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{'item': 'KUVS-1347/18/2013'}

Obsah (16)§ 28§ 35§ 25a§ 10§ 67§ 1§ 67a§ 18§ 4Art. 5§ 79a§ 19a§ 22§ 2§ 7§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.07.2014 GeschäftszahlKUVS-1347/18/2013 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 1 und Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVGDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, wegen behaupteter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am xxx und xxx auf mehreren Parzellen der KG xxx

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. II.

§ 35Abs. 1, 3 und 4 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013 hat die Beschwerdeführerin dem Land Kärnten als Rechtsträger der belangten Behörde als obsiegende Partei Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 1.348,20 (€ 57,40 an Vorlageaufwand, € 368,80 an Schriftsatzaufwand und 2 x € 461,-- an Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat die Beschwerdeführerin dem Land Kärnten als Rechtsträger der belangten Behörde als obsiegende Partei Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 1.348,20 (€ 57,40 an Vorlageaufwand, € 368,80 an Schriftsatzaufwand und 2 x € 461,-- an Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am xxx langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten folgende Beschwerde ein: „Die Beschwerdeführerin hat

§ 10Abs.

1 AVG xxx, Vollmacht erteilt und erhebt durch ihren bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist „Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 10, Absatz eins, AVG xxx, Vollmacht erteilt und erhebt durch ihren bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist BESCHWERDE

§ 67a Abs.

1 Z 2 A VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.

Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, A VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Sie macht Rechtswidrigkeit der Amtshandlung vom xxx, im Zuge derer auf Anordnung der belangten Behörde 5 Holzpflöcke auf ihrem Grundstück Parzellen Nr. xxx Holzpflock auf ihrem Grundstück Parzellen xxx und 1 Holzpflock auf dem Grundstück Parzellen Nr. xxx, alle KG xxx, eingeschlagen wurden, sowie der Amtshandlung vom xxx, im Zuge derer auf Anordnung der belangten Behörde auf ihrem Grundstück Parzellen Nr. xxx, KG xxx, befindliche 2 Haselnusssträucher sowie auf ihrem Grundstück Parzellen Nr. xxx, KG xxx, ein Buchengehölz entfernt wurden, geltend. 1. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliehe Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx. Zu dieser Liegenschaft gehören unter anderem die Grundstücke Parzellen Nr. xxx Parzellen Nr. xxx und Parzellen Nr. xxx. Über dieses Grundstück verläuft mit einer Trassenbreite von 3,00 m die Bringungsanlage "xxx". In ihrer Eigenschaft als Eigentümerin mehrerer zur Liegenschaft EZ xxx, KG xxx gehörenden Grundstücke ist die Beschwerdeführerin gleichzeitig auch Mitglied der mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zl. xxx eingerichteten Bringungsgemeinschaft "xxx". Die ursprünglich als Hofzufahrt eingerichtete Bringungsanlage "xxx" wurde nach dem Austritt von 3 Mitgliedern mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zl. xxx xxx in einen 1,1 km langen landwirtschaftlichen Erschließungsweg umgewandelt. Mit Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz (seit dem 01.02.2011

§ 1Abs.

1 Kärntner Agrarbehördengesetz, LGBl Nr. 3/2011 als „Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz“ bezeichnet) vom xxx, Zl. xxx wurden der Bringungsgemeinschaft "xxx" eine Reihe von Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" - darunter die Errichtung von 7 Erdabkehren - aufgetragen, welche die ersten 200 m, ausgehend von der Ortschaft "xxx" über die im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücke Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, betreffen. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid am xxx eingebrachte Berufung wurde mit dem Erkenntnis des Kärntner Landesagrarsenats vom xxx, Zl. xxx, wegen ihrer angeblich fehlenden Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz (seit dem 01.02.2011

Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Agrarbehördengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2011, als „Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz“ bezeichnet) vom xxx, Zl. xxx wurden der Bringungsgemeinschaft "xxx" eine Reihe von Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" - darunter die Errichtung von 7 Erdabkehren - aufgetragen, welche die ersten 200 m, ausgehend von der Ortschaft "xxx" über die im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücke Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, betreffen. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid am xxx eingebrachte Berufung wurde mit dem Erkenntnis des Kärntner Landesagrarsenats vom xxx, Zl. xxx, wegen ihrer angeblich fehlenden Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben vom xxx, ihr persönlich zugestellt am xxx, wurde die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, xxx, vom Obmann der Bringungsgemeinschaft "xxx", xxx, davon in Kenntnis gesetzt, dass "wegen der bevorstehenden Sanierung der ersten 200 m der BG xxx (laut Bescheid der xxx vom xxx) es notwendig ist, Vorbereitungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu tätigen". Als Arbeiten, die im Zuge dieser "Vorbereitungs- und Erhaltungsmaßnahmen" durchgeführt werden sollten, wurden in diesem Schreiben angeführt: • "die Fahrbahn säubern, • in die Fahrbahn ragende Aste entfernen, • die Abkehren ausputzen (ab den ersten 200 m)" Als Termin für diese Arbeiten war der xxx vorgesehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte führten daraufhin am xxx und am xxx von sich aus Erhaltungsarbeiten auf den ersten 200 m der Bringungsanlage "xxx" durch, indem sie den Spitzgraben mit Durchlass auf ihr Grundstück Parzelle Nr. xxx sowie die 4 vorhandenen Abkehren funktionsfähig erneuerten. Im Zuge dieser Erhaltungsarbeiten entfernten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte unter anderem auch in die Bringungsanlage "xxx" hereinragende Äste von 2 auf ihrem Grundstück Nr. xxx, KG xxx befindlichen Haselnusssträuchern. Am xxx nach einem stärkeren Regen kontrollierte die Beschwerdeführerin die Oberflächenwässerabflüsse auf der Bringungsanlage "xxx". Im Zuge dieses Kontrollganges entdeckte die Beschwerdeführerin gegen xxx Uhr auf ihrem Grundstück Parzellen Nr. xxx, KG xxx, fünf rot gefärbte Holzpflöcke, auf ihren Grundstücken Parzellen Nr. xxx und Parzellen Nr. xxx, beide KG xxx, jeweils einen rot gefärbten Holzpflock. Hierzu ist ausdrücklich festzuhalten, dass die in Rede stehenden Holzpflöcke ohne Wissen und ohne vorangegangene Verständigung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Gatten auf den Grundstücken Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx und xxx eingeschlagen worden waren. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Holzpflöcke nicht an Punkten eingeschlagen waren, welche unmittelbar an die im Gründungsbescheid der Bringungsgemeinschaft "xxx" vom xxx festgelegten Trasse anschlossen, sondern sich ausschließlich auf den im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücken Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, befanden. In concreto waren der erste Holzpflock in einem Abstand von mehr als 1,00 m, der zweite und vierte Holzpflock in einem Abstand von weniger als 1,00 m, der dritte Holzpflock in einem Abstand von circa 0,50 m, der fünfte und sechste Holzpflock in einem Abstand von fast 2,00m und der siebente Holzpflock in einem Abstand von circa 1,50 m vom Rand des "xxxweges" entfernt eingeschlagen worden. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Gatten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, wer die Holzpflöcke eingeschlagen hat bzw. auf wessen Veranlassung dieselben eingeschlagen worden waren. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Gatten der Tag bekannt, an dem diese Holzpflöcke auf das besagte Grundstück der Beschwerdeführerin eingesetzt worden waren. Es kann allerdings nicht vor dem xxx gewesen sein, denn zum xxx, an dem die Beschwerdeführerin und ihr Gatte von sich aus Erhaltungsarbeiten auf dem „xxxweg" durchgeführt hatten, befanden sich diese Holzpflöcke noch nicht auf den besagten Grundstücken der Beschwerdeführerin. Am xxx mussten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte auch noch feststellen, dass bei Wegmarke 95 m des „xxxweges" auf ihrem Grundstück Parzellen Nr. xxx, KG xxx, befindliche 2 Haselnusssträucher und bei Wegmarke 184m des „xxxweges" auf ihrem Grundstück Parzellen Nr. xxx, KG xxx, ein Buchengehölz ohne ihr Wissen und ohne ihre vorhergehende Verständigung entfernt worden waren, und dies obwohl diese Pflanzen an ihren Standplätzen nicht das Geringste mit der Bringungsanlage "xxx" bzw. deren Erhaltung zu tun gehabt haben. Infolge dieser wiederholten Eingriffe in ihr Eigentumsrecht sah sich xxx, der Gatte der Beschwerdeführerin, veranlasst, die widerrechtlich auf den Grundstücken Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, eingeschlagenen Holzpflöcke zu entfernen und der Agrarbehörde

  1. Instanz mit Eingabe vom selben Tag von diesem Schritt auch in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben der Agrarbehörde
  2. Instanz vom xxx, ihnen persönlich zugestellt am xxx, wurden der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Gatten xxx zur Last gelegt, durch das Entfernen von Markierungszeichen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, die in § 22 Abs. 1 lit. d Kärntner Güter- und Seilwegegesetz normierte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Erst zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin bewusst, dass die Holzpflöcke über Anordnung der belangten Behörde in ihre Grundstücke Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx und Nr. xxx eingeschlagen worden waren und wahrscheinlich auch die zwei Haselnusssträucher sowie das Buchengehölz über Anordnung der belangten Behörde entfernt worden waren. Bis zum xxx ging die Beschwerdeführerin nämlich noch davon aus, dass diese Maßnahmen von xxx gesetzt worden waren, welcher zuvor schon einmal rechtswidrig in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingegriffen hatte und deswegen mit Urteil des Landesgerichts xxx, Zahl xxx Cg xxx aus dem Jahre xxx auch für schuldig befunden worden war, das Mähen entlang der Nordostgrenze und Nordgrenze ihrer Grundstücke Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, sowie das Abschneiden von Ästen einer Baumreihe entlang der Nordgrenze ihres Grundstückes Parzellen Nr. xxx, KG xxx, bei Exekution zu unterlassen. Mit Schreiben der Agrarbehörde
  3. Instanz vom xxx, ihnen persönlich zugestellt am xxx, wurden der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Gatten xxx zur Last gelegt, durch das Entfernen von Markierungszeichen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, die in Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, Kärntner Güter- und Seilwegegesetz normierte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Erst zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin bewusst, dass die Holzpflöcke über Anordnung der belangten Behörde in ihre Grundstücke Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx und Nr. xxx eingeschlagen worden waren und wahrscheinlich auch die zwei Haselnusssträucher sowie das Buchengehölz über Anordnung der belangten Behörde entfernt worden waren. Bis zum xxx ging die Beschwerdeführerin nämlich noch davon aus, dass diese Maßnahmen von xxx gesetzt worden waren, welcher zuvor schon einmal rechtswidrig in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingegriffen hatte und deswegen mit Urteil des Landesgerichts xxx, Zahl xxx Cg xxx aus dem Jahre xxx auch für schuldig befunden worden war, das Mähen entlang der Nordostgrenze und Nordgrenze ihrer Grundstücke Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, sowie das Abschneiden von Ästen einer Baumreihe entlang der Nordgrenze ihres Grundstückes Parzellen Nr. xxx, KG xxx, bei Exekution zu unterlassen. Zum Beweis für den zuvor beschriebenen Sachverhalt wird die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei und die Einvernahme von xxx, beide p.A. xxx, als Zeugen beantragt. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin 2 Fotodokumentationen vor. Aus den sechs am xxx bzw. am xxx von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Gatten angefertigten Fotos ist der Standort der 7 rotgefärbten Holzpflöcke auf im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundflächen ersichtlich. Den drei am xxx, am xxx und am xxx von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten angefertigten Fotos ist der Zustand der auf der Wegmarke 95 m des „xxxweges" gelegenen Grundfläche der Beschwerdeführerin vor und nach der Rodung der bei den Haselnusssträucher, den drei am xxx, am xxx und am xxx von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Gatten angefertigten Fotos ist der Zustand der auf der Wegmarke 184 m des „xxxwegs" gelegenen Grundfläche der Beschwerdeführerin vor und nach der Rodung des Buchengehölzes dokumentiert, wobei aus der von ihnen beigefügten Erläuterung dieser Fotos hervorgeht, dass sie zum xxx noch glaubten, die Pflanzen wären von xxx entfernt worden. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Eigentumsverhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten legt die Beschwerdeführerin eine Besitzkarte vor, aus der auch der Verlauf des "xxxweges" auf den ersten 200 m, beginnend von der Ortschaft xxx über das Grundstück Parzellen Nr. xxx sowie die Grundstücke Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, ersichtlich ist. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin eine kartographische Darstellung vor, der der Standort der im Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom xxx, Zahl xxx, zur Instandhaltung des „xxxweges" angeordneten 7 Erdabkehren zu entnehmen ist. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin eine kartographische Darstellung vor, der der Standort der im Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom xxx, Zahl xxx, zur Instandhaltung des „xxxweges" angeordneten 7 Erdabkehren zu entnehmen ist.
  4. Beschwerdelegitimation: Die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde

§ 67aAbs. 1 Z 2 AVG ist darin gelegen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Ausübung unmittelbarer

Die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde

Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist darin gelegen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem durch Art. 5 StGG und Art. 1 Abs. 1

  1. ZPEMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums sowie in ihrem einfach gesetzlichen Recht, nicht ohne Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 4 VVG und nicht ohne Vorliegen einer Vollstreckungsverfügung Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" auf in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen dulden zu müssen, als verletzt erachtet. verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem durch Artikel 5, StGG und Artikel eins, Absatz eins,
  2. ZPEMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums sowie in ihrem einfach gesetzlichen Recht, nicht ohne Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach Paragraph 4, VVG und nicht ohne Vorliegen einer Vollstreckungsverfügung Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" auf in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen dulden zu müssen, als verletzt erachtet.
  3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 67c Abs.

1 AVG ist die Beschwerde binnen 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, einzubringen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vom Einschlagen der Holzpflöcke am xxx, vom Entfernen der zwei Haselnusssträucher und des Buchengehölzes am xxx Kenntnis erlangt. Die in § 67 c Abs. 1 A VG vorgesehene 6-wöchige Beschwerdefrist ist somit gewahrt.

Paragraph 67, c Absatz eins, AVG ist die Beschwerde binnen 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, einzubringen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vom Einschlagen der Holzpflöcke am xxx, vom Entfernen der zwei Haselnusssträucher und des Buchengehölzes am xxx Kenntnis erlangt. Die in Paragraph 67, c Absatz eins, A VG vorgesehene 6-wöchige Beschwerdefrist ist somit gewahrt. 4. Zur örtlichen Zuständigkeit des UVS für Kärnten:

§ 67c Abs.

1 A VG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei jenem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Im gegenständlichen Fall wurden die In Beschwerde gezogenen Amtshandlungen auf den im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücken Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, vom Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz, Dienststelle xxx, veranlasst. Daher ist der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten für die Behandlung dieser Beschwerde örtlich zuständig.

Paragraph 67, c Absatz eins, A VG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei jenem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Im gegenständlichen Fall wurden die In Beschwerde gezogenen Amtshandlungen auf den im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücken Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, vom Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz, Dienststelle xxx, veranlasst. Daher ist der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten für die Behandlung dieser Beschwerde örtlich zuständig. 5. Beschwerdegründe:

§ 18Abs.

1 des Kärntner Güter- und Seilwegegesetzes LGBI Nr. 4/1998, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 65/2012 (im folgenden kurz "K-GSLG") obliegt die Aufsicht über Bringungsgemeinschaften der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.

Paragraph 18, Absatz eins, des Kärntner Güter- und Seilwegegesetzes LGBI Nr. 4 aus 1998,, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 65 aus 2012, (im folgenden kurz "K-GSLG") obliegt die Aufsicht über Bringungsgemeinschaften der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. Vernachlässigt

§ 18Abs.

4 K-GSLG eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Antrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr in Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen. Vernachlässigt

Paragraph 18, Absatz 4, K-GSLG eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Antrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr in Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom xxx, xxx, wurden nun der Bringungsgemeinschaft "xxx", vertreten durch ihren Obmann xxx, eine Reihe von Instandhaltungsmaßnahmen der Bringungsanlage "xxx" aufgetragen, welche die ersten 200 m, ausgehend von der Ortschaft "xxx" über die im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücke Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, betreffen. Der Beschwerdeführerin wurde allerdings im Rahmen dieses aufsichtsbehördlichen Verfahrens die ParteisteIlung nicht zuerkannt und daher auch nicht auf ihre mit Schreiben vom xxx und vom xxx vorgetragenen Einwendungen gegen diese Instandhaltungsmaßnahmen Bedacht genommen. Ihre Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Kärntner Landesagrarsenats vom xxx, xxx, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde daher in diesem aufsichtsbehördlichen Verfahren nicht darauf Rücksicht genommen, dass die Bringungsanlage "xxx" durch von xxx eigenmächtig gesetzte Wasserableitungsmaßnahmen massiv geschädigt wurde und dadurch die schon seit dem Jahre xxx bestehenden Wasserhaltungsmaßnahmen zur Aufnahme der am "xxxweg" selbst anfallenden Regenwässer außer Kraft gesetzt wurden. Zum einen handelt es sich dabei um einen von xxx schon im Jahre xxx errichteten Erdwall auf den in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken Parzellen Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, sowie um den Aushub eines Grabens auf dem Grundstück Parzellen. Nr. xxx. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom xxx, Zl. xxx, wurde xxx zur Verfüllung des Grabens und zur Entfernung des Erdwalls verpflichtet. Dessen ungeachtet hat xxx diese Maßnahmen bis dato nicht umgesetzt, obwohl der Verwaltungsgerichtshof seiner gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom xxx, Zahl xxx, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Überdies hat xxx in seiner Eigenschaft als Eigentümer des gesamten Oberflächenwassereinzugsgebietes (Wald und vorgelagerte land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen) nördlich des sogenannten „xxxWeges" die Oberflächenwässer eigenmächtig mittels eines nördlich der Grundstücke der Beschwerdeführerin mit den Parzellen Nr. xxx und xxx zwischen dem xxx und dem xxx von ihm errichteten Dammes unter zusätzlicher Abschrägung des „xxx-Weges" zum Damm hin im Bereich der Hangkante konzentriert in den nach Südosten abzweigenden Rechtsweg, Parzellen Nr. xxx abgeleitet, von wo die Oberflächenwässer gleichfalls in die Bringungsanlage "xxx" gelangen. Davon abgesehen hat die Agrarbezirksbehörde xxx noch mit Bescheid vom xxx, Zahl xxx eine Minderheitenbeschwerde von xxx gegen den Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom xxx, mit dem die Sanierung dieses Teilstückes der Bringungsanlage "xxx" bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im zuvor angeführten wasserpolizeilichen Verfahren gegen xxx aufgeschoben werden sollte, abgewiesen. Als Begründung hiefür führte die Agrarbezirksbehörde xxx an, dass der Zustand der Bringungsanlage "xxx" ein Befahren mit Lkws, landwirtschaftlichen Maschinen und PKWs zulasse, eine Gefährdung bei der Benützung durch Fahrzeuge und Geräte somit nicht gegeben sei. An diesem Zustand des „xxxweges" hat sich zum Zeitpunkt der von der Agrarbehörde 1. Instanz mit Bescheid vom xxx angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen der Bringungsanlage "xxx" nichts geändert, was aus der Tatsache ersichtlich ist, dass seit dem Jahre xxx auch im fraglichen Teilstück der Bringungsanlage "xxx" der Abtransport von Heuballen mit Fahrzeugen problemlos durchgeführt werden konnte. Beweis: Beizuschaffende Akte des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz, Dienststelle xxx, zur ZI. xxx, des Landesagrarsenats beim Amt der Kärntner Landesregierung, zur ZI. xxx sowie der Agrarbezirksbehörde xxx zur Zahl xxx. Beweis: Beizuschaffende Akte des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz, Dienststelle xxx, zur ZI. xxx, des Landesagrarsenats beim Amt der Kärntner Landesregierung, zur ZI. xxx sowie der Agrarbezirksbehörde xxx zur Zahl xxx. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen auch nur verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die der Sanierung der Bringungsanlage "xxx" dienen, nicht jedoch Maßnahmen, die sich auf sonstige in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke, so auch auf jene mit der Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, erstrecken. Derartige Akte stellen zum einen Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen dar, und zwar auch dann wenn sie ohne sein Wissen erfolgt sind (siehe hierzu VwGH vom 20.11.2006, Zahl: 2006/09/0188; VfSlg. 8688/1979). Zum anderen sind solche Akte, weil sie sich nicht an die im Titelbescheid der Agrarbehörde 1. Instanz vom xxx verpflichtete Bringungsgemeinschaft "xxx", sondern an eine dritte Person, nämlich die Beschwerdeführerin, richten, einer Anfechtung beim Unabhängigen Verwaltungssenat mittels Beschwerde

§ 67aAbs.

1 Z 2 AVG zugänglich (siehe hierzu z.B. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Auflage, 2011, Rz 1018). Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen auch nur verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die der Sanierung der Bringungsanlage "xxx" dienen, nicht jedoch Maßnahmen, die sich auf sonstige in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke, so auch auf jene mit der Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, erstrecken. Derartige Akte stellen zum einen Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen dar, und zwar auch dann wenn sie ohne sein Wissen erfolgt sind (siehe hierzu VwGH vom 20.11.2006, Zahl: 2006/09/0188; VfSlg. 8688 aus 1979,). Zum anderen sind solche Akte, weil sie sich nicht an die im Titelbescheid der Agrarbehörde
  2. Instanz vom xxx verpflichtete Bringungsgemeinschaft "xxx", sondern an eine dritte Person, nämlich die Beschwerdeführerin, richten, einer Anfechtung beim Unabhängigen Verwaltungssenat mittels Beschwerde

Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zugänglich (siehe hierzu z.B. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, 2011, Rz 1018).

§ 4Abs.

1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Anordnung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstellig werden. Jeder Ersatzvornahme nach § 4 VVG muss somit eine den Inhalt dieser Ersatzvornahme umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen (VwGH vom 20.09.1989, Zl. 88/18/0370).

Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Anordnung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstellig werden. Jeder Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG muss somit eine den Inhalt dieser Ersatzvornahme umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen (VwGH vom 20.09.1989, Zl. 88/18/0370). Sowohl das über Veranlassung der belangten Behörde erfolgte Einschlagen der Holzpflöcke als auch die Entfernung der zwei Haselnusssträucher und des Buchengehölzes sollten offensichtlich der Vorbereitung für die im Bescheid der belangten Behörde vom xxx, xxx, der Bringungsgemeinschaft "xxx" aufgetragenen Instandhaltungsmaßnahmen dienen. Die Bringungsgemeinschaft wurde nämlich mit Schreiben der belangten Behörde vom xxx aufgefordert, taugliche Bemühungen zu unternehmen, entsprechend qualifizierte Unternehmen mit der Durchführung dieser Maßnahmen zu beauftragen. Derartige Bemühungen wurden von der Bringungsgemeinschaft "xxx" trotz Setzen einer Nachfrist bis zum xxx mit Schreiben der belangten Behörde vom xxx jedoch nicht gesetzt. Erbringt nun aber der Verpflichtete, also die Bringungsgemeinschaft "xxx", die Leistung innerhalb der gesetzten Frist nicht, so hat die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme mit Vollstreckungsverfügung im Sinne der § 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 VVG anzuordnen (VwGH vom 06.06.1989, Z

  1. 84/05/0035 - verstärkter Senat; VwGH vom 25.06.2001, Z
  2. 2001/07/0042). Ihr Fehlen hat die Rechtswidrigkeit der betreffenden Zwangsmaßnahme zur Folge (VwGH vom 24.09.1991, Z
  3. 90/11/0232; VwGH vom 16.01.1990, Zl. 89/11/0084; VwGH vom 22.09.1987, Z
  4. 87/11/0044). Eine solche Vollstreckungsverfügung wurde aber von der im gegenständlichen Fall zuständigen Vollstreckungsbehörde, also der BH xxx, bis dato nicht erlassen. Sowohl das über Veranlassung der belangten Behörde erfolgte Einschlagen der Holzpflöcke als auch die Entfernung der zwei Haselnusssträucher und des Buchengehölzes sollten offensichtlich der Vorbereitung für die im Bescheid der belangten Behörde vom xxx, xxx, der Bringungsgemeinschaft "xxx" aufgetragenen Instandhaltungsmaßnahmen dienen. Die Bringungsgemeinschaft wurde nämlich mit Schreiben der belangten Behörde vom xxx aufgefordert, taugliche Bemühungen zu unternehmen, entsprechend qualifizierte Unternehmen mit der Durchführung dieser Maßnahmen zu beauftragen. Derartige Bemühungen wurden von der Bringungsgemeinschaft "xxx" trotz Setzen einer Nachfrist bis zum xxx mit Schreiben der belangten Behörde vom xxx jedoch nicht gesetzt. Erbringt nun aber der Verpflichtete, also die Bringungsgemeinschaft "xxx", die Leistung innerhalb der gesetzten Frist nicht, so hat die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme mit Vollstreckungsverfügung im Sinne der Paragraph 4, Absatz eins und 10 Absatz 2, VVG anzuordnen (VwGH vom 06.06.1989, Z
  5. 84/05/0035 - verstärkter Senat; VwGH vom 25.06.2001, Z
  6. 2001/07/0042). Ihr Fehlen hat die Rechtswidrigkeit der betreffenden Zwangsmaßnahme zur Folge (VwGH vom 24.09.1991, Z
  7. 90/11/0232; VwGH vom 16.01.1990, Zl. 89/11/0084; VwGH vom 22.09.1987, Z
  8. 87/11/0044). Eine solche Vollstreckungsverfügung wurde aber von der im gegenständlichen Fall zuständigen Vollstreckungsbehörde, also der BH xxx, bis dato nicht erlassen. Die von der belangten Behörde angeordnete Einsetzung von 7 Holzpflöcken in die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nr. xxx, Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, sowie die von der belangten Behörde angeordnete Entfernung der beiden Haselnusssträucher von ihrem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und des Buchengehölzes von ihrem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, können sich daher auf keine gesetzliche Grundlage stützen und sind somit als rechtwidrig zu qualifizieren. Diese ohne gesetzliche Grundlage von der belangten Behörde angeordneten, in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingreifenden Akte verletzen die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in ihrem durch Art. 5 StGG und Art. 1 Abs. 1
  9. ZPEMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums. Die von der belangten Behörde angeordnete Einsetzung von 7 Holzpflöcken in die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nr. xxx, Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, sowie die von der belangten Behörde angeordnete Entfernung der beiden Haselnusssträucher von ihrem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und des Buchengehölzes von ihrem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, können sich daher auf keine gesetzliche Grundlage stützen und sind somit als rechtwidrig zu qualifizieren. Diese ohne gesetzliche Grundlage von der belangten Behörde angeordneten, in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingreifenden Akte verletzen die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in ihrem durch Artikel 5, StGG und Artikel eins, Absatz eins,
  10. ZPEMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums. Die Beschwerdeführerin stellt sohin die ANTRÄGE a) auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung b) auf Fällung des nachstehenden ERKENNTNISSES: a) die Beschwerdeführerin ist durch das vom Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz, Dienststelle xxx, am xxx veranlasste Einschlagen von fünf Holzpflöcken in ihr Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und von jeweils einem Holzpflock in ihre Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie das am xxx veranlasste Entfernen zweier Haselnusssträucher von ihrem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und eines Buchengehölzes von ihrem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in ihrem Recht, nicht ohne Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 4 VVG und nicht ohne Vorliegen einer Vollstreckungsverfügung Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" auf in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen dulden zu müssen, sowie in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums

Art. 5St

GG sowie Art. 1 Abs. 1 1. ZPEMRK verletzt worden; a) die Beschwerdeführerin ist durch das vom Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz, Dienststelle xxx, am xxx veranlasste Einschlagen von fünf Holzpflöcken in ihr Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und von jeweils einem Holzpflock in ihre Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie das am xxx veranlasste Entfernen zweier Haselnusssträucher von ihrem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und eines Buchengehölzes von ihrem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in ihrem Recht, nicht ohne Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach Paragraph 4, VVG und nicht ohne Vorliegen einer Vollstreckungsverfügung Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" auf in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen dulden zu müssen, sowie in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums

Artikel 5, St

GG sowie Artikel eins, Absatz eins, 1. ZPEMRK verletzt worden;

  1. b)die beiden dem Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz, Dienststelle xxx, zuzurechnenden, am xxx auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, sowie am xxx auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, durchgeführten Amtshandlungen werden für rechtswidrig erklärt;
  2. b)die beiden dem Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz, Dienststelle xxx, zuzurechnenden, am xxx auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, sowie am xxx auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, durchgeführten Amtshandlungen werden für rechtswidrig erklärt;
  3. c)das Land Kärnten als Träger der belangten Behörde ist schuldig, der Beschwerdeführerin

§ 79a

AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution

§ 19aRAO zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters zu bezahlen.

c) das Land Kärnten als Träger der belangten Behörde ist schuldig, der Beschwerdeführerin

Paragraph 79 a, AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution

Paragraph 19 a, RAO zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters zu bezahlen. Da in der gegenständlichen Beschwerde 2 Verwaltungsakte, nämlich vom xxx bzw. vom xxx angefochten werden, beantragt die Beschwerdeführerin den Kostenersatz

§ 79aAbs. 5 AVG i

Vm § 52 Abs. 1 VwGG derart vorzuschreiben, wie wenn jeder Veraltungsakt in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.Da in der gegenständlichen Beschwerde 2 Verwaltungsakte, nämlich vom xxx bzw. vom xxx angefochten werden, beantragt die Beschwerdeführerin den Kostenersatz

Paragraph 79 a, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, VwGG derart vorzuschreiben, wie wenn jeder Veraltungsakt in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Alle Kosten der vorliegenden Beschwerde werden somit vorläufig verzeichnet: Eingabegebühr Euro 14,30 x 2 Euro 28,60 Schriftsatzaufwand Euro 737,60 x 2 Euro 1.475,20 sohin Euro Euro 1.503,80 zuzüglich etwaigen Verhandlungsaufwandes Euro 922,-- sohin insgesamt Euro 2.425,80“ Dieser Beschwerde war ein Lageplan sowie eine Fotodokumentation in Kopie angeschlossen. In der am xxx eingelangten Gegenäußerung führte die belangte Behörde Folgendes aus: „A.Zur Beschwerde hinsichtlich der eingeschlagenen Holzpflöcke 1. Darstellung des Sachverhalts Die Bringungsgemeinschaft "xxx" wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx gegründet. Die Grundeigentümer räumten dabei "zu Gunsten der Genossenschaft bzw. deren Mitgliedern" das Recht ein, die in diesem Bescheid beschriebene Weganlage mit einer Fahrbahnbreite von 3 m zu errichten (und in weiterer Folge auch zu benützen). Am xxx sprach der Obmann der benachbarten (unterhalb anschließenden) Bringungsgemeinschaft "xxx" erstmals bei der Behörde vor und regte die aufsichtsbehördliche Überprüfung der Weganlage "xxx" an. Er befürchte eine mögliche Schädigung des unterliegenden Weges als Folge der fehlenden Wasserhaltung am xxxweg. Der Sachverständige überprüfte die Weganlage und stellte fest, dass sie keine funktionstüchtigen Erdabkehren mehr hatte. Dieses Verfahrensergebnis wurde der Bringungsgemeinschaft mitgeteilt. Am xxx erkundigte sich der Obmann der BG "xxx" nach den Möglichkeiten der Instandhaltung des Weges; dieser sei schon stark beschädigt. Er befürchte allerdings zivilrechtliche Konsequenzen (Besitzstörungsverfahren o.ä. mit xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin)), wenn er selbst die Sanierung veranlasse. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Instandhaltungsmaßnahmen im Falle der Nichterfüllung durch die Aufsichtsbehörde angeordnet würden. Auf Grund der Eingabe des Obmannes der benachbarten Bringungsgemeinschaft "xxx" vom xxx überprüfte die Agrarbehörde nochmals den Zustand der Weganlage "xxx". Dabei stellte sich heraus, dass die auf der Weganlage ursprünglich angebrachten Abkehren auf den ersten 200 m dieses Weges kaum mehr sichtbar und nicht in der Lage waren, das anfallende Oberflächenwasser aufzunehmen. In einer Verhandlung am xxx wurden dem Obmann die Instandhaltungsmaßnahmen mündlich aufgetragen. Mit einer Eingabe vom xxx untersagte die Beschwerdeführerin jedwede Einleitung von auf dem Bringungswege abfließenden Oberflächenwasser in diese (ihre) Grundstücke", so lange nach ihrer Meinung damit zusammenhängende Verfahren anderer Behörden noch nicht entschieden seien. Bei einer Zeugenvernehmung in einem Wasserrechtsverfahren (Zahl xxx) machte xxx (ein Nachbar) die Aussage, er habe die gegenständlichen Abkehren im Auftrag der Beschwerdeführerin im Jahr xxx verfüllt. Als Grund wurde die Hintanhaltung von möglichen Schäden auf den unten liegenden Grundstücken genannt. Nach einem längeren Verfahren wurden der Bringungsgemeinschaft näher bezeichnete Instandhaltungsmaßnahmen, unter anderem die Errichtung der Erdabkehren, aufsichtsbehördlich aufgetragen (Bescheid vom xxx, Zahl: xxx). Die Beschwerdeführerin wurde von der Behörde der ersten Rechtsstufe als Partei behandelt. Sie focht diesen Bescheid an; mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom xxx, zugestellt am xxx, Zahl: xxx, wurde ihre Berufung mangels ParteisteIlung zurückgewiesen. Nachdem im ursprünglichen Bescheid eine Paritionsfrist von zwei Monaten zur Erbringung der Leistungen festgesetzt worden war, wurde der Zustand der Weganlage im xxx überprüft und dabei festgestellt, dass die im Bescheid verfügten Maßnahmen nicht bzw. nicht fachgerecht umgesetzt worden sind. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft wurde - nicht zuletzt auf Grund des Einschreitens der Beschwerdeführerin, die auf die Möglichkeit der Schädigung der Gemeinschaft durch das lange Zuwarten mit dem Umsetzen des aufsichtsbehördlichen Auftrages hinwies - schriftlich darüber aufgeklärt, dass eine Nichtbefolgung dieses Auftrages seine Absetzung als Obmann und die Bestellung eines Sachverwalters für die Gemeinschaft nach sich ziehen werde. Auf Grund der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse im Frühjahr xxx wurde jedoch die Frist zur Einleitung tauglicher Schritte zur Umsetzung der Maßnahmen bis zum xxx verlängert. Anlässlich einer Besprechung mit der Gemeinde xxx, der Unterabteilung Agrartechnik und den Obmännern der beteiligten Bringungsgemeinschaften am xxx erklärte der Obmann der BG xxx, dass er zivilrechtliche Schritte der Beschwerdeführerin fürchte, für den Fall, dass die Erdabkehren nicht an der richtigen Stelle angebracht würden. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass die Behörde die Lage der Abkehren vor Beginn der Baumaßnahmen in der Natur kenntlich machen werde. Am xxx führten ein Mitarbeiter der Vermessungsabteilung der Agrarbehörde und der wegebautechnische Amtssachverständige im Auftrag der Behörde Vermessungsarbeiten im Ortsbereich von xxx durch. Dabei wurde auch die Lage der Abkehren mit Farbspray am Boden markiert. Der Obmann der Gemeinschaft wurde von den Behördenmitarbeitern ersucht, die von ihm gefertigten Markierungspflöcke selbst anzubringen. Eine Nachkontrolle dieser Arbeiten durch die Behörde Position der Pflöcke) erfolgte nicht. Mit Schreiben vom xxx erklärte die Beschwerdeführerin, "dass wir die Pflöcke entfernt" hätten. Daraufhin wurde ein Strafverfahren

§ 22Abs.1 lit.

d. K-GSLG gegen sie und ihren Ehegatten (als unmittelbaren Täter) eingeleitet. Am xxx wollte eine vom Obmann beauftragte Baufirma die angeordneten Baumaßnahmen beginnen, musste diese jedoch aufgrund des Einschreitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin wieder abbrechen. Daraufhin wurde ein Strafverfahren

Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, K-GSLG gegen sie und ihren Ehegatten (als unmittelbaren Täter) eingeleitet. Am xxx wollte eine vom Obmann beauftragte Baufirma die angeordneten Baumaßnahmen beginnen, musste diese jedoch aufgrund des Einschreitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin wieder abbrechen. 2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Das Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz ist unter anderem auch Aufsichtsbehörde über diverse Körperschaften des öffentlichen Rechts (Agrargemeinschaften, Bringungsgemeinschaften). Der Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Agrarbehörde und die Aufsichtsmittel sind im § 18 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, K-GSLG, LGBLNr.4/1998, geregelt. Der primäre Zweck der Bringungsgemeinschaft ist die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage, ihre Erhaltung und ihre Verwaltung. Das Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz ist unter anderem auch Aufsichtsbehörde über diverse Körperschaften des öffentlichen Rechts (Agrargemeinschaften, Bringungsgemeinschaften). Der Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Agrarbehörde und die Aufsichtsmittel sind im Paragraph 18, des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, K-GSLG, LGBLNr.4 aus 1998,, geregelt. Der primäre Zweck der Bringungsgemeinschaft ist die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage, ihre Erhaltung und ihre Verwaltung. Das Aufsichtsrecht ist dahin gehend auszuüben, dass die BG bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt (§ 18 Abs 1 leg.cit).Das Aufsichtsrecht ist dahin gehend auszuüben, dass die BG bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt (Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit). Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. (§ 18 Abs 4 leg. cit.) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. (Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit.)

§ 22Abs 1 lit d leg.

cit. begeht eine Straftat, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.

Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, leg. cit. begeht eine Straftat, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert. Bestritten wird zunächst, dass es sich beim Setzen der Markierungszeichen um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gehandelt hat. Vielmehr handelt es sich um Akte, die in Vollziehung des Bescheides – genauer: vorbereitend zur Vollziehung des Bescheides - gesetzt wurden; ihnen fehlt es daher am Merkmal der Selbständigkeit. Dass die Behörde zum Setzen von Markierungszeichen berechtigt ist, ergibt sich auch aus § 22 Abs 1 lit d K-GSLG. Hier hat der Gesetzgeber wohl bewusst die Formulierung „Markierungszeichen, die zur Durchführung eines Verfahrens gesetzt sind" verwendet; also nicht "in einem Verfahren" (wenn man den Begriff "Verfahren" einschränkend als Zeitraum von der verfahrenseinleitenden Handlung (Antrag, Anzeige) bis zum Eintritt der Rechtskraft des abschließenden Aktes auslegt); unter "Durchführung" ist daher nicht nur das Verfahren im engeren Sinne, sondern sind in diesem Zusammenhang auch alle Tätigkeiten zur Umsetzung des Bescheidinhalts in die Wirklichkeit zu verstehen. Das kann anschaulich am Beispiel einer neu zu errichtenden Trasse einer Bringungsanlage verdeutlicht werden: Markierungszeichen werden erst nach Rechtskraft der Bescheide (Gründung der BG, Baubewilligung) gesetzt (man denke an die Kennzeichnung der Wegachse, das Abstecken von Grabungs- bzw. Rodungsbereichen und dergleichen mehr); manchmal auch erst nach vollständigem Abschluss der Bautätigkeit (Räumliche Begrenzung des Zuständigkeitsbereichs der BG durch Vermessung der Weganlage). Somit stehen die Handlungen in direktem Zusammenhang mit dem zitierten Bescheid. Bestritten wird zunächst, dass es sich beim Setzen der Markierungszeichen um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gehandelt hat. Vielmehr handelt es sich um Akte, die in Vollziehung des Bescheides – genauer: vorbereitend zur Vollziehung des Bescheides - gesetzt wurden; ihnen fehlt es daher am Merkmal der Selbständigkeit. Dass die Behörde zum Setzen von Markierungszeichen berechtigt ist, ergibt sich auch aus Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, K-GSLG. Hier hat der Gesetzgeber wohl bewusst die Formulierung „Markierungszeichen, die zur Durchführung eines Verfahrens gesetzt sind" verwendet; also nicht "in einem Verfahren" (wenn man den Begriff "Verfahren" einschränkend als Zeitraum von der verfahrenseinleitenden Handlung (Antrag, Anzeige) bis zum Eintritt der Rechtskraft des abschließenden Aktes auslegt); unter "Durchführung" ist daher nicht nur das Verfahren im engeren Sinne, sondern sind in diesem Zusammenhang auch alle Tätigkeiten zur Umsetzung des Bescheidinhalts in die Wirklichkeit zu verstehen. Das kann anschaulich am Beispiel einer neu zu errichtenden Trasse einer Bringungsanlage verdeutlicht werden: Markierungszeichen werden erst nach Rechtskraft der Bescheide (Gründung der BG, Baubewilligung) gesetzt (man denke an die Kennzeichnung der Wegachse, das Abstecken von Grabungs- bzw. Rodungsbereichen und dergleichen mehr); manchmal auch erst nach vollständigem Abschluss der Bautätigkeit (Räumliche Begrenzung des Zuständigkeitsbereichs der BG durch Vermessung der Weganlage). Somit stehen die Handlungen in direktem Zusammenhang mit dem zitierten Bescheid. Letztendlich wurden die Markierungszeichen (Holzpfähle) durch den Obmann der BG angebracht, nachdem die Lage der Erdabkehren von Mitarbeitern der Behörde mit Farbspray am Boden kenntlich gemacht worden war. Die Pflöcke wurden nicht von Mitarbeitern der Behörde, wohl aber auf deren Ersuchen eingeschlagen, womit die Handlung der Behörde zurechenbar ist. Die Kennzeichnung der Lage der Abkehren musste außerhalb der Wegtrasse im engeren Sinn vorgenommen werden, weil diese laut Bescheid mit dem Gräder abzuziehen war und somit eine dort angebrachte Markierung bei der Errichtung der Abkehren nicht mehr auffindbar gewesen wäre. Der Abstand der Pflöcken von der Fahrbahn wurde nicht von der Behörde, sondern vom Obmann nach eigenem Ermessen festgelegt. Diese Maßnahme diente nicht nur dem Schutz des Obmanns vor der befürchteten zivilrechtlichen Verfolgung durch die Beschwerdeführerin, sondern lag auch in deren Interesse, weil sie die Abkehren nur an jenen Positionen dulden muss, die im Bescheid nach Begutachtung durch den Sachverständigen festgelegt worden waren. Selbst wenn man die Meinung der belangten Behörde zu den Ausführungen hinsichtlich der fehlenden Unmittelbarkeit dieser Handlungen nicht teilt, ist das Einschlagen der Pflöcke nicht rechtswidrig erfolgt. Aus den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Behörde ● die BGs hinsichtlich der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben zu beaufsichtigen hat; ● die Verpflichtung hat, bei Säumigkeit der Gemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der ordnungsgemäßen Instandhaltung der Bringungsanlagen, das Erforderliche selbst durchzuführen und ● das Recht hat, zur Durchführung eines Verfahrens Markierungszeichen oder ähnliche Behelfe zu setzen. Vom Amtssachverständigen wurde mehrmals der Wegzustand erhoben und begutachtet und es wurde jeweils festgestellt, dass die Wasserhaltung nicht gewährleistet ist. Die Wasserhaltung ist aber geradezu das Kernelement der Instandhaltung eines Weges, weil ihre Vernachlässigung Folgeschäden bis hin zur Unbrauchbarkeit des Weges nach sich zieht, von möglichen Folgen für die Unterlieger ganz zu schweigen. Die Behörde war, nicht zuletzt wegen des Einschreitens mittelbar betroffener Unterlieger, dazu angehalten, letztlich Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen wurden, dass ● die ursprüngliche Wasserhaltung durch xxx, nach seiner eigenen Aussage im Auftrag der Beschwerdeführerin, beseitigt wurde; ● und die BG während des ganzen, mittlerweile xxx Jahre andauernden Verfahrens grundsätzlich leistungsbereit war, aber aufgrund der ausdrücklichen „Untersagung" zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin scheute. ● Die Erfüllung der Bescheidverpflichtung ist eindeutig eine Aufgabe, die die BG zu besorgen (§18 Abs 1 K-GSLG) hat, und gleichzeitig stellt der Bescheid wohl auch eine Anordnung

§ 18Abs 4 leg.

cit. dar. Wenn die Behörde nach diesen Bestimmungen im Rahmen ihres Aufsichtsrechts "das Erforderliche selbst durchzuführen" hat, hat sie umso mehr das Recht, die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch vorbereitende Handlungen zu unterstützen (Größenschluss).  Die Erfüllung der Bescheidverpflichtung ist eindeutig eine Aufgabe, die die BG zu besorgen (§18 Absatz eins, K-GSLG) hat, und gleichzeitig stellt der Bescheid wohl auch eine Anordnung

Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit. dar. Wenn die Behörde nach diesen Bestimmungen im Rahmen ihres Aufsichtsrechts "das Erforderliche selbst durchzuführen" hat, hat sie umso mehr das Recht, die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch vorbereitende Handlungen zu unterstützen (Größenschluss). ● Zum Vorbringen im Einzelnen (Seitenangaben beziehen sich auf die Nummerierung in der Beschwerde): ● Die Formulierung "mit einer Trassenbreite von 3,0 m" (S.2, letzter Absatz) wurde wohl in der Absicht gewählt, damit zu unterstellen, jedweder Eingriff in das Grundeigentum aufgrund des Bringungsrechts sei nur innerhalb dieser Breite zulässig (vgl. S.10

  1. Absatz), widerspricht aber dem Wortlaut des Bescheids aus xxx. Die BG hat das Recht, die Weganlage mit einer "Fahrbahnbreite" von 3,0 m zu errichten. Eine Fahrbahn von 3 m Breite muss auch in ihrer gesamten Breite Fahrzwecken dienen können und benötigt, zumal in hängigem Gelände, zu ihrer Errichtung wesentlich umfangreichere Geländeeingriffe,beispielsweise durch Herstellung eines Anschnittprofils (Böschungen unter - und oberhalb des Wegs). Es lässt sich auch aus dem ha. Akt entnehmen, dass das Wegplanum (Fahrbahn, Banketten) bereits in den xxx Jahren breiter als 3 m war.  Die Formulierung "mit einer Trassenbreite von 3,0 m" (S.2, letzter Absatz) wurde wohl in der Absicht gewählt, damit zu unterstellen, jedweder Eingriff in das Grundeigentum aufgrund des Bringungsrechts sei nur innerhalb dieser Breite zulässig vergleiche S.10
  2. Absatz), widerspricht aber dem Wortlaut des Bescheids aus xxx. Die BG hat das Recht, die Weganlage mit einer "Fahrbahnbreite" von 3,0 m zu errichten. Eine Fahrbahn von 3 m Breite muss auch in ihrer gesamten Breite Fahrzwecken dienen können und benötigt, zumal in hängigem Gelände, zu ihrer Errichtung wesentlich umfangreichere Geländeeingriffe,beispielsweise durch Herstellung eines Anschnittprofils (Böschungen unter - und oberhalb des Wegs). Es lässt sich auch aus dem ha. Akt entnehmen, dass das Wegplanum (Fahrbahn, Banketten) bereits in den xxx Jahren breiter als 3 m war. ● Dadurch, dass 3 Mitglieder aus der Bringungsgemeinschaft ausgeschieden waren, wurden die Bringungsrechte als Rechtsgrundlage der Wegbenutzung nur in Bezug auf die Weglänge, nicht aber in Bezug auf die Breite oder die Instandhaltung verändert (S.2, letzter Absatz). ● Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, das zur Erlassung des Bescheids vom xxx führte, hat die Behörde erster Rechtsstufe die Beschwerdeführerin als Partei behandelt, um ihr volle Information über die durchzuführenden Maßnahmen zukommen zu lassen. Sie hat von der Möglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Erst in zweiter Instanz wurde die fehlende ParteisteIlung erkannt und ihre Berufung zurückgewiesen (S.8,
  3. Absatz) ● Was ein Minderheitsbeschwerdeverfahren aus dem Jahr xxx (S.9 letzter Absatz) mit dem aufsichtsbehördlichen Verfahren zu tun haben soll, ist ha. nicht nachvollziehbar, weil ja die schädigenden Maßnahmen (Verfüllen der Abkehren) im Jahr xxx gesetzt worden sind. Überdies wurde das aufsichtsbehördliche Verfahren von einem Außenstehenden angeregt, der aufgrund des schlechten Wegzustandes Schäden befürchtete, nicht etwa von einem Mitglied, das bei der Wegbenutzung Probleme hat. Hätte die Behörde darauf nicht reagiert, wäre zu Recht der Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Raum gestanden. ● Die Bezugnahmen auf das VVG (S. 10 letzter Absatz und folgende Seite) erscheinen rechtlich verfehlt, weil es sich um ein Aufsichts-, nicht um ein Vollstreckungsverfahren handelt. Vollstreckung ist die Herstellung des rechtlich geforderten Zustandes gegen den säumigen Verpflichteten mit behördlichem Zwang, also eine Folge des Ungehorsams. Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt entnehmen lässt, war der Verpflichtete (die BG, vertreten durch den Obmann) leistungsbereit und war (noch) kein Anlass für die Behörde gegeben gewesen, den Bescheid an die zuständige Behörde mit einem Vollstreckungsersuchen weiter zu leiten. B. Die entfernten Stauden und Gehölze Die Beseitigung von in die Fahrbahn hereinragendem Bewuchs wurde mit dem aufsichtsbehördlichen Bescheid vom xxx nicht angeordnet. Das Bezug habende Schriftstück vom xxx (S.3
  4. Absatz) wurde offensichtlich von der BG verfasst und liegt der Behörde nicht vor. Wir haben auch keine Informationen darüber, wer die Maßnahmen durchgeführt oder veranlasst hat, es war jedenfalls kein behördlicher Organwalter. Solche Maßnahmen der gewöhnlichen Instandhaltung gehören zu den Aufgaben der BG und werden üblicherweise von den Gemeinschaften in Eigenregie bzw. gemeinsam mit den Grundbesitzern durchgeführt. Eine Zurechnung zur Behörde scheidet daher aus. Sollten diese Maßnahmen von Organen der BG durchgeführt worden sein, wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaften keine Hoheitsgewalt haben und ihnen damit Behördenqualität fehlt, die eine Zurechnung jedweden Organverhaltens zur Agrarbehörde eventuell rechtfertigen würde. Überdies erscheint die Beschwerdeerhebung diesbezüglich befremdlich, nachdem die Beschwerdeführerin den Verursacher angesichts der überschaubaren Größe ihres Heimatortes (3 Familien) wohl leicht in Erfahrung bringen hätte können. Es wird daher, soweit sie nicht zurückzuweisen sind, die Abweisung beider Beschwerden beantragt. C. Aufwandersatz

UVS-Aufwandersatzverordnung Nachdem die Beschwerdeführerin zwei Verwaltungsakte zu erkennen vermeint und entsprechende Kosten verzeichnet, wird von der belangten Behörde vorerst der Schriftsatzaufwand ebenfalls doppelt geltend gemacht, somit der Betrag von 368,80 x 2 = 737,60 €. Die Geltendmachung des Vorlage- und allfälligen Verhandlungsaufwandes wird ausdrücklich vorbehalten.“ Der Gegenäußerung waren der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, Dienststelle xxx vom xxx, Zahl: xxx, samt Fotodokumentation, das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, der Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, das Straferkenntnis des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, Dienststelle xxx, vom xxx, Zahl: xxx sowie ein Aktenvermerk angeschlossen. In ihrer Stellungnahme, eingelangt am xxx, führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus: „Zunächst wird in Bezug auf das in der Maßnahmenbeschwerde vom xxx angesprochene Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin bzw. ihren Gatten xxx wegen der ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Entfernens von Markierungszeichen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mitgeteilt, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom xxx eingestellt worden ist. Ihr Gatte xxx wurde mit Straferkenntnis des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz, Zl. xxx, vom xxx der Verwaltungsübertretung des § 22 Abs. 1 lit. d K-GSLG für schuldig befunden und deswegen zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 400,-- verurteilt. Gegen dieses Straferkenntnis hat xxx mit Eingabe vom xxx fristgerecht Berufung erhoben und ist das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren derzeit zur Zl. xxx beim Kärntner Landesagrarsenat als der

§ 1Abs.

2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zuständigen Berufungsbehörde anhängig. Erst der Begründung dieses Straferkenntnisses konnten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte die näheren Umständen der in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gerügten, auf Veranlassung der belangten Behörde am xxx durchgeführten Einsetzung von insgesamt 7 Holzpflöcken auf in ihrem Eigentum befindlichen Grundflächen entnehmen. „Zunächst wird in Bezug auf das in der Maßnahmenbeschwerde vom xxx angesprochene Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin bzw. ihren Gatten xxx wegen der ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Entfernens von Markierungszeichen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mitgeteilt, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom xxx eingestellt worden ist. Ihr Gatte xxx wurde mit Straferkenntnis des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz, Zl. xxx, vom xxx der Verwaltungsübertretung des Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, K-GSLG für schuldig befunden und deswegen zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 400,-- verurteilt. Gegen dieses Straferkenntnis hat xxx mit Eingabe vom xxx fristgerecht Berufung erhoben und ist das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren derzeit zur Zl. xxx beim Kärntner Landesagrarsenat als der

Paragraph eins, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zuständigen Berufungsbehörde anhängig. Erst der Begründung dieses Straferkenntnisses konnten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte die näheren Umständen der in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gerügten, auf Veranlassung der belangten Behörde am xxx durchgeführten Einsetzung von insgesamt 7 Holzpflöcken auf in ihrem Eigentum befindlichen Grundflächen entnehmen. Bereits in der Maßnahmenbeschwerde vom xxx wurde explizit darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen nur verpflichtet ist, Maßnahmen auf ihrem Grundstück zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" zu dulden, die im Titelbescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde

  1. Instanz vom xxx, Zl. xxx, ihre Deckung finden bzw. nicht über die in diesem Bescheid genannten Sanierungsmaßnahmen hinausgehen. Im Einzelnen wurden von der Agrarbehörde
  2. Instanz in diesem Bescheid der Bringungsgemeinschaft "xxx" folgende Instandhaltungsmaßnahmen aufgetragen: ,,Der gesamte Wegabschnitt von der Abzweigung bis hm 2,0 ist mittels eines Graders abzuziehen und das abgezogene Erdmaterial ist zu deponieren. Vom Wegbeginn bis zum Telefonmast (rund 71 m nach Beginn) ist die Fahrbahn mit Wegschotter 0/30 aufzufüllen, um eine Querneigung von 5 % zum Hang bzw. zur Hangmulde nach fachgerechter Walzenverdichtung zu erreichen. Ab dem Telefonmast in westliche Richtung ist die Querneigung mit 5 % einseitig nach außen (talwärts) auszuführen. Zusätzlich müssen Erdabkehren im vorgegebenen Winkel zur Längsachse errichtet werden, um ein allfälliges Längsabfließen des Oberflächenwassers zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen, beginnend rund 2,0 m westlich des bergseits stehenden Telefonmasts, rund 71 m vom Wegbeginn entfernt, in westlicher Richtung in dem laut Beilage./A vorgesehenen Abständen und Winkeln eingebracht werden. Die Erdabkehren müssen über die gesamte Fahrbahn gezogen werden, einen ausgerundeten Querschnitt zeigen, wobei eine maximale Breite von 30 cm und eine Tiefe von 10 cm zu erreichen ist. In Längsrichtung abwärts muss ein Wulst von 10 cm die Abkehre abschließen. Die Aufschotterung zur Herstellung der Querneigung muss derart ausgeführt werden, dass die talseifig vorhandene Grasnarbe nicht abgetragen werden muss und trotzdem das Abfließen des Oberflächenwassers möglich ist. Bergseitig ist die eventuelle Mulde auf das Niveau der Straße, in eventu mit dem deponierten Material, aufzufüllen und mit Erdmaterial abzudecken und mit standortgerechten Samenmischungen wieder zu begrünen, sodass die Querneigung der Wegeanlage bis zum Hang durchgehend gleich ist. " Dementsprechend erfordern die im Titelbescheid der Agrarbehörde
  3. Instanz vom xxx rechtskräftig angeordneten Sanierungsmaßnahmen der Bringungsanlage "xxx" die Umsetzung

den Vorgaben der einen Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Beilagen ./A - Lageplan, ./B - Querprofile und ./C - Längsprofil. In Bezug auf die im Titelbescheid vom xxx vorgeschriebenen neu anzulegenden 7 Erdabkehren Q 1 bis Q 7 bedeutet dies die Kenntlichmachung der Wegachse, denn die Länge dieser Abkehren ist - laut ./B "Querprofile" - gemessen von der Wegachse, bergseitig und talseitig unterschiedlich. In concreto betragen die Längen der Abkehren von der In der Beilage ./B "Querprofile" festgelegten Wegachse wie folgt Abkehren Talseitig Bergseitig Zusammen Abkehre Q 1 1,28 m 2,08 m 3,36 m Abkehre Q 2 1,10 m ca. 2,40 m ca. 3,50 m Abkehre Q 3 1,39 m ca. 1,70 m ca. 3,09 m Abkehre Q 4 1,54 m ca. 1,60 m ca. 3,14 m Abkehre Q 5 1,38 m 1,90 m 3,28 m Abkehre Q 6 1,18 m ca. 1,90 m ca. 3,08 m Abkehre Q 7 1,51 m 0,74 m 2,25 m Eine fachgerechte Vorbereitung für die Errichtung der im Bescheid vom xxx angeordneten 7 Erdabkehren hätte demnach von der vermessungstechnischen Fixierung des Schnittpunktes der jeweils neu anzulegenden Abkehre mit der Wegachse ausgehen müssen, und zwar derart, dass die Schnittpunkte mitten in der Bringungsanlage "xxx" zu vermessen gewesen wären. Davon ausgehend hätten - unter Berücksichtigung der in Beilage JA "Lageplan" des Bescheides vom xxx jeweils vorgeschriebenen Winkel der Abkehren zur Wegachse - die Holzpflöcke am Wegrand unter Einhaltung der jeweiligen Längen der Abkehren eingesetzt werden müssen. Tatsächlich wurden die Holzpflöcke jedoch am xxx - wie in der Maßnahmenbeschwerde vom xxx detailliert dargelegt wurde - in Abständen von 0,50 m bis 2,00 m vom Rand des „xxxweges“ entfernt eingeschlagen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Gesamtlängen der Abkehren Q 1 bis Q 6 über die im Gründungsbescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zl. xxx eingerichteten Bringungsgemeinschaft "xxx" festgelegte Trassenbereite des .xxxweges" von 3,00 m hinausgehen. Unter Berücksichtigung der im Bescheid vom xxx inklusive Beilagen vorgeschriebenen Winkel der Abkehren Q 1 bis Q 6 zur Wegachse ergeben sich für diese Abkehren Längen, die über die Trassenbreite des “xxxweges" von 3,00 m hinausgehen, wodurch im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundflächen in Anspruch genommen werden. Beweis: Übersicht über die in Beilage ./A Lageplan und Beilage ./B Querprofil angegebenen Koten. Für eine solche allenfalls notwendige Inanspruchnahme zusätzlicher Grundflächen der Beschwerdeführerin hätte es aber

§ 2Abs.

2 bzw. Abs. 5 K-GSLG der Einräumung akzessorischer Bringungsrechte entweder durch Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein Übereinkommens zwischen den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft bedurft (in diesem Sinne auch Kärntner Landesagrarsenat vom xxx, Zahl xxx, Seite xxx). Beides liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Für eine solche allenfalls notwendige Inanspruchnahme zusätzlicher Grundflächen der Beschwerdeführerin hätte es aber

Paragraph 2, Absatz 2, bzw. Absatz 5, K-GSLG der Einräumung akzessorischer Bringungsrechte entweder durch Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein Übereinkommens zwischen den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft bedurft (in diesem Sinne auch Kärntner Landesagrarsenat vom xxx, Zahl xxx, Seite xxx). Beides liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Auch aus diesem Grund stellt das in der Maßnahmenbeschwerde vom xxx gerügte, von der belangten Behörde am xxx veranlasste Einschlagen von insgesamt 7 Holzpflöcken in den der Beschwerdeführerin gehörenden Grundflächen einen die Beschwerdeführerin in ihrem durch Art. 5 StGG und Art. 1 Abs. 1

  1. ZPEMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums verletzenden Eingriff dar.“Auch aus diesem Grund stellt das in der Maßnahmenbeschwerde vom xxx gerügte, von der belangten Behörde am xxx veranlasste Einschlagen von insgesamt 7 Holzpflöcken in den der Beschwerdeführerin gehörenden Grundflächen einen die Beschwerdeführerin in ihrem durch Artikel 5, StGG und Artikel eins, Absatz eins,
  2. ZPEMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums verletzenden Eingriff dar.“ Der Stellungnahme war eine Übersicht über die in den Plänen angegebenen Quoten angeschlossen. Am xxx langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten folgende ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde ein. „Ob die Markierungspflöcke fachgerecht und an der richtigen Stelle angebracht worden sind, lässt sich aus ha. Sicht nicht beurteilen; der bei den Vermessungsarbeiten anwesende Beamte ist bis auf weiteres im Krankenstand. Nachdem der gesamte Fahrbahnkörper von den angeordneten Instandsetzungsarbeiten betroffen sein sollte, darf aber angenommen werden, dass eine Positionierung der Kennzeichnungen unmittelbar am Wegesrand bei diesen Arbeiten hinderlich und daher wenig sinnvoll gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin behauptet weiters, dass die Längen der Abkehren über die im Gründungsbescheid der Agrarbezirksbehörde vom xxx, Zahl: xxx, festgelegte Trassenbreite des xxxl-Weges von 3 m hinausgehen würde. Der Bezug habende Bescheid wurde dem Verwaltungssenat im Anhang zu unserer Gegenäußerung vom xxx, Zahl: xxx, übermittelt. Nach dem Wortlaut dieses Bescheides haben damals die Grundeigentümer zu Gunsten der (Mitglieder der) "Genossenschaft" das Recht eingeräumt, die Weganlage mit einer Fahrbahnbreite von 3 m zu errichten. Das bedeutet, dass aIs Ergebnis dieser Baumaßnahmen eine 3 m breite Fahrbahn zur Verfügung stehen muss. Die Begriffe "Fahrbahn" und "Trasse" sind in diesem Zusammenhang nicht gleichbedeutend. Die Rechtsansicht, sämtliche mit der Errichtung dieser Fahrbahn notwendigerweise einhergehenden Baumaßnahmen dürften nur innerhalb dieser 3 m vorgenommen werden, wird nicht geteilt. Unter diesen Bedingungen wäre ein Wegebau im Gebirge nicht realisierbar. Der Verweis auf ein Erkenntnis des Landesagrarsenates geht in der gegenständlichen Rechtssache fehl: Gegenstand der zitierten Entscheidung war ein Streit um den Ausbau eines bestehenden Schotterwegs durch Erneuerung des Unterbaus (mit Neuanlage der Wasserhaltung) und schließlich die Asphaltierung des Wegs. Diese Maßnahmen brachten teilweise erhebliche Abweichungen vom Bestand - in qualitativer, aber auch in quantitativer Hinsicht (räumliche Ausdehnung der Weganlage) - mit sich. Im Ortsraum von xxx verweigerte ein Anrainer die zusätzliche, über den Bestand hinausgehende, Inanspruchnahme von Grundflächen (die der zuständige Bauleiter für notwendig erachtete). Der Landesagrarsenat erkannte, dass die dafür erforderlichen (zusätzlichen) Bringungsrechte auch von Amts wegen durch die Agrarbehörde eingeräumt werden könnten. Im hier beschwerdegegenständlichen Fall soll aber lediglich der - durch offensichtlich vorsätzliche Eingriffe zerstörte - ursprüngliche Wegzustand funktionell wieder hergestellt werden. Dafür sind nach ha. Ansicht keine zusätzlichen Bringungsrechte erforderlich und lässt sich ein solches Erfordernis auch nicht aus dem zitierten Erkenntnis des LAS ableiten.“ Daraufhin äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom xxx wie folgt: „Zu den unter Punkt 1.) "Darstellung des Sachverhalts" der Gegenäußerung der belangten Behörde enthaltenen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin klar, dass die Beeinträchtigung der Bringungsanlage "xxx" ausschließlich durch Oberflächenwasser erfolgt, welche aus dem Ortsbereich von xxx auf diese abfließen. Die Bringungsanlage "xxx" wird jedoch nicht durch Oberflächenwässer beeinträchtigt, die aus dem Bereich der Bringungsanlage "xxx" in westlicher Richtung jenseits der ersten 70 m ab dem Telefonmast stammen, auf den sich aber die im Bescheid der belangten Behörde vom xxx Zl: xxx (im folgenden auch "Titelbescheid") verfügte Errichtung von sieben Almabkehren beziehen. Zu der gleichfalls unter Punkt 1.) ihrer Gegenäußerung enthaltenen Angabe, wonach bei einer Zeugenvernehmung in dem zur Zahl xxx geführten Wasserrechtsverfahren der Nachbar Josef Huhn ausgesagt habe, er habe die auf dem xxxweg vorhandenen Abkehren im Auftrag der Beschwerdeführerin im Jahre xxx verfüllt, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin diesen Auftrag an xxx deshalb erteilt hat, weil infolge eines Unwetters im Jahre xxx die Funktionsfähigkeit der ursprünglich auf dem xxxweg" vorhandenen Erdabkehren wegen der großen Menge des abzuleitenden Oberflächenwassers nicht mehr aufrecht zu erhalten war, sie sich aber stets bereit erklärt hat, die ursprünglichen Wasserhaltungsvorkehrungen zu aktivieren, sobald gewährleistet ist, dass die auf den Seiten 8 und 9 der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde beschriebenen eigenmächtig von xxx gesetzten Wasserableitungsmaßnahmen wieder beseitigt werden. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte xxx schon im xxx und nach der Ankündigung von xxx in seiner Eigenschaft als Obmann der Bringungsgemeinschaft "xxx" im Schreiben vom xxx am xxx. bzw. am xxx erneut Erhaltungsarbeiten auf den im Titelbescheid vom xxx angeführten ersten 200 m der Bringungsanlage "xxx" durchgeführt und dabei die ursprünglich vorhandenen Wasserhaltungsvorkehrungen, also die vier Erdabkehren sowie den Spitzgraben mit Durchlass auf die Parzellen Nr. xxx, KG xxx, funktionsfähig erneuert haben. Unter Punkt 2.) ,,zum Vorbringen der Beschwerdeführerin" ihrer Gegenäußerung versucht die belangte Behörde darzulegen, dass es sich bei der Einsetzung der Holzpflöcke auf im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Grundflächen um keine selbstständig anfechtbare Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt handeln würde. Vielmehr handle es sich um Akte, die vorbereitend zur Vollziehung des Titelbescheides xxx gesetzt worden seien. Dem ist zu entgegnen, dass Adressat der im Titelbescheid verfugten Instandhaltungsmaßnahmen des .xxxweges" ausschließlich die Bringungsgemeinschaft "xxx" ist. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieses Verfahrens die ParteisteIlung nicht zuerkannt, weshalb sie zur Einbringung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gegen diesen einen Eingriff in ihr durch Art. 5 StGG und Art. 1 Abs. 1 ZPEMRK geschütztes Eigentumsrecht darstellenden Akt, sehr wohl aktiv legitimiert ist (siehe hiezu z.B. Waller Kolonovits/Mutzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  3. Auflage, 2011, Rz 1018). Dem ist zu entgegnen, dass Adressat der im Titelbescheid verfugten Instandhaltungsmaßnahmen des .xxxweges" ausschließlich die Bringungsgemeinschaft "xxx" ist. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieses Verfahrens die ParteisteIlung nicht zuerkannt, weshalb sie zur Einbringung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde gegen diesen einen Eingriff in ihr durch Artikel 5, StGG und Artikel eins, Absatz eins, ZPEMRK geschütztes Eigentumsrecht darstellenden Akt, sehr wohl aktiv legitimiert ist (siehe hiezu z.B. Waller Kolonovits/Mutzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  4. Auflage, 2011, Rz 1018). Der in ihrer Gegenäußerung auf Seite 6 aufgestellten Behauptung, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin in dem aufsichtsbehördlichen Verfahren, welches zur Erlassung des Titelbescheides vom xxx geführt hat, als Partei behandelt, sind ihre eigenen Ausführungen auf Seite 13 des Titelbescheides entgegenzuhalten, wonach dem in § 18 K-GSLG geregelten Aufsichtsrecht der Agrarbehörde nur die Bringungsgemeinschaft unterliege und ein direkter Zugriff auf den Verursach er, also auf jenes Mitglied der Bringungsgemeinschaft, dessen Tätigkeiten auf der Bringungsanlage von der Agrarbehörde als ursächlich für die Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes angesehen worden ist, nicht möglich sei.Der in ihrer Gegenäußerung auf Seite 6 aufgestellten Behauptung, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin in dem aufsichtsbehördlichen Verfahren, welches zur Erlassung des Titelbescheides vom xxx geführt hat, als Partei behandelt, sind ihre eigenen Ausführungen auf Seite 13 des Titelbescheides entgegenzuhalten, wonach dem in Paragraph 18, K-GSLG geregelten Aufsichtsrecht der Agrarbehörde nur die Bringungsgemeinschaft unterliege und ein direkter Zugriff auf den Verursach er, also auf jenes Mitglied der Bringungsgemeinschaft, dessen Tätigkeiten auf der Bringungsanlage von der Agrarbehörde als ursächlich für die Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes angesehen worden ist, nicht möglich sei. Folgerichtig hat daher der Kärntner Landesagrarsenat die mit Eingabe vom xxx erstattete Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 2.) des Titelbescheides vom xxx, worin der Bringungsgemeinschaft "xxx" eine Reihe von Instandhaltungsmaßnahmen aufsichtsbehördlich aufgetragen wird, mit Erkenntnis vom xxx Zl. xxx mangels ParteisteIlung in diesem Verfahren als unzulässig zurückgewiesen. Zu den Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 4 ihrer Gegenäußerung, wonach der Abstand der Holzpflöcke von der Fahrbahn nicht von der belangten Behörde, sondern vom Obmann der Bringungsgemeinschaft "xxx", also von xxx, "nach eigenen Ermessen" festgelegt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass Handlungen, die im Rahmen der hoheitlichen Vollziehung und im Auftrag eines Verwaltungsorganes von privaten Verwaltungshelfern durchgeführt werden, regelmäßig der Verwaltung zuzurechnen sind und gegebenenfalls als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind (so explizit VfGH vom 30.06.2007, A 3/05 = VfSlg 18.189; Eisenberger In Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, Seite 36). Es ist daher auch von der belangten Behörde zu verantworten, dass die in Rede stehenden 7 Holzpflöcke in Abständen von 0,50 m bis 2,00 m vom Rand des „xxxwegs" entfernt in im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundflächen eingeschlagen worden sind. In diesem Zusammenhang ist bezeichnend, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses vom xxx, Zl. xxx, worin xxx wegen der Entfernung dieser Holzpflöcke der Begehung der Verwaltungsübertretung des § 22 Abs. 1 lit. d K-GSLG für schuldig befunden und deswegen zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 400,-- verurteilt wurde, noch ausdrücklich festgehalten hat, dass "die Situierung der Pflöcke in der wegbegleitenden Böschung sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung als auch dem Erfordernis der fachgerechten Umsetzung der bescheidförmlich. angeordneten Maßnahmen" entsprochen hat. In ihrer Gegenäußerung wälzt die belangte Behörde im Gegensatz zu ihren Ausführungen im Straferkenntnis vom xxx die Verantwortung für das – auch von ihr eingestandene - Einschlagen der Pflöcke in einem Abstand von der Fahrbahn nunmehr jedoch auf xxx ab. In diesem Zusammenhang ist bezeichnend, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses vom xxx, Zl. xxx, worin xxx wegen der Entfernung dieser Holzpflöcke der Begehung der Verwaltungsübertretung des Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, K-GSLG für schuldig befunden und deswegen zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 400,-- verurteilt wurde, noch ausdrücklich festgehalten hat, dass "die Situierung der Pflöcke in der wegbegleitenden Böschung sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung als auch dem Erfordernis der fachgerechten Umsetzung der bescheidförmlich. angeordneten Maßnahmen" entsprochen hat. In ihrer Gegenäußerung wälzt die belangte Behörde im Gegensatz zu ihren Ausführungen im Straferkenntnis vom xxx die Verantwortung für das – auch von ihr eingestandene - Einschlagen der Pflöcke in einem Abstand von der Fahrbahn nunmehr jedoch auf xxx ab. Beweis: beizuschaffender VerwaItungsstrafakt des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, xxx, zur Zl. xxx. Faktum ist, dass die von der belangten Behörde veranlasste Einsetzung von 7 Holzpflöcken auf die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, der Umsetzung für die im Bescheid der belangten Behörde vom xxx, Zl. xxx der Bringungsgemeinschaft "xxx" aufgetragenen Instandhaltungsmaßnahmen des „xxxweges" gedient haben. Ebenso unstrittig ist, dass die Bringungsgemeinschaft "xxx" trotz der im Schreiben der belangten Behörde vom xxx enthaltenen Aufforderung, bis zum xxx taugliche Bemühungen zu unternehmen, entsprechend qualifizierte Unternehmen mit der Durchführung dieser Maßnahmen zu beauftragen, sowie der ihr „aufgrund der außergewöhnlichen Witterungsbedingungen" im Schreiben vom xxx eingeräumten Nachfrist bis zum xxx keine Maßnahmen zur Umsetzung dieses aufsichtsbehördlichen Auftrages vorgenommen hat. Dementsprechend hätte vor Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung des Titelbescheides vom xxx von der belangten Behörde der bezughabenden Akt der zuständigen Vollstreckungsbehörde, also der BH xxx, übermittelt werden müssen, welche in weiterer Folge mit Vollstreckungsverfugung im Sinne der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 VVG die Ersatzvornahme anordnen hätte müssen. Erst nach Anordnung der Ersatzvornahme durch die BH xxx hätten dann die im Titelbescheid vom xxx zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" angeordneten Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, worunter auch die von der belangten Behörde in ihrer Gegenäußerung als "vorbereitende Handlung" qualifizierte Einsetzung von Markierungszeichen zu zählen ist. Faktum ist, dass die von der belangten Behörde veranlasste Einsetzung von 7 Holzpflöcken auf die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, der Umsetzung für die im Bescheid der belangten Behörde vom xxx, Zl. xxx der Bringungsgemeinschaft "xxx" aufgetragenen Instandhaltungsmaßnahmen des „xxxweges" gedient haben. Ebenso unstrittig ist, dass die Bringungsgemeinschaft "xxx" trotz der im Schreiben der belangten Behörde vom xxx enthaltenen Aufforderung, bis zum xxx taugliche Bemühungen zu unternehmen, entsprechend qualifizierte Unternehmen mit der Durchführung dieser Maßnahmen zu beauftragen, sowie der ihr „aufgrund der außergewöhnlichen Witterungsbedingungen" im Schreiben vom xxx eingeräumten Nachfrist bis zum xxx keine Maßnahmen zur Umsetzung dieses aufsichtsbehördlichen Auftrages vorgenommen hat. Dementsprechend hätte vor Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung des Titelbescheides vom xxx von der belangten Behörde der bezughabenden Akt der zuständigen Vollstreckungsbehörde, also der BH xxx, übermittelt werden müssen, welche in weiterer Folge mit Vollstreckungsverfugung im Sinne der Paragraphen 4, Absatz eins und 10 Absatz 2, VVG die Ersatzvornahme anordnen hätte müssen. Erst nach Anordnung der Ersatzvornahme durch die BH xxx hätten dann die im Titelbescheid vom xxx zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" angeordneten Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, worunter auch die von der belangten Behörde in ihrer Gegenäußerung als "vorbereitende Handlung" qualifizierte Einsetzung von Markierungszeichen zu zählen ist. Nicht nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang die auf den Seiten 5 und 6 in der Gegenäußerung der belangten Behörde enthaltenen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des VVG in Bezug auf die Durchsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen der Bringungsanlage "xxx" . Schließlich bestimmt § 14 Agrarverfahrensgesetz 1950, dass die Bescheide der Agrarbehörden, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide zukommt. Für die Vollstreckung von solchen verwaltungsbehördlichen Bescheiden gelten daher die Bestimmungen des VVG (in diesem Sinne auch VwGH vom 20.09.1989, Z
  5. 88/18/0370 =VwSlg 13015 A, wo Thema des Verfahrens die Vollstreckung eines rechtskräftigen Bescheides einer Agrarbehörde im Zuge einer Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG ist). Nicht nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang die auf den Seiten 5 und 6 in der Gegenäußerung der belangten Behörde enthaltenen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des VVG in Bezug auf die Durchsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen der Bringungsanlage "xxx" . Schließlich bestimmt Paragraph 14, Agrarverfahrensgesetz 1950, dass die Bescheide der Agrarbehörden, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide zukommt. Für die Vollstreckung von solchen verwaltungsbehördlichen Bescheiden gelten daher die Bestimmungen des VVG (in diesem Sinne auch VwGH vom 20.09.1989, Z
  6. 88/18/0370 =VwSlg 13015 A, wo Thema des Verfahrens die Vollstreckung eines rechtskräftigen Bescheides einer Agrarbehörde im Zuge einer Ersatzvornahme nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG ist). Im übrigen hat die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom xxx selbst zum Ausdruck gebracht, dass "sollten der Behörde bis xxx keine tauglichen Bemühungen (zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen, Anm. der Beschwerdeführerin) nachgewiesen werden, der Bescheid (gemeint ist der Titelbescheid vom xxx, Anm. der Beschwerdeführerin) ohne weiteres Verfahren der zuständigen Vollstreckungsbehörde (BG xxx) übermittelt wird". Im übrigen hat die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom xxx selbst zum Ausdruck gebracht, dass "sollten der Behörde bis xxx keine tauglichen Bemühungen (zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen, Anmerkung der Beschwerdeführerin) nachgewiesen werden, der Bescheid (gemeint ist der Titelbescheid vom xxx, Anmerkung der Beschwerdeführerin) ohne weiteres Verfahren der zuständigen Vollstreckungsbehörde (BG xxx) übermittelt wird". Beweis: Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, Dienststelle xxx vom xxx, ZI. xxx. Besonders zu betonen ist auch, dass - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 6 ihrer Gegenäußerung - die Trassenbreite des "xxxweges" in Punkt 3.) des Gründungsbescheides der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, xxx, sehr wohl mit 3 m festgelegt worden ist. In concreto lautet Punkt 3.) dieses Bescheides wie folgt: "Über die nachstehend aufgezählten Grundstücke wird zu Gunsten der Genossenschaft bzw. deren Mitgliedern ein Bringungsrecht eingeräumt, bestehend in dem Rechte den unter Punkt 1.) beschriebenen Hauptweg in einer Fahrbahnbreite von 3 m anzulegen und diesen Weg mit allen Fahrzeugen, auch motorisierten, zu benützen." An der Fahrbahnbreite von 3 m hat auch der Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zl xxx, mit dem nach dem Austritt von 3 Mitgliedern aus der Bringungsgemeinschaft die ursprünglich als Hofzufahrt eingerichtete Bringungsanlage "xxx" in einen 1,1 km langen Erschließungsweg umgewandelt wurde, nichts geändert. Dem Vorbringen der belangten Behörde m ihrer Gegenäußerung, wonach "eine Fahrbahn von 3 m auch in ihrer gesamten Breite Fahrzwecken dienen können muss, und, zum al in hängigem Gelände zu ihrer Errichtung wesentlich umfangreichere Geländeeingriffe beispielsweise durch Herstellung eines Anschnittprofils (Böschungen unter- und oberhalb des Weges) benötigt", ist entgegenzuhalten, dass es für diese von der belangten Behörde angesprochene notwendige Inanspruchnahme zusätzlicher Grundflächen

§ 2Abs.

2 bzw. Abs. 5 K-GSLG der Einräumung akzessorischer Bringungsrechte, entweder durch Bescheid der Agrarbezirksbehörde oder durch ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft, bedurft hätte (in diesem Sinn auch Kärntner Landesagrarsenat vom xxx, xxx, Seite xxx). Dem Vorbringen der belangten Behörde m ihrer Gegenäußerung, wonach "eine Fahrbahn von 3 m auch in ihrer gesamten Breite Fahrzwecken dienen können muss, und, zum al in hängigem Gelände zu ihrer Errichtung wesentlich umfangreichere Geländeeingriffe beispielsweise durch Herstellung eines Anschnittprofils (Böschungen unter- und oberhalb des Weges) benötigt", ist entgegenzuhalten, dass es für diese von der belangten Behörde angesprochene notwendige Inanspruchnahme zusätzlicher Grundflächen

Paragraph 2, Absatz 2, bzw. Absatz 5, K-GSLG der Einräumung akzessorischer Bringungsrechte, entweder durch Bescheid der Agrarbezirksbehörde oder durch ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft, bedurft hätte (in diesem Sinn auch Kärntner Landesagrarsenat vom xxx, xxx, Seite xxx). Selbst wenn die Bringungsgemeinschaft "xxx"- so wie in der Gegenäußerung der belangten Behörde auf Seite xxx angeführt wird - tatsächlich zur Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen des "xxxwegs" bereit gewesen wäre und sie die Umsetzung nur deshalb gescheut hätte, weil deren Obmann xxx zivilrechtliche Schritte der Beschwerdeführerin bei deren Umsetzung befürchtete, hätte vor einer Einsetzung der verfahrensgegenständlichen 7 Holzpflöcke in die der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücke Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, die belangte Behörde die erforderlichen Schritte zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen bzw. Grundlagen setzen müssen, im gegenständlichen Fall also die Einräumung eines erweiterten Bringungsrechtes zugunsten der Bringungsgemeinschaft "xxx", wofür der Beschwerdeführerin dann im Gegenzug

§ 7

K-GSLG eine Entschädigung (allenfalls

§ 8K-GSLG die Ablöse) zugestanden wäre (so explizit Vw

GH vom 16.12.2004, Z1. 2004/07/0114).Selbst wenn die Bringungsgemeinschaft "xxx"- so wie in der Gegenäußerung der belangten Behörde auf Seite xxx angeführt wird - tatsächlich zur Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen des "xxxwegs" bereit gewesen wäre und sie die Umsetzung nur deshalb gescheut hätte, weil deren Obmann xxx zivilrechtliche Schritte der Beschwerdeführerin bei deren Umsetzung befürchtete, hätte vor einer Einsetzung der verfahrensgegenständlichen 7 Holzpflöcke in die der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücke Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, die belangte Behörde die erforderlichen Schritte zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen bzw. Grundlagen setzen müssen, im gegenständlichen Fall also die Einräumung eines erweiterten Bringungsrechtes zugunsten der Bringungsgemeinschaft "xxx", wofür der Beschwerdeführerin dann im Gegenzug

Paragraph 7, K-GSLG eine Entschädigung (allenfalls

Paragraph 8, K-GSLG die Ablöse) zugestanden wäre (so explizit VwGH vom 16.12.2004, Z1. 2004/07/0114). Im übrigen hält die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Beschwerde vom xxx bzw. in ihrer Stellungnahme vom xxx, in denen sie umfassend und detailliert den Ablauf der beschwerdegegenständlichen Amtshandlungen vom xxx bzw. xxx beschrieben hat, sowie die Gründe, die für die Stattgebung ihrer Beschwerde sprechen, dargelegt hat, ausdrücklich und vollinhaltlich aufrecht.“ Angeschlossen war diesem Schriftsatz ein Schreiben der belangten Behörde vom xxx. Ergänzend führte die belangte Behörde im Schreiben vom xxx aus, dass die Bezugnahme auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz inhaltlich als verfehlt erscheine, nachdem diese Bestimmungen dann zur Anwendung kommen, wenn der Bescheidadressat den ihm durch den Bescheid auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt; Vollstreckungsverfahren sind also eine Folge des Ungehorsams. Davon könne im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Es wurden zwar Zwangsvollstreckungshandlungen angedroht; letztlich zeigte sich der Obmann der BG jedoch kooperativ. Am xxx fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher die Rechtsmittelwerberin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen. xxx, Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde zeugenschaftlich befragt. Die belangte Behörde war vertreten. Mit Schreiben vom xxx legte die belangte Behörde eine „Stellungnahme“ zum Beweisverfahren xxx als auch eine „Ergänzung“ zum Aktenvermerk zu Vermessungsarbeiten im Bereich xxx vor. Am xxx langte folgende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein: „Aus dem ergänzenden Aktenvermerk des wegebautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, xxx, vom xxx geht hervor, dass dieser gemeinsam mit dem Vermessungstechniker xxx am Vormittag des xxx zur Umsetzung der im Titelbescheid der belangten Behörde vom xxx - also im Rahmen der Hoheitsverwaltung - angeordneten Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" die in diesem Bescheid festgelegten Positionen der 7 Erdabkehren in der Natur eingemessen und markiert hat. Um ca. 12 Uhr hat xxx dann xxx "ersucht, Pflöcke im Bereich der Spraymarkierungen einzuschlagen". Aus diesen Angaben wird deutlich, dass die für die belangte Behörde tätigen Organe, also xxx und xxx die Einsetzung der Holzpflöcke zwar nicht selbst durchgeführt haben, wohl aber mit dieser Arbeit xxx beauftragt haben. xxx hat somit diese Tätigkeiten im Rahmen der hoheitlichen Vollziehung - in Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen der Bringungsanlage "xxx" - und im Auftrag von Verwaltungsorganen durchgeführt, war also als privater Verwaltungshelfer für die belangte Behörde tätig. Dementsprechend ist es auch der belangten Behörde zuzurechnen, dass xxx diese Pflöcke nicht bei den Markierungen, sondern in die Böschung eingeschlagen hat, wodurch - wie in der Maßnahmenbeschwerde vom xxx sowie in den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom xxx und vom xxx detailliert ausgeführt wurde - rechtswidrig im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundflächen in Anspruch genommen wurden. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der von xxx in seinem "ergänzenden Aktenvermerk" vom xxx angeführte Umstand, wonach er eine Nachkontrolle nicht vorgenommen habe, nichts zu ändern. Vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die ordnungsgemäße Erfüllung des von ihr erteilten Auftrages durch den Verwaltungshelfer zu kontrollieren. Davon abgesehen hätte nur eine exzessive Überschreitung des Auftrages durch den Verwaltungshelfer dazu führen können, dass dessen Handeln nicht im Verantwortungsbereich der belangten Behörde verblieben und dementsprechend nicht der Verwaltung zuzurechnen gewesen wäre. Eine solche grobe und offenkundige Abweichung vom Auftrag der belangten Behörde ist dem als ihren Verwaltungshelfer tätigen xxx jedoch nicht vorzuwerfen (siehe hierzu VfGH vom 30.06.2007, A 3/05 VfSlg. 12.299 und Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, Seite 36). Der von xxx als Verwaltungshelfer auf Veranlassung der belangten Behörde am xxx vorgenommene Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin ist, weil er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Maßnahme zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" steht und somit hoheitlicher Natur ist, als ein der Anfechtung mittels Beschwerde

§ 67a Abs. 1 Z 2 AVG zugänglicher Zwangsakt zu qualifizieren (siehe hierzu auch Vf

GH vom 29.11.1976, B 328/75 = VfSlg. 7.918). Der von xxx als Verwaltungshelfer auf Veranlassung der belangten Behörde am xxx vorgenommene Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin ist, weil er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Maßnahme zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" steht und somit hoheitlicher Natur ist, als ein der Anfechtung mittels Beschwerde

Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG zugänglicher Zwangsakt zu qualifizieren (siehe hierzu auch VfGH vom 29.11.1976, B 328/75 = VfSlg. 7.918). II.römisch zwei. Zu der von der belangten Behörde erstatteten Gegenäußerung vom xxx betreffend der vom UVS für Kärnten zur xxx protokollierten Maßnahmenbeschwerde legt der Gatte der Beschwerdeführerin xxx eine von ihm persönlich verfasste Stellungnahme vor. Darin nimmt xxx eine umfassende Analyse der im Schriftsatz der belangten Behörde vom xxx angesprochenen Sachverhalte im Zusammenhang vor und stellt die in diesem Schriftsatz der belangten Behörde enthaltenen nicht korrekten Angaben zum Sachverhalt richtig. Des Weiteren beanstandet xxx in seiner Stellungnahme, dass die am xxx und am xxx vorgenommenen Arbeiten zur Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" nicht fachgerecht und entgegen den im Titelbescheid vom xxx enthaltenen Vorgaben erfolgt ist. Seine Ausführungen in besagtem Schreiben untermauert xxx durch die Vorlage folgender Beilagen: ● Beilage 10: Schreiben von xxx, vom xxx, worin dieser die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgangsweise, nämlich die seit dem Jahre xxx auf der Bringungsanlage "xxx" existierenden Wassererhaltungsvorkehrungen wieder herzustellen, als positiv bzw. ziel führend erachtet; ● Beilage 1: Antwortschreiben der belangten Behörde vom xxx an die Beschwerdeführerin, worin sie darlegt, dass die Umsetzung der Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage "xxx" .genauestens" nach den Vorgaben in ihrem Bescheid vom xxx, Zl. xxx, zu erfolgen habe und sie es ablehne, die seit xxx auf der Bringungsanlage "xxx" bestehenden Wassererhaltungsvorkehrungen wieder herzustellen; ● Beilage 2: Aktenvermerk des Leiters der belangten Behörde xxx vom xxx; ● Beilage 3: Niederschrift der belangten Behörde vom xxx anlässlich eines Ortsaugenscheines auf den Bringungsanlagen "xxx" und "xxx"; ● Beilage 4: Gutachten des wegebautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde xxx vom xxx; ● Beilage 5: das mit xxx datierte Protokoll der ordentlichen Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft "xxx" vom xxx; ● Beilage 6: Bescheid der belangten Behörde vom xxx, Zl. xxx, in dessen Begründung die belangte Behörde explizit darauf hinweist, dass im Falle der fortgesetzten Weigerung der Bringungsgemeinschaft "xxx", die im Titelbescheid vom xxx angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen umzusetzen, der Titelbescheid "im Zwangsweg" vollstreckt werden müsste; ● Beilage 7: Schreiben der belangten Behörde vom xxx an den Obmann der Bringungsgemeinschaft "xxx" xxx, worin die belangte Behörde der Bringungsgemeinschaft "xxx" für die Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Maßnahmen eine Frist bis zum xxx setzt; ● Beilage 8: Das mit xxx datierte Protokoll der Vorstandssitzung der Bringungsgemeinschaft "xxx" vom xxx; ● Beilage 9: Schreiben der belangten Behörde vom xxx an den Obmann der Bringungsgemeinschaft "xxx", worin die bis zum xxx gesetzte Frist zur Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen der Bringungsanlage "auf Grund der außergewöhnlichen Witterungsbedingungen" bis zum xxx verlängert wird. Schließlich legt xxx noch eine Fotodokumentation, versehen mit Kurzkommentaren, der beschwerdegegenständlichen Vorgänge am xxx auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in chronologischer Reihenfolge und sachlich geordnet vor.“ Am xxx langte neuerlich eine Stellungnahme und Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin ein: „Aus dem ergänzenden Aktenvermerk des wegebautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, xxx, vom xxx geht hervor, dass dieser gemeinsam mit dem Vermessungstechniker xxx am Vormittag des xxx zur Umsetzung der im Titelbescheid der belangten Behörde vom xxx - also im Rahmen der Hoheitsverwaltung - angeordneten Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage „xxx“ die in diesem Bescheid festgelegten Positionen der 7 Erdabkehren in der Natur eingemessen und markiert hat. Um ca. xxx Uhr hat xxx dann xxx „ersucht, Pflöcke im Bereich der Spraymarkierungen einzuschlagen". Aus diesen Angaben wird deutlich, dass die für die belangte Behörde tätigen Organe, also xxx und xxx die Einsetzung der Holzpflöcke zwar nicht selbst durchgeführt haben, wohl aber mit dieser Arbeit xxx beauftragt haben. xxx hat somit diese Tätigkeiten im Rahmen der hoheitlichen Vollziehung - in Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen der Bringungsanlage „xxx“ - und im Auftrag von Verwaltungsorganen durchgeführt, war also als privater Verwaltungshelfer für die belangte Behörde tätig. Dementsprechend ist es auch der belangten Behörde zuzurechnen, dass xxx diese Pflöcke nicht bei den Markierungen, sondern in die Böschung eingeschlagen hat, wodurch - wie in der Maßnahmenbeschwerde vom xxx sowie in den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom xxx und vom xxx detailliert ausgeführt wurde - rechtswidrig im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundflächen in Anspruch genommen wurden. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der von xxx in seinem „ergänzenden Aktenvermerk“ vom xxx angeführte Umstand, wonach er eine Nachkontrolle nicht vorgenommen habe, nichts zu ändern. Vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die ordnungsgemäße Erfüllung des von ihr erteilten Auftrages durch den Verwaltungshelfer zu kontrollieren. Davon abgesehen hätte nur eine exzessive Überschreitung des Auftrages durch den Verwaltungshelfer dazu führen können, dass dessen Handeln nicht im Verantwortungsbereich der belangten Behörde verblieben und dementsprechend nicht der Verwaltung zuzurechnen gewesen wäre. Eine solche grobe und offenkundige Abweichung vom Auftrag der belangten Behörde ist dem als ihren Verwaltungshelfer tätigen xxx jedoch nicht vorzuwerfen (siehe hierzu VfGH vom 30.06.2007, A 3/05 = VfSlg. 12.299 und Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, Seite 36). Der von xxx als Verwaltungshelfer auf Veranlassung der belangten Behörde am xxx vorgenommene Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin ist, weil er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Maßnahme zur Instandhaltung der Bringungsanlage „xxx“ steht und somit hoheitlicher Natur ist, als ein der Anfechtung mittels Beschwerde

§ 67a Abs. 1 Z 2 AVG zugänglicher Zwangsakt zu qualifizieren (siehe hierzu auch Vf

GH vom 29.11.1976, B 328/75 = VfSlg. 7.918). Der von xxx als Verwaltungshelfer auf Veranlassung der belangten Behörde am xxx vorgenommene Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin ist, weil er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Maßnahme zur Instandhaltung der Bringungsanlage „xxx“ steht und somit hoheitlicher Natur ist, als ein der Anfechtung mittels Beschwerde

Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG zugänglicher Zwangsakt zu qualifizieren (siehe hierzu auch VfGH vom 29.11.1976, B 328/75 = VfSlg. 7.918). II.römisch zwei. Zu der von der belangten Behörde erstatteten Gegenäußerung vom xxx betreffend der vom UVS für Kärnten zur Zl. xxx protokollierten Maßnahmenbeschwerde legt der Gatte der Beschwerdeführerin, xxx eine von ihm persönlich verfasste Stellungnahme vor. Darin nimmt xxx eine umfassende Analyse der im Schriftsatz der belangten Behörde vom xxx angesprochenen Sachverhalte im Zusammenhang vor und stellt die in diesem Schriftsatz der belangten Behörde enthaltenen nicht korrekten Angaben zum Sachverhalt richtig. Des Weiteren beanstandet xxx in seiner Stellungnahme, dass die am xxx und am xxx vorgenommenen Arbeiten zur Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage „xxx“ nicht fachgerecht und entgegen den im Titelbescheid vom xxx enthaltenen Vorgaben erfolgt ist. Seine Ausführungen in besagtem Schreiben untermauert xxx durch die Vorlage folgender Beilagen: • Beilage 10: Schreiben von xxx, vom xxx, worin dieser die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgangsweise, nämlich die seit dem Jahre xxx auf der Bringungsanlage „xxx“ existierenden Wassererhaltungsvorkehrungen wieder herzustellen, als positiv bzw. zielführend erachtet; • Beilage 1: Antwortschreiben der belangten Behörde vom xxx an die Beschwerdeführerin, worin sie darlegt, dass die Umsetzung der Maßnahmen zur Instandhaltung der Bringungsanlage „xxx“ „genauestens“ nach den Vorgaben in ihrem Bescheid vom xxx, Zl. xxx, zu erfolgen habe und sie es ablehne, die seit xxx auf der Bringungsanlage „xxx“ bestehenden Wassererhaltungsvorkehrungen wieder herzustellen; • Beilage 2: Aktenvermerk des Leiters der belangten Behörde, xxx vom xxx; • Beilage 3: Niederschrift der belangten Behörde vom xxx anlässlich eines Ortsaugenscheines auf den Bringungsanlagen „xxx“ und „xxx“; • Beilage 4: Gutachten des wegebautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde xxx vom xxx; • Beilage 5: das mit xxx datierte Protokoll der ordentlichen Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom xxx; • Beilage 6: Bescheid der belangten Behörde vom xxx, Zl. xxx, in dessen Begründung die belangte Behörde explizit darauf hinweist, dass im Falle der fortgesetzten Weigerung der Bringungsgemeinschaft „xxx“, die im Titelbescheid vom xxx angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen umzusetzen, der Titelbescheid „im Zwangsweg“ vollstreckt werden müsste; • Beilage 7: Schreiben der belangten Behörde vom xxx an den Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“ xxx, worin die belangte Behörde der Bringungsgemeinschaft „xxx“ für die Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Maßnahmen eine Frist bis zum xxx setzt; • Beilage 8: Das mit xxx datierte Protokoll der Vorstandssitzung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom xxx; • Beilage 9: Schreiben der belangten Behörde vom xxx an den Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“, worin die bis zum xxx gesetzte Frist zur Umsetzung der im Titelbescheid vom xxx angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen der Bringungsanlage „auf Grund der außergewöhnlichen Witterungsbedingungen“ bis zum xxx verlängert wird. Schließlich legt xxx noch eine Fotodokumentation, versehen mit Kurzkommentaren, der beschwerdegegenständlichen Vorgänge am xxx auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in chronologischer Reihenfolge und sachlich geordnet vor.“ Dieser Stellungnahme angeschlossen war eine sogenannte „Nachreichung“: “N A C H R E I C H U N G “N A C H R E römisch eins C H U N G zur Gegenäußerung der Agrarbehörde

  1. Instanz vom xxx, Zahl: xxx, verfasst von xxx. In der vorliegenden Nachreichung wird Bezug genommen auf Seite 3, 2.,
  2. und
  3. Absatz und Anfang des
  4. Absatzes sowie auf Seite 8,
  5. Absatz. Unter der Prämisse der eigenen Kenntnis der Umstände, die zum Bescheid vom xxx geführt haben sowie einschlägigen eigenen Erfahrungen hinsichtlich der Handlungsweisen der mit der Errichtung und der Sanierung von Bringungsanlagen befassten Institutionen (Agrarbehörde, U.Abt. Agrartechnik, Bringungsgemeinschaften) und im Besonderen der Firma xxx ergeben sich, bezugnehmend auf die Ereignisabfolge und die einschlägigen Passagen der o.c. Gegenäußerung im Hinblick auf die Umsetzung der im Bescheid vom xxx angeordneten Maßnahmen die im Folgenden ausgeführten Feststellungen: I. Xxx wurde mit Schreiben der Agrarbehörde vom xxx, Zahl: xxx, verpflichtet, „taugliche Bemühungen zu unternehmen, entsprechend qualifizierte Unternehmen mit der Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen.“ Fristsetzung für deren Nachweis: xxx (BEILAGE 7).römisch eins. Xxx wurde mit Schreiben der Agrarbehörde vom xxx, Zahl: xxx, verpflichtet, „taugliche Bemühungen zu unternehmen, entsprechend qualifizierte Unternehmen mit der Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen.“ Fristsetzung für deren Nachweis: xxx (BEILAGE 7). II. Diese xxx gesetzte Frist (xxx) wurde mit Schreiben der Agrarbehörde vom xxx, Zahl: xxx, witterungsbedingt bis xxx verlängert (BEILAGE 9) römisch zwei. Diese xxx gesetzte Frist (xxx) wurde mit Schreiben der Agrarbehörde vom xxx, Zahl: xxx, witterungsbedingt bis xxx verlängert (BEILAGE 9) III. Vor Ablauf dieser Frist teilte xxx der Agrarbehörde
  6. Instanz per E-Mail mit, dass er von der Firma xxx die Zusage erhalten hat, dass sie in seinem Auftrag die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeiten am xxx durchführen werde. römisch drei. Vor Ablauf dieser Frist teilte xxx der Agrarbehörde
  7. Instanz per E-Mail mit, dass er von der Firma xxx die Zusage erhalten hat, dass sie in seinem Auftrag die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeiten am xxx durchführen , werde. Dazu ist festzustellen:
  8. Das Datum des E-Mails, welches in der Gegenäußerung von xxx angegeben wird, ist unrichtig (
  9. Absatz: xxx). Xxx dürfte die Agrarbehörde vor dem Besprechungstermin (xxx) unterrichtet haben (
  10. Absatz).
  11. In der in der Gegenäußerung dargestellten Geschehnisabfolge: Verständigung der Agrarbehörde durch xxx per E-Mail über die Beauftragung der Firma xxx - Abhaltung einer diesbezüglichen Besprechung am xxx ist indirekt die Tatsache der Akzeptanz der Firma xxx als zur fachgerechten Umsetzung der Maßnahmen genauestens nach den Vorgaben des Bescheides befähigtes sowie über die nötigen Fachkenntnisse und entsprechende technische Ausrüstung verfügendes, befugtes Unternehmen seitens der Agrarbehörde inkludiert. Vergleiche zu den genannten Erfordernissen insbesondere BEILAGE 1 und BEILAGE 7!
  12. Die Firma xxx aus xxx ist eine in der Nachbargemeinde situierte Erdbaufirma, die in der Region u.a. im ländlichen Wegebau gleichermaßen tätig ist, wie auch die U.Abt. Agrartechnik, der Agrarbehörde. Diesem Umstand dürfte auch die Akzeptanz dieser Firma, die in der Gegenäußerung unerwähnt bleibt, zuzuschreiben sein.
  13. Die Firma xxx aus xxx ist eine in der Nachbargemeinde situierte Erdbaufirma, die in der Region u.a. im ländlichen Wegebau gleichermaßen tätig ist, wie auch die U.Abt. Agrartechnik, der Agrarbehörde. Diesem Umstand , dürfte auch die Akzeptanz dieser Firma, die in der Gegenäußerung unerwähnt bleibt, zuzuschreiben sein. 4.
  14. Der Bau einer Bringungsanlage läuft in der Regel wie folgt ab:

(1)Förderungsgelder werden bewilligt.
(2)Die BG beschließt hierauf als Bauherrin in einer Vollversammlung (einstimmig) den Bau der Bringungsanlage.
(3)Die U.Abt. Agrartechnik erstellt die Pläne für die technische Umsetzung.
(4)Das betreffende mit der Ausführung des Baues betraute Unternehmen führt unter der Bauleitung der U.Abt. Agrartechnik den Bau aus. 4.2. Der gegenständliche Bringungswegebauauftrag weist jedoch eine von der gängigen Norm völlig abweichende rechtliche Grundlage auf: der dem Bauauftrag zugrundeliegende Bescheid vom xxx ist nicht Ausdruck der (freien) Beschlussfassung einer BG, im gegenständlichen Falle der BG „xxx“, sondern basiert ausschließlich auf der im Bescheid zum Ausdruck kommenden verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt.
(1)Es stehen keine Förderungsgelder zur Verfügung.
(2)2 Mitglieder von den insgesamt 4 Mitgliedern der BG, also 50% nach Köpfen und 29,9% nach Anteilen waren und sind gegen die Umsetzung des Bescheides. + Für die Umsetzung des Bescheides haben sich ausgesprochen: ● xxx, weil er daran interessiert ist, das von ihm konsenslos und konzentriert auf die Bringungsanlage abgeleitete Oberflächenwasser mittels der 7 neu zu errichtenden Erdabkehren, die wegen der anfallenden Wassermengen technisch als „Almabkehren“ konzipiert sind, mittels Einleitung in die Grundstücke der BF zu entsorgen. ● xxx, weil er sich gemeinsam mit xxx die Berechtigung für die Benützung des „xxxWeges“ teilt, von welchem ein beträchtlicher Teil der anfallenden Wassermengen stammt. + Gegen die Umsetzung des Bescheides haben sich ausgesprochen: ● xxx. Seine diesbezüglichen Beschwerden bei der Agrarbehörde
  1. Ins-tanz wurden von dieser und in der Folge auch von der Berufungsinstanz (LAS) ohne meritorische Überprüfung wegen Unzulässigkeit abgewiesen. ● xxx (BF). Ihr wurde in den Vorverfahren zu dieser causa von der Agrarbehörde
  2. Instanz Parteiengehör eingeräumt. Ihre stichhaltigen Vorbringen wurden ohne meritorische Prüfung von der
  3. Instanz abgewiesen. Die Berufungsinstanz (LAS) erkannte der BF keine ParteisteIlung zu. Folglich wurden ihre Einwände auch von dieser Instanz nicht inhaltlich gewürdigt. Auch der Umstand, dass die BF Grundeigentümerin nicht nur der Trasse der Bringungsanlage selbst, sondern darüber hinausgehend auch Grundeigentümerin aller die Bringungsanlage im betreffenden Wegabschnitt begleitenden Grundstücke ist, blieb unberücksichtigt.
(3)Die Grundlage für die technische Umsetzung des Bauauftrages bilden die Baupläne des Bescheides (Beilagen) einerseits und die detaillierte Beschreibung der Maßnahmen andererseits. Die fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen war von der Agrarbehörde,
  1. Instanz mehrfach eingefordert worden. So auch in ihrem Schreiben vom xxx, Zahl: xxx, an die BF. Darin (BEILAGE 1) heißt es: „Im Bescheid wurden unter Spruchpunkt
  2. die Maßnahmen detailliert beschrieben und in den Beilagen ./A, ./B und ./C dargestellt. Die Umsetzung der Maßnahmen hat also genauestens nach diesen Vorgaben zu erfolgen. Da dafür Fachkenntnisse und eine entsprechende technische Ausrüstung erforderlich sind, ist zweckmäßigerweise ein dazu befugtes Unternehmen zu beauftragen“ und weiter: „Die Aufsichtsbehörde hat … die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen zu überprüfen.“ Aus dem Umstand heraus, dass von der Firma xxx kein Anbot erstellt wurde und vorliegt, bleibt offen, ob die Firma bei Auftragsannahme und -zusage beabsichtigt hat, die Vorgaben der Behörde fachgerecht umzusetzen.
(4)Im vorliegenden Falle ist die Umsetzung der im Bescheid enthaltenen Maßnahmen ausschließlich von der Firma vorzunehmen, die von der BG den Auftrag erhalten hat, d.h. grundsätzlich ohne_Hilfestellung durch Dritte, so auch ohne Bauleitung der U.Abt. Agrartechnik, die die übliche Vorgangsweise darstellt. Das geht u.a. aus dem oben zitierten Text hervor, wonach die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen im Nachhinein von der Behörde überprüft wird. Aufgrund der Art und Weise, wie die Firma am xxx an die Ausführung des Auftrages heranging, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen erst gar nicht die Absicht hatte, die bescheidförmlichen Vorgaben der Behörde umzusetzen. So blieb zum Beispiel die Trassenbreite von 3 m von der Firma unberücksichtigt; sie wurde nicht eingehalten. Die Firma unterließ es, die Lage der Erdabkehren und ihre fachgerechte Markierung in der Natur, wie in unserer Stellungnahme vom xxx genau beschrieben, vor Inangriffnahme der Arbeiten zu fixieren; sie gab sich vielmehr mit der beiläufigen Pflocksetzung durch den Obmann zufrieden. IV. Nach Unterrichtung der Agrarbehörde durch xxx, dass die Firma xxx den Auftrag ausführen wird, hielt die Behörde am xxx eine Besprechung mit Vertretern der in der Gegenäußerung angeführten Institutionen ab (
  1. Absatz).römisch vier. Nach Unterrichtung der Agrarbehörde durch xxx, dass die Firma xxx den Auftrag ausführen wird, hielt die Behörde am xxx eine Besprechung mit Vertretern der in der Gegenäußerung angeführten Institutionen ab (
  2. Absatz). Dazu ist festzustellen:
  3. Die Gemeinde xxx sowie die BG „xxx“ hatten im Verfahren, welches zum Bescheid vom xxx geführt hat, keine Parteistellung. 2 . xxx ersuchte seinerseits unter dem Vorwand, „dass er zivilrechtliche Schritte der BF fürchte, für den Fall, dass die Erdabkehren nicht an der richtigen Stelle angebracht würden“, die Behörde, die Lage der Abkehren vor Beginn der Baumaßnahmen in der Natur kenntlich zu machen.
  4. Die lagemäßige Festlegung der Erdabkehren in der Natur wäre alleine die Aufgabe der ausführenden Firma gewesen, da sie den Auftrag zur ungeteilten Umsetzung des Bescheides erhalten hatte. Die Kenntlichmachung der Abkehren besorgten jedoch am xxx ein Mitarbeiter der Vermessungsabteilung der Agrarbehörde und der wegebautechnische Amtssachverständige im Auftrag der Behörde in dilettantischer Art und Weise - eben nicht fachgerecht - durch das Anbringen (punktförmigen) Markierungen mit Farbspray am Boden der Trasse (vgl. dazu unsere Stellungnahme vom xxx).Die Kenntlichmachung der Abkehren besorgten jedoch am xxx ein Mitarbeiter der Vermessungsabteilung der Agrarbehörde und der wegebautechnische Amtssachverständige im Auftrag der Behörde in dilettantischer Art und Weise - eben nicht fachgerecht - durch das Anbringen (punktförmigen) Markierungen mit Farbspray am Boden der Trasse vergleiche dazu unsere Stellungnahme vom xxx). Daraus folgt, dass die Behörde zwar von der ausführenden Firma präzise Fachgerechtigkeit eingefordert hatte, diese ihre Vorgabe aber bei ihren eigenen Handlungen in Vorbereitung der Umsetzung des Bescheides nicht wahrnahm. Die Behörde selbst war also ebenso wenig an einer fachgerechten Ausführung interessiert wie die Firma. Daraus ergibt sich zwingend, dass weder die Behörde noch die Firma und der Auftraggeber (Obmann xxx als Bauherr) eine fachgerechte Umsetzung der bescheidförmlichen Maßnahmen beabsichtigt hatten. V. „Der Obmann der BG wurde von den Behördenmitarbeitern ersucht, die von ihm gefertigten Markierungspflöcke selbst anzubringen“ (
  5. Absatz).römisch fünf. „Der Obmann der BG wurde von den Behördenmitarbeitern ersucht, , die von ihm gefertigten Markierungspflöcke selbst anzubringen“ (
  6. Absatz). Dazu ist festzustellen:
  7. Auch dieses Ersuchen der Behördenvertreter beweist einmal mehr das unsachgemäße, keinesfalls fachgerechte Vorgehen der Behörde bei der Vorbereitung der Umsetzung des Bescheides.
  8. Der in unserer Stellungnahme vom xxx gerügte, falsch eingesetzte Holzpflock der Erdabkehre Q 5 ist ein weiterer Beweis für das nicht fachgerechte Vorgehen bei der Kennzeichnung bzw. Einsetzung der Markierungspflöcke der Beteiligten (Behörde und Obmann). VI. Bezugnahme zur abschließenden Feststellung der Gegenäußerung auf Seite 8: römisch sechs. Bezugnahme zur abschließenden Feststellung der Gegenäußerung auf Seite 8: „… war die aus dem Bescheid verpflichtete BG … letztendlich doch leistungsbereit.“ Dazu ist festzustellen:
  9. xxx ist den ihm als Obmann von der Agrarbehörde seit xxx amtsaktenkundlich aufgetragenen Instandhaltungsmaßnahmen der Bringungsanlage bis xxx nicht nachgekommen. In dieser Zeitspanne wurde xxx von der Agrarbehörde sechsmal (!) bei insgesamt fünf (!) Fristsetzungen verpflichtend beauftragt, die ihm von der Agrarbehörde aufgetragenen Maßnahmen umzusetzen: + xxx (Aktenvermerk ABK, gez. xxx) (BEILAGE 2) + xxx (Niederschrift ABK); Frist: xxx (BEILAGE 3) + xxx (Schreiben ABK, Zahl: xxx mit Gutachten); Frist: xxx (BEILAGE 4) +xxx (Bescheid ABK, Zahl: xxx); Frist: xxx + xxx (Protokoll BG „xxx“, Beschluss TOP 6); Ersuchen der BG an die Agrarbehörde, diese möge selbst eine Firma beauftragen (BEILAGE 5) + xxx (Bescheid ABK, Zahl: xxx); das Ersuchen der BG vom xxx wird von Amts wegen aufgehoben (BEILAGE 6) + xxx (Schreiben ABK, Zahl: xxx); Frist: xxx (BEILAGE 7) + xxx (Protokoll BG „xxx“, Vorstandssitzung): „Dem Vorstand ist bewusst, dass der Bescheid umzusetzen ist. Der Obmann hat die Firma xxx nochmals gebeten, die Arbeiten an der BG „xxx“ durchzuführen“ (BEILAGE 8) In dieser Geschehnisfolge kommt die Durchsetzung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt besonders deutlich zum Vorschein. In diesem Zusammenhang seien ohne Anspruch auf Vollständigkeit weitere Belege taxativ angeführt: + Die Ablehnung der ABK, die seit xxx bestehenden Wasserhaltungsvorkehrungen wiederherzustellen (BEILAGE 1) als Antwort auf das Schreiben des xxx, vom xxx, Zahl: xxx (BEILAGE 10). + Der Zwang, anstelle der alten Wasserhaltungsvorkehrungen 7 neue „Erdabkehren“ in Form von „Almabkehren“ zu errichten (ABK: Aktenvermerk AV vom xxx, gez.xxx) (BEILAGE 10). Dazu sei bemerkt, dass die Bringungsanlage „xxx“, einen 1,11 km langen inneren land- und forstwirtschaftlichen Erschließungsweg ohne Hofzufahrt im bergbäuerlichen Gebiet und nicht im Almgebiet darstellt.
  10. xxx beauftragt schließlich in Kenntnis der Agrarbehörde die Firma xxx mit der Umsetzung des Bescheides. Er selbst verbreitert mit eigenem Gerät (Traktor mit „Kasten“) am xxx den Bringungsweg durchgehend bis ans Ende des im Bescheid vorgesehenen Wegabschnittes auf den Parzellen der BF, ebnet die am Weg vorhandenen, voll funktionsfähigen „Altabkehren“ ein, schüttet den Spitzgraben auf den Parzellen xxx und xxx der BF zu und transportiert Steine aus den Grundstücken der BF ab, noch ehe die von ihm beauftragte Firma auf diesem Wegabschnitt tätig geworden war. Außerdem waren zuvor abermals Pflöcke auf den Grundstücken der BF eingeschlagen worden. VII. Fazit:römisch sieben. Fazit: Im dargestellten Zusammenspiel aller verantwortlich am Geschehen beteiligten Personen bzw. Institutionen spiegelt sich die widerrechtliche Anwendung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die unter ihrem Deckmantel vorgenommenen Unterlassungen und Handlungen.“ Weiters angeschlossen sind dieser Stellungnahme eine schriftliche Stellungnahme der Abteilung 10 – KPZ Land- und Forstwirtschaft beim Amt der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, eine Stellungnahme der Dienststelle xxx beim Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom xxx, Zahl: xxx, ein Aktenvermerk vom xxx, abgefasst von xxx, eine Niederschrift, aufgenommen von der Agrarbezirksbehörde xxx am xxx in xxx, ein Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom xxx, ein Protokoll der Bringungsgemeinschaft xxx vom xxx, ein Bescheid der Dienststelle

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