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{'item': 'KLVwG-S4-1443/5/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlKLVwG-S4-1443/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Vorsitzenden xxx den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die als Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch den Obmann xxx, bezeichnete Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 25.02.2014, Zahl: 10-ABV-AG-642/3-2013(3/2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.07.2014, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Vorsitzenden xxx den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die als Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch den Obmann xxx, bezeichnete Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 25.02.2014, Zahl: 10-ABV-AG-642/3-2013(3 aus 2014,), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.07.2014, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde alsrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Das Anteilsverhältnis zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx, Einlagezahl xx, KG xxx, wurde mit Generalakt, Zahl: 1632, § 2, nachfolgend mit dem II. Anhang zu diesem Generalakt, Zahl: 1487, vom 26.09.1929, festgelegt. Demnach ist der Gemeinschaftsbesitz Eigentum der Agrargemeinschaft, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern „folgender Realitäten zu nachstehenden Anteilen“:Das Anteilsverhältnis zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx, Einlagezahl xx, KG xxx, wurde mit Generalakt, Zahl: 1632, Paragraph 2,, nachfolgend mit dem römisch zwei. Anhang zu diesem Generalakt, Zahl: 1487, vom 26.09.1929, festgelegt. Demnach ist der Gemeinschaftsbesitz Eigentum der Agrargemeinschaft, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern „folgender Realitäten zu nachstehenden Anteilen“: …. xxx, Hausnummer xxx in xxx, EZ xxx, KG xxx, 2/188 Anteile xxx, Hausnummer xxx in xxx, EZ xxx, KG xxx, mit 1/188 Anteilen. Mit Kaufvertrag vom

  1. bzw. 30.04.2005 hat xxx die EZ xxx Grundbuch xxx erworben, dabei hat er einen Großteil des Gutsbestandes der Liegenschaft übernommen; die Hofstelle und drei Waldparzellen wurden von den bisherigen Eigentümern behalten, allerdings in eine andere Einlagezahl übertragen. Dieser Vorgang wurde von der Agrarbezirksbehörde Villach zur Zahl: ABB-4/99/2005, gemäß § 49 Abs. 7 K-FLG genehmigt.Mit Kaufvertrag vom
  2. bzw. 30.04.2005 hat xxx die EZ xxx Grundbuch xxx erworben, dabei hat er einen Großteil des Gutsbestandes der Liegenschaft übernommen; die Hofstelle und drei Waldparzellen wurden von den bisherigen Eigentümern behalten, allerdings in eine andere Einlagezahl übertragen. Dieser Vorgang wurde von der Agrarbezirksbehörde Villach zur Zahl: ABB-4/99/2005, gemäß Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG genehmigt. Die EZ xxx Grundbuch xxx hat xxx mit Kaufvertrag vom 04.06.2010 vom damaligen außerbücherlichen Eigentümer erworben. Auch hier wurde die Konstruktion gewählt, dass die Hofstelle und der sie umgebende Bereich aus der Liegenschaft ab – und einer neuen Liegenschaft zugeschrieben worden sind. Die abzuschreibenden Grundstücke hatten eine Gesamtfläche von 466 m², dieser Vorgang wurde agrarbehördlich nicht genehmigt (zumindest weist die in der Urkundensammlung auffindbare Kaufvertragsausfertigung keinen Genehmigungs-stempel auf). Am 31.01.2012 fand die (ordentliche) Vollversammlung der Nachbarschaft xxx statt. Die Vollversammlung war laut Ausweis des im behördlichen Akt einliegenden Protokollsauszuges „beschlussfähig“ und war unter anderem xxx anwesend. Bereits zu Beginn der Vollversammlung hat er „auf die Ungültigkeit der Beschlüsse“ hingewiesen, weil sein Bruder, xxx, nicht zur Vollversammlung eingeladen worden wäre. Der Obmann begründete dies damit, dass er keine Zustelladresse habe. Zu Tagesordnungspunkt
  3. wurden nach dem Bericht des Kassiers der Vorstand und der Kassier, jeweils mit Mehrheitsbeschluss und Gegenstimme des xxx, entlastet. Unter Tagesordnungspunkt
  4. wurde zum Thema „Beratung und Beschlussfassung Anteilsverkauf xxx“ mehrheitlich beschlossen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. xxx stimmte dagegen. Unter Tagesordnungspunkt
  5. fanden Neuwahlen statt; dabei wurde der alte Vorstand wieder gewählt. xxx war gegen den derzeitigen Obmann. Der Beschluss über das Wirtschaftsjahr 2012 (Tagesordnungspunkt 5.) erging, soweit ersichtlich einstimmig; unter Tagesordnungspunkt
  6. („Allfälliges“) wurden verschiedene Beschlüsse gefasst, lediglich hinsichtlich der Hüttenbenützung durch den Jagdpächter gab es eine Gegenstimme durch xxx. Mit Schreiben vom 03.02.2012 erhob xxx rechtzeitig Minderheitsbeschwerde. Zu Tagesordnungspunkt
  7. wurde erläutert, dass die Agrargemeinschaft sämtliche Mitglieder, außer den Beschwerdeführer und seinen Bruder, zu einem Essen eingeladen habe. Weiters wurde bemängelt, dass ein Hirte offensichtlich nicht bei der Sozialversicherung angemeldet worden sei. Zu Tagesordnungspunkt
  8. wurde vorgebracht, dass es nicht sein könne, dass durch eine geplante Anfechtung der Liegenschafts- und Anteilskäufe durch ihn und seinen Bruder das Gemeinschaftsvermögen verprozessiert werde. Schließlich wurde bemängelt, dass in das Protokoll zu Tagesordnungspunkt
  9. diverse seiner Anregungen nicht aufgenommen worden seien. Am 14.02.2013 fand zu diesem Betreff eine Verhandlung der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, statt. Den Brüdern xxx wurde dabei vom Obmann angeboten, dass sie als Abgeltung für die Nichteinladung zum gemeinschaftlichen Essen jenen Teil der Gesamtsumme (von € 395,00) erhielten, der auf sie nach ihren Anteilen entfiele. Mit dem Hirten sei vereinbart worden, dass dieser sich um die Sozialversicherung selbst zu kümmern habe. Die Agrarbehörde erklärte, dass diese Vorgehensweise in den Zuständigkeitsbereich und die Verantwortung des Obmannes fiele. Zu Tagesordnungspunkt
  10. wurde festgestellt, dass xxx seit seinem Anteilserwerb zu keiner Vollversammlung eingeladen worden sei. Es sei dem Obmann mit eingeschriebenem Brief eine Zustellungsbevollmächtigte bekannt gegeben worden, der Obmann habe diesen Brief aber nicht behoben. Laut Rechtsansicht der Agrarbehörde gelte dafür das Zustellgesetz und habe die Hinterlegung die Wirkung einer Zustellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (vom 25.02.2014, Zahl: 10-ABV-AG-642/3-2014 (3/2014)) wurde „den Beschwerden des xxx und des xxx stattgegeben“ und wurden sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung vom 31.01.2012 ersatzlos behoben. Weiters wurde dem Obmann der Agrargemeinschaft aufgetragen, die ordentliche Vollversammlung für das Wirtschaftsjahr 2012 neuerlich anzuberaumen und abzuhalten. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass sowohl die Liegenschaft des xxx als auch die des xxx nachweislich am Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigt seien. xxx sei auch zu seiner satzungsgemäßen Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten nachgekommen. Schließlich wurde dem Obmann angedroht, dass er seiner Funktion enthoben werde, wenn er weiterhin die beiden Beschwerdeführer zu den Vollversammlungen nicht einlade. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (vom 25.02.2014, Zahl: 10-ABV-AG-642/3-2014 (3 aus 2014,)) wurde „den Beschwerden des xxx und des xxx stattgegeben“ und wurden sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung vom 31.01.2012 ersatzlos behoben. Weiters wurde dem Obmann der Agrargemeinschaft aufgetragen, die ordentliche Vollversammlung für das Wirtschaftsjahr 2012 neuerlich anzuberaumen und abzuhalten. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass sowohl die Liegenschaft des xxx als auch die des xxx nachweislich am Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigt seien. xxx sei auch zu seiner satzungsgemäßen Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten nachgekommen. Schließlich wurde dem Obmann angedroht, dass er seiner Funktion enthoben werde, wenn er weiterhin die beiden Beschwerdeführer zu den Vollversammlungen nicht einlade. Mit Schreiben vom 19.03.2014 erhob der Obmann der Agrargemeinschaft, namens dieser, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Nichteinladung des xxx hätte ihre Ursache in den äußerst hinterfragenswürdigen Umständen, wie xxx, aber auch sein Bruder xxx zu ihren Anteilsrechten gekommen seien. Der Erwerb der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, durch xxx, mit gleichzeitiger Teilung der EZ und Verkauf des Anteilsrechtes ausschließlich mit Waldflächen, jedoch ohne die dazugehörige Hofstelle, unter völliger Übergehung der Nachbarschaft, sei einer eingehenden Prüfung auf rechtliche Korrektheit zu unterziehen. Beim Kauf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, durch xxx sei die Agrargemeinschaft „ausgebootet“ worden. Es sei der Anschein erweckt worden, dass der durch das K-FLG und das Grundverkehrsgesetz vorgeschriebene Verfahrensablauf nicht exakt eingehalten worden sei. Am 10.07.2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Darin führte der Vertreter der Beschwerdeführerin (eigentlich: der Beschwerdeführer) Folgendes aus: „Ich habe Einladungen für die Jahreshauptversammlungen auch für die im Jahre 2012 im Postkasten beim Haus xxx, das ist die Adresse des xxx und seiner Frau xxx eingeworfen. Ich lege vor, ein Muster dieser Einladung und wird diese zur Akte genommen. Auf der Einladung ist keine Adresse angeführt, sondern handelt es sich um ein Formblatt, dass für alle Mitglieder gleich verwendet wird. Bei der Jahreshauptversammlung 2012 war xxx anwesend und muss er somit Kenntnis von der Jahreshauptversammlung erhalten haben. xxx war nicht anwesend. Lt. § 5 Abs. 3 der Satzung ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung durch den Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mind. 8 Tage vorher zur Kenntnis zu bringen ist. Ich lege vor, ein Muster dieser Einladung und wird diese zur Akte genommen. Auf der Einladung ist keine Adresse angeführt, sondern handelt es sich um ein Formblatt, dass für alle Mitglieder gleich verwendet wird. Bei der Jahreshauptversammlung 2012 war xxx anwesend und muss er somit Kenntnis von der Jahreshauptversammlung erhalten haben. xxx war nicht anwesend. Lt. Paragraph 5, Absatz 3, der Satzung ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung durch den Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mind. 8 Tage vorher zur Kenntnis zu bringen ist. Einen Nachweis für die Zustellung habe ich nicht. Ich nehme die Zustellung in der oben angegebenen Art und Weise vor und hat es nie Probleme gegeben. Es gäbe die Möglichkeit die Einladung eingeschrieben zu verschicken, nur war dies bis jetzt noch nie notwendig. Es gibt keinen Vollversammlungsbeschluss für die Erhebung des Rechtsmittels.“ Das restliche Vorbringen in der Verhandlung ist für die Entscheidung nicht von Belang. II. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 51Paragraph 51 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten

(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. Satzung der Agrargemeinschaft „xxx“, 13.4.2007, ABBVL-AG-115/3-2007: Die Vollversammlung ist durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist (§ 5 Abs 3).Die Vollversammlung ist durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist (Paragraph 5, Absatz 3,). Eine kürzere Einberufungsfrist ist nur in besonders dringenden Fällen zulässig (§5 Abs 4).Eine kürzere Einberufungsfrist ist nur in besonders dringenden Fällen zulässig , (§5 Absatz 4,). § 10 Abs 1: In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören:Paragraph 10, Absatz eins :, In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören:
  1. i)Die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren; § 17 Abs 1: Der Wirkungskreis des Obmanns umfasst:Paragraph 17, Absatz eins :, Der Wirkungskreis des Obmanns umfasst:
  2. a)Die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vollversammlung oder des Vorstandes unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger (rechtswirksamer) Beschlüsse. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Der angefochtene Bescheid enthielt zwei Spruchpunkte: Zum einen wurden (Spruchpunkt 1.) sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 31.01.2012 ersatzlos behoben und zum anderen wurde – in logischer Fortführung von Spruchpunkt 1. – dem Obmann aufgetragen, die Vollversammlung zu wiederholen. Insofern sind beide Spruchpunkte als Einheit zu betrachten. In der Zustellverfügung des Bescheides finden sich (neben dem Agrargemeinschaftsmitglied, das Minderheitsbeschwerde erhoben hat, und dessen Bruder) nur die Agrargemeinschaft als Partei angeführt. Die restlichen Mitglieder der Agrargemeinschaft erhielten den Bescheid nur zur Kenntnis. Das Verfahren wurde durch eine Beschwerde des xxx ausgelöst, der gegen die Vollversammlungsbeschlüsse aus vielerlei Gründen Stellung bezogen hatte. Die Agrarbehörde hat dann - auf Grund der Tatsache, dass der Bruder desxxx nicht zur Vollversammlung eingeladen wurde - sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung behoben. Der damalige Beschwerdeführer, xxx, hat seine Beschwerde richtigerweise als Minderheits- bzw. Aufsichtsbeschwerde tituliert: Der Grund der Behebung der Vollversammlungsbeschlüsse lag an der Nichteinladung des xxx; also in einem Umstand, der keine subjektiven Rechte des Aufsichts-Beschwerdeführers verletzen konnte. Das heißt, xxx hat die Aufsichtstätigkeit der Behörde angeregt. Die Behörde hat in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes sämtliche Vollversammlungsbeschlüsse – zwar „in Stattgebung der Minderheitsbeschwerde (des damaligen Beschwerdeführers)“ und seines Bruders (der nicht eingeladen war und keine Beschwerde erhoben hat) – behoben. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung im aufsichtsbehördlichen Verfahren nur dem Adressaten den aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten (z. B. dem Anzeiger oder Antragsteller) Parteistellung und damit niemanden ein Recht auf Einschreiten der Behörde – zu (Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 7 zu § 8). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass nur die Agrargemeinschaft – als Adressatin der aufsichtsbehördlichen Anordnung, letztlich vertreten durch ihre vertretungsbefugten Organe, also den Obmann – Partei im Verfahren ist.Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung im aufsichtsbehördlichen Verfahren nur dem Adressaten den aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten (z. B. dem Anzeiger oder Antragsteller) Parteistellung und damit niemanden ein Recht auf Einschreiten der Behörde – zu (Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 7 zu , Paragraph 8,). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass nur die Agrargemeinschaft – als Adressatin der aufsichtsbehördlichen Anordnung, letztlich vertreten durch ihre vertretungsbefugten Organe, also den Obmann – Partei im Verfahren ist. Nur die Parteien des Behördlichen Verfahrens sind berechtigt, eine Beschwerde zu erheben; in unserem Fall also nur die Agrargemeinschaft. Der Obmann ist in seiner Vertretungsbefugnis für die Agrargemeinschaft hinsichtlich jener Angelegenheiten, die durch die Satzung der Beschlussfassung durch den Vorstand bzw. die Vollversammlung vorbehalten sind, durch § 17 Abs 1 lit. a der Satzung insofern beschränkt, als er dabei an das Vorliegen rechtswirksamer Beschlüsse gebunden ist. Die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren fällt in die Zuständigkeit der Vollversammlung (§ 10 Abs 1 lit i der Satzung).Der Obmann ist in seiner Vertretungsbefugnis für die Agrargemeinschaft hinsichtlich jener Angelegenheiten, die durch die Satzung der Beschlussfassung durch den Vorstand bzw. die Vollversammlung vorbehalten sind, durch Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, der Satzung insofern beschränkt, als er dabei an das Vorliegen rechtswirksamer Beschlüsse gebunden ist. Die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren fällt in die Zuständigkeit der Vollversammlung (Paragraph 10, Absatz eins, Litera i, der Satzung). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe dann zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind, wenn die Organisationsnormen der Gemeinschaft von einer Vertretung nach außen „schlechthin“ sprechen. Wenn jedoch die Organisationsnormen das Vertretungshandeln der Organe nach außen an eine Mitwirkung anderer Organe binden – im vorliegenden Fall an die Mitwirkung der Vollversammlung – kann von einer Befugnis zur Vertretung nach außen „schlechthin“ nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 2000/07/0218, mit zahlreichen weiteren Nennungen).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe dann zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind, wenn die Organisationsnormen der Gemeinschaft von einer Vertretung nach außen „schlechthin“ sprechen. Wenn jedoch die Organisationsnormen das Vertretungshandeln der Organe nach außen an eine Mitwirkung anderer Organe binden – im vorliegenden Fall an die Mitwirkung der Vollversammlung – kann von einer Befugnis zur Vertretung nach außen „schlechthin“ nicht gesprochen werden vergleiche VwGH 2000/07/0218, mit zahlreichen weiteren Nennungen). Auch eine nachträgliche Genehmigung durch die Vollversammlung hätte noch innerhalb der Rechtsmittelfrist stattfinden müssen (vgl. VwGH 2007/07/0100).Auch eine nachträgliche Genehmigung durch die Vollversammlung hätte noch innerhalb der Rechtsmittelfrist stattfinden müssen vergleiche VwGH 2007/07/0100). Ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung zum Vorgehen des Obmannes liegt daher nicht vor. Bei der Erhebung eines Rechtsmittels handelt es sich auch nicht um eine „unaufschiebbare Maßnahme“, die der Obmann eventuell unter eigener Verantwortung selbst treffen könnte: Die Frist zur Anberaumung einer Vollversammlung beträgt 8 Tage und kann auch bei Bedarf, bei dringenden Fällen, unterschritten werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 4 Wochen. Es wäre also jedenfalls Zeit gewesen, nach Zustellung des Bescheides eine Vollversammlung anzuberaumen. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Die Beschwerde war daher mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen, weil sie eine Handlung des Obmannes darstellt, die der Agrargemeinschaft nicht zuzurechnen ist. Bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen ist dem Verwaltungsgericht aber ein Eingehen auf den Inhalt der Beschwerde bzw. eine Überprüfung der objektiven Rechtsrichtigkeit des Bescheides verwehrt. Das ergibt sich schon aus § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach nur eine zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.Die Beschwerde war daher mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen, weil sie eine Handlung des Obmannes darstellt, die der Agrargemeinschaft nicht zuzurechnen ist. Bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen ist dem Verwaltungsgericht aber ein Eingehen auf den Inhalt der Beschwerde bzw. eine Überprüfung der objektiven Rechtsrichtigkeit des Bescheides verwehrt. Das ergibt sich schon aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, wonach nur eine zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ergibt sich aus der vorne angeführten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.S4.1443.5.2014

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