GVG als unbegründet Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 25.05.2012, bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 29.05.2012 eingelangt und protokolliert, hat der xxx vertreten durch die xxx GmbH, einen Feststellungsantrag gestellt, wonach die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt feststellen möge, dass die vom Antragsteller gesammelte Gebrauchtkleidung keinen Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG oder der K-AWO darstellt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.06.2012, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (002/2012), wurde der Feststellungsantrag vom 25.05.2012 an die Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.06.2012, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (002 aus 2012,), wurde der Feststellungsantrag vom 25.05.2012 an die Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28.11.2012, Zahl: 8-BA-14922/4-2012, führte der abfallfachliche Amtssachverständige (ASV) der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung wie folgt aus: Zum Feststellungsantrag der xxx, ob es sich bei den im Bezirk Völkermarkt in verschiedenen Gemeinden über Sammelcontainer entgegengenommenen Spenden von Gebrauchtkleidungsstücken um Abfälle und gegebenenfalls um welche Abfallart es sich dabei handle, werde ausgeführt, dass der Antragsteller xxx ein Verein nach österreichischem Vereinsgesetz sei. Die Erlöse aus der Sammlung der Gebrauchtkleider würden bei gemeinnützigen Projekten verwendet werden. Die Sammlung der Gebrauchtkleidung erfolge über in verschiedenen Gemeinden des Bezirkes Völkermarkt über auf Privatgrund aufgestellten Containern. Die Container würden mit der Zustimmung des Grundeigentümers aufgestellt werden. Bei der Auswahl der Standorte würde auf das Orts- und Landschaftsbild sowie auf die Verkehrssicherheit geachtet werden. Die Leerung erfolge mindestens 1 x wöchentlich, bei Überfüllungen würde innerhalb von 24 Stunden reagiert werden. Die Sammelergebnisse würden für jeden einzelnen Sammelcontainer vom Antragsteller aufgezeichnet und überwacht werden. Der Antragsteller weise durch Maßnahmen, wie Aussendungen, Schaltungen in Gemeindezeitungen und Beschriftungen auf den Containern darauf hin, dass nur wieder verwendbare Gebrauchtkleidung und keine nicht mehr verwendbare Kleidung gesammelt würde. Der Antragsteller führe eine aktuelle Statistik des xxx in der xxx an, wonach sich die gesammelte Ware aus rund 3 % textilem Restmüll und rund 97 % aus Kleidung zusammensetze, die wiederum in verschiedenen Kategorien sortiert und wiederverwertet würden. Beurteilung: „Nach den Vorgaben des § 2 AWG sind Abfälle bewegliche Sachen, „Nach den Vorgaben des Paragraph 2, AWG sind Abfälle bewegliche Sachen,
F gelten als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes Siedlungsabfälle (§ 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm. Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind
F, insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe. Als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. Das können Abfälle sein, wie unter anderem Papier, Pappe, Kartonagen, Glas (Weißglas und Buntglas), Metalle (Verpackungen oder Haushaltsschrott), Textilien, Leichtfraktion (Verpackungen), sonstige Altstoffe wie Fette/Frittieröle, Flachglas, Altreifen, sonstige Kunststoffe u.a.
Paragraph 2, Absatz eins, K-AWO idgF gelten als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes Siedlungsabfälle (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm. Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind
Paragraph 2, Absatz 2, K-AWO idgF, insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe. Als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002. Das können Abfälle sein, wie unter anderem Papier, Pappe, Kartonagen, Glas (Weißglas und Buntglas), Metalle (Verpackungen oder Haushaltsschrott), Textilien, Leichtfraktion (Verpackungen), sonstige Altstoffe wie Fette/Frittieröle, Flachglas, Altreifen, sonstige Kunststoffe u.a. Nach Maßgabe der K-AWO seien Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen. Die Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen sei, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen (§ 10 Abs. 1 und 2 K-AWO). Nach Maßgabe der K-AWO seien Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen. Die Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen sei, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen (Paragraph 10, Absatz eins und 2 K-AWO). Erfolge die Sammlung von einzelnen Altstoffen in dezentralen Sammelbehältern, so seien diese in ausreichender Anzahl an für jedermann leicht zugänglichen Stellen und, entsprechend der voraussichtlich anfallenden Masse, für mehrere Altstoffe an gemeinsamen Örtlichkeiten aufzustellen oder anzubringen (dezentrale Sammelstellen). Die dezentralen Sammelbehälter seien so aufzustellen oder anzubringen, dass durch ihren Betrieb keine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Keime, Geruch, Staub oder Lärm oder eine sonstige Beeinträchtigung der Umwelt eintrete. An den dezentralen Sammelstellen stehe für die Gemeindebürger in der Regel auch ein Container für Alttextilien (z.B. xxx) zur Verfügung. Wie schon der Sachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner fachlichen Stellungnahme vom 18.09.2012 festgestellt habe, könne bei dieser Form der Sammlung (Einbringung von Alttextilien in einen Sammelcontainer) nicht einwandfrei sichergestellt werden, dass die Qualität und der Zustand der Sammelware eine sofortige Wiederverwendung zulasse. Dies könnte nur bei einer persönlichen Übergabe genau verifiziert werden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass Alttextilien, welche nicht direkt an einen Second-Hand-Shop übergeben, sondern in einen Sammelcontainer eingeworfen werden würden (hierbei könne von einer Entledigungsabsicht
1 Z 1 AWG 2002 ausgegangen werden), als Abfälle zu werten und der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ der Anlage 5 der „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis“ (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl II Nr. 570/2003 idgF BGBl II Nr. 498/2008, zuzuordnen seien. Für die Sammlung dieser Alttextilien bedürfe es
den Bestimmungen des § 24a Abs. 1 AWG 2002, idgF, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Mit der neuen Abfallrahmenrichtlinie würde der Begriff „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ als eine Verwertungsmaßnahme eingeführt worden sein. Sei die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, das würde im konkreten Fall heißen, dass Altkleidungsstück repariert und/oder gereinigt, so sei damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Dies würde in § 5 Abs. 1 AWG 2002, idgF, explizit klargestellt werden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass Alttextilien, welche nicht direkt an einen Second-Hand-Shop übergeben, sondern in einen Sammelcontainer eingeworfen werden würden (hierbei könne von einer Entledigungsabsicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ausgegangen werden), als Abfälle zu werten und der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ der Anlage 5 der „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis“ (Abfallverzeichnisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008,, zuzuordnen seien. Für die Sammlung dieser Alttextilien bedürfe es
den Bestimmungen des Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002, idgF, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Mit der neuen Abfallrahmenrichtlinie würde der Begriff „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ als eine Verwertungsmaßnahme eingeführt worden sein. Sei die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, das würde im konkreten Fall heißen, dass Altkleidungsstück repariert und/oder gereinigt, so sei damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Dies würde in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002, idgF, explizit klargestellt werden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 30.04.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (005/2014), wurden im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 18.09.2012 und des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur vom 28.11.2012 der xxx GmbH zur Kenntnisnahme übermittelt. In diesem Schreiben wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund dieser Stellungnahmen die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt beabsichtige festzustellen, dass die gesammelte Gebrauchtkleidung Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und kein Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm im Sinne des § 3 K-AWO 2004 sei. Es handle sich aber um Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 lit d K-AWO (Siedlungsabfälle). Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass es für die Sammlung von Alttextilien
den Bestimmungen des § 24a Abs. 1 AWG 2002 idgF einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 30.04.2014, Zahl: , VK3-ABF-27/2012 (005 aus 2014,), wurden im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 18.09.2012 und des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur vom 28.11.2012 der xxx GmbH zur Kenntnisnahme übermittelt. In diesem Schreiben wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund dieser Stellungnahmen die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt beabsichtige festzustellen, dass die gesammelte Gebrauchtkleidung Abfall im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und kein Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm im Sinne des Paragraph 3, K-AWO 2004 sei. Es handle sich aber um Altstoffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, K-AWO (Siedlungsabfälle). Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass es für die Sammlung von Alttextilien
den Bestimmungen des Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 idgF einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe. In der darauffolgenden Stellungnahme der xxx GmbH vom 19.05.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 20.05.2014 eingelangt und protokolliert, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Amt der Kärntner Landesregierung dem Missverständnis unterliegen würde, Altkleider per se als Abfall zu definieren. Wenn in der Stellungnahme auf die Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, 1005 der Beilagen XIV. GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, 12 von 30, verwiesen werde, so sei festzuhalten, dass in eben diesen Erläuterungen unter der Überschrift „Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung“ explizit festgelegt sei „Soll ein Gegenstand, der Abfall ist, wiederverwertet werden,…“ (Markierung durch den Autor). Dies bedeute, dass es eben nur um Gegenstände gehe, die Abfalleigenschaft aufweisen würden. Dies sei jedoch genau jene Frage die im vorliegenden Feststellungsverfahren zu klären sei. Wenn das Amt der Kärntner Landesregierung nunmehr Regelungen bzw. Erläuterungen für einen „Gegenstand, der Abfall ist“ heranziehe, dann präjudiziere sie die Frage der Abfalleigenschaft von Altkleidern bereits, anstatt diese zu prüfen. Die Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010 würden, wie vom Amt der Kärntner Landesregierung explizit zitiert, sogar klar stellen, dass solche Gegenstände, bei denen es sich um Abfall handle, zu unterscheiden seien „von der Wiederverwendung von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (z.B. Second-Hand-Kleider)“. Der Gesetzgeber führe hier in seiner Erläuterung ausdrücklich den Satz an: „Während sich diese Maßnahme ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere eine Maßnahme der Abfallbehandlung dar.“ Daraus sei ganz eindeutig erkennbar, dass es die Intention des Gesetzgebers der Abfallwirtschaftsgesetznovelle 2010 gewesen sei, Second-Hand-Kleider nicht in das Regime des AWG einordnen zu wollen. Die Unterscheidung, die das Amt der Kärntner Landesregierung treffe, in dem es zwischen Altkleidern, die einem Second-Hand-Shop übergeben worden seien, und solchen, die in einen dafür vorgesehenen Altkleider-Container eingebracht werden würden, sei willkürlich und finde auch keinerlei Grundlage im Gesetz, in der Realität, die der Antragsteller seit über 25 Jahre praktiziere, oder in den vom Amt der Kärntner Landesregierung selbst zitierten Erläuternden Bemerkungen zur AWG-Novelle 2010. Wenn in der Stellungnahme des Amt der Kärntner Landesregierung (Seite 4) angeführt werde, dass „bei dieser Form der Sammlung (Einbringung von Alttextilien in einen Sammelcontainer) nicht einwandfrei sichergestellt werden“ kann, „dass die Qualität und der Zustand der Sammelware eine sofortige Wiederverwendung zulässt“, dann werde ein weiteres Kriterium eingeführt, das allerdings im Gesetz nicht vorgesehen sei. Wie im Feststellungsantrag vom 25.05.2012 angeführt, seien die Kriterien für Abfall, dass entweder bewegliche Sachen vorliegen, deren sich der Besitzer entledigen möchte oder entledigt habe (§ 2 Z 1 AWG 2002) oder „deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen“ (§ 2 Z 2 AWG 2002). Der objektive Abfallbegriff würde im § 2 Abs. 3 AWG noch dahingehend modifiziert werden, dass es sich nicht um Abfall handle, wenn eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu sei oder in der für sie bestimmungsgemäßer Verwendung stehe. Diese Kriterien seien einzig und allein heranzuziehen, um die Abfalleigenschaft einer Sache nach AWG zu bejahen oder eben zu verneinen. Ob eine sofortige Wiederverwendung möglich sei oder nicht, sei kein Kriterium des AWG. Im Übrigen sei auch hier die Unterscheidung willkürlich, denn auch bei der Abgabe in einem Second-Hand-Laden oder in einer Sammelstelle würden oftmals Altkleider abgegeben werden, die z.B. noch gereinigt werden müssen. Dass diese Altkleider durch einen nicht vollkommen sauberen Zustand zu Abfall werden sollen sei eine Interpretation des Gesetzes, die im selbigen keine Begründung finde. Dass zwischen (unsauberen wie sauberen) Altkleidern-Sammelcontainern und in Second-Hand-Läden unterschieden werde, sei ebenso eine vollkommen willkürliche Differenzierung. Das Amt der Kärntner Landesregierung begründe den Unterschied zwischen Abgabe der Spende in einem Second-Hand-Shop und dem Einwurf in einen Container damit, dass bei Abgabe in einem Shop der qualitative Zustand der Kleidung unmittelbar bei Übernahme durch das Personal kontrolliert werde. Dies sei aber nicht der Regelfall. Die Mitarbeiterinnen in den xxx-Shops seien etwa ausdrücklich angewiesen, die Kleiderspende nicht in Anwesenheit des jeweiligen Spenders und anwesender Kundinnen zu begutachten / sortieren. Dies sei eine Frage des Respektes vor dem Spender und seiner Unterstützung sowie der Wahrung der Privatsphäre seiner Person. Aber auch organisatorisch sei es zumeist gar nicht möglich, bei Eintreffen eines Spenders die Spenden sofort zu kontrollieren und zu sortieren. Dies sei einem gesonderten Arbeitsvorgang vorbehalten. Wie im Feststellungsantrag vom 25.05.2012 angeführt, komme es auf die Intention des bisherigen Eigentümers an. Warum die Intention des bisherigen Eigentümers eine andere sein sollte, wenn er die Altkleider in einer Sammelstelle abgebe oder in einen Sammelcontainer des Antragstellers oder eines anderen Anbieters einwerfe, würde vom Amt der Kärntner Landesregierung unzureichend begründet werden. Der Aufwand, den der bisherige Eigentümer habe, die Altkleider an eine Stelle zu bringen, die für ihre ordnungsgemäße Weiterverwendung als Kleidungsstücke sorge, sei in beiden Fällen ein größerer als wenn diese Altkleider in den Hausmüll geworfen werden würden. Dieses differenzierte Handeln des bisherigen Eigentümers, dass er eben seine Altkleider nicht in den Hausmüll werfe, sondern sie einer Stelle zukommen lasse, die für ihre ordnungsgemäße Wiederverwertung als Kleidungsstück sorge, zeige ja schon ganz eindeutig, dass es dem bisherigen Eigentümer nicht darum gehe, dass er sich dieser Kleidungsstücke entledigen möchte, sondern dass diese einer ordnungsgemäßen Weiterverwendung zugeführt werden würden. Die Intention des bisherigen Eigentümers sei aber beim Verbringen der Altkleider in einen Container oder bei der Abgabe in einer Sammelstelle ganz genau dieselbe. Dass sich ein Konsument seiner Altkleider entledigen möchte, wenn er diese in einen Container werfe, dies aber bei der Abgabe in einer Sammelstelle nicht der Fall wäre, sei wiederum eine Differenzierung, die sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche als auch keine Begründung im Gesetz oder in den Erläuternden Bemerkungen finde. Wenn das Amt der Kärntner Landesregierung davon ausgehe, dass beim Einwurf in einen Sammelcontainer „von einer Entledigungsabsicht
1 Z 1 AWG 2002 ausgegangen werden“ könne, dann bleibe es jedwede Begründung dafür schuldig, warum davon ausgegangen werden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass Gebrauchtkleider gerade keinen Abfall im Sinne des AWG darstellen, sondern – wie in den EB zur AWG-Novelle 2010 explizit angeführt - als sogenannte Second-Hand-Kleider „nie zu Abfall werden“. In der darauffolgenden Stellungnahme der xxx GmbH vom 19.05.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 20.05.2014 eingelangt und protokolliert, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Amt der Kärntner Landesregierung dem Missverständnis unterliegen würde, Altkleider per se als Abfall zu definieren. Wenn in der Stellungnahme auf die Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, 1005 der Beilagen römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, 12 von 30, verwiesen werde, so sei festzuhalten, dass in eben diesen Erläuterungen unter der Überschrift „Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung“ explizit festgelegt sei „Soll ein Gegenstand, der Abfall ist, wiederverwertet werden,…“ (Markierung durch den Autor). Dies bedeute, dass es eben nur um Gegenstände gehe, die Abfalleigenschaft aufweisen würden. Dies sei jedoch genau jene Frage die im vorliegenden Feststellungsverfahren zu klären sei. Wenn das Amt der Kärntner Landesregierung nunmehr Regelungen bzw. Erläuterungen für einen „Gegenstand, der Abfall ist“ heranziehe, dann präjudiziere sie die Frage der Abfalleigenschaft von Altkleidern bereits, anstatt diese zu prüfen. Die Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010 würden, wie vom Amt der Kärntner Landesregierung explizit zitiert, sogar klar stellen, dass solche Gegenstände, bei denen es sich um Abfall handle, zu unterscheiden seien „von der Wiederverwendung von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (z.B. Second-Hand-Kleider)“. Der Gesetzgeber führe hier in seiner Erläuterung ausdrücklich den Satz an: „Während sich diese Maßnahme ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere eine Maßnahme der Abfallbehandlung dar.“ Daraus sei ganz eindeutig erkennbar, dass es die Intention des Gesetzgebers der Abfallwirtschaftsgesetznovelle 2010 gewesen sei, Second-Hand-Kleider nicht in das Regime des AWG einordnen zu wollen. Die Unterscheidung, die das Amt der Kärntner Landesregierung treffe, in dem es zwischen Altkleidern, die einem Second-Hand-Shop übergeben worden seien, und solchen, die in einen dafür vorgesehenen Altkleider-Container eingebracht werden würden, sei willkürlich und finde auch keinerlei Grundlage im Gesetz, in der Realität, die der Antragsteller seit über 25 Jahre praktiziere, oder in den vom Amt der Kärntner Landesregierung selbst zitierten Erläuternden Bemerkungen zur AWG-Novelle 2010. Wenn in der Stellungnahme des Amt der Kärntner Landesregierung (Seite 4) angeführt werde, dass „bei dieser Form der Sammlung (Einbringung von Alttextilien in einen Sammelcontainer) nicht einwandfrei sichergestellt werden“ kann, „dass die Qualität und der Zustand der Sammelware eine sofortige Wiederverwendung zulässt“, dann werde ein weiteres Kriterium eingeführt, das allerdings im Gesetz nicht vorgesehen sei. Wie im Feststellungsantrag vom 25.05.2012 angeführt, seien die Kriterien für Abfall, dass entweder bewegliche Sachen vorliegen, deren sich der Besitzer entledigen möchte oder entledigt habe (Paragraph 2, Ziffer eins, AWG 2002) oder „deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen“ (Paragraph 2, Ziffer 2, AWG 2002). Der objektive Abfallbegriff würde im Paragraph 2, Absatz 3, AWG noch dahingehend modifiziert werden, dass es sich nicht um Abfall handle, wenn eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu sei oder in der für sie bestimmungsgemäßer Verwendung stehe. Diese Kriterien seien einzig und allein heranzuziehen, um die Abfalleigenschaft einer Sache nach AWG zu bejahen oder eben zu verneinen. Ob eine sofortige Wiederverwendung möglich sei oder nicht, sei kein Kriterium des AWG. Im Übrigen sei auch hier die Unterscheidung willkürlich, denn auch bei der Abgabe in einem Second-Hand-Laden oder in einer Sammelstelle würden oftmals Altkleider abgegeben werden, die z.B. noch gereinigt werden müssen. Dass diese Altkleider durch einen nicht vollkommen sauberen Zustand zu Abfall werden sollen sei eine Interpretation des Gesetzes, die im selbigen keine Begründung finde. Dass zwischen (unsauberen wie sauberen) Altkleidern-Sammelcontainern und in Second-Hand-Läden unterschieden werde, sei ebenso eine vollkommen willkürliche Differenzierung. Das Amt der Kärntner Landesregierung begründe den Unterschied zwischen Abgabe der Spende in einem Second-Hand-Shop und dem Einwurf in einen Container damit, dass bei Abgabe in einem Shop der qualitative Zustand der Kleidung unmittelbar bei Übernahme durch das Personal kontrolliert werde. Dies sei aber nicht der Regelfall. Die Mitarbeiterinnen in den xxx-Shops seien etwa ausdrücklich angewiesen, die Kleiderspende nicht in Anwesenheit des jeweiligen Spenders und anwesender Kundinnen zu begutachten / sortieren. Dies sei eine Frage des Respektes vor dem Spender und seiner Unterstützung sowie der Wahrung der Privatsphäre seiner Person. Aber auch organisatorisch sei es zumeist gar nicht möglich, bei Eintreffen eines Spenders die Spenden sofort zu kontrollieren und zu sortieren. Dies sei einem gesonderten Arbeitsvorgang vorbehalten. Wie im Feststellungsantrag vom 25.05.2012 angeführt, komme es auf die Intention des bisherigen Eigentümers an. Warum die Intention des bisherigen Eigentümers eine andere sein sollte, wenn er die Altkleider in einer Sammelstelle abgebe oder in einen Sammelcontainer des Antragstellers oder eines anderen Anbieters einwerfe, würde vom Amt der Kärntner Landesregierung unzureichend begründet werden. Der Aufwand, den der bisherige Eigentümer habe, die Altkleider an eine Stelle zu bringen, die für ihre ordnungsgemäße Weiterverwendung als Kleidungsstücke sorge, sei in beiden Fällen ein größerer als wenn diese Altkleider in den Hausmüll geworfen werden würden. Dieses differenzierte Handeln des bisherigen Eigentümers, dass er eben seine Altkleider nicht in den Hausmüll werfe, sondern sie einer Stelle zukommen lasse, die für ihre ordnungsgemäße Wiederverwertung als Kleidungsstück sorge, zeige ja schon ganz eindeutig, dass es dem bisherigen Eigentümer nicht darum gehe, dass er sich dieser Kleidungsstücke entledigen möchte, sondern dass diese einer ordnungsgemäßen Weiterverwendung zugeführt werden würden. Die Intention des bisherigen Eigentümers sei aber beim Verbringen der Altkleider in einen Container oder bei der Abgabe in einer Sammelstelle ganz genau dieselbe. Dass sich ein Konsument seiner Altkleider entledigen möchte, wenn er diese in einen Container werfe, dies aber bei der Abgabe in einer Sammelstelle nicht der Fall wäre, sei wiederum eine Differenzierung, die sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche als auch keine Begründung im Gesetz oder in den Erläuternden Bemerkungen finde. Wenn das Amt der Kärntner Landesregierung davon ausgehe, dass beim Einwurf in einen Sammelcontainer „von einer Entledigungsabsicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ausgegangen werden“ könne, dann bleibe es jedwede Begründung dafür schuldig, warum davon ausgegangen werden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass Gebrauchtkleider gerade keinen Abfall im Sinne des AWG darstellen, sondern – wie in den EB zur AWG-Novelle 2010 explizit angeführt - als sogenannte Second-Hand-Kleider „nie zu Abfall werden“. Zur Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.11.2012 ausführe, dass es „durchaus anzunehmen ist, dass dabei (gemeint ist die Einbringung der Altkleider in die Sammelcontainer; Anmerkung) vielfach der „Spendengedanke“ im Vordergrund steht“. Dem sei umfassend zuzustimmen. Der Gutachter führe jedoch in einem weiteren Satz an: „Im Zusammenhang mit dem subjektiven Abfallbegriff (…entledigt hat) sind aus fachlicher Sicht jedoch auch der Zustand der Sammelware nach dem Einwerfen grundsätzlich ähnlich zu beurteilen“. In der Folge meine der Sachverständige, dass aufgrund der Gestaltung der Sammelcontainer (insbesondere der Größe der Einwurfklappe) sehr leicht auch andere Materialien „insbesondere auch andere Abfälle“ eingeworfen werden könnten. Diese Art der Sammlung, die zu einer Sammelfraktion führe, deren Zustand und Qualität eine sofortige Weiternutzung nicht zulasse, lasse den Sachverständigen vermeinen, dass der subjektive Abfallbegriff des § 2 Z 1 AWG 2002 im Falle von Altkleidern erfüllt wäre. Wie die Bezeichnung „subjektiver Abfallbegriff“ bereits besage, gehe es in diesem Fall darum, welche Intention jene Person habe, welche die Altkleider in den (xxx-) Container werfe. Die Annahme des Sachverständigen, dass das Hineinwerfen von Altkleidern in einen Container, in den theoretisch aufgrund der Größe der Einwurf-Öffnung auch wirklicher Abfall im Sinne des AWG eingeworfen werden könnte, die konkrete Person dazu veranlasse, sich dieser Kleider zu entledigen, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Es sei keinesfalls notwendig, wie der Gutachter annehme, hier umfassende Einzelbefragungen durchzuführen. Vielmehr entspreche es eben allgemeiner Lebenserfahrung und den vorgelegten Beweismitteln (insbesondere Email-Verkehr der Spender), dass Menschen, die Altkleider in dafür vorgesehene Altkleidersammelcontainer werfen, dies aus jenem Grund tun würden, weil es ihnen wichtig sei, dass diese Kleidungsstücke weiterhin einer ordnungsgemäßen Verwendung (eben als Kleidungsstücke) zugeführt würden. Würde es diesen Personen rein darum gehen, sich dieser Kleidungsstücke zu entledigen, so würden sie nicht mitunter einen weitaus längeren Weg bis zu einem Altkleidercontainer in Kauf nehmen. Vielmehr würden sie die Altkleider in den nächst gelegenen Müllcontainern werfen, der vor jedem Wohnhaus zu finden sei. Gerade also der Mehraufwand, der sich für den Einzelnen ergebe, zeige, dass der auch vom Gutachter angeführte Spendengedanke bei der Hergabe von Altkleidern im Mittelpunkt stehe, und nicht eine Entledigungsabsicht. Im Gegensatz zur Ansicht des Sachverständigen sei der subjektive Abfallbegriff des § 2 Z 1 AWG nicht gegeben. Der objektive Abfallbegriff würde im Gesetz
3 AWG 2002 insofern negativ gehend definiert werden, als dieser dann nicht erfüllt sei, wenn eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der betreffenden Sachen im Sinne des AWG nicht im öffentlichen Interesse sei. Dazu würden zwei konkrete Tatbestände genannt werden:Zur Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.11.2012 ausführe, dass es „durchaus anzunehmen ist, dass dabei (gemeint ist die Einbringung der Altkleider in die Sammelcontainer; Anmerkung) vielfach der „Spendengedanke“ im Vordergrund steht“. Dem sei umfassend zuzustimmen. Der Gutachter führe jedoch in einem weiteren Satz an: „Im Zusammenhang mit dem subjektiven Abfallbegriff (…entledigt hat) sind aus fachlicher Sicht jedoch auch der Zustand der Sammelware nach dem Einwerfen grundsätzlich ähnlich zu beurteilen“. In der Folge meine der Sachverständige, dass aufgrund der Gestaltung der Sammelcontainer (insbesondere der Größe der Einwurfklappe) sehr leicht auch andere Materialien „insbesondere auch andere Abfälle“ eingeworfen werden könnten. Diese Art der Sammlung, die zu einer Sammelfraktion führe, deren Zustand und Qualität eine sofortige Weiternutzung nicht zulasse, lasse den Sachverständigen vermeinen, dass der subjektive Abfallbegriff des Paragraph 2, Ziffer eins, AWG 2002 im Falle von Altkleidern erfüllt wäre. Wie die Bezeichnung „subjektiver Abfallbegriff“ bereits besage, gehe es in diesem Fall darum, welche Intention jene Person habe, welche die Altkleider in den (xxx-) Container werfe. Die Annahme des Sachverständigen, dass das Hineinwerfen von Altkleidern in einen Container, in den theoretisch aufgrund der Größe der Einwurf-Öffnung auch wirklicher Abfall im Sinne des AWG eingeworfen werden könnte, die konkrete Person dazu veranlasse, sich dieser Kleider zu entledigen, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Es sei keinesfalls notwendig, wie der Gutachter annehme, hier umfassende Einzelbefragungen durchzuführen. Vielmehr entspreche es eben allgemeiner Lebenserfahrung und den vorgelegten Beweismitteln (insbesondere Email-Verkehr der Spender), dass Menschen, die Altkleider in dafür vorgesehene Altkleidersammelcontainer werfen, dies aus jenem Grund tun würden, weil es ihnen wichtig sei, dass diese Kleidungsstücke weiterhin einer ordnungsgemäßen Verwendung (eben als Kleidungsstücke) zugeführt würden. Würde es diesen Personen rein darum gehen, sich dieser Kleidungsstücke zu entledigen, so würden sie nicht mitunter einen weitaus längeren Weg bis zu einem Altkleidercontainer in Kauf nehmen. Vielmehr würden sie die Altkleider in den nächst gelegenen Müllcontainern werfen, der vor jedem Wohnhaus zu finden sei. Gerade also der Mehraufwand, der sich für den Einzelnen ergebe, zeige, dass der auch vom Gutachter angeführte Spendengedanke bei der Hergabe von Altkleidern im Mittelpunkt stehe, und nicht eine Entledigungsabsicht. Im Gegensatz zur Ansicht des Sachverständigen sei der subjektive Abfallbegriff des Paragraph 2, Ziffer eins, AWG nicht gegeben. Der objektive Abfallbegriff würde im Gesetz
Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 insofern negativ gehend definiert werden, als dieser dann nicht erfüllt sei, wenn eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der betreffenden Sachen im Sinne des AWG nicht im öffentlichen Interesse sei. Dazu würden zwei konkrete Tatbestände genannt werden:
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesammelten Gebrauchtkleidern „nicht“ um Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG und der K-AWO handle; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 09.07.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (004 aus 2014,), erhob der xxx, vertreten durch die xxx GmbH, fristgerecht Beschwerde vom 07.08.2014 und brachte im Wesentlichen dieselben Argumente – wie bereits in der erfolgten Stellungnahme vom 19.05.2014 vor. Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht die Anträge,
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesammelten Gebrauchtkleidern „nicht“ um Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG und der K-AWO handle; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 19.08.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (008/2014), wurde die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 09.07.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (004/2014), zur Entscheidung übermittelt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 19.08.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (008 aus 2014,), wurde die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 09.07.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (004 aus 2014,), zur Entscheidung übermittelt. Beweiswürdigung: In gegenständlicher Verwaltungssache fand am 22.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf die am 22.10.2014 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Amtssachverständige für den Fachbereich Abfallwirtschaft der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung gehört. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 25.08.2014, Zahl: KLVwG-2356/2/2014, an den abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung die Fragen gestellt, ob bei dem gegenständlich vorliegenden Sammelsystem die die Nicht-Abfalleigenschaft voraussetzenden Qualitätskriterien für Alttextilien und vertraglichen Grundlagen für die dauerhafte Einhaltung der Qualitätsmerkmale nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) vorliegen würden und ob insbesondere die auf den Sammelcontainern angebrachten Anweisungen, welche Alttextilien eingeworfen werden dürfen bzw. welche davon ausgeschlossen seien, diesen Ansprüchen genügen. Weiters wurde ersucht darzulegen, ob das gegenständliche Sammelsystem in der Art und Weise seiner Durchführung der Second-Hand-Vermarktung von beweglichen Sachen zuzurechnen sei oder als solche Tätigkeit verstanden werden könne. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.09.2014, Zahl: 8-BA-14922/1-2014, führte der abfallfachliche Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung wie folgt aus: „Bezug nehmend zum Schreiben vom 25.08.2014 betreffend die Beschwerde des xxx, wird zu den Fragen
1 Z 1 AWG 2002“ ausgegangen werden könne, führte er aus, dass dies richtig sei. Er bleibe in diesem Zusammenhang bei seinen bereits vorliegenden fachlichen Ausführungen.Auf Befragen der Richterin, ob beim Einwurf in den Sammelcontainer „von einer Entledigungsabsicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002“ ausgegangen werden könne, führte er aus, dass dies richtig sei. Er bleibe in diesem Zusammenhang bei seinen bereits vorliegenden fachlichen Ausführungen. Auf die Frage der Richterin, ob es aus sachverständigen Sicht richtig sei, dass gebrauchte Kleider deswegen nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, weil dies nur dann gelte, wenn sie getragen werden oder im Haushalt verwendet werden oder in einer direkten persönlichen Übergabe an Dritte (Nachnutzer) weitergegeben werden würden, dies aber nicht auf die in die Sammelcontainer eingebrachten Gebrauchtkleider zutreffe, gab er an, dass auch dies richtig sei. Auf Befragen der Richterin, ob der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG und der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 3 AWG 2002 erfüllt seien, führte er aus, dass auch dies richtig sei. Auf Befragen der Richterin, ob der subjektive Abfallbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG und der objektive Abfallbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 erfüllt seien, führte er aus, dass auch dies richtig sei. Befragen des abfallfachlichen Amtssachverständigen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Auf die Frage, warum eine Entledigungsabsicht im gegenständlichen Falle vorliegen würde, gab er an, dass Leute die Altkleider nicht mehr brauchen würden, diese auch weitergeben würden, sich somit davon „entledigen“ möchten. In diesem Zusammenhang unterscheide er dezidiert die Form der Schenkung. Im Rahmen einer Schenkung würde eine persönliche Übergabe der Altkleider erfolgen, weshalb die Entledigungsabsicht im vorab genannten Fall des Einwurfes in den Sammelcontainer aus seiner Sicht vorliege. In Hinblick auf die Entledigungsabsicht, ob es einen Unterschied machen würde, Altkleider im Second-Hand-Shop abzugeben bzw. in den Sammelcontainer einzuwerfen, gab er an, dass dies aufgrund der persönlichen Übergabe sich von einer anonymen Übergabe, wie dies bei den Sammelcontainern der Fall sei, unterscheide, weshalb dann keine Entledigungsabsicht durch die persönliche Übergabe vorliegen würde. Unter Vorhalt der Beilage 9, aus der sich umfragetechnisch ergebe, dass für die Bevölkerung im Bezirk Völkermarkt zu 93 % der Spendengedanke im Vordergrund stehen würde, gab er an, dass er diese Frage aus seiner persönlichen Sicht beantworte, dass Altkleider zu guten Zwecken zugeführt werden sollen, eher eine soziale Aktion seien. Auch halte er dazu fest, dass der Begriff „Liebhaberei“ ebenfalls mit zu berücksichtigen sei. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird zu Protokoll gegeben, dass an den abfalltechnischen Amtssachverständigen keine weiteren Fragen zur richten seien. Auch von der Vertreterin der belangten Behörde erfolgen keine Fragen an den abfalltechnischen Amtssachverständigen. Die Richterin fasst folgenden B e s c h l u s s: Der Beweisantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf ergänzende Einholung einer Beurteilung durch xxx wird abgewiesen. Die Richterin gibt eine kurze Begründung ab. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt keine weiteren Beweisanträge. Das erkennende Gericht stellt weiters fest, dass dem abfallfachlichen Amtssachverständigen für die Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahmen der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und somit seine gutachterlichen Stellungnahmen auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurden. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die eingeholten abfallfachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Rechtliche Beurteilung: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut RV 2009 Blg. NR 24.GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. Die Regelung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut Regierungsvorlage 2009 Blg. NR 24.Gesetzgebungsperiode 6) wird zur Bestimmung Paragraph 27, ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. § 28 Abs. 1 VwGVG normiert:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG legt fest: „Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr. 103/2013, und der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl Nr. 17/2004, in der Fassung LGBl Nr. 85/2013, Anwendung zu finden haben. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, und der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Anwendung zu finden haben.
1 AWG 2002 hat die Bezirkshauptmannschaft, wenn begründete Zweifel bestehen,
Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 hat die Bezirkshauptmannschaft, wenn begründete Zweifel bestehen,
den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,ob eine Sache
den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, dies entweder vom Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid
Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt. dies entweder vom Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid
Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt. Nach § 6 Abs. 3 AWG 2002 ist örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide
Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.Nach Paragraph 6, Absatz 3, AWG 2002 ist örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide
Absatz eins, die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,
Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,
2 leg. cit. Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. Als Abfälle gelten
Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 2 Abs. 3 leg. cit. jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solangeEine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 4 leg. cit.) sindIm Sinne dieses Bundesgesetzes (Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit.) sind 1. „Altstoffe“
einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die
einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind. 4. „Problemstoffe“ gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.
1 AWG 2002 gelten soweit eine Verordnung
Abs. 2 oder eine Verordnung
2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 gelten soweit eine Verordnung
Absatz 2, oder eine Verordnung
, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 (Band 1 Kapitel 1.2.) ist zum Begriff „Abfallende“ unter Hinweis auf die neue Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG), welche durch die AWG Novelle 2010 umgesetzt wurde, Nachstehendes ausgeführt: „Neu eingeführt wurde die Möglichkeit auf EU-Ebene Abfallende-Regelungen zu schaffen, die einen Abfall vorzeitig zu einem Nicht-Abfall erklären. Diese Regelungen haben die in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Kriterien einzuhalten. Sofern keine Regelungen auf EU-Ebene existieren, können nationale Abfallende-Regelungen geschaffen werden. Die Kommission wurde in der Richtlinie beauftragt, verschiedene Abfallströme zu evaluieren, für die eine Abfallende-Regelung auf EU-Ebene möglich ist. Bei diesen Abfallströmen handelt es sich um körniges Gesteinsmaterial, Papier, Glas, Metall, Reifen, biogene Abfälle und Textilien. Eine EU-Abfallende-Regelung ist bereits in Kraft. Mit 28. April 2011 ist die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott
der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind, in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt ab
der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind, in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt ab 09. Oktober 2011 und regelt EU-weit einheitlich das Ende der Abfalleigenschaft von Eisen, Stahl und Aluminium.“ In diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht fest, dass eine Verordnung zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes für Textilien bis dato nicht erlassen worden ist. In den Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, 1005 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, 12 von 30, wird im Hinblick auf den Begriff „Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung“ Nachstehendes festgehalten:In den Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, 1005 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, 12 von 30, wird im Hinblick auf den Begriff „Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung“ Nachstehendes festgehalten: „Soll ein Gegenstand, der Abfall ist, wiederverwendet werden, so spricht man bei den Maßnahmen, die dies ermöglichen sollen, von einer „Vorbereitung zur Wiederverwendung“. Zu unterscheiden ist dies von der „Wiederverwendung“ von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (z.B. Second-Hand-Kleider). Während sich diese Maßnahme ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere Maßnahme eine Abfallbehandlung dar. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung wurde in die Abfallrahmenrichtlinie aufgenommen, um klarzustellen, dass auch bei Abfällen von solchen Produkten, die einmal verwendet wurden, bereits einfache Maßnahmen ausreichen können, um diese wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten, die zu Abfall geworden sind, umfasst drei Maßnahmen: die Prüfung (der Funktionsfähigkeit), die Reinigung und die Reparatur (das Austauschen von defekten oder verschlissenen Teilen gegen Neuteile oder die Wiederinstandsetzung und anschließende Wiederverwendung). Weitere Maßnahmen sind davon nicht umfasst bzw. dürfen nicht erforderlich sein, damit eine Wiederverwendung erfolgen kann. Mit Abschluss dieser Maßnahmen liegt auch das Abfallende vor.“ Auf Seite 18f wird Folgendes normiert: „Ist die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, das heißt das Elektrogerät repariert und auf die Funktionsfähigkeit geprüft oder das Altkleidungsstück repariert und gereinigt, so ist damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Dies wird in § 5 Abs. 1 explizit klargestellt.“ „Ist die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, das heißt das Elektrogerät repariert und auf die Funktionsfähigkeit geprüft oder das Altkleidungsstück repariert und gereinigt, so ist damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Dies wird in Paragraph 5, Absatz eins, explizit klargestellt.“ Für die Sammlung von Altstoffen sind für das Bundesland Kärnten die gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) zur Anwendung zu bringen.
1 K-AWO gelten als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes Siedlungsabfälle (§ 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm.
Paragraph 2, Absatz eins, K-AWO gelten als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes Siedlungsabfälle (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm. Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Abs. 2 leg. cit. insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe:Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind nach Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe:
K-AWO hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers der Sache oder von Amts wegen die Zuordnung zu einer der genannten Abfallarten mit Bescheid festzustellen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine Sache Haus- oder Sperrmüll, Betriebsmüll oder Klärschlamm (§ 2 Abs. 2 lit a bis c oder 3) im Sinne dieses Gesetzes ist.
Paragraph 3, K-AWO hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers der Sache oder von Amts wegen die Zuordnung zu einer der genannten Abfallarten mit Bescheid festzustellen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine Sache Haus- oder Sperrmüll, Betriebsmüll oder Klärschlamm (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis c oder 3) im Sinne dieses Gesetzes ist. Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 leg. cit. sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen. Nach den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen. Die Gemeinden oder Abfallwirtschaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen (§ 10 Abs. 2 K-AWO).Die Gemeinden oder Abfallwirtschaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen (Paragraph 10, Absatz 2, K-AWO). Erwägungen/Subsumption: An dieser Stelle wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032-5, verwiesen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.12.2013, Zahl: 07-AL-AWAL-207/5-2013, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidern, insoweit er sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft
1 Z 1 AWG 2002 bezieht als unbegründet abgewiesen hat und führt begründend auszugsweise wie folgt aus: An dieser Stelle wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032-5, verwiesen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.12.2013, Zahl: 07-AL-AWAL-207/5-2013, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidern, insoweit er sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 bezieht als unbegründet abgewiesen hat und führt begründend auszugsweise wie folgt aus: „Die vorliegende Fallkonstellation ist insofern besonders, als es sich hier nicht um einen einzigen potenziellen Abfallbesitzer handelt, dessen Entledigungsabsicht (§ 2 Abs. 1 Z 1 Variante 1 AWG 2002: „entledigen will“) es seitens der Behörden zu erweisen gilt, sondern um eine im vorhinein unbestimmte Anzahl an Personen, die Gebrauchtkleider in die vom Revisionswerber der xxx in xxx, vertreten durch xxx GmbH in xxx, aufgestellten Containern einlegen. Die Schwierigkeiten, ein Ermittlungsverfahren zur Entledigungsabsicht der einzelnen – ihre Gebrauchtkleidung in die zu jeder Uhrzeit zugänglichen Sammelcontainer einwerfenden – Personen beispielsweise durch Einzelbefragungen zu führen bzw. dabei repräsentative Ergebnisse zu erzielen, liegen auf der Hand. Angesichts dessen ist eine generelle Beurteilung des Personenkreises, der typischerweise seine Gebrauchtkleidung in solche Container einlegt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des VwGH vom 13.01.1993, 91/12/0194, betreffend die Abfalleigenschaft von Altpapier). „Die vorliegende Fallkonstellation ist insofern besonders, als es sich hier nicht um einen einzigen potenziellen Abfallbesitzer handelt, dessen Entledigungsabsicht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Variante 1 AWG 2002: „entledigen will“) es seitens der Behörden zu erweisen gilt, sondern um eine im vorhinein unbestimmte Anzahl an Personen, die Gebrauchtkleider in die vom Revisionswerber der xxx in xxx, vertreten durch xxx GmbH in xxx, aufgestellten Containern einlegen. Die Schwierigkeiten, ein Ermittlungsverfahren zur Entledigungsabsicht der einzelnen – ihre Gebrauchtkleidung in die zu jeder Uhrzeit zugänglichen Sammelcontainer einwerfenden – Personen beispielsweise durch Einzelbefragungen zu führen bzw. dabei repräsentative Ergebnisse zu erzielen, liegen auf der Hand. Angesichts dessen ist eine generelle Beurteilung des Personenkreises, der typischerweise seine Gebrauchtkleidung in solche Container einlegt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen vergleiche in diesem Sinne auch das Erkenntnis des VwGH vom 13.01.1993, 91/12/0194, betreffend die Abfalleigenschaft von Altpapier). Ob nun die gesammelte Kleidung nach Sortierung in einem xxx-Modegeschäft weiterverkauft, ob und wie sie „wiederverwertet“ wird – wobei die Bedeutung des vom Revisionswerber in diesem Kontext verwendeten Wortes „wiederverwertet“ unklar ist – oder ob sie als textiler Restmüll endet, ist im Zeitpunkt des Einwerfens des Kleidungsstückes in einen solchen Sammelcontainer vollkommen ungewiss; gerade im letztgenannten Fall wäre jedenfalls nicht mehr von einer bestimmungsgemäßen Verwendung der gesammelten Gebrauchtkleidung im Sinn des Getragen-Werdens auszugehen. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv überwiegt; der subjektive Abfallbegriff ist daher im vorliegenden Fall erfüllt. An dieser Stelle sei auch ergänzend angemerkt, dass die Auffassung, man wolle sich bei der Abgabe der Gebrauchtkleidung in Container des Revisionswerbers dieser im Sinne des Gesetzes entledigen, offenbar auch hinter dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 (S. 58
1 Z 1 AWG 2002 auszugehen ist, als Abfälle zu werten und der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ zuzuordnen sind. Für die Sammlung dieser Alttextilien bedarf es
den Bestimmungen des § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Festzustellen ist, dass Alttextilien, welche nicht direkt an einen Second-Hand-Shop übergeben werden, sondern in einen Sammelcontainer eingeworfen werden, weshalb auch von einer Entledigungsabsicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 auszugehen ist, als Abfälle zu werten und der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ zuzuordnen sind. Für die Sammlung dieser Alttextilien bedarf es
den Bestimmungen des Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Im gegenständlichen Fall hat der xxx für Entwicklungszusammenarbeit (Beschwerdeführer) im Bezirk Völkermarkt drei Sammelcontainer zur Entgegennahme von Kleiderspenden aufgestellt. Laut vorliegendem Verwaltungsakt wurde der Beschwerdeführer von der Stadtgemeinde Völkermarkt aufgefordert, die im Gemeindegebiet aufgestellten Altkleiderbehälter von den Standorten zu entfernen. In weiterer Folge wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlicher Feststellungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt eingebracht. Erfolgt die Sammlung von einzelnen Altstoffen in dezentralen Sammelbehältern, so sind diese in ausreichender Anzahl an für jedermann leicht zugänglichen Stellen und, entsprechend der voraussichtlich anfallenden Masse, für mehrere Altstoffe an gemeinsamen Örtlichkeiten aufzustellen oder anzubringen (dezentrales Sammelstellen). Die dezentralen Sammelbehälter sind so aufzustellen oder anzubringen, dass durch ihren Betrieb keine unzumutbare Belästigung der Umwelt eintritt. An den dezentralen Sammelstellen steht für die Gemeindebürger in der Regel auch ein Container für Alttextilien zur Verfügung. Die verfahrensgegenständlichen Gebraucht- und Altkleider werden unkontrolliert in die zu jeder Uhrzeit zugänglichen Sammelbehälter an öffentlich zugänglichen Plätzen eingeworfen, sodass keine Einflussnahme darauf besteht, welche Waren eingebracht werden. Erst in den Sortierbetrieben des Beschwerdeführers wird der Brauchbarkeitsgrad kontrolliert und können die Qualität der Altkleider bzw. deren Verschmutzung und Fehlwürfe festgestellt werden. Üblicherweise werden die Altkleider zum Sortieren, das per Hand mit großem Aufwand durchgeführt werden muss, aus Kostenersparnisgründen ins Ausland transportiert. Auf dieses Erfordernis des Sortierens verweist der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen selbst. Zur Vorbereitung der Wiederverwendung gehört u.a. die Weiterverarbeitung der Textilien in dafür spezialisierten Firmen (Reinigen – Reparieren – Behandlung etc., Recycling der mangelhaften Ware). Ob eine Sache Abfall ist oder nicht, richtet sich in erster Linie nach § 2 Abs. 1 AWG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.