O 1994, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx in xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 13.08.2014, Zahl: VL9-STR-12441/2013, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStGund das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG e i n g e s t e l l t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Der Bereich 2 – Gewerberecht der Bezirkshauptmannschaft Villach erstattete am 19.07.2013 an das Strafreferat der belangten Behörde Anzeige, wonach die nunmehrige Beschwerdeführerin zwar über eine Gastgewerbeberechtigung für das Campingbad xxx im Standort xxx in xxx verfüge, außerdem aber das Gewerbe „Betrieb einer Badeanlage“, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung dafür zu sein, ausübe. Dieser Sachverhalt sei amtsbekannt und würde durch entsprechende Hinweistafeln an der öffentlichen Straße auf den Betrieb einer Badeanlage hingewiesen. Mit Strafverfügung vom 06.02.2014, Zahl: VL9-STR-12441/2013, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in einer Strafverfügung Folgendes zur Last: „Sie haben auf dem Standort des Campingbades xxx, xxx, zumindest in der Zeit vom 15.07.2013 bis zum 19.07.2013 gegen Entgelt eine Badeanlage, obwohl sie dafür keine Gewerbeberechtigung besessen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994“. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe im Betrag von € 250,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt.Mit Strafverfügung vom 06.02.2014, Zahl: VL9-STR-12441/2013, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in einer Strafverfügung Folgendes zur Last: „Sie haben auf dem Standort des Campingbades xxx, xxx, zumindest in der Zeit vom 15.07.2013 bis zum 19.07.2013 gegen Entgelt eine Badeanlage, obwohl sie dafür keine Gewerbeberechtigung besessen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994“. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe im Betrag von € 250,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt. Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen diese Strafverfügung und nahm der Bereich 2 – Gewerberecht und Bauwesen mit Schriftsatz vom 06.08.2014 umfassend Stellung zum vorliegenden Sachverhalt. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 13.08.2014, Zahl: VL9-STR-12441/2013, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes angelastet: „Sie haben auf dem Standort des Campingbades xxx, xxx, xxx, zumindest in der Zeit vom 15.07.2013 bis zum 19.07.2013 gegen Entgelt eine Badeanlage betrieben, obwohl sie dafür keine Gewerbeberechtigung besessen haben“. Wegen der Verwaltungsübertretung
O 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe im Betrag von € 250,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt.Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 13.08.2014, Zahl: VL9-STR-12441/2013, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes angelastet: „Sie haben auf dem Standort des Campingbades xxx, xxx, xxx, zumindest in der Zeit vom 15.07.2013 bis zum 19.07.2013 gegen Entgelt eine Badeanlage betrieben, obwohl sie dafür keine Gewerbeberechtigung besessen haben“. Wegen der Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe im Betrag von € 250,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes wurde der Gesamtakt zur Entscheidung vorgelegt. Bei
folgender rechtlicher Beurteilung wird von oben wiedergegebenem Sachverhalt ausgegangen. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
O 1994 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
O begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Paragraph 31, Abs. VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Aus § 31 Abs. 1 VStG ergibt sich, dass eine Verfolgungshandlung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt gesetzt bzw. im Beschwerdeverfahren auch berichtigt werden kann. Ausgehend von einem von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum vom 15. bis 19.07.2013 wäre es dem erkennenden Gericht möglich gewesen, bis 19.07.2013 den gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwurf entweder unter § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 idgF zu subsumieren. Durch den von der belangten Behörde erhobenen Tatvorwurf, formuliert in der Strafverfügung, liegt die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde ein Strafverfahren
O zu führen beabsichtigte. Dies umso mehr, als auch der grammatikalisch berichtigte Spruch des Straferkenntnisses vom 13.08.2014 einen diesbezüglichen Schluss zulässt.Aus Paragraph 31, Absatz eins, VStG ergibt sich, dass eine Verfolgungshandlung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt gesetzt bzw. im Beschwerdeverfahren auch berichtigt werden kann. Ausgehend von einem von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum vom 15. bis 19.07.2013 wäre es dem erkennenden Gericht möglich gewesen, bis 19.07.2013 den gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwurf entweder unter Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 idgF zu subsumieren. Durch den von der belangten Behörde erhobenen Tatvorwurf, formuliert in der Strafverfügung, liegt die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde ein Strafverfahren
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO zu führen beabsichtigte. Dies umso mehr, als auch der grammatikalisch berichtigte Spruch des Straferkenntnisses vom 13.08.2014 einen diesbezüglichen Schluss zulässt. Dem erkennenden Gericht ist es allerdings aufgrund Fristablaufs im Sinn des § 31f VStG verwehrt, eine Berichtigung im Sinn der Anführung der korrekten verletzten Rechtsvorschrift vorzunehmen, weshalb aufgrund eines falsch erhobenen Tatvorwurfes der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen war. Bemerkt wird, dass der Gesamtakt erst am 19.09.2014 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Dem erkennenden Gericht ist es allerdings aufgrund Fristablaufs im Sinn des Paragraph 31 f, VStG verwehrt, eine Berichtigung im Sinn der Anführung der korrekten verletzten Rechtsvorschrift vorzunehmen, weshalb aufgrund eines falsch erhobenen Tatvorwurfes der Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen war. Bemerkt wird, dass der Gesamtakt erst am 19.09.2014 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2616.2.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.