RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.05.2014 GeschäftszahlKLVwG-305/6/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Berufung (Beschwerde) des xxx, eingebracht über den Sachwalter xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 12.03.2013, Zahl: VL14-VET-30/2012 (028/2013),Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Berufung (Beschwerde) des xxx, eingebracht über den Sachwalter xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 12.03.2013, Zahl: VL14-VET-30/2012 (028 aus 2013,), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründetDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war offensichtlich u.a. wegen unbefugter Gewerbeausübung (Betreiben einer Katzenzucht) bereits im September 2012 von Mitarbeitern der Marktgemeinde Finkenstein sowie dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Villach kontrolliert worden. Mit Schreiben vom 20.09.2012, Zahl: VL10-TSCH-287/2012 erging eine Anzeige des Amtstierarztes an den Bereich Tierschutz der Bezirkshauptmannschaft Villach. Für 31.10.2012 wurde daraufhin eine amtswegige veterinärrechtliche Überprüfung anberaumt. Auf Grund der Vorfälle bei dieser Überprüfung wurde die amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers angeregt. Mit Schreiben vom 02.11.2012 stellte der Amtstierarzt fest, dass beim Anwesen des Beschwerdeführers Hunde und Katzen in der Unterbringung schwerstens vernachlässigt werden. Einem Aktenvermerk vom selben Tag zur Zahl: VL11-SAN-18/2012, ist zu entnehmen, dass bei dieser örtlichen Begehung von Seiten des Verhandlungsleiters die unverzügliche Abnahme von 6 Hunden und 3 Katzen gemäß § 37 Abs. 1 TSchG verfügt wurde. Die Amtshandlung wurde durch Verhandlungsleitern von außerhalb des Hauses des Beschwerdeführers (durch das Fenster) geleitet, weil ihm ein Betreten des Hauses wegen dem intensiven Geruch nach Exkrementen nicht möglich war. Die Tiere wurden von der Tierrettung Villach abgeholt und im Tierheim Villach untergebracht. Im Akt liegt ein Tierübereignungsvertrag vom 03.11.2012 ein, mit dem der Beschwerdeführer 2 Katzen an den Kärntner Tierschutzverein Villach übereignet. Mit Schreiben vom 02.11.2012 stellte der Amtstierarzt fest, dass beim Anwesen des Beschwerdeführers Hunde und Katzen in der Unterbringung schwerstens vernachlässigt werden. Einem Aktenvermerk vom selben Tag zur Zahl: VL11-SAN-18/2012, ist zu entnehmen, dass bei dieser örtlichen Begehung von Seiten des Verhandlungsleiters die unverzügliche Abnahme von 6 Hunden und 3 Katzen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TSchG verfügt wurde. Die Amtshandlung wurde durch Verhandlungsleitern von außerhalb des Hauses des Beschwerdeführers (durch das Fenster) geleitet, weil ihm ein Betreten des Hauses wegen dem intensiven Geruch nach Exkrementen nicht möglich war. Die Tiere wurden von der Tierrettung Villach abgeholt und im Tierheim Villach untergebracht. Im Akt liegt ein Tierübereignungsvertrag vom 03.11.2012 ein, mit dem der Beschwerdeführer 2 Katzen an den Kärntner Tierschutzverein Villach übereignet. Mit Bescheid vom 12.11.2012, Zahl: VL11-SAN-18/2012 (013/212), ON 21 im Akt, wurden dem Beschwerdeführer die Kosten für die Mitarbeiter des Tierschutzvereines vorgeschrieben, die bei der veterinärpolizeilichen Überprüfung am 31.10.2012 anwesend waren. Mit Schreiben vom 20.11.2012, Zahl: VL10-TSCH-287/2012, wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Maßnahmen zur Instandsetzung seines Anwesens im Hinblick auf tierschutzrechtliche Bestimmungen vorgeschrieben. Mit einem weiteren Tierübereignungsvertrag vom 20.11.2012 übergab der Beschwerdeführer 3 Hunde an den Tierschutzverein (ON 38 im Akt). Am 26.11.2012 fand eine weitere Verhandlung vor Ort statt, in der die Überprüfung des Anwesens durch den Amtstierarzt stattfand. Mit Schreiben vom 27.11.2012, Zahl: VL11-SAN-18/2012 (035/12), wurden dem Beschwerdeführer neuerliche Auftrage, diesmal auf Grund der Verhandlung vom 26.11.2012, vorgeschrieben. Ein weiterer Tierübereignungsvertrag vom 29.11.2012 betrifft eine Katze (ON 47). Dem Beschwerdeführer wurde weiters mitgeteilt, dass bei Nichterfüllung der Auflagen die (am 31.10.2012) abgenommenen Tiere gemäß § 37 TSchG nach zwei Monaten als verfallen anzusehen sind. Mit Bescheid vom 12.11.2012, Zahl: VL11-SAN-18/2012 (013/212), ON 21 im Akt, wurden dem Beschwerdeführer die Kosten für die Mitarbeiter des Tierschutzvereines vorgeschrieben, die bei der veterinärpolizeilichen Überprüfung am 31.10.2012 anwesend waren. Mit Schreiben vom 20.11.2012, Zahl: VL10-TSCH-287/2012, wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Maßnahmen zur Instandsetzung seines Anwesens im Hinblick auf tierschutzrechtliche Bestimmungen vorgeschrieben. Mit einem weiteren Tierübereignungsvertrag vom 20.11.2012 übergab der Beschwerdeführer 3 Hunde an den Tierschutzverein (ON 38 im Akt). Am 26.11.2012 fand eine weitere Verhandlung vor Ort statt, in der die Überprüfung des Anwesens durch den Amtstierarzt stattfand. Mit Schreiben vom 27.11.2012, Zahl: VL11-SAN-18/2012 (035/12), wurden dem Beschwerdeführer neuerliche Auftrage, diesmal auf Grund der Verhandlung vom 26.11.2012, vorgeschrieben. Ein weiterer Tierübereignungsvertrag vom 29.11.2012 betrifft eine Katze (ON 47). Dem Beschwerdeführer wurde weiters mitgeteilt, dass bei Nichterfüllung der Auflagen die (am 31.10.2012) abgenommenen Tiere gemäß Paragraph 37, TSchG nach zwei Monaten als verfallen anzusehen sind. Auf Grund einer neuerlichen Überprüfung, bei der festgestellt wurde, dass die Missstände nach wie vor nicht beseitigt worden sind, wurde mit Bescheid vom 03.01.2013, Zahl: VL14-VET-30/2012 (009/2013), ON 56 im Akt, festgestellt, dass die 3 im Tierheim verbliebenen Hunde als verfallen anzusehen seien. Auf Grund einer neuerlichen Überprüfung, bei der festgestellt wurde, dass die Missstände nach wie vor nicht beseitigt worden sind, wurde mit Bescheid vom 03.01.2013, Zahl: VL14-VET-30/2012 (009 aus 2013,), ON 56 im Akt, festgestellt, dass die 3 im Tierheim verbliebenen Hunde als verfallen anzusehen seien. Mit Schreiben vom 09.01.2013, Zahl: VL14-VET-30/2012 (012/2013), ON 61, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kosten der vorläufigen Verwahrung der Tiere im Tierschutzheim (€ 3,00 pro Tag und Katze, € 7,00 pro Tag und Hund) insgesamt € 1.806,00 betragen. Am 12.03.2013 wurde zur Zahl: VL14-VET-30/2012 (028/2013), ON 79, der hier verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen und dem Beschwerdeführer der Betrag von € 1.806,00 auf Grund § 30 Abs. 1 iVm Abs. 3 leg. cit. und § 40 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) vorgeschrieben. Das Exekutionsverfahren hinsichtlich der Kosten des Einschreitens der Mitarbeiter des Tierschutzvereins wurde eingeleitet. Mit Schreiben vom 09.01.2013, Zahl: VL14-VET-30/2012 (012 aus 2013,), ON 61, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kosten der vorläufigen Verwahrung der Tiere im Tierschutzheim (€ 3,00 pro Tag und Katze, € 7,00 pro Tag und Hund) insgesamt € 1.806,00 betragen. Am 12.03.2013 wurde zur Zahl: VL14-VET-30/2012 (028 aus 2013,), ON 79, der hier verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen und dem Beschwerdeführer der Betrag von € 1.806,00 auf Grund Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, leg. cit. und Paragraph 40, Absatz 3, Tierschutzgesetz (TSchG) vorgeschrieben. Das Exekutionsverfahren hinsichtlich der Kosten des Einschreitens der Mitarbeiter des Tierschutzvereins wurde eingeleitet. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.04.2013, Zahl: KUVS-84/4/2013, wurde die gegen den Feststellungsbescheid vom 3.1.2013 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte an den Beschwerdeführer selbst. Zur ON 100 liegt eine Urkunde über die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer im Akt ein. Die Erledigung ist mit 18.02.2013 datiert. Die Bestellung des Sachwalters bezieht sich auf die finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, sowie die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden. Es ist aufgrund des Akteninhalts anzunehmen, dass die Behörde mit 20.06.2013 von der Bestellung eines Sachwalters Kenntnis erlangt hat. Es folgten noch weitere Verfahrenshandlungen, die sich jeweils auf andere Missstände in der Tierhaltung bezogen. Mit Schreiben vom 10.12.2013 wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 12.03.2013 übermittelt und am 12.12.2013 zugestellt. II.römisch zwei. Vorbringen in der Berufung (Beschwerde): Mit Schreiben vom 23.12.2013 erhob der Sachwalter des Beschwerdeführers rechtzeitig Berufung, die nunmehr als Beschwerde anzusehen ist. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leide, weswegen erstmals im September 2000 ein Sachwalter bestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber im Jahre 2008 die medikamentöse Behandlung seiner Paranoia abgebrochen, weswegen davon auszugehen sei, dass der geschilderte Geisteszustand schon ab 2008 und jedenfalls im Jahre 2012 bestand. Dass der Beschwerdeführer in seinen Wohnobjekten 6 Hunde und 3 Katzen hielt, müsse als Folge seiner Erkrankung angesehen werden. Ein wirksamer rechtsgeschäftlicher Erwerb könne jedoch nicht angenommen werden, da die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls seit der Beendigung der medikamentösen und therapeutischen Behandlung im Jahre 2008 zu bezweifeln sei. Falls dieser die Tiere irgendwo aufgesammelt habe, würde das nicht rechtfertigen, ihn mit den Kosten der Unterbringung im Tierheim zu belasten. Der Beschwerdeführer beziehe eine Notstandshilfe von täglich € 26,13, wovon er täglich € 20,00 für die Unterbringung der bei ihm aufgefundenen Tiere zahlen sollte. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Beigelegt wurde ein Gutachten des xxx, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie. Es ist mit 28.11.2012 datiert. Die Befunderhebung durch den Sachverständigen hat auf Grund eigener Untersuchungen vom 08. und 21.11.2012 stattgefunden. Letztendlich stellte der Sachverständige fest, dass eine Besachwalterung für finanzielle Angelegenheiten, die Sicherung der Wohnungsversorgung, für einen eventuellen Hausverkauf, vielleicht auch für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden, besonders bei Nachbarschaftsverfahren, notwendig sein werde. Mit Schreiben vom 10.04.2014, Zahl: KLVwG-305/2/2014 wurde dem Sachwalter eine Ausfertigung des Bescheides des UVS Kärnten vom 23.04.2013 zur Kenntnis gebracht. Auf die Möglichkeit einer Anfechtung dieser Entscheidung bei den Höchstgerichten wurde hingewiesen. Am 09.04.2014 wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgeschrieben, zu der trotz nachweislicher Ladung weder der Sachwalter des Beschwerdeführers noch die belangte Behörde erschienen sind. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 27.03.2014, Zahl: VL14-VET-30/2012 (074/2014) Stellung. Halter nach den Bestimmungen des TSchG jene sei Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich sei oder dieses in ihrer Obhut habe. Die Frage des rechtsgeschäftlich wirksamen Erwerbs der dem Beschwerdeführer letztlich abgenommenen Tiere sei dabei nicht von Relevanz; zudem sei für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abnahme und Unterbringung der Tiere kein Sachwalter bestellt gewesen. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 09.04.2014 wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgeschrieben, zu der trotz nachweislicher Ladung weder der Sachwalter des Beschwerdeführers noch die belangte Behörde erschienen sind. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 27.03.2014, Zahl: VL14-VET-30/2012 (074 aus 2014,) Stellung. Halter nach den Bestimmungen des TSchG jene sei Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich sei oder dieses in ihrer Obhut habe. Die Frage des rechtsgeschäftlich wirksamen Erwerbs der dem Beschwerdeführer letztlich abgenommenen Tiere sei dabei nicht von Relevanz; zudem sei für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abnahme und Unterbringung der Tiere kein Sachwalter bestellt gewesen. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III.römisch drei. Maßgebliche Rechtliche Bestimmungen: Tierschutzgesetz (Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, BGBl I Nr. 2004/118), idF BGBl I Nr. 80/2013, TSchG:Tierschutzgesetz (Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, BGBl römisch eins Nr. 2004/118), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, TSchG: § 4 Z 1Paragraph 4, Ziffer eins (Begriffsbestimmungen) Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung: 1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat; ……… § 5 (Verbot der Tierquälerei)Paragraph 5, (Verbot der Tierquälerei)
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer …….. 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; ……. § 12Paragraph 12 (Anforderungen an den Halter)
(1)Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(2)Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3)Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden. § 30Paragraph 30 (Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere)
(1)Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters. ………
(3)Solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
(3)Solange sich Tiere im Sinne des Absatz eins, in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters. (………
(5)Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters. ……… § 37Paragraph 37 (Sofortiger Zwang)
(1)Die Organe der Behörde sind verpflichtet,
- wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
- ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
(2)Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. ……….
(2)Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. ……….
(3)Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.
(3)Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. § 39Paragraph 39 (Verbot der Tierhaltung)
(1)Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(1)Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. ………. § 40Paragraph 40 Verfall
(1)Unbeschadet des § 39 Abs. 3 sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(1)Unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 3, sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2)Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
(3)Der bisherige Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen Grundsätzlich hat die Behörde die Vorfrage der Partei – und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Vorliegen der Prozess- und Parteifähigkeit ist primär anhand der besonderen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen. Sofern sich darin keine diesbezügliche Regelung findet, sind subsidiär die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit kraft Verweisung durch § 9 AVG maßgeblich (vgl.: Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014), § 9, RZ 4).Grundsätzlich hat die Behörde die Vorfrage der Partei – und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Vorliegen der Prozess- und Parteifähigkeit ist primär anhand der besonderen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen. Sofern sich darin keine diesbezügliche Regelung findet, sind subsidiär die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit kraft Verweisung durch Paragraph 9, AVG maßgeblich vergleiche, Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014), Paragraph 9,, RZ 4). Die Bestellung eines Sachwalters wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Sie wirkt aber weder zurück noch ist sie in dem Sinn konstitutiv, dass für Zeiträume vor der Bestellung des Sachwalters von der Prozessfähigkeit des Beteiligten auszugehen wäre. Die Behörde hat also, wenn sich Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ergeben, diese Fähigkeit zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten zu prüfen. Es kommt also nicht (allein) darauf an, ob für die Partei bereits ein Sachwalter bestellt war, sondern darauf, ob sie handlungsfähig war (VwGH 2004/05/0326). Die Tiere wurden im vorliegenden Fall im Zuge einer Amtshandlung am 31.10.2012 abgenommen. Der Sachwalterbestellung ist eine Begutachtung durch einen Sachverständigen vorausgegangen, die im November 2012 stattgefunden hat. Es ist also – und hier ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben – davon auszugehen, dass die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Befunderstellung, wahrscheinlich aber bereits auch schon viel früher gegeben war. Dem Akt ist zu entnehmen, dass die Amtshandlung, die letztendlich in der Abnahme der Tiere mündete, vom Verhandlungsleiter durch das Fenster des Anwesens des Beschwerdeführers von außen vorgenommen worden ist, da ihm ein Betreten des Wohnobjektes auf Grund des unerträglichen Gestanks nicht möglich war. Man wird also davon ausgehen können, dass die Bedingungen im Anwesen des Beschwerdeführers nicht nur für die Tiere – nach den Gesichtspunkten des Tierschutzgesetzes – unzumutbar waren, sondern grundsätzlich auch als Aufenthaltsräume für Menschen nicht geeignet waren. Es wurde ja auch eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tierabnahme angeregt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1320 ABGB ist derjenige der Halter des Tieres und damit Adressat dieser Haftungsnorm, der die dauernde Gewahrsame über das Tier hat, die Herrschaft darüber ausübt und auch dessen Verhalten erzwingen kann. Es geht also um die tatsächliche, unabhängige Sachherrschaft, die keine bestimmte rechtliche Beziehung zu dem Tier erfordert (vgl. OGH 3Ob 556/79, wo offensichtlich auch ein mündiger Minderjähriger als Tierhalter in Frage gekommen ist). Der Sachwalter wurde auch für alle finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers bestellt; somit stellt nach hg. Auffassung der Erwerb eines Tieres einen Vorgang dar, der in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt: Auch mit dem Besitz eines kleinen Tieres sind finanzielle Aufwendungen (für Futter, Einstreu …) verbunden. Der Erwerb ist nicht mehr als geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens anzusehen, für die ein Besachwalterter sich auch innerhalb des Wirkungsbereichs des Sachwalters wirksam verpflichten könnte. In diesem Sinne wären wohl auch die „Tierübereignungsverträge“ des Beschwerdeführers mit dem Tierschutzverein als bedenklich zu werten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 1320, ABGB ist derjenige der Halter des Tieres und damit Adressat dieser Haftungsnorm, der die dauernde Gewahrsame über das Tier hat, die Herrschaft darüber ausübt und auch dessen Verhalten erzwingen kann. Es geht also um die tatsächliche, unabhängige Sachherrschaft, die keine bestimmte rechtliche Beziehung zu dem Tier erfordert vergleiche OGH 3Ob 556/79, wo offensichtlich auch ein mündiger Minderjähriger als Tierhalter in Frage gekommen ist). Der Sachwalter wurde auch für alle finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers bestellt; somit stellt nach hg. Auffassung der Erwerb eines Tieres einen Vorgang dar, der in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt: Auch mit dem Besitz eines kleinen Tieres sind finanzielle Aufwendungen (für Futter, Einstreu …) verbunden. Der Erwerb ist nicht mehr als geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens anzusehen, für die ein Besachwalterter sich auch innerhalb des Wirkungsbereichs des Sachwalters wirksam verpflichten könnte. In diesem Sinne wären wohl auch die „Tierübereignungsverträge“ des Beschwerdeführers mit dem Tierschutzverein als bedenklich zu werten. Der Halterbegriff nach dem TSchG (§ 4 Z 1) ist nach hg. Auffassung noch weiter als der nach § 1320 ABGB, weil der Anwendungsbereich bzw. die Intention des Gesetzes anders gelagert ist. Hier ist die bloße Nahebeziehung zum Tier selbst ausreichend, die sich durch Betreuungshandlungen, Füttern usw. ausdrückt. Derjenige ist Halter, der – wenn auch nur vorübergehend – die Tiere versorgt und für sie verantwortlich ist. Auf die sachenrechtliche Zuordnung kommt es dabei nicht an, die Haltereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung (VwGH 2012/02/0132 mit weiteren Nennungen). Die Legaldefinition in § 4 TSchG ist auch nicht mit jenen Erfordernissen zu verwechseln, die § 12 leg. cit. als Erfordernis für die Berechtigung zur Tierhaltung festlegt. Nach dieser Bestimmung ist – zusätzlich zum Mindestalter – auch eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Deliktsfähigkeit des Tierhalters vorausgesetzt. Hier wäre die zivilrechtliche Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe des § 21 ABGB iVm § 9 AVG maßgeblich. Diese Bestimmung soll eine dem TSchG entsprechende Haltung und Versorgung von Tieren sicherstellen, insbesondere dann, wenn der eigentliche Halter hierzu persönlich aus eigenem nicht in der Lage ist. Er ist dann auf Grund der Strafdrohung von § 38 Abs. 3 leg. cit. angehalten, das Tier einer hierzu geeigneten Person zu übergeben.Der Halterbegriff nach dem TSchG (Paragraph 4, Ziffer eins,) ist nach hg. Auffassung noch weiter als der nach Paragraph 1320, ABGB, weil der Anwendungsbereich bzw. die Intention des Gesetzes anders gelagert ist. Hier ist die bloße Nahebeziehung zum Tier selbst ausreichend, die sich durch Betreuungshandlungen, Füttern usw. ausdrückt. Derjenige ist Halter, der – wenn auch nur vorübergehend – die Tiere versorgt und für sie verantwortlich ist. Auf die sachenrechtliche Zuordnung kommt es dabei nicht an, die Haltereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung (VwGH 2012/02/0132 mit weiteren Nennungen). Die Legaldefinition in Paragraph 4, TSchG ist auch nicht mit jenen Erfordernissen zu verwechseln, die Paragraph 12, leg. cit. als Erfordernis für die Berechtigung zur Tierhaltung festlegt. Nach dieser Bestimmung ist – zusätzlich zum Mindestalter – auch eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Deliktsfähigkeit des Tierhalters vorausgesetzt. Hier wäre die zivilrechtliche Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe des Paragraph 21, ABGB in Verbindung mit Paragraph 9, AVG maßgeblich. Diese Bestimmung soll eine dem TSchG entsprechende Haltung und Versorgung von Tieren sicherstellen, insbesondere dann, wenn der eigentliche Halter hierzu persönlich aus eigenem nicht in der Lage ist. Er ist dann auf Grund der Strafdrohung von Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit. angehalten, das Tier einer hierzu geeigneten Person zu übergeben. Aus der Zusammenschau dieser Normen ergibt sich also, dass die mangelnde Berechtigung bzw. Befähigung zur Tierhaltung die Haltereigenschaft nicht ausschließt. Der Beschwerdeführer war also zum Zeitpunkt der Tierabnahme Tierhalter im Sinne des TSchG. Die Abnahme der Tiere nach § 37 TSchG ist – hier weist schon die Überschrift darauf hin – ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es schiene dem Gericht nicht angemessen, die Zulässigkeit eines solchen Aktes, wenn man sich den Schutzzweck des TSchG in § vor Augen führt, an die Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit des Tierhalters zu binden: Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf geht die Ermächtigung an die Organe des Sicherheitsdienstes hervor, Tiere, wenn sie Qualen, Leid und dergleichen ausgesetzt sind, unmittelbar und mit Zwang aus dieser Lage zu befreien. Die Behörde hat weiters gemäß § 30 Abs. 1 TSchG Vorsorge zu treffen, dass abgenommene Tiere an geeignete Verwahrer übergeben werden. Solange sich die Tiere in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters (§ 30 Abs. 3 leg. cit.). Auch hier ist der Wortlaut eindeutig und spricht gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Verfall der Tiere (§ 37 Abs. 3 TSchG) ist wiederum keine Nebenstrafe im Sinne des § 17 VStG, für die grundsätzlich ein Verschulden und damit Schuldfähigkeit des Betreffenden erforderlich wär, sondern eine reine verwaltungspolizeiliche Sicherungsmaßnahme. Der fehlende Strafcharakter führt dazu, dass der Verfall dem jeweiligen Eigentümer (hier: Halter) des Gegenstandes gegenüber ausgesprochen werden kann, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhaltens seinerseits ankäme (Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafrecht Allgemeiner Teil, Seite 135 f). Aus der Zusammenschau dieser Normen ergibt sich also, dass die mangelnde Berechtigung bzw. Befähigung zur Tierhaltung die Haltereigenschaft nicht ausschließt. Der Beschwerdeführer war also zum Zeitpunkt der Tierabnahme Tierhalter im Sinne des TSchG. Die Abnahme der Tiere nach Paragraph 37, TSchG ist – hier weist schon die Überschrift darauf hin – ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es schiene dem Gericht nicht angemessen, die Zulässigkeit eines solchen Aktes, wenn man sich den Schutzzweck des TSchG in Paragraph vor Augen führt, an die Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit des Tierhalters zu binden: Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf geht die Ermächtigung an die Organe des Sicherheitsdienstes hervor, Tiere, wenn sie Qualen, Leid und dergleichen ausgesetzt sind, unmittelbar und mit Zwang aus dieser Lage zu befreien. Die Behörde hat weiters gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TSchG Vorsorge zu treffen, dass abgenommene Tiere an geeignete Verwahrer übergeben werden. Solange sich die Tiere in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters (Paragraph 30, Absatz 3, leg. cit.). Auch hier ist der Wortlaut eindeutig und spricht gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Verfall der Tiere (Paragraph 37, Absatz 3, TSchG) ist wiederum keine Nebenstrafe im Sinne des Paragraph 17, VStG, für die grundsätzlich ein Verschulden und damit Schuldfähigkeit des Betreffenden erforderlich wär, sondern eine reine verwaltungspolizeiliche Sicherungsmaßnahme. Der fehlende Strafcharakter führt dazu, dass der Verfall dem jeweiligen Eigentümer (hier: Halter) des Gegenstandes gegenüber ausgesprochen werden kann, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhaltens seinerseits ankäme (Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafrecht Allgemeiner Teil, Seite 135 f). Wenn nun aber die Abnahme der Tiere und – in letzter Konsequenz – der Verfall der Tiere vom Verschulden, damit von der Schuldfähigkeit und auch der Geschäftsfähigkeit, des Betroffenen unabhängig sind, so kann für die mit der Abnahme verbundenen Kosten (bis zum ex lege eintretenden) Verfall nichts anderes gelten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision erscheint dem Verwaltungsgericht vor allem deswegen zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auffindbar war, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, und weil der Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt: Es ist notorisch, dass Umstände, die Tierabnahmen rechtfertigen, häufig durch psychische Erkrankungen der Halter bedingt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.305.6.2014