← Österreich

{'item': 'KLVwG-1579/6/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.08.2014 GeschäftszahlKLVwG-1579/6/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 24.03.2014, Zahl: RA-34/298/2014, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, am 14.07.2014 folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und diese zum Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses erhoben. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben wird und die informationspflichtige Stelle, also der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, umgehend die geforderten Umweltinformationen bereitstellt. In einer Gegenschrift stellte die belangte Behörde den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertreter der belangten Behörde ihre bisherigen Vorbringen wiederholten. Ausdrücklich wird auf den vom Berichterstatter, erster Vizebürgermeister xxx, an den Gemeinderat gestellten Beschlussantrag vom 18.03.2013 verwiesen, welcher folgendermaßen lautet: „1. Punkt 1 des Gemeideratsbeschlusses vom 14.11.2011 wird dahingehend abgeändert, dass der beschlossene Standort auf einer Teilfläche des Campingplatzes aufgehoben wird. In weiterer Folge wird ein professionelles Bürgerbeteiligungsmodell zum Thema Hallenbad Neu in Klagenfurt durchgeführt. 2. Der endgültige Standort des Hallenbades Neu wird erst nach erfolgter Bürgerbeteiligung abschließend festgelegt. 3. Das Bürgerbeteiligungsmodell kann erst nach Bekanntgabe der notwendigen Mittel und gesondertem Beschluss der entsprechenden Mittelbedeckung gestartet werden.“ Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 20.03.2013 einstimmig zum Beschluss erhoben. Obiger Sachverhalt ergibt sich eindeutig und unbestritten aus dem vorgelegten Gesamtakt sowie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Rechtliche Beurteilung: §§ 1 bis 6 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG lautet folgendermaßen:Paragraphen eins bis 6 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG lautet folgendermaßen: § 1 Auskunftspflicht:Paragraph eins, Auskunftspflicht:

(1)Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zuerteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2)Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunftverpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
(3)Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben derOrgane nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschtenInformationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
(4)Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichenAufgaben nicht verhindert wird. § 2 Recht auf Auskunft:Paragraph 2, Recht auf Auskunft:
(1)Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2)Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist
  1. a)ein mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder
  2. b)ein unklares schriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern. Wird einem solchen Auftrag nichtfristgerecht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht. § 3 AuskunftserteilungParagraph 3, Auskunftserteilung
(1)Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2)Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.
(2)Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach , Paragraph 2, Absatz 2, aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen. § 4 AuskunftsverweigerungParagraph 4, Auskunftsverweigerung Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen § 5 Förderung der Umweltinformation; informationspflichtige StellenParagraph 5, Förderung der Umweltinformation; informationspflichtige Stellen
(1)Informationspflichtige Stellen des Landes, das sind
  1. a)Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,
  2. b)sonstige natürliche oder juristische Personen, die als Organe des Landes oder der Gemeinden beauftragt sind, im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, und
  3. c)natürliche oder juristische Personen, denen unter der Kontrolle der in lit. a oder b genannten Organe öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen, haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.
  4. c)natürliche oder juristische Personen, denen unter der Kontrolle der in Litera a, oder b genannten Organe öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen, haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3,, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.
(2)Die für Organe beruflicher Vertretungen im § 1 Abs 4 festgelegten Einschränkungen bei der Informationspflicht gelten für diesen Abschnitt nicht.
(2)Die für Organe beruflicher Vertretungen im Paragraph eins, Absatz 4, festgelegten Einschränkungen bei der Informationspflicht gelten für diesen Abschnitt nicht.
(3)Im Sinne der in Abs 1 genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch
(3)Im Sinne der in Absatz eins, genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch
  1. a)die Benennung von Auskunftsbeamten,
  2. b)den Aufbau oder die Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen,
  3. c)Verzeichnisse oder Listen betreffend Umweltinformationen, die im Besitz der informationspflichtigen Stelle sind, oder
  4. d)die Einrichtung von Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind. § 6 Freier Zugang zu Umweltinformationen Paragraph 6, Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1)Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.
(2)Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
  1. a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter lit a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  3. b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Litera a, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  4. c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter lit a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;
  5. c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter Litera a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;
  6. d)Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  7. e)Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter lit c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  8. e)Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Litera c, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  9. f)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter lit a genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den lit b und c aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
  10. f)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Litera a, genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den Litera b und c aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. § 9 K-ISG Rechtsschutz:Paragraph 9, K-ISG Rechtsschutz:
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber mit Bescheid abzusprechen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann im Falle des § 7 Abs. 1 innerhalb von einem Monat und im Falle des § 7 Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten gestellt werden.
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber mit Bescheid abzusprechen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, innerhalb von einem Monat und im Falle des Paragraph 7, Absatz 2, innerhalb von zwei Monaten gestellt werden.
(1a)Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach § 8 Abs. 4 verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung gemäß § 8a Abs. 2 erhalten hat, stellen.
(1a)Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach Paragraph 8, Absatz 4, verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, erhalten hat, stellen.
(2)Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 und Abs. 1a ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind diese Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.
(2)Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Absatz eins und Absatz eins a, ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind diese Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen. Im Kärntner Informations- und Statistikgesetz wurde die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG umgesetzt, sodass die Bestimmungen des Landesgesetzes richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es u. a., dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr. 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr. 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr. 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich, dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs. 4 UIG bzw. § 8 K-ISG, wie auch etwa den dazu ergangenen Materialien. Im Kärntner Informations- und Statistikgesetz wurde die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG umgesetzt, sodass die Bestimmungen des Landesgesetzes richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es u. a., dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr. 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr. 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr. 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich, dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus Paragraph 6, Absatz 4, UIG bzw. Paragraph 8, K-ISG, wie auch etwa den dazu ergangenen Materialien. In den Materialien zu § 2 UIG (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen u. a. aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch u. a. Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen.In den Materialien zu Paragraph 2, UIG (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen u. a. aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch u. a. Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen. Mit der UIG-Novelle 2004 wurde das UIG und mit dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz 2005 das Kärntner Landesrecht an die Forderungen der Richtlinie 2003/4/EG angepasst. So führen dazu etwa die Erläuternden Regierungsvorlagen zur UIG-Novelle 2004 aus: „Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.“ Weiters heißt es in diesen Erläuternden Regierungsvorlagen:„Aus dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG geht hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffes „Informationen über die Umwelt“ dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit…. oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirkten, gehandelt haben. Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weitgefasste Definition des Begriffes „Informationen über die Umwelt“, doch scheint aufgrund der gewonnen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die in Folge einer engen Auslegung von Anwendungsbereichen der Richtlinie ausgeschlossen wurden….. Während der Begriff „Umweltinformationen“ der Richtlinie 2003/4/EG um einiges umfassender als der korrespondierende Begriff der Richtlinie 90/313/EWG erscheint, halten sich die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem mit dem UIG BGBl. 495/1993 umgesetzten Begriff „Umweltdaten“ in Grenzen. Dies liegt daran, dass die demonstrative Anführung der wichtigsten Arten von Tätigkeiten ebenso wie der explizite Bezug auf „Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder herrufen können“ in § 2 UIG BGBl. 495/1993, über die – vergleichsweise allgemeinere – Richtlinie 90/313/EWG in ihrer Genauigkeit hinausgeht und damit schon bisher von einem weiteren Umweltbegriff ausgegangen ist. Mit einer nahezu wörtlichen Übernahme des Umweltinformationsbegriffes der Richtlinie 2003/4/EG soll auch gewährleistet werden, dass nicht nur die Umweltdaten im Sinn des UIG BGBl. 495/1993 sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Informationen der Zugangsverpflichtung unterliegen. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Definition der Aarhus-Konvention, die ihrerseits von dieser Richtlinie in Art. 2 Z 1 zum Großteil wortgetreu übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet.Weiters heißt es in diesen Erläuternden Regierungsvorlagen:, „Aus dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG geht hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffes „Informationen über die Umwelt“ dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit…. oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirkten, gehandelt haben. Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weitgefasste Definition des Begriffes „Informationen über die Umwelt“, doch scheint aufgrund der gewonnen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die in Folge einer engen Auslegung von Anwendungsbereichen der Richtlinie ausgeschlossen wurden….. Während der Begriff „Umweltinformationen“ der Richtlinie 2003/4/EG um einiges umfassender als der korrespondierende Begriff der Richtlinie 90/313/EWG erscheint, halten sich die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem mit dem UIG Bundesgesetzblatt 495 aus 1993, umgesetzten Begriff „Umweltdaten“ in Grenzen. Dies liegt daran, dass die demonstrative Anführung der wichtigsten Arten von Tätigkeiten ebenso wie der explizite Bezug auf „Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder herrufen können“ in Paragraph 2, UIG Bundesgesetzblatt 495 aus 1993,, über die – vergleichsweise allgemeinere – Richtlinie 90/313/EWG in ihrer Genauigkeit hinausgeht und damit schon bisher von einem weiteren Umweltbegriff ausgegangen ist. Mit einer nahezu wörtlichen Übernahme des Umweltinformationsbegriffes der Richtlinie 2003/4/EG soll auch gewährleistet werden, dass nicht nur die Umweltdaten im Sinn des UIG , Bundesgesetzblatt 495 aus 1993, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Informationen der Zugangsverpflichtung unterliegen. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Definition der Aarhus-Konvention, die ihrerseits von dieser Richtlinie in Artikel 2, Ziffer eins, zum Großteil wortgetreu übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet. Durch die in § 2 Z 5 genannten „Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen Unsicherheiten ausgeräumt werden, die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen Begriffsbestimmung (der alten Richtlinie) für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt wurden“ (siehe u. a. E VwGH 29.05.2008, 2006/07/0083).Durch die in Paragraph 2, Ziffer 5, genannten „Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen Unsicherheiten ausgeräumt werden, die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen Begriffsbestimmung (der alten Richtlinie) für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt wurden“ (siehe u. a. E VwGH 29.05.2008, 2006/07/0083). Der Gerichtshof der Europäischen Union (damals als Europäischer Gerichtshof) hielt in seinem Urteil vom 17. Juni 1998, C-321/96, Mecklenburg, zur insoferne vergleichbaren Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG, aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes zu einer Stellungnahme der Landschaftspflegebehörde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens unter anderem fest, dass zu den Handlungen, die unter die Richtlinie fielen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen seien. Von einer Information über die Umwelt im Sinn der Richtlinie könne bereits dann gesprochen werden, wenn eine Stellungnahme der Verwaltung der im Ausgangsverfahren streitigen Art eine Handlung darstelle, die den Zustand eines der von der Richtlinie erfassten Umweltbereiche beeinträchtigen oder schützen könne. Dies sei dann der Fall, wenn diese Stellungnahme die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes beeinflussen könne (siehe u. a. E VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081). Im Sinn des weiten Umweltinformationsbegriffes und der Zielrichtung der Umweltinformationsrichtlinie, wonach die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein sollte, ist daher davon auszugehen, dass bereits die Möglichkeit dieser faktischen Einflusswirkung ausreichend ist, um der Stellungnahme der Behörde nach § 4 Abs. 2 UVP die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation zuzusprechen. Im Sinn des weiten Umweltinformationsbegriffes und der Zielrichtung der Umweltinformationsrichtlinie, wonach die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein sollte, ist daher davon auszugehen, dass bereits die Möglichkeit dieser faktischen Einflusswirkung ausreichend ist, um der Stellungnahme der Behörde nach Paragraph 4, Absatz 2, UVP die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation zuzusprechen. Diese weite Auslegung wird auch durch die Rechtssprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtshofes bestätigt; dieses Gericht hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2008, BVerwG 4 C 13.07, unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (damals als Europäischer Gerichtshof) vom 07. Juni 1998, C-321/96, Mecklenburg, ausgeführt, dass mit Stellungnahmen im Sinn dieses Urteiles des Gerichtshofes nicht nur gutachterliche bzw. behördliche Stellungnahmen gemeint seien, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten. Denn auch die Aufbereitung von Einwendungen anhand von Gegenargumenten für die Erörterung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, könne die Entscheidung über die in diesem Verfahren geplante Erweiterung des (gegenständlichen) Flughafens, die mit Umweltauswirkungen verbunden sei, beeinflussen. Die Angaben der Projektwerberin insgesamt als Umweltinformationen im Sinn der Richtlinie (und des Hessischen Umweltinformationsgesetzes) anzusehen, sei vom weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie gedeckt. Zu Recht habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof darauf bestanden, dass schon ein gewisser Umweltbezug der Angaben ausreiche. Entscheidend sei, dass sich die Maßnahmen bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken könne. Dabei werde nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme im Sinn der Richtlinie bzw. des Gesetzes. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes habe keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und sei zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen, in der Sache untauglich. Demnach kommt es nicht auf die unmittelbare Auswirkung bzw. Verbindlichkeit solcher Maßnahmen oder Verwaltungsakte an; vielmehr ist auch eine nichtbindende Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt als ein Verwaltungsakt anzusehen, der durchaus geeignet sein kann, Einfluss auf die Ausführung dieses Projektes und damit auch auf dessen Wirkungen auf die Umwelt zu nehmen. Legt man nun das weite Verständnis der genannten Richtlinie hinsichtlich des Begriffes „Umweltinformationen“ der vorliegenden Beurteilung zugrunde, so fände der von der belangten Behörde herangezogene Grund für die Abweisung des Begehrens um Bekanntgabe von Umweltinformationen keine gesetzliche Deckung. Aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich keine nachvollziehbaren Feststellungen für die Annahme, dass die vom Beschwerdeführer geforderten Umweltinformationen nicht dem weiten Umweltinformationsbegriff des UIG bzw.K-ISG unterlägen. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung (vergleiche dazu Büchele/Ennöckl UIG-Umweltinformationsgesetz
(2005)51).Legt man nun das weite Verständnis der genannten Richtlinie hinsichtlich des Begriffes „Umweltinformationen“ der vorliegenden Beurteilung zugrunde, so fände der von der belangten Behörde herangezogene Grund für die Abweisung des Begehrens um Bekanntgabe von Umweltinformationen keine gesetzliche Deckung. Aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich keine nachvollziehbaren Feststellungen für die Annahme, dass die vom Beschwerdeführer geforderten Umweltinformationen nicht dem weiten Umweltinformationsbegriff des UIG bzw., K-ISG unterlägen. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung (vergleiche dazu Büchele/Ennöckl , UIG-Umweltinformationsgesetz
(2005)51). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten handelt es sich bei den „Machbarkeitsstudien“ jedenfalls um Umweltinformationen nach dieser Bestimmung. Der vorliegenden Beschwerde war jedoch trotzdem Erfolg zu versagen: § 6 Abs. 2 lit. c Kärntner Informations- und Statistikgesetz stimmt inhaltlich überein mit Art. 2 Nr. 1 lit. c der Umweltinformationsrichtlinie. Auch diese Vorschrift erfasst Maßnahmen, wie z. B. Pläne, die sich auf Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Zufolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 01.11.2007, Zahl: BVerwG 7 B 37.07, liegt es bereits nach dem Gesetzeswortlaut auf der Hand, dass sich Maßnahmen in Form von Plänen gegenwärtig noch gar nicht und wahrscheinlich, also in der Zukunft, nur dann auf Umweltbestandteile und –faktoren auswirken, wenn sie noch verfolgt werden. Vor ihrer Verwirklichung aufgegebene Pläne haben sich zu keinem Zeitpunkt auf Umweltbestandteile und –faktoren ausgewirkt und können sich auf sie auch nicht mehr wahrscheinlich auswirken. Die Bestimmung des Begriffes der Umweltinformation ist dahingehend zu präzisieren, dass u. a. Informationen zu Maßnahmen erfasst werden, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können. Dies trifft schon nach dem Wortlaut auf vor ihrer Verwirklichung aufgegebene Pläne nicht zu (siehe auch E VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081). Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, Kärntner Informations- und Statistikgesetz stimmt inhaltlich überein mit Artikel 2, Nr. 1 Litera c, der Umweltinformationsrichtlinie. Auch diese Vorschrift erfasst Maßnahmen, wie z. B. Pläne, die sich auf Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Zufolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 01.11.2007, Zahl: BVerwG 7 B 37.07, liegt es bereits nach dem Gesetzeswortlaut auf der Hand, dass sich Maßnahmen in Form von Plänen gegenwärtig noch gar nicht und wahrscheinlich, also in der Zukunft, nur dann auf Umweltbestandteile und –faktoren auswirken, wenn sie noch verfolgt werden. Vor ihrer Verwirklichung aufgegebene Pläne haben sich zu keinem Zeitpunkt auf Umweltbestandteile und –faktoren ausgewirkt und können sich auf sie auch nicht mehr wahrscheinlich auswirken. Die Bestimmung des Begriffes der Umweltinformation ist dahingehend zu präzisieren, dass u. a. Informationen zu Maßnahmen erfasst werden, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können. Dies trifft schon nach dem Wortlaut auf vor ihrer Verwirklichung aufgegebene Pläne nicht zu (siehe auch E VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081). Maßgeblich war der Gemeinderatsbeschluss vom 20.03.2013, mit dem sämtliche Pläne zur Verwirklichung des Hallenbad xxx aufgegeben wurden. Im Anlassfall bedeutet dies, dass die zum Hallenbad xxx ausgearbeiteten Informationen mangels Auswirkungen oder wahrscheinlicher Auswirkungen nicht als Umweltinformationen iSd § 6 Abs. 2 lit. c K-ISG zu qualifizieren sind und daher dem freien Zugang zur Information nicht unterliegen. Maßgeblich war der Gemeinderatsbeschluss vom 20.03.2013, mit dem sämtliche Pläne zur Verwirklichung des Hallenbad xxx aufgegeben wurden. Im Anlassfall bedeutet dies, dass die zum Hallenbad xxx ausgearbeiteten Informationen mangels Auswirkungen oder wahrscheinlicher Auswirkungen nicht als Umweltinformationen iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG zu qualifizieren sind und daher dem freien Zugang zur Information nicht unterliegen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1579.6.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.