GVG wird die Beschwerde als unzulässigrömisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 25.06.2013,Zahl: VL9-STR-7620/2013, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx (NL) mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l am 10.05.2013 um 10.48 Uhr in der Marktgemeinde xxx, Freilandgebiet von xxx, auf der Lxxx, Straßenkilometer 19,840, gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 25.06.2013,, Zahl: VL9-STR-7620/2013, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx (NL) mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l am 10.05.2013 um 10.48 Uhr in der Marktgemeinde xxx, Freilandgebiet von xxx, auf der Lxxx, Straßenkilometer 19,840, gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen)
FSG verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen)
Paragraph 37 a, FSG verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Mail vom 28. August 2014 Beschwerde in holländischer Sprache. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2013 um 10.48 Uhr in der Marktgemeinde xxx, auf der xxxseestraße bei km 19,840 als Lenker des Fahrzeuges xxx einer Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde beim Beschwerdeführer ein Test der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten durchgeführt und ergaben die erste und die zweite Messung einen Wert von 0,31 mg/l Atemluft. Mit Schreiben vom 23.05.2013 der belangten Behörde wurde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer gerichtet, in welcher ihm die Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG angelastet wurde. Diese Aufforderung wurde von der Behörde am 24.05.2013 versendet; aus dem Verwaltungsakt ist aber nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer diese auch erhalten hat. Zudem ist diese Aufforderung zur Rechtfertigung in deutscher Sprache gehalten.Mit Schreiben vom 23.05.2013 der belangten Behörde wurde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer gerichtet, in welcher ihm die Übertretung des Paragraph 14, Absatz 8, FSG angelastet wurde. Diese Aufforderung wurde von der Behörde am 24.05.2013 versendet; aus dem Verwaltungsakt ist aber nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer diese auch erhalten hat. Zudem ist diese Aufforderung zur Rechtfertigung in deutscher Sprache gehalten. Der Beschwerdeführer hat auf diese Aufforderung zur Rechtfertigung nicht reagiert und ist in weiterer Folge das oben angeführte Straferkenntnis ebenfalls ausschließlich in deutscher Sprache ergangen. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte über die niederländischen Behörden. Die Beschwerde ist in holländischer Sprache abgefasst und ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt. II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen:
F BGBl. I 33/2013, sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Die Niederlande haben das Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 1959, BGBl. 133/1969, BGBl. III 45/2012 unterzeichnet, das Zusatzprotokoll zum Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 1978, BGBl. 296/1983, BGBl. 531/1990 und BGBl. 487/1994, das EU-Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 2000, BGBl. III 65/2005, sowie das Protokoll zum EU-Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 2001, BGBl. III 66/2005, sowie den Rahmenbeschluss 2005/2014/JI.Die Niederlande haben das Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 1959, Bundesgesetzblatt 133 aus 1969,, Bundesgesetzblatt Teil 3, 45 aus 2012, unterzeichnet, das Zusatzprotokoll zum Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 1978, Bundesgesetzblatt 296 aus 1983,, Bundesgesetzblatt 531 aus 1990, und Bundesgesetzblatt 487 aus 1994,, das EU-Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 2000, Bundesgesetzblatt Teil 3, 65 aus 2005,, sowie das Protokoll zum EU-Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 2001, Bundesgesetzblatt Teil 3, 66 aus 2005,, sowie den Rahmenbeschluss 2005/2014/JI. Das Übereinkommen vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sieht in Art. 5 Abs. 3 folgende Regelung vor:Das Übereinkommen vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sieht in Artikel 5, Absatz 3, folgende Regelung vor: „Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in diese andere Sprache zu übersetzen.“
1 der Richtlinie 2010/64/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie im Stande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
, Absatz eins, der Richtlinie 2010/64/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie im Stande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
2 dieser Richtlinien gehören zu den wesentlichen Unterlagen jegliche Anordnungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.
, Absatz 2, dieser Richtlinien gehören zu den wesentlichen Unterlagen jegliche Anordnungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil. Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie ist am
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Das Beweisverfahren hat im gegenständlichen Fall ergeben, dass das Straferkenntnis gegen einen niederländischen Staatsangehörigen erlassen wurde, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer kein einziger Schriftsatz in eine ihm verständliche Sprache (Holländisch) übersetzt; auch das Straferkenntnis wurde nur in deutscher Sprache zugestellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits im Erkenntnis vom
Abs. 3 des Art. 5 dieses Übereinkommens hat ein Mitgliedstaat, der eine Urkunde übersendet und Grund zu der Annahme hat, dass der Empfänger die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, nicht versteht, dafür zu sorgen, dass die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in eine Sprache des Mitgliedstaates, in dem sich der Empfänger aufhält, übersetzt wird. Nach dem erläuternden Bericht zu diesem Übereinkommen (2000/C 379/02) zielt diese Bestimmung in erster Linie darauf ab, die Interessen des Empfängers zu schützen, trägt wahrscheinlich aber auch dazu bei, die Wirksamkeit der Übersendung zu erhöhen. Entsprechend gilt der Absatz für Fälle, in denen der Mitgliedstaat, der die Urkunde ausgestellt hat, davon Kenntnis hat, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache mächtig ist. In diesem Fall muss er dafür sorgen, dass die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in diese Sprache übersetzt wird.Die Niederlande und auch Österreich haben das internationale Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen und zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet und
Absatz 3, des Artikel 5, dieses Übereinkommens hat ein Mitgliedstaat, der eine Urkunde übersendet und Grund zu der Annahme hat, dass der Empfänger die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, nicht versteht, dafür zu sorgen, dass die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in eine Sprache des Mitgliedstaates, in dem sich der Empfänger aufhält, übersetzt wird. Nach dem erläuternden Bericht zu diesem Übereinkommen (2000/C 379/02) zielt diese Bestimmung in erster Linie darauf ab, die Interessen des Empfängers zu schützen, trägt wahrscheinlich aber auch dazu bei, die Wirksamkeit der Übersendung zu erhöhen. Entsprechend gilt der Absatz für Fälle, in denen der Mitgliedstaat, der die Urkunde ausgestellt hat, davon Kenntnis hat, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache mächtig ist. In diesem Fall muss er dafür sorgen, dass die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in diese Sprache übersetzt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (26.06.2014, 2010/16/0103) liegt aber kein wirksamer Bescheid vor, wenn entgegen einem internationalen Abkommen ein Bescheid nur in deutscher Sprache und nicht auch in der im internationalen Übereinkommen vorgesehenen Übersetzung zugestellt wird. Ein solcher Fall liegt auch hier vor und wurde aufgrund der fehlenden Übersetzung des Straferkenntnisses gegenüber dem Beschwerdeführer kein wirksamer Bescheid erlassen und war daher die Beschwerde, die sich gegen einen Nichtbescheid richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit auch die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2010/64/EU abgelaufen ist und diese Richtlinie ausreichend bestimmt und daher unmittelbar anwendbar ist.
1 dieser Richtlinie haben beschuldigte Personen eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen zu erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie im Stande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen und um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Zu den wesentlichen Unterlagen gehören jegliche Anordnungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sämtliche wesentlichen, für seine Verteidigung notwendigen Unterlagen in seine Sprache zu übersetzen sind, und dass in jedem Fall auch das Straferkenntnis zu diesen wesentlichen Unterlagen gehört. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit auch die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2010/64/EU abgelaufen ist und diese Richtlinie ausreichend bestimmt und daher unmittelbar anwendbar ist.
, Absatz eins, dieser Richtlinie haben beschuldigte Personen eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen zu erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie im Stande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen und um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Zu den wesentlichen Unterlagen gehören jegliche Anordnungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sämtliche wesentlichen, für seine Verteidigung notwendigen Unterlagen in seine Sprache zu übersetzen sind, und dass in jedem Fall auch das Straferkenntnis zu diesen wesentlichen Unterlagen gehört. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2586.4.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.