VO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 30.1.2013, zugestellt am 6.2.2014, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, StVO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird
GVG unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG unbegründet a b g e w i e s e n. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,-- zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 30.1.2013, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Tatzeit: Datum: 25.06.2011 Uhrzeit: 17.47 Uhr Tatort: Gemeinde Wernberg, Wernberg, Kärntner Straße, StraßenNr.: B83, StrKm: 337.483, Fahrtrichtung: Villach.“ Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 20 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründete, dass er gegen das Straferkenntnis vom 30.01.2013, erhalten im Februar 2014, in offener Frist Einspruch erhebe und es äußerst merkwürdig finde, dass er Mahnungen erhalten habe und zwar im Jänner 2014, bevor das gegenständliche Straferkenntnis verschickt worden sei. Er sei der Meinung, dass die Übertretung, wenn von ihm überhaupt begangen, längst verjährt sei. Tatzeit laut Straferkenntnis sei der 25.06.2011 in der Begründung laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 11.07.2011. Er habe 2011 Einspruch erhoben und gebeten, ihm das gegenständliche Radarfoto zu übermitteln, habe jedoch leider bis zur Mahnung vom 24.01.2014 nichts mehr gehört. Er wundere sich nicht mehr, dass in der Hypo Adria alles schief laufe, wenn schon die Behörden solchen Mist bauen. Er sehe nicht ein, dass er auch noch direkt für diese Schlamperei zahlen solle. Er hoffe, dass damit die Sache erledigt sei, ansonsten werde er sich an anderer Stelle melden. Die Erstbehörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 25.06.2011 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx im Ortsgebiet der Gemeinde Wernberg, Kärntner Straße B83, auf Höhe StrKm: 337.483 in Fahrtrichtung Villach, wobei er bei dieser Fahrt eine Geschwindigkeit einhielt, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritt. Dies unter Berücksichtigung der Messtoleranz, zumal eine Geschwindigkeit von 70 km/h gemessen wurde. Feststellungen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers konnten mangels Angaben durch den Beschwerdeführer selbst nicht getroffen werden. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie auf dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 15.5.2014 durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Zeuge ChefInsp. xxx gehört wurde. Der Beschwerdeführer wurde zur gegenständlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und teilte mit E-Mail vom 09.05.2014 mit, dass es ihm leider nicht möglich sei den Termin wahrzunehmen, zumal er sich bis 31.05.2014 im Ausland befinde. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der anberaumten Verhandlung, entsprechende Bestätigungen hinsichtlich seines Auslandsaufenthaltes vorzulegen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits für 23.04.2014 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt war, wobei der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.04.2014 mitteilte, dass er aufgrund starker Kreuzschmerzen nicht in der Lage sei die Beschwerdeverhandlung zu besuchen. Diesem Schreiben waren keinerlei ärztliche Bestätigungen beigelegt, dennoch wurde seitens des erkennenden Gerichtes die gegenständliche Verhandlung auf 15.05.2014 verlegt. In diesem Schreiben wies der Beschwerdeführer auch nicht auf einen bevorstehenden Auslandsaufenthalt hin. Hinsichtlich des Umstandes, dass im Gegenstand in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt wurde ist festzuhalten, dass
3 AVG der Ladung Folge zu leisten hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist.Hinsichtlich des Umstandes, dass im Gegenstand in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt wurde ist festzuhalten, dass
Paragraph 19, Absatz 3, AVG der Ladung Folge zu leisten hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Der Beschwerdeführer hat nunmehr angeführt, bis 31.05.2014 im Ausland aufhältig zu sein, wobei der Beschwerdeführer nicht anführt, ab welchem Zeitpunkt er im Ausland aufhältig ist und darüber hinaus auch nicht anführt, dass eine entsprechende Disposition dieses Termines unmöglich gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche seinen Auslandsaufenthalt bescheinigen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Mitwirkungspflicht zu erfüllen hat, welcher er nicht nachgekommen ist. Es konnte daher die gegenständliche Verhandlung jedenfalls in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Die getroffenen Feststellungen basieren zum einen auf dem vorgelegten Radarbildern welches im erstinstanzlichen Akt erliegt und zum anderen auf der Aussage des Zeugen ChefInsp. xxx, welcher auch den entsprechenden Eichschein des gegenständlichen Radargerätes in Vorlage gebracht hat (Beilage ./A bzw. Beilage ./B - zwischenzeitlich neuer Eichschein) sowie beide Radarbilder der gegenständlichen Messanlage (Beilage ./C und ./D). Darüber hinaus wurde seitens des Zeugen xxx eine Weg/Zeit-Berechnung vorgelegt (Beilage ./E), aus welcher ebenfalls ersichtlich ist, dass keine Zweifel an der Richtigkeit der gegenständlichen Messung gegeben sind. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die gemessene Geschwindigkeit nicht bestritten hat. Auch aus den beiden, seitens des Zeugen ChefInsp. xxx, vorgelegten Lichtbildern der gegenständlichen Radarkabine (Beilage ./C und ./D) ist das Kennzeichen des gegenständlichen Fahrzeuges, welches auf den Beschwerdeführer zugelassen ist, klar ersichtlich. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist festzuhalten, dass, sollte der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Vermerk, „dass, die Übertretung, wenn von mir überhaupt begangen wurde“ gemeint habe, dass er selbst das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt habe, so ist festzuhalten, dass aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers er in diesem Fall jedenfalls anführen hätte müssen, wer das gegenständliche Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen allfälligen anderen Lenker nicht bekannt gegeben hat, war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges dieses zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat. Es bestand daher kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Rechtliche Beurteilung:
VO darf, sofern die Behörde nicht
eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt und eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf, sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt und eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat, dadurch, dass er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx am 25.06.2011 um 17.47 Uhr im Ortsgebiet von Wernberg, auf der Kärntner Straße B83, auf Höhe StrKm: 337.483 in Fahrtrichtung Villach gelenkt hat, wobei er hierbei eine Geschwindigkeit eingehalten hat, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten hat, objektiv gegen den Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO verstoßen.Der Beschwerdeführer hat, dadurch, dass er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx am 25.06.2011 um 17.47 Uhr im Ortsgebiet von Wernberg, auf der Kärntner Straße B83, auf Höhe StrKm: 337.483 in Fahrtrichtung Villach gelenkt hat, wobei er hierbei eine Geschwindigkeit eingehalten hat, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten hat, objektiv gegen den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstoßen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG darstellt, wobei von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG darstellt, wobei von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer konnte nunmehr im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hat. Es war daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, als am Straßenverkehr teilnehmender Person, die entsprechenden Vorschriften bzw. Vorschriftszeichen bekannt sind und er sich diesen entsprechend verhält. Den Beschwerdeführer trifft daher ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Der Zweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsvorschrift liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, zumal die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit in hohem Maß das Risiko von Verkehrsunfällen in sich birgt und die Ursache zahlreicher Unfälle in der Einhaltung überhöhter Geschwindigkeiten liegt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich. Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls als nicht unerheblich zu bewerten und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen sowie auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen.Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls als nicht unerheblich zu bewerten und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen sowie auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen. Im gegenständlichen Fall liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu werten war, demgegenüber liegen Erschwerungsgründe nicht vor. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe konnte dennoch nicht herabgesetzt werden, zumal sie im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens (bis zu € 726,--) liegt und rechtfertigen auch der objektive und subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, spezial- und generalpräventive Erwägungen sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welche mit durchschnittlichen Einkommensverhältnissen geschätzt wurden, keine anderslautende Entscheidung. Eine Herabsetzung kam auch trotz des Umstandes, dass die gegenständliche Tathandlung bereits am 25.06.2011 gesetzt wurde, nicht in Betracht und erscheint die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als geboten, um den Beschwerdeführer von weiteren Verwaltungsübertretungen der selben Art abzuhalten. Kosten:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,-- Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich , 100,-- Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Auf Grund des Umstandes, dass das gegenständliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war, war dem Beschwerdeführer der entsprechende Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer FinanzstrafeGemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.