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{'item': 'KLVwG-1893/5/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.06.2014 GeschäftszahlKLVwG-1893/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über den Antrag der xxx GmbH, xxx, vertreten durch xxx auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das von der Gemeinde xxx, vergebende Stelle xxx GmbH, durchgeführte Vergabeverfahren hinsichtlich dem Bauvorhaben „xxx“ (Projekt-Nr. xxx) gemäß §§ 6 und 22 Kärntner Vergaberechtschutzgesetz 2014 – K-VergRG, LGBl Nr. 95/2013, den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über den Antrag der xxx GmbH, xxx, vertreten durch xxx auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das von der Gemeinde xxx, vergebende Stelle xxx GmbH, durchgeführte Vergabeverfahren hinsichtlich dem Bauvorhaben „xxx“ (Projekt-Nr. xxx) gemäß Paragraphen 6 und 22 Kärntner Vergaberechtschutzgesetz 2014 – K-VergRG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2013,, den B E S C H L U S S gefasst: I. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wirdrömisch eins. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird F o l g e g e g e b e n und dem öffentlichen Auftraggeber (Gemeinde xxx) untersagt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 17. August 2014, den Zuschlag zu erteilen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässigrömisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 1. Am 17.6.2014 ist ein Nachprüfungsantrag der xxx GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt; der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen ein seitens der Gemeinde xxx(im Folgenden: Antragsgegnerin) durchgeführtes Vergabeverfahren betreffend das Bauvorhaben „xxx“ und wurde im gegenständlichen Nachprüfungsantrag die Zuschlagsentscheidung vom 10.6.2014 bekämpft und deren Nichtigerklärung beantragt. Gleichzeitig mit diesem Nachprüfungsantrag wurde auch ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht, welcher wie folgt begründet wurde: „Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung wird gemäß § 21 K-VergRG 2014 unter Verweis auf das obige Vorbringen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens (dazu näher R. Madl/Walther, Frist für Nachprüfungsanträge betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich des BVergG 2002 und Befristung einstweiliger Verfügungen im BVergG 2006, RPA 2006, 76 [78 ff]; so etwa auch schon BVA 3.3.2009, N/0009-BVA/08/2009-EV19 uva; nunmehr auch BVwG 13.2.2014, W1872001000-1 ua; LVwG Wien 4.3.2014, VGW- 123/V/060/22085/2014-1

  1. ua)die Erteilung des Zuschlags untersagt werden soll. Die Anordnung dieser Maßnahmen ist nötig und geeignet, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die Antragstellerin durch Erteilung des Zu einem gesetzmäßigen und fairen, lauteren und wettbewerbsneutralen Vergabe Rechtsanwälte verfahren gebracht wird. „Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung wird gemäß Paragraph 21, K-VergRG 2014 unter Verweis auf das obige Vorbringen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens (dazu näher R. Madl/Walther, Frist für Nachprüfungsanträge betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich des BVergG 2002 und Befristung einstweiliger Verfügungen im BVergG 2006, RPA 2006, 76 [78 ff]; so etwa auch schon BVA 3.3.2009, N/0009-BVA/08/2009-EV19 uva; nunmehr auch BVwG 13.2.2014, W1872001000-1 ua; LVwG Wien 4.3.2014, VGW- 123/V/060/22085/2014-1
  2. ua)die Erteilung des Zuschlags untersagt werden soll. Die Anordnung dieser Maßnahmen ist nötig und geeignet, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die Antragstellerin durch Erteilung des Zu einem gesetzmäßigen und fairen, lauteren und wettbewerbsneutralen Vergabe Rechtsanwälte verfahren gebracht wird. 5.2. Von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur dann abzusehen, wenn (und soweit) deren nachteiligen Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten, woraus folgt, dass eine einstweilige Verfügung in der Regel zu erlassen ist (R. Madl in Heid/Preslmayr, Handbuch Verqaberecht³' [2010] Rz 2070 mwN), zumal die Auftragserteilung an den tatsächlichen Best- bzw. Billigstbieter im öffentlichen Interesse gelegen ist (VfGH 25.10.2008, B 1369/01). Sie ist nur dann nicht zu erlassen, wenn besondere Gründe eine Ausnahme vom Prinzip des vergaberechtlichen Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung erfordern (BVA 1.10.2002, N-51/02-6 uva), wobei im Zweifel - auch nach Gemeinschaftsrecht - dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist (BVA 17.7.2007, N/0070-BVA/05/2007-EV11 ua). Solche besonderen Interessen der Auftraggeberin, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen würden, sind nicht ersichtlich, zumal die Zuschlagsfrist im gegenständlichen Bau- bzw. Sanierungsvorhaben mit fünf Monaten angesetzt worden ist und somit erst am 3.11.2014 endet. Außerdem hat jeder umsichtige Auftraggeber einen ausreichenden Zeitpolster für allfällige Verzögerungen durch Vergabekontrollverfahren einzukalkulieren (grundlegend VfGH 1.8.2002, B 1194/04; weiters VwGH 30.4.2008, 2007/04/0060; BVA 29.12.2005, 16N-133/05-9; BVA 27.1.2006, 16N-8/06-6 uva). Ein allenfalls vorliegender Zeitdruck bei der Auftraggeberin hinsichtlich des Vertragsabschlusses wäre jedenfalls von der Auftraggeberin selbst zu vertreten, zumal ein verspäteter Leistungsbeginn von ihr selbst verursacht worden ist. 5.3. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Sachverhalts und der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, auf das obige Vorbringen verwiesen. B e s c h e i n i g u n g: wie bisher, wobei die namhaft gemachten Personen zwecks Erteilung von Auskünften auch kurzfristig (etwa über Anruf beim Rechtsbeistand der Antragstellerin) stellig gemacht werden können.“ Die Antragstellerin wies darüber hinaus hinsichtlich des drohenden Schadens in ihrem Nachprüfungsantrag darauf hin, dass sie im gegenständlichen Vergabeverfahren ein rechtsverbindliches Angebot gelegt habe und ihr daher bei Nichterteilung des Zuschlages ein Schaden in Form des entgangenen Gewinnes entstehen würde und darüber hinaus auch ein Referenzprojekt entgehen würde. Die Antragstellerin beantragte der Antragsgegnerin für die Dauer des Vergabeverfahrens die Erteilung des Zuschlages zu untersagen. 2. Mit Schreiben vom 17.6.2014 wurde die Antragsgegnerin, unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des K-VergRG, vom Einlangen der Anträge verständigt und gleichzeitig aufgefordert, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen, sowie den Vergabeakt vorzulegen. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 20.6.2014 bekanntgegeben, dass sie sich nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausspreche. Die Antragsgegnerin hat auch fristgerecht den Vergabeakt vorgelegt. 3. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt erwogen: Die Antragsgegnerin hat im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich einen Bauauftrag für die „xxx“ ausgeschrieben. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde nach dem Billigstbieterprinzip ausgeschrieben und hat die Antragstellerin fristgerecht ein Angebot gelegt. Mit Schreiben vom 10.6.2014 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, der xxx GmbH den Zuschlag zu erteilten. Gegen diese Zuschlagsentscheidung wendet sich der vorliegende Nachprüfungsantrag, der mit dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung verbunden war. Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der vorgelegten Vergabeunterlagen und auf das Vorbringen der Parteien; der oben dargelegte Sachverhalt wurde auch seitens der Parteien nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Abs. 2 K-VergRG ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, K-VergRG ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. Der gegenständliche Antrag erfüllt die formalen Voraussetzungen nach dem K-VergRG; ein Nachweis über die Entrichtung der Pauschalgebühr wurde vorgelegt.Der gegenständliche Antrag erfüllt die formalen Voraussetzungen nach dem , K-VergRG; ein Nachweis über die Entrichtung der Pauschalgebühr wurde vorgelegt. Hinsichtlich der Beurteilung, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 K-VergRG eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die zitierte Bestimmung lautet wie folgt:Hinsichtlich der Beurteilung, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht gemäß , Paragraph 22, Absatz eins, K-VergRG eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die zitierte Bestimmung lautet wie folgt: „Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweisen geschädigten Interessen des Antragsstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.“ Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass sie ein Interesse am gegenständlichen Vertragsabschluss hat und, dass ihr durch die in ihrem Antrag behaupteten Rechtswidrigkeiten betreffend die Zuschlagsentscheidung – die inhaltliche Begründetheit dieses Vorbringens ist im Provisorialverfahren nicht näher zu prüfen – ein Schaden in Form eines im Antrag näher bezifferten entgangenen Gewinnes und ein Schaden durch Entgang eines Referenzprojektes drohe. Die Antragsgegnerin hat sich nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in dem im Spruch ersichtlichen Umfang ausgesprochen, und weist auch sonst nichts darauf hin, dass der Erlassung einer einstweiligen Verfügung in dem im Spruch umschriebenen Ausmaß ein allfälliges anderes öffentliches Interesse oder berechtigte Interesse anderer Bieter entgegenstehen würden, weshalb dem Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattzugeben war. Die Dauer der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung ergibt sich aus § 22 Abs. 3 K-VergRG, wobei anzumerken ist, dass mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Nachprüfungsantrag vor dem 17.8.2014 auch die erlassene einstweilige Verfügung ex lege außer Kraft tritt.Die Dauer der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung ergibt sich aus Paragraph 22, Absatz 3, K-VergRG, wobei anzumerken ist, dass mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Nachprüfungsantrag vor dem 17.8.2014 auch die erlassene einstweilige Verfügung ex lege außer Kraft tritt. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1893.5.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.