Vm § 33 Abs. 1 ASVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 11.2.2014, Zahl: BG-SK-303/1556/13, wegen Verwaltungsübertretungen
Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 292,-- zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 292,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 11.2.2014, Zahl: BG-SK-303/1556/13, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben es als Inhaber der Firma xxx mit Sitz in xxx, zu verantworten, dass Sie als Dienstgeber die Dienstnehmer 1. xxx zumindest von 01.07.2013 bis 30.09.2013 als Pizzazusteller und 2. xxx, zumindest seit 01.07.2013 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 04.10.2013 um 20:35 Uhr als Pizzazusteller beschäftigt, jedoch nicht beim berechtigten Krankenversicherungsträger – der Gebietskrankenkasse Kärnten – zur Sozialversicherung angemeldet haben. Dies obwohl § 33 ASVG anordnet, dass Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben.“Dies obwohl Paragraph 33, ASVG anordnet, dass Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben.“ Der Beschwerdeführer habe hierdurch zu Spruchpunkt 1. und 2. die Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idgF BGBl. Nr. 31/2007 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. und 2. in der Höhe von je € 730,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 4 Tagen, verhängt wurden.Der Beschwerdeführer habe hierdurch zu Spruchpunkt 1. und 2. die Rechtsvorschriften des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. und 2. in der Höhe von je € 730,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 4 Tagen, verhängt wurden. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche der Beschwerdeführer wie folgt begründete: „1.) Vorsichtshalber wird zunächst auf die Rechtsmittelbelehrung verweisen. Die Rechtsmittelbelehrung sieht im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde und eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen vor. Der Rechtsmittelwerber bezeichnet sein Rechtsmittel nicht als Beschwerde, sondern als an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhobene Berufung und bringt diese Berufung innerhalb der für Straferkenntnisse vorgesehenen Frist von zwei Wochen ein. 2.) Das Straferkenntnis orientiert sich im Endergebnis nicht an der nachweislich richtigen Verantwortung des Beschuldigten, sondern an den von der Finanzpolizei nicht überprüften Erstanzeige und auch an der nicht überprüften ergänzenden Anzeige. Der Berufungswerber hat sich damit gerechtfertigt, dass er den beiden 1.) xxx und 2.) xxx im Rahmen der ihnen erteilten Gewerbeberechtigungen Leistungen in Auftrag gegeben hat und von keinem Dienstverhältnis oder Quasidienstverhältnis auszugehen ist. Der Berufungswerber hat sich gegenüber der Finanzpolizei bereits bei seiner Erstbefragung in gleicher Weise verantwortet und verbleibt auch dabei, dass die Finanzpolizei von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Qualifikation der beiden genannten Personen ausgeht. Die genannten Personen sind keine Dienstnehmer des Beschuldigten und waren nie Dienstnehmer des Beschuldigten und ist die Finanzpolizei auch nicht legitimiert, in Ansehung der beiden Personen eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Da die ergänzenden Ausführungen der Finanzbehörde, auf die sich das Straferkenntnis beruft, weder dem Berufungswerber persönlich noch seiner ausgewiesenen Vertretung bekannt gegeben wurde, kann dazu vorerst auch keine Stellungnahme abgegeben werden. Schon die Unterlassung der Bekanntgabe dieser ergänzenden Äußerung der Finanzpolizei bildet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Da diese ergänzenden Ausführungen nicht zur Kenntnis gebracht wurden, behält sich der Beschuldigte dazu noch ergänzende Gegenäußerungen vor. Vorläufig nimmt der Berufungswerber auf die von der Finanzpolizei vermeintlich fehlenden Merkmale Bezug, die sie für die Abgrenzung zwischen selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit vorbringt. Weil sich das Straferkenntnis an diese Ausführungen der Finanzpolizei anlehnt, ist auch der Absatz 4 des Straferkenntnisses nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der Finanzpolizei sind zusammengefasste Behauptungen, denen keinerlei Ermittlungen zugrunde liegen und für welche Behauptungen es auch keine Beweisergebnisse gibt. Die Finanzpolizei hat sich zu keiner Zeit mit den Unternehmen der bei den genannten Personen befasst und ist der Finanzpolizei damit auch das entgangen, was nachstehend zu den beiden Personen im Einzelnen ausgeführt wird.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist nunmehr die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 15.7.2013, Zahl: 2013/08/0124). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (VwGH 17.11.2004, Zahl: 2001/08/131). Damit wird vor allem die Situation eines selbstständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist nunmehr die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 15.7.2013, Zahl: 2013/08/0124). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (VwGH 17.11.2004, Zahl: 2001/08/131). Damit wird vor allem die Situation eines selbstständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Falle der Verhinderungen in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Person (VwGH vom 16.11.2011, Zahl: 2008/08/0152). Im gegenständlichen Fall nunmehr geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst hervor, dass die Möglichkeit der Vertretung mit xxx bzw. xxx nicht vereinbart war, sondern gab der Beschwerdeführer vielmehr in seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht vom 12.6.2014 an, dass er mit einer Vertretung im Verhinderungsfall nicht einverstanden gewesen wäre (Protokoll vom 12.6.2014, Seite 3, letzter Absatz). Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer auch an, dass es vorgekommen sei, dass sowohl xxx wie auch xxx keine Zeit gehabt hätten und ein Notfall hinsichtlich der Zustellungen eingetreten sei, wobei der Beschwerdeführer anführt, dass er in diesem Fall ein Taxi beauftragen haben müssen. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein sanktionsloses Ablehnungsrecht zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiten Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Rahmen einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 14.2.2013, Zahl: 2012/08/268).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein sanktionsloses Ablehnungsrecht zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiten Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Rahmen einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 14.2.2013, Zahl: 2012/08/268). Im Gegenstand ist nunmehr von einem solchen sanktionslosen Ablehnungsrecht bereits zugesagter Arbeitseinsätze nicht auszugehen, zumal aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nur hervorgeht, dass bei Abruf der Leistung (telefonische Anfrage, ob Zustellung übernommen wird) es vorgekommen sei, dass xxx bzw. xxx keine Zeit für die Zustellung hatten. Ein solches sanktionsloses Ablehnen bereits zugesagter Arbeitseinsätze ist auch mit der Unternehmensstruktur des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer Inhaber einer Pizzeria mit Auslieferungsservice ist und die Zustelltätigkeit in diesem Fall nicht mehr organisiert werden könnte. Es ist daher von einem sanktionslosen Ablehnungsrecht im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er über entsprechende angemeldeter Dienstnehmer, welche die Zustellungen durchführen, verfügt, so ändert dies nichts an den obigen Ausführungen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.4.2014, Zahl: 2013/08/0258, auf ein sanktionsloses Ablehnen bereits zugesagter Arbeitseinsätze abstellt und nicht auf das Ablehnen im Zusammenhang der Abberufung einer Arbeitsleistung im Rahmen einer Rahmenvereinbarung. Es liegt auch keine selbstständige Tätigkeit im Rahmen eines zwischen dem Beschwerdeführer und xxx bzw. xxx bestehenden Werkvertragsverhältnisses vor. Schon nach dem Beschwerdevorbringen bezieht sich die Vereinbarung nicht auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung. Es handelt sich vielmehr um laufend zu erbringende, niedrig qualifizierte Dienstleistungen von Erwerbstätigen, die – mögen sie sich für ihre Arbeit auch eines eigenen Betriebsmittels (Kfz) bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügen und letztlich nur über die eigene Arbeitskraft disponieren. Wenngleich der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es sich bei dieser Zustellung um keine niedrig qualifizierte Leistung handle, zumal auch bei Taxifahrern eine entsprechende Qualifikation notwendig sei, so ist darauf zu verweisen, dass zwischen dem Transport von Personen und dem Transport von Sachen, wie im gegenständlichen Fall dem Transport von Pizzen, hinsichtlich der Qualifikation der zu erbringenden Leistung jedenfalls unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sind. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist nunmehr zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenem persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist nunmehr zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenem persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt nunmehr davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z. B. aufgrund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Dies hängt nunmehr davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z. B. aufgrund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffende Weisungsrecht des Empfänger der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigten Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß die Beschäftigten tätig sind. Im Gegenstand nunmehr liegt eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und xxx bzw. xxx vor, wobei von einem freien Dienstvertrag, dem die genannte Richtigkeitsvermutung zukommen könnte, im gegenständlichen Fall nicht auszugehen ist, zumal aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Ausführungen der Zeugen, xxx und xxx, weder ein konkreter Leistungsinhalt der seitens der beiden Zusteller zu erbringen noch eine entsprechende Entgeltvereinbarung abgeleitet werden konnte. Somit hat vorliegende genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert werden (Verwaltungsgerichtshof vom 25.6.2013, Zahl: 2013/08/0093). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbringung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre wäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. Im vorliegenden Fall steht fest, dass sowohl xxx wie auch xxxihre Tätigkeit in einem vom Beschwerdeführer für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltet haben. Ungeachtet der außerhalb des Betriebsstandortes erbrachten Tätigkeiten liegt damit eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers und die Substitution von persönlichen Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vor (vlg. VwgH 15.5.2013, Zahl: 2013/08/0051). Wenngleich der Beschwerdeführer anführt, dass xxx und xxx ihre Arbeitszeit frei einteilen konnten und auch die Zustellroute frei wählen konnten, so ist darauf hinzuweisen, dass die beiden in die Unternehmensorganisation des Beschwerdeführers jedenfalls eingebunden waren, zumal sie auch zeitlich an die entsprechende Bestellung, welche beim Beschwerdeführer einging, gebunden waren, diesbezüglich die Beträge einzukassieren hatten und beim Beschwerdeführer wiederum abzuliefern hatten. Es zeigt sich daher, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Freiräume nur innerhalb des genannten, vom Dienstgeber vorgegebenen Rahmens betrieblicher Erfordernisse bestanden haben, sodass sich die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers zu orientieren hatte (VwGH 15.5.2013, Zahl: 2013/08/0051). xxx wie auch xxx haben zudem niedrig qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen haben lassen, die es rechtfertigen könnten, die in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers eingebundenen, dennoch als persönlich unabhängige freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisung kommt es unter in diesen Umständen nicht an.xxx wie auch xxx haben zudem niedrig qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen haben lassen, die es rechtfertigen könnten, die in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers eingebundenen, dennoch als persönlich unabhängige freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisung kommt es unter in diesen Umständen nicht an. Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie z. B. die längere Dauer der Beschäftigungsverhältnisse und die im Wesentlichen ausschließliche Erbringung der geschilderten Arbeitsleistungen für den Beschwerdeführer, unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der Entlohnung aus dem Ermittlungsverfahren keine solche, die auf eine selbstständige Tätigkeit hinweisen würde, abzuleiten war, sondern geht viel mehr aus den Ausführungen des Zeugen xx hervor, dass, wenn er mehr Leistung erbracht hat, den Beschwerdeführer gefragt habe, ob er ihm mehr bezahlen würde und es auch hingenommen habe, wenn der Beschwerdeführer eine höhere Entlohnung abgelehnt hat. Aus den Aussagen beider Zeugen geht hervor, dass die Rechnungslegung schriftlich vom Beschwerdeführer vorbereitet wurde, mit Fahrtkostenersatz tituliert wurde und aus den Ausführungen der Zeugen nicht zu entnehmen war, auf welcher Basis diese Rechnungen erstellt wurden.Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie z. B. die längere Dauer der Beschäftigungsverhältnisse und die im Wesentlichen ausschließliche Erbringung der geschilderten Arbeitsleistungen für den Beschwerdeführer, unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der Entlohnung aus dem Ermittlungsverfahren keine solche, die auf eine selbstständige Tätigkeit hinweisen würde, abzuleiten war, sondern geht viel mehr aus den Ausführungen des Zeugen xx hervor, dass, wenn er mehr Leistung erbracht hat, den Beschwerdeführer gefragt habe, ob er ihm mehr bezahlen würde und es auch hingenommen habe, wenn der Beschwerdeführer eine höhere Entlohnung abgelehnt hat. Aus den Aussagen beider Zeugen geht hervor, dass die Rechnungslegung schriftlich vom Beschwerdeführer vorbereitet wurde, mit Fahrtkostenersatz tituliert wurde und aus den Ausführungen der Zeugen nicht zu entnehmen war, auf welcher Basis diese Rechnungen erstellt wurden. Es war daher im Gegenstand jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des xxx und xxx um Tätigkeiten im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat, woran auch die vorgelegten Lohnsteuerunterlagen der beiden Dienstnehmer nichts ändern, weshalb jedenfalls eine Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gegeben war und der Beschwerdeführer dadurch, dass er die beiden Dienstnehmer nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet hat, objektiv gegen den Tatbestand des § 33 Abs. 1 in beiden Fällen verstoßen hat. Es war daher im Gegenstand jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des xxx und xxx um Tätigkeiten im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat, woran auch die vorgelegten Lohnsteuerunterlagen der beiden Dienstnehmer nichts ändern, weshalb jedenfalls eine Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gegeben war und der Beschwerdeführer dadurch, dass er die beiden Dienstnehmer nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet hat, objektiv gegen den Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, in beiden Fällen verstoßen hat. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt, wobei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden getroffen hat. Wenngleich sowohl xxx wie auch xxx über entsprechende Gewerbeberechtigungen verfügt habe, hätte der Beschwerdeführer entsprechende Informationen hinsichtlich der Möglichkeiten der selbstständigen Tätigkeiten in Verbindung mit den Arbeitsbedingungen einholen müssen und liegt im Nichteinholen dieser Information das Verschulden des Beschwerdeführers in Form von Fahrlässigkeit begründet. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, wobei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden getroffen hat. Wenngleich sowohl xxx wie auch xxx über entsprechende Gewerbeberechtigungen verfügt habe, hätte der Beschwerdeführer entsprechende Informationen hinsichtlich der Möglichkeiten der selbstständigen Tätigkeiten in Verbindung mit den Arbeitsbedingungen einholen müssen und liegt im Nichteinholen dieser Information das Verschulden des Beschwerdeführers in Form von Fahrlässigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er aufgrund des Umstandes, dass der Dienstnehmer vorher bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt war, davon ausgegangen sei, dass er keine Beschäftigungsbewilligung benötige, so ist festzuhalten, dass ein Rechtsirrtum nur dann schuldausschließend wirkt, wenn er unverschuldet ist, was im Gegenstand nicht der Fall ist. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt in der Gewährleistung der sozialen Absicherung der Dienstnehmer in Form von Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und stellt die Nichtanmeldung eines Dienstnehmers sowohl eine Benachteiligung desselben wie auch einen Wettbewerbsvorteil in Form von Kostenersparnis dar, weshalb der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht gering ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auf die obigen Ausführungen sowie auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen und festzuhalten, dass auch das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht geringfügig anzusehen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auf die obigen Ausführungen sowie auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen und festzuhalten, dass auch das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht geringfügig anzusehen ist. Im gegenständlichen Fall liegen dem Beschwerdeführer betreffend keine der Strafzumessung unterliegenden Verwaltungsstrafvormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu werten war. Demgegenüber liegen Erschwerungsgründe nicht vor. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde seitens der Erstbehörde jeweils die gesetzlich normierte Mindeststrafe (€ 730,-- bis € 2.180,--) verhängt und kam eine Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe nicht in Betracht, zumal keine außerordentliche Milderung der Strafe, welche
G dann vorzunehmen ist, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, vorzunehmen war. Im Gegenstand war als mildernd ausschließlich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers heranzuziehen, welcher Umstand die Anwendung des § 20 VStG nicht rechtfertigen würde, zumal diesbezüglich es nicht auf die Anzahl der Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe ankommt, sondern auf deren Relevanz im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes. Auch die Herabsetzung im Rahmen des § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG kam nicht in Betracht, zumal die beiden Dienstnehmer zu keinem Zeitpunkt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurden und daher von unbedeutenden Folgen nicht auszugehen ist (VwGH 24.4.2014, Zahl: 2013/08/0258). Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen entsprechen auch dem objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen und erscheinen auch unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven wie auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als angemessen. Im gegenständlichen Fall liegen dem Beschwerdeführer betreffend keine der Strafzumessung unterliegenden Verwaltungsstrafvormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu werten war. Demgegenüber liegen Erschwerungsgründe nicht vor. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde seitens der Erstbehörde jeweils die gesetzlich normierte Mindeststrafe (€ 730,-- bis € 2.180,--) verhängt und kam eine Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe nicht in Betracht, zumal keine außerordentliche Milderung der Strafe, welche
Paragraph 20, VStG dann vorzunehmen ist, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, vorzunehmen war. Im Gegenstand war als mildernd ausschließlich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers heranzuziehen, welcher Umstand die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht rechtfertigen würde, zumal diesbezüglich es nicht auf die Anzahl der Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe ankommt, sondern auf deren Relevanz im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes. Auch die Herabsetzung im Rahmen des Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Satz ASVG kam nicht in Betracht, zumal die beiden Dienstnehmer zu keinem Zeitpunkt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurden und daher von unbedeutenden Folgen nicht auszugehen ist (VwGH 24.4.2014, Zahl: 2013/08/0258). Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen entsprechen auch dem objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen und erscheinen auch unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven wie auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als angemessen. Eine Ermahnung, wie seitens des Beschwerdeführers beantragt, kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vorliegend waren, da weder das Verschulden des Beschuldigten gering war, noch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren. Eine Ermahnung, wie seitens des Beschwerdeführers beantragt, kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht vorliegend waren, da weder das Verschulden des Beschuldigten gering war, noch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren. Kosten:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,-- Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer der im Spruch ersichtliche Kostenbeitrag aufzuerlegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1040.1041.16.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.