51 Z 8 B-VG wurden mit 01.01.2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung der Gemeinde xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 21.11.2013, Zahl: SP3-NS-2204/2013 (012/2013), ist daher als Beschwerde im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden.
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit 01.01.2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung der Gemeinde xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 21.11.2013, Zahl: SP3-NS-2204/2013 (012 aus 2013,), ist daher als Beschwerde im Sinne des Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin Gemeinde xxx gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 21.11.2013, Zahl: xxx ,der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau, mit welcher dem Antragsteller xxx die Bewilligung für die Errichtung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen nach den Bestimmungen § 5 Abs. 1 lit.i in Verbindung mit § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erteilt wurde.Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin Gemeinde xxx gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 21.11.2013, Zahl: xxx ,der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau, mit welcher dem Antragsteller xxx die Bewilligung für die Errichtung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen nach den Bestimmungen Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erteilt wurde.
Nr. 85/2013 kommt der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, ein Rechtsanspruch darauf zu, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie darf zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 8 B-VG erheben.
Paragraph 53, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), Landesgesetzblatt 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, kommt der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den Paragraphen 4, 5, Absatz eins, oder 6 Absatz eins, einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, ein Rechtsanspruch darauf zu, dass die im Paragraph 9, umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie darf zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Absatz 8, B-VG erheben. Das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx liegt im Gemeindegebiet der Gemeinde xxx, weshalb der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch dahingehend zukommt, dass im vorliegenden Bewilligungsverfahren nach § 5 Abs. 1 lit. i K-NSG 2002 die in § 9 leg. cit. umschriebenen Interessen gewahrt werden.Das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx liegt im Gemeindegebiet der Gemeinde xxx, weshalb der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch dahingehend zukommt, dass im vorliegenden Bewilligungsverfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, K-NSG 2002 die in Paragraph 9, leg. cit. umschriebenen Interessen gewahrt werden. Soweit der Vertreter der belangten Behörde meint der Beschwerdeführerin seien die Rechtsfolgen der Präklusion entgegen zu halten, weil sie in ihrer Eingabe vom 30.07.2013, welche über Aufforderung der belangte Behörde erstattet wurde, keine Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 der Verlust der Parteistellung nur dann eintreten kann, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen der Präklusion hingewiesen wurde (vergleiche dazu VwGH 04.04.2002, 2000/06/0090).Soweit der Vertreter der belangten Behörde meint der Beschwerdeführerin seien die Rechtsfolgen der Präklusion entgegen zu halten, weil sie in ihrer Eingabe vom 30.07.2013, welche über Aufforderung der belangte Behörde erstattet wurde, keine Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 der Verlust der Parteistellung nur dann eintreten kann, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen der Präklusion hingewiesen wurde (vergleiche dazu VwGH 04.04.2002, 2000/06/0090). Mit der Novelle zum Kärntner Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 44/2000 wurde nach dem Willen des Gesetzgebers die Rolle und Verantwortlichkeit der Gemeinden im Bereich des Naturschutzes gestärkt. Der Gesetzgeber führte in den Erläuterungen zu dieser Novelle aus, dass bislang den Gemeinden lediglich ein Anhörungsrecht zugestanden sei und sie nunmehr einen Rechtsanspruch darauf erlangen würden, dass im Bewilligungsverfahren nach den §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 bei der Entscheidung die im § 9 umschriebenen Interessen gewahrt würde. Diese Parteistellung im Verwaltungsverfahren inkludiere auch einen Anspruch zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof. Damit trete die Gemeinde, jeweils bezogen auf ihren örtlichen Wirkungsbereich, ergänzend zum Naturschutzbeirat als Interessenwahrer und Anwalt des Natur- und Umweltschutzes auf. Diese Parteistellung beziehe sich nur auf die Möglichkeit, eine nachprüfende Kontrolle erteilter Bewilligungen durchsetzen zu können, nicht jedoch schließe diese Parteistellung das Recht ein, gleichsam als „Nebenintervenient“ des Antragstellers auch Rechtsmittel gegen eine (teilweise) Versagung von Bewilligungsanträgen zu ergreifen. Mit der Novelle zum Kärntner Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2000, wurde nach dem Willen des Gesetzgebers die Rolle und Verantwortlichkeit der Gemeinden im Bereich des Naturschutzes gestärkt. Der Gesetzgeber führte in den Erläuterungen zu dieser Novelle aus, dass bislang den Gemeinden lediglich ein Anhörungsrecht zugestanden sei und sie nunmehr einen Rechtsanspruch darauf erlangen würden, dass im Bewilligungsverfahren nach den Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, bei der Entscheidung die im Paragraph 9, umschriebenen Interessen gewahrt würde. Diese Parteistellung im Verwaltungsverfahren inkludiere auch einen Anspruch zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof. Damit trete die Gemeinde, jeweils bezogen auf ihren örtlichen Wirkungsbereich, ergänzend zum Naturschutzbeirat als Interessenwahrer und Anwalt des Natur- und Umweltschutzes auf. Diese Parteistellung beziehe sich nur auf die Möglichkeit, eine nachprüfende Kontrolle erteilter Bewilligungen durchsetzen zu können, nicht jedoch schließe diese Parteistellung das Recht ein, gleichsam als „Nebenintervenient“ des Antragstellers auch Rechtsmittel gegen eine (teilweise) Versagung von Bewilligungsanträgen zu ergreifen. § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bestimmt:Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bestimmt: „In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung. § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 hat folgenden Inhalt:Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 hat folgenden Inhalt:
1 lit. a und c des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden durfte.Der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige schildert in seinem Gutachten vom 14.04.2014 sowie anlässlich seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.05.2014 nachvollziehbar den betroffenen Landschaftsraum. Diesen Landschaftsraum beschreibt er dahingehend, dass der Standort der gegenständlichen Baulichkeit in der Natur am Randbereich der Parzelle xxx in der KG xxx gelegen ist. Dieser Bereich stellt in der Natur einen Auwald dar. Die Flächen flussaufwärts des xxxflusses auf der orographisch rechten Uferseite sind mit wenigen Ausnahmen Teil eines Gründlandkomplexes, der sich nach Norden hin fortsetzt und östlich der xxx von einem Siedlungsgebiet begrenzt wird. Nach Süden hin beginnt am orographisch rechten xxxufer die Siedlung südlich der xxxbrücke bzw. der Zufahrtsstraße der Ortschaft xxx. Der Standort des geplanten Bauwerkes stellt eine exponierte Lage dar. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gutachten, welches die belangte Behörde eingeholt hat (naturschutzfachliches Gutachten vom 12.08.2013), sowie aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten vom 14.04.2014. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Standort der geplanten Holzhütte an einem exponierten Punkt, sowie zudem in Randlage des Auwaldes befindet, folgert der naturschutzfachliche Amtssachverständige nachvollziehbar, dass das Landschaftsbild nachhaltig, nachteilig beeinflusst als auch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige wertet das geplante Vorhaben als Verhüttelung der Landschaft, zumal es sich innerhalb eines größeren Grünlandkomplexes, welcher zudem in Randlage eines Feuchtgebietes gelegen ist, befindet. Daraus ist abzuleiten, dass
Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und c des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden durfte. Anhaltspunkte für ein Vorgehen
en § 9 Abs. 7 leg. cit. hat der Antragsteller xxx weder geliefert, noch hat das vorliegende Beweisverfahren entsprechende Hinweise ergeben. Aufgrund der Stellungnahme des Antragstellers Walter xxx vom 19.08.2013 war die grundsätzlich auch für das Verwaltungsgericht bestehende Möglichkeit eine Projektänderung zu veranlassen bzw. zu genehmigen nicht in Betracht zu ziehen, weil dieser darin dezidiert eine Lageänderung ausschloss. Anhaltspunkte für ein Vorgehen
en Paragraph 9, Absatz 7, leg. cit. hat der Antragsteller xxx weder geliefert, noch hat das vorliegende Beweisverfahren entsprechende Hinweise ergeben. Aufgrund der Stellungnahme des Antragstellers Walter xxx vom 19.08.2013 war die grundsätzlich auch für das Verwaltungsgericht bestehende Möglichkeit eine Projektänderung zu veranlassen bzw. zu genehmigen nicht in Betracht zu ziehen, weil dieser darin dezidiert eine Lageänderung ausschloss. Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom 26.03.2014 samt dessen Ergänzung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.05.2014 konnte nicht gefolgt werden, zumal dieses nicht auf das eingereichte Projekt „Bienen- und Werkzeughütte“ abstellt, sondern auf eine Nutzung als „Werkzeug- und Gerätehütte für die Teichbewirtschaftung“. III. Ergebnis: römisch drei. Ergebnis: Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.636.10.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.