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{'item': 'KLVwG-1524-1529/4/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 15§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.10.2014 GeschäftszahlKLVwG-1524-1529/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Be

§ 50Vw

GVG als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n II.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 6.) in der Höhe von je € 20,--, das sind insgesamt € 120,--, zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 6.) in der Höhe von je € 20,--, das sind insgesamt € 120,--, zu leisten. , III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 18.03.2014, Zahl: SP9-STR-6136/2013, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben als verantwortlicher Tierbesitzer das Rind mit der OhrmarkenNr. 1.) AT xxx 2.) AT xxx 3.) AT xxx 4.) AT xxx 5.) AT xxx 6.) AT xxx am 23.06.2013 aus dem Tierhaltungsbetrieb (Betr. Nr. xxx) in xxx, auf die Gemeinschaftsweide Agrargemeinschaft xxx aufgetrieben und es unterlassen dafür zu sorgen, dass die für das jeweilige Rind ausgestellte veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung das Rind begleitet hat. Sie haben die jeweilige veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung bis zumindest 03.07.2013 dem Obmann der AG xxx – xxx – trotz Aufforderung nicht übergeben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 1) bis 6) § 15 Abs. 4 und Abs. 1 iVm. § 19 der BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007 idgF.1) bis 6) Paragraph 15, Absatz 4 und Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, der BVD-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, idgF. Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1) bis 6) je 100,00 je 8 Stunden § 15 Ziff. 7 TiergesundheitsG, BGBl. Nr. 133/1999 idgF.Paragraph 15, Ziff. 7 TiergesundheitsG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1999, idgF. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet;€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch , 10 Euro; je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: € 660,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben: „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal vom 18.03.2014, Zahl: SP9-STR- 6136/2013 erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal vom 18.03.2014, Zahl: SP9-STR- 6136 aus 2013, erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgender Begründung: Falsche Tatsachenfeststellung, Rechtwidrigkeit und schwerer Begründungsmangel werden geltend gemacht. Laut Dienstbarkeitsurkunde der Agrarbezirksbehörde Villach vom

  1. März 1934 steht der von mir bewirtschafteten Liegenschaft EZ xxx KG xxx das Recht der Weideausübung auf den Grundstücken xxx und xxx jeweils KG xxx zu. Jeweils vom
  2. Mai bis
  3. September eines jeden Jahres. Die zum Auftrieb berechtigte Stückzahl betrug 1934 für die EZ xxx 3 Rinder. Durch Zukauf weiterer 5 Weiderechte von der EZ xxx bin ich im verfahrensgegenständlichen Jahr berechtigt gewesen, 8 Stück Rinder auf die Grundstücke xxx und xxx jeweils KG xxx aufzutreiben. Aus dieser Dienstbarkeitsurkunde kann nirgends herausgelesen werden das xxx Empfänger meiner Tiere wäre und die Verfügungsgewalt an diesen übergeht. Es liegt deshalb folgender Tatbestand vor welcher von der Behörde zu verfolgen ist: • Mutwillensstrafen §
  4. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. Zu den Vorwürfen im Straferkenntnis. Die ordentliche Vollversammlung vom 20.05.2011 betrifft nicht die Weidedienstbarkeit auf Grundstücken xxx und xxx jeweils KG xxx. Tagesordnungspunkt 6 enthält lediglich den besprochenen Sachverhalt. Eine Abstimmung zu TOP 6 erfolgte nicht und liegt deshalb kein gültiger Beschluß vor. Das vorgelegte Protokoll bezieht sich auf das Jahr 2011 und nicht auf das verfahrensgegenständliche Jahr
  5. Somit hat dieses Protokoll für das verfahrensgegenständliche Jahr 2013 keine Aussagekraft. Zur rechtlichen Richtigstellung betreffend Verantwortung eines Obmannes (verantwortliche Person) ist folgender Sachverhalt zutreffend: Entscheidung der Kommission vom
  6. August 2001 (EG 672/2001) Entscheidung der Kommission vom
  7. August 2001 (EG 672 aus 2001,) Artikel 2

(2)Die für die Weideplätze zuständige Person (in diesem Verfahren jedoch mangels rechtlicher Grundlage für eine verantwortliche Person nicht zutreffend) erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind.
(3)Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt. Der Punkt
(3)kann wohl nur so Verstanden werden, das die Bestätigung des Tierarztes auch die Bestätigung der Seuchenfreiheit beinhaltet. Sollte xxx tatsächlich als die Verantwortliche Person für die Weideplätze angesehen werden, so wäre es an ihm gelegen - sogar seine Pflicht gewesen - die Liste der Tiere durch den zuständigen Tierarzt bestätigen zu lassen. Da er die Bestätigung durch den zuständigen Tierarzt offenbar unterlassen hat, liegt ein weiterer strafrechtlichter Grund gegen xxx vor, welcher natürlich von der Behörde zu verfolgen ist. Bei dem von mir bewirtschafteten Betrieb, der auch die EZ xxx KG xxx beinhaltet, handelt es sich um einen amtlich anerkannten tuberkulosefrei, bangfrei, leukosefrei IBR / IPV frei und BVD freien Rinderbestand. Zum Nachweis der Seuchenfreiheit meines Rinderbestandes wurde bei der BH Spittal/ Drau für das Jahr 2013 von mir eine Gesundheitsbescheinigung (Weidezeugnis) angefordert und diese Bescheinigung am 20.06.2013 von der BH Spittal / Drau - Amtstierarzt - xxx - ausgestellt. Wenn mir nun vorgeworfen wird, das meine aufgetriebenen Rinder auf der xxx nicht von den in § 15 Abs. 4 der BVD - Verordnung 2007, BGBL. 11, Nr. 178/2007 vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen begleitet waren, so ist das unrichtig und wird bestritten. Die Tiere sind immer mit der vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung begleitet und kann diese Gesundheitsbescheinigung jederzeit - wie in § 15 Abs. 4 der BVD Verordnung erforderlich, der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorgelegt werden.Wenn mir nun vorgeworfen wird, das meine aufgetriebenen Rinder auf der xxx nicht von den in Paragraph 15, Absatz 4, der BVD - Verordnung 2007, BGBL. 11, Nr. 178 aus 2007, vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen begleitet waren, so ist das unrichtig und wird bestritten. Die Tiere sind immer mit der vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung begleitet und kann diese Gesundheitsbescheinigung jederzeit - wie in Paragraph 15, Absatz 4, der BVD Verordnung erforderlich, der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorgelegt werden. Eine Aufforderung von der Behörde zur Vorlage erfolgte bis heute nicht. Was der Gesetzgeber unter ( .. haben das Rind zu begleiten ... ) versteht und wie ein „begleiten“ zu erfolgen hat bleibt völlig offen. Tatsache ist das diese eine Kuh mit dem Halsriemen die Papiere ständig bei sich hatte und somit die ganze Herde von der Gesundheitsbescheinigung begleitet war. Sollte aber xxx der Verantwortliche sein müßte er während des Almsommers ständig in der Nähe der Rinder sein und diese mit den Gesundheitsbescheinigungen begleiten. Eine zeitraubende Aufgabe. Die Behörde ( BH Spittal / Drau ) die zum Verlangen der Vorlage der Gesundheitsbescheinigung berechtigt wäre ist selbst Aussteller der Gesundheitsbescheinigung und wäre es wohl irrsinnig wenn sie ihre selbst ausgestellte Bescheinigung wieder ihr zur Vorlage verlangen würde . Möglich wäre es allerdings jedoch ist diese Aufforderung bis heute nicht erfolgt. xxx ist nicht Verfügungsberechtigt über meine Rinder und ist auch nicht Empfänger meiner Rinder. Die Rinder sind stets unter meiner Aufsicht und ausschließlich unter meiner Verfügungsgewalt. Wenn sich xxx Verfügungsrechte ( in welcher Art auch immer) an meinen Rindern aneignen will so wird das nicht akzeptiert und würde das sofort mit Rechtsschritten unterbunden werden. (Mutwillensstrafe) Somit gehen die Anschuldigungen gegen mich, welche von xxx inszeniert wurden ins Leere und sind absolut unberechtigt. Es liegt somit kein Verstoß meinerseits gegen § 15 Abs. 4 und Abs. 1iVm. § 19 der BVD Verordnung 2007, BGBL. 11, Nr. 178/2007 vor. Somit gehen die Anschuldigungen gegen mich, welche von xxx inszeniert wurden ins Leere und sind absolut unberechtigt. Es liegt somit kein Verstoß meinerseits gegen Paragraph 15, Absatz 4 und Absatz eins i, römisch fünf m, Paragraph 19, der BVD Verordnung 2007, BGBL. 11, Nr. 178 aus 2007, vor. Ein Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Zahl: SP9-STR-7900/2010 aus dem JAHR 2010, welches den selben Inhalt hatte wurde von der Behörde eingestellt. An der Rechtmäßigkeit des Auftriebes im Jahr 2013 konnte deshalb kein Zweifel bestehen. Es wird beantragt das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, Zahl SP9-STR-6136/2013 vom 18.03.2014 ersatzlos zu beheben.“ Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Antrag, die vorliegende Beschwerde abzuweisen, vor. Am 14.07.2014 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung durch Hinterlegung nicht teilnahm. Der Ladung gefolgt sind xxx als (damaliger) Obmann der agrargemeinschaftlichen Gemeinschaftweide, sowie xxx als Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau. In der Verhandlung gab xxx zu seinen Pflichten als Obmann der agrargemeinschaftlichen Gemeinschaftsweide an, dass er in erster Linie für die Gesundheit der Tiere zu sorgen habe. In diesem Fall sei dies deshalb von besonderer Bedeutung, weil es zu einer Herdenvermischung komme. Von allen anderen Auftreibern werde es als Selbstverständlichkeit angesehen, ihm spätestens nach einer Woche nach erfolgtem Auftrieb die entsprechenden Papiere zu übergeben. Zunächst handelte es sich im Jahr 2011 um das sogenannte Weidezeugnis, welches den Nachweis der Tuberkulose-, Bang-, Leukose-, IBR/IPV und BVD-Freiheit erbringe. Des Weiteren müsse der zunächst vom Auftreiber auszufüllende Vordruck über die Alm/Weidemeldung an die AMA dem Obmann raschest möglich vorgelegt werden, da der auch vom Obmann zu unterfertigende Vordruck bis spätestens 14 Tage nach erfolgtem Auftrieb bei der AMA einlangen müsse. Er sei auch für die rechtzeitige Meldung an die AMA verantwortlich und dafür benötige er das Weidezeugnis. Anlässlich einer im Jahr 2013 erfolgten AMA-Kontrolle vor Ort habe er die Weidezeugnisse sämtlicher Auftreiber vorlegen müssen. Weil der nunmehrige Beschwerdeführer ihm die Weidezeugnisse beim Auftrieb nicht vorgelegt habe, habe er ihn zur Vorlage auffordern müssen. Da er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, habe er diesen Umstand dem Amtstierarzt melden müssen. Die AMA-Kontrolle sei erst einige Wochen danach erfolgt. Da er bereits ein Protokoll über die diesbezügliche Meldung beim Amtstierarzt vorweisen habe können, hätte es für die Gemeinschaftsweide der AG keine nachteiligen Folgen gegeben. Anlässlich der Kontrolle durch die AMA sei er hinsichtlich jedes einzelnen Rindes gefragt worden, ob eine Gesundheitsbescheinigung vorliege. Als Obmann der AG sei er die für den Weideplatz verantwortliche Person gegenüber der AMA. Die seitens der Auftreiber vorgelegten und von ihm für die Dauer der Weide in Verwahrung genommenen Gesundheitsbescheinigungen würden den jeweiligen Auftreibern beim Abtrieb wieder refundiert. Im Übrigen verwies der Obmann auf den Umstand, dass die Vorgangsweise hinsichtlich Auftrieb und AMA-Meldung auf der Gemeinschaftsweide in den Vollversammlungen der Agrargemeinschaft bereits mehrmals und hinlänglich besprochen und beschlossen worden sei. Seines Wissens sei die Vorgehensweise hinsichtlich der Vorlage des Weidezeugnisses und der Alm/Weidemeldung an die AMA seit 1995 unverändert. Er sei im Jahre 2011 zum Obmann gewählt worden und könne daher nur zu den Auftriebsmodalitäten ab diesem Zeitpunkt Auskunft geben. Zu den Beschwerdeausführungen, wonach eine Kuh die Papiere mit dem Halsriemen ständig bei sich gehabt hätte und die ganze Herde von der Gesundheitsbescheinigung begleitet gewesen sei, gab der Zeuge an, dass dies seiner Meinung nach nicht „Begleiten“ im Sinne der BVD-Verordnung sein könne. Zur Frage, wozu Gesundheitsbescheinigungen auf Gemeinschaftsweiden aufgetriebene Rinder begleiten sollten, gab Amtstierarzt xxx soweit von Belang an, dass die Weidezeugnisse die Freiheit von Abortusbang (Bangseuche), Rinder-TBC, IBR/IPV, Rinderleukose und vor allem BVD bestätigten. Weidezeugnis würden sie deshalb genannt werden, weil sie für den Auftrieb auf Gemeinschaftsweiden gedacht seien und im Gegensatz zu normalen Gesundheitsbescheinigungen eine größere Anzahl von Tieren erfassen könnten. Sie sollten den jeweiligen Verantwortlichen der Gemeinschaftsweide in die Lage versetzen, bedenkliche Bestände bzw. bedenkliche Tiere zurückzuweisen. Deshalb würden sie von den jeweiligen Weideverantwortlichen bzw. von den Agrargemeinschaftsobleuten vor dem Auftrieb der Tiere bzw. beim Auftrieb der Tiere verlangt. Beim Abtrieb der Tiere würden diese wieder dem Tierbesitzer ausgehändigt. Die Tiere seien während der Alpung Bestandteil des Weidebestandes, deshalb seien bei Kontrollen die Weidezeugnisse auch vom Weideverantwortlichen vorzulegen. Die Weideverantwortlichen müssten die auf die Weide aufgetriebenen Tiere der AMA melden und könnten in deren EDV-Programm die Tierbewegungen behördlich nachvollzogen werden. „Begleiten“ werde ganz eng an den Schutzzweck angelehnt gesehen, nämlich an den Schutz des Weidebestandes vor Ansteckung an bestimmten Krankheiten. Die Gefahr einer Ansteckung bestehe vor allem beim direkten Kontakt der Tiere, weshalb der Kontakt von unbedenklichen mit bedenklichen Tieren unbedingt vermieden werden müsse. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach die ganze Herde von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet gewesen sei, indem eine Kuh mit dem Halsriemen die Papiere ständig bei sich hätte, sei für ihn sehr ungewöhnlich und auch nicht glaubwürdig. Zu den Beschwerdeausführungen, dass die Gesundheitsbescheinigung für das Jahr 2013 sehr wohl bei der ausstellenden Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Amtstierarzt vorgelegen sei, gab der Vorgenannte an, dass das Weidezeugnis aus Datenschutzgründen nicht direkt dem Obmann als für den Weideplatz verantwortliche Person übergeben werden könne. Diese Pflicht treffe den Auftreiber. Bei anderen Gemeinschaftsweiden würden die Weidezeugnisse beim Auftrieb vom Weideverantwortlichen (in der Regel der Agrargemeinschaftsobmann) übernommen werden und ein Weideverzeichnis aller aufgetriebenen Weidebestände erstellt werden. Im heurigen Jahr habe sich hinsichtlich der Bangseuche, Rinder-TBC, Rinderleukose und IBR/IPV die Rechtssituation dahingehend verändert, dass die Tierbesitzer für diese Krankheiten die Freiheitsbescheinigung selber ausstellten, diese müssten jedoch bei Gemeinschaftsweiden dem Weideverantwortlichen übergeben werden. Bei BVD sei nach wie vor eine behördliche Bestätigung erforderlich und gleichfalls an den Weideverantwortlichen zu übergeben. Die Bestätigung über die Seuchenfreiheit habe mit dem Förderwesen der AMA nichts zu tun. Es werde nur dasselbe EDV-Programm benutzt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verantwortliche Tierbesitzer der sechs mit der Ohrmarkennummer im Spruch angeführten Rinder hat am 23.06.2013 aus dem Tierhaltungsbetrieb Nr. xxx in xxx, diese auf die Gemeinschaftsweide Agrargemeinschaft xxx aufgetrieben und hat es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die für das jeweilige Rind ausgestellte veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung das Rind begleitet hat. Die jeweilige veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung wurde bis zumindest 03.07.2013 dem Obmann der AG xxx, xxx, trotz Aufforderung nicht übergeben. Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie auf das durchgeführte Beweisverfahren. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sowie der Amtstierarzt haben schlüssig und nachvollziehbar den Sachverhalt geschildert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde konnte die erstbehördlichen tatbestandsmäßigen Feststellungen nicht erschüttern. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

§ 15Abs. 1 der BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, id

F BGBl. II Nr. 333/2012, hat der Tierbesitzer dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die RinderGemäß Paragraph 15, Absatz eins, der BVD-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2012,, hat der Tierbesitzer dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder 1. aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als 3 Monate zurückliegt, sofern die Rinder

§ 14Abs.

1 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1 in Verkehr gebracht werden, oder1. aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als 3 Monate zurückliegt, sofern die Rinder

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, in Verkehr gebracht werden, oder 2. aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegt, sofern die Rinder

§ 14Abs.

1 Z 2 oder § 14 Abs. 3 Z 2 in Verkehr gebracht werden, oder2. aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegt, sofern die Rinder

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, in Verkehr gebracht werden, oder 3. einer Einzeltieruntersuchung

§ 14unterzogen worden sind, oder3.

einer Einzeltieruntersuchung

Paragraph 14, unterzogen worden sind, oder 4. zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind. Zufolge § 15 Abs. 4 leg. cit. haben die Gesundheitsbescheinigungen

Abs. 1 das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.Zufolge Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. haben die Gesundheitsbescheinigungen

Absatz eins, das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

§ 14Abs.

7 Z. 3 leg.cit gilt als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.

Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 3, leg.cit gilt als Inverkehrbringen im Sinne des Paragraph 14, das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden. Zufolge § 19 werden Verstöße gegen diese Verordnung

Tiergesundheits-gesetz geahndet.Zufolge Paragraph 19, werden Verstöße gegen diese Verordnung

Tiergesundheits-gesetz geahndet.

§ 15Z 7 Tiergesundheitsgesetz, BGBl. Nr. 133/1999, idg

F, begeht, wer gegen Gebote und Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,-- zu bestrafen.

Paragraph 15, Ziffer 7, Tiergesundheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1999,, idgF, begeht, wer gegen Gebote und Verbote einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,-- zu bestrafen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Übertretung des Tiergesundheitsgesetzes besteht darin, dass er beim Verbringen der Rinder aus seinem Tierhaltungsbetrieb auf eine Gemeinschaftsweide es unterlassen hat, die für jedes Rind ausgestellte Gesundheitsbescheinigung dem für die Gemeinschaftsweide verantwortlichen Obmann zu übergeben und waren daher die Tiere beim innerstaatlichen Inverkehrbringen nicht von den entsprechenden veterinärbehördlichen Gesundheitsbescheinigungen begleitet. Es geht im Gegenstand ausschließlich um die Verantwortlichkeit des Tierbesitzers beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Rindern und um ein solches Inverkehrbringen handelt es sich beim Weideauftrieb auf Gemeinschaftsweiden von Agrargemeinschaften. Wenn nun, wie in der Beschwerde ausgeführt, die diesbezügliche Verantwortung dem Obmann als für die Weideplätze zuständige Person überantwortet werden soll, und ihm seitens des Beschwerdeführers die diesbezügliche Unterlassung vorgeworfen wird, so muss dazu festgestellt werden, dass der Obmann als die für den Weideplatz verantwortliche Person die Verantwortung erst nach dem Inverkehrbringen durch den Tierbesitzer übernimmt und zunächst der Tierbesitzer dafür zu sorgen hat, dass die in § 15 Abs. 1 BVD-Verordnung angeführten Gesundheitsbescheinigungen das Rind begleiten. Der Obmann kann nämlich bei einer behördlichen Überprüfung, wenn ihm der Tierbesitzer beim Auftrieb der Tiere auf die Gemeinschaftsweide als Inverkehrbringen eines Rindes im Sinne des Gesetzes die Gesundheitsbescheinigungen nicht übergibt, diese bei behördlichen Kontrollen auch nicht vorweisen.Wenn nun, wie in der Beschwerde ausgeführt, die diesbezügliche Verantwortung dem Obmann als für die Weideplätze zuständige Person überantwortet werden soll, und ihm seitens des Beschwerdeführers die diesbezügliche Unterlassung vorgeworfen wird, so muss dazu festgestellt werden, dass der Obmann als die für den Weideplatz verantwortliche Person die Verantwortung erst nach dem Inverkehrbringen durch den Tierbesitzer übernimmt und zunächst der Tierbesitzer dafür zu sorgen hat, dass die in Paragraph 15, Absatz eins, BVD-Verordnung angeführten Gesundheitsbescheinigungen das Rind begleiten. Der Obmann kann nämlich bei einer behördlichen Überprüfung, wenn ihm der Tierbesitzer beim Auftrieb der Tiere auf die Gemeinschaftsweide als Inverkehrbringen eines Rindes im Sinne des Gesetzes die Gesundheitsbescheinigungen nicht übergibt, diese bei behördlichen Kontrollen auch nicht vorweisen. Im Gegenstand steht eindeutig fest, dass die Tiere beim Inverkehrbringen, das heißt beim Almauftrieb, von den Gesundheitsbescheinigungen nicht begleitet waren. „Begleiten“ iSd § 15 Abs. 4 BVD-Verordnung kann nicht so verstanden werden, dass eine Kuh in einem Halsriemen die Papiere während des Almaufenthaltes ständig bei sich hat. Die Tiere sind vielmehr dann von der Gesundheitsbescheinigung lt. BVD-Verordnung als „begleitet“ anzusehen, wenn diese vom Obmann beim Auftrieb auf die Gemeinschaftsweide übernommen wird und er sie bis zum Weideabtrieb verwahrt. Bei agrargemeinschaftlichen Gemeinschaftsweiden ist nämlich der Obmann die verantwortliche Person, welche der Behörde auf Verlangen die Gesundheitsbescheinigung zur Kontrolle vorlegen muss. Im Gegenstand steht eindeutig fest, dass die Tiere beim Inverkehrbringen, das heißt beim Almauftrieb, von den Gesundheitsbescheinigungen nicht begleitet waren. „Begleiten“ iSd Paragraph 15, Absatz 4, BVD-Verordnung kann nicht so verstanden werden, dass eine Kuh in einem Halsriemen die Papiere während des Almaufenthaltes ständig bei sich hat. Die Tiere sind vielmehr dann von der Gesundheitsbescheinigung lt. BVD-Verordnung als „begleitet“ anzusehen, wenn diese vom Obmann beim Auftrieb auf die Gemeinschaftsweide übernommen wird und er sie bis zum Weideabtrieb verwahrt. Bei agrargemeinschaftlichen Gemeinschaftsweiden ist nämlich der Obmann die verantwortliche Person, welche der Behörde auf Verlangen die Gesundheitsbescheinigung zur Kontrolle vorlegen muss. Mit den beschwerdegegenständlichen Ausführungen, dass die Gesundheitsbescheinigung für das Jahr 2013 sehr wohl bei der ausstellenden Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Amtstierarzt vorgelegen sei, konnte deshalb nichts gewonnen werden, als aus Datenschutzgründen das Weidezeugnis von der Behörde nicht direkt dem Obmann als für den Weideplatz verantwortliche Person übergeben werden kann. Diese Pflicht trifft, wie bereits ausgeführt, den Auftreiber selbst. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, dass der Weidebestand vor der Ansteckung mit bestimmten Krankheiten geschützt wird. Die Gefahr einer Ansteckung besteht vor allem beim direkten Kontakt der Tiere, weshalb der Kontakt von unbedenklichen mit bedenklichen Tieren unbedingt vermieden werden muss. Das weitere Vorbringen sowie die Anschuldigungen des Beschwerdeführers den Obmann betreffend gehen am Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vorbei und war daher darauf nicht weiter einzugehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Der Zweck dieser Bestimmung liegt im Schutz des Weidebestandes vor Ansteckung an bestimmten Krankheiten. Daher ist der objektive Unrechtsgehalt hinsichtlich der Übertretung des festgestellten Verwaltungstatbestandes nicht als gering anzusehen. Des Weiteren ist auch der subjektive Unrechtsgehalt auf Grund der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers nicht als gering zu bewerten. Da keine strafmildernden Umstände ins Treffen geführt wurden, und die Strafbemessung sowieso im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen ist, erschien auch dem angerufenen Verwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Ausmaß des Verschuldens angepasst. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz (Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit der BVD-Verordnung) lösbar sind. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz (Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit der BVD-Verordnung) lösbar sind. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1524.1529.4.2014

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