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{'item': 'KLVwG-361/10/2014'}

Obsah (9)§ 28§ 112Art. 133§ 120§ 3Art. 130§ 9§ 10§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.11.2014 GeschäftszahlKLVwG-361/10/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm §§ 9,10 und 12 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom 09.08.2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan vom 22.07.2013, Zahl: SV5-TE-90/9-2013 (002 aus 2013,), mit welchem xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Teichanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, erteilt wurde,

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9,,10 und 12 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides durch folgende wasserbautechnische Auflagen ergänzt wird: römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides durch folgende wasserbautechnische Auflagen ergänzt wird: E

  1. Im Bereich der letzten 17 m vor der Mündung in den xxx Bach ist der in den Planunterlagen dargestellte Querschnitt mit der Bezeichnung „Einmündung ohne Maßstab“ in einer Sohlbreite von ca. 1,8 m und einer Höhe von 0,8 m und somit einem Abflussquerschnitt von rd. 1,5 m2 so zu erweitern, dass auf der in Fließrichtung rechtsseitigen Hälfte der Gerinnesohle, die Sohle um ca. 30 cm tiefer zu liegen kommt. Dabei hat die Eintiefung muldenartig zwischen dem Mittelpunkt des Querprofils und der rechten Unterkante der (durch Aufweitung allenfalls neu zu schaffenden) Uferböschung zu erfolgen. E
  2. Die unter Auflage E
  3. angeführten Arbeiten sind händisch (mit Schaufel und Krampen) auszuführen. E
  4. Vorzunehmende Aufweitungen und Eintiefungen dürfen nur auf Grundstücken des xxx erfolgen. E
  5. Die Sohle des Drainagegrabens an der südlichen Seite des Teiches, ausgehend von Schacht S1, ist so tief zu situieren, dass sie dem Höhen- niveau des Entwässerungsgrabens, welcher in der Natur derzeit vorliegt, entspricht. Die entsprechenden Höhenkoten sind in den Projektunterlagen als Bestandsvermessung bereits dargestellt. E
  6. Der gesamte Teil der Drainageleitung, die auf dem Grundstück des xxx Nr. xxx, KG xxx, zu liegen kommt, ist auszutauschen, um sicherzustellen, dass die dem gegenständlichen Grundstück zufließenden Drainagewässer aus der Entwässerungsanlage gänzlich erfasst werden. Dazu ist die Situierung des zu errichtenden Schachtes S1 entlang der bestehenden Rohrleitung möglichst an die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Weggrundstück Nr. xxx, KG xxx, zu verschieben. Der ordnungsgemäße Anschluss der Drainagerohre beim Schacht S1 ist durch die bestellte Bauaufsicht zu dokumentieren. E
  7. Die Rohrleitung DN150 (in den Projektunterlagen noch mit PVC DN100 bezeichnet) ist als vollwandiges Rohr auszuführen. Eine Schlauchleitung ist nicht zulässig. Darüber hinaus wird die wasserbautechnische Auflage Nr. 24 des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, als diese nunmehr zu lauten hat:Darüber hinaus wird die wasserbautechnische Auflage Nr. 24 des Spruchteiles römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, als diese nunmehr zu lauten hat: E
  8. Im Überflutungs- bzw. Hochwasserabflussbereich des Gewässers dürfen außer den projektierten und mittels Auflagen vorgeschriebenen Maßnahmen keinerlei Geländeveränderungen (Ablagerungen bzw. Anschüttungen und Abgrabungen) vorgenommen werden. Außerdem wird die mit angefochtenem Bescheid unter lit. C)

§ 112

WRG 1959 festgelegte Bauvollendungsfrist (31.12.2014) nunmehr mit Außerdem wird die mit angefochtenem Bescheid unter lit. C)

Paragraph 112, WRG 1959 festgelegte Bauvollendungsfrist (31.12.2014) nunmehr mit 31.12.2015 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt und Verfahrensverlauf Mit Bescheid vom 22.07.2013, Zl. SV5-TE-90/9-2013 (002/2013), erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Teichanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Die Teichanlage befindet sich laut der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Projektunterlagen linksufrig des xxx Baches und liegt laut Gefahrenzonenplan innerhalb dessen 150-jährlichem Hochwasserabflussbereich (HQ150). Die Speisung des Teiches erfolgt durch die Überwässer eines Tiefbrunnens und eines Hausbrunnens, welche sich auf dem Grundstück des Bewilligungswerbers befinden (ca. 3 l/min und ca. 5 l/min). Der Teich wird weiters durch aufsteigendes Grundwasser gespeist. Die genaue Zulaufmenge ist unbekannt. Bei längerer Trockenheit soll eine Wassermenge von 0,3 l/sec. aus dem xxx Bach entnommen werden. Der Teichabfluss erfolgt über einen Entwässerungsgraben, welcher im Grenzbereich zwischen den Grundstücken Nr. xxx (Eigentümer xxx) und Nr. xxx (Eigentümerin xxx), beide KG xxx, verläuft und in den xxx Bach mündet. Die Teichanlage ist bereits errichtet. Unter Spruchteil II. hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das gegenständliche Teichanlagenprojekt als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung berief sich die belangte Behörde auf die Stellungnahmen des wasserbautechnischen sowie des gewässerökologischen und des hydrogeologischen Amtssachverständigen sowie auf die Stellungnahme des Vertreters des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, deren Auflagenvorschläge sie in den Bescheidspruch übernahm. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass laut wasserbautechnischem Sachverständigengutachten bei normalem Abflusszustand das Gerinne ausreichend Kapazität aufweise und nahezu der gesamte Abflussquerschnitt noch unbenetzt sei, sodass auch im Normalwasserfall davon auszugehen sei, dass eine zusätzliche Menge von wenigen Litern pro Minute keine erheblichen Auswirkungen auf den Lauf des Wassers habe. Daraus schließe die Wasserrechtsbehörde, dass eine Beeinträchtigung des Entlastungsgerinnes durch den gegenständlichen Teichbau nicht erfolge, auch wenn dieses im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen würde. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 16.11.2012 zu Zahl: 3 C 508/11x ergebe sich außerdem, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführerin nur bis zum Entlastungsgerinne bestehe und Grundeigentümer des Entlastungsgerinnes der Bewilligungswerber sei. Das erstinstanzliche Urteil vom 16.11.2012 sei vom Berufungsgericht mit Urteil vom 28.03.2013, Zahl: 2 R 24/13a, bestätigt worden. Die Wasserrechtsbehörde sei somit zum Schluss gekommen, dass bei Vorschreibung der von dem im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen sowie der Vorschreibung einer Bauaufsicht

§ 120

WRG keinerlei Versagungsgründe in Bezug auf das gegenständliche Projekt bestünden. Mit Bescheid vom 22.07.2013, Zl. SV5-TE-90/9-2013 (002 aus 2013,), erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Teichanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Die Teichanlage befindet sich laut der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Projektunterlagen linksufrig des xxx Baches und liegt laut Gefahrenzonenplan innerhalb dessen 150-jährlichem Hochwasserabflussbereich (HQ150). Die Speisung des Teiches erfolgt durch die Überwässer eines Tiefbrunnens und eines Hausbrunnens, welche sich auf dem Grundstück des Bewilligungswerbers befinden (ca. 3 l/min und ca. 5 l/min). Der Teich wird weiters durch aufsteigendes Grundwasser gespeist. Die genaue Zulaufmenge ist unbekannt. Bei längerer Trockenheit soll eine Wassermenge von 0,3 l/sec. aus dem xxx Bach entnommen werden. Der Teichabfluss erfolgt über einen Entwässerungsgraben, welcher im Grenzbereich zwischen den Grundstücken Nr. xxx (Eigentümer xxx) und Nr. xxx (Eigentümerin xxx), beide KG xxx, verläuft und in den xxx Bach mündet. Die Teichanlage ist bereits errichtet. Unter Spruchteil römisch zwei. hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das gegenständliche Teichanlagenprojekt als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung berief sich die belangte Behörde auf die Stellungnahmen des wasserbautechnischen sowie des gewässerökologischen und des hydrogeologischen Amtssachverständigen sowie auf die Stellungnahme des Vertreters des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, deren Auflagenvorschläge sie in den Bescheidspruch übernahm. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass laut wasserbautechnischem Sachverständigengutachten bei normalem Abflusszustand das Gerinne ausreichend Kapazität aufweise und nahezu der gesamte Abflussquerschnitt noch unbenetzt sei, sodass auch im Normalwasserfall davon auszugehen sei, dass eine zusätzliche Menge von wenigen Litern pro Minute keine erheblichen Auswirkungen auf den Lauf des Wassers habe. Daraus schließe die Wasserrechtsbehörde, dass eine Beeinträchtigung des Entlastungsgerinnes durch den gegenständlichen Teichbau nicht erfolge, auch wenn dieses im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen würde. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 16.11.2012 zu Zahl: 3 C 508/11x ergebe sich außerdem, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführerin nur bis zum Entlastungsgerinne bestehe und Grundeigentümer des Entlastungsgerinnes der Bewilligungswerber sei. Das erstinstanzliche Urteil vom 16.11.2012 sei vom Berufungsgericht mit Urteil vom 28.03.2013, Zahl: 2 R 24/13a, bestätigt worden. Die Wasserrechtsbehörde sei somit zum Schluss gekommen, dass bei Vorschreibung der von dem im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen sowie der Vorschreibung einer Bauaufsicht

Paragraph 120, WRG keinerlei Versagungsgründe in Bezug auf das gegenständliche Projekt bestünden. Gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 22.07.2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, mit Eingabe vom 09.08.2013 Berufung. Ihre Berufung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Festlegung der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. xxx (Eigentümer xxx) und Nr. xxx (Eigentümerin xxx) im Bereich des Entwässerungsgrabens Gegenstand eines eigenen zivilrechtlichen Verfahrens nach § 850 ff ABGB sei, welches die Berufungswerberin nunmehr angestrengt habe. Weiters brachte sie vor, dass das Gerinne zur Abfuhr von natürlichen Wässern von der Liegenschaft des Antragstellers diene und die Zuleitung weiterer Wässer, etwa vom xxx Bach bzw. vom Teichbrunnen, dazu führe, dass das Gerinne zweckwidrig verwendet werde. Die Vernässungsgefahr der Unterlieger werde dadurch erhöht. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie weder ein erhöhtes Risiko im Hochwasserfall noch im Hinblick auf eine weitere Vernässung ihrer Liegenschaft bedingt durch die Teichanlage zu akzeptieren bereit sei. Hinsichtlich des Hochwasserschutzes erscheinten die nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen ausreichend, hinsichtlich der Vernässungsgefahr sei dies jedoch nicht der Fall. Selbst dann, wenn der Teich in der Natur bereits bestanden habe, sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei ungeklärten Wasserzulaufmengen undenkbar. Da der Teich auch durch „natürliche Quellwässer“ gespeist werde, sei es widersinnig und mit sich selbst im Widerspruch, dass der Teich durch Folien oder Aufbringung einer Lehmschicht dicht gemacht werden müsse, sodass die Quellwässer denknotwendigerweise nicht in den Teich eintreten könnten. Die austretenden natürlichen Quellwässer würden somit talwärts auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelangen und diese durch Vernässung und Unterspülung beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu aufzuheben und der Behörde erster Instanz nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung aufzutragen; allenfalls dem Antragsteller ergänzende bzw. weitere Auflagen aufzutragen. Gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 22.07.2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, mit Eingabe vom 09.08.2013 Berufung. Ihre Berufung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Festlegung der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. xxx (Eigentümer xxx) und Nr. xxx (Eigentümerin xxx) im Bereich des Entwässerungsgrabens Gegenstand eines eigenen zivilrechtlichen Verfahrens nach Paragraph 850, ff ABGB sei, welches die Berufungswerberin nunmehr angestrengt habe. Weiters brachte sie vor, dass das Gerinne zur Abfuhr von natürlichen Wässern von der Liegenschaft des Antragstellers diene und die Zuleitung weiterer Wässer, etwa vom xxx Bach bzw. vom Teichbrunnen, dazu führe, dass das Gerinne zweckwidrig verwendet werde. Die Vernässungsgefahr der Unterlieger werde dadurch erhöht. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie weder ein erhöhtes Risiko im Hochwasserfall noch im Hinblick auf eine weitere Vernässung ihrer Liegenschaft bedingt durch die Teichanlage zu akzeptieren bereit sei. Hinsichtlich des Hochwasserschutzes erscheinten die nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen ausreichend, hinsichtlich der Vernässungsgefahr sei dies jedoch nicht der Fall. Selbst dann, wenn der Teich in der Natur bereits bestanden habe, sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei ungeklärten Wasserzulaufmengen undenkbar. Da der Teich auch durch „natürliche Quellwässer“ gespeist werde, sei es widersinnig und mit sich selbst im Widerspruch, dass der Teich durch Folien oder Aufbringung einer Lehmschicht dicht gemacht werden müsse, sodass die Quellwässer denknotwendigerweise nicht in den Teich eintreten könnten. Die austretenden natürlichen Quellwässer würden somit talwärts auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelangen und diese durch Vernässung und Unterspülung beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu aufzuheben und der Behörde erster Instanz nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung aufzutragen; allenfalls dem Antragsteller ergänzende bzw. weitere Auflagen aufzutragen. Mit Schreiben vom 14.08.2013 übermittelte die belangte Behörde die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Amt der Kärntner Landesregierung. Mit Schreiben vom 16.01.2014, 08-ALL-1785/2014 (003/2014), ersuchte der Landeshauptmann von Kärnten das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Anschluss des Verwaltungsaktes um Erledigung der Berufung. Mit Schreiben vom 14.08.2013 übermittelte die belangte Behörde die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Amt der Kärntner Landesregierung. Mit Schreiben vom 16.01.2014, 08-ALL-1785/2014 (003 aus 2014,), ersuchte der Landeshauptmann von Kärnten das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Anschluss des Verwaltungsaktes um Erledigung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 gab die Beschwerdeführerin auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes bekannt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 26.11.2013, Zahl: 4 Nc 22/13p, die Grenzfestsetzung

der Vermessungsurkunde des xxx vom 14.12.2013, GZ: 12294a/13, einvernehmlich vorgenommen worden sei. Resultierend aus dieser Grenzfestsetzung ergebe sich, dass im unteren Bereich des Entlastungsgerinnes die Eigentumsgrenze zwischen den Liegenschaften xxx und xxx mittig festgesetzt worden sei. In weiterer Folge beauftragte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens anhand eines im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen und den neuesten Erkenntnissen in Bezug auf die Grenzfestlegung ausgearbeiteten Fragenkataloges. Gleichzeitig ersuchte das Verwaltungsgericht um Koordination mit dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung und dessen Stellungnahme zu den wasserbautechnischen Ermittlungsergebnissen. In seinem Gutachten vom 01.09.2014, Zahl: 08-KL-ASV-16/6-2014/Zd/Ha, führte der wasserbautechnische Amtssachverständige xxx im Wesentlichen aus, dass es bereits einen bestehenden Entwässerungsgraben gebe, der nach nunmehr erfolgter Grenzberichtigung unmittelbar vor der Mündung in den xxx Bach auf einer Länge von ca. 17 m (inkl. Übergangsbereich) ungefähr mittig geteilt werde. Nachdem der Entwässerungsgraben derzeit etwa in der Mitte die tiefste Sohllage aufweise, gelangten zwangsläufig zusätzlich abgeleitete Wassermengen – auch wenn diese Mengen laut Projekt als gering zu bezeichnen seien – auf Grundstücksteile der Beschwerdeführerin. Grundsätzlich bestehe jedoch die Möglichkeit, die aus dem Teichablauf zusätzlich anfallenden Wassermengen ausschließlich im Bereich des Entwässerungsgrabens auf dem Grundstück des Antragstellers abzuleiten. Dazu sei es erforderlich, den Entwässerungsgraben auf den letzten ca. 17 m vor der Einmündung in den xxx Bach auf der Grundstücksseite des Bewilligungswerbers geringfügig einzutiefen, sodass jene Wassermengen, die durch die Errichtung der Teichanlage eventuell zusätzlich über den Entwässerungsgraben abgeleitet würden, ausschließlich in den zusätzlich zur Verfügung gestellten Abflussquerschnitt auf der Grundstücksseite des Bewilligungswerbers zum Abfluss gelangten. Um Beeinträchtigungen bzw. Grundstücksbeanspruchungen der Beschwerdeführerin im Bereich der letzten 17 m vor der Mündung in den xxx Bach auszuschließen, sei der in den Planunterlagen dargestellte Querschnitt der Bezeichnung „Einmündung ohne Maßstab“ mit einer Sohlbreite von ca. 1,8 m und einer Höhe von 0,8 m und somit einem Abflussquerschnitt von rund 1,5 m2 so zu erweitern, dass auf der in Fließrichtung rechtsseitigen Hälfte der Gerinnesohle die Sohle um ca. 30 cm tiefer zu liegen komme. Die Eintiefung solle muldenartig zwischen dem Mittelpunkt des Querprofils und der Unterkante der (durch Aufweitung allenfalls neu zu schaffenden) rechten Uferböschung erfolgen. Da es sich beim gesamten Entwässerungsgraben im Verlauf des Teiches bis zur Mündung in den xxx Bach um Anlagenteile des gegenständlichen Konsenses handle, bestünde auch eine Instandhaltungs-verpflichtung für die so definierte Abflussmulde. Das bedeute, dass die halbseitige Eintiefung selbst, sowie auch der gesamte Entwässerungsgraben, von Ablagerungen und Verwachsungen regelmäßig zu säubern sei. Aus wasserbautechnischer Sicht handle es sich bei der gegenständlichen Projektmodifikation um eine unwesentliche bzw. geringfügige Änderung. Diese fachliche Beurteilung sei auf Grund eines Ortsaugenscheines gemeinsam mit dem Vertreter des fachlichen Naturschutzes getroffen worden. Dazu enthält das wasserbautechnische Gutachten Auflagenvorschläge, die inhaltlich mit den im Spruch vorgeschriebenen Auflagen E

  1. bis E
  2. übereinstimmen. Oberflächlich betrachtet – jedoch nicht aus Sicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen – bestünde ein Widerspruch der zusätzlichen Auflagen zur Auflage Nr. 24, wonach im Überflutungs- und Hochwasserabflussbereich des Gewässers, außer den projektierten Maßnahmen, keine Geländeveränderungen (Ablagerungen bzw. Anschüttungen und Abgrabungen) vorgenommen werden dürften. Mit den Auflagen des geologischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung sei sichergestellt, dass die im Teich austretenden Quellwässer keine Beeinträchtigungen des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch Vernässung oder Unterspülung bewirken könnten. Zur Sicherstellung der diesbezüglich vorgeschriebenen Bedingungen sei eine Bauaufsicht bestellt worden. Dazu führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass im gegenständlichen Einreichprojekt dargestellt sei, dass eine bestehende Rohrleitung, welche ursprünglich in den Entwässerungsgraben auf Höhe des neu zu errichtenden Teiches gemündet habe, südlich des Teiches umgelegt werde. Im Lageplan sei außerdem dargestellt, dass ein Schacht mit der Bezeichnung S1 errichtet werden solle, von dem aus eine PVC-Leitung DN150 (in den Projektunterlagen noch mit PVC-Leitung DN100 bezeichnet, wobei der Durchmesser im Zuge der Wasserrechtsverhandlung noch auf DN150 vergrößert wurde), in Richtung Nordwest bis in den bestehenden Entwässerungsgraben unterhalb des Hochwasserüberlaufes der gegenständlichen Teichanlage verlegt werde. Innerhalb dieser Rohrgrabenstrecke sei auch beabsichtigt, zusätzlich eine Drainage DN80 mm zu verlegen, um allenfalls Sickerwässer ableiten zu können. Die Sohllage dieser Drainage sei laut Projekt nicht exakt festgelegt. Um die dort abzuleitenden Quell- und Sickerwässer möglichst mit der gleichen Wirkung wie beim derzeitigen Austritt in den Entwässerungsgraben bzw. künftigen Teil der Teichsohle bestmöglich ableiten zu können, müsse die Tiefenlage der Drainage in der Rohrgrabenstrecke zumindest gleich tief sein, wie die jetzige Austrittsmöglichkeit allenfalls vorhandener Quellen. Dies sei derzeit die künftige Teichsohle bzw. der Entwässerungsgraben. Im (Projekts-)Lageplan seien dazu die entsprechenden Höhenkoten dargestellt. Damit sei sichergestellt, dass nach Errichtung des Teiches austretende Sickerwässer sowohl nördlich als auch südlich des Teiches auf derselben Ausleitungsebene aus dem Grundstück abgeleitet werden könnten. Sollten darüber hinaus weitere Wasserableitungen von Quellwässern erforderlich sein, so seien auch diese von den Auflagen des geologischen Amtssachverständigen mitumfasst. Dazu wurden seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zusätzliche Auflagen zur Präzisierung der Projektunterlagen formuliert, welche als ergänzende Auflagen E
  3. bis E
  4. in den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses aufgenommen wurden. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx nahm auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes dahingehend Stellung, dass im Zuge eines mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx am 23.07.2014 vorgenommenen Ortsaugenscheines festgestellt worden sei, dass der Teich ca. 15 cm hoch gestaut sei und dessen Ufer auf Grund der vorhandenen Vegetation zu 50 % als Feuchtfläche im Sinne des § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 ausgebildet sei. Der Teich stelle einen ausgezeichneten Amphibienlebensraum dar und sollte in der derzeitigen Form der Ausprägung belassen werden. Die Länge der in der Mitte des Entwässerungsgrabens verlaufenden Grenze zwischen den Grundstücken 1593/1 und 1593/2 betrage ca. 17 m und seien in diesem Bereich keine Feuchtflächen oder sonstige, seltene, gefährdete oder geschützte Biotoptypen vorhanden. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei er daher im Einvernehmen mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu dem Schluss gekommen, dass eine händische (mit Krampen und Schaufel vorzunehmende) Neuerrichtung einer 17 m langen Teichableitung auf Grundstück Nr. xxx die optimalste Lösung des Problems darstelle. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Antragsteller habe dieser einer Neuerrichtung der 17 m langen Ableitung in den xxx Bach ohne maschinelle Hilfsmittel (Bagger) zugestimmt. Bei Umsetzung dieses Vorhabens seien keinerlei nachhaltige Beeinträchtigungen aus naturschutzfachlicher Sicht zu erwarten und werde daher empfohlen, diese Maßnahme als Auflage der wasserrechtlichen Bewilligung vorzuschreiben. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx nahm auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes dahingehend Stellung, dass im Zuge eines mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen xxx am 23.07.2014 vorgenommenen Ortsaugenscheines festgestellt worden sei, dass der Teich ca. 15 cm hoch gestaut sei und dessen Ufer auf Grund der vorhandenen Vegetation zu 50 % als Feuchtfläche im Sinne des Paragraph 8, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 ausgebildet sei. Der Teich stelle einen ausgezeichneten Amphibienlebensraum dar und sollte in der derzeitigen Form der Ausprägung belassen werden. Die Länge der in der Mitte des Entwässerungsgrabens verlaufenden Grenze zwischen den Grundstücken 1593/1 und 1593/2 betrage ca. 17 m und seien in diesem Bereich keine Feuchtflächen oder sonstige, seltene, gefährdete oder geschützte Biotoptypen vorhanden. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei er daher im Einvernehmen mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu dem Schluss gekommen, dass eine händische (mit Krampen und Schaufel vorzunehmende) Neuerrichtung einer 17 m langen Teichableitung auf Grundstück Nr. xxx die optimalste Lösung des Problems darstelle. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Antragsteller habe dieser einer Neuerrichtung der 17 m langen Ableitung in den xxx Bach ohne maschinelle Hilfsmittel (Bagger) zugestimmt. Bei Umsetzung dieses Vorhabens seien keinerlei nachhaltige Beeinträchtigungen aus naturschutzfachlicher Sicht zu erwarten und werde daher empfohlen, diese Maßnahme als Auflage der wasserrechtlichen Bewilligung vorzuschreiben. In der Anlage zum Schreiben vom 26.09.2014 übermittelte das Verwaltungsgericht den betroffenen Verfahrensparteien die beiden Gutachtensergänzungen zur Kenntnis und Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens. Stellungnahmen zu den beiden Gutachtensergänzungen wurden seitens der Parteien keine abgegeben.
  5. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im August 2013 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel

§ 3Abs. 1 zweiter Satz Vw

Gbk-ÜG nunmehr als Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG zu betrachten ist. Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im August 2013 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel

Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG nunmehr als Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu betrachten ist.

2.

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung xxx beantragte die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Teichanlage auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx wobei der Teichablauf über ein Entwässerungsgerinne erfolgen soll, welches auf den letzten 17 m vor der Einmündung in den xxxBach je zur Hälfte auf dem Grundstück Nr. xxx (Eigentümer Bewilligungswerber xxx) und dem Grundstück Nr. xxx(Eigentümerin Beschwerdeführerin xxx), beide KG xxx, gelegen ist. Die Beschwerdeführerin ist außerdem Eigentümerin der unter der geplanten Teichanlage gelegenen Liegenschaft und befürchtet deren Vernässung durch die Teichanlage. Eine Zustimmung zur Errichtung der Teichanlage hat die Beschwerdeführerin nicht erteilt. Laut wasserbautechnischem Gutachten wird unter Einhaltung der dem Antragsteller vorgeschriebenen Auflagen die Liegenschaft der Beschwerdeführerin weder in Anspruch genommen noch beeinträchtigt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten aus den Fachbereichen Wasserbautechnik und fachlicher Naturschutz, welche unbestritten geblieben sind. Die vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten sind plausibel, schlüssig und nachvollziehbar. Gegengutachten hat die Beschwerdeführerin keine vorgelegt. 2.
  2. Rechtliche Beurteilung

§ 9Abs.

1 erster Satz WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung.

§ 9Abs.

2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich ein gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich ein gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

§ 10Abs.

1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pumpen- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. In allen anderen Fällen ist

§ 10Abs.

2 WRG zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Artesische Brunnen bedürfen

§ 10Abs.

3 WRG jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pumpen- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. In allen anderen Fällen ist

Paragraph 10, Absatz 2, WRG zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Artesische Brunnen bedürfen

Paragraph 10, Absatz 3, WRG jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung.

§ 12Abs.

1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind

§ 12Abs.

2 WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nicht als bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG anzusehen sind nach ständiger Rechtsprechung unter anderem dingliche Rechte, wie z.B. Dienstbarkeitsrechte und Fruchtgenuss (VwGH 28.09.2006, 2003/07/0045).

Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind

Paragraph 12, Absatz 2, WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nicht als bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG anzusehen sind nach ständiger Rechtsprechung unter anderem dingliche Rechte, wie z.B. Dienstbarkeitsrechte und Fruchtgenuss (VwGH 28.09.2006, 2003/07/0045). Durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer dürfen fremde (bestehende) Rechte nicht gefährdet werden. Eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn unter einem geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte ausschließen und deren unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Bei Beeinträchtigungen eines bestehenden Rechtes (§ 12 Abs. 2 WRG) ist das Ansuchen abzuweisen, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden werden kann. Anderenfalls hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn durch diese öffentliche Interessen oder fremde Rechte nicht verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte (bzw. öffentlicher Interessen) reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf daher nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (VwGH 25.01.2007, 2005/0/0132). Durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer dürfen fremde (bestehende) Rechte nicht gefährdet werden. Eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn unter einem geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte ausschließen und deren unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Bei Beeinträchtigungen eines bestehenden Rechtes (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) ist das Ansuchen abzuweisen, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden werden kann. Anderenfalls hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn durch diese öffentliche Interessen oder fremde Rechte nicht verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte (bzw. öffentlicher Interessen) reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf daher nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (VwGH 25.01.2007, 2005/0/0132). In diesem Sinne war das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und der Auflagenkatalog des angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides durch die im Spruch ersichtlichen Auflagen (E

  1. bis E6.) dahingehend zu erweitern, dass unter den nunmehr gegebenen Eigentumsverhältnissen eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin vermieden wird. Wie der wasserbautechnische Amtssachverständige bestätigte, handelt es sich bei den mit den ergänzenden Auflagen (E
  2. bis E6.) vorgeschriebenen Maßnahmen um geringfügige Änderungsmaßnahmen im Sinne von sogenannten „Projekts-modifikationen“, die keine Wesensänderung des Verfahrensgegenstandes bewirken. Dass Interessen des fachlichen Naturschutzes (öffentliche Interessen) nicht beeinträchtigt werden, ergibt sich aus den Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, wonach der Teich auf Grund seiner ausgezeichneten Qualität als Amphibienlebensraum in seiner derzeitigen Form und Ausprägung belassen werden sollte und die händische Neuerrichtung der Teichableitung die optimalste Problemlösung darstellt. Aus naturschutzfachlicher Sicht lässt die Umsetzung des Vorhabens bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflage jedenfalls keinerlei nachhaltige Beeinträchtigungen erwarten. Nachdem es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, den vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen plausiblen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten durch Vorlage von Gegengutachten auf der gleichen Ebene entgegenzutreten, kommt den Gutachten volle Beweiskraft zu. Da laut Gutachten bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch die gegenständliche Teichanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, war die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung der von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen zu erteilen und der Beschwerdeantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG Abstand genommen werden, zumal eine Verhandlung weder beantragt noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG Abstand genommen werden, zumal eine Verhandlung weder beantragt noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. 2.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.361.10.2014

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