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{'item': 'KLVwG-1801-1802/6/2014'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 3§ 5§ 13§ 74§ 77§ 10§ 9a§ 75

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.10.2014 GeschäftszahlKLVwG-1801-1802/6/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Be

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der xxx GmbH, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Transportbetonmischanlage samt Betriebsgebäude auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen unter Erfüllung von Auflagen erteilt. Als Rechtsgrundlagen dienten die §§ 333, 74 Abs. 2, 77, 356b und 359 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 212/2013; Als Rechtsgrundlagen dienten die Paragraphen 333, 74, Absatz 2, 77, 356 b und 359 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 212 aus 2013,; §§ 12, 12a, 13, 21, 30c, 32 Abs.1, 32 Abs. 2 lit. c, 104a, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBI. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 98/2013; Paragraphen 12, 12 a, 13, 21, 30 c, 32, Absatz eins, 32, Absatz 2, Litera c,, 104a, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBI. Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 98 aus 2013,; § 93 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, BGBI. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 71/2013; TP 145 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBI. Nr. 24/1983, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 5/2008; Paragraph 93, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, BGBI. Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 71 aus 2013,; TP 145 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBI. Nr. 24 aus 1983,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 5 aus 2008,; §§ 76, 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 161/2013; Paragraphen 76, 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 161 aus 2013,; § 11 Abs. 1 Z. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBI. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 13/2014; Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Gebührengesetzes 1957, BGBI. Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 13 aus 2014,; § 1 Abs. 2 lit. a der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBI. Nr. 7/1995, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 9/2012; Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, , LGBI. Nr. 7 aus 1995,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 9 aus 2012,; § 12 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArblG, BGBI. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 71/2013.Paragraph 12, Absatz 6, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArblG, BGBI. Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 71 aus 2013,. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der wörtlich ausgeführt wird: „Auszugehen ist davon, dass, der gegenständliche Bescheid, wonach die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Transportbetonmischanlage samt Betriebsgebäude auf den Gst Nr. xxx,xxx und xxx alle KG xxx erteilt wurde, seinen gesamten Inhalt nach bekämpft wird. Eingewendet wird eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde, zumal diese weitere Fakten zum Sachverhalt "sammeln" hätte müssen, damit sie sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen hätte können, insbesondere weitere, von uns laut Stellungnahme vom 28.11.2013 beantragten ergänzende Medizinisches SV Gutachten, ergänzendes Lärmtechnisches Gutachten, ergänzendes Luftreinhaltung und Sicherheitstechnisches Gutachten, Gutachten aus dem Baustoffwesen, sowie SV Gutachten betreffend das nahe gelegene Wasserschutzgebiet einholen hätte müssen, was nicht geschah, weshalb auch eine mangelhafte Beweiswürdigung durch die Behörde vorliegt, da diese, die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt hat, bzw. bestimmte Beweisanträge nicht weiter verfolgt hat. Darüber hinaus liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde I. Instanz vor. Eingewendet wird eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde, zumal diese weitere Fakten zum Sachverhalt "sammeln" hätte müssen, damit sie sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen hätte können, insbesondere weitere, von uns laut Stellungnahme vom 28.11.2013 beantragten ergänzende Medizinisches SV Gutachten, ergänzendes Lärmtechnisches Gutachten, ergänzendes Luftreinhaltung und Sicherheitstechnisches Gutachten, Gutachten aus dem Baustoffwesen, sowie SV Gutachten betreffend das nahe gelegene Wasserschutzgebiet einholen hätte müssen, was nicht geschah, weshalb auch eine mangelhafte Beweiswürdigung durch die Behörde vorliegt, da diese, die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt hat, bzw. bestimmte Beweisanträge nicht weiter verfolgt hat. Darüber hinaus liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde römisch eins. Instanz vor. Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 28.11.2013 ausgeführt, ist

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und

Gewerbeordnung 1973 (§ 77 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 und § 75 Abs. 2 erster und zweiter Satz) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen, der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Gewerbebehörde, insbesondere auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn) sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann (VwSlg 9979 A/1979) was von der belangten Behörde ignoriert wurde bzw. ausgeführt wurde, dass Messungen vor unserem Wohnhaus durchgeführt worden wären, was reichen müsste. Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 28.11.2013 ausgeführt, ist

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und

Gewerbeordnung 1973 (Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 75, Absatz 2, erster und zweiter Satz) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen, der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Gewerbebehörde, insbesondere auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn) sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann (VwSlg 9979 A/1979) was von der belangten Behörde ignoriert wurde bzw. ausgeführt wurde, dass Messungen vor unserem Wohnhaus durchgeführt worden wären, was reichen müsste. Der angefochtene Bescheid ist daher diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid lediglich aus, dass im schalltechnischen Amtsgutachten erörtert worden wäre, dass selbst durch die ungünstigste Stunde keine messbare Veränderung des energieäquivalenten Dauerschallpegels am Immissionspunkt Gst.Nr. xxx, KG xx (Wohnhaus xxx) hervorgerufen werden würden. Weiters legen die betrieblichen Schallpegelspitzen von 47,7 bis 51,1 dB weit unter den derzeitigen Schallpegelspitzen am Immissionspunkt 1 von 60,6 bis 85,5 dB. Es käme daher zu keiner zusätzlichen Lärmerhöhung und sei der diesbezügliche Einwand einer unzumutbaren Belästigung, oder gar Gesundheitsgefährdung durch Lärm unbegründet. Eine von mir beantragte ergänzende Lärmmessung durch den lärmtechnischen Sachverständigen in unserem Wohnhaus, wo die größtmögliche Belästigung für uns und unsere Familie zu erwarten sind, fand, wie bereits ausgeführt nicht statt, weder im ersten- noch im zweiten Stockwerk. Durch die gemeinsamen Fahrwege des geplanten und bereits betriebenen Betriebes des Antragstellers wird jedenfalls, entsprechend der Veränderung der Fahrbewegungen eine Veränderung der Schallsitutation in der naheliegenden Nachbarschaft die Folge sein. Soweit von unserer Seite eine unzumutbare Belästigung, bzw. Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe eingewendet wird, wird seitens der Behörde ausgeführt, dass in luftreinhaltungstechnischer Hinsicht alle Grenzwerte eingehalten werden würden und laut medizinischer SV, mit einer negativen gesundheitlichen Beeinflussung der Anrainer durch Emissionen des ggstl. Projektes nicht zu rechnen sei. Auch hier wurde seitens der Behörde nicht ermittelt, wo wir uns in unserem Haus am meisten aufhalten, und diesbezüglich keine Gutachten eingeholt. Soweit eine unzumutbare Belästigung, bzw. eine Gesundheitsgefährdung durch Erschütterungen eingewendet wird, dies vor allem auch durch die Kumulierung mit dem bereits bestehenden Betrieb, weshalb sowohl hinsichtlich der Luftreinhaltekriterien als auch hinsichtlich der Schallimmissionen und Erschütterungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen, bzw. einer wesentlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist, vermeint die Behörde, ohne weiter ergänzende Gutachten lediglich, dass nach der Art der ggstl. Betriebsanlage keine massiveren Erschütterungsquellen vorliegen würden, kann sich aber auf keinerlei Gutachten beziehen. Da das gegenständliche Projekt, und somit die diesbezüglich in Verwendung stehenden Transportfahrzeuge sehr wohl im unmittelbaren Nahbereich des Wohnhaus xxx stehen, gegenteilige Behauptungen waren Aktenwidrig, kommen diese auch als Erschütterungsquelle in Betracht und wurden auch diesbezüglich keine, von uns beantragten, ergänzenden Gutachten in Auftrag gegeben, bzw. eingeholt. Erst wenn das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen von den beantragten Sachverständigen geklärt ist, kann der medizinische Sachverständige die Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus beurteilen, wie sich die, durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen, der tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Die Herstellung von Transportbeton ist in der Europäischen Norm EN 206 festgelegt und sind die Beigabe von Bindemittel vorgesehen, wobei diesbezüglich jedoch keine genauen Angaben in den Unterlagen der Projektwerberin aufscheinen, und hätte die Behörde hier eine Verbesserung, bzw. Ergänzung auftragen müssen, welche die Unumgänglichkeit einer UVP ergeben hätte. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baustoffwesen, welche ausdrücklich beantragt wurde, hätte ergeben, dass die einzelnen Zementsorten (bzw. Bindemittelsorten) welche neben der Anlage gelagert werden, jedenfalls als gefährliche Stoffe zu bezeichnen sind. Auch dieser Antrag wurde nicht berücksichtigt. Beweis: ergänzendes Medizinisches SV Gutachten, ergänzendes Lärmtechnisches Gutachten, ergänzendes Luftreinhaltung und Sicherheitstechnisches Gutachten, einzuholendes Gutachten aus dem Baustoffwesen, SV Gutachten betreffend das nahe gelegene Wasserschutzgebiet, weitere Beweise vorbehalten; Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sind Gegenstand der UVP-Prüfung auch Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte zwar nicht erreichen, oder Kriterien nicht erfüllen, wenn sie mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen, oder das Kriterium erfüllen und mit erheblichen schädlichen, belästigenden, oder belasteten Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Laut Projektunterlagen der Antragstellerin ist auch eine Recyclinganlage integriert welche

Anhanges 1 Z 1 c) als sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen anzusehen ist, weshalb gegenständlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls zwingend vorgesehen ist. Laut Projektunterlagen der Antragstellerin ist auch eine Recyclinganlage integriert welche

Anhanges 1 Ziffer eins, c) als sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen anzusehen ist, weshalb gegenständlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls zwingend vorgesehen ist. Tatsächliche ist aber, gegenständlich, das geplante Projekt auch im Zusammenhang mit dem bereits berstenden, vom Antragsteller betriebenen Betrieb in einem räumlichen Zusammenhang stehend anzusehen, der für sich die Schwellenwerte bereits bei weitem überschreitet ( siehe z. B. sämtliche vorliegende Amtsgutachten). Der Tatbestand der Überschreitung von Schwellenwerten ist, laut vorliegenden Gutachten zweifelsfrei gegeben und sind nun deren Auswirkungen (§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000) auf die Umwelt zu prüfen, bzw. ob, auf Grund der Kumulierung, mit Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Tatsächliche ist aber, gegenständlich, das geplante Projekt auch im Zusammenhang mit dem bereits berstenden, vom Antragsteller betriebenen Betrieb in einem räumlichen Zusammenhang stehend anzusehen, der für sich die Schwellenwerte bereits bei weitem überschreitet ( siehe z. B. sämtliche vorliegende Amtsgutachten). Der Tatbestand der Überschreitung von Schwellenwerten ist, laut vorliegenden Gutachten zweifelsfrei gegeben und sind nun deren Auswirkungen , (Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000) auf die Umwelt zu prüfen, bzw. ob, auf Grund der Kumulierung, mit Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Als Umwelt versteht § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der Richtlinie Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter. Dabei sind Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen wie gegenseitige Beeinflussung und dergleichen miteinzubeziehen. Als Umwelt versteht Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der Richtlinie Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter. Dabei sind Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen wie gegenseitige Beeinflussung und dergleichen miteinzubeziehen. Beweis: ergänzendes Medizinisches SV Gutachten, ergänzendes Lärmtechnisches Gutachten, ergänzendes Luftreinhaltung und Sicherheitstechnisches Gutachten, einzuholendes Gutachten aus dem Baustoffwesen, SV Gutachtem betreffend das nahe gelegene Wasserschutzgebiet, weitere Beweise vorbehalten; Da das gegenständliche geplante Projekt nicht als Kleinunternehmen klassifiziert werden kann ist auch davon auszugehen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da das gegenständliche Vorhaben industriell betrieben werden würde, zumal als Vergleichsbetrieb, die xxx Gesellschaft m.b.H. Transportbetonindustrie herangezogen werden muss. Die Rechtsansicht der Behörde I. Instanz ist unrichtig. Die Rechtsansicht der Behörde römisch eins. Instanz ist unrichtig. Die LKW-Frequenz auf den, vom bestehenden und dem geplanten Betrieb des Antragstellers, gemeinsam befahrenen Streckenabschnittes wird durch Fahrbewegungen von, nunmehr zwei Anlagen verursacht. Hier tritt also eine Kumulierung von Emissionen auf. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht bedeutet dies, dass die Zusatzbelastung entlang der Fahrwege durch den zusätzlichen Verkehr über die beschriebene Route sicher über den Bagatellgrenzen liegt und das Irrelevanzkritierum (siehe Kumulationsbestimmungen

§ 3Abs.

2 UVP-G2000) nicht eingehalten wird.

§ 5Abs.

1 und Abs. 2 UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das

§§ 3

oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen. Die LKW-Frequenz auf den, vom bestehenden und dem geplanten Betrieb des Antragstellers, gemeinsam befahrenen Streckenabschnittes wird durch Fahrbewegungen von, nunmehr zwei Anlagen verursacht. Hier tritt also eine Kumulierung von Emissionen auf. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht bedeutet dies, dass die Zusatzbelastung entlang der Fahrwege durch den zusätzlichen Verkehr über die beschriebene Route sicher über den Bagatellgrenzen liegt und das Irrelevanzkritierum (siehe Kumulationsbestimmungen

Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G2000) nicht eingehalten wird.

Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das

Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.

(2)hat, wenn im Genehmigungsantrag Unterlagen

Abs. 1 fehlen, oder die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig sind, die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin

§ 13Abs.

3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.

(2)hat, wenn im Genehmigungsantrag Unterlagen

Absatz eins, fehlen, oder die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig sind, die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Darüber hinaus hätte aber auch die Behörde

§ 3

Abs 7 UVP-G von Amts wegen ein Feststellungsverfahren einzuleiten gehabt und hätte der Projektwerber/die Projektwerberin der Behörde alle Unterlagen vorzulegen gehabt, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. All dies geschah nicht. Darüber hinaus hätte aber auch die Behörde

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G von Amts wegen ein Feststellungsverfahren einzuleiten gehabt und hätte der Projektwerber/die Projektwerberin der Behörde alle Unterlagen vorzulegen gehabt, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. All dies geschah nicht. Beweis: ergänzendes Medizinisches SV Gutachten, ergänzendes Lärmtechnisches Gutachten, ergänzendes Luftreinhaltung und Sicherheitstechnisches Gutachten, einzuholendes Gutachten aus dem Baustoffwesen, SV Gutachtern betreffend das nahe gelegene Wasserschutzgebiet, weitere Beweise vorbehalten; Es ergibt sich, dass das geplante Projekt uns im Sinne des § 74

(2)GewO, als Nachbarn, als auch unser Eigentum gefährdet, dies insbesondere durch den zu erwartenden Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, bzw. wir in anderer Weise belästigt werde, bzw. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt wird (wobei uns, entgegen der Rechtsansicht der Behörde, als Nachbar nach Gewerberecht in wasserrechtlicher Hinsicht dann ein subjektiv öffentliches Recht zukommt, wenn, wie gegenständlich die Gefährdung des von uns verwendeten Grundwassers zu befürchten ist) weshalb wir, durch das gegenständlich geplante Projekt in unseren subjektiv, öffentlichen Rechten als Anrainer verletzt werden. Es ergibt sich, dass das geplante Projekt uns im Sinne des Paragraph 74,
(2)GewO, als Nachbarn, als auch unser Eigentum gefährdet, dies insbesondere durch den zu erwartenden Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, bzw. wir in anderer Weise belästigt werde, bzw. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt wird (wobei uns, entgegen der Rechtsansicht der Behörde, als Nachbar nach Gewerberecht in wasserrechtlicher Hinsicht dann ein subjektiv öffentliches Recht zukommt, wenn, wie gegenständlich die Gefährdung des von uns verwendeten Grundwassers zu befürchten ist) weshalb wir, durch das gegenständlich geplante Projekt in unseren subjektiv, öffentlichen Rechten als Anrainer verletzt werden. Beweis: ergänzendes Medizinisches SV Gutachten, ergänzendes Lärmtechnisches Gutachten, ergänzendes Luftreinhaltung und Sicherheitstechnisches Gutachten, einzuholendes Gutachten aus dem Baustoffwesen, SV Gutachtern betreffend das nahe gelegene Wasserschutzgebiet, weitere Beweise vorbehalten; Aus den dargelegten Gründen erstatten wir, durch unseren ausgewiesenen Vertreter nachfolgende ANTRÄGE Das Verwaltungsgericht wolle:
  1. unserer Beschwerde gegen den Bescheid der BH xxx vom 10.04.2014, Zahl: xxx Folge geben und den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu
  2. den bekämpften Bescheid beheben sowie den Antrag, bzw. das Ansuchen, der xxx GmbH um Erteilung, einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Transportbetonmischanlage samt Betriebsgebäude auf dem Gst.Nr. xxx, xxx,xxx alle KG xxx, abweisen, allenfalls
  3. den bekämpften Bescheid beheben und der Behörde I. Instanz ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, durch die Einholung ergänzender medizinischer SV Gutachten, ergänzender lärmtechnischer Gutachten, ergänzender Luftreinhaltungs und Sicherheitstechnischer Gutachten, Gutachten aus dem Baustoffwesen, SV Gutachten betreffend das nahe gelegene Wasserschutzgebiet, auftragen.“den bekämpften Bescheid beheben und der Behörde römisch eins. Instanz ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, durch die Einholung ergänzender medizinischer SV Gutachten, ergänzender lärmtechnischer Gutachten, ergänzender Luftreinhaltungs und Sicherheitstechnischer Gutachten, Gutachten aus dem Baustoffwesen, SV Gutachten betreffend das nahe gelegene Wasserschutzgebiet, auftragen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Die Antragstellerin, die xxx GmbH, beantragt ebenfalls die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei, das Arbeitsinspektorat Kärnten, hat keine Stellungnahme abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Mit Eingabe vom 5.9.2013 ersuchte die xxx GmbH um Erteilung der gewerbehördlichen Betriebsanlagengenehmigung zum Betrieb einer Betonmischanlage mit Restbetonaufbereitungsanlage (Recyclinganlage), Heizanlage und Betriebsgebäude, auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, KG xxx. Im Zuge dieses Antrages legte xxx, datiert mit 11.10.2013, ein betriebstypologisches und gewerberechtliches Gutachten, mit Betrachtung Lärm- und Luftgüte, für das Projekt vor. Die belangte Behörde hat in der Folge eine mündliche Verhandlung anberaumt, die am 19.11.2013 stattgefunden hat. Im Zuge dieser Verhandlung wurden insbesondere die Amtssachverständigen für Schalltechnik, für Sicherheitstechnik, Luftreinhaltung und Gewässerökologie, für Brandschutz und Umweltmedizin gehört und haben sie im Zuge dieser Verhandlung Gutachten erstattet, die im nunmehr angefochtenen Bescheid wiedergegeben sind (Bescheid vom 10.4.2014 Seite 11 folgende). In der Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten haben sich die Parteien, sowie die Sachverständigen mit den Einwendungen nochmals detailliert auseinandergesetzt. Der schalltechnische Sachverständige führt wörtlich aus: „Das Projekt xxx hat eine Messung aus dem Jahr 2005 beinhaltet. Diese Messung hat damals auch das Amt der Kärntner Landesregierung gemacht. Ich habe in der VH am 19.11.0213 ein sehr umfangreiches Gutachten erstattet und hat am 29.5.2013 bis 12.6.2013 eine neuerliche Messung stattgefunden, die dann auch in mein Gutachten eingeflossen ist. Der MP 1 befand sich beim Wohnhaus xxx, in südöstlicher Richtung in Höhe des
  4. OG, direkt rechts neben der Einfahrt zum Wohnhaus. Dieser Punkt wurde deshalb gewählt, weil das Gutachten xxx ebenfalls diesen Punkt im Jahr 2005 als MP herangezogen hat. Ziel war auch einen Vergleich zwischen den Jahren 2005 und 2013 zu ziehen. Gemessen wurde ein Monat durchgehend, zum Teil hat es sich um eine beobachtete Messung gehandelt. Aufgrund der Schalldämmwirkung des bewerteten Schalldämmmaßes der Außenbauteile ist es nicht möglich, dass im Inneren des Gebäudes höhere Schallpegelwerte als im Freien vorliegen können. Auch wenn das Fenster geöffnet ist, bleiben die Außenbauteile vorhanden und wirksam und es ist daher von geringen Schallpegelwerten im Inneren auszugehen. Schlussendlich sind wir aufgrund der vorliegenden Immissionsprognose der Kanzlei xxx im Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass sich mit Umsetzung der schallmindernden Maßnahmen bei der angenommenen Spitzenproduktion keine prognostizierte Veränderung der vorhandenen örtlichen Schallsituation ergibt. Die Recycling-Anlage ist im Projekt berücksichtigt und lärmmäßig mitbeurteilt. Aufgrund des großen Abstandes sind beim IP 1 durch die am Betriebsanlagengelände betriebenen Fahrzeuge keine Erschütterungen zu erwarten. Der Verkehr auf der öffentlichen Straße bleibt unberücksichtigt.“ Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Umweltchemie führte wörtlich aus: „Ich war ebenfalls in der VH am 19.11.2013 vor Ort und erhebe das dort gemachte Gutachten zu meiner heutigen Aussage. Meinen Berechnungen ist ebenfalls ein GA xxx zugrunde gelegt, ich habe darauf fußend eine Ausbreitungsrechnung gemacht, diese hat ergeben, dass die Zusatzbelastung durch das verfahrensgegenständliche Projekt mit der bereits bestehenden Belastung – also die Gesamtbelastung - unter dem Wert ist das die IG-L vorschreibt. Die Recycling-Anlage wurde mitberücksichtigt, sie ist Bestandteil des Projektes.“ Der Sachverständige für Gewässerökologie und betriebliche Abwässer führte aus: „Ich war in der VH am 19.11.2013 ebenfalls anwesend. Ich habe ein GA auf Grundlage des GA xxx erstellt. Die gesamte Mischanlage steht auf einer Betonfläche, dies bedeutet dass sämtliche Oberflächenwässer und Wässer aus diesen Manipulationen über den Einlauf dieser Betonfläche in das Recyclingbecken gelangen. Letztlich wird dieses „Wasser“ wieder zur Betonherstellung verwendet. Für die verwendeten Betonzusatzmittel gibt es Sicherheitsdatenblätter. Es ist auszuschließen dass derartig kontaminierte Wässer in einen Bereich kommen, der für die Anrainer eine Gefährlichkeit aufweisen könnte. Dies gilt selbstverständlich nur für den Normalbetrieb lt. Projekt. Ein direktes Einbringen ins Grundwasser würde nie stattfinden, falls es außerhalb der Betonfläche austreten würde, würde es über die belebte Bodenzone der Rasenmulde gereinigt werden.“ Die medizinische Amtssachverständige verwies auf das erstinstanzliche Gutachten der Amtsärztin und führte aus, dass nach eingehendem Studium der Sachlage, insbesondere der Gutachten und dem Ergebnis der heutigen Verhandlung, sie ebenfalls zum Schluss komme, dass hinsichtlich des Lärms keine negative gesundheitliche Beeinträchtigung zustande komme, sowie hinsichtlich der Luft die Grenzwerte des IG-L nicht erreicht werden. Aus medizinischer Sicht gibt es daher für das Projekt keine Einwendungen. Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben in der öffentlich mündlichen Verhandlung von ihren Parteienrechten ausgiebig Gebrauch gemacht und wurde das Projekt in den strittigen Punkten nochmals genauestens dargestellt und die dazugehörigen Fragen mit den Sachverständigen umfangreich erörtert. Festgehalten wird, dass für die Vertreterin der Beschwerdeführer hinsichtlich des beantragten UVP-Verfahrens der räumliche Zusammenhang mit dem Transportunternehmen xxx gegeben ist. Festgehalten wird hinsichtlich der Recycling-Anlage, dass diese im Projekt beinhaltet ist und von sämtlichen Sachverständigen in deren Beurteilung mitberücksichtigt wurde. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 74Abs. 2 Gew

O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen desArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen desArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77Abs. 1 Gew

O ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

§ 77Abs. 2 Gew

O ist danach zu beurteilen, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Paragraph 77, Absatz 2, GewO ist danach zu beurteilen, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 77Abs. 3 Gew

O hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

§ 10des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl.

I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L oder eine ÜberschreitungGemäß Paragraph 77, Absatz 3, GewO hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung - des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5

Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung

§ 3Abs.

5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,- eines in einer Verordnung

Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10

Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes

Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

  1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms

§ 9a

IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs

§ 10des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms

Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs

Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

§ 74Abs. 4 Gew

O ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sindGemäß Paragraph 74, Absatz 4, GewO ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle , (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind

§ 75Abs. 2 Gew

O sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Im Gegenstand hat die Behörde erster Instanz die Genehmigungsvoraussetzungen unter Mitwirkung von Sachverständigen geprüft und den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung wurden die Gutachten der erwähnten Sachverständigen in Auseinandersetzung mit den Beschwerdeeinwendungen ergänzt bzw. aufgeklärt. Die Gutachten erfüllen insgesamt die an sie gestellten Anforderungen sowohl was die Befundaufnahme als auch die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen anlangt. Sie entsprechen insbesondere den Erfordernissen der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und waren die Einwendungen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dazu geeignet deren Verwertbarkeit zu erschüttern. Insbesondere nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektsverfahren, in der die der Beurteilung des § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es verwehrt mehr oder etwas Anderes zu bewilligen als vom Genehmigungswerber beantragt wird. Der Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektsbeschreibung entspricht (VwGH vom 28.8.1997, 9504/01/190). Gleiches gilt auch für den Konsensinhaber. Auch er darf die Betriebsanlage nur entsprechend seiner gewerbebehördlichen Genehmigung betreiben. Eine allfällige Befürchtung, dass der Betriebsanlageninhaber die genehmigte Anlage entgegen dem Projekt betreibt oder Auflagen nicht einhält, berechtigt die Behörde nicht zur Versagung der Genehmigung. Im Gegenstand hat die Behörde erster Instanz die Genehmigungsvoraussetzungen unter Mitwirkung von Sachverständigen geprüft und den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung wurden die Gutachten der erwähnten Sachverständigen in Auseinandersetzung mit den Beschwerdeeinwendungen ergänzt bzw. aufgeklärt. Die Gutachten erfüllen insgesamt die an sie gestellten Anforderungen sowohl was die Befundaufnahme als auch die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen anlangt. Sie entsprechen insbesondere den Erfordernissen der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und waren die Einwendungen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dazu geeignet deren Verwertbarkeit zu erschüttern. Insbesondere nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektsverfahren, in der die der Beurteilung des Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es verwehrt mehr oder etwas Anderes zu bewilligen als vom Genehmigungswerber beantragt wird. Der Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektsbeschreibung entspricht (VwGH vom 28.8.1997, 9504/01/190). Gleiches gilt auch für den Konsensinhaber. Auch er darf die Betriebsanlage nur entsprechend seiner gewerbebehördlichen Genehmigung betreiben. Eine allfällige Befürchtung, dass der Betriebsanlageninhaber die genehmigte Anlage entgegen dem Projekt betreibt oder Auflagen nicht einhält, berechtigt die Behörde nicht zur Versagung der Genehmigung. Vom Lärmtechnischen Sachverständigen sowie vom Sachverständigen für Luftreinhaltung und Umweltchemie bzw. vom Sachverständigen für Gewässerökologie und betriebliche Abwässer und der medizinischen Amtssachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aufgrund der am Projekt durchgeführten Messungen und den darauf basierenden Berechnungen sich ergeben hat, dass die heranzuziehenden Grenzwerte nicht überschritten werden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens tritt keine Änderung der Ist-Situation ein. Ergänzend wird hinsichtlich der gewählten Messpunkte noch darauf verwiesen, dass diese Messpunkte aufgrund der Darstellung des Lärmtechnischen Amtssachverständigen so gewählt wurden, dass den Anrainern größtmöglicher Schutz gewährt wird. Soweit die Situierung des Messpunktes gerügt wird, hat der Amtssachverständige glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, warum im Gegenstand der vergleichbare Messpunkt gewählt wurde und ist die erfolgte Lärmmessung vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer auf Höhe des ersten Stockwerkes für die Beschwerdeführer günstiger, zumal aufgrund der Schalldämmwirkung des bewerteten Schalldämmmaßes der Außenbauteile es nicht möglich ist, dass im Inneren des Gebäudes höhere Schallpegelwerte als im Freien vorliegen können. Aufgrund dessen, dass eine amtliche Messung aus dem Jahre 2005 bzw. 2013 vorgelegen ist und diese ein vergleichbares Ergebnis ergeben hat, war eine neuerliche Messung nicht zielführend und würde das Verfahren nur unnötig verzögern. Soweit die Beschwerdeführer § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) heranziehen, wonach bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesem gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen, wird festgehalten, dass Anhang 1 die Vorhaben anführt, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung zu sein haben. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausführt, stellt die Tätigkeit der Transportbetonherstellung keinen Genehmigungstatbestand nach dem UVP-Gesetz dar. Zudem wurde im Verfahren klargestellt, dass die monierte Recycling-Anlage vom Projekt mit umfasst ist und auch von den Sachverständigen bewertet wurde, da sie Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Projektes ist. Die von den Beschwerdeführern monierte Recyclinganlage dient zum Auswaschen der leeren LKWs sowie der Restmengen und wird diesbezüglich dieses kontaminierte Wasser in ein Becken geleitet. Einmal jährlich wird dieses Becken ausgebaggert und handelt es sich durchschnittlich um 23 LKW pro Tag, die ausgewaschen werden. Für die verwendeten Betonzusatzmittel gibt es Sicherheitsdatenblätter, die auch in den Auflagen erfasst sind und ist es auszuschließen, dass die kontaminierten Wässer in einen Bereich kommen, der für Anrainer eine Gefährlichkeit aufweist. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass die Einwendungen bereits im Verfahren erster Instanz umfangreich erörtert und rechtlich gewichtet wurden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die umfassende Begründung und rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu einem Bestandteil der nunmehr vorliegenden Entscheidung erklärt wird. Soweit die Beschwerdeführer Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) heranziehen, wonach bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesem gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen, wird festgehalten, dass Anhang 1 die Vorhaben anführt, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung zu sein haben. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausführt, stellt die Tätigkeit der Transportbetonherstellung keinen Genehmigungstatbestand nach dem UVP-Gesetz dar. Zudem wurde im Verfahren klargestellt, dass die monierte Recycling-Anlage vom Projekt mit umfasst ist und auch von den Sachverständigen bewertet wurde, da sie Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Projektes ist. Die von den Beschwerdeführern monierte Recyclinganlage dient zum Auswaschen der leeren LKWs sowie der Restmengen und wird diesbezüglich dieses kontaminierte Wasser in ein Becken geleitet. Einmal jährlich wird dieses Becken ausgebaggert und handelt es sich durchschnittlich um 23 LKW pro Tag, die ausgewaschen werden. Für die verwendeten Betonzusatzmittel gibt es Sicherheitsdatenblätter, die auch in den Auflagen erfasst sind und ist es auszuschließen, dass die kontaminierten Wässer in einen Bereich kommen, der für Anrainer eine Gefährlichkeit aufweist. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass die Einwendungen bereits im Verfahren erster Instanz umfangreich erörtert und rechtlich gewichtet wurden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die umfassende Begründung und rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu einem Bestandteil der nunmehr vorliegenden Entscheidung erklärt wird. Da es insgesamt zu keinen zusätzlichen unzumutbaren Einwirkungen auf die Beschwerdeführer kommt, war die beantragte Genehmigung zu erteilen und die Beschwerden abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1801.1802.6.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.