Vm § 28 Abs. 1 und Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch den Sachwalter xxx, Rechtsanwalt, Schillerplatz 2, 9300 St. Veit/Glan, wegen behaupteter, der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan zurechenbarer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 05.10.2013,
und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
Vm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer als unterlegene Partei der belangten Behörde als obsiegender Partei Aufwandersatz im Betrag von € 887,2 (€ 57,4 Vorlageaufwand, € 368,8 Schriftsatzaufwand und € 461,- Verhandlungsaufwand) zu leisten.römisch zwei.
, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer als unterlegene Partei der belangten Behörde als obsiegender Partei Aufwandersatz im Betrag von € 887,2 (€ 57,4 Vorlageaufwand, € 368,8 Schriftsatzaufwand und € 461,- Verhandlungsaufwand) zu leisten. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schriftsatz vom
Vm § 67 AVG ein. Mit Schriftsatz vom
Wörtlich wird darin ausgeführt wie folgt: „Betreff: Masnahmenbeschwerde Art 129 B-VG § 67 AVG über die unmittelbaren Ausübung der zwangs und befehlsgewalt gegen NS Opfer. „Betreff: Masnahmenbeschwerde Artikel 129, B-VG Paragraph 67, AVG über die unmittelbaren Ausübung der zwangs und befehlsgewalt gegen NS Opfer. Belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft St Veit / Glan Markt straße 15 9300 St Veit/ Glan Zahl xxx das slowenische Opfer des Nationalsozialismus in Kärnten xxx. In der Beilage Gesetzestext NS-Opfer sind Menschen,denen
GB durch Gesellschaften die im Inland von namentlichen Fahnen,Abzeichen,Uniformstücken, Parolen und Grußformen und solche, die ihen zum Verwechseln ähnlich sind unter strafe Verboten sind, ..... In der Beilage Kopie Gesetzestext Herausgeber Bundeskriminalamt Dr Christoph Lanner BKA Ballhausplatz 2 1014 Wien. In der Beilage Gesetzestext NS-Opfer sind Menschen,denen
GB durch Gesellschaften die im Inland von namentlichen Fahnen,Abzeichen,Uniformstücken, Parolen und Grußformen und solche, die ihen zum Verwechseln ähnlich sind unter strafe Verboten sind, ..... In der Beilage Kopie Gesetzestext Herausgeber Bundeskriminalamt Dr Christoph Lanner BKA Ballhausplatz 2 1014 Wien. Ich beanspruche darus Schadenersatz im 1000fachen aus 94,50Euro Schadenersatz anspruch seit Tatbegehung am 05 Okt 2013 in xxx. um 16 Uhr bis 16 Uhr 10 durch Beamte des Polizeikomando xxx. auf der Liegenschaft welches mein Eigentum ist. Die Schadenersatzansprüche werden somit mit 94594,50 Euro geltend gemacht dies innerhalb von zwei Wochen ab Tatbegehung. Die Bezirkshauptmannschaft St Veit/ Glan beanspruch ein Recht durch den vorhalt eines Wappen welches den Seulenkopf des Römischen Reiches Deutet. Der Staat Österreich hat durch die Kapitulation im Deutschen Krieg gegen Preusßen und Italien 1866 die Niederlage erlitten und mußte den Ausschluss aus dem Deutschen Bund und den abtrit des Landes Venetien an Italien hinnehmen und hat so den Anspruch auf das Führen oder Halten der Fahne mit dem Seulenkopf verloren. Das KOnwentionen durch die Amtsleitung restlos auser acht gelasse n werden und sich daraus ein Realitätsverlust ansehen läst und der Behörde wegen Untätigkeit ein Beterungsverfahren auf zu erlegen ist. Die Behördenleitung Ilegitim und Ilegal den Bestrebungen der Allierten feindlich gegenüber stehen sehe ich es als zweckmäßig das BKA Dr Christoph Lanner Bundeskriminalamt Ballhausplatz 2 1014 Wien hinzu zu ziehen und es möge erwogen und geprüft werden bei wiefielen Opfer Rechtsraub Diebstahl Raub und Vertragsbruch …….. begangen wurden und die Verantwortlichen aus Ihren Ämtern und verantwortlichen Einrichtungen zu entfernen sind.“ Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 wurde der Sachwalter des Beschwerdeführers zu einer Stellungnahme aufgefordert. In seiner Äußerung vom 18.12.2013 führt er wörtlich aus: „In außen bezeichneter Angelegenheit wurde mir die Eingabe des Besachwalterten xxx vom 13.10.2013 mit der Aufforderung, am 11.12.2013 zugestellt, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob es sich beim Schreiben des xxx, offenbar vom 13.10.2013 und offenbar samt Beilagen, um eine Beschwerde
1 Z 2 B-VG handelt. „In außen bezeichneter Angelegenheit wurde mir die Eingabe des Besachwalterten xxx vom 13.10.2013 mit der Aufforderung, am 11.12.2013 zugestellt, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob es sich beim Schreiben des xxx, offenbar vom 13.10.2013 und offenbar samt Beilagen, um eine Beschwerde
Wie der Behörde bereits mitgeteilt wurde, ist eine Kontaktaufnahme mit dem Besachwalterten nicht möglich, da sich dieser beharrlich weigert mit dem Sachwalter auch nur in Kontakt zu treten oder zu sprechen, sodass eine Äußerung nur anhand der übermittelten Unterlagen abgegeben und nur eine Vermutung bezüglich des Willens des Besachwalterten angestellt werden kann. Nachdem der Besachwalterte in seinem Schreiben offenbar die Vorführung zum Strafantritt der BH St. Veit/Glan xxx vom 25.09.2013 beigelegt hat, mit welcher die zwangsweise Vorführung aufgrund einer von der BH Baden zur GZ xxx verhängten Geldstrafe von € 94,50 durchgesetzt werden soll, ist anzunehmen, dass sich seine Beschwerde gegen diese Vorgehensweise richtet. Der Besachwalterte erhebt gegen eine derartige Vorführung offenbar Beschwerde
1 Z 2 B-VG und zwar gegen das Organ der BH St. Veit/Glan xxx deshalb, weil kein Anlass bestanden hat, eine Arrest- bzw. Ersatzarreststrafe zu verhängen, zumal der Besachwalterte nicht vermögenslos und einkommenslos ist und eine Zwangsvollstreckung im Exekutionswege jederzeit möglich gewesen wäre. Der Besachwalterte erhebt gegen eine derartige Vorführung offenbar Beschwerde
Veit/Glan xxx deshalb, weil kein Anlass bestanden hat, eine Arrest- bzw. Ersatzarreststrafe zu verhängen, zumal der Besachwalterte nicht vermögenslos und einkommenslos ist und eine Zwangsvollstreckung im Exekutionswege jederzeit möglich gewesen wäre. Der Besachwalterte sieht daher offenbar die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der belangten Behörde darin, dass ohne Notwendigkeit eine Vorführung zu einem Ersatzarreststrafvollzug, somit einem Freiheitsentzug ergangen ist, obwohl nicht dargetan wurde, dass die Verwaltungsstrafe nicht auf dem ordentlichen Exekutionsweg einbringlich gemacht werden hätte können, was jedoch leicht der Fall gewesen wäre, da der Besachwalterte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht und seinen eigenen Angaben zu Folge ein Einkommen von rund € 2.000,00 monatlich erzielt. Mit Rücksicht auf diese Gründe wird daher begehrt der Beschwerde folge zu geben und auszusprechen, dass der Besachwalterte xxx durch die Anordnung der Vorführung zum Strafantritt, somit durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt wurde.“ Der Sachwalter des Beschwerdeführers macht Kosten geltend. Mit Schreiben vom 30.01.2014 hat die Behörde Stellung genommen: „Die Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Strafen, hat mit Schreiben vom 13.8.2013, Zahlen: xxx und xxx, unter Hinweis auf den UVS-Bescheid vom 5.3.2012, Zahl: xxx, den Strafvollzug gem. § 29a VStG 1991 der Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan übertragen bzw. um Vollzug der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden ersucht und gleichzeitig sinngemäß mitgeteilt, dass ausgehend von dem Bericht des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 24.7.2013 eine Exekution nicht zielführend ist (siehe Beilage 1). „Die Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Strafen, hat mit Schreiben vom 13.8.2013, Zahlen: xxx und xxx, unter Hinweis auf den UVS-Bescheid vom 5.3.2012, Zahl: xxx, den Strafvollzug gem. Paragraph 29 a, VStG 1991 der Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan übertragen bzw. um Vollzug der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden ersucht und gleichzeitig sinngemäß mitgeteilt, dass ausgehend von dem Bericht des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 24.7.2013 eine Exekution nicht zielführend ist (siehe Beilage 1). Da somit für die Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Grund anzunehmen war, wurde der Beschuldigte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan vom 22.8.2013 aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden unverzüglich in der Landespolizeidirektion Klagenfurt anzutreten. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte in Kenntnis gesetzt, dass bei Nichtbezahlung der Strafe bzw. bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst werde (siehe Beilage 2). Auf diese Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe reagierte der Beschuldigte insofern, als er der Behörde eine nicht nachvollziehbare Eingabe datiert vom 9.9.2013, bei der Behörde am 10.9.2013 eingelangt, übermittelte (siehe Beilage 3). Da der Beschuldigte weder dieser Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe von 16 Stunden nachkam, noch die aushaftende Geldstrafe bezahlte, musste die Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen mit Schreiben vom 25.9.2013 die zwangsweise Vorführung im Wege der Polizeiinspektion xxx veranlassen (siehe Beilage 4). Die zwangsweise Vorführung konnte jedoch unterbleiben, da der Beschuldigte laut Bericht der Polizeiinspektion xxx vom 7.10.2013 die Geldstrafe inklusive Kosten von € 94,50 am 5.10.2013 bezahlte (siehe Beilage 5). Am 14.10.2013 wurde der gegenständliche Strafvollzugsakt nach Entsprechung der Bezirkshauptmannschaft Baden rückübermittelt. Aus der Sicht der Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan liegt im konkreten Fall kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, welcher zu einer Maßnahmenbeschwerde berechtigen würde. Die Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan beantragt daher, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass es amtsbekannt ist, dass der Beschwerdeführer an einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung leidet und seine Angaben wohl entsprechend zu bewerten sind.“ Kosten werden geltend gemacht. In Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der am 05.10.2013 einschreitende Polizeibeamte, xxx zum Sachverhalt vernommen wurde. Er schilderte glaubhaft und nachvollziehbar – wie auch aus den vorgelegten Schriftstücken [Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.08.2013 (Ersuchen um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe), Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe vom 22.08.2013, Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.09.2013 und Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 25.09.2013 Vorführung zum Strafantritt und Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten von der Amtshandlung vom 05.10.2013] den Hergang der Amtshandlung am 05.10.2013. Er gab glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er am 05.10.2013 mit einem Kollegen zur Wohnadresse des Beschwerdeführers gefahren sei, ihn dort angetroffen hätte, das Anliegen vorgebracht hätte, ihm den Text des Schreibens bezüglich der Vorführung samt Rechtsbelehrung vorgelesen habe und in der Folge der Beschwerdeführer den ausstehenden Betrag bezahlt habe. Die Amtshandlung sei ruhig abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe nicht geschrien, nicht gestikuliert und freiwillig bezahlt. Mit der Herausgabe des Restgeldes war für den Beamten die Amtshandlung beendet und fuhr er weg. Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.8.2013 seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan mitgeteilt wurde, dass aus dem rechtskräftigen UVS-Bescheid BNS2-V-11 841/6 vom 5.3.2012 eine Geldstrafe von € 35,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden zu vollstrecken war. Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.8.2013 seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan mitgeteilt wurde, dass aus dem rechtskräftigen UVS-Bescheid BNS2-V-11 841/6 vom 5.3.2012 eine Geldstrafe von , € 35,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden zu vollstrecken war. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden, die den Vollzug
G an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan abgetreten hat, wurde mitgeteilt, dass eine Exekution nicht zielführend war aufgrund eines Berichtes des BG St. Veit vom 24.7.2013. Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass bei Nichtbezahlung der Strafe bzw. bei Nichtbefolgung der Aufforderung die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst wird. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden, die den Vollzug
Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan abgetreten hat, wurde mitgeteilt, dass eine Exekution nicht zielführend war aufgrund eines Berichtes des BG St. Veit vom 24.7.2013. Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass bei Nichtbezahlung der Strafe bzw. bei Nichtbefolgung der Aufforderung die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst wird. Am 9.9.2013 antwortete der Beschwerdeführer mit einer Eingabe, wobei er jedoch zur Aufforderung zum Antritt der Arrestfreiheitsstrafe keine Angaben machte. Der Beschwerdeführer kam in der Folge der Aufforderung zum Antritt der Arreststrafe von 16 Stunden nicht nach und bezahlte auch die aushaftende Geldstrafe nicht und wurde daher die zwangsweise Vorführung im Wege der Polizeiinspektion xxx mit Schreiben vom 25.9.2013 veranlasst. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
GVG hat, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand von Maßnahmenbeschwerden sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen einen individuell bestimmten Adressaten gerichtet ist. Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ist charakterisiert durch ein positives Handeln eines Verwaltungsorgans, ein Handeln im Bereich der Hoheitsverwaltung, dem individuellen Charakter der Maßnahme und der Wirksamkeit der Maßnahme im Außenverhältnis. Ein solcher Rechtseingriff durch Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn einseitig in subjektive – auch durch Verfassungsgesetz eingeräumte – Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem wiederholt ausgesprochen, dass ein derartiger Eingriff „im Allgemeinen“ dann bzw. „nur dann“ vorliegt, wenn physischer Zwang ausgeübt wird und die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Im Gegenstand hat der einschreitende Beamte dem Beschwerdeführer den Vorführungsbefehl vorgelesen und ihm auch die Rechtsmittelbelehrung dargestellt. Dem Befehlsadressaten muss nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich eine einsetzende physische Sanktion bevorstehen. Deren Androhung bezeichnet der Verfassungsgerichtshof als unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls. Der Beschwerdeführer macht in seinem Schriftsatz Schadenersatzanspruch seit der Tatbegehung am 5. Oktober 2013 durch Beamte des Polizeikommandos xxx geltend und wird dies erhärtet durch die Angaben seines Sachwalters, wonach sich die Beschwerde gegen die Vorgehensweise der Vorführung zum Strafantritt richtet. Das durchgeführte Beweisverfahren hat nunmehr für das erkennende Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei ergeben, dass im Zuge der genannten Amtshandlung ein feststellbarer Zwang der einschreitenden Beamten nicht stattgefunden hat. Da der Beschwerdeführer den ausständigen Strafbetrag in bar erlegt hat, war die Amtshandlung somit beendet und konnte keine Eskalation beweismäßig dargetan werden. Soweit der Rechtsvertreter (Sachwalter) des Beschwerdeführers den Antrag auf Übermittlung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Baden über die versuchte Einbringlichmachung der Geldstrafe vor Verhängung der Ersatzarreststrafe beantragt, wurde diesem Antrag nicht nachgegangen, zumal eine Eskalation der Amtshandlung ohnedies nicht hervorgetreten ist und sich aus dem vorliegenden Akt ergibt, dass der Geschehensablauf wie im Sachverhalt dargestellt, im Sinne der einschlägigen Normen des VStG abgelaufen ist. Zudem ist festzuhalten, dass im Verfahren nicht eindeutig zu klären war, in welchem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Beschwerdeführer tatsächlich sich verletzt erachtet hat. Eine Forderungsexekution nach § 294a EO und Fahrnisexekution durch das BG St. Veit war erfolglos.Eine Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO und Fahrnisexekution durch das BG , St. Veit war erfolglos.
GVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Falle wurde die Beschwerde abgewiesen und daher war die belangte Behörde obsiegende Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die Behörde stellt einen Antrag auf Kostenersatz in der Höhe von € 887,2 und war ihr dieser Kostenersatz aufgrund der zitierten Verordnung zuzusprechen.
Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Falle wurde die Beschwerde abgewiesen und daher war die belangte Behörde obsiegende Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die Behörde stellt einen Antrag auf Kostenersatz in der Höhe von € 887,2 und war ihr dieser Kostenersatz aufgrund der zitierten Verordnung zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz und war daher der Antrag
GVG abzuweisen. Da der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz und war daher der Antrag
Paragraph 35, VwGVG abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und ist je eine Eingabegebühr von 240,-- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2229.11.2013
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.