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KLVwG-1246-1254/9/2014

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 74§ 77§ 81§ 80Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlKLVwG-1246-1254/9/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat durch seine Richterin xxx über di

§ 28Abs. 1 Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.

§ 25aVw

GG ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde xxx, vertreten durch xxx, die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage Diskothek mit dem Standort xxx, durch Austausch der Musikanlage und Hinzunahme von Betriebsräumen nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen (Grundrissplan-Gasträume, Grundriss- und Lageplan – Korridor, ergänzende Beschreibung – Brandschutz, Baubeschreibung, Beschreibung der Musikanlage, Abfallwirtschaftskonzept, Lageplan, schalltechnisches Projekt), unter Erfüllung nachstehend vorgeschriebener Auflagen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschreibungen, erteilt. Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, die wörtlich lauten: xxx & xxxOG und xxx bringen wörtlich vor: „In außen bezeichneter Rechtssache wurde der Bescheid vom 18.02.2014, VK4-BA-880/2013 (084/2014) am 20.02.2014 zugestellt. In offener Frist wird dagegen erhoben die „In außen bezeichneter Rechtssache wurde der Bescheid vom 18.02.2014, , VK4-BA-880/2013 (084 aus 2014,) am 20.02.2014 zugestellt. In offener Frist wird dagegen erhoben die BESCHWERDE wegen vorliegender Verfahrensmängel, mangelhafter Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt:

  1. Zum Vorliegen von Verfahrensmängeln: Die Beschwerdeführer haben bereits vor der Augenscheinverhandlung am 05.06.2013 schriftlich Einwendungen gegen die beantragte Änderung der Betriebsanlage erhoben. Diese Einwendungen wurden im Rahmen der Verhandlung am 05.06.2013 wiederholt. Im angefochtenen Bescheid wird auf diese Einwendungen in keiner Weise eingegangen, sie werden nicht einmal erwähnt. Es werden zwar Einwendungen von weiteren Anrainern angeführt, nicht aber die Einwendungen der Beschwerdeführer. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verfahrensgegenstand durch den angefochtenen Bescheid nicht erledigt wurde und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben ist.
  2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Die Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Betriebsanlagengenehmigung It. Bescheid der BH Völkermarkt vom 02.07.1980, Zahl: 1360/2/1980 nach wie vor aufrecht ist und knüpft im Spruch des Bescheides an diesen Bescheid an. Die Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Betriebsanlagengenehmigung römisch eins t. Bescheid der BH Völkermarkt vom 02.07.1980, Zahl: 1360/2/1980 nach wie vor aufrecht ist und knüpft im Spruch des Bescheides an diesen Bescheid an. Dazu wurde von den Beschwerdeführern und auch von den anderen Anrainern übereinstimmend vorgebracht, dass die gegenständliche Diskothek über mehrere Jahre der Öffentlichkeit nicht zugänglich war und nicht betrieben wurde. Es ist daher bei einer rechtlichen Beurteilung eine Anknüpfung an den Bescheid aus dem Jahre 1980 nicht möglich. Gem. § 80 Abs. 1 GewO erlischt die Genehmigung einer Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Dies ist hier geschehen, der Betrieb war durch mehr als 5 Jahre unterbrochen und ist daher davon auszugehen, dass die Genehmigung aus dem Jahre 1980 erloschen ist. Es wäre daher hinsichtlich der gesamten Diskothek um eine neue Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen gewesen und nicht nur hinsichtlich des Austausches einer Musikanlage und einer Änderung des Eingangsbereiches.Es ist daher bei einer rechtlichen Beurteilung eine Anknüpfung an den Bescheid aus dem Jahre 1980 nicht möglich. Gem. Paragraph 80, Absatz eins, GewO erlischt die Genehmigung einer Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Dies ist hier geschehen, der Betrieb war durch mehr als 5 Jahre unterbrochen und ist daher davon auszugehen, dass die Genehmigung aus dem Jahre 1980 erloschen ist. Es wäre daher hinsichtlich der gesamten Diskothek um eine neue Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen gewesen und nicht nur hinsichtlich des Austausches einer Musikanlage und einer Änderung des Eingangsbereiches. Da es keinen Bescheid mehr gibt an den angeknüpft werden könnte, ist der Bescheid insoweit nicht nachvollziehbar. Es wäre vielmehr der Antrag des Antragstellers von Anfang an als für eine Behandlung unzureichend zurückzuweisen gewesen.
  3. Zur mangelhaften Tatsachenfeststellung und darauf beruhender unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Im angefochtenen Bescheid werden losgelöst von der Gesamtanlage lediglich Teilbereiche, nämlich die Musikanlage und die Neugestaltung des Eingangsbereiches samt Errichtung eines Abstellraumes beurteilt. Die massiv vorgebrachten Beschwerden der Anrainer hinsichtlich unzumutbarer Lärmbelästigung wird damit abgetan, dass der Antrag auf Vorverlegung der Sperrzeiten und Verringerung der Betriebstage in einem gesonderten Bescheid abgesprochen wird. Dies ist nach Ansicht der Beschwerdeführer unrichtig. Die Behörde hätte zunächst einmal von Amts wegen sämtliche Bedingungen des § 74 Gewerbeordnung für die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung zu berücksichtigen, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 1980 nicht erloschen sein sollte. Die Lärmbelästigungen der Nachbarn wären daher auf jeden Fall zu berücksichtigen gewesen. Dies ist nach Ansicht der Beschwerdeführer unrichtig. Die Behörde hätte zunächst einmal von Amts wegen sämtliche Bedingungen des Paragraph 74, Gewerbeordnung für die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung zu berücksichtigen, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 1980 nicht erloschen sein sollte. Die Lärmbelästigungen der Nachbarn wären daher auf jeden Fall zu berücksichtigen gewesen. Die erstinstanzliche Behörde geht durchgehend davon aus, dass nur die beantragten Änderungen zu prüfen sind, von diesen beantragten Änderungen geht zugegebenermaßen keine Belästigung der Nachbarn aus. Wenn man jedoch die Gesamtanlage berücksichtigt, dann haben sowohl der schallschutztechnische Sachverständige als auch die Amtsärztin im Laufe des Verfahrens klargelegt, dass die Beeinträchtigungen der Nachbarn unzumutbar sind. In diesem Zusammenhang ist "aus der Sicht des Schallschutzes" zwar die Auflage Pkt. 7 ergangen, wonach durch entsprechende Hinweistafeln die Gäste darauf hinzuweisen sind, dass zum Schutz der Anrainer Lärmerregung untersagt ist. Das ist nach Ansicht der Beschwerdeführer aber einerseits keine geeignete Maßnahme zur tatsächlichen Hinanthaltung der Lärmerregung. Andererseits stellt sich schon die Frage, warum die Behörde einerseits der Auffassung ist für die Erlassung einer derartigen Auflage zuständig zu sein, andererseits im Bescheid aber damit argumentiert, sich streng an die beantragten Änderungen halten zu müssen, sodass die von der Gesamtanlage, sprich Diskothek, ausgehenden Auswirkungen auf die Nachbarn außer Acht bleiben können. Aus den dargelegten Gründen wird gestellt der ANTRAG den angefochtenen Bescheid zu beheben und die beantragte Genehmigung zurück- bzw. abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neudurchführung des Verfahrens an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.“ xxx und xxx bringen wörtlich vor: „Mit obzitiertem Bescheid vom 18.2.2014, zugestellt am 20.2.2014, wurde xxx die beantragte Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage - Diskothek mit dem Standort xxx erteilt. Gegen diesen Bescheid erheben wir innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der bekämpfte Bescheid beinhaltet nur die Betriebsanlage als solche, gliedert aber die Entscheidung über die Anträge der Nachbarn auf Verkürzung der Betriebszeit auf 2 Uhr aufgrund von Gesundheitsgefährdung und Lärmbelästigung aus. Diese Vorgangsweise ist rechtswidrig. Gem. § 74 GEWO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung errichtet oder betrieben werden, wenn sie geeignet sind das Leben oder die Gesundheit u. a. auch der Nachbarn zu gefährden oder diese durch Lärm zu belästigen. Gem. Paragraph 74, GEWO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung errichtet oder betrieben werden, wenn sie geeignet sind das Leben oder die Gesundheit u. a. auch der Nachbarn zu gefährden oder diese durch Lärm zu belästigen. Die Genehmigung einer Betriebsanlage - auch Änderung - steht mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung und Lärmbelästigung für die Nachbarn in einem unmittelbaren Zusammenhang und kann nicht mit einer "gesonderten bescheidmäßigen Erledigung" abgesprochen werden. Im bekämpften Bescheid findet sich auch der Passus "nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens", was auf eine Verzögerung der Entscheidung über die Verkürzung der Betriebszeit auf 2 Uhr hindeutet. Ermittelt wurde unseres Erachtens über Jahre hinweg schon zur Genüge, die Fakten liegen vor. Die Aussagekraft des Gutachtens der Amtsärztin vom
  4. 2013 zur Problematik Lärmbelästigung - Gesundheitsgefährdung - Betriebszeitenverkürzung ist eindeutig genug und bedarf keines Kommentars. • Zuordnung der Lärmentwicklung: Infolge unterschiedlicher Sperrstunden (Zentrum xxx 2 Uhr, Diskothek xxx 4 Uhr) ergibt sich in den späten Nachstunden ab 2 Uhr bis 4 Uhr ein verstärkter Zustrom vom Zentrum xxx zur Diskothek xxx. Die Folge ist eine exzessive Lärmentwicklung im Bereich xxx - Zugang zur Diskothek, die fallweise auch bis in die frühen Morgenstunden andauert. Der im Zugangsbereich ab dem xxx bis zur Diskothek entstehende Lärm wird von der Behörde der Betriebsanlage zugerechnet, nicht aber jener, der davor am xxx und xxx entsteht, aber sehr wohl damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, weil die Besucher vom Zentrum über den xxx und xxx kommen. Im Gegensatz dazu ist die Situation am xxx eine vollkommen andere. Der xxx ist ebenfalls ein öffentlicher Weg und noch dazu die einzige Zufahrt zur Diskothek.

Auflage 3 und 5 des Bescheides ist das Schallschutz/Straßentor zum xxx während des Betriebes der Diskothek ständig geschlossen zu halten. Der Zugang und Ausgang durch dieses Tor und weiters über den xxx ist für Besucher nicht gestattet. Die Folge ist, dass sich der Besucherstrom vermehrt auf den xxx und xxx verlagert.

Bescheid vom 2.7.1980 wurde offenbar schon damals ein zu erwartender künftiger Lärm am xxx der Diskothek zugeordnet. Ergebnis ist eine unterschiedliche Wahrung der Schutzinteressen der Anrainer an diesen drei Wegen - xxx - xxx - xxx. Eine Verkürzung der Betriebszeit auf 2 Uhr erscheint daher als dringend geboten. • Sicherheitsaspekte (werden im Bescheid überhaupt nicht berücksichtigt): Im Notfall ist der xxx für Einsatzfahrzeuge (Rettung, Feuerwehr) die einzige Zufahrt zur Diskothek. Das Straßentor (Schallschutztor) muss aufgesperrt und geöffnet werden. Der Flügel des geöffneten Tores behindert aber das Öffnen der Fluchtwegtüre aus dem Raum Korridor. Panik, Gedränge, Verletzungen wären die möglichen Folgen. • Projektabweichungen: Das Einreichprojekt sieht die Errichtung eines Korridors als Zugang ab dem xxx entlang des xxx (vom Antragsteller dahin verlegter xxx) bis zur Betriebsanlage vor. Dieser Sicht- und Schallschutzkorridor aus Plattenteilen mit einer Höhe bis zu 2,70 m bestand anlässlich der Verhandlung am

  1. 2013 bereits, jedoch lag und liegt dafür keine Baubewilligung vor. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24.7.2013 wurde die Abtragung dieses Sicht- und Schallschutzkorridors verfügt, mit der Feststellung, dass auch eine nachträgliche Baubewilligung mangels Widmung nicht erteilt werden kann. Dieser Sicht- und Schallschutz wurde inzwischen schon abgetragen. Damit werden aber die Schallemissionen auf diesem Hauptzugang zur Diskothek ab Sommer 2014 für alle Nachbarn noch unerträglicher. Auch für die It. Projekt bereits errichteten Schallschutzwände im Eingangsbereich der Betriebsanlage steht die erforderliche Widmung und eine darauf basierende Baubewilligung zurzeit noch aus. Auch für die römisch eins t. Projekt bereits errichteten Schallschutzwände im Eingangsbereich der Betriebsanlage steht die erforderliche Widmung und eine darauf basierende Baubewilligung zurzeit noch aus. Das Gebiet im Bereich xxx - xxx - xxx ist an sich, abgesehen vom lauten Zentrum xxx (Sperrstunde 2 Uhr) und der gegenständlichen Diskothek „xxx" (derzeit Sperrstunde 4 Uhr), eine ruhige Wohngegend mit touristischer Infrastruktur - Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, gewidmet als Bauland - Kurgebiet. Mit der Errichtung der Diskothek 1980 hat sich die Situation grundlegend geändert. Beschwerden von Anbeginn an waren der Anlass, dass über Aufforderung der Gemeinde xxx ein amtsärztliches Gutachten datiert mit
  2. 5.1993 erging, in dem festgehalten wurde, dass die Beschwerden schon seit Jahren anhalten. Aufgrund von Lärmmessungen wird darin festgestellt, dass in jedem Fall eine unzumutbare Belästigung und Störung des Wohlbefindens vorliegt, die durchaus zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann. Das vorerwähnte Schreiben der Gemeinde vom
  3. 4.1993 erging in der Sache "Vorschreibung einer früheren Sperrstunde mit 24 Uhr", was von der Amtsärztin voll befürwortet wurde. Die weiteren Schritte der Gemeinde in dieser Sache liegen im Dunkeln, Unterlagen hiezu und ein angeblich erlassener Bescheid und dessen Schicksal sind unauffindbar. Die Geduld der Anrainer ist am Tiefpunkt angelangt! Um diesen nun schon seit vielen Jahren bestehenden Problemen und Missständen zu begegnen, ist angesichts der nahenden Sommersaison eine rasche Entscheidung erforderlich. Wir beantragen daher die Herabsetzung der Betriebszeit für die Diskothek „xxx" auf 2 Uhr Früh, die Behebung des angefochtenen Bescheides und in eventu den Bescheid vom 18.2.2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neudurchführung des Verfahrens an die Behörde in
  4. Instanz zurück zu verweisen. Beilagen: Lagenplan, Kopie der Petition der Bürgerinitiative vom Oktober 2013“ xxx und xxx bringen wörtlich vor: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkerrnarkt vom 18.02.2014 , GZ VK4-BA-880/2013 (084/2014) zugestellt am 19.02.2014, erheben wir innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkerrnarkt vom 18.02.2014 , GZ VK4-BA-880/2013 (084 aus 2014,) zugestellt am 19.02.2014, erheben wir innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. • ad Auflagen I; aus der Sicht des Brandschutzes; Bescheid Seite 2: • ad Auflagen römisch eins; aus der Sicht des Brandschutzes; Bescheid Seite 2: Wie im Punkt 3 erwähnt, wird im geöffneten Zustand des Straßentores, die Fluchtwegstüre bzw. Eingangstüre der Diskothek xxx über den Raum Korridor vollkommen blockiert. Dadurch ist ein Eindringen oder Verlassen der Räumlichkeiten nicht mehr möglich. Hier stellt sich die Frage, was passiert im Falle eines Brandes oder Notfalles, wenn das Tor laut Bescheid verschlossen bleibt oder im Falle einer Öffnung des Tores die Eingangstüre bzw. der Notausgang der Diskothek xxx blockiert wird. Die einzige Zufahrt für Einsatzkräfte, um mit ihrem Einsatzfahrzeug zum hinteren, westlichen Teil des Hotel xxx und dem Eingang zur Diskothek xxx zu gelangen fuhrt über den xxx, durch das sogenannte Straßentor. Ist dieses nur halbseitig geöffnet, wird die benötigte Einfahrtsbreite für ein Fahrzeug nicht erreicht. Wie die Vorgehensweise in einem Ernstfall aussieht, konnte ich in der Sommersaison 2013 gegen ca. 03:30 Uhr selbst beobachten: Für eine stark alkoholisierte Person wurde ein Notarzt gerufen. Eingewiesen über den xxx, da das sogenannte Straßentor verschlossen gehalten wurde. Bachwegseitig befindet sich eine Lücke in einem lebenden Zaun (Hecke) an der Parkplatzgrenze, die vom Besitzer mit Drahtseilen, Planen und Fetzen geschlossen gehalten wird. Hier handelt es sich um keine öffentliche Zufahrt. Sowie auf der Straßenseite des xxx als auch auf der Innenseite des Parkplatzes, wird diese als Parkgelegenheit für Autos genutzt. Um die Zufahrt des Notarztes zu gewährleisten, wurden erst die Besitzer der Fahrzeuge ausfindig gemacht. In weiterer Folge das Gewirr von Drahtseilen und Planen von Security und unter Mithilfe von Polizeibeamten unter Taschenlampenlicht entwirrt. Dieses Tor ist in seiner Bauausführung nicht korrekt, dadurch verschließt es im geöffneten Zustand den Fluchtweg aus der Diskothek xxx. Durch die Verordnung, das Tor versperrt zu halten, um ein Blockieren der Fluchtwegstüre zu verhindern, ist ein rasches Eingreifen der Einsatzkräfte bei einem Notfall meiner Ansicht nach nicht gewährleistet. • ad Sachverständiger für Schallschutz; I. Befund; Bescheid Seite 4: • ad Sachverständiger für Schallschutz; römisch eins. Befund; Bescheid Seite 4: In der nächtlichen Prüfung am 25.08.2012 in der Zeit zwischen 01:30 und 02:45 Uhr wurde festgestellt, dass ab 02:00 Uhr ein starker Gästezustrom zur Diskothek xxx stattfindet. Dies ist darauf zurück zu führen das alle Lokale, nicht wie im Befund festgehalten die meisten, im Zentrum um 02:00 Uhr schließen. Wie bereits in unserer Stellungnahme in der Verhandlungsschrift vom 05.06.2013 beanstandet, wird durch das Verschließen dieses Schallschutztores der Zulauf zur Diskothek über die Strassen "am Hügel" und xxx" unterbunden, jedoch der Zustrom über den "xxx" und „xxx'', welcher schon vorher nicht tragbar war, zunehmend verstärkt. Die Auflage der Behörde, das Straßentor versperrt zu halten, dient hauptsächlich einem Teil der Anrainer des xxx und dem Hotel xxx, im Besitz von xxx. Allen anderen Anrainern und Nachbarn wird dadurch noch weiterer gesundheitsschädlicher Lärm und eine größere Belastung zugemutet. Hier verweisen wir auf die Stellungnahme VK11-GES-4578/2012 vom 29.08.2013 von Amtsärztin xxx. • ad Vorbringen und Einwände der Anrainer; Bescheid Seite 9, ad Einwand xxx und xxx: Die Behörde weist darauf hin, dass diese im Änderungsverfahren jene Auswirkungen zu berücksichtigen hat, die durch die geänderte Betriebsanlage hervorgerufen werden. Für den restlichen Betrieb wird auf die Betriebsstättengehnehmigung vom 02.07.1980, Zahl 1360/2/1980 verwiesen. Nochmals möchten wir folgende Einwände bzw. Auszüge aus der Gewerbeordnung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt VK4-BA-880/2013 (084/2014) vom 18.02.2014 festhalten: Nochmals möchten wir folgende Einwände bzw. Auszüge aus der Gewerbeordnung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt VK4-BA-880/2013 (084 aus 2014,) vom 18.02.2014 festhalten: §74 Abs. 2 Z 1 und 21 leg. cit. §74 Absatz 2, Ziffer eins und 21 leg. cit. Gewerbliche Betriebsanlagen können nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder Betrieben werden wenn sie unter anderem das Eigentum der Nachbarn nicht gefährden oder die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch usw. belästigen. § 81 Abs. 1 GewO 1994 Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Im §75 Abs. 2 leg. sind Nachbarn im Sinne des Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden, oder deren Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechte gefährdet werden können. Die Behörde hat erwogen, die beantragte Änderung der Musikanlage sowie die Hinzunahme der Betriebsräume bzw. die Änderung des Eingangsbereiches durch Errichten des Korridors sind geeignet die Schutzinteressen der oben angeführten Vorschriften der Paragraphen zu erfüllen. Im §75 Absatz 2, leg. sind Nachbarn im Sinne des Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden, oder deren Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechte gefährdet werden können. Die Behörde hat erwogen, die beantragte Änderung der Musikanlage sowie die Hinzunahme der Betriebsräume bzw. die Änderung des Eingangsbereiches durch Errichten des Korridors sind geeignet die Schutzinteressen der oben angeführten Vorschriften der Paragraphen zu erfüllen. Dem kann unsererseits nicht zugestimmt werden, da durch die im laufenden Betrieb entstehenden Belästigungen im Außenbereich nicht mit einbezogen werden. Die Betriebsstätte und ihre Auswirkungen sind nur in ihrer Gesamtheit zu bewerten, und nicht wie unter Einwände Antragsteller angeführt, das Lärmproblem, einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen. Die Lärmbelästigungen der Diskothek xxx im Eingangsbereich und des Parkplatzes, weiters durch den Gästezustrom und Abgang zwischen 01:30 Uhr und 04:00 Uhr, weisen Impulscharakter und Informationshaltigkeit auf, dies wurde bereits festgehalten in der Stellungnahme VK11-GES-4578/2012 vom 29.08.2013 von Amtsärztin xxx, Seite 2 - gemeinsamer Ortsaugenschein mit dem ASV für Schallschutz. Zur Wahrung unserer Rechte, besonderes jedoch auch zur Wiederherstellung unserer Lebensqualität fordern wir eine Rücksetzung der Sperrstunde von 04:00 Uhr auf 02:00 Uhr. Daher ersuchen wir, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft VöIkermarkt VK4-BA-880/2013 (084/2014) vom 18.02.2014 unverzüglich aufzuheben.“Daher ersuchen wir, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft VöIkermarkt , VK4-BA-880/2013 (084 aus 2014,) vom 18.02.2014 unverzüglich aufzuheben.“ Xxx und xxx bringen wörtlich vor: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.02.2014, GZ VK4- BA-880/2013 (084/2014), zugestellt am 19.02.2014, erheben wir innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.02.2014, , GZ VK4- BA-880/2013 (084 aus 2014,), zugestellt am 19.02.2014, erheben wir innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. • Im bekämpften Bescheid wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Auflage des Geschlossenhaltens des Schallschutztores lediglich um eine Erfüllung der Auflagenpunkte des Bescheides der BH Völkermarkt vom 02.07.1980 handelt und somit ein Eingriff der Gefährdung in ein sonstiges dingliches Recht nicht geltend gemacht werden kann. Sowohl im Gutachten des Amtssachverständigen für Schallschutz als auch in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Brandschutz wird darauf hingewiesen, dass dieses Tor während der Betriebszeit verschlossen werden muss. Dazu muss aber, wie bereits in unserem Schreiben vom 20.11.2013 dargelegt, nochmals darauf hingewiesen werden, dass dies nicht zulässig ist. Wohl im Wissen über die rechtliche Situation wurde diese Auflage bis dato nicht eingehalten - die Benützung des ursprünglichen "xxx" war bei Bedarf immer möglich - weshalb es bisher auch keinen Anlassfall gab dagegen einzuschreiten bzw. haben wir erst in diesem Verfahren Kenntnis über diese Auflage erhalten. Der „xxx" verläuft richtigerweise unter anderem über die Grundstücke xxx, xxx beim Eingang der Diskothek nach rechts durch das Schallschutztor entlang des Grundstückes xxx, dann nach links über das Grundstück xxx zum xxx und nicht wie vom Betreiber ausgewiesen über den Parkplatz (siehe bereits übermittelte Skizze). Dabei handelt es sich um ersessene Rechte. Wenn nunmehr eingewandt wird, dass die Errichtung des Tores bereits im Bewilligungsbescheid im Jahre 1980 vorgeschrieben wurde, wird darauf hingewiesen, dass wir bei diesem Verfahren nicht eingebunden waren und somit nicht auf das Bestehen einer Dienstbarkeit (Wegerecht) hinweisen konnten. Die Existenz und Verlauf dieses Wegerechtes waren bzw. sind den Betreibern bekannt und hätte berücksichtigt werden müssen zumal gerade die Einhaltung dieser Auflage ein wesentlicher Bestandteil der Bewilligung ist und nur dadurch die gemessenen Schallimmissionen erreicht werden können. Weiters muss darauf hingewiesen werden, dass im Jahre 1980 der schallgedämmte Aufenthaltsraum „Schallschutz-Korridor" noch nicht vorhanden war. Dieser wurde bereits Jahre vorher errichtet und auch benützt (Genehmigung ?). Somit handelt es sich bei der Auflage im Sinne des Brandschutzes um eine neu Auflage, welche erst im Verfahren hinsichtlich der Änderung des Betriebsstätte erforderlich bzw. vorschrieben wurde und die Möglichkeit der Einhaltung hätte geprüft werden müssen, außerdem würde bei einem notwendigen Einsatz das geöffnete Tor den Eingangsbereich welcher zugleich Fluchtweg sein soll versperren und wäre es somit Personen nicht möglich die Räumlichkeiten so schnell wie möglich zu verlassen. • Scheinbar hat die Behörde erst jetzt Kenntnis hinsichtlich des Bestehens und Verlaufes des Wegerechtes erlangt. Auf Grund der neuen Tatsachen hätte die Behörde von Amts wegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens einleiten müssen, da das Bestehen bzw. der richtige Verlauf eines solchen von den Betreibern verschwiegen wurde. Wären die Umstände der Behörde bereits im Jahre 1980 bekannt gewesen, hätte sie zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. Lt. OGH hat sich ein Besitzer eines herrschenden Gutes zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit des Weges besteht, die Errichtung eines unversperrten Tores gefallen zu lassen, nicht jedoch wenn das Tor versperrt wird, selbst wenn für das Schloss Schlüssel in entsprechender Zahlt übergeben wurden. • Die Splittung des Verfahrens hinsichtlich der Verkürzung der Betriebszeit entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen und hätte die Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag gemeinsam mit dem bekämpften Bescheid erfolgen müssen. Lt. Gutachten des Amtsarztes vom 29.08.2013 wird eine Verkürzung der Betriebszeit auf mindestens 02.00 Uhr empfohlen und auch eine Verkürzung der Betriebszeit auf 24.00 Uhr aus umweltmedizinischer Sicht befürwortet. Aus den übermittelten Unterlagen ist ersichtlich, dass bei einer Messung im August 2012 im Bereich der Betriebsstätte der höchstzulässige Dauerschallpegel deutlich überschritten wurde. Im Zuge des do. Verfahrens wurden dann seitens des Betreibers Schallschutzmaßnahmen durchgeführt (unter anderem ein Schallschutztor im Bereich des xxx) und wurde daraufhin eine neuerliche Messung veranlasst. Da das Tor aus den bereits genannten Gründen nicht verschlossen gehalten werden kann, wurden die Messungen somit unter falschen Voraussetzungen durchgeführt weshalb der Auflagenvorschlag Punkt
  5. It. Gutachten des Amtssachverständigen für Schallschutz nicht eingehalten werden kann. Es sind somit auch erhöhte Schallemissionen im Bereich der unmittelbaren Nachbarschaft xxx zu erwarten. Da das Tor aus den bereits genannten Gründen nicht verschlossen gehalten werden kann, wurden die Messungen somit unter falschen Voraussetzungen durchgeführt weshalb der Auflagenvorschlag Punkt
  6. römisch eins t. Gutachten des Amtssachverständigen für Schallschutz nicht eingehalten werden kann. Es sind somit auch erhöhte Schallemissionen im Bereich der unmittelbaren Nachbarschaft xxx zu erwarten. Für die Diskothek „xxx" wurde eine Sperrzeit von 04.00 Uhr bewilligt, obwohl diese Betriebsstätte im unmittelbaren Nahbereich von Privathäusern, Pensionen und Hotels liegt und für die im unmittelbaren Nahbereich liegenden anderen Lokale eine Betriebszeit/Sperrzeit von 02.00 Uhr gilt. Diese unterschiedliche Festsetzung der Sperrzeit hat nun dazu beigetragen, da die Lokale im Zentrum früher schließen, es zu einem höheren Zustrom zu dem gegenständlichen Lokal und dabei durch das Verhalten der Personen durch lautes Sprechen, Schreien, Zurufen, lautes Lachen, Kreischen etc. immer wieder zu einer erheblichen Lärmentwicklung kommt. Wie bereits mehrfach hingewiesen, wird sich das Gästeverhalten auf den öffentlichen Straßen nicht ändern und kann eine Verbesserung der dzt. Situation hinsichtlich der Lärmentwicklung in den Nachtstunden, welche eine erhebliche Belästigung und Störung des Wohlbefindens sowie der Nachtruhe darstellt und in der Folge durchaus zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann, nur durch eine Verkürzung der Sperrzeit herbeigeführt werden. • Die seitens der Bezirksverwaltungsbehörde vertretene Meinung, wonach der Einwand hinsichtlich des Erlöschens der Betriebsanlagengenehmigung für das Änderungsverfahren nicht von Belang ist, ist nicht korrekt, da es ja in der Natur der Sache liegt, dass eine "Änderung der Betriebsanlage" nur genehmigt werden kann, wenn die ursprüngliche Genehmig noch gültig ist bzw. den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Diskothek. war über mehrere Jahre der Öffentlichkeit nicht zugänglich, da sie teilweise geschlossen war bzw. war sie nur für Hotelgäste vorgesehen. Für die "Öffentlichkeit zugänglich" setzt aber voraus, dass jeder die Räumlichkeit betreten kann. Wenn der Zugang bestimmten Personen vorbehalten ist (z.B. ein privater Club oder Verein), wird er nicht als öffentlich zugänglich betrachtet. Daher hätte um eine neue Genehmigung angesucht werden müssen. Es wird daher ersucht, • den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.02.2014, GZ VK4-BA-880/2013 aufzuheben, • den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.02.2014, , GZ VK4-BA-880/2013 aufzuheben, • bzw. Zurückverweisung zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. • Aufhebung bzw. Ergänzung des Bescheides hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf Verkürzung der Betriebszeit, bzw. Aufhebung des Bescheides und Abweisung des Antrages auf Änderung der Betriebsanlage, da die Genehmigung It. Bescheid vom 02.07.1980 bereits erloschen ist.“• Aufhebung bzw. Ergänzung des Bescheides hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf Verkürzung der Betriebszeit, bzw. Aufhebung des Bescheides und Abweisung des Antrages auf Änderung der Betriebsanlage, da die Genehmigung römisch eins t. Bescheid vom 02.07.1980 bereits erloschen ist.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Der Antragsteller xxx beantragt ebenfalls die Beschwerden abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei, das Arbeitsinspektorat Kärnten, hat keine Stellungnahme abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Mit Bescheid vom 2.7.1980, Zahl: 1360/2/1980, wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Diskothek mit dem Standort in xxx erteilt. Dieser Betrieb wurde als Diskothek betrieben. Im Jahr 1991 hat der Antragsteller die Betriebsanlage erworben und ebenfalls als Diskothek geführt, dies bis zum Jahr
  7. 2000 bis 2001 und 2002 war die Betriebsanlage verpachtet. Von 2003 bis 2008 hat er einmal wöchentlich in den Räumlichkeiten, und zwar mittwochs, eine Kinderdisko durchgeführt. Diese Kinderdisko wurde öffentlich beworben. Ab 2008 bis 2011 war diese Kinderdisko nur für Gäste des Hotels einmal wöchentlich zugänglich, wobei in dieser Zeit kein Ausschank vorgenommen wurde und die Kinderdisko nicht mehr, wie bis zum Jahr 2008, durch den Eingang der Betriebsanlage von außen, sondern nur mehr von innen begehbar war. Im Geschoß über der gegenständlichen Betriebsanlage befindet sich das Familienhotel xxx, welches ebenfalls im Eigentum des Genehmigungswerbers xxx steht. Bis zum Jahr 2008 wurden die wesentlichen Teile der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage Theke, Baranlage, Musikanlage, WC und Lichtanlage genützt. Die Diskothek hat zu dieser Zeit ca. um 19:30 Uhr geöffnet und fand bis 22:00 Uhr Animation statt. Geschlossen wurde sie in dieser Zeit ca. um 24:00 Uhr. Ab 2009 wurde die Theke und Baranlage sowie der Eingangsbereich der Betriebsanlage nicht mehr genützt. Die Gäste nahmen von der weiteren Betriebsanlage (Hotel xxx) die Getränke mit. Ab 2011 wurde die Diskothek im ursprünglichen Umfang wieder genutzt, mit einer Betriebszeit bis 4:00 Uhr. Mit Eingabe vom
  8. Jänner 2013 hat der Anlagenbetreiber die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage Diskothek am Standort xxx durch Austausch der Musikanlage und Hinzunahme von Betriebsräumen nach Maßgabe der vorliegenden Projektunterlagen gestellt. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung am 3.7.2014 hat der lärmtechnische Amtssachverständige xxx nachfolgende Stellungnahme getätigt: „Im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt habe ich am 28.8.2012 erstmals eine Messung vorgenommen. Beim Messpunkt „xxx“ waren damals die Lärmwerte erheblich überschritten, die Messung fand von 1:30 bis 2:45 Uhr statt. Der Bescheid hat meines Wissens nach 40 db ausgewiesen und haben wir diese Werte als Grundlage herangezogen. Es war der Auflagenpunkt
  9. des Bescheides vom 2.7.
  10. Die Gäste waren laut, ein vermutlicher Türsteher hat vor Ort die Gäste äußerst lautstark animiert, das Lokal zu betreten. Es gab dann in der Folge eine Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft mit dem Antragsteller und einem Vertreter der Wirtschaftskammer. Die Lärmproblematik und eine mögliche Schließung wurden erörtet. Der Antragsteller hat in der Folge ein lärmtechnisches Projekt von xxx vorgestellt, in welchem die Einhaltung der 40 db gewährleistet werden soll. In der darauffolgenden Verhandlung gab es zahlreiche Anrainerbeschwerden, wobei festzuhalten ist, dass sich die Beschwerden in der Hauptsache mit dem Lärm von den öffentlichen Straßen auseinandersetzen und nicht zur Gänze mit dem Lärm aus der Betriebsanlage. Es wurden dann am 22.6.2013 und 27.7.2013 (jeweils Freitag auf Samstag) zwischen 1:00 und 4:00 Uhr, Messungen durchgeführt und wurden die 40 db eingehalten. Bei der Messung wurden unsererseits auf die Parameter, wie schönes Wetter, keine sonstigen großen Veranstaltungen im näheren Ort etc., Acht gegeben. Ich habe jedoch bei diesen Messungen den Lärm der auf der öffentlichen Straße verursacht wurde, nicht berücksichtigt. Ausgenommen der Lärm der sich unmittelbar vor dem Eingang der Diskothek am xxx entstand. Es handelt sich zwar diesbezüglich auch einen öffentlichen Bereich, er ist aber kausal mit der Betriebsanlage zu sehen. Parkplatz gibt es keinen, das Parken der Autos findet auf öffentlichen Verkehrsflächen statt, die ich lärmtechnisch nicht berücksichtig habe. Ca. 100 Meter entfernt von der Betriebsanlage gibt es einen öffentlichen Parkplatz (vor dem Klettergarten), ab da gehen die Leute zu Fuß. Bei der Messung habe ich die Möglichkeit Schallereignisse, die meiner Meinung nach nicht zur Betriebsanlage zählen, manuell aus der Gesamtmessung auszuschließen. Es gibt dann auch die Möglichkeit im Nachhinein derartige Schallereignisse auszublenden. Ich habe beide Möglichkeiten im Gegenstand im Anspruch genommen, da ich mich nicht immer unmittelbar neben dem Messgerät befunden habe, ich habe bei Beginn der Messung die Uhr mit der des Messgerätes abgestimmt und habe die von mir zu berücksichtigenden Schallereignisse unmittelbar nach deren Auftreten mit Uhrzeit notiert. Messpunkte bei diesen Messungen waren „xx“ (östlich) und „xxx“ (westlich) als nächste Nachbarn. Die Nachbarin/Untermieterin xxx, welche noch ein kleines Kind hat, hat mir gegenüber keine Beschwerde geäußert, sie wohnt an der exponiertesten Stelle.“ Ergänzend führte der Amtssachverständige in der Verhandlung vom 18.7.2014 aus, dass durch die vorliegende Änderung der Betriebsanlage es zu keiner Erhöhung des Lärms kommt, da es sich zum Teil um Maßnahmen handelt, die den Lärm eindämmen sollen. Die medizinische Amtssachverständige xxx führte aus, dass – da es zu keiner Lärmerhöhung kommt – aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen die Änderungen der Betriebsanlage besteht. In der fortgesetzten öffentlich mündlichen Verhandlung wurde das Projekt mit den Beschwerdeführern und dem Antragsteller ausgiebig erörtert und wurden die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx insbesondere zum Beweisthema – Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung, da nicht alle wesentlichen Teile der Anlage in Betrieb gewesen seien - einvernommen. Der damalige Amtsleiter der Gemeinde xxx, xxx, gab an, dass es im Zeitraum 2003 bis 2010 keine Veranstaltungsgenehmigung gegeben habe, vom Hörensagen wisse er von der Kinderdisko. Der Zeuge xxx gab an, dass es in den Jahren 2002 bis 2007 eine xxxland-Betriebskooperation gegeben habe, im Zuge dessen seien auch Kinderdiskos angeboten worden, dies sei glaublich nach 2007 gewesen. Die Zeugin xxx war beim Antragsteller als Kinderbetreuerin beschäftigt und führte aus, dass 2009 einmal pro Woche Kinderdisko gemacht wurde, wobei es 2009 und 2010 keinen Ausschank in der Disko gegeben habe. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx, Zeuge xxx, gab an, dass er nichts über eine Kinderdisko wisse. Ab 2011 sei die Disko wieder geöffnet gewesen.In der fortgesetzten öffentlich mündlichen Verhandlung wurde das Projekt mit den Beschwerdeführern und dem Antragsteller ausgiebig erörtert und wurden die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx insbesondere zum Beweisthema – Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung, da nicht alle wesentlichen Teile der Anlage in Betrieb gewesen seien - einvernommen. Der damalige Amtsleiter der Gemeinde xxx, xxx, gab an, dass es im Zeitraum 2003 bis 2010 keine Veranstaltungsgenehmigung gegeben habe, vom Hörensagen wisse er von der Kinderdisko. Der Zeuge xxx gab an, dass es in den Jahren 2002 bis 2007 eine xxxland-Betriebskooperation gegeben habe, im Zuge dessen seien auch Kinderdiskos angeboten worden, dies sei glaublich nach 2007 gewesen. Die Zeugin xxx war beim Antragsteller als Kinderbetreuerin beschäftigt und führte aus, dass 2009 einmal pro Woche Kinderdisko gemacht wurde, wobei es 2009 und 2010 keinen Ausschank in der Disko gegeben habe. , Der Bürgermeister der Gemeinde xxx, Zeuge xxx, gab an, dass er nichts über eine Kinderdisko wisse. Ab 2011 sei die Disko wieder geöffnet gewesen. Vorgelegt wurden zahlreiche Fotos, Prospekte sowie der Bescheid des Gemeindevorstandes xxx vom 18.7.1994, wonach der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 11.8.1993, Zahl: 1017/2/I-1/1993, mit welchem die Sperrstunde für den in der Betriebsform Bar betriebenen Diskothekbetrieb am xxx von 4:00 Uhr auf 24:00 Uhr vorverlegt wurde sowie Abnahmeberichte des Elektrohauses xxx und der Konzessionsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 10.4.
  11. Rechtlich wurde wie folgt erwogen:

§ 74Abs. 2 Gew

O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77Abs. 1 Gew

O ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen bestehen.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen bestehen.

§ 81Abs. 1 Gew

O bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Im Gegenstand hat die Behörde erster Instanz die Genehmigungsvoraussetzungen unter Mitwirkung von Sachverständigen geprüft und den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

§ 80Abs. 1 Gew

O erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen 5 Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.

Paragraph 80, Absatz eins, GewO erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen 5 Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Nach § 80 Abs. 1 GewO kann von einem Betrieb der Anlage nur dann die Rede sein, wenn Tätigkeiten entfaltet werden, die der Erfüllung jenes Zweckes dienen, für den die Anlage ursprünglich genehmigt wurde. Um beurteilen zu können, ob es sich um eine bloße Unterbrechung oder um eine Auflassung handelt, bedarf es daher der Erforschung des dahinter stehenden Willens des Anlageninhabers. Abzustellen ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das Betreiben der wesentlichen Anlagenteile, um den Eintritt der im § 80 Abs. 1 GewO vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen. Im Gegenstand handelt es sich um eine genehmigte Diskothek, die aus den wesentlichen Teilen Theke, Baranlage, Musikanlage, WC und Lichtanlage besteht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt das Betreiben wesentlicher Anlagenteile, es ist nicht erforderlich, dass eine Betriebsanlage in vollem Umfang in Betrieb genommen wird. Es genügt, wenn ein wesentlicher Teil der Anlage in Betrieb genommen wird. Dies bedeutet im Gegenstand, dass zumindest die Musikanlage durchgängig, zumindest nicht mit einer 5-jährigen Unterbrechung, betrieben wurde und kam daher nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes ein Erlöschen der Genehmigung im Sinne des § 80 Abs. 1 leg. cit. nicht in Betracht. Nach Paragraph 80, Absatz eins, GewO kann von einem Betrieb der Anlage nur dann die Rede sein, wenn Tätigkeiten entfaltet werden, die der Erfüllung jenes Zweckes dienen, für den die Anlage ursprünglich genehmigt wurde. Um beurteilen zu können, ob es sich um eine bloße Unterbrechung oder um eine Auflassung handelt, bedarf es daher der Erforschung des dahinter stehenden Willens des Anlageninhabers. Abzustellen ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das Betreiben der wesentlichen Anlagenteile, um den Eintritt der im Paragraph 80, Absatz eins, GewO vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen. Im Gegenstand handelt es sich um eine genehmigte Diskothek, die aus den wesentlichen Teilen Theke, Baranlage, Musikanlage, WC und Lichtanlage besteht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt das Betreiben wesentlicher Anlagenteile, es ist nicht erforderlich, dass eine Betriebsanlage in vollem Umfang in Betrieb genommen wird. Es genügt, wenn ein wesentlicher Teil der Anlage in Betrieb genommen wird. Dies bedeutet im Gegenstand, dass zumindest die Musikanlage durchgängig, zumindest nicht mit einer 5-jährigen Unterbrechung, betrieben wurde und kam daher nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes ein Erlöschen der Genehmigung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, leg. cit. nicht in Betracht. Festzuhalten ist, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb um einen Saisonbetrieb handelt, jedoch ein ununterbrochenes Geschlossensein über 5 Jahre nicht beweismäßig hervorgetreten ist. Wenn nunmehr die Beschwerdeführer einwenden, die Lärmsituation, welche durch die Änderung der Betriebsanlage hervorgerufen wird, sei nicht ausreichend berücksichtigt, so wird darauf verwiesen, dass das Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen ausweist, dass es zu keiner Erhöhung der Lärmsituation vor Ort führt und darauf fußend hat die medizinische Amtssachverständige festgehalten, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die Änderung kommt. Die im nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung dient zum überwiegenden Teil der Lärmminimierung. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten schließt sich den gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen an, diese verfügen über die entsprechende theoretische Ausbildung und haben sich mit dem Sachverhalt ausführlich auseinander gesetzt und die Einwendungen schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Die Gutachten sind widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar. Wenn nunmehr die Beschwerdeführer die Lärmsituation vor Ort sowie das Gästeverhalten auf der öffentlichen Straße geltend machen, wird auf das parallel verlaufende Verfahren KLVwG-1661/2014 verwiesen und ergänzend festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Änderungsverfahren handelt, welches zum Teil auch Maßnahmen widerspiegelt, die den Lärm eindämmen sollen. Emissionen, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewertet werden, sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens, vgl. VwGH vom 25.9.1981, Zahl: 04/3105/79. Wenn nunmehr die Beschwerdeführer die Lärmsituation vor Ort sowie das Gästeverhalten auf der öffentlichen Straße geltend machen, wird auf das parallel verlaufende Verfahren KLVwG-1661/2014 verwiesen und ergänzend festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Änderungsverfahren handelt, welches zum Teil auch Maßnahmen widerspiegelt, die den Lärm eindämmen sollen. Emissionen, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewertet werden, sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens, vergleiche VwGH vom 25.9.1981, Zahl: 04/3105/79. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass die Einwendungen bereits im Verfahren erster Instanz umfangreich erörtert und rechtlich gewichtet wurden. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sicherheitsaspekte sind Maßnahmen aus der Sicht des Brand- und Schallschutzes und nicht im Zustimmungsbereich der Beschwerdeführer. Soweit das Gästeverhalten auf der öffentlichen Straße moniert wird, wird auf die umfangreiche Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Da es insgesamt zu keinen zusätzlichen unzumutbaren Einwirkungen auf die Beschwerdeführer kommt, war die beantragte Änderungsgenehmigung zu erteilen und die Beschwerden abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1246.1254.9.2014

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