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{'item': 'KUVS-576-582/18/2013'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 74§ 77§ 10§ 3§ 75§ 359Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.05.2014 GeschäftszahlKUVS-576-582/18/2013 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beru

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . Die im Bescheid der belangten Behörde A) Projektbeschreibung wird dahingehend ergänzt, als nach dem Satz „Zulieferungen mit LKW finden max. in Intervallen von 14 Tagen statt (Lieferung von zB Mehl-Sack-Rohstoffen)“, der Satz „Die Anlieferung zur Betriebsanlage erfolgt nicht mit LKW´s, es wird das Liefergut außerhalb der Siedlungsstraße vom Privat-PKW der Beschwerdeführerin (Antragstellerin) übernommen und mit ihrem Privat-PKW zur Betriebsanlage verbracht.“ ergänzt wird. II.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der xxx vom xxx, wurde xxx, wohnhaft in xxx, die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Konditoreibetriebes (Backstube) am Standort xxx (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen (Einreichunterlagen zur Betriebsanlagengenehmigung nach § 74 Gewerbeordnung, erstellt xxx, datiert mit xxx, samt Abfallwirtschaftskonzept, datiert mit xxx, drei Lagepläne Maßstab 1:2000, einem Detailplan Maßstab 1:100, bezeichnet als „xxx, Backstube, xxx“, einem Detailplan Maßstab 1:25, bezeichnet als „xxx, Backstube, xxx“ sowie den im Zuge der mündlichen Verhandlung am xxx bekanntgegebenen Projektergänzungen erteilt und an weitere verfügte Auflagen gebunden. Mit Bescheid der xxx vom xxx, wurde xxx, wohnhaft in xxx, die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Konditoreibetriebes (Backstube) am Standort xxx (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen (Einreichunterlagen zur Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraph 74, Gewerbeordnung, erstellt xxx, datiert mit xxx, samt Abfallwirtschaftskonzept, datiert mit xxx, drei Lagepläne Maßstab 1:2000, einem Detailplan Maßstab 1:100, bezeichnet als „xxx, Backstube, xxx“, einem Detailplan Maßstab 1:25, bezeichnet als „xxx, Backstube, xxx“ sowie den im Zuge der mündlichen Verhandlung am xxx bekanntgegebenen Projektergänzungen erteilt und an weitere verfügte Auflagen gebunden. Als Rechtsgrundlagen dienten: §§ 333, 74 Abs. 2, 77 und 359 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 85/2012; Paragraphen 333, 74, Absatz 2, 77 und 359 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 85 aus 2012,; §§ 76, 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 100/2011;Paragraphen 76, 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2011,; § 1 Abs. 2 lit. a

  1. Fall Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBI. Nr. 7/1995, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 9/2012;Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,
  2. Fall Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBI. Nr. 7 aus 1995,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 9 aus 2012,; § 12 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArblG, BGBI. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2012;Paragraph 12, Absatz 6, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArblG, BGBI. Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 35 aus 2012,; § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG, BGBI. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 112/2012.Paragraph 4, Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG, BGBI. römisch eins Nr. 106 aus 1999,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 112 aus 2012,. Dagegen richten sich die vorliegenden Berufungen (Beschwerden), in denen wörtlich ausgeführt wird: „Schon im Verfahren haben wir die Situierung der geplanten Betriebsanlage am Ende einer Siedlungsstraße ohne Umkehrmöglichkeit hervorgehoben. Es müsse bei Zu- oder Abfahrt ca. 150 m rückwärts gefahren werden. Sowohl die dadurch gegebenen Gefährdungen auch für Kinder als auch die Lärmbelästigung - vor allem Warnsignale von LKWs - wurden als unzumutbare Belästigung eingewendet. Zu diesen Einwänden findet sich nur der vom gewerbetechnischen Sachverständigen vorgetragene Hinweis, dass Schallemissionen durch Liefer- und Kundenfahrzeuge auf öffentlichen Verkehrswegen nicht der Betriebsanlage zuzurechnen seien. "Lt. dem Projektanten fahren Lieferfahrzeuge nur bis an die Grundgrenze. Liefer-LKW fahren somit nicht auf das Betriebsanlagengrundstück. Abgeladen wird mittels Sackkarre. Schallemissionen von Lieferfahrzeugen sind nur dann der Betriebsanlage anzulasten, wenn diese das Betriebsanlagengrundstück befahren." Damit ist aber
  3. Nicht auf die Gefährdungssituation (wir haben ausgeführt zB dass die Zu- und Abfahrt für LKWs insgesamt zu eng und damit ungenügend ist. Wir haben die winterliche Situation geltend gemacht) eingegangen.
  4. Es wird nicht auf PKW Zu- und Abfahrten eingegangen.
  5. Es wird vom gewerbetechnischen Sachverständigen eine juristische Frage zu klären versucht, wozu er inkompetent ist. Und weder er noch der Verhandlungsleiter und Bescheidverfasser gehen auf unsere Argumentation ein, inwieweit auch Ereignisse die durch Fahrzeuge verursacht werden, die zur Anlage zufahren oder die aus der Betriebsanlage kommen. Auf S 12 des Bescheides ist unsere Argumentation wiedergegeben und wir verweisen dazu nur auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes etwa vom
  6. November 2003, 2000/04/0175 und vom
  7. Juni 2004/04/
  8. In diesen wird klar entschieden, dass Zu- und Abfahrten lediglich im engeren örtlichen Bereich der Anlage noch zuzurechnen sind. Wenn ich mit dem LKW bis zur Grundgrenze zufahre und dann wieder geräuschvoll mich rückwärts fahrend und dann mit Warnsignalen lärmend wegfahre, dann ist das der vom Verwaltungsgerichtshof genannte örtliche Bereich, der einzubeziehen ist. Wir haben das geltend gemacht, die Entscheidungen finden sich in dem der Behörde vorliegenden Band der Gewerbeordnung, 2.Aufl. der proLIBRIS Verlagsgesellschaft, 2011, großmächtig S 150f. Warum überlässt man das juristische Feld und das noch dazu mit einer Fehlbeurteilung dem gewerbetechnischen Sachverständigen? Die mangelnde Behandlung - vgl. oben - sehen wir als einen groben Verfahrensfehler in der Begründung des Bescheides. Wir haben das geltend gemacht, die Entscheidungen finden sich in dem der Behörde vorliegenden Band der Gewerbeordnung, 2.Aufl. der proLIBRIS Verlagsgesellschaft, 2011, großmächtig S 150f. Warum überlässt man das juristische Feld und das noch dazu mit einer Fehlbeurteilung dem gewerbetechnischen Sachverständigen? Die mangelnde Behandlung - vergleiche oben - sehen wir als einen groben Verfahrensfehler in der Begründung des Bescheides. Dass die Behörde von Amts wegen die "Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als öffentliches Interesse von Amts wegen wahrzunehmen hat fügen wir hinzu. Wenn es auf dieser engen Strecke Gefährdungen geben kann, dann hätte die Behörde wohl anders zu entscheiden gehabt. Doch auch diese Thematik ist einfach übergangen. Wir verweisen auf die Entscheidung des VwGH vom
  9. Mai 2006, 2006/04/0050 im oben erwähnten Werk S
  10. Auch zur Geruchsbelästigung halten wir aufrecht, dass kurze Wahrnehmungen von Backvorgängen durchaus angenehm empfunden werden können. Nicht aber kann es angenehm sein - jedenfalls für den normal empfindenden Menschen - wenn er täglich im Backstubengeruch leben muss. Auch dazu halten wir die in der Stellungnahme xxx dargelegten Bedenken aufrecht. Auch auf diese näher dargelegten Begründungen wurde nicht entgegnet. Wie sollte es die Behörde auch tun, wenn sich nicht einmal der beim Ortsaugenschein nicht anwesende Arzt sicher ist, ob der Bachstubengeruch feststellbar ist. Wenn schon von "fachlicher Höhe“ im Bescheid die Rede ist, dann sollte derlei mit Geruchs- stärke bei Vollbetrieb, möglicher Ausbreitung (auch bei längerem Niederdruckwetter in der Vorweihnachtszeit etwa) und den genannten Immissionspunkten behandelt werden. Ach, der Geruch von Vanillekipferln ist so gut - das kann doch wohl kein Gutachten auf der geforderten fachlichen Höhe sein - bisweilen kommt uns vor, dass unsere Höhe fachlicher ist als die Lösung juristischer Fragen durch einen Gewerbetechniker und liebenswürdige Diagnosen, wobei gegen diese eingebrachte Einwendungen nicht mehr behandelt werden. Es enthält die Begründung des Bescheides abgesehen von "beeindruckender" Wiedergabe von Rechtsquellen genau besehen nur Formeln ohne eigenen Begründungswert. Damit aber leidet der Bescheid - ohne dass man auf inhaltliche Mängel eingehen könnte - an grober Rechtswidrigkeit. An Begründungsmängeln. Wir wollen in dieser Berufung freilich nicht verhehlen, dass wir die wohl auch in der Bezirkshauptmannschaft xxx gegebene Situation kennen. Überlastung und Personalnot, wobei die Anforderungen an die Bescheide von der Sache her, aber auch vom rechtsstaatlichen Bewusstsein der Parteien her, stetig wachsen. Wirtschaftsfreundlichkeit wird von höherer Stelle begehrt und dem Gesetz entsprechender Schutz von den Nachbarn. Will der Beamte schnell agieren und die an ihn herangetragenen Fälle zeitlich akzeptabel erledigen - dann kommt er zwangsläufig in "Schlamperei". Will er Qualität liefern, dann läuft ihm die Zeit davon, wohl auch den Antragstellern. So ist denn die Ansage von Politikern, bei der Verwaltung müsse gespart werden, eine mehr als zweifelhaft sinnvolle. Aber zurück zum Fall: Es benötigt keine besondere Fachkenntnis um zu wissen, dass Gebote, und solches sind auch Auflagen, nicht immer eingehalten werden. Zu- oder Abfahrt außerhalb der festgelegten Zeiten durch Lieferanten oder Kunden, offene Fenster auch bei Betrieb der Maschinen, Betriebsführung in Stoßzeiten oder nach einem Maschinenausfall auch in der Nacht, weil sonst die Vertrauensbasis zum Kunden (es muss ja noch kein Pönale fällig sein) leidet: All das trifft den Nachbarn, er ist ohne Vorteil belastet. Verwaltungsstrafverfahren? Wer will denn schon immer anzeigen? kann man beweisen? hat die Behörde Kapazität zur Führung der Verfahren? So gibt es denn auch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass geringere Überschreitungen der Rechtsordnung mit in die Überlegungen - etwa bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - in die Sachverhaltsaufnahme und damit in die rechtliche Bewertung einzubeziehen sind. Derlei Überlegungen fehlen im angefochtenen Bescheid völlig. Es wäre jedoch rechtmäßig und damit geboten/auch zu späte Kunden oder manch offenes Fenster mit einzubeziehen. Wenn der Behörde in dieser Hinsicht die Phantasie fehlen sollte, dann verweisen wir auf hunderte vergebliche Anzeigen in Sachen Stingl. Da sind Regeln und Auflagen als ihr Sonderfall auch, immer wieder nicht eingehalten worden – sogar vom Betrieb offen zugestanden. Es ist der reale Sachverhalt oder einer, wie er sich regelmäßig auch ergeben wird, der Entscheidung zu Grunde zu legen. Sollte es, wenn die Fa. xxx erst ab 6 Uhr beginnen darf, in der Zeit vor 6 Uhr nicht sehr ruhig sein? Wenn dann die Backstube schon anfängt .... ANTRAG Wir beantragen damit die Aufhebung des Bescheides, die fachliche Ergänzung der Sachverhaltsaufnahme und die Möglichkeit zur Stellungnahme; sodann die Erlassung eines begründeten Bescheides. Bei der vorliegenden Situation liegt eine Zurückverweisung nach§ 66 Abs. 2 AVG nahe.“Wir beantragen damit die Aufhebung des Bescheides, die fachliche Ergänzung der Sachverhaltsaufnahme und die Möglichkeit zur Stellungnahme; sodann die Erlassung eines begründeten Bescheides. Bei der vorliegenden Situation liegt eine Zurückverweisung nach, Paragraph 66, Absatz 2, AVG nahe.“ Die belangte Behörde hat den Gesamtakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat xxx hat ausgeführt, dass es sich bei den Berufungen (Beschwerden) ausschließlich um Belange des Nachbarschaftsschutzes handelt und keine arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen berührt werden und wird daher keine Stellungnahme abgegeben. Am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes für Kärnten fand eine fortgesetzte öffentlich mündliche Verhandlung unter Hinzuziehung von Amtssachverständigen statt. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt: Am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes für Kärnten fand eine fortgesetzte öffentlich mündliche Verhandlung unter Hinzuziehung von Amtssachverständigen statt. , Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt: Mit Eingabe vom xxx hat xxx den Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Konditorei (Backstube) am Standort xxx (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) unter Vorlage von Projektunterlagen gestellt. Nach Durchführung einer Verhandlung unter Hinzuziehung aller Parteien und Erörterung durch einen hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie einem Amtssachverständigen für Sicherheitstechnik, Schallschutz und Lufteinhaltung, eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen und in weiterer Folge einer schriftlichen Stellungnahme eines umweltmedizinischen Sachverständigen, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten haben sich die Parteien sowie die Sachverständigen mit den Einwendungen nochmals auseinandergesetzt. Insbesondere wurden die seitens der Beschwerdeführer eingebrachten Eingaben vom xxx, xxx und einer undatierten Eingabe eingelangt am xxx, erörtert. In der öffentlich mündlichen Verhandlung am xxx wurde nach Projekterörterung die Verhandlung zur weiteren gutachterlichen Stellungnahme vertagt. Datiert mit xxx langte eine ergänzende Stellungnahme aus dem Bereich Schalltechnik ein: „Nachstehend die Ergänzung aus dem Bereich Schalltechnik nach der Projektergänzung vom xxx. Kunden-PKW, Zu- und Abfahrten Lt. der Projektergänzung der Antragstellerin vom xxx liegt die erwartete Frequenz an Kundenfahrzeugen von Montag-Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr - 18:00 Uhr, bei max. 5 PKW (täglich), an Samstagen, in der Zeit von 08:00 Uhr - 13:00 Uhr, ebenso bei max. 5 PKW. Somit sind täglich innerhalb der o.a. Uhrzeiten insgesamt 10 Fahrten (5 Hinfahrten, 5 Abfahrten) zu erwarten. Somit sind täglich innerhalb der o.a. Uhrzeiten insgesamt 10 Fahrten (5 Hinfahrten, , 5 Abfahrten) zu erwarten. Die Zufahrtstraße (Sackstraße) am Gst. Nr. xxx der KG xxx zur Betriebsanlage ist ein öffentlicher asphaltierter Verkehrsweg, der westlich der "xxx Straße, Lxxx" in ca. 45 m - 47 m (It. KAGIS-Luftbild) Entfernung - parallel zur xxx Straße - verläuft. Die Fahrstrecke ab der xxx Straße zum Parkplatz der Betriebsanlage beträgt ca. 154 m in einer Richtung. Die Zufahrtstraße (Sackstraße) am Gst. Nr. xxx der KG xxx zur Betriebsanlage ist ein öffentlicher asphaltierter Verkehrsweg, der westlich der "xxx Straße, Lxxx" in ca. 45 m - 47 m (römisch eins t. KAGIS-Luftbild) Entfernung - parallel zur xxx Straße - verläuft. Die Fahrstrecke ab der xxx Straße zum Parkplatz der Betriebsanlage beträgt ca. 154 m in einer Richtung. Am BA-Gst. sollen 2 PKW-Abstellplätze eingerichtet werde, wobei einer davon für den PKW der Antragstellerin und einer der beiden PKW-Abstellplätze für Kunden vorgesehen ist. Ortsübliches Schallausmaß bei den umliegenden Wohnnachbarn entlang der xxxstraße (Zufahrtsstraße zur BA) Eine Verkehrszählung mit automatischen Radar-Zählgeräten für 8 Tage incl. einem Wochenende vom xxx bis xxx, weist für die xxx Straße Lxxx bei Übersberg eine Gesamt-KFZ- Anzahl von 18.946 Fahrzeugen (einspurige KFZ, PKW, LKW-Busse, LKW-Zug) mit einem sehr hohen Schwerverkehrsanteil von 7% auf. Die Detailauswertung der Verkehrszählung gibt für die Tagzeit (von 06:00 Uhr - 18:59 Uhr) an den Werktagen von Montag-Freitag eine KFZ-Anzahl von durchschnittlich 170 je Stunde an, für Samstage und Sonntage durchschnittlich 155 je Stunde, wobei die Anzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ortsgebiet 50 km/h) bei 84 % liegt. Lt. dem Diagramm beginnt der Verkehr auf der Lxxx gegen 04:30 Uhr zu steigen, erreicht die 3 Tagesspitzen gegen 07:30 Uhr, gegen Mittag von 11:30 Uhr - 12:30 Uhr und am Nachmittag gegen 16:30 Uhr, wobei die gemittelten KFZ-Zahlen für diese 3 Spitzenzeiten bei 160 KFZ/Stunde - über 180 KFZ/Stunde liegen, dazwischen befahren 130-140 KFZ/Stunde die Lxxx. Absolute Spitzenbelastungen (KFZ/Stunde) liegen für Werktage von Montag - Freitag um 06:45 Uhr und 17:15 Uhr bei 149-242 KFZ/Stunde, an Samstagen/Sonntagen bei 95-180 KFZ/Stunde. Für die Dauer der Verkehrszählung von 8 Tagen (vom Mittwoch dem
  11. April 2011 ab 00:00 Uhr bis zum Donnerstag dem
  12. Mai 2011 um 00:00 Uhr) befahren 18.946 KFZ, davon einspurige KFZ (zB Motorräder) - 911 einspurige Kraftfahrzeug (zB Motorräder) - 16.780 PKW - 923 LKW - 332 LKW-Züge diesen Straßenabschnitt "xxx Straße Lxxx". Die Schallimmissionen bei den Wohnnachbarn betragen straßenseitig zur Lxxx - NUR durch den KFZ-Verkehr auf diesem öffentlichen Verkehrsweg (die betrieblichen Emissionen des gegenüberliegenden Sägewerks sind dabei nicht enthalten) - 48 dB bis aufgerundet 57 dB (Dauerschallpegel) bei 1.329 KFZ pro Tag. Die Anzahl der Kraftfahrzeug/Tag (13 Stunden, von 06:00 Uhr - 19:00 Uhr) stammt aus einem Überprüfungsbericht von
  13. Anmerkung: Immissionspunkte mit "Südost" liegen straßenseitig zur "xxx Straße Lxxx". Immissionspunkte mit "Nordwest" liegen auf der der "xxx Straße Lxxx" abgewandten Seite. Für xxx gelten, durch Verkehrszählung mit Radar-Verkehrszählgeräten belegt, von Montag-Freitag 2.204 KFZ, am Samstag/Sonntag jeweils 1.
  14. Kraftfahrzeug/Tagzeit, im Durchschnitt 2.007 Kraftfahrzeug/Tagzeit von 13 Stunden. Mit den höheren Verkehrszahlen von xxx steigen auch die Schallimmissionswerte bzw. die durch den KFZ-Verkehr auf der Lxxx verursachte Ortsüblichkeit. Anzumerken ist, dass im Messbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h (Ortsgebiet) besteht, 85 % der KFZ aber mit überhöhter Geschwindigkeit zwischen 68 km/h und Spitzengeschwindigkeiten von 112 km/h diesen Bereich passieren. Die obige Berechnung basiert auf einer Geschwindigkeit von 50 km/h, bei höherer Geschwindigkeit wären auch die Schallimmissionen durch den KFZ-Verkehr höher. Zu- und Abfahrten der Kunden-PKW Es wurde vom für die nächstgelegenen Nachbarwohnhäuser entlang des Fahrweges zur BA "schlimmsten Fall mit der höchsten Steigerung durch 5 PKW Zufahrten und 5 PKW-Abfahrten in 1 Stunde" ausgegangen (max. Fahrgeschwindigkeit 30 km/h). Spitzenpegel durch Türen-Zuschlagen Bei 5 Gäste-PKW nacheinander für die lauteste Stunde: 10 x Tür-Zuschlagen erzeugen Spitzenpegel mit je 72,1 dB in 7,5 m Entfernung und 5 x Kofferraumdeckel-Zuschlagen, erzeugen je 76 dB in 7,5 m Entfernung Zu-Abfahrt mit LKW Nachdem am BA-Gst. und in der Sackstraße keine Wendemöglichkeit für LKW (auch nicht für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr) besteht, müsste entweder die Zufahrt oder die Abfahrt im Retourgang als Rückwärtsfahrt mit akustischem Rückfahrwarner durchgeführt werden. Ergebnis: Zulieferungen mit LKW sind nicht möglich, Fahrgeräusch, Spitzenpegel durch zB akustischen Rückfahrwarner etc. sind zu laut und es ist kein Platz zum Wenden des Fahrzeugs (LKW) vorhanden. Mit Verweis auf §3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes und dem KAGIS- Raumordnungsplan, der das als Betriebsgrundstück beantragte Grundstück Nr.: xxx der KG xxx mit 2-stöckigem Privatwohnhaus (EG und 1.0G) als reines "Wohngebiet" ausweist, ist die Errichtung bzw. der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage der Art Bäckerei/Konditorei mit LKW-Zu- und Abfahrten prinzipiell nicht möglich. Akustischer Rückfahrwarner Eine nicht ortsübliche Schallimmission ist der akustische Rückfahrwarner der Liefer-LKW. Rückfahrwarner Die akustische Warnvorrichtung für LKW ist als Rechtsvorschrift in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, KDV 1967, geregelt. Mit der
  15. Novelle zur KDV 1967 wurde ein Leiseschalten des Rückfahrwarners ermöglicht und ist ein Rückfahrwarner nicht erforderlich, wenn der LKW über ein alternatives Sicherheitssystem, wie z.B. ein Videosystem, verfügt. Im lauteren Zustand muss der Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung mindestens 68 dB und maximal 78 dB, bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen dem Mikrophon und dem Rückfahrwarner betragen, dies bei einem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m (BGBI. Nr. 414/2001, Teil II, § 18 Abs. 8). Im lauteren Zustand muss der Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung mindestens 68 dB und maximal 78 dB, bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen dem Mikrophon und dem Rückfahrwarner betragen, dies bei einem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m (BGBI. Nr. 414 aus 2001,, Teil römisch zwei, Paragraph 18, Absatz 8,). Die Anzahl der Spitzenpegel durch akust. Rückfahrwarner ist mit 60 -100 pro Minute festgelegt: "Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 7 8 dB(A), gemessen bei Nennspannung. betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m.“ Der Dauerschallpegel durch den akustischen Rückfahrwarner beträgt incl. 5 dB Zuschlag je Stunde am Tag bei einer Lieferung mit LKW innerhalb dieser Stunde 65 dB, die Spitzenpegel liegen bei max. 75 dB. Auszug:

(5)Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind, im übrigen
(5)Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Absatz 4, Litera a, bestimmt sind, im übrigen
  1. a)für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
  2. b)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Abs. 4 lit.
  3. a)nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.
  4. b)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Absatz 4, Litera a,) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen. Betriebsanlage Aus dem Inneren der BA wirken bei projektgemäßer Errichtung (vor allem der Austausch des Fensters der Backstube) keine Schallemissionen auf die Wohnnachbarn. Lediglich der der BA zuordenbare KFZ Verkehr in der Sackstraße. Die Betriebszeiten lauten It. Ansuchen: Die Betriebszeiten lauten römisch eins t. Ansuchen: - Montag-Freitag von 05:00 Uhr - 19:00 Uhr (14 Stunden, 1 Std. davon in der Nacht- zeit), Samstag von 05:00 Uhr - 15:00 Uhr (10 Stunden, 1 Std. davon in der Nacht- zeit), - KEIN Betrieb an Sonn- und Feiertagen. Anlieferungen mit LKW bzw. Klein-LKW Die Anlieferung von Rohstoffen wie Mehl, Zucker etc. soll in innerhalb der o.a. Betriebstage von Montag-Samstag, von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, max. alle 14 Tage 1 LKW oder 1 Klein-LKW, erfolgen. Lt. Schallemissionsliste des "Forum Schall" weist eine LKW-Fahrt einen längenbezogenen Schallleistungspegel für eine Stunde bei einer Fahrgeschwindigkeit unter bzw. bis 30 km/h bei Fahrten auf asphaltierter Fahrbahn von 61 dB auf. Je Richtung wird somit pro LKW-Fahrt über eine Länge von je 154 m in einer Richtung bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h über die nötige Dauer von 1 min (angesetzt werden 2 min. je Fahrt) ergibt einen Schall-Ereignispegel von SEL = 82 dB, daraus errechnet sich der Dauerschallpegel für eine Stunde. Eine LKW- Zu- und Abfahrt (oder 1 Klein-LKW) in Intervallen von 14 Tagen innerhalb der Tagzeit von 08:00 bis 12:00 Uhr und 5 Zu- und Abfahrten von Kunden mit PKW sowie 1 Zu- und Abfahrt mit PKW (Betreiberin) sind von der Geräuschcharakteristik jedenfalls ortsüblich und nicht auffällig fremd.“ Im Zuge der Gutachtenserörterung teilte der Amtssachverständige für Schalltechnik und Luftreinhaltung noch ergänzend mit: „Nach der technischen Auskunft des Herstellers - Firma xxx für Backöfen - wird im Ofentyp Piccolo ein Rohrventilator vom Typ W2S, der eine max. Luftmenge von 380 m³/Stunde bei einem Rohrdurchmesser von 15 cm fördern kann, angegeben. Die daraus errechnete Strömungsgeschwindigkeit der Abluft des Backofens liegt bei 5,97 m/Sek. und damit knapp unter den Vorgaben der ÖNORM H 6030. Schalltechnisch hat dies auf die nächstliegende Nachbarschaft keine Auswirkungen, unter der Voraussetzung, dass die Abluft des Backofens in einen bestehenden Kaminschlauch des Hauses eingeführt wird.“ Zum Geruch führt der weitere Amtssachverständige für Luftschadstoffemmissionen (Luftreinhaltung) aus: „Grundlage für die Beurteilung bildet das Einreichen des Projektes incl. die Angaben über die Backhäufigkeit, sowie der produzierten Backmengen. Unter der Annahme, dass es zwischen 6:00 und 09:00 und 10:00 bis 14:00 Uhr von Montag bis Freitag sowie am Samstag für eine Stunde es zu Backereignissen kommt, ist mit einer Gesamtbackzeit von ca. 40 Stunden/Woche zu rechnen. Die Backmenge wird mit 200 kg als Maximalwert zu Spitzenzeiten pro Woche angegeben. Dies deckt auch den speziellen Backvorgang zu den Weihnachts- und Stoßzeiten ab und ergibt sich daraus eine durchschnittliche Backmenge von 5 kg/Stunde. Entsprechend der technischen Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch- Brat- und Backanlagen auftreten können und Abhilfemaßnahme dazu des österreichischen Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend 2009 ergibt sich, aus Geruchserhebungen bzw. Begehungen im Bereich von Bäckereien und durch Rückrechnung die ermittelten Immissionswerte auf die Verursacher eine spezifische abgeschätzte Gesamtemission aus einem Ofen von 800 bis 1.600 Geruchseinheiten (GE) pro Kilogramm fertiger Backware. Unter diesen Annahmen ist daher ein Betrieb der Bäckerei xxx von ca. 8.000 GE/Stunde auszugehen. Diese sogenannte Geruchsemission wird unter Berücksichtigung der Ausblasmenge an Abluft von wie erwähnt 380 m³/Stunde dafür verwendet, in einer dem Stand der Technik entsprechenden Ausbreitungsrechnung (xxx 2000) die Immissionsbelastung bei den nächsten Nachbarn konkret darzustellen. Dazu wurde die Emissionsquelle und die benachbarten Objekte dargestellt, sowie auch die Meteorologie am Standort (Wind Statistik xxx) berücksichtigt. Der erste Durchlauf der Ausbreitungsrechnung kam zum Ergebnis, dass an allen Immissionspunkten im berechneten Ausbreitungsrahmen eine Geruchshäufigkeit von 0,0 GE zu erwarten ist. Um dennoch zu einer graphischen Darstellung möglicher Geruchsimmissionen zu gelangen, wurde der Faktor 100 für eine erneute Berechnung der Immissionsbelastung verwendet. Der erneute Durchlauf der Simulationsrechnung erbrachte trotzdem kein verändertes Ergebnis für die nächsten Nachbarn. Lediglich im nördlichen Bereich ist es mit einer Geruchshäufigkeit von max. 1 % zu rechnen. Dort befinden sich jedoch keine Wohnnachbarn. Dies gilt auch bei Nebel und Inversionswetterlage und anderen meteorologischen Verhältnissen, wie sie in der Windstatistik dargestellt sind.“ Der Amtssachverständige legt noch Details aus der Ausbreitungsrechnung und einen Auszug aus der Windstatistik vor, der erörtert wird. Die medizinische Amtssachverständige bringt in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor: „Aus dem Fach der Umweltmedizin wird auf das normal empfindende gesunde Kind abgestellt. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wird festgehalten, dass beim bescheidkonformen Betrieb keine Geruchsbelästigung der nächsten Anrainer zu erwarten ist. Diesbezüglich ist eine Gesundheitsfährdung oder unzumutbare Belästigung ausgeschlossen.“ Am xxx fand die abschließende Verhandlung statt, in welcher die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend modifiziert hat, dass die Anlieferung nicht mehr mit LKW´s erfolgt, sondern dass das Liefergut außerhalb der Siedlungsstraße übernommen wird und mit ihrem Privat-PKW zur Betriebsanlage verbracht wird. Sie führt auch aus, dass pro Woche 50 kg Mehl angeliefert wird, dass sind 2 x 25 kg Mehlsäcke. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 74Abs. 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben sind.

§ 77Abs. 1 Gew

O 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71, a) und dem Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

§ 77Abs. 2 bis 4 der Gew

O 1994 wird Folgendes bestimmt:

Paragraph 77, Absatz 2 bis 4 der GewO 1994 wird Folgendes bestimmt:

(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsen auswirken.
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

§ 10Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGB/.

I Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung

§ 3Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGB/. römisch eins Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung

Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71 a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71, a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

§ 75Abs. 2 der Gew

O 1994 sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder dem Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können.

Paragraph 75, Absatz 2, der GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder dem Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können.

§ 359Gew

O sind im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne dass es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Paragraph 359, GewO sind im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne dass es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist. Im Rahmen der durchgeführten fortgesetzten öffentlich mündlichen Verhandlung haben sich die Gutachter ausführlich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und für einen Laien verständlich ihr Gutachten dargelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten schließt sich den gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen an, diese verfügen über die entsprechende theoretische Ausbildung und haben sich mit dem Sachverhalt ausführlich auseinandergesetzt und die Einwendungen der Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. In der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde hinsichtlich des strittigen Punktes der LKW-Zufahrten das Projekt dahingehend verändert, als diese LKW-Zufahrten nicht mehr Bestandteil des Projektes sind und - wie nunmehr in der gegenständlichen Entscheidung ausgeführt - durch PKW-Zufahrten ersetzt werden. Festgehalten wird, dass Inhalt der durch die belangte Behörde erteilten Berechtigung lediglich jener Betriebsablauf ist, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung, wie nunmehr auch im Verfahren modifiziert, entspricht. Soweit ausgeführt wird, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb nicht den wirtschaftlichen kulturellen und sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dient, wird darauf verwiesen, dass das gegenständliche Projekt anhand bezughabenden vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen geprüft wurde und erbracht hat, dass die beantragte Genehmigung zu keinerlei Gefährdung oder unzumutbarer Belästigung der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft, insbesondere durch Lärm und Geruch, führen wird. Dem Nachbarschaftsschutz ist daher hinreichend Rechnung getragen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die umfassende Begründung und rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu einem Bestandteil der nunmehr vorliegenden Entscheidung erklärt wird. Festgehalten wird, dass derzeit ein baurechtliches Verfahren noch nicht anhängig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.576.582.18.2013

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