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KLVwG-1068-1078/17/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.08.2014 GeschäftszahlKLVwG-1068-1078/17/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, , xxx, , xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, und xxx, alle vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, den BESCHLUSS gefasst: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxxrömisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit der Eingabe vom xxx ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes sowie einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Mit der Kundmachung vom xxx beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. Mit der Kundmachung vom xxx beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. Mit Schriftsatz vom xxx erhoben die Beschwerdeführer, denen die Kundmachung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht persönlich zugestellt wurde, Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und führten darin im Besonderen aus, dass ihre Grundstücke von den Baugrundstücken 120 – 150 m entfernt seien. Durch das geplante Vorhaben sei eine Beeinträchtigung durch Geruch, Lärm und Staub möglich. Weiters seien die Planunterlagen unvollständig, weil nicht dargestellt sei, wieviele Tiere für die Kälberaufzucht vorgesehen seien und wieviele Tiere für den Schweinestall vorgesehen seien. Ungeklärt sei, ob eine Geruchsbeeinträchtigung eintreten würde, gleiches würde für die Staubbeeinträchtigung bzw. Lärmbelästigung gelten. In Bezug auf den Erlebnisbereich sei keine nähere Beschreibung vorhanden. Auch sei projektmäßig nicht dargestellt wie die Milch- und Fleischverarbeitung erfolgen solle. Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe näher genannter Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gegenstand dieser Baubewilligung ist die Errichtung eines Stallgebäudes auf den genannten Grundstücken, bestehend aus einem Kompostrinderlaufstall für 45 Milchkühe, einem Kälberbereich mit 12 Kälberboxen und einem Tieflaufstall mit 10 Fressgittern und Auslaufbereich mit den Ausmaßen von 27 m x 41,87 m in eingeschossiger Bauweise. An der Nordseite ist der Anbau eines überdachten Unterstellplatzes mit den Abmessungen von 8,71 m x 31,50 m vorgesehen. Im geplanten zweigeschossigen Erlebnisbereich mit den Abmessungen von 9,65 m x 12,75 m werden u.a. die Technik für die Milcherzeugung, ein Büro und ein Schauraum untergebracht. Südlich des Erlebnisbereiches ist die Errichtung eines Schweinestalles geplant (4 Boxen mit 60 Schweinen – gesamt 240 mastplätze). Der Schweinestall umfasst einen Schaustall in eingeschossiger Bauweise mit den Grundabmessungen von 8,95 m x 9,95 m und einen zweigeschossigen Tieflaufstall mit den Grundabmessungen von 9,90 m x 9,95 m. Im Obergeschoss wird ein Strohlager errichtet. Zwischen dem Schaustall und dem Tieflaufstall ist ein Auslaufbereich für die Schweine mit den Abmessungen von 6,03 m x 9,95 m geplant. Unterhalb des Auslaufbereiches soll eine Güllegrube zur Ausführung gelangen und an der Ostseite des Tieflaufstalles werden vier Futtersilos aufgestellt. Auf der Südseite der Dachfläche des Hauptgebäudes ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage (ca. 50 kW) geplant. Darüber hinaus soll eine landwirtschaftliche Verarbeitungsstätte in zweigeschossiger Bauweise mit den Grundrissausmaßen von 28,24 m x 39,42 m errichtet werden. In dieser Verarbeitungsstätte ist geplant, die landwirtschaftlichen Rohprodukte aus dem Rinder- und Schweinestall zu veredeln und für den Verkauf vorzubereiten. Es sind Räumlichkeiten für die Milchverarbeitung, für die Fleischverarbeitung, für den Expeditbereich und den Technikbereich untergebracht. Über eine überdachte Außenstiege bzw. einen Lift gelangt man in den geplanten Erlebnisbereich mit den Abmessungen von 14,24 m x 39,42 m. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt. Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren der Bauwerberin xxx gerichtet auf die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen in der Eingabe vom xxx zurückgewiesen. Diese Entscheidung stützt der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx im Wesentlichen auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom xxx. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Schluss, dass im direkten Einflussbereich des geplanten Vorhabens nur die nächstgelegenen Wohnobjekten gelegen sind. Im erweiterten Einflussbereich (= Entfernung von über 200 m) ist eine Beeinträchtigung bei projektgemäßer Errichtung und Einhaltung sämtlicher Maßnahmen auszuschließen. Schließlich sei der Schutzabstand gemäß Richtlinie mit <110 m berechnet worden. Die Gesamtanlage würde dem Stand der Technik entsprechen und die geplante Betriebsführung den geltenden Normen und Vorschriften gerecht werden. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die Berufung und führten darin im Wesentlichen aus, dass die Grundstücke der Berufungswerber von den Baugrundstücken 120 m bis 150 m entfernt seien. Die Berufungswerber könnten durch das geplante Vorhaben durch Geruch, Lärm und Staub beeinträchtigt werden. Ihnen würde daher entgegen der Auffassung der Baubehörde I. Instanz jedenfalls Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zustehen. Die Baugrundstücke seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Eine gesonderte Festlegung nach § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 sei nicht erfolgt. Entsprechend der Bestimmung § 13 Kärntner Bauordnung 1996 müsse ein Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Im vorliegenden Fall würde es sich nicht um eine landwirtschaftliche Anlage handeln, weshalb ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegen würde. Die Antragstellerin sie eine GmbH und damit ein Gewerbebetrieb, weshalb allein schon daraus ein Widmungswiderspruch hervorleuchten würde. Weiters seien die Planunterlagen unvollständig. Im Besonderen sei nicht angegeben, wieviele Tiere für die Kälberaufzucht vorgesehen seien. Die geplante Heutrocknung sei nicht beschrieben worden, ebenso wenig der Heukran. Es sei nicht geklärt worden, ob eine Geruchsbeeinträchtigung oder eine Staubbeinträchtigung oder eine Lärmbeeinträchtigung eintreten würde. In Bezug auf den Erlebnisbereich sei keine nähere Beschreibung den Projektsunterlagen angeschlossen. Wie die Milch- und Fleischverarbeitung stattfinden solle und der Verkauf funktionieren solle, sei nicht beschrieben worden. Weiters sei die Anzahl der Zu- und Abfahrten der zu erwartenden Besucher nicht beschrieben worden. An der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen könne das eingeholte betriebstypologische Gutachten, welches den Beschwerdeführern jedoch nicht übermittelt worden sei, nichts ändern. Im Übrigen habe der Sachverständige in seinem betriebstypologischen Gutachten offensichtlich lediglich die Typologie des Vorhabens beurteilt, die spezifischen Auswirkungen des geplanten Projektes jedoch nicht beurteilt. Der Sachverständige xxx führt als Unternehmensbezeichnung Sachverständiger für Bau- und Gewerbeverfahren ohne jeden Bezug zur Landwirtschaft an. Zudem sei sein Fachgebiet sachlich eingeschränkt auf die Reinhaltung der Luft und die Sanierung bei Belastungen sowie in Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung. Die Zertifizierung des Sachverständigen habe keinen Bezug zur Beurteilung der Errichtung und des Betriebes eines Stalles. Hätte die Behörde einen geeigneten Sachverständigen beigezogen, wäre hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer durch die geplante Errichtung und den Betrieb des Vorhabens über das ortsübliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt würden. Die Frage der Widmungsvoraussetzungen sei unrichtig beurteilt worden. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die Berufung und führten darin im Wesentlichen aus, dass die Grundstücke der Berufungswerber von den Baugrundstücken 120 m bis 150 m entfernt seien. Die Berufungswerber könnten durch das geplante Vorhaben durch Geruch, Lärm und Staub beeinträchtigt werden. Ihnen würde daher entgegen der Auffassung der Baubehörde römisch eins. Instanz jedenfalls Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zustehen. Die Baugrundstücke seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Eine gesonderte Festlegung nach Paragraph 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 sei nicht erfolgt. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 13, Kärntner Bauordnung 1996 müsse ein Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Im vorliegenden Fall würde es sich nicht um eine landwirtschaftliche Anlage handeln, weshalb ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegen würde. Die Antragstellerin sie eine GmbH und damit ein Gewerbebetrieb, weshalb allein schon daraus ein Widmungswiderspruch hervorleuchten würde. Weiters seien die Planunterlagen unvollständig. Im Besonderen sei nicht angegeben, wieviele Tiere für die Kälberaufzucht vorgesehen seien. Die geplante Heutrocknung sei nicht beschrieben worden, ebenso wenig der Heukran. Es sei nicht geklärt worden, ob eine Geruchsbeeinträchtigung oder eine Staubbeinträchtigung oder eine Lärmbeeinträchtigung eintreten würde. In Bezug auf den Erlebnisbereich sei keine nähere Beschreibung den Projektsunterlagen angeschlossen. Wie die Milch- und Fleischverarbeitung stattfinden solle und der Verkauf funktionieren solle, sei nicht beschrieben worden. Weiters sei die Anzahl der Zu- und Abfahrten der zu erwartenden Besucher nicht beschrieben worden. An der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen könne das eingeholte betriebstypologische Gutachten, welches den Beschwerdeführern jedoch nicht übermittelt worden sei, nichts ändern. Im Übrigen habe der Sachverständige in seinem betriebstypologischen Gutachten offensichtlich lediglich die Typologie des Vorhabens beurteilt, die spezifischen Auswirkungen des geplanten Projektes jedoch nicht beurteilt. Der Sachverständige xxx führt als Unternehmensbezeichnung Sachverständiger für Bau- und Gewerbeverfahren ohne jeden Bezug zur Landwirtschaft an. Zudem sei sein Fachgebiet sachlich eingeschränkt auf die Reinhaltung der Luft und die Sanierung bei Belastungen sowie in Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung. Die Zertifizierung des Sachverständigen habe keinen Bezug zur Beurteilung der Errichtung und des Betriebes eines Stalles. Hätte die Behörde einen geeigneten Sachverständigen beigezogen, wäre hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer durch die geplante Errichtung und den Betrieb des Vorhabens über das ortsübliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt würden. Die Frage der Widmungsvoraussetzungen sei unrichtig beurteilt worden. Die Berufungsbehörde übermittelte in der Folge den Berufungswerbern das Gutachten des xxx vom xxx. In ihrer Stellungnahme vom xxx führten die Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass der nichtamtliche Sachverständige xxx nicht befugt gewesen sei, ein Gutachten für das gegenständliche Projekt zu erstellen, weil keines seiner Fachgebiete auf Kenntnisse in Bezug auf die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Fachgebiete hinweist. Tatsächlich sei der Beurteilung des Sachverständigen auch kein sach- und fachgerechtes olfaktorisches Gutachten zu entnehmen, zumal bei der Berechnung der Geruchszahl die Einflussfaktoren nicht nachvollziehbar seien. Das gegenständliche Gutachten sei aufgrund der nicht enthaltenen Rechenlisten des Rechenprogramms IMMI, im Besonderen in Bezug auf die angeführten Quellendaten bezüglich Schall- und Luftschadstoffe, nicht nachvollziehbar. Weiters sei davon auszugehen, dass der im Rechenmodell verwendete globale Bodenabsorptionskoeffizient von 0,7 zu hoch sei. Richtigerweise wäre bei der Beurteilung der Wiesenfläche ein Bodenabsorptionskoeffizient von 0,6 zu wählen gewesen, um die örtliche Situation über das ganze Jahr entsprechend abzubilden. Die Ermittlung der Geruchszahl würde abgeleitet werden von der Anzahl der Tiere, dem tierspezifischen Faktor sowie dem landtechnischen Faktor (Fütterung, Entmistung, Luftführung). Tatsächlich würde die Richtlinie für den Schutz vor Immissionen aus der Nutztierhaltung des Bundesministeriums für Umweltschutz in Stallungen als qualitative Beurteilung die vergleichende Standortbewertung oder quantitativ durch Berechnung eines richtungsabhängigen Schutzabstandes – Berechnung der Belästigungsgrenze empfehlen. Erst danach würde die Abschätzung anhand von Tierart, Nutzungsrichtung und landtechnischer Ausstattung erfolgen, wonach die Geruchszahl ermittelt werden würde als relatives Maß der Immissionsstärke. Dabei würde die Geruchsschwelle, die jenen Abstand in Metern darstellen würde, ab der bei Annäherung an die Immissionsquelle die von dieser ausgehenden Gerüche zum ersten Mal wahrgenommen werden würden von der Belästigungsgrenze unterschieden, in deren innerem Bereich Gerüche nicht nur mehr wahr genommen werden würden, sondern in einer Geruchsintensität auftreten würden, die von Anrainern als Belästigung empfunden werden würde und gesundheitsbelastend sei. Im vorliegenden Fall habe der Sachverständige weder den tierspezifischen Faktor noch den landtechnischen Faktor nachvollziehbar berücksichtigt und würde so zu einer unrichtigen Geruchszahl kommen. Darauf aufbauend hätte er nicht den Mindestschutzabstand, sondern die Geruchsschwelle und die Belästigungsgrenze auf der Grundlage der Geruchszahl ermitteln müssen. Als Ergebnis wäre hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer ihre Häuser innerhalb der Belastungsgrenze hätten und ihnen daher Parteistellung zukommen würde. Daran könne auch der Hinweis auf eine Verbesserung der Abluftführung, das Nachleitrad und den Kamin nichts ändern, weil derartige Maßnahmen im Projekt nicht dargestellt seien. Der Sachverständige würde selbst davon sprechen, dass unter Berücksichtigung der Verbesserung der Abluftführung ein weitgehender Schutz vor Immissionen gegeben sei. Er räumt also sogar selbst ein, dass Immissionen auftreten würden. Der Sachverständige habe die Ausbringung der Gülle und die damit verbundenen Auswirkungen vollkommen unberücksichtigt gelassen. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass die Verwertung der Gülle aus dem Großbetrieb nicht nur erhebliche negative Konsequenzen in Bezug auf die Geruchsbelästigung haben würde, sondern auch massive Auswirkungen auf die Grundwassersituation hätte. Im gegenständlichen Ort bzw. Tal würden landwirtschaftliche Betriebe etwa 30 bis 40 Rinder, 4 bis 10 Schweine und einige Hühner halten. Aufgrund der Größenordnung des geplanten Vorhabens mit insgesamt 71 Rinder (45 Milchkühe, 16 Kälber und 10 Jungrinder) sowie insgesamt 240 Schweinen sei aufgrund der erheblich größeren Betriebsdimensionen die Ortsüblichkeit nicht mehr gegeben. In lärmtechnischer Hinsicht hätte der Sachverständige den Stall und die Verarbeitungsstätte genau beschreiben müssen, eventuelle Lüftungsanlagen darstellen und die technischen Anlagen beschreiben müssen. Erst auf dieser Grundlage wäre eine nachvollziehbare Beurteilung der Grenze der zumutbaren Störung möglich gewesen. Wäre dies so erfolgt, wäre hervorgekommen, dass die Berufungswerber durch Lärm beeinträchtigt werden würden und ihnen jedenfalls Parteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zukomme. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die täglich bis zu 100 Besucher das ortsübliche Ausmaß erheblich überschreiten würden. In Bezug auf die Lärmberechnung seien im Gutachten einmal 16 PKW-Stellplätze angeführt und einmal 20 PKW-Stellplätze, weshalb das Gutachten in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Der lärmtechnischen Beurteilung ist nicht zu entnehmen, inwiefern die mit den Schlachttransporten verbundenen Lärmimmissionen berücksichtigt wurden. Die Rechtsansicht der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx, wonach das gegenständliche Vorhaben keine gewerberechtliche Bewilligung benötige, sei unrichtig. In der Folge erstattete der dem Verfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige xxx eine ergänzende Stellungnahme vom xxx. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass projektgemäß 16 Kundenparkplätze vorgesehen seien. Bei der Einreichung und Genehmigung der Betriebszufahrt seien ebenfalls 16 Kundenparkplätze festgelegt worden. Zusätzlich seien im schalltechnischen Gutachten für den Betrieb der Anlage 4 Mitarbeiterparkplätze vor dem Betriebsgebäude berücksichtigt worden. Jedenfalls seien in den Berechnungen immer 20 Parkplätze berücksichtigt worden. Abschließend führte der Sachverständige aus, dass bei Anwendung der Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen ein Mindestschutzabstand von >98,4 m gegeben sei. Die nächstgelegenen Wohnobjekte würden sich in einer Entfernung von >110 m befinden und würden sich daher außerhalb des Einflussbereiches des geplanten Vorhabens befinden. Aufgrund seines Beschlusses vom xxx wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx mit dem Bescheid gleichen Datums, Zahl: xxx, die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Parteistellung der Berufungswerber ausschließlich aufgrund der Bestimmung § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 in Betracht kommen würde. Danach sei zu klären, ob deren Grundstücke im Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens gelegen seien. Zur Prüfung der Frage des Einflussbereiches sei das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom xxx eingeholt worden. Dieses Gutachten wertete die Berufungsbehörde als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und leitete daraus ab, dass die Grundstücke der Berufungswerber außerhalb des Einflussbereiches des geplanten Bauvorhabens liegen würden, weil der Mindestschutzabstand 98,4 m betragen würde und die nächstgelegenen Grundstücke eine Entfernung von über 110 m zum geplanten Bauvorhaben aufweisen würden.Aufgrund seines Beschlusses vom xxx wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx mit dem Bescheid gleichen Datums, Zahl: xxx, die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Parteistellung der Berufungswerber ausschließlich aufgrund der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 in Betracht kommen würde. Danach sei zu klären, ob deren Grundstücke im Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens gelegen seien. Zur Prüfung der Frage des Einflussbereiches sei das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom xxx eingeholt worden. Dieses Gutachten wertete die Berufungsbehörde als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und leitete daraus ab, dass die Grundstücke der Berufungswerber außerhalb des Einflussbereiches des geplanten Bauvorhabens liegen würden, weil der Mindestschutzabstand 98,4 m betragen würde und die nächstgelegenen Grundstücke eine Entfernung von über 110 m zum geplanten Bauvorhaben aufweisen würden. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, erhoben xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, und xxx, rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wiederholten darin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom xxx (eingelangt am xxx) die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In der Folge beauftragte das Landesverwaltungsgericht Kärnten sowohl den lärmtechnischen als auch den lufttechnischen Amtssachverständigen, das auf Gemeindeebene einholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen zu überprüfen. Die Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Luftreinhaltung und Schalltechnik führten in ihrem Gutachten vom xxx, Zahl: xxx, Nachstehendes aus: „Stellungnahme Fachbereich Luftreinhaltung: „Stellungnahme Fachbereich Luftreinhaltung: , Mit Schreiben vom xxx, Zahl: xxx, wird die ha. Abteilung ersucht, betreffend die Beschwerde des xxx und anderer, alle vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, ein lufttechnisches Gutachten zu folgenden Fragen abzugeben:

  1. Ist die Befundaufnahme im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom xxx als vollständig und nachvollziehbar zu erachten?
  2. Ist die Befundaufnahme im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom xxx als vollständig und nachvollziehbar zu erachten? ,
  3. Erfolgte die Ermittlung der ortsüblichen Luftgütesituation an einer Grundstücksgrenze? Ist dies zu verneinen, möge angegeben werden, welche Veränderungen in lufttechnischer Sicht sich ergeben würden, wenn die Messung an der Grundstücksgrenze erfolgt wäre?
  4. Erfolgte die Ermittlung der ortsüblichen Luftgütesituation an einer Grundstücksgrenze? Ist dies zu verneinen, möge angegeben werden, welche Veränderungen in lufttechnischer Sicht sich ergeben würden, wenn die Messung an der Grundstücksgrenze erfolgt wäre? ,
  5. Erfolgte die lufttechnische Ermittlung des Prognosemaßes an der Grundstücksgrenze? Verneinendenfalls, welche Veränderung ergäbe sich, wenn die lufttechnische Ermittlung des Prognosemaßes an der Grundstücksgrenze erfolgt?
  6. Erfolgte die lufttechnische Ermittlung des Prognosemaßes an der Grundstücksgrenze? Verneinendenfalls, welche Veränderung ergäbe sich, wenn die lufttechnische Ermittlung des Prognosemaßes an der Grundstücksgrenze erfolgt? ,
  7. Wurden bei Ermittlung des Prognosemaßes sämtliche Emissionsquellen berücksichtigt und in Bezug auf die lufttechnische Ermittlung des Ist-, Prognose- und Summenmaßes der Stand der Technik eingehalten?
  8. Wurden bei Ermittlung des Prognosemaßes sämtliche Emissionsquellen berücksichtigt und in Bezug auf die lufttechnische Ermittlung des Ist-, Prognose- und Summenmaßes der Stand der Technik eingehalten? ,
  9. Ändert sich durch das geplante Vorhaben an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer bzw. an der dem Vorhaben nächstgelegenen, die ortsübliche Luftgüte- bzw. Geruchssituation? Nach Durchsicht des vorliegenden Aktes bzw. des lufttechnischen Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen vom xxx, erfolgt zu den oben angeführten Fragen folgende gutachterliche Stellungnahme:
  10. Frage: Ist die Befundaufnahme im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom xxx als vollständig und nachvollziehbar zu erachten?
  11. Frage: Ist die Befundaufnahme im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom xxx als vollständig und nachvollziehbar zu erachten? , Die Befundaufnahme im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 05.08.2013 ist in der Gegenüberstellung zu den Projektunterlagen insofern nicht nachvollziehbar, weil in den Planunterlagen kein Abluftkamin für den Schweinestall bzw. für eine Selchanlage mit 13 m Höhe ausgewiesen ist. Des Weiteren fehlt unter anderem in den Projektunterlagen sowohl für den Rinder- als auch den Schweinestall die erforderliche lüftungstechnische Beschreibung (Sommerluftrate, Winterluftrate), welche einen wesentlichen Bestandteil des lufttechnischen Gutachtens bzw. der darauf basierenden Ausbreitungsrechnung darzustellen hat. Es kann auch die im Gutachten des lufttechnischen Amtssachverständigen angenommene Austrittsgeschwindigkeit der Abluft aus dem Schweinestall von 10 m/s aus den Projektunterlagen nicht nachvollzogen werden. Weiters sind verschiedene Kamine nicht vollständig eingezeichnet sowie Ansichten falsch dargestellt. Die Befundaufnahme im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 05.08.2013 ist in der Gegenüberstellung zu den Projektunterlagen insofern nicht nachvollziehbar, weil in den Planunterlagen kein Abluftkamin für den Schweinestall bzw. für eine Selchanlage mit 13 m Höhe ausgewiesen ist. Des Weiteren fehlt unter anderem in den Projektunterlagen sowohl für den Rinder- als auch den Schweinestall die erforderliche lüftungstechnische Beschreibung (Sommerluftrate, Winterluftrate), welche einen wesentlichen Bestandteil des lufttechnischen Gutachtens bzw. der darauf basierenden Ausbreitungsrechnung darzustellen hat. Es kann auch die im Gutachten des lufttechnischen Amtssachverständigen angenommene Austrittsgeschwindigkeit der Abluft aus dem Schweinestall von 10 m/s aus den Projektunterlagen nicht nachvollzogen werden. Weiters sind verschiedene Kamine nicht vollständig eingezeichnet sowie Ansichten falsch dargestellt. ,
  12. Erfolgte die Ermittlung der ortsüblichen Luftgütesituation an einer Grundstücksgrenze?
  13. Erfolgte die Ermittlung der ortsüblichen Luftgütesituation an einer Grundstücksgrenze?, Es wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass im lufttechnischen Gutachten für die ortsübliche Luftgütesituation für die Schadstoffkomponente Feinstaub (PM 10) eine Vorbelastung von 15 IJg/m3, wie sie für ländliche Gebiete anzunehmen ist, für das zu beurteilende Gebiet angesetzt wurde, eine individuelle Ermittlung der ortsüblichen Luftgütesituation erfolgte weder an einer Grenze eines bebauten Grundstückes noch anderswo. Bezüglich der Geruchssituation bzw. Darstellung der Geruchseinwirkung bei den Anrainern ist im vorliegenden lufttechnischen Gutachten keine Vorbelastung berücksichtigt. Im lufttechnischen Gutachten hätte zumindest aufgrund der bäuerlicher Struktur des Beurteilungsgebietes geprüft werden hätte müssen, inwiefern eventuell durch eine in der mittelbaren Umgebung vorhandene Tierhaltung der gleichen Art eine Vorbelastung durch Geruchstoffe bereits besteht. Es wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass im lufttechnischen Gutachten für die ortsübliche Luftgütesituation für die Schadstoffkomponente Feinstaub (PM 10) eine Vorbelastung von 15 IJg/m3, wie sie für ländliche Gebiete anzunehmen ist, für das zu beurteilende Gebiet angesetzt wurde, eine individuelle Ermittlung der ortsüblichen Luftgütesituation erfolgte weder an einer Grenze eines bebauten Grundstückes noch anderswo. Bezüglich der Geruchssituation bzw. Darstellung der Geruchseinwirkung bei den Anrainern ist im vorliegenden lufttechnischen Gutachten keine Vorbelastung berücksichtigt. Im lufttechnischen Gutachten hätte zumindest aufgrund der bäuerlicher Struktur des Beurteilungsgebietes geprüft werden hätte müssen, inwiefern eventuell durch eine in der mittelbaren Umgebung vorhandene Tierhaltung der gleichen Art eine Vorbelastung durch Geruchstoffe bereits besteht. ,
  14. Erfolgte die lufttechnische Ermittlung des Prognosemaßes an der Grundstücksgrenze?
  15. Erfolgte die lufttechnische Ermittlung des Prognosemaßes an der Grundstücksgrenze? , Nach den vorliegenden planlichen Darstellungen bzw. Beschreibungen kann nicht nachvollzogen werden, dass bei den zwei Immissionspunkten, Parz. Nr. xxx und Parz. Nr. xxx, die dem Bauprojekt zugekehrte Grundstücksgrenze als Bezugsmaß angenommen wurde. Aufgrund der relativ großen Abstände zwischen dem beantragten Bauvorhaben und den nächstgelegenen Wohnnachbarn bzw. bebauten Grundstücken hat auf das Ergebnis der Prognoseberechnung der Bezug der Entfernung auf die Grundstückgrenzen im Vergleich zum Bezug auf die Wohnhäuser keine relevante Auswirkung. Nach den vorliegenden planlichen Darstellungen bzw. Beschreibungen kann nicht nachvollzogen werden, dass bei den zwei Immissionspunkten, Parz. Nr. xxx und Parz. Nr. xxx, die dem Bauprojekt zugekehrte Grundstücksgrenze als Bezugsmaß angenommen wurde. Aufgrund der relativ großen Abstände zwischen dem beantragten Bauvorhaben und den nächstgelegenen Wohnnachbarn bzw. bebauten Grundstücken hat auf das Ergebnis der Prognoseberechnung der Bezug der Entfernung auf die Grundstückgrenzen im Vergleich zum Bezug auf die Wohnhäuser keine relevante Auswirkung. ,
  16. Wurden bei Ermittlung des Prognosemaßes sämtliche Emissionsquellen berücksichtigt und in Bezug auf die lufttechnische Ermittlung des Ist-, Prognose- und Summenmaßes der Stand der Technik eingehalten?
  17. Wurden bei Ermittlung des Prognosemaßes sämtliche Emissionsquellen berücksichtigt und in Bezug auf die lufttechnische Ermittlung des Ist-, Prognose- und Summenmaßes der Stand der Technik eingehalten? , Wenn man von den geringen Emissionen aus der Güllegrube, den KFZ-Verkehr und der Futterlagerung absieht, wurden im lufttechnischen Gutachten offensichtlich die für das Gutachten relevanten Emissionsquellen (Emissionen aus der Tierhaltung sowie die Emissionen aus der Selchanlage) berücksichtigt. Aus fachlicher Sicht ist jedoch festzustellen, dass die eingesetzten Emissionsfaktoren für die Tierhaltung (Geruchseinheiten pro Sekunde und Großvieheinheit) zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht mehr dem Stand der Technik entsprachen, diese waren damals schon in der der VDI 3471 Richtlinie BI.1 Ausgabe 2011 ausgewiesen. Somit entspricht das Prognosemaß nicht dem Stand der Technik. Wenn man von den geringen Emissionen aus der Güllegrube, den KFZ-Verkehr und der Futterlagerung absieht, wurden im lufttechnischen Gutachten offensichtlich die für das Gutachten relevanten Emissionsquellen (Emissionen aus der Tierhaltung sowie die Emissionen aus der Selchanlage) berücksichtigt. Aus fachlicher Sicht ist jedoch festzustellen, dass die eingesetzten Emissionsfaktoren für die Tierhaltung (Geruchseinheiten pro Sekunde und Großvieheinheit) zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht mehr dem Stand der Technik entsprachen, diese waren damals schon in der der VDI 3471 Richtlinie BI.1 Ausgabe 2011 ausgewiesen. , Somit entspricht das Prognosemaß nicht dem Stand der Technik. ,
  18. Ändert sich durch das geplante Vorhaben an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer bzw. an der dem Vorhaben nächstgelegenen Wohnnachbarschaft die ortsübliche Luftgüte- bzw. Geruchssituation?
  19. Ändert sich durch das geplante Vorhaben an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer bzw. an der dem Vorhaben nächstgelegenen Wohnnachbarschaft die ortsübliche Luftgüte- bzw. Geruchssituation? , Dazu wird aus der Sicht der Luftreinhaltung festgestellt, dass für eine nachvollziehbare Beurteilung bzw. Aussage über die Auswirkung des gg. Bauvorhabens auf die umliegende Wohnnachbarschaft das Einreichprojekt, unter anderem hinsichtlich der Ablufttechnik einer Ergänzung bedarf und das vorliegende lufttechnische Gutachten, dementsprechend angepasst vorliegen muss. Dazu wird aus der Sicht der Luftreinhaltung festgestellt, dass für eine nachvollziehbare Beurteilung bzw. Aussage über die Auswirkung des gg. Bauvorhabens auf die umliegende Wohnnachbarschaft das Einreichprojekt, unter anderem hinsichtlich der Ablufttechnik einer Ergänzung bedarf und das vorliegende lufttechnische Gutachten, dementsprechend angepasst vorliegen muss. , , Schalltechnische Stellungnahme: Mit Schreiben vom xxx ersucht das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch xxx, im Zuge der bau- rechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Gst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme aus dem Fachbereich Schalltechnik zum lärm- und luftgütetechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, xxx vom 05.08.
  20. Mit Schreiben vom xxx ersucht das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch xxx, im Zuge der bau- rechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Gst. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme aus dem Fachbereich Schalltechnik zum lärm- und luftgütetechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, xxx vom 05.08.
  21. , Es sollen nachfolgende Fragestellungen beantwortet werden:
  22. Ist die Befundaufnahme im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom xxx als vollständig und nachvollziehbar zu erachten?
  23. Ist die Befundaufnahme im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom xxx als vollständig und nachvollziehbar zu erachten? ,
  24. Erfolgte die Ermittlung des ortsüblichen Schallausmaßes an einer Grundstücksgrenze? Ist dies zu verneinen, möge angegeben werden, welche Veränderungen in schalltechnischer Sicht sich ergeben würden, wenn die Messung an der Grundstücksgrenze erfolgt wäre?
  25. Erfolgte die Ermittlung des ortsüblichen Schallausmaßes an einer Grundstücksgrenze? Ist dies zu verneinen, möge angegeben werden, welche Veränderungen in schalltechnischer Sicht sich ergeben würden, wenn die Messung an der Grundstücksgrenze erfolgt wäre? ,
  26. Erfolgte die schalltechnische Ermittlung des Prognosemaßes an der Grundstücksgrenze? Verneinendenfalls, welche Veränderung ergäbe sich, wenn die lufttechnische Ermittlung des Prognosemaßes an der Grundstücksgrenze erfolgt?
  27. Erfolgte die schalltechnische Ermittlung des Prognosemaßes an der Grundstücksgrenze? Verneinendenfalls, welche Veränderung ergäbe sich, wenn die lufttechnische Ermittlung des Prognosemaßes an der Grundstücksgrenze erfolgt? ,
  28. Wurden bei Ermittlung des Prognosemaßes sämtliche Emissionsquellen berücksichtigt und in Bezug auf die lufttechnische Ermittlung des lst-, Prognose- und Summenmaßes der Stand der Technik eingehalten?
  29. Wurden bei Ermittlung des Prognosemaßes sämtliche Emissionsquellen berücksichtigt und in Bezug auf die lufttechnische Ermittlung des lst-, Prognose- und Summenmaßes der Stand der Technik eingehalten? ,
  30. Ändert sich an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer bzw. an der dem Vorhaben nächstgelegenen, das ortsübliche Schallausmaß?
  31. Ändert sich an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer bzw. an der dem Vorhaben nächstgelegenen, das ortsübliche Schallausmaß? , In der Anlage des Anschreibens wurde dem ASV für Schalltechnik der gemeindebehördliche Bauakt sowie das schall- und lufttechnische Gutachten für das Projekt "Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte" des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, xxx vom xxx, vorgelegt. In der Anlage des Anschreibens wurde dem ASV für Schalltechnik der gemeindebehördliche Bauakt sowie das schall- und lufttechnische Gutachten für das Projekt "Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte" des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, xxx vom xxx, vorgelegt. , Das Grundstück des Berufungswerbers, xxx, befindet sich in einem geringsten Abstand von rund 77 m nördlich des geplanten Bauvorhabens auf Gst. Nr. xxx der KG xxx. Zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück verläuft die Bahntrasse, das Grundstück grenzt weiters direkt an die L xxx. Gemäß der Messung des nichtamtlichen Sachverständigen in der Zeit vom xxx. bis xxx wird die örtliche Schallsituation hauptsächlich durch den Verkehr auf der xxx, dem Schienenverkehr der ÖBB, dem Anrainer- und Gewerbeverkehr sowie allgemeinen Hintergrundgeräuschen bestimmt. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Messung am Messpunkt 01 im Bereich des Wohnhauses und nicht an der dem Bauvorhaben nächstgelegenen Grundstücksgrenze erfolgt ist. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Messung am Messpunkt 01 im Bereich des Wohnhauses und nicht an der dem Bauvorhaben nächstgelegenen Grundstücksgrenze erfolgt ist. , Gemäß den vorliegenden Betriebs- und Baubeschreibungen beabsichtigt die xxx GmbH die Errichtung eines Stallneubaues für 45 Milchkühe und Kälberaufzucht mit Güllegrube, den Neubau eines Schweinestalles mit 240 Mastplätzen und einem dazugehörigen Unterstellplatz. Die Gebäude sollen auch als Teil eines „Erlebnisbauernhofes" genützt werden. Die Erschließung der Neubaue erfolgt über eine neu errichtete Zufahrt, welche in den bestehenden Feldweg auf Gst. Nr. xxx der KG xxx einmündet. Auf der Südseite der Dachfläche des Hauptdaches ist weiters die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit rund 50 kW mit einer Fläche von 350 m² geplant. Einleitend ist anzumerken, dass bei Studium der Planunterlagen Unstimmigkeiten zwischen den Grundrissplänen und den Ansichten festgestellt wurden. Weiters sind verschiedene Kamine nicht vollständig eingezeichnet sowie Ansichten falsch dargestellt. Zur Zuluft-Situation für das Gebläse der Heutrocknung ist festzuhalten, dass in den Planunterlagen keinerlei Öffnungen für die Zuluft in die Räumlichkeiten mit den Lüftern planlich vorgesehen sind. Bezüglich der Futtersilos liegen keine detaillierten Unterlagen über die Art der Beschickung und den Transport zu den Futterstellen vor. Es ist ungeklärt, ob dies händisch, mittels Einblasung oder mittels Transportschnecken erfolgen soll. Im Bereich der Melkanlage ist weiters die Aufstellung eines Kompressors vorgesehen, detaillierte Unterlagen darüber liegen nicht vor. In den Baubeschreibungen ist ein Kamin für eine Selchkammer (Kamin als einschalliger, gedämmter Edelstahlkamin) angeführt, die Selchkammer ist in den Planunterlagen jedoch nur angedeutet eingezeichnet. Eine genaue Beschreibung über die Ausführung der Seilkammer und den Betriebszeiten liegt den Projektunterlagen nicht bei. Zur Beheizung ist festzuhalten, dass in der Baubeschreibung vom xxx angeführt ist, dass die Beheizung entweder über einen Fernwärmeanschluss bzw. über die Nutzung alternativer Energieträger aus Kompoststall und Heubelüftung erfolgen soll. Diesbezüglich wäre eine Festlegung erforderlich, da dies einen wesentlichen Bestandteil der schalltechnischen Beurteilung darstellen würde. Bei Versorgung mittels Fernwärmeanschluss gibt es faktisch keine immissionsseitigen Auswirkungen. Bei der Wahl einer alternativen Beheizungsanlage wären die vorhandenen Emissionen zur betrachteten Nachbarschaft hin schalltechnisch zu beurteilen. In den Planunterlagen ist ein Kühlraum bzw. ein Tiefkühlraum eingezeichnet. Ein kältetechnisches Projekt mit den verwendeten Kühlaggregaten und den eingezeichneten Positionen der Kühlaggregate liegt nicht vor und es wurden die allfällig vorhandenen Verflüssiger schalltechnisch nicht beurteilt. Aus der Erfahrung des Amtssachverständigen ist es in vielen Fällen auch erforderlich, den Reiferaum mit einem kontinuierlichen Luftwechsel zu betreiben. Dies erfolgt in der Regel mittels eines gesteuerten Ventilationssystems. Diesbezüglich liegen dem Projekt keine Unterlagen oder Erläuterungen bei. Zum schalltechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, xxx, ist festzuhalten, dass dieses aufgrund der fehlenden Projektunterlagen als nicht schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren ist. Nachfolgend werden beispielhaft einige Mängel des Gutachtens aus Sicht des schalltechnischen Amtssachverständigen angeführt:
  32. In der Beschreibung des Projektes und der Betriebsführung im Gutachten ist angeführt, dass die Heutrockungsanlage in einem eigenen Raum mit schallmindernden Elementen untergebracht ist. Eine Definition bzw. genaue Beschreibung der schallmindernden Elemente liegen dem Projekt nicht bei und sind auch im Gutachten nicht näher beschrieben.
  33. In der Beschreibung des Projektes und der Betriebsführung im Gutachten ist angeführt, dass die Heutrockungsanlage in einem eigenen Raum mit schallmindernden Elementen untergebracht ist. Eine Definition bzw. genaue Beschreibung der schallmindernden Elemente liegen dem Projekt nicht bei und sind auch im Gutachten nicht näher beschrieben. ,
  34. Es sind in der Beschreibung 20 KFZ-Abstellplätze angeführt, es wurden jedoch nur 16 KFZ- Abstellplätze in den Berechnungsansatz zur schalltechnischen Immissionsprognose angesetzt.
  35. Es sind in der Beschreibung 20 KFZ-Abstellplätze angeführt, es wurden jedoch nur 16 KFZ- Abstellplätze in den Berechnungsansatz zur schalltechnischen Immissionsprognose angesetzt. ,
  36. Die Erhebung des örtlichen Schallausmaßes am Messpunkt MP 01 wurde nicht an der Grundstücksgrenze durchgeführt. Weiters wurde die Messung lediglich über einen Zeitraum von 24 Stunden durchgeführt (xxx bis xxx), das Wochenende wurde nicht schalltechnisch erfasst.
  37. Die Erhebung des örtlichen Schallausmaßes am Messpunkt MP 01 wurde nicht an der Grundstücksgrenze durchgeführt. Weiters wurde die Messung lediglich über einen Zeitraum von 24 Stunden durchgeführt (xxx bis xxx), das Wochenende wurde nicht schalltechnisch erfasst. ,
  38. Die Annahme der Innenpegel für die Berechnung der Immissionen im Außenbereich wurde ohne Nachweis durchgeführt. Üblicherweise werden die Werte des Praxisleitfadens .Schailtechnik in der Landwirtschaft" vom Umweltbundesamt, Report REP-0409, Wien 2013, zur Festlegung des Halleninnenpegels herangezogen.
  39. Die Annahme der Innenpegel für die Berechnung der Immissionen im Außenbereich wurde ohne Nachweis durchgeführt. Üblicherweise werden die Werte des Praxisleitfadens .Schailtechnik in der Landwirtschaft" vom Umweltbundesamt, Report REP-0409, Wien 2013, zur Festlegung des Halleninnenpegels herangezogen. ,
  40. Es liegt dem Bauakt kein Lüftungsprojekt bei und es können daher die Pegelangaben des vorliegenden Gutachtens und die Positionen der Schallemissionsquellen nicht nachvollzogen werden.
  41. Es liegt dem Bauakt kein Lüftungsprojekt bei und es können daher die Pegelangaben des vorliegenden Gutachtens und die Positionen der Schallemissionsquellen nicht nachvollzogen werden. ,
  42. Die Immissionspunkte IP 01 und IP 02 befinden sich augenscheinlich nicht an der dem Bauprojekt nächstgelegenen Grundstücksgrenzen.
  43. Die Immissionspunkte IP 01 und IP 02 befinden sich augenscheinlich nicht an der dem Bauprojekt nächstgelegenen Grundstücksgrenzen. ,
  44. Im luftgütetechnischen Teil des Gutachtens sind Maßnahmen zur Verbesserung der Abluftführung sowie geruchsmindernde Maßnahmen angeführt. Es ist nicht klar dargestellt, ob diese Maßnahmen in den schalltechnischen Teil des Gutachtens bereits eingearbeitet sind und diese Maßnahmen einen Projektbestandteil darstellen.
  45. Im luftgütetechnischen Teil des Gutachtens sind Maßnahmen zur Verbesserung der Abluftführung sowie geruchsmindernde Maßnahmen angeführt. Es ist nicht klar dargestellt, ob diese Maßnahmen in den schalltechnischen Teil des Gutachtens bereits eingearbeitet sind und diese Maßnahmen einen Projektbestandteil darstellen. ,
  46. Für die Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen wurden die Messwerte des Messpunktes 1 (im Bereich des Immissionspunktes 1) auch für den Immissionspunkt 2 (IP 2) in gleicher Höhe herangezogen. Die örtliche Schallsituation wird nach der Beschreibung des nichtamtlichen Sachverständigen hauptsächlich durch den Verkehr auf der vorbeiführenden Straße sowie der Bahnlinie bestimmt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Emissionspunkt IP 2 in einem größeren Abstand zur Straße befindet und die Ortsüblichkeit daher aufgrund des ungleichen Abstandes nicht direkt herangezogen werden kann. Es ist zu erwarten, dass aufgrund der Schallpegelabnahme durch den Abstand die Werte für die örtliche Schallsituation am IP 2 etwas geringer sein werden. In Beantwortung der Fragestellungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx kann daher Nachfolgendes festgehalten werden: Frage 1: Die Befundaufnahme im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom xxx ist nicht vollständig und nachvollziehbar. Es gibt Unstimmigkeiten in Bezug auf die KFZ-Abstellplätze, es fehlen die schalltechnischen Beurteilungen der Futtersilos sowie der Kälteanlagen. Weiters ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Projektunterlagen und Herstellerangaben die Schallleistungspegel für die Zu- und Abluftanlagen, die Heubelüftungsanlage, die Abluft der Selchanlage sowie die Silogeräusche kommen. Es wäre auch zu überprüfen, ob und in welcher Form die Güllegrube mit den flüssigen bzw. festen Stoffen bewirtschaftet wird und ob dafür Rührwerke und Pumpanlagen erforderlich sind. Frage 2: Die Ermittlung des örtlichen Schallausmaßes erfolgte am Messpunkt MP 01 auf Gst. Nr. xxx der KG xxx nicht an der Grundstücksgrenze. Geringfügige Veränderungen der Wertesituation der örtlichen Schallsituation durch die geänderte Abstandssituation zur L xxx- Landesstraße sind zu erwarten. Frage 3: Die Ermittlung des schalltechnischen Prognosemaßes des Beurteilungspegels der spezifischen Immission erfolgte augenscheinlich nicht an der Grundstücksgrenze im geringsten Abstand zum beantragten Bauvorhaben. Durch den geringeren Abstand zum Bauvorhaben sind geringfügig höhere Werte zu erwarten. Frage 4: Für die Ermittlung des Prognosemaßes wurden nicht alle relevanten Emissionsquellen berücksichtigt und teilweise (z.B. Stallinnenpegel) Annahmen getroffen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Beurteilung sämtlich vorhandener Emissionsquellen sich das Prognosemaß verändern wird. Zur Ermittlung des Prognosemaßes ist festzuhalten, dass dieses nach dem Stand der Technik in Oktavspektren (ÖNORM ISO 9613-2) zu erfolgen hat. Frage 5: Es ist zu erwarten, dass sich der Beurteilungspegel der spezifischen Immission an der Grundstücks- grenze des Beschwerdeführers xxx auf Gst. Nr. xxx in Bezug auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, xxx, verändern wird. Daher ist eine neuerliche Beurteilung in Bezug auf die vorhandene örtliche Schallsituation durch den nichtamtlichen Sachverständigen nach Korrektur der Berechnung und Ergänzung mit den fehlenden Schallemissionsquellen durchzuführen. Mit den derzeit vorliegenden Unterlagen ist eine gesicherte Prognose durch den ha. Sachverständigen nicht möglich.“ Dieses Gutachten wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt. In seiner Eingabe vom xxx ersuchte die belangte Behörde die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme um mindestens x Wochen zu erstrecken. In der Folge wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum xxx erstreckt. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – bestimmt:Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – bestimmt: „Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des § 23 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62/1996 idF LGBl.Nr. 85/2013, haben folgenden Inhalt:Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Paragraph 23, Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62 aus 1996, in der Fassung LGBl.Nr. 85 aus 2013,, haben folgenden Inhalt: § 23 Abs. 1 lit. e:Paragraph 23, Absatz eins, lit. e: Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind die Anrainer. § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996:Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996: Anrainer sind die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestimmt:Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestimmt: Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. III. Erwägungen und Ergebnis: römisch drei. Erwägungen und Ergebnis: Strittig ist im vorliegenden Fall, ob den Beschwerdeführern im Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, die Parteistellung als Anrainern zukommt. Anrainer im Sinn des § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 sind nicht nur die unmittelbaren Anrainer, sondern auch jene Nachbarn, die in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden können. Die Behörde hat daher die potentielle Betroffenheit der Beschwerdeführer durch von dem genehmigten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen zu prüfen (vgl. dazu VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005). Anrainer im Sinn des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 sind nicht nur die unmittelbaren Anrainer, sondern auch jene Nachbarn, die in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden können. Die Behörde hat daher die potentielle Betroffenheit der Beschwerdeführer durch von dem genehmigten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen zu prüfen vergleiche dazu VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart nicht maßgeblich ist, ob nachteilige Einwirkungen tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Entscheidend ist also, ob eine Beeinträchtigung der Rechtsphäre der Nachbarn überhaupt möglich ist. Die bloße Möglichkeit von Rückwirkungen des Bauvorhabens auf Grundflächen eines Nachbarn begründet dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung ist dann Gegenstand der Prüfung dieses Verfahrens (vgl. dazu die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, § 23 RZ 177 und 178 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart nicht maßgeblich ist, ob nachteilige Einwirkungen tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Entscheidend ist also, ob eine Beeinträchtigung der Rechtsphäre der Nachbarn überhaupt möglich ist. Die bloße Möglichkeit von Rückwirkungen des Bauvorhabens auf Grundflächen eines Nachbarn begründet dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung ist dann Gegenstand der Prüfung dieses Verfahrens vergleiche dazu die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Paragraph 23, RZ 177 und 178 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Luftreinhaltung kommt in seinem als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Gutachten vom xxx zum Schluss, dass die Projektsunterlagen insofern unvollständig sind, als darin kein Abluftkamin für den Schweinestall bzw. für die Selchanlage ausgewiesen ist. Darüber hinaus ist den Projektsunterlagen keine lüftungstechnische Beschreibung (Sommerluftrate, Winterluftrate) für den Rinder- und Schweinestall zu entnehmen. Diese Unterlagen stellen einen wesentlichen Bestandteil des lufttechnischen Gutachtens bzw. der darauf basierenden Ausbreitungsrechnung dar. Auch der Amtssachverständige für den Fachbereich Schallschutz führt in seinem Gutachten vom xxx aus, dass die Projektsunterlagen Unstimmigkeiten beinhalten würden. Es seien zwar verschiedene Kamine dargestellt bzw. nicht vollständig eingezeichnet und in den Ansichten falsch dargestellt. In Bezug auf die Zuluftsituation für das Gebläse zur Heutrocknung sei festzuhalten, dass in den Planunterlagen keinerlei Öffnungen für die Zuluft in die Räumlichkeiten mit den Lüftern planlich dargestellt sind. In Bezug auf die Futtersilos würden keine detaillierten Unterlagen über die Art der Beschickung und den Transport zu den Futterstellen vorliegen. Im Bereich der Melkanlage ist die Aufstellung eines Kompressors vorgesehen, detaillierte Unterlagen in Bezug auf diesen würden nicht vorliegen. In der Baubeschreibung sei ein Kamin für eine Selchkammer (Kamin als einschaliger, gedämmter Edelstahlkamin) angeführt, die Selchkammer sei in den Planunterlagen jedoch nur angedeutet eingezeichnet. Eine genaue Beschreibung über die Ausführung der Selchkammer und die Betriebszeiten liegt den Projektsunterlagen nicht bei. In Bezug auf die Beheizung ist in der Baubeschreibung vom xxx zu entnehmen, dass die Beheizung entweder über den Fernwärmeanschluss oder über die Nutzung alternativer Energieträger aus Kompost, Stall und Heubelüftung erfolgen solle. In lärmtechnischer Hinsicht ist eine Festlegung erforderlich, weil diese einen wesentlichen Bestandteil der schalltechnischen Beurteilung bilden würde. Weiters ist in den Planunterlagen ein Kühlraum bzw. ein Tiefkühlraum eingezeichnet. Ein kältetechnisches Projekt mit den verwendeten Kühlaggregaten und den eingezeichneten Positionen der Kühlaggregate würde nicht vorliegen. Aufgrund dieser Befundaufnahme in Bezug auf das eingereichte Projekt kommt der schalltechnische Amtssachverständige nachvollziehbar zum Schluss, dass die Projektsunterlagen mangelhaft sind und für eine lärmschutzfachliche Beurteilung nicht ausreichen. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG liegen im gegenständlichen Fall vor. Um den Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens der Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, beurteilen zu können, erweist sich das von der Baubehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, bewilligte Projekt als ergänzungsbedürftig. Aufgrund der Ergänzungsbedürftigkeit des gegenständlichen Projektes erweist sich das auf Gemeindeebene eingeholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom xxx als nicht nachvollziehbar.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG liegen im gegenständlichen Fall vor. Um den Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens der Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, beurteilen zu können, erweist sich das von der Baubehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, bewilligte Projekt als ergänzungsbedürftig. Aufgrund der Ergänzungsbedürftigkeit des gegenständlichen Projektes erweist sich das auf Gemeindeebene eingeholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom xxx als nicht nachvollziehbar. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt wurde daher nicht abschließend festgestellt, weshalb die Anwendung der Bestimmung § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auszuschließen ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt wurde daher nicht abschließend festgestellt, weshalb die Anwendung der Bestimmung Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auszuschließen ist. Die Anwendung der Regelung § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ist ebenfalls auszuschließen, weil die belangte Behörde bereits den nichtamtlichen Sachverständigen xxx mit der Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens in lärm- und lufttechnischer Sicht beauftragt hat. Dieser Sachverständige hat im vorliegenden Fall bereits ein Gutachten abgegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde die erforderliche Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich der nötigen Projektsergänzung im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen kann.Die Anwendung der Regelung Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ist ebenfalls auszuschließen, weil die belangte Behörde bereits den nichtamtlichen Sachverständigen xxx mit der Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens in lärm- und lufttechnischer Sicht beauftragt hat. Dieser Sachverständige hat im vorliegenden Fall bereits ein Gutachten abgegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde die erforderliche Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich der nötigen Projektsergänzung im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen kann. Dieser Beschluss konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dieser Beschluss konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. IV. Ergebnis: römisch vier. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund der Ergänzungsbedürftigkeit des eingereichten Projektes und darauf aufbauend der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass den Beschwerdeführern die Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zukommt, weshalb sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sind. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1068.1078.17.2014

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