GVG iVm §§ 16 Abs. 4 und 14 Abs. 2 K-GSLG werden die Beschwerden als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 16, Absatz 4 und 14 Absatz 2, K-GSLG werden die Beschwerden als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: 1. Bescheid und Beschwerdevorbringen Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 15.05.2014, Zahl: 10-ABK-BG-519/8/2014, wurde dem Antrag des xxx auf Reduzierung seiner Anteile an der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx – xxx“ stattgegeben und seine Beanteilung mit 0,35 Anteile festgesetzt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Abänderung der Anteilsverhältnisse mangels Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Bringungsgemeinschaft nicht zustande gekommen sei und daher das Anteilsverhältnis
der Bestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz K-GSLG von Amts wegen festzusetzen bzw. abzuändern gewesen sei. Unter Verweis auf die Ausführung des wegebautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten und den Ermittlungen komme die belangte Behörde zum Schluss, dass in Folge des Ausbaus des Forststraßennetzes der Großteil der Gesamtbewirtschaftungsfläche des xxx nunmehr über dieses erschlossen werde und dass die nunmehr gravitierende Fläche 0,7 ha Wald betrage (Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx und xxx, je KG xxx), wodurch eine Beanteilung von 0,35 errechnet werde.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Abänderung der Anteilsverhältnisse mangels Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Bringungsgemeinschaft nicht zustande gekommen sei und daher das Anteilsverhältnis
der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz K-GSLG von Amts wegen festzusetzen bzw. abzuändern gewesen sei. Unter Verweis auf die Ausführung des wegebautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten und den Ermittlungen komme die belangte Behörde zum Schluss, dass in Folge des Ausbaus des Forststraßennetzes der Großteil der Gesamtbewirtschaftungsfläche des xxx nunmehr über dieses erschlossen werde und dass die nunmehr gravitierende Fläche 0,7 ha Wald betrage (Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx und xxx, je KG xxx), wodurch eine Beanteilung von 0,35 errechnet werde. Dagegen wurde von 8 Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx – xxx“ jeweils Beschwerde erhoben, wobei alle gleichlautend im Wesentlichen ausführen, dass eine Anteilsreduzierung auf 0,35 Anteile für xxx und damit die Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses vom 22.02.2013 von Amts wegen nicht rechtmäßig durchgeführt werden könne, weil dies einer Enteignung der übrigen Mitglieder gleichkommen würde. Beim wegebautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen vom 06.03.2014 sei die Parzelle xxx (Wald) nicht angeführt, die aber von xxx über die Bringungsgemeinschaft bewirtschaftet werde. Im Gutachten sei auch nicht angeführt, dass über die Parzelle xxx, xxx, xxx von xxx und xxx von xxx eine Forststraße durch die Parzellen xxx, xxx von xxx und weiter zu den Parzellen xxx von xxx und Parzellen xxx, xxx von xxx / xxx. führe. Über diese Parzellen sei von dem Rechtsvorgänger xxx und auch jetzt von xxx Holz abgeführt worden. Es könne von den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft nicht überprüft werden, wie viel Holz auf dieser Zubringungsforststraße über die Bringungsgemeinschaft abgeführt werde. Tatsache sei, die Weganlage bestehe, sei LKW befahrbar und werde auch befahren. Bei einer Neuberechnung der Anteile nach dem „Kärntner Schlüssel“ habe xxx durch die Nutzung der gesamten Weglänge von 1.500 Meter bei der Bringungsgemeinschaft dadurch auch die doppelten Anteile als ein Bringungsgemeinschaftsmitglied am Anfang der Straße. Die Bringungsgemeinschaft hatte auch einen Grund der Ablehnung, über die Anteilsreduzierung bei der Vollversammlung am 22.02.2013 unter Punkt 5 der Tagesordnung – Anteilsreduzierung des Mitglieds xxx. Bei xxx sei im Jahr 2008 schon eine Anteilsreduzierung von 4,5 Anteile auf 2,3 Anteile beschlossen und durchgeführt worden, eine weitere Anteilsreduzierung hätte eine generelle Anteilsdiskussion bei allen anderen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft ausgelöst, weil auch xxx einen Teil seines Waldes gemeinsam mit xxx über die Forststraße aufgeschlossen habe, weiters habe auch xxx für 0,7 ha. Wald 2 Anteile an der Bringungsgemeinschaft, xxx sei im Betreuten Wohnen und ihr Haus stehe leer usw. Die Beschwerdeführer begehren die Anteilsregelung so zu belassen, da sonst die bestehenden Wohnhäuser und gravitierenden Flächen von jeden übrigen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft nach gleichen Regeln und Maßstäben festgesetzt werden müssen, da die letztlich behördlich genehmigte Anteilsregelung vom 25.03.1991 stamme. Zu dieser Beschwerde teilte xxx als mitbeteiligte Partei mit, dass sich im vorliegenden Fall für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebend gewesenen Umstände geändert haben und mangels Zustimmung der Mitglieder
2 zweiter Satz K-GSLG von Amts wegen eine neue Anteilsfestsetzung vorgenommen habe werden müssen. Durch die neue Forstaufschließung und Verbesserung der Brücke über den xxxbach haben sich die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebend gewesenen Umstände wesentlich geändert. Die Festsetzung sei auf Basis des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des wegebautechnischen Amtssachverständigen erfolgt. Von Enteignung könne keine Rede sein. Von der Parzelle xxx entfalle nur der oberste Zwickel mit etwa 150 m² auf die Bringungsgemeinschaft, was das Endergebnis in keiner Weise beeinflusse und vernachlässigbar sei. Die restliche Fläche der Parzelle xxx werde über die neue Forstaufschließung des xxx bewirtschaftet und es erfolge keine Bringung über die Bringungsgemeinschaft. Aus dem Waldbesitz xxx werde jedenfalls kein Holz über die bestehende Forststraße über die Parzelle xxx, xxx, xxx abgeführt, da dies über die im Waldbesitz xxx befindliche Weganlage wesentlich einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden könne. Der Berechnung der aktuellen Anteile für xxx seien im Sinne der Gleichbehandlung aller Mitglieder die seinerzeit unterstellten Werte heranzuziehen, wie dies im Sachverständigengutachten erfolgt sei. Die Anteilsreduktion aus dem Jahr 2008 betraf auch den Aufschließungszustand im Jahr 2008. In weiterer Folge sei die Aufschließung im Jahr 2010 weiter verbessert, welche zum heutigen Zustand geführt habe, der als Grundlage für die aktuelle Anteilsermittlung diene. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen seien einzuhalten und neue Festsetzungen durchzuführen, wenn sich die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebend gewesenen Umstände wesentlich geändert habe, wie dies im Fall von xxx zutreffe. Aus dem Grund, dass eine generelle Anteilsdiskussion durch die Anteilsreduzierung von xxx ausgelöst werde, könne eine Anpassung der Anteile an die aktuelle Situation xxx nicht verwehrt werden. Im Bedarfsfalle wäre nötigenfalls die Anteilsregelung der Mitglieder neu zu gestalten.Zu dieser Beschwerde teilte xxx als mitbeteiligte Partei mit, dass sich im vorliegenden Fall für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebend gewesenen Umstände geändert haben und mangels Zustimmung der Mitglieder
Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz K-GSLG von Amts wegen eine neue Anteilsfestsetzung vorgenommen habe werden müssen. Durch die neue Forstaufschließung und Verbesserung der Brücke über den xxxbach haben sich die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebend gewesenen Umstände wesentlich geändert. Die Festsetzung sei auf Basis des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des wegebautechnischen Amtssachverständigen erfolgt. Von Enteignung könne keine Rede sein. Von der Parzelle xxx entfalle nur der oberste Zwickel mit etwa 150 m² auf die Bringungsgemeinschaft, was das Endergebnis in keiner Weise beeinflusse und vernachlässigbar sei. Die restliche Fläche der Parzelle xxx werde über die neue Forstaufschließung des xxx bewirtschaftet und es erfolge keine Bringung über die Bringungsgemeinschaft. Aus dem Waldbesitz xxx werde jedenfalls kein Holz über die bestehende Forststraße über die Parzelle xxx, xxx, xxx abgeführt, da dies über die im Waldbesitz xxx befindliche Weganlage wesentlich einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden könne. Der Berechnung der aktuellen Anteile für xxx seien im Sinne der Gleichbehandlung aller Mitglieder die seinerzeit unterstellten Werte heranzuziehen, wie dies im Sachverständigengutachten erfolgt sei. Die Anteilsreduktion aus dem Jahr 2008 betraf auch den Aufschließungszustand im Jahr
Begründet wurde die Anteilsreduktion damit, dass xxx eine eigene Forststraße errichtet habe, worüber nunmehr 7 von 9 ha seiner Flächen erschlossen werden könnten.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 14.11.2008, Zahl: 292/2/08, wurde auf Grund des Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx – xxx – xxx“ vom 26.10.2008 unter Tagesordnungspunkt 3. die Anteile für xxx von 4,5 auf 2,3 Anteile reduziert und diese Anteilsänderung
Paragraph 16, K-GSLG genehmigt. Begründet wurde die Anteilsreduktion damit, dass xxx eine eigene Forststraße errichtet habe, worüber nunmehr 7 von 9 ha seiner Flächen erschlossen werden könnten. In weiterer Folge hat xxx die Froststraße weiter ausgebaut. Mit Schreiben vom 14.04.2011 erhebt xxx Einspruch gegen den von der Weggenossenschaft gefassten Beschluss, dass die Weganteile so bleiben sollen, wie sie schon vor Jahren festgesetzt wurden. Er begründet diesen Antrag damit, dass der gegenständliche Weg nur ca. 1 ha seines Waldes erschließe, die übrigen 8 ha habe er durch einen Forstweg erschlossen. Bei der Vollversammlung am 22.03.2013 wird der Antrag auf Anteilsreduzierung des xxx zur Abstimmung gebracht und wurde dieser Antrag abgelehnt. Der Amtssachverständige erstatte im Zuge des amtlichen Verfahrens betreffend die Anteilsreduktion folgendes Gutachten: „Am 24.6.2011 wurde der Amtssachverständige beauftragt eine Überprüfung des Antrages des xxx, datiert mit 14.4.2011, vorzunehmen. Gegenstand der Untersuchung war die gewünschte Anteilsreduzierung an der Bringungsgemeinschaft „xxx - xxx - xxx" von 2,3 auf 0,5 Anteile. Am 31.10.2011 wurde xxx aufgefordert, detaillierte Angaben über die nach seinen Angaben nunmehr tatsächlich gravitierenden Flächen zu machen. Datiert mit 7.11.2011 wurde in einer Stellungnahme durch xxx erklärt, dass er auf Basis der Planung von xxx eine, gemeinsam mit seinem Nachbarn xxx, eine Forstaufschließung errichtet hat, über welche er nunmehr 8 ha von seinen 9 ha Wald erschließt. Lediglich der südlichste Teil seines Besitzes (Grundstück xxx - 0,08 ha und ein Teilstück aus xxx - 0,90 ha) wird über die Zubringerstraße zur Bringungsgemeinschaft abgeführt. Die verbleibenden 8 ha werden talwärts über die Brücke über den xxx Bach direkt auf die xxx Straße bewirtschaftet. Aus einem Bescheid aus dem Jahre 2008 geht hervor, dass die seinerzeitigen 4,5 Anteile auf 2,3 reduziert wurden. Als Begründung wurde die Errichtung einer neuen Forstaufschließung angeführt. Durch den Amtssachverständigen wurde eruiert und in seiner Stellungnahme vom 25.11.2011 festgehalten, dass eine Anteilsreduktion auf 0,5 Anteile noch keinen Tagesordnungspunkt in einer Vollversammlung dargestellt hat und dies auch im Schreiben vom 4.1.2012 durch den Obmann xxx dokumentiert wurde. Dem Protokoll der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 22.3.2013 (vermeintlich 22.2.2013) ist zu entnehmen, dass unter Pkt. 5 der Tagesordnung - Anteilsreduzierung des Mitgliedes xxx - über eine weitere Reduzierung der Anteile des xxx von 2,3 auf 0,5 Anteile abgestimmt wurde. Dabei wurde vom Antragsteller vorgebracht, dass er die Bringungsanlage nur mehr für ca. 1 ha Waldfläche zur Bewirtschaftung benötigt. Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. In Beantwortung eines von der Agrarbehörde, datiert mit 17.5.2013, gestellten Fragenkataloges wurde vom Obmann der Bringungsgemeinschaft xxx mit Schreiben vom 20.6.2013 mitgeteilt, dass es nach dem Jahre 2008 keine Änderung bez. Neuerschließung im Forstkomplex des Herrn xxx gegeben hat. Vom Antragsteller xxx wurde im Schreiben vom 31.5.2013 erläutert, dass im Jahre 2007 gut die Hälfte des Waldbesitzes durch Forststraßen erschlossen wurde und er daher bei der Vollversammlung im Jahre 2008 um Reduzierung der Anteile auf die Hälfte angesucht und dies auch erwirkt hat. Nach Aussage des xxx ist im Jahre 2010 eine weitere Erschließung erfolgt, welche dazu geführt hat, dass lediglich nur mehr ca. 1 ha Wald über die Bringungsgemeinschaft „xxx - xxx - xxx" bewirtschaftet werden muss. In dieser Sache wurden durch den Amtssachverständigen mehrere Begehungen durchgeführt, wobei nunmehr die Letzte im Beisein des xxx am 3.3.2014 erfolgte: Dabei wurde das gesamte Erschließungsnetz für die Einlagezahlen EZ 49 und EZ 95 des Herrn xxx besichtigt. Die EZ 49 hat laut Grundbuch ein Gesamtausmaß von 8,9670 ha besteht aus den Grundstücken Grundstück Nutzung (m²) xxx – xxx Wald Wälder 46037 m² Gesamt: 46037 m² Grundstück Nutzung (m²) xxx – xxx Wald Wälder 741 m² Gesamt: 741 m² Grundstück Nutzung (m²) xxx – xxx Wald Wälder 6207 m² Gewässer Fließende Gewässer 23 m² Gesamt: 6230 m² Grundstück Nutzung (m²) xxx – xxx Gärten Gärten 485 m² Wald Wälder 36177 m² Gesamt: 36662 m² Die EZ xxx umfasst lediglich das Grundstück xxx mit 896 m². Die Gesamt-bewirtschaftungsfläche des xxx beträgt somit 9,0564 ha. Nach Durchsicht des Aktes wurde eine Betrachtung der Anteilsentwicklung vorgenommen. Dabei konnte nicht genau nachvollzogen werden, auf welchen Grundlagen die Anteilserstellung (gravitierende Fläche, Kulturart, Gebäudebestand etc.) im Jahre 1968 vollzogen wurde bzw. in den weiteren Jahren bis zum Bescheid aus 2008 modifiziert wurde. Vermutlich basieren die Anteile auf den gravitierenden Waldflächen, welche im Ausmaß von ca. 9 ha vorlagen. Diese sind mit 0,5 multipliziert worden (üblich 1 ha Wald = 0,5 Anteile), sodass eine Beanteilung von 4,5 für den Besitzkomplex von Herrn xxx (Rechtsvorgänger xxx) angesetzt wurde. Laut Aussagen des xxx wurde erst durch Sanierung der Brücke im Bereich des E-Werkes die Möglichkeit des Ausbaues eines Forstwegenetzes geschaffen, welches eine Holzabfuhr talwärts erst ermöglichte. In Folge wurde das Wegenetz ausgebaut und die Bewirtschaftung talwärts durchgeführt. Nunmehr ist ein Status erreicht, dass lediglich rund 0,7 ha Waldfläche, errechnet aus der Fläche des Grundstückes xxx (741 m²) und der mit einem Stichweg angeschlossenen Teilfläche aus xxx, über die Bringungsanlage „xxx - xxx - xxx" bewirtschaftet wird. Eine Verbindung zwischen dem Stichweg und dem restlichen Forstwegnetzes ist nicht gegeben. Nur unter Benützung des Wegenetzes des westlich gelegenen Besitzes des xxx ist ein Erreichen der talwärts gelegenen Grundstücksflächen des xxx möglich. Eine weitere Verbindung zwischen der gegenständlichen Bringungsanlage und dem Waldkomplex verläuft in östliche Richtung über die Grundstücke xxx und xxx des xxx und xxx des xxx. Dazu wird von Herrn xxx erklärt, dass ihm die Benützung untersagt und daher nicht benützt wird. Zusammenfassend wird festgestellt, dass nach Überprüfung der Gegebenheiten eine Reduktion der Anteile des xxx als gerechtfertigt angesehen wird. Die nunmehrige gravitierende Fläche beträgt 0,7ha Wald. Dies hat zur Folge, dass die von xxx beantragte Reduktion seiner Anteile auf 0,5 Anteile (entspricht 1 ha Wald) sogar über dem errechneten Wert zu liegen kommt. Unter der Voraussetzung, dass die ursprüngliche Berechnung der gravitierenden Flächen mit dem Schlüssel - 1 ha Wald gleich 0,5 Anteile vorgenommen wurde - würde die korrekte Beanteilung 0,35 Anteile lauten.“ Dieses Gutachten wurde sämtlichen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft zur Kenntnis gebracht; Einwände dagegen wurden nicht erhoben. xxx ist Eigentümer der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Das Grundstück xxx, KG xxx, befindet sich laut Auszug des Grundbuches im Eigentum von xxx und hat ein Flächenausmaß von 1.812 m². In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führt xxx aus, dass er der Meinung ist, dass das Grundstück xxx in seinem Besitz ist. Als er die gesamten Grundstücke erworben hat, waren die natürlichen Grenzen so, dass auch das Grundstück xxx zu seinem Besitz gehörte. xxx bestreitet aber nicht, dass im Grundbuch xxx als Eigentümer des Grundstückes eingetragen ist. Dass sich dieses Grundstück laut Grundbuch im Eigentum des xxx befindet, ist durch die Digitalisierung des Katasters hervorgekommen. Es liegt jedenfalls kein Pachtvertrag zwischen xxx und xxx vor, sondern wird dieses Grundstück faktisch von xxx bewirtschaftet. Der wegebautechnische Sachverständige führt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzend aus, dass wenn das Grundstück xxx tatsächlich im Eigentum des xxx wäre, so würde sich an seinem Gutachten insofern etwas ändern, als von diesem Grundstück 150 m² zu berücksichtigen wären, als diese Fläche über die Bringungsanlage bewirtschaftet wird. Die Anteilsverhältnisse würden sich um 0,007 bei xxx erhöhen. Weiters führt der Sachverständige aus, dass die von xxx erstellte Forststraße LKW-tauglich ist, im Unterschied zur Forststraße aus dem Jahr 1972, welche als Zubringer zur Bringungsanlage verwendet werden müsste. Bei dieser alten Forststraße aus 1972 handelt es sich um ein Wiesenstück, welches nur bei Trockenheit befahrbar ist und auch nicht LKW-tauglich ist. Weiters hat die neu errichtete Forststraße den Vorteil, dass xxx hier bergab fahren kann, bei der alten Forststraße aus dem Jahr 1972 müsste man bergauf fahren. Zur Berechnung der Anteile führt der Sachverständige aus, dass keine Unterlagen aus dem Jahr 1968 vorhanden waren und daher nicht ganz klar ist, auf welcher Grundlage damals die Anteile berechnet wurden. Es ist durchaus üblich, dass bei Waldflächen 1 ha Wald mit 0,5 Anteilen bewertet wird und ergibt sich das auch, wenn man den ursprünglichen Anteil von 9 ha des xxx heranzieht und er mit 4,5 Anteilen berücksichtigt wurde. Der Sachverständige hat bei der Anteilsberechnung die Kulturart und die gravitierenden Flächen berücksichtigt. Die benützte Weglänge hat der Sachverständige deshalb nicht bei den Berechnungen einbezogen, weil sie auch ursprünglich nicht berücksichtigt worden ist und es nicht möglich ist, bei einem Mitglied die Weglänge zu berücksichtigen und bei den anderen Mitgliedern nicht. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Festzuhalten ist, dass das Gutachten des Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig ist und dass aus diesem auch klar hervorgeht, welche Flächen des xxx über die neue Forststraße bewirtschaftet werden und für welche Flächen er noch die Bringungsanlage benötigt. Wenn die Beschwerdeführer auf den alten Forstweg aus dem Jahr 1972 hinweisen, welcher über das Grundstück xxx verläuft und dann erst zur Bringungsstraße führt, und sie die Befürchtung äußern, dass xxx über diesen alten Forstweg seine Grundstücke bewirtschaftet und nicht zur Gänze den neuen Forstweg verwendet, so ist dem entgegenzuhalten, dass der alte Forstweg aus dem Jahr 1972 ein Wiesengrundstück darstellt, welches nur bei Trockenheit befahrbar ist und überhaupt nicht LKW-tauglich ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb xxx diesen alten Forstweg verwenden sollte, wenn er parallel dazu über einen eigenen LKW-tauglichen Forstweg verfügt. Dazu kommt noch, dass dieser alte Forstweg eine Bringung bergwärts erforderlich macht, wo hingegen xxx bei seinem eigenen Forstweg bergab fahren kann, was ebenfalls eine Erleichterung darstellt. Dies wird auch so vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erläutert. Die Beschwerdeführer haben zwar die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen kritisiert, sind dem aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb keine Veranlassung besteht, an den Ausführungen des Sachverständigen, die schlüssig und nachvollziehbar sind, zu zweifeln. II. Gesetzliche Bestimmungen:römisch zwei. Gesetzliche Bestimmungen:
F LGBl. 85/2013, sind, entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes
Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft, in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung der Anteilsverhältnisse ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegestrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
Paragraph 14, Absatz 2, Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, sind, entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes
Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft, in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach , Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung der Anteilsverhältnisse ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegestrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
4 K-GSLG ist, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG ist, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Voraussetzungen, die zur Bildung einer Bringungsgemeinschaft geführt haben, sind immer wieder Änderungen unterworfen. Die Änderung der Verhältnisse in der Wirklichkeit führt daher auch zu einer Änderung der rechtlichen Regelungen der Bringungsgemeinschaft. Die Verhältnisse in der Wirklichkeit und die rechtliche Festlegung der Bringungsrechte bzw. der Anteilsverhältnisse in der Bringungsgemeinschaft sollten möglichst übereinstimmen. Aus diesem Grund legt auch § 16 Abs. 4 K-GSLG fest, dass wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen ist. Dabei ist sinngemäß § 14 Abs. 2 K-GSLG anzuwenden, wonach die Behörde die Anteilsverhältnisse festzulegen hat, sofern hierüber vor der Behörde keine Vereinbarung geschlossen wird.Die Voraussetzungen, die zur Bildung einer Bringungsgemeinschaft geführt haben, sind immer wieder Änderungen unterworfen. Die Änderung der Verhältnisse in der Wirklichkeit führt daher auch zu einer Änderung der rechtlichen Regelungen der Bringungsgemeinschaft. Die Verhältnisse in der Wirklichkeit und die rechtliche Festlegung der Bringungsrechte bzw. der Anteilsverhältnisse in der Bringungsgemeinschaft sollten möglichst übereinstimmen. Aus diesem Grund legt auch Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG fest, dass wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen ist. Dabei ist sinngemäß Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG anzuwenden, wonach die Behörde die Anteilsverhältnisse festzulegen hat, sofern hierüber vor der Behörde keine Vereinbarung geschlossen wird. Im gegenständlichen Fall ist es bei der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft am 22.03.2013 zu keiner Einigung mit xxx gekommen und wurde sein Antrag auf Anteilsreduzierung abgelehnt. Den Antrag auf Anteilsreduzierung begründet xxx damit, dass er den Großteil seiner Waldflächen durch eine selbsterrichtete Forststraße bewirtschaften kann und sich daher die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben. Von der belangten Behörde wurde daraufhin ein Amtssachverständiger eingesetzt, welcher in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass die Gesamtbewirtschaftungsfläche des xxx 9,0564 ha beträgt, er aber nunmehr nur mehr 741 m² des Grundstückes xxx und der mit einem Stichweg (Forstweg aus dem Jahr 1972) angeschlossenen Teilfläche aus dem Grundstück xxx über die Bringungsanlage „xxx – xxx - xxx“ bewirtschaftet. Das ergibt lediglich eine Waldfläche von 0,7 ha. Der Sachverständige hat das Grundstück xxx, KG xxx, bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, da es laut Grundbuch im Eigentum von xxx ist. Die Mitgliedschaft seiner Bringungsgemeinschaft ist aber
1 K-GSLG mit dem Eigentum des Grundstückes, zu dessen Gunsten ein Bringungsrecht eingeräumt wird, verbunden (vgl. auch VwGH Slg. 10130A/1980). Da xxx nicht grundbücherlich Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, ist, war dieses auch nicht bei der Anteilsberechnung einzubeziehen.Der Sachverständige hat das Grundstück xxx, KG xxx, bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, da es laut Grundbuch im Eigentum von xxx ist. Die Mitgliedschaft seiner Bringungsgemeinschaft ist aber
Paragraph 16, Absatz eins, K-GSLG mit dem Eigentum des Grundstückes, zu dessen Gunsten ein Bringungsrecht eingeräumt wird, verbunden vergleiche auch VwGH Slg. 10130A/1980). Da xxx nicht grundbücherlich Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, ist, war dieses auch nicht bei der Anteilsberechnung einzubeziehen. Anzumerken ist dabei, dass selbst wenn dieses Grundstück einbezogen werden würde, nur 150 m² von diesem Grundstück über die Bringungsanlage bewirtschaftet werden und dies bei der Anteilsberechnung nur mit 0,007 zu berücksichtigen wäre. Wenn die Beschwerdeführer behaupten, dass xxx über den alten Güterweg aus dem Jahr 1972 rund 2 ha seiner Flächen bewirtschaften kann, so mag das zwar zutreffen, doch besteht keine Notwendigkeit, mehr als 0,7 ha seiner Flächen über die Bringungsanlage zu bewirtschaften, da er den Rest der Flächen über die eigens errichtete Forststraße bewirtschaften kann. Dazu kommt noch, dass es auch nicht wahrscheinlich ist, dass xxx über den alten Forstweg aus dem Jahr 1972 zur Bringungsanlage zufährt und damit eine größere Fläche als vom Sachverständigen errechnet bewirtschaftet, da diese alte Forststraße wesentlich schlechter befahrbar ist, als der von ihm selbst errichtete Weg. Jedenfalls besteht nur mehr für 0,7 ha der Waldfläche des xxx das Erfordernis, die Bringungsanlage tatsächlich für die Bewirtschaftung zu benötigen. Wenn die Beschwerdeführer weiters kritisieren, dass bei der Anteilsberechnung die benützte Weglänge nicht berücksichtigt worden ist, so führt der Sachverständige dazu nachvollziehbar und schlüssig aus, dass er bei der Anteilsberechnung die Kulturart und die gravitierenden Flächen berücksichtigt hat. Die benützte Weglänge hat er deshalb nicht bei der Berechnung einbezogen, weil sie auch ursprünglich nicht berücksichtigt worden ist und es nicht möglich ist, bei einem Mitglied die Weglänge zu berücksichtigen und bei den anderen Mitgliedern nicht. Dazu ist auszuführen, dass § 16 Abs. 4 K-GSLG die sinngemäße Anwendung des § 14 Abs. 2 K-GSLG vorsieht und dass dabei auch bei der Änderung einzelner Anteile zu berücksichtigen ist, unter welchen Voraussetzungen ursprünglich die Anteilsverhältnisse geregelt worden sind. Selbst wenn § 14 Abs. 2 K-GSLG die Wegstrecke anführt, auf die bei der Anteilsberechnung Bedacht zu nehmen ist, so gilt diese Bestimmung im Wesentlichen bei der erstmaligen Festlegung der Anteilsverhältnisse. Bei einer sinngemäßen späteren Anwendung dieser Bestimmung muss auch darauf Rücksicht genommen werden, unter welchen Parametern ursprünglich die Anteilsverhältnisse geregelt worden sind, um hier keine Ungleichbehandlungen hervorkommen zu lassen. Wurden daher ursprünglich die Anteilsverhältnisse nicht nach dem „Kärntner Schlüssel“ aufgeteilt, so kann dies auch bei einer später erfolgten Anteilsreduktion aufgrund geänderter Verhältnisse nicht bei einem einzigen Mitglied nach dem „Kärntner Schlüssel“ erfolgen. Dazu ist auszuführen, dass Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG die sinngemäße Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG vorsieht und dass dabei auch bei der Änderung einzelner Anteile zu berücksichtigen ist, unter welchen Voraussetzungen ursprünglich die Anteilsverhältnisse geregelt worden sind. Selbst wenn Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG die Wegstrecke anführt, auf die bei der Anteilsberechnung Bedacht zu nehmen ist, so gilt diese Bestimmung im Wesentlichen bei der erstmaligen Festlegung der Anteilsverhältnisse. Bei einer sinngemäßen späteren Anwendung dieser Bestimmung muss auch darauf Rücksicht genommen werden, unter welchen Parametern ursprünglich die Anteilsverhältnisse geregelt worden sind, um hier keine Ungleichbehandlungen hervorkommen zu lassen. Wurden daher ursprünglich die Anteilsverhältnisse nicht nach dem „Kärntner Schlüssel“ aufgeteilt, so kann dies auch bei einer später erfolgten Anteilsreduktion aufgrund geänderter Verhältnisse nicht bei einem einzigen Mitglied nach dem „Kärntner Schlüssel“ erfolgen. Da der Sachverständige nachvollziehbar darlegt, dass es durchaus üblich ist Waldflächen so zu bewerten, dass 1 ha 0,5 Anteilen entspricht und dies offenbar auch mit der ursprünglichen Anteilsberechnung übereinstimmt, ist der vom Sachverständigen vorgenommenen Anteilsberechnung nichts entgegenzusetzen. Dadurch, dass xxx eine eigene Forststraße errichtet hat und er damit einen Großteil seiner Flächen bewirtschaften kann, die ursprünglich über die Bringungsanlage zu bewirtschaften waren, haben sich die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebend gewesenen Umstände geändert und waren daher die Anteilsverhältnisse mangels einer Vereinbarung durch die Behörde neu zu bestimmen. Da xxx nur mehr 0,7 ha über die Bringungsanlage bewirtschaftet, waren auch seine Anteile auf 0,35 zu reduzieren. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.S5.1914.1921.12.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.