RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.07.2014 GeschäftszahlKLVwG-1029/6/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx wohnhaft in xxx, vertreten durch xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10.2.2014, Zahl: KL4-ALL-6973/2013 (005/2014), Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx wohnhaft in xxx, vertreten durch xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10.2.2014, Zahl: KL4-ALL-6973/2013 (005 aus 2014,), zu Recht erkannnt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10.2.2014, Zahl: KL4-ALL-6973/2013 (005/2014), wurde xxx sein Antrag um Nachsicht vom Gewerbeausschluss hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.9.2009, Zahl: 15 Hv 140/2009p, des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13.12.2010, Zahl: 19 U 78/2010 g und des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29.2.2012, Zahl: 015 Hv 14/2012 p, zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes „Wartung und Pflege von Booten“ verweigert.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10.2.2014, Zahl: KL4-ALL-6973/2013 (005 aus 2014,), wurde xxx sein Antrag um Nachsicht vom Gewerbeausschluss hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.9.2009, Zahl: 15 Hv 140/2009p, des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13.12.2010, Zahl: 19 U 78 aus 2010, g und des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29.2.2012, Zahl: 015 Hv 14 aus 2012, p, zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes „Wartung und Pflege von Booten“ verweigert. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass laut Strafregistereintragungen der Nachsichtswerber in den Jahren 2005 bis 2013 insgesamt siebenmal rechtskräftig wegen der Begehung verschiedenster Straftaten (Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung und unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen) gerichtlich verurteilt worden sei. Von diesen Verurteilungen würden folgende drei Verurteilungen über der in der in § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 normierten Frist von drei Monaten bzw. 180 Tagessätzen liegen:In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass laut Strafregistereintragungen der Nachsichtswerber in den Jahren 2005 bis 2013 insgesamt siebenmal rechtskräftig wegen der Begehung verschiedenster Straftaten (Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung und unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen) gerichtlich verurteilt worden sei. Von diesen Verurteilungen würden folgende drei Verurteilungen über der in der in Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 normierten Frist von drei Monaten bzw. 180 Tagessätzen liegen: „1. Verurteilung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.09.2009, GZ: 15 Hv 140/2009 p, wegen des Vergehens nach § 107/1 StGB (gefährliche Drohung), bedingte Freiheitsstrafe vier Monate, Probezeit drei Jahre, bzw. Verlängerung derselben auf fünf Jahre; „1. Verurteilung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.09.2009, GZ: 15 Hv 140 aus 2009, p, wegen des Vergehens nach Paragraph 107 /, eins, StGB (gefährliche Drohung), bedingte Freiheitsstrafe vier Monate, Probezeit drei Jahre, bzw. Verlängerung derselben auf fünf Jahre; 2. Verurteilung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13.12.2010, GZ: 19 U 78/2010 G, wegen der Vergehen nach §§ 83/1, 136/1 StGB (Körperverletzung, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen), bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, bzw. Verlängerung auf fünf Jahre, sowie Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 800,00) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; 2. Verurteilung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13.12.2010, GZ: 19 U 78 aus 2010, G, wegen der Vergehen nach Paragraphen 83 /, eins, 136 /, eins, StGB (Körperverletzung, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen), bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, bzw. Verlängerung auf fünf Jahre, sowie Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 800,00) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; 3. Verurteilung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29.02.2012, GZ: 015 Hv 14/2012p, wegen des Vergehens nach § 269
(1)- Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt), bedingte Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate Freiheitsstrafe, Probezeit drei Jahre, bzw. Verlängerung auf insgesamt fünf Jahre.“
- Verurteilung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29.02.2012, GZ: 015 Hv 14/2012p, wegen des Vergehens nach Paragraph 269,
(1)- Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt), bedingte Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate Freiheitsstrafe, Probezeit drei Jahre, bzw. Verlängerung auf insgesamt fünf Jahre.“ Die Verurteilungen seien nicht getilgt und könne laut Strafregistereintrag der Tilgungszeitraumraum – aufgrund des derzeitigen Standes der Eintragungen – nicht errechnet werden. Zusätzlich zu den erwähnten Verurteilungen habe die Abfrage in der Verwaltungsstrafkartei ergeben, dass der Nachsichtswerbende in den Jahren 2005 bis 2013 insgesamt vierundreißigmal verwaltungsstrafrechtlich nach dem Kraftfahrgesetz, der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz und dem Kärntner Sicherheitspolizeigesetz in Erscheinung getreten sei. Die den angeführten gerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten würden zeigen, dass der Nachsichtswerber eine Veranlagung zu Gewaltdelikten besitze und dass er seine Emotionen nicht zügeln könne. Aufgrund des Umstandes, dass der Nachsichtswerber seit dem Jahr 2005 ingesamt viermal wegen Körperverletzung bzw. schwerer Körperverletzung, je einmal wegen gefährlicher Drohung, wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, wegen Sachbeschädigung und zweimal wegen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt worden sein, könne die Behörde nicht auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes schließen, welches die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des angestrebten Gewerbes ausschließen bzw. nicht mehr befürchten lassen würde. Die genannten Delikte seien vom Nachsichtswerber zwar nicht in Ausübung eines Gewerbes begangen worden, trotzdem werde aber befürchtet, er könne bei Ausübung des angestrebten Gewerbes – aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlungen – gleiche oder ähnliche Straftaten begehen. Die Eigenart der begangenen Straftaten lasse befürchten, dass er im Zuge der Gewerbeausübung – aufgrund von Stresssituationen - die Beherrschung verlieren und zu Gewalttaten neigen könnte. Bei der Gesamtbetrachtung der strafgerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Vergehen durch den Nachsichtswerber würde dieser ein Persönlichkeitsbild vermitteln, welches daraufhin weist, dass er eine niedrige Hemmschwelle betreffend Gewaltanwendung besitze und die Rechtsordnung nicht achte. Zudem sei seit der letzten Verurteilung vom 9.4.2013 nicht einmal ein Jahr vergangen, sodass derzeit für das künftige Wohlverhalten des Nachsichtswerbers noch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob xxx vertreten durch xxx das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, dass die Ansicht der Behörde verfehlt sei und sich die Behörde nicht mit dem tatsächlichen Umstand in der Sphäre des Einschreiters auseinandergesetzt habe und diesem auch niemals die Möglichkeiten geboten habe, durch eine persönliche Anhörung oder ähnliches die Befürchtungen der Behörde zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer beabsichtige, das Gewerbe in einer eigenen Werkstatt auf einem Privatgrundstück in Seenähe auszuüben und sei er ausschließlich damit beschäftigt, Boote zu warten, zu reparieren und zu pflegen. Diese könnten direkt vom See in die Arbeitshalle gezogen werden, sodass auch eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht notwendig sei. Der Beschwerdeführer würde seiner Tätigkeit alleine nachgehen und es würden keine Berührungspunkte zu anderen Personen bestehen, sodass die Gefahr der Begehung von strafbaren Handlungen – wie jene, für welche der Einschreiter verurteilt wurde – in keinster Weise vorliegen würde. Die Verweigerung der Nachsicht für die Ausübung des beantragten Gewerbes würde ihn massiv in seinen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten einschränken und mache es ihm die Ausübung des von ihm erlernten Berufes beinahe unmöglich, da es quasi unmöglich sei, diese Tätigkeit bei einem seiner sonstigen Konkurrenten in einem Angestelltenverhältnis zu beginnen. Es würde quasi ein Berufsverbot verhängt werden, das dem Beschwerdeführer die Erwerbsmöglichkeiten verwehren würde und er seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus der von ihm erlernten Tätigkeit finanzieren könne. Bei einer Abwägung der Interessenslage würde sich die Verweigerung der Nachsicht jedenfalls als unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Einschreiters darstellen und hätte die Behörde bei richtiger Würdigung die beantragte Nachsicht gewähren müssen. Darüber hinaus fehle es an einer Begründung, weshalb auch nur abstrakt die Möglichkeit bestünde, dass gleichartige Straftaten in Ausübung des Gewerbes begangen werden könnten. Hinsichtlich der Zukunftsprognose wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass zwar die letzte Verurteilung vom 9.4.2014 (richtigerweise 9.4.2013) herrühre, jedoch auch diese letzte strafbare Handlung wesentlich länger zurückliege und der Beschwerdeführer daher bereits wesentlich mehr als ein Jahr keine strafbaren Handlungen mehr getätigt habe. Vom Beschwerdeführer wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss zur Ausübung des Gewerbes lautend auf „Wartung und Pflege von Booten“ Folge gegeben und die Nachsicht gewährt wird. In der am 10.4.2014 durchgeführten mündlichen öffentlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt und gab zusammengefasst zu Protokoll, dass er beabsichtige das freie Gewerbe „Wartung und Pflege von Booten“ auszuüben. Es sei beabsichtigt, die gewerbliche Tätigkeit ohne die Anstellung von Mitarbeitern auszuüben, Kundenkontakt habe er lediglich zum Zeitpunkt der Anlieferung des Bootes und bei Abholung sowie nach Besichtigung der durchgeführten Pflege und Wartung. Sämtliche Tätigkeiten, die in der Umschreibung des freien Gewerbes „Wartung und Pflege von Booten“ in der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe angeführt sind, würden von ihm ausgeübt werden. Es stelle sich unter Anderem so dar, dass die Boote von den Eigentümern im Herbst zur Servicierung und Wartung abgegeben und über den Winter gepflegt und gewartet würden. Entweder würden die Boote von den Eigentümern zu ihm gebracht oder aber er hole die Boote bei den Eigentümern ab, da er auch das entsprechende Schiffsführerpatent zum Fahren bzw. Lenken der Boote besitze. Serviciert würden verschiedene Typen von Booten, zB Motorboote, Elektroboote oder auch Segelboote. Probefahrten würden nicht zu den typischen Handlungen bei der Ausführung des Gewerbes zählen, da diese grundsätzlich nicht erforderlich seien, da die Prüfung der Funktionstüchtigkeit des Motors nach Servicierung auch in der Halle durchgeführt werden könne. Probefahrten würden nur gelegentlich stattfinden, wobei er aber versuche diese zu vermeiden, um die Nachbarschaft nicht durch unnötigen Lärm zu belästigen. Zur Verurteilung wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt ein Handelsgewerbe betrieben und zwei Fahrzeuge des Herrn R. Treffer in der Halle eingestellt gehabt habe. In weiterer Folge sei er von Herrn Treffer gebeten worden, das Auto an dessen Stiefvater zurückzustellen, was er auch getan habe. Er habe gewusst, dass der Stiefvater der Zulassungsinhaber des Fahrzeuges war. Nachdem er das Auto zurückgestellt habe, sei ihm vom Stiefvater vorgehalten worden, er hätte den Wagen beschädigt und wollte dieser Geld von ihm für den Schaden haben. Da er den Wagen nicht beschädigt habe, sondern eben der Stiefsohn, habe er das Geld nicht bezahlt, woraufhin er angezeigt worden sei, was schließlich zur Verurteilung durch das Bezirksgericht, zu Zahl: 19 U 78/2010 G, geführt habe. Zur Verurteilung wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt ein Handelsgewerbe betrieben und zwei Fahrzeuge des Herrn R. Treffer in der Halle eingestellt gehabt habe. In weiterer Folge sei er von Herrn Treffer gebeten worden, das Auto an dessen Stiefvater zurückzustellen, was er auch getan habe. Er habe gewusst, dass der Stiefvater der Zulassungsinhaber des Fahrzeuges war. Nachdem er das Auto zurückgestellt habe, sei ihm vom Stiefvater vorgehalten worden, er hätte den Wagen beschädigt und wollte dieser Geld von ihm für den Schaden haben. Da er den Wagen nicht beschädigt habe, sondern eben der Stiefsohn, habe er das Geld nicht bezahlt, woraufhin er angezeigt worden sei, was schließlich zur Verurteilung durch das Bezirksgericht, zu Zahl: 19 U 78 aus 2010, G, geführt habe. Befragt, ob es auszuschließen sei, dass er Boote unbefugt in Betrieb nehmen würde, gab er zu Protokoll, dass dies auszuschließen sei. Er habe seit acht Jahren den Schlüssel von xxx, der mitbeteiligt am Hotel xxx sei, und habe nie dort befindliche Boote unbefugt in Gebrauch genommen, obwohl im dies durch den überlassenen Bootshausschlüssel und den Zündschlüssel jederzeit möglich gewesen wäre. Darüber hinaus habe er von weiteren neun bis zehn Bootseigentümern die Zündschlüssel für die Boote und deren Liegenschaften und würde ihm das Vertrauen der Bootseigentümer dahingehend entgegengebracht werden. Er sehe die von ihm verübten Straftaten als große Fehler an und versuche nunmehr Situationen zu vermeiden, die dazu führen würden, dass er solche Straftaten wieder begehe. Er selbst schätze sich eher als nicht gewaltbereit und leicht reizbar ein. Die Androhung von Gewalt oder Ausübung selbiger, in Situationen mit unzufriedenen Kunden, komme für ihn nicht in Frage, da er sonst nur Ärger mit seinen Kundschaften hätte und diese verlieren würde. Die aufscheinenden Verurteilungen hätten nie in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stattgefunden, sondern im privaten Bereich. Er habe aus seinen Verurteilungen gelernt, weshalb er sich zukünftig wohlverhalten werde. Die Ursache für die Begehung der Gewaltdelikte sei ausschließlich im privaten Bereich gelegen, wenn sich Situationen aufgeschaukelt hätten, die dann zur Ausübung der Gewalt führten. II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von nachstehendem Sachverhalt aus:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Mit Eingabe vom 10.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen für das freie Gewerbe „Wartung und Pflege von Booten“. Im Strafregisterauszug vom 10.02.2014 scheinen folgende Verurteilungen gegen xxx, geboren am xxx, auf: „
- Landesgericht Klagenfurt, 19 HV 94/2005X vom 11.7.2005, RK 15.7.2005 PAR 269/1 (
- Fall) 83/1 84 ABS 2/4 StGB Geldstrafe von 180 Tags zu je € 5,00 (€ 900,00), im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 9.8.2005
- Bezirksgericht Klagenfurt, 19 U 295/2008S vom 9.12.2008, RK 2.4.2009 PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 150 Tags zu je € 10,00 (€ 1.500,--), im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 12.8.2010
- Landesgericht Klagenfurt, 15 HV 140/2009P vom 28.9.2009, RK 2.10.2009 PAR 107/1 StGB Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu Landesgericht Klagenfurt, 15 HV 140/2009P, 2.10.2009 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre Landesgericht Klagenfurt, 015 HV 14/2012p vom 29.2.2012
- Landesgericht Klagenfurt, 15 HV 180/2009W vom 1.2.2010, RK 5.2.2010 PAR 83/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf Landesgericht Klagenfurt, 15 HV 140/2009P, RK 2.10.2009 zu Landesgericht Klagenfurt, 15 HV 180/2009W, 5.2.2010 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre Landesgericht Klagenfurt, 015 HV 14/2012p vom 29.2.2012
- Bezirksgericht Klagenfurt, 19 U 78/2010G vom 13.12.2010, RK 17.12.2010 PAR 83/1 136/1 StGB Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 200 Tags zu je € 4,00 (€ 800,00) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu Bezirksgericht Klagenfurt, 19 U 78/2010G, 17.12.2010 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre Landesgericht Klagenfurt, 015 HV 14/2012p vom 29.2.2012
- Landesgericht Klagenfurt, 015 HV 14/2012 p vom 29.2.2012, RK 6.3.2012
- Landesgericht Klagenfurt, 015 HV 14 aus 2012, p vom 29.2.2012, RK 6.3.2012 § 269
(1)1. Fall StGB Paragraph 269,
(1)- Fall StGB Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu Landesgericht Klagenfurt, 015 HV 14/2012p, 6.3.2012 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre Bezirksgericht Klagenfurt, 019 U 59/2013t vom 9.4.2013
- Bezirksgericht Klagenfurt, 019 U 59/2013t vom 9.4.2013, RK 13.4.2013 § 125 StGBParagraph 125, StGB Freiheitsstrafe 2 Monate zu Bezirksgericht Klagenfurt 019 U 59/2013t, 13.4.2013 zu Landesgericht Klagenfurt, 015 HV 14/2012p, 6.3.2012 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 24.12.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Landesgericht Klagenfurt 008 BE 214/2013w vom 29.10.2013 Aus dem Strafregisterauszug vom 10.2.2014 ist weiters ersichtlich, dass nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen der Tilgungszeitraum zurzeit nicht errechenbar ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10.2.2014, Zahl: KL4-ALL-6973/2013 (005/2014), wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes „Wartung und Pflege von Booten“ verweigert.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10.2.2014, , Zahl: KL4-ALL-6973/2013 (005 aus 2014,), wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen zum Zwecke der Ausübung des freien Gewerbes „Wartung und Pflege von Booten“ verweigert. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Nachsichtswerbers, vertreten durch xxx. III. Rechtliche Beurteilung römisch drei. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.9.2009, Zahl: 15 Hv 140/2009p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.9.2009, , Zahl: 15 Hv 140/2009p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit weiterem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13.12.2010, Zahl: 19 U 78/2010 G wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (bedingt, Probezeit drei Jahre) und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4,-- (im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.Mit weiterem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13.12.2010, , Zahl: 19 U 78 aus 2010, G wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (bedingt, Probezeit drei Jahre) und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4,-- (im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit weiterem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29.2.2012, Zahl: 015 Hv 14/2012 p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit weiterem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29.2.2012, , Zahl: 015 Hv 14 aus 2012, p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Eine Tilgung der verhängten Strafen ist bislang noch nicht eingetreten. Diese Verurteilungen erfüllen grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994, weshalb der Beschwerdeführer von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.Eine Tilgung der verhängten Strafen ist bislang noch nicht eingetreten. Diese Verurteilungen erfüllen grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994, weshalb der Beschwerdeführer von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist. Gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder 2 leg. cit. die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zahl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zahl 2010/04/0026).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 leg. cit. die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zahl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zahl 2010/04/0026). Bei der Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde (arg: „…hat…zu erteilen…“). Das Wort „hat“ normiert – wie das Wort „ist“ in dem diesbezüglich vergleichbaren § 87 Abs 1 GewO 1994 (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2
(2003), Rz 2 zu § 87, S 738) – eine exakte Verhaltensdeterminante der Verwaltung und zeigt, dass die Erteilung der Nachsicht nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen muss (vgl VwGH 17.09.2010, 2008/04/0040).Bei der Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde (arg: „…hat…zu erteilen…“). Das Wort „hat“ normiert – wie das Wort „ist“ in dem diesbezüglich vergleichbaren Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2
(2003), Rz 2 zu Paragraph 87,, S 738) – eine exakte Verhaltensdeterminante der Verwaltung und zeigt, dass die Erteilung der Nachsicht nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen muss vergleiche VwGH 17.09.2010, 2008/04/0040). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 28.09.2011, Zahlen 2011/04/0148-0151).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 28.09.2011, Zahlen 2011/04/0148-0151). Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden [vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Vorbemerkungen zu Abschnitt 5, Anmerkung 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. In der vorliegenden Beschwerde werden die maßgeblichen drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2009, 2010 und 2012 außer Streit gestellt und vorgebracht, dass sich die Behörde nicht mit den tatsächlichen Umständen in der Sphäre des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und diesem nicht die Möglichkeit gegeben hat, durch eine persönliche Anhörung oder ähnliches die Befürchtungen der Behörde zu zerstreuen. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der es auf die Hintergründe der verübten strafbaren Handlungen nicht ankommt (vgl. VwGH 17.4.2012, Zahl: 2008/04/0009).In der vorliegenden Beschwerde werden die maßgeblichen drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2009, 2010 und 2012 außer Streit gestellt und vorgebracht, dass sich die Behörde nicht mit den tatsächlichen Umständen in der Sphäre des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und diesem nicht die Möglichkeit gegeben hat, durch eine persönliche Anhörung oder ähnliches die Befürchtungen der Behörde zu zerstreuen. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der es auf die Hintergründe der verübten strafbaren Handlungen nicht ankommt vergleiche VwGH 17.4.2012, Zahl: 2008/04/0009). Bei der Prüfung der Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales, der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilung abzustellen ist (vgl VwGH vom 09.09.1998, 98/04/0117; VwGH vom 20.12.1994, Zahl 92/04/0097).Bei der Prüfung der Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales, der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilung abzustellen ist vergleiche VwGH vom 09.09.1998, 98/04/0117; VwGH vom 20.12.1994, Zahl 92/04/0097). Die dem Gewerbeausschluss zugrunde liegende Verurteilung vom 29.2.2012, Zahl: 15 Hv 14/2012 p, hatte das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zum Gegenstand, wobei der Beschwerdeführer bei der Tat den handelnden Polizeibeamten - im Rahmen der Durchführung einer Verkehrs- und Personenkontrolle - drohte, dass er einen, in seinem Fahrzeug befindlichen aggressiven Hund auf die Beamten hetzen und sie fertigmachen werde und in weiterer Folge mit den Fäusten auf die Genannten losging, Körperkraft gegen sie anwendete und drohte, einen Pfefferspray gegen sie einzusetzen sowie schließlich wieder in sein Fahrzeug sprang und beschleunigend auf einen der Polizeibeamten losfuhr. Die dem Gewerbeausschluss zugrunde liegende Verurteilung vom 29.2.2012, Zahl: 15 Hv 14 aus 2012, p, hatte das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zum Gegenstand, wobei der Beschwerdeführer bei der Tat den handelnden Polizeibeamten - im Rahmen der Durchführung einer Verkehrs- und Personenkontrolle - drohte, dass er einen, in seinem Fahrzeug befindlichen aggressiven Hund auf die Beamten hetzen und sie fertigmachen werde und in weiterer Folge mit den Fäusten auf die Genannten losging, Körperkraft gegen sie anwendete und drohte, einen Pfefferspray gegen sie einzusetzen sowie schließlich wieder in sein Fahrzeug sprang und beschleunigend auf einen der Polizeibeamten losfuhr. Die Verurteilung aus dem Jahr 2009 hatte eine gefährliche Drohung (strafbare Handlung gegen die Freiheit) zum Gegenstand. Die Verurteilung aus dem Jahr 2010 hatte eine Körperverletzung (strafbare Handlung gegen Leib und Leben) sowie den unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen) zum Gegenstand. Aus all diesen Verurteilungen ergibt sich ein Charakterbild des Beschwerdeführers, aus welchem offensichtlich der Schluss nahe liegt, dass dieser ein unbeherrschter Mensch ist, der in verschiedenen Gelegenheiten zu Gewalttätigkeiten neigt, nicht davor zurück schreckt, andere Menschen am Körper zu verletzen bzw. strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu setzen. Dieses Bild des Beschwerdeführers wird durch weitere strafbare Handlungen, wegen welcher er rechtskräftig verurteilt wurde, die aber ihrerseits keinen Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 bilden, untermauert. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.7.2005, Zahl: 19 HV 94/2005X, ein weiteres Mal wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung gemäß den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2/4 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 9.12.2008, Zahl: 19 U 295/2008S wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1.2.2010, Zahl: 15 HV 180/2009W, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (bedingt, Probezeit drei Jahre) und schließlich mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 9.4.2013, Zahl 019 U 59/2013t, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB verurteilt. Dieses Bild des Beschwerdeführers wird durch weitere strafbare Handlungen, wegen welcher er rechtskräftig verurteilt wurde, die aber ihrerseits keinen Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bilden, untermauert. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.7.2005, Zahl: 19 HV 94/2005X, ein weiteres Mal wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung gemäß den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 /, 4, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 9.12.2008, Zahl: 19 U 295/2008S wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1.2.2010, Zahl: 15 HV 180/2009W, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (bedingt, Probezeit drei Jahre) und schließlich mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 9.4.2013, Zahl 019 U 59/2013t, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB verurteilt. Das Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, weswegen er mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13.12.2010 verurteilt wurde, hat er darüber hinaus in Ausübung eines Gewerbes begangen. Die übrigen Delikte hat der Beschwerdeführer zwar nicht in Ausübung eines Gewerbes begangen, jedoch ist aus der Eigenart der strafbaren Handlung der Schluss zulässig, dass der Beschwerdeführer - bei Ausübung des beantragten Gewerbes - gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte. Gerade im Bereich des freien Gewerbes „Wartung und Pflege von Booten“ werden dem Beschwerdeführer Boote von teils hohem Sachwert überlassen. Beim Beschwerdeführer besteht nicht die Sicherheit, dass er von einem unbefugten Gebrauch dieser Fahrzeuge Abstand nimmt. Auch können unzufriedene Kunden Stresssituationen hervorrufen, in welchen gerade beim Beschwerdeführer nicht die Sicherheit besteht, dass seine Unbeherrschtheit ausbricht und er zu Gewalttätigkeiten neigen könnte. Auch im Zusammenhang mit Probefahrten der zuvor gewarteten Boote, selbst wenn diese nur gelegentlich durchgeführt werden, ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Fahrzeugkontrollen durch die Seepolizei wiederum die Beherrschung verliert und strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt setzt. Der Beschwerdeführer vermochte in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2014 das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er ähnliche oder gleiche Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes nicht begehen werde, dies insbesondere aufgrund der Vielzahl der gesetzten strafbaren Handlungen und rechtskräftigen Verurteilungen in den Jahren 2005 bis 2013, von welchen drei das in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 festgelegte Strafausmaß übersteigenDer Beschwerdeführer vermochte in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2014 das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er ähnliche oder gleiche Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes nicht begehen werde, dies insbesondere aufgrund der Vielzahl der gesetzten strafbaren Handlungen und rechtskräftigen Verurteilungen in den Jahren 2005 bis 2013, von welchen drei das in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 festgelegte Strafausmaß übersteigen Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die letzte Verurteilung vom 9.4.2014 (richtigerweise 9.4.2013) von einem geringfügigen Sachbeschädigungsdelikt herrühre, jedoch seit der letzten strafbaren Handlung mehr als ein Jahr vergangen sei und der Nachsichtswerber seitdem keine strafbaren Handlungen mehr getätigt habe, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Daran ändert sich auch nichts, wenn man den Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren in Betracht zieht, der seit der Verurteilung vom 29.2.2012 verstrichen ist, welche einen Gewerbeausschlussgrund darstellt und das in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO festgelegte Strafausmaß übersteigt. Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die letzte Verurteilung vom 9.4.2014 (richtigerweise 9.4.2013) von einem geringfügigen Sachbeschädigungsdelikt herrühre, jedoch seit der letzten strafbaren Handlung mehr als ein Jahr vergangen sei und der Nachsichtswerber seitdem keine strafbaren Handlungen mehr getätigt habe, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Daran ändert sich auch nichts, wenn man den Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren in Betracht zieht, der seit der Verurteilung vom 29.2.2012 verstrichen ist, welche einen Gewerbeausschlussgrund darstellt und das in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO festgelegte Strafausmaß übersteigt. Obwohl bei der Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist (VwGH 17.9.2010, Zahl: 2010/04/0026), kann im konkreten Fall diesem doch erst relativ kurzen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr seit dem Ende des strafgerichtlichen Verhaltens nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen - unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur - nicht jenes Gewicht beigemessen werden, dass die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung der vorliegenden Vergehen und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können. Obwohl bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist (VwGH 17.9.2010, Zahl: 2010/04/0026), kann im konkreten Fall diesem doch erst relativ kurzen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr seit dem Ende des strafgerichtlichen Verhaltens nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen - unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur - nicht jenes Gewicht beigemessen werden, dass die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung der vorliegenden Vergehen und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer eine negative Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können. Insgesamt ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht davon überzeugt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht zu befürchten wäre und sieht daher keinen Grund gegeben, die Entscheidung der belangten Behörde abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1029.6.2014