Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 62d§ 66§§ 17§ 13§ 23Art 130§ 15Art 135§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.09.2014 GeschäftszahlKLVwG-1359-1362/3/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Be
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxxund die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, , Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit der Eingabe vom 17.10.2012 ersuchte die xxx GmbH die Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Biomasseheizungsanlage und einer Photovoltaikanlage mit Verteilernetz für den Ort xxx auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Mit der Kundmachung vom 23.1.2013 wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben für den 7.2.2013 eine örtliche mündliche Bauverhandlung anberaumt. Die Anrainer xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, erhoben daraufhin mit dem Schriftsatz vom 6.2.2013 Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Umwidmungen des im Westen, Süden und Osten von Bauland-Kurgebiet umgebenen Grünlandes in Bauland-Sondergebiet Bioheizwerk bzw. Verkehrsfläche rechtswidrig sei. Teile der Betriebsanlagen seien trotz dieser gesetzwidrigen Widmungen noch im Grünland projektiert. Das Eigentum der Anrainer werde durch die massiven Veränderungen des Geländes gefährdet und sei in Zukunft mit Rutschungen und Überflutungen zu rechnen. Weiters sei die Sicherheit vor Brand und Explosionsgefahren wegen der Lagerung von erheblichen Brennstoffmengen (inklusive Heizöl) nicht gewährleistet. Die Emissionen der Betriebsanlagen würden die Nachbarschaft belästigen und ihre Gesundheit beeinträchtigen. Die Einwirkungen durch die vom Betrieb des Heizwerkes ausgehenden Schadstoffe, insbesondere Staubpartikel und Lärm und Erschütterungen würden das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß deutlich überschreiten und die ortsübliche Benutzung des umgebenden Kurgebietes wesentlich bzw. in unzumutbarer Weise für die Anrainer beeinträchtigen. Die vorliegenden Lärmmessungen seien nicht aussagekräftig und sei in diesem Zusammenhang das zusätzliche Verkehrsaufkommen sowie die Windverhältnisse an Ort und Stelle nicht berücksichtigt worden. Außerdem würden die verfahrensgegenständlichen Vorhaben wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur und Größe von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen. Die Baubehörde hätte daher bereits im Rahmen der Vorprüfungen ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einholen müssen. Die widmungsgemäße Verwendung der Grundstücke sei jedenfalls nicht gegeben. Die Zu- und Abfahrt sei nach wie vor im Grünland geplant. Anlässlich der am 7.2.2013 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung erhoben auch die zur Verhandlung nicht geladenen Anrainer xxx und xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Bauhöhe, den Abstand und die Brandsicherheit. Weiters wurde geltend gemacht, dass die Photovoltaikanlage die Anrainerliegenschaft durch Blendwirkung beeinträchtige. Durch die nicht geschlossene Ausführung des Hackgutlagers werde die Anrainerliegenschaft durch Staub aus dem gelagerten Hackgut sowie durch Schimmelsporen beeinträchtigt. In dem anlässlich der Verhandlung vorgelegten mit 26.2.2013 datierten Schriftsatz, wurde durch die Anrainer xxx und xxx weiters geltend gemacht, dass das vorliegende bodenmechanische Gutachten unzureichend sei und außerdem die von der Bauwerberin beauftragten und durchgeführten Untergrunduntersuchungen für das überdimensionierte Bauvorhaben nicht ausreichend seien. Auf Grund der Steilheit des Geländes und der Einstufung als braune Gefahrenzone und der bevorstehenden Emissionen (Lärm, Geruch, Staub, Schimmelsporen etc.) komme es zu erheblichen Gefahren für die Anrainergrundstücke. Mit dem Schreiben vom 22.8.2013 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den Parteien des Verfahrens mit, dass auf Grund des Ergebnisses der am 7.2.2013 durchgeführten Bauverhandlung die Projektsunterlagen durch die näher umschriebenen Unterlagen und Gutachten ergänzt worden seien und räumte im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Anrainer xxx, xxx, xxx und xxx gaben daraufhin die mit 16.9.2013 und 14.10.2013 datierten Stellungnahmen ab. Mit der Eingabe vom 16.10.2013 teilte die xxx GmbH der Marktgemeinde xxx unter Vorlage eines Lageplanes mit, dass der Antrag gestellt werde, die Lagerhalle des Heizwerks im nördlichen Bereich um 9,55 m zu reduzieren. Die Parzelle Nr. xxx werde somit nicht bebaut. Hier sei lediglich ein Fahrweg mit eventuell erforderlichem Stützbauwerk geplant. Mit dem Bescheid vom 22.10.2013, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der xxx GmbH die Baubewilligung zur Errichtung und den Betrieb einer Biomasseheizungsanlage und einer Photovoltaikanlage mit Verteilernetz für den Ort xxx auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe der Einreichplanung von Herrn Architekten xxx (Planinhalt – Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan, Baubeschreibung, Flächenberechnungen vom 12.12.2012, Nummer 1- 9) sowie des lärm- und luftgütetechnischen Gutachtens vom 18.1.2013 mit der Befundnummer xxx samt Ergänzung vom 19.8.2013 mit der Befundnummer xxx des xxx, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx erhoben u.a. sowohl die Anrainer xxx und xxx als auch die Anrainer xxx und xxx die Rechtsmittel der Berufung. Die Anrainer xxx und xxx führten in ihrer Berufung aus, dass die Umwidmung der Baugrundstücke in Bauland-Sondergebiet Bioheizwerk bzw. Verkehrsfläche rechtswidrig gewesen sei. Das Eigentum der Anrainer werde durch die massiven Veränderungen des Geländes (in einer amtsbekannten Gefahrenzone) gefährdet. Die von den bekämpften Anlagen ausgehenden Schadstoff, insbesondere Staubpartikel, Lärm, Rauchgase, Gerüche und Erschütterungen würden das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß deutlich überschreiten und die ortsübliche Benutzung des umgebenden Kurgebietes wesentlich bzw. in unzumutbarer und die Gesundheit gefährdender Weise für die Anrainer beeinträchtigen. Die vorliegenden Lärmmessungen seien nicht aussagekräftig und zwar weder sachlich noch örtlich. Sie seien nicht bei den nächstgelegenen Immissionspunkten zu den Anlagen und nicht über einen längeren, repräsentiveren Zeitraum aufgenommen worden. Weiters würden die verfahrensgegenständlichen Vorhaben wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur und Größe von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen. Es sei auch nicht möglich gewesen, wie von der Baubehörde erster Instanz verlangt, innerhalb von zwei Wochen auf gleicher fachlicher Ebene zu den nach der Bauverhandlung eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. Zudem werde geltend gemacht, dass das – aus Sicht des Anrainerschutzes – nach wie vor unbestimmte Bauvorhaben der Bauwerberin baubehördlich nicht bewilligungsfähig sei. Das ergänzende Umweltgutachten der xxx GmbH vom 19.8.2013 sei als unzureichend zu erachten. Die Schadstoffemissionen hätten insbesondere während der Hauptheizperiode in den Wintermonaten und den häufigen Calmen sowie bei nicht optimalen Betriebstemperaturen und feuchtem, dreckigem Hackgut, beurteilt werden müssen. Im Übrigen sei der Umweltgutachter von Werten vergleichbarer Standorte ausgegangen, allerdings ohne diese zu nennen, weshalb diese Annahme bzw. dieser Vergleich nicht überprüft werden könne. Auch die Lärmgutachten seien als unvollständig und unrichtig zu erachten. Weiters werde geltend gemacht, dass dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegenstehe. Unabhängig von allfälligen Änderungen des Flächenwidmungsplanes sei das Bauvorhaben auch deshalb als unzulässig zu qualifizieren, weil die gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderungen dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 und dem Kärntner Raumordnungsgesetz widersprechen würden. Die Anrainer xxx und xxx machten in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, dass sie durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der geplanten Biomasseheizungsanlage und der Photovoltaikanlage mit Verteilernetz für xxx erheblich gefährdet und erheblich beeinträchtigt würden. Die Baubehörde erster Instanz habe sich mit ihren geltend gemachten Einwendungen und Anträgen nicht auseinandergesetzt. Das vorliegende bodenmechanische Gutachten müsse einer Ergänzung zugeführt werden. Weiters seien die Ausführungen des Sachverständigen xxx vom 20.4.2013 nicht korrekt, da die tatsächlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt worden seien. Die Ausführungen dieses Sachverständigen seien nicht geeignet, die Errichtung des geplanten Biomasseheizwerkes zu rechtfertigen. Desgleichen sei das vorliegende medizinische Gutachten ergänzungsbedürftig, da dieses von falschen Annahmen ausgehe. Mit der Kundmachung vom 14.1.2014 wurde durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx eine örtliche mündliche Verhandlung für den 4.2.2014 anberaumt. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde durch die Berufungsbehörde in Bezug auf die Frage der Widmungskonformität der auf dem Dach des beantragten Objektes geplanten Photovoltaikanlage die Stellungnahme des xxx, xxx, vom 3.2.2014 eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass die Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung für die verfahrensgegenständliche Anlage nicht anwendbar sei. Es handle sich im gegenständlichen Fall um eine Photovoltaikanlage, die an das Gebäude (am Dach) angebracht werden solle. Grundsätzlich handle es sich dabei um untergeordnete Gebäudeteile eines Gebäudes. Die Widmung einer Grundfläche sei prinzipiell entsprechend der grundlegenden/beabsichtigten Nutzung festzulegen. Im konkreten Fall solle auf dem Areal ein Bioheizwerk errichtet werden, demgemäß sei die Fläche als Bauland-Sondergebiet Bioheizwerk festgelegt worden. Nachdem es sich bei Photovoltaikanlagen, die am Gebäude angebracht sind, um untergeordnete Gebäudeteile handle, sei in der beabsichtigten Nutzung am gegenständlichen Grundstück kein Widerspruch zur bestehenden Widmungsfestlegung im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx gegeben. Am 4.2.2014 wurde durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx eine örtliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der bei dieser Verhandlung aufgenommenen Niederschrift ist zu entnehmen, dass durch den Amtssachverständigen xxx in Bezug auf die Standortsicherheit auf dem Baugrundstück ausgeführt wurde, dass auf Grund der Anlageverhältnisse für die Baudurchführung beim Zufahrtsweg sowie im Bereich der Baugrube Sicherungen erforderlich seien. Der östliche Grabenbereich sei sowohl widmungsmäßig als auch im Bauantrag von Baumaßnahmen ausgenommen worden. Die Standortsicherheit sei daher gegeben. Nachdem durch den Rechtsvertreter der Anrainer xxx und xxx auf einen noch nicht verhandelten Bauplan verwiesen wurde, führte der Bauamtsleiter xxx dazu aus, dass die Bauwerberin den Antragsgegnern Recht gegeben und das Vorhaben verkleinert habe. Der Amtssachverständige xxx führte zur Frage der Betriebstype auf den Baugrundstücken in Bezug auf Luft und Lärm aus, dass schon alle Schadstoffe im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten abgehandelt worden seien. Es stelle sich in diesem Zusammenhang die grundsätzliche Frage, ob diese Anlage in einen Luftkurort passe. Es werde angeregt, dass es Alternativen zum geplanten Heizwerk gebe. Es gebe zum Beispiel Biogasmodule, die das gleiche erzielen und keine so große Anlage voraussetzen würden. Der lärmschutztechnische Amtssachverständige, xxx, stellte fest, dass die im Zuge der mündlichen Verhandlung angeführte planliche Änderung in Form der Verkürzung des Hackgutlagerbereiches im ergänzenden Gutachten der xxx GmbH nicht angeführt sei. Unbeschadet davon werde davon die schalltechnische Stellungnahme auf Grund der bekannten Daten und Fakten bis zum heutigen Datum erstellt. Es sei in Form einer kurzen Stellungnahme seitens der xxx GmbH darzustellen, ob die in den Gutachten angegebenen Werte sich durch die geplanten Änderungen negativ für die Nachbarschaft verändern würden. Aus Sicht des schalltechnischen Amtssachverständigen sei Nachstehendes festzuhalten: „Nach Durchsicht und Erörterung der vorliegenden ergänzenden Projektunterlagen und Berufungen wird aus Sicht des schalltechnischen Amtssachverständigen Nachfolgendes festgehalten: Die xxx GmbH beantragt die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasseheizanlage für die Nahwärmeversorgung des Ortes xxx mit Heizhaus und Brennstofflagerhalle auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx. Die Grundstücke befinden sich direkt unter dem xxxberg und an der L xxx in xxx auf einer Seehöhe von rund 700 m. Die Baubehörde II.lnstanz (Gemeindevorstand) der Marktgemeinde xxx ersucht diesbezüglich um eine Stellungnahme zu den Berufungen der Frau xxx und des Herrn xxx und der Frau xxx und des Herrn xxx. Die Baubehörde römisch zwei.lnstanz (Gemeindevorstand) der Marktgemeinde xxx ersucht diesbezüglich um eine Stellungnahme zu den Berufungen der Frau xxx und des Herrn xxx und der Frau xxx und des Herrn xxx. Einleitend wird auf die schalltechnische Stellungnahme in der Verhandlungsniederschrift der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich xxx - xxxt vom 07.02.2013, Zahl. xxx, verwiesen. Die Stellungnahme und darin enthaltenen Auflagenvorschläge bleiben weiterhin aufrecht. Basis dieser Stellungnahme bildeten die vorliegenden Projektunterlagen und das damit vorgelegte Lärm- und luftgütetechnisches Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 18.01.2013, Befund Nr. xxx. In Ergänzung bzw. Erweiterung der Projektunterlagen wurde ein ergänzendes Lärm- und luftgütetechnisches Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 20.04.2013 vorgelegt. Darin erfolgt eine Ergänzung der Immissionsprognose unter Berücksichtigung der Grundstücke xxx und xxx der KG xxx. Angewandte Normen und Richtlinien: Die angeführten Unterlagen sind jeweils die neuesten Ausgaben und als Stand der Wissenschaft und Technik zu betrachten. Die Normen und Richtlinien werden
der gängigen Beurteilungspraxis vollständig oder in Teilbereichen angewendet. ÖNORM S 5004, Messung von Schallimmissionen, Ausgabe 01.12.2008 Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt,
- überarbeitete Auflage, August 2007 ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, Ausgabe 01.03.2008 ÖNORM ISO 9613-2, Akustik-Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung, Ausgabe 01.07.2008 ÖNORM S 5021, schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung, Ausgabe vom 01.04.
- Emissionsdatenkatalog, Forum Schall, Ausgabe November
- Schriftenreihe Heft 154, Gewerbelärm-Kenndaten und Kosten für Schutzmaßnahmen, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Ausgabe
- RVS 04.02.11, Umweltschutz Lärm- und Luftschadstoffe, Lärmschutz, Ausgabe
- April
- ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung, Ausgabe 01.02.2007 ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18, Die Wirkung des Lärms auf den Menschen; Beurteilungshilfen für den Arzt, Ausgabe 01.02.2011 BERUFUNGSSCHREIBEN xxx, xxx vom 07.11.2013 Im Berufungsschreiben vom 07.11.2013, Zahl: xxx, sind folgende Punkte aus fachlicher Sicht bemängelt worden (Zitat aus dem Berufungsschreiben):
- Die vorliegenden Lärmmessungen sind nicht aussagekräftig, und zwar weder sachlich noch örtlich; sie wurden nicht bei den nächst gelegenen Immissionspunkten zu den Anlagen und nicht über einen längeren, repräsentativen Zeitraum aufgenommen. Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang das zusätzliche Verkehraufkommen auf der Tonnage beschränkten Straße zu den Anlagen.
- Auch die "Lärmgutachten" sind unvollständig und unrichtig. Weder der Umweltgutachter noch die Amtsärztin berücksichtigen, dass sich die Anrainer im Kurgebiet befinden, für welche Immissionsrichtwerte untertags von maximal 45 dB(A) und nachts von 35 dB(A) gelten; diese Richtwerte werden in jedem Fall überschritten. Im Übrigen kann sich die Beurteilung nicht darin erschöpfen, dass gemessene oder gerechnete Schallpegel der Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Es sind jedenfalls Zuschläge für die Informationshaltigkeit (Tieffrequenzbereich) sowie die Impulshaltigkeit der gemessenen bzw. rechnerisch ermittelten Schallpegelmessungen zu tätigen, um richtig beurteilen zu können, welche gesundheitlichen Folgen das geplante Vorhaben auf die unmittelbare Nachbarschaft hat. Den Betreibern der Heizungsanlage kann nicht gestattet werden, was aufgrund der lokalen Lärmschutzverordungen allgemein und insbesondere im Kurgebiet verboten ist. Die Berufungswerber sind Eigentümer des Gst. Nr. xxx der KG xxx, xxx. Das angeführte Grundstück wurde im Lärm- und luftgütetechnischen Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 18.01.2013, Befund Nr. xxx, und in der schalltechnischen Stellungnahme der Verhandlungsniederschrift der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich xxx - xxx vom 07.02.2013, Zahl. xxx, als IP4 behandelt. Auf Grund der vergleichbaren geographischen Lage, der Abstandssituation und der Lärm Hauptemissionsquelle durch die L xxx wurden die Messwerte des MP2 = IP2 auch für den IP4 herangezogen. Dies entspricht der gängigen Beurteilungspraxis, da sich die Abnahme des Straßenlärms ohne allfällige Schallschutzmaßnahmen hauptsächlich durch die Abstandssituation definiert. Die Messung der örtlichen Schallsituation erfolgte
ÖNORM S5004 von Samstag 14.7.2012 mit Beginn um 15:00 Uhr bis Montag 16.7.2012 08:00 Uhr. Während der Messung wurden somit der Wochenendzeitraum und zwei Nachtzeiträume (22:00 - 06:00 Uhr) messtechnisch erfasst. Die Zulieferungen des Hackgutes erfolgen auf Grund der Zufahrtsituation von Norden und nicht durch den Ort xxx. Im Bereich des Grundstückes Gst. Nr. xxx wird daher kein zusätzliches Verkehrsaufkommen durch den Lieferverkehr erwartet. Die Lieferfahrten ab der Einfahrt zum Heizwerk wurden in Form Linienschallquellen im Gutachten der xxx GmbH berücksichtigt und fließen somit in die schalltechnische Beurteilung mit ein. Im Berufungsschreiben wird mehrfach darauf verwiesen, dass sich das Grundstück Gst. Nr. xxx im Bauland Kurgebiet befindet und somit einen besonderen Lärmschutz genießt. Diesbezüglich folgt ein Auszug aus dem § 3 - BAULAND des Kärntner Gemeindeplanungsgesetz K- GplG 1995, Fassung vom 14.01.2013: Diesbezüglich folgt ein Auszug aus dem Paragraph 3, - BAULAND des Kärntner Gemeindeplanungsgesetz K- GplG 1995, Fassung vom 14.01.2013: Abs.
(3): Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten
§ 62dKärntner Straßengesetz 1991, LGBI Nr 72, § 9a Abs.
2 lit. b Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBI Nr 52/2002, beide in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBI I Nr 60/2005, heranzuziehen. Zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, und anderen Baugebieten, Verkehrsflächen, im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen besonders geschützten Gebieten ist ein unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen zu wahren. Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 5 Abs. 2 lit. I) festgelegt werden. Abs.
(3): Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Absatz 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten
Paragraph 62 d, Kärntner Straßengesetz 1991, LGBI Nr 72, Paragraph 9 a, Absatz 2, Litera b, Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBI Nr 52 aus 2002,, beide in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraph 6, Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBI römisch eins Nr 60 aus 2005,, heranzuziehen. Zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, und anderen Baugebieten, Verkehrsflächen, im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen besonders geschützten Gebieten ist ein unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen zu wahren. Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (Paragraph 5, Absatz 2, lit. römisch eins) festgelegt werden. Abs.
(6)Als Kurgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen
- a)für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a, für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach , Absatz 4, Litera a,,
- b)für Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr oder der Freizeitgestaltung dienen, wie insbesondere Sport- und Erholungseinrichtungen. Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten, und
- c)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Kurgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Kurgebieten dürfen Flächen als reine Kurgebiete festgelegt werden, in denen neben Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben nur solche Einrichtungen und Gebäude nach lit. b und solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nach lit. c errichtet werden dürfen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen. für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Kurgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. In Kurgebieten dürfen Flächen als reine Kurgebiete festgelegt werden, in denen neben Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben nur solche Einrichtungen und Gebäude nach Litera b und solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nach Litera c, errichtet werden dürfen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Absatz 3,) mit sich bringen. Daraus lässt sich ableiten, dass sich aus der Bezeichnung Kurgebiet
dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz kein besonderer Lärmschutz ableiten lässt. Die Flächen sind vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben und darüber hinaus für Wohngebäude bestimmt. Die Widmungskategorie „Bauland Kurgebiet“ weist
ÖAL Richtlinie 36, Blatt 1, Ausgabe 01.02.2007, folgende Planungsrichtwerte für den Beurteilungspegel als energieäquivalenter Dauerschallpegel Lr, FW auf: Zeitraum Planungsrichtwert Lr,FW [dB] Tagzeit 55 Abendzeit 50 Nachtzeit 45 Dabei kommen folgende Beurteilungszeiträume zum Tragen: Tagzeit (06:00 bis 19:00 Uhr) = 13 Stunden Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) = 3 Stunden Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) = 8 Stunden Die durchgeführte Beurteilung wurde nicht ausschließlich auf die Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung sondern auf die gemessene örtliche Schallsituation im Vergleich mit den Planungsrichtwerten nach der Flächenwidmung abgestellt. Zu den „fehlenden“ Zuschlägen ist festzuhalten, dass diese bereits in den Emissionsansätzen in der Größenordnung von +5 bis +8 dB berücksichtigt wurden und somit direkt in die Immissionsprognose einfließen. BERUFUNGSSCHREIBEN xxx, xxx vom 11.11.2013: Im Berufungsschreiben vom 11.11.2013, Zahl: xxx, sind folgende Punkte aus fachlicher Sicht bemängelt worden (Zitat aus dem Berufungsschreiben):
- Die Ausführungen des Herrn xxx vom 20.4.2013 sind weiterhin nicht korrekt, da er insbesondere nicht die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt. V.a. hat Herr xxx nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Grundstück von Frau xxx und Herr xxx um benachbarte Grundstücke handelt, sodass die Stellungnahme diesbezüglich zu erfolgen hat. Die Ausführungen des Herrn xxx vom 20.4.2013 sind weiterhin nicht korrekt, da er insbesondere nicht die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt. römisch fünf.a. hat Herr xxx nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Grundstück von Frau xxx und Herr xxx um benachbarte Grundstücke handelt, sodass die Stellungnahme diesbezüglich zu erfolgen hat. Die Tabelle 1 (Anmerkung: Var1aa:-ung.1/2Std/8Std nachts, WE) und 2 (Anmerkung: Var2bb:- ung.8Std tags, Wochentags) zeigen eine deutlich höhere Lärmbelastung (bis zum Faktor ca. 1,5) für die IP169/2 und
- Bei den im Ergänzungsgutachten der xxx GmbH angeführten Immissionspunkte IP 169/2 und IP 180 handelt es sich um die Grundstücke der Familie xxx, die Benennung der Immissionspunkte erfolgte nach den Grundstücksnummern. Diese Grundstücke wurden im lärm- und luftgütetechnischen Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 18.01.2013, Befund Nr. xxx, und in der schalltechnischen Stellungnahme der Verhandlungsniederschrift der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich xxx - xxx vom 07.02.2013, Zahl. xxx nicht behandelt. Bei den im Ergänzungsgutachten der xxx GmbH angeführten Immissionspunkte , IP 169/2 und IP 180 handelt es sich um die Grundstücke der Familie xxx, die Benennung der Immissionspunkte erfolgte nach den Grundstücksnummern. Diese Grundstücke wurden im lärm- und luftgütetechnischen Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 18.01.2013, Befund Nr. xxx, und in der schalltechnischen Stellungnahme der Verhandlungsniederschrift der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich xxx - xxx vom 07.02.2013, Zahl. xxx nicht behandelt. Zur Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen durch das geplante Heizwerk wurde ein ergänzendes lärm- und luftgütetechnisches Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 20.04.2013, vorgelegt. Das Rechenmodell des ergänzenden Gutachtens basiert auf dem Rechenmodell des Gutachtens vom 18.1.2013 und wurde um die Immissionspunkte IP 169/2 und IP 180 erweitert. Das Gst. Nr. xxx besitzt die Widmungskategorie Grünland „für land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“, das Gst. xxx Bauland „Kurgebiet“. Die Bedeutung der Widmungskategorie Bauland Kurgebiet und die Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung wurden bereits in dieser Stellungnahme abgehandelt. Diese liegen
ÖAL Richtlinie 36, Blatt 1, Ausgabe 01.02.2007, in der Tagzeit bei 55 dB, in der Abendzeit bei 50 dB und in der Nachtzeit bei 45 dB. Bezüglich des Gst. Nr. xxx mit der Widmungskategorie Grünland, für land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche ist festzuhalten, dass für diese Kategorie in den Normen und Richtlinien keine Planungsrichtwerte vorgesehen sind, da diese Flächen für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt sind. Eine schalltechnische Beurteilung für Grünland ist nicht vorgesehen. Unbeschadet davon kann auf Grund der vorliegenden Werte auch für dieses Grundstück die zu erwartende Schallsituation prognostiziert werden. Anmerkung: Als Grundlage für die individuelle Beurteilung von Anlagen gilt, dass Zusatzimmissionen (Beurteilungspegel der spezifischen Immission), welche um mindestens 6 dB unterhalb der ermittelten örtlichen Schallsituation liegen, keine messbaren Veränderungen des energieäquivalenten Dauerschallpegels LA,eq der örtlichen Schallsituation bzw. eine Veränderung von weniger als 1 dB verursachen. Eine Zusatzimmission die mindestens 10 dB unterhalb des örtlichen Schallpegels liegt, verursacht bei der gängigen Beurteilungspraxis in der Schalltechnik keine Veränderung, d.h. es ergibt sich am Immissionspunkt mit und ohne Zusatzimmission der selbe Pegelwert. Die Immissionsprogose für das Gst. Nr. 180 = IP 180 mit der Widmungskategorie Bauland Kurgebiet ergibt folgende Wertigkeiten für den jeweils ungünstigsten Betriebszustand: Tag/Abendzeitraum: 32,7 dB Nachtzeitraum: 27,2 dB Durch die annähernd gleiche Abstandssituation können die Messwerte der örtlichen Schallsituation MP2 auf Gst. Nr. xxx der KG xxx auch für das Gst. Nr. xxx herangezogen werden. Dazu ist festzuhalten, dass die L xxx die örtliche Schallsituation maßgeblich bestimmt. Als Basis der Beurteilung werden die geringsten Messwerte für örtliche Schallsituation als energieäquivalenter Dauerschallpegel herangezogen: Tag/Abendzeitraum: 41,5 dB Nachtzeitraum: 35,0 dB Damit ergibt sich eine prognostizierte Erhöhung am Grundstück Gst. Nr. xxx = IP180 von +0,5 dB für den Tag/Abendzeitraum und für den Nachtzeitraum eine Erhöhung von +0,6 dB. Zur Vollständigkeit werden auch die zu erwartenden Erhöhungen der örtlichen Schallsituation am Gst. Nr. xxx = IP 169/2 dargestellt. Die Erhöhung im Tag/Abendzeitraum beträgt +1 dB und für den Nachtzeitraum +1,8 dB. Zu den prognostizierten Erhöhungen ist Folgendes auszuführen:
ÖNORM S 5004 gelten je nach Geräuschart verschiedene Vertrauensbereiche für den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel bei Mess- und Prognoseergebnissen: Geräuschart für LA,eq [dB] Straßenverkehr 1,1 Anlagengeräusche 2,0 Die ermittelte Erhöhung in den einzelnen Zeitbereichen befinden sich im Bereich der Vertrauensbereiche und der Messungenauigkeit und können daher messtechnisch nicht nachgewiesen werden. Somit ist festzuhalten, dass sich durch das geplante Biomasseheizwerk die vorhandene Schallsituation am Gst. Nr. xxx nicht wesentlich verändern wird. Weiters sind Immissionen aus konstant betriebenen Anlagenteilen (Lüftungsöffnungen, Kaminöffnungen, Abgasreinigungen, Schubböden, usw.) zusätzlich zur Summenbetrachtung des gesamten Heizwerkes separat zu beurteilen. Dabei ist zu überprüft, ob die spezifischen Immissionen aus diesen konstanten Emittenten kleiner oder gleich dem gemessenen ortsüblichen Basispegel LA,95 in der leisesten Stunde in der Nacht liegen um den Anforderungen der ÖAL Richtlinie 6/18 zu entsprechen. Daraus lässt sich eine Erhöhung des Basispegels durch die logarithmische Addition beider Pegel um maximal + 3 dB ableiten. Es wurde der geringste gemessene Basispegel des lärm- und luftgütetechnischen Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 18.01.2013, Befund Nr. xxx, zur Beurteilung herangezogen, dieser liegt in der Nacht als geringster gemessener Wert bei 27,9 dB. Der Beurteilungspegel in der Nachtzeit für den Vollbetrieb des Heizwerkes mit Schubboden liegt
dem ergänzenden lärm- und luftgütetechnischen Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 20.04.2013, für das Gst. Nr. xxx = IP 180 (geplante künftige Wohnbebauung) bei 27,2 dB. Damit liegt der prognostizierte Beurteilungspegel unter dem geringsten gemessenen Basispegel und somit ist die Bedingung der ÖAL Richtlinie 6/18 als erfüllt anzusehen.“ Der brandschutztechnische Amtssachverständige, xxx, führte aus, dass er das Bauvorhaben bereits im erstinstanzlichen Bauvorhaben beurteilt habe. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens seien keine Änderungen bekannt gegeben worden. Die Reduzierung der Lagerhalle sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren von ihm berücksichtigt worden. Ein spezielles Löschkonzept sei aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, da die Löschwasserversorgung bereits ausreichend im eingereichten Projekt berücksichtigt worden sei. In der Folge wurde die Stellungnahme des xxx vom 14.2.2014 eingeholt, in welcher der Sachverständige zur Anfrage hinsichtlich der Auswirkungen durch die Kürzung der Brennstofflagerhalle auf die Lärmsituation der Nachbarschaft mitteilte, dass eine Änderung der Prognosewerte für die nächstgelegenen Nachbarn nicht gegeben sei, wenn als Verlängerung der zurückgesetzten nördlichen Hallenwand eine Schirmwand mit einer Höhe von 4 m, ausgebildet mit hochabsorbierenden LS-Elementen mit einem bewerteten Schalldämmmaß von R’w 30 dB, beidseitig hoch absorbierend -8 dB bis zum Anschluss an den Hangbereich entsprechend beiliegender Skizze ausgeführt werde. Um die Zufahrt für den Ascheabtransport zu gewährleisten, müsse diese Lärmschutzwand für den Durchfahrtsbereich als Schwenktor dicht schließend ausgebildet werden. Damit sei garantiert, dass die beim Reversieren der Transportfahrzeuge für die Anlieferung der Hackschnitzel entstehenden Geräusche nicht über die Beugungskante der gekürzten Lagerhalle nach Südost emittieren könnten und somit negative Veränderungen gegenüber den prognostizierten Werten im Gutachten bewirken würden. Bei der nun beschriebenen Ausführung könne Immissionsneutralität zum ursprünglichen Gutachten bescheinigt werden. Mit dem Bescheid vom 21.2.2014, Zahl: xxx, traf der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx über die Berufungen der A) xxx AG, B) des xxx, C) des xxx und der xxx sowie der D) xxx und des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 22.10.2013, Zahl: xxx,
§ 66Abs.
4 AVG folgende Entscheidung:gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 22.10.2013, Zahl: xxx,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG folgende Entscheidung: „Der Spruch des Bescheides ist durch nachfolgenden Spruch zu ersetzen: „
§§ 17und 18 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBI. 62/1996, idg
F, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 6 lit. a) leg. cit., wird der xxx GmbH, xxx, die Baubewilligung zur Errichtung und den Betrieb einer Biomasseheizungsanlage und einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück xxx der KG xxx, nach Maßgabe der Einreichplanung von Herrn Architekt xxx (Planinhalt - Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan, Baubeschreibung, Flächenberechnungen vom 12.12.2012, Nummer 1 - 9) unter Berücksichtigung des Änderungsantrages mit Lageplan vom 16.10.2013 sowie des lärm- und luftgütetechnischen Gutachtens vom 18.1.2013 mit der Befundnummer xxx samt Ergänzung vom 19.8.2013 mit der Befundnummer xxx des xxx, bei Einhaltung nachstehender Auflagen erteilt:“„
Paragraphen 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBI. 62 aus 1996,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 6, Litera a,) leg. cit., wird der xxx GmbH, xxx, die Baubewilligung zur Errichtung und den Betrieb einer Biomasseheizungsanlage und einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück xxx der KG xxx, nach Maßgabe der Einreichplanung von Herrn Architekt xxx (Planinhalt - Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan, Baubeschreibung, Flächenberechnungen vom 12.12.2012, Nummer 1 - 9) unter Berücksichtigung des Änderungsantrages mit Lageplan vom 16.10.2013 sowie des lärm- und luftgütetechnischen Gutachtens vom 18.1.2013 mit der Befundnummer xxx samt Ergänzung vom 19.8.2013 mit der Befundnummer xxx des xxx, bei Einhaltung nachstehender Auflagen erteilt:“ und durch nachfolgende drei Auflagenpunkte zu ergänzen: „
- Auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen laut der gewerberechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.05.2013, ZI. xxx wird hingewiesen“ „
- Als Verlängerung der zurückgesetzten nördlichen Hallenwand ist eine Schirmwand mit einer Höhe von 4 m, ausgebildet mit hochabsorbierende LS-Elementen mit einem bewerteten Schalldämmmaß von R'w 30 dB, beidseitig hoch absorbierend -8dB bis zum Anschluss an den Hangbereich entsprechend der hier wiedergegebenen Skizze auszuführen. Um die Zufahrt für den Ascheabtransport zu gewährleisten, muss diese LS-Wand für den Durchfahrtsbereich als Schwenktor dicht schließend ausgebildet werden.“ „
- Auflage laut Stellungnahme der xxxx AG: Vor Baubeginn ist mit der xxx AG das Einvernehmen über die im Grundbuch sichergestellte Dienstbarkeit der Nichtverbauung des GST xxx der KG xxx herzustellen.“ Die Berufung zu A) wird
den Bestimmungen des § 23 Abs. 8 der Kärntner Bauordnung 1996 als eine privatrechtliche Einwendung qualifiziert. Die Berufung zu A) wird
den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 8, der Kärntner Bauordnung 1996 als eine privatrechtliche Einwendung qualifiziert. Der Berufung zu B) wird insoferne stattgegeben, als dass der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 22.10.2013, Zahl: xxx wie folgt abändert und um nachfolgenden Auflagenpunkt ergänzt wird: „
- Vor Baubeginn hat eine Beweissicherung im Einvernehmen mit den betroffenen Eigentümern zu erfolgen.“ und die übrigen Einwendungen zu B) werden als unbegründet abgewiesen. Den Berufungen zu C) wird nicht stattgegeben und werden die darin enthaltenen Punkte
- bis
- als unbegründet abgewiesen. Die Punkte 1 bis 3 werden als Feststellungen qualifiziert über welche nicht abzusprechen ist. Den Berufungen zu D) wird nicht stattgeben und werden die darin enthaltenen Berufungsanträge als unbegründet abgewiesen.“ In der Begründung dieses Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Bezug auf das Vorbringen betreffend die Umwidmung des Baugrundstückes auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 sowie auf den Änderungsantrag (Reduzierungsantrag) der Bauwerberin vom 16.10.2013 verwiesen werde und hiedurch eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte nicht gegeben sei. Zu den Vorbringen betreffend die Standortsicherheit im Hinblick auf die geologische Beschaffenheit sowie auf die Bebauungsweise werde auf die Ausführungen der Amtssachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung verwiesen. Ein Gutachten der Kärntner Ortsbildpflege-Sonderkommission sei nach den Bestimmungen der Bauarchitekturverordnung nicht erforderlich. In Bezug auf das Vorbringen der Anrainer, wonach die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem eingeholten immissionstechnischen Gutachten zu kurz gewesen sei, sei auszuführen, dass dieses Vorbringen unzutreffend sei, den Anrainern sei ausreichend Zeit für die Vorlage von Gegengutachten zur Verfügung gestanden. Es sei zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Vorprüfung eine nicht rechtskräftige Umwidmung vorgelegen habe und sei dies sowohl in der Vorprüfung
§ 13
der Kärntner Bauordnung 1996 als auch in der Verhandlungsschrift vom 7.2.2013 offengelegt worden. Die Umwidmung sei durch den Gemeinderat der Marktgemeinde xxx am 19.6.2012 beschlossen worden und sei die aufsichtsbehördliche Genehmigung mit Bescheid vom 19.6.2013 erfolgt. Die Umwidmung sei mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung vom xxx wirksam geworden. In Bezug auf die Anträge der Berufungswerber auf Einholung eines Gutachtens der Ortsbildpflege-Sonderkommission, eines meteorologischen Gutachtens unter besonderer Berücksichtigung des vorherrschenden Ortsklimas, eines geologischen Gutachtens unter Berücksichtigung der hydrologischen Verhältnisse und eines medizinischen Gutachtens, sei auszuführen, dass diese Anträge
§ 23Abs.
3 und Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 nicht auf die dem Anrainer zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte gestützt werden könnten und könne daher eine Verletzung dieser Rechte auch nicht abgeleitet werden. In Bezug auf das Vorbringen der Anrainer xxx und xxx sei auszuführen, dass sich das Bauvorhaben lediglich auf das Grundstück Nr. xxx der KG xxx beschränke (vgl. Änderungsantrag vom 16.10.2013). In Bezug auf diese Projektsänderung habe die Berufungsbehörde im Spruch des Berufungsbescheides die erteilte Baubewilligung konkretisiert und die durch den Sachverständigen, xxx, vorgeschlagene Auflage vorgeschrieben. Die weiteren Einwendungen dieser Anrainer würden sich nicht auf die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegenständlichen Widmungskategorie beziehen und sei außerdem festzuhalten, dass eine rechtskräftige gewerberechtliche Genehmigung für das gegenständliche Bauvorhaben vorliege. Die einschreitenden Anrainer würden daher in den ihnen zustehenden Anrainerrechten
§ 23Abs.
5 der Kärntner Bauordnung 1996 nicht verletzt. Die Berufungswerber seien im Hinblick auf den Immissionsschutz und den Gesundheitsschutz in ihrem subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten nicht verletzt worden. Die Abstandsflächen sowie die Höhe des geplanten Bauvorhabens und die Bebauungsweise seien durch den bautechnischen Amtssachverständigen überprüft worden und sei anlässlich der Bauverhandlung deren Einhaltung bestätigt worden. Die Standortsicherheit für das gegenständliche Bauvorhaben sei sowohl durch die Wildbach- und Lawinenverbauung als auch durch den Landesgeologen unter Vorschreibung von Auflagen bestätigt worden. Sämtliche Sachverständige hätten sich mit den Projektsunterlagen umfassend auseinandergesetzt und hätten auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz eine ihrem Fachwissen entsprechende Begutachtung erstattet. Da die Berufungswerber keine Gegengutachten vorgelegt hätten, seien die fachlich schlüssige Begutachtungen und Stellungnahmen als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden. Des weiteren wurde durch die Berufungsbehörde auf die Auflagen und Bedingungen des gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides sowie auf die im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholte Stellungnahme der xxx GmbH verwiesen. In der Begründung dieses Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Bezug auf das Vorbringen betreffend die Umwidmung des Baugrundstückes auf die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996 sowie auf den Änderungsantrag (Reduzierungsantrag) der Bauwerberin vom 16.10.2013 verwiesen werde und hiedurch eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte nicht gegeben sei. Zu den Vorbringen betreffend die Standortsicherheit im Hinblick auf die geologische Beschaffenheit sowie auf die Bebauungsweise werde auf die Ausführungen der Amtssachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung verwiesen. Ein Gutachten der Kärntner Ortsbildpflege-Sonderkommission sei nach den Bestimmungen der Bauarchitekturverordnung nicht erforderlich. In Bezug auf das Vorbringen der Anrainer, wonach die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem eingeholten immissionstechnischen Gutachten zu kurz gewesen sei, sei auszuführen, dass dieses Vorbringen unzutreffend sei, den Anrainern sei ausreichend Zeit für die Vorlage von Gegengutachten zur Verfügung gestanden. Es sei zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Vorprüfung eine nicht rechtskräftige Umwidmung vorgelegen habe und sei dies sowohl in der Vorprüfung
Paragraph 13, der Kärntner Bauordnung 1996 als auch in der Verhandlungsschrift vom 7.2.2013 offengelegt worden. Die Umwidmung sei durch den Gemeinderat der Marktgemeinde xxx am 19.6.2012 beschlossen worden und sei die aufsichtsbehördliche Genehmigung mit Bescheid vom 19.6.2013 erfolgt. Die Umwidmung sei mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung vom xxx wirksam geworden. In Bezug auf die Anträge der Berufungswerber auf Einholung eines Gutachtens der Ortsbildpflege-Sonderkommission, eines meteorologischen Gutachtens unter besonderer Berücksichtigung des vorherrschenden Ortsklimas, eines geologischen Gutachtens unter Berücksichtigung der hydrologischen Verhältnisse und eines medizinischen Gutachtens, sei auszuführen, dass diese Anträge
Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996 nicht auf die dem Anrainer zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte gestützt werden könnten und könne daher eine Verletzung dieser Rechte auch nicht abgeleitet werden. In Bezug auf das Vorbringen der Anrainer xxx und xxx sei auszuführen, dass sich das Bauvorhaben lediglich auf das Grundstück Nr. xxx der KG xxx beschränke vergleiche Änderungsantrag vom 16.10.2013). In Bezug auf diese Projektsänderung habe die Berufungsbehörde im Spruch des Berufungsbescheides die erteilte Baubewilligung konkretisiert und die durch den Sachverständigen, xxx, vorgeschlagene Auflage vorgeschrieben. Die weiteren Einwendungen dieser Anrainer würden sich nicht auf die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegenständlichen Widmungskategorie beziehen und sei außerdem festzuhalten, dass eine rechtskräftige gewerberechtliche Genehmigung für das gegenständliche Bauvorhaben vorliege. Die einschreitenden Anrainer würden daher in den ihnen zustehenden Anrainerrechten
Paragraph 23, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996 nicht verletzt. Die Berufungswerber seien im Hinblick auf den Immissionsschutz und den Gesundheitsschutz in ihrem subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten nicht verletzt worden. Die Abstandsflächen sowie die Höhe des geplanten Bauvorhabens und die Bebauungsweise seien durch den bautechnischen Amtssachverständigen überprüft worden und sei anlässlich der Bauverhandlung deren Einhaltung bestätigt worden. Die Standortsicherheit für das gegenständliche Bauvorhaben sei sowohl durch die Wildbach- und Lawinenverbauung als auch durch den Landesgeologen unter Vorschreibung von Auflagen bestätigt worden. Sämtliche Sachverständige hätten sich mit den Projektsunterlagen umfassend auseinandergesetzt und hätten auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz eine ihrem Fachwissen entsprechende Begutachtung erstattet. Da die Berufungswerber keine Gegengutachten vorgelegt hätten, seien die fachlich schlüssige Begutachtungen und Stellungnahmen als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden. Des weiteren wurde durch die Berufungsbehörde auf die Auflagen und Bedingungen des gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides sowie auf die im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholte Stellungnahme der xxx GmbH verwiesen. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx erhoben sowohl die Anrainer xxx und xxx als auch die Anrainer xxx und xxx fristgerecht die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Anrainer xxx und xxx führten in der Beschwerde Nachstehendes aus: „1. xxx und xxx haben xxx, Rechtsanwalt xxx, Vollmacht(en) erteilt, worauf sich der einschreitende Rechtsanwalt beruft (§ 8 RAO, § 17 VwGVG iVm § 10 AVG). „1. xxx und xxx haben xxx, Rechtsanwalt xxx, Vollmacht(en) erteilt, worauf sich der einschreitende Rechtsanwalt beruft (Paragraph 8, RAO, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, AVG). 2. Gegen den am 25. Februar 2014 zugestellten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21. Februar 2014, Zahl: xxx, erheben die Anrainer/Bewilligungsgegner
Art 130
Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und
der erteilten Rechtsmittelbelehrung sowie innerhalb offener Frist nachstehende
- Gegen den am
- Februar 2014 zugestellten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom
- Februar 2014, Zahl: xxx, erheben die Anrainer/Bewilligungsgegner
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und
der erteilten Rechtsmittelbelehrung sowie innerhalb offener Frist nachstehende A. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Sie bekämpfen die erteilte Baubewilligung zur Gänze, und zwar sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung. B. Sachverhalt:
- Die Bewilligungsgegner/Anrainer sind Eigentümer folgender Liegenschaft samt zugehörigem Wohnhaus xxx, xxx: Auszug aus dem Hauptbuch KATASTRALGEMEINDE xxx EINLAGEZAHL xxx BEZIRKSGERICHT xxx **************************************************************************************************** **************************************************A1*********************************************** GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE xxx GST-Fläche 1470 Bauf. (Gebäude) 75 Gärten 1395 xxx ************************************************ xxx*********************************************** ************************************************ B ************************************************ 2 ANTEIL: 6/10 xxx GEB: xxx ADR: xxx xxx IM RANG xxx Kaufvertrag 2007-01-12 Eigentumsrecht 3 ANTEIL: 4/10 xxx GEB: xxx ADR: xxx xxx IM RANG xxx Kaufvertrag 2007-01-12 Eigentumsrecht ****************************************************************************************************
- Die Beschwerdeführer haben in I. Instanz zur Wahrung ihrer Parteistellung ua folgende Einwendungen iSd § 23 K-BO 1996 erhoben: „Nach den eingereichten Unterlagen sollen die projektierten Betriebsanlagen auf Flächen errichtet werden, welche noch im Jahre 2012 als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft gewidmet waren. Die Umwidmungen des im Westen, Süden und Osten von Bauland-Kurgebiet umgebenen Grünlandes in Bauland-Sondergebiet Bioheizwerk bzw. Verkehrsfläche sind rechtswidrig, ohne wichtigen Grund, außerhalb der Siedlungsraumes, entgegen dem geltenden OEK, nutzungskonflikthaft und zum offenkundigen Nachteil der Nachbarschaft erfolgt. Teile der Betriebsanlagen sind trotz dieser gesetzwidrigen Widmungen noch im Grünland projektiert. Mit der anlassbezogenen Änderung der Flächenwidmung, bloß um das Heizwerk errichten und günstig erworbenes, gemeindeeigenes Grünland teuer verwerten zu können, verletzt der Verordnungsgeber bzw. die Marktgemeinde xxx das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Bewilligungsgegner.
- Die Beschwerdeführer haben in römisch eins. Instanz zur Wahrung ihrer Parteistellung ua folgende Einwendungen iSd Paragraph 23, K-BO 1996 erhoben: „Nach den eingereichten Unterlagen sollen die projektierten Betriebsanlagen auf Flächen errichtet werden, welche noch im Jahre 2012 als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft gewidmet waren. Die Umwidmungen des im Westen, Süden und Osten von Bauland-Kurgebiet umgebenen Grünlandes in Bauland-Sondergebiet Bioheizwerk bzw. Verkehrsfläche sind rechtswidrig, ohne wichtigen Grund, außerhalb der Siedlungsraumes, entgegen dem geltenden OEK, nutzungskonflikthaft und zum offenkundigen Nachteil der Nachbarschaft erfolgt. Teile der Betriebsanlagen sind trotz dieser gesetzwidrigen Widmungen noch im Grünland projektiert. Mit der anlassbezogenen Änderung der Flächenwidmung, bloß um das Heizwerk errichten und günstig erworbenes, gemeindeeigenes Grünland teuer verwerten zu können, verletzt der Verordnungsgeber bzw. die Marktgemeinde xxx das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Bewilligungsgegner. Das Eigentum der Bewilligungsgegner/Nachbarn/Anrainer wird durch die massiven Veränderungen des Geländes (in einer amtsbekannten Gefahrenzone) gefährdet. Insbesondere die nicht tiefschürfend untersuchten Bodenverhältnisse und die überhaupt nicht untersuchten unter- und oberirdischen Abflussverhältnisse werden zu Lasten der Unterlieger verändert. Es ist in Zukunft mit Rutschungen und Überflutungen zu rechnen. Die Sicherheit vor Brand- und Explosionsgefahren ist v.a. wegen der Lagerung von erheblichen Brennstoffmengen (inkl. Heizöl) nicht gewährleistet. Die Emissionen der Betriebsanlagen werden die Nachbarschaft belästigen und ihre Gesundheit beeinträchtigen; insbesondere die Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub und sonstige Schadstoffe bzw. Erschütterungen sind der Gesundheit der Nachbarn abträglich. Die Einwirkungen durch die vom Betrieb des Heizwerkes (inkl. Störfällen) ausgehenden Schadstoffe, insbesondere Staubpartikel und Lärm und Erschütterungen werden das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß deutlich überschreiten und die ortsübliche Benutzung des umgebenden Kurgebietes wesentlich bzw. in unzumutbarer Weise für die Bewilligungsgegner/Nachbarn/Anrainer beeinträchtigen. Sie werden in ihren Erwartungen im Kurgebiet am Rande des Siedlungsraumes und in der Nähe des Friedhofes besonders ruhig und erholsam wohnen und leben zu können enttäuscht. Die vorliegenden Lärmmessungen sind nicht aussagekräftig. und zwar weder sachlich, noch örtlich; sie wurden nicht bei den nächst gelegenen Immissionspunkten zu den Betriebsanlagen und nicht über einen längeren, repräsentativeren Zeitraum aufgenommen. Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf der Tonnage beschränkten Straße zu den Betriebsanlagen. Ebenso unberücksichtigt bleiben die Windverhältnisse an Ort und Stelle. Es sind weder die hier typischen Auf- und Abwinde erfasst, noch die jahreszeitlichen Schwankungen, insbesondere die Inversionswetterlagen einberechnet. Die verfahrensgegenständlichen Vorhaben weichen wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur und Größe von der örtlichen Bautradition wesentlich ab. Die Baubehörde hätte bereits im Rahmen der Vorprüfungen ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen gehabt, was hier offensichtlich nicht geschehen ist. Die Bewilligungsgegner werden durch die Vorhaben in mehreren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die widmungsgemäße Verwendung der Grundstücke ist selbst bei Nicht-Berücksichtigung der rechtswidrigen Änderungen der Flächenwidmung nicht gegeben. Die Zu- und Abfahrt ist nach wie vor im Grünland geplant. Die Bebauungsweise entspricht nicht dem geltenden Bebauungsplan, ist von außergewöhnlicher Architektur und Größe und weicht von der örtlichen Bautradition wesentlich ab. Die Lage der Vorhaben außerhalb des Siedlungsraumes führt zu einer raumordnungswidrigen Zersiedlung; diese Situierung zerstört auch den vorhandenen Siedlungsraum, der von Wohnhäusern und Villen geprägt und als Kurgebiet anzusehen ist. Die Gesundheit der Anrainer, ihr Schutz vor schädlichen Immissionen sowie vor Brand- und Explosionsgefahren sind nicht gewährleistet. Das Heizwerk xxx ist ein industrieller Baukomplex, der künftige Nutzungskonflikte geradezu heraufbeschwört, die Umwelt zerstört und nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, daher auch nicht genehmigungsfähig ist.“ Nachdem die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2013 erst davon in Kenntnis gesetzt worden sind, dass die „Baugrundstücke“ nach wie vor als „Grünland“ gewidmet sind, haben die Beschwerdeführer noch gerügt, dass das Bauansuchen nicht schon im Vorprüfungsverfahren
§ 15
K-BO 1996 abgewiesen worden ist (Niederschrift vom 07.02.2013 Seite 7) Die verfahrensgegenständlichen Vorhaben weichen wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur und Größe von der örtlichen Bautradition wesentlich ab. Die Baubehörde hätte bereits im Rahmen der Vorprüfungen ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen gehabt, was hier offensichtlich nicht geschehen ist. Die Bewilligungsgegner werden durch die Vorhaben in mehreren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die widmungsgemäße Verwendung der Grundstücke ist selbst bei Nicht-Berücksichtigung der rechtswidrigen Änderungen der Flächenwidmung nicht gegeben. Die Zu- und Abfahrt ist nach wie vor im Grünland geplant. Die Bebauungsweise entspricht nicht dem geltenden Bebauungsplan, ist von außergewöhnlicher Architektur und Größe und weicht von der örtlichen Bautradition wesentlich ab. Die Lage der Vorhaben außerhalb des Siedlungsraumes führt zu einer raumordnungswidrigen Zersiedlung; diese Situierung zerstört auch den vorhandenen Siedlungsraum, der von Wohnhäusern und Villen geprägt und als Kurgebiet anzusehen ist. Die Gesundheit der Anrainer, ihr Schutz vor schädlichen Immissionen sowie vor Brand- und Explosionsgefahren sind nicht gewährleistet. Das Heizwerk xxx ist ein industrieller Baukomplex, der künftige Nutzungskonflikte geradezu heraufbeschwört, die Umwelt zerstört und nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, daher auch nicht genehmigungsfähig ist.“ Nachdem die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07. Februar 2013 erst davon in Kenntnis gesetzt worden sind, dass die „Baugrundstücke“ nach wie vor als „Grünland“ gewidmet sind, haben die Beschwerdeführer noch gerügt, dass das Bauansuchen nicht schon im Vorprüfungsverfahren
Paragraph 15, K-BO 1996 abgewiesen worden ist (Niederschrift vom 07.02.2013 Seite 7)
- Die Beschwerdeführer haben in II. Instanz - nach wesentlichen Änderungen des baulichen Vorhabens - zur Wahrung ihrer Parteistellung ihre Einwendungen iSd § 23 K-BO 1996 wörtlich - wie oben zitiert - wiederholt erhoben und ihre Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Oktober 2013, GZ: xxx, (wörtlich) noch wie folgt ausgeführt: „Als Eigentümer des im Bauland-Kurgebiet, vis-à-vis der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen gelegenen Grundstückes Nr. xxx KG xxx bzw. des Wohnhauses in xxx, sind die Bewilligungsgegner Anrainer iSd der Kärntner Bauordnung 1996; sie werden durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlagen persönlich und sachlich gefährdet bzw. belästigt. Gegen das bauliche Vorhaben haben sie rechtzeitig ua folgende Einwendungen erhoben und nachstehende Anträge gestellt: ...
- Die Beschwerdeführer haben in römisch zwei. Instanz - nach wesentlichen Änderungen des baulichen Vorhabens - zur Wahrung ihrer Parteistellung ihre Einwendungen iSd Paragraph 23, K-BO 1996 wörtlich - wie oben zitiert - wiederholt erhoben und ihre Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Oktober 2013, GZ: xxx, (wörtlich) noch wie folgt ausgeführt: „Als Eigentümer des im Bauland-Kurgebiet, vis-à-vis der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen gelegenen Grundstückes Nr. xxx KG xxx bzw. des Wohnhauses in xxx, sind die Bewilligungsgegner Anrainer iSd der Kärntner Bauordnung 1996; sie werden durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlagen persönlich und sachlich gefährdet bzw. belästigt. Gegen das bauliche Vorhaben haben sie rechtzeitig ua folgende Einwendungen erhoben und nachstehende Anträge gestellt: ... Obwohl es nicht möglich gewesen ist, wie von der I. Instanz verlangt, innerhalb von zwei Wochen auf gleicher fachlicher Ebene zu den nach der mündlichen Verhandlung eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen, für welche die Amts-Gutachter mehrere Monate Zeit gehabt haben, führen die Bewilligungsgegner - nach Wiederholung ihre schriftlichen Einwendungen und Anträge vom
- Februar 2013 sowie ihre mündlichen Einwendungen und Anträge anlässlich der Bauverhandlung am
- Februar 2013 in ihrer rechtzeitig erstatteten Stellungnahme vom
- September 2013 noch aus, dass das - aus Sicht des Anrainerschutzes - nach wie vor unbestimmte Bauvorhaben der xxx GmbH baubehördlich nicht bewilligungsfähig ist und weiters: „Von den Waldgrundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx werden bei Verwirklichung des Bauvorhabens auf das mit einem Wohnhaus bebaute Baugrundstück Nr. xxx KG xxx der Bewilligungsgegner, Rauch, Gase, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Abwässer und ähnliche (Immissionen) einwirken, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß - eines Bauland-Kurgebietes im Waldrandbereich - weit überschreiten und die ortsübliche Benützung des Baugrundstückes wesentlich beeinträchtigen; die Umwidmung der im WEP richtigerweise mit der Kennziffer xxx zu bewertenden Waldgrundstücke in emissionsträchtige, gewerblich genutzte Flächen widerspräche dem Kärntner Raumordnungsrecht und würde die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bewilligungsgegner auf Gleichheit bzw. Schutz vor Willkür und auf Unverletzlichkeit ihres Eigentumsrechtes verletzen. Obwohl es nicht möglich gewesen ist, wie von der römisch eins. Instanz verlangt, innerhalb von zwei Wochen auf gleicher fachlicher Ebene zu den nach der mündlichen Verhandlung eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen, für welche die Amts-Gutachter mehrere Monate Zeit gehabt haben, führen die Bewilligungsgegner - nach Wiederholung ihre schriftlichen Einwendungen und Anträge vom
- Februar 2013 sowie ihre mündlichen Einwendungen und Anträge anlässlich der Bauverhandlung am
- Februar 2013 in ihrer rechtzeitig erstatteten Stellungnahme vom
- September 2013 noch aus, dass das - aus Sicht des Anrainerschutzes - nach wie vor unbestimmte Bauvorhaben der xxx GmbH baubehördlich nicht bewilligungsfähig ist und weiters: „Von den Waldgrundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx werden bei Verwirklichung des Bauvorhabens auf das mit einem Wohnhaus bebaute Baugrundstück Nr. xxx KG xxx der Bewilligungsgegner, Rauch, Gase, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Abwässer und ähnliche (Immissionen) einwirken, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß - eines Bauland-Kurgebietes im Waldrandbereich - weit überschreiten und die ortsübliche Benützung des Baugrundstückes wesentlich beeinträchtigen; die Umwidmung der im WEP richtigerweise mit der Kennziffer xxx zu bewertenden Waldgrundstücke in emissionsträchtige, gewerblich genutzte Flächen widerspräche dem Kärntner Raumordnungsrecht und würde die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bewilligungsgegner auf Gleichheit bzw. Schutz vor Willkür und auf Unverletzlichkeit ihres Eigentumsrechtes verletzen. Im ergänzenden Umweltgutachten der xxx GmbH vom
- August 2013 geht der Sachverständige von einem optimalen Betrieb der Kesselanlage aus, mit Verbrennungstemperaturen über 800 Grad Celsius und Hackgut mit einem Wassergehalt von weniger als 35 % und kommt nur deshalb zum Schluss, dass die Emissionen von Formaldehyd, Benzol, PAK und Benzo(a)pyrene für die Umgebung nicht signifikant steigen würden. Richtigerweise wäre gutachtlich jedoch nicht vom besten Fall, sondern vom schlechtesten Fall auszugehen; die Schadstoffemissionen insbesondere während der Hauptheizperiode in den Wintermonaten und den häufigen Calmen sowie bei nicht optimalen Betriebstemperaturen und feuchtem, dreckigem Hackgut, weil kein Heizwerk stets optimal funktioniert. Im Übrigen geht der Umweltgutachter von Werten vergleichbarer Standorte aus, allerdings ohne diese zu nennen, weshalb diese Annahme bzw. dieser Vergleich nicht überprüft werden kann. Auch die „Lärmgutachten“ sind unvollständig und unrichtig. Weder der Umweltgutachter, noch die Amtsärztin berücksichtigen, dass sich die Anrainer im Kurgebiet befinden, für welche Immissionsrichtwerte untertags von maximal 45 dB(A) und nachts von 35 dB(A) gelten; diese Richtwerte werden in jedem Fall überschritten. Im Übrigen kann sich die Beurteilung nicht darin erschöpfen, dass gemessene oder gerechnete Schallpegel der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Es sind jedenfalls Zuschläge für die Informationshaltigkeit (Tieffrequenzbereich) sowie die Impulshaltigkeit der gemessenen bzw. rechnerisch ermittelten Schallpegelmessungen zu tätigen, um richtig beurteilen zu können, welche gesundheitlichen Folgen das geplante Vorhaben auf die unmittelbare Nachbarschaft hat. Den Betreibern der Heizungsanlage kann nicht gestattet werden, was aufgrund der lokalen Lärmschutzverordnungen allgemein und insbesondere im Kurgebiet verboten ist.“ Zur maßgeblichen Einwendung der Rechtsmittelwerber, dass dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht und der Rüge der Anrainer in der Verhandlung am
- Februar 2013, dass das Baugesuch wegen der nach wie vor aufrechten Grünlandwidmung der Baugrundstücke nicht schon im Vorprüfungsverfahren abgewiesen worden ist, stellt der Bürgermeister im angefochtenen Bescheid nur lapidar fest, „dass die Widmungskonformität für das gegenständliche Bauvorhaben hergestellt“ worden sei, weil die Kärntner Landesregierung „mit Bescheid vom
- Juni 2013, Zl. xxx, den Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom
- Juli 2012, mit welchem der Flächenwidmungsplan insofern geändert wurde, als unter den Punkten 1 a / 2012 eine Teilfläche von rund 2.200 m2 aus dem als Grünland-Land- und Forstwirtschaft festgelegten Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in Bauland-Sondergebiet Bioheizwerk (§ 3Abs 10 K-GpIG 1995), Ib/2012 eine Teilfläche von rund 800 m2 aus dem als Grünland- Land- und Forstwirtschaft festgelegten Grundstück Nr. xxx KG xxx, in allgemeine Verkehrsfläche (§ 6 K-GpIG 1995) festgelegt wurde,
§ 13Abs 5 in Verbindung mit § 15 Abs 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBI. Nr. 23 idg
F, genehmigt“ habe. Damit konzediert die I. Instanz, dass die mündliche Verhandlung zu einem Zeitpunkt abgeführt worden ist, als dem baulichen Vorhaben jedenfalls noch der Flächenwidmungsplan entgegengestanden hat. Nach § 13 K-BO 1996 hat bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben eine Vorprüfung stattzufinden und die Behörde hat bei dieser Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben u.a. der Flächenwidmungsplan entgegensteht, was hier der offensichtlich Fall ist. Somit ist das Vorprüfungsverfahren in gesetzwidriger Weise positiv abgeschlossen worden; die mündliche Verhandlung hätte am
- Februar 2013 keinesfalls stattfinden dürfen. Die angefochtene Baubewilligung gründet sich somit auf eine gesetzwidrige Vorprüfung und ist daher selbst mit Gesetzwidrigkeit belastet. Unabhängig von den allfälligen Änderungen des Flächenwidmungsplanes ist das bauliche Vorhaben unzulässig, weil diese Änderungen nur aus wichtigen Gründen stattfinden dürfen, welche hier nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen, und unter Bedingungen, welche hier nicht gegeben sind. Die gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderungen widersprechen dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 und dem Kärntner Raumordnungsgesetz, insbesondere dessen Zielen und Grundsatzbestimmungen. Im Übrigen verletzt der Verordnungsgeber bzw. die Marktgemeinde xxx mit der anlassbezogenen Änderung der Flächenwidmung, bloß um das Heizwerk errichten und günstig erworbenes gemeindeeigenes Grünland teuer verwerten zu können, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Rechtsmittelwerber. Es ist auch unsachlich, ein Heizwerk an der exponiertesten Stelle eines landschaftlich reizvollen Ortes zu errichten, damit das xxx als bisheriges Wahrzeichen des Ortes durch ein Heizwerk mit einem 35 Meter hohen Schlot zu vertauschen und die Wärmeenergie entgegen den physikalischen Gesetzmäßigkeiten ineffizient und nicht ökologisch zu den Abnehmern im wesentlich tiefer gelegenen Ort zu befördern. Dabei haben die involvierten Behörden den Gleichheitsgrundsatz verletzt und die Energieeffizienz-Richtlinie missachtet, was der angefochtenen Baubewilligung ebenfalls entgegensteht. Schließlich leidet das Verfahren I. Instanz an einem wesentlichen Mangel, weil den Rechtsmittelwerbern eine realistische Gelegenheit zur Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene durch die zu kurz gesetzte Frist genommen worden ist. Die Anrainer/Rechtsmittelwerber wiederholen daher ihre Anträge, ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission, ein meteorologisches Gutachten unter besonderer Berücksichtigung des vorherrschenden Ortsklimas, ein geologisches Gutachten unter Berücksichtigung der hydrographischen Verhältnisse und ein medizinisches Gutachten einzuholen ...“Zur maßgeblichen Einwendung der Rechtsmittelwerber, dass dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht und der Rüge der Anrainer in der Verhandlung am
- Februar 2013, dass das Baugesuch wegen der nach wie vor aufrechten Grünlandwidmung der Baugrundstücke nicht schon im Vorprüfungsverfahren abgewiesen worden ist, stellt der Bürgermeister im angefochtenen Bescheid nur lapidar fest, „dass die Widmungskonformität für das gegenständliche Bauvorhaben hergestellt“ worden sei, weil die Kärntner Landesregierung „mit Bescheid vom
- Juni 2013, Zl. xxx, den Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom
- Juli 2012, mit welchem der Flächenwidmungsplan insofern geändert wurde, als unter den Punkten 1 a / 2012 eine Teilfläche von rund 2.200 m2 aus dem als Grünland-Land- und Forstwirtschaft festgelegten Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in Bauland-Sondergebiet Bioheizwerk (Paragraph 3 A, b, s, 10 K-GpIG 1995), Ib/2012 eine Teilfläche von rund 800 m2 aus dem als Grünland- Land- und Forstwirtschaft festgelegten Grundstück Nr. xxx KG xxx, in allgemeine Verkehrsfläche (Paragraph 6, K-GpIG 1995) festgelegt wurde,
Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBI. Nr. 23 idgF, genehmigt“ habe. Damit konzediert die römisch eins. Instanz, dass die mündliche Verhandlung zu einem Zeitpunkt abgeführt worden ist, als dem baulichen Vorhaben jedenfalls noch der Flächenwidmungsplan entgegengestanden hat. Nach Paragraph 13, K-BO 1996 hat bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben eine Vorprüfung stattzufinden und die Behörde hat bei dieser Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben u.a. der Flächenwidmungsplan entgegensteht, was hier der offensichtlich Fall ist. Somit ist das Vorprüfungsverfahren in gesetzwidriger Weise positiv abgeschlossen worden; die mündliche Verhandlung hätte am
- Februar 2013 keinesfalls stattfinden dürfen. Die angefochtene Baubewilligung gründet sich somit auf eine gesetzwidrige Vorprüfung und ist daher selbst mit Gesetzwidrigkeit belastet. Unabhängig von den allfälligen Änderungen des Flächenwidmungsplanes ist das bauliche Vorhaben unzulässig, weil diese Änderungen nur aus wichtigen Gründen stattfinden dürfen, welche hier nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen, und unter Bedingungen, welche hier nicht gegeben sind. Die gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderungen widersprechen dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 und dem Kärntner Raumordnungsgesetz, insbesondere dessen Zielen und Grundsatzbestimmungen. Im Übrigen verletzt der Verordnungsgeber bzw. die Marktgemeinde xxx mit der anlassbezogenen Änderung der Flächenwidmung, bloß um das Heizwerk errichten und günstig erworbenes gemeindeeigenes Grünland teuer verwerten zu können, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Rechtsmittelwerber. Es ist auch unsachlich, ein Heizwerk an der exponiertesten Stelle eines landschaftlich reizvollen Ortes zu errichten, damit das xxx als bisheriges Wahrzeichen des Ortes durch ein Heizwerk mit einem 35 Meter hohen Schlot zu vertauschen und die Wärmeenergie entgegen den physikalischen Gesetzmäßigkeiten ineffizient und nicht ökologisch zu den Abnehmern im wesentlich tiefer gelegenen Ort zu befördern. Dabei haben die involvierten Behörden den Gleichheitsgrundsatz verletzt und die Energieeffizienz-Richtlinie missachtet, was der angefochtenen Baubewilligung ebenfalls entgegensteht. Schließlich leidet das Verfahren römisch eins. Instanz an einem wesentlichen Mangel, weil den Rechtsmittelwerbern eine realistische Gelegenheit zur Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene durch die zu kurz gesetzte Frist genommen worden ist. Die Anrainer/Rechtsmittelwerber wiederholen daher ihre Anträge, ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission, ein meteorologisches Gutachten unter besonderer Berücksichtigung des vorherrschenden Ortsklimas, ein geologisches Gutachten unter Berücksichtigung der hydrographischen Verhältnisse und ein medizinisches Gutachten einzuholen ...“
- Mit Kundmachung vom
- Jänner 2014 beraumt die Baubehörde II. Instanz für den
- Februar 2014 eine mündliche Verhandlung an, und zwar mit der Möglichkeit eines Ortsaugenscheins und zu den „Eingaben vom 17.10.2012“. Die Kundmachung ergeht nachweislich an die beiden Vizebürgermeister, die drei weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes und (für den Bürgermeister) an das Gemeinderatsmitglied xxx. Zur Verhandlung erscheinen von Seiten der Behörde der
- Vizebürgermeister xxx, GV xxx, GR xxx und GR xxx, nicht jedoch die geladenen Mitglieder des Gemeindevorstandes, namentlich nicht der
- Vizebürgermeister xxx, GV xxx und GV xxx.
- Mit Kundmachung vom
- Jänner 2014 beraumt die Baubehörde römisch zwei. Instanz für den
- Februar 2014 eine mündliche Verhandlung an, und zwar mit der Möglichkeit eines Ortsaugenscheins und zu den „Eingaben vom 17.10.2012“. Die Kundmachung ergeht nachweislich an die beiden Vizebürgermeister, die drei weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes und (für den Bürgermeister) an das Gemeinderatsmitglied xxx. Zur Verhandlung erscheinen von Seiten der Behörde der
- Vizebürgermeister xxx, GV xxx, GR xxx und GR xxx, nicht jedoch die geladenen Mitglieder des Gemeindevorstandes, namentlich nicht der
- Vizebürgermeister xxx, GV xxx und GV xxx. Die Beschwerdeführer rügen daher die unrichtige und unvollständige Zusammensetzung des Gemeindevorstandes (Niederschrift vom 04.02.2014, Seite 2) und nach Kenntnisnahme des Umstandes, dass die erschienenen Mitglieder des Gemeindevorstandes als Mitglieder des Gemeinderates am
- Juli 2012 an der rechtswidrigen Änderung bzw. der angefochtenen Bauland- und Verkehrsflächenwidmung teilgenommen haben (Niederschrift vom 04.02.2014, Seite 26), machen sie auch noch deren Befangenheit geltend und meinen, in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt zu sein.
- In der Sitzung Nr. 0212012 genehmigt der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx am
- Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt
- einen Kaufvertrag mit u.a. folgenden Vereinbarungen (Niederschrift vom
- Mai 2012, Seite 17): „
- Kaufvereinbarung - Die Marktgemeinde xxx verkauft und übergibt hiermit an Herrn xxx und Herrn xxx und diese kaufen und übernehmen je zur ideellen Hälfte in ihren Besitz und in ihr Eigentum aus der der Verkäuferin gehörigen Liegenschaft EZ xxx GB xxx die Grundstück xxx, xxx, xxx, xxx je Wald KG xxx im unverbürgten Katasterausmaß von 8292 m2, in dem Zustande wie sich das Vertragsobjekt heute befindet, samt allen mit dem Besitze desselben verbundenen Rechten, Pflichten und Zugehör, nach Maßgabe des Besitzstandes und Besitzrechtes.
- Kaufpreis pro Quadratmeter wird der Betrag von € 3,- (Euro drei) und insgesamt daher die Summe von EUR 24.876,00 (Euro vierundzwanzigtausendachthundertsechsundsiebzig) vereinbart und verpflichten sich die Käufer zur ungeteilten Hand, den gesamten Kaufpreis binnen 14 Tagen nach Vorliegen aller für die Rechtswirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. Bestätigungen einschließlich Umwidmung für die Errichtung eines Heizhauses sowie erwirkter LastenfreisteIlung im Sinne des Punkte 4.) zinsenlos, abzugsfrei und ohne Beisetzung einer Werterhaltungsklausel an die Verkäuferin ... zu überweisen.“ Zuvor, am
- April 2012, hat die Abteilung 20 des Amtes der Kärntner Landesregierung zur beabsichtigten Umwidmung der kaufgegenständlichen, als Grünland gewidmeten Grundstücke u.a. folgende raumplanerische Empfehlungen abgegeben: „... Im OEK wurden jedoch keinerlei mögliche Standorte festgeschrieben/ausgewiesen, da aufgrund der Vielfalt von möglichen Standorten/Diskussionen eine Konkretisierung nicht absehbar war. Der nunmehr vorliegende Standort/Begehren befindet sich im unmittelbaren Nahbereich/Anschluss an den zentralen Hauptort xxx, jedoch in einer naturräumlichen Steillage. Unmittelbar südlich im Übergang der erschließenden Straße schließt Bauland-Kurgebiet, östlich, westlich und nördlich Grünland Forstwirtschafts-flächen an. Lt. Auskunft der Gemeinde ist der ggst. Standort nunmehr eine Alternative zu den letztjährig untersuchten/abgelehnten möglichen Standorten. Wie gesagt, wird der ggst. Standort aufgrund seiner Exponiertheit, der Steilheit des Geländes und sicherlich schwierigen Zufahrt seitens der Fachabteilung als sehr problematisch angesehen. Sollte jedoch eine umfassende Projektabklärung/Realisierbarkeit durchgeführt werden, so wäre bei entsprechender Abklärung hinsichtlich der Baulandeignung (Geologie), Bezirksforstinspektion (Wald), Zufahrt (Straßenbauamt), wie auch mögliche Nutzungskonflikte (Abt. 8-Umwelt), die Zustimmung zur Umwidmung fachlich vertretbar“. Kurz danach macht die Marktgemeinde xxx am
- Mai 2012 kund, dass sie unter xxx sowie xxx die kaufgegenständlichen Grundstücke von derzeit Grünland für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zum Teil in Bauland-Sondergebiet Bioheizwerk und zum Teil in Verkehrsflächen-allgemeine Verkehrsfläche umwidmen will; bereits am
- Juli 2012 beschließt der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx diese Umwidmungen, macht aber diese Flächenwidmungsplanänderungen nicht kund. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung liegt nicht vor, als die Käufer, Gesellschafter und Geschäftsführer der Bauwerberin um Erteilung der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Heizwerk xxx ansuchen und der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz nichtsdestotrotz am
- Jänner 2013 die Bauverhandlung an Ort und Stelle kundmacht. Kurz danach macht die Marktgemeinde xxx am
- Mai 2012 kund, dass sie unter xxx sowie xxx die kaufgegenständlichen Grundstücke von derzeit Grünland für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zum Teil in Bauland-Sondergebiet Bioheizwerk und zum Teil in Verkehrsflächen-allgemeine Verkehrsfläche umwidmen will; bereits am
- Juli 2012 beschließt der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx diese Umwidmungen, macht aber diese Flächenwidmungsplanänderungen nicht kund. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung liegt nicht vor, als die Käufer, Gesellschafter und Geschäftsführer der Bauwerberin um Erteilung der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Heizwerk xxx ansuchen und der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz nichtsdestotrotz am
- Jänner 2013 die Bauverhandlung an Ort und Stelle kundmacht. Die Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind bis heute nicht abgeschlossen, nicht verordnet und nicht kundgemacht. Mit Kundmachung vom
- März 2014, Zahl: xxx, teilt die Marktgemeinde xxx vielmehr mit, dass sie Teilflächen der kaufgegenständlichen Grundstücke von derzeit Grünland für die Land- und Forstwirtschaft in Bauland-Sondergebiet Bioheizwerk, Verkehrsflächen-allgemeine Verkehrsfläche und In Grünland-Schutzstreifen als Emissionsschutz- Emissionsschutzwall umwidmen will. Beweis: Niederschrift über die Sitzung 02/2012 des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx, Niederschrift über die Sitzung 02 aus 2012, des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx, Widmungsakte der Marktgemeinde xxx betreffend die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx KG xxx, insbesondere Zahl: xxx und Zahl: xxx, Widmungsakte des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 20, betreffend die aufgezählten Grundstücke, Ortsaugenschein. C. Beschwerdegründe:
- Alle bisher tätigen Verwaltungsorgane sind befangen. Der Bürgermeister hat, wie schon der zwischen der Marktgemeinde xxx und den geschäftsführenden Gesellschaftern der Bauwerberin abgeschlossene Kaufvertrag über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zeigt, größtes Interesse an der Verwirklichung des Bauprojektes; der von ihm für die Marktgemeinde xxx unterfertigte Kaufvertrag enthält Klauseln, welche offenbaren, dass der Bürgermeister in seiner Doppelrolle als Vertreter des Privatrechtssubjekts Marktgemeinde xxx und als deren Baubehörde I. Instanz deren Interessen befördern will. So hat er entgegen § 13 K-BO 1996 und trotz Kenntnis der Grünlandwidmung nicht festgestellt, dass dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan offensichtlich entgegensteht. Seine volle Unbefangenheit ist somit in Zweifel zu ziehen, zumal er sogar einen Rechtsbruch begeht, nur um die Sache zu fordern.
- Alle bisher tätigen Verwaltungsorgane sind befangen. Der Bürgermeister hat, wie schon der zwischen der Marktgemeinde xxx und den geschäftsführenden Gesellschaftern der Bauwerberin abgeschlossene Kaufvertrag über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zeigt, größtes Interesse an der Verwirklichung des Bauprojektes; der von ihm für die Marktgemeinde xxx unterfertigte Kaufvertrag enthält Klauseln, welche offenbaren, dass der Bürgermeister in seiner Doppelrolle als Vertreter des Privatrechtssubjekts Marktgemeinde xxx und als deren Baubehörde römisch eins. Instanz deren Interessen befördern will. So hat er entgegen Paragraph 13, K-BO 1996 und trotz Kenntnis der Grünlandwidmung nicht festgestellt, dass dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan offensichtlich entgegensteht. Seine volle Unbefangenheit ist somit in Zweifel zu ziehen, zumal er sogar einen Rechtsbruch begeht, nur um die Sache zu fordern. Ebenso mangelt den Mitgliedern der Baubehörde II. Instanz die notwendige Unparteilichkeit und Unabhängigkeit; das Kollegialorgan ist im Übrigen auch nicht richtig zusammengesetzt. Die II. Instanz saniert den Fehler des Bürgermeisters nicht; sie erteilt vielmehr in Kenntnis des Umstandes, dass dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht, die angefochtene Baubewilligung und verstößt damit neuerlich gegen §§ 13, 15 K-BO
- Statt das geänderte Bauansuchen, welchem der geltende Flächenwidmungsplan entgegensteht, abzuweisen, nimmt die
- Instanz den Anrainern/Beschwerdeführern eine Instanz und verletzt damit ihr Recht auf den gesetzlichen Richter. Ebenso mangelt den Mitgliedern der Baubehörde römisch zwei. Instanz die notwendige Unparteilichkeit und Unabhängigkeit; das Kollegialorgan ist im Übrigen auch nicht richtig zusammengesetzt. Die römisch zwei. Instanz saniert den Fehler des Bürgermeisters nicht; sie erteilt vielmehr in Kenntnis des Umstandes, dass dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht, die angefochtene Baubewilligung und verstößt damit neuerlich gegen Paragraphen 13, 15, K-BO
- Statt das geänderte Bauansuchen, welchem der geltende Flächenwidmungsplan entgegensteht, abzuweisen, nimmt die
- Instanz den Anrainern/Beschwerdeführern eine Instanz und verletzt damit ihr Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Mitglieder der II. Instanz haben schließlich an der Entscheidung der I. Instanz mitgewirkt, indem sie einerseits den Kaufvertrag mit den Projektbetreibern mitgenehmigt und andererseits die rechtswidrigen Flächenwidmungsplanänderungen mitbeschlossen haben, um den gegebenen Versagungsgrund des § 13 Abs 2 lit a K-BO 1996 zu beseitigen. Stattdessen hätten sie sich als Mitglieder des Gemeinderates in diesen Sitzungen von den Ersatzmitgliedern vertreten lassen müssen. Die Mitglieder der römisch zwei. Instanz haben schließlich an der Entscheidung der römisch eins. Instanz mitgewirkt, indem sie einerseits den Kaufvertrag mit den Projektbetreibern mitgenehmigt und andererseits die rechtswidrigen Flächenwidmungsplanänderungen mitbeschlossen haben, um den gegebenen Versagungsgrund des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 zu beseitigen. Stattdessen hätten sie sich als Mitglieder des Gemeinderates in diesen Sitzungen von den Ersatzmitgliedern vertreten lassen müssen. Die II. Instanz ist willkürlich zusammengesetzt. Die abwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes sind nicht verhindert gewesen; die für sie einschreitenden Mitglieder des Gemeinderates sind nicht iSd K-AGO als Ersatzmitglieder einberufen worden und haben die abwesenden Kollegialorganmitglieder daher nicht ersetzen können. Die II. Instanz ist am
- Februar 2014 infolge ihrer unrichtigen Zusammensetzung nicht beschlussfähig gewesen; die bekämpfte Baubewilligung wäre im Falle der richtigen Zusammensetzung nicht erteilt worden. Die römisch zwei. Instanz ist willkürlich zusammengesetzt. Die abwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes sind nicht verhindert gewesen; die für sie einschreitenden Mitglieder des Gemeinderates sind nicht iSd K-AGO als Ersatzmitglieder einberufen worden und haben die abwesenden Kollegialorganmitglieder daher nicht ersetzen können. Die römisch zwei. Instanz ist am
- Februar 2014 infolge ihrer unrichtigen Zusammensetzung nicht beschlussfähig gewesen; die bekämpfte Baubewilligung wäre im Falle der richtigen Zusammensetzung nicht erteilt worden.
- Nach § 15 K-GpIG 1995 darf der Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden. Zwingende Gründe für die Änderungen des Flächenwidmungsplans liegen offenkundig nicht vor, aber auch sonstige wichtige Gründe sind nicht gegeben. Die Marktgemeinde xxx hat die Grundlagen für eine Flächenwidmungsplanänderung nicht erforscht. Es ist in der kurzen Zeit zwischen der Genehmigung des Kaufvertrages mit den Projektbetreibern am
- Mai 2012 und der Kundmachung der Flächenwidmungsplanänderung am
- Mai 2012 auch gar nicht möglich gewesen, die von der Aufsichtsbehörde am
- April 2012 verlangten Fachgutachten einzuholen. Anlass für die Umwidmungen ist einzig und allein der vorzitierte Kaufvertragsabschluss mit den Projektbetreibern. Eine Interessenabwägung hat nicht stattgefunden. Die Anrainer im Übergangsbereich zwischen dem Bauland-Kurgebiet und dem Grünland-Wald sind in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand dieser ruhigen, gesunden und schönen Randlage verletzt. Nutzungskonflikte sind vorprogrammiert. Die Energieeffizienz des Projektes ist im Sinne der geltenden Richtlinien mit dem höchst ungeeigneten, steilen, gefährdeten und exponierten „Bauplatz“ nicht gewahrt. Das bisherige Wahrzeichen von xxx, das xxx, wird aufgrund der Fehlsituierung des Heizwerkes xxx mit einem 35 Meter hohen Schlot durch dieses Bauwerk ersetzt und die Zukunft der Marktgemeinde als Kur- und Fremdenverkehrsort damit aufs Spiel gesetzt. Von einer Wahrung der vorrangigen öffentlichen Interessen kann hier keine Rede sein. Ebenso wenig hat die Marktgemeinde auf die öffentlichen Interessen der übrigen Gebietskörperschaften Rücksicht genmmen; die Umwidmung von Wald iSd Forstgesetzes in Bauland noch vor Antragstellung, Erteilung und Durchführung der Rodung stellt eine krasse Nichtbeachtung der Kompetenzen des Bundes dar.
- Nach Paragraph 15, K-GpIG 1995 darf der Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden. Zwingende Gründe für die Änderungen des Flächenwidmungsplans liegen offenkundig nicht vor, aber auch sonstige wichtige Gründe sind nicht gegeben. Die Marktgemeinde xxx hat die Grundlagen für eine Flächenwidmungsplanänderung nicht erforscht. Es ist in der kurzen Zeit zwischen der Genehmigung des Kaufvertrages mit den Projektbetreibern am
- Mai 2012 und der Kundmachung der Flächenwidmungsplanänderung am
- Mai 2012 auch gar nicht möglich gewesen, die von der Aufsichtsbehörde am
- April 2012 verlangten Fachgutachten einzuholen. Anlass für die Umwidmungen ist einzig und allein der vorzitierte Kaufvertragsabschluss mit den Projektbetreibern. Eine Interessenabwägung hat nicht stattgefunden. Die Anrainer im Übergangsbereich zwischen dem Bauland-Kurgebiet und dem Grünland-Wald sind in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand dieser ruhigen, gesunden und schönen Randlage verletzt. Nutzungskonflikte sind vorprogrammiert. Die Energieeffizienz des Projektes ist im Sinne der geltenden Richtlinien mit dem höchst ungeeigneten, steilen, gefährdeten und exponierten „Bauplatz“ nicht gewahrt. Das bisherige Wahrzeichen von xxx, das xxx, wird aufgrund der Fehlsituierung des Heizwerkes xxx mit einem 35 Meter hohen Schlot durch dieses Bauwerk ersetzt und die Zukunft der Marktgemeinde als Kur- und Fremdenverkehrsort damit aufs Spiel gesetzt. Von einer Wahrung der vorrangigen öffentlichen Interessen kann hier keine Rede sein. Ebenso wenig hat die Marktgemeinde auf die öffentlichen Interessen der übrigen Gebietskörperschaften Rücksicht genmmen; die Umwidmung von Wald iSd Forstgesetzes in Bauland noch vor Antragstellung, Erteilung und Durchführung der Rodung stellt eine krasse Nichtbeachtung der Kompetenzen des Bundes dar. Da das Landesverwaltungsgericht Kärnten die rechtswidrige Flächenwidmung der „Baugrundstücke“' anzuwenden hat, regen die Beschwerdeführer an, beim Verfassungsgerichtshof
Art 135Abs 4 B-VG i
Vm Art 89 Abs 2 B-VG einen Antrag auf Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Juni 2013, Zl. xxx, genehmigten Flächenwidmungsänderungen bzw. Bauland- und Verkehrsflächenwidmungen der gegenständlichen „Baugrundstücke“' zu stellen und die Aufhebung dieser Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx als verfassungs- bzw. gesetzwidrig zu- beantragen. Da das Landesverwaltungsgericht Kärnten die rechtswidrige Flächenwidmung der „Baugrundstücke“' anzuwenden hat, regen die Beschwerdeführer an, beim Verfassungsgerichtshof
Artikel 135
, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
- Juni 2013, Zl. xxx, genehmigten Flächenwidmungsänderungen bzw. Bauland- und Verkehrsflächenwidmungen der gegenständlichen „Baugrundstücke“' zu stellen und die Aufhebung dieser Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx als verfassungs- bzw. gesetzwidrig zu- beantragen.
- Nach § 13 Abs 3 K-BO 1996 und der Verordnung der Landesregierung vom
- März 2011 über die Prüfung von Vorhaben durch die Ortsbildpflege-Sonderkommission (Bauarchitekturverordnung) ist im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn ein Vorhaben wegen seiner außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweicht; dies ist hier offenkundig der Fall. Aus diesem Grund haben die Anrainer/Beschwerdeführer, allerdings vergeblich, die Einholung eines solchen Gutachtens beantragt. Infolge Nichteinholung dieses Gutachtens leidet das bisherige Bauverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Ortsbildpflege-Sonderkommission das bekämpfte Vorhaben in Rücksicht auf das bisherige Wahrzeichen als mit dem Ortsbild unvereinbar hält, und zwar gerade wegen der exponierten Lage des Heizwerkes xxx und der besonderen Höhe des Schlotes, wofür es in xxx und Umgebung kein Beispiel und gar keine Bautradition gibt.
- Nach Paragraph 13, Absatz 3, K-BO 1996 und der Verordnung der Landesregierung vom
- März 2011 über die Prüfung von Vorhaben durch die Ortsbildpflege-Sonderkommission (Bauarchitekturverordnung) ist im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn ein Vorhaben wegen seiner außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweicht; dies ist hier offenkundig der Fall. Aus diesem Grund haben die Anrainer/Beschwerdeführer, allerdings vergeblich, die Einholung eines solchen Gutachtens beantragt. Infolge Nichteinholung dieses Gutachtens leidet das bisherige Bauverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Ortsbildpflege-Sonderkommission das bekämpfte Vorhaben in Rücksicht auf das bisherige Wahrzeichen als mit dem Ortsbild unvereinbar hält, und zwar gerade wegen der exponierten Lage des Heizwerkes xxx und der besonderen Höhe des Schlotes, wofür es in xxx und Umgebung kein Beispiel und gar keine Bautradition gibt.
- Mangelhaft ist das bisherige Bauverfahren auch deshalb, weil die Baubehörden trotz entsprechender Anträge der Anrainer/Beschwerdeführer kein meteorologisches Gutachten unter besonderer Berücksichtigung des vorherrschenden Ortsklimas und kein geologisches Gutachten unter besonderer Berücksichtigung der gefahrengeneigten hydrogeographischen Verhältnisse, eingeholt haben. Ohne Erhebung. der Windverhältnisse vor Ort und der hydrogeographischen Verhältnisse lassen sich die von dem Heizwerk xxx ausgehenden Einwirkungen auf die Anrainergrundstücke nicht verlässlich prognostizieren. Die Anrainer bzw. Beschwerdeführer gehen davon aus, dass durch die Errichtung und den Betrieb des Heizwerkes xxx und dem damit verbundenen Verkehr, Ab- und Oberflächenwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche, Erschütterungen etc. auf ihr Grundstück einwirken und das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigen werden. Die jüngst geschehenen Hangrutschungen zeigen die geo- und hydrologisch problematische Lage der in Aussicht genommenen Baugrundstücke. Es ist nicht auszuschließen, dass im Wege eines meteorologischen Gutachtens der Nachweis gelingt, dass die Luftschadstoffe sowie der Lärm des Heizwerkes xxx die Bewohner des Anrainergrundstückes am häufigsten und stärksten durch Abwinde und Calmen in Mitleidenschaft ziehen.
- Aus diesen Gründen stellen die Beschwerdeführer folgende D. A n t r ä g e : Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle a)
Art 135Abs 4 B-VG i
Vm Art 89 Abs 2 B-VG einen Antrag auf Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen und präjudiziellen Flächenwidmungsänderungen stellen,
Artikel 135
, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen und präjudiziellen Flächenwidmungsänderungen stellen, b)
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und c)
Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx aufheben und den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abweisen,
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx aufheben und den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abweisen, d) in eventu, den angefochtenen Baubewilligungsbescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG aufheben und die Bauangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörden der Marktgemeinde xxx zurückverweisen.“in eventu, den angefochtenen Baubewilligungsbescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Bauangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörden der Marktgemeinde xxx zurückverweisen.“ Die Anrainer xxx und xxx führten in ihrer Beschwerde Nachstehendes aus: „Namens und im Auftrage der Bewilligungsgegner wird gegen den Bescheid des Bauamts der Marktgemeinde xxx vom 21.02.2014, zugestellt am 27.02.2014, B e s c h w e r d e erhoben und b e a n t r a g t , I.römisch eins. den Bescheid vom 21.02.2014 aufzuheben und die Errichtung und den Betrieb der Biomasseheizungsanlage und der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück xxx, der KG xxx, nicht zu genehmigen. II.römisch zwei. die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde II. Instanz (Gemeindevorstand) zu verweisen. die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde , römisch zwei. Instanz (Gemeindevorstand) zu verweisen. III.römisch drei. eine erneute öffentliche mündliche Verhandlung mit Ortsaugenscheinnahme anzuberaumen. IV. römisch vier. einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und / oder Gesetzesmäßigkeit der Flächenwidmungsänderungen zu stellen. Bezüglich der zu entrichtenden Gebühr wird um Mitteilung der genauen Kosten gebeten. Vorab wurden € 14,30 auf das Konto der Marktgemeinde xxx bei der xxx, Kto.-Nr. xxx, BLZ xxx, BIC: xxx, IBAN: xxx überwiesen. Begründung: A) 1. Die Bewilligungssgegner sind Nachbarn und Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx, jeweils KG xxx, gewidmet als Bauland - Kurgebiet und Grünland für Land- und Forstwirtschaft und damit Nachbarn im Sinne der Bauordnung. Die Bewilligungsgegner werden durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der geplanten Biomasseheizungsanlage und der Photovoltaikanlage mit Verteilernetz für xxx erheblich gefährdet und erheblich beeinträchtigt. Wie bereits im Rahmen der Baurechtsverhandlung vom 07.02.2013 und in der Verhandlung vom 04.02.2014 ausgeführt, wurden die Bewilligungsgegner unter Missachtung der formellen Voraussetzungen über das eingeleitete Bauverfahren nicht informiert und auch über den Termin der Baurechtsverhandlung nicht informiert bzw. insbesondere nicht geladen. Der Bewilligungsgegner zu 2) war mit dem Unterfertigten rein zufällig wegen eines Termins in dem Gewerbeverfahren vor Ort. Es wurde bereits am 07.02.2013 der Verstoß gegen formelles und materielles Recht gerügt; ferner wurden u. a. mit Schriftsätzen vom 07.02.2013, 11.03.2013 und 14.10.2013 Einwendungen erhoben und Anträge gestellt. Auf die dort gemachten Ausführungen und Anträge wird hiermit Bezug genommen und wer- den diese nochmals zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. 2. Die Baubehörde II. Instanz (Gemeindevorstand) hat zu Unrecht die Berufung der Bewilligungsgegner abgewiesen, die die Bewilligungsgegner mit der vorliegenden Beschwerde weiter verfolgen. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz (Gemeindevorstand) hat zu Unrecht die Berufung der Bewilligungsgegner abgewiesen, die die Bewilligungsgegner mit der vorliegenden Beschwerde weiter verfolgen. Der Bescheid des Bauamts der Marktgemeinde xxx vom 21.02.2014 wird daher in vollem Umfange der Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellt. B) Im Einzelnen ist in Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen und Beweisantritten folgendes zu rügen: Es wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. I. römisch eins. 1. Auf Seite 15 des Bescheides des Bauamtes vom 22.10.2013 wurde nur auf die mündlichen Einwendungen, die während der Bauverhandlung getätigt wurden, zum Teil eingegangen. Die überwiegenden Einwendungen, auch aus den Schriftsätzen vom 07.02. und 11.03.2013 sind unberücksichtigt. Daher wird b e a n t r a g t , eine erneute Prüfung des Bauantrages unter Berücksichtigung der kompletten Einwendungen durchzuführen. Bei der Entscheidung vom 22.10.2013 blieben die Ausführungen und Anträge der Bewilligungsgegner vom 14.10.2013 unberücksichtigt. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Bauverfahrens nicht durch die Ortsbildkommision überprüft, ob ein 30 m hoher Kamin dem Ortsbild eines heilklimatischen Kurortes schadet, v. a. wenn dieser vor einer der reizvollsten Kapellen Kärntens steht; der xxxkapelle aus dem xxx. Jahrhundert, mitten in einem von Villen und Beherbergungsbetrieben sowie Wald geprägten Kurgebiet. Beweis: xxx Des Weiteren wurde nicht berücksichtigt, dass die Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx gem. der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit nicht verbaut werden dürfen. Auch nach Vorlage der weiteren Unterlagen steht fest, dass die geplante Errichtung und der Betrieb einer Biomasseheizungsanlage und einer Photovoltaikanlage mit Verteilernetz nicht zulässig ist und der Antrag zurückzuweisen ist. Grundsätzlich sind die Bewilligungsgegner der Auffassung dass ein derartiges Bauvorhaben im Bauland Kurgebiet bei den derzeitigen Abstandsflächen. bei der überdimensionierten Höhe des geplanten Bauvorhabens und der Art und Weise der Bauausführung und der erheblichen Lärmbeeinträchtigung sowie der erheblichen Emissionen durch Abgase und Hackgutlagerung (hier v.a. wegen der erheblichen Schimmelbildung) so nicht zulässig ist. Daher war, wie beantragt der Bauantrag abzulehnen.
- a)Stellungnahme Amtssachverständiger xxx vom 30.01.2013 Wie bereits der Amtssachverständige xxx in seiner Stellungnahme vom 30.01.2013 richtig ausgeführt hat, sind v. a. für das baurechtliche Verfahren im Hinblick auf die Realisierbarkeit und bautechnischen Umsetzung ergänzende Untergrunderkundungen durchzuführen, nachdem die mit Stand 30.01.2013 vorliegende punktuell durchgeführte Erkundung mit der begrenzten Tiefe aufgrund des überdimensionierten Bauvorhabens und der Inhomogenität des Untergrundes nicht ausreichend ist. Das vom Amtssachverständigen xxx angesprochene Entwässerungskonzept wurde bisher von der Bauwerberin noch nicht vorgelegt.
- b)Stellungnahme Amtssachverständiger xxx vom 28.01.2013 Der Amtssachverständige xxx hat aufgrund der bisher vorliegenden Informationen richtig festgestellt, dass es aufgrund des vorgefundenen Untergrundes, insbesondere der Eisrandsedimente, zu erheblichen Problemen kommen kann, nachdem die Eisrandsedimente erfahrungsgemäß inhomogen aufgebaut sind und je nach der Korngrößenverteilung der abgelagerten Schichten diese erosions- und rutschanfällig sind. Der Amtssachverständige hat daher richtig festgestellt, dass zum Schutz der Umgebung, insbesondere der Anrainer xxx und xxx ein Waldstreifen zu belassen ist; nachdem die Größenordnung bisher nicht angegeben wird, ist dieser Streifen noch näher zu präzisieren. Der Amtssachverständige xxx hat auch in seinen Ausführungen vom 28.01.2013 nochmals darauf hingewiesen, dass v. a. für die Beurteilung der Realisierbarkeit und der baulichen Umsetzung ergänzende Untergrunderkundungen durchzuführen sind, um die Hangstabilität bewerten zu können.
- c)Bodenmechanisches Gutachten samt 1. Ergänzung
- aa)Wie bereits u. a. mit Schriftsatz des Unterfertigten vom 11.03.2013 dargelegt, erfüllt das von der Bauwerberin beauftragte bodenmechanische Gutachten nicht im Geringsten die Erfordernisse an ein neutrales, objektives Gutachten, zumal das Parteigutachten nicht auf sämtliche Positionen eingeht, wie dies der Amtssachverständige xxx auch schon dargelegt hatte und zum anderen auch nur ein Gutachten vorgelegt wird für die Errichtung einer Heizungsanlage, nicht jedoch für die zusätzliche beantragte Errichtung einer Photovoltaikanlage und eines Brenngutlagers. Es entsteht hier der Eindruck, dass versucht wird scheibchenweise vorzutragen und dann nach und nach das geplante Bauvorhaben in unzulässiger Weise, v. a. zum Nachteil der Anrainer noch weiter zu vergrößern! Das bisher vorgelegte Parteigutachten ist ebenfalls nicht geeignet die Errichtung des geplanten Bauvorhabens zu untermauern.
- bb)Der überwiegende Teil des Heizwerks kommt in der Aushubzone zu liegen. Hier wird die Gründungsebene im Bereich der sehr dichten Lagerung bzw. darunter zum Liegen kommen. Die Situation wird jedoch nach erfolgtem Aushub (vorgangsweise mit Baugruben / Hangsicherung wie im Gutachten vom 17.01. beschrieben) neuerlich durch Begutachtung der Gründungssohle durch einen Bodenmechaniker beurteilt werden müssen, um eine gleichmäßige Bettung der Bodenplatte zu gewährleisten. Im südlichen Bereich (Auffüllungszone) sind die Böschungen mit geeigneten Maßnahmen (Schwergewichtsmauern, Steinschlichtungen) begleitend zu den Anschüttungen zu stabilisieren. Die Fundamente sind durch geeignete Maßnahmen im Auffüllungsbereich auf die Ebene des tragfähigen Untergrundes zu führen. Nachdem auch in der ergänzenden Stellungnahme zum parteiischen bodenmechanischen Gutachten wiederum nicht sämtliche bereits mehrfach gerügten Unklarheiten und auch vom Amtssachverständigen xxx angesprochenen Positionen enthalten sind und auch die jetzigen Ausführungen wieder zu unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar sind, wurde und wird nochmals b e a n t r a g t , der Bewilligungswerberin aufzugeben hierzu eine detaillierte Planung durchzuführen und entsprechende Unterlagen beizubringen aus denen die bauliche Ausführung ersichtlich wird, sodass ggf. weiter Stellung genommen werden kann.
- d)Entwässerungskonzept Nachdem das Entwässerungskonzept den übersandten Unterlagen nicht beigefügt war, wird nochmals b e a n t r a g t , dem Unterfertigten die diesbezüglichen Konzepte und Stellungnahmen, insbesondere von Frau xxx vorzulegen.
- e)Stellungnahme Amtssachverständiger xxx vom 08.04.2013 Bestritten wird, dass die zwischenzeitlich von der Bauwerberin vorgenommenen 2 Raumsondierungen sach- und fachgerecht ausgeführt wurden und v. a. ausreichend sind, um Feststellungen bezüglich der überdimensionierten, geplanten baulichen Anlage treffen zu können. Bestritten wird ferner, dass die von der Bauwerberin geplanten Maßnahmen, wie z. B. Anschüttungen und Stabilisierungsmaßnahmen, etc. geeignet sind, Abrutschungen, etc. zu verhindern. Bestritten wird, dass die zwischenzeitlich von der Bauwerberin vorgenommenen , 2 Raumsondierungen sach- und fachgerecht ausgeführt wurden und v. a. ausreichend sind, um Feststellungen bezüglich der überdimensionierten, geplanten baulichen Anlage treffen zu können. Bestritten wird ferner, dass die von der Bauwerberin geplanten Maßnahmen, wie z. B. Anschüttungen und Stabilisierungsmaßnahmen, etc. geeignet sind, Abrutschungen, etc. zu verhindern. Das Konzept für die Oberflächen-Wasserverbringung war den Unterlagen nicht beigefügt, sodass vor Übersendung an die Bewilligungsgegner nicht entschieden werden durfte. Es wird daher nochmals b e a n t r a g t , dem Unterfertigten das entsprechende Konzept unverzüglich zu überlassen. Der Amtssachverständige macht zu unsubstantiierte Ausführungen, wenn er angibt, dass grundsätzlich die standsichere Gründung möglich ist. Es geht im hier vorliegenden Falle nicht um einen Grundsatz, sondern um einen konkreten Fall, sodass hier nicht irgendwelche theoretischen Ausführungen zu machen sind, sondern Ausführungen für den konkreten, hier vorliegenden Einzelfall. Unabhängig davon ist es nicht Aufgabe des Amtssachverständigen Nachforschungen zu betreiben, sondern Aufgabe der Bauwerberin, konkrete und nachvollziehbare Ausführungen zu machen und geeignete Unterlagen vorzulegen. Solange also die Bauwerberin ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachkommt, ist das geplante Bauvorhaben als unzulässig abzulehnen. Das vom Amtssachverständigen geforderte Baugrubensicherungskonzept war den Unterlagen ebenfalls nicht beigefügt, sodass nochmals b e a n t r a g t wird der Bauwerberin aufzugeben, das vom Amtssachverständigen geforderte Konzept noch unverzüglich vorzulegen.
- f)Die Ausführungen des Herrn xxx sind weiterhin nicht korrekt, da er insbesondere nicht die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt. V. a. hat Herr xxx nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Grundstück von Frau xxx und Herrn xxx um benachbarte Grundstücke handelt, sodass die Stellungnahme diesbezüglich zu erfolgen hat. römisch fünf. a. hat Herr xxx nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Grundstück von Frau xxx und Herrn xxx um benachbarte Grundstücke handelt, sodass die Stellungnahme diesbezüglich zu erfolgen hat. Nahwärme xxx – Niederschrift vom 07.02.2013 und vom 19.08.2013 Ergänzung zum lärm- und luftgütetechnischen Gutachten für die Grundstücke xxx und xxx xxx GmbH xxx Tabelle 1: Vollbetrieb BHW mit Schubboden, ohne Hallenkran und Transporte xxx Tabelle 2: Vollbetrieb BHW mit Schubboden, mit Hallenkran und Transporte Tabelle 1 und 2 zeigen eine deutlich höhere Lärmbelastung (bis zum Faktor ca. 1,5) für die IP169/2 und 180. Dies ist darauf zurückzuführen, dass zwar in südlicher Richtung ein Lärmschutzwall vorgesehen ist, jedoch Richtung Osten (Richtung der Grundstücke der Bewilligungsgegner) keine Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind. Daher wird b e a n t r a g t , der Bewilligungswerberin aufzugeben, entsprechende Maßnahmen (Lärmschutzwall, etc.) auch Richtung Osten entsprechend vorzusehen, da die Bewilligungsgegner planen, in Kürze ein entsprechendes Bauvorhaben (Wohnhaus) zu errichten.
- g)Ergänzendes luftgütetechnisches Gutachten hinsichtlich Formaldehyd, Benzol, Pak, und Benzo(a)pyrene Die Ausführungen des Herrn xxx sind nicht geeignet die Errichtung des geplanten Biomasseheizwerks zu rechtfertigen.
- aa)Für die ergänzenden Betrachtungen wurden als Basis die Emissionsdaten für die Kesselanlage aus dem Gutachten vom 18.01.2013, Befund Nr. xxx übernommen und die zu erwartenden Immissionsbelastungen für die nächstgelegenen Nachbarn mit Hilfe des AustalProgrammes 2000 betrachtet. Für die Wind- und Durchlüftungsverhältnisse wurden die Daten der ZAMG für den gegenständlichen Standort herangezogen. Die Luftschadstoff-Vorbelastungen wurden aus vergleichbaren Standorten ländliches Gebiet aus dem Jahresbericht der Luftgütemessungen Österreich des Umweltbundesamtes sowie Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL - als für den gegenständlichen Bereich vergleichbar eingesetzt, nicht jedoch für den hier vorliegenden Fall. Aus diesem Grunde wird nochmals b e a n t r a g t , der Bewilligungswerberin aufzugeben, im Bezug auf die Luftschadstoffvorbelastungen eine Vergleichsmessung für die Luftschadstoff-Vorbelastungen vor Ort in Anwesenheit der Beteiligten/Anrainer durchzuführen, damit die Absprungbasis für die Luftgüteprognose ordnungsgemäß validiert ist und das Ergebnis vorzulegen
- bb)Berechnung der Immissionszusatzbelastungen / Befundaufnahme
(1)Allgemeines Auf Grund der modernen verwendeten Feuerungstechnik der geplanten zu verwendenden Kesselanlage mit der entsprechenden Verbrennungsregelung (Lamdaregelung) und der Qualität des geplanten einzusetzenden Brennstoffes Hackschnitzel W35 kann davon ausgegangen werden, dass die Verbrennungstemperatur bei > 800°C liegt und die Verweildauer der Brenngase im Feuerraum bei über 800°C bei ausreichender Luftzufuhr > 2sec. beträgt; nachdem bisher diesbezüglich keine bzw. keine substantiierten Angaben vorliegen, wird nochmals b e a n t r a g t , der Bewilligungswerberin aufzugeben, ein belastbares Dokument beizubringen, aus dem hervorgeht, dass eine Verbrennungstemperatur >800° dauerhaft sichergestellt ist. Bei diesen Ausbrandbedingungen ist es möglich die CO-Konzentration im Abgas auf unter 100mg/m3 zu senken. Mehrfache und verschiedene Untersuchungen, u. a. des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz an unterschiedlichen Holzfeuerungsanlagen dieser Größenordnung haben ergeben, dass bei CO-Gehalten im Abgas von < 250 mg/m I auch die Gesamt-C-Konzentration bei <20 mg/m3 liegt. Bei diesen Ausbrandbedingungen ist es möglich die CO-Konzentration im Abgas auf unter 100mg/m3 zu senken. Mehrfache und verschiedene Untersuchungen, u. a. des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz an unterschiedlichen Holzfeuerungsanlagen dieser Größenordnung haben ergeben, dass bei CO-Gehalten im Abgas von < 250 mg/m römisch eins auch die Gesamt-C-Konzentration bei <20 mg/m3 liegt. Auch zeigte sich, dass bei Senkung der CO-Konzentrationen im Abgas auf unter 250 bis 100 mg/m3 auch insbesondere der Anteil an PAK - mit krebserzeugendem Potential - im Bereich von 50-100 myg/m3 liegt. Aus diesem Grunde wird nochmals b e a n t r a g t , der Bewilligungswerberin aufzugebendurch entsprechende Filtertechnik sicherzustellen, dass keine krebserregenden Substanzen freigesetzt werden Es ist daher wesentlich für optimale Ausbrandbedingungen zu sorgen und die Kesselanlage im guten Leistungspotential mit Verbrennungstemperatur > 800°C und mit CO Gehalten von <100 mg/m3 zu betreiben. Bei diesem entsprechend guten Ausbrand sinken auch die Geruchsemissionen beträchtlich und liegen aus Erfahrung mit 70 bis ca. 200 GE/m3 unter jener von handbeschickten Feuerungen von 8.000 bis 30.000 GE/m3. Schwefeldioxidemissionen sind bei Holzfeuerungsanlagen wegen des niedrigen Schwefelgehaltes von Holz - 0,01 bis 0,1 Massen-% - nur von untergeordneter Bedeutung. Es wird weiter b e a n t r a g t , der Bewilligungswerberin aufzugeben ein belastbares Dokument beizubringen, aus dem hervorgeht, dass eine Verbrennungstemperatur >800o dauerhaft sichergestellt ist, bzw. durch eine entsprechende Anlagensteuerung sichergestellt wird, dass die Anlage bei Temperaturen <800o automatisch abgeschaltet wird. Im Hinblick auf Dioxin und Furanemissionen aus Holzfeuerungsanlagen ist neben der Verunreinigung des Brennstoffes mit Dioxin Vorläufersubstanzen - Präkursoren - die sogenannte De-Novo-Synthese bedeutsam. Darunter wird die Neubildung von Dioxinen aus Abgasinhaltsstoffen beim Abkühlen im Temperaturbereich von 250 bis 450°C verstanden. Um Dioxinemissonen bei Holzfeuerungsanlagen so gering wie möglich zu halten sind daher bei Verwendung von naturbelassenem Holz (Chlorgehalt 10 bis 300 mg/kg), möglichst ohne Zusatzstoffe wie z. B. Streusalz behafteter Strauchschnitt, entsprechende Maßnahmen zur raschen Abkühlung und Minimierung der Verweildauer im Temperaturbereich von 250 und 450°C vorzusehen. Unter diesen Bedingungen kann entsprechend den Untersuchung BLFU davon ausgegangen werden, dass die PCDD (Dioxine) / PCDF (Furane) Emissionen <0,1 ng TE/m3 betragen. (Toxizitätsäquivalenzfaktoren) Es wird deshalb weiter b e a n t r a g t , I.römisch eins. der Bewilligungswerberin aufzugeben durch entsprechende Filtertechnik sicherzustellen, dass kein Dioxin freigesetzt wird. II. der Bewilligungswerberin aufzugeben, ein belastbares Dokument beizubringen, aus dem römisch zwei. der Bewilligungswerberin aufzugeben, ein belastbares Dokument beizubringen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen umgesetzt werden, um die beschriebene Abkühlung und Minimierung der Verweildauer entsprechend den vom Gutachter getroffenen Annahmen umzusetzen. Für die Berechnungen können daher die Anteile an organischen Schadstoffkomponenten wie Formaldehyd, Benzol, Summe Polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe PAK und Benzo(a)pyrene im Abgas von Biomasseheizanlagen bei Verbrennungen von Hackschnitzel auf Basis vorliegender aktueller Emissionsmessungen der FTU Wien, xxx, sowie Angaben einschlägiger Literaturstellen ETH Zürich, xxx, mit folgenden Werten angesetzt werden: Schadstoffkomponenten Anteil im Abgas Formaldehyd bis 1000 myg/m3 Benzol bis 500 myg/m3 Summe PAK 50-250 myg/m3 Benzo(a)pyrene 0,5 – 2,5 myg/m3
(2)Für die Berechnung angesetzte Emissionsdaten Den Berechnungen wurden obige Emissionsgrenzwerte, bezogen auf trockenes Rauchgas, Normzustand 11 % O2 und ein Abgasvolumenstrom von 6262 Nm3/h laut Gutachten vom 18.01.20 13 - ohne Kondensationsluftanteil -, zu Grunde gelegt: Schadstoffkomponenten Grenzwert Massenstrom Formaldehyd HCHO 1,0 mg/m3 0,006 kg/h => 6,0 g/h Benzol 0,5 mg/m3 0,003 kg/h => 3,0 g/h Summe PAK 0,25 mg/m3 0,0016 kg/h => 1,6 g/h Benzo(a)pyrene BAP 0,0025 mg/m3 00002 kg/h => 0,02 g/h
(3)Wind- und Durchlüftungssituation Entsprechend den Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik dominieren für das vorliegende Gebiet tags Winde aus Richtung Ost-Südost 110 bis 120° sowie nachts Winde aus west-nordwestlicher Richtung mit 290 bis 300°. Die Windgeschwindigkeiten tags werden mit bis zu 2,5 m/s und nachts mit bis zu 1,0 m/s angegeben. Die Calmenhäufigkeit - Winde bis 0,5 m/s - liegt bei ca. 15 % der Fälle im Sommer und ca. 30 bis 35 % im Winter. Die Ausbreitungsklassen als Maß für die horizontale und vertikale Durchmischung der Atmosphäre sind für den vorliegenden Bereich mit Ausbreitungsklasse 3 - leicht labil tags und Ausbreitungsklasse 4 - neutral nachts gegeben.
- dd)Ergebnis der Ausbreitungsrechnungen Die Berechnungen wurden auf Basis der für den Standort erstellten Windstatistik der ZAMG und den beschriebenen Emissionen durchgeführt und neben den graphischen Darstellungen für die Ausbreitungssituationen die Immissionszusatzkonzentrationen für die betrachteten Aufpunkte - nächstgelegene Nachbarschaftsbereiche und die bei den Grundstücke Nr. xxx und xxx im Südosten - ermittelt.
- ee)Gutachterliche Stellungnahme Das vorliegende Gutachten beurteilt, ohne die getroffenen Angaben mit Quellen zu belegen, die Auswirkungen der durch den Betrieb der geplanten Biomasseheizanlage der xxx GmbH in xxx ausgehenden Umweltbelastungen hinsichtlich zusätzlicher Schadstoffkomponenten Formaldehyd, Benzol, Summe Polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe PAK und Benzo(a)pyrene für die nächstgelegenen Nachbarn und Umgebung. Basierend auf den Berechnungen der Emissionen ausgehend vom geplanten Betrieb der Biomasseheizanlage wurde die lmmissionszusatzbelastung unter Berücksichtigung der meteorologischen Bedingungen mittels Ausbreitungsrechnung nach Austal 2000 für die betrachteten Immissionspunkte lP1 bis IP4 sowie für die beiden zusätzlichen Immissionspunkte im Südosten, Grundstücke xxx und xxx der Bewilligungsgegner durchgeführt und
den Bestimmungen ausgewertet und mit den örtlichen Vorbelastungen überlagert. Die Vorbelastungen wurden mit Werten aus vergleichbaren Standorten - ländliches Gebiet - aus Jahreskurzbericht Luftgütemessnetz Kärnten bzw. Jahresbericht der Luftgütemessungen Österreich - Umweltbundesamt sowie Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL angesetzt. Vorausgesetzt für die Berechnungen wird ordnungsgemäßer Betrieb der Kesselanlage mit einer Verbrennungstemperatur von >800°C und Hackgut W35, d. h. Wassergehalt W <= 35 %. Damit wird gewährleistet, dass die CO-Konzentrationen <= 250 mg/m3 liegen, bevorzugt im Bereich von unter 100 mg/m3 bei Vollbetrieb und damit liegen auch die Gesamt-Org. C Konzentrationen unter 20 mg/ m
- Bei dieser CO Konzentration sinkt der Anteil der PAK auf < 10 my/ m
- Des Weiteren wird durch den Betrieb der Kondensation die rasche Abkühlung der Abgase zwischen 250 und 450°C gewährleistet, wodurch die sogenannte De-Novo-Synthese auf ein Minimum reduziert wird. Auf Basis der gegebenen Ausbreitungsbedingungen für den vorliegenden Standort ergeben sich Zusatzimmissionen für alle betrachteten Aufpunkte, die im Bereich von 10 hoch -6 bis 10 och-8 myg/m3 bzw. ng/ m3 liegen. Dies bedeutet, dass durch die betrachteten Schadstoffkomponenten bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kesselanlage keine negative Beeinträchtigung für den näheren wie auch weiteren Umgebungsbereich vorliegen sollen. Bezieht man sich auf die derzeit vorhandene, übermittelte Abnehmerliste (siehe Beilage II), so kann
der Fragestellung hinsichtlich Entwicklung PAKs prognostiziert werden, dass durch den Ersatz der bestehenden alten Einzelfeuerungen entsprechend der vorlie