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{'item': 'KLVwG-1702/4/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.08.2014 GeschäftszahlKLVwG-1702/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, wohnhaft in xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 24.04.2014, Zahl: WO8-PST-553/2014, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 07.07.2014, folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 17 VwGVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.II: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die am xxx geborene xxx und der am xxx geborene xxx, beide österreichische Staatsbürger, stellten am

  1. Jänner 2014 den Antrag auf Änderung des Familiennamens und Vornamens des Pflegekindes xxx, geboren am xxx in xxx, in xxx. Begründet wurde dieser Antrag mit einem gemeinsamen einheitlichen Familiennamen für die Pflegeeltern und das Pflegekind. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13.12.2013, Zahl: 5 PS 20/13 z – 30, wurde die Obsorge zu der minderjährigen xxx der Kindsmutter xxx entzogen und wurden mit der Obsorge die nunmehrigen Antragsteller betraut. Weiters wurde mit diesem Beschluss die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene Maßnahme, nämlich die Unterbringung in der Pflegefamilie xxx und Ausübung der Pflege und Erziehung durch diese, ohne schriftliche Zustimmung der Kindsmutter zur Kenntnis genommen. Begründet wurde dieser rechtskräftige Beschluss damit, dass xxx am xxx als außereheliche Tochter der xxx und des xxx, geboren wurde. Der Jugendwohlfahrtsträger gab bekannt, dass die Kindseltern nicht in der Lage sind die Minderjährige zu pflegen, zu erziehen und zu betreuen und mit der Situation nach der Geburt offensichtlich überfordert waren. Die Kindsmutter hat am 03.10.2012 ohne Äußerung die Mutter-Kind-Einrichtung des xxx verlassen und haben die Kindeseltern Besprechungstermine in weiterer Folge nicht wahrgenommen und bis zur Übergabe des Kindes an die Pflegefamilie am 12.10.2012 nur einmal die Station für kurze Zeit aufgesucht. Am 09.10.2012 hat die Kindesmutter einer Pflegeplatzunterbringung der Minderjährigen zugestimmt. Am 12.10.2012 wurde die Minderjährige der Pflegefamilie xxx in Pflege und Erziehung übergeben. Weitere Termine zur Abklärung am 12.
  2. und 15.10.2012 hat die Kindsmutter nicht eingehalten und am 22.10.2012 ihre Zustimmung zur Pflegeplatzunterbringung zurückgezogen und erklärt, mit der Unterbringung der Minderjährigen bei Pflegeeltern nicht mehr einverstanden zu sein. Am 05.09.2013 begehrten die Pflegeeltern die Übertragung der Obsorge zu der minderjährigen xxx im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie seit der
  3. Woche nach der Geburt das Pflegekind wie ein leibliches Kind betreuten und die Minderjährige nunmehr seit mehr als einem Jahr völlig in den Familienverband integriert ist und zwischen der Minderjährigen und den Antragstellern eine Eltern-Kind-Beziehung geschaffen wurde. Die Kindsmutter wurde als Jugendliche im Schulheim xxx und nach Abbruch ihrer Anlehre in xxx untergebracht. Am 10.11.2005 gebar sie eine Tochter xxx, welche infolge der Minderbegabung und Überforderung der Mutter und des Desinteresses des Kindsvaters in einer Familienwohngruppe untergebracht wurde. Die Kindsmutter brach jeglichen Kontakt zu ihrer Tochter ab. Nachdem während eines Krankenhausaufenthaltes im Mai 2006 auf der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie wiederum eine Schwangerschaft festgestellt wurde, ist eine Sachwalterschaft angeregt worden und wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14.03.2007, Zahl: 3 P 77/06y, xxx, Rechtsanwalt in xxx, mit der Vertretung in vermögensrechtlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie mit der Vertretung bei Ämtern, Behörden und Gerichten für xxx bestellt. Am 23.11.2006 brachte die Kindsmutter die minderjährige xxx zur Welt, bei welcher eine Vaterschaft nicht festgestellt werden konnte. Noch auf der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie zeigte sich die Überforderung der Kindsmutter und stimmte diese am 27.11.2006 einer Pflegeplatzunterbringung dieses Kindes zu. Die Kindsmutter versuchte im Sommer 2010 Kontakte zu ihren Kindern aufzubauen und wurden begleitete Besuche im Treffpunkt Familie in xxx vereinbart; diese Termine wurden immer wieder von der Kindsmutter abgesagt oder verschoben, woraufhin der Sachwalter im Oktober 2011 mitteilte, dass die Kindsmutter mit ihrer derzeitigen Lebenssituation überfordert sei und keine weiteren Kontakte wahrnehmen werde. Mit xxx fand die Kindsmutter einen neuen Lebensgefährten und wurde die minderjährige xxx am xxx als außereheliches Kind der xxx und des xxx geboren. Am 17.09.2012 wurde der Jugendwohlfahrtsträger von der Geburtenstation informiert, dass die Kindsmutter ein auffälliges Verhalten zeigt, mit der Situation offensichtlich überfordert war und eine Entlassung von Mutter und Kind nicht verantwortet werden kann. Noch an diesem Tag zeigte sich die Kindsmutter einverstanden, dass sie und das Kind an der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters weiter betreut werden. Am 18.09.2012 erfolgte eine neuerliche Aussprache mit der Vertreterin des Sachwalters, der Hebamme und der Kindsmutter, nach welcher vorerst neuerlich eine Zustimmung zur Abklärung in der Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters erfolgen sollte. Obzwar sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater ihre Zustimmung dazu erklärten, brach die Kindsmuttern noch am selben Tag den Krankenhausaufenthalt ab, weshalb das Kind auf die Basisstation des Eltern-Kind-Zentrums verlegt werden musste. Ein am darauffolgenden Tag erfolgtes Gespräch mit der Vertreterin des Sachwalters, den Kindseltern und der behandelnden Ärztin der Abteilung Neurologie und Psychiatrie brach der Kindsvater mit der Begründung, dass ihn die Situation belaste, ab. Am
  4. und 21.09.2012 wurden Kindsmutter und Kindsvater aufgenommen, um ihnen entsprechende Unterstützung im Umgang mit dem gemeinsamen Kind angedeihen zu lassen. In einem Helfergespräch am 03.10.2012 stellte sich heraus, dass sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater sehr große Defizite im Umgang mit der Versorgung des Kindes aufwiesen und eine Entlassung der Minderjährigen in die Familie eine Gefährdung darstellt. Die Kindsmutter war nicht in der Lage ein Trinkfläschchen herzurichten, da sie die Mengenangaben und Zahlen nicht verifizieren konnte und auch die Uhr nicht abzulesen im Stande war. Der Kindsvater reagierte in Stresssituationen mit Überforderung und war eine deutliche Tendenz, eigene Bedürfnisse vor die des Kindes zu stellen und Gefahrensituationen für das Kind nicht richtig einzuschätzen, bemerkbar. Nach dem Vorschlag der behandelnden Psychologen am 03.10.2012, die Kindsmutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung unterzubringen, verließ diese die Station und war nicht mehr bereit wieder einzutreten. Einen Gesprächstermin am 09.10.2012 nahmen die Kindseltern nicht wahr, die Kindsmutter teilte jedoch der zuständigen Sozialarbeiterin mit, dass sie einer Pflegeplatzunterbringung der Minderjährigen zustimmen würde. Ein weiterer Gesprächstermin mit den Kindeseltern und den Pflegeeltern am 11.10.2012 wurde von den Kindeseltern nicht wahrgenommen und besuchten die Kindeseltern die Minderjährige bis zu ihrer Übergabe am 12.10.2012 an die Pflegefamilie nur ein Mal und zwar der Kindesvater für fünf Minuten und die Kindesmutter für 15 Minuten. Am 22.10.2012 erklärte die Kindesmutter, mit einer Unterbringung ihrer Tochter bei Pflegeeltern nicht mehr einverstanden zu sein. Die Kindesmutter leidet laut Befundbericht des xxx vom 23.10.2012 an einer Minderbegabung mit einer traumatisierten Vergangenheit, zeigt sich in ihrer Persönlichkeitsstruktur instabil und teilweise impulsiv. Aus kindespsychiatrischer und -psychologischer Sicht ist sie nicht in der Lage das Kindeswohl zu sichern. In den letzten Jahren sind keine wesentlichen Veränderungen bei ihr eingetreten und sind die Beobachtungen ihrer Minderbegabung, ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrer traumatischen Erfahrungen, welche sie nicht in die Lage versetzen das Kindeswohl zu sichern, bereits bei ihren zwei älteren Töchtern aufgetreten. Sie ist außerstande die Minderjährige zu pflegen oder zu betreuen. Es ist ihr auch nicht möglich eine stabile Beziehungsstruktur zur Minderjährigen aufzubauen, pflegerische Maßnahmen können nur unter Anleitung umgesetzt werden, Förderungen und Anregungen im Alltag sind kaum durchführbar. Der Kindesvater ist mit der Kinderbetreuung überfordert, zeigt sich im Umgang mit dem Kind nervös und hat eigene Vorstellungen, wie ein Kind zu funktionieren hat. Auch die Betreuung kann durch den Kindesvater nicht erfolgen. Den Kindeseltern fehlt es an grundlegenden Voraussetzungen für die Betreuung ihrer Tochter. Die Pflegeeltern bewohnen eine ca. 100 m² große Wohnung mit einem großen Garten. Der Pflegevater ist Geschäftsführer und Mitbesitzer eines Autohauses, die Pflegemutter führt die Buchhaltung des Familienbetriebs. Sie fördert die Minderjährige – wie durch beispielhaft erwähnt Babyschwimmen, Babyturnen, Massagen, anregendes Spielzeug – und schenkt ihr ihre ganze Aufmerksamkeit. Die Minderjährige ist in den Familienverband integriert und von der Verwandtschaft aufgenommen. Gewissenhaft wird die Minderjährige von den Pflegeeltern versorgt und werden sämtliche Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt. Die Pflegeeltern haben ein standardisiertes Verfahren der Jugendwohlfahrt wahrgenommen und positiv abgeschlossen. Sie sind für die Obsorge eines Kindes geeignet und mit der Betreuung und Erziehung des Kindes nicht überfordert. Das Kind ist in den gesamten Familienverband gut integriert und wurde von der Familie liebevoll aufgenommen. Während des lange durchgeführten gerichtlichen Verfahrens kümmerten sich die Kindeseltern nicht um ihre Tochter und zeigten auch keinerlei Interesse an dem abgeführten Verfahren. Die Minderjährige ist bei den Pflegeeltern gut aufgehoben und wird von ihnen liebevoll gepflegt, betreut und umsorgt. Am 11.02.2014 teilte eine Diplom-Sozialarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, Abteilung Jugend und Familie, in einer Stellungnahme mit, dass sich die Minderjährige in Pflege und Erziehung befindet und es keinen Kontakt zu den leiblichen Eltern gibt. Die Minderjährige wird von den Pflegeeltern liebevoll betreut und ist es zu erwarten, dass sie für immer bei den Pflegeeltern verbleiben wird. Die Änderung des Familiennamens und des Vornamens entspricht zum jetzigen Zeitpunkt dem Kindeswohl. In einer weiteren Stellungnahme vom 16.04.2014 teilte die Diplom-Sozialarbeiterin mit, dass die Pflegeeltern vor der Übernahme des Pflegekindes über die Wichtigkeit von Biographiearbeit im Zusammenhang mit Adoptiv- und Pflegekindern aufgeklärt wurden. Deshalb ist es den Pflegeeltern ein besonderes Anliegen, für ihre Pflegetochter alles zu sammeln bzw. aufzubewahren, was sie über deren leibliche Eltern in die Hand bekommen, damit diese später ihre Herkunft nachvollziehen kann. Bisher hat die Kindesmutter ihr Kontaktrecht zur Minderjährigen nicht eingefordert und hat die Pflegemutter mehrmals um die Übermittlung eines Fotos von der Kindesmutter gebeten, damit später dem Kind gezeigt werden kann, wie die leibliche Mutter ausgesehen hat. Dieser Bitte wurde nicht nachgekommen. Die Pflegeeltern nehmen die Ursprungsfamilie ihrer Pflegetochter insofern ernst, als sie auch Kontakt zu den beiden Halbschwestern der Minderjährigen aufgenommen haben und hoffen, dass xxx künftig regelmäßig diese Mädchen, welche ebenfalls auf einem Pflegeplatz aufwachsen, sehen wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Minderjährige mit ihrer Herkunft und Ursprungsfamilie ausreichend auseinandersetzen wird; die Minderjährige würde aber nicht verstehen, warum sie einen anderen Nachnamen habe als die Personen, welche immer für sie da sind und sie großziehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2014, Zahl: WO8-PST-553/2014, wurde der Familienname und der Vorname der Minderjährigen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 Z 9 Namensänderungsgesetz in „xxx“ geändert. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2014, Zahl: WO8-PST-553/2014, wurde der Familienname und der Vorname der Minderjährigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Namensänderungsgesetz in „xxx“ geändert. Im Beschwerdeschriftsatz wurde darauf hingewiesen, dass die leibliche Mutter sich bereits im Vorfeld eindeutig gegen eine Namensänderung ausgesprochen hat; wenngleich es zwar richtig sei, dass xxx schon einige Wochen nach ihrer Geburt zu den Pflegeeltern verbracht worden sei und derzeit auch kein Kontakt zu den leiblichen Eltern bestünde, könne eine zukünftige Rückführung der Minderjährigen zur Mutter bzw. den leiblichen Eltern nicht völlig ausgeschlossen werden. Es könne derzeit noch nicht endgültig abgeschätzt werden, ob das gegenständliche Pflegeverhältnis nicht doch bloß für kurze Zeit gegeben sei. Die Voraussetzungen einer Namensänderung würden nicht vorliegen. Die Namensänderung entspreche nicht dem Kindeswohl und sei rechtswidrig und wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Behebung und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz beantragt. Am 07.07.2014 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und die Pflegeeltern teilnahmen. Die Rechtsvertreterin wiederholte das bisherige Vorbringen, erklärte, dass diese besachwaltert sei und sich wünsche, in Zukunft ihr Kind wieder bei sich zu haben, weshalb sie einer Namensänderung nicht zustimmen möchte. Die Pflegeeltern verwiesen darauf, dass xxx als drei Wochen altes Pflegekind zu ihren gekommen sei und es seither keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin gegeben habe. Sie hätten sowohl der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als auch dem Jugendamt angeboten Kontakt herzustellen, jedoch sei es dazu nie gekommen. xxx habe zu den Kindern der Geschwister der Pflegeeltern Kontakt und wird wie ein leibliches Kind behandelt. „Sie gehört zur Familie“. Die Pflegeeltern stellen sich die Zukunft mit der Minderjährigen so vor, dass sie weiter Mitglied dieser Familie sei. Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Maßgeblich waren der rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt sowie die unbestrittenen Stellungnahmen der Diplom-Sozialarbeiterin. Im Übrigen blieben die Ausführungen der Pflegeeltern unbestritten. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Namensänderungsgesetz – NÄG ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Namensänderungsgesetz – NÄG ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft. Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.Nach Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Nach § 2 Abs. 1 Z 9 leg. cit. liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Die minderjährige xxx ist österreichische Staatsbürgerin und befindet sich in der Obsorge der Pflegeeltern. Der Gesetzgeber sieht es seit der Novelle des Namensänderungsgesetzes – NÄG 1988 im Jahre 1995 (BGBl Nr. 25/1995) in § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG 1988 ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt (siehe VwGH 24.03.2011, Zahl: 2010/06/0271). Der Gesetzgeber sieht es seit der Novelle des Namensänderungsgesetzes – NÄG 1988 im Jahre 1995 Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,) in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG 1988 ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt (siehe VwGH 24.03.2011, Zahl: 2010/06/0271). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0368, ausführte, hat das Gesetz der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls aus der Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derartig nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren sind, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage vor dem Namensrechtsänderungsgesetz in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes, das nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen ist, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben, die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens dieses Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht, als die Beibehaltung seines bisherigen anderslautenden Familiennamens. Das Namensrechtsänderungsgesetz hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zusätzlich Bestätigung erfahren hat. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.1999, Zahl: 98/01/0303, entspricht die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß dem Wohl des Kindes als die Beibehaltung des bisherigen Namens. Aus dem Namensrechtsänderungsgesetz sowie der Judikatur ergibt sich eindeutig, dass die Namensänderung der Minderjährigen zweckmäßig war und von einem typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteil für die Minderjährige gesprochen werden kann. Die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens der Minderjährigen mit dem der Pflegefamilie in der es aufwächst, entspricht jedenfalls in höherem Maße dem Wohl des Kindes als die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der Kindesmutter, wobei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden muss, dass der Kindesvater einen anderen Familiennamen trägt. Außerdem steht der nunmehrige Name des Kindes weder der Ausübung des Besuchsrechtes, noch familiären oder freundschaftlichen Kontakten zu den Kindeseltern entgegen. Begründete Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl abträglich wäre, finden sich im Akt nicht. Auch steht ein geänderter Familiennamen der Herstellung eines Kontaktes zwischen Kindeseltern und Kind nicht entgegen und wird es an der Kindesmutter liegen, beim Kind nicht das Gefühl aufkommen zu lassen, es sei wegen des geänderten Familiennamens weniger erwünscht. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1702.4.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.