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§ 38§ 52§ 25a§ 4§ 10§ 19§ 99§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.11.2014 GeschäftszahlKLVwG-1902-1903/13/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Bes
§ 38Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 50 VwGVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 28.04.2014, Zahl: VL9-STR-12595/2012, wegen der ihr zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen
Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei.
§ 52Abs.
1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe, sohin weitere EUR 100,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe, sohin weitere EUR 100,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten zu bezahlen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) angelastet, wie folgt: „Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten: 1: Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. 2: Sie haben, obwohl Ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, da der Leuchtkörper aus der Verankerung brach und nur mehr am Stromkabel nach unten hing. Tatzeit: Datum: 09.05.2012 Uhrzeit: 11:30 Uhr Tatort: Stadtgemeinde xxx, xxx, xxxstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1: § 4 Abs. 5 StVO1: Paragraph 4, Absatz 5, StVO 2: § 4 Abs. 1 lit. b StVO2: Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, StVO Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: 200,00 3,5 Tage § 99 Abs. 3 lit. b StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 2: 300,00 5,5 Tage § 99 Abs. 2 lit. a StVO“Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.05.2014, welche bei der belangten Behörde am gleichen Tage per Email eingelangt ist. Folgendes wird darin von der Beschwerdeführerin vorgebracht: „Gegen oben angeführtes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach, Zahl: VL9-STR-12595/2012 vom 28.4.2014 – zugestellt durch Hinterlegung am 2.5.2014 – erhebe ich innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E Es ist keineswegs zweifelsfrei davon auszugehen, dass ich die angebliche Beschädigung am Laternenmast erkennen hätte müssen. Tatsache ist, dass an meinem Fahrzeug keinerlei Beschädigung festzustellen war und auch der Laternenmast unbeschädigt war. Ich habe weder Fahrerflucht begangen noch ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die angebliche Beschädigung durch mich verursacht wurde. Wie bereits ausgeführt, habe ich unverzüglich nach telefonischer Verständigung durch den Posten xxx eine Dienststelle der Polizei in xxx aufgesucht. Auch hier wurde keine Beschädigung an meinem Auto festgestellt. Das angeführte Straferkenntnis entbehrt jeder Grundlage und ist überdies bemerkenswert, dass der Vorfall bereits zwei Jahre zurückliegt. Ich beantrage zur Vermeidung von Versäumnisgründen bereits jetzt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls Einvernahme der angegebenen Zeugen und werde rechtsfreundliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies war mir zur Ausführung dieser Beschwerde aus terminlichen Gründen nicht möglich.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Am 09.09.2014 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt und wurde diese zum Zwecke weiterer Beweiserhebungen am 23.10.2014 fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 09.09.2014 an: „Wenn ich gefragt werde, ob ich mich an den 9.5.2012 erinnern kann. So gebe ich an, ja, ich bin mit meinem Auto, welches eine Anhängekupplung hat, auf einem Parkplatz rückwärts gefahren. Ich habe beim Rückwärtsfahren im Schritttempo mit der Anhängekupplung einen Laternenmasten touchiert, bin ausgestiegen, habe mein Auto begutachtet und den Masten und habe gesehen, dass ich keinen Schaden habe und auch der Masten keinen Schaden davongetragen hat. Das war der Parkplatz in xxx, xxxstraße beim Fachmarktzentrum xxx. Passiert es auf der Seite, wo der xxx und diverse andere Geschäfte situiert sind. Nachdem ich keine Schäden an meinem Auto und dem Masten wahrnehmen konnte, habe ich meine Fahrt fortgesetzt. Ich wurde dann von der Polizeiinspektion xxx angerufen und habe dann sofort die Polizeiinspektion nahe der xxx aufgesucht, diese war für mich die nächst gelegene PI. Ich habe auch meine Versicherung, die xxx Versicherung, kontaktiert und gebe hierzu an, dass bis heute niemand an meine Versicherung herangetreten ist, um einen Schadenersatz geltend zu machen. Ich habe gerade gestern mein Auto abgemessen und befindet sich die Anhängerkugel der Anhängevorrichtung in Höhe von 47 cm. In der Anzeige ist angegeben unter Zeilen S25 – S26: 39,5 bis 43,5 cm.“ Wenn gewünscht ist, werde ich dem Gericht auch mitteilen, dass mein Versicherungsmakler von einem Geschädigten bislang nicht wegen Schadenersatz kontaktiert wurde. Das werde ich gerne nachsenden. Wenn ich gefragt werde, ob ich nachgeschaut habe, um welche Art von Masten es sich handelt, gebe ich an, nein das habe ich nicht. Ich habe auch nicht nach oben geschaut, sondern nur den Masten begutachtet. Ich habe mein Auto so geparkt, dass die Frontscheibe in Richtung Schaufenster eines Geschäftes geschaut hat und beim Ausparken bin ich gegen diesen Masten gefahren. Mein Auto war also von diesem Masten ursprünglich entfernt geparkt, sodass ich vorher auch nicht nachgesehen habe, ob der Beleuchtungskörper der Laterne in Ordnung ist. Ich schließe aber nicht aus, dass möglicherweise jemand anderer den Schaden am Beleuchtungskörper verursacht hat. Auch meine Parksensoren hatten beim Rückwärtsfahren nicht gepiepst.“ Der Zeuge xxx, Beifahrer im Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls, gab am 09.09.2014 an: „Ich war am 9.5.2012 Beifahrer der Beschwerdeführerin und wir auf einem Parkplatz in xxx, wo wir beim Retourfahren einen Laternenmasten berührt haben. Wir sind beide ausgestiegen und haben dann keine Schäden am Auto bzw. am Laternenmasten wahrgenommen. Wenn ich gefragt werde, ob ich wahrgenommen habe, dass es sich um einen Laternenmasten handelt, so gebe ich an, nein eigentlich nicht, wir haben das Auto selbst und die Stelle am Masten, welche berührt wurde, begutachtet, aber nicht nach oben geschaut. Wir haben keine Schäden feststellen können. Mir ist erinnerlich, dass wir dann von der PI xxx verständigt wurden, meine Lebensgefährtin sollte sich bei der PI xxx melden. Wir sind dann zu PI in der xxx Straße gefahren. Ich weiß, dass das Auto meiner Lebensgefährtin bei der xxx Versicherung versichert ist und könnte mich nicht erinnern, dass die Versicherung wegen eines Schadenersatzes an sie herangetreten sei. Es hat ein Geräusch gegeben, als meine Lebensgefährtin nach hinten gefahren ist, aber das war jetzt nicht so ein Geräusch, wie wenn man einem Masten umfährt. Metallisches Krachen haben wir nicht gehört.“ Die Zeugin xxx, welche gemeinsam mit ihrer Kollegin xxx aus dem Geschäft xxx heraus das Ausparkmanöver der Beschwerdeführerin beobachtete, gab am 09.09.2014 an: „Ich habe am 9.5.2012 um 11.30 Uhr mit meiner Kollegin an der Kasse im xxx-Store gearbeitet und hatten wir von der Kasse aus durch die Glasfront unseres Geschäftes uneingeschränkten Blick auf den Parkplatz. An diesem Tag war im Geschäft wenig los. Mein Geschäft befindet sich auf der anderen Seite des Parkplatzes, nämlich gegenüber des xxx. Ich habe nicht bewusst zugeschaut, wie jemand einsteigt. Ich habe aber ein Geräusch gehört, sodass ich gedacht habe, es gibt ein Erdbeben. Ich habe die ganze Zeit durch die Scheibe geschaut und habe zu meiner Kollegin gesagt ist mir schwindlig oder ist ein Erdbeben, weil ich gesehen habe, dass die Laterne wackelt. Mit „Laterne“ meine ich den Laternenmasten und den Beleuchtungskörper am Ende des Mastens. Ich habe gesehen, wie der Beleuchtungskörper dann nach unten gerutscht ist, ungefähr ein halber Meter und dann am Kabel hing. Das Geräusch war „mittendrinnen“. Mit mittendrinnen meine ich, das Retourfahren des Autos und das Wackeln der Laterne. Das Auto ist in diesem Moment, in dem ich mir gedacht habe, „entweder ist mir schwindlig oder ist ein Erdbeben“, direkt vor der Laterne gestanden. Die Lenkerin ist ausgestiegen und hat nachgesehen. Sie war im Beisein eines Herrn. Ich weiß nicht mehr, ob er ausgestiegen ist. Wenn ich nach dem Fahrzeug gefragt werde, so gebe ich an, ich glaube es war ein blaues Auto, ein Kombi oder Caravan, ich kann das nach zwei Jahren nicht mehr hundertprozentig sagen, aber wir haben das Kennzeichen aufgeschrieben, als das Auto an der Ampel stand. Die Dame, die ausgestiegen ist, war blond. Sie war ungefähr im Alter meiner Mama, so ca. 45 – 50. Die Laterne ist hoch, ungefähr so, wie der Fahnenmasten beim LVWG am Parkplatz steht und aus dem Fenster des Verhandlungssaals 1 sichtbar ist. Die Laterne ist schon sehr alt.“ Über Befragen durch die Beschwerdeführerin: Sie geben an, die Laterne ist schon sehr alt, wie alt ungefähr? „Das gesamte Fachmarktzentrum gibt es seit 2004, ich schätze auch die Parkplätze wurden damals eingerichtet und mit ihm die Laterne.“ Die Zeugin xxx, welche gemeinsam mit ihrer Kollegin xxx aus dem Geschäft xxx heraus das Ausparkmanöver der Beschwerdeführerin beobachtete, gab am 09.09.2014 an: „Ich kann mich noch erinnern, dass ich am 9.5.2012 mit meiner Mitarbeiterin im Geschäft gestanden bin und gehört habe, dass es am Parkplatz ein Geräusch gibt. Ich habe gesehen, wie ein Auto mit zwei Personen, die aus dem Auto heraußen waren, vor der Laterne gestanden sind und dass der Beleuchtungskörper von oben am Kabel herunterhing. Ich habe zu meiner Mitarbeiterin gesagt, na ja, die werden das wohl melden. Die beiden Personen sind wieder eingestiegen und mit dem Auto weggefahren. Sie mussten an der Kreuzung bei Rot anhalten und sind nach rechts abgebogen und ich weiß, wären sie zur Polizei gefahren, hätten sie nach links abbiegen müssen. Es war ein Auto mit Kennzeichen xxx. Meine Kollegin hat daher das Kennzeichen notiert. Ich habe noch gesagt, das kann man nicht so lassen, weil was wenn der Beleuchtungskörper auf ein anderes Auto oder auf jemanden herunterfällt. Ich weiß nicht mehr, welche Art von Auto es war. Auch die Größe nicht. Die Laterne hat nach dem „Klescher“ gewackelt und der Beleuchtungskörper ist dann heruntergekommen, so wie ich es oben beschrieben habe. Unsere Geschäftseinrichtung ist so situiert, dass wir von der Kasse aus direkt auf diese Laterne sehen. Wenn ich gefragt werde, ob ich schon an diesem Tag vorher etwas an der Laterne wahrgenommen habe, so verneine ich das durch Kopfschütteln. Es war nur dieser Fall. Nachdem die Feuerwehr den Beleuchtungskörper abmontiert hatte, wurde er zu uns ins Geschäft gebracht, bis es die Elektrofirma abgeholt hatte und es handelte sich wirklich um ein großes Stück. Sowohl meine Mitarbeiterin als auch ich haben uns bei dem Geräusch erschrocken. Ich muss sagen, es kommt vor, dass sich Unfälle auf dem Parkplatz ereignen. Entweder fahren welche zusammen oder – was schon vorgekommen ist – jemand fährt in diese Laterne. Jeder war bisher fertig, wenn er in diese Laterne gefahren ist. Der Standort dieser Laterne ist nicht ideal. Es ist aber meines Wissens bei noch keinem Unfall mit dieser Laterne vorgekommen, dass der Beleuchtungskörper danach dadurch herabhing. Wenn ich gefragt werde, ob ich noch weiß, was xxx in diesem Moment zu mir gesagt hat, so gebe ich an, nein.“ Über Befragen durch die Beschwerdeführerin, wie hoch die Laterne ist: „Die Laterne könnte ungefähr so hoch sein, wie der Fahnenmasten beim LVWG am Parkplatz steht und aus dem Fenster des Verhandlungssaals 1 sichtbar ist. Ich weiß es aber nicht mehr so genau.“ Über Befragen durch die Beschwerdeführerin, wie hoch die Laterne ist: Haben Sie an diesem Tag die Laterne vom Kassenbereich aus bewusst angesehen? „Nein, das weiß ich nicht.“ Über Befragen durch die Beschwerdeführerin, wie hoch die Laterne ist: Können Sie mit Sicherheit sagen, dass die Laterne in der Früh beschädigt war? „Nein, das wäre mir aufgefallen. Wenn man an meiner Kasse steht und hinaussieht, dann sieht man auf die Laterne hinaus.“ Der Zeuge, BezInsp. xxx, gab in der Verhandlung am 09.09.2014 an: „Die Anzeige über den Verkehrsunfall am 9.5.2012 habe ich verfasst und ich habe auf Grund der Anzeige aus dem Geschäft xxx auch die Erstmaßnahmen verfügt (Geschädigten verständigt, Feuerwehr alarmiert, Anzeige der Fahrerflucht). Es war ja nicht auszuschließen. Ob der herabhängende Beleuchtungskörper etwa unter Strom stand. Ich dann den xxx involviert, damit dieser eine Überprüfung durchführt. Das Kennzeichen wurde uns bei der Anzeige durchgegeben. Die Lichtbildbeilage vom 9.5.2012, Zahl: C2/5988/2012-Tau, stammt von mir, Ich habe mit einem Maßband am Laternenmasten festgestellt, wo die Schadensstelle ist. Von wem diese Spuren stammten, konnte ich aber nicht feststellen und war ja auch der PKW nicht mehr vor Ort. Wenn mir aus der Lichtbildbeilage Bild Nr. 2 und 3 vorgehalten wird und gefragt wird, wo hier die Schadensstelle ersichtlich ist, so gebe ich an, an diesem Laternenmasten sind mehrere Abriebspuren erkennbar, aber ist für mich nicht zuordenbar, von wem diese jeweiligen Spuren stammen. Es war eine Eindellung sichtbar und verweise ich auf meine VSTV-Anzeige vom 18.6.2012, Zeile S8, wonach am Laternenmasten in einer Höhe von ca. 43 cm vom Boden aus gemessen eine leichte Eindellung festgestellt wurde. Ich habe das abgemessen, um einen Indikator zu haben, sodass dann anhand der Besichtigung des PKWs festgestellt werden kann, ob der Schaden von diesem PKW stammt. Den PKW allerdings hatte xxx besichtigt und gemessen, daher kann ich dazu nichts weiter angeben. Wenn ich gefragt werde, ob es oft vorkommt, dass jemand in diese Laterne hineinfahrt, gebe ich an, das weiß ich nicht. Ich sage – jetzt nicht auf diesen Fall bezogen – wenn z.B. durch einen Unfall die Laterne bloß eingeknickt ist, dann meldet uns dies oft der Hauseigentümer oder die Verwaltung, da sie dies für die Versicherung benötigen.“ Über Befragen durch die Beschwerdeführerin: Ist diese xxx Hausverwaltung der Eigentümer? Ich will dass wissen, weil ja Kosten entstanden sein sollen, wer hat das gezahlt? „Das ist die Stelle, die für diesen Bereich zuständig ist. Mit denen habe ich ein paar Mal telefoniert.“ In der fortgesetzten Verhandlung am 23.10.2014 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll: „Zweck meiner Fahrt nach xxx war es damals, dass ich beim xxx etwas zu arbeiten hatte. Ich hatte bei einer Kosmetiktheke im xxx zu tun und war dann unterwegs zur nächsten xxx-Filiale in xxx. Wenn ich gefragt werde, ob ich Equipment mithatte, so gebe ich an: Nein, meiner Erinnerung nach waren nur Preisstreifen auszutauschen. Das war ein Durchgang der in allen Kärntner xxx-Filialen durchzuführen war. Ich hätte keine Veranlassung gehabt schwere Gegenstände mitzuführen, welche im Kofferraum meines Autos gewesen wären. Ich übergebe dem Gericht 5 Farbfotos, welche als Beilage A (1-5) zum Akt gegeben werden und gebe dazu Folgendes an: Anhand des Foto Beilage A
(1)gebe ich an: Dass meine Parkposition im angelasteten Tatzeitpunkt ähnlich des Kfz auf dem Foto mit dem Kennzeichen xxx war, aber etwas mehr versetzt in Richtung dunkelblauer xxx versetzt. Sodass ich beim Rückwärtsfahren kerzengerade mit der Anhängekupplung auf den Laternenmast zufuhr. Anhand der Fotos Beilage A (4 und 3) ist erkennbar, dass der Laternenmasten wohl öfters von Autofahrern beschädigt wird (mehrere sichtbare Abriebspuren und zwei tiefe Dellen) und mit dem Foto Beilage A
(5)möchte ich dokumentieren, dass der am oberen Ende des Laternenmastens befindliche Beleuchtungskörper aus meiner Sicht sehr robust verankert ist, es kommt mir daher vor, dass durch mein Rückwärtsfahren und die Berührung des Laternenmastens durch meine Anhängekupplung keineswegs eine so starke Erschütterung entstehen könnte, dass der Beleuchtungskörper - so er vorher intakt war – herunterfallen könnte. Anhand der Spuren in den Fotos Beilage A 4 und 3 müsste dieser Beleuchtungskörper möglicherweise öfter in Mitleidenschaft gezogen worden sein. Ich stelle nicht in Abrede, dass ich durch mein Rückwärtsfahren mit meiner Anhängekupplung den Laternenmasten berührt habe. Das habe ich ja bemerkt, ich bin daher ausgestiegen und habe gesehen, bei meinem Auto ist nichts und an der Stelle, wo meine Anhängekupplung war, da war nichts an dem Masten. Auf dem Foto Beilage A
(1)ist auch die Fassade des Geschäftes xxx sichtbar, in welchem die beiden Zeuginnen beschäftigt sind. Auf dem Foto Beilage A
(2)ist die gesamte Fassade sichtbar, hinter welcher das Geschäft xxx untergebracht ist. Ich möchte anmerken, dass der Kassenbereich genau hinter dieser weißen Wand, welche die Aufschrift xxx trägt, liegt, sodass die beiden Zeuginnen nicht wie von ihnen angeben, uneingeschränkt Blick auf den Parkplatz haben, sondern bloß zwischen den beiden weißen Einrichtungsgegenständen im Geschäft heraus durch die noch unverbaut gebliebenen Fensterflächen. Ich glaube daher nicht, dass die Zeuginnen durch die verbleibenden Fensterflächen direkt auf den Beleuchtungskörper Blick hatten aus ihrer Position heraus und möglicherweise war dieser Beleuchtungskörper bereits in der Früh, vor meinem Ausparkmanöver, defekt. Das kann uns heute aber niemand mehr sagen. Die Fotos habe ich vorgestern, am Dienstag, angefertigt. Ich weiß natürlich nicht mehr, ob die weißen Einrichtungsgegenstände im Geschäft xxx auch bereits am 9.5.2012 an der derzeitigen Ort und Stelle, wie an meinen Fotografien abgebildet, waren. Ich bin jede Woche einmal in xxx und habe beruflich beim xxx zu tun, es handelt sich hier also nicht um eine Örtlichkeit, wo ich nicht mehr hinkomme, hätte ich einen Schaden bemerkt, dann hätte ich ihn natürlich gemeldet. Es handelt sich ohnedies nur um eine Versicherungsangelegenheit, es ärgert mich eben, dass so etwas herausgekommen ist. Die Versicherung hat den Schaden bezahlt, ohne mit mir Rücksprache zu halten. Hätte ich nicht nachgefragt, würde ich es bis heute nicht wissen.“ Der Zeuge, AbtInsp. xxx, gab in der Verhandlung am 23.10.2014 an: „Wenn ich gefragt werde, um welches Auto es sich handelte, so gebe ich an: Es ist schon sehr lange her, ich habe aber nachgedacht, es handelte sich um einen Van, xxx oder xxx. Ich wurde ersucht bei diesem Auto etwas abzumessen. Es dürfte die Schadenshöhe gewesen sein, es hat sich um die Anhängekupplung gehandelt. Wenn ich die Anzeige und den Akt der belangten Behörde durchblättere, so wundere ich mich, dass von mir kein Dokument über die von mir durchgeführte Vermessung der Anhängekupplung enthalten ist. Ich habe gewiss per E-Mail dem Kollegen mitgeteilt, welche Abmessungen ich festgestellt habe am Auto, dass ich das nur telefonisch durchgeführt habe, halte ich fast für unwahrscheinlich. Ich verweise auf die Anzeige vom 18.6.2012, auf die Zeilen S 25 und S 26, das habe ich sicher so herausgemessen (39,5 bis 43,5 cm). Nähere Angaben kann ich nicht machen. Wenn mir die Richterin berichtet, dass am 9.9.2014 abgemessen wurde, dass die Anhängerkugel der Anhängevorrichtung in Höhe von 47 cm positioniert war, so verweise ich darauf, dass zu beachten ist, nicht bloß die Beladung eines Autos im Moment der Vermessung, sondern auch die Beschaffenheit des Untergrundes (hängende Fahrbahn) und auch, ob Winter- oder Sommerreifen montiert sind und auch welche Art von Reifen montiert war. Ich habe ganz gewiss die Kugel unten und oben abgemessen und in dieser Bandbreite drinnen müsste dann der Schaden sein. Die Kugel habe ich oben und unten abgemessen, weil mir die Art des Schadens unbekannt war (Streifer, tiefe des Schadens). Ich kann auch nicht mich dafür verbürgen, dass der Kollege meine Angabe auch ohne einen Übertragungsfehler übernommen hat.“ Über Befragen durch die Beschwerdeführerin: Aber das Auto war unbeschädigt, können Sie sich daran erinnern? „Nein, ist mir nicht bekannt, wenn man sonst nichts beim Auto findet, kann es theoretisch nur die Anhängekupplung gewesen sein. Die Anhängekupplung ist der stabilste Punkt.“ Die Beschwerdeführerin teilte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Email vom 23.09.2014 mit, dass ihr Versicherer xxxversicherung eine Schadensmeldung erhielt und für die Reparatur der Laterne insgesamt EUR 357,29 bezahlte. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Es ist unbestritten, dass am 09.05.2012 um 11.30 Uhr die Beschwerdeführerin mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx in der Stadtgemeinde xxx xxx Straße infolge eines Ausparkmanövers mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden hatte und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt hatte und obwohl ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen hatte, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, da der Leuchtkörper des im Zuge des Ausparkmanövers touchierten Laternenmastens aus der Verankerung brach und nur mehr am Stromkabel nach unten hing. Infolge Würdigung des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 09.09.2014 und 23.10.2014 aufgenommenen Beweise, nämlich die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn xxx (Beifahrer), der Zeugin xxx, der Zeugin xxx, des Meldungslegers xxx und des xxx, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit
- b)StVO 1960 und § 4 Abs. 5 StVO 1960 gesetzt hat.Infolge Würdigung des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 09.09.2014 und 23.10.2014 aufgenommenen Beweise, nämlich die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn xxx (Beifahrer), der Zeugin xxx, der Zeugin xxx, des Meldungslegers xxx und des xxx, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Übertretungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) StVO 1960 und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 gesetzt hat. Dabei ist insbesondere auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie „beim Rückwärtsfahren kerzengerade mit der Anhängekupplung auf den Laternenmast zufuhr“ und „nicht in Abrede stelle, dass ich durch mein Rückwärtsfahren mit meiner Anhängekupplung den Laternenmasten berührt habe. Das habe ich ja bemerkt, ich bin daher ausgestiegen und habe gesehen, bei meinem Auto ist nichts und an der Stelle, wo meine Anhängekupplung war, da war nichts an dem Masten“, zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat am ihr angelasteten Tatort am 09.05.2012 ein Ausparkmanöver mit ihrem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, an welchem eine Anhängekupplung angebracht war, durchgeführt und infolge dessen einen Laternenmasten touchiert, was von ihr und ihrem Beifahrer wahrgenommen werden konnte, sodass die Beschwerdeführerin durch Nachschau feststellte, dass ihr Kraftfahrzeug durch die Berührung des Laternenmastens keinen Schaden davon getragen hatte. Die Laterne selbst hatte infolge des Zusammenstoßens mit dem Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin einen Sachschaden am Beleuchtungskörper davongetragen, sodass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorgefallen ist, mit welchem die Beschwerdeführerin in ursächlichem Zusammenhang gestanden hat und hat sie nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt und nicht – obwohl ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand – nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, da der Leuchtkörper aus der Verankerung brach und nur mehr am Stromkabel nach unten hing. Es wurde ihr daher seitens der belangten Behörde die Übertretung des § 4 Abs. 1 lit
- b)STVO 1960 und des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu Recht angelastet.Es wurde ihr daher seitens der belangten Behörde die Übertretung des , Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) STVO 1960 und des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 zu Recht angelastet. Die Beschwerdeführerin gab befragt zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR xxx bis EUR xxx zu verfügen und kein Vermögen zu besitzen. Die Beschwerdeführerin weist im Verwaltungsstrafregister Vormerkungen nach der StVO 1960 auf. Rechtliche Beurteilung: Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen der StVO 1960 sind einerseits die Gebotsnorm des § 4 und die Strafsanktionsnorm des § 99:Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen der StVO 1960 sind einerseits die Gebotsnorm des Paragraph 4 und die Strafsanktionsnorm des Paragraph 99 : § 4 Abs 1 lit b):Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,):Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen. § 4 Abs 5:Paragraph 4, Absatz 5 :Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. § 99 Abs 2 lit a):Paragraph 99, Absatz 2, Litera a,):Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von EUR 36,-- bis EUR 2.180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von EUR 36,-- bis EUR 2.180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt. § 99 Abs 3 lit b):Paragraph 99, Absatz 3, Litera b,):Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. Zunächst ist unter Hinweis auf die Judikatur zu erläutern, was als „Verkehrsunfall“ zu verstehen ist: Als „Verkehrsunfall“ gilt ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 17.06.1992, 91/03/0286 mwN). Die Pflicht zur Meldung (bzw. zum gegenseitigen Nachweis von Name und Anschrift) besteht unabhängig von der Verschuldensfrage und setzt das Wissen oder Wissenmüssen um eine Sachbeschädigung voraus. Diese Pflicht zur Meldung ist im § 4 StVO 1960 normiert und ist der Sinn der im § 4 Abs. 1 lit
- b)StVO 1960 normierten Meldepflicht darin gelegen, dass – im Falle, dass als Folge eines Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind – die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen sind. Die Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 StVO 1960 dient auch dazu, dass die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand des am Verkehrsunfall Beteiligten (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können (VwGH 15.05.1991, 90/02/0208).Diese Pflicht zur Meldung ist im Paragraph 4, StVO 1960 normiert und ist der Sinn der im Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) StVO 1960 normierten Meldepflicht darin gelegen, dass – im Falle, dass als Folge eines Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind – die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen sind. Die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, StVO 1960 dient auch dazu, dass die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand des am Verkehrsunfall Beteiligten (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können (VwGH 15.05.1991, 90/02/0208). Zum Sinn der im § 4 Abs. 5 StVO 1960 normierten Meldepflicht ist unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu sagen, dass der Sinn dieser Meldepflicht es ist, gerade in solchen Fällen, wo ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den am Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligten Personen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande gekommen ist, die Unfallbeteiligten in die Lage zu setzen, durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadenersatz in Erfahrung zu bringen (VwGH 11.05.2004, 2004/02/0064). Zum Sinn der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 normierten Meldepflicht ist unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu sagen, dass der Sinn dieser Meldepflicht es ist, gerade in solchen Fällen, wo ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den am Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligten Personen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande gekommen ist, die Unfallbeteiligten in die Lage zu setzen, durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadenersatz in Erfahrung zu bringen (VwGH 11.05.2004, 2004/02/0064). Die Beschwerdeführerin hatte am 09.05.2012 wahrgenommen, dass infolge ihres Ausparkmanövers durch ihr Kraftfahrzeug ein Laternenmasten touchiert wurde und hat sich durch Aussteigen davon überzeugt, ob an ihrem Kraftfahrzeug und an dem Laternenmasten ein Schaden entstanden ist. Zum Laternenmasten – eine Sache aus dem Eigentum eines Dritten – ist zu sagen, dass sie vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten angab, dass an der Stelle, wo ihre Anhängekupplung war, nichts an dem Masten zu sehen war. Die Beschwerdeführerin gab vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auch an, nicht nach oben geschaut zu haben, sondern nur den Masten begutachtet zu haben. Ein Lenker eines KFZ muss den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuwenden (VwGH 13.12.1989, 89/02/0153; VwGH 23.01.1991, 90/02/0163) und entspricht es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der mit seinem Kraftfahrzeug einen Laternenmasten touchiert, nicht auch seinen Blick nach oben richtet, um festzustellen, ob die Laterne (deren Laternenmasten bloß ein Teil des Ganzen ist) sonst einen Schaden davon getragen hat. Die besagte Laterne trug einen Schaden davon und wurde dieser von dem Versicherer der Beschwerdeführerin ersetzt (EUR 357,29). Die Beschwerdeführerin ließ daher die von der Judikatur des VwGH einem Unfallbeteiligten auferlegte gehörige Aufmerksamkeit außer Acht. Hätte sie sich durch Begutachtung der gesamten Laterne davon überzeugt, ob die Laterne insgesamt einen Schaden durch den Kontakt mit ihrem Kraftfahrzeug davongetragen hat, hätte ihr auffallen müssen, dass der Beleuchtungskörper – welcher von den Zeuginnen durch Beobachtung des Ausparkmanövers der Beschwerdeführerin als von diesem Ausparkmanöver beschädigt beschrieben wurde – nach unten gerutscht war. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge reicht bereits eine „eher geringfügige Sachbeschädigung“ aus, um die Meldepflicht
§ 4Abs. 5 St
VO 1960 auszulösen (22.02.1995, 94/03/0234 mwN). Nur so ist gewährleistet, dass in jenen Fällen, wo ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den am Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligten Personen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande gekommen ist, die Unfallbeteiligten durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadenersatz erlangen. Durch die Aufnahme der Daten und die Hinzuziehung der nächsten Polizeidienststelle wegen zuvor unterbliebenem Austausch von Name und Anschrift wird es den am Unfall beteiligten Personen sodann möglich, für einen Schaden – auch wenn dieser etwa auf den ersten Blick bloß „eher geringfügig“ aussieht – den Schadenersatz geltend zu machen. Es lässt sich ja auf den ersten Blick nicht ausschließen, ob durch das Berühren des Laternenmastens im Inneren des Laternenmastens (an der Elektrik) oder eben am Beleuchtungskörper ein Schaden entsteht, sodass Störungen des Betriebs der Lampe einhergehen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge reicht bereits eine „eher geringfügige Sachbeschädigung“ aus, um die Meldepflicht
, Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 auszulösen (22.02.1995, 94/03/0234 mwN). Nur so ist gewährleistet, dass in jenen Fällen, wo ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den am Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligten Personen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande gekommen ist, die Unfallbeteiligten durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadenersatz erlangen. Durch die Aufnahme der Daten und die Hinzuziehung der nächsten Polizeidienststelle wegen zuvor unterbliebenem Austausch von Name und Anschrift wird es den am Unfall beteiligten Personen sodann möglich, für einen Schaden – auch wenn dieser etwa auf den ersten Blick bloß „eher geringfügig“ aussieht – den Schadenersatz geltend zu machen. Es lässt sich ja auf den ersten Blick nicht ausschließen, ob durch das Berühren des Laternenmastens im Inneren des Laternenmastens (an der Elektrik) oder eben am Beleuchtungskörper ein Schaden entsteht, sodass Störungen des Betriebs der Lampe einhergehen. Hätten nicht die beiden Zeuginnen das KFZ-Kennzeichen der Beschwerdeführerin notiert, so wäre die geschädigte Eigentümerin der Laterne nicht in die Lage versetzt worden, den Ersatz des durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens von der Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin zu begehren. Die Beschwerdeführerin hat daher die Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 lit
- b)StVO 1960 verletzt, da ihr Verhalten am Unfallort (= Ausparkmanöver) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und es unterlassen hatte, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen, welche als Folge des Verkehrsunfalls zu befürchten waren, notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es war durch das Herabhängen des infolge des Verkehrsunfalls beschädigten Beleuchtungskörpers zu befürchten, dass Schäden für Personen oder Sachen einhergehen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 62) verpflichtet wird, für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) StVO 1960 verletzt, da ihr Verhalten am Unfallort (= Ausparkmanöver) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und es unterlassen hatte, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen, welche als Folge des Verkehrsunfalls zu befürchten waren, notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es war durch das Herabhängen des infolge des Verkehrsunfalls beschädigten Beleuchtungskörpers zu befürchten, dass Schäden für Personen oder Sachen einhergehen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Versicherungsvertragsgesetz (Paragraph 62,) verpflichtet wird, für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 verletzt, weil sie durch ihr Ausparkmanöver die Laterne beschädigt hatte und die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung hätte nicht unterbleiben dürfen, da es der Beschwerdeführerin mangels Kenntnis des Eigentümers der Laterne – nicht möglich war, diesem ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen.Die Beschwerdeführerin hat daher die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 verletzt, weil sie durch ihr Ausparkmanöver die Laterne beschädigt hatte und die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung hätte nicht unterbleiben dürfen, da es der Beschwerdeführerin mangels Kenntnis des Eigentümers der Laterne – nicht möglich war, diesem ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen. Die belangte Behörde hat daher der Beschwerdeführerin die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu Recht angelastet. Zur Strafe und zur Strafbemessung: Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist das Vorhandensein einer das Verhalten verpönenden Norm und ein dem Tatbestand entsprechendes Verhalten. Die Beschwerdeführerin hat sich – wie durch ihr oben beschriebenes tatbildmäßiges Verhalten – nicht rechtskonform verhalten, indem sie den Normen § 4 Abs. 1 lit
- b)StVO 1960 und § 4 Abs. 5 StVO 1960 zuwider gehandelt hat. Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist das Vorhandensein einer das Verhalten verpönenden Norm und ein dem Tatbestand entsprechendes Verhalten. Die Beschwerdeführerin hat sich – wie durch ihr oben beschriebenes tatbildmäßiges Verhalten – nicht rechtskonform verhalten, indem sie den Normen Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) StVO 1960 und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 zuwider gehandelt hat. Da ein Lenker eines Fahrzeuges die einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu kennen hat, den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuwenden muss (VwGH 13.12.1989, 89/02/0153; VwGH 23.01.1991, 90/02/0163) und im Straßenverkehr die von einem durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenker zu erwartende Sorgfalt anzuwenden hat, ist der Beschwerdeführerin ihr Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
§ 10Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) richten sich die Art der Strafe und die Höhe der Strafe nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist. Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft (§ 10 Abs. 2 VStG).
Paragraph 10, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) richten sich die Art der Strafe und die Höhe der Strafe nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist. Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft (Paragraph 10, Absatz 2, VStG). Die StVO 1960 enthält für die Übertretung ihrer Bestimmungen eigene Strafbestimmungen, sodass dem § 10 Abs. 1 VStG Genüge getan wird und auf den Abs. 2 nicht zurückgegriffen wird.Die StVO 1960 enthält für die Übertretung ihrer Bestimmungen eigene Strafbestimmungen, sodass dem Paragraph 10, Absatz eins, VStG Genüge getan wird und auf den Absatz 2, nicht zurückgegriffen wird. Die Strafbemessung hat so zu erfolgen, dass sich diese im Rahmen des möglichen Strafausmaßes in der konkreten Verwaltungsvorschrift bewegt, Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht vernachlässigt werden und objektive und subjektive Kriterien zu berücksichtigen sind: Als objektives Kriterium ist zu berücksichtigen, dass
§ 19Abs. 1 VSt
G die Grundlage für die Strafbemessung stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat bildet. Es ist auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie darauf, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Die von der Beschwerdeführerin verletzte Rechtsvorschrift des § 4 Abs 1 lit b) StVO 1960 soll gewährleisten, dass Schäden, die durch einen Verkehrsunfall für Personen oder Sachen entstehen können, durch notwendige Maßnahmen vermieden werden. Insgesamt dient die Meldepflicht des § 4 StVO 1960 dazu, dass nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die Schadensfeststellung vor Ort ermöglicht wird und die Ursachen des Unfallhergangs bei Strittigkeit durch Beweisaufnahme an der Unfallstelle durch Beweissicherung einer späteren Behandlung zugänglich gemacht werden. Der Schutzzweck der Norm § 4 Abs 5 StVO 1960 ist es, es den am Unfall Beteiligten zu ermöglichen, ihre Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Als objektives Kriterium ist zu berücksichtigen, dass
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Grundlage für die Strafbemessung stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat bildet. Es ist auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie darauf, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Die von der Beschwerdeführerin verletzte Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) StVO 1960 soll gewährleisten, dass Schäden, die durch einen Verkehrsunfall für Personen oder Sachen entstehen können, durch notwendige Maßnahmen vermieden werden. Insgesamt dient die Meldepflicht des Paragraph 4, StVO 1960 dazu, dass nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die Schadensfeststellung vor Ort ermöglicht wird und die Ursachen des Unfallhergangs bei Strittigkeit durch Beweisaufnahme an der Unfallstelle durch Beweissicherung einer späteren Behandlung zugänglich gemacht werden. Der Schutzzweck der Norm Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 ist es, es den am Unfall Beteiligten zu ermöglichen, ihre Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil dem Interesse an einer raschen und komplikationslosen Ermittlung des Schadensverursachers zuwider gehandelt wurde (UVS Tirol 11.05.2005, 2004/20/223-5). In subjektiver Hinsicht ist Fahrlässigkeit gegeben, da sich die Beschwerdeführerin durch Inspektion der gesamten Laterne (Blick nach oben), davon überzeugen hätte können, dass ein Schaden entstanden ist und es nicht bloß hätte dabei bewenden lassen dürfen, nur die tatsächlich touchierte Stelle am Laternenmasten zu begutachten. Als subjektives Kriterium ist
§ 19Abs 2 VSt
G zu berücksichtigen, dass Milderungs- und Erschwerungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen sind sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen sind. Als subjektives Kriterium ist
Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen, dass Milderungs- und Erschwerungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen sind sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen und ist die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessungsausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen sind insoweit aufzuzeigen, als dies durch die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102). Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen und ist die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessungsausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen sind insoweit aufzuzeigen, als dies durch die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102). Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
§ 99Abs 2 lit a) St
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 36,-- bis EUR 2.180,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen) zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.
Paragraph 99, Absatz 2, Litera a,) StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 36,-- bis EUR 2.180,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen) zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.
§ 99Abs. 3 lit b) St
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,-- (im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Bestimmungen des § 4 StVO 1960 verstößt, wie etwa der Verstoß gegen Abs 5, weil er den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera b,) StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,-- (im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, StVO 1960 verstößt, wie etwa der Verstoß gegen Absatz 5,, weil er den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (allfällige Sorgepflichten) der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mit der Verhängung einer Strafe von EUR 300,-- (bei Uneinbringlichkeit: 5,5 Tage) nach § 99 Abs 2 lit
- a)StVO 1960 wegen der Übertretung des § 4 Abs 1 lit
- b)StVO 1960 hat die belangte Behörde im Ergebnis eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt und bewegt sich die Geldstrafe im unteren Teil des Strafrahmens.Mit der Verhängung einer Strafe von EUR 300,-- (bei Uneinbringlichkeit: 5,5 Tage) nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a,) StVO 1960 wegen der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) StVO 1960 hat die belangte Behörde im Ergebnis eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt und bewegt sich die Geldstrafe im unteren Teil des Strafrahmens. Mit der Verhängung einer Strafe von EUR 200,-- (bei Uneinbringlichkeit: 3,5 Tage) nach § 99 Abs. 3 lit
- b)StVO 1960 wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 hat die belangte Behörde im Ergebnis eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt und bewegt sich die Geldstrafe im ersten Drittel des Strafrahmens.Mit der Verhängung einer Strafe von EUR 200,-- (bei Uneinbringlichkeit: 3,5 Tage) nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b,) StVO 1960 wegen der Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 hat die belangte Behörde im Ergebnis eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt und bewegt sich die Geldstrafe im ersten Drittel des Strafrahmens. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen und erscheint die Höhe der gesamten Geldstrafe im Ausmaß von insgesamt EUR 500,-- als schuldangemessen und geboten, um die Beschwerdeführerin vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten bzw. generalpräventiv zu wirken. Die verhängte Strafe soll zumindest einen spürbaren Nachteil darstellen soll, um den Beschwerdeführer künftig zur Aufbringung der den Verkehrserfordernissen entsprechenden Sorgfalt zu (Individualabschreckung). Ein weiterer Aspekt der Individualabschreckung ist es, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem im Namen der Republik rechtsprechenden Landesverwaltungsgericht der Rechtsgemeinschaft „Staat“ gegenübersteht und daraus eine „Prävention durch Verfahren“ einhergeht. Darüber hinaus soll mit der verhängten Strafe auch eine sogenannte Generalpräventive einhergehen. Das bedeutet, dass auch für andere Verkehrsteilnehmer eine abhaltende Strafschutzwirkung zusätzlich entsteht, sodass diese von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten werden, weil sie erkennen, dass die Begehung einer in der Rechtsordnung verpönten Tat in der Praxis auch tatsächlich geahndet wird und deren Begehung eine Strafe nach sich zieht, welche auch tatsächlich verhängt wird. Als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 StGB musste nichts gewertet werden. Als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, StGB musste nichts gewertet werden. Strafmilderungsgründe im Sinne des § 34 StGB lagen nicht vor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe haben außer Betracht zu bleiben (VwGH 18.12.2001, 2000/09/0059). Strafmilderungsgründe im Sinne des Paragraph 34, StGB lagen nicht vor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe haben außer Betracht zu bleiben (VwGH 18.12.2001, 2000/09/0059). Die Kostenentscheidung ist eine Folge dessen, dass das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde und war der Beschwerdeführerin der im Spruch angeführte Kostenbeitrag, gestützt auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen, aufzuerlegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Angemerkt wird, dass
§ 54bAbs. 1 und 1a VSt
G rechtskräftig verhängte Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen sind. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Im Falle einer Mahnung ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in Höhe von € 5,-- zu entrichten.Angemerkt wird, dass
Paragraph 54 b, Absatz eins und eins a VStG rechtskräftig verhängte Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen sind. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Im Falle einer Mahnung ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in Höhe von € 5,-- zu entrichten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1902.1903.13.2014