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{'item': 'KLVwG-2615/5/2014'}

Obsah (5)§ 10§ 31§ 25a§ 6§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlKLVwG-2615/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 10Abs.

1 K-JG (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch xxx), nach der am 8.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Gemeinde xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 5.8.2014, Zahl: SV 205-393/25/2010, betreffend Anschlussverfügung

Paragraph 10, Absatz eins, K-JG (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch xxx), nach der am 8.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, den B e s c h l u s s gefasst: I.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerderömisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde z u r ü c k g e w i e s e n . II.

§ 25aVw

GG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Über Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.8.2010 wurden mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.12.2010, Zahl: 11-JSG-31/3-2010

§ 6Abs. 3 i

Vm § 9 K-JG die in der Gemeinde xxx, KG xxx liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete „xxx“, „xxx“, „xxx“, „xxx“, „xxx“ und „xxx“ verbleibenden, zusammenhängenden und nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 449,9264 ha,

dem einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Grundstücksverzeichnis/Lageplan der Vermessungskanzlei xxx für die Dauer von zehn Jahren – vom 1.1.2011 bis 31.12.2020 – als Gemeindejagdgebiet „xxx“ festgestellt.Über Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.8.2010 wurden mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.12.2010, Zahl: 11-JSG-31/3-2010

Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, K-JG die in der Gemeinde xxx, KG xxx liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete „xxx“, „xxx“, „xxx“, „xxx“, „xxx“ und „xxx“ verbleibenden, zusammenhängenden und nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 449,9264 ha,

dem einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Grundstücksverzeichnis/Lageplan der Vermessungskanzlei xxx für die Dauer von zehn Jahren – vom 1.1.2011 bis 31.12.2020 – als Gemeindejagdgebiet „xxx“ festgestellt. Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei (Agrargemeinschaft xxx) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und wurde von diesem mit Erkenntnis vom 28.11.2013, Zahl: 2011/03/006-12 in Stattgebung der Beschwerde der Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.12.2010 aufgehoben. Mit Eingabe vom 23.4.2014 hat die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Antrag vom 18.8.2010 insofern modifiziert, als unter Vorlage eines neuen Grundstückverzeichnisses/Lageplanes der Vermessungskanzlei xxx vom 16.4.2014 die Feststellung eines Sonderjagdgebietes

§ 6Abs.

3 K-JG 2000 im Gesamtausmaß von 331,6362 ha beantragt wurde.Mit Eingabe vom 23.4.2014 hat die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Antrag vom 18.8.2010 insofern modifiziert, als unter Vorlage eines neuen Grundstückverzeichnisses/Lageplanes der Vermessungskanzlei xxx vom 16.4.2014 die Feststellung eines Sonderjagdgebietes

Paragraph 6, Absatz 3, K-JG 2000 im Gesamtausmaß von 331,6362 ha beantragt wurde. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5.5.2014, Zahl: 10-JSG-31/4-2014 wurde das von der Beschwerdeführerin beantragte Sondergemeindejagdgebiet „xxx“

§ 6Abs.

3 K-JG antragsgemäß im Ausmaß von 331,63 ha festgestellt.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5.5.2014, Zahl: 10-JSG-31/4-2014 wurde das von der Beschwerdeführerin beantragte Sondergemeindejagdgebiet „xxx“

Paragraph 6, Absatz 3, K-JG antragsgemäß im Ausmaß von 331,63 ha festgestellt. Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 5.8.2014, Zahl: SV 205-393/25/2010 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan der mit Bescheid vom 2.12.2010, Zahl: 205-393/7/2010 festgestellten Eigenjagd „xxx“ der mitbeteiligten Partei von Amts wegen

§ 10Abs.

1 K-JG mehrere Grundstücke (die betreffenden Parzellen Nummern wurden angegeben) im Gesamtausmaß von 117,4955 ha angeschlossen.Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 5.8.2014, Zahl: SV 205-393/25/2010 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan der mit Bescheid vom 2.12.2010, Zahl: 205-393/7/2010 festgestellten Eigenjagd „xxx“ der mitbeteiligten Partei von Amts wegen

Paragraph 10, Absatz eins, K-JG mehrere Grundstücke (die betreffenden Parzellen Nummern wurden angegeben) im Gesamtausmaß von 117,4955 ha angeschlossen. Gegen diese Anschlussverfügung hat die Gemeinde xxx mit Schreiben vom 4.9.2014 Beschwerde erhoben, wobei darin Folgendes ausgeführt wurde: „Vom Verwaltungsgerichtshof in Wien wurde mit Erkenntnis vom

  1. November 2013, Zl. 2011/03/0066-12, der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
  2. Dezember 2010, Zl. 11-JSG-31/3-2010, mit dem das Gemeindesonderjagdgebiet „xxx" mit einer Fläche von insgesamt 449,9264 ha festgestellt wurde.aufgehoben. In der Folge wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom
  3. Mai 2014, Zl. 10-JSG-31/4-2014, das Sonderjagdgebiet "xxx" mit einer Fläche von 331,6362 ha neu festgestellt. Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan hat mit Bescheid vom 05.08.2014, Zahl: SV205- 393/25/2010, die verbleibende Restfläche von 117,4955

§ 10Abs.

1 des Kärntner Jagdgesetzes der Eigenjagd "xxx" angeschlossen. Damit erreicht das Eigenjagdgebiet der Bürgergilt xxx ein Gesamtausmaß von 556,8193 ha - bei einer tatsächlichen Eigenfläche von 267,2307 ha. Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan hat mit Bescheid vom 05.08.2014, Zahl: SV205- 393/25/2010, die verbleibende Restfläche von 117,4955

Paragraph 10, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes der Eigenjagd "xxx" angeschlossen. Damit erreicht das Eigenjagdgebiet der Bürgergilt xxx ein Gesamtausmaß von 556,8193 ha - bei einer tatsächlichen Eigenfläche von 267,2307 ha. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 05.08.2014, Zahl: SV205-393/25/2010, zugestellt am 08.08.2014, erhebt die Gemeinde xxx in offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Begründung: Der Anschluss von zusammenhängenden Grundflächen im Ausmaß von 117,4955 ha an ein benachbartes Jagdgebiet

§ 10Abs.

1 des Kärntner Jagdgesetzes ist rechtswidrig. Der Anschluss von zusammenhängenden Grundflächen im Ausmaß von 117,4955 ha an ein benachbartes Jagdgebiet

Paragraph 10, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes ist rechtswidrig. In den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist ausdrücklich angeführt, dass

§ 10

nur Flächen an ein benachbartes Jagdgebiet anzuschließen sind, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen. Ein Gemeindesonderjagdgebiet ist jedoch ab einer zusammenhängenden Fläche von 115 ha möglich. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anschluss

§ 10

des Kärntner Jagdgesetzes sind somit nicht gegeben.In den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist ausdrücklich angeführt, dass

Paragraph 10, nur Flächen an ein benachbartes Jagdgebiet anzuschließen sind, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen. Ein Gemeindesonderjagdgebiet ist jedoch ab einer zusammenhängenden Fläche von 115 ha möglich. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anschluss

Paragraph 10, des Kärntner Jagdgesetzes sind somit nicht gegeben. Antrag: Die Gemeinde xxx stellt hiermit den Antrag, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 05.08.2014, Zahl: SV205-393/25/2010, aufzuheben und die im Bescheid angeführten Grundstücke im Gesamtausmaß von 117,4955 ha als eigenständiges Gemeindesonderjagdgebiet festzustellen.“ Das erkennende Verwaltungsgericht hat am 8.10.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde in Ergänzung des Beschwerdevorbringens ausgeführt, dass der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5.5.2014, Zahl: 10-JSG-31/4-2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Weiters wurde über Befragen durch den Richter angegeben, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Anschlussfläche im Ausmaß von 117,4955 ha von der Beschwerdeführerin bei der Kärntner Landesregierung kein Antrag auf Feststellung eines Sondergemeindejagdgebietes eingebracht worden sei und wurde in diesem Zusammenhang das Beschwerdebegehren, wonach beantragt wurde, die im bekämpften Bescheid angeführten Grundstücke im Gesamtausmaß von 117,4955 ha (im Rahmen der Beschwerdeentscheidung) als eigenständiges Sondergemeindejagdgebiet festzustellen (nach erfolgter Rechtsbelehrung) ausdrücklich zurückgezogen. Seitens des Vertreters der mitbeteiligten Partei wurde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen: I.

§ 9Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 id

F LGBl. Nr. 83/2008, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der in den Abs. 2 und 3 festgesetzten Fristen festzustellenrömisch eins.

Paragraph 9, Absatz 5, Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2008,, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der in den Absatz 2 und 3 festgesetzten Fristen festzustellen

  1. a)welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
  2. b)dass die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.
  3. b)dass die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.

§ 6Abs.

1 leg. cit. bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet.

§ 6Abs.

3 K-JG kann von der Landesregierung auf Antrag der Gemeinde nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs. 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

Paragraph 6, Absatz 3, K-JG kann von der Landesregierung auf Antrag der Gemeinde nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Absatz eins,) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (Paragraph 9,), wenn die in der Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

§ 10Abs.

1 lit. a K-JG sind benachbarten Jagdgebieten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb nicht seinem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 zweiter Satz nicht verletzt werden, anzuschließen.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, K-JG sind benachbarten Jagdgebieten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb nicht seinem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz nicht verletzt werden, anzuschließen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Verfahren zur Feststellung eines Gemeindejagdgebietes der Grundeigentümer nur einen Anspruch darauf, dass jene Flächen, die als Eigenjagdgebiet anerkannt worden sind, nicht als zum Gemeindejagdgebiet gehörend bezeichnet werden. Nur im aufgezeigten Umfang hat er demnach Parteistellung. Umgekehrt hat nun aber im Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes die Gemeinde nur einen Anspruch darauf, dass bei Feststellung der Eigenjagdgebiete die einschlägigen jagdgesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Jedenfalls hat die Gemeinde im Fall eines Anschlusses nach § 10 Abs. 1 lit. a K-JG (grundsätzlich) keine Parteistellung.Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Verfahren zur Feststellung eines Gemeindejagdgebietes der Grundeigentümer nur einen Anspruch darauf, dass jene Flächen, die als Eigenjagdgebiet anerkannt worden sind, nicht als zum Gemeindejagdgebiet gehörend bezeichnet werden. Nur im aufgezeigten Umfang hat er demnach Parteistellung. Umgekehrt hat nun aber im Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes die Gemeinde nur einen Anspruch darauf, dass bei Feststellung der Eigenjagdgebiete die einschlägigen jagdgesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Jedenfalls hat die Gemeinde im Fall eines Anschlusses nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, K-JG (grundsätzlich) keine Parteistellung. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid nur dann in ihren Rechten verletzt sein könnte, wenn von ihr hinsichtlich der streitverfangenen Anschlussfläche die Feststellung eines Gemeindejagdgebietes

§ 6Abs.

3 K-JG beantragt worden wäre. Diese Fläche war zwar vom ursprünglichen Antrag vom 18.8.2010 mitumfasst, hat die Beschwerdeführerin jedoch diesen aufgrund des behebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2013, Zahl: 2011/03/006-12, mit Eingabe vom 23.4.2014 dahingehend abgeändert, als ( unter anderem ) unter Weglassung der nunmehr streitverfangenen Anschlussfläche die Feststellung eines Sonderjagdgebietes im Gesamtausmaß von 331,6362 ha beantragt wurde, sodass die Parteistellung aus dem ursprünglichen Antrag vom 18.8.2010 nicht mehr abgeleitet werden kann. Da - nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (siehe hiezu die Ausführungen auf Seite 4) - eine (neuerliche) Antragstellung hinsichtlich der streitverfangenen Anschlussfläche im Sinne des § 6 Abs. 3 K-JG nicht erfolgt ist, wurden durch den bekämpften Bescheid die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar berührt, sodass ihr keine Parteistellung und damit auch nicht das Recht zur Beschwerdeerhebung zukam (vgl. hiezu VwGH vom 22.5.2013, Zahl: 2011/03/0139). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid nur dann in ihren Rechten verletzt sein könnte, wenn von ihr hinsichtlich der streitverfangenen Anschlussfläche die Feststellung eines Gemeindejagdgebietes

Paragraph 6, Absatz 3, K-JG beantragt worden wäre. Diese Fläche war zwar vom ursprünglichen Antrag vom 18.8.2010 mitumfasst, hat die Beschwerdeführerin jedoch diesen aufgrund des behebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2013, Zahl: 2011/03/006-12, mit Eingabe vom 23.4.2014 dahingehend abgeändert, als ( unter anderem ) unter Weglassung der nunmehr streitverfangenen Anschlussfläche die Feststellung eines Sonderjagdgebietes im Gesamtausmaß von 331,6362 ha beantragt wurde, sodass die Parteistellung aus dem ursprünglichen Antrag vom 18.8.2010 nicht mehr abgeleitet werden kann. Da - nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (siehe hiezu die Ausführungen auf Seite 4) - eine (neuerliche) Antragstellung hinsichtlich der streitverfangenen Anschlussfläche im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, K-JG nicht erfolgt ist, wurden durch den bekämpften Bescheid die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar berührt, sodass ihr keine Parteistellung und damit auch nicht das Recht zur Beschwerdeerhebung zukam vergleiche hiezu VwGH vom 22.5.2013, Zahl: 2011/03/0139). Die Beschwerde war daher mangels Parteistellung

§ 31Abs. 1 Vw

GVG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Parteistellung

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2615.5.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.