RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.05.2014 GeschäftszahlKLVwG-807-808/11/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17.12.2013, Zahl: VL9-STR-27790/2012, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses und den darin umschriebenen Sachverhalt (Durchführung einer Videoüberwachung durch gezieltes Fotografieren) richtet, gemäß § 50 VwGVG als Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses und den darin umschriebenen Sachverhalt (Durchführung einer Videoüberwachung durch gezieltes Fotografieren) richtet, gemäß Paragraph 50, VwGVG als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von € 200,00 zu bezahlen. , III.römisch drei. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses und den darin umschriebenen Sachverhalt (Videoüberwachung durch Videokameras auf der Rückseite des Gebäudes xxx, im Straferkenntnis fälschlich als „xxx“ bezeichnet) richtet, gemäß § 50 VwGVG Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses und den darin umschriebenen Sachverhalt (Videoüberwachung durch Videokameras auf der Rückseite des Gebäudes xxx, im Straferkenntnis fälschlich als „xxx“ bezeichnet) richtet, gemäß Paragraph 50, VwGVG s t a t t g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt a u f g e h o b e n und das Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStGund das Strafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG e i n g e s t e l l t . IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und öffentliche mündliche Verhandlung: Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17.12.2013, Zahl: VL9-STR-27790/2012 wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies mit Schriftsatz vom 27.11.2012 von xxx zur Anzeige gebracht wurde, seit mehreren Wochen 1.) aus den Räumlichkeiten Ihres Lokales „xxx“ in xxx heraus eine digitale Fotokamera, welche unter Verwendung von Blitzlicht im Sekundentakt Fotos vom gegenüber liegenden Lokal „xxx“, dem dort tätigen Personal und den Gästen anfertigt, auf dieses Lokal gerichtet und durch dieses gezielte Fotografieren eine Videoüberwachung durchgeführt und 2.) mittels zweier auf der Rückseite des Gebäudes xxx, angebrachter und auf die zu diesem Gebäude führenden Eingängen und zwar zu den in diesem Gebäude befindlichen Eingängen zu den Lagerräumen sowie zur Wohnung der Anzeigerin gerichteter Videokameras eine Videoüberwachung dieses Bereiches vorgenommen, ohne als Auftraggeber vor Aufnahme dieser Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission erstattet zu haben, obwohl Auftraggeber die Meldepflicht gemäß § 17 DSG, wonach, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten ist, und wobei diese Meldepflicht auch für Umstände gilt, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung) und wobei für manuelle Dateien eine Meldepflicht nur besteht, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen, erfüllen müssen.ohne als Auftraggeber vor Aufnahme dieser Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission erstattet zu haben, obwohl Auftraggeber die Meldepflicht gemäß Paragraph 17, DSG, wonach, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten ist, und wobei diese Meldepflicht auch für Umstände gilt, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung) und wobei für manuelle Dateien eine Meldepflicht nur besteht, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllen, erfüllen müssen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 1.) und 2.) jeweils § 52 Abs. 2 Z. 1 i.V.m § 17 Abs. 1 und § 50c Datenschutzgesetz, BGBl..I.Nr. 165/1999, i.d.g.F.“1.) und 2.) jeweils Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 50 c, Datenschutzgesetz, BGBl..I.Nr. 165 aus 1999,, i.d.g.F.“ Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 DSG eine Geldstrafe von jeweils € 1.000,00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Tag für diese beiden Verwaltungsübertretungen verhängt. Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG eine Geldstrafe von jeweils € 1.000,00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Tag für diese beiden Verwaltungsübertretungen verhängt. In der Begründung wurde zunächst die maßgebliche Rechtslage nach dem Datenschutzgesetz ausführlich wiedergegeben und dann auf eine Stellungnahme des zuständigen Bereiches 7 der belangten Behörde verwiesen. Man ging dabei davon aus, dass aus den gegenständlichen Kameras bzw. Fotoapparaten Aufnahmen gemacht wurden, dass diese gespeichert wurden und dann zu Beweiszwecken in anderen Verfahren auch verwendet worden sind. Von der Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 4 Z 4 DSG könne in Folge nachweislicher Weitergabe der gewonnenen Bilddateien nicht Gebrauch gemacht werden können. Aus der Verwendung der Fotos des Lokales „xxx“ könne schlüssig davon ausgegangen werden, dass auch fallweise Fotos von den den Parkplatz frequentierenden Fahrzeugen und Personen zwecks Weiterverwendung angefertigt würden. Daher sei auch in Bezug auf die im Hofbereich angebrachten Kameras von tatbestandsmäßigem, schuldhaftem und rechtswidrigem Verhalten auszugehen. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Die ausgesprochenen Strafhöhen mit 10 % des Strafrahmens erschienen unter Hinweis auf die Sensibilität der Gesetzesmaterie und der damit geschützten Interessen und in Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen in jeder Hinsicht schuldangemessen und auch der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Beschwerdeführers weitestgehend angepasst.In der Begründung wurde zunächst die maßgebliche Rechtslage nach dem Datenschutzgesetz ausführlich wiedergegeben und dann auf eine Stellungnahme des zuständigen Bereiches 7 der belangten Behörde verwiesen. Man ging dabei davon aus, dass aus den gegenständlichen Kameras bzw. Fotoapparaten Aufnahmen gemacht wurden, dass diese gespeichert wurden und dann zu Beweiszwecken in anderen Verfahren auch verwendet worden sind. Von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 4, DSG könne in Folge nachweislicher Weitergabe der gewonnenen Bilddateien nicht Gebrauch gemacht werden können. Aus der Verwendung der Fotos des Lokales „xxx“ könne schlüssig davon ausgegangen werden, dass auch fallweise Fotos von den den Parkplatz frequentierenden Fahrzeugen und Personen zwecks Weiterverwendung angefertigt würden. Daher sei auch in Bezug auf die im Hofbereich angebrachten Kameras von tatbestandsmäßigem, schuldhaftem und rechtswidrigem Verhalten auszugehen. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Die ausgesprochenen Strafhöhen mit 10 % des Strafrahmens erschienen unter Hinweis auf die Sensibilität der Gesetzesmaterie und der damit geschützten Interessen und in Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen in jeder Hinsicht schuldangemessen und auch der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Beschwerdeführers weitestgehend angepasst. Mit E-Mail vom 29.01.2014 wurde – auf Grund des Übergangsrechts des rechtzeitig – über den Rechtsvertreter eine Beschwerde eingebracht. Es wurde auf mehrere anhängige bzw. abgeschlossene Zivilgerichtsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Pächterin des gegenüberliegenden Lokals „xxx“, die auch die hier gegenständliche Anzeige erstattet hat, hingewiesen. Unter anderem sei es der Anzeigerin auf Grund der einstweiligen Verfügung (GZ: 69 Cg 51/11 d des Landesgerichtes Klagenfurt) zum Tatzeitpunkt verboten gewesen, vor ihrem Lokal ohne rechtskräftige behördliche Bewilligung Tische zur Bedienung der Gäste ihres Lokals aufzustellen. Zum Zwecke der Einhaltung dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen Fotos von diesem Lokal aufgenommen. Die Behörde habe ihren Bescheid rechtlich unrichtig beurteilt. Unregelmäßige Bildaufnahmen stellen keine Videoüberwachung dar. Es fehlten sowohl ein zu überwachendes Objekt, wie auch eine zu überwachende Person, da lediglich anlassbezogen Beweisfotos, beispielsweise in der Nacht vom
- auf den 22.07.2012, angefertigt worden seien. Diese Ereignisse seien nicht im Sekundentakt oder sonst fortlaufend fotografiert worden, dies wäre schon technisch wegen des verwendeten Blitzlichtes nicht möglich. Die Behörde habe ihren Bescheid lediglich auf Vermutungen, die auf Grund der bereits erwähnten Anfrage durch den Bereich 7 geäußert wurden, gestützt. Mit den Kameras im Hofbereich würde lediglich eine Echtzeitüberwachung durchgeführt; dies wäre ohne großen Aufwand durch einen Lokalaugenschein und/oder einen Sachverständigen überprüfbar. Das habe auch das Unternehmen, das die Kameras montiert hatte, bestätigt. Echtzeitüberwachung sei allerdings nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes von Meldepflicht ausgenommen. Durch die Echtzeitwiedergabe würden keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt. Schließlich sei die Strafe bei weitem überhöht. Daher wurden die Anträge gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen und in eventu die Strafe in beiden Fällen tat- und schuldangemessen sowie unter Berücksichtigung des äußerst geringen Verschuldens und der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Beschwerdeführers herabzusetzen.Es wurde auf mehrere anhängige bzw. abgeschlossene Zivilgerichtsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Pächterin des gegenüberliegenden Lokals „xxx“, die auch die hier gegenständliche Anzeige erstattet hat, hingewiesen. Unter anderem sei es der Anzeigerin auf Grund der einstweiligen Verfügung (GZ: 69 Cg 51/11 d des Landesgerichtes Klagenfurt) zum Tatzeitpunkt verboten gewesen, vor ihrem Lokal ohne rechtskräftige behördliche Bewilligung Tische zur Bedienung der Gäste ihres Lokals aufzustellen. Zum Zwecke der Einhaltung dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen Fotos von diesem Lokal aufgenommen. Die Behörde habe ihren Bescheid rechtlich unrichtig beurteilt. Unregelmäßige Bildaufnahmen stellen keine Videoüberwachung dar. Es fehlten sowohl ein zu überwachendes Objekt, wie auch eine zu überwachende Person, da lediglich anlassbezogen Beweisfotos, beispielsweise in der Nacht vom
- auf den 22.07.2012, angefertigt worden seien. Diese Ereignisse seien nicht im Sekundentakt oder sonst fortlaufend fotografiert worden, dies wäre schon technisch wegen des verwendeten Blitzlichtes nicht möglich. Die Behörde habe ihren Bescheid lediglich auf Vermutungen, die auf Grund der bereits erwähnten Anfrage durch den Bereich 7 geäußert wurden, gestützt. Mit den Kameras im Hofbereich würde lediglich eine Echtzeitüberwachung durchgeführt; dies wäre ohne großen Aufwand durch einen Lokalaugenschein und/oder einen Sachverständigen überprüfbar. Das habe auch das Unternehmen, das die Kameras montiert hatte, bestätigt. Echtzeitüberwachung sei allerdings nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes von Meldepflicht ausgenommen. Durch die Echtzeitwiedergabe würden keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt. Schließlich sei die Strafe bei weitem überhöht. Daher wurden die Anträge gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen und in eventu die Strafe in beiden Fällen tat- und schuldangemessen sowie unter Berücksichtigung des äußerst geringen Verschuldens und der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Beschwerdeführers herabzusetzen. In dieser Angelegenheit wurde am 11.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten. Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: „Ich bin Eigentümer des Gebäudes, in dem die xxx untergebracht ist; die Anzeigerin ist Mieterin im Objekt auf der gegenüber liegenden Straßenseite, xxx. Die auch verfahrensgegenständlichen Kameraanlagen befinden sich am Gebäude xxx. Zwischen den Gebäuden xxx und xxx befindet sich eine Kirche; ein direkter Sichtkontakt vom Objekt xxx zum anderen Objekt ist nicht möglich. Ich habe mit der Digitalkamera einige Fotos gemacht und habe sie anschließend auf eine Etagere (eine Stellage innerhalb der Betriebsräume meiner xxx gestellt. Ich habe sie anschließend nicht mehr bedient. Ein Mitarbeiter hat mich am nächsten Tag darauf hingewiesen, dass das Blitzlicht mehrmals ausgelöst hat. Das war nur an dem Tag, an dem xxx dies angezeigt hat; das war ein Tag im Sommer. Eine laufende Benutzung dieser Kamera war nicht der Fall, insbesondere nicht eine tagelange Verwendung der Kamera. Sie ist aber ca. ein bis zwei Wochen an diesem Ort gestanden. Mir wurden die dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 15.1.2013 beigelegten Fotokopien vorgelegt und gebe ich dazu an, dass ich diese Fotos aufgenommen habe; die ersten drei Fotos habe ich aus der Nähe auf der Straße aufgenommen; die weiteren vier Fotos habe ich von der gegenüberliegenden Straßenseite aus aufgenommen. Angesprochen darauf, dass diese Fotos einen nahezu identischen Bildausschnitt und eine identische Aufnahmerichtung aufweisen, kann ich mir das so erklären, dass diese Fotos sehr rasch hintereinander aufgenommen worden sind. Ich bin immer auf der gleichen Stelle geblieben, damit ich Probleme mit zufälligen Passanten vermeide und die Tätigkeit des Fotografierens nicht so stark auffällt. Ich habe diese Fotos von außerhalb des Lokals aufgenommen; ich denke, es war in der Passage; genau kann ich es nicht sagen. Die Kamera war jedenfalls in meinen Händen und nicht auf der gegenständlichen Etagere. Mir werden die der Anzeige beigelegten Videos teilweise vorgespielt und gebe ich dazu an: Es handelt sich dabei um mein Lokal. Dieses war schon geschlossen und ich war nicht mehr darin anwesend. Die auf den Videos ersichtlichen an- und abschwellenden Lichter kommen von dort her, wo ich die abgestellte Kamera vermute. Es war jedenfalls nur an einem Tag so. Ich hatte mit meiner Mieterin in vergangener Zeit schon mehrere Probleme, die teilweise auch gerichtsanhängig wurden und damit zu tun hatten, dass sie einen Ausschank auch auf dem vorgelagerten Gehsteig betreibt. Ich verweise dazu auf die in der Beschwerde angeführten Gerichtsverfahren. Alle diese Verfahren haben die meines Erachtens zweckwidrige Nutzung des Gehsteiges vor dem Bestandgegenstand zum Inhalt. Ich habe mir von meines Erachtens unbedenklichen Personen Auskünfte eingeholt, welche Art von Dokumentation in Hinblick auf das Datenschutzgesetz zulässig ist. Es gab auch gerichtliche Vergleiche, in denen die Handlungspflichten bzw. Unterlassungspflichten eindeutig festgelegt worden sind, die aber von xxx teilweise nicht eingehalten wurden. Ich habe ein Exekutionsverfahren hinsichtlich des Unterlassungsanspruches eingeleitet; dieses wurde von xxx bekämpft und es wurde ihr Recht gegeben, nachdem ich mein Vorbringen offensichtlich nicht ausreichend beweisen konnte. Mittlerweile habe ich einen Privatdetektiv beauftragt, gegenständliche Beweise zu sichern. Die Fotos, die von der Behörde vorgelegt wurden, stammen aus einer Zeit vor der gegenständlichen Strafanzeige. Die Fotos wurden aufgenommen, um zu dokumentieren, dass sich xxx nicht an den gegenständlichen Vergleich hält. Ich habe die Kamera auf der Etagere abgestellt, um sie griffbereit zu haben. Zu den am Gehsteig abgestellten Stehtischen ist der Weg für xxx und ihre Mitarbeiter sehr kurz, daher verbleibt für eine allfällige situationsbedingte Aufnahme wenig Zeit. Ich selbst habe nie gesehen, wie diese Kamera selbsttätig geblitzt hat, nachdem ich im Lokal nicht anwesend war. Nachdem mir mein Mitarbeiter die Mitteilung gemacht hat, dass die Kamera geblitzt hat, habe ich nachgesehen und festgestellt, dass der Blitz eingeschalten war. Die auf der Kamera gespeicherten Fotos haben wohl das gegenüber liegende Haus wiedergegeben, jedoch auf eine Art und Weise, dass nichts erkennbar war, ungefähr so, wie auf einem verwackelten Bild. Der Eingang mit den Stehtischen war nicht auf dem Ausschnitt zu sehen. Ich habe alle Aufnahmen gelöscht. Auf den automatischen Bildern ist xxx nicht abgebildet gewesen. Besucher des Lokals xxx waren ebenfalls nicht zu sehen. Ich habe die Kamera weder justiert noch scharf gestellt noch irgendwie eingerichtet, um den Eingangsbereich zu dem Lokal xxx zu erfassen, sondern lediglich abgelegt. Dass die Kamera geblitzt hat, kann ich mir nur dadurch erklären, dass ich beim Ablegen der Kamera unabsichtlich irgendwo angekommen bin. Ich habe den Speicher der Kamera danach kontrolliert; er war ganz voll, aber auf den Fotos war nichts zu erkennen. Die auf den Fotos in der Anzeige abgebildeten Videokameras habe ich installieren lassen. Sie sollten die Situation am Parkplatz xxx wiedergeben, weil es immer wieder zu Beschädigungen gekommen ist und zu widerrechtlicher Parkplatzbenützung. Das Signal der Kameras wird auf Bildschirmen in meinen Geschäftsräumlichkeiten wiedergegeben. Wenn ich einen wie oben beschriebenen Vorgang wahrnehme, gehe ich hinaus und fotografiere das Ganze. Wenn jemand unberechtigterweise parkt, beauftrage ich dann meinen Rechtsanwalt, gegen den Störer, zunächst privat, vorzugehen und eventuell später Besitzstörungsklage einzubringen. In xxx gibt es auch ein Drogenproblem, die Kameras sollten präventiv wirken, damit in diesem abgelegenen Bereich, keine Drogengeschäfte vorgenommen werden. Die Daten werden nicht aufgezeichnet; auch nicht in analoger Weise, denn dies wäre technisch gar nicht möglich. Zu diesem Vorbringen verweise ich auf die der Beschwerde beigelegte Stellungnahme des ÖWD, Beilage ./H. Wenn xxx in eine ihrer beiden gemieteten Wohnungen am xxx ginge, würde man dies auf dem Bildschirm sehen. Seit diese Kameras installiert sind, bin ich von keinem meiner Mitarbeiter mehr darauf angesprochen worden, dass er Wahrnehmungen über allfällige Drogengeschäfte im Parkplatzbereich gemacht habe. xxx darf das xxx bis 04.00 Uhr betreiben. Daher muss sie spätnachts bzw. frühmorgens in ihre Wohnung gehen. Der xxx stellt eine Sackgasse dar, der hinterhofartig ausgebildet ist. Die Mitarbeiter haben dort ihre Quartiere; es kam dort auch schon zu Vandalenakten an abgestellten Kfz. Weiters verweise ich auf die Betriebsanleitung des Fotoapparates, Beilage ./G, wonach ein Dauerbetrieb des eingebautes Blitzlichtes nicht möglich wäre. Die durch den Blitz bewirkte Erwärmung des Gerätes führt nach einer gewissen Zeit zur Abschaltung.“ Im Zuge dieser Vernehmung wurden dem Beschwerdeführer aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt die der Anzeige vom 23.07.2012 beigelegten Fotos vorgehalten sowie die diesem Akt einliegende DVD mit Videoaufnahmen teilweise vorgespielt. Die Speicherungsdaten der Videodateien (die Nächte vom
- Auf den 24.
- 2012 und vom 24.
- auf den 25.8.2012) wurden ihm ebenfalls bekanntgegeben. Weiters wurde die anzeigende Nachbarin, xxx, einvernommen und gab diese Folgendes zu Protokoll: „Ich habe einen Fotoapparat in der xxx wahrgenommen, der in einem Regal oberhalb der Glasablage aufgestellt war. Es war nicht nur ein Fotoapparat dort sondern auch eine Videokamera, genau kann ich das allerdings nicht identifizieren. Ich schließe daraus, dass das zweite Gerät nicht geblitzt hat, darauf, dass es eine Kamera war. Der Fotoapparat hat immer wieder mehrere Blitze abgegeben. Dann war eine zwei- bis dreiminütige Pause, woraufhin das Blitzen wieder angefangen hat. Das Blitzen ging die ganze Nacht durch. Die Kamera war ober der Glasablage sicher mehrere Jahre lang angebracht; der Fotoapparat jedoch nur im Jahr 2012, aber sicher den ganzen Sommer. Es war auch den ganzen Sommer über Nacht das Blitzen wahrnehmbar. Das Blitzen ist eindeutig vom Fotoapparat ausgegangen. Es haben sich bei mir im Sommer viele Gäste über das Blitzen beschwert. Meiner Ansicht nach hat der Beschwerdeführer die Kameras auf Grund eines zivilgerichtlichen Urteiles entfernt, mit dem ihm die Entfernung aufgetragen worden ist. Genau kann ich das allerdings nicht sagen auf Grund der vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die wir miteinander führen. Ob das Blitzgerät eingebaut oder extern war, kann ich nicht sagen. Das Gerät war in der Pizzeria aufgestellt. Meines Erachtens war es so aufgestellt, dass es den Schankbetrieb des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt hat. Meiner Ansicht nach hat das Objektiv des Fotoapparates genau den Eingangsbereich meines Lokals erfasst. In den diversen Gerichtsverfahren haben allfällige aus dieser Kamera aufgenommene Fotos keine Rolle gespielt. Der Beschwerdeführer hat mir gegenüber nie Wahrnehmungen mitgeteilt, die auf Überwachungsergebnissen der im Hinterhof xxx angebrachten Kameras basieren. Die Kameras sind genau auf meine Wohnungseingänge gerichtet. Ich habe niemals eine Aufzeichnung von den Kameras xxx gesehen. Ich selbst habe nie ein Foto gesehen, das vom Fotoapparat aus der Pizzeria aus aufgenommen worden ist. In den diversen Gerichtsprozessen wurden von den Anwälten des Beschwerdeführers Fotos vorgelegt. Woher diese stammen, kann ich nicht sagen, nachdem ich selbst diese Fotos nicht gesehen habe. Die der Anzeige beigelegte DVD stammt von mir; die Filme habe ich mit meiner Kamera aufgenommen. Die Aufnahmen wurden während mehrerer Nächte angefertigt. Ich kann nicht sagen, wann genau das war. Das Überspielen von der Kamera auf den Computer wurde von einem Mitarbeiter durchgeführt, nachdem ich das selbst nicht kann.“ Nach (vorläufigem) Schluss des Beweisverfahrens äußerte sich der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter wie folgt: „Es wird auf das Beschwerdevorbringen verwiesen; insbesondere die unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht und darauf hingewiesen, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass eine tatsächliche Videoüberwachung im Sinne von unmittelbar aneinander gereihten Fotoaufzeichnungen nie stattgefunden hat. Ein derartiger Verstoß, wie ihn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer anlastet, hat bereits deshalb nicht stattgefunden, da der Beschwerdeführer die Kamera lediglich, um sie griffbereit zu haben, im Lokal abgestellt hat und auch tatsächlich nur an einem Tag wegen einer Fehlbedienung ein Blitz ausgelöst wurde. Ob die abgestellte Kamera auch an einem zweiten Tag Blitze von sich gegeben hat, ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Jedenfalls war die Kamera weder zielgerichtet zur Überwachung eines bestimmten Ortes oder einer bestimmten Person aufgestellt. Hätte die Zeugin xxx tatsächlich öfter als durch die Videoaufnahmen belegt, eine Blitzlicht wahrgenommen, wäre die gegenständliche Anzeige auch weit früher erfolgt. Wenn man sich zudem noch vorstellt, dass die Kamera an einem Ort abgelegt war, von dem aus nachts schon deshalb keine verwertbaren Bilder angefertigt werden können, weil sich zwischen dem vermeintlichen Überwachungsobjekt und der Kamera eine Glasscheibe befand. Es ist notorisch, dass ein Blitz sich in dieser Glasscheibe spiegeln würde und keine einzige taugliche Aufnahme zulässt. Diesbezüglich vermeint der Beschwerdeführer, dass ein darüber hinaus gehender Beweisantrag nicht notwendig ist, weil sich das Gericht davon selbst überzeugen kann. Bei der Fülle der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Anzeigerin und dem Beschwerdeführer wäre es aber geradezu unverständlich, weshalb im Falle einer Überwachung kein einziges Foto bzw. kein einziges Video in diesen Verfahren Verwendung fand. Tatsächlich ist es völlig unüblich, dass sich eine Kamera so an einer Rückwand positioniere, ohne die Möglichkeit zu haben von hinten zu erkennen, ob das vermeintliche Ziel auch erfasst wird, sondern die Kamera nur von vorne justiert werden müsste. Dies in einer Lage, in der sich der Beschwerdeführer mit dem Rücken zum vermeintlichen Ziel befindet. Daraus eine Überwachung abzuleiten, wäre jedenfalls verfehlt und ist auch tatsächlich nicht erfolgt. Auffällig ist, dass die Anzeigerin in der Anzeige vom 27.11.2012 von mehreren Wochen und heute vom ganzen Sommer spricht. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand ändert sich hier offensichtlich die Wahrnehmung der Zeugin. Die Zeugin selbst bestätigt, dass sie kein einziges Foto aus der von ihr georteten Kamera gesehen hat und auch kein einziges Foto Verwendung fand, sodass letztendlich die Verantwortung des Beschuldigten dadurch nicht widerlegt werden kann. Das Positionieren einer Kamera und dabei unabsichtliche Ingangsetzen der Blitzfunktion stellt eine reine Fahrlässigkeit dar, die Datenschutzverletzungen sind allesamt Vorsatzdelikte, die nicht fahrlässig begangen werden können. Der Beschwerdeführer hat bezüglich des ihm angelasteten Beschwerdepunktes
- im Straferkenntnis weder eine Überwachung durchgeführt noch schuldhaft gegen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verstoßen. Zum Beschwerdepunkt
- wird ausgeführt, dass kein einzige Beweisgrundlage für das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsdelikt vorliegt, mit Ausnahme seiner Verantwortung. Nach der Verantwortung des Beschwerdeführers hat er allerdings weder Meldepflichten noch Datenschutzbestimmungen mit der vorhandenen Echtzeitüberwachung verletzt. Es werden daher die Anträge im Sinne der schriftlichen Beschwerde wiederholt.“ Nach Überprüfung der Beweislage wurde durch das Gericht das Beweisverfahren wieder eröffnet und wurde zunächst ein Vertreter der Sicherheitsfirma, der mit der Montage der Überwachungsanlage am Casinoplatz beschäftigt war, einvernommen: „Ich habe die gegenständliche Überwachungsanlage beim Objekt xxx selbst installiert. Die Anlage besteht aus zwei Kameras, die die Überwachung des Parkplatzes im Bereich des Objektes ermöglichen. Die Ausgabe des Bildes erfolgt über ein EDV-Netzwerk. Die Ansicht der von den Kameras dargestellten Bilder ist über herkömmliche Laptops möglich. Diesbezüglich werden Passwörter vergeben, die von uns nur an xxx ausgegeben wurden. So wie ich die Anlage übergeben habe, ist sie eine Echtzeitüberwachungsanlage. Mehr wurde vom Kunden nicht angefordert. Es ist prinzipiell möglich, durch die Eingabe von beispielsweise der Tastenkombination „Bildschirmdruck“ Screenshots zu erstellen. Es ist möglich, bei entsprechender Änderung der Konfiguration auch einen Aufnahmemodus herzustellen. Dazu sind Kenntnisse der Software und ein genaues Studium der Bedienungsanleitung erforderlich. Bei laienhafter Installation glaube ich, dass es in Ansätzen möglich wäre, die Überwachungsdaten aufzunehmen, ein verlässlicher Betrieb müsste allerdings durch einen Fachmann in Gang gesetzt werden. Der Beschwerdeführer ist mit einem derartigen Anliegen an mich nicht herangetreten. Ich habe zwischenzeitlich die Kamera gewartet, weil eine Störung vorlag, dabei waren für mich keine Hinweise erkenntlich, die auf die Aufzeichnung des Signals schließen lassen. Nach meinen Erfahrungen wird die Echtzeitüberwachung hauptsächlich in Betrieben angewandt, da es hier arbeitsrechtliche Bestimmungen gibt; im privaten Bereich wird mittlerweile immer mehr die Speicherung der Daten, in der Regel für 72 Stunden, verlangt. Im gegenständlichen Fall macht die Installation einer Echtzeitüberwachung aus meiner Erfahrung den Sinn, dass Falschparker umgehend erfasst werden und sofort darauf reagiert werden kann. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben (Beilage H) ist mir bekannt. Ich habe im September 2013 die Überprüfung der Anlage vorgenommen. Ich habe dabei keine Hinweise auf eine allfällige Speicherung der Daten vorgefunden. Zur Überprüfung der Anlage musste ich auf den PC des Beschwerdeführers zugreifen; allfällige Speicherungen wären in einem solchen Fall auf dem PC ersichtlich gewesen. Nach meinen Beobachtungen besteht kein direkter Sichtkontakt von der xxx zum überwachten Parkplatz.“ Anschließend wurde auch noch ein ehemaliger Beschäftigter des Beschwerdeführers einvernommen. Dieser wurde auf Grund des bestehenden Verwandtschafts-verhältnisses zum Beschwerdeführer auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen, erklärte sich aber zur Aussage bereit. „Ich war in der Sommersaison 2012 in der Pizzeria xxx als Kellner beschäftigt. Überwachungsmonitore und dergleichen habe ich nicht wahrgenommen. Ich habe einmal eine Digitalkamera gesehen. Mir ist es nur an einem Tag aufgefallen, als es geblitzt hat. Diese Kamera ist auf einer Ablage im Bereich der Eisdiele gelegen. Ich habe sie zum gegenständlichen Zeitpunkt, als ich das Blitzen wahrgenommen habe, nicht abgeschaltet. Sie ist am nächsten Tag entfernt worden; über den Zweck dieses Blitzens habe ich mit dem Beschwerdeführer nicht gesprochen. Ich habe auch keine Fotos und dergleichen aus dieser Kamera gesehen. Ich habe abends in der Regel bis max. 24.00 Uhr bzw. 00.30 Uhr gearbeitet. An dem Tag des Blitzens war der Beschwerdeführer abends nicht anwesend. Ich bin mir sicher, dass es seine Kamera war. Wir haben bezüglich der blitzenden Kamera nichts unternommen, ich und meine Kollegen haben uns nur darüber gewundert. Ich habe am nächsten Tag mit dem Beschwerdeführer gesprochen und habe das Blitzen der Kamera mitgeteilt. Er hat daraufhin die Kamera entfernt. An dieser Stelle ist mir vor diesem Tag bzw. nach diesem Tag keine Kamera aufgefallen. Ich bin weder von xxx noch von einem ihrer Mitarbeiter jemals auf eine Kamera oder auf ein Blitzlicht hin angesprochen worden. xxx ist mir als Betreiberin des Lokales „xxx“ vom Sehen bekannt. Das Blitzen ist mir erst aufgefallen als es draußen Dunkel geworden ist und dann auch nicht gleich, weil ich es für einen Einfluss von außerhalb des Lokales gehalten habe. In Richtung des meiner Ansicht nach von der Kamera aufgenommenen Ausschnittes befindet sich die Mauer des Lokals und dessen Schaufenster.“ II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Auf der Rückseite des Gebäudes xxx, wurden im August 2010 zwei Analogkameras im Wettergehäuse durch die Firma xxx Security Systems montiert, die auf dem Privatparkplatz ausgerichtet waren. Dieser Parkplatz ist öffentlich zugänglich. Die Bildausgabe erfolgt über ein Netzwerk; das Signal kann mit daher auf herkömmlichen PCs dargestellt werden. Die Anlage wurde von der Installationsfirma als Echtzeitüberwachung konfiguriert. Eine Verwendung der Anlage zur Speicherung der aufgenommenen Daten ist möglich; dies könnte durch eine dem Laien nur schwer mögliche Änderung der Softwarekonfiguration bewerkstelligt werden. Hardwareseitig ist dazu kein Aufwand erforderlich. Einzelne Momentaufnahmen könnten beispielsweise durch die Betätigung der Tastenkombination für einen „Screenshot“ erfolgen. Die Anlage wurde auf Grund einer Störung und anschließend auf Ersuchen des Beschwerdeführers von Installationsunternehmen überprüft und wurden dabei keine Hinweise auf Ingangsetzung eines Speicherungsbetriebes aufgefunden. Die Anlage war daher von August 2010 bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses als reine Echtzeitüberwachung in Betrieb. Es besteht überdies kein Sichtkontakt vom Standort dieser Kameras zum Lokal „xxx“. Diese Feststellungen gründen sich hauptsächlich auf die schlüssige und nachvollziehbare Aussage des Zeugen, der die Anlage an der Rückseite des Hauses Casinoplatz 2 installiert hat. Er hat in glaubwürdiger Weise geschildert, dass er auf Ersuchen des Beschwerdeführers diese Anlage als Echtzeitüberwachungsanlage installiert hat und dass die Umrüstung der Anlage auf laufende Aufzeichnungen ein gewisses technisches Wissen voraussetzen würde; weiters hat er bei einer Überprüfung der Anlage keine Hinweise auf Manipulationen entdecken können. Der Beschwerdeführer betreibt das Lokal „xxx“; er vermietet das Lokal „xxx“ an xxx. Zwischen diesen Personen ist das Verhältnis bereits seit längerer Zeit äußerst angespannt und kommt es laufend zu Zivilprozessen und wechselseitigen Strafanzeigen. Zwischen beiden Lokalen besteht Sichtverbindung. Zwischen der Pizzeria und dem Lokal „xxx“ verläuft die Straße „xxx“, diese ist die Hauptdurchzugsstraße in xxx und dementsprechend stark frequentiert. Gerade in der Sommersaison ist diese Straße – als Teil der xxx „Lokalmeile“ - auch von Fußgängern äußerst stark frequentiert. Dabei handelt es sich um notorische Tatsachen. Der Beschwerdeführer hat im Sommer 2012 zumindest am 21.07.2012, in der Nacht vom 23.
- auf den 24.
- und vom 24.
- auf den 25.
- dem Eingangsbereich des Lokales „xxx“ mit einer blitzlichtunterstützten digitalen Fotokamera systematisch fotografiert. Zu diesem Zweck hat er auf einer Anrichte hinter dem Schaufenster der „xxx“ eine digitale Fotokamera mit Blitzvorrichtung deponiert und diese so eingestellt, dass das Blitzlicht und die Kamera in regelmäßigen Abständen ausgelöst haben. Nach offensichtlich erstmaliger Ingangsetzung durch den Beschwerdeführer arbeitete das Aufnahmegerät dann selbständig. Die Kamera nahm Bilder vom Eingangsbereich des gegenüberliegenden Lokales „xxx“ auf und waren die auf den Bildern aufgenommenen Personen eindeutig erkennbar. Die am 21.07.2012 mit dieser Kamera auf diese Weise aufgenommenen Bilder wurden einer Anzeige am 23.07.2012 beigelegt. Die Feststellungen zum Tatbestand mit der Digitalkamera gründen wiederum auf den dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt beigelegten Aufnahmen und dem Bildmaterial, das auf der DVD ersichtlich war. Weder der Beschwerdeführer noch der von ihm namhaft gemachte Zeuge konnten in glaubhafter Weise bestätigen, wieso die Kamera – wie von ihnen vorgebracht – nur an einem Tag in Betrieb gewesen sein soll, wenn die auf der DVD ersichtlichen Dateien laut ihrem Speicherdatum Aufnahmen mindestens von 2 Nächten liefern. Die der Anzeige vom 23.07.2012 beigelegten Aufnahmen haben einen vollkommen identischen Bildausschnitt, der nicht anders erklärbar ist, als dass sich das Aufnahmegerät fix abgelegt befindet. Am rechten Bildrand der Fotos ist eine Spiegelung erkennbar, die darauf hinweist, dass diese Fotos durch eine Glasscheibe hindurch aufgenommen worden sind. Die Fotos haben – soweit auf den Kopien erkennbar – einwandfreie Qualität. Daher kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Auf den vorgelegten Videoaufnahmen vom
- und 25.08.2012 ist jedenfalls eine Art Dauerbetrieb des Blitzlichtes erkennbar und wird es auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass dieses Blitzlicht von seiner Kamera ausgeht. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derartige Betriebsweise (Nacht-Daueraufnahmen mit Blitzlicht) mehrere Eingaben am Gerät erfordert, die keinesfalls, wie der Beschwerdeführer behauptet, zufällig während der Ablage des Gerätes stattgefunden haben könnten. Vielmehr ist eine bewusste Ingangsetzung des Gerätes für eine solchen Aufnahmemodus erforderlich. Dass weder der Beschwerdeführer noch der von ihm namhaft gemachte Zeuge das Dauerblitzen sofort selbst wahrgenommen hätten, ist angesichts der auf den Videoaufnahmen dargestellten Situation undenkbar. Dieses Blitzen muss selbst im Innenraum der xxx äußerst irritierend gewirkt haben. Somit war den Angaben des Beschwerdeführers und dieses Zeugen hinsichtlich der unabsichtlichen, einmaligen Ingangsetzung des Gerätes nicht zu folgen. Schließlich ist es – nach mehrmaligen Probeaufnahmen – durchaus vorstellbar, dass man auch bei Ablage des Gerätes an dem gegenständlichen Standort einen zufriedenstellenden Bildausschnitt einstellen kann. III.römisch drei. Maßgebliche Rechtliche Bestimmungen: Datenschutzgesetz (DSG) 2000, BGBl I Nr. 136/2001 idF BGBl I Nr. 57/2013:Datenschutzgesetz (DSG) 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 57/2013: § 4Paragraph 4 Definitionen Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
- „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; …..
- „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;
- „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Ziffer 4,) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Ziffer 8,) werden; …..
- Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;
- Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Ziffer 9,) als auch das Übermitteln (Ziffer 12,) von Daten;
- Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;
- Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten; …… § 7Paragraph 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
- sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und
- der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
- durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. § 17Paragraph 17 Meldepflicht des Auftraggebers
(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.
(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
(1a)Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die gemäß § 16 Abs. 3 zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.
(1a)Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.
(2)Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
- ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
- die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
- nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
- von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) odervon natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (Paragraph 45,) oder
- für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oderfür publizistische Tätigkeit gemäß Paragraph 48, vorgenommen werden oder
- einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
(3)Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
- des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
- der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
- der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
- des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist. § 50aParagraph 50 a Videoüberwachung – Allgemeines
(1)Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2)Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.
(2)Für Videoüberwachung gelten die Paragraphen 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Paragraph 7, Absatz 3,). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Absatz 5, nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Absatz eins, Persönlichkeitsrechte nach Paragraph 16, ABGB bleiben unberührt.
(3)Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn
(3)Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,) verletzt, wenn
- diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder
- Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder
- er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4)Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
(4)Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder
- unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder
- sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.
(5)Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
(5)Mit einer Videoüberwachung nach Absatz 4, dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt. …….. § 50cParagraph 50 c Meldepflicht und Registrierungsverfahren
(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
(2)Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
(2)Eine Videoüberwachung ist über Paragraph 17, Absatz 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
- in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
- wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
(3)Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.
(3)Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (Paragraph 7, Absatz eins,) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt. § 52 Abs. 2 Z 1Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins Verwaltungsstrafbestimmung ……
(2)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer 1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt.Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt. ……. IV.römisch vier. Erwägungen: Die belangte Behörde hat im Spruch des Erkenntnisses zur Tatzeit den Text aus der Anzeige („seit mehreren Wochen“) übernommen, auch wenn das Straferkenntnis im Dezember 2013 erlassen wurde und die Anzeige aus dem November 2012 datiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 44a VStG ist für die Bezeichnung der „als erwiesen angenommenen Tat“ das Verhalten des Täters hinreichend genau nach Zeit und Ort zu konkretisieren; das soll u.a. den Zweck haben, den Beschuldigten vor einer Doppelbestrafung zu schützen, aber auch die Beachtung der Verjährungsfristen und die Anwendung der richtigen Strafnorm im Sinne des Rückwirkungsgebots ermöglichen. In der Beschwerde wurde dazu kein Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde hat im Spruch des Erkenntnisses zur Tatzeit den Text aus der Anzeige („seit mehreren Wochen“) übernommen, auch wenn das Straferkenntnis im Dezember 2013 erlassen wurde und die Anzeige aus dem November 2012 datiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 44 a, VStG ist für die Bezeichnung der „als erwiesen angenommenen Tat“ das Verhalten des Täters hinreichend genau nach Zeit und Ort zu konkretisieren; das soll u.a. den Zweck haben, den Beschuldigten vor einer Doppelbestrafung zu schützen, aber auch die Beachtung der Verjährungsfristen und die Anwendung der richtigen Strafnorm im Sinne des Rückwirkungsgebots ermöglichen. In der Beschwerde wurde dazu kein Vorbringen erstattet. Die Unterlassung der Meldung als Tathandlung hinsichtlich der Meldepflicht ist ein Ungehorsams- und ein Zustandsdelikt: die Strafbarkeit besteht ungeachtet eines allfälligen Erfolgseintritts, damit kommt hinsichtlich des Verschuldens § 5 Abs 1 VStG zur Anwendung – leichte Fahrlässigkeit genügt zur Strafbarkeit, und der Beschuldigte hat deren Nichtvorliegen zu beweisen. Für das Zustandsdelikt kann ähnliches angenommen werden wie für das Dauerdelikt: Wenn im Spruch keine konkrete Tatzeit angegeben ist, gilt der gesamte Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides als von der Strafe mitumfasst.Die Unterlassung der Meldung als Tathandlung hinsichtlich der Meldepflicht ist ein Ungehorsams- und ein Zustandsdelikt: die Strafbarkeit besteht ungeachtet eines allfälligen Erfolgseintritts, damit kommt hinsichtlich des Verschuldens Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Anwendung – leichte Fahrlässigkeit genügt zur Strafbarkeit, und der Beschuldigte hat deren Nichtvorliegen zu beweisen. Für das Zustandsdelikt kann ähnliches angenommen werden wie für das Dauerdelikt: Wenn im Spruch keine konkrete Tatzeit angegeben ist, gilt der gesamte Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides als von der Strafe mitumfasst. Ziel und Inhalt der DSG Novelle 2010 war es unter anderem, Bestimmungen über die Zulässigkeit der Videoüberwachung durch Privatpersonen sowie begleitende Regelungen über die Meldepflicht und dergleichen zu schaffen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 472 BlgNR 24 GP16 f wird ausgeführt, dass immer, wenn bei der Überwachung durch Kameras Personen zu sehen sind (was regelmäßig der Fall ist), personenbezogene Bilddaten im Sinne des DSG anfallen. Nach § 4 Z 1 leg. cit. reicht dafür die Indentifizierbarkeit der betroffenen Personen aus. Somit liegt auch ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG vor. Nach der Definition von § 50a Abs. 1 DSG ist Videoüberwachung die systematische Erfassung von Ereignissen. Aufnahmen etwa aus touristischen oder künstlerischen Beweggründen, aber auch Filme für ausschließlich familiäre oder persönliche Tätigkeiten fallen damit nicht darunter, sehr wohl aber gezieltes Fotografieren. Überwachtes Objekt oder überwachte Person ist jene Person, Gegenstand oder Ort, auf die sich die systematische Erfassung von Ereignissen intentional richtet. Grundsätzlich unterliegen alle Videoüberwachungen der Meldepflicht und der Vorabkontrolle (§ 50c). Ausgenommen sind dabei lediglich folgende Fälle:Ziel und Inhalt der DSG Novelle 2010 war es unter anderem, Bestimmungen über die Zulässigkeit der Videoüberwachung durch Privatpersonen sowie begleitende Regelungen über die Meldepflicht und dergleichen zu schaffen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 472 BlgNR 24 GP16 f wird ausgeführt, dass immer, wenn bei der Überwachung durch Kameras Personen zu sehen sind (was regelmäßig der Fall ist), personenbezogene Bilddaten im Sinne des DSG anfallen. Nach Paragraph 4, Ziffer eins, leg. cit. reicht dafür die Indentifizierbarkeit der betroffenen Personen aus. Somit liegt auch ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG vor. Nach der Definition von Paragraph 50 a, Absatz eins, DSG ist Videoüberwachung die systematische Erfassung von Ereignissen. Aufnahmen etwa aus touristischen oder künstlerischen Beweggründen, aber auch Filme für ausschließlich familiäre oder persönliche Tätigkeiten fallen damit nicht darunter, sehr wohl aber gezieltes Fotografieren. Überwachtes Objekt oder überwachte Person ist jene Person, Gegenstand oder Ort, auf die sich die systematische Erfassung von Ereignissen intentional richtet. Grundsätzlich unterliegen alle Videoüberwachungen der Meldepflicht und der Vorabkontrolle (Paragraph 50 c,). Ausgenommen sind dabei lediglich folgende Fälle: die bloße Echtzeitüberwachung, analoge Speichermedien und Standardanwendungen. Die Echtzeitüberwachung ist zwar sehr wohl als Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG einer Zulässigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: Sedef, Private Videoüberwachung nach der DSG-Novelle 2010, Medien und Recht, Seite 85); sie ist jedoch von der Meldepflicht ausgenommen: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei derartigen Systemen wegen der fehlenden Reproduzierbarkeit deutlich herabgesetzt ist. Wenn auch angesichts des festgestellten Sachverhalts Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Installation einer Echtzeitüberwachungsanlage für den vom Beschwerdeführer angegebenen Zweck bestehen, so muss jedoch festgehalten werden, dass sich im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung herausgestellt hat, dass lediglich eine Echtzeitüberwachungsanlage angestrebt und betrieben wurde. Im Strafverfahren war lediglich die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 DSG gegenständlich; eine solche besteht für Echtzeitüberwachungen nicht. Die Echtzeitüberwachung ist zwar sehr wohl als Datenanwendung iSd Paragraph 4, Ziffer 7, DSG einer Zulässigkeitsprüfung zu unterziehen vergleiche dazu: Sedef, Private Videoüberwachung nach der DSG-Novelle 2010, Medien und Recht, Seite 85); sie ist jedoch von der Meldepflicht ausgenommen: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei derartigen Systemen wegen der fehlenden Reproduzierbarkeit deutlich herabgesetzt ist. Wenn auch angesichts des festgestellten Sachverhalts Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Installation einer Echtzeitüberwachungsanlage für den vom Beschwerdeführer angegebenen Zweck bestehen, so muss jedoch festgehalten werden, dass sich im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung herausgestellt hat, dass lediglich eine Echtzeitüberwachungsanlage angestrebt und betrieben wurde. Im Strafverfahren war lediglich die Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG gegenständlich; eine solche besteht für Echtzeitüberwachungen nicht. Anders gelagert ist es im Fall der vom Beschwerdeführer betriebenen Überwachung des gegenüberliegenden Objekts durch den automatisch auslösenden Fotoapparat: Diesen Sachverhalt hat das Gericht in freier Beweiswürdigung als feststehend angenommen. Nach Ennöckl, die DSG-Novelle 2010, ÖJZ 2010/35, erfasst der Begriff „Videoüberwachung“ Systeme, die kontinuierlich Bilder aufnehmen, aber auch solche, die dies nur in bestimmten Zeitabständen (z. B. alle 15 Sekunden) oder nur auf Grund eines besonderen Befehls, z. B. den Knopfdruck eines überwachenden Organs, tun. Auch das bloß händische Fotografieren kann, wenn es gezielt erfolgt und mit einer systematischen Überwachung einer Person verbunden ist, als Videoüberwachung gelten (vgl. Datenschutzbericht der DSK 2005 bis 2007, 64). Hingewiesen wird noch darauf, dass eine Videoüberwachung durch Private im öffentlichen Raum jedenfalls unzulässig sein würde (vgl.: Datenschutzkommission, aaO, S. 67). Aus der Zusammenschau des festgestellten Sachverhaltes mit dem vorne Gesagten muss daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sehr wohl eine Videoüberwachung iSd DSG betrieben hat, indem er mit einem digitalen Fotoapparat automatisch während zumindest dreier Nächte Aufnahmen anfertigen ließ, um das gegenüberliegende Lokal der xxx zu überwachen. Die dabei erhobenen Daten (Fotos) waren so beschaffen, dass eindeutig Personen auf diesen Fotos identifizierbar waren und hat er, nachdem er damit auch im öffentlichen Raum Aufnahmen gemacht hat, die in Frage kommenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verletzt.Anders gelagert ist es im Fall der vom Beschwerdeführer betriebenen Überwachung des gegenüberliegenden Objekts durch den automatisch auslösenden Fotoapparat: Diesen Sachverhalt hat das Gericht in freier Beweiswürdigung als feststehend angenommen. Nach Ennöckl, die DSG-Novelle 2010, ÖJZ 2010/35, erfasst der Begriff „Videoüberwachung“ Systeme, die kontinuierlich Bilder aufnehmen, aber auch solche, die dies nur in bestimmten Zeitabständen (z. B. alle 15 Sekunden) oder nur auf Grund eines besonderen Befehls, z. B. den Knopfdruck eines überwachenden Organs, tun. Auch das bloß händische Fotografieren kann, wenn es gezielt erfolgt und mit einer systematischen Überwachung einer Person verbunden ist, als Videoüberwachung gelten vergleiche Datenschutzbericht der DSK 2005 bis 2007, 64). Hingewiesen wird noch darauf, dass eine Videoüberwachung durch Private im öffentlichen Raum jedenfalls unzulässig sein würde vergleiche, Datenschutzkommission, aaO, S. 67). Aus der Zusammenschau des festgestellten Sachverhaltes mit dem vorne Gesagten muss daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sehr wohl eine Videoüberwachung iSd DSG betrieben hat, indem er mit einem digitalen Fotoapparat automatisch während zumindest dreier Nächte Aufnahmen anfertigen ließ, um das gegenüberliegende Lokal der xxx zu überwachen. Die dabei erhobenen Daten (Fotos) waren so beschaffen, dass eindeutig Personen auf diesen Fotos identifizierbar waren und hat er, nachdem er damit auch im öffentlichen Raum Aufnahmen gemacht hat, die in Frage kommenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verletzt. Zur Strafbemessung wird darauf hingewiesen, dass bereits im zur Erledigung 69 Cg 51/11 d führenden Zivilgerichtsverfahren „Beweismittel“ vorgelegt worden sind, die nach Ansicht des do. Gerichts aus einer unzulässig betriebenen Videoüberwachungsanlage stammen (vgl. Seite 11 der Beilage ./B zur Beschwerde).Zur Strafbemessung wird darauf hingewiesen, dass bereits im zur Erledigung 69 Cg 51/11 d führenden Zivilgerichtsverfahren „Beweismittel“ vorgelegt worden sind, die nach Ansicht des do. Gerichts aus einer unzulässig betriebenen Videoüberwachungsanlage stammen vergleiche Seite 11 der Beilage ./B zur Beschwerde). Dem Beschwerdeführer war daher sehr wohl bewusst, dass der Betrieb einer Videoüberwachung zur Erfassung der Vorgänge rund um das Lokal „xxx“ nicht zulässig ist. Aus all diesen Gründen muss daher von einer schuldhaften Unterlassung der Meldung der Videoüberwachung an die Datenschutzbehörde ausgegangen werden, sodass für die Annahme von Milderungsgründen außer jenen, die die belangte Behörde bereits berücksichtigt hat, kein Platz ist. V.römisch fünf. Ergebnis: Die Beschwerde war daher, was den Betrieb des Fotoapparates betrifft, als unbegründet abzuweisen; was den Betrieb der Echtzeitüberwachungsanlage betrifft, war dem Beschwerdeführer aber Folge zu geben und das Straferkenntnis insoweit zu beheben. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweisführung war nicht schlüssig. Vom Standort der Kameras war eine Überwachung des Lokales xxx nicht möglich; alleine die Tatsache, dass von anderen Standorten aus Aufnahmen angefertigt wurden, reicht nicht aus, schlüssig zu beweisen, dass es sich dabei nicht um eine Echtzeitüberwachung, sondern um eine aufzeichnende Überwachung gehandelt haben sollte. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung war einerseits eindeutig nicht, andererseits eindeutig erfüllt; dies ergibt sich aus den Zitaten aus der Regierungsvorlage zur Datenschutzgesetz-Novelle und der angeführten Literatur; dass das Gericht letztlich die Beschwerde hinsichtlich eines Spruchpunktes abgewiesen hat, ergibt sich wiederum aus der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Es wird auch angenommen, dass die Rechtsfrage keine über diesen Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat, zumal Auslöser für die Installation der Überwachungsanlage das nachbarliche Verhältnis zwischen den Beteiligten gewesen sein dürfte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.807.808.11.2014