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{'item': 'KLVwG-192/5/2014'}

Obsah (6)Art. 133§ 81§ 47§ 2§ 11§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.05.2014 GeschäftszahlKLVwG-192/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die (Beschwer

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“(Familienangehöriger) abgewiesen. Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Deutschtest fahre und die restlichen Papiere per Botschaft

reichen werde und sodann hoffentlich das Visum bekommen werde. Die Gattin des Beschwerdeführers sei bis jetzt zur Gänze für die Lebenskosten bzw. alle Kosten aufgekommen und werde sie dies mit Hilfe ihrer Freunde und der Familie auch weiterhin schaffen. Sie bekomme alle zwei Monate die Familienbeihilfe in der Höhe von ca. € 370,-- und komme sie mit diesem Geld sehr gut zurecht. Weiters sei eine größere Wohnung bezogen worden und erhalte sie Wohnbeihilfe und haben sich somit die Lebensumstände verbessert. Es wurde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und wurde er dort am 4.6.1963 geboren. Er hat die Grundschule im Ausmaß von 8 Jahren in Serbien absolviert und ist er Tapezierer. Etwa im April 2012 ist der Beschwerdeführer

Österreich eingereist und hat er sich drei Monate im Inland aufgehalten. Er lernte die österreichische Staatsangehörige xxx kennen und wurde ihr gemeinsames Kind xxx am 6.3.2013 geboren. Am 23.4.2013 erfolgte die Eheschließung beider obgenannter Personen in Serbien. Der Beschwerdeführer hat sich weiters

dem obgenannten ersten Aufenthalt sechs Monate im Inland auf Grund eines Visums aufgehalten, ist dann ausgereist und war später wieder drei Monate im Inland und hält er sich derzeit in Serbien auf und wohnt er dort im Haus seiner Mutter, zusammen mit dem gemeinsamen Kind xxx. Der Beschwerdeführer hat in Serbien zwei Söhne und seine Schwester und hat er zu diesen Personen normalen Kontakt. Er hat die Ösd-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 am 14.1.2014 gut bestanden. Derzeit ist er arbeitslos. Die Gattin des Beschwerdeführers war bis März dieses Jahres in Karenz und ist sie derzeit arbeitsuchend und bezieht sie Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € 27,21, somit maximal € 843,51 pro Monat. Weiters erhält sie noch die Familienbeihilfe in der Höhe von ca. € 185,-- pro Monat. Sie hat eine 70 m² große Wohnung und erhält Wohnbeihilfe in der Höhe von € 350,80 pro Monat und würde sie dort mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind gerne wohnen. Es gibt ein eigenes Kinderzimmer. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eltern sowie weitere Verwandte und Freunde in Österreich, die sie unterstützen. In Serbien hat sie abgesehen von den Verwandten ihres Gatten keine Bezugspersonen. In Serbien möchte die Gattin des Beschwerdeführers nicht leben und führt sie aus, dass der derzeitige Zustand untragbar sei, da sich der Beschwerdeführer immer nur für kurze Zeit im Inland aufhalten kann und sie auch von ihrem Kind getrennt ist. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt.

§ 81Abs. 25 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idg

F hat im gegenständlichen Fall, da die Entscheidung vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, das Landesverwaltungsgericht dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 anzuwenden.

Paragraph 81, Absatz 25, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF hat im gegenständlichen Fall, da die Entscheidung vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, das Landesverwaltungsgericht dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden.

§ 47Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl I Nr. 100/2005 id

F vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, der Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, der Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

§ 47Abs.

1 leg cit sind unter Zusammenführenden im Sinne des Abs. 2 u.a. Österreicher zu verstehen, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, leg cit sind unter Zusammenführenden im Sinne des Absatz 2, u.a. Österreicher zu verstehen, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 2Abs.

1 Z 9 leg cit ist u.a. der Ehegatte ein Familienangehöriger.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, leg cit ist u.a. der Ehegatte ein Familienangehöriger.

§ 11Abs.

2 Z 4 leg cit der sich im 1. Teil befindet, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, leg cit der sich im 1. Teil befindet, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

§ 11Abs.

3 leg cit kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 4 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen

Paragraph 11, Absatz 3, leg cit kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Staatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 leg cit führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste oder regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe

den Richtsätzen des § 293 ASVG, BGBl Nr. 189/1955 entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bei

weis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminium gemäß § 291a Exekutionsordnung übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Im Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels bestehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, leg cit führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste oder regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe

den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bei

weis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminium gemäß Paragraph 291 a, Exekutionsordnung übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Im Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels bestehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 2Abs.

4 Z 3 leg cit ist ein Unterhaltsanspruch zum

weis der Unterhaltsmittel nicht nur

dessen Rechtsgrundlage, sondern auch

der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung zu beurteilen.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, leg cit ist ein Unterhaltsanspruch zum

weis der Unterhaltsmittel nicht nur

dessen Rechtsgrundlage, sondern auch

der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung zu beurteilen. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. 2007/18/0839) aus, dass es bei einem gemeinsamen Haushalt darauf ankommt, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden „Haushaltsrichtsatz“

§ 293Abs.

1 ASVG deckt. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. 2007/18/0839) aus, dass es bei einem gemeinsamen Haushalt darauf ankommt, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden „Haushaltsrichtsatz“

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG deckt. Der Haushaltsrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit aa ASVG beträgt für Alleinstehende € 857,73 und für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.286,03 und erhöht er sich um € 132,34 für jedes Kind.Der Haushaltsrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt für Alleinstehende € 857,73 und für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.286,03 und erhöht er sich um € 132,34 für jedes Kind. Unter Bedachtnahme auf obdargstellte Sach- und Rechtslage ist somit darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst über kein Einkommen verfügt und somit von seinem Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Gattin abhängig wäre. Deren Bezüge betragen monatlich derzeit € 843,51. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2007/18/0689 ausführt, ist die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden, für die sie bezahlt wird und kann somit nicht zur Sicherstellung des Unterhaltes

ziehender herangezogen werden. Selbst wenn die Wohnbeihilfe zur Gänze zur Sicherstellung des Unterhaltes des

ziehenden herangezogen werden sollte, was unzulässig erscheint, käme die Gattin des Beschwerdeführers auf monatliche Bezüge in der Höhe von € 1.194,31. Auch dieser Betrag ist im Sinne der obzitierten Bestimmungen nicht ausreichend um eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ausschließen zu können. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Bezug der Beschwerdeführerin jedenfalls unter dem „Haushaltsrichtsatz“

§ 293Abs.

1 ASVG liegt und ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Unter Bedachtnahme auf obdargstellte Sach- und Rechtslage ist somit darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst über kein Einkommen verfügt und somit von seinem Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Gattin abhängig wäre. Deren Bezüge betragen monatlich derzeit € 843,51. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2007/18/0689 ausführt, ist die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden, für die sie bezahlt wird und kann somit nicht zur Sicherstellung des Unterhaltes

ziehender herangezogen werden. Selbst wenn die Wohnbeihilfe zur Gänze zur Sicherstellung des Unterhaltes des

ziehenden herangezogen werden sollte, was unzulässig erscheint, käme die Gattin des Beschwerdeführers auf monatliche Bezüge in der Höhe von € 1.194,31. Auch dieser Betrag ist im Sinne der obzitierten Bestimmungen nicht ausreichend um eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ausschließen zu können. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Bezug der Beschwerdeführerin jedenfalls unter dem „Haushaltsrichtsatz“

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG liegt und ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Festzustellen ist weiters, dass durch die gegenständliche Entscheidung das Familienleben des Beschwerdeführers berührt wird, da ein dauerndes Zusammenleben zwischen den Ehegatten mit ihrem gemeinsamen Kind im Inland nicht möglich wäre. Dazu ist im Sinne von § 11 Abs. 3 NAG auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls weniger als 2 Jahre, wenn auch rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind hat nur vorübergehend und in der maximalen Dauer von 2 bzw. 1 Jahr hinsichtlich des Kindes bestanden. Auszuführen ist, dass dem Schutz des Familienlebens gegenständlich (Ehegatten und Kind) eine sehr hohe Wertigkeit zukommt. Die Integration des Beschwerdeführers im Inland ist insoweit gegeben, als sein Anknüpfungspunkt hier seine Ehegattin und das Kind sind und verfügt er über Sprachkenntnisse A 1 Grundstufe Deutsch

  1. Weitere Anknüpfungspunkte im Inland liegen nicht vor. Hingegen sind die Bindungen zum Heimatstaat offensichtlich gut, zumal der Beschwerdeführer sich auch derzeit dort aufhält und im Hause seiner Mutter lebt und das gemeinsame Kind sich bei ihm aufhält und befinden sich weiters seine anderen Kinder und die Schwester in Serbien zu denen er normalen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und liegen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung nicht vor. Das Privat- und Familienleben entstand zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und ist die Dauer des bisherigen Aufenthalts in keinen den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.Dazu ist im Sinne von Paragraph 11, Absatz 3, NAG auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls weniger als 2 Jahre, wenn auch rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind hat nur vorübergehend und in der maximalen Dauer von 2 bzw. 1 Jahr hinsichtlich des Kindes bestanden. Auszuführen ist, dass dem Schutz des Familienlebens gegenständlich (Ehegatten und Kind) eine sehr hohe Wertigkeit zukommt. Die Integration des Beschwerdeführers im Inland ist insoweit gegeben, als sein Anknüpfungspunkt hier seine Ehegattin und das Kind sind und verfügt er über Sprachkenntnisse A 1 Grundstufe Deutsch
  2. Weitere Anknüpfungspunkte im Inland liegen nicht vor. Hingegen sind die Bindungen zum Heimatstaat offensichtlich gut, zumal der Beschwerdeführer sich auch derzeit dort aufhält und im Hause seiner Mutter lebt und das gemeinsame Kind sich bei ihm aufhält und befinden sich weiters seine anderen Kinder und die Schwester in Serbien zu denen er normalen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und liegen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung nicht vor. Das Privat- und Familienleben entstand zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und ist die Dauer des bisherigen Aufenthalts in keinen den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Hinzuweisen ist darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer jüngst gegen Österreich ergangenen Entscheidung sogar bei anerkannten Flüchtlingen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat als durchaus zumutbar angesehen hat (EGMR 54131/10); weiters wird auf EGMR 265/07 verwiesen, in dem ähnliches für den Fall des Ehegatten einer norwegischen Staatsangehörigen ausgeführt wird. Zusammenfassend erscheint somit die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK nicht geboten zu sein, da der Familienzusammenhalt u.a. auch durch gegenseitige Besuche im einige Stunden Fahrt entfernten jeweils anderen Land aufrecht erhalten werden kann, zumal sich der gemeinsame Sohn bereits beim Beschwerdeführer im Ausland befindet. Im Sinne Art. 8 Abs. 2 EMRK ist darauf hinzuweisen, dass dem wirtschaftlichen Wohl der Republik ein hoher Wert zukommt, weshalb in einer Gesamtschau die gegenständliche Entscheidung zu treffen war.Zusammenfassend erscheint somit die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK nicht geboten zu sein, da der Familienzusammenhalt u.a. auch durch gegenseitige Besuche im einige Stunden Fahrt entfernten jeweils anderen Land aufrecht erhalten werden kann, zumal sich der gemeinsame Sohn bereits beim Beschwerdeführer im Ausland befindet. Im Sinne Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist darauf hinzuweisen, dass dem wirtschaftlichen Wohl der Republik ein hoher Wert zukommt, weshalb in einer Gesamtschau die gegenständliche Entscheidung zu treffen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.192.5.2014

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