1 Bundesabgabenordnung (BAO), Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 30.06.2014, Zahl: 5-9200-29942/06/2014-Grö, womit die pauschale Nächtigungstaxe für die beiden Wohnungen in xxx, xxx, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 festgesetzt wird,
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 30.06.2014, Zahl: 5-9200-29942/06/2014-Grö, wurde die pauschale Nächtigungstaxe für die beiden Wohnungen des Beschwerdeführers an der Adresse xxx, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 100,-- vorgeschrieben. Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 30.06.2014, Zahl: 5-9200-29942/06/2014-Grö, wurde dem Bescheidadressaten mit einem Rückschein RSb übermittelt und wurde am 07.07.2014 durch die Arbeitnehmerin des Empfängers, xxx, übernommen. Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, per E-Mail Beschwerde, welche am 05.08.2014 bei der belangten Behörde – somit innerhalb eines Monats ab Zustellung und daher rechtzeitig – einlangte. Der Beschwerdeführer brachte darin vor: AZ 5 - 9200 -29942/06/2014 Abgabenbescheid btr. KR xxx vom 30602014 betr. pauschalierte Nächtigungstaxe von EURO 50,-- AZ 5-9200-24316/06/ 2014 Abgabenbescheid vom 30.6.2014 betr. xxx„ „ „ „ „ von EURO 75,-. An die Marktgemeinde Velden am Wörthersee. Die obgenannten Berufungswerber vertreten durch xxx, xxx in xxx, xxx erheben gegen die genannten Abgabenbescheide vom 30.6.2014 B e r u f u n g. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten. Nicht nachvollziehbar erfolgt die Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe. Was soll das für einen Wohnungseigentümer heißen? Hier werden 0,50 EURO nach Größe der Wohnung für das Übernachten errechnet und vorgeschrieben. Das ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorgangsweise, die verfassungswidrig ist und dem Schutz des Eigentums und dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Die Berufungswerber sind Eigentümer der Wohnungen, wieso sollen diese für eine völlig willkürliche Anzahl von Nächten für das Übernachten in der eigenen Wohnung etwas bezahlen. Hinzu kommt, dass die Berufungswerber die Zweitwohnsitzabgabe bezahlen und sohin bereits aus dem gleichen Titel und der gleichen Rechtsgrundlage zur Kasse gebeten werden. Mit der Bezahlung der Zweitwohnsitzabgabe ist also zweifellos auch die Nächtigungstaxe kompensiert und mit dieser Abgabe auch die Nächtigungstaxe bezahlt. Es kann nicht sein, dass aus dem gleichen Titel und Sachverhalt zweimal gezahlt werden muss. Offensichtlich wird bei der Nächtigungsabgabe unterstellt, dass der Zweitwohnsitzbesitzer in der Zeit, in welcher er die Wohnung nicht bewohnt, die Wohnung einem Freund oder Verwandten kostenlos zur Verfügung stellt und damit der Gemeinde Velden Kosten für ein Hotel oder Pension verloren geht. Sollte dies der Fall sein, so müsste die Gemeinde diesen Umstand konkret erheben und nachweisen, so aber sind es reine Vermutungen völlig unbewiesen und ist daher diese Vorschreibung nicht verfassungsgerecht. Hinzukommt, dass die Berufungswerber die Wohnungen nur zum Eigengebrauch benützen und in keiner der Wohnungen je jemand anderer als die Familienangehörigen wohnen bzw. gewohnt haben und dies nie 100 mal sondern höchsten 2 bis 4 Wochen per anno. Die Bezahlung der Ortstaxe und der Zweitwohnsitzabgabe ist wohl in der nunmehr sehr gestiegenen Höhe als ausreichend zu bezeichnen. Es ist also die Grundlage der Berechnung der Nächtigungstaxe was die Dauer, das Ausmaß der Wohnungen rechtlich nicht vertretbar und daher unberechtigt. Es wird sohin beantragt dieser Berufung Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben.“ Die belangte Behörde übermittelte mit Vorlagebericht vom 21.08.2014 den bezughabenden Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten und langte dieser am 22.08.2014 ein. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte die Marktgemeinde Velden am Wörther See mit Schreiben vom 11.09.2014 im Wege der Baubehörde die Wohnnutzflächen der beiden Wohnungen des Beschwerdeführers in xxx, xxx, bekanntzugeben. Mit Erledigung vom 19.09.2014 übersendete die Marktgemeinde Velden am Wörther See dem Landesverwaltungsgericht die Mitteilung, wonach die Wohnung des xxx an der Adresse xxx, eine Wohnnutzfläche von 57,04 m² aufweist und die Wohnung des xxx an der Adresse xxx, eine Wohnnutzfläche von 48,81 m² aufweist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Zum Vorbringen, es handle sich bei der Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe um eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorgangsweise, welche verfassungswidrig sei und dem Schutz des Eigentums und dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, ist unter Hinweis auf das Verfassungsrecht zu sagen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern)
Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf und haben sich die Abgabenbehörden an diesem Abgabentatbestand zu orientieren (Legalitätsprinzip des Art 18 Abs. 1 B-VG). Zum Vorbringen, es handle sich bei der Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe um eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorgangsweise, welche verfassungswidrig sei und dem Schutz des Eigentums und dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, ist unter Hinweis auf das Verfassungsrecht zu sagen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern)
Paragraph 5, Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf und haben sich die Abgabenbehörden an diesem Abgabentatbestand zu orientieren (Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Die Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) und behandelt dessen zweiter Abschnitt die Landesabgabe Nächtigungstaxe. Seit dem Jahr 2012 wird auch von den Eigentümern von Ferienwohnungen und für Camper in dauerhaft abgestellten Wohnwägen die pauschalierte Nächtigungstaxe eingehoben.Die Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz , (K-ONTG) und behandelt dessen zweiter Abschnitt die Landesabgabe Nächtigungstaxe. Seit dem Jahr 2012 wird auch von den Eigentümern von Ferienwohnungen und für Camper in dauerhaft abgestellten Wohnwägen die pauschalierte Nächtigungstaxe eingehoben. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsgrundlagen werden nachstehend wiedergegeben: § 5 Abs 2 K-ONTG lautet:Paragraph 5, Absatz 2, K-ONTG lautet: Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig. § 6 K-ONTG normiert zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe wie folgt:Paragraph 6, K-ONTG normiert zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe wie folgt:
1 in Verbindung mit Abs. 7 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens
Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
Absatz 3, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt. § 9 K-ONTG lautet:Paragraph 9, K-ONTG lautet:
Abs. 1 zugrunde zu legen.
Absatz eins, zugrunde zu legen.
5 K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen.Der Terminus „Ferienwohnung“ ist der Abgabegegenstand der pauschalierten Nächtigungstaxe. Als Ferienwohnung dienen
Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen. Die steuerbaren Objekte ist die beiden Wohnungen des Beschwerdeführers in xxx, und befindet sich dieses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist nicht an der Adresse der steuerbaren Objekte in xxx, gelegen, sondern in xxx. Nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ist festzuhalten, dass er seit 30.06.1947 an der Adresse xxx, hauptwohnsitzlich gemeldet ist.
3 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat.Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist nicht an der Adresse der steuerbaren Objekte in xxx, gelegen, sondern in xxx. Nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ist festzuhalten, dass er seit 30.06.1947 an der Adresse xxx, hauptwohnsitzlich gemeldet ist.
, Absatz 3, Bundesverfassungsgesetz , (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass es sich bei den beiden Objekte in xxx, um Ferienwohnungen im Sinne des § 3 Abs. 5 K-ONTG handelt. Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.Daraus folgt, dass es sich bei den beiden Objekte in xxx, um Ferienwohnungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG handelt. Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember – im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats – an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neuerrichteten Ferienwohnungen sinngemäß. Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der Nächtigungstaxe nach § 9 Abs. 1 K-ONTG mit einer Nächtigungszahl. Diese Nächtigungszahl beträgt
4 K-ONTG bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² „100“, bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 60 m² bis 100 m² „150“ und bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 100 m² „200“. Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der Nächtigungstaxe nach Paragraph 9, Absatz eins, K-ONTG mit einer Nächtigungszahl. Diese Nächtigungszahl beträgt
Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² „100“, bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 60 m² bis 100 m² „150“ und bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 100 m² „200“. Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelten Auskunft ist zu sagen, dass die Wohnung im Haus xxx mit ihrer Wohnnutzfläche von 57,04 m² in die Kategorie „Ferienwohnung von bis zu 60 m² Wohnnutzfläche fällt“ und bei dieser Wohnung daher für die Berechnung der pauschalierten Nächtigungstaxe die Nächtigungszahl 100 anzuwenden ist und dass die Wohnung im Haus xxx mit ihrer Wohnnutzfläche von 48,81 m² ebenso in die Kategorie „Ferienwohnung von bis zu 60 m² Wohnnutzfläche“ fällt, sodass auch bei dieser Wohnung für die Berechnung der pauschalierten Nächtigungstaxe die Nächtigungszahl 100 anzuwenden ist. Im Zusammenwirken mit dem außerhalb xxx situierten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers bestehen für das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Zweifel daran, dass der Zweck der beiden oben näher bezeichneten Wohnungen jeweils jener einer Ferienwohnung ist. Die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe ergibt sich aus § 8 iVm § 3 K-ONTG und ist daher der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner anzusehen, da er im Gemeindegebiet xxx – ohne dort den Hauptwohnsitz inne zu haben – die beiden Ferienwohnungen besitzt. Diese beiden Ferienwohnungen sind
5 K-ONTG jeweils eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Diese Wohnungen sind auch nicht eine im § 3 Abs. 6 K-ONTG genannte Unterkunft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eine für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütte, eine für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zeitwohnung und auch nicht eine Wohnung, welche – wenn auch nur zeitweise – zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich ist. Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer nicht vor.Die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe ergibt sich aus Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 3, K-ONTG und ist daher der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner anzusehen, da er im Gemeindegebiet xxx – ohne dort den Hauptwohnsitz inne zu haben – die beiden Ferienwohnungen besitzt. Diese beiden Ferienwohnungen sind
Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG jeweils eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Diese Wohnungen sind auch nicht eine im Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG genannte Unterkunft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eine für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütte, eine für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zeitwohnung und auch nicht eine Wohnung, welche – wenn auch nur zeitweise – zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich ist. Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Größe der beiden Ferienwohnungen des Beschwerdeführers entspricht je dem Ausmaß von „Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von bis zu 60 m²“.
4 K-ONTG ist einer solchen Ferienwohnung bei der Bemessung der pauschalierten Nächtigungstaxe die Nächtigungszahl „100“ zugrunde zu legen. Die pauschalierte Nächtigungstaxe beträgt
1 K-ONTG 0,50 €. Für die beiden Ferienwohnungen des Beschwerdeführers beträgt daher die pauschalierte Nächtigungstaxe je € 50,--, somit für beide Ferienwohnungen zusammen € 100,--.Die Größe der beiden Ferienwohnungen des Beschwerdeführers entspricht je dem Ausmaß von „Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von bis zu 60 m²“.
Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG ist einer solchen Ferienwohnung bei der Bemessung der pauschalierten Nächtigungstaxe die Nächtigungszahl „100“ zugrunde zu legen. Die pauschalierte Nächtigungstaxe beträgt
Paragraph 9, Absatz eins, K-ONTG 0,50 €. Für die beiden Ferienwohnungen des Beschwerdeführers beträgt daher die pauschalierte Nächtigungstaxe je € 50,--, somit für beide Ferienwohnungen zusammen € 100,--. Die Höhe der Abgabe errechnet sich für jede der beiden Ferienwohnungen durch die für die Wohnnutzfläche „von bis zu 60 m²“
4 K-ONTG festgelegte Nächtigungszahl „100“ multipliziert mit 0,50 Euro (Nächtigungstaxe
1 K-ONTG).Die Höhe der Abgabe errechnet sich für jede der beiden Ferienwohnungen durch die für die Wohnnutzfläche „von bis zu 60 m²“
Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG festgelegte Nächtigungszahl „100“ multipliziert mit 0,50 Euro (Nächtigungstaxe
Paragraph 9, Absatz eins, K-ONTG). Zum Vorbringen, dass mit der Bezahlung der Zweitwohnsitzabgabe zweifellos auch die Nächtigungstaxe kompensiert sei und es nicht sein könne, dass aus dem gleichen Titel und Sachverhalt zweimal gezahlt werden müsse, ist zu sagen, dass die Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ darauf abzielt, den Gemeinden – welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen – eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Das Ziel der Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ ist es, die dem Land Kärnten erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Da nun die Ziele der Zweitwohnsitzabgabe und der „pauschalierte Nächtigungstaxe“ erläutert wurden ist erkennbar, dass das Vorbringen nicht zielführend ist, weil jede dieser Abgaben unterschiedliche Ziele verfolgt und diese daher nebeneinander anwendbar sind. Für die Erhebung dieser beiden Abgaben bestehen finanzverfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Gesetzesgrundlagen. Das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs. 1 B-VG – wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf – bindet die Behörden an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen.Da nun die Ziele der Zweitwohnsitzabgabe und der „pauschalierte Nächtigungstaxe“ erläutert wurden ist erkennbar, dass das Vorbringen nicht zielführend ist, weil jede dieser Abgaben unterschiedliche Ziele verfolgt und diese daher nebeneinander anwendbar sind. Für die Erhebung dieser beiden Abgaben bestehen finanzverfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Gesetzesgrundlagen. Das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG – wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf – bindet die Behörden an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen. Die belangte Abgabenbehörde hat daher dem Beschwerdeführer die pauschalierte Nächtigungsabgabe betreffend die beiden Ferienwohnungen für das Jahr 2013 zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden und war sie als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 33, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2386.6.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.