Obsah (11)
§ 279§ 25a§ 1§ 2§ 4§ 24§ 7§ 15§ 5§ 9Art. 139RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.09.2014 GeschäftszahlKLVwG-976/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwe
§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet
Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Abgabenbescheid vom 31.10.2013 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal dem Beschwerdeführer für das Objekt Nr. xxx, eine Kanalbenützungsgebühr für den Abrechnungszeitraum 02.09.2012 bis 01.09.2013 vorgeschrieben. Als rechtliche Grundlagen für diese Abgabenvorschreibung werden das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999, K-GKG iVm den geltenden Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal über die Ausschreibung von Kanalabgaben angeführt. Mit Abgabenbescheid vom 31.10.2013 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal dem Beschwerdeführer für das Objekt Nr. xxx, eine Kanalbenützungsgebühr für den Abrechnungszeitraum 02.09.2012 bis 01.09.2013 vorgeschrieben. Als rechtliche Grundlagen für diese Abgabenvorschreibung werden das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999, K-GKG in Verbindung mit den geltenden Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal über die Ausschreibung von Kanalabgaben angeführt. Als Berechnungsgrundlage der Kanalbenützungsgebühr wurden 360 Tage und eine gemessene und verbrauchte Anzahl von 205,0 m3 angenommen. Die Gebühr pro verbrauchtem m3 beträgt € 6,
- Mit Schreiben vom 02.12.2013 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid ein. Er bekämpfte den Bescheid seinem Inhalt nach bezüglich der Höhe der Kanalbenützungsgebühr. Es sei eine Endabrechnung der Kanalbenützungsgebühr dahingehend erfolgt, dass eine Gebühr von € 6,20 pro m3 in Rechnung gestellt worden sei. Damit würde die Gebühr um 70 % über dem Schnitt der umliegenden Gemeinden liegen. Dies ohne nachvollziehbare Begründung. Trotz mehrmals urgierter klar vorgeschlagener Maßnahmen zur Gebührensenkung sei die Gemeinde seit Monaten inhaltlich untätig und würde keinerlei Maßnahmen setzen, die die Kanalbenützungsgebühren auf ein verträgliches Ausmaß senken würden. Er würde sich daher als Bürger der Gemeinde Nötsch gegenüber Bürgern anderer Gemeinden als gleichheitswidrig benachteiligt sehen. Bei entsprechender Berechnung eines um 5 % p.a. gesteigerten Gebührensatzes (Basis 2011/2012) würde sich ein Gebührensatz von € 4,02 pro m3 ergeben. Damit sei ihm ein persönlicher Schaden in der Höhe von € 446,90 im Jahr 2012/13 (bei einem Verbrauch von 205 m3 in diesem Jahr) entstanden. Insgesamt würde sich für die Bürger der Gemeinde Nötsch (bei einem Gesamtverbrauch von 85000 m3) ein Schaden in der Höhe von € 185.300,-- pro Jahr ergeben, der durch die Untätigkeit der Gemeindevertreter entstehen würde. Er beantrage daher, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Kanalbenützungsgebühren anstelle von € 1.271,00 mit € 824,10 vorgeschrieben werden bzw. in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben. Mit Schreiben vom 02.12.2013 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid ein. Er bekämpfte den Bescheid seinem Inhalt nach bezüglich der Höhe der Kanalbenützungsgebühr. Es sei eine Endabrechnung der Kanalbenützungsgebühr dahingehend erfolgt, dass eine Gebühr von € 6,20 pro m3 in Rechnung gestellt worden sei. Damit würde die Gebühr um 70 % über dem Schnitt der umliegenden Gemeinden liegen. Dies ohne nachvollziehbare Begründung. Trotz mehrmals urgierter klar vorgeschlagener Maßnahmen zur Gebührensenkung sei die Gemeinde seit Monaten inhaltlich untätig und würde keinerlei Maßnahmen setzen, die die Kanalbenützungsgebühren auf ein verträgliches Ausmaß senken würden. Er würde sich daher als Bürger der Gemeinde Nötsch gegenüber Bürgern anderer Gemeinden als gleichheitswidrig benachteiligt sehen. Bei entsprechender Berechnung eines um 5 % p.a. gesteigerten Gebührensatzes (Basis 2011 aus 2012,) würde sich ein Gebührensatz von € 4,02 pro m3 ergeben. Damit sei ihm ein persönlicher Schaden in der Höhe von € 446,90 im Jahr 2012/13 (bei einem Verbrauch von 205 m3 in diesem Jahr) entstanden. Insgesamt würde sich für die Bürger der Gemeinde Nötsch (bei einem Gesamtverbrauch von 85000 m3) ein Schaden in der Höhe von € 185.300,-- pro Jahr ergeben, der durch die Untätigkeit der Gemeindevertreter entstehen würde. Er beantrage daher, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Kanalbenützungsgebühren anstelle von € 1.271,00 mit € 824,10 vorgeschrieben werden bzw. in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vom 17.12.2013, Zahl: 851-Nö82/2013, wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung des Berufungsbescheides geht hervor, dass mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühren festgelegt worden sei, dass mit 01.09.2012 die Höhe des Gebührensatzes € 6,20 zu betragen habe. Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr würde zufolge der Wasserzählerablesung mit dem Stichtag am
- September 2013 festgelegt werden. Der Kanalsteuertatbestand wäre vollinhaltlich erfüllt worden. Die Berufungsbegründung sei nicht gerechtfertigt. Mit Schreiben vom
- Dezember 2013 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vom 17.12.2013, Zahl: 851-Nö82/2013, ein. In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die Behörde nicht einmal den Anschein erwecke, sich mit dem Inhalt der Beschwerde auseinander zu setzen. Stattdessen würden phrasenartige Formulierungen verwendet werden, wie z.B. dass „die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz teilt“, obwohl aus dem erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Rechtsansicht hervorgehe sondern lediglich eine Vorschreibung erfolgte. Der Bescheid sei derart mangelhaft begründet, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob sich die Behörde überhaupt mit den Einwendungen der Berufung auseinander gesetzt hätte. Auch die vorgelegte Berechnung wäre völlig ignoriert worden und hätte sich die Behörde mit diesem Beweismittel überhaupt nicht beschäftigt. Eine derartige Vorgangsweise würde an Rechtsverweigerung grenzen. Es wäre die Verpflichtung der Behörde gewesen, zu den erhobenen Einwendungen Stellung zu beziehen und rechnerisch darzulegen, wie sie zu dem vorgeschriebenen Kanalgebührensatz pro Einheit von € 6,20 gelange. Offensichtlich habe sich die Behörde weiters in keinster Weise mit einer Kosteneffizienz hinsichtlich der Kanalerrichtung und Betreibung auseinander gesetzt. Da sohin überhaupt kein Verfahren durchgeführt worden sei, wäre er in seinem Recht auf Parteiengehör sowie in seinem Recht auf ein ordentliches Verfahren verletzt worden und würde der bekämpfte Bescheid sowie das gesamte Verfahren an Nichtigkeit leiden. Es würde sohin ein rechtswidriger nichtiger Bescheid vorliegen, welcher ihn zudem in seinen oben angeführten Rechten verletze. Er würde sohin den Antrag auf Aufhebung und eventuelle Abänderung durch Stattgebung der Berufung stellen. II.römisch zwei. Rechtlich wurde dazu erwogen:
§ 1
Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz K-GKG hat die Gemeinde jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer. Nach Abs. 3 leg. cit. hat die Gemeinde zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 alle Maßnahmen und Handlungen zu setzen, die zur Erreichung der Sicherstellung der Finanzierung der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlage erforderlich sind.
Paragraph eins, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz K-GKG hat die Gemeinde jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer. Nach Absatz 3, leg. cit. hat die Gemeinde zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins und 2 alle Maßnahmen und Handlungen zu setzen, die zur Erreichung der Sicherstellung der Finanzierung der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlage erforderlich sind.
§ 2Abs.
1 K-GKG hat der Gemeinderat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.
Paragraph 2, Absatz eins, K-GKG hat der Gemeinderat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.
§ 4Abs.
1 K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.
Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Im hier vorliegenden Fall hat die Marktgemeinde Nötsch im Gailtal eine Gemeindekanalisationsanlage errichtet und kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer an diese angeschlossen ist.
§ 24Abs.
1 K-GKG ergibt sich die Ermächtigung der Gemeinde zur Ausschreibung von Kanalgebühren auf Grund der
§ 7Abs.
5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
Paragraph 24, Absatz eins, K-GKG ergibt sich die Ermächtigung der Gemeinde zur Ausschreibung von Kanalgebühren auf Grund der
Paragraph 7, Absatz 5, des Finanzverfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung. § 7 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes ermöglicht der Bundesgesetzgebung die Gemeinden zu ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Der Bundesgesetzgeber hat in den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen. Das gegenwärtig geltende Finanzausgleichsgesetz ermächtigt die Gemeinden
§ 15Abs.
3 Z 4 durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Errichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, auszuschreiben. Paragraph 7, Absatz 5, des Finanzverfassungsgesetzes ermöglicht der Bundesgesetzgebung die Gemeinden zu ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Der Bundesgesetzgeber hat in den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen. Das gegenwärtig geltende Finanzausgleichsgesetz ermächtigt die Gemeinden
Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Errichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, auszuschreiben. Die Ausübung dieses freien Beschlussrechtes bedarf einer nach außen wirkenden, Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen begründeten Rechtsvorschrift. Diesem Gebot hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal durch Erlassung von Verordnungen, mit denen die Kanalbenützungsgebühren ausgeschrieben werden, entsprochen. Nach § 25 K-GKG dürfen Kanalgebühren durch den Gemeinderat geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Nach Paragraph 25, K-GKG dürfen Kanalgebühren durch den Gemeinderat geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. So wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vom 12. Juli 2012, Zl. 851/2012, in § 3 eine Bereitstellungsgebühr (Grundgebühr) in der Höhe von € 199,16 (inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %) vorgeschrieben. Die Bereitstellungsgebühr (Grundgebühr) wird zur Gänze der Kanalbenützungsgebühr in einem Kalenderjahr angerechnet. So wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vom 12. Juli 2012, Zl. 851 aus 2012,, in Paragraph 3, eine Bereitstellungsgebühr (Grundgebühr) in der Höhe von € 199,16 (inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %) vorgeschrieben. Die Bereitstellungsgebühr (Grundgebühr) wird zur Gänze der Kanalbenützungsgebühr in einem Kalenderjahr angerechnet. In § 4 der Verordnung wird ausgeführt, dass die Höhe der Kanalbenützungsgebühr sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz
§ 5dieser Verordnung ergibt.
In Paragraph 4, der Verordnung wird ausgeführt, dass die Höhe der Kanalbenützungsgebühr sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz
Paragraph 5, dieser Verordnung ergibt. Nach § 5 der Verordnung beträgt die Höhe des Gebührensatzes € 6,20 (inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %). Nach Paragraph 5, der Verordnung beträgt die Höhe des Gebührensatzes € 6,20 (inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %). Abgabenschuldner sind nach § 6 leg. cit. die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude. Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten (§ 7 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vom
- Juli 2012). Abgabenschuldner sind nach Paragraph 6, leg. cit. die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude. Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten (Paragraph 7, der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vom
- Juli 2012). Nach § 8 der Verordnung ist die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr jeweils im November zufolge einer Wasserzählerablesung mit dem Stichtag am
- September eines jeden Jahres festzusetzen. Die vierteljährlichen anteiligen Vorauszahlungen sind jeweils fällig am 31.3., 30.
- und 30.
- jedes Jahres. Nach Paragraph 8, der Verordnung ist die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr jeweils im November zufolge einer Wasserzählerablesung mit dem Stichtag am
- September eines jeden Jahres festzusetzen. Die vierteljährlichen anteiligen Vorauszahlungen sind jeweils fällig am 31.3., 30.
- und 30.
- jedes Jahres. In § 9 der Verordnung wird festgehalten, dass die Verordnung mit dem Stichtag der Wasserzählerablesung mit
- September 2012 in Kraft tritt. In Paragraph 9, der Verordnung wird festgehalten, dass die Verordnung mit dem Stichtag der Wasserzählerablesung mit
- September 2012 in Kraft tritt. Im Anschluss an die Verordnung vom
- Juli 2012 wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal mit Verordnung vom
- Dezember 2012, Zl. 851/2012, erneut eine Kanalbenützungsgebührenverordnung erlassen. Der einzige Unterschied zur Verordnung vom
- Juli 2012 liegt darin, dass in § 8 der Verordnung hinsichtlich der Fälligkeit der vierteljährlich zu entrichtenden Vorauszahlungen die Datumsangaben „fällig am 31.3., 30.
- und 30.
- jeden Jahres“ herausgenommen wurden. Der Satz in § 8 lautet nunmehr „vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten.“ Diese Verordnung ist
§ 9mit Stichtag 21.
Dezember 2012 in Kraft getreten. Im Anschluss an die Verordnung vom
- Juli 2012 wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal mit Verordnung vom
- Dezember 2012, Zl. 851 aus 2012,, erneut eine Kanalbenützungsgebührenverordnung erlassen. Der einzige Unterschied zur Verordnung vom
- Juli 2012 liegt darin, dass in Paragraph 8, der Verordnung hinsichtlich der Fälligkeit der vierteljährlich zu entrichtenden Vorauszahlungen die Datumsangaben „fällig am 31.3., 30.
- und 30.
- jeden Jahres“ herausgenommen wurden. Der Satz in Paragraph 8, lautet nunmehr „vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten.“ Diese Verordnung ist
Paragraph 9, mit Stichtag 21. Dezember 2012 in Kraft getreten. Dabei ist festzuhalten, dass sowohl die Höhe der Bereitstellungsgebühr (Grundgebühr) von € 199,16 als auch die Höhe des Gebührensatzes von € 6,20 (beide inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %) unverändert geblieben sind. Die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 31.10.2013 durchgeführte Berechnung und Abrechnung der Kanalbenützungsgebühr für das Objekt des Beschwerdeführers erfolgte unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes, welcher mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Die Gemeinde ist nach den oben zitierten Bestimmungen ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben. Dies trifft auf eine Gemeindekanalisationsanlage zu. Bei der Berechnung bzw. Abrechnung der gegenständlichen Kanalbenützungsgebühr des Beschwerdeführers konnte vom Landesverwaltungsgericht auch kein rechnerischer Fehler erkannt werden. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vorgeschriebene Höhe des Gebührensatzes von € 6,20 unverhältnismäßig zu hoch sei und er die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht ersucht, diesen Gebührensatz zu senken, so ist dem entgegen zu halten, dass weder der Bürgermeister noch der Gemeindevorstand als Verwaltungsbehörden im Abgabenverfahren die Möglichkeit haben, auf die Höhe der Gebühr Einfluss zu nehmen. Diese Verwaltungsbehörden sind an die Bundes- und Landesgesetze sowie auch an die Verordnungen des Gemeinderates einer Gemeinde gebunden. Ebenso ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten an ordnungsgemäß kundgemachte Bundes- und Landesgesetze und Verordnungen von Gemeinden gebunden (Legalitätsprinzip). Im hier vorliegenden Fall hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal, als von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper, im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten durch ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen die Höhe der Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben. Es handelt sich dabei um einen Akt der politischen Willensbildung der dem Gemeinderat angehörigen Vertreterinnen und Vertreter der politischen Parteien. Wie bereits ausgeführt, bindet eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung die Organe der staatlichen Verwaltung bei deren Umsetzung. Ebenso sind die Landesverwaltungsgerichte an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen gebunden. Über eine etwaig vorliegende Gesetzwidrigkeit einer Verordnung erkennt
Art. 139Abs.
1 B-VG der Verfassungsgerichtshof. Dieser kann grundsätzlich nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG auch auf Antrag eines Gerichtes zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung angerufen werden. Im hier vorliegenden Fall kann jedoch das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Gründe erkennen, die auf eine Gesetzwidrigkeit der Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vom
- Juli 2012 bzw.
- Dezember 2012 mit denen die Kanalbenützungsgebühren festgelegt wurden, deuten. Es steht jedoch dem Beschwerdeführer frei, wie in der unten stehenden Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, selbst eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes einzubringen. Über eine etwaig vorliegende Gesetzwidrigkeit einer Verordnung erkennt
Artikel 139, Absatz eins, B-VG der Verfassungsgerichtshof.
Dieser kann grundsätzlich nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch auf Antrag eines Gerichtes zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung angerufen werden. Im hier vorliegenden Fall kann jedoch das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Gründe erkennen, die auf eine Gesetzwidrigkeit der Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vom
- Juli 2012 bzw.
- Dezember 2012 mit denen die Kanalbenützungsgebühren festgelegt wurden, deuten. Es steht jedoch dem Beschwerdeführer frei, wie in der unten stehenden Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, selbst eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes einzubringen. Rechtlich ist jedenfalls zum gegenständlichen Akt weiters festzuhalten, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. Wie dargelegt, sind die gesetzlichen Grundlagen für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren im gegenständlichen Fall unzweifelhaft vorhanden. Auch die Berechnung der Höhe der Abgabenschuld des Beschwerdeführers erfolgte mit Abgabenbescheid vom 31.10.2013 in korrekter Weise. Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann weder eine Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vom 31.10.2013 aufzeigen noch eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vom 17.12.
- So ist zwar zutreffend, dass beide Bescheide in ihren Ausführungen und Formulierungen knapp sind, sie enthalten jedoch die für einen Bescheid rechtlich vorgesehenen Merkmale. So ist für den Rechtsunterworfenen eindeutig zu erkennen, für welche Leistung der Gemeinde er welche Abgabe, in welcher Höhe und nach welchen gesetzlichen Materien zu entrichten hat. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 02.12.2013 weder bestreitet, dass sein Objekt mit der Adresse xxx, an den öffentlichen Kanal der Marktgemeinde angeschlossen ist, noch dass die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mathematisch falsch sei, konnte der Gemeindevorstand in seiner Berufungsentscheidung auch keine weiteren inhaltlichen Absprachen tätigen. Wie bereits ausgeführt, ist sowohl der Bürgermeister als auch der Gemeindevorstand an eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung des Gemeinderates bei seiner Entscheidung gebunden. Dass der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Empfinden vermeint, dass die Höhe der Kanalbenützungsgebühr mit € 6,20 pro m3 zu hoch festgesetzt wurde, liegt nicht im Einflussbereich der Abgabenbehörde bzw. der Berufungsbehörde. Wenn seine angeführten von ihm eingebrachten Maßnahmen zur Gebührensenkung vom Gemeinderat offenbar nicht berücksichtigt werden, so liegt eine Reklamation dessen ebenfalls nicht im Einflussbereich der Abgabenbehörden bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Ebenso wenig obliegt ihnen eine Prüfung der Kosteneffizienz hinsichtlich der Kanalerrichtung und Betreibung. Es konnten somit vom Beschwerdeführer keine Argumente dargebracht werden, die aufzeigen, dass der von ihm bekämpfte Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Nötsch im Gailtal vom 17.12.2013, Zahl: 851-Nö82/2013, rechtswidrig oder nichtig ist. Er konnte auch nicht aufzeigen, dass er durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.976.2.2014