RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.10.2014 GeschäftszahlKLVwG-2015/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH in xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 26.05.2014, Zahl: VL14-VAG-177/2014 (026/2014), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, folgendermaßen zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH in xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 26.05.2014, Zahl: VL14-VAG-177/2014 (026 aus 2014,), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Gemäß Art. 130 B-VG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides folgendermaßen zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Artikel 130, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides folgendermaßen zu lauten hat: „Durch den Bezirkshauptmann von Villach-Land wird amtswegig die besondere Überwachung des das Areal der „xxx“ in xxx, umliegenden Bereiches laut beiliegendem Lageplan im Zeitraum vom 26.05.2014 bis (vorerst) 01.06.2014 jeweils von 12.00 Uhr bis 02.00 Uhr im jeweiligen Erfordernis angeordnet.“ II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird gem. Art. 130 B-VG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVGrömisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird gem. Artikel 130, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG F o l g e g e g e b e n und werden diese beiden Spruchpunkte a u f g e h o b e n . III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde amtswegig die besondere Überwachung des Areals der Tankstelle „xxx“ in xxx, als auch des umliegenden Bereiches laut dem dem angefochtenen Bescheid beiliegenden Lageplan im Zeitraum vom 26.05.2014 bis (vorerst) 01.06.2014, jeweils von 12.00 Uhr bis 02.00 Uhr – im jeweiligen Erfordernis – angeordnet. Weiters wurde verfügt, dass für die angeordneten Überwachungsdienste gegebenenfalls Überwachungsgebühren eingehoben werden und wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, verpflichtet, die anfallenden Überwachungsgebühren zu entrichten. Als Rechtsgrundlagen wurde § 48a iVm § 5a Abs. 1 iVm § 5b Abs. 3 iVm § 27a SPG BGBl. Nr. 566/1991 idgF sowie die Sicherheitsgebühren-Verordnung BGBl. I Nr. 389/1996 idF BGBl. II Nr. 287/2012 zitiert. 1.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde amtswegig die besondere Überwachung des Areals der Tankstelle „xxx“ in xxx, als auch des umliegenden Bereiches laut dem dem angefochtenen Bescheid beiliegenden Lageplan im Zeitraum vom 26.05.2014 bis (vorerst) 01.06.2014, jeweils von 12.00 Uhr bis 02.00 Uhr – im jeweiligen Erfordernis – angeordnet. Weiters wurde verfügt, dass für die angeordneten Überwachungsdienste gegebenenfalls Überwachungsgebühren eingehoben werden und wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, verpflichtet, die anfallenden Überwachungsgebühren zu entrichten. Als Rechtsgrundlagen wurde Paragraph 48 a, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27 a, SPG Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF sowie die Sicherheitsgebühren-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 389 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, zitiert. Begründet wurde diese Entscheidung mit einer Mitteilung an die belangte Behörde vom 23.05.2014, wonach im Bereich der Tankstelle „xxx“ Verkaufsstände aufgestellt worden seien und eine private Sicherheitsfirma im Tankstellenbereich für einen geordneten Betrieb sorgen würde, außerhalb der Tankstelle jedoch ein verstärktes Verkehrsaufkommen wahrnehmbar sei. Mit E-Mail vom 26.05.2014 sei seitens des Bezirkspolizeikommandos Villach mitgeteilt worden, dass eine Überwachung der Tankstelle xxx in xxx durch Organe der Bundespolizeidirektion als unbedingt notwendig erachtet würde. 2.) Mit Bescheid vom 27.05.2014, Zahl: VL14-VAG-177/2014 (029/2014), wurde im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG berichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht durch xxx sondern durch xxx vertreten wird. 2.) Mit Bescheid vom 27.05.2014, Zahl: VL14-VAG-177/2014 (029 aus 2014,), wurde im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht durch xxx sondern durch xxx vertreten wird. 3.) Fristgerecht langte ein Beschwerdeschriftsatz folgenden Inhaltes ein: „Richtig ist, dass alljährlich die Auto News in xxx - besser bekannt als xxx Treffen und von der Beschwerdeführerin in der Folge so bezeichnet - für die Dauer von 4 Tagen stattfindet. Im Jahr 2014 erstreckte sich der Veranstaltungszeitraum des xxx Treffens vom 28.
- - 31.05.
- Veranstalter des xxx-Treffens ist bis zum heutigen Tage die Gemeinde xxx. Die Beschwerdeführerin hat nichts veranstaltet. Ausschreitungen in xxx können der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin erst am 06.06.2014 durch Hinterlegung zugestellt, sohin erst nach jenem Zeitraum, in dem die Überwachung des Firmenareals durch zusätzliche Organe der Bundespolizei von der belangten Behörde angeordnet wurde. Gemäß ständiger Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine recht- und bescheidmäßige Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren, dass die Überwachung zeitlich vor der Durchführung des Vorhabens mittels Bescheid angeordnet wurde (VwGH 2013/01/0060). Dies ist gegenständlich nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - vom angefochtenen Bescheid erst am 06.06.2014 Kenntnis erlangt hat und somit nach Ende des xxx Treffens bzw. des angeordneten Zeitraums (01.06.2014). Allein aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben. Selbst für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht zu einer divergierenden rechtlichen Ansicht gelangt, ist der angefochtene Bescheid dennoch rechtswidrig, zumal Überwachungen von Amts wegen gemäß § 48a SPG nur mit Bescheid angeordnet werden können, Selbst für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht zu einer divergierenden rechtlichen Ansicht gelangt, ist der angefochtene Bescheid dennoch rechtswidrig, zumal Überwachungen von Amts wegen gemäß Paragraph 48 a, SPG nur mit Bescheid angeordnet werden können, • sofern eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes gemäß § 27a SPG erforderlich ist und • sofern eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes gemäß Paragraph 27 a, SPG erforderlich ist und • die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren gemäß § 5a Abs. 1 SPG vorliegen. • die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, SPG vorliegen. Für die tatbestandsmäßige Verwirklichung von § 48a SPG ist das kumulative Vorliegen beider Voraussetzungen notwendig.Für die tatbestandsmäßige Verwirklichung von Paragraph 48 a, SPG ist das kumulative Vorliegen beider Voraussetzungen notwendig. Die belangte Behörde verkennt, dass das Erfordernis an einer Überwachung des Firmenareals der Beschwerdeführerin durch Organe der Bundespolizei zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt tatsächlich nicht bestand. Die Tankstelle wird von der Beschwerdeführerin in Form eines im Firmenbuch (FN 109848t) eingetragenen Unternehmens ganzjährig geführt. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist xxx, der die dafür notwendigen Gewerbeberechtigungen besitzt. § 27a SPG normiert: „Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Paragraph 27 a, SPG normiert: „Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder nicht in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.“Überwachungsdienstes (Paragraph 5, Absatz 3,) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder nicht in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.“ Begründend dazu, dass das Erfordernis der Überwachung gegeben sei, führte die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid unter anderem aus, dass die Aufrechterhaltung öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte und die Stellung eines privaten Ordnungsdienstes durch Tankstellenbetreiber eine verstärkte Präsenz der Exekutive nicht ersetzen könne, weshalb ein öffentliches Interesse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erkennbar sei. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass es während des xxx Treffens zu einem erhöhten Frequentieren der Tankstelle kommt. Aus diesem Grund hat man sich schon vor Jahren entschlossen, dementsprechende Zu- und Abfahrtsbahnen mit Bauzäunen zu errichten, sodass ein reibungsloser Ablauf des Tankstellenbetriebs gewährleistet wird und den Kunden ein Verkehrschaos erspart bleibt. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin ein privater Sicherheitsdienst organisiert, welcher zum einen den geregelten Ablauf des Tankstellenbetriebes überwacht und zum anderen für die notwendige Ruhe und Ordnung auf dem Areal der gegenständlichen Tankstelle sorgt, sodass es nie zu derartigen Auseinandersetzungen zwischen Menschen und Beschädigungen von diversen Sachen in dem Ausmaß gekommen ist, dass ein erhöhter Sicherheitsbedarf und eine zusätzliche Überwachung durch Organe der Bundespolizei erforderlich wären. Die von der Beschwerdeführerin veranlassten Maßnahmen tragen seit Jahren Früchte und wurden von sämtlichen Behörden wohlwollend zur Kenntnis genommen, sodass es seit jeher zu keinerlei Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gekommen ist. Wenn nunmehr die belangte Behörde vermeint, dass plötzlich diese von der Beschwerdeführerin seit Jahren praktizierte Vorgehensweise nun nicht mehr ausreichen würde, um die öffentliche Ruhe und Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten, so entbehrt diese Auffassung jeglicher Grundlage und Erfahrung aus den vergangenen Jahren. Von der belangten Behörde werden im angefochtenen Bescheid keine konkreten Vorfälle und Ereignisse aufgezeigt, aus denen auch nur annähernd der Schluss gezogen werden könnte, dass tatsächlich eine Gefährdung für die in § 27a SPG normierten Tatbestandssubjekte bestehen könnte. Von der belangten Behörde werden im angefochtenen Bescheid keine konkreten Vorfälle und Ereignisse aufgezeigt, aus denen auch nur annähernd der Schluss gezogen werden könnte, dass tatsächlich eine Gefährdung für die in Paragraph 27 a, SPG normierten Tatbestandssubjekte bestehen könnte. Fakt ist, dass - wie in den letzten Jahren - der private Ordnungsdienst der Beschwerdeführerin jedenfalls ausreichend und hervorragend geeignet ist, um den Schutz der Besucher als auch des Eigentums der unmittelbaren Anrainer zu gewährleisten. Zusätzliches „Personal“ in Form von Organen der Bundespolizei ist keinesfalls von Nöten, um den Überwachungsnotwendigkeiten iSv § 27a SPG zu entsprechen. Fakt ist, dass - wie in den letzten Jahren - der private Ordnungsdienst der Beschwerdeführerin jedenfalls ausreichend und hervorragend geeignet ist, um den Schutz der Besucher als auch des Eigentums der unmittelbaren Anrainer zu gewährleisten. Zusätzliches „Personal“ in Form von Organen der Bundespolizei ist keinesfalls von Nöten, um den Überwachungsnotwendigkeiten iSv Paragraph 27 a, SPG zu entsprechen. Festgehalten wird, dass bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ausdrücklich eine Verpflichtung zur Beachtung der Grund- und Freiheitsrechte (z.B. Eigentumsrecht) besteht, sodass speziell bei Großveranstaltungen gewisse Ordnungsstörungen in Kauf genommen werden müssen. Wenn die belangte Behörde zudem ausführt, dass es zu Überschreitungen der gesetzlichen Sperrstunden gekommen sei, wird dem erwidert, dass die Beschwerdeführerin unzählige Male von der Bezirkshauptmannschaft und - obwohl hier irrelevant - vom Finanzamt bezüglich Kontrollen aufgesucht worden ist und es hiebei nie zu Beanstandungen gekommen ist. Eine Homepage mit Webcam als Ursache für einen erhöhten Besucherstrom in Verbindung zu bringen - wie von der belangten Behörde gemeint - entspricht kaum der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal es äußerst selten ist, dass Besucher auf Websites von Tankstellenbetreibern surfen. Was konkret mit dieser Behauptung gemeint sei, ist für die Beschwerdeführerin nicht schlüssig und kann in keinster Weise als geeignete Begründung für die gegenständliche Bescheiderlassung herangezogen werden. Aufgrund der oben genannten Ausführungen ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Überwachung nicht gegeben, weshalb die Anordnung der Überwachung von der belangten Behörde gemäß § 48a SPG jedenfalls rechtswidrig erfolgte. Aufgrund der oben genannten Ausführungen ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Überwachung nicht gegeben, weshalb die Anordnung der Überwachung von der belangten Behörde gemäß Paragraph 48 a, SPG jedenfalls rechtswidrig erfolgte. Inwiefern von der belangten Behörde in ihrem Bescheid normiert wird, dass eine behördliche Genehmigung (veranstaltungsrechtlich oder gewerberechtlich) im Bereich der Tankstelle xxx der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde nicht bekannt ist, wird ausgeführt, dass die Tankstelle selbst wie bereits erwähnt mit sämtlichen notwendigen Genehmigungen errichtet und geführt wird. Aus welchen Gründen dies für den gegenständlichen Bescheid ausschlaggebend ist, vermag die belangte Behörde nicht darzulegen. Aus all diesen Gründen sind die im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt I. - III. festgelegten Anordnungen zu Unrecht ergangen. Aus all diesen Gründen sind die im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt römisch eins. - römisch drei. festgelegten Anordnungen zu Unrecht ergangen. Daher stellt die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 26.05.2014, GZ: VLl4-VAG-177/2014 (026/2014), ersatzlos aufheben.“Das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 26.05.2014, GZ: VLl4-VAG-177/2014 (026 aus 2014,), ersatzlos aufheben.“ 4.) Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5.) Am 22.09.2014 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter sowie xxx vertreten war. Weiters war die belangte Behörde vertreten. Oberstleutnant xxx wurde zeugenschaftlich einvernommen. Sachverhalt: Zwischen 26.
- und 01.06.2014 fand in der Gemeinde xxx, das sogenannte „xxx-Treffen“ statt. Die Beschwerdeführerin betreibt an dem ca. 13 km entfernten Standort xxx, eine „xxx“, auf deren Areal diverse Verkaufsstände (Zelte) aufgestellt waren und betrieben wurden. Ein privater Sicherheitsdienst gewährleistete den ordnungsgemäßen Betrieb im Tankstellenbereich, welcher mit Baustellenzäunen begrenzt war. Bei der „xxx“ handelt es sich um einen sogenannten „Hot-Spot“ für Teilnehmer sowie Zuschauer des xxx-Treffens und fand ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Tankstellenbereich statt. Außerhalb der Tankstelle wurde die Verkehrsregelung durch die Exekutive für notwendig erachtet und auch von dieser übernommen. Ziel der Überwachung war die Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Im Konkreten fanden Kontrollen durch zwei Einheiten (die örtliche Polizeiinspektion xxx und die Einsatzeinheit xxx) im Bereich des Kreisverkehrs vor der Tankstelle sowie auf Höhe des Friseurs westlich der Tankstelle statt. Von diesen beiden Punkten aus sind die im Bereich der Tankstelle sitzenden Personen sowie das erhöhte Verkehrsaufkommen am besten zu beobachten. Der Einsatzkommandant führte aufgrund seiner Berufserfahrung aus, dass bei nicht vorhandener Polizeipräsenz Gäste auf die Fahrbahn vortreten, wodurch diese verschmälert wird und dann sogenannte „Gummiaktionen“ stattfinden. Gegenständlich herrschte „Status 2“, d.h. eine Überwachung vor Ort war dringend erforderlich. Im Tankstellenareal selbst gab es keine Beanstandungen durch den Sicherheitsdienst und musste die Polizei dort nicht einschreiten. Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsohne aus dem Akt, den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin, den im Akt erliegenden Lichtbildbeilagen sowie der glaubwürdigen Zeugenaussage des Bezirkspolizeikommandanten. Dieser hatte als Einsatzkommandant den dienstlichen Auftrag das Verkehrsgeschehen zu überwachen und ganz allgemein die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen der Veranstaltung zu gewährleisten. Seine Zeugenaussage ist deckungsgleich mit seinem Bericht vom 26.05.
- Es besteht kein Grund zur Annahme, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Rechtliche Beurteilung: 1.) § 48a SPG normiert, dass, soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen hat.1.) Paragraph 48 a, SPG normiert, dass, soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach Paragraph 27 a, erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (Paragraph 5 a, Absatz eins,) vorliegen, die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen hat. § 48a SPG bildet die gesetzliche Grundlage zur Anordnung der Überwachung bestimmter Vorhaben durch Bescheid. Zwar ist die bescheidmäßige Anordnung keine Voraussetzung für die Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Überwachung, diese ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Bescheid zulässig, allerdings können nur im Fall einer bescheidmäßig angeordneten Überwachung unter den weiteren Voraussetzungen des § 5a SPG Überwachungsgebühren vorgeschrieben werden. Die Funktion des § 48a SPG besteht daher einzig darin, die Sicherheitsbehörden in die Lage zu versetzen, Überwachungsbescheide zu erlassen, damit die Kosten der Überwachung in Form von Überwachungsgebühren nach den §§ 5a f SPG überwälzt werden können. Paragraph 48 a, SPG bildet die gesetzliche Grundlage zur Anordnung der Überwachung bestimmter Vorhaben durch Bescheid. Zwar ist die bescheidmäßige Anordnung keine Voraussetzung für die Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Überwachung, diese ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Bescheid zulässig, allerdings können nur im Fall einer bescheidmäßig angeordneten Überwachung unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 5 a, SPG Überwachungsgebühren vorgeschrieben werden. Die Funktion des Paragraph 48 a, SPG besteht daher einzig darin, die Sicherheitsbehörden in die Lage zu versetzen, Überwachungsbescheide zu erlassen, damit die Kosten der Überwachung in Form von Überwachungsgebühren nach den Paragraphen 5 a, f SPG überwälzt werden können. Die Erlassung des Überwachungsbescheides nach § 48a SPG setzt zweierlei voraus, nämlich dassDie Erlassung des Überwachungsbescheides nach Paragraph 48 a, SPG setzt zweierlei voraus, nämlich dass 1) im Sinne von § 27a leg. cit. eine „besondere Überwachung“ erforderlich ist und dass1) im Sinne von Paragraph 27 a, leg. cit. eine „besondere Überwachung“ erforderlich ist und dass 2) zugleich die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren vorliegen, was also im gegebenen Zusammenhang bedeutet, dass ein Vorhaben gegeben sein muss, welches „- wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dient“ oder für welches die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder welches nicht jedermann zur Teilnahme offensteht. 2.) Unter Bezugnahme auf § 2 AVG und Art. 83 Abs. 2 B-VG steht fest, dass die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde zur Bescheiderlassung zuständig war. 2.) Unter Bezugnahme auf Paragraph 2, AVG und Artikel 83, Absatz 2, B-VG steht fest, dass die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde zur Bescheiderlassung zuständig war. 3.) § 27a SPG normiert, dass den Sicherheitsbehörden im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße obliegt, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.3.) Paragraph 27 a, SPG normiert, dass den Sicherheitsbehörden im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (Paragraph 5, Absatz 3,) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße obliegt, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann. Die besondere Überwachung soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleisten. Ob ein gefährdetes Vorhaben (zB Veranstaltung) vorliegt, ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Es bedarf konkreter Gründe, auf die sich eine solche Entscheidung zu stützen hat. Eine allgemeine Feststellung reicht zur Annahme, dass eine Aufgabe nach § 27a vorliegt, nicht aus. Es dürfen zur Beurteilung, ob ein gefährdetes Vorhaben vorliegt, ausschließlich sicherheitspolizeiliche Erwägungen herangezogen werden. Die besondere Überwachung soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleisten. Ob ein gefährdetes Vorhaben (zB Veranstaltung) vorliegt, ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Es bedarf konkreter Gründe, auf die sich eine solche Entscheidung zu stützen hat. Eine allgemeine Feststellung reicht zur Annahme, dass eine Aufgabe nach Paragraph 27 a, vorliegt, nicht aus. Es dürfen zur Beurteilung, ob ein gefährdetes Vorhaben vorliegt, ausschließlich sicherheitspolizeiliche Erwägungen herangezogen werden. Im Gegenstand war definitiv von einem gefährdeten Vorhaben auszugehen, da der zeugenschaftlich einvernommene Einsatzkommandant aufgrund seiner Berufserfahrung die Polizeipräsenz damit rechtfertigte, dass andernfalls Gäste auf die Fahrbahn vortreten und sogenannte „Gummiaktionen“ stattfinden würden. Er beurteilte die Situation vor Ort als „Status 2“. Die besondere Überwachung bezieht sich auf gefährdete Vorhaben, Menschen oder Sachen. Diese sind daher nicht Gefahrenquelle, sondern Objekt der Gefährdung. In Anlehnung an die Judikatur (VwGH 29.11.2002, 99/01/0387, VfGH 25.09.2001, B1499/00, u.a.m.) soll die Überwachung gemäß § 27a zwar die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleisten, allerdings überträgt § 27a den Sicherheitsbehörden die Überwachung gefährdeter Vorhaben nur in dem Maße, in dem der dafür Verantwortliche zur Schutzgewährung nicht bereit oder in der Lage ist. Was das Tankstellenaral anbelangt, hat ein von der Beschwerdeführerin beauftragter Sicherheitsdienst ganz offensichtlich den Schutzzweck erfüllt, es gab dort auch keine Beanstandungen. Insoferne ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Schutzgewährung in der Lage war. Da keine Vorfälle im Tankstellenbereich, welche auf eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hinwiesen, aus den Vorjahren aktenkundig sind, konnte diesbezüglich auch keine Prognose für das heurige Jahr erstellt werden. Anders verhält es sich für den die Tankstelle umgebenden Bereich, wo aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre mit Recht eine Prognose getroffen werden konnte, die einen besonderen sicherheitspolizeilichen Überwachungsdienst erforderlich machte. In Anlehnung an die Judikatur (VwGH 29.11.2002, 99/01/0387, VfGH 25.09.2001, B1499/00, u.a.m.) soll die Überwachung gemäß Paragraph 27 a, zwar die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleisten, allerdings überträgt Paragraph 27 a, den Sicherheitsbehörden die Überwachung gefährdeter Vorhaben nur in dem Maße, in dem der dafür Verantwortliche zur Schutzgewährung nicht bereit oder in der Lage ist. Was das Tankstellenaral anbelangt, hat ein von der Beschwerdeführerin beauftragter Sicherheitsdienst ganz offensichtlich den Schutzzweck erfüllt, es gab dort auch keine Beanstandungen. Insoferne ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Schutzgewährung in der Lage war. Da keine Vorfälle im Tankstellenbereich, welche auf eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hinwiesen, aus den Vorjahren aktenkundig sind, konnte diesbezüglich auch keine Prognose für das heurige Jahr erstellt werden. Anders verhält es sich für den die Tankstelle umgebenden Bereich, wo aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre mit Recht eine Prognose getroffen werden konnte, die einen besonderen sicherheitspolizeilichen Überwachungsdienst erforderlich machte. 4.) Nach § 5a Abs. 1 SPG sind für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die aufgrund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die – wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen. 4.) Nach Paragraph 5 a, Absatz eins, SPG sind für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die aufgrund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die – wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen. Grundsätzlich erhellt der Begriff „Überwachungsdienste“, dass Gebührenpflicht nur dann entsteht, wenn die besondere Überwachung auch tatsächlich geleistet wurde. Unter „Vorhaben“ sind auf die Erreichung eines bestimmten Zweckes gerichtete Tätigkeiten von Menschen zu verstehen. Als Beispiele für Vorhaben zählen Sportveranstaltungen, Konzerte, Theateraufführungen, Geld- oder Werttransporte, Messen uam. Ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung der Überwachung kommt die Einhebung von Überwachungsgebühren allerdings nicht in Betracht. Angesichts der Tatsache, dass im Tankstellenareal Verkaufsstände (Zelte) aufgestellt waren und betrieben wurden, zu denen Besucher des xxx-Treffens zugefahren sind, um (auch) diese zu besuchen, ist von einem privaten Erwerbsinteresse der Beschwerdeführerin – unabhängig davon, ob sie diese Zelte möglicherweise selbst betrieben oder rein die Fläche vermittelt hat – auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin durch das Aufstellen der Verkaufszelte Einnahmen erzielte, steht fest, zumal sie nicht behauptet hat, dass dadurch Ausgaben entstanden wären. Da sich aus dem vorgelegten Akt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Hinweis auf tatsächlich durchgeführte Überwachungen ergibt, waren die Spruchpunkte II. und III. unerheblich und daher zu beheben; dies umso mehr, als sich aus § 5a Abs. 1 SPG eindeutig ergibt, dass die Einhebung von Überwachungsgebühren zwar bewilligte und auch tatsächlich durchgeführte Überwachungstätigkeiten erfordert. Eine „Vorankündigung“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da sich aus dem vorgelegten Akt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Hinweis auf tatsächlich durchgeführte Überwachungen ergibt, waren die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. unerheblich und daher zu beheben; dies umso mehr, als sich aus Paragraph 5 a, Absatz eins, SPG eindeutig ergibt, dass die Einhebung von Überwachungsgebühren zwar bewilligte und auch tatsächlich durchgeführte Überwachungstätigkeiten erfordert. Eine „Vorankündigung“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. 5.) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 48a SPG für die Anordnung der Überwachung im umliegenden Bereich der xxx-Servicestation jedenfalls vorlagen. 5.) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 48 a, SPG für die Anordnung der Überwachung im umliegenden Bereich der xxx-Servicestation jedenfalls vorlagen. 6.) Ausdrücklich verwiesen wird auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, in welchem xxx als deren Geschäftsführer, welcher über die notwendigen Gewerbeberechtigungen verfügt, angegeben wird. 7.) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war abzuändern, die Spruchpunkte II. und III. wurden aufgehoben. 7.) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war abzuändern, die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wurden aufgehoben. 8.) Zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Überwachung müsse zeitlich vor der Durchführung des Vorhabens mittels Bescheides angeordnet werden und zu dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2013, Zahl: 2013/01/0060, ist festzuhalten, dass es zutrifft, dass eine Überwachung schon begrifflich nur vor oder allenfalls während des Vorhabens angeordnet werden kann. Dem entspricht der Wortlaut des § 5 Abs. 3
- Satz SPG („angeordnet wurde“). Gegenständlich wurde gegenüber der Beschwerdeführerin, nämlich der xxx GmbH, mit Bescheid vom 26.05.2014 die Überwachung im Zeitraum vom 26.05.2014 bis 01.06.2014 angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 28.05.2014 beim Postamt 9220 hinterlegt und wurde mit Berichtigungsbescheid vom 27.05.2014 als Vertreter der GmbH xxx angeführt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 06.06.2014 und Festsetzung des Beginns der Abholfrist mit 10.06.2014 zugestellt.8.) Zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Überwachung müsse zeitlich vor der Durchführung des Vorhabens mittels Bescheides angeordnet werden und zu dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2013, Zahl: 2013/01/0060, ist festzuhalten, dass es zutrifft, dass eine Überwachung schon begrifflich nur vor oder allenfalls während des Vorhabens angeordnet werden kann. Dem entspricht der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 3,
- Satz SPG („angeordnet wurde“). Gegenständlich wurde gegenüber der Beschwerdeführerin, nämlich der xxx GmbH, mit Bescheid vom 26.05.2014 die Überwachung im Zeitraum vom 26.05.2014 bis 01.06.2014 angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 28.05.2014 beim Postamt 9220 hinterlegt und wurde mit Berichtigungsbescheid vom 27.05.2014 als Vertreter der GmbH xxx angeführt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 06.06.2014 und Festsetzung des Beginns der Abholfrist mit 10.06.2014 zugestellt. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf § 48a SPG zu verweisen, wonach eine Überwachung auch ohne Bescheid durchgeführt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 27a vorliegen. Der Bescheid bewirkt lediglich, dass für die aufgrund des Bescheides durchgeführte besondere Überwachung Überwachungsgebühren eingehoben werden können. Da die Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Überwachung also auch ohne Bescheid zulässig ist, gegenständlich Überwachungsgebühren nicht vorgeschrieben wurden und im Übrigen die Anordnung der besonderen Überwachung gegenüber der xxx GmbH erfolgte, war das diesbezügliche Beschwerdevorbringen rechtlich unerheblich.In diesem Zusammenhang ist wiederum auf Paragraph 48 a, SPG zu verweisen, wonach eine Überwachung auch ohne Bescheid durchgeführt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 27 a, vorliegen. Der Bescheid bewirkt lediglich, dass für die aufgrund des Bescheides durchgeführte besondere Überwachung Überwachungsgebühren eingehoben werden können. Da die Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Überwachung also auch ohne Bescheid zulässig ist, gegenständlich Überwachungsgebühren nicht vorgeschrieben wurden und im Übrigen die Anordnung der besonderen Überwachung gegenüber der xxx GmbH erfolgte, war das diesbezügliche Beschwerdevorbringen rechtlich unerheblich. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2015.4.2014