GVG iVm §§ 9,10 und 12 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom 09.08.2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan vom 22.07.2013, Zahl: SV5-TE-90/9-2013 (002 aus 2013,), mit welchem xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Teichanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, erteilt wurde,
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9,,10 und 12 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides durch folgende wasserbautechnische Auflagen ergänzt wird: römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides durch folgende wasserbautechnische Auflagen ergänzt wird: E
WRG 1959 festgelegte Bauvollendungsfrist (31.12.2014) nunmehr mit Außerdem wird die mit angefochtenem Bescheid unter lit. C)
Paragraph 112, WRG 1959 festgelegte Bauvollendungsfrist (31.12.2014) nunmehr mit 31.12.2015 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt und Verfahrensverlauf Mit Bescheid vom 22.07.2013, Zl. SV5-TE-90/9-2013 (002/2013), erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Teichanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Die Teichanlage befindet sich laut der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Projektunterlagen linksufrig des xxx Baches und liegt laut Gefahrenzonenplan innerhalb dessen 150-jährlichem Hochwasserabflussbereich (HQ150). Die Speisung des Teiches erfolgt durch die Überwässer eines Tiefbrunnens und eines Hausbrunnens, welche sich auf dem Grundstück des Bewilligungswerbers befinden (ca. 3 l/min und ca. 5 l/min). Der Teich wird weiters durch aufsteigendes Grundwasser gespeist. Die genaue Zulaufmenge ist unbekannt. Bei längerer Trockenheit soll eine Wassermenge von 0,3 l/sec. aus dem xxx Bach entnommen werden. Der Teichabfluss erfolgt über einen Entwässerungsgraben, welcher im Grenzbereich zwischen den Grundstücken Nr. xxx (Eigentümer xxx) und Nr. xxx (Eigentümerin xxx), beide KG xxx, verläuft und in den xxx Bach mündet. Die Teichanlage ist bereits errichtet. Unter Spruchteil II. hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das gegenständliche Teichanlagenprojekt als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung berief sich die belangte Behörde auf die Stellungnahmen des wasserbautechnischen sowie des gewässerökologischen und des hydrogeologischen Amtssachverständigen sowie auf die Stellungnahme des Vertreters des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, deren Auflagenvorschläge sie in den Bescheidspruch übernahm. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass laut wasserbautechnischem Sachverständigengutachten bei normalem Abflusszustand das Gerinne ausreichend Kapazität aufweise und nahezu der gesamte Abflussquerschnitt noch unbenetzt sei, sodass auch im Normalwasserfall davon auszugehen sei, dass eine zusätzliche Menge von wenigen Litern pro Minute keine erheblichen Auswirkungen auf den Lauf des Wassers habe. Daraus schließe die Wasserrechtsbehörde, dass eine Beeinträchtigung des Entlastungsgerinnes durch den gegenständlichen Teichbau nicht erfolge, auch wenn dieses im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen würde. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 16.11.2012 zu Zahl: 3 C 508/11x ergebe sich außerdem, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführerin nur bis zum Entlastungsgerinne bestehe und Grundeigentümer des Entlastungsgerinnes der Bewilligungswerber sei. Das erstinstanzliche Urteil vom 16.11.2012 sei vom Berufungsgericht mit Urteil vom 28.03.2013, Zahl: 2 R 24/13a, bestätigt worden. Die Wasserrechtsbehörde sei somit zum Schluss gekommen, dass bei Vorschreibung der von dem im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen sowie der Vorschreibung einer Bauaufsicht
WRG keinerlei Versagungsgründe in Bezug auf das gegenständliche Projekt bestünden. Mit Bescheid vom 22.07.2013, Zl. SV5-TE-90/9-2013 (002 aus 2013,), erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Teichanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Die Teichanlage befindet sich laut der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Projektunterlagen linksufrig des xxx Baches und liegt laut Gefahrenzonenplan innerhalb dessen 150-jährlichem Hochwasserabflussbereich (HQ150). Die Speisung des Teiches erfolgt durch die Überwässer eines Tiefbrunnens und eines Hausbrunnens, welche sich auf dem Grundstück des Bewilligungswerbers befinden (ca. 3 l/min und ca. 5 l/min). Der Teich wird weiters durch aufsteigendes Grundwasser gespeist. Die genaue Zulaufmenge ist unbekannt. Bei längerer Trockenheit soll eine Wassermenge von 0,3 l/sec. aus dem xxx Bach entnommen werden. Der Teichabfluss erfolgt über einen Entwässerungsgraben, welcher im Grenzbereich zwischen den Grundstücken Nr. xxx (Eigentümer xxx) und Nr. xxx (Eigentümerin xxx), beide KG xxx, verläuft und in den xxx Bach mündet. Die Teichanlage ist bereits errichtet. Unter Spruchteil römisch zwei. hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das gegenständliche Teichanlagenprojekt als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung berief sich die belangte Behörde auf die Stellungnahmen des wasserbautechnischen sowie des gewässerökologischen und des hydrogeologischen Amtssachverständigen sowie auf die Stellungnahme des Vertreters des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, deren Auflagenvorschläge sie in den Bescheidspruch übernahm. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass laut wasserbautechnischem Sachverständigengutachten bei normalem Abflusszustand das Gerinne ausreichend Kapazität aufweise und nahezu der gesamte Abflussquerschnitt noch unbenetzt sei, sodass auch im Normalwasserfall davon auszugehen sei, dass eine zusätzliche Menge von wenigen Litern pro Minute keine erheblichen Auswirkungen auf den Lauf des Wassers habe. Daraus schließe die Wasserrechtsbehörde, dass eine Beeinträchtigung des Entlastungsgerinnes durch den gegenständlichen Teichbau nicht erfolge, auch wenn dieses im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen würde. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 16.11.2012 zu Zahl: 3 C 508/11x ergebe sich außerdem, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführerin nur bis zum Entlastungsgerinne bestehe und Grundeigentümer des Entlastungsgerinnes der Bewilligungswerber sei. Das erstinstanzliche Urteil vom 16.11.2012 sei vom Berufungsgericht mit Urteil vom 28.03.2013, Zahl: 2 R 24/13a, bestätigt worden. Die Wasserrechtsbehörde sei somit zum Schluss gekommen, dass bei Vorschreibung der von dem im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen sowie der Vorschreibung einer Bauaufsicht
Paragraph 120, WRG keinerlei Versagungsgründe in Bezug auf das gegenständliche Projekt bestünden. Gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 22.07.2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, mit Eingabe vom 09.08.2013 Berufung. Ihre Berufung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Festlegung der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. xxx (Eigentümer xxx) und Nr. xxx (Eigentümerin xxx) im Bereich des Entwässerungsgrabens Gegenstand eines eigenen zivilrechtlichen Verfahrens nach § 850 ff ABGB sei, welches die Berufungswerberin nunmehr angestrengt habe. Weiters brachte sie vor, dass das Gerinne zur Abfuhr von natürlichen Wässern von der Liegenschaft des Antragstellers diene und die Zuleitung weiterer Wässer, etwa vom xxx Bach bzw. vom Teichbrunnen, dazu führe, dass das Gerinne zweckwidrig verwendet werde. Die Vernässungsgefahr der Unterlieger werde dadurch erhöht. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie weder ein erhöhtes Risiko im Hochwasserfall noch im Hinblick auf eine weitere Vernässung ihrer Liegenschaft bedingt durch die Teichanlage zu akzeptieren bereit sei. Hinsichtlich des Hochwasserschutzes erscheinten die nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen ausreichend, hinsichtlich der Vernässungsgefahr sei dies jedoch nicht der Fall. Selbst dann, wenn der Teich in der Natur bereits bestanden habe, sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei ungeklärten Wasserzulaufmengen undenkbar. Da der Teich auch durch „natürliche Quellwässer“ gespeist werde, sei es widersinnig und mit sich selbst im Widerspruch, dass der Teich durch Folien oder Aufbringung einer Lehmschicht dicht gemacht werden müsse, sodass die Quellwässer denknotwendigerweise nicht in den Teich eintreten könnten. Die austretenden natürlichen Quellwässer würden somit talwärts auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelangen und diese durch Vernässung und Unterspülung beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu aufzuheben und der Behörde erster Instanz nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung aufzutragen; allenfalls dem Antragsteller ergänzende bzw. weitere Auflagen aufzutragen. Gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 22.07.2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, mit Eingabe vom 09.08.2013 Berufung. Ihre Berufung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Festlegung der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. xxx (Eigentümer xxx) und Nr. xxx (Eigentümerin xxx) im Bereich des Entwässerungsgrabens Gegenstand eines eigenen zivilrechtlichen Verfahrens nach Paragraph 850, ff ABGB sei, welches die Berufungswerberin nunmehr angestrengt habe. Weiters brachte sie vor, dass das Gerinne zur Abfuhr von natürlichen Wässern von der Liegenschaft des Antragstellers diene und die Zuleitung weiterer Wässer, etwa vom xxx Bach bzw. vom Teichbrunnen, dazu führe, dass das Gerinne zweckwidrig verwendet werde. Die Vernässungsgefahr der Unterlieger werde dadurch erhöht. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie weder ein erhöhtes Risiko im Hochwasserfall noch im Hinblick auf eine weitere Vernässung ihrer Liegenschaft bedingt durch die Teichanlage zu akzeptieren bereit sei. Hinsichtlich des Hochwasserschutzes erscheinten die nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen ausreichend, hinsichtlich der Vernässungsgefahr sei dies jedoch nicht der Fall. Selbst dann, wenn der Teich in der Natur bereits bestanden habe, sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei ungeklärten Wasserzulaufmengen undenkbar. Da der Teich auch durch „natürliche Quellwässer“ gespeist werde, sei es widersinnig und mit sich selbst im Widerspruch, dass der Teich durch Folien oder Aufbringung einer Lehmschicht dicht gemacht werden müsse, sodass die Quellwässer denknotwendigerweise nicht in den Teich eintreten könnten. Die austretenden natürlichen Quellwässer würden somit talwärts auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelangen und diese durch Vernässung und Unterspülung beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu aufzuheben und der Behörde erster Instanz nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung aufzutragen; allenfalls dem Antragsteller ergänzende bzw. weitere Auflagen aufzutragen. Mit Schreiben vom 14.08.2013 übermittelte die belangte Behörde die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Amt der Kärntner Landesregierung. Mit Schreiben vom 16.01.2014, 08-ALL-1785/2014 (003/2014), ersuchte der Landeshauptmann von Kärnten das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Anschluss des Verwaltungsaktes um Erledigung der Berufung. Mit Schreiben vom 14.08.2013 übermittelte die belangte Behörde die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Amt der Kärntner Landesregierung. Mit Schreiben vom 16.01.2014, 08-ALL-1785/2014 (003 aus 2014,), ersuchte der Landeshauptmann von Kärnten das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Anschluss des Verwaltungsaktes um Erledigung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 gab die Beschwerdeführerin auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes bekannt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 26.11.2013, Zahl: 4 Nc 22/13p, die Grenzfestsetzung
der Vermessungsurkunde des xxx vom 14.12.2013, GZ: 12294a/13, einvernehmlich vorgenommen worden sei. Resultierend aus dieser Grenzfestsetzung ergebe sich, dass im unteren Bereich des Entlastungsgerinnes die Eigentumsgrenze zwischen den Liegenschaften xxx und xxx mittig festgesetzt worden sei. In weiterer Folge beauftragte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens anhand eines im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen und den neuesten Erkenntnissen in Bezug auf die Grenzfestlegung ausgearbeiteten Fragenkataloges. Gleichzeitig ersuchte das Verwaltungsgericht um Koordination mit dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung und dessen Stellungnahme zu den wasserbautechnischen Ermittlungsergebnissen. In seinem Gutachten vom 01.09.2014, Zahl: 08-KL-ASV-16/6-2014/Zd/Ha, führte der wasserbautechnische Amtssachverständige xxx im Wesentlichen aus, dass es bereits einen bestehenden Entwässerungsgraben gebe, der nach nunmehr erfolgter Grenzberichtigung unmittelbar vor der Mündung in den xxx Bach auf einer Länge von ca. 17 m (inkl. Übergangsbereich) ungefähr mittig geteilt werde. Nachdem der Entwässerungsgraben derzeit etwa in der Mitte die tiefste Sohllage aufweise, gelangten zwangsläufig zusätzlich abgeleitete Wassermengen – auch wenn diese Mengen laut Projekt als gering zu bezeichnen seien – auf Grundstücksteile der Beschwerdeführerin. Grundsätzlich bestehe jedoch die Möglichkeit, die aus dem Teichablauf zusätzlich anfallenden Wassermengen ausschließlich im Bereich des Entwässerungsgrabens auf dem Grundstück des Antragstellers abzuleiten. Dazu sei es erforderlich, den Entwässerungsgraben auf den letzten ca. 17 m vor der Einmündung in den xxx Bach auf der Grundstücksseite des Bewilligungswerbers geringfügig einzutiefen, sodass jene Wassermengen, die durch die Errichtung der Teichanlage eventuell zusätzlich über den Entwässerungsgraben abgeleitet würden, ausschließlich in den zusätzlich zur Verfügung gestellten Abflussquerschnitt auf der Grundstücksseite des Bewilligungswerbers zum Abfluss gelangten. Um Beeinträchtigungen bzw. Grundstücksbeanspruchungen der Beschwerdeführerin im Bereich der letzten 17 m vor der Mündung in den xxx Bach auszuschließen, sei der in den Planunterlagen dargestellte Querschnitt der Bezeichnung „Einmündung ohne Maßstab“ mit einer Sohlbreite von ca. 1,8 m und einer Höhe von 0,8 m und somit einem Abflussquerschnitt von rund 1,5 m2 so zu erweitern, dass auf der in Fließrichtung rechtsseitigen Hälfte der Gerinnesohle die Sohle um ca. 30 cm tiefer zu liegen komme. Die Eintiefung solle muldenartig zwischen dem Mittelpunkt des Querprofils und der Unterkante der (durch Aufweitung allenfalls neu zu schaffenden) rechten Uferböschung erfolgen. Da es sich beim gesamten Entwässerungsgraben im Verlauf des Teiches bis zur Mündung in den xxx Bach um Anlagenteile des gegenständlichen Konsenses handle, bestünde auch eine Instandhaltungs-verpflichtung für die so definierte Abflussmulde. Das bedeute, dass die halbseitige Eintiefung selbst, sowie auch der gesamte Entwässerungsgraben, von Ablagerungen und Verwachsungen regelmäßig zu säubern sei. Aus wasserbautechnischer Sicht handle es sich bei der gegenständlichen Projektmodifikation um eine unwesentliche bzw. geringfügige Änderung. Diese fachliche Beurteilung sei auf Grund eines Ortsaugenscheines gemeinsam mit dem Vertreter des fachlichen Naturschutzes getroffen worden. Dazu enthält das wasserbautechnische Gutachten Auflagenvorschläge, die inhaltlich mit den im Spruch vorgeschriebenen Auflagen E
Gbk-ÜG nunmehr als Beschwerde
1 Z 1 B-VG zu betrachten ist. Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im August 2013 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel
Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG nunmehr als Beschwerde
2.
1 erster Satz WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung.
2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich ein gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich ein gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pumpen- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. In allen anderen Fällen ist
2 WRG zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Artesische Brunnen bedürfen
3 WRG jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pumpen- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. In allen anderen Fällen ist
Paragraph 10, Absatz 2, WRG zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Artesische Brunnen bedürfen
Paragraph 10, Absatz 3, WRG jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung.
1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind
2 WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nicht als bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG anzusehen sind nach ständiger Rechtsprechung unter anderem dingliche Rechte, wie z.B. Dienstbarkeitsrechte und Fruchtgenuss (VwGH 28.09.2006, 2003/07/0045).
Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind
Paragraph 12, Absatz 2, WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nicht als bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG anzusehen sind nach ständiger Rechtsprechung unter anderem dingliche Rechte, wie z.B. Dienstbarkeitsrechte und Fruchtgenuss (VwGH 28.09.2006, 2003/07/0045). Durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer dürfen fremde (bestehende) Rechte nicht gefährdet werden. Eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn unter einem geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte ausschließen und deren unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Bei Beeinträchtigungen eines bestehenden Rechtes (§ 12 Abs. 2 WRG) ist das Ansuchen abzuweisen, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden werden kann. Anderenfalls hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn durch diese öffentliche Interessen oder fremde Rechte nicht verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte (bzw. öffentlicher Interessen) reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf daher nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (VwGH 25.01.2007, 2005/0/0132). Durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer dürfen fremde (bestehende) Rechte nicht gefährdet werden. Eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn unter einem geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte ausschließen und deren unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Bei Beeinträchtigungen eines bestehenden Rechtes (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) ist das Ansuchen abzuweisen, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden werden kann. Anderenfalls hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn durch diese öffentliche Interessen oder fremde Rechte nicht verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte (bzw. öffentlicher Interessen) reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf daher nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (VwGH 25.01.2007, 2005/0/0132). In diesem Sinne war das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und der Auflagenkatalog des angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides durch die im Spruch ersichtlichen Auflagen (E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.