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{'item': 'KLVwG-2585/2/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.10.2014 GeschäftszahlKLVwG-2585/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 2.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 3.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 4.

Artikel 132

, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.5.

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. § 40 VwGVG lautet:Paragraph 40, VwGVG lautet:

(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6)In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6)In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. III. Über die Beschwerde wurde erwogen:römisch drei. Über die Beschwerde wurde erwogen:
  1. § 7 VwGVG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Bescheidbeschwerde erhoben werden.
  2. Paragraph 7, VwGVG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Bescheidbeschwerde erhoben werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt aber eine „Zahlungsaufforderung“ keinen Bescheid dar (vgl. VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt aber eine „Zahlungsaufforderung“ keinen Bescheid dar vergleiche VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Eine Beschwerde, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine behördliche Erledigung, gegen die sich die Beschwerde wendet, nicht als Bescheid zu beurteilen ist (vgl. VwGH 30.6.2006, 2004/17/0075).Eine Beschwerde, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine behördliche Erledigung, gegen die sich die Beschwerde wendet, nicht als Bescheid zu beurteilen ist vergleiche VwGH 30.6.2006, 2004/17/0075). Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die an die Beschwerdeführerin adressierte Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 6.8.2014, Zahl: KL9-STR-3898/2013, keine Rechtswirkungen als Bescheid entfaltet. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin war im Ergebnis somit als unzulässig zurückzuweisen.
  3. § 40 Abs. 2 VwGVG sieht vor, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden kann. Der Antrag ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  4. Paragraph 40, Absatz 2, VwGVG sieht vor, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden kann. Der Antrag ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer Beschwerde ist – neben den in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Beschuldigten und des Interesses der Rechtspflege – das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde gegen welchen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden kann. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist und wie bereits oben ausgeführt die bekämpfte Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 6.8.2014 keinen Bescheid darstellt, eine Beschwerde daher unzulässig ist, war auch der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zurückzuweisen. Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer Beschwerde ist – neben den in Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG genannten Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Beschuldigten und des Interesses der Rechtspflege – das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde gegen welchen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden kann. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist und wie bereits oben ausgeführt die bekämpfte Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 6.8.2014 keinen Bescheid darstellt, eine Beschwerde daher unzulässig ist, war auch der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2585.2.2014

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