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{'item': 'KLVwG-2491/7/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlKLVwG-2491/7/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des DI xxx, geb. am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.08..2014, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.10.2014, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.08.2014, Zahl: xxx, gemäß § 50 VwGVG Der Beschwerde wird stattgegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.08.2014, Zahl: xxx, gemäß Paragraph 50, VwGVG a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG e i n g e s t e l l t . III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verwaltungsstrafverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: römisch eins. Verwaltungsstrafverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten: Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Tatzeit: Datum: 29.03.2013 Uhrzeit: 14:39 Uhr Tatort: Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, Str.Km: xxx, Fahrtrichtung: xxx“ Als verletzte Rechtsvorschrift wurde der § 52 lit.a Z 10a der StVO angegeben.Als verletzte Rechtsvorschrift wurde der Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, der StVO angegeben. Daher wurde eine Geldstrafe von € 310,--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen, gemäß § 99 Abs. 2e StVO verhängt. Die Behörde bezog sich dabei auf eine Verordnung des BMVIT vom 12.09.2007, Zahl: BMVIT-138.010/0012-II/ST5/

  1. Die Verordnung hat folgenden Text: Daher wurde eine Geldstrafe von € 310,--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen, gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO verhängt. Die Behörde bezog sich dabei auf eine Verordnung des BMVIT vom 12.09.2007, Zahl: BMVIT-138.010/0012-II/ST5/
  2. Die Verordnung hat folgenden Text: „Auf Grund des § 43 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der zuletzt gültigen Fassung, wird verordnet: „Auf Grund des Paragraph 43, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der zuletzt gültigen Fassung, wird verordnet: Auf dem Kontrollplatz xxx der xxx Autobahn, Richtungsfahrbahn xxx im Bereich von AB-km xxx werden jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und –verbote erlassen die aus dem mit Schreiben der ASFINAG vom 3.4.2007, Zahl: xxx übermittelten - Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan mit dem Plannummer: xxx, Dipl.-Ing. xxx Ziviltechnikerges. m.b.H., Einlage 29, mit Datum: 26.03.07, ersichtlich sind. Dieser Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung und gilt mit der Maßgabe, dass die eingezeichneten „Varianten zur Ausleitung“ - AQ1 AB km xxx- AQ1 Ausschussbericht km xxx - AQ2 AB km xxx- AQ2 Ausschussbericht km xxx - AQ3 AB km xxx- AQ3 Ausschussbericht km xxx - AQ4 AB km xxx sowie - AQ4 Ausschussbericht km xxx sowie - AQ5 AB km xxx - AQ5 Ausschussbericht km xxx nicht Teil dieser Verordnung sind, da sie durch den § 97 Abs. 5 StVO abgedeckt sind. nicht Teil dieser Verordnung sind, da sie durch den Paragraph 97, Absatz 5, StVO abgedeckt sind. Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen kundzumachen.“Diese Verordnung ist gemäß Paragraph 44, StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen kundzumachen.“ Die „Varianten zur Ausleitung“ betreffen offensichtlich die verschiedenen Möglichkeiten zur Schaltung der auf den Überkopfanzeigen dargestellten Symbole und Verbotszeichen. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang anfechte. Die Ausleitung, die am 29.03.2013 offenbar stattgefunden habe, sei auf Grund des Wortlautes der Verordnung von dieser nicht gedeckt. Nach dem Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2013/02/0244 sei es für eine wirksame Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich, dass die Bestimmungen des § 97 Abs. 5 StVO, des § 44 Abs. 3 StVO und des § 16 AVG eingehalten werden. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang anfechte. Die Ausleitung, die am 29.03.2013 offenbar stattgefunden habe, sei auf Grund des Wortlautes der Verordnung von dieser nicht gedeckt. Nach dem Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2013/02/0244 sei es für eine wirksame Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich, dass die Bestimmungen des Paragraph 97, Absatz 5, StVO, des Paragraph 44, Absatz 3, StVO und des Paragraph 16, AVG eingehalten werden. Daher wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt; weiters, dass das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen seien; in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe. Die belangte Behörde wurde vom Landesverwaltungsgericht ersucht, einen entsprechenden Aktenvermerk, betreffend die Ausleitung an der xxx beim Kontrollpunkt xxx am 29.03.2013, zum Tatzeitpunkt 14.39 Uhr, vorzulegen. Via E-Mail wurde ein „zentrales Ausleitungsprotokoll VKP xxx“, offensichtlich erstellt von der Autobahnpolizeiinspektion xxx, übermittelt. Dieses Protokoll trägt die Unterschrift „xxx, BI“. Unter Tabellenposition 76 ist auch der Tatzeitpunkt protokolliert (29.03.2013, 14:00 bis 17.00 Uhr, LKW über 2,8 t). Am 07.10.2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten. Dabei gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab: „Aus dem Ausleitprotokoll geht nicht hervor, dass die Autobahnpolizeiinspektion die Behörde auch unverzüglich über die Ausleitung am 29.03.2013 verständigt hat, was aber für eine wirksame Kundmachung einer Verkehrsbeschränkung nach § 97 Abs. 5 StVO erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus bedarf es zusätzlich auch des Festhaltens einer solchen Verständigung in einem dem § 16 AVG entsprechenden AV, was offenbar ebenfalls unterblieben ist, sodass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäßen Kundmachung der Verkehrsbeschränkung am Vorfallstag nicht erfüllt sind.“„Aus dem Ausleitprotokoll geht nicht hervor, dass die Autobahnpolizeiinspektion die Behörde auch unverzüglich über die Ausleitung am 29.03.2013 verständigt hat, was aber für eine wirksame Kundmachung einer Verkehrsbeschränkung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus bedarf es zusätzlich auch des Festhaltens einer solchen Verständigung in einem dem Paragraph 16, AVG entsprechenden AV, was offenbar ebenfalls unterblieben ist, sodass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäßen Kundmachung der Verkehrsbeschränkung am Vorfallstag nicht erfüllt sind.“ Die in der Beschwerde gestellten Anträge wurden wiederholt; die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Mit Schreiben vom 07.10.2014 wurde das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ersucht, dem Landesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob zum Tatzeitpunkt eine entsprechende Mitteilung über die Aktivierung der Ausleitung durch die Straßenaufsichtsorgane an die Behörde erfolgt ist. Mit E-Mail vom 15.10.2014, GZ. xxx, erklärte das BMVIT, dass das nicht der Fall war. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Somit steht folgender Sachverhalt unstrittig als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat das KFZ mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen xxx am 29.03.2013 um 14.39 Uhr von xxx kommend Richtung xxx gelenkt. Im Bereich des Autobahnkilometers xxx der xxx wurde er von einer Radaranlage mit der Geschwindigkeit (abzüglich Messgerätetoleranz) von 131 km/h erfasst. Grundsätzlich gilt an dieser Stelle die normale Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h, an diesem Tag war aber die Ausleitung am Kontrollpunkt aktiviert, auf den Überkopfanzeigen war im Bereich vor der Radarkabine eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h kenntlich gemacht. Die Straßenaufsichtsorgane haben die Aktivierung der Ausleitung in einer internen Software protokolliert; eine Weiterleitung in Form einer schriftlichen Mitteilung an die Strafbehörde oder auch an die zuständige Straßenverkehrsbehörde erfolgte nicht. Dementsprechend wurde weder bei der Bezirkshauptmannschaft xxx noch beim BMVIT ein Aktenvermerk über die Aktivierung der Ausleitung angefertigt. Das Ausleitungsprotokoll wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx erst nach Rückfrage am 7.11.2014 zur Verfügung gestellt. III. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: römisch drei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 44b StVO - Unaufschiebbare VerkehrsbeschränkungenParagraph 44 b, StVO - Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

(1)Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,
(1)Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,
  1. a)wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
  2. b)bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,
  3. c)bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.
(2)Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(2)Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Absatz eins, tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(3)Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.
(3)Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) festzuhalten.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 hat die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, hat die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist. § 97 StVO - Organe der StraßenaufsichtParagraph 97, StVO - Organe der Straßenaufsicht 5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4, Die Bezug habende Verordnung wurde bereits weiter vorne zitiert. IV. Erwägungen: römisch vier. Erwägungen: Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2014, GZ: 2013/02/0244, lag ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt folgendes fest: „Nach dieser Rechtslage bedarf es für die Wirksamkeit einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung (vgl. § 97 Abs. 5 Satz 3 StVO) gemäß der entsprechenden Anordnung eines Organes der Straßenaufsicht einer unverzüglichen Verständigung der Behörde durch das Organ der Straßenaufsicht (§ 44b Abs. 3 StVO) und des Festhaltens dieser Verständigung in einem dem § 16 AVG entsprechenden Aktenvermerk (§ 44b Abs. 3 StVO iVm § 16 AVG).“„Nach dieser Rechtslage bedarf es für die Wirksamkeit einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung vergleiche Paragraph 97, Absatz 5, Satz 3 StVO) gemäß der entsprechenden Anordnung eines Organes der Straßenaufsicht einer unverzüglichen Verständigung der Behörde durch das Organ der Straßenaufsicht (Paragraph 44 b, Absatz 3, StVO) und des Festhaltens dieser Verständigung in einem dem Paragraph 16, AVG entsprechenden Aktenvermerk (Paragraph 44 b, Absatz 3, StVO in Verbindung mit Paragraph 16, AVG).“ Auch in diesem Fall war das „Ausleitprotokoll“ erst im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt worden und fand sich im Akteninhalt auch kein Hinweis auf einen Aktenvermerk der Behörde über die Verständigung von der konkreten Maßnahme, „der wiederum Voraussetzung für die ordnungsgemäße Kundmachung der Verkehrsbeschränkung ist“ (so der VwGH). Nach Pürstl, StVO-Kommentar, Anmerkung
  1. zu § 44b StVO, ist unter „Behörde“ im Sinne des Abs. 3 leg. cit. immer jene zu verstehen, die ansonsten für die Ergreifung der betreffenden Maßnahmen zuständig gewesen wäre. Werde z.B. eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn verfügt, so sei die zu verständigende Behörde das BMVIT. Erfolge eine Verständigung schriftlich, so erfülle diese den Zweck des Aktenvermerkes; eine förmliche Aufnahme eines solchen erübrige sich daher. Nach Pürstl, StVO-Kommentar, Anmerkung
  2. zu Paragraph 44 b, StVO, ist unter „Behörde“ im Sinne des Absatz 3, leg. cit. immer jene zu verstehen, die ansonsten für die Ergreifung der betreffenden Maßnahmen zuständig gewesen wäre. Werde z.B. eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn verfügt, so sei die zu verständigende Behörde das BMVIT. Erfolge eine Verständigung schriftlich, so erfülle diese den Zweck des Aktenvermerkes; eine förmliche Aufnahme eines solchen erübrige sich daher. Das Gericht konnte feststellen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung zwar durch Organe der Straßenaufsicht angeordnet worden ist; diese Anordnung wurde aber dem BMVIT nicht mitgeteilt (und auch nicht der Strafbehörde). Ein Aktenvermerk konnte daher auch nicht angelegt werden. Es lag daher – im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung – keine wirksame Geschwindigkeitsbeschränkung vor; der Beschwerde war also stattzugeben und das Verfahren einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Gericht konnte sich insbesondere auf das zitierte Judikat des VwGH (ZVR 2014/115) berufen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Gericht konnte sich insbesondere auf das zitierte Judikat des VwGH (ZVR 2014/115) berufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2491.7.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.