GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee römisch eins. Den Beschwerden wird Folge gegeben, und der Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 21.04.2011, Zahl: RM/AG-BBK-302/2011,
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee z u r ü c k v e r w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 23.06.2010 beantragte der Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestalles mit Güllelager und einer Gerätehalle auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Mit der Kundmachung vom 28.07.2010 wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 eine örtliche mündliche Bauverhandlung für 12.08.2010 anberaumt. Mit der Kundmachung vom 28.07.2010 wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 eine örtliche mündliche Bauverhandlung für 12.08.2010 anberaumt. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx führte in seinem Gutachten, eingelangt beim Magistrat Klagenfurt am 10.08.2010, aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Bauwerbers im Vollerwerb geführt und auf Schweinehaltung (Zucht-, Mast-, Ferkelproduktion) spezialisiert sei. Durch einen Brandfall sei im Vorjahr der Großteil der bestehenden Stallungen vernichtet worden; das eingereichte Bauvorhaben stelle den Wiederaufbau der abgebrannten Objekte dar. Im geplanten Stall seien 68 Zuchtsauen/Eberplätze, 216 Ferkelplätze und 109 Jungsauen- und Jungeberplätze vorgesehen. In der nordöstlichen Ecke des Stalles sei ein Hühnerstall von 46 m² für 60 Legehennen geplant. Die Fütterung der Tiere erfolge voll automatisiert, bedarfsgerecht über eine sogenannte Spot-Mixanlage (Breifütterung). Der anfallende Kot und Harn der Tiere werde unter dem Stallfußboden gesammelt und im Stauverfahren monatlich in die eingereichte Güllegrube mit einem Volumen von 538 m³ eingeleitet. Gleichzeitig werde mit dem eingereichten Stall auch der an der Westseite des Hofes gelegene Bestandsstall auf Parzelle 848 umgebaut. Dieser Stall diene der Unterbringung von 140 Jungsauen und Jungebern, die Fütterung der Tiere werde ebenfalls an die zu errichtende Spot-Mixanlage angeschlossen. Zur Frage, ob das Stallgebäude nach Art und Größe im Hinblick auf seine Situierung im land- und forstwirtschaftlichen Grünland erforderlich und spezifisch sei, führte der Amtssachverständige aus, dass die Art der geplanten Schweinehaltung „Güllesystem mit automatisierter Fütterung“ dem Stand der Technik entsprechen würde und als ortsübliche Mechanisierung der Innenwirtschaft auf spezialisierten Schweinebetrieben angesehen werden könne. Der landwirtschaftliche Betrieb würde mit den familieneigenen Arbeitskräften geführt werden, lediglich bei Arbeitsspitzen würden Praktikanten und kurzzeitig Saisonarbeitskräfte beschäftigt werden. Zusammenfassend sei aus landwirtschaftsfachlicher Sicht festzustellen, dass gegenständlicher Betrieb keine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung sei, sondern es sich um eine zeitgemäße, herkömmliche, landwirtschaftliche Produktion handeln würde. Zur Frage, ob der gesamte landwirtschaftliche Betrieb eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung darstellen würde, führte der Amtssachverständige aus, dass der Umfang der eingereichten Stallungen mit einer Erhebung für den gegenständlichen Betrieb aus dem Jahr 2007 verglichen worden sei. Dabei sei festzustellen, dass im Jahr 2007 insgesamt 492 Tiere gehalten worden seien. Demgegenüber seien im Neubau insgesamt 533 Standplätze vorgesehen. Beim Schweinestall sei geprüft worden, inwieweit die geplanten Stallungen den Vorgaben des Bundestierschutzgesetzes entsprechen würden. Die im vorgelegten Plan eingetragenen Tierzahlen und die dem Bundestierschutzgesetz entnommenen Bodenflächen je Tier stimmen insoweit zusammen, als dass die Mindestbodenfläche je Tier nicht unterschritten wird. Zusammenfassend sei das eingereichte Bauvorhaben als erforderlich und spezifisch für die angegebene Verwendung zu beurteilen. Die für das eingereichte Projekt ermittelte Geruchszahl (34,59) würde deutlich unter der Geruchszahl von 2007 (61,75) liegen. Damit könne erwartet werden, dass das eingereichte Bauvorhaben mit der beabsichtigten Tierhaltung geringere Geruchsimmissionen verursachen werde als der Altbestand. Die Baubehörde erster Instanz führte am 12.08.2010 eine örtliche mündliche Bauverhandlung durch, an welcher unter anderem die Beschwerdeführer teilnahmen. Die Beschwerdeführer sprachen sich gegen das Vorhaben aus und führten im Wesentlichen aus, dass die Errichtung des Stallgebäudes mit dem angegebenen Betriebszweck mit der Widmung des Grundstückes xxx, KG xxx, nicht vereinbar sei. Bei der geplanten betrieblichen Verwendung würde es sich um eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung handeln. Weiters bewirke die gegenständliche Errichtung des Schweinezuchtstalles und einer Gerätehalle auf Grund der enormen Dachflächen der beiden Gebäude bei starken Niederschlägen eine unmittelbare Gefährdung durch Hochwässer. Durch die Errichtung des gegenständlichen Bauprojektes sei auch eine unzumutbare Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes an Geruch- und Lärmimmissionen zu erwarten. In seinem Ergänzungsgutachten führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx zusammengefasst aus, dass - nachdem der landwirtschaftliche Betrieb den Wirtschaftsdünger beim Anbau im Frühjahr und zur Strohrotte im Herbst auf die Ackerflächen verbringen können - es von Vorteil wäre, die Güllelager größer zu dimensionieren. In diesem Zusammenhang würde darauf verwiesen werden, dass die neue Güllegrübe 538 m³ und jene beim Bestandsstall ein Volumen von 200 m³ aufweisen würde, sodass gegenständlich insgesamt 738 m³ Lagervolumen vorhanden seien und nicht - wie in den Anrainervorbringen angegeben – 840 m³. Es würde auf das Gutachten vom 09.08.2010 verwiesen werden, wonach nach Realisierung des Bauvorhabens und unter Berücksichtigung des Bestandsstalles eine Geruchszahl von 34,59 gegeben sei. Dies würde einem Wert entsprechen, wie er bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktionsform unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten üblich sei. Die umwelttechnischen Amtssachverständigen äußerten sich in ihrem Gutachten vom 08.10.2010 dahingehend, dass bei Betrieb der technischen Anlagen die widmungsbezogenen Planungsrichtwerte an der nächst gelegenen Grundgrenze eingehalten würden (Grenzwert = 35 dB, Prognosewert = 25 dB). Durch das Bauvorhaben werde der örtliche Basispegel der leisesten Nachtstunde an der nächstgelegenen Grundgrenze um 1 dB erhöht. In Bezug auf Lärmimmissionen von Tieren sei festzustellen, dass durch das neue Stallgebäude jedenfalls eine Verbesserung zum ursprünglichen Stallgebäude gegeben sei (durch den Einbau der Lüftungsanlage würden die Fenster geschlossen gehalten = Lärmminderung). Was den Geruch betreffe, liege die für das eingereichte Projekt unter Berücksichtigung des Bestandsstalles ermittelte Gesamtgeruchszahl mit einem Wert von 34,59 deutlich unter der Geruchszahl aus dem Jahr 2007 mit einem Wert von 61,75. Somit sei beim geplanten Bauvorhaben, welches in seiner geplanten Ausführung dem Stand der Technik entspreche, eine deutliche Reduktion der Geruchsemissionen gegeben. Es seien keine das Widmungsmaß überschreitenden Geruchsemissionen zu erwarten. Der medizinische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 21.10.2010 aus, dass bei projektgemäßer Ausführung und ordnungsgemäßer Errichtung der Anlage und Einhaltung der zur Vorschreibung beantragten Auflagen keine Gefährdung der Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigung für die Anrainer zu erwarten sei. In der Folge erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee mit dem Bescheid vom 02.03.2011, Zahl: BG-Bau 15/300/2010, dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinezuchtstalles mit Güllelager und einer Gerätehalle, sowie Umbau der Lüftungsanlage im Bestandsstall auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde aus, sie folge den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahmen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach der Betrieb keine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung, sondern eine zeitgemäße herkömmliche, landwirtschaftliche Produktionsstätte darstelle, welche auch im Hinblick auf ihre Situierung nach Art und Größe für die angegebene Verwendung erforderlich und spezifisch sei. Das Objekt erweise sich somit als widmungskonform und es gingen die Einwendungen der Anrainer, das geplante Vorhaben würde den gegenständlich festgelegten Widmungen „Dorfgebiet“ bzw. „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ widersprechen, ins Leere. Zur Einwendung, durch das geplante Bauvorhaben käme es zu örtlich unzumutbaren und gesundheitsbeeinträchtigenden Geruchs- und Lärmbelästigungen auf den Anrainergrundstücken, sei festzuhalten, dass die Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht dahingehend, dass eine bestimmte Dezibelzahl oder bestimmte Geruchszahlen eingehalten würden bzw. die vorhandene Geruchszahl unterschritten werden müsste, im Zusammenhang mit der Widmung „Dorfgebiet“ für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienten noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Art darstellten, nicht einräume. Die Behörde folge den widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten des landwirtschaftlichen, des umwelttechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen, nach welchen das geplante Bauvorhaben keine örtlich unzumutbaren Geruchs- und Lärmbelästigungen auf den Nachbargrundstücken mit sich bringen werde und keine Gefährdung der Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigungen der Anrainer bei projektgemäßer Ausführung und ordnungsgemäßer Errichtung der Anlage sowie Einhaltung der mit der Vorschreibung beantragten Auflagen zu erwarten seien.
3 Kärntner Bauvorschriften 1985 seien Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Senkgrube einzuleiten. Da die Versickerungsart vorwiegend
dem der gegenständlichen Antragstellung zu Grunde liegenden Projekt vom 14.01.2011 vom abwassertechnischen Amtssachverständigen als unschädlich bzw.
einschlägiger technischer Richtlinien und Normen nach dem Stand der Technik erstellt bewertet worden sei, sei auch diese Einwendung als unbegründet abzuweisen gewesen. Zur Einwendung, durch das geplante Bauvorhaben käme es zu örtlich unzumutbaren und gesundheitsbeeinträchtigenden Geruchs- und Lärmbelästigungen auf den Anrainergrundstücken, sei festzuhalten, dass die Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht dahingehend, dass eine bestimmte Dezibelzahl oder bestimmte Geruchszahlen eingehalten würden bzw. die vorhandene Geruchszahl unterschritten werden müsste, im Zusammenhang mit der Widmung „Dorfgebiet“ für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienten noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Art darstellten, nicht einräume. Die Behörde folge den widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten des landwirtschaftlichen, des umwelttechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen, nach welchen das geplante Bauvorhaben keine örtlich unzumutbaren Geruchs- und Lärmbelästigungen auf den Nachbargrundstücken mit sich bringen werde und keine Gefährdung der Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigungen der Anrainer bei projektgemäßer Ausführung und ordnungsgemäßer Errichtung der Anlage sowie Einhaltung der mit der Vorschreibung beantragten Auflagen zu erwarten seien.
Paragraph 42, Absatz 3, Kärntner Bauvorschriften 1985 seien Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Senkgrube einzuleiten. Da die Versickerungsart vorwiegend
dem der gegenständlichen Antragstellung zu Grunde liegenden Projekt vom 14.01.2011 vom abwassertechnischen Amtssachverständigen als unschädlich bzw.
einschlägiger technischer Richtlinien und Normen nach dem Stand der Technik erstellt bewertet worden sei, sei auch diese Einwendung als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee wies mit ihrem Bescheid vom 21.04.2011 die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Mit dem Bescheid vom 08.07.2011, Zahl: 7-B-BRM-1313/3/2011, wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellungen der Anrainer xxx und xxx gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 21.04.2011
Mit dem Bescheid vom 08.07.2011, Zahl: 7-B-BRM-1313/3/2011, wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellungen der Anrainer xxx und xxx gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 21.04.2011
Paragraph 92, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 als unbegründet ab. Auf Grund der Beschwerde des Anrainers xxx hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zahl: 2011/06/0137-5, den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 08.07.2011, Zahl: 7-B-BRM-1313/3/2011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dieses Erkenntnis begründete der Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass entsprechend der Bestimmung § 23 Abs. 3 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Das Bauvorhaben ist im vorliegenden Fall auf einer Grundfläche verwirklicht, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan überwiegend als „Bauland – Dorfgebiet“ bzw. „Grünland – Landwirtschaft“ ausgewiesen ist. Für „Bauland – Dorfgebiet“ normiert § 3 Abs. 4 lit. c Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung dürfen im Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen) zulässt. Diese Emissionsvergleichsregelung stellt sich als eine spezielle gesetzliche Vorschrift zum Immissionsschutz der Nachbarn im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung 1996 dar. Weder aus § 5 Abs. 3 noch aus § 3 Abs. 4 lit. c Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 lässt sich eine „konkrete“ ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere zur Festlegung, wann landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung gegeben sind, entnehmen. Da eine Verordnung im Sinne des § 5 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 zur Festlegung, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftliche Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten, fehlt, ist die Frage des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung von der Behörde im Einzelfall lediglich anhand der im § 5 Abs. 3 K-GplG diesbezüglich vorgesehenen Kriterien zu beurteilen. Dabei ist anhand des beim konkreten Vorhaben projektierten Betriebes (insbesondere nach Art und Umfang) im Einzelnen zu prüfen, ob darauf die in § 5 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien zutreffen. Weiters ist der besagte Emissionsvergleich nach § 3 Abs. 4 lit. c leg. cit. durchzuführen, der für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung der beiden genannten landwirtschaftlichen Betriebstypen letztlich maßgeblich ist. Angesichts des zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Sachverstandes hat die Behörde hierzu geeignete Sachverständige heranzuziehen. Gegenstand der landwirtschaftsfachlichen Stellungnahme vom 10.08.2010 war nur das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung. Zur Frage, ob im vorliegenden Fall ein Intensivtierhaltungsbetrieb vorliegt, liegen im vorliegenden Fall keine Ermittlungsergebnisse vor. Der Verwaltungsgerichtshof führte für das fortgesetzte Verfahren vollständigkeitshalber aus, dass anhand der im Rahmen des Vorhabens konkret projektierten Art und Weise der Tierhaltung zu prüfen sein werde, ob vorliegend nach den Kriterien nach § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung gegeben sei. Ferner sei im Fall des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung nach § 3 Abs. 4 leg. cit. die Prüfung erforderlich, ob deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktionsform unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Auf Grund der Beschwerde des Anrainers xxx hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zahl: 2011/06/0137-5, den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 08.07.2011, Zahl: 7-B-BRM-1313/3/2011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dieses Erkenntnis begründete der Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass entsprechend der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Das Bauvorhaben ist im vorliegenden Fall auf einer Grundfläche verwirklicht, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan überwiegend als „Bauland – Dorfgebiet“ bzw. „Grünland – Landwirtschaft“ ausgewiesen ist. Für „Bauland – Dorfgebiet“ normiert Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung dürfen im Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen) zulässt. Diese Emissionsvergleichsregelung stellt sich als eine spezielle gesetzliche Vorschrift zum Immissionsschutz der Nachbarn im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, Kärntner Bauordnung 1996 dar. Weder aus Paragraph 5, Absatz 3, noch aus Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 lässt sich eine „konkrete“ ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere zur Festlegung, wann landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung gegeben sind, entnehmen. Da eine Verordnung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 zur Festlegung, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftliche Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten, fehlt, ist die Frage des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung von der Behörde im Einzelfall lediglich anhand der im Paragraph 5, Absatz 3, K-GplG diesbezüglich vorgesehenen Kriterien zu beurteilen. Dabei ist anhand des beim konkreten Vorhaben projektierten Betriebes (insbesondere nach Art und Umfang) im Einzelnen zu prüfen, ob darauf die in Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. genannten Kriterien zutreffen. Weiters ist der besagte Emissionsvergleich nach Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, leg. cit. durchzuführen, der für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung der beiden genannten landwirtschaftlichen Betriebstypen letztlich maßgeblich ist. Angesichts des zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Sachverstandes hat die Behörde hierzu geeignete Sachverständige heranzuziehen. Gegenstand der landwirtschaftsfachlichen Stellungnahme vom 10.08.2010 war nur das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung. Zur Frage, ob im vorliegenden Fall ein Intensivtierhaltungsbetrieb vorliegt, liegen im vorliegenden Fall keine Ermittlungsergebnisse vor. Der Verwaltungsgerichtshof führte für das fortgesetzte Verfahren vollständigkeitshalber aus, dass anhand der im Rahmen des Vorhabens konkret projektierten Art und Weise der Tierhaltung zu prüfen sein werde, ob vorliegend nach den Kriterien nach Paragraph 5, Absatz 3, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung gegeben sei. Ferner sei im Fall des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung nach Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. die Prüfung erforderlich, ob deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktionsform unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Vorweg ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die nach der den Vorstellungsbescheid vom 08.07.2011 zur Gänze aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2014, Zl. 2011/06/0137-5, wieder unerledigten Vorstellungen (nunmehr als Beschwerden zu qualifizieren) auf Grund der Bestimmung Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anstelle der Kärntner Landesregierung zukommt. Vorweg ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die nach der den Vorstellungsbescheid vom 08.07.2011 zur Gänze aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2014, Zl. 2011/06/0137-5, wieder unerledigten Vorstellungen (nunmehr als Beschwerden zu qualifizieren) auf Grund der Bestimmung Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anstelle der Kärntner Landesregierung zukommt. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2003, bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2003,, bestimmt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. III. Erwägungen und Ergebnis: römisch drei. Erwägungen und Ergebnis: Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2011/06/0137-5, ausgesprochen hat, liegen zur Frage, ob im vorliegenden Fall ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung vorliegt, keine bzw. unschlüssige Ermittlungsergebnisse vor, weshalb das Ermittlungsverfahren in dieser Hinsicht zu ergänzen ist. Ist der gegenständliche Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung zu qualifizieren, so ist der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis – auf das insoweit verwiesen wird - dargestellte Emissionsvergleich vorzunehmen. Die Behörde hat zusammenfassend keine bzw. wesentliche Feststellungen für die Erlassung des bekämpften Bescheides unterlassen, und dadurch die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen, weshalb das Verwaltungsgericht sich veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zahl: 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde über in ihrer Dienststelle tätige Sachverständige verfügt und der verfahrenseinleitende Antrag ergänzungsbedürftig erscheint, wird die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die Behörde hat zusammenfassend keine bzw. wesentliche Feststellungen für die Erlassung des bekämpften Bescheides unterlassen, und dadurch die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen, weshalb das Verwaltungsgericht sich veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zahl: 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde über in ihrer Dienststelle tätige Sachverständige verfügt und der verfahrenseinleitende Antrag ergänzungsbedürftig erscheint, wird die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Dieser Beschluss konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Dieser Beschluss konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Kassationsregel des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weshalb die Revision für zulässig zu erklären war. Da zur Kassationsregel des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, weshalb die Revision für zulässig zu erklären war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1717.2.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.