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{'item': 'KLVwG-1314/4/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.05.2014 GeschäftszahlKLVwG-1314/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx als Geschäftsführer der xxx Gesellschaft m.b.H., somit als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 27.02.2014, Zahl: HE9-STR-2594/2013, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx als Geschäftsführer der xxx Gesellschaft m.b.H., somit als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 27.02.2014, Zahl: HE9-STR-2594/2013, , zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „xxx GmbH.“ mit dem Standort xxx, diese ist Inhaberin des Handelsgewerbes, eingeschränkt auf den Großhandel mit Vieh und Fleisch, zu verantworten, dass von Ihrer Firma als Transportunternehmerin am 20.07.2013 eine Tierbeförderung durchführt wurde, wobei Sie es unterlassen haben, dafür Sorge zu tragen, dass jede Tiersendung von einem Betreuer begleitet wird, ausgenommen in Fällen, in denen„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „xxx GmbH.“ mit dem Standort xxx, diese ist Inhaberin des Handelsgewerbes, eingeschränkt auf den Großhandel mit Vieh und Fleisch, zu verantworten, dass von Ihrer Firma als Transportunternehmerin am 20.07.2013 eine Tierbeförderung durchführt wurde, wobei Sie es unterlassen haben, dafür Sorge zu tragen, dass jede Tiersendung von einem Betreuer begleitet wird, ausgenommen in Fällen, in denen

  1. a)Tiere in Transportbehältern befördert werden, die gesichert, angemessen belüftet und erforderlichenfalls mit Futter- und Wasserspendern ausgerüstet sind, die nicht umgestoßen werden können und die genügend Futter und Wasser für die doppelte Dauer der geplanten Beförderung enthalten, oder
  2. b)der Fahrer die Aufgabe des Betreuers übernimmt. Bei einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion Kötschach-Mauthen wurde festgestellt, dass der Tiertransportanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, in dem sechs Kälber und drei ca. 1-jährige Rinder geladen waren, am 20.07.2013 in der Zeit von 14:15 Uhr bis 16:07 Uhr auf dem Parkplatz neben der xxx-Straße bei Straßenkilometer 56,6 auf Höhe des Friedhofes in xxx, Gemeinde xxx, Bezirk Hermagor, abgestellt war, während im angeführten Zeitraum der Lenker des Zugfahrzeuges, xxx, weiteres Vieh abholte, das im abgestellten Tiertransportanhänger befindliche Vieh jedoch weder Futter noch Wasser zur Verfügung hatte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 21 Abs. 1 Ziffer 15 des Tiertransportgesetzes 2007 – TTG 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97.“Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 15 des Tiertransportgesetzes 2007 – TTG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde daher eine Geldstrafe von € 300,00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt. Nach Ansicht der Behörde war der gegenständliche Sachverhalt ausreichend ermittelt und das schuldhafte und strafbare Verhalten unter Zugrundelegung der Anzeige des Meldungslegers als erfüllt und bewiesen anzusehen. Bei der Strafbemessung war von einem Einkommen von € 1.500,00 ausgegangen worden und die bisherige einschlägige verwaltungs-strafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt worden. Angesichts des Strafrahmens von € 3.500,00 erschien die verhängte Strafe angemessen und spezial- und generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde daher eine Geldstrafe von € 300,00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt. Nach Ansicht der Behörde war der gegenständliche Sachverhalt ausreichend ermittelt und das schuldhafte und strafbare Verhalten unter Zugrundelegung der Anzeige des Meldungslegers als erfüllt und bewiesen anzusehen. Bei der Strafbemessung war von einem Einkommen von , € 1.500,00 ausgegangen worden und die bisherige einschlägige verwaltungs-strafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt worden. Angesichts des Strafrahmens von € 3.500,00 erschien die verhängte Strafe angemessen und spezial- und generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 25.03.2014 erhob xxx, im Folgenden Beschwerdeführer, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten („Einspruch“): Nicht er habe den Tiertransport durchgeführt, sondern xxx. Der abgestellte Anhänger entspreche auch nicht der Definition der Verordnung 1/2005 hinsichtlich eines Transportmittels. Schließlich hätten die Tiere im abgestellten Anhänger in Vergleich zu einem Außenaufenthalt durch die Beschattung sogar einen Vorteil gehabt.Nicht er habe den Tiertransport durchgeführt, sondern xxx. Der abgestellte Anhänger entspreche auch nicht der Definition der Verordnung 1 aus 2005, hinsichtlich eines Transportmittels. Schließlich hätten die Tiere im abgestellten Anhänger in Vergleich zu einem Außenaufenthalt durch die Beschattung sogar einen Vorteil gehabt. In der Folge wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, in der der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt Folgendes vorbrachte: „Bei der Frage, ob es sich um ein Transportmittel gehandelt hat, oder ob die Tiere sich in einem Transportbehälter befunden haben wird es darauf ankommen, ob der Anhänger zum Zeitpunkt des Abstellens sohin ohne Zugfahrzeug als Transportmittel angesehen werden kann. Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann es sich im gegenständlichen Fall nur um einen Transportbehälter handeln der selbständig ohne weiteres Hilfsmittel nicht bewegt werden kann. Es handelt sich daher um einen Transportbehälter, indem die Tiere, wie auch vom Amtstierarzt bestätigt, ordnungsgemäß gehalten wurden, sodass keine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz vorliegt. Im Übrigen war der Transport ohnehin begleitet, die Begleitperson war lediglich für einen Zeitraum von ca. 1 Stunde 45 Minuten abwesend, was auch bei einer längeren Ruhezeit wie zB bei einer Nahrungsaufnahme möglich wäre. Eine Vorschrift die normiert, dass die Tiere auch während der Ruhezeiten eines Transportes überwacht werden müssen existiert nicht. Auch bei einem fahrenden Transport ist es dem Lenker eines KFZ naturgemäß nicht möglich die Tiere ständig zu überwachen. Das gegen xxx eingeleitete Strafverfahren wird daher wegen mangels Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes einzustellen sein.“ Bei seiner Vernehmung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Ich bin Geschäftsführer der xxx GmbH mit Sitz in xxx. Es existiert keine Vereinbarung mit meinem Neffen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich bestimmter Teilbereiche betrifft. Mein Neffe ist auf jedenfall nach den gesetzlichen Bestimmungen befähigt Tiertransporte durchzuführen und ist immer darum bemüht, dass es den transportierten Tieren auch gut geht. Das ist unter den Landwirten, die mit ihm Erfahrungen gemacht haben bekannt. Über den gegenständlichen Vorfall habe ich erst aus zweiter Hand Informationen erhalten. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Anhänger nicht um einen Sattelauflieger. Die Transporteinrichtungen sind fix auf dem Anhänger montiert und man kann sie nicht extra herunterheben. Dieser Anhänger ist nach dem letzten Stand der Technik konstruiert und gewährleistet einen tierfreundlichen Transport. Das erste Tier wurde um 11.30 Uhr aufgeladen, die Ankunft im Betrieb erfolgte um 17.30 Uhr. Auf die Frage, warum der Transport nicht in die gegenläufige Richtung durchgeführt worden ist (Abstellen des leeren Anhängers in xxx und Beladung auf der Rückfahrt), gebe ich an, dass ich den Transportplan nicht gemacht habe. Wäre der Anhänger nicht abgestellt worden, hätte der Fahrer die Tiere bis zu den entlegenen Höfen, die über kurvige Bergstraßen zu erreichen sind, mittransportieren müssen, was erheblichen Strapazen für diese Tiere bedeutet hätte. Der Hänger wird mitgeführt, damit die Tiere mehr Platz haben. Auch dieser Umstand bringt eine Erleichterung für die Tiere mit sich.“ Der mit der Anzeige befasste Polizeibeamte der Polizeiinspektion Kötschach-Mauthen gab Folgendes zu Protokoll: „Ich war in der gegenständlichen Angelegenheit Meldungsleger. Auf Grund einer Meldung eines Passanten sind wir damals zu diesem Anhänger gerufen worden. Der Anhänger stand auf einem öffentlichen Parkplatz in xxx. Es war ein heißer Sommertag mit ca. 30°C und halbseitiger Bewölkung und mäßigem Wind. Es war nur der Anzeiger in der Nähe der Tiere, der sich über das angebliche Tierleid beschwert hat. Für mich war das nicht erkennbar, wir haben einen Eimer Wasser zu den Tieren gebracht. Diesen haben die Tiere ignoriert. Auf Grund der auf dem Anhänger notierten Daten konnten wir schließlich den Fahrer des Zugfahrzeuges erreichen. Der Anhänger ist nach den Angaben des Fahrers ca. seit einer viertel Stunde vor der Anzeige des Passanten (diese war um 14.30 Uhr) auf diesen Parkplatz abgestellt worden. Der Fahrer kam um 16.07 Uhr zurück. Nach seinen Angaben war er in xxx und hat noch weiteres Vieh geholt. Ich kann nicht sagen, ob dieser Anhänger ein Kühlsystem hatte oder dergleichen. Wenn mir die Fotos aus der Lichtbildbeilage der Anzeige vorgehalten werden, so gebe ich an, dass ich diese angefertigt habe. Auf diesen ist erkennbar, dass der Anhänger durchlüftet war.“ Anschließend wurde der Fahrer des Tiertransportes, gleichzeitig Neffe des Beschwerdeführers, auf sein Entschlagungsrecht aufmerksam gemacht und gab wahrheitserinnert Folgendes zu Protokoll: „Ich war damals der Fahrer des gegenständlichen LKW-Zuges. Ich habe eine Tour vom xxx ins xxx gehabt und habe schon im xxx Tiere geladen. Dann hab ich in xxx den Anhänger abgestellt und bin weitergefahren ins xxx. Vor Antritt der Weiterfahrt habe ich eine Kontrolle durchgeführt, ob bei den Tieren im Anhänger alles in Ordnung ist und einen weiteren Belüftungsschlitz geöffnet, um sicherzustellen, dass es den Tieren entsprechend gut geht. Nach meinem Wissen war ich 1 Stunde und 45 Minuten weg. Der Umkehrpunkt war in xxx. Ich habe mit dem Beschwerdeführer keine Vereinbarung hinsichtlich der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit abgeschlossen. Ich bestätige, dass Aufbau und Anhänger eine Einheit bilden. Es gibt kein eigenes Kühlsystem, das Dach ist allerdings isoliert und durch das Öffnen der Lüftungsschlitze wird für eine Luftzirkulation gesorgt. Ansonsten hätte ich die Tiere auf der kurvenreichen Straße ins xxx mitnehmen müssen. Ich war Betreuer und Fahrer. Wenn ich mit den Tieren alleine unterwegs bin und eine Mittagspause halten würde, sind die Tiere währenddessen unbeaufsichtigt. Mir ist keine Bestimmung bekannt, nach der die Tiere während des Transports ständig beobachtet werden müssten. Auch in regelmäßigen Intervallen vorzunehmende Kontrollen sind nach meinem Wissen nicht vorgeschrieben.“ Ebenfalls zur Verhandlung geladen war der Amtstierarzt der belangten Behörde und gab dieser Folgendes zu Protokoll: „Ich war nicht vor Ort, habe lediglich auf Grund des Polizeiberichtes eine Anzeige an das Strafreferat weitergeleitet. Nach meinem Wissen werden Container bei Flug- und Schiffstransporten verwendet und ist hier möglicherweise der Sinn dieser Ausnahmeregelung nach Artikel 6 lit. a zu suchen. Mir ist aus meiner Praxis bekannt, dass es üblich ist, dass Anhänger zwischen durch irgendwo abgestellt werden; den Abstellort im gegenständlichen halte ich für unglücklich gewählt, weil kein Schatten dort war und weil es unmittelbar in der Nähe zu einer Bundesstraße war. Im Vergleich zu einer maximal möglichen Transportdauer von 8 Stunden ist eine Unterbrechung der Beaufsichtigung von 2 Stunden eine relativ lange Zeit. Ich konnte auf Grund der mir vorgelegten Unterlagen keine tierschutzrelevanten Übertretungen feststellen. „Ich war nicht vor Ort, habe lediglich auf Grund des Polizeiberichtes eine Anzeige an das Strafreferat weitergeleitet. Nach meinem Wissen werden Container bei Flug- und Schiffstransporten verwendet und ist hier möglicherweise der Sinn dieser Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Litera a, zu suchen. Mir ist aus meiner Praxis bekannt, dass es üblich ist, dass Anhänger zwischen durch irgendwo abgestellt werden; den Abstellort im gegenständlichen halte ich für unglücklich gewählt, weil kein Schatten dort war und weil es unmittelbar in der Nähe zu einer Bundesstraße war. Im Vergleich zu einer maximal möglichen Transportdauer von 8 Stunden ist eine Unterbrechung der Beaufsichtigung von 2 Stunden eine relativ lange Zeit. Ich konnte auf Grund der mir vorgelegten Unterlagen keine tierschutzrelevanten Übertretungen feststellen. Das Mitführen des Anhängers bis nach xxx hätte eine stärkere Belastung der Tiere durch die kurvige Straße mit sich gebracht. Mir ist nicht bekannt, ob es eine Bestimmung gibt, nach der ein Betreuer in gewissen Abständen sich über den Zustand der Tiere vergewissern muss.“ Abschließend beantragte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu wurde beantragt, eine Ermahnung auszusprechen, weil ein äußerst geringes Verschulden vorliege. Die belangte Behörde war zur Verhandlung nicht erschienen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xxx., Firmenbuchnummer: xxxx. Als solcher ist er (alleine) zur Vertretung nach außen befugt. Am 20.07.2013 führte xxx als Fahrer und Betreuer einen Tiertransport im xxx durch. xxx weist die dafür vorgeschriebenen Befähigungen auf. Der Tiertransport begann um 11.30 Uhr. Nachdem mehrere Gehöfte im xxx angefahren wurden, wurde der Anhänger vom Zugfahrzeug abgekoppelt und auf dem Parkplatz neben der xxxstraße, bei StrKm: 56,6 auf Höhe des Friedhofes xxx abgestellt. Darin befanden sich 9 Tiere. Mit dem Zugfahrzeug fuhr der Fahrer weiter ins xxx, das letzte Vieh wurde in xxx aufgenommen. Nach ca. 1 Stunden und 45 Minuten kehrte er – nachdem bereits die Polizei mit ihm Kontakt aufgenommen hatte – zum abgestellten Anhänger zurück. An diesem Tag herrschten Temperaturen um die 30°C, es war leicht bewölkt. Den Tieren im Anhänger ging es den Umständen entsprechend gut; es war auf Grund der Aktenlage keine tierschutzrechtlich relevante Beeinträchtigung der Tiere erkennbar. Beim abgestellten Anhänger handelt es sich um einen Tiertransportanhänger moderner Bauart, jedoch nicht etwa um einen Container, der auf einen Anhänger geladen wurde, sondern um eine fix mit dem Anhänger verbundene Transportkonstruktion. Zumindest von 14.15 Uhr bis 16.07 Uhr war keine Betreuungsperson bei den abgestellten Tieren anwesend. Es besteht in der xxx GmbH keine Vereinbarung hinsichtlich der Übernahme (unter anderem auch von) verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit für bestimmte Gebiete, es hat keine Absprache zwischen dem Fahrer und dem Beschwerdeführer stattgefunden und auch keine Kontrolle. Diese Feststellungen gründen sich auf den vorne wiedergegebenen, widerspruchsfreien Aussagen der im Verfahren einvernommenen Personen. III. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:römisch drei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 1 Tiertransportgesetz, BGBl I Nr. 54/2007, legt fest:Paragraph eins, Tiertransportgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, legt fest:

(1)Ziel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.
(2)In diesem Bundesgesetz geregelt werden
  1. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005 S. 1;
  2. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt L 3 vom 5.1.2005 S. 1;
  3. der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgenommen ist;
  4. der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgenommen ist;
  5. nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
  6. nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
  7. zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind. § 2 Tiertransportgesetz normiert:Paragraph 2, Tiertransportgesetz normiert: Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. § 21 Abs. 1 Z 15 Tiertransportgesetz, bestimmt:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 15, Tiertransportgesetz, bestimmt:
(1)Wer … 15. entgegen Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird, 15. entgegen Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97:Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, des Rates vom 22. Dezember 2004, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97: Artikel 6 Abs. 6 bestimmt:Artikel 6 Absatz 6, bestimmt: Transportunternehmer tragen dafür Sorge, dass jede Tiersendung von einem Betreuer begleitet wird, ausgenommen in Fällen, in denen
  1. a)Tiere in Transportbehältern befördert werden, die gesichert, angemessen belüftet und erforderlichenfalls mit Futter- und Wasserspendern ausgerüstet sind, die nicht umgestoßen werden können und die genügend Futter und Wasser für die doppelte Dauer der geplanten Beförderung enthalten;
  2. b)der Fahrer die Aufgabe des Betreuers übernimmt. IV. Erwägungen: römisch vier. Erwägungen: Adressat der gegenständlichen Strafnormen ist in jedem Fall der Transportunternehmer. Nach dem Wortlaut des Artikel 6 Abs. 6, Verordnung 1/2005 könnte auch angenommen werden, dass der Unternehmer lediglich in dem Fall eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er mit einem Tiertransport eine nicht entsprechend ausgebildete Person betraut bzw. es überhaupt unterlässt, einen Betreuer mit den Tieren mitzuschicken. Fälle wie der vorliegende würden dann von der angewendeten Strafnorm nicht erfasst, weil der Beschwerdeführer ja dafür Sorge getragen hat, dass sein Neffe, der die entsprechende Befähigung besitzt, mit dem Tiertransport betraut war. Allerdings würde das zur Konsequenz haben, dass das Abstellen der Tiere, solange es noch keine tierschutzrechtlichen Straftatbestände verwirklicht, nach den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes straffrei bliebe, auch wenn die objektive Gefährlichkeit des unbeaufsichtigten Abstellens eines Anhängers jedenfalls gegeben ist. Ein solcher Sinn kann dieser Norm aber nicht unterstellt werden, sodass auch von der grundsätzlichen Zurechenbarkeit auch des Verhaltens des Betreuers bzw. Fahrers während der Beförderung an den Transportunternehmer als Adressaten der Strafnorm auszugehen ist. Adressat der gegenständlichen Strafnormen ist in jedem Fall der Transportunternehmer. Nach dem Wortlaut des Artikel 6 Absatz 6,, Verordnung 1 aus 2005, könnte auch angenommen werden, dass der Unternehmer lediglich in dem Fall eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er mit einem Tiertransport eine nicht entsprechend ausgebildete Person betraut bzw. es überhaupt unterlässt, einen Betreuer mit den Tieren mitzuschicken. Fälle wie der vorliegende würden dann von der angewendeten Strafnorm nicht erfasst, weil der Beschwerdeführer ja dafür Sorge getragen hat, dass sein Neffe, der die entsprechende Befähigung besitzt, mit dem Tiertransport betraut war. Allerdings würde das zur Konsequenz haben, dass das Abstellen der Tiere, solange es noch keine tierschutzrechtlichen Straftatbestände verwirklicht, nach den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes straffrei bliebe, auch wenn die objektive Gefährlichkeit des unbeaufsichtigten Abstellens eines Anhängers jedenfalls gegeben ist. Ein solcher Sinn kann dieser Norm aber nicht unterstellt werden, sodass auch von der grundsätzlichen Zurechenbarkeit auch des Verhaltens des Betreuers bzw. Fahrers während der Beförderung an den Transportunternehmer als Adressaten der Strafnorm auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, der Fahrer führe seine Sammelfahrten „in eigener Verantwortlichkeit“, also ohne jede Vorgabe und ohne jede Kontrolle durch: Wenn also, wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, keine wirksame Bestellung eines strafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG vorliegt, so liegt ein wirksames Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Bestimmungen ebenfalls nicht vor. Wenn also, wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, keine wirksame Bestellung eines strafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG vorliegt, so liegt ein wirksames Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Bestimmungen ebenfalls nicht vor. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei der abgestellte Anhänger nicht als Transportmittel im Sinne der Verordnung 1/2005, sondern als Transportbehälter (vgl. Artikel 6 Abs. 6 lit. a der Verordnung) anzusehen. Nach den Definitionen in Artikel 2 (die auch für das Tiertransportgesetz die maßgeblichen Begriffsdefinitionen darstellen) ist ein Transportbehälter jeder Verschlag, jeder Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist (lit. g), wohingegen das Transportmittel jedes Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiff und Luftfahrzeug, das zum Transport von Tieren verwendet wird, anzusehen ist (lit. n). Nach der Definition in lit. z ist als Fahrzeug ein Transportmittel auf Rädern, das durch Eigenantrieb bewegt oder gezogen wird, anzusehen. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Definition eines Fahrzeugs beispielsweise in § 2 Abs. 1 Z 19 StVO und ist eine solche Auslegung sachlich angemessen:Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei der abgestellte Anhänger nicht als Transportmittel im Sinne der Verordnung 1 aus 2005,, sondern als Transportbehälter vergleiche Artikel 6 Absatz 6, Litera a, der Verordnung) anzusehen. Nach den Definitionen in Artikel 2 (die auch für das Tiertransportgesetz die maßgeblichen Begriffsdefinitionen darstellen) ist ein Transportbehälter jeder Verschlag, jeder Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist (Litera g,), wohingegen das Transportmittel jedes Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiff und Luftfahrzeug, das zum Transport von Tieren verwendet wird, anzusehen ist (Litera n,). Nach der Definition in Litera z, ist als Fahrzeug ein Transportmittel auf Rädern, das durch Eigenantrieb bewegt oder gezogen wird, anzusehen. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Definition eines Fahrzeugs beispielsweise in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO und ist eine solche Auslegung sachlich angemessen: Es macht für die Tiere ja keinen Unterschied, ob sie in einem Zugfahrzeug, in einem Sattelauflieger oder in einem LKW-Anhänger abgestellt werden. Auch, wenn sich beispielsweise ein Container auf einem Anhänger befinden würde, würde das bereits die Definition eines Transportmittels erfüllen. Anhang 1 zur Verordnung enthält technische Vorschriften; in dessen Kapitel II wird näheres zu Transportmitteln und Transportbehältern ausgeführt. Die Vorschriften für die Beförderung in Transportbehältern (Kapitel II, Abs. 5) lassen jedenfalls den Schluss als naheliegend erscheinen, dass mit „Transportbehälter“ ganz andere Dinge (Käfige, Volieren etc.) gemeint sind als LKW-Anhänger. Es ist also davon auszugehen, dass es sich bei dem Anhänger um ein Transportmittel im Sinne der Verordnung 1/2005 handelt.Anhang 1 zur Verordnung enthält technische Vorschriften; in dessen Kapitel römisch zwei wird näheres zu Transportmitteln und Transportbehältern ausgeführt. Die Vorschriften für die Beförderung in Transportbehältern (Kapitel römisch zwei, Absatz 5,) lassen jedenfalls den Schluss als naheliegend erscheinen, dass mit „Transportbehälter“ ganz andere Dinge (Käfige, Volieren etc.) gemeint sind als LKW-Anhänger. Es ist also davon auszugehen, dass es sich bei dem Anhänger um ein Transportmittel im Sinne der Verordnung 1 aus 2005, handelt. Wenn nun weiters vorgebracht wird, dass keine Verpflichtung bestehe, die Tiere durchgehend zu begleiten, so stehen dem verschiedene Definitionen aus der Verordnung entgegen: Zunächst ist als Betreuer eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist, anzusehen (Artikel 2 lit. c), und gilt als Beförderung der gesamte Transportvorgang vom Versand zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen (lit. j). Dabei ist nach lit. r Versandort der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird und Bestimmungsort jener Ort, an dem das Tier entladen wird (lit. s). Somit gilt die Pflicht zur Begleitung grundsätzlich vom Verladen bis zum Entladen. Die Frage, ob ein Fahrer, der gleichzeitig Betreuer ist, sich nicht einmal zum Essen in einem Lokal vom Fahrzeug entfernen darf, stellt sich hier nicht:Zunächst ist als Betreuer eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist, anzusehen (Artikel 2 Litera c,), und gilt als Beförderung der gesamte Transportvorgang vom Versand zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen (Litera j,). Dabei ist nach Litera r, Versandort der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird und Bestimmungsort jener Ort, an dem das Tier entladen wird (Litera s,). Somit gilt die Pflicht zur Begleitung grundsätzlich vom Verladen bis zum Entladen. Die Frage, ob ein Fahrer, der gleichzeitig Betreuer ist, sich nicht einmal zum Essen in einem Lokal vom Fahrzeug entfernen darf, stellt sich hier nicht: Erstens war das ja offenkundig nicht der Fall – der Fahrer hat eine weitere Tour lediglich mit dem Zugfahrzeug durchgeführt; ansonsten ist beim Einnehmen einer Mahlzeit davon auszugehen, dass der Betreuer die Tiere nicht, wie im vorliegenden Fall, über eine kilometerweite Strecke verlässt, sondern sich in unmittelbarer Nähe befinden würde. Zweck der Betreuung soll ja unter anderem sein, dass auf Vorkommnisse im Transportmittel unmittelbar und rasch reagiert werden kann. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass nach Artikel 5 Abs. 3 lit. a die Organisatoren von Tierbeförderungen dafür Sorge zu tragen haben, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird. Auch diese Bestimmung legt nahe, dass die Transportroute so zu wählen ist, dass Vorfälle wie der hier gegenständliche ausgeschlossen werden können. Man denke an die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles des Zugfahrzeugs, bei dem der Fahrer Schaden nimmt. Zweck der Betreuung soll ja unter anderem sein, dass auf Vorkommnisse im Transportmittel unmittelbar und rasch reagiert werden kann. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass nach Artikel 5 Absatz 3, Litera a, die Organisatoren von Tierbeförderungen dafür Sorge zu tragen haben, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird. Auch diese Bestimmung legt nahe, dass die Transportroute so zu wählen ist, dass Vorfälle wie der hier gegenständliche ausgeschlossen werden können. Man denke an die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles des Zugfahrzeugs, bei dem der Fahrer Schaden nimmt. Dass im gegenständlichen Fall die Tiere kein Leiden erduldet haben, vermag die Strafbarkeit nach der angewendeten Gesetzesbestimmung nicht auszuschließen; allenfalls wäre (kumulativ) nach einer anderen Norm des Tierschutzgesetzes eine weitere Strafe zu verhängen gewesen. Zur Strafbemessung: § 19 VStG normiert:Paragraph 19, VStG normiert:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für das Gericht war, zumal die Erstbehörde ihre Strafbemessung ausführlich begründet hat und Milderungsgründe bereits berücksichtigt wurden, und sich am untersten Rand des Strafrahmens bewegte, keine weitere Reduktion der Strafe möglich. Die Bemerkungen hinsichtlich der geringen Auswirkungen des Verhaltens auf die Tiere bzw. auf den Umstand, dass ihnen durch das Verhalten ein Leiden erspart geblieben wäre, haben hier keine Relevanz, da es sich bei dem Verschulden der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen einer juristischen Person letztlich darum handelt, ob ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Bestimmungen des Tiertransportgesetzes eingerichtet worden ist bzw. warum ein solches Kontrollsystem versagt hat. Weil aber im gegenständlichen Fall überhaupt kein Kontrollsystem eingerichtet ist, kann nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil keine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 21 TTG iVm Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung des Rates 1/2005 auffindbar war. Beim (vorübergehenden) unbeaufsichtigten Abstellen der Anhänger, um mit dem Zugfahrzeug weitere Tiere aufzusammeln, handelt es sich, wie das Verfahren ergeben hat, um eine häufig ausgeübte Praxis. Es wird daher angenommen, dass die hier aufgeworfene Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und mit einer größeren Anzahl gleichartiger Verfahren zu rechnen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil keine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 21, TTG in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 6, der Verordnung des Rates 1 aus 2005, auffindbar war. Beim (vorübergehenden) unbeaufsichtigten Abstellen der Anhänger, um mit dem Zugfahrzeug weitere Tiere aufzusammeln, handelt es sich, wie das Verfahren ergeben hat, um eine häufig ausgeübte Praxis. Es wird daher angenommen, dass die hier aufgeworfene Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und mit einer größeren Anzahl gleichartiger Verfahren zu rechnen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1314.4.2014

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