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{'item': 'KLVwG-199-200/7/2014'}

Obsah (13)§ 28§ 68§ 120§ 25a§ 34§ 126§ 57§ 116§ 194§ 78§ 73§ 17§ 55

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlKLVwG-199-200/7/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Besc

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und das angefochtene Disziplinarerkenntnis b e h o b e n und das Verfahren

§ 68

K-GBG, im Spruchteil 1.

§ 120Abs.

1 Z 3 und Spruchteil 2.

§ 120Abs.

1 Z 4 K-DRG sowie die übrigen im Verhandlungsbeschluss vom 13.3.2013 angeführten Punkte

§ 120Abs.

1 Z 1 K-DRG und das Verfahren

Paragraph 68, K-GBG, im Spruchteil 1.

Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3 und Spruchteil 2.

Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, K-DRG sowie die übrigen im Verhandlungsbeschluss vom 13.3.2013 angeführten Punkte

, Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, K-DRG e i n g e s t e l l t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung wurde nach mündlicher Verhandlung am 21.5.2013 folgender Schuldspruch beschlossen: Der Disziplinarbeschuldigte ist schuldig, die sich aus dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG, LGBI. 56/1992, idF. LGBI. 11/2013, ergebenden Dienstpflichten insbesondere durch die nachstehenden tatbildmäßigen Verhaltensweisen verletzt zu haben: Der Disziplinarbeschuldigte ist schuldig, die sich aus dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG, LGBI. 56 aus 1992,, in der Fassung LGBI. 11 aus 2013,, ergebenden Dienstpflichten insbesondere durch die nachstehenden tatbildmäßigen Verhaltensweisen verletzt zu haben:

  1. Errichtung
  2. Tagausgang Schaubergwerk xxx: Vorgangsweise bei der Ausschreibung, Einholung von Gemeinderatsbeschlüssen • Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens für die Errichtung eines zweiten Tagausganges im Frühjahr 2006 wurden einige wesentliche vergaberechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten: So hat das Angebot der Firma xxx GmbH zwar bereits seit 14.4.2006 vorgelegen; die Ausschreibung erfolgte erst am 5.6.2006, wobei hier eine Ausschreibungsfrist bis 27.6.2006 festgelegt wurde. Obwohl die genannte Firma während dieser Frist kein weiteres Angebot gelegt hat, erfolgte der Zuschlag für die Baumaßnahmen durch Direktvergabe an dieses Unternehmen. Weder fand eine formelle Angebotseröffnung statt noch wurde ein Protokoll angefertigt. Der Disziplinarbeschuldigte hätte als Leiter der xxx Anlagen in der Gemeinde, der diesen Vergabevorgang maßgeblich betreut hat, bei diesem Verfahren für einen vergabe-rechtskonformen Ablauf sorgen müssen. • Die ausgeschriebene Variante für einen zweiten Tagausgang hat auch nicht dem am 27.10.2005 vom Gemeinderat einstimmig beschlossenen Projekt und dem in diesem Zuge ebenfalls beschlossenen Finanzierungsplan entsprochen. Der Disziplinarbeschuldigte hat es auch hier unterlassen, eine neuerliche Beschlussfassung des Gemeinderates zumindest vorzubereiten. • Nach § 34 Abs.2 K-AGO hätte zu dieser Projektänderung jedenfalls ein Beschluss des Gemeinderates eingeholt werden müssen. • Nach Paragraph 34, Absatz 2, K-AGO hätte zu dieser Projektänderung jedenfalls ein Beschluss des Gemeinderates eingeholt werden müssen.
  3. Verkauf Dienstfahrzeug der Marktgemeinde xxx - Ankauf Dienstfahrzeug der Touristischen Anlagen, Nichteinholung von Gemeinderatsbeschluss • Im Jahr 2006 erfolgte mit Vertrag vom
  4. Juni 2006 der Verkauf des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx der Marke VW Polo und gleichzeitig der Ankauf eines Leasingfahrzeuges der Marke Skoda Fabia. Das Leasingfahrzeug wurde auf die Touristischen Anlagen angemeldet. • Für den Verkauf bzw. Eintausch des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx und für den Ankauf des Leasingfahrzeuges erfolgte die laut § 34 Abs. 2 K-AGO nötige Beschlussfassung im Gemeindevorstand und im Gemeinderat nicht. Ebenso wenig wurde die

§ 34Abs.

6 und § 104 Abs. 1 K-AGO vorgeschriebene aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Ankauf eines Leasingfahrzeuges eingeholt. Es lagen keine Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane vor. Der Disziplinarbeschuldigte hat es als Leiter der xxx Anlagen, für die dieses Fahrzeug im Wesentlichen angekauft wurde, unterlassen, sowohl eine korrekte Beschlussfassung des Gemeinderates zumindest vorzubereiten als auch die für einen Leasingvertrag erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung einzuholen. • Für den Verkauf bzw. Eintausch des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx und für den Ankauf des Leasingfahrzeuges erfolgte die laut Paragraph 34, Absatz 2, K-AGO nötige Beschlussfassung im Gemeindevorstand und im Gemeinderat nicht. Ebenso wenig wurde die

Paragraph 34, Absatz 6 und Paragraph 104, Absatz eins, K-AGO vorgeschriebene aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Ankauf eines Leasingfahrzeuges eingeholt. Es lagen keine Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane vor. Der Disziplinarbeschuldigte hat es als Leiter der xxx Anlagen, für die dieses Fahrzeug im Wesentlichen angekauft wurde, unterlassen, sowohl eine korrekte Beschlussfassung des Gemeinderates zumindest vorzubereiten als auch die für einen Leasingvertrag erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung einzuholen. Als Disziplinarstrafe wird eine Geldstrafe in der Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt unter Ausschluss der Kinderzulage festgesetzt, das entspricht einem Betrag von € 6.022,69 brutto. Rechtsgrundlage: § 59 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 56 und mit § 68 K-GBG sowie in Verbindung mit § 128 Abs. 1 und 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz K-DRG 1994 i.d.g.F.Rechtsgrundlage: Paragraph 59, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 56 und mit Paragraph 68, K-GBG sowie in Verbindung mit Paragraph 128, Absatz eins und 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz K-DRG 1994 i.d.g.F. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Berufung (Beschwerde) und werden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Folge unrichtiger Ermittlung des Sachverhaltes und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zugleich wird auch die Höhe der Strafe bekämpft. Wörtlich wird ausgeführt: „I. Bevor auf die Berufungsgründe eingegangen wird, sei in diesem Disziplinarverfahren auf folgenden Umstand hingewiesen. Ich wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 4.2.2010 vom Dienst suspendiert. Die Suspendierung wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom 13.3.2013. aufgehoben. Insgesamt wurde mir im Bescheid über die Suspendierung 19 Anschuldigungspunkte vorgeworfen, letztlich nur über eine Berufung gegen den Suspendierungsbescheid konnte ich erreichen, dass die Bezugskürzung um 10 % gemindert wurde. Während der mehr als dreijährigen Suspendierung sind mir Entgelte in einer Größenordnung von € 100.000,-- entgangen. Ich habe mittlerweile mehrfach sowohl beim Amt der Kärntner Landesregierung als auch bei der Gemeine xxx den Antrag gestellt, die während der Suspendierung gekürzten Bezüge nachzuzahlen. Aus § 147 K-DRG ergibt sich, dass die Bezugskürzung endgültig wird, sofern gegenüber dem Beamten eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt wird. Diese Regelung weicht insofern vom § 13 GehG für Beamte im Dienste des Bundes ab, als die Endgültigkeit der Bezugskürzung auch bei Geldbußen eintritt. Im gegenständlichen Verfahren wurde mir unter Berücksichtigung einer ergänzenden Disziplinaranzeige insgesamt 25 Anschuldigungspunkte zur Last gelegt. Wie sich aus dem nun vorliegenden Disziplinarerkenntnis ergibt, erfolgte die Verurteilung lediglich hinsichtlich zweier Fakten (1. Errichtung 2. Tagausgang Schaubergwerk Knappenberg und 2. Verkauf Dienstfahrzeug). Aus Paragraph 147, K-DRG ergibt sich, dass die Bezugskürzung endgültig wird, sofern gegenüber dem Beamten eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt wird. Diese Regelung weicht insofern vom Paragraph 13, GehG für Beamte im Dienste des Bundes ab, als die Endgültigkeit der Bezugskürzung auch bei Geldbußen eintritt. Im gegenständlichen Verfahren wurde mir unter Berücksichtigung einer ergänzenden Disziplinaranzeige insgesamt 25 Anschuldigungspunkte zur Last gelegt. Wie sich aus dem nun vorliegenden Disziplinarerkenntnis ergibt, erfolgte die Verurteilung lediglich hinsichtlich zweier Fakten (1. Errichtung 2. Tagausgang Schaubergwerk Knappenberg und 2. Verkauf Dienstfahrzeug). Ich wurde hiefür ausgehend von einem Monatsbezug in Höhe von € 6.022,-- zu einer Geldstrafe im Ausmaß eines Monatsbezuges verurteilt. Hierauf wird bei der Strafberufung noch Bezug zu nehmen sein. Vorweg ist aber darauf hinzuweisen, dass aufgrund des derzeitigen Disziplinarerkenntnisses ich nicht nur hinsichtlich der Geldstrafe belastet bin, sondern vor allem im Falle der Aufrechterhaltung des Schuldspruches die Bezugskürzung endgültig wird, die dann nicht nur zu einem Verdienstentgang in Höhe von € 100.000,-- führt, sondern gleichsam auf eine doppelte Bestrafung hinausläuft. II. Zu den geltend gemachten Berufungsgründen: römisch zwei. Zu den geltend gemachten Berufungsgründen: 1. Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren und insbesondere das Disziplinarerkenntnis leidet an folgenden Verfahrensmängeln:

  1. a)Es erfolgten keine Freisprüche. Das Disziplinarverfahren fußt auf den Einleitungsbeschlüssen der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom 27.1.2010, dem ergänzenden Einleitungsbeschluss vom 23.9.2010 sowie dem Verhandlungsbeschluss vom 13.3.2013. In diesen Beschlüssen wird mir eine Vielzahl von disziplinarrechtliehen Vorwürfen gemacht. Gegenstand des zuletzt gegen mich geführten Disziplinarverfahrens bildeten die Anschuldigungspunkte, wie sie unter Punkt 1.1 bis 1.4 des Verhandlungsbeschlusses vom 13.3.2013 angeführt sind. Voranzustellen ist, dass eine Vielzahl dieser Anschuldigungspunkte auch Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu xxx des LG Klagenfurt gewesen ist. In diesem Verfahren wurden durch den beigezogenen Sachverständigen xxx insgesamt drei Gutachten erstellt, die sich mit dem Prüfbericht des Landes Kärnten und der gutachterliehen Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers xxx befassten. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die von Seiten des Landes Kärnten und auch des beigezogenen Sachverständigen xxx angezogenen Werte und Beurteilungen großteils nicht haltbar sind. Es ergab sich daraus auch, dass der SV xxx für seine Bewertungen unvollständige Saldenlisten ansetzte und aus diesen unrichtige gutachterliche Schlüsse zog. Das Verfahren wurde daher eingestellt. Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx und zugleich Belastungszeuge xxx war aufgrund eines Amtsvermerkes aus dem Jahre 2010 - dieser wurde im Ermittlungsverfahren auch erörtert - in Kenntnis davon, dass die Gutachtenserstellung durch xxx auf unvollständigen Saldenlisten erfolgte. Er hat hievon weder der Aufsichtsbehörde noch der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete oder der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Mitteilung gemacht. Ganz im Gegenteil: Er hat trotz Kenntnis der falschen Gutachterlage Fortführungsanträge eingebracht, nur mit dem Ziel, die wider mich erhobenen unberechtigten Disziplinarvorwürfe begründen zu können. Daraus wird auch die dreijährige Verfahrensdauer erklärlich. Wie sich aus dem Disziplinarerkenntnis ergibt, kann mir hinsichtlich der gutachterlichen Stellungnahme - Prüfung der xxx Anlagen der Marktgemeinde xxx (Punkt 1.1 des Verhandlungsbeschlusses) sowie des Faktums Urlaubsantritt ohne Genehmigung (Punkt 1.4 des Verhandlungsbeschlusses) kein disziplinarrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Verurteilungen erfolgten nur zu den Anschuldigungspunkten 1.2 und 1.3. Richtigerweise hätte aber die Aufnahme von Freisprüchen im Disziplinarerkenntnis erfolgen müssen, zumal ich nicht hinsichtlich sämtlicher Fakten, die mir im Verhandlungsbeschluss vom 13.3.2013 zum Vorwurf gemacht wurden, verurteilt wurde. Ist' der Beamte von einzelnen Anschuldigungspunkten freizusprechen, hingegen wegen anderer schuldig zu sprechen, so sind Schuld- und Freispruch in einem Disziplinarerkenntnis zwingend zu verbinden. Der Disziplinarbeschuldigte hat demnach ein Recht auf einen Freispruch, auch von einzelnen Anschuldigungspunkten (vgl. VwGH 21.10.1998, 96/090209). Dass eine Aufnahme der Freisprüche in das Disziplinarerkenntnis nicht erfolgte, wird als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Richtigerweise hätte aber die Aufnahme von Freisprüchen im Disziplinarerkenntnis erfolgen müssen, zumal ich nicht hinsichtlich sämtlicher Fakten, die mir im Verhandlungsbeschluss vom 13.3.2013 zum Vorwurf gemacht wurden, verurteilt wurde. Ist' der Beamte von einzelnen Anschuldigungspunkten freizusprechen, hingegen wegen anderer schuldig zu sprechen, so sind Schuld- und Freispruch in einem Disziplinarerkenntnis zwingend zu verbinden. Der Disziplinarbeschuldigte hat demnach ein Recht auf einen Freispruch, auch von einzelnen Anschuldigungspunkten vergleiche VwGH 21.10.1998, 96/090209). Dass eine Aufnahme der Freisprüche in das Disziplinarerkenntnis nicht erfolgte, wird als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
  2. b)Der Verhandlungsbeschluss vom 13.3.2013 ist unbestimmt. Grundlage für das vorliegende Disziplinarverfahren bildete der Verhandlungsbeschluss vom 13.3.2013, welcher insgesamt vier Anschuldigungspunkte enthält.

§ 126

(2)K-DRG sind im Verhandlungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig, weshalb dies im Berufungsverfahren aufzugreifen ist. Grundlage für das vorliegende Disziplinarverfahren bildete der Verhandlungsbeschluss vom 13.3.2013, welcher insgesamt vier Anschuldigungspunkte enthält.

Paragraph 126,

(2)K-DRG sind im Verhandlungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig, weshalb dies im Berufungsverfahren aufzugreifen ist. Davon, dass die Anschuldigungspunkte bestimmt dargelegt wurden, kann keine Rede sein. Dies bereitete auch im Disziplinarverfahren insofern Probleme, als einzelne mir zur Last gelegten Vorwürfe gar nicht richtig erhoben werden konnten. Wenn es beispielsweise zu 1.1. heißt, "Es besteht der begründete Verdacht, dass einerseits Aufwendungen angesetzt wurden, denen keine Ausgaben gegenüberstanden, andererseits für diese Aufwendungen aber Zuschüsse seitens des Landes Kärnten lukriert wurden" oder "Unter anderem wurden Außenstände der Touristischen Anlagen seitens der Gemeinde nicht fristgerecht eingefordert." oder "Im Personalaufwand der Touristischen Anlagen die Kommunalsteuer enthalten ist. Die Kommunalsteuer wurde nicht an die Gemeinde weitergeleitet.", so wird diesbezüglich nicht dem Bestimmtheitserfordernis nach § 126
(2)K-DRG Genüge getan. Gleiches gilt, wenn es unter Punkt 1.2 heißt "Die Beauftragung zur Ermittlung weiterer Varianten erfolgte ohne Gemeinderatsbeschluss.". Es ergibt sich daraus nicht, von welchen weiteren Varianten überhaupt die Rede ist. Sofern der Disziplinarsenat von einer ursprünglich genehmigten vertikalen Variante ausgeht, so ist dem entgegenzuhalten, dass es eine als "vertikal" bezeichnete Variante im Sinne eines konkret ausgearbeiteten Projektes (also mit Finanzplanung, planlicher Darstellungen, Ablaufplänen. etc.) gar nicht gegeben hat. Im Übrigen sei nur auf das Disziplinarerkenntnis verwiesen, worin von einem Abgehen von Varianten überhaupt nicht mehr die Rede ist, sondern nur noch vom Verstoß gegen vergaberechtliche Richtlinien. Wenn es beispielsweise zu 1.1. heißt, "Es besteht der begründete Verdacht, dass einerseits Aufwendungen angesetzt wurden, denen keine Ausgaben gegenüberstanden, andererseits für diese Aufwendungen aber Zuschüsse seitens des Landes Kärnten lukriert wurden" oder "Unter anderem wurden Außenstände der Touristischen Anlagen seitens der Gemeinde nicht fristgerecht eingefordert." oder "Im Personalaufwand der Touristischen Anlagen die Kommunalsteuer enthalten ist. Die Kommunalsteuer wurde nicht an die Gemeinde weitergeleitet.", so wird diesbezüglich nicht dem Bestimmtheitserfordernis nach Paragraph 126,
(2)K-DRG Genüge getan. Gleiches gilt, wenn es unter Punkt 1.2 heißt "Die Beauftragung zur Ermittlung weiterer Varianten erfolgte ohne Gemeinderatsbeschluss.". Es ergibt sich daraus nicht, von welchen weiteren Varianten überhaupt die Rede ist. Sofern der Disziplinarsenat von einer ursprünglich genehmigten vertikalen Variante ausgeht, so ist dem entgegenzuhalten, dass es eine als "vertikal" bezeichnete Variante im Sinne eines konkret ausgearbeiteten Projektes (also mit Finanzplanung, planlicher Darstellungen, Ablaufplänen. etc.) gar nicht gegeben hat. Im Übrigen sei nur auf das Disziplinarerkenntnis verwiesen, worin von einem Abgehen von Varianten überhaupt nicht mehr die Rede ist, sondern nur noch vom Verstoß gegen vergaberechtliche Richtlinien. Wenn es weiter unter Punkt 1.3 heißt, im Juni 2006 sei ein Dienstfahrzeug veräußert worden und gleichzeitig ein Leasingvertrag abgeschlossen worden, ohne darzustellen, welches Fahrzeug zu welchem Preis verkauft und zu welchem Preis angekauft wurde, so ist auch dieser Anschuldigungspunkt unbestimmt und wird daher den Anforderungen gem. § 126
(2)K-DRG nicht gerecht. Das Verfahren ist in diesem Punkte mangelhaft geblieben.Wenn es weiter unter Punkt 1.3 heißt, im Juni 2006 sei ein Dienstfahrzeug veräußert worden und gleichzeitig ein Leasingvertrag abgeschlossen worden, ohne darzustellen, welches Fahrzeug zu welchem Preis verkauft und zu welchem Preis angekauft wurde, so ist auch dieser Anschuldigungspunkt unbestimmt und wird daher den Anforderungen gem. Paragraph 126,
(2)K-DRG nicht gerecht. Das Verfahren ist in diesem Punkte mangelhaft geblieben.
  1. c)Das Disziplinarerkenntnis weicht vom Verhandlungsbeschluss ab. Als weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird gerügt, dass zwischen dem Verhandlungsbeschluss und dem nunmehrigen Schuldspruch keine Identität besteht. Im Verhandlungsbeschluss werden mir zu Punkt 1.2 (Errichtung 2. Tagausgang) in Kern vorgeworfen, Als weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird gerügt, dass zwischen dem Verhandlungsbeschluss und dem nunmehrigen Schuldspruch keine Identität besteht. Im Verhandlungsbeschluss werden mir zu Punkt 1.2 (Errichtung 2. Tagausgang) im Kern vorgeworfen, dass die Ermittlung weiterer Varianten ohne Gemeinderatsbeschluss vorgenommen wurde, dass eine Abweichung von durch die der Abteilung 3 genehmigten "vertikalen Variante" vorlag und dass die erforderlichen Genehmigungen durch Vorlage falscher Kostenschätzungen sowohl im Gemeinderat als auch bei der Abteilung 3 herbeigeführt wurde. Überblickt man aber nun den Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis, wird deutlich, dass von all dem nicht mehr die Rede ist. Der Kern des Schuldspruches liegt vielmehr darin, dass bei der Errichtung des 2. Tagausganges einige wesentliche vergaberechtliche Bestimmungen (ohne aber anzuführen welche) nicht eingehalten worden seien. Davon, dass Gemeinderatsbeschlüsse nicht eingeholt oder missachtet oder, etwa durch falsche Kostenschätzungen zu Unrecht bewirkt wurden, ist nun keine Rede mehr. Das vorliegende Disziplinarerkenntnis erledigt daher den Verhandlungsbeschluss nicht, ja das Gegenteil ist der Fall: Der Schuldspruch geht von einem ganz anderen Sachverhalt und Anschuldigungspunkt aus, als er zum Gegenstand für den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung im Verhandlungsbeschluss gemacht wurde. Das Verfahren ist daher in diesem Punkten jedenfalls mangelhaft geblieben. 2. Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung: Zum Anschuldigungspunkt 1.2:
  2. a)Wie bereits dargestellt, befasst sich der Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses nun im Kern damit, dass bei der Errichtung des 2. Tagausganges vergaberechtliche Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Der Vorwurf, es hätte keine Einbindung des Gemeinderates gegeben, wurde nun nicht mehr berücksichtigt, dies wohl deshalb, weil durch meinen Rechtsvertreter im Zuge meiner Disziplinarverhandlung, aber auch im Parallelverfahren xxx mehrmals auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen xxx, im Verfahren xxx, vom 21.2.2011 hingewiesen wurde. Aus diesem Gutachten ergibt sich eine Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde xxx vom 28.6.2006. Unter Punkt B ist der 2. Ausgang Schaubergwerk thematisiert. Im Zuge der Diskussion - es gab auch Wortmeldungen des nun als Belastungszeugen auftretenden Bürgermeisters xxx - wurde das Projekt dargestellt und darauf hingewiesen, dass eine Sonderbedarfszuweisung in Höhe von € 200,-- durch das Land Kärnten geleistet werden würde. Dieser Umstand wurde offenbar durch die Disziplinarbebörde ursprünglich schlichtweg übersehen. Offenbar ging die Disziplinarbehörde davon aus, dass es keine Befassung des Gemeinderates gegeben hat. Weil aber nun das Gegenteil bewiesen wurde, schwenkt das Disziplinarerkenntnis letztlich um, lässt die Befassung des Gemeinderates vollständig außer Ansatz und begründet das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nur noch im Verstoß gegen vergaberechtliche Normen.
  3. b)Dabei wurde nicht erhoben, ob die Vorschriften des Bundesvergabegesetzes im gegenständlichen Fall überhaupt zur Anwendung zu bringen sind. Es ergibt sich aus der Begründung nicht, gegen welche vergaberechtlichen Bestimmungen verstoßen worden sei. Seitens des erkennenden Senates wurde nicht einmal geprüft, ob das Österreichische Bundesvergabegesetz auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt zur Anwendung gelangen konnte. Ungeklärt ist nämlich schon, ob die Touristischen Anlagen (folgt man der Satzung) als Sondervermögen überhaupt als öffentlicher Auftraggeber gem. s 3
(1)Ziff. 2 BVergG 2006 zu gelten haben. Es wurde nicht erhoben, ob es sich bei den Touristischen Anlagen um eine Einrichtung handelt, die vom Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden finanziert wurde oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztgenannte Gebietskörperschaften unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die von den Auftraggebern ernannt wurden. Aus der Satzung ergibt sich schon, dass die generelle Aufsicht der Steuerung der Touristischen Anlagen den in § 3 der Satzung genannten Organen obliegt. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Gemeinde für die Kostendeckung der Touristischen Anlagen aufzukommen hat. Aus § 8
(4)der Satzung ergibt sich, dass von der Gemeinde für den Betrieb über Vorschlag des Betriebsleiters aufgenommene Schulden nur für Zwecke des Betriebes verwendet werden dürfen. Dies bedeutet im Endeffekt, dass die Finanzierung des Wirtschaftsbetriebes durch Darlehens- oder Kreditaufnahmen durch die Gemeinde zu erfolgen hat. Es ergibt sich aus der Begründung nicht, gegen welche vergaberechtlichen Bestimmungen verstoßen worden sei. Seitens des erkennenden Senates wurde nicht einmal geprüft, ob das Österreichische Bundesvergabegesetz auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt zur Anwendung gelangen konnte. Ungeklärt ist nämlich schon, ob die Touristischen Anlagen (folgt man der Satzung) als Sondervermögen überhaupt als öffentlicher Auftraggeber gem. s 3
(1)Ziff. 2 BVergG 2006 zu gelten haben. Es wurde nicht erhoben, ob es sich bei den Touristischen Anlagen um eine Einrichtung handelt, die vom Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden finanziert wurde oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztgenannte Gebietskörperschaften unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die von den Auftraggebern ernannt wurden. Aus der Satzung ergibt sich schon, dass die generelle Aufsicht der Steuerung der Touristischen Anlagen den in Paragraph 3, der Satzung genannten Organen obliegt. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Gemeinde für die Kostendeckung der Touristischen Anlagen aufzukommen hat. Aus Paragraph 8,
(4)der Satzung ergibt sich, dass von der Gemeinde für den Betrieb über Vorschlag des Betriebsleiters aufgenommene Schulden nur für Zwecke des Betriebes verwendet werden dürfen. Dies bedeutet im Endeffekt, dass die Finanzierung des Wirtschaftsbetriebes durch Darlehens- oder Kreditaufnahmen durch die Gemeinde zu erfolgen hat. All dies wäre im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen gewesen, sofern nun im Besonderen auf die Einhaltung von vergaberechtlichen Vorschriften hingewiesen wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen läge keine öffentliche Auftraggeberschaft vor. Das Bundesvergabegesetz käme daher gar nicht zur Anwendung. Zu berücksichtigen ist schon, dass sich aus dem Schuldspruch nicht einmal ergibt, gegen welche vergaberechtlichen Vorschriften ich im Detail verstoßen habe. All dies wäre im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen gewesen, sofern nun im Besonderen auf den Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften hingewiesen wird. Ob das Bundesvergabegesetz überhaupt zur Anwendung gelangt, wurde aber im vorliegenden Ermittlungsverfahren nicht einmal ansatzweise geklärt. Es liegt auch keine inhaltliche Auseinandersetzung im Disziplinarerkenntnis, geschweige denn eine Begründung dazu vor. Insgesamt leidet daher der Schuldspruch, der auf den Verstoß gegen wesentliche vergaberechtlichen Bestimmungen hinweist, an maßgeblichen Begründungsmängeln.
  1. c)Überhaupt weicht der diesbezügliche Schuldspruch auch hinsichtlich der zur Last gelegten „falschen Kostenschätzung" vom Verhandlungsbeschluss vom 13.3.2013 ab. Der Kern des Vorwurfs im Verhandlungsbeschluss ging in die Richtung, dass die Beauftragung zur Ermittlung weiterer Varianten ohne Gemeinderatsbeschluss erfolgte und dass hinsichtlich der Finanzierung der Errichtung des 2. Tagausganges falsche Kostenschätzungen vorgelegt wurden. Von einer falschen Kostenschätzung ist aber nun im Schuldspruch zu Punkt 1 nicht die Rede. Ebenso ist offenbar auch der Vorwurf, "Die Beauftragung zur Ermittlung weiterer Varianten erfolgte ohne Gemeinderatsbeschluss“ nicht mehr relevant oder haltbar gewesen. Hingewiesen wird auf die dem Disziplinarsenat vorliegende Niederschrift des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 28.6.2006, worin dargestellt ist, dass eine Auseinandersetzung mit diesem Thema erfolgte und Wortmeldungen eingebracht wurden.
  2. d)Überhaupt nicht deutlich wird auch der Vorwurf im Verhandlungsbeschluss, die ausgeschriebene Variante für den 2. Ausgang habe nicht mit dem am 27.10.2005 vom Gemeinderat einstimmig beschlossenen Projekt entsprochen. Was die Disziplinarbehörde mit diesem Vorwurf meint, ergibt sich aus der Begründung des Disziplinarerkenntnisses ebenso wenig, wie aus dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren. Es ist auch im Schuldspruch nun plötzlich nicht mehr die Rede von der durch die Abteilung 3 genehmigten vertikalen Variante. Warum das Disziplinarerkenntnis diesen Vorwurf "ausspart", bleibt ebenso unbegründet. Tatsächlich ist nämlich davon auszugehen, dass es eine sogenannte "vertikale Variante" nie gegeben hat. Ich habe anlässlich meiner Einvernahme angegeben, dass im Jahre 2006 mit der Errichtung des 2. Tagesausganges begonnen wurde und dafür eine Kostenschätzung beizubringen war. Dies erfolgte durch die Firma xxx und betrug € 200.000,--. Es konnte dann beim Land eine Kostenübernahme erreicht werden und es wurde sodann im Einvernehmen mit der Bergbaubehörde und dem Sicherheitsbeauftragen versucht, die bestmögliche Variante zu finden. In der Sitzung des Gemeinderates vom 28.6.2006 wurde schließlich das Projekt beschlossen. Tatsächlich wurde der Begriff der "vertikalen Variante" erst später gebildet. Ein Projekt, beinhaltend Ablauf- und Finanzierungspläne sowie sonstige Plandarstellungen mit der Überschrift "vertikale Variante" hat es nach meinem Wissensstand gar nicht gegeben, sodass auch ein Abgehen von einer "vertikalen Variante" schon gedanklich nicht möglich ist. Auch dies wurde von der Disziplinarbehörde unberücksichtigt gelassen. Richtigerweise hätte die Disziplinarbehörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass für den 2. Tagausgang Schaubergwerk xxx sehr wohl eine Genehmigung durch den Gemeinderat unter Darlegung des Gesamtprojektes erfolgte. Die Disziplinarbehörde hätte weiters erkennen müssen, dass es beim Land Kärnten überhaupt kein Projekt mit der Überschrift "xxx", beinhaltend ausreichende planliehe Darstellungen oder Finanz- und Ablaufplanungen gegeben hat. Es wäre dann zum Ergebnis gekommen, dass ein Abgehen von nicht existenten Projektunterlagen schon gedanklich nicht möglich ist. Die Disziplinarbehörde hätte weiters erheben müssen, ob überhaupt ein nach dem Bundesvergabegesetz relevanter Vergabevorgang stattgefunden hat und ob nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 3 BVergG (wie oben dargestellt) vorliegt. Richtigerweise hätte die Disziplinarbehörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass für den 2. Tagausgang Schaubergwerk xxx sehr wohl eine Genehmigung durch den Gemeinderat unter Darlegung des Gesamtprojektes erfolgte. Die Disziplinarbehörde hätte weiters erkennen müssen, dass es beim Land Kärnten überhaupt kein Projekt mit der Überschrift "xxx", beinhaltend ausreichende planliehe Darstellungen oder Finanz- und Ablaufplanungen gegeben hat. Es wäre dann zum Ergebnis gekommen, dass ein Abgehen von nicht existenten Projektunterlagen schon gedanklich nicht möglich ist. Die Disziplinarbehörde hätte weiters erheben müssen, ob überhaupt ein nach dem Bundesvergabegesetz relevanter Vergabevorgang stattgefunden hat und ob nicht ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 3, BVergG (wie oben dargestellt) vorliegt. All dies hat die Disziplinarbehörde nicht getan. Das Verfahren ist in diesem Punkte auch mangelhaft geblieben. Die Begründung zur Erhärtung des Schuldspruches reduziert sich im Wesentlichen auf die Ausführungen, ich hätte es unterlassen, für ein konkretes Vergabeverfahren zu sorgen. Dies reicht aber bei Weitem nicht aus, um eine Dienstpflichtverletzung in rechtlicher Hinsicht zu begründen.
  3. e)Auffällig ist natürlich in diesem Zusammenhang auch, dass im Parallelverfahren xxx der Vorwurf gemacht wurde, er als Amtsleiter, sohin Leiter des inneren Dienstes der Marktgemeinde xxx, hätte für einen ordnungsgemäßen vergaberechtskonformen Ablauf sorgen müssen, während mir nun als Leiter der Touristischen Anlagen in der Gemeinde der idente Vorwurf gemacht wird. Der Begriff der Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus § 17 K-GBG. Die Dienstpflichten nach dem K-GBG weichen insofern vom Dienstpflichtenkatalog nach § 43 K-DRG bzw.§ 43 BDG ab, als dem Beamten nur die Pflicht auferlegt wird, "sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte." Der Begriff der Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus Paragraph 17, K-GBG. Die Dienstpflichten nach dem K-GBG weichen insofern vom Dienstpflichtenkatalog nach Paragraph 43, K-DRG bzw.Paragraph 43, BDG ab, als dem Beamten nur die Pflicht auferlegt wird, "sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte." Im Gegensatz dazu steht § 43 K-DRG, welche den Beamten verpflichtet, "seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen." Im Gegensatz dazu steht Paragraph 43, K-DRG, welche den Beamten verpflichtet, "seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen." Aus dem Disziplinarerkenntnis ergibt sich keine ausreichende Subsumtion des mir im Schuldvorwurf angelasteten Verhaltens zum Tatbestand des § 17 K-GBG. Ich habe mich beim Projekt 2. Tagausgang Schaubergwerk mit voller Kraft und vollem Eifer der Bewältigung der Aufgabenstellungen bemüht. Ich habe nicht nur den Gemeinderat eingebunden, was durch das Protokoll vorn 28.6.2006 nun wohl objektiviert sein dürfte, sondern auch versucht, das bestmögliche Ergebnis für die Marktgemeinde xxx zu erreichen, in dem ich mich um Finanzierungen und Sonderbedarfszuweisungen bemühte. Ich bin den Pflichten meines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig vorgegangen und habe nichts unternommen, was den Interessen der Gemeinde xxx abträglich gewesen wäre. Aus dem Disziplinarerkenntnis ergibt sich keine ausreichende Subsumtion des mir im Schuldvorwurf angelasteten Verhaltens zum Tatbestand des Paragraph 17, K-GBG. Ich habe mich beim Projekt 2. Tagausgang Schaubergwerk mit voller Kraft und vollem Eifer der Bewältigung der Aufgabenstellungen bemüht. Ich habe nicht nur den Gemeinderat eingebunden, was durch das Protokoll vorn 28.6.2006 nun wohl objektiviert sein dürfte, sondern auch versucht, das bestmögliche Ergebnis für die Marktgemeinde xxx zu erreichen, in dem ich mich um Finanzierungen und Sonderbedarfszuweisungen bemühte. Ich bin den Pflichten meines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig vorgegangen und habe nichts unternommen, was den Interessen der Gemeinde xxx abträglich gewesen wäre. Dass es nach Ansicht der Disziplinarkommission zu einem Verstoß gegen vergaberechtliche Richtlinien - im Verhandlungsbeschluss war überhaupt nur die Rede davon, dass von der Angebotseröffnung kein Protokoll angefertigt wurde, gekommen ist, bestreite ich. Mir könnte daraus aber auch kein disziplinarrechtlicher Vorwurf gemacht werden, weil von mir nicht erwartet werden kann, dass ich die komplexen vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesvergabegesetzes oder zur Frage der öffentlichen Auftraggebereigenschaft kennen muss. Ich bin im Einvernehmen mit dem Gemeinderat primär vorn Bestbieterprinzip ausgegangen und habe jenes Unternehmen herangezogen, das am besten geeignet gewesen wäre, den 2. Tagausgang zu errichten. Kern der Dienstpflichtverletzung ist das schuldhafte Verhalten im Sinne der subjektiven Vorwerfbarkeit der eingetretenen Dienstpflichtverletzung. Von einer schuldhaften Begehungsweise kann aber im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Dass ich vergaberechtliche Bestimmungen nicht berücksichtigte, weil ich sie nicht kannte, vermag keinen disziplinarrechtliehen Vorwurf zu begründen. Die Anwendbarkeit des § 17 K-GBG ist daher schlichtweg nicht gegeben. Dass es nach Ansicht der Disziplinarkommission zu einem Verstoß gegen vergaberechtliche Richtlinien - im Verhandlungsbeschluss war überhaupt nur die Rede davon, dass von der Angebotseröffnung kein Protokoll angefertigt wurde, gekommen ist, bestreite ich. Mir könnte daraus aber auch kein disziplinarrechtlicher Vorwurf gemacht werden, weil von mir nicht erwartet werden kann, dass ich die komplexen vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesvergabegesetzes oder zur Frage der öffentlichen Auftraggebereigenschaft kennen muss. Ich bin im Einvernehmen mit dem Gemeinderat primär vorn Bestbieterprinzip ausgegangen und habe jenes Unternehmen herangezogen, das am besten geeignet gewesen wäre, den 2. Tagausgang zu errichten. Kern der Dienstpflichtverletzung ist das schuldhafte Verhalten im Sinne der subjektiven Vorwerfbarkeit der eingetretenen Dienstpflichtverletzung. Von einer schuldhaften Begehungsweise kann aber im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Dass ich vergaberechtliche Bestimmungen nicht berücksichtigte, weil ich sie nicht kannte, vermag keinen disziplinarrechtliehen Vorwurf zu begründen. Die Anwendbarkeit des Paragraph 17, K-GBG ist daher schlichtweg nicht gegeben. 3. Zum Anschuldigungspunkt 1.3 Dienstfahrzeug: Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Satzung der Touristischen Anlagen der Marktgemeinde xxx, welche vom Gemeinderat der Marktgemeinde xxx beschlossen wurde, hinzuweisen. Dass dem Betriebsleiter im Zusammenwirkung mit dem Bürgermeister unter Aufsicht der im § 3 genannten Organe die ausschließlichen Kompetenzen betreffend der Touristischen Anlagen zukamen, wurde bereits dargestellt und ergibt sich aus der Satzung. Aus dem Ermittlungsverfahren hat sich auch ergeben, dass die Betriebssatzung nach wie vor aufrecht ist. Sie wurde bis dato nicht aufgehoben. Aus den Feststellungen des· Disziplinarerkenntnisses ergibt sich, dass für die Touristischen Anlagen ein Leasingfahrzeug der Marke Skoda angemeldet wurde. Entgegen der Darstellung der im Disziplinarerkenntnis ist aber davon auszugehen, dass ich berechtigt war, dies zu tun. Immerhin war ich Betriebsleiter. Die Satzung sah die Einbindung des Gemeinderates oder der sonstigen Organe nur in den konkret angeführten Fällen (vgl. § 6 der Satzung) vor. Bei den Touristischen Anlagen handelt es sich um ein Sondervermögen. das wie ein eigenständiger Betrieb der Marktgemeinde xxx zu führen war. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Satzung der Touristischen Anlagen der Marktgemeinde xxx, welche vom Gemeinderat der Marktgemeinde xxx beschlossen wurde, hinzuweisen. Dass dem Betriebsleiter im Zusammenwirkung mit dem Bürgermeister unter Aufsicht der im Paragraph 3, genannten Organe die ausschließlichen Kompetenzen betreffend der Touristischen Anlagen zukamen, wurde bereits dargestellt und ergibt sich aus der Satzung. Aus dem Ermittlungsverfahren hat sich auch ergeben, dass die Betriebssatzung nach wie vor aufrecht ist. Sie wurde bis dato nicht aufgehoben. Aus den Feststellungen des· Disziplinarerkenntnisses ergibt sich, dass für die Touristischen Anlagen ein Leasingfahrzeug der Marke Skoda angemeldet wurde. Entgegen der Darstellung der im Disziplinarerkenntnis ist aber davon auszugehen, dass ich berechtigt war, dies zu tun. Immerhin war ich Betriebsleiter. Die Satzung sah die Einbindung des Gemeinderates oder der sonstigen Organe nur in den konkret angeführten Fällen vergleiche Paragraph 6, der Satzung) vor. Bei den Touristischen Anlagen handelt es sich um ein Sondervermögen. das wie ein eigenständiger Betrieb der Marktgemeinde xxx zu führen war. Hinweisen möchte ich noch auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen xxx im Strafverfahren, der im Übrigen das Geschäft befürwortete und gutachterlich zum Ergebnis gelangte, dass dies von finanziellem Vorteil für die Marktgemeinde xxx war. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Mitglieder des Gemeinderates über den Ankauf des PKWs informiert waren. Es handelte sich hiebei nicht um einen Alleingang oder gar um eine geheime oder verschleierte Maßnahme. Auch unter diesem Punkt ist daher §17 K-GBG zu berücksichtigen, wonach mir ein Verstoß gegen Dienstpflichten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Rein vorsorglich weise ich in rechtlicher Hinsicht natürlich darauf hin, dass ich den Ankauf des Fahrzeuges als Leiter der Touristischen Anlagen bewirkt habe. Meine Aufgabenstellungen weichen insofern von jenen des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich ab. Auch das Disziplinarerkenntnis scheint diese beiden Funktionen zu trennen, weil ansonsten nicht erklärlich ist, warum ich von den unter Punkt 1.1, ausschließlich die Touristischen Anlagen betreffenden Maßnahmen letztlich freigesprochen wurde. Richtigerweise gehört nämlich auch der Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug zum Themenkomplex gutachterliche Stellungnahme - Prüfung der Touristischen Anlagen der Marktgemeinde xxx. Ich wäre daher von diesem Vorwurf freizusprechen gewesen. III. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: römisch drei. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes wird vorab auf das Vorgesagte verwiesen. Ein Verstoß gegen Dienstpflichten liegt nicht vor. Die Anwendbarkeit des § 17 K-GBG ist nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Dienstpflichten liegt nicht vor. Die Anwendbarkeit des Paragraph 17, K-GBG ist nicht gegeben. Ergänzend dazu ist auszuführen: Vollständig unberücksichtigt gelassen wurde der von meinem Vertreter erhobene Einwand der Verjährung der Dienstpflichtverletzung

§ 57K-GBG.

Vollständig unberücksichtigt gelassen wurde der von meinem Vertreter erhobene Einwand der Verjährung der Dienstpflichtverletzung

Paragraph 57, K-GBG. Nach § 57 K-GBG darf ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht [ ... ] Nach Paragraph 57, K-GBG darf ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht [ ... ]

  1. innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Aus dem Disziplinarerkenntnis ergeben sich hinsichtlich der Schuldsprüche folgende zeitliche Einordnungen:
  2. Errichtung
  3. Tagausgang Schaubergwerk. Vorgeworfen werden mir Ereignisse oder Versäumnisse, die ich im Juni 2006 gesetzt hätte.
  4. Verkauf Dienstfahrzeug. Der Verkauf des Dienstfahrzeuges erfolgte unstrittig am 29.6.
  5. Durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx wurde erst im September 2009, somit außerhalb der dreijährigen Frist, eine Disziplinaranzeige eingebracht. Der erstmalige Einleitungsbeschuss der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Bedienstete stammt vom 27.1.
  6. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits Ende Juni 2009 Verjährung gem. § 57

(1)Ziff. 2 K-GBG eingetreten ist. Ich hätte daher schon wegen Verjährung freigesprochen werden müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits Ende Juni 2009 Verjährung gem. Paragraph 57,
(1)Ziff. 2 K-GBG eingetreten ist. Ich hätte daher schon wegen Verjährung freigesprochen werden müssen. Weiters ist Verjährung auch nach § 57
(1)Ziff. 1 K-GBG gegeben, weil hinsichtlich der nun im Spruch genannten und deutlich vom Inhalt des seinerzeitigen Verhandlungsbeschlusses abweichenden Dienstpflichtverletzungen, als erste Verfolgungshandlung überhaupt das Disziplinarerkenntnis selbst anzusehen ist. Es hat bis dato keinen Vorwurf wegen des Verstoßes gegen vergaberechtliche Regelungen gegeben. Mangels Verfolgungshandlung innerhalb von sechs Monaten ist daher die Verjährung auch nach § 57
(1)Ziff. 1 K-GBG evident. Weiters ist Verjährung auch nach Paragraph 57,
(1)Ziff. 1 K-GBG gegeben, weil hinsichtlich der nun im Spruch genannten und deutlich vom Inhalt des seinerzeitigen Verhandlungsbeschlusses abweichenden Dienstpflichtverletzungen, als erste Verfolgungshandlung überhaupt das Disziplinarerkenntnis selbst anzusehen ist. Es hat bis dato keinen Vorwurf wegen des Verstoßes gegen vergaberechtliche Regelungen gegeben. Mangels Verfolgungshandlung innerhalb von sechs Monaten ist daher die Verjährung auch nach Paragraph 57,
(1)Ziff. 1 K-GBG evident. IV. Zur Höhe: römisch vier. Zur Höhe: Im Disziplinarerkenntnis wird ausgeführt, dass ich € 6.022,69 brutto verdient hätte. Dies ist aber schon insofern falsch, als durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mein letzter Monatsbezug konsenslos um ca. € 4.000,-- gekürzt wurde. Die Strafe ist weder nach spezial- noch nach generalpräventiven Erwägungen, schon gar nicht unter Rücksichtnahme auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung und des disziplinarrechtliehen Vorwurfes gerechtfertigt. Bedeutsam ist, dass die mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen bereits mehrere Jahre zurückliegen und in allen Disziplinarfakten der Schuldvorwurf nur ein geringer ist. Ich bin nun seit dem Jahre 2009 nicht mehr Leiter der Touristischen Anlagen oder Bürgermeister. Mir wurde auch nach Aufhebung der Suspendierung die Rückkehr in den Dienst verweigert. Die Disziplinarvorwürfe, insbesondere Dienstpflichten die Touristischen Anlagen betreffend, stehen im rechtlichen Spannungsfeld der Aufgabenstellungen des Bürgermeisters nach den Vorschriften der K-AGO zum Inhalt der Satzung der Touristischen Anlagen der Marktgemeinde xxx. Aufgrund der Satzung konnte ich davon ausgehen, dass ich die operativen Agenden, die Touristischen Anlagen betreffend, alleine zu übernehmen habe. Ich habe nichts anderes gemacht, als mich an die Satzung der Touristischen Anlagen zu halten. Hätte ich gegen diese verstoßen, hätte mir wiederum ein disziplinarrechtlieber Vorwurf gemacht werden können. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten, aber letztlich auch der Verteilung der Aufgaben als Bürgermeister und als Leiter der Touristischen Anlagen ist der Unrechtsgehalt meiner Taten gering, sodass die verhängte Geldstrafe überhöht ist. Richtigerweise hätte die Disziplinarbehörde, wenn sie von einer Dienstpflichtverletzung ausgeht, auch unter Berücksichtigung des „Anfangsverdachtes" sowie weiters des Umstandes, dass nur zwei Anschuldigungspunkte übrig geblieben sind, eine Geldbuße oder eine Geldstrafe überhaupt nicht verhängen dürfen. Wenn überhaupt, wäre im Hinblick darauf, dass der Marktgemeinde xxx allein aus meinem Verhalten kein Schaden entstanden ist und die Folgen meiner Handlungen auch nur gering waren, nur mit einem Verweis vorzugehen gewesen. Durch die nunmehrige Geldstrafe - ich verweise diesbezüglich auf das eingangs Gesagte - werde ich aber nun doppelt abgestraft. Ich habe nicht nur eine überhöhte Geldstrafe zu zahlen, sondern sehe mich in diesem Falle auch der Gefahr der Endgültigkeit der Bezugskürzung während der Phase der Suspendierung gegenüberstehen. All dies wurde aber vom Disziplinarsenat nicht ausreichend berücksichtigt. Schon aus spezialpräventiven Gründen ist daher die Strafe überhöht. Es wird nicht berücksichtigt, dass ich während der Zeit von drei Jahren suspendiert wurde, vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx in der Öffentlichkeit auch Diskreditierungen erfahren habe und aus meinen gesamten Aufgabenstellungen aus der Marktgemeinde xxx gedrängt worden bin. Letztlich hat mich das von mir als Mobbing empfundene Verhalten des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx auch krank gemacht. Sofern also überhaupt ein verfolgbarer disziplinarrechtlicher Vorwurf vorliegt, hätte dieser nur einen Verweis gerechtfertigt. Abschließend will ich in meiner Berufung noch auf folgenden Umstand hinweisen: Die treibende Kraft hinter den vorliegenden Disziplinarverfahren war und ist der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx. Dieser hat gegen mich nicht nur ein Strafverfahren einleiten lassen und dieses nachhaltig durch Befassung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt bzw. in diversen Rechtsgängen der Oberstaatsanwaltschaft Graz vorangetrieben. Von den wider mich erhobenen, insgesamt 25 Anschuldigungspunkte sind nur die nun im Disziplinarerkenntnis genannten Schuldsprüche übrig geblieben. Es ging Bürgermeister xxx im Wesentlichen um eine Zerstörung meiner persönlichen Integrität, eine Gefährdung meiner Gesundheit und eine Vernichtung meiner beruflichen Leistungsfähigkeit. Dies wird dadurch dokumentiert, dass er, wie im Ermittlungsverfahren durch meinen Verteidiger auch vorgetragen, trotz Kenntnis der Unrichtigkeit des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen xxx in vielfachen Eingaben an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt das Verfahren künstlich vorantrieb, nur mit dem Ziel, einen - wenn auch unberechtigten - strafrechtlichen und disziplinarrechtliehen Vorwurf zu begründen. Er hat hiedurch gegen seine Dienstpflichten wesentlich mehr verstoßen als es mir überhaupt zum Vorwurf gemacht werden kann. Es wird deshalb gestellt der ANTRAG, 1. der Berufung Folge zu geben, das Disziplinarerkenntnis vom 9.6.2013 aufzuheben und mich von den wider mich erhobenen Vorwürfen freizusprechen; in eventu 2. der Berufung Folge zu geben, das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Disziplinarsache zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurück zu verweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine öffentlich-mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde sowie des Disziplinaranwaltes für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist von nachstehendem entscheidungs-relevanten Sachverhalt ausgegangen: Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx erstattete, datiert mit 18.9.2009 sowie ergänzend datiert mit 25.6.2010, Disziplinaranzeige gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer. Die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete hat daraufhin aufgrund der Sitzungen vom 19.1.2010 und vom 23.9.2010 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen beschlossen. In der Disziplinaranzeige vom 18.9.2009 wurden insgesamt 19 Punkte als Dienstpflichtverletzungen zur Anzeige gebracht, in der ergänzenden Disziplinaranzeige weitere 6 Punkte. Mit Bescheid vom 11.9.2009 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die vorläufige Suspendierung von xxx verfügt und wurde dieser Bescheid durch die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Bedienstete (belangte Behörde) mit Bescheid vom 4.2.2010 bestätigt. Über den Beschwerdeführer wurde die Suspendierung vom Dienst verfügt. Gegen diesen Bescheid der Disziplinarkommission hat der Beschwerdeführer Berufung eingelegt und wurde in der Folge von der Disziplinaroberkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete mit Bescheid vom 8.4.2010 die Suspendierung vom Dienst bestätigt, die Bezugskürzung um 10 % gemindert. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue und des Missbrauches der Amtsgewalt usw. geführt und wurde daher das Disziplinarverfahren

§ 116Abs.

1 K-DRG 1984 unmittelbar nach dem Einleitungsbeschluss bzw. dem ergänzenden Einleitungsbeschluss unterbrochen. Im Herbst 2012 hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Ein Fortführungsantrag der Marktgemeinde xxx wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9.1.2013 rechtskräftig abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue und des Missbrauches der Amtsgewalt usw. geführt und wurde daher das Disziplinarverfahren

Paragraph 116, Absatz eins, K-DRG 1984 unmittelbar nach dem Einleitungsbeschluss bzw. dem ergänzenden Einleitungsbeschluss unterbrochen. Im Herbst 2012 hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Ein Fortführungsantrag der Marktgemeinde xxx wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9.1.2013 rechtskräftig abgewiesen. Daraufhin hat die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete mit Bescheid vom 13.3.2013 verfügt, dass die Suspendierung des Beschwerdeführers aufgehoben wird und das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde am 21.5.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei in dieser Verhandlung mehrere Zeugen vernommen wurden und ist in der Folge das nunmehr angefochtene Disziplinarerkenntnis ergangen, wobei als verletzte Dienstpflichten 1.) die Errichtung des

  1. Tagausgang Schaubergwerk xxx Vorgangsweise bei der Ausschreibung, Fehlen der Einholung von Gemeinderatsbeschlüssen und 2.) der Verkauf des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx – Ankauf Dienstfahrzeug der Touristischen Anlagen, Nichteinholung von Gemeinderatsbeschlüssen geahndet wurde. Im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom 27.1.2010 wird hinsichtlich dieser beiden Punkte wörtlich ausgeführt: „1.
  2. Errichtung
  3. Tagausgang Schaubergwerk xxx Im Zuge einer Prüfung des außerordentlichen Vorhabens "Errichtung
  4. Tagausgang Schaubergwerk" durch Aufsichtsbehörde der Abteilung 3 - Gemeinden wurde ein Prüfungsbericht (Anlage 4) erstellt, welcher unter anderem nachstehende Feststellungen beinhaltet und auch an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde: • Die Beauftragung zur Ermittlung weiterer Varianten erfolgte ohne Gemeinderatsbeschluss (Anlage 4, Seite 6). Ausschreibung erfolgte seitens der Touristischen Anlagen, kein Gemeinderatsbeschluss • Die Ausschreibung der Baumaßnahmen erfolgte nicht für die vom Gemeinderat beschlossene und von der Abteilung 3 - Gemeinden genehmigte "vertikale" Variante (Anlage 4, Seite 7). • Von der Angebotseröffnung wurde kein Protokoll angefertigt (Anlage 4, Seite 8). • Das Angebot der Firma xxx, welche den Zuschlag für die Baumaßnahmen erhielt, lag bereits seit
  5. April 2006 vor, die Ausschreibung erfolgte erst am
  6. Juni 2006 (Anlage 4, Seite 8). Das Anbot war vor der Ausschreibung da. • Mit der Umsetzung der Variante der Firma xxx GmbH wären die gesetzlichen Auflagen erfüllt gewesen (Anlage 4, Seite 12). • Die erforderlichen Genehmigungen für die Finanzierung der Errichtung des
  7. Tagausganges wurden durch die Vorlage einer falschen Kostenschätzung sowohl im Gemeinderat, als auch bei der Abteilung 3 - Gemeinden herbeigeführt (Anlage 4, Seite 14). Täuschungshandlung • Das zur Ausführung gelangte Projekt steht in keinem Zusammenhang zum genehmigten Projekt (Anlage 4, Seite 14). • Bei Umsetzung des zur Ausführung gelangten Projektes ist mit Gesamtkosten in der Höhe von € 750.000,00 zu rechnen. Ursprünglich wurde das nicht umgesetzte Vorhaben mit € 200.000,00 genehmigt. Keine Kostendeckung, Verletzung der Sorgfaltspflichten Festzuhalten ist, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein außerordentliches Vorhaben der Marktgemeinde xxx handelt. Sowohl xxx, welcher zudem in dieser Zeit die Finanzverwaltung inne hatte, als auch xxx, der die Beauftragungen als Leiter der" Touristischen Anlagen" durchführte, waren sich daher ihrer Handlungen jedenfalls bewusst. Es besteht der Verdacht, dass im Zuge der Abwicklung des Projektes "Errichtung
  8. Tagausgang Schaubergwerk xxx" von xxx, auch als Finanzverwalter, unrechtmäßige Handlungen gesetzt wurden. Des Weiteren ist anzumerken, dass xxx vom Bediensteten xxx mit einem Stollenverbot belegt wurde, und ich in meiner Funktion als Gemeinderat der vorangegangenen Periode von den Bediensteten xxx und xxx wahrheitswidrig informiert wurde. Auf Anfrage, ob es sich beim Angebot der Firma xxx um ein Pauschalangebot handle, wurde mir als Antwort ein klares "Ja" gegeben (Anlage 4, Seite 7). Einem Bericht des Jahres 2007 der Aufsichtsbehörde der Abteilung 3 - Gemeinden zufolge, welcher mir von dieser vorgetragen wurde, muss festgestellt werden, dass ebenfalls der Aufsichtsbehörde gegenüber unwahre Aussagen getätigt worden sind. 1.
  9. Verkauf Dienstfahrzeug der Marktgemeinde xxx - Ankauf Dienstfahrzeug der Touristischen Anlagen Im Jahr 2006 erfolgte der Verkauf des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx der Marke VW Polo und gleichzeitig der Ankauf eines Leasingfahrzeuges der Marke Skoda Fabia. Das Leasingfahrzeug wurde auf die Touristischen Anlagen angemeldet. Für den Verkauf bzw. Eintausch des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx und für den Ankauf des Leasingfahrzeuges erfolgte die laut K-AGO § 34, Abs. 6 nötige Beschlussfassung im Gemeindevorstand und im Gemeinderat nicht. Ebenfalls wurde die

K-AGO § 104, Abs. 1 vorgeschriebene aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Ankauf eines Leasingfahrzeuges nicht eingeholt. Für den Verkauf bzw. Eintausch des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx und für den Ankauf des Leasingfahrzeuges erfolgte die laut K-AGO Paragraph 34,, Absatz 6, nötige Beschlussfassung im Gemeindevorstand und im Gemeinderat nicht. Ebenfalls wurde die

K-AGO Paragraph 104,, Absatz eins, vorgeschriebene aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Ankauf eines Leasingfahrzeuges nicht eingeholt. Es liegen keine Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane vor. Zudem ist im Kaufvertrag für das Leasingfahrzeug der Eintausch des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx nicht ersichtlich, obwohl das Geschäft über dasselbe Unternehmen abgewickelt wurde (Anlage 6). Wiederum sind in diesem Fall die handelnden Bediensteten der damalige Leiter des inneren Dienstes und Finanzverwalter, xxx, und der damalige Bürgermeister und Geschäftsführer der Touristischen Anlagen, xxx. Es fehlen die entsprechenden Beschlüsse.“ Der zitierte Bescheid beruht auf einer gutachterlichen Stellungnahme des xxx, xxx GmbH vom April

  1. Der mit
  2. September 2010 ergänzende Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete befasst sich nicht mit den nunmehr vorliegenden Beschwerdepunkten. Im Verfahren xxx der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde ein Gutachten von xxx, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten war auch in der Folge Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. In diesem Gutachten wird unter Anderem wörtlich ausgeführt: „Tz 47 Aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der vorstehend dargelegten Befundaufnahme wird nach bestem Wissen und Gewissen das Gutachten zusammenfassend, wie folgt erstellt: Tz 48 Die Marktgemeinde xxx betreibt einerseits das xxx Museum, das Schaubergwerk und das Puppenmuseum und andererseits das Geozentrum als Betriebe gewerblicher Art. Es handelt sich hiebei um. wirtschaftlich selbständige Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privat wirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Steuerlich wird die Marktgemeinde xxx beim Finanzamt xxx unter einer Steuernummer erfasst.Tz 48 Die Marktgemeinde xxx betreibt einerseits das xxx Museum, das Schaubergwerk und das Puppenmuseum und andererseits das Geozentrum als Betriebe gewerblicher "Art". Es handelt sich hiebei um. wirtschaftlich selbständige Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privat wirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Steuerlich wird die Marktgemeinde xxx beim Finanzamt xxx unter einer Steuernummer erfasst. Tz 52 Im Auftrag der Gemeindeabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung hat die xxx Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. eine. Überprüfung der Touristischen Anlagen der Marktgemeinde xxx, nämlich jene. betreffend des Heinrich Harter Museums, des Schaubergwerkes und des Puppenmuseums vorgenommen und eine gutachterliche Stellungnahme, die vom August 2009 datiert, erstellt. Zu diesem Zeitpunkt lag für die oben genannten Touristischen Anlagen der Marktgemeinde xxx weder eine abgestimmte Saldenliste noch ein Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 vor. Tz 53 Aus den Angaben zur Auskunftserteilung ist ersichtlich, dass die Herren xxx und xxx, die im gesamten Prüfungszeitraum auch für die Touristischen Anlagen verantwortlich waren, nicht befragt wurden. Warum dies nicht der Fall war, kann ich nicht nachvollziehen. Aus meiner Sicht hätte sich bei entsprechender Kontaktaufnahme der Gutachter eine Vielzahl seiner Vermutungen ersparen können und wären die "Differenzen" aufklärbar gewesen. So zum Beispiel die Feststellung, dass aufgrund der Differenzen 2008 der Verdacht nahe liegt, dass Aufwendungen höher angesetzt wurden als die tatsächlich verursachten Kosten bzw. dass Aufwendungen angesetzt wurden, denen keine Ausgaben gegenüber standen, um vom Land Kärnten Zuschüsse lukrieren zu können. Tz 54 In der gutachterlichen Stellungnahme vom August 2009 werden Feststellungen zur Gebarung der Touristischen Anlagen im Geschäftsjahr 2008 getroffen, denen eine falsche Unterlage zugrunde lag Tz 66 Aus den mir vorliegenden Jahresabschlüssen der Touristischen Anlagen der Marktgemeinde xxx (Heinrich Harrer Museum, Schaubergwerk und Puppenmuseum) ist ersichtlich, dass die Betriebsführung ordnungsgemäß erfolgte. Tz 102 Die Anschaffung eines Firmenfahrzeuges war günstiger als die Verrechnung von Kilometergeldern. So betrug die betrieblich durchgeführte Kilometerleistung im Jahr 2008 13.211 km. Unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometersatzes von € 0,40/km wäre bei der Verrechnung eines Kilometergeldes ein Aufwand. in der Höhe von € 5.284,40 angefallen. Die tatsächlichen Kosten laut der Buchhaltung betrugen für das Firmenfahrzeug im Jahr 2008 lediglich € 2.720,53 (Seite 25 im Jahresabschluss der Touristischen Anlagen der Marktgemeinde xxx zum
  3. Dezember 2008).“ Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer

§ 194Abs. 2 St

PO eingestellt und führt hinsichtlich der beiden nunmehr vorliegenden Anschuldigungspunkte in der Mitteilung der Gründe hinsichtlich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 18.9.2012 aus:Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 194, Absatz 2, StPO eingestellt und führt hinsichtlich der beiden nunmehr vorliegenden Anschuldigungspunkte in der Mitteilung der Gründe hinsichtlich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 18.9.2012 aus: „Anschaffung eines Leasingfahrzeuges für die "touristischen Anlagen" und Verkauf des Gemeindefahrzeuges: Aufgrund des Anlassberichtes der Polizeiinspektion xxx vom 01.09.2009 (ON 9 S 30

  1. f)steht der Zweitbeschuldigte im Verdacht, am 26.09.2006 in Klagenfurt, in seiner Doppelfunktion als Bürgermeister der Gemeinde xxx einerseits und Geschäftsführer der "touristischen Anlagen" - es handelt sich hierbei um einen Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde xxx - andererseits, einen neuen Skoda Fabia Combi Luca TDI um € 14.003,67 mittels Leasingvertrags bei Porsche Klagenfurt für die "touristischen Anlagen" angeschafft und gleichzeitig den auf die Gemeinde angemeldeten VW Polo mit dem Kennzeichen SV-32 RB um € 1,-- an Porsche Klagenfurt verkauft zu haben, wobei weder ein Gemeinderats- bzw. Gemeindevorstandsbeschluss noch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgelegen sei. Dadurch habe die Gemeinde insgesamt einen Schaden von € 11 .850,-- erlitten. Aufgrund des Anlassberichtes der Polizeiinspektion xxx vom 01.09.2009 , (ON 9 S 30
  2. f)steht der Zweitbeschuldigte im Verdacht, am 26.09.2006 in Klagenfurt, in seiner Doppelfunktion als Bürgermeister der Gemeinde xxx einerseits und Geschäftsführer der "touristischen Anlagen" - es handelt sich hierbei um einen Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde xxx - andererseits, einen neuen Skoda Fabia Combi Luca TDI um € 14.003,67 mittels Leasingvertrags bei Porsche Klagenfurt für die "touristischen Anlagen" angeschafft und gleichzeitig den auf die Gemeinde angemeldeten VW Polo mit dem Kennzeichen SV-32 RB um € 1,-- an Porsche Klagenfurt verkauft zu haben, wobei weder ein Gemeinderats- bzw. Gemeindevorstandsbeschluss noch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgelegen sei. Dadurch habe die Gemeinde insgesamt einen Schaden von , € 11 .850,-- erlitten. Aufgrund der vorliegenden Urkunden (ON 8 S 109-113 und 133-138), der Angaben des Zweitbeschuldigten (ON 13 S 7) und jenen des nunmehrigen Bürgermeisters xxx (ON 22 S 67 und 215) ist der objektive Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig. Der Zweitbeschuldigte leugnete jedoch mit Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben und gab an, sich wegen des schlechten Zustandes des Gemeindefahrzeuges dazu entschlossen zu haben, diesen gegen ein neues Fahrzeug auszutauschen, wobei das neu angeschaffte Fahrzeug nur deshalb auf die "touristischen Anlagen" angemeldet worden sei, um sich die Mehrwertsteuer zu ersparen. Aufgrund des Ankaufes habe sich die Gemeinde Kosten erspart und sei nicht geschädigt worden, weshalb er an eine vorherige Genehmigung durch den Gemeinderat gar nicht gedacht habe. Die laufenden Leasingraten für das neu angeschaffte Fahrzeug, insgesamt € 9.750,--, seien von den "touristischen Anlagen" bezahlt worden. An Vertragsauflösungskosten habe die Gemeinde xxx im Jahr 2009 einen Betrag von € 2.100,-- aufwenden müssen (ON 22 S215 und 441). Der Sachverständige xxx führte in seinem Gutachten vom 24.12.2010 (ON 27 S 87) aus, dass die Anschaffung des Leasingfahrzeuges für die Gemeinde xxx kostengünstiger war, als die Verrechnung von Kilometergeldern. Die Betracht kommenden strafbaren Handlungen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie das Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 (1. F.) StGB erfordern, wie bereits oben ausgeführt einen wissentlichen Befugnismissbrauch und entsprechenden Schädigungsvorsatz des Täters. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen kann jedoch gerade das nicht abgeleitet werden. Denn selbst wenn der Zweitbeschuldigte wusste, dass er beim Ankauf des neuen PKWs mangels Gemeinderats- bzw. Gemeindevorstandsbeschluss gegen interne Genehmigungspflichten verstößt, indiziert das noch keinen Schädigungsvorsatz. Diesbezüglich lässt sich die Verantwortung des Zweitbeschuldigten durch die Anschaffung des Leasingfahrzeuges und den Verkauf des Gemeindefahrzeuges niemanden schädigen zu wollen, vor allem im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen, nicht widerlegen. Die Betracht kommenden strafbaren Handlungen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie das Vergehens der Untreue nach , Paragraph 153, Absatz eins und 2 (1. F.) StGB erfordern, wie bereits oben ausgeführt einen wissentlichen Befugnismissbrauch und entsprechenden Schädigungsvorsatz des Täters. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen kann jedoch gerade das nicht abgeleitet werden. Denn selbst wenn der Zweitbeschuldigte wusste, dass er beim Ankauf des neuen PKWs mangels Gemeinderats- bzw. Gemeindevorstandsbeschluss gegen interne Genehmigungspflichten verstößt, indiziert das noch keinen Schädigungsvorsatz. Diesbezüglich lässt sich die Verantwortung des Zweitbeschuldigten durch die Anschaffung des Leasingfahrzeuges und den Verkauf des Gemeindefahrzeuges niemanden schädigen zu wollen, vor allem im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen, nicht widerlegen. Errichtung 2. Tagesausgang Schaubergwerk: Nach der Sachverhaltsdarstellung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 26.07.2009 (ON 11 ),der Berichte des Landeskriminalamtes für Kärnten vom 05.07.2010 (ON 22 S 7 und 205 ff)) und 27.04.2011 (ON 36) sowie der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25.05.2011 (ON 39) ist der Zweitbeschuldigte verdächtig, als Geschäftsführer der touristischen Anlagen" den im Gemeinderat beschlossenen Finanzierungsplan für die Errichtung des 2. Tagausganges des Schaubergwerkes xxx iSd .“xxx" der Firma xxx sowie die dafür erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung des Amtes der Kärntner Landesregierung, missachtet und ohne Genehmigung des Gemeinderates eine „Horizontalvariante" ausgeschrieben und die Auftragsvergabe an die Firma xxx GmbH iSe „Horizontalvariante" durch Gemeinderatsbeschluss dadurch veranlasst zu haben, dass er den Gemeinderat über die Änderung des Bauvorhabens nicht informiert hätte, wodurch es zu einer Baukostenüberschreitung von € 111.081,29 gekommen sei, welche die Gemeinde xxx geschädigt habe. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 26.07.2009 (ON 11 ),der Berichte des Landeskriminalamtes für Kärnten vom 05.07.2010 (ON 22 S 7 und 205 ff)) und 27.04.2011 (ON 36) sowie der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25.05.2011 (ON 39) ist der Zweitbeschuldigte verdächtig, als Geschäftsführer der touristischen Anlagen" den im Gemeinderat beschlossenen Finanzierungsplan für die Errichtung des , 2. Tagausganges des Schaubergwerkes xxx iSd .“xxx" der Firma xxx sowie die dafür erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung des Amtes der Kärntner Landesregierung, missachtet und ohne Genehmigung des Gemeinderates eine „Horizontalvariante" ausgeschrieben und die Auftragsvergabe an die Firma xxx GmbH iSe „Horizontalvariante" durch Gemeinderatsbeschluss dadurch veranlasst zu haben, dass er den Gemeinderat über die Änderung des Bauvorhabens nicht informiert hätte, wodurch es zu einer Baukostenüberschreitung von € 111.081,29 gekommen sei, welche die Gemeinde xxx geschädigt habe. Aus den vorliegenden Urkunden sowie den Zeugenaussagen von 13 Gemeindemandataren geht hervor, dass in der Gemeinderatssitzung vom 27.10.2005 lediglich der Finanzierungsplan für die Errichtung des 2. Tagausganges des Schaubergwerkes mit Sonderbedarfzuweisungen von € 200.000,--beschlossen wurde. Dieser wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, mit Schreiben vom 17.11.2005 auch genehmigt. Dem lag zwar die Kostenschätzung der Firma xxx, welche von einem vertikalen Ausstieg ausging, in Höhe von € 200.000,-- (netto) zu Grunde, eine Bauvergabe an diese Firma oder Beschlussfassung über eine “Vertikalvariante", erfolgte damit aber nicht (vgl ON 22 S 231; ON 35 S 45; ON 31 S 41; ON 37 S 3). Unstrittig ist, dass der Zweitbeschuldigte am 07.02.2006 das technischen Büro xxx zur Erarbeitung weitere Varianten für den 2. Tagausgang beim Schaubergwerk beauftragte. Dieses legte dann ein Konzept für eine horizontale und eine vertikale Variante, jedoch ohne Kostenschätzung, vor. Am 05.06.2006 schrieb der Zweitbeschuldigte die „Horizontalvariante" aus und beschloss der Gemeinderat in der Sitzung vom 28.06.2006 die Auftragsvergabe an die Firma xxx GmbH, welche bereits am 14.04.2006 ein Angebot legte, mit einer Anbotssumme von € 126.192,-- (vgl ON 11 S 15-21; ON 34 S 26). Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Bauausführung kam es zu einer Baukostenüberschreitung und beschloss der Gemeinderat am 11.10.2007 die Erhöhung des Finanzierungsplanes um € 90.000,--. Die Gesamtkosten für die Realisierung des Projektes - welches letztlich weder nach der "Vertikal- noch der Horizontalvariante" ausgeführt wurde - betrugen rund € 311.100,-- (ON 31 S 37 und 43; ON 34 S 33). Aus den vorliegenden Urkunden sowie den Zeugenaussagen von 13 Gemeindemandataren geht hervor, dass in der Gemeinderatssitzung vom 27.10.2005 lediglich der Finanzierungsplan für die Errichtung des 2. Tagausganges des Schaubergwerkes mit Sonderbedarfzuweisungen von € 200.000,--beschlossen wurde. Dieser wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, mit Schreiben vom 17.11.2005 auch genehmigt. Dem lag zwar die Kostenschätzung der Firma xxx, welche von einem vertikalen Ausstieg ausging, in Höhe von € 200.000,-- (netto) zu Grunde, eine Bauvergabe an diese Firma oder Beschlussfassung über eine “Vertikalvariante", erfolgte damit aber nicht vergleiche ON 22 S 231; ON 35 S 45; ON 31 S 41; ON 37 S 3). Unstrittig ist, dass der Zweitbeschuldigte am 07.02.2006 das technischen Büro xxx zur Erarbeitung weitere Varianten für den 2. Tagausgang beim Schaubergwerk beauftragte. Dieses legte dann ein Konzept für eine horizontale und eine vertikale Variante, jedoch ohne Kostenschätzung, vor. Am 05.06.2006 schrieb der Zweitbeschuldigte die „Horizontalvariante" aus und beschloss der Gemeinderat in der Sitzung vom 28.06.2006 die Auftragsvergabe an die Firma xxx GmbH, welche bereits am 14.04.2006 ein Angebot legte, mit einer Anbotssumme von € 126.192,-- vergleiche ON 11 S 15-21; ON 34 S 26). Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Bauausführung kam es zu einer Baukostenüberschreitung und beschloss der Gemeinderat am 11.10.2007 die Erhöhung des Finanzierungsplanes um € 90.000,--. Die Gesamtkosten für die Realisierung des Projektes - welches letztlich weder nach der "Vertikal- noch der Horizontalvariante" ausgeführt wurde - betrugen rund € 311.100,-- (ON 31 S 37 und 43; ON 34 S 33). Der Zweitbeschuldigte bestritt die Vorwürfe, wonach den Gemeinderatsmitgliedern bei Beschlussfassung am 28.06.2006 nicht bekannt gewesen sei, dass es sich bei der zur Ausführung gelangenden Variante, um eine andere Variante als die ursprünglich dem Finanzierungsplan zu Grunde liegende Variante, gehandelt habe. Als er den Kostenvoranschlag der Firma xxx dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt habe, hätte er den Gemeinderäten auch seine Zweckmäßigkeitsüberlegungen zur Änderung des geplanten Bauvorhabens mitgeteilt. Er habe zwar nicht die Begriffe "Horizontal- oder Vertikalvariante" benutzt, weil aber von Arbeiten über den alten Stollen und den alten Schacht gesprochen worden sei, sei die Art der Bauausführung jedem Gemeinderat klar gewesen. Dies belege auch ein Bericht der Kleinen Zeitung und die Tatsache, dass der Gemeinderat am 11.10.2007 einstimmig die Erhöhung der Kosten von € 200.000,-- auf € 290.000,- genehmigt habe. Außerdem sei das Angebot der Firma xxx auf der Gemeinde aufgelegen und für jedes Gemeinderatsmitglied einsichtbar gewesen (ON 13 S 9; ON 22 S 829 und 849; ON 37 S 3-5). Die Behauptung des Amtes der Kärntner Landesregierung (vgl. ON 36 S 5), wonach diese erst im Jahr 2009 über die Ausführungsweise informiert worden sei, sei nicht richtig, dies belege ein Schreiben der Gemeinde an das Land Kärnten vom 25.06.2007. Weiters habe der zuständige Landesbeamte xxx, jedenfalls vor Genehmigung der Erhöhung des Finanzierungsplan um € 90.000,--, die Baustelle gemeinsam mit dem Erstbeschuldigten besichtigt (ON 37 S 7 und 13). Der Zweitbeschuldigte bestritt die Vorwürfe, wonach den Gemeinderatsmitgliedern bei Beschlussfassung am 28.06.2006 nicht bekannt gewesen sei, dass es sich bei der zur Ausführung gelangenden Variante, um eine andere Variante als die ursprünglich dem Finanzierungsplan zu Grunde liegende Variante, gehandelt habe. Als er den Kostenvoranschlag der Firma xxx dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt habe, hätte er den Gemeinderäten auch seine Zweckmäßigkeitsüberlegungen zur Änderung des geplanten Bauvorhabens mitgeteilt. Er habe zwar nicht die Begriffe "Horizontal- oder Vertikalvariante" benutzt, weil aber von Arbeiten über den alten Stollen und den alten Schacht gesprochen worden sei, sei die Art der Bauausführung jedem Gemeinderat klar gewesen. Dies belege auch ein Bericht der Kleinen Zeitung und die Tatsache, dass der Gemeinderat am 11.10.2007 einstimmig die Erhöhung der Kosten von € 200.000,-- auf € 290.000,- genehmigt habe. Außerdem sei das Angebot der Firma xxx auf der Gemeinde aufgelegen und für jedes Gemeinderatsmitglied einsichtbar gewesen (ON 13 S 9; ON 22 S 829 und 849; ON 37 S 3-5). Die Behauptung des Amtes der Kärntner Landesregierung vergleiche ON 36 S 5), wonach diese erst im Jahr 2009 über die Ausführungsweise informiert worden sei, sei nicht richtig, dies belege ein Schreiben der Gemeinde an das Land Kärnten vom 25.06.2007. Weiters habe der zuständige Landesbeamte xxx, jedenfalls vor Genehmigung der Erhöhung des Finanzierungsplan um € 90.000,--, die Baustelle gemeinsam mit dem Erstbeschuldigten besichtigt (ON 37 S 7 und 13). Die Verantwortung des Zweitbeschuldigten, wonach der Gemeinderat vor Auftragsvergabe an die Firma xxx Aussagen des Erstbeschuldigten (ON 38 S 3-7) und der Zeugen xxx (ON 35 S 19-21), xxx (ON 35 S 27), xxx (ON 35 S 33), xxx(ON 35 S 39), xxx (ON 35 S 67-69), xxx (ON 35 S 75) und xxx (ON 35 S 117) im Wesentlichen objektiviert werden. Den Zeugen waren insbesondere die Ausführungen des Zweitbeschuldigten betreffend die Bewetterungsproblematik des Schaubergwerks noch erinnerlich, weshalb zumindest von einer Thematisierung der .neuen Variante" vor Beschlussfassung im Gemeinderat ausgegangen werden muss. Ob die Landesregierung von der tatsächlich zur Ausführung gelangten Variante Kenntnis hatte und seit wann, konnte aufgrund der divergierenden Angaben des Erstbeschuldigten (ON 38 S 5-7) des Zeugen xxx (ON 35 S 117) und der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung (ON 39 S 1) nicht verifiziert werden. Über Anfrage der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 22.06.2011 beim zuständigen Referenten des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx was geschehen wäre, wenn der Beschuldigte dem Amt der Kärntner Landesregierung mitgeteilt hätte, dass nunmehr die horizontale Variante und nicht die vertikale Variante durchgeführt worden sei, teilte dieser jedoch mit, dass sie dies so zur Kenntnis genommen hätten (ON 1 S 24). Nach dem Gesagten liegen sachliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Zweitbeschuldigten - in Betracht käme primär das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, in eventu das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 (2. F.) StGB - nicht vor. Denn selbst wenn das Unterlassen der Mitteilung des Abweichens der zur Ausführung gelangten Bauvariante von der ursprünglich der Kostenschätzung zu Grunde liegenden Variante gegenüber der mittelzuweisenden Stelle (Amt der Kärntner Landesregierung) im Sinne eines wissentlichen Befugnismissbrauches nachweisbar wäre, ließe sich anhand der vorliegenden Beweisergebnisse die Verantwortung des Beschuldigten, nur zum Vorteil der Gemeinde bzw. des Landes Kärnten gehandelt zu haben, weil die beauftragte „Horizontalvariante" aufgrund der Variantenuntersuchung des technischen Büros xxx kostengünstiger und zweckmäßiger erschien, vor allem im Hinblick auf den geforderten bedingten Schädigungsvorsatz nicht mit der von § 210 Abs 1 StPO geforderten Verurteilungsnähe widerlegen. Dies gilt gleichermaßen auch für die im Rahmen der Erhöhung des Finanzierungsplanes erwirkten weiteren € 90.000,-- an Bedarfszuweisungsmitteln vom Amt der Kärntner Landesregierung, weil aufgrund der divergierenden Beweisergebnisse ein vorsätzliches Täuschen der Landesorgane iSd § 146, 147 Abs 3 StGB durch wissentliches Verschweigen der tatsächlichen Ausführungsvariante nicht erweislich ist.Nach dem Gesagten liegen sachliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Zweitbeschuldigten - in Betracht käme primär das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, in eventu das Verbrechen der Untreue nach , Paragraph 153, Absatz eins und 2 (2. F.) StGB - nicht vor. Denn selbst wenn das Unterlassen der Mitteilung des Abweichens der zur Ausführung gelangten Bauvariante von der ursprünglich der Kostenschätzung zu Grunde liegenden Variante gegenüber der mittelzuweisenden Stelle (Amt der Kärntner Landesregierung) im Sinne eines wissentlichen Befugnismissbrauches nachweisbar wäre, ließe sich anhand der vorliegenden Beweisergebnisse die Verantwortung des Beschuldigten, nur zum Vorteil der Gemeinde bzw. des Landes Kärnten gehandelt zu haben, weil die beauftragte „Horizontalvariante" aufgrund der Variantenuntersuchung des technischen Büros xxx kostengünstiger und zweckmäßiger erschien, vor allem im Hinblick auf den geforderten bedingten Schädigungsvorsatz nicht mit der von Paragraph 210, Absatz eins, StPO geforderten Verurteilungsnähe widerlegen. Dies gilt gleichermaßen auch für die im Rahmen der Erhöhung des Finanzierungsplanes erwirkten weiteren € 90.000,-- an Bedarfszuweisungsmitteln vom Amt der Kärntner Landesregierung, weil aufgrund der divergierenden Beweisergebnisse ein vorsätzliches Täuschen der Landesorgane iSd Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB durch wissentliches Verschweigen der tatsächlichen Ausführungsvariante nicht erweislich ist. Die Marktgemeinde xxx hat mit 17.9.2012 bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt einen Fortführungsantrag gestellt und führt diesbezüglich aus: 4.6. - Anschaffung eines Leasingfahrzeuges für die "Touristischen Anlagen" und Verkauf des Gemeindefahrzeuges Der Zweitbeschuldigte hat das Gemeindefahrzeug verkauft und einen diesbezüglichen Kaufvertrag geschlossen und ein weiteres Fahrzeug angeschafft und einen diesbezüglichen Leasingvertrag abgeschlossen. Beides erfolgte jedoch ohne Befassung des Gemeinderates bzw. Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Verkauf eines Fahrzeuges sowie der Ankauf eines weiteren Fahrzeuges und die Unterfertigung eines Leasingvertrages zur laufenden Verwaltung gehören würden. Insoweit ist jedenfalls eine Schädigung der Marktgemeinde xxx in ihren Hoheitsrechten erfolgt, was ebenso die Erfüllung des Tatbildes des § 302 StGB bewirkt. Der Zweitbeschuldigte hat das Gemeindefahrzeug verkauft und einen diesbezüglichen Kaufvertrag geschlossen und ein weiteres Fahrzeug angeschafft und einen diesbezüglichen Leasingvertrag abgeschlossen. Beides erfolgte jedoch ohne Befassung des Gemeinderates bzw. Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Verkauf eines Fahrzeuges sowie der Ankauf eines weiteren Fahrzeuges und die Unterfertigung eines Leasingvertrages zur laufenden Verwaltung gehören würden. Insoweit ist jedenfalls eine Schädigung der Marktgemeinde xxx in ihren Hoheitsrechten erfolgt, was ebenso die Erfüllung des Tatbildes des Paragraph 302, StGB bewirkt. Abgesehen davon hätte für das Gemeindefahrzeug VW Polo mit dem Kennzeichen SV-32 RB zumindest ein Betrag von € 400,00 erzielt werden können, der Zweitbeschuldigte verkaufte das Fahrzeug jedoch um € 1,00 und hat auch diesen nicht der Gemeinde zugeführt. Insofern ist auch der finanzielle Schaden der Gemeinde evident. Der Erstbeschuldigte hat selbst angegeben, dass er den Bürgermeister, sohin den Zweitbeschuldigten, auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht hat (ON 8, AS 41). Der Zweitbeschuldigte hat zudem angegeben, dass es ihm bewusst ist, dass er für den Ankauf des neuen Fahrzeuges und für den geschlossenen Leasingvertrag zumindest einen Gemeindevorstandsbeschluss benötigt hätte und dies sein Fehler ist (ON 13, Protokoll vom 08.09.2009 Seite 7). Der Ankauf des Leasingfahrzeuges erfolgte auch ohne die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung (§ 104 Abs 1 lit a K-AGO; AS 123 in ON 22). Der Ankauf des Leasingfahrzeuges erfolgte auch ohne die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung (Paragraph 104, Absatz eins, Litera a, K-AGO; AS 123 in ON 22). Auch die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten ändern grundsätzlich nichts daran, dass für die Anschaffung des Fahrzeuges und den Abschluss des Leasingfahrzeuges ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich gewesen wäre, ebenso wie die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Auch hier hat insbesondere der Zweitbeschuldigte wiederum Verfahrensvorschriften innerhalb der Gemeinde außer Acht gelassen und somit die Gemeinde an ihren Hoheitsrechten geschädigt. Sofern die Staatsanwaltschaft diesen Sachverhalt zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, ist dennoch § 153 StGB erfüllt, da die Gemeinde nicht nur im Hinblick auf den Verkauf um € 1,00 finanziell geschädigt war, sondern auch durch die Anschaffung des neuen Leasingfahrzeuges.Auch hier hat insbesondere der Zweitbeschuldigte wiederum Verfahrensvorschriften innerhalb der Gemeinde außer Acht gelassen und somit die Gemeinde an ihren Hoheitsrechten geschädigt. Sofern die Staatsanwaltschaft diesen Sachverhalt zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, ist dennoch Paragraph 153, StGB erfüllt, da die Gemeinde nicht nur im Hinblick auf den Verkauf um € 1,00 finanziell geschädigt war, sondern auch durch die Anschaffung des neuen Leasingfahrzeuges. 4.8. Errichtung 2. Tagausgang Schaubergwerk Die Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung hat in ON 11 bereits darqestellt, dass der Zweitbeschuldigte beim Vorhaben „Errichtung 2. Tagausgang Schaubergwerk" die erforderliche Genehmigung für die Finanzierung durch Vorlage einer falschen Kostenschätzung sowohl im Gemeinderat als auch bei der Abteilung 3 herbeigeführt hat. Das ursprünglich vorgelegte Projekt, welches auf Grundlage einer Kostenschätzung mit Gesamtkosten in der Höhe von € 200.000,00 genehmigt wurde, steht in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben, das in Folge tatsächlich zur Ausführung gelangt ist. Faktum ist hier, dass in der Gemeinderatssitzung am 27.10.2005 die Kostenschätzung der Firma xxx, welche auf den vertikalen Ausführungsvorschlag beruhte, ein Kostenplan in Höhe von € 200.000,00 einstimmig beschlossen wurde. Dieser Finanzierungsplan auf Grund der Kostenschätzung für die vertikale Ausführungsvariante wurde seitens der Abteilung 3 - Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Faktum ist, dass dem Beschluss des Gemeinderats vom 27.10.2005 über die Finanzierung die Kostenschätzung der Firma xxx vorlag. Selbst dieser Kostenschätzung lag eine Aufschlüsselung der Kostenansätze bei. Erst hernach hat der Zweitbeschuldigte die xxx Markscheidewesen und Bergbausicherheit GmbH beauftragt, weitere Varianten zu ermitteln. Diese Beauftragung erfolgte ohne Gemeinderatsbeschluss und wurden damit wiederum iSd § 302 StGB die Hoheitsrechte der Einschreiterin verletzt. Erst hernach hat der Zweitbeschuldigte die xxx Markscheidewesen und Bergbausicherheit GmbH beauftragt, weitere Varianten zu ermitteln. Diese Beauftragung erfolgte ohne Gemeinderatsbeschluss und wurden damit wiederum iSd Paragraph 302, StGB die Hoheitsrechte der Einschreiterin verletzt. Hernach erfolgte auch die Ausschreibung der Baumaßnahmen nicht für die dem vom Gemeinderat beschlossenen und vom Amt der Kärntner Landesregierung genehmigten Finanzierungsplan zu Grunde liegende vertikale, sondern für die horizontale Variante. Den Zuschlag erhielt die Firma xxx, wobei hier das Angebot nachweislich bereits am 14.04.2006 in der Marktgemeinde xxx vorgelegen ist, die Ausschreibung der Leistungen jedoch erst am 05.06.2006 erfolgte. Aus den Beweisergebnissen geht hervor, dass der Gemeinderat vom Zweitbeschuldigten beim Beschluss der Vergabe an die xxx nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass es sich bei der gegenständlichen Auftragsvergabe um ein völlig anderes Projekt handelt, als jenes, welches der Genehmigung des Finanzierungsplanes durch den Gemeinderat und der Aufsichtsbehörde zugrundelag. Die zur Ausführung gelangte horizontale Grabungsvariante hat in der Folge zu erheblichen Mehrkosten geführt (Prüfungsbericht des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 26.06.2009 in ON 11). Der Zweitbeschuldigte gibt bei seiner Vernehmung am 29.06.2010 AS 847 in ON 22 selbst an, dass über Details einer Variante im Gemeinderat nie gesprochen wurde und in AS 849 in ON 22 "Eine Variante wurde nie besprochen" . Der Zeuge xxx hat bei seiner Vernehmung am 06.04.2011 (ON 34) angegeben, dass die Variante der Firma xxx dem Gemeinderat gegenüber nicht erörtert wurde. Seinen Angaben nach wurde der Gemeinderat erst bei der Sitzung vom 01.10.2007 über die Vornahme einer anderen Variante als die, die der Kostenschätzung der Firma xxx zugrunde gelegen ist und auch bei Erstellung des Finanzierungsplanes, vom Zweitbeschuldigten informiert. Dies ergibt sich auch aus dem Sitzungsprotokoll vom 01.10.2010 unter Punkt 8. Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 28.06.2006 geht nicht hervor, dass zu Top 11 die verschiedenen Varianten vom Bürgermeister erörtert worden wären (vgl. Protokoll in ON 34). Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 28.06.2006 geht nicht hervor, dass zu Top 11 die verschiedenen Varianten vom Bürgermeister erörtert worden wären vergleiche Protokoll in ON 34). Der Zeuge xxx hat bei seiner Vernehmung am 29.03.2011 (AS 41 in ON 35) angegeben, dass der Zweitbeschuldigte zwar die vorliegenden Angebote den Gemeinderäten zur Kenntnis gebracht, jedoch verschwiegen hat, dass die Firma xxx eine andere Variante als die dem Finanzierungsplan zugrundegelegte Variante verfolgt hat. Dem Finanzierungsplan liegt eine vertikale Variante vor, der Bauvergabe jedoch eine Horizontalvariante und ist dieser Umstand den Gemeinderäten nicht bekannt gegeben worden. Hätte xxx damals gewusst, dass die xxx die Horizontalvariante verfolgt, hätte er dazu im Gemeinderat keine Zustimmung gegeben. Seiner Beschlussfassung lag die für die Beschlussfassung des Finanzierungsplanes vorliegende Vertikalvariante zugrunde. Er hat erst durch Medienberichte in den folgenden Jahren von der beauftragten Horizontalvariante erfahren. Der Zeuge xxx gab bei der Vernehmung am 29.03.2011 (AS 55ff in ON 35) an, dass er bei der Bauvorgabe damals geglaubt habe, dass es sich um die Variante, die die Firma xxx vorgeschlagen hat, handelt. Die Firma xxx biete diese Variante nur kostengünstiger an. Nach seinen Angaben hat der Zweitbeschuldigte dem Gemeinderat gegenüber nicht erklärt, dass die DMS Bergbautechnik eine neue Variante bauen will. Er hat erst später erfahren, dass es sich hier um eine andere Variante handelt. Die weiteren zu diesem Thema befragten Zeugen konnten keine genaueren Angaben mehr machen, da ihnen die genauen Umstände nicht mehr erinnerlich waren. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen xxx (dem nicht die Funktion der Beweiswürdigung zukommt!) sind hier vielmehr die angeführten Zeugenaussagen und die Stellungnahmen des Amtes der Kärntner Landesregierung in ON 36 maßgebend. Daraus geht hervor, dass für die Abteilung 3 des AKL der aufsichtsbehördlichen Genehmigung die Kostenschätzung der Firma xxx für einen vertikalen Ausstieg vorlag und die Ausfinanzierung auf Grundlage dieser Kostenschätzung genehmigt wurde. Entgegen der Genehmigung der vertikalen Variante wurde jedoch eine horizontale Variante ausgeschrieben und realisiert. Dies konnte von der Aufsichtsbehörde erst bei der Detailprüfung im Jahr 2009 festgestellt werden. Vor dieser Prüfung sind weder entsprechende Unterlagen noch Informationen eingegangen, dass letztlich eine andere Variante umgesetzt wurde. Der Zweitbeschuldigte gab selbst an (AS 5 in ON 37), dass ihm bei der Kostenschätzung der Firma xxx durchaus bewusst war, dass diese auf eine Vertikalvariante Bezug nahm. Dies bestätigte auch der Erstbeschuldigte in AS 5 in ON 38. Ebenso geht aus dem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung Abteilung 3 ON 39 hervor, dass somit der Aufsichtsbehörde nicht bekannt war, dass hier eine andere Variante als genehmigt realisiert wurde. Des Weiteren geht daraus hervor, dass letztlich die im Zuge der nicht genehmigten Horizontalvariante freigelegte Strecke in der Länge von 33 Metern aus Sicherheitsgründen mittels einer errichteten Mauer abgesperrt wurde, wodurch die mit einem Kostenaufwand von rund € 315.900,00 nicht genehmigte Horizontalvariante für den künftigen Schaubergwerksbetrieb keiner weiteren Verwendung zugeführt werden kann. In diesem Ausmaß ist dem Land Kärnten ein finanzieller Schaden entstanden. Letztlich konnte mit ehrenamtlichen Mitarbeitern eine kostenlose Variante umgesetzt werden. Auch in diesem Zusammenhang ist durch die vorgenannten Beweisergebnisse das strafbare Verhalten der Beschuldigten evident. Das Landesgericht Klagenfurt hat den Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens durch Beschluss vom 9.1.2013 abgewiesen und sah zu keinem Sachverhalt einen Fortführungsgrund gegeben. Datiert mit 13.3.2013 erging seitens der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete ein Verhandlungsbeschluss, der hinsichtlich der in Rede stehenden Spruchpunkte wörtlich ausweist: „1.2. Errichtung 2. Tagausgang Schaubergwerk Knappenberg Im Zuge einer Prüfung des außerordentlichen Vorhabens "Errichtung 2. Tagausgang Schaubergwerk" durch die Aufsichtsbehörde der Abteilung 3 - Gemeinden wurde ein Prüfungsbericht, datiert mit 26. Juni 2009, Zahl --3 SV 52-57/3-2009, erstellt, welcher unter anderem nachstehende Feststellungen beinhaltet: • Die Beauftragung zur Ermittlung weiterer Varianten erfolgte ohne Gemeinderatsbeschluss. • Die Ausschreibung der Baumaßnahmen erfolgte nicht in der vom Gemeinderat beschlossenen und von der Abteilung 3 - Gemeinden genehmigten "vertikalen" Variante. • Von der Angebotseröffnung wurde kein Protokoll angefertigt. • Das Angebot der Firma xxx, welche den Zuschlag für die Baumaßnahmen erhielt, lag bereits seit 14. April 2006 vor, die Ausschreibung erfolgte erst am 05. Juni 2006. • Die erforderlichen Genehmigungen für die Finanzierung der Errichtung des 2. Tagausganges wurden durch die Vorlage einer falschen Kostenschätzung sowohl im Gemeinderat als auch bei der Abteilung 3 - Gemeinden herbeigeführt. • Das zur Ausführung gelangte Projekt stand in keinem Zusammenhang zum vorher genehmigten Projekt. Nach § 34 Abs.2 K-AGO hätte zu dieser Projektänderung jedenfalls ein Beschluss des Gemeinderates eingeholt werden müssen, was der Disziplinarbeschuldigte unterlassen hat. Nach Paragraph 34, Absatz 2, K-AGO hätte zu dieser Projektänderung jedenfalls ein Beschluss des Gemeinderates eingeholt werden müssen, was der Disziplinarbeschuldigte unterlassen hat. 1.3. Verkauf Dienstfahrzeug der Marktgemeinde xxx - Ankauf Dienstfahrzeug der Touristischen Anlagen Im Jahr 2006 erfolgte mit Vertrag vom 29. Juni 2006 der Verkauf des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx der Marke VW Polo und gleichzeitig der Ankauf eines Leasingfahrzeuges der Marke Skoda Fabia. Das Leasingfahrzeug wurde auf die Touristischen Anlagen angemeldet. Für den Verkauf bzw. Eintausch des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx und für den Ankauf des Leasingfahrzeuges erfolgte die laut § 34 Abs. 6 K-AGO nötige Beschlussfassung im Gemeindevorstand und im Gemeinderat nicht. Ebenfalls wurde die

K-AGO § 104, Abs. 1 vorgeschriebene aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Ankauf eines Leasingfahrzeuges nicht eingeholt. Es lagen keine Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane vor. Für den Verkauf bzw. Eintausch des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx und für den Ankauf des Leasingfahrzeuges erfolgte die laut Paragraph 34, Absatz 6, K-AGO nötige Beschlussfassung im Gemeindevorstand und im Gemeinderat nicht. Ebenfalls wurde die

K-AGO Paragraph 104,, Absatz eins, vorgeschriebene aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Ankauf eines Leasingfahrzeuges nicht eingeholt. Es lagen keine Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane vor. Zudem ist im Kaufvertrag für das Leasingfahrzeug der Eintausch des Dienstfahrzeuges der Marktgemeinde xxx nicht ersichtlich, obwohl das Geschäft über dasselbe Unternehmen abgewickelt wurde.“ Weitere Punkte sind: - Gutachterliche Stellungnahme - Prüfung der Touristischen Anlagen der Marktgemeinde xxx- Gutachterliche Stellungnahme - Prüfung der Touristischen Anlagen der , Marktgemeinde xxx - Urlaubsantritt ohne Genehmigung Nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung erließ die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete das nunmehr angefochtene Erkenntnis. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seit

  1. Oktober 1974 beim Gemeindeamt xxx, vorerst als Vertragsbediensteter und ab 1978 als Beamter beschäftigt war. 1982 wurde er zum Amtsleiter bestellt und in der Folge wurde er bei den Bürgermeisterwahlen 1991 zum Bürgermeister von xxx bestellt. Bis 1998 hat er das Amt des Bürgermeisters und des Amtsleiters gemeinsam ausgeübt. Im Jahre 1998 hat er die Tätigkeit als Amtsleiter zurückgelegt und wurde xxx als Amtsleiter bestellt, er war dann Beamter im Innendienst der Gemeinde xxx. Ab April 2000 wurde er zum Geschäftsführer der Touristischen Anlagen xxx bestellt. Die Betriebssatzung für die Führung des Betriebes „Touristische Anlagen xxx“ vom
  2. Februar 2000 führen wörtlich aus: „Der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx hat am 11.Februar 2000 mit Wirkung vom 12.2.2000

der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 i.d.g.F. folgendes Statut beschlossen: § 1Paragraph eins Einrichtung des Betriebes "Touristische Anlagen xxx" als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit

(1)Die Touristischen Anlagen der Marktgemeinde xxx, Schaubergwerk, Bergbaumuseum, Mineralienschau, Gesteinslehrpfad und die an die Marktgemeinde xxx verpachtete Anlage des Landes Kärnten unter der Bezeichnung “Ausstellungsanlage Heft" werden als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art (als Quasi-Kapitalgesellschaft im Sinne des ESVG 1995) eingerichtet und nach den Vorschriften der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 i.d.g.F. und dieses Statutes geführt.
(2)Der Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit ist nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, der Kundenorientierung, der operativen Selbständigkeit sowie nach den jeweils für diesen Betrieb geltenden sonstigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen zu führen und hinsichtlich der Ust. der Regelbesteuerung zu unterwerfen. § 2Paragraph 2 Aufgaben, Zweck Aufgaben und Zweck sind wie folgt formuliert: Aufgaben: Marktbestimmter Betrieb unter Berücksichtigung der gemeinnützigen AufgabensteIlung für Museumseinrichtungen hinsichtlich Instandhaltung, Bewerbung, inhaltliche Weiterentwicklung und besucherorientierte Bewirtschaftung der unter § 1
(1)angeführten Anlagen; Öffentlichkeitsarbeit zur überregionalen Bekanntmachung dieser Einrichtungen; Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen und Einrichtungen zur Verbesserung und ständigen Erneuerung des inhaltlichen Angebotes auf Grundlage der bestehenden Dauerausstellungen; Zusammenarbeit mit Geschenk- und Leihgebern zur ständigen Pflege der bestehenden Dauerausstellungen; Zusammenarbeit mit den örtlichen Gewerbebetrieben; Schaffung eines Paketangebotes für den Ausflugstourismus in xxx in Zusammenarbeit mit kooperierenden Projekten wie etwa bestehenden privaten musealen Einrichtungen, Organisationen, wie etwa dem Naturschutzverein Hörfeld-Moor mit seinem Besucherangebot. Aufgaben: Marktbestimmter Betrieb unter Berücksichtigung der gemeinnützigen AufgabensteIlung für Museumseinrichtungen hinsichtlich Instandhaltung, Bewerbung, inhaltliche Weiterentwicklung und besucherorientierte Bewirtschaftung der unter Paragraph eins,
(1)angeführten Anlagen; Öffentlichkeitsarbeit zur überregionalen Bekanntmachung dieser Einrichtungen; Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen und Einrichtungen zur Verbesserung und ständigen Erneuerung des inhaltlichen Angebotes auf Grundlage der bestehenden Dauerausstellungen; Zusammenarbeit mit Geschenk- und Leihgebern zur ständigen Pflege der bestehenden Dauerausstellungen; Zusammenarbeit mit den örtlichen Gewerbebetrieben; Schaffung eines Paketangebotes für den Ausflugstourismus in xxx in Zusammenarbeit mit kooperierenden Projekten wie etwa bestehenden privaten musealen Einrichtungen, Organisationen, wie etwa dem Naturschutzverein Hörfeld-Moor mit seinem Besucherangebot. Betriebsziele: Schaffung eines gesamtheitlichen touristischen Paketangebotes, welches eine Verbesserung der derzeitigen Besucherzahlen und Besuchereinnahmen bei den Museumsanlagen, des öffentlichen Bekanntheitsgrades sowie der Wertschöpfung bei diesen und den touristisch orientierten Gewerbebetrieben im Gemeindegebiet zum Ziele hat, soweit dieselben auch kooperieren; Erreichung eines zumindest jährlich ausgeglichenen Betriebsergebnisses unter Außerachtlassung eventuell über den Jahresvoranschlag hinaus notwendiger Investitionsmaßnahmen, die vom Gemeinderat gesondert festzulegen sind und Bestandteil des Jahresvoranschlages für den Betrieb sind. § 3Paragraph 3 Aufsicht, Steuerung und Führung Folgende Organe sind zur Aufsicht, Steuerung und Führung des Betriebes vorgesehen:
  1. der Gemeinderat;
  2. der Gemeindevorstand;
  3. der Bürgermeister;
  4. der Betriebsleiter. §4 Der Gemeinderat Er hat die generelle Aufsicht und Steuerung des Betriebes inne. Ihm sind vorbehalten:
  5. Beschluß über die Errichtung des Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit oder dessen Auflassung.
  6. Beschluß über das Statut und Änderung des Statutes.
  7. Beschluß über den Erwerb und die Veräußerung von Anlagegütern und von Grundstücken, sofern nicht der laufenden Verwaltung zuzuordnen.
  8. Prüfung und Genehmigung des jährlichen Voranschlages.
  9. Prüfung und Genehmigung des jährlichen Stellenplanes über Vorschlag des Betriebsleiters, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist.
  10. Prüfung und Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses, der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung.
  11. Bestellung des Betriebsleiters sowie Bestellung von voll beschäftigten ganzjährigen Mitarbeitern über Vorschlag des Betriebsleiters. § 5Paragraph 5 Der Gemeindevorstand
(1)Der Gemeindevorstand überträgt für den Bereich der laufenden Verwaltung die ihm

der AGO 1993 i.d.g.F. und der dazugehörigen Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben dem Betriebsleiter, jedoch vorbehaltlich der im Abs.2 genannten Aufgaben.

(1)Der Gemeindevorstand überträgt für den Bereich der laufenden Verwaltung die ihm

der AGO 1993 i.d.g.F. und der dazugehörigen Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben dem Betriebsleiter, jedoch vorbehaltlich der im Absatz 2, genannten Aufgaben.

(2)Dem Gemeindevorstand obliegen insbesondere die Vorberatung und AntragsteIlung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten des Betriebes. § 6Paragraph 6 Der Bürgermeister
(1)Der Bürgermeister ist

§ 78Abs.

4 der AGO 1993 Vorstand des Gemeindeamtes. Er überträgt hinsichtlich des Betriebes „Touristische Anlagen xxx" die ihm

der AGO 1993 i.d.g.F. und der dazugehörigen Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben dem Betriebsleiter, jedoch vorbehaltlich der im Abs.2 genannten Aufgaben.

(1)Der Bürgermeister ist

Paragraph 78, Absatz 4, der AGO 1993 Vorstand des Gemeindeamtes. Er überträgt hinsichtlich des Betriebes „Touristische Anlagen xxx" die ihm

der AGO 1993 i.d.g.F. und der dazugehörigen Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben dem Betriebsleiter, jedoch vorbehaltlich der im Absatz 2, genannten Aufgaben.

(2)Dem Bürgermeister obliegen insbesondere:
  1. Die Fertigung von Urkunden im Sinne des § 71 der AGO 1993 i.d.g.F., wie Urkunden über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, über die Aufnahme von Krediten, über die Einstellung des Betriebes sowie die Fertigung der Dekrete und Dienstverträge der Bediensteten des Betriebes;
  2. Die Fertigung von Urkunden im Sinne des Paragraph 71, der AGO 1993 i.d.g.F., wie Urkunden über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, über die Aufnahme von Krediten, über die Einstellung des Betriebes sowie die Fertigung der Dekrete und Dienstverträge der Bediensteten des Betriebes;
  3. dringende Verfügungen

§ 73der AGO 1993 i.d.g.F.; 2.

dringende Verfügungen

Paragraph 73, der AGO 1993 i.d.g.F.;

  1. das Vorschlagsrecht für den Betriebsleiter an den Gemeinderat;
  2. die ihm nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1992 und dem Gemeindevertragsbedienstetengesetz hinsichtlich des Betriebsleiters zukommenden Befugnisse;
  3. die Vertretung des Betriebes nach außen in außergewöhnlichen und die Interessen der Gemeinde insgesamt betreffenden Fällen; hierüber hat er rechtzeitig den Betriebsleiter zu informieren. § 7Paragraph 7 Der Betriebsleiter

(1)Der Betriebsleiter hat weitgehende Entscheidungsfreiheit im operativen Bereich (laufende Verwaltung). Ihm obliegen die selbständige Leitung des Betriebes und die selbständige Erledigung aller jener Aufgaben, die nicht dem Gemeinderat, dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister vorbehalten sind.
(2)Der Betriebsleiter muß die Voraussetzungen zur Führung des Betriebes erfüllen. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung der in den §§ 1 und 2 genannten Prinzipien und Ziele (Sach- und Formalziele). Ebenso vertritt er den Betrieb nach außen, sofern sich nicht der Bürgermeister für bestimmte Fälle die Vertretung selbst vorbehält. Dem Betriebsleiter obliegt die regelmäßige Berichterstattung an den Bürgermeister über sämtliche Angelegenheiten des Betriebes sowie an die anderen Organe hinsichtlich der diesen zustehenden Aufgaben.
(2)Der Betriebsleiter muß die Voraussetzungen zur Führung des Betriebes erfüllen. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung der in den Paragraphen eins und 2 genannten Prinzipien und Ziele (Sach- und Formalziele). Ebenso vertritt er den Betrieb nach außen, sofern sich nicht der Bürgermeister für bestimmte Fälle die Vertretung selbst vorbehält. Dem Betriebsleiter obliegt die regelmäßige Berichterstattung an den Bürgermeister über sämtliche Angelegenheiten des Betriebes sowie an die anderen Organe hinsichtlich der diesen zustehenden Aufgaben.
(3)Dem Betriebsleiter obliegen insbesondere:
  1. Die Aufstellung sämtlicher fachlicher und wirtschaftlicher Planungen sowie die rechtzeitige Antragsteilung hinsichtlich aller grundsätzlichen Maßnahmen, die zur Erreichung der gesteckten Ziele und zur erfolgsorientierten Betriebsführung und Gebarungsabwicklung notwendig sind;
  2. die Aufstellung des Voranschlages und der Plankosten- und Leistungsrechnung, weiters der Gebührenkalkulation, des Rechnungsabschlusses, der Vermögens- und Schuldenrechnung und der Kosten- und Leistungsrechnung sowie deren rechtzeitige Vorlage an den Bürgermeister und in weiterer Folge an die zur Beschlußfassung vorgesehenen Organe;
  3. die mindestens jährlich zu legenden Berichte über Kosten und Leistungen, Einnahmen und Ausgaben, über die Entwicklung des Aktivvermögens und der Schulden, sowie weiters über die Personalentwicklung und über die Qualitätsindikatoren. § 8Paragraph 8 Wirtschaftsführung und Kostendeckung
(1)Der Betrieb gilt als eine Form von Sondervermögen der Gemeinde und gehört zum Gemeindeeigentum.
(2)Die Substanzerhaltung ist grundsätzlich anzustreben, wobei auf die Erfüllung der gestellten Leistungsziele unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Konsumenten zu achten ist.
(3)Die Kostendeckung ist jedenfalls zu erreichen.
(4)Von der Gemeinde für den Betrieb über Vorschlag des Betriebsleiters aufgenommene Schulden dürfen nur für Zwecke des Betriebes verwendet werden, der dafür anfallende Schuldendienst ist zur Gänze vom Betrieb zu tragen. § 9Paragraph 9 Rechnungswesen
(1)Das Rechnungswesen umfaßt die einjährige und die mehrjährige Planung, die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben einschließlich Rechnungsabschluß, die Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Kriterien sowie die Berichtslegung.
(2)Der Voranschlag über die voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung ist im Sinne der VRV zu erstellen und kann auch als Untervoranschlag vorgelegt werden.
(3)Die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben einschließlich jener zur Verrechnung der innerbetrieblichen Leistungen hat dem Prinzip der einmaligen Erfassung (Buchung) und nach einem solchen System zu erfolgen, daß auch getätigte Bestellungen nachgewiesen und der jeweils erreichte Vollzug des Voranschlages abgeleitet werden können.
(4)Zum Jahresende ist der Rechnungsabschluß zu erstellen. Er besteht aus der Haushaltsrechnung und aus einer Vermögens- und Schuldenrechnung im Sinne der VRV
(5)Die Kosten- und Leistungsrechnung ist zumindest als Vollkostenrechnung auf Basis der Ist-Kosten im Sinne der Richtlinien des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes aufzustellen.
(6)Die Aussagen und Ergebnisse der genannten Instrumente des Rechnungswesens sind durch entsprechende Auswertungen und Erläuterungen in schriftlicher und graphischer Form aufzubereiten. § 10Paragraph 10 Sonstige Organisationsvorschriften Die Organisationsvorschriften der Gemeinde, wie die AGO 1993 i.d.g.F., die Gemeindehaushaltsordnung i.d.g.F., die Geschäftsordnung, die Vergabeordnung u.a.m. sind anzuwenden. Der Betrieb unterliegt der Kontrolltätigkeit der hiefür bestellten Organe der Marktgemeinde xxx. Stehen einzelne Bestimmungen der im ersten Satz angeführten Vorschriften nicht mit dem vorliegenden Statut in Einklang, gilt die bezügliche Bestimmung dieses Statutes.“ In der öffentlich-mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt: „Wenn ich gefragt werde, ob ich mir bewusst war, welche Leitungsmechanismen mir als Leiter der Touristischen Anlagen zugestanden sind, so verweise ich diesbezüglich auf die Satzung. In dieser Satzung ist gestanden, dass ich eigenverantwortlich zu handeln habe und auch Agenden des Gemeindevorstandes übernehmen kann. Ich habe vor der Beauftragung der Fa. xxx die Fa. Xxx beauftragt eine Kostenschätzung durchzuführen. Das Problem dabei ist, dass es sich um ein Bergwerk aus dem
  1. Jahrhundert handelt und umfangreiche geologische Gutachten nötig sind, um genauere Kosten ermitteln zu können. Die Kostenschätzung wurde nur gemacht, um vom Land Kärnten Geld lukrieren zu können. Die Fa. xxx hat nichts dafür verlangt. Die Fa. xxx war vorher schon öfters mit kleinen Reparaturarbeiten im Stollen beauftragt, daher kannte ich sie. Ich habe dann ein genaues Angebot der xxx eingeholt. Die xxx war vorher nicht bereit eine Kostenschätzung ohne irgendwelche Grundlagen zu machen. Dies hätte Kostenfolgen gehabt. Nachdem das Angebot eingelangt ist, habe ich gesehen dass die Kosten über € 120.000,-- waren. Vor Beauftragung der Fa. xxx mit der Angebotserstellung fand eine Besprechung vor Ort mit der Bergbehörde des Bundesministeriums und dem Sicherheitsbeauftragten für das Schaubergwerk statt. Dabei wurde festgehalten, dass die Kostenschätzung (der Fa. xxx) im Vorhinein überhaupt nicht vorhersehbar ist. Glaublich wurden damals dann 4 Firmen von mir angeschrieben, darunter auch die Fa. xxx. 2 Firmen haben damals abgegeben. Die Fa. xxx war nach dieser Ausschreibung die billigste. Ich habe mir nichts dabei gedacht, dass ich damals zur Ausschreibung die xxx nicht nochmals eingeladen habe, weil ich schon ein Angebot hatte. Vor diesem gesamten von mir geschilderten Verfahren haben wir selbstverständlich im Gemeinderat darüber gesprochen, dass ein
  2. Ausgang notwendig ist und dass ich eine Kostenschätzung einholen werde. Ich habe dann auch von der Kostenschätzung der Fa. xxx berichtet. Der Gemeinderatsbeschluss vom 27.10.2005 wies aus, dass wir den Tagausgang machen, mehr an Beschluss gab es nicht. Wir hatten damals keine Angebote. Ein konkretes Projekt wurde damals überhaupt noch nicht besprochen. Wenn ich gefragt werde, warum keine formelle Angebotseröffnung stattgefunden hat, so gebe ich dazu an, dass ich gedacht habe es sind nur Vergleichsangebote hereingekommen, das müsste genügen. Die Vergabe erfolgte dann durch den Gemeinderat Ende Juni
  3. Ausgeschrieben war die von der Bergbehörde und dem Sicherheitsbeauftragten erstellte Variante. Das wurde aber vorher im Gemeinderat nicht besprochen. Die Fa. xxx hat in der Folge aus Kapazitätsgründen kein Angebot erstellt. Wenn ich gefragt werde, ob es je ein mit vertikaler Variante bezeichnetes Projekt gegeben hat beinhaltend irgendwelche Planunterlagen, so gebe ich dazu an, so ein Projekt hat es nie gegeben. Ausschreibung ist für mich das Einholen von Kostenvoranschlägen und Kontaktnahme mit der Bergbehörde. Diese Maßnahmen waren für mich im Gemeinderat vorher abgesegnet. Sonst hätte es auch Ende Juni keinen einstimmigen Beschluss (Auftragsvergabe) des Gemeinderates gegeben. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß was es bedeutet in einem Verfahren für einen vergaberechtskonformen Ablauf zu sorgen wie es mir im Disziplinarerkenntnis zur Last gelegt wird, so nehme ich an, dass damit gemeint ist ich hätte ein Protokoll machen müssen. Was sonst mit vergaberechtskonformem Ablauf gemeint ist, weiß ich nicht. Für mich waren die Touristischen Anlagen ein Betrieb, errichtet von der Gemeinde noch unter dem damaligen Landesrat xxx, losgelöst von den defizilen Bestimmungen des Gemeinderechts möglichst schnell Entscheidungen treffen zu können. Die Touristischen Anlagen haben vom eigenen Betrieb gelebt. Wenn z.B. für eine Werbung etwas von der Gemeinde gebraucht wurde, musste das extra beantragt werden. Zu den meisten Zeiten waren die Touristischen Anlagen ohne Zuschuss der Gemeinde lebensfähig. Es war ein eigener Rechnungskreis, budgetverwaltet wurde es jedoch durch die Gemeinde. Das Budget und der Voranschlag mussten am Jahresende und Jahresanfang der Gemeinde übergeben werden und hat es dann der Gemeinderat beschlossen. Wenn ich gefragt werde, ob die Touristischen Anlagen für mich Rechtspersönlichkeit gehabt haben, so gebe ich dazu an, dass ich den laufenden Betrieb selbst fertigen konnte, dies konnte ich bis € 60.000,--. Bis zu einem bestimmten Betrag waren die Touristischen Anlagen autark. Dies im Rahmen des Voranschlages bzw. des Budgets. Wenn ich gefragt werde, warum ich für die verfahrensgegenständliche Beauftragung der DMS einen Gemeinderatsbeschluss eingeholt habe, dann gebe ich dazu an, dass dies
  4. über € 60.00,-- war,
  5. wollte ich dass der Gemeinderat informiert ist und insgesamt einen breiten Konsens erreichen. Es gab bei der Befassung des Gemeinderates im Jahre 2005 noch keine Idee wie der Ausgang aussehen könnte. Wenn ich gefragt werde, ob ich die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes eingehalten habe, so gebe ich dazu an, dass ich nicht in der Lage bin zu beurteilen ob ich das getan habe. Es wurde ein neues Dienstfahrzeug angeschafft, weil das alte nicht mehr brauchbar war. Ich verweise darauf, dass ich aufgrund der Satzung ermächtigt war den VW Polo zu verkaufen und den Skoda Fabia anzumelden. Für das alte Fahrzeug bekam ich damals einen Euro. Es war keine Anzahlung nur eine Leasingrate zu bezahlen. Die Leasingrate haben die Touristischen Anlagen bezahlt, das Altfahrzeug war angemeldet auf die Marktgemeinde xxx, das neue auf die Touristischen Anlagen. Ich hatte als Berater beim Tagausgang den Sicherheitsbeauftragten, sonst habe ich die Dinge allein entschieden und wenn notwendig – wie bereits berichtet – mit dem Gemeinderat. Ich habe persönlich aus diesen beiden Vorwürfen keinen Nutzen gezogen. Wenn ich gefragt werde, ob ich es heute wieder so machen würde, gebe ich dazu an, dass ich das wahrscheinlich gar nicht anders machen könnte. Meiner Meinung nach habe ich richtig gehandelt. Ich war aufgrund des § 7 der Satzung der Touristischen Anlagen der Meinung, dass ich befugt war das Autogeschäft durchzuführen. Ich war aufgrund des Paragraph 7, der Satzung der Touristischen Anlagen der Meinung, dass ich befugt war das Autogeschäft durchzuführen. Wenn ich unter Hinweis auf meine jahrelange Amtsleitertätigkeit in der Gemeinde xxx gefragt werde, ob ich der Meinung bin dass eine Satzung die Gemeindeordnung abändern kann, so gebe ich dazu an, dass ich mir sicher bin dass diese Satzung der Gemeindeabteilung vorgelegt wurde. Zudem wurde sie in Zeiten der Minderheitsregierung in der Gemeinde vom Gemeinderat beschlossen. Wenn mir § 104 AGO vorgehalten wird, gebe ich an, dass eine Genehmigung für den Leasingvertrag von der Landesregierung nicht eingeholt wurde. Wenn mir Paragraph 104, AGO vorgehalten wird, gebe ich an, dass eine Genehmigung für den Leasingvertrag von der Landesregierung nicht eingeholt wurde. Ich habe den Gemeinderat mit dem Auto (Wert ca. € 12.000,--) deshalb nicht befasst, weil ich der Meinung war dass eine Leasingrate von monatlich ca. € 195,-- niedrig ist und zudem ich mit diesem Kauf auch noch der Gemeinde geholfen habe die Mehrwertsteuer zu sparen, da das Fahrzeug auf die Touristischen Anlagen angemeldet wurde (Gewerbebetrieb). Mir ist es nie darum gegangen Dienstpflichten zu verletzen. Ich war seit 1984 Bediensteter der Gemeinde xxx und dann 18 Jahre lang Bürgermeister. Ich habe immer versucht Gutes für die Gemeinde zu tun und nicht zu ihrem Nachteil zu fungieren. Die Gemeinde hatte nie ein Geld. Ich habe mich in meinen gesamten Handlungen an die Satzung der Touristischen Anlagen gehalten. Soweit ich informiert bin, ist diese Satzung heute noch aufrecht. Die Aufsichtsbehörde des Landes ist bis dato nicht eingeschritten. Es wird stimmen, dass durch die Bezugskürzung mir ein Schaden von ca. € 100.000,-- entstanden ist. Das Strafverfahren wurde immer wieder künstlich verlängert und hinausgezögert.“ Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 17Abs.

1 Kärntner-Gemeindebediensteten-Gesetz hat sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesem abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hierbei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.

Paragraph 17, Absatz eins, Kärntner-Gemeindebediensteten-Gesetz hat sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesem abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hierbei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden. Im Sinne des § 17 Abs. 3 Kärntner-Gemeindebediensteten-Gesetz ist der Umfang der Dienstobliegenheiten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach dem Besonderen für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.Im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Kärntner-Gemeindebediensteten-Gesetz ist der Umfang der Dienstobliegenheiten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach dem Besonderen für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen des IV. Abschnittes (Disziplinarrecht) des K-GBG zur Verantwortung zu ziehen (§ 54 K-GBG).Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes (Disziplinarrecht) des K-GBG zur Verantwortung zu ziehen (Paragraph 54, K-GBG).

§ 55leg.

cit. sind Disziplinarstrafen der Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges und bis zu fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und die Entlassung.

Paragraph 55, leg. cit. sind Disziplinarstrafen der Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges und bis zu fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und die Entlassung.

§ 57Abs.

1 K-GBG darf ein öffentlich rechtlicher Bedienste

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