RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlKLVwG-S4-1355/6/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Vorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 26.02.2014, Zahl: 10-ABV-AG-716/1-2013(2/2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.07.2014, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Vorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 26.02.2014, Zahl: 10-ABV-AG-716/1-2013(2 aus 2014,), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.07.2014, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit Schreiben vom
- März 2012 erhob xxx „Minderheiten- bzw. Aufsichtsbeschwerde“ hinsichtlich einer Jahreshauptversammlung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx und xxx“ am 25.02.
- Zu Tagesordnungspunkt 2 habe der Kassier den Kassabericht vorgetragen und angeführt, dass die Einnahme für die Alpungsprämie 2011 € 502,50 betragen habe. Auf Rückfrage sei ihm bekannt gegeben worden, dass seine beiden auf die xxxalm aufgetriebenen Rinder nicht an die AMA gemeldet worden seien. Dies habe der Obmann absichtlich unterlassen. Dadurch sei der Nachbarschaft ein Schaden von ca. € 100,00 entstanden. Daher stimme er gegen die Entlastung des Vorstandes. Zu Tagesordnungspunkt 6 sei ihm die Aushändigung von Kopien der Vorstandssitzungen verweigert worden, dies mit der Begründung, dass die Akten bei der Agrarbehörde einsehbar wären. Der Obmann nahm für die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 19.03.2012 Stellung und verwies dabei auf ein in einem Verwaltungsakt einliegendes Schreiben. Protokolle der Vollversammlungen vom 23.01.2011, vom 25.02.2012 und der Vorstandssitzung vom 24.07.2011 wurden vorgelegt. Speziell aus dem letztgenannten Protokoll ist die Darstellung der Agrargemeinschaft hinsichtlich der Vorgangsweise beim Almauftrieb im Jahr 2011 ersichtlich. Dem Protokoll für die gegenständliche Jahreshauptversammlung vom 25.02.2012 ist zu Tagesordnungspunkt
- lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die Entlastung gestimmt habe. Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen und die Minderheitsbeschwerde „gegen die ordentliche Vollversammlung“ als unbegründet abgewiesen (Bescheid vom 26.02.2014, Zahl: 10-ABV-AG-716/1-2013 (2/2014)). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Angaben der Agrargemeinschaft wurde hinsichtlich der Beschwerden über die Protokollführung und die Protokollaushändigung auf die geltenden Satzungen verwiesen. Zur Entlastung enthielt der Bescheid keine Begründung.Mit Schreiben vom
- März 2012 erhob xxx „Minderheiten- bzw. Aufsichtsbeschwerde“ hinsichtlich einer Jahreshauptversammlung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx und xxx“ am 25.02.
- Zu Tagesordnungspunkt 2 habe der Kassier den Kassabericht vorgetragen und angeführt, dass die Einnahme für die Alpungsprämie 2011 € 502,50 betragen habe. Auf Rückfrage sei ihm bekannt gegeben worden, dass seine beiden auf die xxxalm aufgetriebenen Rinder nicht an die AMA gemeldet worden seien. Dies habe der Obmann absichtlich unterlassen. Dadurch sei der Nachbarschaft ein Schaden von ca. € 100,00 entstanden. Daher stimme er gegen die Entlastung des Vorstandes. Zu Tagesordnungspunkt 6 sei ihm die Aushändigung von Kopien der Vorstandssitzungen verweigert worden, dies mit der Begründung, dass die Akten bei der Agrarbehörde einsehbar wären. Der Obmann nahm für die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 19.03.2012 Stellung und verwies dabei auf ein in einem Verwaltungsakt einliegendes Schreiben. Protokolle der Vollversammlungen vom 23.01.2011, vom 25.02.2012 und der Vorstandssitzung vom 24.07.2011 wurden vorgelegt. Speziell aus dem letztgenannten Protokoll ist die Darstellung der Agrargemeinschaft hinsichtlich der Vorgangsweise beim Almauftrieb im Jahr 2011 ersichtlich. Dem Protokoll für die gegenständliche Jahreshauptversammlung vom 25.02.2012 ist zu Tagesordnungspunkt
- lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die Entlastung gestimmt habe. Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen und die Minderheitsbeschwerde „gegen die ordentliche Vollversammlung“ als unbegründet abgewiesen (Bescheid vom 26.02.2014, Zahl: 10-ABV-AG-716/1-2013 (2 aus 2014,)). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Angaben der Agrargemeinschaft wurde hinsichtlich der Beschwerden über die Protokollführung und die Protokollaushändigung auf die geltenden Satzungen verwiesen. Zur Entlastung enthielt der Bescheid keine Begründung. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Obmann es widerrechtlich unterlassen habe, für seine beiden am 11.
- auf die xxxalm aufgetriebenen Rinder (eine Kuh und eine Kalbin, 1,6 GVE) die Alm-Weidemeldung Rinder zu erstatten bzw. seine ihm, dem Obmann, per Einschreiben zugesandten ausgefüllten Formulare zu unterschreiben und an die Agrarmarkt Austria (AMA) fristgerecht weiterzuleiten. Die Unterlassung dieser Meldung hatte zur Folge, dass die Agrargemeinschaft keine Alpungsprämie erhielt (der Schaden betrage € 81,20). Er wies darauf hin, dass sein Weiderecht weder durch Generalakt, noch durch Weideordnung oder Vollversammlung beschränkt sei; er beantragte daher, seiner Beschwerde stattzugeben und die Agrargemeinschaft aufzufordern, ihm den Betrag für die entgangenen Alpungsprämien zu ersetzen. Beigelegt wurde eine offensichtlich von der Agrargemeinschaft verfasste Auszahlungsliste, in der die der Agrargemeinschaft ausbezahlte Alpungsprämie den jeweiligen Viehauftreibern weitergeleitet wurde. Eine in einem Parallelverfahren (KLVwG-S4-1353-1354/2014) eingebrachte Beschwerde war dem Schriftsatz beigelegt. In diesem Parallelverfahren geht es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Grund der Unterlassung der Weideviehmeldung. Mit Schreiben vom 15.5.2014 wurde ein Schriftsatz nachgereicht, mit welchem der Beschwerdeführer seine durch das Verhalten der Organe der Gemeinschaft erlittenen Schäden beschreibt und deren Ersatz durch die AG beantragt. Mit E-Mail vom 30.06.2014 wurde die Ladung von xxx und xxx als Zeugen für die Verhandlung vom 10.07.2014 beantragt. Die Angelegenheit wurde mit der Beschwerde zur Zahl: KLVwG-S4-1353-1354/2014 zur gemeinsamen Verhandlung (mit Einverständnis der Parteien) verbunden. Soweit für das gegenständliche Verfahren von Belang, wurde in dieser Verhandlung Folgendes zu Protokoll gegeben: „Auf Befragen durch den Berichterstatter gibt der Beschwerdeführer an: Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Vollversammlung richtig und vollständig dargestellt worden. Ich habe mich nur dagegen verwehrt, dass durch die Nichtmeldung mir und der Nachbarschaft ein Schaden entstanden ist. xxx teilt mit, dass die Betriebsprämie und die Ausgleichszulage mit der Alpung für den Heimbetrieb ausgelöst werden. Der Auftreiber bekommt diese Prämien. Die Mutterkuhprämie und die Kalbinnenprämie ist nicht mit der Alpung verknüpft, das erhält der Mutterbetrieb. Das kann direkt beantragt werden. Der Beschwerdeführer teilt dazu mit, dass er die Mutterkuhprämie und die Kalbinnenprämie nicht erhalten hat, da der Obmann der AG der AMA keine Meldung erstattet hat. Er verweist diesbezüglich auf das Schreiben der AMA vom 28.03.
- Die Alpungsprämie gehört dem Almbewirtschafter. Die Agrargemeinschaft teilt in diesem Falle diese Prämie (Alpungsprämie) an die auftreibenden Mitglieder auf.“ Als Zeuge wurde der Kassier der Agrargemeinschaft befragt und gab dieser Folgendes zu Protokoll: „Ich bin ca. 10 Jahre Kassier in der Agrargemeinschaft. Ich habe in der Vollversammlung am 25.02.2012 als Kassier den Kassenbericht vorgetragen. In dieser Vollversammlung waren auch die Rechnungsprüfer anwesend, sie haben vorher geprüft. Es gibt einen Prüfvermerk in den Unterlagen. Die Unterlagen habe ich heute nicht mit. Auf Befragen des Beschwerdeführers, wann genau die Prüfung stattgefunden hat, weiss ich nicht mehr. Auf Befragen durch xxx gibt der Zeuge an: Jährlich sind ca. 20 bis 30 Buchungen notwendig.“ Weiters wurde noch Folgendes zu Protokoll gegeben: „Auf Befragen durch die Berichterstatterin gibt der Beschwerdeführer an: Ich habe die notwendigen Papiere da der Obmann bei Auftrieb nicht auf der Alm war, ihm zugeschickt. Auf Befragen durch die Berichterstatterin gibt der Vertreter des Obmannes der AG an: Die Papiere sind vor dem Auftrieb dem Obmann zu übergeben.“ … „Der Vertreter der belangten Behörde hält seinen Schlussvortrag, verweist auf das bisherige Vorbringen und beantragt die Beschwerden abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei AG xxx und xxx hält ihren Schlussvortrag, verweist auf die erstinstanzlichen Bescheide und beantragt die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält seinen Schlussvortrag und verweist auf die Ausführungen in den Beschwerden und beantragt den Beschwerden Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide zu beheben.“ Danach wurden die Verfahren zur Beratung und Entscheidung wieder getrennt. II.römisch zwei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: Kärntner Flurverfassungsgesetz (K-FLG), LGBl Nr. 64/1979, idF LGBl Nr. 60/2013:Kärntner Flurverfassungsgesetz (K-FLG), Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, in der Fassung LGBl Nr. 60/2013: § 51Paragraph 51 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. ……..
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. (Rechtslage ab 1.9.2013) § 93Paragraph 93 Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften
(1)Ist eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet, so ist ihr eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder entgültig im Rahmen des Regelungsplanes (§ 88) oder vorläufig durch Bescheid (§ 96) zu geben.
(1)Ist eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet, so ist ihr eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder entgültig im Rahmen des Regelungsplanes (Paragraph 88,) oder vorläufig durch Bescheid (Paragraph 96,) zu geben.
(2)Die Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
- a)den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;
- b)die Rechte der Mitglieder, insbesondere ihr Stimmrecht;
- c)die Pflichten der Mitglieder bezüglich ihrer Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und der Einhebung der Beiträge;
- d)das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des Abs. 2a eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des Absatz 2 a, eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;
- e)die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;
- f)soweit nicht bereits von lit. e erfasst, den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, das Zustandekommen gültiger Beschlüsse (Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse) und den Vollzug der Beschlüsse;soweit nicht bereits von Litera e, erfasst, den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, das Zustandekommen gültiger Beschlüsse (Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse) und den Vollzug der Beschlüsse;
- g)soweit nicht bereits von lit. e erfasst, die Wahl, die Rechte und die Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse Berufenen, insbesondere des Vorstandes;soweit nicht bereits von Litera e, erfasst, die Wahl, die Rechte und die Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse Berufenen, insbesondere des Vorstandes;
- h)die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen.Die Verwaltungssatzungen haben ferner einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und des § 117 Abs. 1 lit. g und lit. h zu enthalten.die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen.Die Verwaltungssatzungen haben ferner einen Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2 und des Paragraph 117, Absatz eins, Litera g und Litera h, zu enthalten.
(2a)Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 vH der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. (Rechtslage ab 1.9.2013) Nach § 10 Abs. 1 lit. c der Satzung der Agrargemeinschaft gehört in den Wirkungskreis der Vollversammlung unter anderem die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, der Satzung der Agrargemeinschaft gehört in den Wirkungskreis der Vollversammlung unter anderem die Genehmigung des Rechnungsabschlusses. Schließlich ist in § 8 das (unbeschränkte) Recht zur Erhebung der Minderheitsbeschwerde festgelegt. Schließlich ist in Paragraph 8, das (unbeschränkte) Recht zur Erhebung der Minderheitsbeschwerde festgelegt. Festgehalten wird, dass die Gesetzesänderung LGBl. 60/2013, mit der das Recht zur Erhebung einer Minderheitsbeschwerde an ein 20%- Quorum geknüpft wurde, keine Rückwirkungsbestimmungen enthält und daher auf vorher verwirklichte Sachverhalte nicht anwendbar ist.Festgehalten wird, dass die Gesetzesänderung Landesgesetzblatt 60 aus 2013,, mit der das Recht zur Erhebung einer Minderheitsbeschwerde an ein 20%- Quorum geknüpft wurde, keine Rückwirkungsbestimmungen enthält und daher auf vorher verwirklichte Sachverhalte nicht anwendbar ist. III.römisch drei. Erwägungen Voranzustellen ist, dass sich die Beschwerde nicht, wie der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vielleicht nahelegen würde, gegen das gesamte Ergebnis der Vollversammlung vom 25.02.2012 richtet, sondern inhaltlich nur gegen Tagesordnungspunkt 2., mit dem die Entlastung des Vorstandes ausgesprochen worden ist. Auch der Tagesordnungspunkt 6., der vom ursprünglichen (Minderheits-) Beschwerdevorbringen noch mitumfasst war, scheint durch die Formulierung der Beschwerde bereits erledigt. Agrargemeinschaften sind als Körperschaften öffentlichen Rechts bei der Besorgung ihrer Aufgaben weitgehend autonom. Diese Autonomie findet ihre Grenzen nur in Verstößen gegen formalrechtliche bzw. materiellrechtliche Vorschriften. Als Selbstverwaltungskörper unterliegen sie der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Mit Blick auf die vorangesprochene Autonomie ist ein aufsichtsbehördlichen Eingreifen in Form der Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses nur statthaft, wenn die Agrargemeinschaft ihre Aufgaben nicht erfüllt, oder ihre Organe gesetz- und satzungswidrig handeln bzw. Beschlüsse fassen, die der Zweckmäßigkeit eindeutig widersprechen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des ehemaligen Landesagrarsenates sind angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft von der Agrarbehörde dahin zu überprüfen, ob sie gegen Bestimmungen des Gesetzes oder von Verordnungen bzw. gegen organisationsrechtliche Grundlagen, wie insbesondere die Satzung einer Agrargemeinschaft in einer Weise verstoßen, dass Rechte des die Beschwerde erhebenden Mitgliedes verletzt werden. Nach dem vorgelegten Protokollsauszug ist offensichtlich über den Rechnungsabschluss bzw. dessen Genehmigung nicht abgestimmt worden und war Gegenstand der Beschlussfassung die Entlastung des Kassiers bzw. des Vorstandes. Lediglich gegen die Entlastung des Vorstandes hat xxx gestimmt und eine Minderheitsbeschwerde erhoben. Im Gegensatz zur diesbezüglichen Organisationsvorschriften etwa für Kapitalgesellschaften (vgl. dazu § 104 Aktiengesetz bzw. § 35 Abs. 1 Z 1 GmbH-Gesetz) ist also bei Agrargemeinschaften eine eigenständige Beschlussfassung der Vollversammlung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder rechtlich zwar nicht unstatthaft, jedenfalls aber nicht zwingend vorgesehen. Durch die Erteilung der Entlastung spricht die Vollversammlung dem Vorstand ihr verbindliches Einverständnis mit der Art und Weise der Geschäftsführung während des zurückliegenden Zeitraumes aus und verzichtet darauf, den Vorstand wegen einzelner in diese Zeitspanne fallender Vorgänge, soweit sie bei der Abstimmung bekannt gewesen sind, nachträglich zur Rechenschaft zu ziehen.Im Gegensatz zur diesbezüglichen Organisationsvorschriften etwa für Kapitalgesellschaften vergleiche dazu Paragraph 104, Aktiengesetz bzw. Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbH-Gesetz) ist also bei Agrargemeinschaften eine eigenständige Beschlussfassung der Vollversammlung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder rechtlich zwar nicht unstatthaft, jedenfalls aber nicht zwingend vorgesehen. Durch die Erteilung der Entlastung spricht die Vollversammlung dem Vorstand ihr verbindliches Einverständnis mit der Art und Weise der Geschäftsführung während des zurückliegenden Zeitraumes aus und verzichtet darauf, den Vorstand wegen einzelner in diese Zeitspanne fallender Vorgänge, soweit sie bei der Abstimmung bekannt gewesen sind, nachträglich zur Rechenschaft zu ziehen. Eine Beschwer eines einzelnen Mitglieds durch eine allenfalls zu unrecht erteilte Entlastung ist also nur insoweit denkmöglich, als durch einen solchen Beschluss eine gesetz-, satzungs- oder zweckwidrige Verwendung des Gemeinschaftsvermögens gebilligt würde. Die Weideordnung (Generalakt Z 1633 vom 31.12.1925) enthält – wie damals üblich – keine genauen Bestimmungen über die Vorgangsweise hinsichtlich der Meldung des Weideviehs bzw. hinsichtlich der Durchführung des Auftriebs. Dem Wirtschaftsplan (Z 4 der Vorschriften über die Weidenutzung) ist zu entnehmen, dass jeder Teilgenosse sein ganzes überwintertes Vieh an Rindern, Schafen und außerdem an Ziegen auftreiben dürfe. Durch Z 5 dieser Vorschriften wird das insofern näher konkretisiert, dass der Auftrieb in das eigentliche Alpgebiet (zum Unterschied vom Heimweidegebiet) nach Maßgabe der Entwicklung des Weidefutters vom Bürgen bestimmt wird. Nach dem II. Anhang (ABB-1855/4/67) zum Generalakt vom 02.10.1967 ist der Bürge offensichtlich ein gewähltes Organ und identisch mit dem Obmann.Die Weideordnung (Generalakt Ziffer 1633, vom 31.12.1925) enthält – wie damals üblich – keine genauen Bestimmungen über die Vorgangsweise hinsichtlich der Meldung des Weideviehs bzw. hinsichtlich der Durchführung des Auftriebs. Dem Wirtschaftsplan (Ziffer 4, der Vorschriften über die Weidenutzung) ist zu entnehmen, dass jeder Teilgenosse sein ganzes überwintertes Vieh an Rindern, Schafen und außerdem an Ziegen auftreiben dürfe. Durch Ziffer 5, dieser Vorschriften wird das insofern näher konkretisiert, dass der Auftrieb in das eigentliche Alpgebiet (zum Unterschied vom Heimweidegebiet) nach Maßgabe der Entwicklung des Weidefutters vom Bürgen bestimmt wird. Nach dem römisch zwei. Anhang (ABB-1855/4/67) zum Generalakt vom 02.10.1967 ist der Bürge offensichtlich ein gewähltes Organ und identisch mit dem Obmann. Es ist unbestreitbar, dass den Obmann einer Agrargemeinschaft hinsichtlich des Almauftriebes die Meldepflicht hinsichtlich einer großen Anzahl von Rechtsvorschriften betrifft. Hingewiesen wird beispielsweise auf die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl II Nr. 201/2008, die Kontrolle der veterinärrechtlichen Bestimmungen sowie die Förderungsvoraussetzungen der Agrarmarkt Austria. Im fraglichen Zeitraum war auch die Beantragung der Alpungs- und Behirtungsprämie möglich. Die Beantragung hatte dabei durch den Bewirtschafter der Alm oder eben den Obmann der Gemeinschaftsweide durch die fristgerechte Abgabe der entsprechenden Formulare zu erfolgen. Es sind dies unter anderem die „Weidemeldung Rinder“ und die Auftriebsliste für die Gemeinschaftsweide. Die Unterschrift des Almbewirtschafters bzw. des Obmannes bestätigt auch die Richtigkeit der Angaben der einzelnen Tierhalter (siehe: Merkblatt der AMA zur Gemeinschaftsweide, Seite 10). Es ist also tatsächlich so, dass dem Beschwerdeführer, unter der Voraussetzung, dass er zum Auftrieb berechtigt war, durch die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung des Obmanns an die AMA die Förderung entgangen ist.Es ist unbestreitbar, dass den Obmann einer Agrargemeinschaft hinsichtlich des Almauftriebes die Meldepflicht hinsichtlich einer großen Anzahl von Rechtsvorschriften betrifft. Hingewiesen wird beispielsweise auf die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, die Kontrolle der veterinärrechtlichen Bestimmungen sowie die Förderungsvoraussetzungen der Agrarmarkt Austria. Im fraglichen Zeitraum war auch die Beantragung der Alpungs- und Behirtungsprämie möglich. Die Beantragung hatte dabei durch den Bewirtschafter der Alm oder eben den Obmann der Gemeinschaftsweide durch die fristgerechte Abgabe der entsprechenden Formulare zu erfolgen. Es sind dies unter anderem die „Weidemeldung Rinder“ und die Auftriebsliste für die Gemeinschaftsweide. Die Unterschrift des Almbewirtschafters bzw. des Obmannes bestätigt auch die Richtigkeit der Angaben der einzelnen Tierhalter (siehe: Merkblatt der AMA zur Gemeinschaftsweide, Seite 10). Es ist also tatsächlich so, dass dem Beschwerdeführer, unter der Voraussetzung, dass er zum Auftrieb berechtigt war, durch die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung des Obmanns an die AMA die Förderung entgangen ist. Das Kärntner Fluverfassungs-Landesgesetz enthält nur äußerst rudimentäre Bestimmungen über die Organisation und gar keine Bestimmungen über die Gebarung bzw. Gebarungskontrolle der Agrargemeinschaften. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen über die Durchführung der Gebarungskontrolle sind daher den jeweiligen Organisationsnormen der Gemeinschaft zu entnehmen. Dabei obliegt die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte dem Vorstand und hat dieser den Obmann bei der Aufstellung der Jahresrechnung zu unterstützen (§ 15). Dem Obmann obliegt wiederum die Vorlage der Jahresrechnung (§ 17). Die Durchführung der Gebarung obliegt dem Kassier und hat dieser das Kassabuch entsprechend dem Kalenderjahr abzuschließen (§ 19). Die Gebarung ist alljährlich von den gewählten Rechnungsprüfern zu kontrollieren und haben diese über das Ergebnis der Rechnungsprüfung eine Niederschrift anzufertigen und der Vollversammlung zu berichten (§ 20). Wenn das Ergebnis der Rechnungsprüfung für in Ordnung befunden wird, reicht ein einfacher Vermerk im Kassabuch, versehen mit Datum und Unterschrift der Prüfer. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist eine Aufgabe der Vollversammlung (§ 10); eine Entlastung ist in der Satzung , wie schon erwähnt, nicht vorgesehen. Die einzelnen Vorgänge – Vorlage der Jahresrechnung, Bericht der Rechnungsprüfer, Genehmigung des Jahresabschlusses – werden von den einzelnen Gemeinschaften üblicherweise faktisch nicht genau getrennt und wird ebenso üblicherweise nach der Rechnungslegung über die Entlastung abgestimmt. Korrekterweise wäre jedenfalls die vorgeschriebene Abstimmung über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses durchzuführen. Das Kärntner Fluverfassungs-Landesgesetz enthält nur äußerst rudimentäre Bestimmungen über die Organisation und gar keine Bestimmungen über die Gebarung bzw. Gebarungskontrolle der Agrargemeinschaften. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen über die Durchführung der Gebarungskontrolle sind daher den jeweiligen Organisationsnormen der Gemeinschaft zu entnehmen. Dabei obliegt die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte dem Vorstand und hat dieser den Obmann bei der Aufstellung der Jahresrechnung zu unterstützen (Paragraph 15,). Dem Obmann obliegt wiederum die Vorlage der Jahresrechnung (Paragraph 17,). Die Durchführung der Gebarung obliegt dem Kassier und hat dieser das Kassabuch entsprechend dem Kalenderjahr abzuschließen (Paragraph 19,). Die Gebarung ist alljährlich von den gewählten Rechnungsprüfern zu kontrollieren und haben diese über das Ergebnis der Rechnungsprüfung eine Niederschrift anzufertigen und der Vollversammlung zu berichten (Paragraph 20,). Wenn das Ergebnis der Rechnungsprüfung für in Ordnung befunden wird, reicht ein einfacher Vermerk im Kassabuch, versehen mit Datum und Unterschrift der Prüfer. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist eine Aufgabe der Vollversammlung (Paragraph 10,); eine Entlastung ist in der Satzung , wie schon erwähnt, nicht vorgesehen. Die einzelnen Vorgänge – Vorlage der Jahresrechnung, Bericht der Rechnungsprüfer, Genehmigung des Jahresabschlusses – werden von den einzelnen Gemeinschaften üblicherweise faktisch nicht genau getrennt und wird ebenso üblicherweise nach der Rechnungslegung über die Entlastung abgestimmt. Korrekterweise wäre jedenfalls die vorgeschriebene Abstimmung über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses durchzuführen. Gegenstand der Prüfung durch die Rechnungsprüfer ist jedenfalls nur die Prüfung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit in dem Sinne, dass jede Buchung belegt bzw. dokumentiert ist und dass diese Buchungen richtig aufsummiert wurden. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung beispielsweise findet nicht statt. Im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer die Richtigkeit des Rechnungsabschlusses nicht bezweifelt. Es wird lediglich ein möglicher Schaden eines von ihm angenommenen Fehlverhaltens des Obmannes als Grund dafür vorgebracht, gegen die Entlastung zu stimmen. Nun hat der VwGH selbst bereits Zweifel daran geäußert, ob „Konstellationen denkbar“ seien, in denen durch einen derartigen Beschluss überhaupt eine Möglichkeit besteht, dass in subjektive Rechte eines Mitgliedes eingegriffen wird. Dass der Rechnungsabschluss falsch ist, hat der Beschwerdeführer ja nicht vorgebracht; dem Vorgang in der Vollversammlung ist – entgegen dem Wortlaut des Protokolls – offensichtlich auch eine Rechnungsprüfung vorangegangen, dies hat die Verhandlung ergeben. Im Verfahren KLVwG-S4-1353-1354/2014, in dem es um die dem Beschwerdeführer entgangenen Förderungen geht, wird ja zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden ist bzw. ob dieser Schaden dann auf eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis zurückzuführen ist (vgl. VwGH 2007/07/0150). Es erscheint dem Gericht daher nicht angebracht, diesen möglichen Schaden auch über den Umweg einer Minderheitsbeschwerde gegen die Entlastung des Obmannes geltend zu machen. Dies aus dem Grund, dass ein Minderheitsbeschwerdeverfahren lediglich zum Inhalt haben kann, dass ein Vollversammlungsbeschluss behoben wird oder eben nicht. Mögliche Handlungspflichten der Gemeinschaft bzw. ihrer Organe können durch die Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses in der Regel nicht bewirkt werden; vor allem ist es nicht möglich, aus Anlass einer Minderheitsbeschwerde die Agrargemeinschaft beispielsweise zu Zahlungen zu verhalten (vgl. VwGH 99/07/0054). Die auch an das Gericht gestellten Anträge auf Zuerkennung eines bezifferten Schadensersatzes sind daher im vorliegenden Verfahren unzulässig und überschreiten den Verfahrensgegenstand (Rechtmäßigkeit des Vollversammlungsbeschlusses) bei weitem. Im Verfahren KLVwG-S4-1353-1354/2014, in dem es um die dem Beschwerdeführer entgangenen Förderungen geht, wird ja zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden ist bzw. ob dieser Schaden dann auf eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis zurückzuführen ist vergleiche VwGH 2007/07/0150). Es erscheint dem Gericht daher nicht angebracht, diesen möglichen Schaden auch über den Umweg einer Minderheitsbeschwerde gegen die Entlastung des Obmannes geltend zu machen. Dies aus dem Grund, dass ein Minderheitsbeschwerdeverfahren lediglich zum Inhalt haben kann, dass ein Vollversammlungsbeschluss behoben wird oder eben nicht. Mögliche Handlungspflichten der Gemeinschaft bzw. ihrer Organe können durch die Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses in der Regel nicht bewirkt werden; vor allem ist es nicht möglich, aus Anlass einer Minderheitsbeschwerde die Agrargemeinschaft beispielsweise zu Zahlungen zu verhalten vergleiche VwGH 99/07/0054). Die auch an das Gericht gestellten Anträge auf Zuerkennung eines bezifferten Schadensersatzes sind daher im vorliegenden Verfahren unzulässig und überschreiten den Verfahrensgegenstand (Rechtmäßigkeit des Vollversammlungsbeschlusses) bei weitem. Wie bereits oben beschrieben, findet sich das Instrument der Entlastung in den rechtlichen Regelungen über die Geschäftsführung in Kapitalgesellschaften wieder. Die Entlastung bei Agrargemeinschaften kann daher in sinngemäßer Weise beurteilt werden. Zur Entlastung in einer Aktiengesellschaft hat der Oberste Gerichtshof (Zahl: 4 Ob 85/04k) die Ansicht vertreten, dass jedenfalls dann, wenn ein Aktionär der gegen seine Stimme erfolgten Entlastung widersprochen hat, ihm persönlich kein Nachteil aus einem solchen Beschluss daraus entstehen kann, dass er damit auf eigene Ersatzansprüche verzichtet oder das Nichtbestehen solcher Ansprüche anerkannt hätte. Unbestritten ist jedenfalls, dass ein Entlastungsbeschluss das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den entlasteten Personen betrifft. Wenn aber durch eine mehrheitlich erfolgte Entlastung individuelle Ansprüche – also Ansprüche des jeweiligen Mitgliedes - nicht untergehen, ist eine Rechtsverletzungs-möglichkeit durch einen solchen Beschluss nicht denkbar. Eine allfällige Schädigung wäre jedenfalls im Vermögen des Beschwerdeführers eingetreten, weil die Förderungen zum Großteil direkt dem Auftreiber zugute gekommen wären bzw. – wie die Alpungsprämie - über die Agrargemeinschaft an den Auftreiber ausgezahlt worden wären. Es handelt sich daher um individuelle Ansprüche des Beschwerdeführers. IV.römisch vier. Ergebnis: Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Nachdem die Beweisanträge für das gegenständliche Verfahren unerheblich waren, waren sie nicht zu berücksichtigen. Ebenso war über die unzulässigen Anträge auf Zuerkennung eines Schadenersatzes im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht gesondert abzusprechen, da diese durch die abschließende Erledigung als miterledigt anzusehen sind. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies ergibt sich insbesondere aus den angeführten Judikaturhinweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.S4.1355.6.2014