1 und 2 SPG sowie die Richtlinienbeschwerde
SPG
GVGDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des 1.) xxx, 2.) xxx und 3.) xxx, alle vertreten durch xxx, betreffend die Beschwerde
Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG sowie die Richtlinienbeschwerde
Paragraph 89, SPG
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde
1 und 2 SPG wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde
Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.
GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013, haben die Beschwerdeführer den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, haben die Beschwerdeführer den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. III. Die Beschwerde
Die Beschwerde
Paragraph 89, SPG wird als unbegründet a b g e w i e s e n. IV.
GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013, haben die Beschwerdeführer den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, haben die Beschwerdeführer den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 18.2.2013 langten beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten folgende Beschwerden ein: „Die Beschwerdeführer haben
1 AVG xxx, Rechtsanwalt, Vollmacht erteilt und erheben durch ihren bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist „Die Beschwerdeführer haben
Paragraph 10, Absatz eins, AVG xxx, Rechtsanwalt, Vollmacht erteilt und erheben durch ihren bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist BESCHWERDE
1 Z 2 AVG bzw. § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SPG an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.
Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Sie machen Rechtswidrigkeit der im Rahmen des polizeilichen Einschreitens vom 10.02.2013 gegen sie durchgeführten Amtshandlung, insbesondere der im Rahmen dieser Amtshandlung erfolgten Beschränkung ihrer Freiheit, der Durchsuchung des PKW des Erstbeschwerdeführers, der Durchsuchung ihres Körpers, sowie der Feststellung der Identität und der dabei vorgenommenen Anfertigung eines Fotos geltend. Des weiteren erheben die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist
SPG Des weiteren erheben die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist
Paragraph 89, SPG BESCHWERDE an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten wegen der Verletzung einer
SPG festgelegten Richtlinie durch Organe, deren Handeln der Landespolizeidirektion Kärnten zurechenbar ist, mit dem an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten wegen der Verletzung einer
Paragraph 31, SPG festgelegten Richtlinie durch Organe, deren Handeln der Landespolizeidirektion Kärnten zurechenbar ist, mit dem ANTRAG die Beschwerde der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde, also dem Landespolizeidirektor von Kärnten,
1 SPG zuzuleiten.die Beschwerde der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde, also dem Landespolizeidirektor von Kärnten,
Paragraph 89, Absatz eins, SPG zuzuleiten. 1. Sachverhalt: Am späten Nachmittag des 10.02.2013 fuhr der Erstbeschwerdeführer in seinem PKW gemeinsam mit seinen beiden Freunden, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer, auf der xxxstraße im Stadtgebiet von xxx. Ziel ihrer Fahrt war der Hauptbahnhof, wo die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, welche in Italien wohnhaft sind und sich lediglich vorübergehend zu Besuchszwecken in Österreich aufhalten, mit dem Zug zurück nach Italien reisen wollten. Gegen 17 Uhr bemerkten die Beschwerdeführer ca. 7 Polizeifahrzeuge, welche ihnen mit Blaulicht folgten. Auch ein Polizei-Hubschrauber kreiste über ihnen. Auf Höhe des Fernheizkraftwerkes musste der Erstbeschwerdeführer schließlich seinen PKW zum Abbremsen bringen, da er von den Polizeiautos eingekreist wurde. In weiterer Folge stiegen zumindest 8 Polizisten, von denen ein Teil uniformiert, der andere Teil in Zivil war, aus den Polizeifahrzeugen und begaben sich zum PKW des Erstbeschwerdeführers. Ein uniformierter Polizist jüngeren Alters forderte die Beschwerdeführer in barschem Tonfall auf, unverzüglich mit erhobenen Händen aus dem PKW auszusteigen und ihre "Papiere" (Führerschein bzw. Reisepässe) vorzuweisen. Um dieser Anordnung Nachdruck zu verleihen, deutete er demonstrativ auf seine im Halfter befindliche Dienstwaffe. Die Beschwerdeführer fügten sich dieser Anordnung, verließen dementsprechend mit erhobenen Händen den PKW des Erstbeschwerdeführers und zeigten den Polizisten ihre "Papiere". Daraufhin durchsuchten die Polizisten den PKW des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer mussten währenddessen ihre Jacken ausziehen, sich am PKW des Erstbeschwerdeführers festhalten und sich mit gespreizten Beinen einer Leibesvisitation durch die Polizeibeamten unterziehen. Gegen ihren ausdrücklichen Willen wurden sie auch fotografiert. Die Polizisten gingen im Rahmen ihres Einschreitens äußerst rüde und aggressiv gegen die Beschwerdeführer vor und behandelten die unbescholtenen Beschwerdeführer wie Kriminelle. Die Amtshandlung selbst dauerte ca. 1 Stunde, ohne dass ihnen von den daran beteiligten Polizeibeamten der Zweck ihres Einschreitens mitgeteilt worden wäre. Ebenso wenig gaben die an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten den Beschwerdeführern ihre Dienstnummern bekannt. Lediglich der offensichtlich als Leiter der Amtshandlung fungierende Polizeibeamte teilte ihnen nach Beendigung der Amtshandlung mit, dass nichts die Beschwerdeführer Belastendes gefunden worden wäre und bedauerte die für die Beschwerdeführer mit der Amtshandlung verbundenen Unannehmlichkeiten. III. Beschwerdelegitimation: römisch drei. Beschwerdelegitimation: Die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde
1 Z 2 AVG bzw. § 88 Abs. 1 SPG ist darin gelegen, dass sich die Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf persönliche Freiheit
FrG") und Art. 5 EMRK als verletzt erachten. Des weiteren erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem einfach gesetzlichen Rechten, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Kontrolle ihrer Identität verbunden mit dem Anfertigen eines Fotos und einer Durchsuchung an ihren Körpern unterzogen zu werden, der Erstbeschwerdeführer zusätzlich noch in seinem einfach gesetzlichen Recht, das nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sein Fahrzeug durchsucht wird, sohin in ihrem Recht
SPG auf Ausübung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art, die das SPG vorsieht, als verletzt. Die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde
Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 88, Absatz eins, SPG ist darin gelegen, dass sich die Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf persönliche Freiheit
Artikel eins, BVG vom 20.11.1988, BGBI Nr. 884 aus 1988, (im folgenden kurz „PersFrG") und Artikel 5, EMRK als verletzt erachten. Des weiteren erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem einfach gesetzlichen Rechten, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Kontrolle ihrer Identität verbunden mit dem Anfertigen eines Fotos und einer Durchsuchung an ihren Körpern unterzogen zu werden, der Erstbeschwerdeführer zusätzlich noch in seinem einfach gesetzlichen Recht, das nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sein Fahrzeug durchsucht wird, sohin in ihrem Recht
Paragraph 87, SPG auf Ausübung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art, die das SPG vorsieht, als verletzt. Selbst wenn sich die Amtshandlung vom 10.02.2013 nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten nicht als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollte, erachten sich die Beschwerdeführer durch die unstrittig zur Sicherheitsverwaltung zählende beschwerdegegenständliche Amtshandlung
2 SPG jedenfalls in sonstiger Weise in ihren Rechten verletzt. Selbst wenn sich die Amtshandlung vom 10.02.2013 nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten nicht als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollte, erachten sich die Beschwerdeführer durch die unstrittig zur Sicherheitsverwaltung zählende beschwerdegegenständliche Amtshandlung
Paragraph 88, Absatz 2, SPG jedenfalls in sonstiger Weise in ihren Rechten verletzt. Den Beschwerdeführern ist nicht bekannt und wurde ihnen auch nicht von den an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten mitgeteilt, dass sie auf Anordnung einer Staatsanwaltschaft oder Gerichtes tätig geworden wären, weshalb im gegenständlichen Fall von der Kognitionsbefugnis des Unabhängigen Verwaltungssenates auszugehen ist (siehe hierzu VfGH vom 16.12.2010, G 259/09 u.a. = VfSlg. 19281). Zur Aufsichtsbeschwerde
SPG sind die Beschwerdeführer legitimiert, weil Organe, deren Handeln der Landespolizeidirektion Kärnten zuzuordnen ist und die
3 SPG i.d.F. BGBI I Nr. 50/2012 der Dienstaufsicht des Landespolizeidirektors von Kärnten obliegen, gegen die Richtlinien-Verordnung BGBI Zur Aufsichtsbeschwerde
Paragraph 89, SPG sind die Beschwerdeführer legitimiert, weil Organe, deren Handeln der Landespolizeidirektion Kärnten zuzuordnen ist und die
Paragraph 7, Absatz 3, SPG in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 50 aus 2012, der Dienstaufsicht des Landespolizeidirektors von Kärnten obliegen, gegen die Richtlinien-Verordnung BGBI Nr. 266/1993 verstoßen haben. Nr. 266 aus 1993, verstoßen haben. III. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: römisch drei. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung fand am 10.02.2013 zwischen 17 Uhr und 18 Uhr statt, sodass die in § 67c Abs. 1 AVG, § 88 Abs. 4 SPG bzw. § 89 Abs. 2 SPG vorgesehene 6-wöchige Beschwerdefrist gewahrt ist. Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung fand am 10.02.2013 zwischen 17 Uhr und 18 Uhr statt, sodass die in Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG, Paragraph 88, Absatz 4, SPG bzw. Paragraph 89, Absatz 2, SPG vorgesehene 6-wöchige Beschwerdefrist gewahrt ist. IV. Zur örtlichen Zuständigkeit des UVS für Kärnten: römisch vier. Zur örtlichen Zuständigkeit des UVS für Kärnten: Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung vom 10.02.2013 wurde von Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, deren Handeln der Landespolizeidirektion Kärnten zuzurechnen ist, im Stadtgebiet von xxx durchgeführt. Daher ist auch der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten für die Behandlung der beiden Beschwerden zuständig. V. Beschwerdegründe: römisch fünf. Beschwerdegründe: a) Beschwerde
1 Z 2 A VG bzw. § 88 Abs. 1 und Abs. a) Beschwerde
Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, A VG bzw. Paragraph 88, Absatz eins und Abs. 2 SPG: Durch die beschwerdegegenständliche Amtshandlung vom 10.02.2013 waren die Beschwerdeführer gezwungen, sich zwischen 17 Uhr und 18 Uhr am Ort des polizeilichen Einschreitens aufzuhalten. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben nun in ihrer Rechtsprechung als "Verhaftung" jede Maßnahme definiert, durch die in die persönliche Freiheit des einzelnen mit physischen Mitteln eingegriffen wird. Darf der von dieser Maßnahme Betroffene sich nicht frei bewegen, ist er also nicht in der Lage beliebige Ortsveränderungen durchzuführen, ist von einer "Verhaftung" im materiellen Sinn, zumindest aber von einer Freiheitsbeschränkung auszugehen, welche mit einer Maßnahmenbeschwerde
GH vom 14.03.1989, B 782/87 =VfSlg. 12.017; VwGH vom 07.01.2003, Zl. 2001/01/0311). Durch die beschwerdegegenständliche Amtshandlung vom 10.02.2013 waren die Beschwerdeführer gezwungen, sich zwischen 17 Uhr und 18 Uhr am Ort des polizeilichen Einschreitens aufzuhalten. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben nun in ihrer Rechtsprechung als "Verhaftung" jede Maßnahme definiert, durch die in die persönliche Freiheit des einzelnen mit physischen Mitteln eingegriffen wird. Darf der von dieser Maßnahme Betroffene sich nicht frei bewegen, ist er also nicht in der Lage beliebige Ortsveränderungen durchzuführen, ist von einer "Verhaftung" im materiellen Sinn, zumindest aber von einer Freiheitsbeschränkung auszugehen, welche mit einer Maßnahmenbeschwerde
Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 88, Absatz eins, SPG bekämpft werden kann (siehe hierzu z.B. VfGH vom 14.03.1989, B 782/87 =VfSlg. 12.017; VwGH vom 07.01.2003, Zl. 2001/01/0311). Zwar wird das verfassungsgesetzlich gewährleiste Recht auf persönliche Freiheit nur dann verletzt, wenn der Wille der Behörde (oder des behördlichen Hilfsorgans) primär auf eine Beschränkung der Freiheit ausgerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen daran hindert, sich zu entfernen, diese Beschränkung also die sekundäre Folge der Bewegungshinderung ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall kann jedoch anhand der unter Punkt 1.) dieser Eingabe geschilderten Umstände von einer solchen sekundäre Folge keine Rede sein. Schließlich war den Beschwerdeführern weder der Zweck noch das Ziel der gegen sie gerichteten Amtshandlung bekannt, dauerte dieselbe länger als für eine bloße Perlustrierung unbedingt erforderlich war und erfolgte unter Begleitumständen, die als intensives Verbot gedeutet werden mussten, sich nicht vom Ort des polizeilichen Einschreitens zu entfernen (siehe hierzu z.B. VfGH vom 13.06.1986, B 1722/88 =VfSlg. 12056 und VfGH vom 12.12.1998, B 1341/97 = VfSlg. 15.372). Die in Rede stehende Freiheitsbeschränkung lässt sich aber auch mit keinen der im Art. 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 PersFrG genannten Gründen rechtfertigen, zumal gegen die Beschwerdeführer nicht der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungsübertretung bestanden hat und ihnen ein entsprechender Verdacht von den einschreitenden Polizeibeamten auch nicht mitgeteilt wurde. Vielmehr ist den Beschwerdeführern vonseiten der Polizeibeamten für ihre einstündige Amtshandlung überhaupt kein Grund genannt worden, womit die Polizeibeamten auch gegen Art. 4 Abs. 6 PersFrG verstoßen haben.
dieser Bestimmung ist jeder Angehaltene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Anhaltung und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die in Rede stehende Freiheitsbeschränkung lässt sich aber auch mit keinen der im Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, PersFrG genannten Gründen rechtfertigen, zumal gegen die Beschwerdeführer nicht der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungsübertretung bestanden hat und ihnen ein entsprechender Verdacht von den einschreitenden Polizeibeamten auch nicht mitgeteilt wurde. Vielmehr ist den Beschwerdeführern vonseiten der Polizeibeamten für ihre einstündige Amtshandlung überhaupt kein Grund genannt worden, womit die Polizeibeamten auch gegen Artikel 4, Absatz 6, PersFrG verstoßen haben.
dieser Bestimmung ist jeder Angehaltene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Anhaltung und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Doch selbst wenn man die Ansicht vertreten sollte, der Wille der belangten Behörde bzw. ihrer Hilfsorgane wäre nicht primär auf eine Beschränkung der Freiheit der Beschwerdeführer gerichtet gewesen, erweisen sich die anlässlich der gegenständlichen Amtshandlung von der belangten Behörde bzw. ihrer Hilfsorgane gegen den Willen der Beschwerdeführer vorgenommenen vorgenommenen Teilakte, in concreto die Leibesvisitation der Beschwerdeführer, die Durchsuchung des PKWs des Erstbeschwerdeführers sowie die Feststellung der Identität der Beschwerdeführer verbunden mit dem Anfertigen eines Fotos mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich jedenfalls bei der Leibesvisitation der Beschwerdeführer und der Durchsuchung des PKWs des Erstbeschwerdeführers um Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt handelt, welche in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer eingreifen (siehe zum Durchsuchen eines PKW z.B. VfGH vom 05.10.1982, B 522/80 = VfSlg. 9.525; zur Leibesvisitation VfGH vom 19.03.1986, B 199/85 = VfSlg. 10.838).
2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Gegenstände, von denen Gefahr ausgeht, sind beispielsweise Einbruchswerkzeug, Waffen, Sprengkörper oder Suchtmittel. (VwGH vom 30.01.2001, Zl. 2000/0l/0018; VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0271). Die "bestimmten Tatsachen" müssen überdies die Annahme des Besitzes solcher Gegenstände nicht bloß indizieren, sondern begründen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, Seite 179).
Paragraph 40, Absatz 2, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Gegenstände, von denen Gefahr ausgeht, sind beispielsweise Einbruchswerkzeug, Waffen, Sprengkörper oder Suchtmittel. (VwGH vom 30.01.2001, Zl. 2000/0l/0018; VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0271). Die "bestimmten Tatsachen" müssen überdies die Annahme des Besitzes solcher Gegenstände nicht bloß indizieren, sondern begründen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, Seite 179). Im beschwerdegegenständlichen Fall lag nun kein gefährlicher Angriff im Sinne der Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung eines Straftatbestandes (nach dem StGB, dem Verbotsgesetz oder dem Suchtmittelgesetz) vor. Außerdem haben die einschreitenden Polizeibeamten die Beschwerdeführer auch nicht davon in Kenntnis gesetzt, nach welchen gefährlichen Gegenständen sie eigentlich suchen und warum sie ausgerechnet die Beschwerdeführer nach solchen Gegenständen durchsuchen müssten. Unter denselben Gesichtspunkten ist auch die Durchsuchung des PKWs des Erstbeschwerdeführers als rechtswidrig zu qualifizieren, zumal nach der im beschwerdegegenständlichen Fall allenfalls relevanten Bestimmung des § 39 Abs. 3 Z 2 und Z 3 SPG jedenfalls die Suche nach einem Menschen, von dem ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 SPG ausgeht, bzw. nach einer Sache, die für einen solchen gefährlichen Angriff bestimmt ist, Tatbestandsvoraussetzung ist. Unter denselben Gesichtspunkten ist auch die Durchsuchung des PKWs des Erstbeschwerdeführers als rechtswidrig zu qualifizieren, zumal nach der im beschwerdegegenständlichen Fall allenfalls relevanten Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, SPG jedenfalls die Suche nach einem Menschen, von dem ein gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 3, SPG ausgeht, bzw. nach einer Sache, die für einen solchen gefährlichen Angriff bestimmt ist, Tatbestandsvoraussetzung ist.
SPG hat jedermann Anspruch darauf, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, wie sie dieses Bundesgesetz vorsieht. Diese Bestimmung räumt dem Bürger ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein, wobei dieses Recht durch § 88 SPG umgesetzt wird.
Paragraph 87, SPG hat jedermann Anspruch darauf, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, wie sie dieses Bundesgesetz vorsieht. Diese Bestimmung räumt dem Bürger ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein, wobei dieses Recht durch Paragraph 88, SPG umgesetzt wird. Die Feststellung der Identität der Beschwerdeführer lässt sich nun aber - so wie die Leibesvisitation sämtlicher Beschwerdeführer und die Durchsuchung des PKWs des Erstbeschwerdeführers - nicht mit einem der im SPG genannten Eingriffstatbestände rechtfertigen.
SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen unter anderem dann ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe in Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder er könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen (Z 1) oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder flüchtige Straftäter oder einer Straftat verdächtige Personen verbergen (Z 2). Die Feststellung der Identität der Beschwerdeführer lässt sich nun aber - so wie die Leibesvisitation sämtlicher Beschwerdeführer und die Durchsuchung des PKWs des Erstbeschwerdeführers - nicht mit einem der im SPG genannten Eingriffstatbestände rechtfertigen.
Paragraph 35, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen unter anderem dann ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe in Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder er könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen (Ziffer eins,) oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder flüchtige Straftäter oder einer Straftat verdächtige Personen verbergen (Ziffer 2,). Im beschwerdegegenständlichen Fall lag - wie zuvor bereits mehrmals ausgeführt worden ist - weder ein gefährlicher Angriff im Sinne der Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung eines Straftatbestandes (nach dem StGB, dem Verbotsgesetz oder dem Suchtmittelgesetz) vor noch bestand - soweit den Beschwerdeführern bekannt - der dringende Verdacht, am Aufenthaltsort der Beschwerdeführer hätte sich eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung, worunter
SPG nur gerichtlich strafbare Handlungen zu subsumieren sind, die mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind, ereignet.Im beschwerdegegenständlichen Fall lag - wie zuvor bereits mehrmals ausgeführt worden ist - weder ein gefährlicher Angriff im Sinne der Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung eines Straftatbestandes (nach dem StGB, dem Verbotsgesetz oder dem Suchtmittelgesetz) vor noch bestand - soweit den Beschwerdeführern bekannt - der dringende Verdacht, am Aufenthaltsort der Beschwerdeführer hätte sich eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung, worunter
Paragraph 17, SPG nur gerichtlich strafbare Handlungen zu subsumieren sind, die mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind, ereignet. Eine Subsumtion unter einen der anderen in § 35 Abs. 1 SPG genannten Eingriffstatbestände kommt im beschwerdegegenständlichen Fall von vornherein nicht in Betracht. Eine Subsumtion unter einen der anderen in Paragraph 35, Absatz eins, SPG genannten Eingriffstatbestände kommt im beschwerdegegenständlichen Fall von vornherein nicht in Betracht. Selbst für den Fall, dass man die von den Polizisten im Rahmen der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung durchgeführte Feststellung der Identität der Beschwerdeführer nicht als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt klassifizieren sollte, liegt zumindest ein Handeln in einer Angelegenheit der klassischen Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 SPG vor, wogegen den Beschwerdeführern jedenfalls eine Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG offen steht (siehe hierzu VwGH vom 30.0l.2001, Zl. 2000/0110018; VwGH vom 20.12.1996, Zl. 96/02/0284; VwGH vom 29.07.1998, Zl. 97/0110448). Daher hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass jedes Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit und die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Maßnahmen, wie etwa das Anfertigen von Fotos unter die Legaldefinition des § 35 Abs. 2 SPG zu subsumieren ist (siehe hierzu auch VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/0110271 und UVS Wien vom 05.06.2001, UVS-02/13/00300/2001). Selbst für den Fall, dass man die von den Polizisten im Rahmen der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung durchgeführte Feststellung der Identität der Beschwerdeführer nicht als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt klassifizieren sollte, liegt zumindest ein Handeln in einer Angelegenheit der klassischen Sicherheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, SPG vor, wogegen den Beschwerdeführern jedenfalls eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG offen steht (siehe hierzu VwGH vom 30.0l.2001, Zl. 2000/0110018; VwGH vom 20.12.1996, Zl. 96/02/0284; VwGH vom 29.07.1998, Zl. 97/0110448). Daher hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass jedes Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit und die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Maßnahmen, wie etwa das Anfertigen von Fotos unter die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 2, SPG zu subsumieren ist (siehe hierzu auch VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/0110271 und UVS Wien vom 05.06.2001, UVS-02/13/00300/2001). Eine besondere Qualität des Erfassens dieser Daten (etwa im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) ist demnach nicht notwendig, um von einer Identitätsfeststellung nach § 35 SPG sprechen zu können. Vielmehr reicht es aus, wenn in der Anordnung des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Eine besondere Qualität des Erfassens dieser Daten (etwa im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) ist demnach nicht notwendig, um von einer Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG sprechen zu können. Vielmehr reicht es aus, wenn in der Anordnung des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Zu prüfen ist demnach nur, ob sich der Akt auf eine im SPG enthaltene Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützen kann, wobei im Falle der Identitätsfeststellung das SPG nur unter den in § 35 Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine diesbezügliche Befugnis enthält. Wenn es im SPG an einer Ermächtigung zur Identitätsfeststellung mangelt, muss nach einer anderen gesetzlichen Deckung gesucht werden. Lässt sich eine solche - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - nicht finden, ist die Maßnahme rechtswidrig (siehe hierzu VwGH vom 29.07.1998, Zl. 97/01/0448).Zu prüfen ist demnach nur, ob sich der Akt auf eine im SPG enthaltene Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützen kann, wobei im Falle der Identitätsfeststellung das SPG nur unter den in Paragraph 35, Absatz eins, genannten Voraussetzungen eine diesbezügliche Befugnis enthält. Wenn es im SPG an einer Ermächtigung zur Identitätsfeststellung mangelt, muss nach einer anderen gesetzlichen Deckung gesucht werden. Lässt sich eine solche - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - nicht finden, ist die Maßnahme rechtswidrig (siehe hierzu VwGH vom 29.07.1998, Zl. 97/01/0448). Schließlich ist noch zu rügen, dass die an der Amtshandlung vom 10.02.2013 beteiligten Polizeibeamten auch gegen den in § 29 Abs. 1 SPG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben. In Ausführung dieses Grundsatzes bestimmt § 29 Abs. 2 SPG, dass die Organe es öffentlichen Sicherheitsdienstes von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen haben, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen (Z 1), darauf Bedacht zu nehmen haben, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht, oder dem sie zuzurechen ist (Z 2), darauf Bedacht zu nehmen haben, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht (Z 3), auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen haben (Z 4), sowie die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden haben, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Weg nicht erreicht werden kann (Z 5). Schließlich ist noch zu rügen, dass die an der Amtshandlung vom 10.02.2013 beteiligten Polizeibeamten auch gegen den in Paragraph 29, Absatz eins, SPG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben. In Ausführung dieses Grundsatzes bestimmt Paragraph 29, Absatz 2, SPG, dass die Organe es öffentlichen Sicherheitsdienstes von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen haben, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen (Ziffer eins,), darauf Bedacht zu nehmen haben, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht, oder dem sie zuzurechen ist (Ziffer 2,), darauf Bedacht zu nehmen haben, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht (Ziffer 3,), auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen haben (Ziffer 4,), sowie die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden haben, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Weg nicht erreicht werden kann (Ziffer 5,). Im beschwerdegegenständlichen Fall war nun die 1-stündige Anhaltung der Beschwerdeführer, im Zuge derer sie anlässlich einer überfallsartigen Aktion von Seiten der einschreitenden Polizeibeamten einer Leibesvisitation unterzogen, der PKW des Erstbeschwerdeführers durchsucht, ihre Identität festgestellt und zu Wiedererkennungszwecken ein Foto von ihnen angefertigt wurde, keinesfalls notwendig, zumal es sich bei allen 3 Beschwerdeführern um unbescholtene Personen handelt, die bei Bekanntgabe des Zwecks des polizeilichen Einschreitens sofort hätten klarstellen können, dass sie mit keinem gefährlichen Angriff, der gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichtet ist, in Zusammenhang stehen und auch nicht im Besitz von Gegenständen sind, von denen Gefahr ausgeht. Demgemäß hätten die einschreitenden Polizeibeamten spätestens nach Kontrolle der von ihnen vorgelegten "Papiere" (Führerschein bzw. Reisepässe) feststellen können, dass es sich bei ihnen nicht um solche mit einem gefährlichen Angriff in Zusammenhang stehende Personen handelt und daher von einer Durchsuchung des PKWs des Erstbeschwerdeführers, einer Leibesvisitation der Beschwerdeführer und des Anfertigens eines Fotos von den Beschwerdeführern Abstand nehmen müssen. Zudem widerspricht die bei der Amtshandlung an den Tag gelegte aggressive Vorgangsweise der Polizeibeamten, bei welcher die Beschwerdeführer gezwungen waren, mit erhobenen Händen aus dem PKW des Erstbeschwerdeführers auszusteigen, sich mit den Händen am Dach des PKWs des Erstbeschwerdeführers abzustützen, die Beine zu spreizen und sich einer Leibesvisitation unterziehen zu lassen, dem in § 29 SPG normierten Prinzip der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte des von einer Amtshandlung Betroffenen. Zudem widerspricht die bei der Amtshandlung an den Tag gelegte aggressive Vorgangsweise der Polizeibeamten, bei welcher die Beschwerdeführer gezwungen waren, mit erhobenen Händen aus dem PKW des Erstbeschwerdeführers auszusteigen, sich mit den Händen am Dach des PKWs des Erstbeschwerdeführers abzustützen, die Beine zu spreizen und sich einer Leibesvisitation unterziehen zu lassen, dem in Paragraph 29, SPG normierten Prinzip der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte des von einer Amtshandlung Betroffenen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu betonen, dass sich im gegenständlichen Fall auch aus sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts, keine Ermächtigung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Vornahme der gegen die Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen entnehmen lässt. So setzt etwa die Durchsuchung von Personen
PO voraus, dass der Betroffene auf frischer Tat betreten wurde, oder der Betroffenen an einer Straftat verdächtigt ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Betroffene Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich hat oder Spuren an sich hat, voraus. Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen
PO ist wiederum nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtigt ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen und auszuwerten sind. Der Vollständigkeit halber ist noch zu betonen, dass sich im gegenständlichen Fall auch aus sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts, keine Ermächtigung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Vornahme der gegen die Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen entnehmen lässt. So setzt etwa die Durchsuchung von Personen
Paragraph 119, Absatz 2, StPO voraus, dass der Betroffene auf frischer Tat betreten wurde, oder der Betroffenen an einer Straftat verdächtigt ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Betroffene Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich hat oder Spuren an sich hat, voraus. Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen
Paragraph 119, Absatz eins, StPO ist wiederum nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtigt ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen und auszuwerten sind. b) Beschwerde
SPG: b) Beschwerde
Paragraph 89, SPG: § 31 Abs. 1 SPG sieht vor, dass der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen und einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konflikts mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen hat. § 31 Abs. 2 SPG nennt in demonstrativer Aufzählung Regelungsinhalte, die jedenfalls in einer Richtlinie zu behandeln sind. Paragraph 31, Absatz eins, SPG sieht vor, dass der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen und einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konflikts mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen hat. Paragraph 31, Absatz 2, SPG nennt in demonstrativer Aufzählung Regelungsinhalte, die jedenfalls in einer Richtlinie zu behandeln sind. Die auf der Rechtsgrundlage des § 31 Abs. 2 SPG erlassene Richtlinien-Verordnung, BGBI Nr. 266/1993 (im folgenden kurz "RLV") sieht in § 6 Abs. 1 unter anderem vor, dass wenn ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen ist, diesem der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben ist, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe werde die Aufgabenerfüllung gefährden. Die auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 31, Absatz 2, SPG erlassene Richtlinien-Verordnung, BGBI Nr. 266 aus 1993, (im folgenden kurz "RLV") sieht in Paragraph 6, Absatz eins, unter anderem vor, dass wenn ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen ist, diesem der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben ist, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe werde die Aufgabenerfüllung gefährden. Im beschwerdegegenständlichen Fall waren die Beschwerdeführer während der Fahrt auf der xxxstraße im Stadtgebiet von xxx mit einer überfallsartigen Aktion durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konfrontiert, welche unter Einsatz von mindestens 7 Polizeifahrzeugen und eines Hubschraubers den PKW umstellten, den Erstbeschwerdeführer so zum Anhalten zwangen und die unter Punkt 5.
1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, dass geeignet ist, den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
Paragraph 5, Absatz eins, RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, dass geeignet ist, den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Eine Verletzung des § 5 Abs. 1 RLV liegt insbesondere dann vor, wenn die in Beschwerde gezogene Vorgangsweise der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unsachlich ist (VwGH vom 13.01.1999, Z
1 Z 2 A VG bzw. § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SPG: 6. a) Beschwerde
Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, A VG bzw. Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG: Die Beschwerdeführer stellen sohin die A N T R Ä GE
FrG bzw. Art. 5 EMRK sowie in ihrem einfach gesetzlichen Recht
SPG auf Ausübung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art, die das SPG vorsieht, verletzt worden; 1. Die Beschwerdeführer sind durch die am 10.02.2013, zwischen 17 Uhr und 18 Uhr auf der xxxstraße In der Nähe des Fernheizkraftwerkes im Stadtgebiet von xxx von Beamten der Landespolizeidirektion Kärnten durchgeführte Amtshandlung, im Zuge derer sie eine Stunde lang angehalten, sich einer Leibesvisitation unterziehen lassen mussten, der PKW des Erstbeschwerdeführers durchsucht und ihre Identität unter Anfertigung eines Fotos festgestellt wurde, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisten Recht auf persönliche Freiheit
Artikel eins, Absatz eins, PersFrG bzw. Artikel 5, EMRK sowie in ihrem einfach gesetzlichen Recht
Paragraph 87, SPG auf Ausübung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art, die das SPG vorsieht, verletzt worden;
AVG die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, den Beschwerdeführern
Paragraph 79 a, AVG die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
Paragraph 19 a, RAO zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters zu bezahlen. Kostenverzeichnis : Euro 14,30 Eingabegebühr Schriftsatzaufwand: Erstbeschwerdeführer Euro 737,60 Zweitbeschwerdeführer Euro 737,60 Drittbeschwerdeführer Euro 737,60 plus etwaiger Verhandlungsaufwand: Erstbeschwerdeführer Euro 922,-- Zweitbeschwerdeführer Euro 922,-- Drittbeschwerdeführer Euro 922,-- gesamt Euro 4.993,10 c) Beschwerde
SPG: c) Beschwerde
Paragraph 89, SPG: Des Weiteren stellen die Beschwerdeführer an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten den A N T R A G auf Vorlage der in dieser Eingabe erstatteten Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde, sohin an die Landespolizeidirektor von Kärnten, mit der Aufforderung zur Mitteilung über den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt und zur Feststellung, dass die RLV, BGBI Nr. 26611993, insbesondere deren §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Z 2 und 9 Abs. 1 verletzt wurden. auf Vorlage der in dieser Eingabe erstatteten Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde, sohin an die Landespolizeidirektor von Kärnten, mit der Aufforderung zur Mitteilung über den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt und zur Feststellung, dass die RLV, BGBI Nr. 26611993, insbesondere deren Paragraphen 5, Absatz eins, 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 9 Absatz eins, verletzt wurden. Die Beschwerdeführer beantragen ferner den Zuspruch der Eingabegebühr, des Schriftsatzaufwandes und des allfälligen Verhandlungsaufwandes nach der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
Die Beschwerdeführer beantragen ferner den Zuspruch der Eingabegebühr, des Schriftsatzaufwandes und des allfälligen Verhandlungsaufwandes nach der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
Paragraph 19 a, RAO zu Randen ihres bevollmächtigten Vertreters. Kostenverzeichnis : Euro 14,30 Eingabegebühr Schriftsatzaufwand: Erstbeschwerdeführer Euro 737,60 Zweitbeschwerdeführer Euro 737,60 Drittbeschwerdeführer Euro 737,60 plus etwaiger Verhandlungsaufwand: Erstbeschwerdeführer Euro 922,-- Zweitbeschwerdeführer Euro 922,-- Drittbeschwerdeführer Euro 922,-- gesamt Euro 4.993,10 Die Maßnahmenbeschwerde wurde in der Folge an die Landespolizeidirektion Kärnten zur Gegenäußerung übermittelt, die Richtlinienbeschwerde wurde unter Hinweis auf § 89 Abs. 1 SPG zuständigkeitshalber weitergeleitet.Die Maßnahmenbeschwerde wurde in der Folge an die Landespolizeidirektion Kärnten zur Gegenäußerung übermittelt, die Richtlinienbeschwerde wurde unter Hinweis auf Paragraph 89, Absatz eins, SPG zuständigkeitshalber weitergeleitet. In der am 21.3.2013 eingelangten Gegenschrift führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Die Beschwerdeführer 1.) xxx, 2.) xxx und 3.) xxx (im Folgenden kurz BF) wurden am 10.02.2013 gegen 17:03 Uhr xxx, auf Höhe Haus Nummer xxx von Beamten des SPK xxx angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dieser Amtshandlung ging folgender Sachverhalt voraus: Am 10.02.2013 kam es gegen 15.35 Uhr zu einer Rauferei im Bereich xxx. Dabei wurde das Opfer durch Messerstiche in den Rücken, das Gesäß und die Leistengegend absichtlich schwer verletzt. In der Folge wurde der Polizei von der Einsatzzentrale der Rettung die absichtlich schwere Körperverletzung durch die Messerstiche mitgeteilt. In der Funkfahndung wurde nach zwei .Schwarzafrikanern" gefahndet. Eine nähere Beschreibung zu den Verdächtigen konnte vom Opfer vorerst nicht eingeholt werden, da dieses in das Krankenhaus eingeliefert wurde. Die Beschreibung konnte nur insoweit konkretisiert werden, als dass es sich um zwei Schwarzafrikaner handeln sollte, im Alter von etwa 20 Jahren, weiters sollte eine dieser Personen eine auffallend rote Jacke getragen haben. Zugleich wurde der Hinweis von dem Einsatzbeamten an die Kollegen gegeben: "Vorsicht beim Einschreiten - Messer". Die im Dienst befindlichen Streifen beteiligten sich an der Fahndung. Zu der Amtshandlung mit den Beschwerdeführern In der Folge wurde das Fahrzeug mit den Beschwerdeführern von einem im Außendienst befindlichen Kriminalbeamten gesichtet. Er forderte über Funk eine Streife zur Unterstützung an und berichtete, dass er ein Fahrzeug verfolge in welchem sich Personen befinden, auf welche die Täterbeschreibung passen würde. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde von einer Außendienststreife der Polizei angehalten. Dabei wird von den Beamten festgestellt, dass sich in dem Pkw drei dunkelhäutige Personen befanden und eine dieser Personen eine rote Jacke trug - wie dies eben in der Täterbeschreibung angeführt war. Die Polizisten (xxx und xxx) näherten sich unter Bedachtnahme auf die Eigensicherung von hinten an den Pkw der BF. Der Fahrzeuglenker wurde aufgefordert, die Fahrzeugpapiere und den Führerschein auszuhändigen. Die beiden anderen BF wurden vom zweiten Polizisten aufgefordert, sich auszuweisen. Unaufgefordert stiegen sie aus dem Pkw aus und übergaben dem Polizisten die Dokumente. Der BF 1 wurde vom Polizisten befragt, ob er Deutsch verstehe. BF 1 gab daraufhin an, dass er seit fast 20 Jahren in Österreich lebe. Vom Polizisten wurde ihm mitgeteilt, dass die Personalien überprüft werden müssten. Der BF 1 übergab seine Dokumente und ging daraufhin zu dem vor Ort anwesenden Kriminalbeamten. Von den Polizisten wurde in der Türablage im Fahrzeug ein oranges Stanly-Messer wahrgenommen. Via Funk wurde von einer anderen Polizei-Streife mitgeteilt, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Stanly-Messer handeln könnte. Die im Fahrzeug vorgefundenen Stanley-Messer wurden auf dem Autodach abgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war gerade der Fahrzeuglenker verdächtig, an der oben beschriebenen Straftat beteiligt gewesen zu sein, da von dem Polizisten xxx festgestellt werden konnte, dass der BF 1 rote Flecken auf seinem Oberkörper, welche vorerst wie Blutflecken aussahen, hatte. Von den Polizisten wurden die BF unter anderem auch auf Englisch über den Grund der Anhaltung in Kenntnis gesetzt. Die BF wurden von den Polizisten auch befragt, ob sie damit einverstanden seien, dass von ihnen mittels Handkamera freiwillig ein Foto angefertigt werde, um dieses gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt dem Opfer vorzeigen zu können. Sie wurden von dem Kriminalbeamten extra darauf aufmerksam gemacht, dass sie dadurch freiwillig an der Amtshandlung mitwirken und dadurch einen allenfalls bestehenden Tatverdacht ausräumen könnten. Die drei BF hatten diese Frage offensichtlich verstanden und willigten diesem Vorschlag ein. Kaum waren die Fotos angefertigt, kam über Funk die Information von einer anderen Polizeistreife, dass der Aufenthaltsort der straftatverdächtigen Personen ermittelt werden konnte. Die Amtshandlung gegen die BF solle beendet werden, da die Polizeistreifen für einen Zugriff beim möglichen Aufenthaltsort der Straftäter benötigt werden würden. Daraufhin wurden den BF deren Dokumente zurückgegeben. Auch wurde ihnen mitgeteilt, dass die Amtshandlung als beendet gelte. Nicht nachvollziehbar ist die in der Beschwerde angeführte Dauer der Amtshandlung. Die Intention der amtshandelnden Beamten hat nicht in Richtung Freiheitsbeschränkung bestanden, sondern lediglich in Richtung Anhaltung zur Überprüfung eines Sachverhaltes - nach Anzeige einer absichtlich schweren Körperverletzung mittels Messerstichen. Die Beamten sind entsprechend den Vorschriften und gesetzlichen Regelungen eingeschritten und haben den geringstmöglichen Rechtsgütereingriff durchgeführt. So haben sie auch Fotos von den BF mit deren Zustimmung angefertigt, um in der Folge diese dem Opfer zeigen zu können. Eine Gegenüberstellung mit dem Opfer wäre zu dem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da sich dieses im Krankenhaus befand und wegen der bevorstehenden Notoperation bereits die Narkose verabreicht wurde. Eine Gegenüberstellung hätte für die BF eine wesentlich größere Einschränkung hervorgebracht. Die Beamten sind den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtend besonders umsichtig vorgegangen und haben die geringst einschränkende Variante gewählt, und auch noch die BF nach deren Freiwilligkeit befragt. Sobald es möglich war, haben die Beamten die Amtshandlung beendet. Die Polizeibeamten haben für die belangte Behörde weder absichtlich rechtswidrig, noch leichtfertig gehandelt. Sie waren offensichtlich bemüht, den wahren Sachverhalt - unter Beschränkung auf entscheidungsrelevante Umstände - zu ermitteln, weshalb eine Verletzung von Rechten nicht vorliegt. Die Landespolizeidirektion Kärnten als belangte Behörde stellt daher den Antrag, - die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und -
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in -
Paragraph 79 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in Verbindung mit § 1 Ziffer 3 bis Ziffer 5 UVS-Aufwandersatzverordnung Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis Ziffer 5 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBIII Nr. 456/2008 den Beschwerdeführern die Kosten 2008, BGBIII Nr. 456 aus 2008, den Beschwerdeführern die Kosten
4 SPG und führten dazu Folgendes aus:Mit Schriftsatz vom 15.2.2013 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten
Paragraph 89, Absatz 4, SPG und führten dazu Folgendes aus: „Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 15.02.2013 wegen der Verletzung von Richtlinien
SPG durch Polizeibeamte, deren Handeln der Landespolizeidirektion Kärnten zuzuordnen ist, anlässlich einer Amtshandlung vom 10.02.2013 Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten eingebracht. Dieser hat die gegenständliche Beschwerde
1 SPG an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde, sohin an die Landespolizeidirektion von Kärnten weitergeleitet. „Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 15.02.2013 wegen der Verletzung von Richtlinien
Paragraph 89, SPG durch Polizeibeamte, deren Handeln der Landespolizeidirektion Kärnten zuzuordnen ist, anlässlich einer Amtshandlung vom 10.02.2013 Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten eingebracht. Dieser hat die gegenständliche Beschwerde
Paragraph 89, Absatz eins, SPG an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde, sohin an die Landespolizeidirektion von Kärnten weitergeleitet. Mit dem Schreiben vom 27.03.2013, GZ: E1/14998/2013, ihrem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 28.03.2013, hat die Landespolizeidirektorin von Kärnten bekanntgegeben, dass die an der Amtshandlung vom 10.02.2013 beteiligten Beamten "sowohl formell als auch materiell - rechtlich gesehen den Vorschriften entsprechend vorgegangen sind". Die Dienstaufsichtsbehörde vertritt sohin die Ansicht, dass durch die Amtshandlung vom 10.02.2013 keine Verletzung von Richtlinien, insbesondere auch nicht der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. Ziff. 2 und 9 Abs. 1 der Richtlinienverordnung, BGBI Nr. 26611993, erfolgt sei. Mit dem Schreiben vom 27.03.2013, GZ: E1/14998/2013, ihrem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 28.03.2013, hat die Landespolizeidirektorin von Kärnten bekanntgegeben, dass die an der Amtshandlung vom 10.02.2013 beteiligten Beamten "sowohl formell als auch materiell - rechtlich gesehen den Vorschriften entsprechend vorgegangen sind". Die Dienstaufsichtsbehörde vertritt sohin die Ansicht, dass durch die Amtshandlung vom 10.02.2013 keine Verletzung von Richtlinien, insbesondere auch nicht der Paragraphen 5, Absatz eins, 6, Abs. Ziff. 2 und 9 Absatz eins, der Richtlinienverordnung, BGBI Nr. 26611993, erfolgt sei. Zu dem Schreiben der Landespolizeidirektorin von Kärnten vom 28.03.2013 ist festzuhalten, dass sich dieses im Wesentlichen darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Einschreitens vom 10.02.2013 gegen die Beschwerdeführer mit Fahndungsmaßnahmen gegen 2 Schwarzafrikaner welche am 10.02.2013 gegen 15:35 Uhr eine dritte Person im Bereich xxx durch Messerstiche in den Rücken, das Gesäß und die Leistengegend absichtlich schwer verletzt haben sollen, zu begründen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde
SPG ist allerdings nicht die Rechtmäßigkeit dieses polizeilichen Einschreitens an sich. Dieses ist vielmehr Gegenstand einer gleichfalls in der Eingabe vom 15.02.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten eingebrachten Beschwerde
1 Ziff. 2 AVG bzw. § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SPG. Die in der Eingabe vom 15.02.2013 zusätzlich eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde hat demgegenüber ausschließlich zum Gegenstand, ob das Verhalten der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten gegenüber den Beschwerdeführern der auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung, BGBl Nr. 266/1993 (im folgenden kurz "RLV") entsprochen hat oder nicht.Gegenstand der vorliegenden Beschwerde
Paragraph 89, SPG ist allerdings nicht die Rechtmäßigkeit dieses polizeilichen Einschreitens an sich. Dieses ist vielmehr Gegenstand einer gleichfalls in der Eingabe vom 15.02.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten eingebrachten Beschwerde
Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziff. 2 AVG bzw. Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG. Die in der Eingabe vom 15.02.2013 zusätzlich eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde hat demgegenüber ausschließlich zum Gegenstand, ob das Verhalten der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten gegenüber den Beschwerdeführern der auf der Grundlage des Paragraph 31, Absatz 2, SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993, (im folgenden kurz "RLV") entsprochen hat oder nicht. Die Beschwerdeführer haben nun in ihrer Eingabe vom 15.02.2013 detailliert ausgeführt, dass ihnen zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung von den Polizeibeamten über der Zweck ihres Einschreitens, also über das "Warum" dieser Amtshandlung Auskunft erteilt wurde. Erst in der Gegenschrift zu ihrer Maßnahmenbeschwerde vom 18.03.2013 wurden die Beschwerdeführer von behördlicher Seite erstmals davon in Kenntnis gesetzt, dass diese Amtshandlung im Zuge von Verhandlungsmaßnahmen gegen zwei an einer Rauferei im Bereich xxx beteiligten Schwarzafrikanern erfolgt sei. Schon allein mit dieser Vorgangsweise wurde gegen § 6 Abs. 1 Zif. 2 RLV verstoßen, wonach den von einer Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben ist, zumal den Beschwerdeführern - was von der Dienstaufsichtsbehörde selbst eingeräumt wird - an der am 10.02.2013 in xxx stattgefundenen Rauferei nicht beteiligt waren und demgemäß von der überfallsartigen Aktion durch die an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten während ihrer Fahrt auf der xxxstraße im Stadtgebiet von xxx völlig überrascht und eingeschüchtert waren. Die Beschwerdeführer haben nun in ihrer Eingabe vom 15.02.2013 detailliert ausgeführt, dass ihnen zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung von den Polizeibeamten über der Zweck ihres Einschreitens, also über das "Warum" dieser Amtshandlung Auskunft erteilt wurde. Erst in der Gegenschrift zu ihrer Maßnahmenbeschwerde vom 18.03.2013 wurden die Beschwerdeführer von behördlicher Seite erstmals davon in Kenntnis gesetzt, dass diese Amtshandlung im Zuge von Verhandlungsmaßnahmen gegen zwei an einer Rauferei im Bereich xxx beteiligten Schwarzafrikanern erfolgt sei. Schon allein mit dieser Vorgangsweise wurde gegen Paragraph 6, Absatz eins, Zif. 2 RLV verstoßen, wonach den von einer Amtshandlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben ist, zumal den Beschwerdeführern - was von der Dienstaufsichtsbehörde selbst eingeräumt wird - an der am 10.02.2013 in xxx stattgefundenen Rauferei nicht beteiligt waren und demgemäß von der überfallsartigen Aktion durch die an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten während ihrer Fahrt auf der xxxstraße im Stadtgebiet von xxx völlig überrascht und eingeschüchtert waren. Besonders zu betonen ist, dass die Polizeibeamten anlässlich ihres Einschreitens auf jeglichen Respekt gegenüber den Beschwerdeführern vermissen haben lassen. So mussten die Beschwerdeführer ihre Jacken ausziehen, sich über einen längeren Zeitraum mit ihren Händen am PKW des Erstbeschwerdeführers abstützen, dabei die Beine in Grätschstellung geben und sich von den Polizeibeamten am ganzen Körper abtasten lassen. Insbesondere jener Polizeibeamte jüngeren Alters, dessen Identifizierung den Beschwerdeführers mangels Bekanntgabe seiner Dienstnummer bis dato nicht möglich ist, hat durch sein Verhalten, in concreto die demonstrative Deutung auf seine im Halfter befindliche Dienstwaffe und den rüden barschen Befehlston, den er gegenüber den Beschwerdeführer gebrauchte, die Menschenwürde der Beschwerdeführer missachtet. Die unbescholtenen Beschwerdeführer konnten sich dieses respektlose und aggressive Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten jedenfalls nur mit dem in Österreich gegen Menschen afrikanischer Herkunft und dunkler Hautfarbe bestehenden Generalverdacht, sie wären Drogendealer bzw. hätten mit Suchtmittel oder der Begehung sonstiger Straftaten zu tun, erklären. Das Verhalten der Amtshandlung vom 10.02.2013 beteiligten Polizeibeamten gegenüber den Beschwerdeführern erweckte jedenfalls objektiv den Anschein, dass sie die Beschwerdeführer wegen ihrer ethnischen Herkunft und ihrer Hautfarbe gering schätzten, wodurch sie allein schon gegen § 5 Abs. 1 RLV verstoßen haben. Das Verhalten der Amtshandlung vom 10.02.2013 beteiligten Polizeibeamten gegenüber den Beschwerdeführern erweckte jedenfalls objektiv den Anschein, dass sie die Beschwerdeführer wegen ihrer ethnischen Herkunft und ihrer Hautfarbe gering schätzten, wodurch sie allein schon gegen Paragraph 5, Absatz eins, RLV verstoßen haben. An dieser Beurteilung vermag im Übrigen auch nicht der von der Landespolizeidirektion Kärnten in ihrer Gegenschrift zur Maßnahmenbeschwerde vom 17.03.2013 thematisierte Umstand, wonach die Polizeibeamten in der Türablage im Fahrzeug des Erstbeschwerdeführers "ein oranges Stanley-Messer" wahrgenommen hätten und dadurch sensibilisiert worden sein, etwas zu ändern, zumal die Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung nachweislich kein Verhalten an den Tag legten, dass als Gefährdung der einschreitenden Polizeibeamten gedeutet hätte werden können.
4 SPG hat jeder, dem
2 leg.cit. von der Dienstaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist.
Paragraph 89, Absatz 4, SPG hat jeder, dem
Paragraph 89, Absatz 2, leg.cit. von der Dienstaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Die Beschwerdeführer stellen sohin den ANTRAG auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten sowie auf Feststellung der Verletzung einer Richtlinie und Zuspruch des Kostenersatzes im Sinne der in der Anlage angeschlossenen Richtlinienbeschwerde zuzüglich eines I allfälligen Verhandlungsaufwandes.“auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten sowie auf Feststellung der Verletzung einer Richtlinie und Zuspruch des Kostenersatzes im Sinne der in der Anlage angeschlossenen Richtlinienbeschwerde zuzüglich eines römisch eins allfälligen Verhandlungsaufwandes.“ Dem Schriftsatz waren die Richtlinienbeschwerde sowie das Schreiben der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.3.2013 angeschlossen. In der Stellungnahme vom 17.4.2013 führten die Beschwerdeführer zur Maßnahmenbeschwerde Folgendes aus: „Einleitend wird bekanntgegeben, dass sich die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gegenwärtig wieder in Rom/Italien aufhalten. Der Erstbeschwerdeführer wiederum wird in der Zeit vom 01.06.2013 bis zum 31.08.2013 nicht in Österreich, sondern in Ghana aufhältig sein. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltene Schilderung der Ereignisse im Rahmen der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung vom 10.02.2013 entspricht nicht den Tatsachen. So ist nicht korrekt, dass die Beschwerdeführer unaufgefordert aus dem Fahrzeug gestiegen wären. Vielmehr wurden sie - wie in der Beschwerde vom 15.02.2013 vorgebracht - von einem uniformierten Polizisten jüngeren Alters im barschen Tonfall aufgefordert unverzüglich mit erhobenen Händen aus dem PKW auszusteigen und ihre "Papiere" vorzuweisen. Um dieser Anordnung Nachdruck zu verschaffen, deutete der Polizeibeamte demonstrativ auf seine im Halter befindliche Dienstwaffe. Ebenso wenig gaben die Beschwerdeführer ihr Einverständnis zu der Anfertigung von Fotos durch die einschreitenden Polizeibeamten. Festzuhalten ist auch, dass - entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift - die Polizeibeamten mit den Beschwerdeführern während ihres Einschreitens nur in Deutsch, nicht in Englisch kommuniziert haben. Vor allem aber wurden die Beschwerdeführer von den Polizeibeamten im Zuge ihres Einschreitens über den Grund ihrer Anhaltung nicht in Kenntnis gesetzt. Erst nach Beendigung der Amtshandlung wurde ihnen vom offenbar als Leiter der Amtshandlung fungierenden Polizeibeamten mitgeteilt, dass das Einschreiten im Zusammenhang mit der Fahndung nach zwei der Begehung einer Straftat verdächtigen Schwarzafrikanern stünde. Die näheren Umstände in Bezug auf diese Straftat (Zeit, Ort und Art derselben) wurde den Beschwerdeführern jedoch erst in der Gegenschrift vom 18.03.2013 mitgeteilt. Wäre ihnen der Zweck des Einschreitens von den Polizeibeamten während der Amtshandlung bekanntgegeben worden, hätten die Beschwerdeführer die Polizeibeamten sofort dahingehend aufklären können, dass sie mit der Straftat, die Anlass zur Fahndung gegeben hat, nichts zu tun haben, und dies durch den Umstand, dass sich auf dem "orangen Stanley-Messer", das von den Polizisten in der Türablage im Fahrzeug des Erstbeschwerdeführers wahrgenommen und das sie für die Tatwaffe hielten, eine Blutspuren befunden haben, auch sofort beweisen können. Der Erstbeschwerdeführer hätte überdies klarstellen können, dass es sich bei den roten Flecken auf seinem Oberkörper nicht um Blut, sondern um Farbflecken gehandelt hat. Die Amtshandlung, welche entgegen den Darstellung in der Gegenschrift der belangten Behörde sehr wohl eine Stunde gedauert hat, hätte dann wesentlich schneller beendet und ohne die in der Beschwerde vom 15.02.2013 beschriebenen unverhältnismäßigen Eingriffe in die Rechte der Beschwerdeführer durchgeführt werden können. Im Übrigen halten die Beschwerdeführer ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 15.02.2013, in der sie umfassend und detailliert den Ablauf der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung vom 10.02.2013 beschrieben haben, sowie die Gründe, die für die Stattgebung ihrer Beschwerde sprechen, dargelegt haben, ausdrücklich aufrecht.“ Mit Schriftsatz vom 24.6.2013 ersuchten die Beschwerdeführer um Verlegung der für 27.6.2013 anberaumten mündlichen Verhandlung und führten dazu Folgendes aus: „In außen bezeichnetem Beschwerdeverfahren wegen Verletzung von Richtlinien geben die Beschwerdeführer bekannt, dass Sie im Ausland aufhältig sind und voraussichtlich nicht vor Ende August nach Österreich kommen, sodass sie zu der für 27.6.2013 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erscheinen können. Aufgrund der Beschwerdepunkte erscheint es geboten, zuerst die Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers der englischen Sprache zu den einzelnen Beschwerdepunkten zu vernehmen, sodass schon deshalb die Voraussetzungen für die Verlegung der mündlichen Verhandlung bis zur Rückkehr der Beschwerdeführer vorliegen. Desweiteren sind gem. nachstehenden Beweisantrag noch wesentliche Beweise aufzunehmen, deren Ergebnisse die neuerliche Einvernahme der Polizeibeamten zur Folge hätte, sodass aus diesem Grunde die Verlegung der mündlichen Verhandlung tunlich ist, um unnotwendige Doppelgleisigkeiten insbesondere auch im Hinblick auf die derzeitige Überlastung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu vermeiden. Die belangte Behörde rechtfertigt diese Amtshandlung vom 10.2.2013 mit Fahndungsmaßnahmen gegen zwei Schwarzafrikaner, die am selben Tag gegen 15.35 Uhr im Zuge einer Rauferei eine dritte Person durch Messerstiche absichtlich schwer verletzt haben sollen. Dieser oder diese Schwarzafrikaner sollen etwa 20 Jahre alt gewesen sein und habe einer von Ihnen eine rote Jacke getragen. Die Fahndungsmaßnahmen gegen die Beschwerdeführer wurden gegen 17.00 Uhr eingeleitet, während zu diesem Zeitpunkt der Täter der um 15.35 Uhr im Zuge einer Rauferei die absichtliche schwere Körperverletzung begangen hat, der Polizei bereits bekannt war und auch bereits festgenommen war. Die Polizei hatte bereits zum Zeitpunkt, in dem die Fahndung gegen die Beschwerdeführer eingeleitet wurde, jedenfalls Informationen über den Aufenthaltsort der der absichtlichen schweren Körperverletzung verdächtigen Personen und waren der Polizei zum damaligen Zeitpunkt auch bereits diese Personen bekannt. Die von der belangten Behörde gegen die Beschwerdeführer mit mehreren Einsatzfahrzeugen und Polizeihubschrauber geführte Amtshandlung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig und entbehrte jeglicher Grundlage. Es ist auch nicht richtig, dass ein im Außendienst befindlicher Kriminalbeamter das Fahrzeug mit dem Beschwerdeführern gesichtet habe. Die belangte Behörde hat von Anfang an konkret die Beschwerdeführer und zwar insbesondere ab dem Zeitpunkt des Verlas sens der Wohnung observiert. Es bestand von Anfang an keine Notwendigkeit für diese gegen die Beschwerdeführer gerichtete Amtshandlung. Beweis: Offenlegung des angeblichen Funkspruches, mit dem die Streife angefordert wurde, Bekanntgabe des im Außendienst befindlichen Kriminalbeamten und dessen Einvernahme als Zeuge, Vorlage des Einsatzprotokolles der Amtshandlung gegen die Beschwerdeführer und Vorlage des Einsatzprotokolles betreffend die Amtshandlung aufgrund der Messerstecherei am 10.2.2013 gegen 15.35 Uhr in xxx sowie Bekanntgabe der aufgrund dieser Messerstecherei amtshandelnden Polizeibeamten. Die Beschwerdeführer stellen die ANTRÄGE 1. die für 27.6.2013 anberaumte mündliche Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt, jedenfalls nach Verbreiterung der Beweisgrundlage, insbesondere durch Vorlage der entsprechenden Einsatzprotokolle und nach Rückkehr der Beschwerdeführer (allenfalls im September 2013) zu verlegen. 2. der belangten Behörde im Sinne der Beweisanträge aufzutragen a. den im Außendienst befindlichen Kriminalbeamten, der über Funk eine Streife zur Unterstützung angefordert hat, namentlich bekannt zu geben um seine zeugenschaftliche Einvernahme zu ermöglichen b. die Einsatzprotokolle der gegen die Beschwerdeführer gerichteten Amtshandlung vorzulegen, c. die Einsatzprotokolle der aufgrund der Messerstecherei am 10.2.2013 gegen 15.35 Uhr durchgeführten Amtshandlung vorzulegen, sowie auch die entsprechenden Einsatzberichte und Aktenunterlagen d. auf Einvernahme des Verdächtigen aufgrund der Messerstecherei e. auf Vorlage der CD über die mit der Handykamera aufgenommenen Sequenzen, zumal die gesamte Amtshandlung mit Ton verfilmt wurde! f. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat binnen einer Frist von 3 Wochen bekannt zu geben bzw. vorzulegen.“ In weiterer Folge wurde die mündliche Verhandlung abberaumt und der belangten Behörde der Beweisantrag der Beschwerdeführer vom 24.6.2013 übermittelt. In der Stellungnahme vom 8.7.2013 führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Mit Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer datiert mit 15.02.2013 wurde sowohl eine Maßnahmenbeschwerde als auch eine Richtlinienbeschwerde gegen das Einschreiten von Polizeibediensteten am 10.02.2013 gegen die Beschwerdeführer, eingebracht. Unter den Geschäftszahlen des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, ZI. KUVS-265-270/10/2013 wurden diesen Beschwerden Geschäftszahlen zugewiesen. Mit Schreiben des UVS vom 20.02.2013 wurden die drei Beschwerden (Maßnahmenbeschwerden - § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SPG) zur Erstattung einer schriftlichen Gegenäußerung an die Landespolizeidirektion Kärnten übermittelt. Mit Schreiben des UVS vom 20.02.2013 wurden die drei Beschwerden (Maßnahmenbeschwerden - Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG) zur Erstattung einer schriftlichen Gegenäußerung an die Landespolizeidirektion Kärnten übermittelt. Zugleich wurden die drei Richtlinienbeschwerden unter Hinweis auf § 89 Abs. 1 SPG Zugleich wurden die drei Richtlinienbeschwerden unter Hinweis auf Paragraph 89, Absatz eins, SPG zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Kärnten übermittelt. Von der Landespolizeidirektion Kärnten wurden die notwendigen Erhebungen geführt. Gem. Schreiben vom 24.06.2013 des UVS Kärnten wurde der Auftrag gegeben zu dem Beweisantrag der Beschwerdeführer vom 24.06.2013 binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen. Weiters hat die Landespolizeidirektion Zeugen namhaft zu machen und vorhandene Beweismittel betreffend der Amtshandlung am 10.02.2013 gegen 15.35 Uhr in xxx vorzulegen. Zu den Anträgen der BF: 2a) den im Außendienst befindlichen Kriminalbeamten, der über Funk eine Streife zur Unterstützung angefordert hat, namentlich bekannt zu geben um seine zeugenschaftliche Einvernahme zu ermöglichen. 2b) die Einsatzprotokolle der gegen die Beschwerdeführer gerichteten Amtshandlung vorzulegen, 2c) die Einsatzprotokolle der aufgrund der Messerstecherei am 10.02.2013 gegen 15.30 Uhr durchgeführten Amtshandlung vorzulegen, sowie auch die entsprechenden Einsatzberichte und Aktenunterlagen 2d) auf Einvernahme des Verdächtigen aufgrund der Messerstecherei 2e) auf Vorlage der CD über die mit der Handykamera aufgenommene Sequenzen, zumal die gesamte Amtshandlung mit Ton verfilmt wurde! Ad 2a) Diesen Beweisantrag wurde bereits längst entsprochen, da im Rahmen der Stellungnahme an den Unabhängigen Verwaltungssenat vom 18.03.2013 der Name des Kriminalbeamten bekanntgegeben wurde und von diesem auch eine schriftliche Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde abgegeben, welche auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt wurde. Ad 2b) Es wurden von allen fünf bei der Amtshandlung gegen die Beschwerdeführer beteiligten Beamten schriftliche Stellungnahmen verfasst und dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 18.03.2013 übermittelt. Ad 2c) Da der Rechtsvertreter der BF ohnehin von einem ganz anderen Sachverhalt ausgeht, ist es für die Landespolizeidirektion schwierig, diesen mittels Schriftstücken zu überzeugen. Weiters darf auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften verwiesen werden. Zu der angefragten Amtshandlung - absichtliche schwere Körperverletzung am 10.02.2013, 15.35 Uhr, wurde von xxx
den Vorschriften über die Berichterstattung eine Tagesmeldung abgesetzt. Aus dieser Tagesmeldung ist ersichtlich, dass der der Körperverletzung Beschuldigte am 10.02.2013 gegen 17.25 Uhr festgenommen wurde. Die oben angeführte Tagesmeldung wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen "geschwärzt" und wird mit dieser Stellungnahme vorgelegt. Ad 2d) Zum Antrag "auf Einvernahme des Verdächtigen aufgrund der Messerstecherei" kann von der Landespolizeidirektion angeführt werden, dass nicht ergründlich ist, was die Landespolizeidirektion diese Person in Bezug auf die Verfahren mit den Beschwerdeführern fragen soll. Daher ist eine Einvernahme - wie vom Vertreter der Beschwerdeführer beantragt - bis jetzt nicht erfolgt. Ad 2e) Eine solche CD kann nicht vorgelegt werden, zumal der Vertreter der BF von einem ganz anderen Sachverhalt ausgeht und es eben solche Aufnahmen (Bild und Ton) von der gesamten Amtshandlung nicht gibt.“ Der Stellungnahme war ein Bericht des xxx zur Amtshandlung am 10.2.2013 um 15.35 Uhr angeschlossen. Die Beschwerdeführer führten zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 8.7.2013 Folgendes aus: „Aus den in der Gegenschrift der belangten Behörde zur Maßnahmenbeschwerde vom 18.03.2013 sowie in ihren Ausführungen zur Richtlinienbeschwerde vom 27.03.2013 ist ersichtlich, dass die beschwerdegegenständliche Amtshandlung vom 10.02.2013, im Zuge derer die Beschwerdeführer zwischen 17 Uhr und 18 Uhr auf der xxx Straße auf Höhe Haus Nr. xxx in xxx 1 Stunde lang angehalten wurden, sich einer Leibesvisitation unterziehen lassen mussten, der PKW des Erstbeschwerdeführers durchsucht und ihre Identität unter Anfertigung von Fotos festgestellt wurde, ausschließlich mit Fahndungsmaßnahmen gegen 2 Schwarzafrikaner, welche am 10.02.2013 gegen 15:35 Uhr eine dritte Person im Bereich xxx durch Messerstiche in den Rücken, das Gesäß und die Leistengegend absichtlich schwer verletzt haben sollen, begründet wird. Dass gerade die Beschwerdeführer von diesen .Fahndungsmaßnahmen'' betroffen waren, ist ausschließlich auf ihre dunkle Hautfarbe bzw. ihre ethnische Herkunft zurückzuführen, zumal die Beschwerdeführer unbescholtene Personen sind, die nachweislich in keinem Zusammenhang mit gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von dritten Personen gestanden sind und auch nicht im Besitz von Gegenständen waren, von denen Gefahr ausgegangen ist. Dass die Beschwerdeführer der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung nur wegen ihrer Hautfarbe bzw. ihrer ethnischen Herkunft unterzogen wurden, wird von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 18.03.2013 auch selbst eingestanden. Demnach soll das polizeiliche Einschreiten vom 10.02.2013 gegen die Beschwerdeführer auf eine über Funk gerichtete Aufforderung eines im Außendienst befindlichen Kriminalbeamten zurückgegangen sein, welcher das Fahrzeug der Beschwerdeführer vorfolgte und dabei in den Beschwerdeführern - offensichtlich wegen ihrer dunklen Hautfarbe und des Umstandes, dass einer der Beschwerdeführer eine rote Jacke trug - die wegen der an diesem Tag sich gegen 15:35 Uhr ereigneten Messerstecherei gesuchten Personen zu erkennen glaubte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 08.07.2013 angeführten schriftlichen Stellungnahmen dieses Kriminalbeamten sowie die schriftlichen Stellungnahmen der übrigen an der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung beteiligten Beamten bis dato noch Recht zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden sind. Nicht nachvollziehbar sind im Übrigen auch die Ausführungen der belangten Behörde zu dem unter Punkt 2. c) gestellten Beweisantrag, wonach der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer "ohnehin von einem ganz anderen Sachverhalt" ausgehen würde, weshalb es für die belangte Behörde "schwierig" sei "diesen mittels Schriftstücken zu überzeugen". Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist nämlich grundsätzlich auch von jenem Sachverhalt ausgegangen, den die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 18.03.2013 zur Maßnahmenbeschwerde und ihrem Schreiben vom 27.03.2013 zur Richtlinienbeschwerde wiedergegeben hat, allerdings mit den in seinem Antrag auf Entscheidung über die Richtlinienbeschwerde
4 SPG vom 02.04.2013 sowie in seiner Stellungnahme vom 17.04.2013 vorgebrachten Richtigstellungen.“Nicht nachvollziehbar sind im Übrigen auch die Ausführungen der belangten Behörde zu dem unter Punkt 2. c) gestellten Beweisantrag, wonach der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer "ohnehin von einem ganz anderen Sachverhalt" ausgehen würde, weshalb es für die belangte Behörde "schwierig" sei "diesen mittels Schriftstücken zu überzeugen". Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist nämlich grundsätzlich auch von jenem Sachverhalt ausgegangen, den die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 18.03.2013 zur Maßnahmenbeschwerde und ihrem Schreiben vom 27.03.2013 zur Richtlinienbeschwerde wiedergegeben hat, allerdings mit den in seinem Antrag auf Entscheidung über die Richtlinienbeschwerde
Paragraph 89, Absatz 4, SPG vom 02.04.2013 sowie in seiner Stellungnahme vom 17.04.2013 vorgebrachten Richtigstellungen.“ Mit Schreiben vom 7.10.2013 legte die belangte Behörde das BHD Protokoll vom 10.2.2013 bis 11.02.2013 (SPK xxx, Operativer Kriminaldienst), die Tagesbericht Austragung der uniformierten Streife sowie eine Abschrift des Mitschnittes der Funksprüche (Funkprotokoll) vor und wurden die Beweise den Beschwerdeführern, z.Hd. ihres Rechtsvertreters übermittelt. Am 2.10.2013 und 23.10.2013 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Die Polizeibeamten xxx, xxx und xxx wurden zeugenschaftlich befragt und wurde der Erstbeschwerdeführer einvernommen. Die beiden Parteien waren vertreten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Xxx befand sich am 10.2.2013 mit dem ihm zugewiesenen Zivilstreifenwagen im Außendienst. Um 16.19 Uhr wurde er darauf aufmerksam, dass per Funk eine Sofortfahndung nach einer absichtlich schweren Körperverletzung (Messerstecherei), Tatort xxx bzw. xxx eingeleitet wurde. Er beschloss sich ebenfalls aktiv an dieser Fahndung zu beteiligen und gab diesen Umstand via Funk der Stadtleitzentrale bekannt. Gefahndet wurde nach zwei männlichen Personen, Schwarzafrikanern, festerer Statur, wobei einer der beiden Täter eine rote Jacke tragen soll. Um 17.01 Uhr konnte er wahrnehmen, wie der Erstbeschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten PKW VW-Golf, rot, Kennzeichen xxx von der xxx kommend in die xxx Straße stadteinwärts fuhr. Es befanden sich noch zwei weitere männliche Personen, schwarzafrikanischer Herkunft, im genannten PKW. Da xxx alleine unterwegs war, ersuchte er via Stadtleitzentrale um Unterstützung und um Anhaltung des roten VW-Golf. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Streife xxx kurz vor dieser Position stadtauswärts fahrend. Unmittelbar nach dem Ende des Funkspruches fuhren die beiden Fahrzeuge an ihm vorbei, woraufhin xxx den Streifenwagen wendete und den beiden Fahrzeugen folgte. Um 17.03 Uhr wurde der PKW in der xxxStraße ca. 100 m vor der Kreuzung xxx angehalten. xxx begab sich zur Fahrertüre und xxx zur Beifahrertüre des Fahrzeuges. xxx verlangte vom Lenker (Erstbeschwerdeführer) Führerschein und Zulassungsschein. Der Lenker händigte dem Beamten die Fahrzeugpapiere aus. Danach wurden die beiden anderen Fahrzeuginsassen von xxx aufgefordert, sich zum Zwecke der Identitätsfeststellung zu legitimieren. Der Beifahrer sowie die dritte Person stiegen unaufgefordert aus dem PKW aus und händigten xxx die Identitätskarte aus. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er Deutsch verstehe und seit fast 20 Jahren in Österreich lebe. xxx übergab xxx den Führerschein des Lenkers, welcher sich in Richtung Streifenwagen entfernte, um EKIS-Anfragen durchzuführen. xxx kommunizierte mit dem Erstbeschwerdeführer in englischer Sprache und erklärte ihm den Grund der Anhaltung. xxx machte mit Zustimmung der Beschwerdeführer mit seiner Handy-Kamera ein Foto von den Beschwerdeführern. xxx konnte in der Türablage ein oranges Stanleymesser wahrnehmen, worauf das Fahrzeug durchsucht wurde. Im Zuge der Durchsuchung des Fahrzeuges wurden mehrere Stanleymesser vorgefunden, zwischenzeitlich wurde per Funk von der Streife xxx durchgegeben, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Stanleymesser handeln könnte. xxx teilte dem Erstbeschwerdeführer den Grund der Anhaltung mit. Die Stanleymesser wurden xxx auf das Autodach gelegt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er die Stanleymesser für das Abschneiden der Kabelbinder an den Zeitungsständern benötige. Danach wurde eine Personendurchsuchung durchgeführt. xxx forderte die BF auf, die Sachen, die sich im Fahrzeug befinden, auf das Dach zu legen. Die BF wurden frei stehend leibesvisitiert und mussten dabei weder die Hände am Fahrzeugdach abstützen noch mit gespreizten Beinen stehen. Die Amtshandlung wurde in einem normalen, der Geräuschkulisse in der xxxstraße angepassten Tonfall geführt. Als die Personen- und Fahrzeugdurchsuchung abgeschlossen war, kam gegen 17.19 Uhr die Funkmeldung durch, dass die Streife xxx die mutmaßlichen Messerstecher ausgeforscht habe und ihnen die Streife xxx zu deren Aufenthaltsort folgen sollte. Unmittelbar nach dem Funkspruch wurden den Beschwerdeführern die Dokumente ausgefolgt und die Amtshandlung für beendet erklärt. Die beiden Täter wurden um 17.31 Uhr durch Beamte der PI xxx in einem Einfamilienhaus im Stadtteil xxx festgenommen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und die mit Schriftsatz vom 7.10.2013 vorgelegten Beweise (Protokoll des BHD vom 10.02.2013 bis 11.02.2013, SPK xxx, Operativer Kriminaldienst, der Tagesberichtaustragung sowie der Abschrift des Mitschnittes der Funksprüche), sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere den Angaben der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten. I. Zur Richtlinienbeschwerde:römisch eins. Zur Richtlinienbeschwerde: § 89 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr. 566/1991 idgF, lautet:Paragraph 89, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF, lautet: „
festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.„
Paragraph 31, festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“
Absatz 2, mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“
F, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Dienst ihre Aufgaben zu erfüllen, soweit dies auf Grund ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung von ihnen erwartet werden kann. Insoweit die Aufgabenerfüllung eine besondere Ausbildung erfordert (zB im Falle einer Geiselnahme, eines Gefahrengütertransportes oder einer Bedrohung mit Sprengstoff) und ein entsprechend ausgebildetes Organ nicht zur Stelle ist, haben andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur einzuschreiten, wenn die erwarteten Vorteile sofortigen Handelns die Gefahren einer nicht sachgerechten Aufgabenerfüllung auf Grund besonderer Umstände überwiegen.
Paragraph eins, Absatz 2, der Richtlinien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993, idgF, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Dienst ihre Aufgaben zu erfüllen, soweit dies auf Grund ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung von ihnen erwartet werden kann. Insoweit die Aufgabenerfüllung eine besondere Ausbildung erfordert (zB im Falle einer Geiselnahme, eines Gefahrengütertransportes oder einer Bedrohung mit Sprengstoff) und ein entsprechend ausgebildetes Organ nicht zur Stelle ist, haben andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur einzuschreiten, wenn die erwarteten Vorteile sofortigen Handelns die Gefahren einer nicht sachgerechten Aufgabenerfüllung auf Grund besonderer Umstände überwiegen. Nach § 5 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung, BGBl Nr. 266/1993 idgF, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993, idgF, haben die , Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
F, ist dem Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993, idgF, ist dem Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
F, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.
Paragraph 9, Absatz eins, der Richtlinien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993, idgF, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt. Die Beschwerdeführer führen aus, dass zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung von den Polizeibeamten über den Zweck ihres Einschreitens Auskunft erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm erst am Ende der Amtshandlung der Grund der Anhaltung erklärt worden sei. xxx hat dazu angeben, dass er dem Erstbeschwerdeführer den Grund der Anhaltung spätestens zu dem Zeitpunkt mitgeteilt habe, als er die Stanleymesser im Fahrzeug wahrgenommen habe. xxx konnte dazu keine näheren Angaben machen. xxx hat den Beschwerdeführer ebenfalls in englischer Sprache über den Grund der Anhaltung in Kenntnis gesetzt. Der Erstbeschwerdeführer hat in der Verhandlung ausgeführt, dass ihm zumindest am Ende der Amtshandlung der Grund der Anhaltung erklärt worden sei. Dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer seien in der Gegenschrift vom 18.3.2013 erstmals davon in Kenntnis gesetzt worden, dass diese Amtshandlung im Zuge von Fahndungsmaßnahmen gegen zwei an einer Rauferei im Bereich xxx beteiligten Schwarzafrikanern erfolgt sei, war nicht zu folgen. Die BF behaupten, die Polizeibeamten haben anlässlich ihres Einschreitens jeglichen Respekt gegenüber ihnen vermissen lassen und habe das Verhalten der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten gegenüber den Beschwerdeführern objektiv den Anschein erweckt, dass sie die Beschwerdeführer wegen ihrer ethnischen Herkunft und ihrer Hautfarbe gering schätzten, wodurch sie gegen § 5 Abs. 1 RLV verstoßen haben.Die BF behaupten, die Polizeibeamten haben anlässlich ihres Einschreitens jeglichen Respekt gegenüber ihnen vermissen lassen und habe das Verhalten der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten gegenüber den Beschwerdeführern objektiv den Anschein erweckt, dass sie die Beschwerdeführer wegen ihrer ethnischen Herkunft und ihrer Hautfarbe gering schätzten, wodurch sie gegen Paragraph 5, Absatz eins, RLV verstoßen haben. Nach den Angaben des Zeugen xxx war der Erstbeschwerdeführer am Beginn der Amtshandlung ungehalten und der Ansicht, dass die Anhaltung nur wegen seiner Hautfarbe erfolgt sei. Die Anhaltung der Beschwerdeführer ist nicht aus diesem Grunde erfolgt, sondern weil sie sich in unmittelbarer Tatortnähe aufgehalten haben und einer der Beschwerdeführer eine rote Jacke getragen hat, wie sie auch von einem flüchtigen Täter laut Fahndung getragen wurde. Nach den Angaben des Zeugen xxx ist die Amtshandlung ruhig und sachlich abgelaufen und war der Tonfall der Geräuschkulisse an der xxxstraße angepasst. Nach den Angaben der Zeugen xxx und xxx wurde die Amtshandlung in einem normalen angemessenen Tonfall geführt. Zur Behauptung der Beschwerdeführer, der Tonfall sei im Zuge der Amtshandlung unangemessen und barsch gewesen, ist auszuführen, dass § 1 Abs. 2 der Richtlinienverordnung den von einer Amtshandlung Betroffenen nicht den Anspruch auf ein freundliches Vorgehen der Beamten einräumt, sondern den Beamten nur zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung seines Ausbildungsstandes verpflichtet. Sollte der Tonfall der einschreitenden Polizeibeamten in weiterer Folge bestimmt gewesen sein, so stellt ein Befehlston, der gewählt wird, um einer Amtshandlung Nachdruck zu verleihen, noch keine Richtlinienverletzung dar. Ein als rüder und barsch empfundener Tonfall bei dem ausgesprochenen Befehl des Organs der öffentlichen Aufsicht kann – abgesehen von der Schwierigkeit – ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten – zwar im Zusammenhang mit der Erteilung zu befolgenden Anordnung den üblichen zwischenmenschlichen Umgangston übersteigen, ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie
GH 29.6.2000, 96/01/0233). Zur Behauptung der Beschwerdeführer, der Tonfall sei im Zuge der Amtshandlung unangemessen und barsch gewesen, ist auszuführen, dass Paragraph eins, Absatz 2, der Richtlinienverordnung den von einer Amtshandlung Betroffenen nicht den Anspruch auf ein freundliches Vorgehen der Beamten einräumt, sondern den Beamten nur zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung seines Ausbildungsstandes verpflichtet. Sollte der Tonfall der einschreitenden Polizeibeamten in weiterer Folge bestimmt gewesen sein, so stellt ein Befehlston, der gewählt wird, um einer Amtshandlung Nachdruck zu verleihen, noch keine Richtlinienverletzung dar. Ein als rüder und barsch empfundener Tonfall bei dem ausgesprochenen Befehl des Organs der öffentlichen Aufsicht kann – abgesehen von der Schwierigkeit – ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten – zwar im Zusammenhang mit der Erteilung zu befolgenden Anordnung den üblichen zwischenmenschlichen Umgangston übersteigen, ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie
Paragraph 5, Richtlinienverordnung resultiert vergleiche VwGH 29.6.2000, 96/01/0233). Zum Vorbringen, ein Polizeibeamter jüngeren Alters habe demonstrativ auf seine im Halfter befindliche Dienstwaffe gedeutet, ist den Angaben des Zeugen xxx zu folgen, wonach es zum Zwecke der Eigensicherung notwendig war, die rechte Hand auf die Höhe der Waffe zu legen, insbesondere weil die flüchtigen Täter mit einem Messer bewaffnet waren. Der Zeuge xxx hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auf die Eigensicherung besonders Bedacht zu nehmen war. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführer ihre Jacken ausziehen, sich über einen längeren Zeitraum mit den Händen am PKW abstützen, dabei die Beine in Grätschstellung geben und sich von den Beamten am ganzen Körper abtasten lassen mussten, folgt das Gericht den schlüssigen Angaben des Zeugen xxx wonach die BF frei stehend leibesvisitiert und nicht aufgefordert wurden, ihre Kleidungsstücke auszuziehen. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Polizeibeamten haben ihre Dienstnummer nicht bekannt gegeben, so haben die Beschwerdeführer nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der an der Amtshandlung beteiligten Beamten die Dienstnummer nicht verlangt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben nur auf Verlangen eines von einer Amtshandlung Betroffenen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens ist festzustellen, dass im Zuge der am 10.2.2013 geführten Amtshandlung eine Richtlinienverletzung, wie von den Beschwerdeführern behauptet, nicht festgestellt werden konnte, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. II. Zur Maßnahmenbeschwerde:römisch zwei. Zur Maßnahmenbeschwerde: Die Beschwerdeführer behaupten, sie seien durch die am 10.2.2013 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr in der xxxStraße von Beamten der LPD Kärnten durchgeführten Amtshandlung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit
FrG sowie in den einfach gesetzlichen Recht
SPG auf Ausübung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art, die das SPG vorsieht, verletzt worden. Die Beschwerdeführer behaupten, sie seien durch die am 10.2.2013 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr in der xxxStraße von Beamten der LPD Kärnten durchgeführten Amtshandlung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit
Artikel eins, Absatz eins, PersFrG sowie in den einfach gesetzlichen Recht
Paragraph 87, SPG auf Ausübung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art, die das SPG vorsieht, verletzt worden.
1 Z 2 BVG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer 2, BVG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet: 1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). 2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. 3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. 4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“ Artikel 2 Abs. 1 Z 2a PersFrG lautet:Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 2 a, PersFrG lautet: „Die persönliche Freiheit darf einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhaltes, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einem bestimmten Gegenstand innehat.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nur dann verletzt, wenn der Wille der Behörde (oder des behördlichen Hilfsorgans) primär auf eine Beschränkung der Freiheit ausgerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen daran hindert, sich zu entfernen, diese Beschränkung eine sekundäre Folge der Bewegungshinderung ist (vgl. VfSlg 12.056/1989).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nur dann verletzt, wenn der Wille der Behörde (oder des behördlichen Hilfsorgans) primär auf eine Beschränkung der Freiheit ausgerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen daran hindert, sich zu entfernen, diese Beschränkung eine sekundäre Folge der Bewegungshinderung ist vergleiche VfSlg 12.056 aus 1989,). Unter Berücksichtigung der Ereignisse, die dem Einschreiten der Polizeibeamten vorangingen, ergibt sich, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer nicht erfolgte, um ihre Freiheit einzuschränken, sondern war dies lediglich die sekundäre Folge der Fahndung nach den flüchtigen Tätern. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten im Zeitraum ihrer Kontrollhandlung mit der Intention zur Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung und nicht zwecks Gefahrenabwehr und zur präventiven Verhinderung einer solchen, sohin auf Grundlage der § 119ff der Strafprozessordnung und nicht auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes eingeschritten sind.In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten im Zeitraum ihrer Kontrollhandlung mit der Intention zur Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung und nicht zwecks Gefahrenabwehr und zur präventiven Verhinderung einer solchen, sohin auf Grundlage der Paragraph 119 f, f, der Strafprozessordnung und nicht auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes eingeschritten sind.
PO ist die Identitätsfeststellung zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.
Paragraph 118, Absatz eins, StPO ist die Identitätsfeststellung zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten. § 119 Abs. 1 und 2 StPO lautet:Paragraph 119, Absatz eins und 2 StPO lautet: „
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz über Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, BVG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz über Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
GVG ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterliegende Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterliegende Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.
GVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerden abgewiesen und ist daher die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen. Nach § 1 der Aufwandersatzverordnung beträgt der Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40, der Schriftsatzaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 und der Verhandlungsaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00.Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerden abgewiesen und ist daher die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen. Nach Paragraph eins, der Aufwandersatzverordnung beträgt der Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40, der Schriftsatzaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 und der Verhandlungsaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00. Fechten mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde an, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz in diesen Fällen so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur vom Erstbeschwerdeführer eingebracht worden wäre (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Seite 91f). Wurden mehrere Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten, so besteht der Anspruch auf mehrfachen Vorlage- und Schriftsatzaufwand. Der Verhandlungsaufwand kann nur einmal geltend gemacht werden, sofern über die angefochtenen Verwaltungsakte gemeinsam verhandelt wurde. Der Verhandlungsaufwand ist für jede mündliche Verhandlung gesondert zu ersetzen.Fechten mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde an, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz in diesen Fällen so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur vom Erstbeschwerdeführer eingebracht worden wäre vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Seite 91f). Wurden mehrere Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten, so besteht der Anspruch auf mehrfachen Vorlage- und Schriftsatzaufwand. Der Verhandlungsaufwand kann nur einmal geltend gemacht werden, sofern über die angefochtenen Verwaltungsakte gemeinsam verhandelt wurde. Der Verhandlungsaufwand ist für jede mündliche Verhandlung gesondert zu ersetzen. Nach der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Aufwandersatzverordnung im Verfahren vor Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde als obsiegende Partei Aufwandersatz im Gesamtbetrag von zwei Mal € 887,20 zuzusprechen. Abschließend ist anzumerken, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren
GwK-ÜG, BGBl Nr. 33/2013, durch das Landesverwaltungsgericht weiterzuführen war.Abschließend ist anzumerken, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGwK-ÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, durch das Landesverwaltungsgericht weiterzuführen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegend
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.