RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.09.2014 GeschäftszahlKLVwG-1345/8/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe
§ 7der Kärntner Bauordnung 1996 bis zu 2,5 m Höhe und 25 m² Grundfläche.
Mit Schreiben vom 26.09.2009 (bei der Stadtgemeinde Friesach am 29.09.2009 eingelangt) teilte xxx dem Bauamt der Stadtgemeinde Friesach mit, dass, da die Errichtung der Pergola noch nicht fertig gestellt worden wäre, er diese nach der beiliegenden Skizze fertig stellen möchte. Laut Auskunft der Behördenvertreter der Bezirkshauptmannschaft und des Amtes der Kärntner Landesregierung wäre eine Pergola ein
Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung 1996 bis zu 2,5 m Höhe und 25 m² Grundfläche. Am 05.10.2009 wurde durch den Amtssachverständigen xxx ein Ortsaugenschein vorgenommen und hätte dieser festgestellt, dass es sich bei der baulichen Anlage um eine Einfriedung handeln würde. Dies wurde mittels handschriftlichem Aktenvermerk auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.09.2009 vermerkt. In der Folge verfügte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Friesach mit Bescheid vom 14.10.2009, Zahl: 131-9/2009, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes der errichteten Zaunanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx im unmittelbaren Grenzbereich, insofern, als die Reduzierung der Zaunhöhe auf max. 1,50 m innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides zu erfolgen hätte. Weiters wurde die Auflage erteilt, dass die Höhe des Carports, gemessen vom Nachbargrundstück Nr. xxx der KG xxx, auf max. 2,5 m zu belassen wäre. Eine Erhöhung des Carports wäre untersagt. Als Rechtsgrundlage für diesen Bescheid wurde § 36 Abs. 3 der K-BO 1996, iVm mit den geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften sowie des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992, angeführt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen angeführt, dass xxx mit Schreiben vom 01.09.2009 aufgefordert worden wäre, die Einfriedung innerhalb einer angemessenen Frist zu reduzieren. Der Bauwerber hätte keine Reduzierung veranlasst, jedoch hätte dieser eine schriftliche Eingabe am 29.09.2009 an die Baubehörde gerichtet, dass er im unmittelbaren Grenzbereich eine Pergola mit einer Höhe von 2,5 m und einer verbauten Fläche von 25 m² fertig stellen wolle. Eine Überprüfung vor Ort am 05.10.2009 im Beisein des hochbautechnischen Amtssachverständigen, xxx, hätte klar und deutlich ergeben, dass es sich in der gegenständlichen Bauangelegenheit um eine Zaunanlage im unmittelbaren Grenzbereich handeln würde und diese mit der Höhenentwicklung von 2,5 m einen Widerspruch zu den Bestimmungen der K-BO 1996, der Kärntner Bauvorschriften sowie des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992 darstellen würde. Das gegenständliche Bauwerk würde eine Einfriedung darstellen, jedoch keine Pergola. Bei einer Pergola würde man von einem Lattengerüst für Weinstöcke oder Rankengewächse sprechen. Das vorhin angeführte Gutachten des xxx als hochbautechnischer Amtssachverständiger würde die Errichtung einer Zaunanlage im unmittelbaren Grenzbereich mit einer Höhenentwicklung von 2,5 m bestätigen. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein ordnungsgemäß am 16.10.2009 zugestellt. In der Folge verfügte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Friesach mit Bescheid vom 14.10.2009, Zahl: 131-9/2009, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes der errichteten Zaunanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx im unmittelbaren Grenzbereich, insofern, als die Reduzierung der Zaunhöhe auf max. 1,50 m innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides zu erfolgen hätte. Weiters wurde die Auflage erteilt, dass die Höhe des Carports, gemessen vom Nachbargrundstück Nr. xxx der KG xxx, auf max. 2,5 m zu belassen wäre. Eine Erhöhung des Carports wäre untersagt. Als Rechtsgrundlage für diesen Bescheid wurde Paragraph 36, Absatz 3, der K-BO 1996, in Verbindung mit mit den geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften sowie des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992, angeführt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen angeführt, dass xxx mit Schreiben vom 01.09.2009 aufgefordert worden wäre, die Einfriedung innerhalb einer angemessenen Frist zu reduzieren. Der Bauwerber hätte keine Reduzierung veranlasst, jedoch hätte dieser eine schriftliche Eingabe am 29.09.2009 an die Baubehörde gerichtet, dass er im unmittelbaren Grenzbereich eine Pergola mit einer Höhe von 2,5 m und einer verbauten Fläche von 25 m² fertig stellen wolle. Eine Überprüfung vor Ort am 05.10.2009 im Beisein des hochbautechnischen Amtssachverständigen, xxx, hätte klar und deutlich ergeben, dass es sich in der gegenständlichen Bauangelegenheit um eine Zaunanlage im unmittelbaren Grenzbereich handeln würde und diese mit der Höhenentwicklung von 2,5 m einen Widerspruch zu den Bestimmungen der K-BO 1996, der Kärntner Bauvorschriften sowie des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992 darstellen würde. Das gegenständliche Bauwerk würde eine Einfriedung darstellen, jedoch keine Pergola. Bei einer Pergola würde man von einem Lattengerüst für Weinstöcke oder Rankengewächse sprechen. Das vorhin angeführte Gutachten des xxx als hochbautechnischer Amtssachverständiger würde die Errichtung einer Zaunanlage im unmittelbaren Grenzbereich mit einer Höhenentwicklung von 2,5 m bestätigen. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein ordnungsgemäß am 16.10.2009 zugestellt. In der dagegen erhobenen Berufung vom 25.10.2009 (bei der Stadtgemeinde Friesach am 28.10.2009 eingelangt) führte xxx aus, wie man von einer Einfriedung sprechen könne, wenn das bewilligungsfreie Bauvorhaben nach § 7, Errichtung einer Pergola, noch nicht fertig gestellt worden wäre. Die Vor-ortüberprüfung am 05.10.2009 wäre ohne vorherige Terminvereinbarung erfolgt. Laut Behördenvertretern der Bezirkshauptmannschaft würde es sich um eine Pergola handeln. Außerdem wären alle Vorschriften, wie die Höhe von max. 2,5 m und die Grundfläche von max. 25 m² genau eingehalten worden. Ein Lattengerüst, wie eine Pergola im Schreiben des Bürgermeisters bezeichnet werde, würde er als unvollständig ansehen. Zum erwähnten Carport möchte er feststellen, dass die Behörde es ihm untersagt hätte, eben solches bewilligungsfreie Bauvorhaben an der Grundstücksgrenze zu errichten. Am Bauplan „Carport“ wären Berechnungen mit dem Faktor 1,6 Abstand zur Grundgrenze aufgetragen worden. Deshalb hätte er sein Carport einen Meter vor seinem Hausfenster entfernt errichten müssen. Diese nachweislich falsche Behördenanordnung wäre ihm von der Bezirkshauptmannschaft bestätigt worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse würden die Behördenvertreter in xxx nicht korrekt und nicht nach dem Gleichheitsgesetz der Gemeindebürger vorgehen. Beispiele wären ein Schreiben zur Aufstellung der Hausmülltonne, bewilligte und/oder verabsäumte Aufsichtspflicht hinsichtlich Abbruch bzw Abriss von Haus und Nebengebäude auf dem Grundstück xxx, wo das ganze Bauwerk mit asbesthaltigen Materialien einfach ohne Zerschredderung und Entsorgung in das Erdreich gebaggert worden wäre. Dies könnten Zeugen, Schriftstücke, Bild- und Audiomaterial bestätigen. In der dagegen erhobenen Berufung vom 25.10.2009 (bei der Stadtgemeinde Friesach am 28.10.2009 eingelangt) führte xxx aus, wie man von einer Einfriedung sprechen könne, wenn das bewilligungsfreie Bauvorhaben nach Paragraph 7,, Errichtung einer Pergola, noch nicht fertig gestellt worden wäre. Die Vor-ortüberprüfung am 05.10.2009 wäre ohne vorherige Terminvereinbarung erfolgt. Laut Behördenvertretern der Bezirkshauptmannschaft würde es sich um eine Pergola handeln. Außerdem wären alle Vorschriften, wie die Höhe von max. 2,5 m und die Grundfläche von max. 25 m² genau eingehalten worden. Ein Lattengerüst, wie eine Pergola im Schreiben des Bürgermeisters bezeichnet werde, würde er als unvollständig ansehen. Zum erwähnten Carport möchte er feststellen, dass die Behörde es ihm untersagt hätte, eben solches bewilligungsfreie Bauvorhaben an der Grundstücksgrenze zu errichten. Am Bauplan „Carport“ wären Berechnungen mit dem Faktor 1,6 Abstand zur Grundgrenze aufgetragen worden. Deshalb hätte er sein Carport einen Meter vor seinem Hausfenster entfernt errichten müssen. Diese nachweislich falsche Behördenanordnung wäre ihm von der Bezirkshauptmannschaft bestätigt worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse würden die Behördenvertreter in xxx nicht korrekt und nicht nach dem Gleichheitsgesetz der Gemeindebürger vorgehen. Beispiele wären ein Schreiben zur Aufstellung der Hausmülltonne, bewilligte und/oder verabsäumte Aufsichtspflicht hinsichtlich Abbruch bzw Abriss von Haus und Nebengebäude auf dem Grundstück xxx, wo das ganze Bauwerk mit asbesthaltigen Materialien einfach ohne Zerschredderung und Entsorgung in das Erdreich gebaggert worden wäre. Dies könnten Zeugen, Schriftstücke, Bild- und Audiomaterial bestätigen. Aufgrund seines Beschlusses vom 28.01.2010 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach mit dem Bescheid vom 28.01.2010, Zahl: 131-9/2009-2010, die Berufung des xxx als unbegründet ab. Als Rechtsgrundlagen wurden § 94 Abs 1 und 2 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, § 36 Abs 3 der Kärntner Bauordnung 1996, die geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften sowie der Textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992 angeführt. In der Bescheidbegründung wurde zusammenfassend festgestellt, dass die sonstige bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx im unmittelbaren Grenzbereich eine klare Zaunanlage mit einer Höhenentwicklung von 2,5 m darstellen würde, diese würde nicht den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes vom 30.12.1992 entsprechen und würde es sich dabei nicht um eine Pergola handeln. Eine Pergola sei ein Lattengerüst für Weinstöcke und Rankengewächse. Dabei würde sich die Berufungsbehörde nochmals auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, xxx, stützen, welches ausführen würde, dass es sich um eine Zaunanlage handeln würde. Die übrigen Einwände des Berufungswerbers wären nicht Gegenstand der betreffenden Bauangelegenheit und würden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Aufgrund seines Beschlusses vom 28.01.2010 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach mit dem Bescheid vom 28.01.2010, Zahl: 131-9/2009-2010, die Berufung des xxx als unbegründet ab. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 94, Absatz eins und 2 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Paragraph 36, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996, die geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften sowie der Textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992 angeführt. In der Bescheidbegründung wurde zusammenfassend festgestellt, dass die sonstige bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx im unmittelbaren Grenzbereich eine klare Zaunanlage mit einer Höhenentwicklung von 2,5 m darstellen würde, diese würde nicht den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes vom 30.12.1992 entsprechen und würde es sich dabei nicht um eine Pergola handeln. Eine Pergola sei ein Lattengerüst für Weinstöcke und Rankengewächse. Dabei würde sich die Berufungsbehörde nochmals auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, xxx, stützen, welches ausführen würde, dass es sich um eine Zaunanlage handeln würde. Die übrigen Einwände des Berufungswerbers wären nicht Gegenstand der betreffenden Bauangelegenheit und würden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 28.01.2010, Zahl: 131-9/2009-2010, erhob xxx fristgerecht die Vorstellung an die Kärntner Landesregierung. In der Vorstellungsvorlage vom 15.02.2010 (bei der Stadtgemeinde Friesach am 17.02.2010 eingelangt) führte er aus, dass schon vor der Fertigstellung des Bauvorhabens nach § 7, Errichtung einer Pergola, festgestellt worden wäre, dass es sich um keine Pergola handeln würde. Es würde keine Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegen, weil mehrere solche Bauten in der Stadtgemeinde Friesach bestehen würden und in anderen Bundesländern Einfriedungen viel höher sein dürften. Laut xxx von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit würde das Bauvorhaben dem Bebauungsplan nicht widersprechen. Auch der Grenzabstand zu der Garage der Nachbarn würde unterschritten werden. Bei der Behördenvertreterin würden sie sich als ungerecht behandelt fühlen, weil eine lange Bekanntschaft mit der Nachbarin bestehen würde, weshalb ein übernatürlicher Aufwand gegen seine Familie betrieben werden würde. Weitere Beweise und Unterlagen würde er nachreichen bzw. möchte er persönlich vortragen, da er sich schriftlich in dieser Angelegenheit nicht so gut ausdrücken könne. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 28.01.2010, Zahl: 131-9/2009-2010, erhob xxx fristgerecht die Vorstellung an die Kärntner Landesregierung. In der Vorstellungsvorlage vom 15.02.2010 (bei der Stadtgemeinde Friesach am 17.02.2010 eingelangt) führte er aus, dass schon vor der Fertigstellung des Bauvorhabens nach Paragraph 7,, Errichtung einer Pergola, festgestellt worden wäre, dass es sich um keine Pergola handeln würde. Es würde keine Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegen, weil mehrere solche Bauten in der Stadtgemeinde Friesach bestehen würden und in anderen Bundesländern Einfriedungen viel höher sein dürften. Laut xxx von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit würde das Bauvorhaben dem Bebauungsplan nicht widersprechen. Auch der Grenzabstand zu der Garage der Nachbarn würde unterschritten werden. Bei der Behördenvertreterin würden sie sich als ungerecht behandelt fühlen, weil eine lange Bekanntschaft mit der Nachbarin bestehen würde, weshalb ein übernatürlicher Aufwand gegen seine Familie betrieben werden würde. Weitere Beweise und Unterlagen würde er nachreichen bzw. möchte er persönlich vortragen, da er sich schriftlich in dieser Angelegenheit nicht so gut ausdrücken könne. Mit dem Bescheid vom 22.06.2010, Zahl: 7-B-BRM-1211/1/2010, hob die Kärntner Landesregierung den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 28.01.2010, Zahl: 131-9/2009-2010, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Friesach zurück. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entsprechende Erhebungen dahingehend, ob es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein
§ 7
der K-BO 1996 oder um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 6 der K-BO 1996 handeln würde, nicht entsprechend gründlich durchgeführt worden wären. Es wäre festzustellen gewesen, dass bezüglich der beiden Ortsaugenscheine vom 24.08.2009 und vom 05.10.2009 lediglich zwei Aktenvermerke vorliegen würden, wobei im ersten nach einer kurzen Befundung der baulichen Anlage lediglich festgehalten worden wäre, dass es sich bei der vorgefundenen baulichen Anlage eher um eine Einfriedung handeln würde. Der zweite Aktenvermerk würde ebenso lediglich die Feststellung enthalten, dass es sich um einen Zaun handeln würde. Ein entsprechendes Gutachten würde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegen. Würde man von der Annahme der Baubehörde ausgehen, dass es sich um eine Einfriedung mit einer Höhenentwicklung von 2,50 m handeln würde, würde diese Anlage nicht unter ein
§ 7der K-BO 1996 fallen.
Es würde daher nach § 6 K-BO 1996 ein bewilligungspflichtiges Vorhaben vorliegen. Im vorliegenden Fall hätte die Baubehörde ihren baupolizeilichen Auftrag ausdrücklich auf die Bestimmung des § 36 Abs. 3 K-BO 1996 gestützt. Ein Bauauftrag nach dieser Bestimmung hätte jedoch nur zu ergehen, wenn das betreffende Vorhaben ein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 7 der K-BO 1996 darstellen würde.Mit dem Bescheid vom 22.06.2010, Zahl: 7-B-BRM-1211/1/2010, hob die Kärntner Landesregierung den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 28.01.2010, Zahl: 131-9/2009-2010, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Friesach zurück. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entsprechende Erhebungen dahingehend, ob es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein
Paragraph 7, der K-BO 1996 oder um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 6, der K-BO 1996 handeln würde, nicht entsprechend gründlich durchgeführt worden wären. Es wäre festzustellen gewesen, dass bezüglich der beiden Ortsaugenscheine vom 24.08.2009 und vom 05.10.2009 lediglich zwei Aktenvermerke vorliegen würden, wobei im ersten nach einer kurzen Befundung der baulichen Anlage lediglich festgehalten worden wäre, dass es sich bei der vorgefundenen baulichen Anlage eher um eine Einfriedung handeln würde. Der zweite Aktenvermerk würde ebenso lediglich die Feststellung enthalten, dass es sich um einen Zaun handeln würde. Ein entsprechendes Gutachten würde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegen. Würde man von der Annahme der Baubehörde ausgehen, dass es sich um eine Einfriedung mit einer Höhenentwicklung von 2,50 m handeln würde, würde diese Anlage nicht unter ein
Paragraph 7, der K-BO 1996 fallen. Es würde daher nach Paragraph 6, K-BO 1996 ein bewilligungspflichtiges Vorhaben vorliegen. Im vorliegenden Fall hätte die Baubehörde ihren baupolizeilichen Auftrag ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 gestützt. Ein Bauauftrag nach dieser Bestimmung hätte jedoch nur zu ergehen, wenn das betreffende Vorhaben ein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des Paragraph 7, der K-BO 1996 darstellen würde. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach hob mit dem Bescheid vom 19.07.2010, Zahl: 131-9/2009-2010, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 14.10.2009, Zahl: 131-9/2009, auf und verwies die Bauangelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurück. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach hob mit dem Bescheid vom 19.07.2010, Zahl: 131-9/2009-2010, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 14.10.2009, Zahl: 131-9/2009, auf und verwies die Bauangelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurück. Dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft St. Veit an der Glan vom 06.09.2010, Zahl: 131-9/2009-2010, ist zusammengefasst zu entnehmen, dass es sich bei dieser Anlage nicht um eine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handeln würde, sondern um eine bauliche Anlage, wobei für die Errichtung fachliche und bautechnische Kenntnisse erforderlich wären, zumal aufgrund der Ausmaße statische Belange (Windlasten) zu berücksichtigen wären. Ebenso könne der Begriff „Pergola“ für diese Anlage nicht verwendet werden, da es sich bei dieser Anlage um keine Verbesserung bzw. Verschönerung der vorhandenen Gartenanlage handeln würde und keine Funktion als sogenannte Rankhilfe für etwaige Kletterpflanzen oder andersartige Bepflanzung vorliegen würde. Bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche ohne Konsens errichtet worden wäre, würde es sich um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage gemäß § 6 lit a der Kärntner Bauordnung 1996 handeln.Dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft St. Veit an der Glan vom 06.09.2010, Zahl: 131-9/2009-2010, ist zusammengefasst zu entnehmen, dass es sich bei dieser Anlage nicht um eine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handeln würde, sondern um eine bauliche Anlage, wobei für die Errichtung fachliche und bautechnische Kenntnisse erforderlich wären, zumal aufgrund der Ausmaße statische Belange (Windlasten) zu berücksichtigen wären. Ebenso könne der Begriff „Pergola“ für diese Anlage nicht verwendet werden, da es sich bei dieser Anlage um keine Verbesserung bzw. Verschönerung der vorhandenen Gartenanlage handeln würde und keine Funktion als sogenannte Rankhilfe für etwaige Kletterpflanzen oder andersartige Bepflanzung vorliegen würde. Bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche ohne Konsens errichtet worden wäre, würde es sich um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage gemäß Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung 1996 handeln. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 05.10.2010, Zahl: 131-9/99/2008-2010, wurde xxx aufgefordert, die bauliche Anlage in einer Länge von 26,50 m und einer Höhe zwischen 2,00 m und 2,40 m an der Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Höhe von 1,50 m zu reduzieren, andernfalls die Baubehörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen hätte. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 10.11.2010, Zahl: 131-9/2009, wurde dem Bauwerber xxx aufgetragen, innerhalb einer Frist von einem Monat den rechtmäßigen Zustand der errichteten baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx im unmittelbaren Grenzbereich durch Reduzierung der Gesamthöhe der baulichen Anlage auf max. 1,50 m, gemessen vom Terrain des Nachbargrundstückes Nr. xxx der KG xxx, herzustellen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche ohne Konsens errichtet worden wäre, um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 6 lit a der K-BO 1996 handeln würde. Die baulichen Anlagen, die keine Gebäude wären, könnten Interessen beeinträchtigen, die durch die Vorschreibung von Mindestabständen geschützt werden sollten. § 6 Abs. 2 lit a der geltenden Kärntner Bauvorschriften würde aussagen, dass bauliche Anlagen im Grenzbereich errichtet werden könnten, wenn die Höhe von 1,50 m nicht überschritten werden würde. Die bauliche Anlage würde eine Länge von 26,50 m aufweisen. Die Höhe der baulichen Anlage würde zwischen 2,00 m und 2,40 m variieren. Würde die Baubehörde gemäß § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 feststellen, dass das Bauvorhaben „Pergola“ abweichend von der Baumitteilung ausgeführt und vollendet worden wäre, so wäre die Behörde verpflichtet, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten, weil man von einer sonstigen baulichen Anlage sprechen könne, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit a der Kärntner Bauvorschriften stehen würde. Dieser Bescheid wurde dem Bauwerber xxx laut Rückschein ordnungsgemäß am 12.11.2010 zugestellt. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 10.11.2010, Zahl: 131-9/2009, wurde dem Bauwerber xxx aufgetragen, innerhalb einer Frist von einem Monat den rechtmäßigen Zustand der errichteten baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx im unmittelbaren Grenzbereich durch Reduzierung der Gesamthöhe der baulichen Anlage auf max. 1,50 m, gemessen vom Terrain des Nachbargrundstückes Nr. xxx der KG xxx, herzustellen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche ohne Konsens errichtet worden wäre, um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß Paragraph 6, Litera a, der K-BO 1996 handeln würde. Die baulichen Anlagen, die keine Gebäude wären, könnten Interessen beeinträchtigen, die durch die Vorschreibung von Mindestabständen geschützt werden sollten. Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, der geltenden Kärntner Bauvorschriften würde aussagen, dass bauliche Anlagen im Grenzbereich errichtet werden könnten, wenn die Höhe von 1,50 m nicht überschritten werden würde. Die bauliche Anlage würde eine Länge von 26,50 m aufweisen. Die Höhe der baulichen Anlage würde zwischen 2,00 m und 2,40 m variieren. Würde die Baubehörde gemäß Paragraph 36, der Kärntner Bauordnung 1996 feststellen, dass das Bauvorhaben „Pergola“ abweichend von der Baumitteilung ausgeführt und vollendet worden wäre, so wäre die Behörde verpflichtet, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten, weil man von einer sonstigen baulichen Anlage sprechen könne, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, der Kärntner Bauvorschriften stehen würde. Dieser Bescheid wurde dem Bauwerber xxx laut Rückschein ordnungsgemäß am 12.11.2010 zugestellt. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung vom 21.11.2010 (bei der Stadtgemeinde Friesach am 24.11.2010 eingelangt) führte xxx zusammengefasst aus, dass die „Pergola“, ein
§ 7
der K-BO 1996, in keinster Weise von der Baumitteilung abweichen würde, sie wäre nur noch immer nicht ganz fertig gestellt und bepflanzt. Weiters wäre auch die Funktion einer Rankhilfe für Kletterpflanzen gegeben. Die Angabe Sichtschutz wäre zu hinterfragen, da man sehr wohl hindurch sehen könne. Durch die geografische Ausrichtung könne man von keinen Windlasten, sowie Schattenflächen sprechen, nur von einer Verbesserung bzw. Verschönerung der Anlage. Der Bescheid würde dem Bescheid vom 14.10.2009 widersprechen. Bei der baulichen Anlage, die als „Pergola“ bezeichnet würde, wäre das Carport von max. 8,3 m von der Gesamtlänge nicht abgezogen worden. Ansonsten wäre weiterhin auch die Berufung vom 25.10.2009 sowie der Bescheid der Kärntner Landesregierung heranzuziehen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung vom 21.11.2010 (bei der Stadtgemeinde Friesach am 24.11.2010 eingelangt) führte xxx zusammengefasst aus, dass die „Pergola“, ein
Paragraph 7, der K-BO 1996, in keinster Weise von der Baumitteilung abweichen würde, sie wäre nur noch immer nicht ganz fertig gestellt und bepflanzt. Weiters wäre auch die Funktion einer Rankhilfe für Kletterpflanzen gegeben. Die Angabe Sichtschutz wäre zu hinterfragen, da man sehr wohl hindurch sehen könne. Durch die geografische Ausrichtung könne man von keinen Windlasten, sowie Schattenflächen sprechen, nur von einer Verbesserung bzw. Verschönerung der Anlage. Der Bescheid würde dem Bescheid vom 14.10.2009 widersprechen. Bei der baulichen Anlage, die als „Pergola“ bezeichnet würde, wäre das Carport von max. 8,3 m von der Gesamtlänge nicht abgezogen worden. Ansonsten wäre weiterhin auch die Berufung vom 25.10.2009 sowie der Bescheid der Kärntner Landesregierung heranzuziehen. Aufgrund seines Beschlusses vom 01.02.2011 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach mit Bescheid vom 01.02.2011, Zahl: 131-9/2009/2010-2011, die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 10.11.2010, Zahl: 131-9/2009, als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die errichtete bauliche Anlage im Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. xxx und xxx der KG xxx zum Zwecke eines Sichtschutzes errichtet worden wäre. Bei dieser Anlage würde es sich nicht um eine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handeln, sondern um eine bauliche Anlage, wobei für die Errichtung fachliche und bautechnische Kenntnisse erforderlich wären, zumal aufgrund der Ausmaße statische Belange (Windlasten) zu berücksichtigen wären. Ebenso könne der Begriff „Pergola“ für diese Anlage nicht verwendet werden, da es sich bei dieser Anlage um keine Verbesserung bzw. Verschönerung der vorhandenen Gartenanlage handeln würde und keine Funktion als sogenannte Rankhilfe für etwaige Kletterpflanzen oder andersartige Bepflanzung gegeben sei. Dabei würde sich die Berufungsbehörde auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx stützen, welches ausführen würde, dass es sich bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche ohne Konsens errichtet worden wäre, um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage gemäß § 6 lit a der geltenden Kärntner Bauordnung 1996, handeln würde. Bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude wären, könnten Interessen beeinträchtigt werden, die durch die Vorschreibung von Mindestabständen geschützt werden sollten. § 6 Abs. 2 lit a der geltenden Kärntner Bauvorschriften würde aussagen, dass bauliche Anlagen im Grenzbereich errichtet werden könnten, wenn die Höhe von 1,50 m nicht überschritten werden würde. Die bauliche Anlage würde eine Länge von 26,50 m aufweisen. Die Höhe der baulichen Anlage würde zwischen 2,00 m und 2,40 m variieren. Der textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992 würde sich auf die Schattenflächenbestimmungen der geltenden Kärntner Bauvorschriften stützen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, dürfe nicht eingeräumt werden, wenn der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen würde. Es würde die Baubehörde gemäß § 36 der geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 feststellen, dass, wenn das Bauvorhaben „Pergola“ abweichend von der Baumitteilung ausgeführt und vollendet würde, die Behörde verpflichtet wäre, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten, weil man von einer sonstigen baulichen Anlage sprechen würde, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit a der geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften stehen würde. Dieser Bescheid wurde xxx laut Rückschein am 11.02.2011 ordnungsgemäß zugestellt. Aufgrund seines Beschlusses vom 01.02.2011 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach mit Bescheid vom 01.02.2011, Zahl: 131-9/2009/2010-2011, die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 10.11.2010, Zahl: 131-9/2009, als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die errichtete bauliche Anlage im Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. xxx und xxx der KG xxx zum Zwecke eines Sichtschutzes errichtet worden wäre. Bei dieser Anlage würde es sich nicht um eine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handeln, sondern um eine bauliche Anlage, wobei für die Errichtung fachliche und bautechnische Kenntnisse erforderlich wären, zumal aufgrund der Ausmaße statische Belange (Windlasten) zu berücksichtigen wären. Ebenso könne der Begriff „Pergola“ für diese Anlage nicht verwendet werden, da es sich bei dieser Anlage um keine Verbesserung bzw. Verschönerung der vorhandenen Gartenanlage handeln würde und keine Funktion als sogenannte Rankhilfe für etwaige Kletterpflanzen oder andersartige Bepflanzung gegeben sei. Dabei würde sich die Berufungsbehörde auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx stützen, welches ausführen würde, dass es sich bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche ohne Konsens errichtet worden wäre, um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage gemäß Paragraph 6, Litera a, der geltenden Kärntner Bauordnung 1996, handeln würde. Bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude wären, könnten Interessen beeinträchtigt werden, die durch die Vorschreibung von Mindestabständen geschützt werden sollten. Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, der geltenden Kärntner Bauvorschriften würde aussagen, dass bauliche Anlagen im Grenzbereich errichtet werden könnten, wenn die Höhe von 1,50 m nicht überschritten werden würde. Die bauliche Anlage würde eine Länge von 26,50 m aufweisen. Die Höhe der baulichen Anlage würde zwischen 2,00 m und 2,40 m variieren. Der textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992 würde sich auf die Schattenflächenbestimmungen der geltenden Kärntner Bauvorschriften stützen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, dürfe nicht eingeräumt werden, wenn der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen würde. Es würde die Baubehörde gemäß Paragraph 36, der geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 feststellen, dass, wenn das Bauvorhaben „Pergola“ abweichend von der Baumitteilung ausgeführt und vollendet würde, die Behörde verpflichtet wäre, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten, weil man von einer sonstigen baulichen Anlage sprechen würde, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, der geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften stehen würde. Dieser Bescheid wurde xxx laut Rückschein am 11.02.2011 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob xxx rechtzeitig die Vorstellung vom 20.02.2011 an die Kärntner Landesregierung und führte darin im Wesentlichen aus, dass vorab festzuhalten wäre, dass nun schon über Jahre gegenständliches Verfahren aufgrund langjähriger Bekanntschaft zur Stadtgemeinde Friesach (betreffend: Anrainerin war Gemeindeputzfrau) entstanden wäre und nun so ausarten würde, dass andere Gesetze gelten würden, die nicht in der Kärntner Bauordnung vorkommen würden. Bei der Errichtung eines nach § 7 bewilligungsfreien Vorhabens Carport an der Grundstücksgrenze, wo ein Faktor 0,6 angewendet worden wäre, wäre bei der Vorstellung irrtümlich 1,6 geschrieben worden, mit dem die Bauamtsleiterin den Abstand zur Grundstücksgrenze berechnet hätte, in dem sie die Höhe des Carports 2,50 m x Faktor 0,6 = 1,50 m Abstand zur Grundgrenze auferlegt hätte. Das Carport könnte dann nur so vor seinem Hausfenster errichtet werden und wäre bei einem Lokalaugenschein für passend befunden worden. Von der Bezirkshauptmannschaft wäre dies als unrichtig bestätigt worden und dann im Aktenvermerk vom 02.07.2009 ganz anders niedergeschrieben worden. Das Carport hätte danach mit Hilfe eines Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft an der Grundgrenze errichtet werden können. Aus diesem Grund würde er die fast fertig gestellte „Pergola“ auch nicht niederreißen wollen. Im Vorstellungsbescheid wäre ja zusammenfassend festgestellt worden, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wäre. Aber auch jetzt würde wieder keine Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes erfolgen, weil mehrere solche Bauten in der Gemeinde und in Österreich bestehen würden. Laut Auskunft des xxx von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan würde der Bebauungsplan nicht entgegenstehen. Die Baumitteilung der „Pergola“ wäre ordnungsgemäß eingereicht worden und würde in keinster Weise davon abweichen. Entgegen den Feststellungen im Bescheid würden keine nennenswerten Windlasten auf der „Pergola“ lasten. Schattenflächen und Schatten würden zur Gänze auf sein Grundstück fallen. Das Haus und die Garage der betroffenen Anrainer würden einen zu geringen Abstand aufweisen und am Nachmittag sowieso die „Pergola“ und seinen Grund überschatten. Begründen könne man den Antrag auch damit, dass in keinem einzigen Schreiben bzw. Gutachten der Gemeinde die gesetzlichen Bestimmungen, das Aussehen, die Ausführung, fachliche Beschreibung udgl. des bewilligungsfreien Vorhabens „Pergola“ ausführlich beschrieben worden wäre bzw. warum diese „Pergola“ nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde oder was abzuändern wäre. Auf all diese Fragen würden nur persönliche negative Meinungen, wie „keine Funktion als Rankhilfe“, „keine Verbesserung bzw. Verschönerung der vorhandenen Gartenanlage“, erfolgen. Dies könne nicht rechtens sein, die zuständigen Personen würden sich wie ein kostenloser Rechtsanwalt für den Anrainer xxx verhalten. Wenn hier die Gemeinde zuerst von einem Zaun, Holzkonstruktion, Einfriedung sprechen würde, nunmehr von einer baulichen Anlage, wie sollte das dann ein einfacher Gemeindebürger verstehen, der eine Baumitteilung zur Errichtung einer nach § 7 bewilligungsfreies Vorhaben „Pergola“ eingereicht hätte und fertig stellen möchte. Gegen diesen Bescheid erhob xxx rechtzeitig die Vorstellung vom 20.02.2011 an die Kärntner Landesregierung und führte darin im Wesentlichen aus, dass vorab festzuhalten wäre, dass nun schon über Jahre gegenständliches Verfahren aufgrund langjähriger Bekanntschaft zur Stadtgemeinde Friesach (betreffend: Anrainerin war Gemeindeputzfrau) entstanden wäre und nun so ausarten würde, dass andere Gesetze gelten würden, die nicht in der Kärntner Bauordnung vorkommen würden. Bei der Errichtung eines nach Paragraph 7, bewilligungsfreien Vorhabens Carport an der Grundstücksgrenze, wo ein Faktor 0,6 angewendet worden wäre, wäre bei der Vorstellung irrtümlich 1,6 geschrieben worden, mit dem die Bauamtsleiterin den Abstand zur Grundstücksgrenze berechnet hätte, in dem sie die Höhe des Carports 2,50 m x Faktor 0,6 = 1,50 m Abstand zur Grundgrenze auferlegt hätte. Das Carport könnte dann nur so vor seinem Hausfenster errichtet werden und wäre bei einem Lokalaugenschein für passend befunden worden. Von der Bezirkshauptmannschaft wäre dies als unrichtig bestätigt worden und dann im Aktenvermerk vom 02.07.2009 ganz anders niedergeschrieben worden. Das Carport hätte danach mit Hilfe eines Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft an der Grundgrenze errichtet werden können. Aus diesem Grund würde er die fast fertig gestellte „Pergola“ auch nicht niederreißen wollen. Im Vorstellungsbescheid wäre ja zusammenfassend festgestellt worden, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wäre. Aber auch jetzt würde wieder keine Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes erfolgen, weil mehrere solche Bauten in der Gemeinde und in Österreich bestehen würden. Laut Auskunft des xxx von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan würde der Bebauungsplan nicht entgegenstehen. Die Baumitteilung der „Pergola“ wäre ordnungsgemäß eingereicht worden und würde in keinster Weise davon abweichen. Entgegen den Feststellungen im Bescheid würden keine nennenswerten Windlasten auf der „Pergola“ lasten. Schattenflächen und Schatten würden zur Gänze auf sein Grundstück fallen. Das Haus und die Garage der betroffenen Anrainer würden einen zu geringen Abstand aufweisen und am Nachmittag sowieso die „Pergola“ und seinen Grund überschatten. Begründen könne man den Antrag auch damit, dass in keinem einzigen Schreiben bzw. Gutachten der Gemeinde die gesetzlichen Bestimmungen, das Aussehen, die Ausführung, fachliche Beschreibung udgl. des bewilligungsfreien Vorhabens „Pergola“ ausführlich beschrieben worden wäre bzw. warum diese „Pergola“ nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde oder was abzuändern wäre. Auf all diese Fragen würden nur persönliche negative Meinungen, wie „keine Funktion als Rankhilfe“, „keine Verbesserung bzw. Verschönerung der vorhandenen Gartenanlage“, erfolgen. Dies könne nicht rechtens sein, die zuständigen Personen würden sich wie ein kostenloser Rechtsanwalt für den Anrainer xxx verhalten. Wenn hier die Gemeinde zuerst von einem Zaun, Holzkonstruktion, Einfriedung sprechen würde, nunmehr von einer baulichen Anlage, wie sollte das dann ein einfacher Gemeindebürger verstehen, der eine Baumitteilung zur Errichtung einer nach Paragraph 7, bewilligungsfreies Vorhaben „Pergola“ eingereicht hätte und fertig stellen möchte. Mit dem Bescheid vom 05.08.2011, Zahl: 7-B-BRM-1211/2/2011, hob die Kärntner Landesregierung den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 01.02.2011, Zahl: 131-9/2009/2010-2011, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Friesach zurück. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde nicht untersucht habe, ob ein anderer Tatbestand eines bewilligungsfreien Vorhaben (§ 7 Abs. 1 lit. j oder q K-BO 1996) vorliege. Zudem wurde festgestellt, dass der im Anlassfall zur Anwendung kommende Textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach in § 7 (Baulinien) keine Regelungen über Baulinien zum Anrainergrundstück enthalten würde, somit auch keine Regelung über die Verringerung von Abstandsflächen und auch keine Regelung, dass eine Verringerung der Abstandsflächen ausgeschlossen wäre. Insofern würden die Kärntner Bauvorschriften zur Anwendung gelangen, sodass ein Widerspruch zum Textlichen Bebauungsplan nicht gegeben sein könne und unter Annahme des zur Anwendung kommenden § 36 Abs. 1 K-BO 1996 ein Alternativauftrag zu erlassen gewesen wäre.Mit dem Bescheid vom 05.08.2011, Zahl: 7-B-BRM-1211/2/2011, hob die Kärntner Landesregierung den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 01.02.2011, Zahl: 131-9/2009/2010-2011, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Friesach zurück. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde nicht untersucht habe, ob ein anderer Tatbestand eines bewilligungsfreien Vorhaben (Paragraph 7, Absatz eins, Litera j, oder q K-BO 1996) vorliege. Zudem wurde festgestellt, dass der im Anlassfall zur Anwendung kommende Textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach in Paragraph 7, (Baulinien) keine Regelungen über Baulinien zum Anrainergrundstück enthalten würde, somit auch keine Regelung über die Verringerung von Abstandsflächen und auch keine Regelung, dass eine Verringerung der Abstandsflächen ausgeschlossen wäre. Insofern würden die Kärntner Bauvorschriften zur Anwendung gelangen, sodass ein Widerspruch zum Textlichen Bebauungsplan nicht gegeben sein könne und unter Annahme des zur Anwendung kommenden Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 ein Alternativauftrag zu erlassen gewesen wäre. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach hob mit dem Bescheid vom 12.12.2011, Zahl: 131-9/2009/2010-2011, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 10.11.2010, Zahl: 131-9/2009, auf und verwies die Bauangelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurück. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach hob mit dem Bescheid vom 12.12.2011, Zahl: 131-9/2009/2010-2011, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 10.11.2010, Zahl: 131-9/2009, auf und verwies die Bauangelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurück. Mit Schreiben vom 14.06.2012, Zahl: 131-9/2012, des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach wurde xxx aufgetragen, nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die baubewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx bis spätestens 16.07.2012 anzusuchen. Sollte innerhalb dieser Frist kein Bauantrag einlangen, würde die Baubehörde beabsichtigen die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, dh. die Beseitigung der sonstigen baulichen Anlage, einzuleiten. Es würde eine Verfügung „Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes“ erfolgen, wobei nach rechtskräftiger Entscheidung innerhalb von einem Monat die Anlage zu entfernen sei. Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 (bei der Stadtgemeinde Friesach am 16.07.2012 eingelangt) teilte xxx der Stadtgemeinde Friesach mit, dass er ein fast identes, ordnungsgemäßes Bauansuchen am 17.11.2008 eingereicht habe und er nicht noch einmal ein Bauansuchen stellen werde. Es sei nicht erwiesen, dass es sich bei dem Bauvorhaben um keine Pergola handeln würde. Mit Verbesserungsauftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 13.08.2012, Zahl: 131-9/2012, wurde xxx mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 16.07.2012 keinen ordentlichen Bauantrag darstelle. Sollte bis spätestens 21.09.2012 kein ordentlicher Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden, würde das schriftliche Anbringen vom 16.07.2012 zurückgewiesen und für das gegenständliche Bauvorhaben „sonstige bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx“ die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes eingeleitet werden.Mit Verbesserungsauftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach gemäß , Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 13.08.2012, Zahl: 131-9/2012, wurde xxx mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 16.07.2012 keinen ordentlichen Bauantrag darstelle. Sollte bis spätestens 21.09.2012 kein ordentlicher Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden, würde das schriftliche Anbringen vom 16.07.2012 zurückgewiesen und für das gegenständliche Bauvorhaben „sonstige bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx“ die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes eingeleitet werden. Mit Schreiben vom 18.09.2012 (bei der Stadtgemeinde Friesach am 20.09.2012 eingelangt) brachte xxx vor, dass es sich gegenständlich um ein nicht fertiggestelltes bewilligungsfreies Vorhaben handeln würde und die Bezeichnung Holzzaun, Einfriedung, sonstige bauliche Anlage einfach falsch seien. Der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx, ist zu entnehmen, dass die errichtete sonstige bauliche Anlage im Grenzverlauf zwischen den Parzellen Nr. xxx und xxx zum Zwecke des Sichtschutzes errichtet worden sei. Dabei würde es sich um keine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handeln, sondern um eine sonstige baulich Anlage für deren Errichtung fachliche und bautechnische Kenntnisse erforderlich wären, zumal aufgrund der Ausmaße statische Belange (Windlasten) zu berücksichtigen seien. Der Begriff Pergola könne nicht verwendet werden, da es sich um keine Verbesserung bzw. Verschönerung der vorhandenen Gartenanlage handeln würde und auch keine Funktion als Rankhilfe für etwaige Kletterpflanzen oder andersartige Bepflanzungen handeln würde. Mit Schreiben vom 25.10.2012, Zahl: 131-9/2012, des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach wurden xxx die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.10.2012 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 26.11.2012, Zahl: 131-9/2012, wurde gegenüber xxx die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes der errichteten baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, d.h. die Entfernung der sonstigen baulichen Anlage innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides verfügt. Der Begründung des Bescheides ist zusammengefasst zu entnehmen, dass xxx mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 14.06.2012 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. xxx habe nur ausgeführt, dass gegenständliche bauliche Anlage nicht fertiggestellt sei und eine Pergola darstelle. Eine nochmalige Überprüfung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen habe ergeben, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um eine sonstige bauliche Anlage handeln würde, für deren Errichtung fachliche und bautechnische Kenntnisse erforderlich seien und der Begriff Pergola für diese Anlage nicht verwendet werden könne. Gegenständlich würde eine konsenslos errichtete, bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage vorliegen. Durch die Höhenentwicklung stünde diese sonstige bauliche Anlage im Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften und des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Friesach. Dieser Bescheid wurde xxx laut Rückschein ordnungsgemäß am 12.12.2012 zugestellt. In der dagegen erhobenen Berufung vom 15.12.2012 führte xxx zusammengefasst aus, dass das bewilligungsfreie Bauvorhaben Pergola nicht konsenslos errichtet worden sei. Die Funktion der Rankhilfe sei sehr wohl gegeben, ebenso eine Verbesserung sowie Verschönerung der Anlage wenn sie vollkommen fertiggestellt sei. Dies sei auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten GZ.: KUVS-1747/13/2011 bestätigt und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach wies mit Bescheid vom 05.03.2013, Zahl: 131-9/20012-2013, die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 26.11.2012, Zahl: 131-9/2012, als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob xxx mit Schriftsatz vom 24.03.2013 (bei der Stadtgemeinde Friesach am 26.03.2013 eingelangt) die Vorstellung an die Kärntner Landesregierung und führte darin im Wesentlichen aus, dass das bewilligungsfreie Bauvorhaben „Pergola“ nicht konsenslos, sondern gesetzeskonform errichtet worden sei. Mit dem Bescheid vom 01.10.2013, Zahl: 07-B-BRM-1211/4-2013, hob die Kärntner Landesregierung den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 05.03.2013, Zahl: 131-9/2012-2013, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Friesach zurück. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde nicht mit Bescheid, sondern mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 14.06.2012 xxx unter Setzung einer Frist aufgetragen hätte, nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen und würde ihm mitgeteilt worden sein, dass bei Nichteinhaltung beabsichtigt sei, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Beseitigung der sonstigen baulichen Anlage) einzuleiten. In der Folge würde mit Bescheid vom 26.11.2012 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt worden sein. Dies entspreche nicht § 36 Abs. 1 K-BO welcher normiere, dass dem Grundeigentümer mit Bescheid aufzutragen sei, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Grundsätzlich habe die Baubehörde bescheidmäßig einen Alternativauftrag zu erteilen. Mit dem Bescheid vom 01.10.2013, Zahl: 07-B-BRM-1211/4-2013, hob die Kärntner Landesregierung den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 05.03.2013, Zahl: 131-9/2012-2013, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Friesach zurück. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde nicht mit Bescheid, sondern mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 14.06.2012 xxx unter Setzung einer Frist aufgetragen hätte, nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen und würde ihm mitgeteilt worden sein, dass bei Nichteinhaltung beabsichtigt sei, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Beseitigung der sonstigen baulichen Anlage) einzuleiten. In der Folge würde mit Bescheid vom 26.11.2012 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt worden sein. Dies entspreche nicht Paragraph 36, Absatz eins, K-BO welcher normiere, dass dem Grundeigentümer mit Bescheid aufzutragen sei, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Grundsätzlich habe die Baubehörde bescheidmäßig , einen Alternativauftrag zu erteilen. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach hat mit dem Bescheid vom 04.02.2014, Zahl: 131-9/2012/2013-2014, gegenüber dem Grundeigentümer xxx, wohnhaft in xxx, gemäß den geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauordnung verfügt,
- a)entweder nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx mit den erforderlichen Einreichunterlagen (Bauplan mit Schnitt, Ansicht M 1:100 und Lageplan 1:500, Angaben über Höhe und Länge, Baubeschreibung, Unterschrift und Abstempelung eines dazu befugten Unternehmers) in 2-facher Ausfertigung im Sinne der geltenden Bestimmungen der Bauansuchenverordnung bis spätestens 7.3.2014 bei der Baubehörde anzusuchen oder
- b)die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen, das heißt, die errichtete bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides zu entfernen. Gegen diesen Bescheid erhob xxx mit Schriftsatz vom 07.03.2014 (bei der Stadtgemeinde Friesach am 10.03.2014 eingelangt) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Bescheide der Kärntner Landesregierung von den zuständigen Amtspersonen der Gemeinde nicht zur Kenntnis genommen werden würden. Wie sonst sei es zu erklären, dass im Bescheid vom 05.03.2012 sowie in allen anderen fett-gedruckt ein Widerspruch des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Friesach bestehe, wenn laut Aussage von xxx sowie der Kärntner Landesregierung kein Widerspruch bestehe. Der Bescheid der Stadtgemeinde Friesach vom 10.11.2010 würde von der Kärntner Landesregierung als gesetzwidrig bezeichnet worden sein. Es würde dazu Beilage 1 und Beilage 2 vorgelegt werden. Vom Bauamt xxx würde auch ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sein, dieses Straferkenntnis sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten aufgehoben und eingestellt worden (Beilage 3). Das bewilligungsfreie Bauvorhaben „Pergola“ würde trotz gesetzwidriger Auflagen und Auskünfte des Bauamtes nicht konsenslos, sondern gesetzeskonform errichtet worden sein. Von der BAL-Leiterin würde immer wieder angeführt worden sein, dass es im gegenständlichen Fall keine Pergola sei, da das Bauvorhaben keine Funktion als sogenannte Rankhilfe habe (Beilage 4). Wenn die Pergola voll bepflanzt sei, würde man sie von einer grünen Hecke nicht unterscheiden können. Auch früher habe bereits eine so hohe Hecke bestanden (Beilage 5). Die Pergola sei auch wegen der Gesundheit seiner Kinder wichtig, da das Anrainerhaus mit noch hoch belastenden „ASBEST-Wellplatten“ eingedeckt sei. Aufgrund des geringen Abstandes würde der Abrieb bei ihm zu liegen kommen (Beilage 6). Vor langer Zeit habe er ein bewilligungsfreies Carport an der Grundgrenze errichten wollen, jedoch habe dies das Bauamt untersagt (Beilage 7). Er habe das Carport aufgrund seiner kleinen Fläche direkt vor seinem Fenster errichtet, damit dies dem Bauamt entsprechen würde. Diese Vorgehensweise habe sich dann durch den Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als gesetzwidrig herausgestellt, weshalb er sein Carport noch einmal an der Grundgrenze errichtet habe. Noch einmal um die Baubewilligung anzusuchen, sehe er für sinnlos, da sie schon im Juli 2009 nicht bewilligt worden sei. Damals würde es als Einfriedung bezeichnet worden sein (Beilage 8 und 9). Weiters würde er es nicht verstehen, dass seine Nachbarn xxx eine kleine Mülltonne für 2 Haushalte hätten sowie dass sie am öffentlichen Straßengrund Rosenstauden halten würden und am Eigengrund Problemstoffe und LKW-Reifen vergraben würde (Beilage 10). Seine Hecke würde trotz eines gültigen Pachtvertrages vom Bauhof abgesägt werden (Beilage 11). Er hoffe auch, dass alle Unterschriften des Bürgermeisters echt seien (Beilage 12). Sein Begehren sei es, die Pergola anzuerkennen und stehen zu lassen bis sie vollkommen verwachsen sei und alles andere auf das Zivilgericht zu verweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 02.04.2014, Zahl: 131-9/2012/2013-2014, wurde die Beschwerde xxx gegen den Bescheid vom 04.02.2014 „Aufforderung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage anzusuchen oder Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu veranlassen“ zur Entscheidung übermittelt. In diesem Schreiben wird weiters ausgeführt, dass auf die ASV-Gutachten des xxx vom 06.09.2010 und des xxx vom 19.10.2012 verwiesen werden würde, welche in ihren Gutachten bestätigen würden, dass es sich nicht um eine Pergola handle. Die Angaben des Beschwerdeführers xxx über gesetzeswidrige Aussagen zum Carport der BAL Leitner, welches nicht Gegenstand dieser Bausache sei, müsse von Seiten der Baubehörde der Stadtgemeinde Friesach und der BAL Leitner angeführt werden, dass hier nur auf die gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und Bauvorschriften verwiesen worden sei. xxx würde der § 6 Abs. 2 der K-BV genau erklärt worden sein, wobei die Gesamthöhe des Carports von 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände nicht überschritten werden dürfe, ansonsten der gesetzliche Abstand von 3 m einzuhalten sei. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 02.04.2014, Zahl: 131-9/2012/2013-2014, wurde die Beschwerde xxx gegen den Bescheid vom 04.02.2014 „Aufforderung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage anzusuchen oder Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu veranlassen“ zur Entscheidung übermittelt. In diesem Schreiben wird weiters ausgeführt, dass auf die ASV-Gutachten des xxx vom 06.09.2010 und des xxx vom 19.10.2012 verwiesen werden würde, welche in ihren Gutachten bestätigen würden, dass es sich nicht um eine Pergola handle. Die Angaben des Beschwerdeführers xxx über gesetzeswidrige Aussagen zum Carport der BAL Leitner, welches nicht Gegenstand dieser Bausache sei, müsse von Seiten der Baubehörde der Stadtgemeinde Friesach und der BAL Leitner angeführt werden, dass hier nur auf die gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und Bauvorschriften verwiesen worden sei. xxx würde der Paragraph 6, Absatz 2, der K-BV genau erklärt worden sein, wobei die Gesamthöhe des Carports von 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände nicht überschritten werden dürfe, ansonsten der gesetzliche Abstand von 3 m einzuhalten sei. Beweiswürdigung: In gegenständlicher Verwaltungssache fand am 16.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich des abgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf die am 16.09.2014 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Amtssachverständige für den Fachbereich Hochbau der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung gehört. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 28.04.2014, Zahl: KLVwG-1345/2/2014, an den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Beschwerdegründen ausgesprochen, insbesondere um Beantwortung nachstehender Fragen: In Bezug auf die Angaben im ASV-Gutachten des xxx vom 19.10.2012, Zahl: 131-9/2012, darf dahingehend um Konkretisierung bzw. Mitteilung ersucht werden, um welche „sonstige bauliche Anlage“ es sich dabei handle und ob diese „sonstige bauliche Anlage“ im Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften und zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach stehe. Mit Schriftsatz vom 18.08.2014, Zahl: 07-HB-SVFVP-300/1-2014, führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gut-achterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: Wie in der Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx in dessen Gutachten vom 19.10.2012 festgestellt worden sei, würde entlang der südwestlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. xxx der KG xxx vom Beschwerdeführer auf einer Länge von ca. 26,50 m eine sonstige bauliche Anlage errichtet worden sein, welche eine Höhe zwischen 2,00 m und 2,40 m aufweise. Die Unterkonstruktion bestehe aus Holzstehern im Format 5 x 8 cm, welche im Abstand von ca. 1,50 m mit Eisen-Bodenhülsen bzw. Metall-Säulenschuhen auf Beton-Einzelfundamenten senkrecht angebracht worden seien. Die vertikale Verkleidung dieser Holzsteher würden beidseitig angebrachte Nut-Feder-Bretter bilden, welche üblicherweise für Wandvertäfelungen Verwendung finden, die mit Abständen ca. in Brettbreite und jeweils ca. um Brettbreite versetzt angebracht worden seien. Es ergebe sich dadurch eine luftdurchlässige aber blickdichte Einfriedung zum südwestlich gelegenen Nachbargrundstück Parzelle Nr. xxx der KG xxx. Unweit der Mitte dieser Grundgrenze sei an der Grundgrenze ein überdachter Stellplatz situiert, welcher in die Einfriedung eingebunden sei, selbst aber nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens sei. Im Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 04.02.2014, Zahl: 131-9/2012/2013-2014, würde weder im Bescheid selbst noch im Spruch, sondern erst in der Begründung erläutert werden, dass „die errichtete bauliche Anlage im Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx der KG xxx zum Zwecke eines Sichtschutzes errichtet worden sei und dass es sich dabei nicht um eine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handle“, woraus sich schließen lasse, dass es sich um die verfahrensgegenständliche sonstige bauliche Anlage handle. Dagegen würde in der Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 19.10.2012, sowohl im Befund als auch im anschließenden Gutachten selbst eindeutig die im Grenzverlauf zwischen den beiden Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, zum Zwecke eines Sichtschutzes errichtete sonstige bauliche Anlage beschrieben worden sein, welche vom Beschwerdeführer als „Pergola“ bezeichnet werden würde. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2007, GZ: 2005/05/0161, würde zum Begriff „Pergola“ aus Koepf/Binding – Bildwörterbuch der Architektur (aktuelle 4. Auflage 2005, ISBN 3-520-19404-X, Seite 357) zitiert: „Pergola (it.), Rankgerüst, nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage. Die auf Stützen liegenden Unterzüge tragen ein Gebälk, das von Pflanzen umrankt ist.“ In einer weiteren Quelle (siehe Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch 2, 1978, S. 195) würde Pergola als offener, meist überrankter Laubengang, bei dem in der Regel lange, beiderseitig auf Pfeilern oder Holstützen liegende Kanthölzer in regelmäßigen Abständen angeordnete Querhölzer tragen, definiert werden. Eine wie im gegenständlichen Verfahren ausgeführte und in der Stellungnahme des Amtssachverständigen beschriebene sonstige bauliche Anlage müsse vielmehr als Einfriedung qualifiziert werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der maßgebliche Zweck einer Einfriedung, dass sie das Grundstück schützend umgebe. Nichts anderes könne für die gegenständliche, in der Ansicht vollflächige Verbauung durch eine Bretterwand, gelten. Ob daran anschließend Kletterpflanzen unter Zuhilfenahme eines Drahtgerüstes letztlich einen Laubengang bilden oder nicht, spiele keine Rolle. Die durchgehende Verbauung mit einer Bretterwand bilde jedenfalls eine Einfriedung. Der Textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach definiere im § 7 – Baulinien im Abs. 2, dass für alle Baulinien mit Ausnahme von Baulinien entlang öffentlicher Straßen die Bestimmungen des § 4 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl Nr. 58/1985, idgF, anzuwenden seien. Gegenständlich handle es sich um eine Einfriedung, welche in den Abstandsflächen errichtet worden sei und eine Höhe von mehr als 1,50 m aufweise. Es handle sich daher nicht um eine bauliche Anlage, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sei, und auch nicht um ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage mit einer Grundfläche von höchstens 25 m2, sodass für die gegenständliche sonstige bauliche Anlage der § 6 der Kärntner Bauvorschriften nicht zur Anwendung komme, sondern der § 10 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften. Der § 10 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften definiere, dass „der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze – soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nichts anderes ergibt – unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck – so festzulegen ist, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.“ Um nachzuweisen, dass Interessen der Sicherheit nicht verletzt werden, sei im Zuge einer zu beantragenden Baubewilligung ein Standsicherheitsgutachten auf Basis der geltenden Normen von einem hierzu Befugten zu erstellen, welches insbesondere die örtlich vorherrschenden Windverhältnisse berücksichtige. Um festzustellen, dass Interessen der Gesundheit nicht verletzt werden, sei im Zuge einer zu beantragenden Baubewilligung von einem hierzu Befugten zu ermitteln und nachzuweisen, dass die Belichtungserfordernisse für Aufenthaltsräume nach der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, in der geltenden Fassung, für das Bestandsgebäude auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx durch die ausgeführte sonstige bauliche Anlage nicht eingeschränkt werden. Bezüglich Ortsbild sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass es sich bei dem durch die bestehende Bebauung des gegenständlichen Grundstückes und der Nachbargrundstücke gegebenen Ortsbild, welches überwiegend aus Einfamilienhäuser unterschiedlichster Ausformung bestehe, um kein erhaltenswertes Ortsbild im Sinne des § 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 idgF handle. Die nordöstlichen Grundstücke seien als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Die südöstlich angrenzende unbebaute Parzelle Nr. xxx der KG xxx sei als Aufschließungsgebiet – Wohngebiet gewidmet. Es würde sich auf dieser Parzelle vermutlich die künftige Bebauung in ähnlicher Ausprägung wie im nördlich angrenzenden Bestand fortsetzen. Daher sei im Umfeld des gegenständlichen Grundstückes auch in Zukunft kein erhaltenswertes Ortsbild zu erwarten. Interessen des Schutzes des Ortsbildes würden daher aus fachlicher Sicht nicht verletzt werden. Der Textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach definiere im Paragraph 7, – Baulinien im Absatz 2,, dass für alle Baulinien mit Ausnahme von Baulinien entlang öffentlicher Straßen die Bestimmungen des Paragraph 4, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1985,, idgF, anzuwenden seien. Gegenständlich handle es sich um eine Einfriedung, welche in den Abstandsflächen errichtet worden sei und eine Höhe von mehr als 1,50 m aufweise. Es handle sich daher nicht um eine bauliche Anlage, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sei, und auch nicht um ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage mit einer Grundfläche von höchstens 25 m2, sodass für die gegenständliche sonstige bauliche Anlage der Paragraph 6, der Kärntner Bauvorschriften nicht zur Anwendung komme, sondern der Paragraph 10, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften. Der , Paragraph 10, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften definiere, dass „der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze – soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nichts anderes ergibt – unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck – so festzulegen ist, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.“ Um nachzuweisen, dass Interessen der Sicherheit nicht verletzt werden, sei im Zuge einer zu beantragenden Baubewilligung ein Standsicherheitsgutachten auf Basis der geltenden Normen von einem hierzu Befugten zu erstellen, welches insbesondere die örtlich vorherrschenden Windverhältnisse berücksichtige. Um festzustellen, dass Interessen der Gesundheit nicht verletzt werden, sei im Zuge einer zu beantragenden Baubewilligung von einem hierzu Befugten zu ermitteln und nachzuweisen, dass die Belichtungserfordernisse für Aufenthaltsräume nach der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, in der geltenden Fassung, für das Bestandsgebäude auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx durch die ausgeführte sonstige bauliche Anlage nicht eingeschränkt werden. Bezüglich Ortsbild sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass es sich bei dem durch die bestehende Bebauung des gegenständlichen Grundstückes und der Nachbargrundstücke gegebenen Ortsbild, welches überwiegend aus Einfamilienhäuser unterschiedlichster Ausformung bestehe, um kein erhaltenswertes Ortsbild im Sinne des Paragraph eins, Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 idgF handle. Die nordöstlichen Grundstücke seien als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Die südöstlich angrenzende unbebaute Parzelle Nr. xxx der KG xxx sei als Aufschließungsgebiet – Wohngebiet gewidmet. Es würde sich auf dieser Parzelle vermutlich die künftige Bebauung in ähnlicher Ausprägung wie im nördlich angrenzenden Bestand fortsetzen. Daher sei im Umfeld des gegenständlichen Grundstückes auch in Zukunft kein erhaltenswertes Ortsbild zu erwarten. Interessen des Schutzes des Ortsbildes würden daher aus fachlicher Sicht nicht verletzt werden. Zusammenfassend sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass ein Widerspruch der gegenständlichen sonstigen baulichen Anlage gegenüber den Kärntner Bauvorschriften nicht gegeben sei, wenn im Zuge eines Ansuchens um Baubewilligung nachgewiesen werden würde, dass die Einfriedung den o.g. Kriterien des § 10 Abs. 1, im Speziellen bezüglich der Interessen der Sicherheit und der Gesundheit, nicht widerspreche. Zusammenfassend sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass ein Widerspruch der gegenständlichen sonstigen baulichen Anlage gegenüber den Kärntner Bauvorschriften nicht gegeben sei, wenn im Zuge eines Ansuchens um Baubewilligung nachgewiesen werden würde, dass die Einfriedung den o.g. Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins,, im Speziellen bezüglich der Interessen der Sicherheit und der Gesundheit, nicht widerspreche. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 18.08.2014, Zahl: 07-HB-SVFVP-300/1-2014, des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht des Amtes der Kärntner Landesregierung an alle Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme der Stadtgemeinde Friesach vom 02.09.2014, beim Landesverwaltungsgericht am 04.09.2014 protokolliert, wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich die Berufungsbehörde bei der Entscheidung auch auf das ASV-Gutachten von xxx vom 19.10.2012 gestützt habe, welches klar und deutlich aussage, dass es sich nicht um eine Pergola handle, was der Bauwerber und Beschwerdeführer xxx immer wieder in seinen schriftlichen Eingaben anführe. Zum nun vorliegenden ASV-Gutachten von xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung vom 18.08.2014 würde nun mitgeteilt werden, dass für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht die geltenden Bestimmungen der § 4 bis 9 der Kärntner Bauvorschriften anzuwenden seien, sondern der § 10 Abs. 1 der K-BV zu beachten sei, wobei im Speziellen die Interessen der Sicherheit und Gesundheit nicht widersprechen dürfen. Diesbezüglich würde höflich um Durchführung eines Lokalaugenscheines der sonstigen baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx ersucht werden. Mit Stellungnahme der Stadtgemeinde Friesach vom 02.09.2014, beim Landesverwaltungsgericht am 04.09.2014 protokolliert, wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich die Berufungsbehörde bei der Entscheidung auch auf das ASV-Gutachten von xxx vom 19.10.2012 gestützt habe, welches klar und deutlich aussage, dass es sich nicht um eine Pergola handle, was der Bauwerber und Beschwerdeführer xxx immer wieder in seinen schriftlichen Eingaben anführe. Zum nun vorliegenden ASV-Gutachten von xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung vom 18.08.2014 würde nun mitgeteilt werden, dass für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht die geltenden Bestimmungen der Paragraph 4 bis 9 der Kärntner Bauvorschriften anzuwenden seien, sondern der Paragraph 10, Absatz eins, der K-BV zu beachten sei, wobei im Speziellen die Interessen der Sicherheit und Gesundheit nicht widersprechen dürfen. Diesbezüglich würde höflich um Durchführung eines Lokalaugenscheines der sonstigen baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx ersucht werden. Von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte keine Stellungnahme. Im Rahmen der am 16.09.2014 stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung zu seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.08.2014 ergänzend aus, dass ihm insgesamt 2 Fragen im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes gestellt worden seien, nämlich um welche „sonstige bauliche Anlage“ es sich im gegenständlichen Fall handle und ob diese „sonstige bauliche Anlage“ im Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauordnung und zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach stehe. Zu diesen gerichtlich gestellten Fragen führe er aus, dass er grundsätzlich auf seine fachliche Stellungnahme, datiert mit 18.08.2014, verweisen würde und halte er die darin getätigten Ausführungen vollinhaltlich aufrecht. Zur ersten und zweiten Frage halte er fest, dass es sich bei der sonstigen baulichen Anlage aufgrund seines vorgenommenen Ortsaugenscheines um eine Einfriedung handle. Eine Einfriedung sei eine sonstige bauliche Maßnahme, die im gegenständlichen Fall eine Höhe von 2,00 m bis 2,40 m aufweise, und damit nicht in den Ausnahmetatbestand des § 7 der K-BO falle. Auch eine Pergola, wäre sie im gegenständlichen Fall ausgeführt worden, würde unter den § 7 der K-BO fallen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgeführt worden sei. Eine Pergola sei zwar in der K-BO wörtlich erwähnt, aber nicht konkret definiert. Es gäbe in verschiedenen anerkannten Literaturwerken sehr wohl Definitionen wie eine Pergola aufgebaut sei. Diesbezüglich verweise er auf die in der gutachterlichen Stellungnahme verwiesenen Judikatur- und Literaturangaben. Zudem würde auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die vorgenannten Literaturangaben ebenfalls in dessen Entscheidungen herangezogen und auch zitiert haben. Als Ergebnis führe er an, dass es sich im gegenständlichen Fall definitiv nicht um eine Pergola handle, sondern um eine Einfriedung in Leichtbauweise aus Holz. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass die gegenständliche Einfriedung auf der südwestlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet worden sei, gab er an, dass diese Feststellung der Tatsache entspräche. Zur ersten und zweiten Frage halte er fest, dass es sich bei der sonstigen baulichen Anlage aufgrund seines vorgenommenen Ortsaugenscheines um eine Einfriedung handle. Eine Einfriedung sei eine sonstige bauliche Maßnahme, die im gegenständlichen Fall eine Höhe von 2,00 m bis 2,40 m aufweise, und damit nicht in den Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, der K-BO falle. Auch eine Pergola, wäre sie im gegenständlichen Fall ausgeführt worden, würde unter den Paragraph 7, der K-BO fallen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgeführt worden sei. Eine Pergola sei zwar in der K-BO wörtlich erwähnt, aber nicht konkret definiert. Es gäbe in verschiedenen anerkannten Literaturwerken sehr wohl Definitionen wie eine Pergola aufgebaut sei. Diesbezüglich verweise er auf die in der gutachterlichen Stellungnahme verwiesenen Judikatur- und Literaturangaben. Zudem würde auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die vorgenannten Literaturangaben ebenfalls in dessen Entscheidungen herangezogen und auch zitiert haben. Als Ergebnis führe er an, dass es sich im gegenständlichen Fall definitiv nicht um eine Pergola handle, sondern um eine Einfriedung in Leichtbauweise aus Holz. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass die gegenständliche Einfriedung auf der südwestlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet worden sei, gab er an, dass diese Feststellung der Tatsache entspräche. Auf Befragen der Richterin, welchen maßgeblichen Zweck eine Einfriedung erfülle, gab der hochbautechnische Amtssachverständige an, dass diese in erster Linie dem Sichtschutz zur Nachbarparzelle diene. Auf weiteres Befragen der Richterin, ob daran anschließend Kletterpflanzen unter Zuhilfenahme eines Drahtgerüstes einen Laubengang bilden oder nicht eine Rolle spielen würden, gab er an, dass es nicht erheblich sei, dass ein Rankgerüst durch die Anbringung eines Drahtgeflechtes entstehen würde. Weiters weise er darauf hin, dass laut den vorliegenden Planunterlagen (Planskizzen) nicht ersichtlich sei, dass eine solche Rankfunktion beabsichtigt sei. Auf Befragen der Richterin, ob es richtig sei, dass im gegenständlichen Fall eine Einfriedung, innerhalb der Abstandsflächen errichtet worden sei und diese eine Höhe von mehr als 1,50 m aufweise, führe er aus, dass dies richtig sei. Weiters führe er aus, dass im textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach für die Abstandsflächen keine Regelung bezüglich dieser sonstigen baulichen Anlage enthalten sei. Im § 7 des textlichen Bebauungsplanes seien Baulinien nur entlang öffentlicher Straßen genannt und seien diese anhand der Bauverfahren festzulegen. Für die übrigen Baulinien seien die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften (§ 4 bis § 10) anzuwenden. § 6 K-BV normiere, was innerhalb der Abstandflächen errichtet werden dürfe. Nachdem sich diese gegenständliche sonstige bauliche Anlage nicht in diesen Ausnahmenbestimmungen finden würde, sei im konkreten Fall § 10 K-BV anzuwenden. Bei sonstigen baulichen Anlagen habe eine Prüfung des § 10 K-BV hinsichtlich der Interessen des Schutzes des Ortsbildes, Interessen der Sicherheit und Interessen der Gesundheit zu erfolgen. Somit sei nicht generell auszuschließen, dass sonstige bauliche Anlagen innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden dürfen. Somit würde kein genereller Widerspruch vorliegen. Diese vorgenannten Prüfungen seien im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Ein Widerspruch der konsenslos errichteten sonstigen baulichen Anlage gegenüber den Bestimmungen des § 10 K-BV sei dann nicht mehr gegeben, wenn im Zuge eines neuerlichen Bauansuchens nachgewiesen werden würde, dass die gegenständliche Einfriedung den Kriterien des § 10 Abs. 1 K-BV nicht widerspreche. Im Konkreten müsste die Standsicherheit im Hinblick auf Windlasten nach der Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bauwesen, wo auch die örtlichen Windlasten zu berücksichtigen seien, nachgeprüft werden. Voraussetzung sei, dass diese Baueinreichung von einem hierzu Befugten erstellt werden würde. Dieser müsste auch den Nachweis führen, dass Belichtungserfordernisse der Wohnräume auf dem betroffenen Nachbargrundstück (Parz. Nr. xxx, KG xxx) entsprechend der OIB-Richtlinie 3 für Belichtungsflächen nicht beeinträchtigt werden würden. Der dritte Nachweis betreffend das Ortsbild würde sich erübrigen, da er festgestellt habe, dass im konkreten Fall durch die Bebauung der umliegenden Grundstücke bzw. des betroffenen Grundstückes ein erhaltenswertes Ortsbild sich nicht darstellen würde. Das Ortsbild sei somit kein zu prüfendes Kriterium für die Errichtung der gegenständlichen sonstigen baulichen Anlage. Seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen wird festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angesprochene Carport nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sei. Weiters führe er aus, dass im textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach für die Abstandsflächen keine Regelung bezüglich dieser sonstigen baulichen Anlage enthalten sei. Im Paragraph 7, des textlichen Bebauungsplanes seien Baulinien nur entlang öffentlicher Straßen genannt und seien diese anhand der Bauverfahren festzulegen. Für die übrigen Baulinien seien die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften (Paragraph 4 bis Paragraph 10,) anzuwenden. Paragraph 6, K-BV normiere, was innerhalb der Abstandflächen errichtet werden dürfe. Nachdem sich diese gegenständliche sonstige bauliche Anlage nicht in diesen Ausnahmenbestimmungen finden würde, sei im konkreten Fall Paragraph 10, K-BV anzuwenden. Bei sonstigen baulichen Anlagen habe eine Prüfung des Paragraph 10, K-BV hinsichtlich der Interessen des Schutzes des Ortsbildes, Interessen der Sicherheit und Interessen der Gesundheit zu erfolgen. Somit sei nicht generell auszuschließen, dass sonstige bauliche Anlagen innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden dürfen. Somit würde kein genereller Widerspruch vorliegen. Diese vorgenannten Prüfungen seien im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Ein Widerspruch der konsenslos errichteten sonstigen baulichen Anlage gegenüber den Bestimmungen des Paragraph 10, K-BV sei dann nicht mehr gegeben, wenn im Zuge eines neuerlichen Bauansuchens nachgewiesen werden würde, dass die gegenständliche Einfriedung den Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV nicht widerspreche. Im Konkreten müsste die Standsicherheit im Hinblick auf Windlasten nach der Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bauwesen, wo auch die örtlichen Windlasten zu berücksichtigen seien, nachgeprüft werden. Voraussetzung sei, dass diese Baueinreichung von einem hierzu Befugten erstellt werden würde. Dieser müsste auch den Nachweis führen, dass Belichtungserfordernisse der Wohnräume auf dem betroffenen Nachbargrundstück (Parz. Nr. xxx, KG xxx) entsprechend der OIB-Richtlinie 3 für Belichtungsflächen nicht beeinträchtigt werden würden. Der dritte Nachweis betreffend das Ortsbild würde sich erübrigen, da er festgestellt habe, dass im konkreten Fall durch die Bebauung der umliegenden Grundstücke bzw. des betroffenen Grundstückes ein erhaltenswertes Ortsbild sich nicht darstellen würde. Das Ortsbild sei somit kein zu prüfendes Kriterium für die Errichtung der gegenständlichen sonstigen baulichen Anlage. Seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen wird festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angesprochene Carport nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sei. Seitens des Beschwerdeführers wird die Frage an den Amtssachverständigen, ob im gegenständlichen Fall nun eine Pergola bestehen würde, gestellt und wird vom hochbautechnischen ASV diese dahingehend beantwortet, dass dies nicht der Fall sei. Seitens der Richterin wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Option eines Antrages offenstehe, der nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der K-BV stehe. Der Beschwerdeführer stellt keine weiteren Beweisanträge. Der Beschwerdeführer verweist auf sein bisheriges Vorbringen und führt aus, dass die gegenständliche gutachterliche Stellungnahme zur Kenntnis genommen werde und auch in Ordnung befunden werde. Das erkennende Gericht stellt weiters fest, dass dem hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung für die Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahme der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und somit seine gutachterliche Stellungnahme auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurde. Auch eine Vor-Ort-Besichtigung bzw. ein Ortsaugenschein wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde vorgenommen. Die Richterin stellt im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest, dass es sich bei der entlang der südwestlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. xxx der KG xxx auf einer Länge von ca. 26,50 m errichteten Anlage um eine sonstigen baulichen Anlage handelt, welche eine Höhe zwischen 2,00 m und 2,40 m aufweist. Die gegenständlich durchgehende Verbauung mit einer vollflächigen Bretterwand bildet jedenfalls eine Einfriedung. Bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche konsenslos errichtet wurde, handelt es sich um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage gemäß § 6 lit a der Kärntner Bauordnung, idgF. Aufgrund der o.a. Dimensionierung dieser sonstigen baulichen Anlage, bei welcher es sich nicht um eine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handelt, sondern um eine sonstige bauliche Anlage, wobei für die Errichtung fachliche und bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, zumal aufgrund der Ausmaße statische Belange (Windlasten) zu berücksichtigen sind, ist der § 7 der Kärntner Bauordnung, idgF, nicht anzuwenden. Die Richterin stellt im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest, dass es sich bei der entlang der südwestlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. xxx der KG xxx auf einer Länge von ca. 26,50 m errichteten Anlage um eine sonstigen baulichen Anlage handelt, welche eine Höhe zwischen 2,00 m und 2,40 m aufweist. Die gegenständlich durchgehende Verbauung mit einer vollflächigen Bretterwand bildet jedenfalls eine Einfriedung. Bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche konsenslos errichtet wurde, handelt es sich um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage gemäß Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung, idgF. Aufgrund der o.a. Dimensionierung dieser sonstigen baulichen Anlage, bei welcher es sich nicht um eine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handelt, sondern um eine sonstige bauliche Anlage, wobei für die Errichtung fachliche und bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, zumal aufgrund der Ausmaße statische Belange (Windlasten) zu berücksichtigen sind, ist der Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung, idgF, nicht anzuwenden. Rechtliche Beurteilung: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 VwGVG normiert:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 6 lit a Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF LGBl. Nr. 85/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Sofern es sich nicht um ein
§ 7
handelt, bedarf einer Baubewilligung:„Sofern es sich nicht um ein
Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
- a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- b)[…]“ § 36 Abs. 1 K-BO 1996 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 lautet: „Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“„Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“ Ein Beseitigungs- oder auch Wiederherstellungsauftrag gemäß § 36 K-BO 1996 setzt voraus, dass die in Frage stehenden Bauprojekte im Zeitpunkt ihrer Errichtung einer baubehördlichen Bewilligung bedurften, eine solche allerdings nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 01.04.1960, Slg. 5257).Ein Beseitigungs- oder auch Wiederherstellungsauftrag gemäß Paragraph 36, K-BO 1996 setzt voraus, dass die in Frage stehenden Bauprojekte im Zeitpunkt ihrer Errichtung einer baubehördlichen Bewilligung bedurften, eine solche allerdings nicht vorliegt vergleiche VwGH vom 01.04.1960, Slg. 5257). § 10 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl Nr. 56/1985, idgF, lautet:Paragraph 10, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, idgF, lautet: „Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist – soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt – unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.“„Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist – soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nicht anderes ergibt – unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.“ Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut RV 2009 Blg. NR 24.GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. Die Regelung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut Regierungsvorlage 2009 Blg. NR 24.Gesetzgebungsperiode 6) wird zur Bestimmung Paragraph 27, ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. Subsumption: Das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei der entlang der südwestlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. xxx der KG xxx auf einer Länge von ca. 26,50 m errichteten Anlage um eine sonstigen baulichen Anlage handelt, welche eine Höhe zwischen 2,00 m und 2,40 m aufweist. Die gegenständlich durchgehende Verbauung mit einer vollflächigen Bretterwand bildet jedenfalls eine bauliche Anlage nach Art einer Einfriedung. Bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche konsenslos errichtet wurde, handelt es sich somit um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage gemäß § 6 lit a der Kärntner Bauordnung, idgF. Aufgrund der o.a. Dimensionierung dieser baulichen Anlage, bei welcher es sich nicht um eine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handelt, sondern um eine sonstige bauliche Anlage, wobei für die Errichtung fachliche und bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, zumal aufgrund der Ausmaße statische Belange (Windlasten) zu berücksichtigen sind, ist der § 7 der Kärntner Bauordnung, idgF, nicht anzuwenden. Das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei der entlang der südwestlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. xxx der KG xxx auf einer Länge von ca. 26,50 m errichteten Anlage um eine sonstigen baulichen Anlage handelt, welche eine Höhe zwischen 2,00 m und 2,40 m aufweist. Die gegenständlich durchgehende Verbauung mit einer vollflächigen Bretterwand bildet jedenfalls eine bauliche Anlage nach Art einer Einfriedung. Bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche konsenslos errichtet wurde, handelt es sich somit um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage gemäß Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung, idgF. Aufgrund der o.a. Dimensionierung dieser baulichen Anlage, bei welcher es sich nicht um eine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handelt, sondern um eine sonstige bauliche Anlage, wobei für die Errichtung fachliche und bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, zumal aufgrund der Ausmaße statische Belange (Windlasten) zu berücksichtigen sind, ist der Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung, idgF, nicht anzuwenden. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es sich gegenständlich um eine „Pergola“ handle, welche sich, wenn sie voll bepflanzt sei, nicht von einer grünen Hecke unterscheide, ist auszuführen, dass der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 18.08.2014 und vom 16.09.2014, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte, nachvollziehbar und schlüssig feststellt, dass eine wie im gegenständlichen Verfahren ausgeführte und in den Stellungnahmen des Amtssachverständigen beschriebene sonstige bauliche Anlage vielmehr als Einfriedung qualifiziert werden müsse. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der maßgebliche Zweck einer Einfriedung, dass sie das Grundstück schützend umgebe. Nichts anderes könne für die gegenständliche, in der Ansicht vollflächige Verbauung durch eine Bretterwand gelten. Ob daran anschließend Kletterpflanzen unter Zuhilfenahme eines Drahtgerüstes letztlich einen Laubengang bilden oder nicht, spiele keine Rolle. Die durchgehende Verbauung mit einer Bretterwand bilde jedenfalls eine Einfriedung. Dem Beschwerdeführer wurde als Grundeigentümer mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 04.02.2014, Zahl: 131-9/2012/2013-2014, gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 aufgetragen, entweder nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx mit den erforderlichen Einreichunterlagen in 2-facher Ausfertigung im Sinne der geltenden Bestimmungen der Bauansuchenverordnung bis spätestens 7.3.2014 bei der Baubehörde anzusuchen oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen, das heißt, die errichtete bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides zu entfernen. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass dem Beschwerdeführer zu Recht mit Bescheid vom 04.02.2014, Zahl: 131-9/2012/2013-2014, die Möglichkeit eingeräumt wurde, entweder nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb der festgesetzten Frist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen. Der dargestellte behördliche Ausspruch einer „sonstigen baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx“ wird der Konkretisierungspflicht insofern gerecht, dass im Besonderen in der Begründung des Bescheides erläutert wurde, dass „die errichtete bauliche Anlage im Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx der KG xxx zum Zwecke eines Sichtschutzes errichtet wurde und dass es sich dabei nicht um eine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handelt“, woraus sich unzweifelhaft schließen lässt, dass es sich um die verfahrensgegenständliche sonstige bauliche Anlage handelt. Dem Beschwerdeführer wurde als Grundeigentümer mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 04.02.2014, Zahl: 131-9/2012/2013-2014, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 aufgetragen, entweder nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx mit den erforderlichen Einreichunterlagen in 2-facher Ausfertigung im Sinne der geltenden Bestimmungen der Bauansuchenverordnung bis spätestens 7.3.2014 bei der Baubehörde anzusuchen oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen, das heißt, die errichtete bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides zu entfernen. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass dem Beschwerdeführer zu Recht mit Bescheid vom 04.02.2014, Zahl: 131-9/2012/2013-2014, die Möglichkeit eingeräumt wurde, entweder nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb der festgesetzten Frist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen. Der dargestellte behördliche Ausspruch einer „sonstigen baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx“ wird der Konkretisierungspflicht insofern gerecht, dass im Besonderen in der Begründung des Bescheides erläutert wurde, dass „die errichtete bauliche Anlage im Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx der KG xxx zum Zwecke eines Sichtschutzes errichtet wurde und dass es sich dabei nicht um eine übliche Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn handelt“, woraus sich unzweifelhaft schließen lässt, dass es sich um die verfahrensgegenständliche sonstige bauliche Anlage handelt. Die Begründung des Bescheides ist eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Ausmaß der Begründung richtet sich natürlich nach den von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteressen der Parteien und soll auch nicht überzogen werden (siehe dazu VwGH vom 20.10.1965, 6787 A). Sind keine widersprechenden Interessen gegeben und wird dem Antrag des Bauwerbers vollinhaltlich entsprochen, ist eine Begründung nach § 58 AVG nicht erforderlich. Dagegen müssen jedoch Sach- und Rechtsfragen von rechtlicher Erheblichkeit für die zu treffende Entscheidung in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden (Hauer/Pallitsch, Das Kärntner Baurecht4
(2002), S. 185). Die belangte Behörde hat sich daher im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides mit sämtlichen im gegenständlichen Fall relevanten Sach- und Rechtsfragen auseinander gesetzt und liegt somit kein Verstoß gegen die Begründungspflicht der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG bzw. keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.Die Begründung des Bescheides ist eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Ausmaß der Begründung richtet sich natürlich nach den von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteressen der Parteien und soll auch nicht überzogen werden (siehe dazu VwGH vom 20.10.1965, 6787 A). Sind keine widersprechenden Interessen gegeben und wird dem Antrag des Bauwerbers vollinhaltlich entsprochen, ist eine Begründung nach Paragraph 58, AVG nicht erforderlich. Dage