GVG iVm § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 27.08.2014, Zahl: WO9-STR-3661/2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und 2 WRG 1959 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n. II. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G eingestellt.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt und Verfahrensablauf Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 27.08.2014, Zahl: WO9-STR-3661/2011, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies am 02.11.2011 in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr im Zuge einer Kontrolle der Betriebsstätte „KFZ Werkstätte xxx“ festgestellt wurde, Maßnahmen getroffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Sie haben nördlich der Ölabscheideranlage einen Sickerschacht für die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer neu errichtet, und somit auf die Beschaffenheit von Gewässer (Grundwasser) beeinträchtigend eingewirkt und waren Sie nicht im Besitz einer dafür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung. (Die Einwirkung auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigten, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.)“ Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 32 Abs. 1 und 2 lit c Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 idgF“Paragraph 32, Absatz eins und 2 Litera c, Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 idgF“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 150,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall von 20 Stunden
der Strafbestimmung des § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 verhängt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seiner Betriebsstätte „KFZ Werkstätte xxx“ in xxx, Maßnahmen getroffen habe, die zur Folge gehabt hätten, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt werde. Er habe nördlich der Ölabscheideranlage einen Sickerschacht für die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer neu errichtet, und auf die Beschaffenheit der Gewässer (Grundwasser) dahingehend beeinträchtigend eingewirkt, als vom Amtssachverständigen zur Versickerung anstehendes, als „milchig“ zu beschreibendes Wasser vorgefunden worden sei, welches keinesfalls ausschließlich aus Dachflächenwässern bestanden habe, sondern sich aus Abwässern aus dem Ablauf des Ölabscheiders und Oberflächenwässern zusammengesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe daher eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 150,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall von 20 Stunden
der Strafbestimmung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 verhängt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seiner Betriebsstätte „KFZ Werkstätte xxx“ in xxx, Maßnahmen getroffen habe, die zur Folge gehabt hätten, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt werde. Er habe nördlich der Ölabscheideranlage einen Sickerschacht für die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer neu errichtet, und auf die Beschaffenheit der Gewässer (Grundwasser) dahingehend beeinträchtigend eingewirkt, als vom Amtssachverständigen zur Versickerung anstehendes, als „milchig“ zu beschreibendes Wasser vorgefunden worden sei, welches keinesfalls ausschließlich aus Dachflächenwässern bestanden habe, sondern sich aus Abwässern aus dem Ablauf des Ölabscheiders und Oberflächenwässern zusammengesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe daher eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen. In seiner gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Gegen das Straferkenntnis Zl.WO9-STR-3661/2011 erhebe ich binnen offener Frist Beschwerde und begründe diese wie folgt:
Vm § 137 Abs. 2 Z 5 erster Fall WRG 1959 idgF zur Last gelegt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, erster Fall WRG 1959 idgF zur Last gelegt.
1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 1 WRG bezieht sich auf alle direkt oder indirekt erfolgenden bzw. regelmäßig und typisch nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu erwartenden mehr als bloß geringfügigen Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit. Dabei ist nicht die Tätigkeit, sondern die davon ausgehende Einwirkung auf Gewässer, solange diese andauert, bewilligungspflichtig (VwGH 22.03.2001, 2000/07/0046). Es muss sich allerdings immer um einen konkreten und wirksamen Angriff auf die bisherige Beschaffenheit des Wassers handeln, die bloße Möglichkeit einer Einwirkung gründet noch keine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG (VwGH 20.05.2009, 2009/07/0030, stRsp). Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG bezieht sich somit auf die Einwirkung auf Gewässer, umfasst aber auch die dazu dienenden Anlagen. „Geringfügig“ sind Einwirkungen, die einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Zweckentsprechend ist eine dem Ziel und dem Begriff der Reinhaltung (§ 30 Abs. 1 WRG) entsprechende Nutzung eines Gewässers, die die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet und den Gemeingebrauch nicht hindert.
Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG bezieht sich auf alle direkt oder indirekt erfolgenden bzw. regelmäßig und typisch nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu erwartenden mehr als bloß geringfügigen Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit. Dabei ist nicht die Tätigkeit, sondern die davon ausgehende Einwirkung auf Gewässer, solange diese andauert, bewilligungspflichtig (VwGH 22.03.2001, 2000/07/0046). Es muss sich allerdings immer um einen konkreten und wirksamen Angriff auf die bisherige Beschaffenheit des Wassers handeln, die bloße Möglichkeit einer Einwirkung gründet noch keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG (VwGH 20.05.2009, 2009/07/0030, stRsp). Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG bezieht sich somit auf die Einwirkung auf Gewässer, umfasst aber auch die dazu dienenden Anlagen. „Geringfügig“ sind Einwirkungen, die einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Zweckentsprechend ist eine dem Ziel und dem Begriff der Reinhaltung (Paragraph 30, Absatz eins, WRG) entsprechende Nutzung eines Gewässers, die die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet und den Gemeingebrauch nicht hindert.
2 lit c WRG 1959 bedürfen insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung. Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen, auf die Beschaffenheit der Gewässer (auch das Grundwasser) zu rechnen ist. Ihr unterliegen u.a. die Einleitung bzw. Ausbringung von Abwässern verschiedenster Art sowie die Einbringung von wassergefährdenden Stoffen. Verboten bzw. bewilligungspflichtig sind Maßnahmen, in deren Folge nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne entsprechende Vorkehrungen das Grundwasser mehr als bloß geringfügig verunreinigt wird.
Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 bedürfen insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung. Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen, auf die Beschaffenheit der Gewässer (auch das Grundwasser) zu rechnen ist. Ihr unterliegen u.a. die Einleitung bzw. Ausbringung von Abwässern verschiedenster Art sowie die Einbringung von wassergefährdenden Stoffen. Verboten bzw. bewilligungspflichtig sind Maßnahmen, in deren Folge nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne entsprechende Vorkehrungen das Grundwasser mehr als bloß geringfügig verunreinigt wird.
2 Z 5 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine
bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine
b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine
Paragraph 32, bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine
Paragraph 32, b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt. In Anbetracht der oben erwähnten Stellungnahmen der Fachgutachter ist festzustellen, dass eine Gewässerbeeinträchtigung aus fachlicher Sicht weder behauptet noch nachgewiesen wurde. Allein aus der Errichtung eines Sickerschachtes für anfallende Dach- und Oberflächenwässer kann im Hinblick auf die oben dargestellte geltende Rechtslage nicht auf eine Grundwasserverunreinigung geschlossen werden, die den Tatbestand der Strafbestimmung des § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 erfüllt. Die belangte Behörde hätte vom gewässerökologischen bzw. hydrogeologischen Gutachter prüfen lassen und in der Folge feststellen müssen, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen mehr als bloß geringfügige Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit verursacht haben. Dazu hätte vorerst untersucht werden müssen, welche gewässerbeeinträchtigenden Maßnahmen der Beschwerdeführer konkret getroffen hat (Zusammensetzung der versickerten Flüssigkeiten bzw. Abwässer, deren Ursprung, deren Ausmaßes udgl.) Zu prüfen und festzustellen gewesen wäre auch, ob im Bereich des Betriebes des Beschwerdeführers überhaupt ein durch die versickerten Oberflächenwässer beeinflussbarer Grundwasserkörper existiert.In Anbetracht der oben erwähnten Stellungnahmen der Fachgutachter ist festzustellen, dass eine Gewässerbeeinträchtigung aus fachlicher Sicht weder behauptet noch nachgewiesen wurde. Allein aus der Errichtung eines Sickerschachtes für anfallende Dach- und Oberflächenwässer kann im Hinblick auf die oben dargestellte geltende Rechtslage nicht auf eine Grundwasserverunreinigung geschlossen werden, die den Tatbestand der Strafbestimmung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 erfüllt. Die belangte Behörde hätte vom gewässerökologischen bzw. hydrogeologischen Gutachter prüfen lassen und in der Folge feststellen müssen, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen mehr als bloß geringfügige Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit verursacht haben. Dazu hätte vorerst untersucht werden müssen, welche gewässerbeeinträchtigenden Maßnahmen der Beschwerdeführer konkret getroffen hat (Zusammensetzung der versickerten Flüssigkeiten bzw. Abwässer, deren Ursprung, deren Ausmaßes udgl.) Zu prüfen und festzustellen gewesen wäre auch, ob im Bereich des Betriebes des Beschwerdeführers überhaupt ein durch die versickerten Oberflächenwässer beeinflussbarer Grundwasserkörper existiert.
G hat die spruchmäßig festgelegte als erwiesen angenommene Tat dem Beschuldigten richtig und vollständig vorgehalten zu werden (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042, u.a.). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung der Tat muss die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und darf keinen Zweifel daran stehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verteidigungsrechtes des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 28.11.2008, 2008/2/0200 uva.). In Entsprechung des Konkretisierungsgebotes des Verwaltungsstrafgesetzes wäre dem Beschwerdeführer die strafbare gewässerbeeinträchtigende Maßnahme in präzisierter Form innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Strafverfolgungsfrist vorzuhalten gewesen. Eine dementsprechende Verfolgungshandlung hat die Behörde gegenständlich jedoch nicht gesetzt, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Verteidigungsrecht verletzt wurde.
Paragraph 44, a des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG hat die spruchmäßig festgelegte als erwiesen angenommene Tat dem Beschuldigten richtig und vollständig vorgehalten zu werden (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042, u.a.). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung der Tat muss die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und darf keinen Zweifel daran stehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verteidigungsrechtes des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 28.11.2008, 2008/2/0200 uva.). In Entsprechung des Konkretisierungsgebotes des Verwaltungsstrafgesetzes wäre dem Beschwerdeführer die strafbare gewässerbeeinträchtigende Maßnahme in präzisierter Form innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Strafverfolgungsfrist vorzuhalten gewesen. Eine dementsprechende Verfolgungshandlung hat die Behörde gegenständlich jedoch nicht gesetzt, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Verteidigungsrecht verletzt wurde. Nachdem der Nachweis der Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 nicht erbracht wurde und ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf nicht erfolgt ist, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Nachdem der Nachweis der Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 nicht erbracht wurde und ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf nicht erfolgt ist, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. 2.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder Weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder Weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2673.2.2014
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