← Österreich

KLVwG-1501-1505/6/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlKLVwG-1501-1505/6/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Bes

§ 7Abs.

1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechen offensichtliche Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.1. die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt haben und es unterlassen haben

Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. Paragraph 2, Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechen offensichtliche Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. §§ 13 A 1 a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG Paragraphen 13, A 1 a Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Die 5 Fässer der UN 1263 mit je 25 kg standen lose auf einer Palette. Eine Trayfolie war vorhanden. Diese war aber bereits nach unten geschoben und bildete keine Sicherung der Ladung. Über den Fässern lag lose ein Traktorreifen. Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE I GEFAHRENKATEGORIE römisch eins 2. die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen,

§ 7Abs.

1 GGBG zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebenen Ausstattungen im Fahrzeug mitgeführt werden, 2. die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen,

Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebenen Ausstattungen im Fahrzeug mitgeführt werden, §§ 13 Abs. 1 a Z 7, 37 Abs. 2 Z 8 GGBG Paragraphen 13, Absatz eins, a Ziffer 7, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG Es wurde kein Auffangbehälter mitgeführt. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR, Absatz 1, 4.2.

  1. lit c ADR Absatz 1, 4.2.
  2. Litera c, ADR Einstufung gem. § 15 a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem. Paragraph 15, a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE IIGEFAHRENKATEGORIE römisch zwei Es wurde keine Schaufel mitgeführt Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE IIGEFAHRENKATEGORIE römisch zwei Es fehlte ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 ADR für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Es wurde kein Beleuchtungsgerät mitgeführt. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II GEFAHRENKATEGORIE römisch zwei Es fehlten selbststehende Warnzeichen. Die erforderlichen zwei Warnzeichen waren nicht vorhanden. Der Angezeigte führte nur ein Warndreieck mit. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II GEFAHRENKATEGORIE römisch zwei
  3. die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen,

§ 7Abs.

1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender von der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, oder wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. 3. die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen,

Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender von der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, oder wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. §§ 13 Abs 1a Z 2, 37 Abs. 2 Z 8 GGBG Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 2, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke nicht angeführt. Für die 5 Fässer der UN 1263 war keine Beschreibung der Versandstücke angeführt. Absatz 5.4.1.1.1 lit. e ADR Absatz 5.4.1.1.1 Litera e, ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE IIGEFAHRENKATEGORIE römisch zwei Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 9

(1)VStG zu Paragraph 9,
(1)VStG zu
  1. §§ 13 A 1 a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG
  2. Paragraphen 13, A 1 a Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG Unterabschnitt 7.5.7.1zweiter Satz ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR Einstufung gem.§ 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem.Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE I GEFAHRENKATEGORIE römisch eins
  3. §§ 13 Abs.1 a Z 7, 37 Abs. 2 Z 8 GGBG
  4. Paragraphen 13, Absatz eins, a Ziffer 7, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG
  5. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR, Absatz 1,4.2.
  6. lit c ADR Absatz 1,4.2.
  7. Litera c, ADR Einstufung gem. § 15 a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem. Paragraph 15, a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II GEFAHRENKATEGORIE römisch zwei
  8. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II GEFAHRENKATEGORIE römisch zwei
  9. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR Einstufung gern. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gern. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE IIGEFAHRENKATEGORIE römisch zwei
  10. §§ 13 Abs 1 a Z 2, 37 Abs. 2 Z 8 GGBG
  11. Paragraphen 13, Absatz eins, a Ziffer 2, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG Absatz 5.4.1.1.1 lit. e ADR Absatz 5.4.1.1.1 Litera e, ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Einstufung gern. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gern. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE IIGEFAHRENKATEGORIE römisch zwei Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls, diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe von 750.- 2 Tage 110.- 10 Stunden 110.- 10 Stunden 110.- 10 Stunden 110.- 10 Stunden gem. § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG“Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG“ Gegen dieses Straferkenntnis der xxx richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 24.3.2014, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgehe, dass Beförderer nach § 3 GGBG im gegenständlichen Fall die F T GmbH gewesen sei, wobei diese Ansicht nicht begründet worden sei. Im gegenständlichen Fall sei die F T GmbH (im Folgenden F T GmbH) als Subunternehmerin für die G GmbH (im Folgenden G GmbH) tätig geworden, wobei jenes Beförderungsunternehmen, das vom Absender mit der Beförderung beauftragt worden sei die G GmbH gewesen wäre. Die G GmbH habe auf Basis ständiger Geschäftsbeziehungen zur F T GmbH lediglich einen Fahrer samt LKW von der F T GmbH beigezogen, um die auszuführende Transportleistung faktisch durchzuführen. Bei dieser Konstruktion würde die rechtliche Verantwortung als Beförderer bei der G GmbH verbleiben. Das Unternehmen des Beschwerdeführers (die F T GmbH) stelle lediglich ein Fahrzeug zur Verfügung, das im Namen und auf Rechnung der G GmbH für diese die Beförderungsleistung selbst faktisch ausgeführt habe. Als handelsrechtlicher Frachtführer und damit Beförderer iSd § 3 GGBG sei die G GmbH anzusehen, die ihrem Auftraggeber die Verbringung der Sache an einen anderen Ort rechtsgeschäftlich schulde.Gegen dieses Straferkenntnis der xxx richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 24.3.2014, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgehe, dass Beförderer nach Paragraph 3, GGBG im gegenständlichen Fall die F T GmbH gewesen sei, wobei diese Ansicht nicht begründet worden sei. Im gegenständlichen Fall sei die F T GmbH (im Folgenden F T GmbH) als Subunternehmerin für die G GmbH (im Folgenden G GmbH) tätig geworden, wobei jenes Beförderungsunternehmen, das vom Absender mit der Beförderung beauftragt worden sei die G GmbH gewesen wäre. Die G GmbH habe auf Basis ständiger Geschäftsbeziehungen zur F T GmbH lediglich einen Fahrer samt LKW von der F T GmbH beigezogen, um die auszuführende Transportleistung faktisch durchzuführen. Bei dieser Konstruktion würde die rechtliche Verantwortung als Beförderer bei der G GmbH verbleiben. Das Unternehmen des Beschwerdeführers (die F T GmbH) stelle lediglich ein Fahrzeug zur Verfügung, das im Namen und auf Rechnung der G GmbH für diese die Beförderungsleistung selbst faktisch ausgeführt habe. Als handelsrechtlicher Frachtführer und damit Beförderer iSd Paragraph 3, GGBG sei die G GmbH anzusehen, die ihrem Auftraggeber die Verbringung der Sache an einen anderen Ort rechtsgeschäftlich schulde. Üblicherweise verständige die G GmbH die F T GmbH davon, dass ein LKW zur Niederlassung komme, wobei im Vorhinein nicht bekannt sei worüber der Transportauftrag im Detail bestehe. Der Lenker der F T GmbH würde im Vorhinein nicht wissen welche Ladung zu transportieren sei und erhalte erst von der G GmbH Ladung und Papiere, wobei die G GmbH im Rahmen des ihr erteilten Beförderungsauftrages die Fahrt und Route des Lenkers festlege, das Ziel bestimme, gegenüber dem Fahrer weisungsbefugt sei und im Übrigen auch die Gesamtverantwortung über die Transportfahrt und den Fahrer habe. Der Geschäftsführer der F T GmbH könne bei einer derartigen Konstellation, die der Bestrafung zugrunde liege, rechtlich und faktisch nicht kontrollieren und beaufsichtigen, ob die Ladungssicherung, die Ausstattung des Fahrzeuges, Papiere etc. im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß mitgeführt werden, da alle diese Umstände von der G GmbH als Beförderer vorzukehren seien. Die G GmbH sei als Frachtunternehmen im Transportbereich bei der Verladung durch rechtlich und fachlich qualifizierte Mitarbeiter vertreten, die, da auch nur diese wissen was zu transportieren sei, für Ladungssicherung und Ausstattung des Fahrzeuges Sorge zu tragen haben und die entsprechende Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen können. Sowohl die Verladung als auch die Übermittlung der Transportpapiere erfolge durch die G GmbH. Die F T GmbH stelle lediglich ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung nach Weisung der G GmbH zur Verfügung und liege damit allenfalls ein sogenannter Lohnfuhrvertrag und kein Frachtvertrag vor, der eigene Befördererpflichten der F T GmbH nicht zu begründen vermag. Absender der zu befördernden Güter wäre ein der F T GmbH und dem Beschwerdeführer unbekannter dritter, nämlich der Auftraggeber der G GmbH als Beförderer gewesen. Unter den dargestellten Umständen sei die F T GmbH verwaltungsstrafrechtlich nicht als Beförderer haftbar. Für die dem Beförderer zur Last gelegten Unterlassungen habe im gegenständlichen Fall die F T GmbH nicht einzustehen. Es wäre sohin die Rechtsfrage zu klären, ob im gegenständlichen Fall die F T GmbH tatsächlich als Beförderer tätig geworden sei, was unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen bestritten werde. Beantragt wurde die Einvernahme des Lenkers xxx und des Niederlassungsleiters der G GmbH, xxx, als Zeugen sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Landespolizeidirektion xxx hat die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 24.2.2014, GZ: xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 2.4.2014 zur Entscheidung vorgelegt und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30.6.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für Dienstag, den 29.7.2014 anberaumt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.7.2014 wurden die Zeugen xxx, xxx und Gruppeninspektor xxx einvernommen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer befragt. Mit obgenannten Ladungsbeschluss wurden dem Beschwerdeführer sowie den Zeugen xxx und Gruppeninspektor xxx die Aufträge erteilt, bis spätestens 24.7.2014 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Kopie der Transportvereinbarung und des Beförderungsvertrages, abgeschlossen zwischen der F T GmbH und der G GmbH sowie den Frachtbrief über die Gefahrgutbeförderung vom 8.3.2012 vorzulegen. Mit E-Mail vom 24.7.2014 wurde vom Zeugen xxx mitgeteilt, dass es keinen schriftlichen Transportauftrag gebe und die Transporte auf mündlicher Vereinbarung basieren würden. Die Ladeliste vom 8.3.2012 sowie der Lieferschein, Zahl: xxx, wurden als Anlage übermittelt. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde mit E-Mail vom 16.7.2014 mitgeteilt, dass eine schriftliche Transportvereinbarung bzw. ein Beförderungsvertrag nicht existieren würden. Vorgelegt wurden die Ladeliste der G GmbH vom 8.3.2012, die Rechnung der F T GmbH an die G GmbH vom 15.3.2012 samt Gutschrift vom 20.3.2012 sowie weitere Beilagen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt liegt eine Anzeigenschrift des Landespolizeikommando für xxx, vom 24.3.2012, GZ: xxx, bei, wonach am 8.3.2012 um 10.05 Uhr auf der Autobahn A2, Parkplatz xxx, bei StrKm xxx, Fahrtrichtung xxx, die F T GmbH als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen habe,

§ 7Abs.

1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen würden (§§ 13 Abs. 1a Z 3, 37 Abs. 2 Z 8 GGBG). Die Sicherung der Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, habe nicht dem Unterabschnitt 7.5.7.1 2. Satz der ADR entsprochen. Die fünf Fässer der UN 1263 mit je 25 kg seien lose auf einer Palette gestanden, eine Trayfolie sei vorhanden gewesen. Die Trayfolie sei jedoch bereits nach unten geschoben gewesen und habe keine Sicherung der Ladung gebildet. Über den Fässern sei lose ein Traktorreifen gelegen. Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt liegt eine Anzeigenschrift des Landespolizeikommando für xxx, vom 24.3.2012, GZ: xxx, bei, wonach am 8.3.2012 um 10.05 Uhr auf der Autobahn A2, Parkplatz xxx, bei StrKm xxx, Fahrtrichtung xxx, die F T GmbH als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen habe,

Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen würden (Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG). Die Sicherung der Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, habe nicht dem Unterabschnitt 7.5.7.1 2. Satz der ADR entsprochen. Die fünf Fässer der UN 1263 mit je 25 kg seien lose auf einer Palette gestanden, eine Trayfolie sei vorhanden gewesen. Die Trayfolie sei jedoch bereits nach unten geschoben gewesen und habe keine Sicherung der Ladung gebildet. Über den Fässern sei lose ein Traktorreifen gelegen. Weiters habe es der Beförderer des gefährlichen Gutes unterlassen, sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebenen Ausstattungen im Fahrzeug mitgeführt wurden (§§ 13 Abs. 1a Z 7, 37 Abs. 2 Z 8 GGBG). Insbesondere seien entgegen Unterabschnitt 8.1.5.3 der ADR kein Auffangbehälter und keine Schaufel sowie entgegen Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR kein Beleuchtungsgerät und kein Warndreieck mitgeführt worden. Weiters habe es der Beförderer des gefährlichen Gutes unterlassen, sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebenen Ausstattungen im Fahrzeug mitgeführt wurden (Paragraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 7, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG). Insbesondere seien entgegen Unterabschnitt 8.1.5.3 der ADR kein Auffangbehälter und keine Schaufel sowie entgegen Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR kein Beleuchtungsgerät und kein Warndreieck mitgeführt worden. Darüber hinaus sei das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden. Entgegen Unterabschnitt 5.4.1.1.1 lit. e ADR sei das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden, zumal für die fünf Fässer der UN 1263 keine Beschreibung der Versandstücke angeführt gewesen sei und habe sich der Beförderer entgegen Unterabschnitt 1.4.2.2.1 lit. b ADR nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen Unterlagen im Beförderungspapier mitgeführt werden.Darüber hinaus sei das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden. Entgegen Unterabschnitt 5.4.1.1.1 Litera e, ADR sei das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden, zumal für die fünf Fässer der UN 1263 keine Beschreibung der Versandstücke angeführt gewesen sei und habe sich der Beförderer entgegen Unterabschnitt 1.4.2.2.1 Litera b, ADR nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen Unterlagen im Beförderungspapier mitgeführt werden. Beweiswürdigung: Für das erkennende Gericht konnte nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ – handelsrechtlicher Geschäftsführer – der F T GmbH mit dem Standort xxx, xxx, als Beförderer im Sinne des GGBG hinsichtlich der mit gefährlichen Gütern UN 1760 (ätzender flüssiger Stoff, N.A.G (Poly-Aluminium-Hydroxidchlorid) 8, III, (E)1 IBC 1.300

  1. kg)und UN 1263 (Farbe 3, II, D/E, fünf Fässer 125
  2. kg)beladenen Beförderungseinheit (LKW xxx mit Anhänger xxx, gelenkt von xxx) anzusehen ist.Für das erkennende Gericht konnte nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ – handelsrechtlicher Geschäftsführer – der F T GmbH mit dem Standort xxx, xxx, als Beförderer im Sinne des GGBG hinsichtlich der mit gefährlichen Gütern UN 1760 (ätzender flüssiger Stoff, N.A.G (Poly-Aluminium-Hydroxidchlorid) 8, römisch drei, (E)1 IBC 1.300
  3. kg)und UN 1263 (Farbe 3, römisch zwei, D/E, fünf Fässer 125
  4. kg)beladenen Beförderungseinheit (LKW xxx mit Anhänger xxx, gelenkt von xxx) anzusehen ist. Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.7.2014 zu Protokoll gegeben, dass er zum angelasteten Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der F T GmbH, die Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen xxx sowie des Anhängers mit dem Kennzeichen xxx war. Ein eigener verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher war zum Tatzeitpunkt in der F T GmbH nicht bestellt. Es habe nie eine schriftliche Transportvereinbarung und auch nie einen schriftlichen Beförderungsvertrag zwischen der F T GmbH (im Folgenden kurz F T GmbH) und der G GmbH (im Folgenden kurz G GmbH) gegeben. Es bestehe eine mündliche Vereinbarung, dass die F T GmbH der G GmbH täglich ein Fahrzeug, im Bedarfsfall ein weiteres, zur Verfügung stelle. Aus seiner Sicht habe die G GmbH im gegenständlichen Fall die Verbringung der Ware an den Bestimmungsort geschuldet. Die F T GmbH habe gegenständlich nur den LKW samt Fahrer bereitgestellt. Eine Dispositionsbefugnis über die Beladung, die Kundenanlieferung und über die Fahrt sei bei der G GmbH gelegen. Ebenso habe die G GmbH über den Lenker und das Fahrzeug disponieren können. Dem Lenker werde von der G GmbH gegenüber angeordnet welche Route zu fahren sei. Das bereitgestellte Fahrzeug werde der G GmbH zur beliebigen Beladung überlassen und wisse die F T GmbH bei der Bereitstellung des Fahrzeuges nicht, welche Güter befördert werden sollen. Die Beladung erfolge nach Anweisung der Geschäftsführung der G GmbH. Die Abrechnung über die von der F T GmbH erbrachten Leistungen erfolge vierzehntägig und erfolge diese nicht nach Kilometern. Für die Verrechnung maßgeblich sei die Zeit (Stunden), für die das Fahrzeug samt Lenker bereitgestellt werde. Eine gesonderte Fahrzeugmiete werde nicht verlangt, die Abrechnung erfolge nach einem Stundensatz. Seitens der F T GmbH bestehe keine Einflussmöglichkeit auf die Beladung, die Fahrtroute und bestehe diesbezüglich auch kein Weisungsrecht der F T GmbH gegenüber dem Fahrer. Er wisse nicht was transportiert werde und sehe auch die Ladelisten nicht. Der Zeuge xxx, zum Tatzeitpunkt Niederlassungsleiter bei der G GmbH, führte in seiner Zeugenaussage aus, dass es keinen schriftlichen Beförderungsvertrag und auch keine schriftliche Transportvereinbarung zwischen der G GmbH und der F T GmbH gebe. Es sei mündlich vereinbart, dass täglich zwei LKWs von der F T GmbH samt Fahrer bereitgestellt werden. Die Dispositionsbefugnis über die Beladung der LKWs, die Fahrtroute und die Reihenfolge der Kundenbelieferung liege bei der G GmbH. Anweisungen an den Fahrer bezüglich Zustellungen würden von der G GmbH getätigt und sei die F T GmbH nach Bereitstellung der Fahrzeuge nicht darüber informiert womit die Fahrzeuge beladen werden. Die Fahrzeuge würden der G GmbH von der F T GmbH zur beliebigen Beladung und Fahrt überlassen und könne diese darüber disponieren. Die Beladung der LKW werde vom Lenker vorgenommen. Ob dies im konkreten Fall der Fall gewesen sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Die Abrechnung für die Fahrtroute nach xxx erfolge auf einer Stundenbasis, die für die Route ins xxx nach einer fixen Tagespauschale. In dieser Stundenabrechnung seien das Fahrzeug und der Fahrer inkludiert, ausgenommen das Road Pricing, das gesondert abgerechnet werde. Der Fahrer erhalte von der G GmbH eine Ladeliste sowie die Beförderungspapiere und Lieferscheine. Ob die Beladung den gesetzlichen Bestimmungen, nämlich dem GGBG und der ADR entspreche, werde durch Disponenten der G GmbH überprüft. Dem Absender gegenüber sei die G GmbH für die fristgerechte Lieferung verantwortlich und müsse gegenüber den Auftraggebern eine entsprechende Versicherung für die übernommene Ware nachgewiesen werden. Ebenso müsse die F T GmbH eine entsprechende Versicherung nachweisen. Der Absender sei aber nicht der Auftraggeber der G GmbH, Auftraggeber seien die einzelnen Speditionen. Bei einer nicht erfolgten Zustellung der Lieferung, damit meine er sämtliche Schäden, wie etwa wenn die Ware nicht ankommt oder beschädigt wird, werde die F T GmbH von der G GmbH in Verantwortung genommen, da diese nach der CMR dazu verpflichtet sei, weshalb aus seine Sicht auch die F T GmbH als Frächter angesehen werden könne. Vom Zeugen xxx, bei der F T GmbH beschäftigter Lenker der gegenständlichen Beförderungseinheit, wurde im Zuge seiner Zeugenaussage ausgeführt, dass er die Beförderungspapiere sowie die Ladeliste immer von der G GmbH ausgehändigt bekomme. Seitens der F T GmbH bekomme er keine Anweisungen darüber wie die Fahrten, welcher er für die G GmbH tätige, vorzunehmen seien. Die F T GmbH stelle nur das Fahrzeug mit dem Fahrer zur Verfügung, alles andere werde von der G GmbH gestellt. Vom Zeugen Gruppeninspektor xxx wurde in der Verhandlung ausgeführt, dass er die Überprüfung am 8.3.2012 persönlich durchgeführt habe und feststellte, dass ein Frachtbrief, ein Beförderungsvertrag oder eine Transportvereinbarung vom Fahrer nicht mitgeführt wurden. Im Zuge der Überprüfung habe er weiters festgestellt, dass die Ladungssicherung nicht ordnungsgemäß war. Fünf Fässer aus Stahl mit abnehmbaren Deckeln seien mit einer bereits heruntergerutschten Drehfolie auf einer Palette gestanden, darüber wurde ein Traktorreifen gelagert. In diesen fünf Fässern habe sich Farbe mit der UN-Nr. 1263 befunden und habe der Hinweis auf der Verpackung gefehlt. Die Beförderungspapiere seien nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden, es sei die Beschreibung der Versandstücke nicht angeführt gewesen. Es habe sich bei diesen fünf Fässern mit Farbe um Gefahrengut der Klasse III gehandelt, wobei die Einstufung entsprechend dem Mängelkatalog des BMI erfolgt sei. Die fünf Fässer mit Gefahrgut seien nicht ausreichend gesichert gewesen und hätten ihre Lage jederzeit verändern können. Auf Grundlage der ADR habe er weiters festgestellt, dass im Fahrzeug nicht die vorgeschriebene Ausstattung gemäß ADR mitgeführt worden sei, so wurden kein Auffangbehälter, keine Schaufel, kein Beleuchtungsgerät und keine selbststehenden Warnzeichen mitgeführt. Er sei davon ausgegangen, dass die Firma F T GmbH als Beförderer anzusehen sei, zumal diese Zulassungsbesitzerin war. Den Lenker habe er nicht gefragt wer Beförderer sei.Vom Zeugen Gruppeninspektor xxx wurde in der Verhandlung ausgeführt, dass er die Überprüfung am 8.3.2012 persönlich durchgeführt habe und feststellte, dass ein Frachtbrief, ein Beförderungsvertrag oder eine Transportvereinbarung vom Fahrer nicht mitgeführt wurden. Im Zuge der Überprüfung habe er weiters festgestellt, dass die Ladungssicherung nicht ordnungsgemäß war. Fünf Fässer aus Stahl mit abnehmbaren Deckeln seien mit einer bereits heruntergerutschten Drehfolie auf einer Palette gestanden, darüber wurde ein Traktorreifen gelagert. In diesen fünf Fässern habe sich Farbe mit der UN-Nr. 1263 befunden und habe der Hinweis auf der Verpackung gefehlt. Die Beförderungspapiere seien nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden, es sei die Beschreibung der Versandstücke nicht angeführt gewesen. Es habe sich bei diesen fünf Fässern mit Farbe um Gefahrengut der Klasse römisch drei gehandelt, wobei die Einstufung entsprechend dem Mängelkatalog des BMI erfolgt sei. Die fünf Fässer mit Gefahrgut seien nicht ausreichend gesichert gewesen und hätten ihre Lage jederzeit verändern können. Auf Grundlage der ADR habe er weiters festgestellt, dass im Fahrzeug nicht die vorgeschriebene Ausstattung gemäß ADR mitgeführt worden sei, so wurden kein Auffangbehälter, keine Schaufel, kein Beleuchtungsgerät und keine selbststehenden Warnzeichen mitgeführt. Er sei davon ausgegangen, dass die Firma F T GmbH als Beförderer anzusehen sei, zumal diese Zulassungsbesitzerin war. Den Lenker habe er nicht gefragt wer Beförderer sei. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie die Angaben des Beschwerdeführers und auf das abgeführte Beweisverfahren, hiebei insbesondere auf die am 29.7.2014 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher die Zeugen xxx, xxx und Gruppeninspektor xxx gehört wurden. In Würdigung der aufgenommenen Beweise bzw. hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes folgt das erkennende Gericht den Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugen xxx und xxx decken, wonach von der F T GmbH der G GmbH lediglich ein bemanntes Fahrzeug bereitgestellt wird und die Dispositionsbefugnis über die Beladung sowie die Anweisung an den Fahrer ausschließlich der G GmbH zukommt. Ebenso folgt das Gericht den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und des Zeugen xxx, dass die Abrechnung für die von der F T GmbH bereitgestellten Fahrzeuge mit der G GmbH auf einer Stundenbasis bzw. mit fixen Tagespauschalen erfolgt, dem Fahrer von der G GmbH die Beförderungspapiere samt Lieferscheinen ausgehändigt werden und von den Disponenten der G GmbH die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (GGBG und ADR) überprüft wird. Dem Absender gegenüber ist die G GmbH für die fristgerechte Lieferung verantwortlich. Rechtliche Beurteilung: § 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz lautet:Paragraph 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz lautet: Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften: 1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;1. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung; […] § 3 Abs. 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz lautet: Für Beteiligte im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. […] § 7 Gefahrgutbeförderungsgesetz lautet:Paragraph 7, Gefahrgutbeförderungsgesetz lautet:

(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
(1)Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
(2)Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.
(2)Der Beförderer hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers. […] § 13 Abs. 1a Gefahrgutbeförderungsgesetz lautet:Paragraph 13, Absatz eins a, Gefahrgutbeförderungsgesetz lautet: Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, […] 2. sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist; 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; […] 7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. […] § 37 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz lautet: Wer […] 8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert 8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert […] begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
  1. a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro odera) wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
  2. b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderb) wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder […] im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG lautet: Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Gemäß § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 35/2011, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2011,, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z 1 leg.cit. ist Beförderer das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. ist Beförderer das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Dem liegt zugrunde, dass als Beförderer jedenfalls anzusehen ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt aufgrund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorganges so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG treffenden Pflichten erfüllt werden können. Soweit die Beförderung nicht aufgrund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG anzusehen, wer die Beförderung – ohne Vertrag – durchführt; in diesem Fall schließt derjenige, der die Verbringung des Gefahrgutes an einen anderen Ort erreichen will, keinen Vertrag mit dem Frachtführer, der die Beförderung ausführt, sondern übernimmt die sonst dem Frachtführer obliegenden Verpflichtungen selbst. Auch dabei kommt es auf die rechtliche Verfügungsmacht im Hinblick auf den Transport an, nicht auf die faktische Bewirkung der konkreten Verbringung an einem Ort etwa durch den Lenker der Beförderungseinheit (vgl. VwGH vom 23.11.2009, Zahl: 2009/03/0123). Dem liegt zugrunde, dass als Beförderer jedenfalls anzusehen ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt aufgrund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorganges so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG treffenden Pflichten erfüllt werden können. Soweit die Beförderung nicht aufgrund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG anzusehen, wer die Beförderung – ohne Vertrag – durchführt; in diesem Fall schließt derjenige, der die Verbringung des Gefahrgutes an einen anderen Ort erreichen will, keinen Vertrag mit dem Frachtführer, der die Beförderung ausführt, sondern übernimmt die sonst dem Frachtführer obliegenden Verpflichtungen selbst. Auch dabei kommt es auf die rechtliche Verfügungsmacht im Hinblick auf den Transport an, nicht auf die faktische Bewirkung der konkreten Verbringung an einem Ort etwa durch den Lenker der Beförderungseinheit vergleiche VwGH vom 23.11.2009, Zahl: 2009/03/0123). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (vgl. VwGH 19.4.2012, 2010/03/0108 und 23.11.2009, 2009/03/0123).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat vergleiche VwGH 19.4.2012, 2010/03/0108 und 23.11.2009, 2009/03/0123). Ein solcher Sachverhalt lag gegenständlich vor. Es wurde lediglich ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung der G GmbH von der F T GmbH zur Verfügung gestellt, wobei die Abrechnung der einzelnen Fahrten im Nachhinein nicht aufgrund der gefahrenen Kilometer sondern nach der bereitgestellten Zeit erfolgte. Die Disposition über Lenker, Fahrzeuge und Beladung lag allein bei den Disponenten der G GmbH. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls diesbezüglich keinerlei Möglichkeit zur Einflussnahme. Aus den dargelegten Gründen war daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer nach außen hin vertretene Gesellschaft hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransportes nicht als Beförderer im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG anzusehen ist. Ein solcher Sachverhalt lag gegenständlich vor. Es wurde lediglich ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung der G GmbH von der F T GmbH zur Verfügung gestellt, wobei die Abrechnung der einzelnen Fahrten im Nachhinein nicht aufgrund der gefahrenen Kilometer sondern nach der bereitgestellten Zeit erfolgte. Die Disposition über Lenker, Fahrzeuge und Beladung lag allein bei den Disponenten der G GmbH. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls diesbezüglich keinerlei Möglichkeit zur Einflussnahme. Aus den dargelegten Gründen war daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer nach außen hin vertretene Gesellschaft hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransportes nicht als Beförderer im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG anzusehen ist. Daher war auch nach dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1501.1505.6.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.