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{'item': 'KLVwG-2186/15/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.10.2014 GeschäftszahlKLVwG-2186/15/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des Herrn xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10.06.2014, Zahl: 07-V-SK-43/9-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10.2014, zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als u n b e g r ü n d e t römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n und wird als zusätzliche Auflage für das gegenständliche Talstationsgebäude des ESL „xxx“ zur Vorschreibung gebracht, dass die Traufenpflasterung an den schadhaften Stellen zu ergänzen und insgesamt ebenflächig, mit einem nach außen geneigten Verlauf herzustellen bzw. der Bestand auszurichten ist. Erforderlichenfalls wird auch der Unterbau für die Waschbetonpflasterung (Frostkoffer) punktuell dahingehend zu ergänzen sein. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Die xxx Ges.m.b.H. & Co. KG beantragte mit Schriftsatz vom 30.8.2012, Zahl: 07-V-SK-43/6/12, beim Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Seilbahnbehörde um die Genehmigung zur Abtragung der Seilbahnen DSL „xxx“, ESL „xxx“ und ESL „xxx“ und der Schlepplifte „xxx“ und „xxx“ in xxx unter Anschluss eines Rückbaukonzeptes. Dieses angeschlossene Rückbaukonzept wurde von der xxx GesmbH & CoKG erstellt und beinhaltet nicht die Abtragung sämtlicher Seilbahnanlagen. So sollen folgende Baulichkeiten bestehen bleiben und einer Nachnutzung zugeführt werden: xxx I: Talstation und Parkplätze xxx II: Führerstandsgebäude bei der Talstation xxx III: Talstationsgebäude (im Obergeschoß befinden sich Wohnräume). Zuletzt wären die Seilbahnanlagen von xxx GesmbH & CoKG als Pächterin betrieben worden. Der Betrieb dieser Seilbahnen und Schlepplifte sei dauernd eingestellt, die Konzessionen für die öffentlichen Seilbahnen seien erloschen. Zur Klärung der Frage, ob allenfalls über die geplanten hinausgehenden Abtragungsmaßnahmen auch Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich seien, wurde seitens des Landeshauptmannes von Kärnten als zuständige Seilbahnbehörde eine seilbahnrechtliche Ortsverhandlung als erforderlich erachtet. Daraufhin wurde seitens des Landeshauptmannes von Kärnten mit Kundmachung vom 30.08.2012, Zahl: 07-V-SK-43/4-2012, für den 11.09.2012 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Aus der Kundmachung ist zu entnehmen, dass sich die Stationsobjekte der Seilbahnen auf folgenden Grundstücken befinden: DSL „xxx“: Parz. Nr. xxx (Talstation), xxx (Mittelstation), xxx (Bergstation), jeweils KG xxx ESL „xxx“: Parz. Nr. xxx (Talstation), xxx (Bergstation), jeweils KG xxx ESL „xxxI“: Parz. Nr. xxx, KG xxx (Talstation), xxx, KG xxx (Mittelstation), xxx und xxx, jeweils KG xxx (Bergstation) Im Rahmen der am 11.09.2012 stattgefundenen mündlichen Ortsverhandlung wurden aus den Fachbereichen Forsttechnik, Wildbach- und Lawinenschutz, Naturschutz, Hochbautechnik und Geologie Gutachten eingeholt. Aus sämtlichen vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen sowie sonstigen in der Verhandlungsniederschrift einliegenden Stellungnahmen ist klar und eindeutig ersichtlich, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen kein Einwand gegen das vorliegende Projekt besteht. In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Verhandlungsleiterin der Bescheid mündlich verkündet und in der Verhandlungsniederschrift protokolliert. Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.09.2012, Zahl: 07-V-SK-43/7-2012, wurde der xxx Ges.m.b.H. & Co. KG gemäß § 52 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 102/2003, idgF, die Bewilligung zur Abtragung der Seilbahnen DSL „xxx“, ESL „xxx“ und ESL „xxx“ sowie der Schlepplifte „xxx“ (niedere Seilführung) und „xxx“ (niedere Seilführung) in der KG xxx und xxx nach Maßgabe des vorgelegten – einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden – Rückbaukonzeptes und unter Einhaltung der in der Verhandlungsniederschrift unter Punkt A. und B. zu den einzelnen Anlagen jeweils angeführten weiteren Maßnahmen und Auflagen zu den jeweils angeführten Terminen, erteilt. Im ob zitierten Bescheid vom 11.09.2012 wurden Maßnahmen zur Vorschreibung gebracht, dass die vollständige Abtragung der Talstation bis zum 31.12.2015 vorzunehmen sei, sofern nicht eine widmungskonforme Nachnutzung der Talstation möglich sei. Weiters wäre der Parkplatz nicht Teil der Seilbahnanlage und würde daher im Abtragungsverfahren nicht behandelt.Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.09.2012, Zahl: 07-V-SK-43/7-2012, wurde der xxx Ges.m.b.H. & Co. KG gemäß Paragraph 52, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2003,, idgF, die Bewilligung zur Abtragung der Seilbahnen DSL „xxx“, ESL „xxx“ und ESL „xxx“ sowie der Schlepplifte „xxx“ (niedere Seilführung) und „xxx“ (niedere Seilführung) in der KG xxx und xxx nach Maßgabe des vorgelegten – einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden – Rückbaukonzeptes und unter Einhaltung der in der Verhandlungsniederschrift unter Punkt A. und B. zu den einzelnen Anlagen jeweils angeführten weiteren Maßnahmen und Auflagen zu den jeweils angeführten Terminen, erteilt. Im ob zitierten Bescheid vom 11.09.2012 wurden Maßnahmen zur Vorschreibung gebracht, dass die vollständige Abtragung der Talstation bis zum 31.12.2015 vorzunehmen sei, sofern nicht eine widmungskonforme Nachnutzung der Talstation möglich sei. Weiters wäre der Parkplatz nicht Teil der Seilbahnanlage und würde daher im Abtragungsverfahren nicht behandelt. Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 teilte der Beschwerdeführer xxx der Seilbahnbehörde mit, dass er Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, sei. Diese würden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum ESL „xxx“ befinden. Es würden sich auf seinem Grund weiters diverse Rohre u.a. für Abwasser und Drainagen befinden, welche dem Betrieb der gegenständlichen Seilbahn gedient hätten. Auch sei er dadurch betroffen, dass die Aufschüttung vor der Talstation ESL „xxx“ nicht beseitigt worden sei und er sein Grundstück nicht zur Gänze bewirtschaften könne. Er würde um die Gewährung einer Akteneinsicht sowie um Abgabe einer Mitteilung, ob die betriebsführende Gesellschaft Bergbahnen xxx GesmbH & CoKG einen Antrag auf Rückbau des Sesselliftes xxx gestellt habe sowie welche Rückbauten geplant seien und bis wann deren Finalisierung erwartet würde, beantragen. In dem selben Schriftsatz erging die Anregung, der Landeshauptmann von Kärnten möge von Amts wegen ein Rückbauverfahren für den ESL „xxx“ einleiten, um Schäden am Eigentum des Beschwerdeführers hintanzuhalten und ihm die Möglichkeit zu bieten, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Mit Antwortschreiben vom 17.12.2012, Zahl: 07-V-SK-45/3-2012, teilte die Seilbahnbehörde xxx mit, dass auf Antrag der xxx Ges.m.b.H. & Co. KG nach Durchführung einer Ortsverhandlung bereits am 11.09.2012 ein Abtragungsbescheid für den ESL „xxx“ erteilt wurde. xxx sei zur Ortsverhandlung nicht geladen worden, weil sich keine Anlagenteile auf Grundparzellen in seinem Eigentum befänden. xxx wurde aufgefordert, sein Vorbringen zu konkretisieren, sollten sich entgegen der Annahme der Seilbahnbehörde Grundparzellen in seinem Eigentum befinden, die von der Abtragung des ESL „xxx“ betroffen seien. Mit Schreiben vom 30.12.2012, protokolliert bei der Seilbahnbehörde am 03.01.2013, Zahl: 07-V-SK-45/1-13, gab xxx der Seilbahnbehörde bekannt, dass das Vordach bei der südwestlichen Ecke der Talstation ESL „xxx“ 20 bis 30 cm in sein Grundstück hineinragen würde. Die Bodenplatten entlang der westlichen Außenwand seien breiter als das Vordach und würden dementsprechend weiter in seinem Grund liegen. Zudem würde die Anschotterung vor dem Lifthaus liegen, die den Zugang und die Zufahrt zur Anlage auf seinem Grund ermögliche. Zudem führe ein Abwasserrohr, das aus der Richtung des Lifthauses komme und dessen letzter Teil frei an der Bodenoberfläche liege, in das Rinnsal südlich der Talstation. Aus all diesen Gründen sei er als Partei am Rückbau-Verfahren zu beteiligen gewesen. Um seine rechtlichen Interessen, die mit dem Rückbau des Sesselliftes verbunden seien, wahrnehmen zu können, stelle er mit selbigem Schreiben folgende Anträge: das Amt der Kärntner Landesregierung möge ihm den (zuletzt ergangenen) Bescheid bezüglich des Rückbaues der Sektion 1 des Einsersesselliftes xxx zustellen sowie ihm die Parteistellung im Verfahren über den gegenständlichen Rückbau bescheidmäßig zuerkennen und Akteneinsicht gewähren. Mit Schriftsatz (E-Mail-Nachricht) der Seilbahnbehörde vom 04.01.2013 erging an den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen, um Abgabe einer ergänzenden hochbautechnischen Stellungnahme, insbesondere darüber, ob aus fachlicher Sicht zusätzliche Vorschreibungen im Abtragungsverfahren erforderlich seien. In seiner ergänzenden hochbautechnischen Stellungnahme vom 07.01.2013, Zahl: 07-V-SK-45/2/13, führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass gemäß Bescheid vom 11.09.2012, Zahl: 07-V-SK-43/7-2012, eine Nachnutzung des Talstationsgebäudes nur möglich sei, wenn diese im Einklang mit dem Flächenwidmungsplan stehe. Es sei daher vorab zu prüfen, ob eine widmungskonforme Nachnutzung möglich sei bzw. erwirkt werden könne. Andernfalls seien das gesamte Gebäude einschließlich der zum Gebäude gehörenden Bauteile und Außenanlagen, die angrenzenden befestigten Flächen (z.B. Traufenpflaster) samt Unterbau sowie eventuell mit dem Gebäude in Verbindung stehende Bodenleitungen, abzutragen. Sollte die Widmungskonformität gegeben sein bzw. erwirkt werden können, werde das Bestandsgebäude in Folge durch die Baubehörde im Hinblick auf die gegebene Bebauung an der Grundstücksgrenze sowie eventuelle bestehende Ableitungen auf das Nachbargrundstück zu beurteilen sein. Nachdem von der zuständigen Seilbahnbehörde über die von xxx eingebrachten Anträge nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden worden war, brachte xxx mit Schreiben vom 29.07.2013 bei der zuständigen Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 73 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) einen Devolutionsantrag ein. Folglich wurde die Seilbahnbehörde mit Schreiben der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25.09.2013, GZ: BMVIT-239.105/0006-IV/SCH3/2013, zur Vorlage des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes ersucht. Dieser Aufforderung nachkommend wurde von Seiten der Seilbahnbehörde mit Schreiben vom 02.10.2013, Zahl: 07-V-SK-43/5-2013, der Verwaltungsakt zum Abtragungsverfahren ESL „xxx“ der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt. In dem selben Schreiben führte die Seilbahnbehörde aus, dass die Ansicht vertreten werde, dass Herr xxx im Abtragungsverfahren zum ESL „xxx“ nach § 52 Seilbahngesetz keine Parteistellung habe, da § 52 Seilbahngesetz nach seiner Textierung („Dabei sei auf öffentliche Interessen, insbesondere öffentliche Sicherheitsinteressen Bedacht zu nehmen“) ausschließlich dem öffentlichen Interesse diene und daher auch kein subjektives Recht und damit keine Parteistellung begründe. Dem Abtragungsverfahren wären mit Zustimmung des Seilbahnunternehmens dennoch alle bekannten betroffenen Grundeigentümer (von Grundstücken, auf denen sich Anlagenteile befunden haben) als sonstige Beteiligte geladen worden, um am Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, des xxx wäre nicht angenommen worden, dass sich darauf Anlagenteile befänden, daher wäre xxx auch nicht zur Verhandlung geladen worden. Die Seilbahnbehörde habe aufgrund der Anbringen des xxx vom 11.12.2012 und vom 30.12.2012 durch Einholung einer ergänzenden hochbautechnischen Stellungnahme geprüft, ob amtswegig im öffentlichen Interesse noch zusätzliche Vorschreibungen im Abtragungsverfahren erforderlich seien. Da nach Klarstellung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung der Auftrag im Bescheid, die Talstation des ESL „xxx“ zur Gänze abzutragen, das gesamte Gebäude mit allen zum Gebäude gehörenden Bauteilen und Außenanlagen, wie angrenzende befestigte Flächen (z.B. Traufenpflaster) samt Unterbau sowie eventuell mit dem Gebäude in Verbindung stehende Bodenleitungen umfasse, wäre behördlicherseits die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen als nicht notwendig erachtet. Der Abtragungsauftrag würde schlagend, sofern nicht bis zum 31.12.2015 eine widmungskonforme Nachnutzung nachgewiesen würde. Dies setze voraus, dass das Gebäude in einem anderen Verwaltungsverfahren für die beabsichtigte Nachnutzung bewilligt würde (in Frage komme vor allem ein Baugenehmigungsverfahren der Standortgemeinde nach der K-BO 1996). In einem Verfahren nach der K-BO 1996 hätte xxx als Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. xxx, KG xxx, ohnedies Parteistellung. Nachdem von der zuständigen Seilbahnbehörde über die von xxx eingebrachten Anträge nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden worden war, brachte xxx mit Schreiben vom 29.07.2013 bei der zuständigen Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 73, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) einen Devolutionsantrag ein. Folglich wurde die Seilbahnbehörde mit Schreiben der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25.09.2013, GZ: BMVIT-239.105/0006-IV/SCH3/2013, zur Vorlage des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes ersucht. Dieser Aufforderung nachkommend wurde von Seiten der Seilbahnbehörde mit Schreiben vom 02.10.2013, Zahl: 07-V-SK-43/5-2013, der Verwaltungsakt zum Abtragungsverfahren ESL „xxx“ der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt. In dem selben Schreiben führte die Seilbahnbehörde aus, dass die Ansicht vertreten werde, dass Herr xxx im Abtragungsverfahren zum ESL „xxx“ nach Paragraph 52, Seilbahngesetz keine Parteistellung habe, da Paragraph 52, Seilbahngesetz nach seiner Textierung („Dabei sei auf öffentliche Interessen, insbesondere öffentliche Sicherheitsinteressen Bedacht zu nehmen“) ausschließlich dem öffentlichen Interesse diene und daher auch kein subjektives Recht und damit keine Parteistellung begründe. Dem Abtragungsverfahren wären mit Zustimmung des Seilbahnunternehmens dennoch alle bekannten betroffenen Grundeigentümer (von Grundstücken, auf denen sich Anlagenteile befunden haben) als sonstige Beteiligte geladen worden, um am Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, des xxx wäre nicht angenommen worden, dass sich darauf Anlagenteile befänden, daher wäre xxx auch nicht zur Verhandlung geladen worden. Die Seilbahnbehörde habe aufgrund der Anbringen des xxx vom 11.12.2012 und vom 30.12.2012 durch Einholung einer ergänzenden hochbautechnischen Stellungnahme geprüft, ob amtswegig im öffentlichen Interesse noch zusätzliche Vorschreibungen im Abtragungsverfahren erforderlich seien. Da nach Klarstellung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung der Auftrag im Bescheid, die Talstation des ESL „xxx“ zur Gänze abzutragen, das gesamte Gebäude mit allen zum Gebäude gehörenden Bauteilen und Außenanlagen, wie angrenzende befestigte Flächen (z.B. Traufenpflaster) samt Unterbau sowie eventuell mit dem Gebäude in Verbindung stehende Bodenleitungen umfasse, wäre behördlicherseits die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen als nicht notwendig erachtet. Der Abtragungsauftrag würde schlagend, sofern nicht bis zum 31.12.2015 eine widmungskonforme Nachnutzung nachgewiesen würde. Dies setze voraus, dass das Gebäude in einem anderen Verwaltungsverfahren für die beabsichtigte Nachnutzung bewilligt würde (in Frage komme vor allem ein Baugenehmigungsverfahren der Standortgemeinde nach der K-BO 1996). In einem Verfahren nach der K-BO 1996 hätte xxx als Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. xxx, KG xxx, ohnedies Parteistellung. Mit Schreiben der Seilbahnbehörde vom 28.08.2013 wären die Seilbahnunternehmen (Konzessionärin und Pächterin) aufgefordert worden, eine schriftliche Erfüllungsmeldung zum Abtragungsbescheid an die Behörde zu übermitteln. Die Pächterin habe am 09.09.2013 eine solche an die Seilbahnbehörde übermittelt. Nach ergänzender telefonischer Mitteilung der Pächterin vom 01.10.2013 würde das Talstationsgebäude derzeit gewerblich (als Bürogebäude) durch ein anderes Unternehmen weitergenutzt. Ob die dafür notwendigen Bewilligungen bereits erwirkt worden seien, sei der Behörde nicht bekannt. Abschließend wurde mitgeteilt, dass eine bescheidmäßige Erledigung der Anträge des xxx durch die Seilbahnbehörde nicht erfolgt sei. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2013, GZ: BMVIT-239.105/0005-IV/SCH3/2013, wurde den Anträgen des xxx stattgegeben. Der Bescheidbegründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass für die Beurteilung der Parteistellung maßgebend sei, ob die Sachentscheidung im konkreten Verfahren in die Rechtsphäre des Betreffenden bestimmend eingreife und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, würden keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen. Es gelte abzuwägen, dass es gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Fälle der direkten Betroffenheit gebe, die keine Parteistellung gewähren würde. So sei z.B. ein Fall der direkten Betroffenheit, die trotzdem keine Parteistellung gewähren würde, ein baupolizeilicher Auftrag an einen Haus- oder Grundstückseigentümer. Dritte, wie z.B. Bestandnehmer, Superädifikatseigentümer, würden hier keine Parteistellung haben. In diesen Fällen des baupolizeilichen Auftrags stehe fest, dass Grundeigentümer Parteistellung haben würden und Dritte, wie Bestandnehmer oder Superädifikatseigentümer ihre Interessen zivilrechtlich über den Grundeigentümer durchsetzen müssten. Unabhängig vom Materiengesetz sei eine konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren möglich. Jeder der unmittelbar von der Bescheidwirkung betroffen sein könnte, sei dem Abtragungsverfahren als Beteiligter beizuziehen. Dies können Grundeigentümer, Anrainer oder auch andere sein. Ob tatsächlich Betroffenheit und damit auch Parteistellung bestehe, sei im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, etwa auch im Zuge einer mündlichen Verhandlung, festzustellen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sei ein subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt sei. Wenn ein Bescheid, die Abtragung von Objekten, insbesondere solche mit Fundamenten, Starkstromleitungen und Abwasser- sowie Zuwasserleitungen, auftrage, könne davon ausgegangen werden, dass Grundeigentümer, auf denen sich diese Objekte befinden, jedenfalls in ihrem Eigentumsrecht unmittelbar betroffen seien. Ob Anrainer unmittelbar von den Abtragungsmaßnahmen betroffen seien, sei im Verwaltungsverfahren zu klären. Im Hinblick darauf sei im Abtragungsverfahren gemäß § 52 Seilbahngesetz den unmittelbar Betroffenen, wie Grundeigentümern, aber auch potentiell oder gar tatsächlich in diesem Grundrecht gefährdeten Anrainern, die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte im Rahmen von Verwaltungsverfahren zu wahren, in dem sie dem Verfahren beigezogen werden. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2013, GZ: BMVIT-239.105/0005-IV/SCH3/2013, wurde den Anträgen des xxx stattgegeben. Der Bescheidbegründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass für die Beurteilung der Parteistellung maßgebend sei, ob die Sachentscheidung im konkreten Verfahren in die Rechtsphäre des Betreffenden bestimmend eingreife und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, würden keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen. Es gelte abzuwägen, dass es gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Fälle der direkten Betroffenheit gebe, die keine Parteistellung gewähren würde. So sei z.B. ein Fall der direkten Betroffenheit, die trotzdem keine Parteistellung gewähren würde, ein baupolizeilicher Auftrag an einen Haus- oder Grundstückseigentümer. Dritte, wie z.B. Bestandnehmer, Superädifikatseigentümer, würden hier keine Parteistellung haben. In diesen Fällen des baupolizeilichen Auftrags stehe fest, dass Grundeigentümer Parteistellung haben würden und Dritte, wie Bestandnehmer oder Superädifikatseigentümer ihre Interessen zivilrechtlich über den Grundeigentümer durchsetzen müssten. Unabhängig vom Materiengesetz sei eine konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren möglich. Jeder der unmittelbar von der Bescheidwirkung betroffen sein könnte, sei dem Abtragungsverfahren als Beteiligter beizuziehen. Dies können Grundeigentümer, Anrainer oder auch andere sein. Ob tatsächlich Betroffenheit und damit auch Parteistellung bestehe, sei im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, etwa auch im Zuge einer mündlichen Verhandlung, festzustellen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sei ein subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt sei. Wenn ein Bescheid, die Abtragung von Objekten, insbesondere solche mit Fundamenten, Starkstromleitungen und Abwasser- sowie Zuwasserleitungen, auftrage, könne davon ausgegangen werden, dass Grundeigentümer, auf denen sich diese Objekte befinden, jedenfalls in ihrem Eigentumsrecht unmittelbar betroffen seien. Ob Anrainer unmittelbar von den Abtragungsmaßnahmen betroffen seien, sei im Verwaltungsverfahren zu klären. Im Hinblick darauf sei im Abtragungsverfahren gemäß Paragraph 52, Seilbahngesetz den unmittelbar Betroffenen, wie Grundeigentümern, aber auch potentiell oder gar tatsächlich in diesem Grundrecht gefährdeten Anrainern, die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte im Rahmen von Verwaltungsverfahren zu wahren, in dem sie dem Verfahren beigezogen werden. Ein die Parteistellung vermittelndes subjektives Recht komme einer Person nur dann zu, wenn sie von der Sache in besonderer, von der Allgemeinheit abgrenzbarer Weise, betroffen sei. Dies treffe auf den Antragsteller zu, da sich Teile des abzutragenden Einsersesselliftes „xxx“ entweder teilweise auf bzw. über seinem Grundstück Nr. xxx, oder jedenfalls in dessen unmittelbarer Nähe befinden. Es sei hinfällig zu prüfen, ob sich Teile der Seilbahnanlage Einsersessellift „xxx“ auf seinem Grundstück Nr. xxx befinden würden oder der Antragsteller „lediglich“ Anrainer sei. Gemäß dem Abtragungsbescheid vom 11.09.2012, sei die Talstation einschließlich der zum Gebäude gehörenden Bauteile und Außenanlage, wie angrenzende befestigte Flächen (z.B. Traufenpflaster) samt Unterbau sowie eventuell mit dem Gebäude in Verbindung stehende Bodenleitungen, abzutragen, soweit keine widmungskonforme Nachnutzung erfolge. Das Grundstück Nr. xxx befinde sich, so sich nicht Teile der Talstation, wie Bodenfliesen, Teile des Vordaches sowie der Abwasserkanal, tatsächlich sogar darauf bzw. darüber befinden, in derart unmittelbarer Nähe zu den abzutragenden Objekten, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller durch die Abtragungsmaßnahmen in jedem Fall unmittelbar betroffen sei und ihm aufgrund dessen die Parteistellung zuzuerkennen sei. In Entsprechung dieser Entscheidung hat sodann der Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Seilbahnbehörde mit Schreiben vom 13.01.2014, Zahl: 07-V-SK-45/1-2014, xxx die Parteistellung eingeräumt und wurde ihm der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.09.2012, Zahl: 07-V-SK-43/7-2012, zugestellt sowie auch die von ihm beantragte Akteneinsicht gewährt. Gegen diesen Bescheid vom 11.09.2012 erhob xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 11.02.2014 sind folgende Anträge gestellt: das Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten in der Hinsicht abändern, dassGegen diesen Bescheid vom 11.09.2012 erhob xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 11.02.2014 sind folgende Anträge gestellt: das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten in der Hinsicht abändern, dass 1) die Talstation des ESL „xxx“ bedingungslos abzutragen sei, 2) der Abwasserkanal (der an der Grenze der Grundstücke Nr. xxx und xxx liegt) und die Aufschüttung vor der Talstation, soweit sie auf dem Grundstück Nr. xxx liegt, beseitigt werden müssen und 3) anstelle der Aufschüttung die Wiederherstellung pflügbaren Bodens (auf demselben Niveau wie der übrige Acker und mit mindestens 18 cm dicker Humusauflage) anzuordnen wäre. In diesem Zusammenhang teilte der Landeshauptmann von Kärnten als belangte Behörde mit Schreiben vom 24.03.2014, Zahl: 07-V-SK-43/6-2014, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit, dass die Behörde vorerst in Erwägung gezogen habe, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde des xxx der xxx Ges.m.b.H. & Co.KG und der Bergbahnen xxx GesmbH & CoKG zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt sowie auch im Landesarchiv ein Plan zum ESL „xxx“ ausgehoben worden sei, der den letzten genehmigten Status des Talstationsgebäudes belegt. Dieser Plan samt eisenbahnrechtlichem Baugenehmigungsbescheid vom 22.04. 1986, Zahl: 8V-876/3/86 und Betriebsbewilligungsbescheid vom 16.12.1986, Zahl: 8V-2844/2/1986, wurden dem Beschwerdeführer ergänzend zur gewährten Akteneinsicht sowie der Baubehörde der Gemeinde xxx, bei der ein Bauverfahren nach den Bestimmungen der K-BO 1996 über den Umbau des Talstationsgebäudes anhängig sei, übermittelt. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde weiters aus, dass der letzte konsensgemäße Zustand vor dem Abtragungsbescheid (Stand Bescheid: 1986) belege, dass ein „Überbauen“ der Grundgrenze auf das Nachbargrundstück Nr. xxx des xxx jedenfalls von der Seilbahnbehörde nicht eisenbahnrechtlich genehmigt worden sei. Sofern Anschotterungen, Bodenplatten, Abwasserrohre oder Dachvorsprünge tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – verwaltungsrechtlich und privatrechtlich unzulässigerweise und widerrechtlich am Nachbargrundstück Nr. xxx liegen würden, seien diese ohnehin zu entfernen. Durch den Abtragungsbescheid würde ein konsenswidriger Zustand nicht nachträglich seilbahnrechtlich genehmigt. Nochmals würde betont, dass die Sommerrodelbahn keine Seilbahnanlage sei, sondern dem Veranstaltungsrecht unterliege. In Anbetracht dessen, dass im gegenständlichen Beschwerdefall weitere ergänzende Erhebungen erforderlich seien und die Beschwerdevorentscheidung voraussichtlich nicht innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist erlassen werden könnte, wurde von der belangten Behörde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.04.2014, Zahl: KLVwG-1214/2/2014, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.09.2012, Zahl: 07-V-SK-43/7-2012, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an den Landeshauptmann von Kärnten zurückverwiesen. Vom erkennenden Gericht wird dazu festgehalten, dass im gegenständlichen Fall von der Seilbahnbehörde zu prüfen sein werde, ob bzw. inwieweit im Fall der vollständigen Abtragung die Grundstücke des Beschwerdeführers betroffen sein könnten und daher zutreffendenfalls dem Beschwerdeführer das Vorbringen seiner Interessen im Verfahren zu ermöglichen ist. Weiters wird ausgeführt, dass in gegenständlicher Verwaltungsangelegenheit, die für die neuerliche Entscheidung unter Einbeziehung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dessen Parteistellung im Abtragungsverfahren von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2013, GZ: BMVIT-239.105/0005-VI/SCH3/2013, als gegeben erachtet wird, notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes von der belangten Behörde vorzunehmen seien, weshalb das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch gemacht habe.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.04.2014, Zahl: KLVwG-1214/2/2014, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.09.2012, Zahl: 07-V-SK-43/7-2012, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Landeshauptmann von Kärnten zurückverwiesen. Vom erkennenden Gericht wird dazu festgehalten, dass im gegenständlichen Fall von der Seilbahnbehörde zu prüfen sein werde, ob bzw. inwieweit im Fall der vollständigen Abtragung die Grundstücke des Beschwerdeführers betroffen sein könnten und daher zutreffendenfalls dem Beschwerdeführer das Vorbringen seiner Interessen im Verfahren zu ermöglichen ist. Weiters wird ausgeführt, dass in gegenständlicher Verwaltungsangelegenheit, die für die neuerliche Entscheidung unter Einbeziehung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dessen Parteistellung im Abtragungsverfahren von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.12.2013, GZ: BMVIT-239.105/0005-VI/SCH3/2013, als gegeben erachtet wird, notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes von der belangten Behörde vorzunehmen seien, weshalb das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch gemacht habe. Mit Kundmachung vom 28.04.2014, Zahl: 07-V-SK-43/7-2014, wurde durch den Landeshauptmann von Kärnten eine mündliche Verhandlung für den 28.05.2014 am Ort der Talstation des ESL „xxx“ anberaumt. Im Rahmen der am 28.05.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von xxx nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Ich bezweifle die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 K-BV, weil der Betrieb eines Transportunternehmens nicht im selben öffentlichen Interesse liegt, wie der Betrieb einer Seilbahn. Zur Abtragung: Wenn eine Seilbahn damals auf den Vorschriften des Eisenbahngesetzes errichtet worden ist und die gesetzlichen Bestimmungen Nachbarrechte ausschließen, so widerspricht das dem Gleichheitssatz, dass bei Wegfallen des öffentlichen Interesses am Betrieb der Seilbahn auch die Begünstigung durch das nunmehrige Seilbahngesetz wegfallen müsste. Mit den Forderungen des Naturschutzsachverständigen bezüglich der Beseitigung der Anschüttung und Rekultivierung bin ich einverstanden“. „Ich bezweifle die Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV, weil der Betrieb eines Transportunternehmens nicht im selben öffentlichen Interesse liegt, wie der Betrieb einer Seilbahn. Zur Abtragung: Wenn eine Seilbahn damals auf den Vorschriften des Eisenbahngesetzes errichtet worden ist und die gesetzlichen Bestimmungen Nachbarrechte ausschließen, so widerspricht das dem Gleichheitssatz, dass bei Wegfallen des öffentlichen Interesses am Betrieb der Seilbahn auch die Begünstigung durch das nunmehrige Seilbahngesetz wegfallen müsste. Mit den Forderungen des Naturschutzsachverständigen bezüglich der Beseitigung der Anschüttung und Rekultivierung bin ich einverstanden“. Seitens des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde gutachterlich ausgeführt, dass das betroffene Talstationsgebäude auf der Parzelle xxx, KG xxx, in unmittelbarer Nähe zur westlichen Nachbargrundgrenze zur Parzelle xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers xxx situiert sei. Das angrenzende Gelände an das Talstationsgebäude weise eine umlaufende Pflasterung durch Betonplatten auf einen auf ein entsprechendes Niveau aufgeschütteten Unterbau auf. Derzeit würden entlang der Gebäudeseite des Talstationsgebäudes zur westlichen Nachbargrundgrenze eine zweireihige Pflasterung mit einer Breite von ca. 1,00 Meter (Plattenbreite 0,5

  1. m)bestehen. Dazu würde angemerkt, dass an dieser Seite ca. vor einem Jahr noch eine dreireihige Pflasterung und damit eine Breite der Pflasterung von 1,5 Meter bestanden habe. Vor Ort konnte festgestellt werden, dass durch die gegebene Situation sich das gesamte Gebäude mit der derzeitig gegebenen zweireihigen Pflasterung auf Eigengrund befinde und der geringste Abstand an der nordwestlichen Gebäudeecke bis zur westlichen Nachbargrundgrenze laut vorgelegtem Vermessungsplan des xxx, Villach, vom 2.5.2014 (vorgelegt durch xxx) 1,36 m betrage. Demzufolge sei ersichtlich, dass an dieser Gebäudeecke unmittelbar nach der bestehenden zweireihigen Pflasterung die westliche Grundgrenze verlaufe und somit ein Teil der eben dort gegebenen Anschüttung auf dem Nachbargrundstück xxx des Beschwerdeführers zu liegen komme. Seitens des Herrn Bürgermeisters würde dargestellt werden, dass die betroffene Parzelle xxx, KG xxx, von der ursprünglichen Widmung Grünland Liftstation nunmehr in Bauland Gewerbegebiet umgewidmet worden sei und bereits ein Bauverfahren anhängig sei. Antragsteller dieses Bauverfahrens sei die Firma xxx. Diese beabsichtige das bestehende Talstationsgebäude mit geringen Umbauten zu Büro- und Lagerzwecken zu nutzen. Die gegebene Situierung des Gebäudes bleibe unverändert, die Umbauten würden lediglich den Innenausbau bzw. Fenster- und Türöffnungen betreffen. Die Bauverhandlung sei bereits durchgeführt worden, der Bescheid sei noch ausständig. Durch die gegebene Situierung des Gebäudes befinde sich dieses in den Abstandsflächen zur westlichen Nachbargrundstücksgrenze, eine Mindestabstandsfläche gemäß den Kärntner Bauvorschriften sei mit 3,00 m festgelegt. Diese Abstandsflächen könnten unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 K-BV verkürzt werden, dies treffe insbesondere dann zu, wenn bereits bei einem vorhandenen Baubestand Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 der K-BV abweichen und Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten würde. Zum gegebenen Baubestand an der westlichen Nachbargrundstücksgrenze würde festgehalten werden, dass es sich hierbei um zwei eingeschossige Gebäude handle, nämlich das angesprochene Talstationsgebäude sowie ein ehemals als Gasthaus genutztes Gebäude des xxx auf der Parzelle xxx. Beide Gebäude würden sich in Bezug auf die gemeinsame Grundstücksgrenze innerhalb der Mindestabstandsflächen von 3,00 m befinden. Gegenseitig seien die Gebäude an dieser Grundstücksgrenze mit einem Abstand von ca. 12,00 m versetzt angeordnet. Zum Vorbringen des xxx gegen den erlassenen Bescheid würde aus fachlicher Sicht festgehalten, dass aufgrund der zuvor dargestellten Situierung des Talstationsgebäudes kein Grund zu einem bedingungslosen Abtrag vorliege. Hinsichtlich des angeführten Abtrages des Abwasserkanales würde einvernehmlich festgestellt werden, dass sich dieser nach durchgeführter Vermessung gemäß Vermessungsplan des xxx vom 2.5.2014 auch auf Eigengrund befinde. Hinsichtlich der bestehenden Anschüttung im Traufenpflasterbereich würde auf die Stellungnahme des naturschutzrechtlichen Sachverständigen hingewiesen werden.Seitens des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde gutachterlich ausgeführt, dass das betroffene Talstationsgebäude auf der Parzelle xxx, KG xxx, in unmittelbarer Nähe zur westlichen Nachbargrundgrenze zur Parzelle xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers xxx situiert sei. Das angrenzende Gelände an das Talstationsgebäude weise eine umlaufende Pflasterung durch Betonplatten auf einen auf ein entsprechendes Niveau aufgeschütteten Unterbau auf. Derzeit würden entlang der Gebäudeseite des Talstationsgebäudes zur westlichen Nachbargrundgrenze eine zweireihige Pflasterung mit einer Breite von ca. 1,00 Meter (Plattenbreite 0,5
  2. m)bestehen. Dazu würde angemerkt, dass an dieser Seite ca. vor einem Jahr noch eine dreireihige Pflasterung und damit eine Breite der Pflasterung von 1,5 Meter bestanden habe. Vor Ort konnte festgestellt werden, dass durch die gegebene Situation sich das gesamte Gebäude mit der derzeitig gegebenen zweireihigen Pflasterung auf Eigengrund befinde und der geringste Abstand an der nordwestlichen Gebäudeecke bis zur westlichen Nachbargrundgrenze laut vorgelegtem Vermessungsplan des xxx, Villach, vom 2.5.2014 (vorgelegt durch xxx) 1,36 m betrage. Demzufolge sei ersichtlich, dass an dieser Gebäudeecke unmittelbar nach der bestehenden zweireihigen Pflasterung die westliche Grundgrenze verlaufe und somit ein Teil der eben dort gegebenen Anschüttung auf dem Nachbargrundstück xxx des Beschwerdeführers zu liegen komme. Seitens des Herrn Bürgermeisters würde dargestellt werden, dass die betroffene Parzelle xxx, KG xxx, von der ursprünglichen Widmung Grünland Liftstation nunmehr in Bauland Gewerbegebiet umgewidmet worden sei und bereits ein Bauverfahren anhängig sei. Antragsteller dieses Bauverfahrens sei die Firma xxx. Diese beabsichtige das bestehende Talstationsgebäude mit geringen Umbauten zu Büro- und Lagerzwecken zu nutzen. Die gegebene Situierung des Gebäudes bleibe unverändert, die Umbauten würden lediglich den Innenausbau bzw. Fenster- und Türöffnungen betreffen. Die Bauverhandlung sei bereits durchgeführt worden, der Bescheid sei noch ausständig. Durch die gegebene Situierung des Gebäudes befinde sich dieses in den Abstandsflächen zur westlichen Nachbargrundstücksgrenze, eine Mindestabstandsfläche gemäß den Kärntner Bauvorschriften sei mit 3,00 m festgelegt. Diese Abstandsflächen könnten unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV verkürzt werden, dies treffe insbesondere dann zu, wenn bereits bei einem vorhandenen Baubestand Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 der K-BV abweichen und Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten würde. Zum gegebenen Baubestand an der westlichen Nachbargrundstücksgrenze würde festgehalten werden, dass es sich hierbei um zwei eingeschossige Gebäude handle, nämlich das angesprochene Talstationsgebäude sowie ein ehemals als Gasthaus genutztes Gebäude des xxx auf der Parzelle xxx. Beide Gebäude würden sich in Bezug auf die gemeinsame Grundstücksgrenze innerhalb der Mindestabstandsflächen von 3,00 m befinden. Gegenseitig seien die Gebäude an dieser Grundstücksgrenze mit einem Abstand von ca. 12,00 m versetzt angeordnet. Zum Vorbringen des xxx gegen den erlassenen Bescheid würde aus fachlicher Sicht festgehalten, dass aufgrund der zuvor dargestellten Situierung des Talstationsgebäudes kein Grund zu einem bedingungslosen Abtrag vorliege. Hinsichtlich des angeführten Abtrages des Abwasserkanales würde einvernehmlich festgestellt werden, dass sich dieser nach durchgeführter Vermessung gemäß Vermessungsplan des xxx vom 2.5.2014 auch auf Eigengrund befinde. Hinsichtlich der bestehenden Anschüttung im Traufenpflasterbereich würde auf die Stellungnahme des naturschutzrechtlichen Sachverständigen hingewiesen werden. Der dem seilbahnrechtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständigen für den fachlichen Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 aus, dass zum Punkt 1. der Beschwerde von xxx aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt werden könne, dass die im seinerzeitigen Abtragungsbescheid geforderte Auflage hinsichtlich der Flächenwidmungsplanänderung für eine Nachfolgenutzung erfüllt sei. Eine Beseitigung der Talstation sei daher aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erforderlich. Zum Punkt 2. würde festgestellt werden, dass der Abwasserkanal im Bereich des Grundstückes Parzelle xxx, KG xxx, liege. Im Punkt 2. würde die Beseitigung der Anschüttung soweit sie auf dem Grundstück xxx, KG xxx, liege, gefordert. Dies sei ohne hohen technischen Aufwand erfüllbar. Die Anschüttung befinde sich im gemeinsamen Grenzbereich xxx und xxx, je KG xxx, unmittelbar entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze xxx. Die Anschüttung in diesem Bereich müsse wie folgt rückgebaut werden: Die Anschüttung im Bereich der ehemaligen Talstation und zwar an der nordöstlichen Fassade sei im Bereich des Grundstückes xxx auf das natürliche Niveau abzunehmen. Danach sei dieser Bereich so zu rekultivieren, d.h. zu humusieren und niveaumäßig dem umliegenden Grundstück so anzupassen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung möglich sei. Es sei zumindest ein 18 cm starker Humuskörper im Bereich der Anschüttungsfläche aufzubringen. Die Rekultivierung müsse bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze durchgeführt werden. Allfällige Böschungsflächen, Entwässerungsmulden, müssten im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, hergestellt werden. Der zu beseitigende Anschüttungsbereich würde seinerzeit im Zusammenhang mit der Talstation als Zugang genutzt worden sein. Die Anschüttung einschließlich der Rekultivierung müsse spätestens bis zum 01. April 2015 durchgeführt und abgeschlossen sein. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Seilbahnbehörde vom 10.06.2014, Zahl: 07-V-SK-43/9-2014, wurde der xxx Gesellschaft m.b.H. & Co KG gemäß § 52 Seilbahngesetz 2003, BGBl Nr. 103/2003, idgF, die Bewilligung zur Abtragung der Seilbahnen DSL „xxx“, ESL „xxxI“ und ESL „xxx“ sowie der Schlepplifte „xxx“ (niedere Seilführung) und „xxx“ (niedere Seilführung) in der KG xxx und xxx nach Maßgabe des vorgelegten – einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden – Rückbaukonzeptes (Beilage ./B) und unter Einhaltung der in der Verhandlungsschrift vom 11.09.2012, Zahl: 07-V-SK-43/7-2012 unter Punkt A. und B. und Beilage ./A zu den Anlagen jeweils angeführten weiteren Maßnahmen und Auflagen sowie bei Einhaltung folgender zusätzlicher Maßnahmen und Auflagen betreffend den ESL „xxx“ erteilt. Die Verhandlungsschrift vom 11.09.2012 – nicht aber der darin protokollierte in der Verhandlung mündlich erlassene Bescheid – ist insofern integrierender Bestandteil des nunmehrigen Bescheides. Im Spruchteil I. dieses Bescheides werden zusätzliche Maßnahmen und Auflagen zum ESL „xxx“ wie folgt vorgeschrieben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Seilbahnbehörde vom 10.06.2014, Zahl: 07-V-SK-43/9-2014, wurde der xxx Gesellschaft m.b.H. & Co KG gemäß Paragraph 52, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 2003,, idgF, die Bewilligung zur Abtragung der Seilbahnen DSL „xxx“, ESL „xxxI“ und ESL „xxx“ sowie der Schlepplifte „xxx“ (niedere Seilführung) und „xxx“ (niedere Seilführung) in der KG xxx und xxx nach Maßgabe des vorgelegten – einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden – Rückbaukonzeptes (Beilage ./B) und unter Einhaltung der in der Verhandlungsschrift vom 11.09.2012, Zahl: 07-V-SK-43/7-2012 unter Punkt A. und B. und Beilage ./A zu den Anlagen jeweils angeführten weiteren Maßnahmen und Auflagen sowie bei Einhaltung folgender zusätzlicher Maßnahmen und Auflagen betreffend den ESL „xxx“ erteilt. Die Verhandlungsschrift vom 11.09.2012 – nicht aber der darin protokollierte in der Verhandlung mündlich erlassene Bescheid – ist insofern integrierender Bestandteil des nunmehrigen Bescheides. Im Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides werden zusätzliche Maßnahmen und Auflagen zum ESL „xxx“ wie folgt vorgeschrieben. ● Die Anschüttung im Bereich der ehemaligen Talstation des ESL „xxx“, (der Anschüttungsbereich wurde seinerzeit im Zusammenhang mit der Talstation als Zugang genutzt), und zwar an der nordöstlichen Fassade, ist im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, auf das natürliche Niveau abzunehmen. Danach ist dieser Bereich so zu rekultivieren, d.h. zu humusieren und niveaumäßig dem umliegenden Grundstück so anzupassen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist. Es ist zumindest ein 18 cm starker Humuskörper im Bereich der Anschüttungsfläche aufzubringen. Die Rekultivierung muss bis zu einer gemeinsamen Grundstücksgrenze durchgeführt werden. Allfällige Böschungsflächen, Entwässerungsmulden müssen im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, hergestellt werden. Die Anschüttung einschließlich der Rekultivierung muss spätestens bis zum 1. April 2015 durchgeführt und abgeschlossen sein. Im Spruchteil II. dieses Bescheides wurden die Anträge des Herrn xxx im Abtragungsverfahren, dass die Seilbahnbehörde im Bescheid vorzuschreiben habe, dass die Talstation des ESL „xxx“ bedingungslos abzutragen sei, und der Abwasserkanal an der Grenze der Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx abzutragen sei, als unbegründet abgewiesen. Dem Antrag, dass die Seilbahnbehörde im Bescheid vorzuschreiben habe, dass der Anschüttungsbereich (Zugang zum ehemaligen Talstationsgebäude des ESL „xxx“) am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, des xxx zu beseitigen und anstelle der Aufschüttung die Wiederherstellung pflügbaren Bodens (auf denselben Niveau wie der übrige Acker und mit mindestens 18 cm dicker Humusauflage) anzuordnen ist, wird mit der Vorschreibung der unter Spruchpunkt I. zum ESL „xxx“ zusätzlich angeführten Maßnahmen und Auflagen stattgegeben. Die Anschüttung im Bereich der ehemaligen Talstation des ESL „xxx“, (der Anschüttungsbereich wurde seinerzeit im Zusammenhang mit der Talstation als Zugang genutzt), und zwar an der nordöstlichen Fassade, ist im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, auf das natürliche Niveau abzunehmen. Danach ist dieser Bereich so zu rekultivieren, d.h. zu humusieren und niveaumäßig dem umliegenden Grundstück so anzupassen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist. Es ist zumindest ein 18 cm starker Humuskörper im Bereich der Anschüttungsfläche aufzubringen. Die Rekultivierung muss bis zu einer gemeinsamen Grundstücksgrenze durchgeführt werden. Allfällige Böschungsflächen, Entwässerungsmulden müssen im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, hergestellt werden. Die Anschüttung einschließlich der Rekultivierung muss spätestens bis zum 1. April 2015 durchgeführt und abgeschlossen sein. Im Spruchteil römisch zwei. dieses Bescheides wurden die Anträge des Herrn xxx im Abtragungsverfahren, dass die Seilbahnbehörde im Bescheid vorzuschreiben habe, dass die Talstation des ESL „xxx“ bedingungslos abzutragen sei, und der Abwasserkanal an der Grenze der Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx abzutragen sei, als unbegründet abgewiesen. Dem Antrag, dass die Seilbahnbehörde im Bescheid vorzuschreiben habe, dass der Anschüttungsbereich (Zugang zum ehemaligen Talstationsgebäude des ESL „xxx“) am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, des xxx zu beseitigen und anstelle der Aufschüttung die Wiederherstellung pflügbaren Bodens (auf denselben Niveau wie der übrige Acker und mit mindestens 18 cm dicker Humusauflage) anzuordnen ist, wird mit der Vorschreibung der unter Spruchpunkt römisch eins. zum ESL „xxx“ zusätzlich angeführten Maßnahmen und Auflagen stattgegeben. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im nunmehrigen Ersatzbescheid zu dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgehobenen Abtragungsbescheid neben den bisherigen Maßnahmen und Auflagen, die sich schon aus der Verhandlung vom 11.09.2012 ergeben haben und unbestritten sowie unbekämpft blieben, diese Maßnahmen zur Beseitigung der Anschüttung und Rekultivierung zusätzlich aufgenommen worden seien, da diese im öffentlichen Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich seien. Im Rückbaukonzept des Seilbahnunternehmens zum Ersuchen um Erteilung einer Abtragungsbewilligung für die Seilbahnen und Schlepplifte am xxx sei hinsichtlich des ESL „xxx“ angeführt, dass die Talstation und Parkplätze bestehen bleiben und einer Nachnutzung zugeführt werden würden und diese bereits verkauft worden seien sowie eine Widmungsänderung beantragt worden sei. In der Verhandlung am 12.09.2012 habe der Amtssachverständige für den fachlichen Naturschutz dazu die Bescheidauflage gefordert, dass hinsichtlich der Nachnutzung mit der Standortgemeinde xxx Kontakt aufzunehmen sei, ob eine Flächenwidmungsplanänderung notwendig sei und ob diese im Einklang mit dem örtlichen Entwicklungskonzept stehe. Sollte eine widmungskonforme Nachnutzung nicht möglich sein, so sei die Talstation bis 31.12.2015 zur Gänze abzutragen. Die Umwidmung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, von Grünland-Liftstation in Bauland-Gewerbegebiet sei mittlerweile erfolgt. Das Gebäude solle dem Gewerbebetrieb der Fa. xxx zu Büro- und Lagerzwecken dienen. Die Fa. xxx habe bei der Baubehörde der Gemeinde xxx ein Bauansuchen zum Umbau und Nutzungsänderung des ehemaligen Talstationsgebäude gestellt, eine Bauverhandlung würde bereits durchgeführt worden sein. Bei den Erhebungen am 28.05.2014 sei festgestellt worden, dass sich nicht nur das Talstationsgebäude des ESL „xxx“ in den Mindestabstandsflächen gemäß der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) von 3,00 Metern befinde, sondern auch das am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindliche Gebäude des xxx innerhalb dieser Mindestabstandsfläche liege. Die Abstandsflächen können unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden, dies treffe insbesondere dann zu, wenn bereits bei einem vorhandenen Baubestand Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 der K-BV abweichen und Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werden würde (§ 9 Abs. 1 K-BV). Die beiden Gebäude würden sich in einem Abstand von ca. 12 Metern zueinander befinden, bei beiden Gebäuden handle es sich um eingeschossige Gebäude. Der Bausachverständige der Gemeinde xxx habe festgestellt, dass Interessen der Sicherheit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Umbau des Talstationsgebäudes in den Abstandsflächen nicht entgegenstünden (eine gegenseitige Gefährdung der Objekte im Brandfalle könne aufgrund des Abstandes der Gebäude zueinander von 12,00 Metern ausgeschlossen werden) und auch das öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbildes nicht nachteilig beeinflusst werden würde. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx habe unter Zugrundlegung der Ausführungen des Bausachverständigen am 28.05.2014 mitgeteilt, dass aus der Sicht der Baubehörde keine Gründe gegen einen Weiterbestand des Gebäudes und Nutzung als Büro- und Lagerraum vorlägen, sodass die Baugenehmigung erteilt werden würde. Auch das öffentliche Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes stehe einem Weiterbestand des Talstationsgebäudes und der Nutzung als Büro- und Lagerraum für einen Gewerbebetrieb nicht entgegen, da das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nun nicht mehr als Grünland-Liftstation sondern als Bauland-Gewerbebetrieb gewidmet sei und die Nachnutzung des Gebäudes somit dem Flächenwidmungsplan entspreche. Aus § 8 AVG iVm den Bestimmungen des Seilbahngesetzes, insbesondere des § 52 SeilbG seien keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers erkennbar, die eine bedingungslose Abtragung des Talstationsgebäudes des ESL „xxx“ am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erfordern würden. Für die Seilbahnbehörde seien daher keine Gründe zu erkennen, wonach – entgegen dem beantragten Rückbaukonzept – die bedingungslose Abtragung des Talstationsgebäudes des ESL „xxx“ vorzuschreiben sei. Bei der Entscheidung der Seilbahnbehörde, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen seien sowie ob neben den geplanten Maßnahmen noch weitere Maßnahmen erforderlich seien, sei auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit Bedacht zu nehmen. Die Erhebungen am 28.05.2014 würden ergeben haben, dass aufgrund der Höhe und Entfernung der beiden Gebäude eine gegenseitige Gefährdung der Objekte im Brandfalle ausgeschlossen sei und auch keine anderen öffentlichen Sicherheitsinteressen oder für das Abtragungsverfahren wesentliche öffentlichen Interessen erkennbar seien, die eine bedingungslose Abtragung des Talstationsgebäudes notwendig machen würden. Auch der Beschwerdeführer xxx habe nicht dartun können, welche öffentlichen Interessen oder subjektiv-öffentliche Rechte eine Beseitigung des Talstationsgebäudes notwendig machten. Es sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Flächenwidmung nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx und die baurechtlichen Bestimmungen einem Weiterbestand des Gebäudes nicht entgegenstünden. Dennoch sei es für die Seilbahnbehörde im Abtragungsverfahren nach § 52 SeilbG nicht entscheidend, ob im Bauverfahren der Ausnahmetatbestand für Bauten in den Mindestabstandsflächen des § 9 K-BV angewendet werden könne oder nicht, da die Abtragungsbewilligung nach § 52 SeilbG und dessen Schutzzielen zu beurteilen sei und grundsätzlich nicht Bestimmungen anderer – eine allfällige Nachnutzung betreffender – verwaltungsbehördlicher Verfahren miteinzubeziehen seien. § 52 Abs. 2 SeilbG lasse ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen Teile der Seilbahnanlage bestehen bleiben können. Diese Bestimmung soll es gerade ermöglichen, Gebäude einer Seilbahn für andere als Seilbahnzwecke nachnutzen zu können, sofern dies den jeweiligen für die Nachnutzung anzuwendenden verwaltungsbehördlichen Bestimmungen nicht zuwiderlaufe und nicht in jedem Fall alle Seilbahnanlagen beseitigen zu müssen. Als im Abtragungsverfahren zu berücksichtigende öffentliche Interessen seien gemäß § 52 SeilbG insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit genannt, sodass davon auszugehen sei, dass nicht jedwegige öffentlichen Interessen von der Seilbahnbehörde zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht der Seilbahnbehörde stelle es jedoch sehr wohl ein im Abtragungsverfahren zu berücksichtigendes öffentliches Interesse dar, dass die bestehen bleibenden Anlagen und deren Nutzung im Einklang mit den Widmungsbestimmungen des Flächenwidmungsplanes stehen. Daher würde die Abtragung der Talstation des ESL „xxx“ nur dann erforderlich sein, wenn eine widmungskonforme Nachnutzung nicht möglich sei. Die Frist zur Abtragung würde dementsprechend lang bis 31.12.2015 festgelegt worden sein, sodass die für die Umwidmung der Flächen notwendigen behördlichen Schritte in dieser Zeit durchgeführt werden könnten. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im nunmehrigen Ersatzbescheid zu dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgehobenen Abtragungsbescheid neben den bisherigen Maßnahmen und Auflagen, die sich schon aus der Verhandlung vom 11.09.2012 ergeben haben und unbestritten sowie unbekämpft blieben, diese Maßnahmen zur Beseitigung der Anschüttung und Rekultivierung zusätzlich aufgenommen worden seien, da diese im öffentlichen Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich seien. Im Rückbaukonzept des Seilbahnunternehmens zum Ersuchen um Erteilung einer Abtragungsbewilligung für die Seilbahnen und Schlepplifte am xxx sei hinsichtlich des ESL „xxx“ angeführt, dass die Talstation und Parkplätze bestehen bleiben und einer Nachnutzung zugeführt werden würden und diese bereits verkauft worden seien sowie eine Widmungsänderung beantragt worden sei. In der Verhandlung am 12.09.2012 habe der Amtssachverständige für den fachlichen Naturschutz dazu die Bescheidauflage gefordert, dass hinsichtlich der Nachnutzung mit der Standortgemeinde xxx Kontakt aufzunehmen sei, ob eine Flächenwidmungsplanänderung notwendig sei und ob diese im Einklang mit dem örtlichen Entwicklungskonzept stehe. Sollte eine widmungskonforme Nachnutzung nicht möglich sein, so sei die Talstation bis 31.12.2015 zur Gänze abzutragen. Die Umwidmung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, von Grünland-Liftstation in Bauland-Gewerbegebiet sei mittlerweile erfolgt. Das Gebäude solle dem Gewerbebetrieb der Fa. xxx zu Büro- und Lagerzwecken dienen. Die Fa. xxx habe bei der Baubehörde der Gemeinde xxx ein Bauansuchen zum Umbau und Nutzungsänderung des ehemaligen Talstationsgebäude gestellt, eine Bauverhandlung würde bereits durchgeführt worden sein. Bei den Erhebungen am 28.05.2014 sei festgestellt worden, dass sich nicht nur das Talstationsgebäude des ESL „xxx“ in den Mindestabstandsflächen gemäß der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) von 3,00 Metern befinde, sondern auch das am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindliche Gebäude des xxx innerhalb dieser Mindestabstandsfläche liege. Die Abstandsflächen können unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden, dies treffe insbesondere dann zu, wenn bereits bei einem vorhandenen Baubestand Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 der K-BV abweichen und Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werden würde (Paragraph 9, Absatz eins, K-BV). Die beiden Gebäude würden sich in einem Abstand von ca. 12 Metern zueinander befinden, bei beiden Gebäuden handle es sich um eingeschossige Gebäude. Der Bausachverständige der Gemeinde xxx habe festgestellt, dass Interessen der Sicherheit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Umbau des Talstationsgebäudes in den Abstandsflächen nicht entgegenstünden (eine gegenseitige Gefährdung der Objekte im Brandfalle könne aufgrund des Abstandes der Gebäude zueinander von 12,00 Metern ausgeschlossen werden) und auch das öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbildes nicht nachteilig beeinflusst werden würde. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx habe unter Zugrundlegung der Ausführungen des Bausachverständigen am 28.05.2014 mitgeteilt, dass aus der Sicht der Baubehörde keine Gründe gegen einen Weiterbestand des Gebäudes und Nutzung als Büro- und Lagerraum vorlägen, sodass die Baugenehmigung erteilt werden würde. Auch das öffentliche Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes stehe einem Weiterbestand des Talstationsgebäudes und der Nutzung als Büro- und Lagerraum für einen Gewerbebetrieb nicht entgegen, da das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nun nicht mehr als Grünland-Liftstation sondern als Bauland-Gewerbebetrieb gewidmet sei und die Nachnutzung des Gebäudes somit dem Flächenwidmungsplan entspreche. Aus Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den Bestimmungen des Seilbahngesetzes, insbesondere des Paragraph 52, SeilbG seien keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers erkennbar, die eine bedingungslose Abtragung des Talstationsgebäudes des ESL „xxx“ am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erfordern würden. Für die Seilbahnbehörde seien daher keine Gründe zu erkennen, wonach – entgegen dem beantragten Rückbaukonzept – die bedingungslose Abtragung des Talstationsgebäudes des ESL „xxx“ vorzuschreiben sei. Bei der Entscheidung der Seilbahnbehörde, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen seien sowie ob neben den geplanten Maßnahmen noch weitere Maßnahmen erforderlich seien, sei auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit Bedacht zu nehmen. Die Erhebungen am 28.05.2014 würden ergeben haben, dass aufgrund der Höhe und Entfernung der beiden Gebäude eine gegenseitige Gefährdung der Objekte im Brandfalle ausgeschlossen sei und auch keine anderen öffentlichen Sicherheitsinteressen oder für das Abtragungsverfahren wesentliche öffentlichen Interessen erkennbar seien, die eine bedingungslose Abtragung des Talstationsgebäudes notwendig machen würden. Auch der Beschwerdeführer xxx habe nicht dartun können, welche öffentlichen Interessen oder subjektiv-öffentliche Rechte eine Beseitigung des Talstationsgebäudes notwendig machten. Es sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Flächenwidmung nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx und die baurechtlichen Bestimmungen einem Weiterbestand des Gebäudes nicht entgegenstünden. Dennoch sei es für die Seilbahnbehörde im Abtragungsverfahren nach Paragraph 52, SeilbG nicht entscheidend, ob im Bauverfahren der Ausnahmetatbestand für Bauten in den Mindestabstandsflächen des Paragraph 9, K-BV angewendet werden könne oder nicht, da die Abtragungsbewilligung nach Paragraph 52, SeilbG und dessen Schutzzielen zu beurteilen sei und grundsätzlich nicht Bestimmungen anderer – eine allfällige Nachnutzung betreffender – verwaltungsbehördlicher Verfahren miteinzubeziehen seien. Paragraph 52, Absatz 2, SeilbG lasse ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen Teile der Seilbahnanlage bestehen bleiben können. Diese Bestimmung soll es gerade ermöglichen, Gebäude einer Seilbahn für andere als Seilbahnzwecke nachnutzen zu können, sofern dies den jeweiligen für die Nachnutzung anzuwendenden verwaltungsbehördlichen Bestimmungen nicht zuwiderlaufe und nicht in jedem Fall alle Seilbahnanlagen beseitigen zu müssen. Als im Abtragungsverfahren zu berücksichtigende öffentliche Interessen seien gemäß Paragraph 52, SeilbG insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit genannt, sodass davon auszugehen sei, dass nicht jedwegige öffentlichen Interessen von der Seilbahnbehörde zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht der Seilbahnbehörde stelle es jedoch sehr wohl ein im Abtragungsverfahren zu berücksichtigendes öffentliches Interesse dar, dass die bestehen bleibenden Anlagen und deren Nutzung im Einklang mit den Widmungsbestimmungen des Flächenwidmungsplanes stehen. Daher würde die Abtragung der Talstation des ESL „xxx“ nur dann erforderlich sein, wenn eine widmungskonforme Nachnutzung nicht möglich sei. Die Frist zur Abtragung würde dementsprechend lang bis 31.12.2015 festgelegt worden sein, sodass die für die Umwidmung der Flächen notwendigen behördlichen Schritte in dieser Zeit durchgeführt werden könnten. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Seilbahnbehörde vom 10.06.2014, Zahl: 07-V-SK-43/9-2014, erhob xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 09.07.2014 führte er aus, dass er den Antrag stellte, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge gemäß § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid in der Hinsicht abändern, dass die Talstation des Einsersesselliftes „xxx“ abzutragen sei; in eventu jene Teile der Talstation abzutragen, deren Schattenflächen (gemäß der Bauvorschriften) auf seinem Grundstück Nr. xxx und xxx, beide xxx KG xxx, zu liegen kommen. Er sei durch den angefochtenen Bescheid beschwert. Im gegenständlichen Fall befinde sich die Anschüttung vor der Talstation „xxx“ unzweifelhaft auf seinem Grundstück. Durch die Nichtverwirklichung der Abstandsflächen der ehemaligen Talstation seien seine Nachbarrechte betroffen, insbesondere durch Beschattung, geänderten Wasserhaushalt und andere vom Gebäude ausgehenden Emissionen. Die beantragte Abtragung der Liftstation „xxx“ liege nicht nur in seinem Interesse, sondern auch in jenem durch das Seilbahngesetz vorgegebenen Schutzzweck des öffentlichen Interesses. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung, keine Abtragung der Liftstation anzuordnen, u.a. auf das öffentliche Interesse, dass „die bestehen bleibenden Anlagen und deren Nutzung im Einklang mit den Widmungsbestimmungen des Flächenwidmungsplanes stehen“. Bisher sei das Grundstück, auf dem die Talstation stehe als Grünland-Liftstation gewidmet, nunmehr sei durch den Gemeinderat von xxx die Umwidmung in Bauland-Gewerbebetrieb erfolgt. Das öffentliche Interesse der Bindung des Bestehenbleibens der Liftstation an die Flächenwidmungsplan-Konformität sei hingegen nicht ersichtlich, zumal durch die Umwidmung ein Rechtszustand hergestellt werden würde, der der bisherigen Nutzung entgegenstehe. Die Rechtssicherheit für ihn als Anrainer, der auf dem Nachbargrundstück im Vertrauen auf die Gültigkeit des Flächenwidmungsplanes ein (zwischenzeitlich stillgelegtes) Buffet betrieben habe und ab 2015 wieder betreiben werde, würde durch die Koppelung des Bestehenbleibens der Liftstation an irgendeine Flächenwidmung beseitigt. Wirtschaftliche Nachteile seien zwar im seilbahnrechtlichen Abtragungsverfahren ohne Belang; dies gelte aber nicht nur für seinen gastgewerblichen Betrieb, der jetzt an ein gewerblich genutztes Grundstück (statt ehemals einen Tourismusbetrieb) angrenze, sondern auch für den durch eine vorgeschriebene Abtragung finanziell belasteten Eigentümer der Seilbahnanlage. Einzig sinnvoll sei es, die Nachnutzung – und damit das Bestehenlassen – der Talstation „xxx“ an den bisherigen Flächenwidmungsplan zu binden. Dies würde verhindern, dass eine vorausschauende Grundstücksbewirtschaftung durch Anlass-Verordnungsgebung unterlaufen würde. Durch die Festlegung der belangten Behörde auf die – nachträgliche – „Genehmigung“ durch den Flächenwidmungsplan delegiere sie die Entscheidung de facto auf die Gemeindevertreter, die durch die Umwidmung zwar einen Rechtszustand herstellen, der nach Ansicht der belangten Behörde im öffentlichen Interesse liege, allein die Umwidmung liege nicht im öffentlichen Interesse, würde doch das Grundstück vormals der Allgemeinheit gedient haben, jetzt nur den Interessen eines Gewerbetreibenden – alles Umstände, auf die die belangte Behörde Bedacht zu nehmen gehabt hätte. Wie schon beschrieben, bestehe zwischen der westlichen Außenmauer der Talstation zu seinem Grundstück ein Abstand von 1,36 m. Somit liege der Abstand unter jenen der in den §§ 4 – 7 der Kärntner Bauvorschriften normierten Mindestabständen. § 9 Abs. 1 K-BV sehe unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Mindestabstände der §§ 4 – 7 K-BV verkleinert werden können. Neben anderen Voraussetzungen sei eine Verminderung der Abstandsflächen möglich, wenn „insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird“. Der Betrieb eines Sesselliftes (und deren Bauten) würden, wenn schon nicht der Allgemeinheit, so doch einem größeren, angeschlossenen Personenkreis dienen, wie etwa den Schifahrern, den Touristen, den Gemeindebürgern etc. Der Betrieb liege im öffentlichen Interesse. Eine Nachnutzung der Liftstation als Bürogebäude eines Transportunternehmens diene nur dem Interesse des Unternehmens selbst. Das öffentliche Interesse entspreche nicht mehr dem bisher entsprechenden Zustand; eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen scheine aus diesem Umstand nicht zulässig zu sein. Von den Bausachverständigen würde für die Zulässigkeit der Verringerung der Abstandsflächen zudem ins Treffen geführt werden, dass es eine Art Gegenseitigkeit gäbe: da sein Buffet zu nahe an der gemeinsamen Grundgrenze liege, sei es umgekehrt nicht zulässig, von ihm den zu geringen Abstand der Liftstation zu urgieren. Diese Ansicht finde in den entsprechenden Normen keine Deckung. Zutreffend führe die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, „dass es für die Seilbahnbehörde im Abtragungsverfahren nach § 52 SeilbG nicht entscheidend (ist), ob im Bauverfahren der Ausnahmetatbestand für Bauten in den Mindestabstandsflächen des § 9 K-BV angewendet werden kann oder nicht, da die Abtragungsbewilligung nach § 52 Seilbahngesetz und dessen Schutzzielen zu beurteilen ist und grundsätzlich nicht Bestimmungen anderer – eine allfällige Nachnutzung betreffender – verwaltungsbehördlicher Verfahren miteinzubeziehen sind“. Dazu sei anzumerken, dass sich der Abstand eines Gebäudes von der Nachbargrundgrenze einer Parteienvereinbarung entziehe. Die Verwirklichung der Abstände liege im öffentlichen Interesse. Die erläuternden Bemerkungen zu § 9 K-BV würden ausführen, dass „die Absprachen von Anrainern über einen geringeren Abstand ohne jegliche Bedeutung (sind). Eine Berücksichtigung derartiger Absprachen wäre geradezu sinnstörend, da durch die Normierung von Mindestabständen nicht nur den Interessen der Nachbarn gedient wird, sondern auch öffentlichen Interessen“. Auch wenn die Seilbahnbehörde im Abtragungsverfahren die Vorschriften der K-BV nicht unmittelbar anzuwenden habe, so seien die Bauvorschriften dennoch geeignet, den unbestimmten Begriff „öffentliches Interesse“ auszulegen und würden im Sinne der Gesamtheit der Rechtsordnung solcherart der behördlichen Entscheidung dienen. Selbst wenn ihm im Abtragungsverfahren die Antragslegitimation fehlen würde und er kein subjektiv-öffentliches Recht an der Abtragung der Talstation geltend machen könne, so hätte die belangte Behörde von Amts wegen das öffentliche Interesse, das mittelbar von den Abstandsflächen der K-BV ausgehe, bei ihrer Entscheidung in zumindest gleichem Maße wie die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan zu berücksichtigen gehabt und in ihrer Bedachtnahme einfließen lassen müssen. Falle das öffentliche Interesse am Betrieb einer Seilbahn weg, so müsse im Sinne der Gleichheit auch die gesetzliche Begünstigung, die den Seilbahnbetrieb zum Wohle der Öffentlichkeit gewährt worden sein, und die Belastung der Verpflichteten wegfallen. Eine Belastung des Eigentums der Grundstücksnachbarn durch Bauten und Anlagen, die etwa die Abstandsflächen nicht verwirklichen, könne nur für die Dauer des Bestandes einer Seilbahn eine privilegierte Rechtsstellung einnehmen. Falle die Bewilligung der Eigentumsbeschränkung durch Konzessionsverlust des Liftbetreibers weg, entstehe ein Anspruch der Nachbarn auf Achtung der Grundrechte von Seiten des Staates. Eine Nachnutzung der dem Seilbahngesetz unterliegender Bauten sei damit a priori nicht generell ausgeschlossen, es sei denn, die Seilbahnanlagen würden in (Grund)Rechte anderer eingreifen. Analog zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen dann rückabgewickelt werden müssten, wenn das öffentliche Interesse an der Enteignung/Beschränkung wegfalle, müssten die Begünstigungen des Seilbahnunternehmens mit der gänzlichen oder dauernden Betriebseinstellung aufgehoben werden. Der Gesetzgeber rechne nur mit einer begrenzten Dauer des Seilbahnbetriebes. Nur für diese Dauer würden die Grundrechtseingriffe gerechtfertigt scheinen. Wollte der Gesetzgeber mit der Bewilligung einer Seilbahnanlage ein dauerhaftes Recht schaffen (wie etwa die Länder mit den Bauordnungen), so hätte er kein Abtragungsverfahren normiert. Und auch der Seilbahnunternehmer (und sein Rechtsnachfolger) müssten mit einer Abtragung rechnen, wenn klar ersichtlich sei, dass die Seilbahngebäude zB sehr nahe an Nachbargrundstücke errichtet worden seien. Der Seilbahnbetreiber könne sich nicht auf einen Vertrauensgrundsatz jenseits der Bewilligungszeit stützen. In diesem Zusammenhang stelle sich die grundsätzliche Frage, auf welche Sachverhalte die Abtragung der Bauten einer Seilbahn nach § 52 Abs. 2 SeilbG überhaupt anzuwenden sei, wenn nicht auf den gegenständlichen Fall. Die belangte Behörde schließe aus dem Text des § 52 Abs. 2 SeilbG, dass bei der Abtragung „auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen“ sei, dass nicht jedes öffentliches Interesse im Abtragungsverfahren zu berücksichtigen sei. Diese Überlegung lasse sich aus dem § 52 SeilbG nicht herauslesen. Wollte der an das Sachlichkeitsgebot gebundene Gesetzgeber bestimmte öffentliche Interessen beim Abtragungsverfahren ausnehmen, so hätte er dies normiert. Nach der von ihm vertretenen Ansicht seien somit sämtliche öffentliche Interessen relevant. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die von der belangten Behörde angeführten Argumente für den Weiterbestand der Talstation „xxx“ den – von ihr selbst als berücksichtigungswürdig erachteten – öffentlichen (Sicherheits-)Interessen nicht widersprächen. Nehme man jedoch Bedacht auf alle öffentlichen Interessen – insbesondere auf die nach den Bauvorschriften nicht gedeckte Verringerung der Abstandsflächen und auf die Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz –, so würden diese in Widerspruch zum angefochtenen Bescheid stehen, bestehe doch ein gewichtiges und – im Fall des Gleichheitssatzes ein überwiegendes – Interesse an der Erhaltung der (Grund-)Rechtsordnung.Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Seilbahnbehörde vom 10.06.2014, Zahl: 07-V-SK-43/9-2014, erhob xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 09.07.2014 führte er aus, dass er den Antrag stellte, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid in der Hinsicht abändern, dass die Talstation des Einsersesselliftes „xxx“ abzutragen sei; in eventu jene Teile der Talstation abzutragen, deren Schattenflächen (gemäß der Bauvorschriften) auf seinem Grundstück Nr. xxx und xxx, beide xxx KG xxx, zu liegen kommen. Er sei durch den angefochtenen Bescheid beschwert. Im gegenständlichen Fall befinde sich die Anschüttung vor der Talstation „xxx“ unzweifelhaft auf seinem Grundstück. Durch die Nichtverwirklichung der Abstandsflächen der ehemaligen Talstation seien seine Nachbarrechte betroffen, insbesondere durch Beschattung, geänderten Wasserhaushalt und andere vom Gebäude ausgehenden Emissionen. Die beantragte Abtragung der Liftstation „xxx“ liege nicht nur in seinem Interesse, sondern auch in jenem durch das Seilbahngesetz vorgegebenen Schutzzweck des öffentlichen Interesses. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung, keine Abtragung der Liftstation anzuordnen, u.a. auf das öffentliche Interesse, dass „die bestehen bleibenden Anlagen und deren Nutzung im Einklang mit den Widmungsbestimmungen des Flächenwidmungsplanes stehen“. Bisher sei das Grundstück, auf dem die Talstation stehe als Grünland-Liftstation gewidmet, nunmehr sei durch den Gemeinderat von xxx die Umwidmung in Bauland-Gewerbebetrieb erfolgt. Das öffentliche Interesse der Bindung des Bestehenbleibens der Liftstation an die Flächenwidmungsplan-Konformität sei hingegen nicht ersichtlich, zumal durch die Umwidmung ein Rechtszustand hergestellt werden würde, der der bisherigen Nutzung entgegenstehe. Die Rechtssicherheit für ihn als Anrainer, der auf dem Nachbargrundstück im Vertrauen auf die Gültigkeit des Flächenwidmungsplanes ein (zwischenzeitlich stillgelegtes) Buffet betrieben habe und ab 2015 wieder betreiben werde, würde durch die Koppelung des Bestehenbleibens der Liftstation an irgendeine Flächenwidmung beseitigt. Wirtschaftliche Nachteile seien zwar im seilbahnrechtlichen Abtragungsverfahren ohne Belang; dies gelte aber nicht nur für seinen gastgewerblichen Betrieb, der jetzt an ein gewerblich genutztes Grundstück (statt ehemals einen Tourismusbetrieb) angrenze, sondern auch für den durch eine vorgeschriebene Abtragung finanziell belasteten Eigentümer der Seilbahnanlage. Einzig sinnvoll sei es, die Nachnutzung – und damit das Bestehenlassen – der Talstation „xxx“ an den bisherigen Flächenwidmungsplan zu binden. Dies würde verhindern, dass eine vorausschauende Grundstücksbewirtschaftung durch Anlass-Verordnungsgebung unterlaufen würde. Durch die Festlegung der belangten Behörde auf die – nachträgliche – „Genehmigung“ durch den Flächenwidmungsplan delegiere sie die Entscheidung de facto auf die Gemeindevertreter, die durch die Umwidmung zwar einen Rechtszustand herstellen, der nach Ansicht der belangten Behörde im öffentlichen Interesse liege, allein die Umwidmung liege nicht im öffentlichen Interesse, würde doch das Grundstück vormals der Allgemeinheit gedient haben, jetzt nur den Interessen eines Gewerbetreibenden – alles Umstände, auf die die belangte Behörde Bedacht zu nehmen gehabt hätte. Wie schon beschrieben, bestehe zwischen der westlichen Außenmauer der Talstation zu seinem Grundstück ein Abstand von 1,36 m. Somit liege der Abstand unter jenen der in den Paragraphen 4, – 7 der Kärntner Bauvorschriften normierten Mindestabständen. Paragraph 9, Absatz eins, K-BV sehe unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Mindestabstände der Paragraphen 4, – 7 K-BV verkleinert werden können. Neben anderen Voraussetzungen sei eine Verminderung der Abstandsflächen möglich, wenn „insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird“. Der Betrieb eines Sesselliftes (und deren Bauten) würden, wenn schon nicht der Allgemeinheit, so doch einem größeren, angeschlossenen Personenkreis dienen, wie etwa den Schifahrern, den Touristen, den Gemeindebürgern etc. Der Betrieb liege im öffentlichen Interesse. Eine Nachnutzung der Liftstation als Bürogebäude eines Transportunternehmens diene nur dem Interesse des Unternehmens selbst. Das öffentliche Interesse entspreche nicht mehr dem bisher entsprechenden Zustand; eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen scheine aus diesem Umstand nicht zulässig zu sein. Von den Bausachverständigen würde für die Zulässigkeit der Verringerung der Abstandsflächen zudem ins Treffen geführt werden, dass es eine Art Gegenseitigkeit gäbe: da sein Buffet zu nahe an der gemeinsamen Grundgrenze liege, sei es umgekehrt nicht zulässig, von ihm den zu geringen Abstand der Liftstation zu urgieren. Diese Ansicht finde in den entsprechenden Normen keine Deckung. Zutreffend führe die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, „dass es für die Seilbahnbehörde im Abtragungsverfahren nach Paragraph 52, SeilbG nicht entscheidend (ist), ob im Bauverfahren der Ausnahmetatbestand für Bauten in den Mindestabstandsflächen des Paragraph 9, K-BV angewendet werden kann oder nicht, da die Abtragungsbewilligung nach Paragraph 52, Seilbahngesetz und dessen Schutzzielen zu beurteilen ist und grundsätzlich nicht Bestimmungen anderer – eine allfällige Nachnutzung betreffender – verwaltungsbehördlicher Verfahren miteinzubeziehen sind“. Dazu sei anzumerken, dass sich der Abstand eines Gebäudes von der Nachbargrundgrenze einer Parteienvereinbarung entziehe. Die Verwirklichung der Abstände liege im öffentlichen Interesse. Die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, K-BV würden ausführen, dass „die Absprachen von Anrainern über einen geringeren Abstand ohne jegliche Bedeutung (sind). Eine Berücksichtigung derartiger Absprachen wäre geradezu sinnstörend, da durch die Normierung von Mindestabständen nicht nur den Interessen der Nachbarn gedient wird, sondern auch öffentlichen Interessen“. Auch wenn die Seilbahnbehörde im Abtragungsverfahren die Vorschriften der K-BV nicht unmittelbar anzuwenden habe, so seien die Bauvorschriften dennoch geeignet, den unbestimmten Begriff „öffentliches Interesse“ auszulegen und würden im Sinne der Gesamtheit der Rechtsordnung solcherart der behördlichen Entscheidung dienen. Selbst wenn ihm im Abtragungsverfahren die Antragslegitimation fehlen würde und er kein subjektiv-öffentliches Recht an der Abtragung der Talstation geltend machen könne, so hätte die belangte Behörde von Amts wegen das öffentliche Interesse, das mittelbar von den Abstandsflächen der K-BV ausgehe, bei ihrer Entscheidung in zumindest gleichem Maße wie die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan zu berücksichtigen gehabt und in ihrer Bedachtnahme einfließen lassen müssen. Falle das öffentliche Interesse am Betrieb einer Seilbahn weg, so müsse im Sinne der Gleichheit auch die gesetzliche Begünstigung, die den Seilbahnbetrieb zum Wohle der Öffentlichkeit gewährt worden sein, und die Belastung der Verpflichteten wegfallen. Eine Belastung des Eigentums der Grundstücksnachbarn durch Bauten und Anlagen, die etwa die Abstandsflächen nicht verwirklichen, könne nur für die Dauer des Bestandes einer Seilbahn eine privilegierte Rechtsstellung einnehmen. Falle die Bewilligung der Eigentumsbeschränkung durch Konzessionsverlust des Liftbetreibers weg, entstehe ein Anspruch der Nachbarn auf Achtung der Grundrechte von Seiten des Staates. Eine Nachnutzung der dem Seilbahngesetz unterliegender Bauten sei damit a priori nicht generell ausgeschlossen, es sei denn, die Seilbahnanlagen würden in (Grund)Rechte anderer eingreifen. Analog zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen dann rückabgewickelt werden müssten, wenn das öffentliche Interesse an der Enteignung/Beschränkung wegfalle, müssten die Begünstigungen des Seilbahnunternehmens mit der gänzlichen oder dauernden Betriebseinstellung aufgehoben werden. Der Gesetzgeber rechne nur mit einer begrenzten Dauer des Seilbahnbetriebes. Nur für diese Dauer würden die Grundrechtseingriffe gerechtfertigt scheinen. Wollte der Gesetzgeber mit der Bewilligung einer Seilbahnanlage ein dauerhaftes Recht schaffen (wie etwa die Länder mit den Bauordnungen), so hätte er kein Abtragungsverfahren normiert. Und auch der Seilbahnunternehmer (und sein Rechtsnachfolger) müssten mit einer Abtragung rechnen, wenn klar ersichtlich sei, dass die Seilbahngebäude zB sehr nahe an Nachbargrundstücke errichtet worden seien. Der Seilbahnbetreiber könne sich nicht auf einen Vertrauensgrundsatz jenseits der Bewilligungszeit stützen. In diesem Zusammenhang stelle sich die grundsätzliche Frage, auf welche Sachverhalte die Abtragung der Bauten einer Seilbahn nach Paragraph 52, Absatz 2, SeilbG überhaupt anzuwenden sei, wenn nicht auf den gegenständlichen Fall. Die belangte Behörde schließe aus dem Text des Paragraph 52, Absatz 2, SeilbG, dass bei der Abtragung „auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen“ sei, dass nicht jedes öffentliches Interesse im Abtragungsverfahren zu berücksichtigen sei. Diese Überlegung lasse sich aus dem Paragraph 52, SeilbG nicht herauslesen. Wollte der an das Sachlichkeitsgebot gebundene Gesetzgeber bestimmte öffentliche Interessen beim Abtragungsverfahren ausnehmen, so hätte er dies normiert. Nach der von ihm vertretenen Ansicht seien somit sämtliche öffentliche Interessen relevant. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die von der belangten Behörde angeführten Argumente für den Weiterbestand der Talstation „xxx“ den – von ihr selbst als berücksichtigungswürdig erachteten – öffentlichen (Sicherheits-)Interessen nicht widersprächen. Nehme man jedoch Bedacht auf alle öffentlichen Interessen – insbesondere auf die nach den Bauvorschriften nicht gedeckte Verringerung der Abstandsflächen und auf die Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz –, so würden diese in Widerspruch zum angefochtenen Bescheid stehen, bestehe doch ein gewichtiges und – im Fall des Gleichheitssatzes ein überwiegendes – Interesse an der Erhaltung der (Grund-)Rechtsordnung. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Mit Schreiben der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung als zuständige Seilbahnbehörde mit 18.07.2014, Zahl: 07-V-SK-43/10-2014, wurde die Beschwerde des xxx vom 09.07.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10.06.2014, Zahl: 07-V-SK-43/9-2014, samt den Verwaltungsakten ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. Beweiswürdigung: In gegenständlicher Verwaltungssache fand am 14.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf die am 14.10.2014 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, der Vertreter der xxx Ges.m.b.H., die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Amtssachverständige für den Fachbereich Hochbau der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung und der brandschutztechnische Sachverständige des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes gehört. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 11.08.2014, Zahl: KLVwG-2186/4/2014, an den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7– Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme betreffend die vorliegenden Beschwerdegründe ausgesprochen, insbesondere um Beantwortung nachstehender Fragen, 1.) ob in Bezug auf das Ortsbild im Falle des verbleibenden Bestandes der Talstation eine störende Beeinflussung gegeben sei und zutreffendenfalls durch welche Maßnahmen diese Störung beseitigt werden könne und 2.) ob durch die Betriebseinstellung des Seilbahnbetriebes eine Beeinflussung der Standsicherheit des bestehenden Talstationsgebäudes eintreten könne und zutreffendenfalls welche jedenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Baubestandes zu treffen seien. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 11.08.2014, Zahl: KLVwG-2186/5/2014, an den brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes das Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme betreffend die vorliegenden Beschwerdegründe ausgesprochen, insbesondere um Beantwortung nachstehender Fragen, ob aufgrund des Bestandes der Talstation eine Gefährdung der Nachbargrundstücke durch Brandereignisse stattfinden könne und zutreffendenfalls ob durch die Vorschreibung von Auflagen diese allfälligen Gefährdungen hintangehalten werden können. Mit gutachterlicher Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 27.08.2014, Zahl: FP. Nr. 777/2014, wurde Nachstehendes festgestellt:Mit gutachterlicher Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 27.08.2014, Zahl: FP. Nr. 777 aus 2014,, wurde Nachstehendes festgestellt: Im Zuge des Ortsaugenscheines habe festgestellt werden können, dass die vorgefundene Talstation augenscheinlich in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Einreichplan ausgeführt worden sei. Das Seilbahngesetz fordere einen Brandschutz entsprechend dem Stand der Technik. Der Stand der Technik werde für den Fachbereich Brandschutz durch das technische Regelwerk „OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz“, welches durch das Kärntner Baurecht verbindlich erklärt worden sei, repräsentiert. Das Gebäude weise die Abmessungen von ca. 9 m x 7,5 m auf. Es bestehe aus einem oberirdischen Geschoss. Die Brutto- Grundfläche betrage ca. 70 m2. Der Abstand der Talstation zum Objekt xxx betrage laut händischer Messung aus dem Einreichplan ca. 7,5 m (Wand zu Wand) bzw. ca. 6 m (Vordach zu Vordach). Aufgrund dieser Faktoren wäre das Gebäude Talstation, laut OIB-Richtlinie 2, in die Gebäudeklasse 1 einzustufen. Aufgrund der relativ geringen Größe von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 würden die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit der Gebäudenutzer, der Brandbekämpfung und des Nachbarschaftsschutzes bereits mit geringen Maßnahmen erfüllt werden. Die Talstation sei in Masivbauweise ausgeführt. Weiters sei die Dachhaut, entsprechend dem Bescheid (Niederschrift vom 22.4.1986) aus nicht brennbarem Baustoff hergestellt, eine Blitzschutzanlage installiert und tragbare Feuerlöscher vorhanden. Durch diese Maßnahmen seien die Anforderungen für Gebäude der Gebäudeklasse 1 entsprechend dem Stand der Technik (OIB-Richtlinie 2) jedenfalls erfüllt. Weiters würde durch den Stand der Technik zum Schutz von Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke ein Abstand von zumindest 4 m zwischen Gebäuden gefordert. Dieser Abstand beziehe sich auf den geringsten Abstand, welcher sich unter Einbeziehung von Dachvorsprüngen ergebe. Der vorhandene Abstand von 6 m erfülle diese Anforderung an den Nachbarschaftsschutz. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass das Gebäude Talstation die brandschutztechnischen Anforderungen an den Stand der Technik erfülle. Der Schutz von Gebäuden auf Nachbargrundstücken, im konkreten Fall zum Objekt xxx, würde ebenfalls durch den vorhandenen Abstand erfüllt. Gegen den weiteren Bestand der Talstation bestehe aus fachlicher Sicht kein Einwand. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 27.08.2014 des brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes an alle Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Von den Parteien erfolgten keine Stellungnahmen. Mit Schriftsatz vom 15.09.2014, Zahl: 07-HB-SVFVP-318/1-2014, wurde die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung übermittelt. In seiner gutachterlichen Stellungnahme führt der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass sich das Talstationsgebäude des inzwischen eingestellten und abgetragenen ESL „xxx“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, im Nahbereich zur nordwestlichen Grundstücksgrenze befinde und laut Plan ein Ausmaß von 8,95 m x 7,60 m (LxB) aufweise. Die genannte Parzelle, mit einer Größe von 3.580 m2, grenze nordostseitig direkt an die xxx Landesstraße an und sei von dieser an der nördlichen Grundstücksecke durch eine dem seinerzeitigen Verkehrsaufkommen für den Liftbetrieb entsprechend ausgebildeten Straßeneinbindung erschlossen. Das eingeschossige Talstationsgebäude sei im Bereich der westlichen Grundstücksecke, im Nahbereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze liegend, situiert. Das gesamte restliche, sich nach Osten hin entwickelnde Grundstück sei als asphaltierter Großparkplatz ausgebildet. Dieser würde gleichermaßen über die genannte Einfahrt erschlossen werden. Im unmittelbaren Nahbereich zur Talstation befinde sich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze des westlich anschließenden Nachbargrundstückes Parz. Nr. xxx, KG xxx, liegend, ein weiteres, ebenfalls eingeschossig ausgebildetes Nachbargebäude. Weitere Bebauungen seien im direkten Umfeld der genannten Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nicht gegeben. Ad 1): Im Zuge der örtlichen Besichtigung am 05.09.2014 konnte festgestellt werden, dass die gegenständliche, mit dem Talstationsgebäude und einem Parkplatz bebaute Parzelle Nr. xxx, KG xxx, sich direkt an der im Norden vorbeiführenden xxx Landesstraße befinde und südseitig durch steil ansteigendes, bewaldetes Gelände eingegrenzt werde. Ähnlich gelagert sei die Abgrenzung nach Norden hin nach der xxx Landesstraße gegeben. Im Verlauf der xxx Straße bzw. dem Talverlauf folgend, würden jeweils ost- und westseitig an den genannten Bereich landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen anschließen. Dabei befinde sich nur auf der westlichen Nachbarparzelle Nr. xxx, KG xxx, in unmittelbarer Nähe zur Talstation ein weiteres benachbartes Gebäude. Die örtliche Bebauung bestehe somit nur aus diesen beiden erdgeschossig ausgebildeten Gebäuden, die gleichgelagert in Massivbauweise mit einem flachen Satteldach erreichtet seien. Die beiden Gebäude seien an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in unmittelbarer Nähe, durch den Verlauf der jeweiligen Firstrichtung, ca. rechtwinkelig zueinander ausgerichtet. Dabei weise das Talstationsgebäude einen nahezu quadratischen Baukörper und das benachbarte Gebäude einen dem Talverlauf folgend länglichen Baukörper auf. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass im Sinne des § 5 Abs. 1 K-NSchG 1986 die freie Landschaft als jener Bereich definiert sei, der sich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Fläche, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten, befindet. Als „geschlossen“ werde ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obstgärten und Vorgärten usw.) erkennen lasse und sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe (VwGH vom 13.10.2004, 2001/10/0200). In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, K-NSchG 1986 die freie Landschaft als jener Bereich definiert sei, der sich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Fläche, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten, befindet. Als „geschlossen“ werde ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obstgärten und Vorgärten usw.) erkennen lasse und sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe (VwGH vom 13.10.2004, 2001/10/0200). Gegenständlich handle es sich nur um zwei Gebäude, die keinen entsprechenden Zusammenhang aufweisen, sodass es sich aus fachlicher Sicht aufgrund der angeführten örtlichen Gegebenheiten um keinen geschlossenen Siedlungsbereich, sondern vielmehr um eine freie Landschaft handle und daher nicht von einem Ortsbild sondern von einem Landschaftsbild auszugehen wäre. Dieses Landschaftsbild würde im Wesentlichen durch die beiden seitlich ansteigenden und bewaldeten Hänge sowie den am Talboden gegebenen landwirtschaftlich genutzten Grünflächen und der ebendort befindlichen und dem Talverlauf folgenden xxx Landesstraße geprägt werden. Dabei würden die beiden Gebäude aufgrund ihrer geringen Höhenentwicklung (eingeschossig) und der in Blickrichtung des Talverlaufes in Erscheinung tretenden geringen Bauwerksbreiten beider Objekte von jeweils ca. 8,00 m, gleichwertig untergeordnet in Erscheinung treten (Bildkopie 1). Quer zum Talverlauf sei ein Blick auf die beiden Gebäude bzw. der umgebenden Landschaft aufgrund der Einengung des Tales nur in einem kurzen Abschnitt gegeben. Dabei trete der Baukörper des Nachbargebäudes aufgrund seiner länglichen Ausbildung gegenüber dem Talstationsgebäude etwas stärker in Erscheinung (Bildkopie 2). Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Landschaftsbild durch die beiden eingeschossigen Gebäude nur unwesentlich beeinflusst werden würden, sodass auch im Hinblick auf den Fall des verbleibenden Bestandes der Talstation nicht von einer störenden Beeinflussung ausgegangen werden könne. Ad 2): Wie bereits ausgeführt, sei das Talstationsgebäude in Massivbauweise errichtet und weise ein Satteldach mit Hartdeckung auf. Vor Ort konnte festgestellt werden, dass das gegenständliche Gebäude sich in einem guten Bauzustand befinde. Lediglich die umlaufende Traufenpflasterung – ausgeführt in Waschbetonplatten – die im südlichen Bereich in eine Terrassenpflasterung übergehe, weise Unebenheiten und Materialbrüche durch Frostschäden sowie inzwischen eingetretenen Grasbewuchs auf. Dadurch können auftretende Oberflächenwässer bzw. Schmelzwässer im Sockelbereich der Außenmauern nicht rasch abgeleitet werden. Auf längere Zeit gesehen, könnten dadurch Bauschäden am aufgehenden Mauerwerk durch aufsteigende Feuchtigkeit bewirkt werden (Bildkopie 3 bis 5). Zur Vermeidung von Bauschäden sei die Traufenpflasterung an den schadhaften Stellen zu ergänzen und insgesamt ebenflächig, mit einem nach außen geneigten Verlauf herzustellen bzw. der Bestand auszurichten. Erforderlichenfalls würde auch der Unterbau für die Waschbetonpflasterung (Frostkoffer) punktuell dahingehend zu ergänzen sein. Es könne daher zusammenfassend festgestellt werden, dass eine unmittelbare Beeinflussung der Standsicherheit des gegenständlichen Talstationsgebäudes durch die Betriebseinstellung des Seilbahnbetriebes nicht bestehe. Zur Sicherung des Bestandes würden jedoch eine Sanierung der Traufenpflasterung und die ständige Freihaltung desselben von jeglichem Bewuchs unbedingt erforderlich erscheinen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 15.09.2014 des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung an alle Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Von den Parteien erfolgten keine Stellungnahmen. Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurde von der xxx GesmbH & Co KG, xxx, dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass die xxx GesmbH & CoKG die „Bergbahnen xxx“ im Jahr 2012 verkauft hat. Als Beilage wurde der Kaufvertrag vom 06.06.2012 (notariell beglaubigt), welcher zwischen der xxx Gesellschaft m.b.H. & Co KG als Verkäufer einerseits und der Bergbahnen xxx GmbH & Co KG als Käufer andererseits abgeschlossen wurde, beigelegt. Im Rahmen der am 14.10.2014 stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung zu seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.09.2014 ergänzend aus, dass an ihn insgesamt 2 Fragen im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes gestellt worden seien, nämlich ob, im Falle des verbleibenden Bestandes der Talstation eine störende Beeinflussung in Bezug auf das Ortsbild gegeben sei und durch welche Maßnahmen zutreffendenfalls diese Störung beseitigt werden könne und ob durch die Betriebseinstellung des Seilbahnbetriebes eine Beeinflussung der Standsicherheit des bestehenden Talstationsgebäudes eintreten könne und zutreffendenfalls welche jedenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Baubestandes zu treffen seien und würde er grundsätzlich auf seine fachliche Stellungnahme, datiert mit 15.09.2014, verweisen und diese darin getätigten Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten. Weiters führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung aus, dass er am 05.09.2014 eine Vor-Ort-Besichtigung mit einer Bilddokumentation vorgenommen habe.Im Rahmen der am 14.10.2014 stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung zu seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.09.2014 ergänzend aus, dass an ihn insgesamt 2 Fragen im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes gestellt worden seien, nämlich ob, im Falle des verbleibenden Bestandes der Talstation eine störende Beeinflussung in Bezug auf das Ortsbild gegeben sei und durch welche Maßnahmen zutreffendenfalls diese Störung beseitigt werden könne und ob durch die Betriebseinstellung des Seilbahnbetriebes eine Beeinflussung der Standsicherheit des bestehenden Talstationsgebäudes eintreten könne und zutreffendenfalls welche jedenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Baubestandes zu treffen seien und würde er grundsätzlich auf seine fachliche Stellungnahme, datiert mit 15.09.2014, verweisen und diese darin getätigten Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten. Weiters führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung aus, dass er am 05.09.2014 eine Vor-Ort-Besichtigung mit , einer Bilddokumentation vorgenommen habe. Der Abstand zwischen dem bestehenden Talstationsgebäude und dem Objekt xxx betrage 11,60 m. Zur ersten Frage halte er fest, dass es sich im Prinzip um 2 Gebäude handeln würde und eine geschlossene Siedlung somit nicht vorliegen würde. Diesbezüglich verweise er auf die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes. Er verweise auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher die Definition „geschlossene Siedlung“ bestimmt werde. Als geschlossen sei eine Siedlung dann anzusehen, wenn sie optisch einen Zusammenhang mit anderen Gebäuden erkennen lasse. Im gegenständlichen Fall würde die vorliegende gegenständliche Bebauung nicht eine geschlossene Siedlungsstruktur aufweisen, weshalb von einem Landschaftsbild und weniger von einem Ortsbild auszugehen sei. Diesbezüglich verweise er auf seine abgegebene Stellungnahme. Beide Gebäude hätten keine besondere Prägung in der Landschaft und seien daher untergeordnet in der Landschaft einzuordnen, da beide Gebäude dieselbe architektonische Erscheinung hätten. Beide seien eingeschossige Gebäude und würden ein flachgeneigtes Satteldach aufweisen. Beide Gebäude seien in sich aufeinander sehr abgestimmt und würden daher nicht störend in Bezug auf das Landschaftsbild wirken. Es sei somit nicht von einer störenden Beeinflussung im Falle des verbleibenden Bestandes des Talstationsgebäudes auszugehen. Die belangte Behörde erörtert hierzu, dass im gegenständlichen Abtragungsverfahren das Thema Ortsbild nicht von Relevanz sei und darüber hinaus keinesfalls ein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers darstellen würde. Zur zweiten Frage führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass sich das Gebäude noch in einem Baubestand befinde, insbesondere betreffend das Dach sowie die Außenwände. Mängel seien jedoch betreffend die Pflasterung gegeben. Diesbezüglich verweise er auf seine gutachterliche Stellungnahme. Durch die anstauende Feuchtigkeit an das Außenmauerwerk durch die teilweise nicht mehr gegebene Neigung weg vom Gebäude seien à la long Gebäudeschäden durch Befeuchtung des Mauerwerkes nicht auszuschließen. Die Richterin hält fest, dass aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine zusätzliche Auflagenvorschreibung vorzunehmen ist und dass dieser Auflagenpunkt wie folgt lautet: „Die Traufenpflasterung an den schadhaften Stellen ist zu ergänzen und insgesamt ebenflächig, mit einem nach außen geneigten Verlauf herzustellen bzw. der Bestand auszurichten. Erforderlichenfalls wird auch der Unterbau für die Waschbetonpflasterung (Frostkoffer) punktuell dahingehend zu ergänzen sein.“ Somit ist die zusätzliche Auflage aus Gründen der objektiven Sicherheitsinteressen aufzuerlegen, und wird die zusätzliche Auflage als Ergebnis der Ermittlungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Bausubstanz begründet. Insgesamt ist das Thema der Sicherung des Bestandes (Standsicherheit) des gegenständlichen Talstationsgebäudes durch die Betriebseinstellung des Seilbahnbetriebes schlüssig und nachvollziehbar gutachterlich geprüft. Ergänzend führt der Beschwerdeführer aus, dass am Ende der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2012 die Traufenplasterung im deutlich größeren Ausmaß vorhanden gewesen sei, als es sich jetzt darstellen würde. Diesbezüglich habe er Fotos, die dies zeigen würden. Zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Traufenpflasterung führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass die Traufenpflasterung in Form von Waschbetonplatten an der nordwestlichen gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Objekt xxx 3-reihig bestanden habe. Derzeit – im Zuge seines Ortsaugenscheines vom 05.09.2014 – habe nur noch eine 2-reihige Pflasterung mit teilweise Unterbrechungen und in diesem Bereich mit Grasbewuchs festgestellt werden können. Im Falle des verbleibenden Bestandes des Talstationsgebäudes müsste dieser Bereich entsprechend seinen Ausführungen saniert werden. Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wird dazu festgehalten, dass im Zuge der ergänzenden Sachverhaltsfeststellung festgestellt worden sei, dass eine 2-reihige Pflasterung mit einer Breite von ca. 1 m vorhanden gewesen sei. Die Sommerrodelbahn sei nicht Teil der Seilbahnanlage und die Schäden auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Foto würden Schäden betreffen, die im Zuge der Abtragung der Sommerrodelbahn entstanden seien. Der Vertreter der Bergbahnen xxx Ges.m.b.H. führt hierzu aus: Die 3-reihige Pflasterung hätte dazu gedient, einen leichteren Zugang zum Liftgebäude zu schaffen. Nachdem diese Nutzung weggefallen sei habe gemeinsam mit der Seilbahnbehörde und dem Beschwerdeführer ein gemeinsamer Ortsaugenschein stattgefunden, in welchem es zu einer Einigung hinsichtlich des Rückbaues dieser 3-reihigen Pflasterung gekommen sei, um zu gewährleisten, dass Regenwässer möglichst nicht auf das Grundstück des Beschwerdeführers abgeführt würden. Ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen: Für den weiteren Verbleib des bestehenden Talstationsgebäudes reiche aus seiner fachlichen Sicht eine umlaufende Pflasterreihung von Waschbetonplatten im Ausmaß von 50 cm x 50 cm aus. Seitens des Beschwerdeführers wird zu Protokoll gegeben, dass an den hochbautechnischen Amtssachverständigen keine Fragen zu richten seien. Die Vertreterin der belangten Behörde verweist dazu auf die Bescheidbegründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10.06.2014. Im Rahmen der am 14.10.2014 stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der brandschutztechnische Sachverständige des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2014 ergänzend aus, dass an ihn insgesamt eine Frage im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes gestellt worden sei, nämlich ob, aufgrund des Bestandes der Talstation eine Gefährdung der Nachbargrundstücke durch Brandereignisse stattfinden könne und zutreffendenfalls ob durch die Vorschreibung von Auflagen diese allfälligen Gefährdungen hintangehalten werden können und würde er grundsätzlich auf seine fachliche Stellungnahme, datiert mit 27.08.2014, verweisen und diese darin getätigten Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten. Weiters führte der brandschutztechnische Sachverständige des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aus, dass er am 22.08.2014 eine Vor-Ort-Besichtigung vorgenommen habe. Zur gerichtlich gestellten Frage halte er fest, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein kleines Gebäude handeln würde, welches nach heutigem Stand der Technik in die Gebäudeklasse 1 nach der OIB-Richtlinie 2 einzustufen sei. Er verweise auf den Inhalt seiner gutachterlichen Stellungnahme und blieben die darin von ihm getroffenen fachlichen Aussagen aufrecht. Bezug nehmend auf den angeführten Abstand von 7,5 m (Wand zu Wand) sei von ihm irrtümlicherweise von der Terrassenkante ausgegangen worden. Aufgrund des Vorbringens des hochbautechnischen Amtssachverständigen betrage der Abstand vom gegenständlichen Objekt bis zur Außenwand des Nachbarobjektes xxx 11,60 m. Durch diese Erhöhung um 4 m würde sich der von ihm genannte Abstand von ca. 6 m (Vordach zu Vordach) auf 10 m erhöhen. Da er in seiner gutachterlichen Stellungnahme angeführt habe, dass ein Abstand von 4 m ausreichend sei und der irrtümlich falsch angegebene Wert von 6 m diesen erforderlichen Abstand erfüllen würde, könne er festhalten, dass der nunmehrige Wert von 10 m auch die geforderten 4 m erfüllen würde. Nach dem Stand der Technik seien für Gebäude dieser Größenordnung Abstände zu Nachbargebäuden von 4 m einzuhalten. Wie von ihm ausgeführt, betrage der tatsächliche Abstand 10 m, sodass der erforderliche Nachbarschaftsschutz dadurch gewährleistet sei. Im gegenständlichen Fall würde dies auch das Objekt xxx mit einschließen. Die heutigen Anforderungen an den allgemeinen Brandschutz würden durch die bauliche Ausführung der Talstation sowie die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen erfüllt. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass das Gebäude Talstation die brandschutztechnischen Anforderungen nach dem Stand der Technik erfülle. Seitens des Beschwerdeführers gibt es an den brandschutztechnischen Sachverständigen keine Fragen. Seitens der Vertreterin der belangten Behörde gibt es ebenfalls keine Fragen an den brandschutztechnischen Sachverständigen. Die Richterin stellt fest, dass aus brandschutztechnischer Sicht gegen den weiteren Bestand der Talstation kein Einwand bestehe, zumal der Schutz von Gebäuden auf Nachbargrundstücken, nämlich zum Objekt des Beschwerdeführers, durch den vorhandenen Abstand erfüllt werde. Das gegenständliche Gebäude Talstation erfülle somit die brandschutztechnischen Anforderungen nach dem Stand der Technik (OIB-Richtlinie 2). Der Beschwerdeführer stellt keine weiteren Beweisanträge. Das erkennende Gericht stellt weiters fest, dass sowohl vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung als auch vom brandschutztechnischen Sachverständigen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes für die Er-stellung ihrer gutachterlichen Stellungnahmen eine Vor-Ort-Besichtigung bzw. ein Ortsaugenschein vorgenommen worden ist. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die eingeholte hochbautechnische und brandschutztechnische Stellungnahme methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist. Rechtliche Beurteilung: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut RV 2009 Blg. NR 24.GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. Die Regelung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut Regierungsvorlage 2009 Blg. NR 24.Gesetzgebungsperiode 6) wird zur Bestimmung Paragraph 27, ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. § 28 Abs. 1 VwGVG normiert:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebli-che Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenerspar-nis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und , -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebli-che Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenerspar-nis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, BGBl I Nr. 103/2003, idF BGBl I Nr. 40/2012, Anwendung zu finden haben.Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,, Anwendung zu finden haben. § 52 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003, BGBl I Nr. 103/2003, idgF, lautet:Paragraph 52, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, idgF, lautet: „Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.“ Gemäß § 52 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 hat der Landeshauptmann für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Seilbahngesetz 2003 hat der Landeshauptmann für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen. Unter Seilbahnunternehmen ist gemäß § 4 Seilbahngesetz 2003 diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.Unter Seilbahnunternehmen ist gemäß Paragraph 4, Seilbahngesetz 2003 diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt. Subsumption: Zur Frage, ob das gegenständlich zur Abtragung geplante Vorhaben bewilligungsfähig ist, wurde vom Landeshauptmann von Kärnten als Seilbahnbehörde auf Basis der seitens der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (Rückbaukonzept) ein Abtragungsverfahren nach den Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003 durchgeführt. Das Rückbaukonzept beinhaltet nicht die Abtragung sämtlicher Seilbahnanlagen, da die Baulichkeiten zu „xxx“: Talstation und Parkplätze bestehen bleiben und einer Nachnutzung zugeführt werden sollen. Dabei wurden im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens für die Fachbereiche Forsttechnik, Wildbach- und Lawinenschutz, Naturschutz, Hochbautechnik und Geologie gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Am 28.05.2014 erfolgten seitens der Seilbahnbehörde ergänzende Sachverhaltsermittlungen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers, des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, des Bausachverständigen der Gemeinde xxx, der Amtssachverständigen für die Fachbereiche Hochbau und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie der Vertreter der xxx Gesellschaft m.b.H. & Co KG und der Vertreter der Bergbahnen xxx GesmbH & Co KG. Die gutachterlichen Stellungnahmen der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fachbereiche Naturschutz und Bautechnik werden auszugsweise wiedergegeben. Im Zuge des durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gutachterlichen Stellungnahmen schlüssig, vollständig und nachvollziehbar im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der Talstation des ESL „xxx“ als Auflage gefordert werde, dass hinsichtlich der Nachnutzung mit der Standortgemeinde xxx Kontakt aufzunehmen sei, ob eine Flächenwidmungsplanänderung notwendig sei und ob diese im Einklang mit dem örtlichen Entwicklungskonzept stehe. Sollte eine widmungskonforme Nachnutzung nicht möglich sein, so sei die Talstation bis 31.12.2015 zur Gänze abzutragen. Als entscheidungsrelevantes Ergebni

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