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{'item': 'KLVwG-34-35/5/2014'}

Obsah (9)§ 279§ 278§ 25a§ 6§ 2§ 7§ 207§ 208§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.06.2014 GeschäftszahlKLVwG-34-35/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw

§ 279Abs.

1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde des Herrn Norbert Jochum (Beschwerdeführer) als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde des Herrn Norbert Jochum (Beschwerdeführer) als unbegründet a b g e w i e s e n. II.

§ 278Abs.

1 lit. a) Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde der Frau Barbara Jochum (Beschwerdeführerin) mit Beschluss als unzulässigrömisch zwei.

Paragraph 278, Absatz eins, Litera a,) Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde der Frau Barbara Jochum (Beschwerdeführerin) mit Beschluss als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. III. Gegen dieses Erkenntnis und den Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigrömisch drei. Gegen dieses Erkenntnis und den Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 20.6.2012 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee als Abgabenbehörde erster Instanz für das verfahrensgegenständliche Objekt, Grundstück Nr xxx, EZ xxx, KG xxx , für die Jahre 2007 bis 2011 eine Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von gesamt € 432,-- festgesetzt. Dieser Betrag ergab sich aus der Vervielfältigung des Abgabensatzes (€ 8,--) mit der Anzahl der Monate der Nutzungsmöglichkeit im Vorschreibungszeitraum (60 Monate) vermindert um 10 % aufgrund fehlender Ausstattungsmerkmale. Die gesetzliche Basis für die Vorschreibung dieser Zweitwohnsitzabgabe bildet laut Bescheid das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2006, K-ZWAG iVm mit der Klagenfurter Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung vom 27.12.2006, Zl.: AG34-1003/06.Dieser Betrag ergab sich aus der Vervielfältigung des Abgabensatzes (€ 8,--) mit der Anzahl der Monate der Nutzungsmöglichkeit im Vorschreibungszeitraum (60 Monate) vermindert um 10 % aufgrund fehlender Ausstattungsmerkmale. Die gesetzliche Basis für die Vorschreibung dieser Zweitwohnsitzabgabe bildet laut Bescheid das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz 2006, K-ZWAG in Verbindung mit mit der Klagenfurter Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung vom 27.12.2006, Zl.: AG34-1003/

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.7.2012 eine Berufung eingebracht. In der Begründung verwies er auf ein Schreiben vom 6.11.2009, in welchem festgehalten wird, dass das gepachtete Grundstück in einem als „Kleingärten“ ausgewiesenen Areal mit landwirtschaftlicher Nutzung liegen würde. Zur Wasserversorgung würde er über einen Grundwasserbrunnen verfügen, ohne Trinkwasserqualität, der mit Einsetzen des Frostes stillgelegt werden müsste. Die Grundstücksgröße würde in keinem Zusammenhang mit der Möglichkeit der Nutzung der Gartenanlage samt Gartenhütte als Zweitwohnsitz stehen. Das Grundstück wäre zum Aufenthalt im Freien an Wochenenden und zur Anlage eines Gartens angemietet worden. Man könne die vorhandene Gartenhütte nicht als Zweitwohnsitz bezeichnen, zumal der Hauptwohnsitz nur 800m davon entfernt liegen würde. Eine Abgabe erscheine daher nicht gerechtfertigt. Das gepachtet Grundstück würde trotz des Ausmaßes von ca. 770 m2 der Widmung „Kleingärten“ unterliegen. Sollte die Größe für die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe ausschlaggebend sein, so würde er das Gartenareal auf ca. 400 m2 reduzieren und den verbleibenden Rest sub-verpachten. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.10.2012 wurde der Berufung keine Folge gegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Ausnahme von der Zweitwohnsitzabgabe vorliegen würde. Mit Schreiben vom 19.10.2012 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und zugleich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe. Diesem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 5.11.2012 entsprochen.Mit Schreiben vom 19.10.2012 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz und zugleich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe. Diesem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe wurde von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 5.11.2012 entsprochen. Im Zuge des daraufhin erfolgten Ermittlungsverfahrens wurde u.a. nach Durchführung eines Ortsaugenscheins Folgendes festgestellt: - Grundstück 783 m² - Hütte ca. 28 m² - kein Wasseranschluss an die WVA Klagenfurt; Ziehbrunnen vorhanden - Stromanschluss vorhanden - Senkgrube vorhanden - Schlafgelegenheit, Sitz- und Kochgelegenheit - Sat-Anlage TV - Beweisfotos angeschlossen Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.1.2013 und 21.2.2013 förmlich zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 1.4.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Beweisverfahren ein. Er führte aus, dass der Schrebergarten 1997 gepachtet worden wäre. Auf diesem Garten sei ein Schrebergartenhaus im Ausmaß von 26,38 m2, dem eine Baubewilligung vom 8.4.1997, Mag.Zl. xxx, zu Grunde liegen würde, errichtet worden. Da seine Wohnung nur über einen kleinen Balkon von 6 m2 verfügen würde, hätten sie den Wunsch nach einem Stück Grünland besessen, nach Möglichkeit in der Nähe ihres Wohnsitzes. In erster Linie wäre ihr Bestreben eine wirtschaftliche Nutzung der Grünfläche im Ausmaß von 783 m
  2. Darunter wäre die Anlage eines Gemüsegartens, eines Komposthaufens zur Gewinnung neuer Pflanzenerde, eines überdachten Tomatengewächshauses und die Pflanzung von Obstbäumen zu verstehen. Die Errichtung eines Kinderspielhauses aus Kunststoff (1 m2), einer Kinderschaukel aus Holz, einer Sandkiste und später die Aufstellung eines Trampolins würde den Enkelkindern im Sommer zum Spielen dienen. Dies alles wäre verabsäumt worden, als Beweis festzuhalten. Sie würden ihren Kleingarten pflegen, genauso, wie es Pächter der städtischen Schrebergärten, zB in der xxxstraße, usw. oder die Pächter der Gartenanlage im xxxweg auch tun. Es wäre nicht zu verstehen, warum diese Pächter keine Zweitwohnsitzabgabe zu leisten hätten, obwohl deren Gartenhäuser teilweise sehr großzügig, sogar mit Swimmingpools, ausgestaltet wären. Wenn ein Gartenhaus, das weder über eine Adresse mit Hausnummer, noch über Infrastrukturleistungen wie öffentliche Straßenbeleuchtung, Postzustellung, Wasserleitung, Anschluss an das städtische Kanalnetz, Straßenerhaltung, Schneeräumung oder Telefonanschluss verfüge, als Zweitwohnsitz bezeichnet werde, dann lasse sich darunter nur eine Geldbeschaffungsmethode der Gemeinde vermuten. Sollte ausschließlich die Größe des Kleingartens für die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe ausschlaggebend sein, so würden sie dies als ungeheuerliche Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung seitens des Gesetzgebers und der vorschreibenden Behörde sehen. Aufgrund mehrerer anhängiger Verfahren wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 06.05.2013 das Verfahren mit Zustimmung des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung von bereits anhängigen Vorstellungsverfahren ausgesetzt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.10.2013, Mag.Zl.: xxx, hat auch der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee als Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung keine Folge gegeben. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass das Objekt im gesamten Verrechnungszeitraum für Wohnzwecke außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen grundsätzlich benutzbar gewesen sei und die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 lit. g K-ZWAG nicht greifen könne, da das Grundstück die zulässige Größe für einen Kleingarten mit 783 m² erheblich überschreiten würde und auch der Bebauungsumfang nicht einem Schrebergarten entsprechen würde. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.10.2013, Mag.Zl.: xxx, hat auch der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee als Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung keine Folge gegeben. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass das Objekt im gesamten Verrechnungszeitraum für Wohnzwecke außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen grundsätzlich benutzbar gewesen sei und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, K-ZWAG nicht greifen könne, da das Grundstück die zulässige Größe für einen Kleingarten mit 783 m² erheblich überschreiten würde und auch der Bebauungsumfang nicht einem Schrebergarten entsprechen würde. Mit Schreiben vom 11.11.2013 brachte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Gattin, xxx, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals Vorstellung) gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 28.10.2013 ein. Das Schriftstück war jedoch nur durch den Beschwerdeführer unterfertigt. In der Begründung wird ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes insbesondere Wohnungen auf Kleingärten iSd § 1 Kleingartengesetzes nicht als Zweitwohnsitze gelten würden. Die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe wäre für ihr Schrebergartenhaus nicht gerechtfertigt, da der Nutzungszweck derselbe sei, wie der eines Gartenhauses auf einem Kleingartengrundstück der Stadt Klagenfurt. Auch wäre die Ausführung der Objekte vergleichbar. Die Abgabe würde nur nicht vorgeschrieben werden, da dort weniger Wiese rund um das Gartenhaus liegen würde. Es würde um gerechte Anpassung oder Änderung des unkorrekten Gesetzes ersucht. Offensichtlich würde die eigenartige Interpretation eintreten, dass Hütten, die auf einer Grundfläche errichtet sind, die 650 m2 unterschreitet, von der Abgabenpflicht befreit wären, diese sich aber in derselben Schrebergartenanlage befinden und nach objektiven Kriterien derselben Zweckbestimmung dienen. Es wäre zu bemerken, dass sich die gegenständliche Gartenhütte in einer als „Schrebergarten“ gewidmeten Anlage befinden würde, die definitiv zur Nutzung als Erholungsgebiet und Selbstversorgungsfläche diene. Dies würde von der Berufungsbehörde nicht berücksichtigt werden. Es würde das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung schwerwiegende Verfahrensmängel aufweisen, sodass die Aufhebung des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt werde. Gleichzeitig werde darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Nachsicht nicht abgesprochen worden sei, obwohl in der Begründung des Bescheides dies angeführt werde. Es werde um Überprüfung des Bescheides und Erwägung einer Änderung des Gesetzes ersucht.Mit Schreiben vom 11.11.2013 brachte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Gattin, xxx, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals Vorstellung) gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 28.10.2013 ein. Das Schriftstück war jedoch nur durch den Beschwerdeführer unterfertigt. In der Begründung wird ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes insbesondere Wohnungen auf Kleingärten iSd Paragraph eins, Kleingartengesetzes nicht als Zweitwohnsitze gelten würden. Die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe wäre für ihr Schrebergartenhaus nicht gerechtfertigt, da der Nutzungszweck derselbe sei, wie der eines Gartenhauses auf einem Kleingartengrundstück der Stadt Klagenfurt. Auch wäre die Ausführung der Objekte vergleichbar. Die Abgabe würde nur nicht vorgeschrieben werden, da dort weniger Wiese rund um das Gartenhaus liegen würde. Es würde um gerechte Anpassung oder Änderung des unkorrekten Gesetzes ersucht. Offensichtlich würde die eigenartige Interpretation eintreten, dass Hütten, die auf einer Grundfläche errichtet sind, die 650 m2 unterschreitet, von der Abgabenpflicht befreit wären, diese sich aber in derselben Schrebergartenanlage befinden und nach objektiven Kriterien derselben Zweckbestimmung dienen. Es wäre zu bemerken, dass sich die gegenständliche Gartenhütte in einer als „Schrebergarten“ gewidmeten Anlage befinden würde, die definitiv zur Nutzung als Erholungsgebiet und Selbstversorgungsfläche diene. Dies würde von der Berufungsbehörde nicht berücksichtigt werden. Es würde das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung schwerwiegende Verfahrensmängel aufweisen, sodass die Aufhebung des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt werde. Gleichzeitig werde darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Nachsicht nicht abgesprochen worden sei, obwohl in der Begründung des Bescheides dies angeführt werde. Es werde um Überprüfung des Bescheides und Erwägung einer Änderung des Gesetzes ersucht. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit 1.1.2014 über und wurde der gegenständliche Akt von der Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 2.1.2014 anher übermittelt. Mit Schreiben vom 10.3.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf mündliche Verhandlung. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde für den 14.4.2014, mit dem Beginn um 14.00 Uhr, eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser Verhandlung gaben die Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sie Pächter der Parzelle Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, wären. Diese Parzelle sei ca. 783 m² groß und befindet sich darauf eine ca. 28 m² große Hütte. Sie würden ihre bisherigen Ausführungen aufrecht erhalten und würden sich ungleich behandelt fühlen, zumal Pächter kleinerer Grundstücke keine Zweitwohnsitzabgabe zu zahlen hätten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist mit seiner Gattin Pächter der Parzelle Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, in der Stadtgemeinde Klagenfurt am Wörthersee. Die gesamte Parzelle hat lt. Grundbuch eine Größe von 1.641 m2 und steht im Eigentum von Frau xxx. Aus dem Akt ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Parzelle zur Verpachtung geteilt ist und ist der vom Beschwerdeführer und seiner Gattin gepachtete Teil ca. 783 m² groß und befindet sich darauf eine ca. 28 m² große Hütte. Die gegenständliche Parzelle befindet sich innerhalb einer sog. „Schrebergarten-Siedlung“ mit rund 90 Schrebergärten. Aus der Luftbildaufnahme der gegenständlichen Parzelle, sowie aus den vorliegenden Beweisfotos ist zu erkennen, dass sich auf dem gegenständlichen Parzellenteil eine Hütte inklusive Terrasse und gelber Markise befinden. Die Beweisbilder zeigen, dass sich in der Hütte neben einer kleinen Küche mit 2-Plattenherd und Kühlschrank, provisorischem Abwaschbecken, Schränken und Geschirr, ein Tisch mit Stühlen, eine Kommode, ein Kasterl mit Fernseher samt Sat-Anlage und ein ausziehbares Sofa befindet. Eine Toilette befindet sich in einem eigenen Raum. Ebenso sind Stromanschlüsse und Licht vorhanden. Im Garten stehen die vom Beschwerdeführer genannten Spielgeräte und der Komposthaufen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. Paragraph eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. § 2 Abs. 1 K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Abs. 2 dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Absatz 2, dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Ein Wohnsitz einer Person ist nach Abs. 3 dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 BAO). Ein Wohnsitz einer Person ist nach Absatz 3, dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, BAO).

Abs. 4 leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

Absatz 4, leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. § 3 K-ZWAG normiert Ausnahmen von der Abgabepflicht. Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten

Abs. 1 lit. g insbesondere Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001. Paragraph 3, K-ZWAG normiert Ausnahmen von der Abgabepflicht. Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten

Absatz eins, Litera g, insbesondere Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,. § 1 Abs. 1 Kleingartengesetz normiert, dass Kleingärten im Sinne dieses Bundesgesetzes Grundstücke (Grundstücksteile) sind, die ein Ausmaß von mehr als 120 m² und höchstens 650 m² haben und die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können in- oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen. Paragraph eins, Absatz eins, Kleingartengesetz normiert, dass Kleingärten im Sinne dieses Bundesgesetzes Grundstücke (Grundstücksteile) sind, die ein Ausmaß von mehr als 120 m² und höchstens 650 m² haben und die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können in- oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen. § 4 Abs. 1 K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Nach Abs. 2 leg. cit. ist dann, wenn die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen wird, der Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Wohnung. Nach Absatz 2, leg. cit. ist dann, wenn die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen wird, der Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Wohnung. Nach § 5 Abs. 1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Nach Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

§ 6Abs.

1 leg. cit. ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. § 7 K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist

Abs. 1 die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

§ 2Z 2 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.

Paragraph 7, K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist

Absatz eins, die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

Paragraph 2, Ziffer 2, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.

§ 7Abs.

2 ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro MonatGemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat

  1. a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 10,--,
  2. b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 20,--,
  3. c)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 35,--,
  4. d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 55,-- nicht überschreiten. Nach Abs. 4 leg. cit. ist die Höhe der Abgabe um jeweils 10 v.H. der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.Nach Absatz 4, leg. cit. ist die Höhe der Abgabe um jeweils 10 v.H. der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt. Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee im Verordnungswege (Verordnung vom 21.12.2006, Zl.: AG34-1003/06, betreffend die Ausschreibung der Zweitwohnsitzabgabe; Klagenfurter Zweitwohnsitzabgabe 2005) eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben. Die Höhe der Abgabe wurde vom Verordnungsgeber im § 2 Abs. 1 der Verordnung geregelt, wobei die Höhe der Abgabe bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² mit € 8,-- pro Monat festgelegt wurde.Die Höhe der Abgabe wurde vom Verordnungsgeber im Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung geregelt, wobei die Höhe der Abgabe bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² mit € 8,-- pro Monat festgelegt wurde.

§ 2Abs.

2 Klagenfurter Zweitwohnsitzabgabeverordnung verringert sich die Höhe der Abgabe um jeweils 10 v.H. der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

Paragraph 2, Absatz 2, Klagenfurter Zweitwohnsitzabgabeverordnung verringert sich die Höhe der Abgabe um jeweils 10 v.H. der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt. Nach § 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach Paragraph 201, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

§ 207Abs.

1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung.

Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt

§ 208Abs.

1 lit. a) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt

Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs. 1 BAO).Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (Paragraph 209, Absatz eins, BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO). IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 21.12.2006, Zl.: AG34-1003/06 und das Kleingartengesetz BGBl. Nr. 6/1960 idgF anzuwenden. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 21.12.2006, Zl.: AG34-1003/06 und das Kleingartengesetz , Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1960, idgF anzuwenden. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sog. Selbstmessungsabgabe im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hätte. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach § 201 Abs. 1 BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sog. Selbstmessungsabgabe im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hätte. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall hatte die Abgabenbehörde der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, da der Abgabenpflichtige und nunmehrige Beschwerdeführer dies nicht selbst veranlasst hatte. Entsprechend der vorliegenden Klagenfurter Zweitwohnsitzabgabeverordnung wurde die gegenständliche monatliche Abgabe mit € 8,-- (§ 2 Abs. 1 lit. a) festgelegt und

Abs. 2 leg. cit ein Abzug von 10 % wegen fehlender Ausstattungsmerkmale berücksichtigt. Entsprechend der vorliegenden Klagenfurter Zweitwohnsitzabgabeverordnung wurde die gegenständliche monatliche Abgabe mit € 8,-- (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) festgelegt und

Absatz 2, leg. cit ein Abzug von 10 % wegen fehlender Ausstattungsmerkmale berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, dass die Vorschreibung der gegenständlichen Zweitwohnsitzabgabe nicht gerechtfertigt ist, da es sich beim gegenständlichen Objekt einerseits um keine im ganzen Jahr nützbare Wohnung im Sinne des Zweitwohnsitzgesetzes handeln würde und andererseits auch die gepachtete Parzelle in den Ausnahmetatbestand von der Abgabenpflicht nach § 3 Abs. 1 lit. g K-ZWAG fallen würde, so ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten:Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, dass die Vorschreibung der gegenständlichen Zweitwohnsitzabgabe nicht gerechtfertigt ist, da es sich beim gegenständlichen Objekt einerseits um keine im ganzen Jahr nützbare Wohnung im Sinne des Zweitwohnsitzgesetzes handeln würde und andererseits auch die gepachtete Parzelle in den Ausnahmetatbestand von der Abgabenpflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, K-ZWAG fallen würde, so ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten: Der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe ist

§ 2K-ZWAG jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehung.

Für die Begründung eines Wohnsitzes hat der Gesetzgeber auf drei Tatbestandsmerkmale abgestimmt. Eine „Wohnung“ sind eingerichtete, somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Innehaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs, verwendet werden können. Die Innehabung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. Das faktische Beibehalten und Benutzen stellt auf äußere Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung, die tatsächliche Benützung mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit) ab die darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen tatsächlich benützt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann. Der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe ist

Paragraph 2, K-ZWAG jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehung. Für die Begründung eines Wohnsitzes hat der Gesetzgeber auf drei Tatbestandsmerkmale abgestimmt. Eine „Wohnung“ sind eingerichtete, somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Innehaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs, verwendet werden können. Die Innehabung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. Das faktische Beibehalten und Benutzen stellt auf äußere Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung, die tatsächliche Benützung mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit) ab die darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen tatsächlich benützt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann. Aus den erschöpfenden und schlüssigen Ausführungen der Abgabenbehörden, sowie aus der in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere den Ergebnissen des Ortsaugenscheines (Befund und Fotos) und auch der Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin auf dem Grundstück Nr. xxx (Teilbereich II), KG xxx, in der xxx-Straße, einen für Wohnzwecke eingerichteten Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes ihrer Lebensbeziehungen mit einer Nutzfläche von ca. 28 m² begründet haben und über diesen Wohnsitz frei verfügungsberechtigt sind. Aufgrund dieser Gesamtheit objektiv feststellbarer Merkmale ist der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe (Zweitwohnsitz) erfüllt. Aus den erschöpfenden und schlüssigen Ausführungen der Abgabenbehörden, sowie aus der in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere den Ergebnissen des Ortsaugenscheines (Befund und Fotos) und auch der Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin auf dem Grundstück Nr. xxx (Teilbereich römisch zwei), KG xxx, in der xxx-Straße, einen für Wohnzwecke eingerichteten Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes ihrer Lebensbeziehungen mit einer Nutzfläche von ca. 28 m² begründet haben und über diesen Wohnsitz frei verfügungsberechtigt sind. Aufgrund dieser Gesamtheit objektiv feststellbarer Merkmale ist der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe (Zweitwohnsitz) erfüllt. Dass die Wohnung witterungsbedingt nicht ununterbrochen tatsächlich bewohnt werden kann, ändert nichts an der Qualifikation der Wohnung als Zweitwohnsitz. So führt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.3.2008, 2008/17/0046, aus, dass es sich aus den Materialien (EB zur RV zum K-ZWAG, zu Zl.: 2V-LG-205/59/2005,4) ergibt, dass der Gesetzgeber einen weiten Begriff der „Wohnung“ dem Gesetz zugrunde gelegt hat:Dass die Wohnung witterungsbedingt nicht ununterbrochen tatsächlich bewohnt werden kann, ändert nichts an der Qualifikation der Wohnung als Zweitwohnsitz. So führt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.3.2008, 2008/17/0046, aus, dass es sich aus den Materialien (EB zur Regierungsvorlage zum K-ZWAG, zu Zl.: 2V-LG-205/59/2005,4) ergibt, dass der Gesetzgeber einen weiten Begriff der „Wohnung“ dem Gesetz zugrunde gelegt hat: „…Um von Wohnungen bzw. Wohnraum (im weiteren Sinn) sprechen zu können, ist davon auszugehen, dass es sich um eingerichtete Räumlichkeiten handeln muss, die einen Aufenthalt für längere Zeit erlauben. Eine Untergrenze an Wohnausstattung darf somit jedenfalls nicht unterschritten werden. … Es können aber auch Schrebergartenhütten, Jagdhütten, Bootshäuser, Almhütten udgl. unter die Definition der Wohnung fallen, wenn sie entsprechend ausgestattet, d.h. für Wohnzwecke eingerichtet sind. Sie müssen wohl nicht winterfest sein und brauchen auch über keine Energieversorgung und keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügen.“ Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei einem Zweitwohnsitz eine ununterbrochene tatsächliche Benutzung nicht nötig ist (VwGH 16.9.1992, Zl.: 90/13/0299). Es reicht aus, wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird. Im Hinblick auf dieses Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff der „Wohnung“ geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Beheizbarkeit und ganzjährige Wasserzufuhr nicht Voraussetzungen dafür sind, dass eine Zweitwohnung im Sinne des K-ZWAG vorliegt. Dieses Auslegungsergebnis erscheint dem Verwaltungsgerichtshof überdies noch durch die teleologische Erwägungen gerechtfertigt, verfolgt doch der Gesetzgeber mit dem K-ZWAG die Absicht, dem Problem, wonach Zweitwohnsitze zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führten, während Zweitwohnbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßig geringe Beiträge leistete, zu begegnen. Derartige Kosten, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können, sind aber in der Regel nicht etwa von der witterungsbedingten Benutzbarkeit einer Zweitwohnung abhängig.Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei einem Zweitwohnsitz eine ununterbrochene tatsächliche Benutzung nicht nötig ist (VwGH 16.9.1992, , Zl.: 90/13/0299). Es reicht aus, wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird. Im Hinblick auf dieses Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff der „Wohnung“ geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Beheizbarkeit und ganzjährige Wasserzufuhr nicht Voraussetzungen dafür sind, dass eine Zweitwohnung im Sinne des K-ZWAG vorliegt. Dieses Auslegungsergebnis erscheint dem Verwaltungsgerichtshof überdies noch durch die teleologische Erwägungen gerechtfertigt, verfolgt doch der Gesetzgeber mit dem K-ZWAG die Absicht, dem Problem, wonach Zweitwohnsitze zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führten, während Zweitwohnbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßig geringe Beiträge leistete, zu begegnen. Derartige Kosten, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können, sind aber in der Regel nicht etwa von der witterungsbedingten Benutzbarkeit einer Zweitwohnung abhängig. Dieser nicht ganzjährigen Benutzbarkeit wird auch dahingehend Rechnung getragen, als § 7 Abs. 4 K-ZWAG bei Fehlen bestimmter Ausstattungsmerkmale ohnehin eine Reduktion der Abgabenhöhe vorsieht. Diese Reduktion wird sogar für den gesamten Abgabenzeitraum schlagen, auch wenn das fehlende Kriterium möglicherweise nur während einer Jahreszeit die Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt. § 7 Abs 4 K-ZWAG ist so zu verstehen, dass insgesamt einmal die Höhe der Abgabe um 10 Prozent zu verringern ist. Das Wort „jeweils“ bezieht sich dabei auf die in § 7 Abs 2 leg. cit. bzw. in der von der Gemeinde zu erlassenden Verordnung festgelegten Abgabenbeträge und nicht auf die einzelnen, demonstrativ aufgezählten Ausstattungsmerkmale in § 7 Abs. 4 (Pinter Claudia, Die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe, in RFG Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden, Nov. 2006, Seite 157; Manz).Dieser nicht ganzjährigen Benutzbarkeit wird auch dahingehend Rechnung getragen, als Paragraph 7, Absatz 4, K-ZWAG bei Fehlen bestimmter Ausstattungsmerkmale ohnehin eine Reduktion der Abgabenhöhe vorsieht. Diese Reduktion wird sogar für den gesamten Abgabenzeitraum schlagen, auch wenn das fehlende Kriterium möglicherweise nur während einer Jahreszeit die Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt. Paragraph 7, Absatz 4, K-ZWAG ist so zu verstehen, dass insgesamt einmal die Höhe der Abgabe um 10 Prozent zu verringern ist. Das Wort „jeweils“ bezieht sich dabei auf die in Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. bzw. in der von der Gemeinde zu erlassenden Verordnung festgelegten Abgabenbeträge und nicht auf die einzelnen, demonstrativ aufgezählten Ausstattungsmerkmale in Paragraph 7, Absatz 4, (Pinter Claudia, Die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe, in RFG Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden, Nov. 2006, Seite 157; Manz). Wenn vorgebracht wird, dass der gegenständliche, gepachtete Kleingarten in den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 lit. g K-ZWAG iVm § 1 Abs. 1 Kleingartengesetz fallen würde, da die dort definierte Größe eines Kleingartens mit höchstens 650 m² nur geringfügig überschritten werden würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die von gegenständliche Fläche ca. 783 m² beträgt und bei einer Überschreitung von fast 20% nicht mehr von geringfügig gesprochen werden kann. Da im Gegensatz zu anderen Bundesländern in Kärnten keine baurechtlichen Vorschriften

§ 1Abs.

2 des Kleingartengesetzes bestehen, die ein abweichendes Höchstausmaß von Kleingärten regeln würden, ist davon auszugehen, dass in Kärnten das zulässige Höchstausmaß eines Kleingartens an sich mit 650 m² limitiert ist. Folgt man alleine dieser Betrachtung, kann das verfahrensgegenständliche Grundstück per se nicht als Kleingarten gelten. Wenn vorgebracht wird, dass der gegenständliche, gepachtete Kleingarten in den Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, K-ZWAG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Kleingartengesetz fallen würde, da die dort definierte Größe eines Kleingartens mit höchstens 650 m² nur geringfügig überschritten werden würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die von gegenständliche Fläche ca. 783 m² beträgt und bei einer Überschreitung von fast 20% nicht mehr von geringfügig gesprochen werden kann. Da im Gegensatz zu anderen Bundesländern in Kärnten keine baurechtlichen Vorschriften

Paragraph eins, Absatz 2, des Kleingartengesetzes bestehen, die ein abweichendes Höchstausmaß von Kleingärten regeln würden, ist davon auszugehen, dass in Kärnten das zulässige Höchstausmaß eines Kleingartens an sich mit 650 m² limitiert ist. Folgt man alleine dieser Betrachtung, kann das verfahrensgegenständliche Grundstück per se nicht als Kleingarten gelten. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine zwingenden Ausnahmetatbestände festgelegt hat (z.B. eine strikte Flächenbegrenzung von 650 m² für Kleingärten), sondern nach seinem Willen auch ähnlich gelagerte Fälle zu den in § 3 Abs. 1 explizit genannten Wohnungsarten ebenfalls von der Abgabenpflicht ausgenommen werden könnten. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine zwingenden Ausnahmetatbestände festgelegt hat (z.B. eine strikte Flächenbegrenzung von 650 m² für Kleingärten), sondern nach seinem Willen auch ähnlich gelagerte Fälle zu den in Paragraph 3, Absatz eins, explizit genannten Wohnungsarten ebenfalls von der Abgabenpflicht ausgenommen werden könnten. Vergleichsgegenstand für jene ähnlich gelagerten Fälle ist das Bauobjekt (Wohnung) selbst, da dieses als Wohnsitz die Abgabepflicht erst begründet. Es können daher durchaus auch bauliche Anlagen auf Kleingärten, die das Höchstausmaß des § 1 Kleingartengesetz überschreiten, von der Abgabepflicht ausgenommen werden, wenn diese Anlagen den typischerweise auf solchen Kleingärten errichteten Anlagen entsprechen und auf Grundstücken liegen, die einem Kleingarten ähnlich sind. Vergleichsgegenstand für jene ähnlich gelagerten Fälle ist das Bauobjekt (Wohnung) selbst, da dieses als Wohnsitz die Abgabepflicht erst begründet. Es können daher durchaus auch bauliche Anlagen auf Kleingärten, die das Höchstausmaß des Paragraph eins, Kleingartengesetz überschreiten, von der Abgabepflicht ausgenommen werden, wenn diese Anlagen den typischerweise auf solchen Kleingärten errichteten Anlagen entsprechen und auf Grundstücken liegen, die einem Kleingarten ähnlich sind. Lediglich unmaßgebliche Abweichungen der Grundstücksgröße von den in § 1 Kleingartengesetz festgelegten Flächen erlauben der Behörde trotzdem eine Ausnahme anzunehmen, wenn das Grundstück mit einem Kleingarten vergleichbar ist. Maßgeblich für das Vorliegen eines „ähnlich gelagerten“ Ausnahmetatbestandes ist die Vergleichbarkeit der Lage, Art und vor allem Ausstattung der Wohnung mit den in § 3 Abs. 1 lit. g K-ZWAG genannten Fällen. Lediglich unmaßgebliche Abweichungen der Grundstücksgröße von den in Paragraph eins, Kleingartengesetz festgelegten Flächen erlauben der Behörde trotzdem eine Ausnahme anzunehmen, wenn das Grundstück mit einem Kleingarten vergleichbar ist. Maßgeblich für das Vorliegen eines „ähnlich gelagerten“ Ausnahmetatbestandes ist die Vergleichbarkeit der Lage, Art und vor allem Ausstattung der Wohnung mit den in Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, K-ZWAG genannten Fällen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück weist hingegen eine Größe von 783 m² und eine in der Widmungskategorie „Grünland-Schrebergarten“ untypische, da sehr gut ausgestattete, Bebauung (Wohnung) auf. Wenn in weiterer Folge der Beschwerdeführer vermeint, dass auch sein Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee wäre und dies sogar im Nahbereich des gepachteten Schrebergartens, so ist dem entgegen zu halten, dass eine generelle Ausnahme für Wohnungen, die als Zweitwohnsitz im Sinne des § 2 K-ZWAG verwendet werden, in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner in derselben Gemeinde auch einen Hauptwohnsitz hat, in § 3 K-ZWAG nicht vorgesehen ist und landesgesetzlich auch nicht normiert werden kann. Diesbezüglich ist auf die Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993 zu verweisen, wonach mit der Einführung der Zweitwohnsitzabgabe berücksichtigt wird, dass durch Zweitwohnsitze, insbesondere den Gemeinden Kosten entstehen, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (z.B. für die Bereitstellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich) ohne dass diesen Kosten Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen gegenüberstehen (Erl. RV 867 Blg Nr 18.GP, 20). Wenn in weiterer Folge der Beschwerdeführer vermeint, dass auch sein Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee wäre und dies sogar im Nahbereich des gepachteten Schrebergartens, so ist dem entgegen zu halten, dass eine generelle Ausnahme für Wohnungen, die als Zweitwohnsitz im Sinne des Paragraph 2, K-ZWAG verwendet werden, in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner in derselben Gemeinde auch einen Hauptwohnsitz hat, in Paragraph 3, K-ZWAG nicht vorgesehen ist und landesgesetzlich auch nicht normiert werden kann. Diesbezüglich ist auf die Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993 zu verweisen, wonach mit der Einführung der Zweitwohnsitzabgabe berücksichtigt wird, dass durch Zweitwohnsitze, insbesondere den Gemeinden Kosten entstehen, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (z.B. für die Bereitstellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich) ohne dass diesen Kosten Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen gegenüberstehen (Erl. Regierungsvorlage 867 Blg Nr 18.GP, 20). Die Zweitwohnsitzabgabe ist dabei eine Aufwandsteuer und somit eine Steuer, deren Ziel darin liegt, die in der Einkommensverwendung (dem Aufwand) für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (VfGH vom 20.6.2009, Slg. 18792 und der Verweis auf dBVerfG 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 [346], und Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 229 [242 ff.]). Anders als eine Ferienwohnungsabgabe (etwa die pauschalierte Ortstaxe wird hier nicht der Nutzen aus Fremdenverkehrseinrichtungen, sondern die Leistungsfähigkeit, die in einem bestimmten Aufwand zum Ausdruck kommt, erfasst (Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 244). Diese Überlegungen begründen daher eine Abgabenpflicht bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes im Sinne des § 2 K-ZWAG als Ausdruck einer persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob der Hauptwohnsitz dieser Person ebenfalls in der Gemeinde des Zweitwohnsitzes liegt. Eine pauschale Ausnahme von der Abgabenpflicht für jene Personen, die sowohl ihren Hauptwohnsitz, wie auch einen Zweitwohnsitz in einer Gemeinde haben, würde daher der Systematik der Zweitwohnsitzabgabe als Aufwandsteuer widersprechen. Diese Überlegungen begründen daher eine Abgabenpflicht bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes im Sinne des Paragraph 2, K-ZWAG als Ausdruck einer persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob der Hauptwohnsitz dieser Person ebenfalls in der Gemeinde des Zweitwohnsitzes liegt. Eine pauschale Ausnahme von der Abgabenpflicht für jene Personen, die sowohl ihren Hauptwohnsitz, wie auch einen Zweitwohnsitz in einer Gemeinde haben, würde daher der Systematik der Zweitwohnsitzabgabe als Aufwandsteuer widersprechen. Auch kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf eine polizeiliche An- und Abmeldung (§ 1 Abs. 1 Meldegesetz) für die Zuordnung einer Wohnung zur Zweitwohnsitzabgabe nicht an (VwGH 26.11.1991, Zl. 91/14/0041) und somit auch nicht darauf, ob für die Parzelle oder das Objekt eine exakte Straßenbezeichnung oder Hausnummer vorhanden ist.Auch kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf eine polizeiliche An- und Abmeldung (Paragraph eins, Absatz eins, Meldegesetz) für die Zuordnung einer Wohnung zur Zweitwohnsitzabgabe nicht an (VwGH 26.11.1991, Zl. 91/14/0041) und somit auch nicht darauf, ob für die Parzelle oder das Objekt eine exakte Straßenbezeichnung oder Hausnummer vorhanden ist. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Im hier vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seiner Gattin unbestrittener Weise Pächter einer Kleingartenparzelle in einem Größenausmaß von ca. 783 m² mit einer sich darauf befindlichen Hütte von ca. 28 m². Es konnten von keine Gründe dargelegt werden, dass die Abgabenbehörden für den unzweifelhaft vorliegenden Zweitwohnsitz zu Unrecht die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben hätten. So wurden von den Abgabenbehörden die entsprechenden Ermittlungen getätigt. Es wurden genügend Beweise aufgenommen, dass in der sich auf dem Grundstück befindlichen Hütte eine Wohnung im Sinne des Zweitwohnsitzgesetzes vorliegt und wurde auch die im Kärntner Zweitwohnsitz normierte Reduktion der Abgabe um 10 % entsprechend berücksichtigt. Die Zweitwohnsitzabgabe ist für ein ganzes Jahr zu begleichen und nicht nur für die Monate, in denen die Zweitwohnung auch tatsächlich benützt wird. Der 10 %ige Abzug für fehlende Ausstattungsmerkmale bezieht sich auf die Höhe der Abgabe nach der entsprechenden Nutzfläche im Sinne des § 7 Abs. 2 K-ZWAG bzw. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 21.12.2006, Zl. AG34-1003/06, und nicht auf die einzelnen etwaigen fehlenden Ausstattungsmerkmale der Wohnung. So wurden von den Abgabenbehörden die entsprechenden Ermittlungen getätigt. Es wurden genügend Beweise aufgenommen, dass in der sich auf dem Grundstück befindlichen Hütte eine Wohnung im Sinne des Zweitwohnsitzgesetzes vorliegt und wurde auch die im Kärntner Zweitwohnsitz normierte Reduktion der Abgabe um 10 % entsprechend berücksichtigt. Die Zweitwohnsitzabgabe ist für ein ganzes Jahr zu begleichen und nicht nur für die Monate, in denen die Zweitwohnung auch tatsächlich benützt wird. Der 10 %ige Abzug für fehlende Ausstattungsmerkmale bezieht sich auf die Höhe der Abgabe nach der entsprechenden Nutzfläche im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 21.12.2006, Zl. AG34-1003/06, und nicht auf die einzelnen etwaigen fehlenden Ausstattungsmerkmale der Wohnung. Hinsichtlich des Antrages auf Änderung des Zweitwohnsitzabgabengesetzes wird festgehalten, dass Zuständig für die Erlassung von Landesgesetzen der Kärntner Landtag ist und das Landesverwaltungsgericht Kärnten darüber nicht erkennen kann. Es kann somit abschließend festgehalten werden, dass durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. durch den Stadtsenat in der nunmehr bekämpften Berufungsentscheidung vom 28.10.2013 die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht ergangen ist. Aus den genannten Gründen war seine Beschwerde abzuweisen. VI. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin, xxx, Spruchpunkt II.:römisch sechs. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin, xxx, Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 6Abs.

1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Paragraph 6, Absatz eins, BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB). Nach § 4 Abs 1 K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand.Nach Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Ist die gesamte Schuld (zB durch einen der Gesamtschuldner) entrichtet, so erlischt das Gesamtschuldverhältnis (VwGH 18.11.1991, 91/15/0113). Das Wesen der Gesamtschuld bewirkt eine besonders starke Sicherung des Gläubigers (VwGH 05.03.2009, 2007/16/0142). Der Steueranspruch wird gewissermaßen auf mehrere Beine gestellt und die Finanzbehörde (im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. W.) wird dadurch in die Lage versetzt – unabhängig von dem Leistungsvermögen und der Leistungsbereitschaft des in erster Linie zur Leistung Verpflichteten und dem oft nicht vorhersehbaren Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen -, die zur Erfüllung der Ansprüche geeignete Person auszuwählen (Boecker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 44 Tz5).Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Ist die gesamte Schuld (zB durch einen der Gesamtschuldner) entrichtet, so erlischt das Gesamtschuldverhältnis (VwGH 18.11.1991, 91/15/0113). Das Wesen der Gesamtschuld bewirkt eine besonders starke Sicherung des Gläubigers (VwGH 05.03.2009, 2007/16/0142). Der Steueranspruch wird gewissermaßen auf mehrere Beine gestellt und die Finanzbehörde (im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. W.) wird dadurch in die Lage versetzt – unabhängig von dem Leistungsvermögen und der Leistungsbereitschaft des in erster Linie zur Leistung Verpflichteten und dem oft nicht vorhersehbaren Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen -, die zur Erfüllung der Ansprüche geeignete Person auszuwählen (Boecker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Paragraph 44, Tz5). Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Abgabenrecht im Ermessen (§ 20 BAO) des Abgabengläubigers (VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; 23.05.2012, 2008/17/0115). Dh, es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, an welchen der Gesamtschuldner sie das Leistungsgebot richtet (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; 30.01.2007, 2004/17/0096).Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Abgabenrecht im Ermessen (Paragraph 20, BAO) des Abgabengläubigers (VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; 23.05.2012, 2008/17/0115). Dh, es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, an welchen der Gesamtschuldner sie das Leistungsgebot richtet (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; 30.01.2007, 2004/17/0096). Im hier gegenständlichen Fall sind der Beschwerdeführer xxx und seine Gattin, die Beschwerdeführerin xxx, beide Pächter eines Teiles der Schrebergartenparzelle Nr. 1376/25, EZ 429, KG 72147 Neudorf, samt der sich darauf befindenden Hütte, Gesamt(abgaben)schuldner iSd § 6 Abs. 1 BAO iVm § 4 Abs. 1 K-ZWAG. Es lag im Ermessen der Abgabenbehörde, an wen von beiden die Behörde den Abgabenbescheid richtet. Im hier gegenständlichen Fall sind der Beschwerdeführer xxx und seine Gattin, die Beschwerdeführerin xxx, beide Pächter eines Teiles der Schrebergartenparzelle Nr. 1376/25, EZ 429, KG 72147 Neudorf, samt der sich darauf befindenden Hütte, Gesamt(abgaben)schuldner iSd Paragraph 6, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG. Es lag im Ermessen der Abgabenbehörde, an wen von beiden die Behörde den Abgabenbescheid richtet. Im gesamten gemeindebehördlichen Abgabenverfahren ergingen die Bescheide ausschließlich an den Beschwerdeführer xxx. An seine Gattin und nunmehrige (Mit)beschwerdeführerin xxx erging kein Bescheid. Das Rechtsmittel der Vorstellung (nunmehr Beschwerde) wird jedoch auch durch die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrem Gatten, mit Schriftsatz vom 11.11.2013 erhoben. Da allerdings ihr gegenüber nie ein Bescheid ergangen ist, kann sie auch nicht wirksam ein Rechtsmittel einbringen und war ihre Beschwerde daher im Spruchpunkt II. mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Da allerdings ihr gegenüber nie ein Bescheid ergangen ist, kann sie auch nicht wirksam ein Rechtsmittel einbringen und war ihre Beschwerde daher im Spruchpunkt römisch zwei. mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist hinsichtlich aller Spruchpunkte unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich aller Spruchpunkte unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Erkenntnis und den Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,-- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.34.35.5.2014

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