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{'item': 'KUVS-2441/6/2013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.05.2014 GeschäftszahlKUVS-2441/6/2013 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannshaft St. Veit/Glan vom 24.10.2013, Zahl: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit F o l g e g e g e b e n , als der Spruchteil

  1. wie folgt zu lauten hat: „xxx, wird gemäß § 57 Abs. 1 iVm § 8 Kärntner Naturschutzgesetz aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenslos verlegte Verrohrung im Ausmaß von 140 m zu entfernen und den Entwässerungsgraben wieder herzustellen. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes kann in der Weise erfolgen, dass das Gerinne 4 m weiter südlich der konsenslosen Verrohrung auf der Parzelle xxx, KG xxx, parallel zur Parzelle xxx, KG xxx, verläuft, wobei das Gerinne so auszuführen ist, dass es dem Stand der technischen Wissenschaft entspricht und darüber hinaus so, dass die Wegparzelle xxx, KG xxx, nicht beeinträchtigt wird. Die Lage der konsenslosen Verrohrung ist dem einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan vom 22.12.2011, GZ: 11998 a/u, des xxx, zu entnehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet „xxx, wird gemäß Paragraph 57, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Naturschutzgesetz aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenslos verlegte Verrohrung im Ausmaß von 140 m zu entfernen und den Entwässerungsgraben wieder herzustellen. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes kann in der Weise erfolgen, dass das Gerinne 4 m weiter südlich der konsenslosen Verrohrung auf der Parzelle xxx, KG xxx, parallel zur Parzelle xxx, KG xxx, verläuft, wobei das Gerinne so auszuführen ist, dass es dem Stand der technischen Wissenschaft entspricht und darüber hinaus so, dass die Wegparzelle xxx, KG xxx, nicht beeinträchtigt wird. Die Lage der konsenslosen Verrohrung ist dem einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan vom 22.12.2011, GZ: 11998 a/u, des xxx, zu entnehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 3 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 3, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Auf Grund einer Anzeige ersuchte die Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in Bezug auf Arbeiten auf der Parzelle xxx, KG xxx, eine Beurteilung abzugeben. In seinem naturschutzfachlichen Gutachten führte der Amtssachverständige Nachstehendes aus: „Auf Grund einer Anzeige des Baubezirksamtes zum oben angeführten Betreff fand am 31.05.2011 ein Ortsaugenschein zur Überprüfung des Sachverhaltes statt. Dabei wurde festgestellt, dass im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx der im wasserrechtlichen Einreichprojekt zur „Instandhaltungsräumung des Wassergrabens „xxx“ als „Abschnitt 1.“ bezeichnete und projektmäßig zu räumende Graben bis zum Wegdurchlass auf Grundstück xxx, KG xxx auf einer Länge von ca. 100 m gänzlich verrohrt und zugeschüttet wurde. Die Fläche wird nunmehr als Maisacker genützt. Eigentümer der Parzelle xxx ist xxx. Der betroffene Gewässerabschnitt wurde im Einreichprojekt, Seite 3, als Abschnitt 1 bezeichnet und als gemauerter Entwässerungsgraben mit einer Breite von ca. 40-50 cm und einer Tiefe von 30-50 cm beschrieben, wobei die südliche Mauerseite stark erodiert und beidseits des Grabens als „Feuchwiese“ zu bezeichnen sind. Der ehemalige Entwässerungsgraben ist zwar als künstliches Gerinne zu bezeichnen und nicht als natürliches oder naturnahes Fließgewässer, jedoch hat sich im Bereich des Grabens und dessen unmittelbarer Umgebung eine Vegetation aus feuchtezeigenden Pflanzen eingestellt. Auch eigene Lichtbilder der Ortsaugenscheinverhandlung vom 22.10.2009 belegen dies (vgl. Anlage – Fotodokumentation).Der ehemalige Entwässerungsgraben ist zwar als künstliches Gerinne zu bezeichnen und nicht als natürliches oder naturnahes Fließgewässer, jedoch hat sich im Bereich des Grabens und dessen unmittelbarer Umgebung eine Vegetation aus feuchtezeigenden Pflanzen eingestellt. Auch eigene Lichtbilder der Ortsaugenscheinverhandlung vom 22.10.2009 belegen dies vergleiche Anlage – Fotodokumentation). Insbesondere wurden die Auflagenpunkt 1, 4, 5, 7, 9 und 10 der mit Bescheid erteilten wasserrechtlichen Genehmigung (Zl. SV5-ALL-648/10-2009 vom 15.03.2010) nur vorerst eingehalten. In weiterer Folge wurde das Gewässer jedoch nachträglich verrohrt. Verrohrungen im Bereich von Fließgewässern – auch wenn diese künstlich geschaffen wurden – stellen Eingriffe dar, die zu den nachhaltigsten Beeinträchtigungen nicht nur des Fließgewässers selbst, sondern auch seiner Umgebung führen. Als einziges bewegliches Landschaftselement stellen Fließgewässer besonders sensible Lebensräume dar und die Auswirkungen betreffen nicht nur den unmittelbar verrohrten Abschnitt, sondern auch die oberhalb und unterhalb anschließende Bachstrecke. Durch die Verrohrung kommt es zur Vernichtung bzw. nachhaltigen Beeinträchtigung sowohl des aquatischen als auch des angrenzenden terrestrischen Lebensraumes mit allen Nachteilen für die freilebende Tier- und Pflanzenwelt, da die Wechselwirkungen zwischen Wasser, Boden und der Tier- und Pflanzenwelt unterbunden werden, das Gewässer gegen positive Umwelteinflüsse wie Belichtung und Belüftung isoliert und die Selbstreinigungskraft verringert wird. Auf Grund dieser nachhaltigen Auswirkungen auf die Natur und den Naturhaushalt sind aus fachlicher Sicht Verrohrungen von Fließgewässern grundsätzlich anzulehnen. Nach § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes zum Schutz von Feuchtgebieten ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. Die umliegenden Flächen waren nach Ortskenntnis, laut Biotopdatenbank und gemäß den Einreichunterlagen zur Instandhaltungsräumung dezidiert als Feuchtflächen anzusprechen.Nach Paragraph 8, des Kärntner Naturschutzgesetzes zum Schutz von Feuchtgebieten ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. Die umliegenden Flächen waren nach Ortskenntnis, laut Biotopdatenbank und gemäß den Einreichunterlagen zur Instandhaltungsräumung dezidiert als Feuchtflächen anzusprechen. Es wird daher der Behörde empfohlen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen. Hierzu wäre das Entfernen der eingebrachten Rohre, die Herstellung eines offenen Entwässerungsgrabens und das Zulassen der natürlichen Sukzession an den Ufern angetan. Lediglich die Wegquerung im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, kann wie bisher unter Berücksichtigung der vom gewässerökologischen SV im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (Zl. xxx vom 15.03.2010) angeführten Auflagen verbleiben. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan einen Entwurf in Bezug auf eine Ersatzbiotoplösung. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige wurde durch die Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan neuerlich ersucht, eine naturschutzfachliche Beurteilung abzugeben. In seinem Gutachten vom 22.02.2012 führte der Amtssachverständige Nachstehendes aus: „Seitens des Baubezirksamtes St. Veit wurde am 21.04.2011 eine konsenslose Verrohrung eines Entwässerungsgrabens entlang der Bahnlinie zwischen xxx und xxx auf dem Grundstück xxx im Ausmaß von 140 lfm festgestellt und der Sachverhalt der zuständigen Naturschutzbehörde weitergeleitet. In weiterer Folge erstellte der ASV für Naturschutz, xxx, am 14.6.2011 ein naturschutzfachliches Gutachten, welches der Naturschutzbehörde (ZL. xxx) übermittelt wurde. In der Folge wurde ein Wiederherstellungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom
  2. Dezember (xxx) übermittelt xxx, ZT für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, einen Lageplan (Entwurf) für die Errichtung eines Ersatzbiotops auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Für den konsenslos verrohrten Gewässerabschnitt im Ausmaß von 140 lfm und einer Sohlbreite von 0,5 m soll als Ersatz ein ständig mit Wasser dotiertes Feuchtbiotop im Ausmaß von 220 m² auf Grundstück 718/2 (siehe Lageplan) geschaffen werden. Die Behauptung, dass es sich hierbei um eine dreifache Fläche gegenüber dem konsenslos verrohrten Feuchtgebiet handelt, ist aus fachlicher Sicht nicht richtig, da nicht nur die Sohle des Entwässerungsgrabens, sondern auch die Feuchtflächen auf den Böschungen (siehe Gutachten xxx und Fotodokumentation) entlang des Gewässers ersatzpflichtig sind. Der ehemalige Entwässerungsgraben ist zwar kein natürliches Fließgewässer, jedoch hat sich durch die teilweise Erosion des Mauerwerkes im Bereich des Grabens und dessen unmittelbarer Umgebung eine Vegetation aus feuchtezeigenden Pflanzen eingestellt. Auch ist davon auszugehen, dass der Entwässerungsgraben permanent Wasser führt. Wie bereits im Gutachten von xxx ausgeführt wird, komme es durch die Verlegung des Baches in ein Rohr zur Vernichtung bzw. nachhaltigen Beeinträchtigung sowohl des aquatischen als auch des angrenzenden terrestrischen Lebensraumes mit allen Nachteilen für die freilebende Tier- und Pflanzenwelt, da die Wechselwirkungen zwischen Wasser, Boden und der Tier- und Pflanzenwelt unterbunden werden, das Gewässer gegen positive Umwelteinflüsse, wie Belichtung und Belüftung isoliert und die Selbstreinigungskraft verringert wird. Auf Grund dieser nachhaltigen Auswirkungen auf die Natur und den Naturhaushalt sind aus fachlicher Sicht Verrohrungen von Fließgewässern grundsätzlich abzulehnen. Nach § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes zum Schutz von Feuchtgebieten ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. Die umliegenden Flächen waren nach Ortskenntnis, laut Biotopdatenbank und gemäß den Einreichunterlagen zur Instandhaltungsräumung dezidiert als Feuchtflächen anzusprechen (siehe Gutachten von xxx). Nach Paragraph 8, des Kärntner Naturschutzgesetzes zum Schutz von Feuchtgebieten ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. Die umliegenden Flächen waren nach Ortskenntnis, laut Biotopdatenbank und gemäß den Einreichunterlagen zur Instandhaltungsräumung dezidiert als Feuchtflächen anzusprechen (siehe Gutachten von xxx). Als Grund für die Verrohrung des Entwässerungsgrabens gibt xxx an, dass wiederholt Weidevieh in den Graben gestürzt sei und dieses sich verletzt hätte. Fließgewässer, egal welcher Größe sind in jedem Fall ein vielfältiger Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Nach den Roten Listen gefährdeter Tier Kärntens (Rottenburg et al. 1999) leben in Kleinstgewässern wie Quellen oder periodisch wasserführende Gewässer als charakteristische Bewohner insgesamt 103 gefährdete Tierarten in Kärnten. Darüber hinaus bieten diese Kleinstgewässer noch weit mehr Tier- und Pflanzenarten, die noch nicht gefährdet sind, einen geeigneten Lebensraum. Es handelt sich hierbei um verschiedene Wasserinsekten wie Eintragsfliegen, Steinfliegen, Wasserkäfer, Libellen aber auch Spinnentiere, Kleinmuscheln, Köcherfliegen bis hin zu Gelbbauchunken, die in KIeinstgewässern ihre Eier ablegen und in denen sich Amphibienlarven entwickeln können. Letztere gehört EU-weit zu den streng zu schützenden Tierarten und gilt auch in Kärnten als vollkommen geschützt. Ein Verrohrung eines Gewässers bedeutet bedingt durch den vollständigen Lichtentzug den Totalverlust aller Feuchtpflanzen (in und am Gewässer) sowie bei längeren Verrohrungen (ab ca. 20-30 lfm) auch den Verlust praktisch aller Tierarten des Gewässers. Das Gewässer gilt für diesen Abschnitt als ökologisch tot. Jede Verrohrung (abgesehen von kurzen Abschnitten für die Schaffung einer Überfahrtmöglichkeit) führt daher zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Haushaltes der Natur. Neben dem Totalausfall an Pflanzen und Tieren wirken verrohrte Fließgewässerabschnitte auch als Barrieren für die Wanderung verschiedenster Tierarten an und im Gewässer. Verrohrungen von Fließgewässern führen nicht nur zum Verlust vieler Arten, sondern auch zu einer Verarmung der Landschaft und in vielen Fällen auch zu Problemen im Hochwasserschutz und des Wasserhaushaltes. Aus naturschutzfachlicher Sicht darf mitgeteilt werden, dass sich an den Tatsachen bezüglich der naturschutzfachlichen Beurteilung gegenüber dem Schreiben (Zl. xxx) nichts geändert hat und daher das Gutachten sowie die entsprechende Wiederherstellung aufrecht bleiben. Eine nachträgliche Bewilligung wäre ein wesentlicher Verlust für einen geschützten (§ 8 K-NSG) bzw. gefährdeten Biotoptyp. Sollte an der Maßnahme (Verrohrung) ein höheres öffentliches Interesse bestehen, so wäre im Fall der Abwägung zu Gunsten des Antragstellers ein Ersatzbiotop entsprechend dem Verlust der Feuchtflächen analog der vorliegenden Skizze (ZT xxx) auszuarbeiten bzw. im Bescheid vorzuschreiben. Eine nachträgliche Bewilligung wäre ein wesentlicher Verlust für einen geschützten (Paragraph 8, K-NSG) bzw. gefährdeten Biotoptyp. Sollte an der Maßnahme (Verrohrung) ein höheres öffentliches Interesse bestehen, so wäre im Fall der Abwägung zu Gunsten des Antragstellers ein Ersatzbiotop entsprechend dem Verlust der Feuchtflächen analog der vorliegenden Skizze (ZT xxx) auszuarbeiten bzw. im Bescheid vorzuschreiben. Sollte der Entwässerungsgraben wieder entsprechend dem ursprünglichen Zustand hergestellt werden, so wird empfohlen die Uferböschungen nicht zu steil auszuführen, um die Verletzungsgefahr für Weidetiere möglichst gering zu halten.“ Zu diesem naturschutzfachlichen Gutachten räumte die belangte Behörde das Parteiengehör ein. Im Rahmen der Möglichkeit zur Stellungnahme führte der Beschwerdeführer xxx in seiner Eingabe vom 10.04.2012 aus, dass es sich beim ehemaligen Bahngraben um kein natürliches Fließgewässer handeln würde. Erst durch teilweise Erosion der gemauerten vertikalen Grabenflanken sei eine Vegetation aus feuchtezeigenden Pflanzen entstanden. Er hätte im guten Glauben zur Beseitigung einer gegebenen Gefahrensituation für Weidevieh, Reiter und Wanderer die Verrohrung vorgenommen. Darüber hinaus sei eine Ersatzbiotopfläche von ca. 220 m² angeboten worden. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 06.04.2012 vor. Diesem Schreiben ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Verrohrung des 140 m langen Grabens dazu gedient habe, eine Gefahrensituation für Weidevieh, Reiter und Wanderer zu beseitigen. Abschließend bestätigte der Bürgermeister das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Beseitigung einer gegebenen Gefahrensituation für Weidevieh, Reiter und Wanderer durch Verrohrung des ehemaligen gemauerten Bahngrabens auf der Parzelle xxx, KG xxx. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2013, Zahl: xxx ,wies die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan den Antrag des Beschwerdeführers xxx gerichtet auf die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Verrohrung des Bahngrabens auf der Parzelle xxx, KG xxx, auf einer Länge von 140 m ab. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer xxx aufgetragen, unverzüglich, längstens jedoch bis 30.04.2014, den rechtmäßigen Zustand auf der Parzelle xxx, KG xxx, dahingehend wiederherzustellen, dass die konsenslos verlegte Verrohrung im Ausmaß von 140 m entfernt wird. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Berufung und führte darin nachstehendes aus: „Zu Spruchteil I: Meinem Antrag vom 23.12.2011 auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verrohrung des Bahngrabens auf Gst. xxx, KG xxx, auf einer Länge von 140 m soll durch Zuerkennung eines öffentlichen Interesses für die Beseitigung einer Gefahrenquelle und unter Vorschreibung der Herstellung eines Ersatzbiotops stattgegeben werden. Zu Spruchteil II: Ich beantrage die Aussetzung des Auftrages zur Entfernung der Verrohrung bis 30.04.2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Spruchteil I. Ich beantrage die Aussetzung des Auftrages zur Entfernung der Verrohrung bis 30.04.2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Spruchteil römisch eins. Begründung: Die Gemeinde xxx hat am 06.02.2008 bei der BH St. Veit, Wasserrechtsbehörde, die wasserrechtliche Bewilligung für eine Instandhaltungsräumung an einem Grabensystem in der Ortschaft Thalsdorf beantragt. Im Wasserrechtsverfahren wurde der fachliche Naturschutz beigezogen. Nach den Anforderungen der ASV für Wasserbau und Naturschutz hat xxx eine Projektbeschreibung vom 20.08.2008 ausgearbeitet. In dieser Projektbeschreibung wird der Bahngraben auf Gst. xxx als „Abschnitt 1“ behandelt. Die beantragte Instandhaltungsräumung wurde mit Bescheid der BH St. Veit vom 15.03.2010, Zahl: xxx, wasserrechtlich bewilligt (Beilage 1). Bei dem gesamten Grabensystem handelt es sich um Einrichtungen zur Wasserableitung von einer alten ÖBB-Trasse, welche zu Anfang des
  3. Jahrhunderts weiter nach Norden verlegt wurde. Einzelne Grabenabschnitte wurden den Grundanrainer übertragen, wobei diese seither zur Instandhaltung des Grabensystems verhalten sind. Bei dem gegenständlichen Bahngraben auf Gst. xxx handelt es sich um einen beidseitig gemauerten Graben, 40 bis 50 cm breit, 30 bis 50 cm tief. Der Graben erstreckt sich auf einer Länge von 140 m vollkommen geradlinig von Ost nach West und macht dann 2 Richtungsänderungen zu je 90°. Der Graben verläuft parallel zu einem Weg auf Gst. xxx, in welchem der Schmutzwasserkanal von xxx nach xxx verlegt ist. Bereits vor und während der Instandhaltungsräumung habe ich mich mit einer Verrohrung des Grabens beschäftigt, da immer wieder Weidevieh in diesen gemauerten Bahngraben stürzte. Weiter westlich musste aus dem selben Graben ein Reitpferd der xxx aus xxx geborgen werden, weil es mit den Hinterläufen in diesen Graben geriet. Am 02.06.2010 hat die Wasserrechtsbehörde aufgrund einer Anforderung des ASV für Naturschutz eine Überprüfungsverhandlung für die Maßnahmen der bewilligten Instandhaltungsräumung kundgemacht (Beilage 2). In dieser Ortsverhandlung habe ich mit den anwesenden ASV für Wasserbau und Naturschutz über eine Verrohrung des Bahngrabens auf Gst. xxx zur Beseitigung dieser Gefahrenquelle diskutiert. Im Herbst nach dieser Ortsverhandlung habe ich im guten Glauben zur Beseitigung einer Gefahrenquelle den gemauerten Bahngraben verrohrt. Nach einer Anzeige des Baubezirksamtes wurde die durchgeführte Verrohrung naturschutzfachlich beurteilt. Es liegt die fachliche Stellungnahme Zahl 20-NSCH-205/56-2011 vom 14.06.2011 vor (Beilage 3). Im Zuge des eingeräumten Parteiengehörs bin ich mir „des fehlenden Konseses“ bewusst geworden. Ich habe bei ZT xxx, welcher Projektant der Instandhaltungsräumung war, fachlich Rat gesucht. Mit Eingabe vom 23.12.2011 habe ich bei der Naturschutzbehörde einen Vorschlag des DI xxx für eine Lösung mit einem Ersatzbiotop eingebracht (Beilage 4). Die Ersatzbiotoplösung wurde vom fachlichen Naturschutz geprüft. Es liegt die Stellungnahme 08-NSCH vom 20.02.2012 vor (Beilage 5). Im letzten Absatz auf Seite 2 äußert der ASV für Naturschutz einen Lösungsweg: „….Sollte an der Maßnahme (Verrohrung) ein höheres öffentliches Interesse bestehen, …. so wäre ein Ersatzbiotop entsprechend dem Verlust der Feuchtflächen analog der vorliegenden Skizze (ZT xxx) auszuarbeiten bzw. im Bescheid vorzuschreiben.“ Diesen Lösungsansatz habe ich aufgegriffen und mit Eingabe vom 10.04.2012 bei der Naturschutzbehörde ein Schreiben der Gemeinde xxx vom 06.04.2012 vorgelegt (Beilage 6). In diesem Schreiben bestätigt xxx das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Beseitigung einer Gefahrensituation für Weidevieh, Reiter und Wanderer durch Verrohrung des gemauerten Bahngrabens auf Gst. 718/
  4. Mit Bescheid SV19-NAT-688/2011 (010/2013) vom 24.10.2013 wurde mein Antrag auf Genehmigung mitsamt Vorschreibung einer Ersatzbiotoplösung abgelehnt. Mit Bescheid SV19-NAT-688/2011 (010 aus 2013,) vom 24.10.2013 wurde mein Antrag auf Genehmigung mitsamt Vorschreibung einer Ersatzbiotoplösung abgelehnt. In der Begründung stützt sich die Behörde bei der Aberkennung eines öffentlichen Interesses auf die Möglichkeit eines Abzäunens und das Anbringen eines Hinweisschildes „Gefahrenquelle“ beim Bahngraben. Damit wird die Gefährlichkeit ja anerkannt. Einen „handelsüblichen“ Weidezaun hatten wir dort bereits. Das Großvieh hat diesen in seinem Drang zum Wasser durchbrochen. Ich habe im Interesse zur Beseitigung dieser, von der Gemeinde bestätigten, Gefahrenquelle gehandelt. In einem durchströmten Ersatzbiotop mit der 3 bis 4 fachen Fläche des gemauerten Bahngrabens könnten Flora und Fauna sich unbeeinträchtigt entwickeln. Bei tatsächlicher Entfernung der durchgeführten Verrohrung würde durch wiederkehrende Instandhaltungsräumung immer wieder eine Beeinträchtigung des Lebensraumes stattfinden. Ich ersuche um Berücksichtigung meiner vorgebrachten Argumente und meinen Anträgen statt zu geben.“ Die belangte Behörde hat den Bezug haben Verwaltungsakt mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat ein ergänzendes naturschutzfachliches Gutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 06.02.2014 führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige folgendes aus: „Am
  5. Jänner 2014 wurde der gegenständliche Akt, Zahl: KUVS-2441/2/2013, xxx, zur naturschutzrechtlichen Begutachtung übermittelt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit vom
  6. Oktober 2013 (xxx) wurde der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verrohrung des Bahngrabens auf Gst-Nr. xxx, KG xxx, auf einer Länge von 140 m abgewiesen und gleichzeitig dem Beschwerdeführer xxx aufgetragen, bis längstens
  7. April 2014 die konsenslos verlegte Verrohrung zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand herzustellen. xxx hat mit Schreiben vom
  8. November 2013 gegen den naturschutzrechtlichen Bescheid berufen. In der Berufung wird auf das Naturschutzgutachten nicht näher eingegangen. Aus dem Akt geht hervor, dass xxx sich dazu wie folgt äußert: „Die Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes ist für mich nachvollziehbar, und ich weise hin auf die Feststellung des ASV, dass es sich bei dem ehemaligen Bahngraben um kein natürliches Fließgewässer handelt, bei dem sich erst durch teilweise Erosion der gemauerten vertikalen Grabenflanken eine Vegetation aus feuchtezeigenden Pflanzen eingestellt hat.“ (siehe Begründung im Bescheid; Ermittlungsverfahren). Weiters wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass durch wiederkehrende Instandhaltungsräumung immer wieder eine Beeinträchtigung des Lebensraumes stattfindet. Im Schreiben wird auch auf die Aussage des ASV für Naturschutz zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes Bezug genommen, im Falle, dass die Behörde in Abwägung der öffentlichen Interessen zu Gunsten des Antragstellers entscheidet. Seitens der Berufungsbehörde wird ersucht, ein naturschutzfachliches Gutachten dahingehend abzugeben, ob die genannten naturschutzfachlichen Beurteilungen als vollständig und nachvollziehbar zu qualifizieren sind. Auf Grund der Tatsache, dass die ursprüngliche Vegetation nicht mehr zu sehen ist, dem ASV das Gelände von einer Begehung bekannt ist und in den Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Bildmaterial vom Gelände zur Verfügung steht, wird auf einen weiteren Ortsaugenschein verzichtet. Die konsenslose Verrohrung in einer Länge von 140 lfm befindet sich zur Gänze auf Grundstück Nr. xxx, KGF xxx, und wurde vor
  9. April 2011 durchgeführt. Am
  10. Oktober 2009 bestand dort noch ein offener Graben, wie aus den Fotos im Gutachten xxx hervorgeht. Der Entwässerungsgraben war zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheine (22.10.2009, 12.3.2011, 31.5.2011) ständig wasserführend. Wie aus den Gutachten (xxx und xxx) hervorgeht, befanden sich im Graben und an den Böschungen feuchtezeigende Pflanzenarten (Seggen, Sumpfdotterblume, Sumpf-Schwertlilie, Berula, Mädesüß etc.). In den Einreichunterlagen zur Instandhaltung der Fließgewässer werden Flächen entlang des Grabens als Feuchtwiese bezeichnet (GA xxx u. Biotopkataster des Landes Kärnten). Die ehemaligen Böschungen sind auf Grund des überwiegenden Vorkommens von Feuchtzeigern (Pflanzen mit einem Feuchtzeigerwert von 7 und mehr) als Sumpffläche zu bezeichnen. Pflanzensoziologisch lagen Gesellschaften der Feuchten Hochstaudenflur und div. Seggenrieder vor). Die Wiese wurde nach Durchführung der Verrohrung umgegraben und in weiterer Folge als Ackerfläche genutzt. Das Feuchtgebiet, der ursprüngliche Graben mit der begleitenden Feuchtvegetation auf den Böschungen, umfasste zumindest eine Fläche von 280 m² (140 lfm x 2). Durch die Verrohrung des Entwässerungsgrabens ist ein Feuchtgebiet von zumindest in dieser Größe verlorengegangen. Inwiefern darüberhinausgehend Feuchtflächen durch die Schaffung eines Ackers in Verlust geraten sind, kann mit den vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden. Die negativen Folgen einer Verrohrung auf die Tier- und Pflanzenwelt bzw. auf ein freifließendes Gewässer werden in den naturschutzfachlichen Gutachten bereits ausführlich beschrieben. Eine Verrohrung des Gewässers und die Anschüttung der Feuchtflächen bedeuten den Totalverlust der betroffenen, gewässergebundenen Tier- und Pflanzenarten im Bereich des ggstl. Bachabschnittes. Dadurch wird das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die naturschutzfachlichen Beurteilungen im gegenständlichen Fall als vollständig und nachvollziehbar zu qualifizieren sind. Abschließend soll noch auf die Aussage in der Beschwerdeschrift eingegangen werden, dass „durch wiederkehrende Instandhaltungsräumung immer wieder eine Beeinträchtigung des Lebensraumes stattfindet“. Dem ist insofern grundsätzlich zuzustimmen, dass jeder Eingriff in ein Gewässer eine Beeinträchtigung darstellt. Der Unterschied zwischen einer Verrohrung und einer Instandhaltung eines Gewässers besteht in der Nachhaltigkeit des Eingriffes. Die Verrohrung ist eine nachhaltige Beeinträchtigung und die Instandhaltung ist (falls die Maßnahmen gemäß dem Einreichprojekt und entsprechend der Auflagen des Bescheides eingehalten werden) nur von geringer Dauer und nicht nachhaltig, da sich die Tier- und Pflanzenarten durch Besiedelung aus der Umgebung wieder einstellen können. Die Räumung (Instandhaltung) erfolgt auf Grund einer wasserwirtschaftlichen Notwendigkeit und ist ein temporäres Ereignis. Bei geringer bis fehlender Geschiebeführung des Gewässers ist eine Gewässerpflege beim vorliegenden Gewässertyp in der Regel in großen Zeitabständen (10 bis 20 Jahre) durchzuführen. Sie stellt in der Regel bei ordnungsgemäßer Durchführung unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Aspekte eine nachhaltige Beeinträchtigung dar.“ In dieser Verwaltungssache fand am 07.04.2014 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Amtssachverständige xxx, der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde gehört. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Auf der Parzelle xxx, KG xxx, wurde auf einer Länge von 140 m der Bahngraben verrohrt. Diese Arbeiten erfolgten im Auftrag des Beschwerdeführers xxx. Diese Feststellung gründet sich auf die nachvollziehbare und glaubwürdige Ausführung des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das vor der Verrohrung bestehende Gerinne stellte ein verbautes Gerinne, einen Entwässerungsgraben, dar. Die Vegetation links und rechts dieses Gerinnes war eine feuchte Vegetation. Dieser Entwässerungsgraben war ständig wasserführend. In diesem und an den Böschungen befanden sich feuchtezeigende Pflanzenarten (Seggen, Sumpfdotterblume, Sumpf-Schwertlilie, Berula, Mädesüß etc.). Diese ehemaligen Böschungen sind auf Grund des überwiegenden Vorkommens von Feuchtzeigern (Pflanzen mit einem Feuchtezeigerwert von 7 und mehr) als Sumpffläche zu bezeichnen. Das Feuchtgebiet umfasste zumindest eine Fläche von 280 m² (140 lfm x 2 m). Diese Feststellungen gründen sich auf die nachvollziehbaren und vollständigen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie in seinem Gutachten vom 06.02.2014 (ON 3). Mit der Verrohrung ist eine Vernichtung des aquatischen als auch des angrenzenden terrestrischen Lebensraumes verbunden. Diese Feststellung gründet sich auf das als nachvollziehbar und vollständig zu qualifizierende Gutachten des xxx vom 14.06.
  11. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Artikel 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF bestimmt: Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF bestimmt: „Mit
  12. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  13. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“„Mit
  14. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  15. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ § 8 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 104/2012, legt fest: Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012,, legt fest: „In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten“. Entsprechend der Regelung § 10 Abs. 3 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 dürfen Ausnahmen von den Verboten des § 8 bewilligt werden, wennEntsprechend der Regelung Paragraph 10, Absatz 3, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 dürfen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, bewilligt werden, wenn a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. § 57 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bestimmt: Paragraph 57, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bestimmt: „Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen des Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herstellung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitreichend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.“ § 57 Abs. 2 K-NSG 2002 regelt:Paragraph 57, Absatz 2, K-NSG 2002 regelt: „Entsprechend der Reglung § 57 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz obliegen die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 zu setzende Maßnahmen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.“„Entsprechend der Reglung Paragraph 57, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz obliegen die Wiederherstellung oder sonstige nach Absatz eins, zu setzende Maßnahmen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: In Anwendung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Verfahren auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers vom 12.11.2013 weiterzuführen. In Anwendung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Verfahren auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers vom 12.11.2013 weiterzuführen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer xxx auf dem Grundstück xxx, KG xxx, den bestehenden Bahngraben, welcher als Feuchtgebiet im Sinne des § 8 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz zu qualifizieren war, auf einer Länge von 140 m verrohrt hat. Die Verrohrung bewirkte eine Vernichtung des aquatischen und des angrenzenden terrestrischen Lebensraumes, weshalb der Verbotstatbestand des § 8 Abs. 1 K-NSG 2002 erfüllt ist und daher die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes iSd § 57 Abs. 1 K-NSG 2002 zu verfügen war. Das durchgeführte Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer xxx auf dem Grundstück xxx, KG xxx, den bestehenden Bahngraben, welcher als Feuchtgebiet im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz zu qualifizieren war, auf einer Länge von 140 m verrohrt hat. Die Verrohrung bewirkte eine Vernichtung des aquatischen und des angrenzenden terrestrischen Lebensraumes, weshalb der Verbotstatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, K-NSG 2002 erfüllt ist und daher die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes iSd Paragraph 57, Absatz eins, K-NSG 2002 zu verfügen war. Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 enthält in Bezug auf öffentliche Interessen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles keine näheren Regelungen. Die Erläuterungen zum Kärntner Naturschutzgesetz, Zahl: Verf-30/2/1986, führen dazu aus: „Im Rahmen dieser Güteabwägung ist aber zu beurteilen, welche der widerstreitenden öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles überwiegen. Daher wird unter dem Begriff „Gemeinwohl“ das für die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder jeweils Beste zu verstehen sein. Es ist daher danach zu fragen, welches „Bündel“ an öffentlichen Interesse gewichtiger ist, was dem Menschen also insgesamt langfristig gesehen mehr dienlich und wichtiger ist, die beantragte Maßnahme oder die Erhaltung einer unbeeinträchtigten Landschaft.“ Das Forstgesetz 1975 enthält in der Bestimmung § 17 Abs. 4 eine demonstrative Aufzählung der öffentlichen Interessen und nennt ausdrücklich solche der Agrarstrukturverbesserung. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seine Rechtsprechung auch die Interessen des Tourismus als öffentliches Interesse anerkannt (vgl. dazu VwGH 22.3.1979, 3798/78).Das Forstgesetz 1975 enthält in der Bestimmung Paragraph 17, Absatz 4, eine demonstrative Aufzählung der öffentlichen Interessen und nennt ausdrücklich solche der Agrarstrukturverbesserung. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seine Rechtsprechung auch die Interessen des Tourismus als öffentliches Interesse anerkannt vergleiche dazu VwGH 22.3.1979, 3798/78). Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein öffentliches Interesse an der Verrohrung beruft, weil mit dieser eine Gefahrensituation für Weidevieh, Reiter und Wanderer beseitigt werden würde, ist auszuführen, dass der Rechtsordnung ein öffentliches Interesse an der Beseitigung von Gefahrensituationen für Weidevieh, Reiter und Wanderer nicht zu entnehmen ist. Soweit in diesem Vorbringen ein öffentliches Interesse in Bezug auf den Tourismus zu erblicken ist, ist darauf zu verweisen, dass die Beischaffung der Wanderkarte der Gemeinde xxx ergeben hat, dass über das maßgebliche Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, weder ein Wander- noch ein Radweg verläuft, weshalb ein öffentliches Interesse an der Verrohrung für Zwecke des Tourismus auszuschließen ist. Soweit dem Beschwerdevorbringen ein öffentliches Interesse der Landwirtschaft bzw. der Agrarstrukturverbesserung zu entnehmen ist, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verbesserung der Agrarstruktur ein öffentliches Interesse darstellt. Es liegt jedoch nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienenden Maßnahme bereits in diesem öffentlichen Interesse, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. dazu VwGH 30.01.2014, 2013/10/0001). Bereits aufgrund der Größe der gegenständlichen Parzelle sowie dem Umfang der geplanten Maßnahme ist nicht ersichtlich, inwieweit diese einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leistet, weshalb auch ein öffentliches Interesse der Agrarstrukturverbesserung an der geplanten Maßnahme auszuschließen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein öffentliches Interesse an der Verrohrung beruft, weil mit dieser eine Gefahrensituation für Weidevieh, Reiter und Wanderer beseitigt werden würde, ist auszuführen, dass der Rechtsordnung ein öffentliches Interesse an der Beseitigung von Gefahrensituationen für Weidevieh, Reiter und Wanderer nicht zu entnehmen ist. Soweit in diesem Vorbringen ein öffentliches Interesse in Bezug auf den Tourismus zu erblicken ist, ist darauf zu verweisen, dass die Beischaffung der Wanderkarte der Gemeinde xxx ergeben hat, dass über das maßgebliche Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, weder ein Wander- noch ein Radweg verläuft, weshalb ein öffentliches Interesse an der Verrohrung für Zwecke des Tourismus auszuschließen ist. Soweit dem Beschwerdevorbringen ein öffentliches Interesse der Landwirtschaft bzw. der Agrarstrukturverbesserung zu entnehmen ist, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verbesserung der Agrarstruktur ein öffentliches Interesse darstellt. Es liegt jedoch nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienenden Maßnahme bereits in diesem öffentlichen Interesse, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten vergleiche dazu VwGH 30.01.2014, 2013/10/0001). Bereits aufgrund der Größe der gegenständlichen Parzelle sowie dem Umfang der geplanten Maßnahme ist nicht ersichtlich, inwieweit diese einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leistet, weshalb auch ein öffentliches Interesse der Agrarstrukturverbesserung an der geplanten Maßnahme auszuschließen ist. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass dem Vorbringen „Beseitigung einer Gefahrenstelle für Weidevieh, Reiter und Wanderer“ nicht entnommen werden kann, inwieweit dem Interesse des Beschwerdeführers an der Verrohrung des Entwässerungsgrabens öffentliche Interessen entsprechen (vgl. dazu VwGH 2.10.2007, 2004/10/0174). Auch dem Umstand, dass der Bürgermeister der xxx eine Bestätigung ausstellt, wonach diese Verrohrung die bereits genannten Vorteile bietet, bewirkt nicht, allein darin ein öffentliches Interesse zu erblicken.Schließlich ist darauf zu verweisen, dass dem Vorbringen „Beseitigung einer Gefahrenstelle für Weidevieh, Reiter und Wanderer“ nicht entnommen werden kann, inwieweit dem Interesse des Beschwerdeführers an der Verrohrung des Entwässerungsgrabens öffentliche Interessen entsprechen vergleiche dazu VwGH 2.10.2007, 2004/10/0174). Auch dem Umstand, dass der Bürgermeister der xxx eine Bestätigung ausstellt, wonach diese Verrohrung die bereits genannten Vorteile bietet, bewirkt nicht, allein darin ein öffentliches Interesse zu erblicken. Aus den dargestellten Gründen konnte ein öffentliches Interesse an der Verrohrung des ehemaligen Bahngrabens auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nicht erkannt werden, weshalb die Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. 3 lit. b K-NSG 2002 nicht gegeben waren.Aus den dargestellten Gründen konnte ein öffentliches Interesse an der Verrohrung des ehemaligen Bahngrabens auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nicht erkannt werden, weshalb die Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, K-NSG 2002 nicht gegeben waren. V. Ergebnis: römisch fünf. Ergebnis: Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage erweist sich die Erlassung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich als rechtmäßig. Die Abänderung des angefochtenen Bescheides konnte aufgrund der vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahme erfolgen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter IV. dargestellt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlichen zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter römisch vier. dargestellt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlichen zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2441.6.2013

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