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{'item': 'KLVwG-2489/5/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.10.2014 GeschäftszahlKLVwG-2489/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 12.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 6 Lebensmittelgesetz (LMG) iVm Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014,Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 12.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 6, Lebensmittelgesetz (LMG) in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 12.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, , F o l g e g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStGund das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 12.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelgesetz (LMG) iVm der Verordnung EG Nr. 834/2007, idgF, zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 12.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelgesetz (LMG) in Verbindung mit der Verordnung EG Nr. 834 aus 2007,, idgF, zur Last gelegt: „Am 26.5.2014 erfolgte im Betrieb xxx mit Sitz in xxx, eine Kontrolle der anerkannten biologischen Kontrollstelle für den biologischen Landbau ABG. Dabei wurde nachstehende Verwaltungsübertretung festgestellt: Sie haben es als Inhaber und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Sitz in xxx, zu verantworten, dass die Firma xxx in der Zeit vom 27.3.2014 bis 13.5.2014 insgesamt 79 Gläser à 100 g Bärlauch-Ghee aus biologischen Landbau verkauft hat und dieses Bärlauch-Ghee 4 % konventionellen Bärlauch aus Wildsammlung enthalten hat, obwohl im Sinne dieser Verordnung ein Erzeugnis als mit Bezug auf biologische Produktion gekennzeichnet gilt, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnungen gewonnen wurden.“Sie haben es als Inhaber und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Sitz in xxx, zu verantworten, dass die Firma xxx in der Zeit vom 27.3.2014 bis 13.5.2014 insgesamt 79 Gläser à 100 g Bärlauch-Ghee aus biologischen Landbau verkauft hat und dieses Bärlauch-Ghee 4 % konventionellen Bärlauch aus Wildsammlung enthalten hat, obwohl im Sinne dieser Verordnung ein Erzeugnis als mit Bezug auf biologische Produktion gekennzeichnet gilt, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnungen gewonnen wurden.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 74 Abs. 6 Lebensmittelgesetz (LMG) iVm Art 23 der VO EG Nr. 834/2007 i.d.g.F. verletzt, weshalb über ihn gemäß § 74 Abs. 6 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG), BGBl Nr. 86/1975 i.d.g.F. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden, verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 74, Absatz 6, Lebensmittelgesetz (LMG) in Verbindung mit Artikel 23, der VO EG Nr. 834 aus 2007, i.d.g.F. verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 74, Absatz 6, Lebensmittelgesetz 1975 (LMG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, i.d.g.F. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden, verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 12.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, erhob der Beschwerdeführer die fristgerecht eingebrachte Beschwerde und brachte darin vor, dass er zur Rechtfertigung auf nachfolgend angeführten Gesetzestext verweise: „Art. 23 VO EG Nr. 823/2007 idgF„"Art". 23 VO EG Nr. 823 aus 2007, idgF Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische / biologische Produktion

(1)Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als …biologische Produktion gekennzeichnet …
(4)Bei verarbeiteten Lebensm. dürfen die Bez. nach Abs. 1 in folgenden Fällen verwendet werden:
(4)Bei verarbeiteten Lebensm. dürfen die Bez. nach Absatz eins, in folgenden Fällen verwendet werden:
  1. a)in der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt
  2. ii)mind. 95 % Gewichtsprozent ihrer Zutaten landw. Ursprungs sind biologisch.“ Darüber hinaus verweise er noch auf die folgende Verordnung des österreichischen Lebensmittelbuches Codexkapitel 8, biologischer Landbau, Punkt 4, welche auszugsweise angeführt werde: Codexkapitel/A8/Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte. 4. Gemeinschaftliche Verpflegungs-Einrichtungen: Punkt 4.2.2. (Auszug aus diesem Punkt, hier heißt es u.a.): „Die Erzeugnisse erfüllen Artikel 23
(4)a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Ausgenommen von dem Erfordernis ausschließlich Bio-Erzeugnisse zu verwenden ist die Verwendung von Erzeugnissen der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere sowie von Rohprodukten aus lokaler (regionaler) Wildsammlung.“„Die Erzeugnisse erfüllen Artikel 23
(4)a der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,. Ausgenommen von dem Erfordernis ausschließlich Bio-Erzeugnisse zu verwenden ist die Verwendung von Erzeugnissen der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere sowie von Rohprodukten aus lokaler (regionaler) Wildsammlung.“ Aufgrund dieser Verordnung würde er die Verwendung des Bärlauch aus heimischer Wildsammlung in einem Volumenverhältnis von 4 % als legitim angesehen haben, da bei dem beanstandeten Produkt 96 % aus biologischer Landwirtschaft seien und gemäß dem Codexkapitel 8 Rohprodukte aus lokaler (regionaler) Wildsammlung von dem Erfordernis ausschließlicher Verwendung von Bio-Erzeugnissen ausgenommen seien. Er würde deshalb nochmals um Prüfung des Sachverhaltes und um Einstellung des Verfahrens mit Erlass der Straferkenntnis ersuchen. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 28.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt liegt eine Anzeigenschrift der Abteilung 5 – Kompetenzzentrum Gesundheit, UA Sanitätswesen, des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 02.07.2014, Zahl: 05-LMI-17/28-2014, bei, wonach gegen den Verantwortlichen des Betriebes, Herrn xxx, geb. am xxx, Anzeige wegen des Verdachtes der Übertretung des Artikels 23 der EU-VO 834/07/EG erstattet werde. Bei konventionellen Produkten dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, dass sie aus biologischer Landwirtschaft stammen. Am 26.05.2014 sei eine Kontrolle der anerkannten biologischen Kontrollstelle für den biologischen Landbau ABG beim genannten Betrieb erfolgt. Im Zuge der Kontrolle sei festgestellt worden, dass in der Zeit von 27.3.2014 – 13.5.2014 insgesamt 79 Gläser à 100 g Bärlauch-Ghee aus biologischem Landbau verkauft worden seien. Dieses Bärlauch-Ghee habe 4 % konventionellen Bärlauch aus Wildsammlung enthalten. Art. 23 EU-VO 834/07/EG besage u.a.: „Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnungen gewonnen wurden“. Artikel 23, EU-VO 834/07/EG besage u.a.: „Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnungen gewonnen wurden“. Damit sei der Tatbestand der Übertretung der EU-VO 834/07/EG, Art. 23 erfüllt. Herr xxx gebe als Rechtfertigung an, dass er im guten Glauben gehandelt habe und angenommen habe, dass Wildsammlung per se aus biologischem Landbau stamme. § 74 Abs. 6 LMG besage, dass Übertretungen einer auf § 10 LMG 1975 erlassenen Verordnung eine Verwaltungsübertretung darstellen. Es würde ersucht werden, die Abt. 5, UA Sanitätswesen – SG Lebensmittel-Aufsicht vom Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Damit sei der Tatbestand der Übertretung der EU-VO 834/07/EG, Artikel 23, erfüllt. Herr xxx gebe als Rechtfertigung an, dass er im guten Glauben gehandelt habe und angenommen habe, dass Wildsammlung per se aus biologischem Landbau stamme. Paragraph 74, Absatz 6, LMG besage, dass Übertretungen einer auf Paragraph 10, LMG 1975 erlassenen Verordnung eine Verwaltungsübertretung darstellen. Es würde ersucht werden, die Abt. 5, UA Sanitätswesen – SG Lebensmittel-Aufsicht vom Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Am 26.05.2014 erfolgte durch die Austria Bio Garantie GmbH bei der Firma xxx, eine Kontrolle gemäß VO (EG) 834/2007 idgF, Österreichischer Lebensmittelkodex, Kapitel A8 idgF. Im Rahmen dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass Produkte konventionelle Zutaten enthalten würden, die nicht in der VO (EG) 889/2008 Anhang IX gelistet oder nicht von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen worden seien – es liege keine gültige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vor. Maßnahme: Ab sofort seien die folgenden Zutaten in biologischer Qualität einzusetzen oder aus der Rezeptur zu entfernen: Bärlauch. Folgende Ware würde für die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Produktion gesperrt werden: Bärlauch-Ghee (saisonales Produkt, MHD 03/16 und 04/16). Es erfolge eine Meldung an die zuständige Lebensmittelbehörde. Sanktionsstufe: Sanktion
  1. Frist: sofort. Die Kennzeichnung von folgendem Pseudobioprodukt auf Etiketten und Warenbegleitpapieren sei nicht verordnungskonform: Bärlauch-Ghee. Maßnahme: Die Kennzeichnung auf Etiketten und sämtlichen Warenbegleitpapieren des bisher produzierten Bärlauch Ghees entspreche nicht der VO 834/2007 idgF, da der verwendete Bärlauch aus Wildsammlung stamme (4 % der landwirtschaftlichen Zutaten). Neben dem EU Bio Logo auf dem Etikett, würde auf der Rechnung der Hinweis auf die kontrolliert biologische Landwirtschaft in Verbindung mit dem Kontrollstellencode angeführt werden. Im Zeitraum vom 27.3.2014 – 13.5.2014 würden insgesamt 79 Gläser à 100 g verkauft worden sein. Die Abnehmer der betroffenen Ware seien über die falsche Deklaration des Produktes schriftlich zu informieren. Die restlichen auf Lager befindlichen Gebinde würden für die biologische Vermarktung gesperrt werden. Die entsprechend den Kennzeichnungsvorgaben für <95%-Produkte korrigierten Etiketten seien der Kontrollstelle vor der Verwendung zur Freigabe vorzulegen. Es erfolge eine Meldung an die Behörde. Sanktionsstufe: Sanktion
  2. Frist: sofort. Als Anmerkung ist dem Inspektionsbericht vom 23.06.2014 zu entnehmen, dass die Verwendung von Bärlauch aus Wildsammlung laut Aussage des Herrn xxx im guten Glauben erfolgt sei, dass Wildsammlung von sich aus einen gewissen „Biostatus“ genieße. Das KO habe mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass jedes neue Produkt im Sortiment eine Zertifikatserweiterung bedinge bzw. Etiketten vor der erstmaligen Verwendung von der Fachabteilung freizugeben seien. Am 26.05.2014 erfolgte durch die Austria Bio Garantie GmbH bei der Firma xxx, eine Kontrolle gemäß VO (EG) 834 aus 2007, idgF, Österreichischer Lebensmittelkodex, Kapitel A8 idgF. Im Rahmen dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass Produkte konventionelle Zutaten enthalten würden, die nicht in der VO (EG) 889 aus 2008, Anhang römisch neun gelistet oder nicht von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen worden seien – es liege keine gültige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vor. Maßnahme: Ab sofort seien die folgenden Zutaten in biologischer Qualität einzusetzen oder aus der Rezeptur zu entfernen: Bärlauch. Folgende Ware würde für die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Produktion gesperrt werden: Bärlauch-Ghee (saisonales Produkt, MHD 03/16 und 04/16). Es erfolge eine Meldung an die zuständige Lebensmittelbehörde. Sanktionsstufe: Sanktion
  3. Frist: sofort. Die Kennzeichnung von folgendem Pseudobioprodukt auf Etiketten und Warenbegleitpapieren sei nicht verordnungskonform: Bärlauch-Ghee. Maßnahme: Die Kennzeichnung auf Etiketten und sämtlichen Warenbegleitpapieren des bisher produzierten Bärlauch Ghees entspreche nicht der VO 834 aus 2007, idgF, da der verwendete Bärlauch aus Wildsammlung stamme (4 % der landwirtschaftlichen Zutaten). Neben dem EU Bio Logo auf dem Etikett, würde auf der Rechnung der Hinweis auf die kontrolliert biologische Landwirtschaft in Verbindung mit dem Kontrollstellencode angeführt werden. Im Zeitraum vom 27.3.2014 – 13.5.2014 würden insgesamt 79 Gläser à 100 g verkauft worden sein. Die Abnehmer der betroffenen Ware seien über die falsche Deklaration des Produktes schriftlich zu informieren. Die restlichen auf Lager befindlichen Gebinde würden für die biologische Vermarktung gesperrt werden. Die entsprechend den Kennzeichnungsvorgaben für <95%-Produkte korrigierten Etiketten seien der Kontrollstelle vor der Verwendung zur Freigabe vorzulegen. Es erfolge eine Meldung an die Behörde. Sanktionsstufe: Sanktion
  4. Frist: sofort. Als Anmerkung ist dem Inspektionsbericht vom 23.06.2014 zu entnehmen, dass die Verwendung von Bärlauch aus Wildsammlung laut Aussage des Herrn xxx im guten Glauben erfolgt sei, dass Wildsammlung von sich aus einen gewissen „Biostatus“ genieße. Das KO habe mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass jedes neue Produkt im Sortiment eine Zertifikatserweiterung bedinge bzw. Etiketten vor der erstmaligen Verwendung von der Fachabteilung freizugeben seien. Aufgrund der Anzeige der Abteilung 5 – Kompetenzzentrum Gesundheit, UA Sanitätswesen, des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 02.07.2014, Zahl: 05-LMI-17/28-2014, wurde xxx, mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 07.07.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, gegenständlicher Sachverhalt zur Last gelegt. Mit E-Mail-Nachricht vom 22.07.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 07.07.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, und brachte darin vor, dass bei der durch die Biokontrollstelle „Austria Bio Garantie“ am 26.05.2014 durchgeführte Kontrolle festgestellt worden sei, dass ein Produkt nicht zu 100 % aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft stamme. Bei dem reklamierten Produkt handle es sich um zertifiziertes „Originala Ayurveda Ghee“, welches mit 4 Vol% Bärlauch aus Wildsammlung angereichert worden sei. Diese Anreicherung sei im guten Glauben, dass Kräutergewächse aus Wildsammlung den höchsten Status an „biologischen“ Zutaten haben, auch wenn diese nicht aus kontrolliert biologischem Anbau kommen würden. Es sei auch keine Irreführung des Konsumenten erfolgt, da auf den Etiketten klar und eindeutig der Hinweis „aus Wildsammlung“ angebracht gewesen sei. Nach der Reklamation und dem Einspruch der „Austria Bio Garantie“ sei das Produkt umgehend aus dem Verkehr genommen worden. Der bis zur Kontrolle erfolgte Absatz von 79 Stück entspreche einem Gesamtumsatz in der Höhe von € 426,60 und einem Rohertrag von € 169,
  5. Alle Kunden, welche dieses Produkt bezogen haben, würden schriftlich über die falsche Deklaration informiert worden sein. Von der Kontrollstelle würde wegen dieses Vergehens die Sanktionsstufe 3 verhängt worden sein. Nach Rücksprache würde von der „Austria Bio Garantie“ empfohlen worden sein, die Sanktionsstufe 4 zu setzen, da dadurch mit wesentlich geringeren Kosten oder sogar einer kostenfreien Belehrung durch die zuständige Lebensmittelaufsichtsbehörde zu rechnen sei. Abschließend würde angemerkt werden, dass zu keiner Zeit eine Gesundheitsgefährdung von diesem Produkt ausgegangen sei, das Bärlauch-Ghee hätte als konventionelle Ware jederzeit verkauft werden können. Es sei „nur“ eine falsche Deklaration, welche 4 % des Gesamtvolumens betreffe, auf dem Produkt angebracht gewesen. Aufgrund dieser Tatsachen und des geringen Ausmaßes dieses Fehlers, würde um Erlass einer Strafverfügung ersucht werden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 30.07.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben, da diese Umstände bei der Bemessung von Geldstrafen im ordentlichen Verfahren zu berücksichtigen seien. Weiters wurde ersucht, die Beilage dieses Schreibens auszufüllen und an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land zu retournieren. Sollte der Auskunftserteilung nicht nachgekommen bzw. diese verweigert werden, so werde das anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, unter Annahme, dass keine ungünstigen Verhältnisse vorliegen würden, ohne weitere Anhörung durchgeführt. In Entsprechung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 30.07.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, wurden vom Beschwerdeführer die persönlichen Daten sowie das Einkommen und Vermögen bekannt gegeben. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land mit Erledigung vom 12.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 28.08.2014 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beweiswürdigung: Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 08.09.2014 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 30.09.2014, mit dem Beginn um 13.00 Uhr, anberaumt. Mit E-Mail-Nachricht vom 12.09.2014 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit, dass auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 verzichtet werde. Mit dem aus dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 12.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, ersichtlichen Tatbestand wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Inhaber und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Sitz in xxx, zu verantworten, dass die Firma xxx in der Zeit vom 27.3.2014 bis 13.5.2014 insgesamt 79 Gläser à 100 g Bärlauch-Ghee aus biologischen Landbau verkauft hat und dieses Bärlauch-Ghee 4 % konventionellen Bärlauch aus Wildsammlung enthalten hat, obwohl im Sinne dieser Verordnung ein Erzeugnis als mit Bezug auf biologische Produktion gekennzeichnet gilt, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnungen gewonnen wurden. Mit dem aus dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 12.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, ersichtlichen Tatbestand wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Inhaber und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Sitz in xxx, zu verantworten, dass die Firma xxx in der Zeit vom 27.3.2014 bis 13.5.2014 insgesamt 79 Gläser à 100 g Bärlauch-Ghee aus biologischen Landbau verkauft hat und dieses Bärlauch-Ghee 4 % konventionellen Bärlauch aus Wildsammlung enthalten hat, obwohl im Sinne dieser Verordnung ein Erzeugnis als mit Bezug auf biologische Produktion gekennzeichnet gilt, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnungen gewonnen wurden. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, hierbei insbesondere auf die Anzeige des Vertreters der Lebensmittelaufsichtsbehörde, Herrn xxx, vom 02.07.2014 sowie die Angaben des Beschwerdeführers selbst, der Inspektorin der Austria Bio Garantie GmbH, Frau xxx, und auf das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die am 30.09.2014 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung am 30.09.2014 wurden der Beschwerdeführer und die Zeugen xxx und xxx gehört. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 aus, dass zum bisherigen Verwaltungsablauf kein weiteres Vorbringen erfolgt. Auf Befragen der Richterin, aus welchem Grund der Zusatz von wild gewachsenem Bärlauch zu dem von ihm biologisch kultivierten Bärlauch erfolge, gab der Beschwerdeführer an, dass dies erfolgt sei, um sein Sortiment zu erweitern. Er sei auch unter dem Jahr auf internationalen Biofachmessen unterwegs und würde dort Produktneuheiten u.a. präsentieren. Auf weiteres Befragen der Richterin, ob der zugesetzte Bärlauch als „Wildpflanze“ geerntet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies richtig sei. Auf Befragen der Richterin, wo der Standort dieser Wildpflanzen sei, wie der beschaffen sei und in welchem Ausmaß im Verhältnis zum Bestand der Bärlauch geerntet worden sei, gab er an, dass er in xxx in den xxx Auen (Wälder) unterwegs gewesen sei und die besagte Wildpflanze gepflückt habe. Er habe beim Bärlauch lediglich die einzelnen Blätter geerntet bzw. gepflückt und nicht die gesamte Pflanze. Danach habe er die Blätter zum Trocknen in seiner Manufaktur in xxx ausgebreitet und mehrere Tage getrocknet, damit das Wasser aus diesen gepflückten Pflanzen entweichen konnte. Gesamt habe er ca. 3 kg Bärlauchblätter geerntet. Weiters halte er fest, dass durch das Trocknen die Bärlauchblätter sehr viel an Gewicht verlieren würden. Weiters gab er an, dass er 4 g Bärlauchblätter getrocknet und zerhackt für ein Glas á 100 g benötige. Auf die 79 beanstandeten Gläser habe er ca. 316 g Bärlauchblätter benötigt und diese auch hinzugegeben. Auf Befragen der Richterin, ob bei dem Wildstandort Anzeichen vorliegen würden, die auf eine Behandlung mit anderen als für die ökologische/biologische Produktion zugelassenen Mitteln in den letzten drei Jahren schließen lassen würden, führte er aus, dass er dies ausschließen könne, da sein Sammeln im tiefen Wald (abseits von Verkehrswegen) erfolgt sei. Diesbezüglich halte er weiters fest, dass es sich dabei ausschließlich um „reine Natur“ („reine Landschaft“) handeln würde. Vom Vertreter der Lebensmittelaufsichtbehörde, xxx, wurde in der mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 als Zeuge ausgeführt, dass er nach Vorhalt der Anzeige vom 02.07.2014 angebe, dass es richtig ist, dass er diese verfasst habe und halte er seine darin gemachten Angaben im Wesentlichen aufrecht und erhebe diese zu seiner heutigen Aussage. Auf Befragen der Richterin, ob die Anzeige vom 02.07.2014 davon ausgehe, dass eine (vermeintlich) fehlende Registrierung des zugesetzten Wildbärlauchs vorliege und dadurch eine nicht dem Art 23 der EU-VO 834/2007/EG entsprechende Kennzeichnung gegeben sei, gab er an, dass dies richtig sei.Auf Befragen der Richterin, ob die Anzeige vom 02.07.2014 davon ausgehe, dass eine (vermeintlich) fehlende Registrierung des zugesetzten Wildbärlauchs vorliege und dadurch eine nicht dem Artikel 23, der EU-VO 834/2007/EG entsprechende Kennzeichnung gegeben sei, gab er an, dass dies richtig sei. Auf weiteres Befragen der Richterin, warum in der Anzeige vom 02.07.2014 Artikel 12 der EU-VO Nr. 834/2007/EG unbeachtet geblieben bzw. ausschließlich Artikel 23 dieser EU-VO herangezogen worden sei, führte er aus, dass zum Zeitpunkt als er den Inspektionsbericht bekommen habe, Art. 23 heranzuziehen gewesen sei. Zu Artikel 12 führe er aus, dass es 2 Bedingungen gebe, die die Voraussetzungen für das Sammeln von Wildpflanzen mit einer biologischen Produktion gleichstellen würden. Er sei davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen im Kontrollbericht zweifelsfrei erwiesen worden seien, sodass es sich um eine konventionelle Wildsammlung handeln würde. Dadurch sei für ihn Artikel 12 auch kein Thema gewesen. Weiters führte er ergänzend dazu aus, dass es im Kodex Kapitel A 8 im Punkt 4.
  6. dritter Absatz eine Ausnahmeregelung für die Anwendung in der Gastronomie geben würde. Dort würde es u.a. heißen, dass die Verwendung von Erzeugnissen der Jagd und Fischerei wildlebender Tiere sowie von Rohprodukten aus lokaler (regionaler) Wildsammlung erlaubt sei.Auf weiteres Befragen der Richterin, warum in der Anzeige vom 02.07.2014 Artikel 12 der EU-VO Nr. 834/2007/EG unbeachtet geblieben bzw. ausschließlich Artikel 23 dieser EU-VO herangezogen worden sei, führte er aus, dass zum Zeitpunkt als er den Inspektionsbericht bekommen habe, Artikel 23, heranzuziehen gewesen sei. Zu Artikel 12 führe er aus, dass es 2 Bedingungen gebe, die die Voraussetzungen für das Sammeln von Wildpflanzen mit einer biologischen Produktion gleichstellen würden. Er sei davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen im Kontrollbericht zweifelsfrei erwiesen worden seien, sodass es sich um eine konventionelle Wildsammlung handeln würde. Dadurch sei für ihn Artikel 12 auch kein Thema gewesen. Weiters führte er ergänzend dazu aus, dass es im Kodex Kapitel A 8 im Punkt 4.
  7. dritter Absatz eine Ausnahmeregelung für die Anwendung in der Gastronomie geben würde. Dort würde es u.a. heißen, dass die Verwendung von Erzeugnissen der Jagd und Fischerei wildlebender Tiere sowie von Rohprodukten aus lokaler (regionaler) Wildsammlung erlaubt sei. Die Vertreterin der Austria Bio Garantie GmbH, xxx, führte in der mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 als Zeugin aus, dass sie nach Vorhalt des Inspektionsberichtes vom 23.06.2014 angebe, dass es sich bei diesem Bericht um jenen handeln würde, der von der Zertifizierungsstelle, Fachabteilung xxx, erstellt worden sei. Inhaltlich baue der Inspektionsbericht vom 23.06.2014 auf ihr Kontrollergebnis vom 26.05.2014 auf. Es habe sich in der Zwischenzeit die Sanktionsstufe verändert, in dem eine andere Sanktionsstufe, nämlich Sanktionsstufe 4, vergeben worden sei. Ihr vorläufiger Inspektionsbericht sei dem Beschwerdeführer direkt vor Ort zur Kenntnis gebracht worden. Weiters gab sie zu ihrem vorläufigen Inspektionsbericht an, dass Folgendes beanstandet worden sei:
  8. die fehlerhafte Etikettierung und
  9. die Deklaration auf der Rechnung bzw. die Verkehrsbezeichnung. Ihr vorläufiger vor Ort erstellter Kontrollbericht gehe mit dem endgültigen Kontrollbericht vom 23.06.2014 inhaltlich d`accord. Auf Befragen der Richterin, ob es richtig sei, dass die in Anhang IX der EU-VO Nr. 889/2008/EG registrierten Zusatzstoffe einen bestimmten Effekt in dem Vermarktungsprodukt erzielen sollen und zutreffendenfalls um welche Effekte es sich dabei handlen würde, gab sie an, dass im Anhang IX jene konventionellen Stoffe angeführt seien, die erlaubt seien. Sollten die Zusatzstoffe im Anhang IX nicht angeführt seien, so müsse der Mitgliedstaat extra eine Zulassung erlangen. Auf Befragen der Richterin, ob es richtig sei, dass die in Anhang römisch neun der EU-VO Nr. 889/2008/EG registrierten Zusatzstoffe einen bestimmten Effekt in dem Vermarktungsprodukt erzielen sollen und zutreffendenfalls um welche Effekte es sich dabei handlen würde, gab sie an, dass im Anhang römisch neun jene konventionellen Stoffe angeführt seien, die erlaubt seien. Sollten die Zusatzstoffe im Anhang römisch neun nicht angeführt seien, so müsse der Mitgliedstaat extra eine Zulassung erlangen. Auf weiteres Befragen der Richterin, ob es richtig sei, dass es sich bei den in Anhang IX der EU-VO Nr. 889/2008/EG gelisteten nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten bzw. derartigen nach nationalen Vorschriften registrierten und damit zugelassenen Zutaten um solche handle, deren Zusatz beispielsweise für die Konfektionierung eines marktfähigen Produkts im Bio-Bereich oder zur Erzielung eines bestimmten Effekts (z.B. als Geschmackskorrigentium oder als Gewürzmittel) erlaubt seien, wofür Art 23 Abs. 4 lit. a) sublit. ii) der EU-VO Nr. 834/2007/EG eine Begrenzung von höchstens 5 % festlegt, führte sie aus, dass dieser Verweis auf Anhang IX deshalb herangezogen worden sei, da dies die Fachabteilung so anordnen würde. Es sei ein spezieller Verweis in ihrem ursprünglichen Bericht nicht enthalten gewesen.Auf weiteres Befragen der Richterin, ob es richtig sei, dass es sich bei den in Anhang römisch neun der EU-VO Nr. 889/2008/EG gelisteten nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten bzw. derartigen nach nationalen Vorschriften registrierten und damit zugelassenen Zutaten um solche handle, deren Zusatz beispielsweise für die Konfektionierung eines marktfähigen Produkts im Bio-Bereich oder zur Erzielung eines bestimmten Effekts (z.B. als Geschmackskorrigentium oder als Gewürzmittel) erlaubt seien, wofür Artikel 23, Absatz 4, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) der EU-VO Nr. 834/2007/EG eine Begrenzung von höchstens 5 % festlegt, führte sie aus, dass dieser Verweis auf Anhang römisch neun deshalb herangezogen worden sei, da dies die Fachabteilung so anordnen würde. Es sei ein spezieller Verweis in ihrem ursprünglichen Bericht nicht enthalten gewesen. Auf Befragen der Richterin, warum im Inspektionsbericht 2014 (datiert mit 23.06.2014) bzw. im Rahmen der erfolgten Kontrolle am 26.05.2014 Artikel 12 der EU-VO Nr. 834/07/EG unbeachtet geblieben sei, führte sie aus, dass sie diese Frage nicht beantworten könne, da sie lediglich die Kontrolle vor Ort vorgenommen habe, und nicht von ihr die Meldung an die Behörde erfolgt sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.09.2014, wonach er den Bärlauch im Wald als „Wildpflanze“ geerntet habe und andere als nach Art 16 zugelassene Mittel nicht verwendet habe und er durch das Sammeln des Bärlauches die Stabilität des natürlichen Lebensraumes und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt habe, konnte somit vom erkennenden Gericht gefolgt werden und sind diese Ausführungen des Beschwerdeführers somit schlüssig und nachvollziehbar.Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.09.2014, wonach er den Bärlauch im Wald als „Wildpflanze“ geerntet habe und andere als nach Artikel 16, zugelassene Mittel nicht verwendet habe und er durch das Sammeln des Bärlauches die Stabilität des natürlichen Lebensraumes und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt habe, konnte somit vom erkennenden Gericht gefolgt werden und sind diese Ausführungen des Beschwerdeführers somit schlüssig und nachvollziehbar. Rechtliche Beurteilung: Das Verwaltungsgericht hat über die vorliegende Beschwerde nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen wie folgt erwogen: Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  10. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  11. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Lebensmittelgesetz (LMG), BGBl Nr. 86/1975, idgF lautet:Das Lebensmittelgesetz (LMG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, idgF lautet: „ § 74 VerwaltungsstrafenParagraph 74, Verwaltungsstrafen
(6)Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.“Wer den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.“ Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, idgF:Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, idgF: Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007; idgF lautet:Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,; idgF lautet: „Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion
(1)Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen. Bei der Kennzeichnung von lebenden oder unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Werbung für diese dürfen Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nur dann verwendet werden, wenn darüber hinaus alle Bestandteile dieses Erzeugnisses im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt worden sind.
(2)Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nirgendwo in der Gemeinschaft und in keiner ihrer Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, außer wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden oder eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben. Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Bezeichnungen, sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.
(3)Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, die nach den gemeinschaftlichen Vorschriften eine Kennzeichnung oder einen Hinweis tragen müssen, die bzw. der besagt, dass sie GVO enthalten, aus GVO bestehen oder aus GVO hergestellt worden sind. Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, die nach den gemeinschaftlichen Vorschriften eine Kennzeichnung oder , einen Hinweis tragen müssen, die bzw. der besagt, dass sie GVO enthalten, aus GVO bestehen oder aus GVO hergestellt worden sind.
(4)Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:
  1. a)in der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt
  2. i)die verarbeiteten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikel 19;
  3. ii)mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind ökologisch/biologisch;
  4. b)nur im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt die Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und d;
  5. c)im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt
  6. i)die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei;
  7. ii)sie enthalten andere Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die ausschließlich ökologisch/biologisch sind; iii) die Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und d. Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Finden die Buchstaben b und c dieses Absatzes Anwendung, so darf der Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen und muss im Verzeichnis der Zutaten der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs angegeben werden. Die Bezeichnungen und die Prozentangabe gemäß Unterabsatz 3 müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.“ Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der Bestimmung des § 74 Abs. 6 LMG iVm Art 23 VO EG Nr. 834/2007 idgF der Beschwerdeführer, xxx, als Inhaber und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Sitz in xxx, vor dem Hintergrund des Art 23 VO EG Nr. 834/2007 idgF verantwortlich gemacht und gegenständliche Strafe ausgesprochen.Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 6, LMG in Verbindung mit Artikel 23, VO EG Nr. 834 aus 2007, idgF der Beschwerdeführer, xxx, als Inhaber und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Sitz in xxx, vor dem Hintergrund des Artikel 23, VO EG Nr. 834 aus 2007, idgF verantwortlich gemacht und gegenständliche Strafe ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde somit zur Last gelegt, er habe es als Inhaber und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Sitz xxx, zu verantworten, dass die Firma xxx in der Zeit vom 27.3.2014 bis 13.5.2014 insgesamt 79 Gläser à 100 g Bärlauch-Ghee aus biologischen Landbau verkauft hat und dieses Bärlauch-Ghee 4 % konventionellen Bärlauch aus Wildsammlung enthalten hat, obwohl im Sinne dieser Verordnung ein Erzeugnis als mit Bezug auf biologische Produktion gekennzeichnet gilt, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnungen gewonnen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde somit zur Last gelegt, er habe es als Inhaber und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Sitz xxx, zu verantworten, dass die Firma xxx in der Zeit vom 27.3.2014 bis 13.5.2014 insgesamt 79 Gläser à 100 g Bärlauch-Ghee aus biologischen Landbau verkauft hat und dieses Bärlauch-Ghee 4 % konventionellen Bärlauch aus Wildsammlung enthalten hat, obwohl im Sinne dieser Verordnung ein Erzeugnis als mit Bezug auf biologische Produktion gekennzeichnet gilt, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnungen gewonnen wurden. Der Beschwerdeführer brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er die Verwendung des Bärlauch aus heimischer Wildsammlung in einem Volumenverhältnis von 4 % als legitim angesehen habe, da bei dem beanstandeten Produkt (regionaler) Wildsammlung von dem Erfordernis ausschließlicher Verwendung von Bio-Erzeugnissen ausgenommen seien. Artikel 12 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007; idgF lautet:Artikel 12 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,; idgF lautet: „Vorschriften für die pflanzliche Erzeugung
(2)Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern
  1. a)diese Fläche vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit anderen als den nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Mitteln behandelt worden sind;
  2. b)das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.“ Artikel 19 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007; idgF lautet:Artikel 19 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,; idgF lautet: „Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
(2)Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes:
  1. a)Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
  2. b)[…]
  3. c)Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 21 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden“. Artikel 23 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007; idgF lautet:Artikel 23 Absatz 4, Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,; idgF lautet: „Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:
  4. a)in der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt
  5. i)die verarbeiteten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikel 19;
  6. ii)mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind ökologisch/biologisch;“ […] In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bestimmungen des Artikel 12 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF hingewiesen. Demnach ist nach Artikel 12 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF eine Registrierungspflicht für Wildpflanzen auszuschließen. Artikel 19 Abs. 2 lit c der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF spricht ausdrücklich von „nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten“, die als erlaubte Zusatzstoffe registriert sein müssen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sind diese entweder im Anhang IX der VO (EG) Nr. 889/2008 zugelassen oder müssen im Mitgliedstaat gesondert zugelassen werden. Weiters ist vom Landesverwaltungsgericht festzustellen, dass Anhang IX auf Art 28 der VO (EG) Nr. 889/2008 fußt, der wiederum Bezug auf den Art 19 Abs. 2 lit c der der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF nimmt. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikel 12 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF sind die vor ab genannten Ausführungen jedoch nicht relevant.In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bestimmungen des Artikel 12 Absatz 2, der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF hingewiesen. Demnach ist nach Artikel 12 der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF eine Registrierungspflicht für Wildpflanzen auszuschließen. Artikel 19 Absatz 2, Litera c, der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF spricht ausdrücklich von „nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten“, die als erlaubte Zusatzstoffe registriert sein müssen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sind diese entweder im Anhang römisch neun der VO (EG) Nr. 889 aus 2008, zugelassen oder müssen im Mitgliedstaat gesondert zugelassen werden. Weiters ist vom Landesverwaltungsgericht festzustellen, dass Anhang römisch neun auf Artikel 28, der VO (EG) Nr. 889 aus 2008, fußt, der wiederum Bezug auf den Artikel 19, Absatz 2, Litera c, der der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF nimmt. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikel 12 der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF sind die vor ab genannten Ausführungen jedoch nicht relevant. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass jene Vorschrift des Artikel 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 834/2007 idgF, im gegenständlichen Fall gleichfalls anzuwenden ist, sodass der Beschwerdeführer nicht dafür zur Verantwortung zu ziehen ist gegen Artikel 23 dieser Verordnung verstoßen zu haben, da Artikel 12 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF ausdrücklich „das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen“, der ökologischen/biologischen Produktion gleichstellt, sofern die in den Unterpunkten lit
  7. a)und
  8. b)genannten Bedingungen gegeben sind.Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass jene Vorschrift des Artikel 12 Absatz 2, VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF, im gegenständlichen Fall gleichfalls anzuwenden ist, sodass der Beschwerdeführer nicht dafür zur Verantwortung zu ziehen ist gegen Artikel 23 dieser Verordnung verstoßen zu haben, da Artikel 12 Absatz 2, der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF ausdrücklich „das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen“, der ökologischen/biologischen Produktion gleichstellt, sofern die in den Unterpunkten Litera a,) und
  9. b)genannten Bedingungen gegeben sind. Dem Beschwerdeführer wird der Artikel 23 VO (EG) Nr. 834/2007 idgF angelastet und wurde zufolge dieser Übertretung auch die Strafe verhängt.Dem Beschwerdeführer wird der Artikel 23 VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF angelastet und wurde zufolge dieser Übertretung auch die Strafe verhängt. Aus der vorliegend unbestrittenen und auch unzweifelhaften Beschwerdeführerverantwortung geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Bärlauch als „Wildpflanze“ geerntet hat. Zumal im gegenständlichen Fall auch die nach lit
  10. a)und lit
  11. b)des Art 12 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF genannten Voraussetzungen für eine ökologisch/biologischen Produktion, nämlich dass diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit anderen als den nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Mitteln behandelt worden sind und durch das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt wurden, vorliegen, ist davon auszugehen, dass auch diese Wildpflanzen der ökologischen/ biologischen Produktion gleichzustellen sind.Aus der vorliegend unbestrittenen und auch unzweifelhaften Beschwerdeführerverantwortung geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Bärlauch als „Wildpflanze“ geerntet hat. Zumal im gegenständlichen Fall auch die nach Litera a,) und Litera b,) des Artikel 12, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF genannten Voraussetzungen für eine ökologisch/biologischen Produktion, nämlich dass diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit anderen als den nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Mitteln behandelt worden sind und durch das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt wurden, vorliegen, ist davon auszugehen, dass auch diese Wildpflanzen der ökologischen/ biologischen Produktion gleichzustellen sind. Die Erstbehörde wäre somit im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, Artikel 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 834/2007 idgF zu prüfen und wäre sodann gegebenenfalls Artikel 12 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF in der Darstellung des Tatvorwurfs heranzuziehen gewesen, hätte die Prüfung ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung der dem vermarkteten Produkt beigesetzten Wildpflanzen als „ökologische/biologische Produktion“ nicht erfüllt waren. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbild ist aufgrund der Bestimmungen des Artikel 12 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF demnach kein Delikt nach Artikel 23 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF. Somit wurde dem Beschwerdeführer ein Tatbestand vorgeworfen, den er nicht begangen hat. Die Erstbehörde wäre somit im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, Artikel 12 Absatz 2, VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF zu prüfen und wäre sodann gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 2, der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF in der Darstellung des Tatvorwurfs heranzuziehen gewesen, hätte die Prüfung ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung der dem vermarkteten Produkt beigesetzten Wildpflanzen als „ökologische/biologische Produktion“ nicht erfüllt waren. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbild ist aufgrund der Bestimmungen des Artikel 12 Absatz 2, der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF demnach kein Delikt nach Artikel 23 der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF. Somit wurde dem Beschwerdeführer ein Tatbestand vorgeworfen, den er nicht begangen hat. Aus der vorliegend unbestrittenen und auch unzweifelhaften Beschwerdeführerverantwortung geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Bärlauch als „Wildpflanze“ geerntet hat, zumal im gegenständlichen Fall nach Art 12 Abs. 2 lit a und lit b die Voraussetzungen für eine ökologisch/biologischen Produktion vorliegen.Aus der vorliegend unbestrittenen und auch unzweifelhaften Beschwerdeführerverantwortung geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Bärlauch als „Wildpflanze“ geerntet hat, zumal im gegenständlichen Fall nach Artikel 12, Absatz 2, Litera a und Litera b, die Voraussetzungen für eine ökologisch/biologischen Produktion vorliegen. Weiters ist vom erkennenden Gericht auszuführen, dass ein Zusatz von in Anhang IX der VO (EG) Nr. 889/2008 – oder nach einer nationalen Zulassung – registrierten Zu-taten offensichtlich dem Zweck dient, einen bestimmten Effekt in dem Vermarktungsprodukt zu erzielen. Es ist wohl schwer zu argumentieren, dass (Wild-)Bärlauch, der dem (Bio-)Bärlauch zugesetzt wird, einen solchen besonderen Effekt erzielen soll. Es ist auch schwerlich schlusszufolgern, dass für die nach Artikel 12 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF als "auch Bio" anerkannten Wildpflanzen (dabei handelt es sich um eine generalisierende Festlegung) Registrierungspflicht besteht, noch dazu, wenn es diesbezüglich keinen Verweis im Wortlaut des Artikel 12 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF gibt.Weiters ist vom erkennenden Gericht auszuführen, dass ein Zusatz von in Anhang römisch neun der VO (EG) Nr. 889 aus 2008, – oder nach einer nationalen Zulassung – registrierten Zu-taten offensichtlich dem Zweck dient, einen bestimmten Effekt in dem Vermarktungsprodukt zu erzielen. Es ist wohl schwer zu argumentieren, dass (Wild-)Bärlauch, der dem (Bio-)Bärlauch zugesetzt wird, einen solchen besonderen Effekt erzielen soll. Es ist auch schwerlich schlusszufolgern, dass für die nach Artikel 12 der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF als "auch Bio" anerkannten Wildpflanzen (dabei handelt es sich um eine generalisierende Festlegung) Registrierungspflicht besteht, noch dazu, wenn es diesbezüglich keinen Verweis im Wortlaut des Artikel 12 der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF gibt. Nachdem sich die Anzeige einzig und allein auf die Deklarierung bezieht, ohne dass eine Analyse durchgeführt wurde, und daher vom erkennenden Gericht nur diese Angaben heranzuziehen sind, ist unter Berücksichtigung des Artikels 12 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF ein Verstoß gegen den Artikel 23 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF gar nicht möglich. Aber auch selbst dann, wenn der Artikel 12 der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF ignoriert bzw. nicht berücksichtigt werden würde – wie im vorliegenden Beschwerdefall tatsächlich geschehen –, würde das Produkt noch immer die Vorgaben erfüllen als ökologisches/biologisches Produkt vermarktet werden zu können, da aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die 96 % Bio-Bärlauch aus der eigenen Produktion des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen und somit der gemäß Artikel 23 Abs. 4 lit.
  12. a)sublit.
  13. ii)der VO (EG) Nr. 834/2007 höchst zulässige Anteil von 5 Gewichts-% an (nach Ansicht des Kontrollorgans) nichtökologisch/nichtbiologisch gewachsenem Bärlauch unterschritten blieb.Nachdem sich die Anzeige einzig und allein auf die Deklarierung bezieht, ohne dass eine Analyse durchgeführt wurde, und daher vom erkennenden Gericht nur diese Angaben heranzuziehen sind, ist unter Berücksichtigung des Artikels 12 der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF ein Verstoß gegen den Artikel 23 der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF gar nicht möglich. Aber auch selbst dann, wenn der Artikel 12 der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, idgF ignoriert bzw. nicht berücksichtigt werden würde – wie im vorliegenden Beschwerdefall tatsächlich geschehen –, würde das Produkt noch immer die Vorgaben erfüllen als ökologisches/biologisches Produkt vermarktet werden zu können, da aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die 96 % Bio-Bärlauch aus der eigenen Produktion des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen und somit der gemäß Artikel 23 Absatz 4, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, höchst zulässige Anteil von 5 Gewichts-% an (nach Ansicht des Kontrollorgans) nichtökologisch/nichtbiologisch gewachsenem Bärlauch unterschritten blieb. So aber geht die Anzeige davon aus, dass sie sich auf die vermeintliche (fehlende) Registrierung stützt und dadurch auf eine falsche Deklaration gemäß Artikel 23 in der Kennzeichnung abstellt. Das erkennende Gericht sah sich daher veranlasst, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen. Das erkennende Gericht sah sich daher veranlasst, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Es kann somit dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 74 Abs. 6 LMG iVm Art 23 VO EG Nr. 834/2007 idgF aufgrund obiger Ausführungen nicht angelastet werden.Es kann somit dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 74, Absatz 6, LMG in Verbindung mit Artikel 23, VO EG Nr. 834 aus 2007, idgF aufgrund obiger Ausführungen nicht angelastet werden. Diesbezüglich ist im gegenständlichen Fall eine Bestrafung des Beschwerdeführers als Inhaber und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Sitz in xxx, auf der Grundlage des § 74 Abs. 6 LMG iVm Art 23 VO EG Nr. 834/2007 idgF nicht zulässig und kann der diesbezügliche Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 12.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, nicht auf diesen gestützt werden.Diesbezüglich ist im gegenständlichen Fall eine Bestrafung des Beschwerdeführers als Inhaber und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Sitz in xxx, auf der Grundlage des Paragraph 74, Absatz 6, LMG in Verbindung mit Artikel 23, VO EG Nr. 834 aus 2007, idgF nicht zulässig und kann der diesbezügliche Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 12.08.2014, Zahl: KL9-STR-4181/2014, nicht auf diesen gestützt werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2489.5.2014

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