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{'item': 'KLVwG-1557/9/2014'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 7§ 66§§ 1§ 42§ 79Art. 130§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.11.2014 GeschäftszahlKLVwG-1557/9/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Bes

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 122/2013, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 08.11.2011, Zahl: KL8-NAM-266/2009, mit welchem dem , Antrag auf Änderung des Familiennamens des minderjährigen Kindes xxx in „xxx“ Folge gegeben wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n . II: Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 08.11.2011, Zahl: KL8-NAM-266/2009, wurde dem Antrag der mj. xxx, geboren am xxx in xxx (StA. xxx, Nr. xxx), österreichische Staatsangehörige (Evidenzgemeinde xxx), vertreten durch ihre Mutter xxx vom xxx, auf Änderung des Familiennamens Folge gegeben und die Änderung des Familiennamens in „xxx“ auf Grundlage der §§ 1 und 2, Abs. 1 Ziffer 8 iVm § 7 sowie § 6 Namensänderungsgesetz – NÄG, BGBl Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 25/1995 (NamRÄG) bewilligt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 08.11.2011, Zahl: KL8-NAM-266/2009, wurde dem Antrag der mj. xxx, geboren am xxx in xxx (StA. xxx, Nr. xxx), österreichische Staatsangehörige (Evidenzgemeinde xxx), vertreten durch ihre Mutter xxx vom xxx, auf Änderung des Familiennamens Folge gegeben und die Änderung des Familiennamens in „xxx“ auf Grundlage der Paragraphen eins und 2, Absatz eins, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, sowie Paragraph 6, Namensänderungsgesetz – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, (NamRÄG) bewilligt. Dagegen erhob xxx – er ist der Vater der mj. xxx – Berufung. In der Berufung brachte er im Wesentlichen vor, dass Kind und Kindesmutter seit Jänner 2004 ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in xxx, Deutschland, hätten. Bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt xxx, sei der Familienname der mj. Xxx in damals „xxx“ geändert worden und habe sich die damalige Behörde hinsichtlich ihrer Zuständigkeit auf den bis heute unverändert gebliebenen § 7 Namensänderungsgesetz 1988 berufen. In der Berufung brachte er im Wesentlichen vor, dass Kind und Kindesmutter seit Jänner 2004 ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in xxx, Deutschland, hätten. Bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt xxx, sei der Familienname der mj. Xxx in damals „xxx“ geändert worden und habe sich die damalige Behörde hinsichtlich ihrer Zuständigkeit auf den bis heute unverändert gebliebenen Paragraph 7, Namensänderungsgesetz 1988 berufen.

§ 7

NÄG obliege die Bewilligung der Änderung des Familiennamens der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Habe der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sei die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inhalt gehabt habe. Ergebe sich auch danach keine Zuständigkeit, sei das Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Paragraph 7, NÄG obliege die Bewilligung der Änderung des Familiennamens der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Habe der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sei die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inhalt gehabt habe. Ergebe sich auch danach keine Zuständigkeit, sei das Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Tatsächlich habe xxx im Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde nie wirklich einen Wohnsitz gehabt. An der Adresse xxx habe xxx nie gewohnt. Es sei daher auch für das gegenständliche Verfahren nicht die Bezirkshauptmannschaft xxx, sondern vielmehr das Magistrat der Stadt xxx zur Erlassung des Bescheids zuständig. Der Bescheid sei nichtig. Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den gegenständlichen Antrag auf Namensänderung abweisen, in eventu den Antrag nur dahingehend bewilligen, dass der neue Familienname „xxx“ dem bisherigen Familienname beigefügt werde, in eventu den Bescheid wegen Nichtigkeit und Verfahrensmängeln aufzuheben und die Verwaltungssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Obsorgeverfahrens in Deutschland zu unterbrechen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.04.2012, Zahl: -1W-PERS-12428/2-2012, wurde der Berufung des xxx keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt

§ 66Abs. 4 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 id

F BGBl I Nr. 100/2011, bestätigt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.04.2012, Zahl: -1W-PERS-12428/2-2012, wurde der Berufung des xxx keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt

Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, bestätigt. In der Begründung des Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dem Auszug aus dem zentralen Melderegister zufolge sei die Minderjährige durchgehend im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx

den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet gewesen. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der o.g. Behörde (§ 7 NÄG). Etwaige Belege und Beweise, welche diese Ansicht widerlegen könnten, seien vom Berufungswerber nicht vorgebracht worden.In der Begründung des Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dem Auszug aus dem zentralen Melderegister zufolge sei die Minderjährige durchgehend im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx

den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet gewesen. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der o.g. Behörde (Paragraph 7, NÄG). Etwaige Belege und Beweise, welche diese Ansicht widerlegen könnten, seien vom Berufungswerber nicht vorgebracht worden. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.04.2012, Zahl: -1W-PERS-12428/2-2012, erhob xxx Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom

  1. September 2012, B 742/12-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde. Mit Erkenntnis vom
  2. März 2014, Zahl: 2012/01/0141-13, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  3. April 2012, Zahl: -1W-PERS-12428/2-2012, vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen wurde in der Entscheidung Nachstehendes ausgeführt: Die am
  4. März 2003 in xxx geborene Mitbeteiligte ist das außereheliche Kind des Beschwerdeführers, eines italienischen Staatsangehörigen, und der xxx, einer österreichischen Staatsbürgerin. Seit der Eheschließung mit xxx am
  5. Jänner 2009 (vor dem Standesamt der Gemeinde xxx) führt xxx den Familiennamen "xxx".Die am
  6. März 2003 in xxx geborene Mitbeteiligte ist das außereheliche Kind des Beschwerdeführers, eines italienischen Staatsangehörigen, und der xxx, einer österreichischen Staatsbürgerin. Seit der Eheschließung mit xxx am
  7. Jänner 2009 (vor dem Standesamt der Gemeinde xxx) führt xxx den Familiennamen , "xxx". Die Mitbeteiligte ist österreichische Staatsbürgerin und italienische Staatsangehörige; sie führte zunächst den Familiennamen "xxx" (Familienname der Mutter vor der Eheschließung). Mit Bescheid des Magistrats der Stadt xxx vom
  8. April 2003 wurde

§§ 1, 2 und 7 Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl. Nr. 195/1988 id

F BGBl. Nr. 25/1995) die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten in "xxx" (Familienname des Beschwerdeführers) bewilligt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt xxx vom 17. April 2003 wurde

Paragraphen eins, 2 und 7 Namensänderungsgesetz (NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,) die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten in "xxx" (Familienname des Beschwerdeführers) bewilligt. Am

  1. Juni 2009 beantragte die Mitbeteiligte vertreten durch ihre Mutter bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Änderung ihres Familiennamens in "xxx". Mit Schriftsatz vom
  2. September 2009 hat der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft xxx mitgeteilt, die Mitbeteiligte habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in xxx (Bundesrepublik Deutschland). Mit einem weiteren - an die Bezirkshauptmannschaft xxx erhobenen - Schriftsatz vom
  3. Juni 2010 hat der Beschwerdeführer (u.a.) die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx eingewendet. Er brachte dazu vor, die Mitbeteiligte halte sich seit Jänner 2004 in xxx auf; sie habe dort ihren Wohnsitz. Dazu legte er eine Aufenthaltsbescheinigung des Magistrats der Stadt xxx vom
  4. September 2009 vor. Weder nach ihrer Geburt noch zu einem späteren Zeitpunkt habe die Mitbeteiligte im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx einen Wohnsitz gehabt; sie habe sich auch nicht im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde aufgehalten. Mit Bescheid vom
  5. November 2011 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt antragsgemäß die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten in "xxx".Mit Bescheid vom
  6. November 2011 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft , Klagenfurt antragsgemäß die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten in "xxx". Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er wiederholte darin (u.a.) die Einrede der Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Zur eingewendeten Unzuständigkeit der Erstbehörde führte die belangte Behörde aus, "dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge war bzw. ist" die Mitbeteiligte im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx durchgehend

den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet, "woraus sich die Zuständigkeit der o.g. Behörde ergibt (§ 7 NÄG)". Etwaige Belege und Beweise, welche diese Ansicht widerlegen könnten, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Die weitere Bescheidbegründung betrifft die bewilligte Namensänderung.Zur eingewendeten Unzuständigkeit der Erstbehörde führte die belangte Behörde aus, "dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge war bzw. ist" die Mitbeteiligte im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx durchgehend

den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet, "woraus sich die Zuständigkeit der o.g. Behörde ergibt (Paragraph 7, NÄG)". Etwaige Belege und Beweise, welche diese Ansicht widerlegen könnten, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Die weitere Bescheidbegründung betrifft die bewilligte Namensänderung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom

  1. September 2012, B 742/12-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Beschwerde mit Schriftsatz vom
  2. Dezember 2012 ergänzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die Mitbeteiligte erstattete auch eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.Die Mitbeteiligte erstattete auch eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die , Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 7 Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 (also idF vor der Änderung durch BGBl. I Nr. 161/2013), lautet:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, Namensänderungsgesetz (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, (also in der Fassung vor der Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,), lautet: "Zuständigkeit Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt xxx als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig." Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt: Der Beschwerdeführer bringt wie im Verwaltungsverfahren vor, die belangte Behörde habe die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) nicht berücksichtigt. Im Antrag auf Namensänderung (vom
  3. Juni 2009) hat die Mitbeteiligte ihre Wohnanschrift mit "xxx" angegeben. Dass sie im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe bzw. ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte, behauptet die Mitbeteiligte nicht. Die belangte Behörde erachtete die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde für die beantragte Namensänderung für gegeben, weil die Mitbeteiligte im örtlichen Wirkungsbereich der Erstbehörde "

den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet war bzw. ist". Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen. Damit hat die belangte Behörde die Bestimmung des § 7 NÄG verkannt.Damit hat die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 7, NÄG verkannt. Die örtlichen Anknüpfungspunkte, nach denen sich die Zuordnung einer Bewilligung der Änderung des Familiennamens zum Amtssprengel einer bestimmten Behörde ergibt, legt § 7 NÄG mit dem Wohnsitz des Antragstellers, mangels eines solchen mit seinem gewöhnlichen Aufenthalt ansonsten mit dem letzten Wohnsitz im Inland fest.Die örtlichen Anknüpfungspunkte, nach denen sich die Zuordnung einer Bewilligung der Änderung des Familiennamens zum Amtssprengel einer bestimmten Behörde ergibt, legt Paragraph 7, NÄG mit dem Wohnsitz des Antragstellers, mangels eines solchen mit seinem gewöhnlichen Aufenthalt ansonsten mit dem letzten Wohnsitz im Inland fest. Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zuständigkeit der Erstbehörde nur die "Anmeldung

den Bestimmungen des Meldegesetzes" herangezogen. Dass bzw. ob die Antragstellerin im Amtssprengel der Erstbehörde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren letzten Wohnsitz im Inland hatte, wurde weder festgestellt noch geprüft. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2013, Zl. 2010/10/0004, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2013, Zl. 2010/10/0004, mwN). Jede Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von bei ihr anhängigen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 6 Abs. 1 AVG).Jede Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von bei ihr anhängigen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht, der Berufungswerber (also der Beschwerdeführer) habe für die eingewendete Unzuständigkeit "etwaige Belege und Beweise" vorzulegen, ist daher verfehlt. Die belangte Behörde hat dabei auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  3. Juni 2010 Unterlagen (insbesondere die vom Magistrat der Stadt xxx am
  4. September 2009 ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung) beibrachte und dargetan hat, dass die Mitbeteiligte ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt in xxx und nicht im Zuständigkeitsbereich der Erstbehörde hatte. Auch die Mitbeteiligte hat - insoweit übereinstimmend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - mit Schriftsatz vom
  5. Mai 2011 die Entscheidung des Oberlandesgerichtes xxx vom
  6. März 2011 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Mitbeteiligte und ihre Mutter in xxx aufhältig waren. In diesem Schriftsatz hat die Mitbeteiligte die Anschrift ihrer Mutter (bei der sie aufhältig war) ausdrücklich mit "xxx" angegeben. Da die belangte Behörde die für die Beurteilung der Zuständigkeit der Erstbehörde notwendigen Feststellungen nicht getroffen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  7. April 2012, Zl. 2010/09/0017; und vom
  8. September 1995, Zl. 94/05/0216).Da die belangte Behörde die für die Beurteilung der Zuständigkeit der Erstbehörde notwendigen Feststellungen nicht getroffen, belastete sie den angefochtenen , Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  9. April 2012, Zl. 2010/09/0017; und vom
  10. September 1995, Zl. 94/05/0216). Der angefochtene Bescheid war daher

§ 42Abs. 2 Z. 1 Vw

GG (in der hier

§ 79Abs. 11 letzter Satz Vw

GG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG (in der hier

Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) aufzuheben. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht

§ 79Abs. 11 letzter Satz Vw

GG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.“Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht

Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.“ Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof

§ 42Abs. 2 Vw

GG trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte, d.h. in das Stadium der Berufung (nunmehr Beschwerde), über welche das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG zu entscheiden hatte. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 42, Absatz 2, VwGG trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte, d.h. in das Stadium der Berufung (nunmehr Beschwerde), über welche das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG zu entscheiden hatte. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die minderjährige xxx wurde am xxx in xxx geboren. Sie ist die Tochter der Frau xxx und das außereheliche Kind des xxx. Zum Zeitpunkt der Geburt führte xxx den zunächst den Familiennamen xxx. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt xxx vom 17. April 2003 wurde

den §§ 1, 2 und 7 Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl Nr. 195/1988 idF BGBl Nr. 25/1995, die Änderung des Familiennamens in xxx, den Familiennamen des Beschwerdeführers genehmigt. xxx ist italienischer Staatsangehöriger. Xxx ist österreichische Staatsbürgerin und italienische Staatsangehörige.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt xxx vom 17. April 2003 wurde

den Paragraphen eins, 2 und 7 Namensänderungsgesetz (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, die Änderung des Familiennamens in xxx, den Familiennamen des Beschwerdeführers genehmigt. xxx ist italienischer Staatsangehöriger. Xxx ist österreichische Staatsbürgerin und italienische Staatsangehörige. xxx ehelichte am

  1. Jänner 2009 im Standesamt der Gemeinde xxx Herrn xxx. Am
  2. Juni 2009 beantragte xxx, vertreten durch ihre obsorgeberechtigte Mutter, xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Änderung ihres Familiennamens in „xxx“ und gab im Antrag auf Namensänderung die Wohnanschrift der Antragstellerin xxx mit xxx, an. Am 15.Juni 2009 setzte die Bezirkshauptmannschaft xxx davon in Kenntnis, dass xxx die Änderung des Familiennamens ihres minderjährigen Kindes xxx in “xxx“ beantragt habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10.07.2009, KL8-NAM-266/09, wurde der minderjährigen xxx die Änderung des Familiennamens in „xxx“ nach den Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes bewilligt. Mit Schriftsatz vom 03.09.2009 gab der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft xxx bekannt, dass xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt in xxx, habe und er über eine eventuelle Namensänderung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Am 23.09.2009 stellte xxx – rechtsfreundlich vertreten – den Antrag auf Zustellung des Bescheides im Verfahren KL8-NAM-266/09 sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung gegen den von der Bezirkshauptmannschaft xxx ergangenen Bescheid. In diesem Antrag machte er wiederum die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx geltend und brachte in diesem Zusammenhang vor, dass Kind und Kindesmutter seit Jänner 2004 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in xxx Deutschland hätten. Unter Hinweis auf § 7 Namensänderungsgesetz sei daher auch für das gegenständliche Verfahren nicht die Bezirkshauptmannschaft xxx, sondern vielmehr das Magistrat der Stadt xxx zur Erlassung des Bescheides zuständig und sei der Bescheid nichtig. Zum Beweis berief er sich an die eidesstattliche Versicherung vom 05.11.2009.In diesem Antrag machte er wiederum die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx geltend und brachte in diesem Zusammenhang vor, dass Kind und Kindesmutter seit Jänner 2004 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in xxx Deutschland hätten. Unter Hinweis auf Paragraph 7, Namensänderungsgesetz sei daher auch für das gegenständliche Verfahren nicht die Bezirkshauptmannschaft xxx, sondern vielmehr das Magistrat der Stadt xxx zur Erlassung des Bescheides zuständig und sei der Bescheid nichtig. Zum Beweis berief er sich an die eidesstattliche Versicherung vom 05.11.
  3. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.4.2010, Zahl: 1W-PERS-12428/1-2010, wurde der Berufung des xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10.07.2009, Zahl: KL8-NAM-266/09,

§ 66Abs.

2 AVG mit der Maßgabe der Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft xxx zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides, stattgegeben. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.4.2010, Zahl: 1W-PERS-12428/1-2010, wurde der Berufung des xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10.07.2009, Zahl: KL8-NAM-266/09,

Paragraph 66, Absatz 2, AVG mit der Maßgabe der Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft xxx zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides, stattgegeben. Am 09.06.2010 wurde xxx im Rahmen des Parteiengehörs von der beantragten Änderung des Familiennamens der minderjährigen xxx informiert. In einem weiteren Schriftsatz vom 29.06.2010 wandte xxx die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx für die beantragte Namensänderung ein und beantragte die Zurückweisung des Antrages. Neben weiteren Urkunden legte er die Aufenthaltsbescheinigung der Stadt xxx vom 23.09.2009 vor, wonach xxx am 17.11.2005 zugezogen ist und seit 01.12.2008 in xxx wohnt. In dem an Herrn xxx gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.06.2011, ist u.a. angeführt, dass xxx die Änderung des Familiennamens ihres minderjährigen Kindes in „xxx“ beantragt habe und dazu zu bemerken sei, dass die Namensänderung seit

  1. Mai 1995 stets bewilligt werden müsse, wenn ein Grund dafür vorhanden und dieser dem Wohl des Kindes nicht abträglich sei. Am 09.06.2011 holte die Bezirkshauptmannschaft xxx eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend xxx ein. Mit Bescheid vom 08.11.2011, Zahl: KL8-NAM-266/2009, wurde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens der minderjährigen xxx, geboren am
  2. März 2003 in xxx, österreichische Staatsangehörige, Folge gegeben und die beantragte Änderung des Familiennamens in „xxx“ bewilligt. Dagegen erhob xxx Berufung, über welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.04.2012, Zahl: -1W-PERS-12428/2-2012, dahingehend entschieden wurde, dass der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx bestätigt wurde. Dagegen erhob xxx u.a. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom
  3. März 2014, Zahl: 2012/01/0141-13, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Soweit der aktenkundige Sachverhalt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer und xxx gehört wurden. Das Erkenntnis wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündet. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend zu den Ausführungen in der Berufung vor, dass xxx, die Kindesmutter und er seit der Geburt von xxx im Jahre 2003 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt an der xxx gehabt hätten. Bereits im Bescheid des Magistrats der Stadt xxx vom 17.4.2003 anlässlich der seinerzeitigen Namensänderung habe sich die Behörde auf die Zuständigkeit des § 7 Abs. 1 erster Satz NÄG berufen. Von xxx seien die Kindesmutter, er und xxx etwa im Dezember 2003 nach xxx verzogen, wo die Kindesmutter auch seit der Trennung von ihm im Jahr 2006 mit xxx geblieben sei. Die Wohnadresse dort sei xxx gewesen. xxx lebe erst seit Sommer 2012 wieder in Österreich und habe sie im Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde bis zur Entscheidung erster Instanz am 8.11.2011 nie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend zu den Ausführungen in der Berufung vor, dass xxx, die Kindesmutter und er seit der Geburt von xxx im Jahre 2003 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt an der xxx gehabt hätten. Bereits im Bescheid des Magistrats der Stadt xxx vom 17.4.2003 anlässlich der seinerzeitigen Namensänderung habe sich die Behörde auf die Zuständigkeit des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz NÄG berufen. Von xxx seien die Kindesmutter, er und xxx etwa im Dezember 2003 nach xxx verzogen, wo die Kindesmutter auch seit der Trennung von ihm im Jahr 2006 mit xxx geblieben sei. Die Wohnadresse dort sei xxx gewesen. xxx lebe erst seit Sommer 2012 wieder in Österreich und habe sie im Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde bis zur Entscheidung erster Instanz am 8.11.2011 nie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Der Rechtsvertreter der minderjährigen xxx brachte in der Verhandlung vor, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt am xxx und in weiterer Folge ca. ein halbes Jahr in xxx aufhältig gewesen sei. Im Dezember 2003 sei die Übersiedlung der minderjährigen xxx mit ihren Eltern nach xxx erfolgt. Dort sei sie mit den Eltern bis Sommer bzw. Oktober 2006 aufhältig gewesen. Ein Nebenwohnsitz in xxx habe glaublich seit dem Jahr 2005 bestanden. Auch xxx habe einen Nebenwohnsitz in xxx in der Zeit, als sie studiert habe, behalten und lebten ihre Eltern an der Wohnadresse in xxx. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft xxx im gegenständlichen Fall sei deren ordentlicher Hauptwohnsitz in xxx gewesen. Dies treffe auch für Stelle xxx zu. In den Ferien hätten sie sich längere Zeit xxx aufgehalten. Aufgrund der beabsichtigten Eheschließung habe sich xxx zunächst bei der Gemeinde xxx und dann bei der Bezirkshauptmannschaft xxx erkundigt, wie alles mit der Namensführung erledigt werden könne. Es sei ihr vom Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft xxx gesagt worden, dass sie den Antrag stellen könne, weil sie in der Vergangenheit den Hauptwohnsitz einmal in xxx gehabt habe. Nach dem Wohnsitz des Kindes sei sie nicht gefragt worden. xxx habe am
  4. Juni 2009 xxx geheiratet und führe seit dieser Heirat den Namen xxx. Dieser Ehe entstammten drei Kinder und führten diese den Namen xxx. xxx habe im Jahre 2009 in xxx die Grundschule und einen Hort besucht. Sie habe damals bei ihrer Mutter und ihrem jetzigen Ehemann gewohnt. Der letzte Aufenthalt von xxx in Österreich mit Hauptwohnsitz sei vor dem Wohnsitzwechsel nach xxx in xxx gewesen. Xxx, der Beschwerdeführer, brachte noch ergänzend vor, es sei richtig, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.06.2009 der Wohnsitz von xxx und der xxx noch in xxx gewesen sei. Dort habe er sie alle 14 Tage besucht und sei die Tochter dort auch in den Kindergarten und in die Schule gegangen. Daraus folgt: xxx hat, vertreten durch ihre obsorgeberechtigte Mutter, am
  5. Juni 2009 einen Antrag auf Namensänderung bei der Bezirkshauptmannschaft xxxt auf „xxx“ gestellt. Im Antrag auf Namensänderung hat sie ihre Wohnanschrift mit xxx, angegeben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte sie ihren ordentlichen Hauptwohnsitz in xxx. Sie war dort aufhältig und besuchte dort die Grundschule. Aus der Aufenthaltsbescheinigung der Stadt xxx vom 23.09.2009 geht ebenfalls hervor, dass xxx am 17.11.2005 nach xxx zugezogen ist und seit 01.12.2008 in der xxx, wohnt. xxx war zwar unter der Adresse xxx, laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.06.2011 im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx gemeldet, tatsächlich jedoch laut Aufenthaltsbescheinigung des Magistrats der Stadt xxx
  6. September 2009 in der xxx, gemeldet und wohnhaft. Sie hat dort die Schule besucht und geht aus den weiteren von xxx im Verfahren vorgelegten Unterlagen, wie der Entscheidung des Oberlandesgerichtes xxx vom
  7. März 2011 hervor, dass xxx und ihre Mutter in der xxx, ihren Wohnsitz hatten und sich dort aufhielten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06.09.2009 hatten sie dort ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen. Rechtliche Beurteilung: Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 7Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl Nr.

195/1988, obliegt die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Paragraph 7, Namensänderungsgesetz (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, obliegt die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens steht fest, dass zum Zeitpunkt des Antrages auf Namensänderung am

  1. Juni 2009 xxx mit ihrer Mutter an der Wohnanschrift xxx ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vor der Übersiedelung nach xxx hatte sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in xxx. Von dort ist sie mit ihrem Vater und ihrer Mutter im Dezember 2003 nach xxx verzogen, wo sie nach der Trennung ihrer Mutter von xxx im Jahr 2006 verblieben ist. Der letzte Wohnsitz und Aufenthalt vor der Übersiedelung nach xxx war im Inland in xxx. Die von der Bezirkshauptmannschaft xxx eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 09.06.2011 war nicht maßgeblich. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von entscheidender Bedeutung (siehe hiezu Erkenntnis vom
  2. Februar 2013, Zahl: 2010/10/0004 mwN). Jede Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von bei ihr anhängigen Verfahren von Amts wegen zu prüfen (§ 6 Abs. 1 AVG). Die belangte Behörde – Bezirkshauptmannschaft xxx– nahm ihre örtliche Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages auf Namensänderung vom
  3. Juni 2009 lediglich aufgrund der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister in Anspruch. Sie berücksichtigte auch nicht, dass die Antragstellerin bereits in ihrem Antrag die Wohnanschrift xxx angegeben hatte und xxx in den im Verfahren vorgelegten Schriftsätzen die Unzuständigkeit geltend gemacht hatte. Die von ihm vorgelegte Aufenthaltsbescheinigung des Magistrates der xx vom
  4. September 2009 hätte die belangte Behörde für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit ebenfalls heranziehen müssen. Zudem hätte sie ihre Zuständigkeit hinsichtlich des Wohnsitzes in xxx hinterfragen und prüfen müssen. Ausgehend von den Verfahrensergebnissen ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx im gegenständlichen Fall den Antrag vom
  5. Juni 2009 der xxx auf Namensänderung nicht hätte in Behandlung nehmen dürfen, sondern diesen

§ 6Abs.

1 AVG an die zuständige Behörde – Magistrat der Stadt Wien, in xxx Wien – hätte weiterleiten müssen. Da somit eine andere Behörde zur Entscheidung über den von xxx gestellten Antrag vom

  1. Juni 2009 zuständig gewesen wäre und die Bezirkshauptmannschaft xxx ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens steht fest, dass zum Zeitpunkt des Antrages auf Namensänderung am
  2. Juni 2009 xxx mit ihrer Mutter an der Wohnanschrift xxx ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vor der Übersiedelung nach xxx hatte sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in xxx. Von dort ist sie mit ihrem Vater und ihrer Mutter im Dezember 2003 nach xxx verzogen, wo sie nach der Trennung ihrer Mutter von xxx im Jahr 2006 verblieben ist. Der letzte Wohnsitz und Aufenthalt vor der Übersiedelung nach xxx war im Inland in xxx. Die von der Bezirkshauptmannschaft xxx eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 09.06.2011 war nicht maßgeblich. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von entscheidender Bedeutung (siehe hiezu Erkenntnis vom
  3. Februar 2013, Zahl: 2010/10/0004 mwN). Jede Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von bei ihr anhängigen Verfahren von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Die belangte Behörde – Bezirkshauptmannschaft xxx– nahm ihre örtliche Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages auf Namensänderung vom
  4. Juni 2009 lediglich aufgrund der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister in Anspruch. Sie berücksichtigte auch nicht, dass die Antragstellerin bereits in ihrem Antrag die Wohnanschrift xxx angegeben hatte und xxx in den im Verfahren vorgelegten Schriftsätzen die Unzuständigkeit geltend gemacht hatte. Die von ihm vorgelegte Aufenthaltsbescheinigung des Magistrates der xx vom
  5. September 2009 hätte die belangte Behörde für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit ebenfalls heranziehen müssen. Zudem hätte sie ihre Zuständigkeit hinsichtlich des Wohnsitzes in xxx hinterfragen und prüfen müssen. Ausgehend von den Verfahrensergebnissen ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx im gegenständlichen Fall den Antrag vom
  6. Juni 2009 der xxx auf Namensänderung nicht hätte in Behandlung nehmen dürfen, sondern diesen

Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Behörde – Magistrat der Stadt Wien, in xxx Wien – hätte weiterleiten müssen. Da somit eine andere Behörde zur Entscheidung über den von xxx gestellten Antrag vom 9. Juni 2009 zuständig gewesen wäre und die Bezirkshauptmannschaft xxx ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1557.9.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.