GVG als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 6.) in der Höhe von je € 20,--, das sind insgesamt € 120,--, zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 6.) in der Höhe von je € 20,--, das sind insgesamt € 120,--, zu leisten. , III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 18.03.2014, Zahl: SP9-STR-6136/2013, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben als verantwortlicher Tierbesitzer das Rind mit der OhrmarkenNr. 1.) AT xxx 2.) AT xxx 3.) AT xxx 4.) AT xxx 5.) AT xxx 6.) AT xxx am 23.06.2013 aus dem Tierhaltungsbetrieb (Betr. Nr. xxx) in xxx, auf die Gemeinschaftsweide Agrargemeinschaft xxx aufgetrieben und es unterlassen dafür zu sorgen, dass die für das jeweilige Rind ausgestellte veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung das Rind begleitet hat. Sie haben die jeweilige veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung bis zumindest 03.07.2013 dem Obmann der AG xxx – xxx – trotz Aufforderung nicht übergeben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 1) bis 6) § 15 Abs. 4 und Abs. 1 iVm. § 19 der BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007 idgF.1) bis 6) Paragraph 15, Absatz 4 und Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, der BVD-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, idgF. Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1) bis 6) je 100,00 je 8 Stunden § 15 Ziff. 7 TiergesundheitsG, BGBl. Nr. 133/1999 idgF.Paragraph 15, Ziff. 7 TiergesundheitsG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1999, idgF. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet;€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch , 10 Euro; je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: € 660,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben: „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal vom 18.03.2014, Zahl: SP9-STR- 6136/2013 erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal vom 18.03.2014, Zahl: SP9-STR- 6136 aus 2013, erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgender Begründung: Falsche Tatsachenfeststellung, Rechtwidrigkeit und schwerer Begründungsmangel werden geltend gemacht. Laut Dienstbarkeitsurkunde der Agrarbezirksbehörde Villach vom
F BGBl. II Nr. 333/2012, hat der Tierbesitzer dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die RinderGemäß Paragraph 15, Absatz eins, der BVD-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2012,, hat der Tierbesitzer dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder 1. aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als 3 Monate zurückliegt, sofern die Rinder
1 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1 in Verkehr gebracht werden, oder1. aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als 3 Monate zurückliegt, sofern die Rinder
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, in Verkehr gebracht werden, oder 2. aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegt, sofern die Rinder
1 Z 2 oder § 14 Abs. 3 Z 2 in Verkehr gebracht werden, oder2. aus einem amtlich anerkannten BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegt, sofern die Rinder
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, in Verkehr gebracht werden, oder 3. einer Einzeltieruntersuchung
einer Einzeltieruntersuchung
Paragraph 14, unterzogen worden sind, oder 4. zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind. Zufolge § 15 Abs. 4 leg. cit. haben die Gesundheitsbescheinigungen
Abs. 1 das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.Zufolge Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. haben die Gesundheitsbescheinigungen
Absatz eins, das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
7 Z. 3 leg.cit gilt als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.
Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 3, leg.cit gilt als Inverkehrbringen im Sinne des Paragraph 14, das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden. Zufolge § 19 werden Verstöße gegen diese Verordnung
Tiergesundheits-gesetz geahndet.Zufolge Paragraph 19, werden Verstöße gegen diese Verordnung
Tiergesundheits-gesetz geahndet.
F, begeht, wer gegen Gebote und Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,-- zu bestrafen.
Paragraph 15, Ziffer 7, Tiergesundheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1999,, idgF, begeht, wer gegen Gebote und Verbote einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,-- zu bestrafen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Übertretung des Tiergesundheitsgesetzes besteht darin, dass er beim Verbringen der Rinder aus seinem Tierhaltungsbetrieb auf eine Gemeinschaftsweide es unterlassen hat, die für jedes Rind ausgestellte Gesundheitsbescheinigung dem für die Gemeinschaftsweide verantwortlichen Obmann zu übergeben und waren daher die Tiere beim innerstaatlichen Inverkehrbringen nicht von den entsprechenden veterinärbehördlichen Gesundheitsbescheinigungen begleitet. Es geht im Gegenstand ausschließlich um die Verantwortlichkeit des Tierbesitzers beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Rindern und um ein solches Inverkehrbringen handelt es sich beim Weideauftrieb auf Gemeinschaftsweiden von Agrargemeinschaften. Wenn nun, wie in der Beschwerde ausgeführt, die diesbezügliche Verantwortung dem Obmann als für die Weideplätze zuständige Person überantwortet werden soll, und ihm seitens des Beschwerdeführers die diesbezügliche Unterlassung vorgeworfen wird, so muss dazu festgestellt werden, dass der Obmann als die für den Weideplatz verantwortliche Person die Verantwortung erst nach dem Inverkehrbringen durch den Tierbesitzer übernimmt und zunächst der Tierbesitzer dafür zu sorgen hat, dass die in § 15 Abs. 1 BVD-Verordnung angeführten Gesundheitsbescheinigungen das Rind begleiten. Der Obmann kann nämlich bei einer behördlichen Überprüfung, wenn ihm der Tierbesitzer beim Auftrieb der Tiere auf die Gemeinschaftsweide als Inverkehrbringen eines Rindes im Sinne des Gesetzes die Gesundheitsbescheinigungen nicht übergibt, diese bei behördlichen Kontrollen auch nicht vorweisen.Wenn nun, wie in der Beschwerde ausgeführt, die diesbezügliche Verantwortung dem Obmann als für die Weideplätze zuständige Person überantwortet werden soll, und ihm seitens des Beschwerdeführers die diesbezügliche Unterlassung vorgeworfen wird, so muss dazu festgestellt werden, dass der Obmann als die für den Weideplatz verantwortliche Person die Verantwortung erst nach dem Inverkehrbringen durch den Tierbesitzer übernimmt und zunächst der Tierbesitzer dafür zu sorgen hat, dass die in Paragraph 15, Absatz eins, BVD-Verordnung angeführten Gesundheitsbescheinigungen das Rind begleiten. Der Obmann kann nämlich bei einer behördlichen Überprüfung, wenn ihm der Tierbesitzer beim Auftrieb der Tiere auf die Gemeinschaftsweide als Inverkehrbringen eines Rindes im Sinne des Gesetzes die Gesundheitsbescheinigungen nicht übergibt, diese bei behördlichen Kontrollen auch nicht vorweisen. Im Gegenstand steht eindeutig fest, dass die Tiere beim Inverkehrbringen, das heißt beim Almauftrieb, von den Gesundheitsbescheinigungen nicht begleitet waren. „Begleiten“ iSd § 15 Abs. 4 BVD-Verordnung kann nicht so verstanden werden, dass eine Kuh in einem Halsriemen die Papiere während des Almaufenthaltes ständig bei sich hat. Die Tiere sind vielmehr dann von der Gesundheitsbescheinigung lt. BVD-Verordnung als „begleitet“ anzusehen, wenn diese vom Obmann beim Auftrieb auf die Gemeinschaftsweide übernommen wird und er sie bis zum Weideabtrieb verwahrt. Bei agrargemeinschaftlichen Gemeinschaftsweiden ist nämlich der Obmann die verantwortliche Person, welche der Behörde auf Verlangen die Gesundheitsbescheinigung zur Kontrolle vorlegen muss. Im Gegenstand steht eindeutig fest, dass die Tiere beim Inverkehrbringen, das heißt beim Almauftrieb, von den Gesundheitsbescheinigungen nicht begleitet waren. „Begleiten“ iSd Paragraph 15, Absatz 4, BVD-Verordnung kann nicht so verstanden werden, dass eine Kuh in einem Halsriemen die Papiere während des Almaufenthaltes ständig bei sich hat. Die Tiere sind vielmehr dann von der Gesundheitsbescheinigung lt. BVD-Verordnung als „begleitet“ anzusehen, wenn diese vom Obmann beim Auftrieb auf die Gemeinschaftsweide übernommen wird und er sie bis zum Weideabtrieb verwahrt. Bei agrargemeinschaftlichen Gemeinschaftsweiden ist nämlich der Obmann die verantwortliche Person, welche der Behörde auf Verlangen die Gesundheitsbescheinigung zur Kontrolle vorlegen muss. Mit den beschwerdegegenständlichen Ausführungen, dass die Gesundheitsbescheinigung für das Jahr 2013 sehr wohl bei der ausstellenden Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Amtstierarzt vorgelegen sei, konnte deshalb nichts gewonnen werden, als aus Datenschutzgründen das Weidezeugnis von der Behörde nicht direkt dem Obmann als für den Weideplatz verantwortliche Person übergeben werden kann. Diese Pflicht trifft, wie bereits ausgeführt, den Auftreiber selbst. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, dass der Weidebestand vor der Ansteckung mit bestimmten Krankheiten geschützt wird. Die Gefahr einer Ansteckung besteht vor allem beim direkten Kontakt der Tiere, weshalb der Kontakt von unbedenklichen mit bedenklichen Tieren unbedingt vermieden werden muss. Das weitere Vorbringen sowie die Anschuldigungen des Beschwerdeführers den Obmann betreffend gehen am Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vorbei und war daher darauf nicht weiter einzugehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Der Zweck dieser Bestimmung liegt im Schutz des Weidebestandes vor Ansteckung an bestimmten Krankheiten. Daher ist der objektive Unrechtsgehalt hinsichtlich der Übertretung des festgestellten Verwaltungstatbestandes nicht als gering anzusehen. Des Weiteren ist auch der subjektive Unrechtsgehalt auf Grund der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers nicht als gering zu bewerten. Da keine strafmildernden Umstände ins Treffen geführt wurden, und die Strafbemessung sowieso im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen ist, erschien auch dem angerufenen Verwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Ausmaß des Verschuldens angepasst. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz (Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit der BVD-Verordnung) lösbar sind. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz (Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit der BVD-Verordnung) lösbar sind. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1524.1529.4.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.