RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.11.2014 GeschäftszahlKLVwG-S5-1860-1862/16/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, des xxx und der xxx, alle vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 8.4.2014, Zahl: 10-ABV-BR-4/2013 (29/2014), betreffend die Einräumung eines Bringungsrechtes, mitbeteiligte Parteien: xxx, dieser vertreten durch xxx; Bringungsgemeinschaft „xxx“, diese vertreten durch den Obmann xxx; Bringungsgemeinschaft „xxx“, diese vertreten durch Obmann xxx und Bringungsgemeinschaft „xxx“, diese vertreten durch Obmann xxx, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 13.11.2014, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende , xxx, den Berichterstatter xxx, die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, des xxx und der xxx, alle vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 8.4.2014, Zahl: 10-ABV-BR-4/2013 (29 aus 2014,), betreffend die Einräumung eines Bringungsrechtes, mitbeteiligte Parteien: xxx, dieser vertreten durch xxx; Bringungsgemeinschaft „xxx“, diese vertreten durch den Obmann xxx; Bringungsgemeinschaft „xxx“, diese vertreten durch Obmann xxx und Bringungsgemeinschaft „xxx“, diese vertreten durch Obmann xxx, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 13.11.2014, den B e s c h l u s s gefasst: I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n , der angefochtene Bescheid wird a u f g e h o b e n und die Angelegenheit dem Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheidesund die Angelegenheit dem Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
- a)Bisheriges Verfahren: xxx und xxx sowie xxx sind Miteigentümer der EZ xxx, Grundbuch xxx, bestehend u.a. aus den Grundstücken xxx und xxx, je KG xxx. Diese EZ ist Bestandteil des Jagdgebietes „xxx“. xxx ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx desselben Grundbuches im Ausmaß von 171 ha, der die Grundstücke xxx und xxx, je KGxxx, sowie die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx zugeschrieben sind. Die Gesamtfläche beträgt rund 171 ha, davon 81 ha Wald, 66 ha Alpe und 24 ha unproduktive Fläche. Sie bildet das Jagdgebiet „xxx“. Offensichtlich fanden im Jahre 2006 noch gemeinsame Bemühungen zur Erschließung der Hütten im oberen Bereich beider Liegenschaften statt. Der ursprüngliche Plan, den obersten Besitzteil der Besitzgemeinschaft xxx über die xxx zu erschließen, wurde auf Grund einer negativen geologischen Stellungnahme vom 12.10.2007 verworfen. Im Jahr 2010 wurden wieder Verhandlungen der Grundeigentümer von der Agrarbehörde begleitet. Gegenstand war nun die Erschließung der xxx über das bestehende Wegsystem (im Grundbesitz xxx verlaufend) und ein anschließender Neubau großteils auf Grund xxx. In einer fachgutachtlichen Stellungnahme vom 3.10.2012 wurde vom Amtssachverständigen der belangten Behörde die Erschließungssituation der xxx dargestellt. Zunächst müsse der Güterweg xxx befahren werden, dann die Forststraße xxx, dann die Bringungsgemeinschaft Forststraße xxx und schließlich der Privatweg der Besitzgemeinschaft xxx. Zur Erschließung des Almzentrums der xxx wären 1.100 Laufmeter Weg neu zu errichten. Der Gutachter errechnete eine Grundentschädigung für den Einkauf bzw. die Grundinanspruchnahme von Flächen der Besitzgemeinschaft xxx in der Höhe von € 12.761,40. xxx stellte am 14.3.2013 einen neuerlichen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes. Über die Höhe des Einkaufsbetrages konnte offensichtlich kein Einvernehmen erzielt werden; die Besitzgemeinschaft xxx legte ein Gutachten vor, mit dem festgestellt wurde, dass bei der projektierten Einräumung von Bringungsrechten auf der bestehenden Weganlage bzw. durch den Neubau der Weganlage eine Jagdwertminderung im Eigenjagdgebiet von € 34.183,-- eintreten würde. Der nunmehrige Antragsteller hatte sich um eine alternative Erschließung von Norden her bemüht (Projekt „BG xxx“). Dieser Antrag ist aber vom fachlichen Naturschutz mit Gutachten vom 24.1.2010 abgelehnt worden; und zwar unter dezidiertem Hinweis darauf, dass ein wesentlich geringerer Eingriff in naturnahe Flächen bei Benutzung der bestehenden Weganlagen (über das Grundeigentum der Besitzgemeinschaft xxx) stattfinden würde. Beim Projekt „xxx“ mit einer Länge von über 2000 Metern werde ein relativ großer Landschaftsverbrauch im Vergleich zum Erschließungseffekt bewirkt. Weiters wurde ein Protokoll einer Sitzung der Bringungsgemeinschaft Forststraße xxx vom 5.11.2013 vorgelegt, wonach der Antragsteller mit 82 Anteilen in diese Gemeinschaft „aufgenommen“ wurde. In der Folge wurden den Verfahrensparteien von der Behörde ein naturschutzfachliches Gutachten, ein forstfachliches Gutachten, sowie ein Gutachten über die Ermittlung eines Entschädigungsbetrages für die Grundinanspruchnahme übermittelt, alle betreffend die Neubautrasse von 40 lfm.
- b)Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 8.4.2014 zur Zahl: 10-ABV-BR-4/2013 (29/2014) wurde zu Gunsten der Liegenschaft des Antragstellers, ausgehend von der Bringungsgemeinschaft Grünwaldweg über (die) ca. 990 Laufmeter lange „Forststraße xxx“ (über die Grundstücke xxx und xxx, KG xxx im Eigentum der Besitzgemeinschaft xxx) ein näher beschriebenes Bringungsrecht eingeräumt. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 8.4.2014 zur Zahl: 10-ABV-BR-4/2013 (29 aus 2014,) wurde zu Gunsten der Liegenschaft des Antragstellers, ausgehend von der Bringungsgemeinschaft Grünwaldweg über (die) ca. 990 Laufmeter lange „Forststraße xxx“ (über die Grundstücke xxx und xxx, KG xxx im Eigentum der Besitzgemeinschaft xxx) ein näher beschriebenes Bringungsrecht eingeräumt. Spruchpunkt I. b beinhaltete das Recht zur Neuerrichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Weganlage in einer Länge von ca. 40 Laufmetern. Im Bescheid wurde dabei auf ein „Projekt des xxx vom 11.6.2007“ verwiesen, das allerdings - zumindest der dem Gericht übermittelten Ausfertigung des Bescheides - nicht beigelegt und auch sonst nicht zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde. Auch unter Spruchpunkt II. (mit dem dem Antragsteller eine Rodungsbewilligung erteilt wurde) wurde auf dieses Projekt verwiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde für die Einräumung der Bringungsrechte ein einmaliger Entschädigungsbetrag in der Höhe von € 13.019,44 festgesetzt. Dem Antragsteller wurde unter Spruchpunkt IV. die Baubewilligung zur Errichtung der Bringungsanlage (Spruchpunkt I.
- b)erteilt und wurden ihm 18 Auflagen vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt V. wurde die Erhaltung der unter Spruchpunkt I. a angeführten Weganlage (der bestehenden Forststraße) geregelt und der Antragsteller mit 81,4 % der künftigen Erhaltungsleistungen belastet. Spruchpunkt römisch eins. b beinhaltete das Recht zur Neuerrichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Weganlage in einer Länge von ca. 40 Laufmetern. Im Bescheid wurde dabei auf ein „Projekt des xxx vom 11.6.2007“ verwiesen, das allerdings - zumindest der dem Gericht übermittelten Ausfertigung des Bescheides - nicht beigelegt und auch sonst nicht zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde. Auch unter Spruchpunkt römisch zwei. (mit dem dem Antragsteller eine Rodungsbewilligung erteilt wurde) wurde auf dieses Projekt verwiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde für die Einräumung der Bringungsrechte ein einmaliger Entschädigungsbetrag in der Höhe von € 13.019,44 festgesetzt. Dem Antragsteller wurde unter Spruchpunkt römisch vier. die Baubewilligung zur Errichtung der Bringungsanlage (Spruchpunkt römisch eins.
- b)erteilt und wurden ihm 18 Auflagen vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde die Erhaltung der unter Spruchpunkt römisch eins. a angeführten Weganlage (der bestehenden Forststraße) geregelt und der Antragsteller mit 81,4 % der künftigen Erhaltungsleistungen belastet. Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges, der bisher im Verfahren erstellten Gutachten und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde in rechtlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt: ● Es liege ein Bringungsnotstand vor, weil die antragsgegenständlichen Grundflächen überhaupt nicht erschlossen seien. Die Erschließung durch eine zeitgemäße Weganlage sei insbesondere im Hinblick auf die doch beachtliche Größenausdehnung des gesamten Grundstückskomplexes notwendig. ● Hinsichtlich des Variantenvergleiches wurde auf die Ausführungen des Sachverständigen hingewiesen: Es bestünden grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Erschließung der xxx (die im Bescheid gewählte und das ehem. Projekt „xxx“). Auf der im Bescheid gewählten Variante wurde die Möglichkeit einer Gefährdung von Menschen und Sachen verneint; durch die Neuanlage des Weges in einer Länge von 40 Laufmetern entstehe kein Gefährdungspotenzial. Wenn das Gesetz vorschreibe, dass fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch zu nehmen sei, so spreche dies dafür, dass grundsätzlich Varianten auf bestehenden Wegen der Vorzug zu geben sei, da sich der Verwendungszweck des Grundes selbst nicht ändere. Die Alternativerschließung sei vom Naturschutzsachverständigen abgelehnt worden und bringe auch einen weit größeren Neubau mit sich. Schließlich sei die Errichtung der kürzeren Weganlage auch mit geringeren Kosten verbunden; nach Abwägung der Vor- und Nachteile müsse daher die gewählte Variante zum Zug kommen. Die für den belasteten Grundeigentümer nachteilige Neuerrichtung von Weganlagen werde gering gehalten, als Ausgleich dafür müsse der Antragsteller an der bestehenden Forststraße künftig über 80 % der Erhaltungsleistungen übernehmen,, Wenn das Gesetz vorschreibe, dass fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch zu nehmen sei, so spreche dies dafür, dass grundsätzlich Varianten auf bestehenden Wegen der Vorzug zu geben sei, da sich der Verwendungszweck des Grundes selbst nicht ändere. Die Alternativerschließung sei vom Naturschutzsachverständigen abgelehnt worden und bringe auch einen weit größeren Neubau mit sich. Schließlich sei die Errichtung der kürzeren Weganlage auch mit geringeren Kosten verbunden; nach Abwägung der Vor- und Nachteile müsse daher die gewählte Variante zum Zug kommen. Die für den belasteten Grundeigentümer nachteilige Neuerrichtung von Weganlagen werde gering gehalten, als Ausgleich dafür müsse der Antragsteller an der bestehenden Forststraße künftig über 80 % der Erhaltungsleistungen übernehmen, ● Zur Entschädigung wird unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesstellen festgehalten, dass das K-GSLG einen Ausgleich einer allfälligen Jagdwertminderung nicht vorsehe. Die Antragsgegner hätten in den von ihnen vorgelegten Gutachten den Neubauwert der Weganlage zu hoch eingeschätzt und wäre der von ihnen beauftragte Sachverständige von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der notwendigen Erhaltungsleistungen ausgegangen. Nach Ausführungen zur Rodung (Punkt
- d)wurde unter Punkt e noch festgehalten, dass die Zustimmung zur Benutzung der Weganlage Forststraße xxx bereits erteilt worden sei; dass der Antragsteller bei der Bringungsgemeinschaft xxx beanteilt sei und dass er sich in den vorgelagerten Güterweg xxx einkaufen könne.
- c)Beschwerde: Die Besitzgemeinschaft xxx erhob über ihre Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde Folgendes vorgebracht: Der Sachverhalt sei nicht vollständig bzw. unrichtig widergegeben worden. Es läge kein Projekt vor; bei dem Lageplan des xxx handle es sich lediglich um eine Skizze. Die Weganlage der Beschwerdeführer entspreche nicht dem Stand der Technik und sei zur Behebung eines Bringungsnotstandes gar nicht geeignet. Die Bringungsrechtseinräumung sei nicht zulässig, weil sich auf der privaten Forststraße xxx eine Betriebsanlage in Form eines gewerblichen Holzlagerplatzes befinde. Über diesen dürfe ein Bringungsrecht nicht eingeräumt werden. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 10.4.2014, Zahl: SP4-BA-2347/2014 (011/2014) wurde unter Anwendung des vereinfachten Betriebsanlagenverfahrens eine Betriebsanlage in Form eines Holzlagerplatzes auf dem Grundstück xxx, KG xxx, genehmigt. Die Bringungsrechtseinräumung sei nicht zulässig, weil sich auf der privaten Forststraße xxx eine Betriebsanlage in Form eines gewerblichen Holzlagerplatzes befinde. Über diesen dürfe ein Bringungsrecht nicht eingeräumt werden. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 10.4.2014, Zahl: SP4-BA-2347/2014 (011 aus 2014,) wurde unter Anwendung des vereinfachten Betriebsanlagenverfahrens eine Betriebsanlage in Form eines Holzlagerplatzes auf dem Grundstück xxx, , KG xxx, genehmigt. Daher wurde beantragt, dass, weil auf Grund von § 2 Abs. 4 K-GSLG die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes über eine Betriebsanlage zustimmungspflichtig ist, der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben sei. Daher wurde beantragt, dass, weil auf Grund von Paragraph 2, Absatz 4, K-GSLG die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes über eine Betriebsanlage zustimmungspflichtig ist, der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben sei. Ergänzend wurde die Auffassung vertreten, dass die Feststellungen des Amtssachverständigen für die Annahme eines Bringungsnotstandes nicht ausreichen würden. Es wurde noch einmal darauf verwiesen, dass die private Forststraße xxx für die LKW-Bringung nicht geeignet sei. Die Begründung, warum die gewählte Erschließungsvariante gegenüber der Alternativvariante vorteilhafter sei, sei nicht nachvollziehbar. Der dort hauptsächlich belastete Grundeigentümer xxx würde nicht widerstrebend sein; weiters wurde die Schlüssigkeit des Naturschutzgutachtens – das allerdings im Verfahren über die „xxx“ erstellt worden war – angezweifelt und schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller selbst keine Almwirtschaft betreibe. Aus Sicht der Beschwerdeführer betrage die Längendifferenz zwischen beiden Varianten weniger als 10 %. Der Entschädigungsbetrag sei zu gering und werde diesbezüglich auf das Gutachten des Privatgutachters vom 4.2.2014 verwiesen. Die Behörde sei auf die Jagdwertminderung überhaupt nicht eingegangen. Schlussendlich wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beheben und der Beschwerde „die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen“; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen.
- d)Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren: Weil die gegenständliche Beschwerde ein neues Tatsachenvorbringen enthielt, wurde sie den mitbeteiligten Parteien mitgeteilt. Auf Grund von Ermittlungen bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau konnte festgestellt werden, dass im gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren zwei separate Bescheide erlassen worden sind; nämlich derjenige, der in der Beschwerde zitiert wurde und ein weiterer Bescheid an xxx, mit dem diverse mit der Ausübung von Parteienrechten zusammenhängende Anträge mangels Parteistellung im Betriebsanlagenverfahren zurückgewiesen wurden. In der Gegenschrift des Antragstellers wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides noch kein Holzlagerplatz vorgelegen sei. Das Amt der Kärntner Landesregierung wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten um eine fachgutachtliche Stellungnahme zum Sachverhalt ersucht. Mit Schreiben vom 28.8.201, Zahl: 10-ABK-76/1-2014, führte der Sachverständige aus, dass zur zweckmäßigen Bewirtschaftung von Waldflächen eine Erreichbarkeit mit LKW zwingend erforderlich sei; angesichts der konkreten Situation werde die Zufahrt mit Solo-LKW (ohne Anhänger) ausreichend sein. Die vorgelagerte Weganlage sei mit Solo-LKW problemlos befahrbar; im Bereich der Kehren 2, 3 und 5 werde eventuell einmal reversiert werden müssen. Der geplante (nicht realisierte) Holzlagerplatz nehme aus fachlicher Sicht keinen Einfluss auf die Bewertung der Trassen, nachdem die unmittelbare Fahrbahn frei zu halten sei. Die Baukosten (auf Eigengrund) bis in die xxx werden mit € 28.000,-- angeschätzt; die Baukosten laut Variante xxx mit € 77.000,--. Die (aus dem Bescheid nicht hervorgehende) Verpflichtung der Kostentragung der verbleibenden 18,6 % bei der laufenden Erhaltung wurde vom Sachverständigen dem jeweiligen Eigentümer des oberen westlichen Teiles der Parzelle 941/6 und des nordwestlichen Teiles der Parzelle 867 zugewiesen. Die Berechnung für die Grundentschädigung wurde nochmals überprüft. Bei einer Länge des Bringungsrechts von 40 m und einer Breite von 8 m ergebe das den Betrag von € 232,64. Der Sachverständige stellte allerdings fest, dass die bestehende Weganlage auf den letzten 50 Metern nicht breit genug für die LKW-Bringung ist und sich so ein Entschädigungsbetrag für rund 200 m² zusätzlich in Anspruch zu nehmende Grundflächen ergebe. Die Hiebsunreife wurde mit € 92,8 bewertet; hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Entfernung des auf der Bringungstrasse zu stockenden Holzes wurden nähere Ausführungen gemacht. Anlässlich der örtlichen Erhebungen sei zu Tage getreten, dass die bestehende Nutzungsgrenze und die Grenze laut Kataster um ca. 110 m auseinander klaffen. Dies wurde auch planlich skizzenhaft dargestellt. Auch komme die Forststraße xxx – geht man vom Kataster aus – bereits ab der obersten Kehre, also vor der projektierten Neubautrasse - im Grundeigentum xxx zu liegen. Nach Wahrung des Parteiengehörs nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2014 dazu Stellung. Unter Vorlage eines Schreibens der „Waldberatung xxx“ wurde vorgebracht, dass der Betrieb eines mobilen Häckslers sehr wohl Auswirkungen auf den Variantenvergleich habe und die gesamte Fläche von 650 m² laut Bewilligungsbescheid als Betriebsanlage anzusehen sei. Anknüpfend an das Gutachten des Sachverständigen werde festgehalten, dass die Nutzungsgrenze den tatsächlichen „Besitz-und Nutzungsverhältnissen“ entspreche und somit von einer höheren Grundentschädigung (auch von einer höheren Trassenbreite von ca. 10-12 Metern) auszugehen sei, letztlich auch von mehr abzulösendem Trassenholz. Mit Schreiben vom 4.11.2014 erklärte die BG xxx über ihren Obmann, dass dem Antragsteller der Erwerb von Anteilen angeboten worden sei; er habe davon bis jetzt keinen Gebrauch gemacht. In der BG gebe es dafür fixe Tarife; es bestünde grundsätzlich auch die Möglichkeit, Abfuhrzins zu entrichten. In einer Stellungnahme vom 7.11.2014 äußerte sich der Antragsteller dahin gehend, dass seiner Meinung nach die Forststraße von jeder gewerblichen Nutzung frei zu halten sei und daher von der Einräumung des Bringungsrechts nicht tangiert werde.
- e)Mündliche Verhandlung: In der mündlichen Verhandlung vom 31.11.2014 wiederholte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die im Beschwerdeschriftsatz gestellten Anträge. Das Vorliegen eines Bringungsnotstandes werde ausdrücklich verneint; in Bezug auf die Betriebsanlagengenehmigung werde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29.10.2014, Zahl: KLVwG-1795/7/2014, (mit dem die Beschwerde des xxx gegen die Zurückweisung seiner im Betriebsanlagenverfahren gestellten Anträge abgewiesen wurde) verwiesen. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei (Antragsteller) brachte vor wie in seinen bisherigen Stellungnahmen und wiederholte die darin gestellten Anträge. Besonders verwiesen wurde darauf, dass das Gutachten xxx im Auftrag der Beschwerdeführer erstattet wurde und im Übrigen § 2 GSLG nicht anzuwenden sei, zumal gegenständlich der Schutzzweck dieser Bestimmung nicht vorliege. Die Befahrbarkeit der gegenständlichen Weganlage für Bringungszwecke sei jedenfalls gegeben.Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei (Antragsteller) brachte vor wie in seinen bisherigen Stellungnahmen und wiederholte die darin gestellten Anträge. Besonders verwiesen wurde darauf, dass das Gutachten xxx im Auftrag der Beschwerdeführer erstattet wurde und im Übrigen Paragraph 2, GSLG nicht anzuwenden sei, zumal gegenständlich der Schutzzweck dieser Bestimmung nicht vorliege. Die Befahrbarkeit der gegenständlichen Weganlage für Bringungszwecke sei jedenfalls gegeben. Der Antragsteller selbst verwies auf einen Sturmschaden im Bereich seiner Liegenschaft. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass die im Hinterland des Holzlagerplatzes liegenden Flächen der Beschwerdeführer von ihrer Bestockung her von einem gewerblichen Holzhäcksler in zwei Tagen aufgearbeitet wären, wobei der mitbeteiligten Partei durchaus zuzumuten wäre, an diesen beiden Tagen den Bringungsweg nicht zu benützen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des K-GSLG das Befahren von Bringungswegen für gewerbliche Zwecke nicht gestattet sei. Der Antragsteller erklärte, dass die antragsgegenständlichen Flächen bisher über Viehtriebsteige zu Fuß erreicht worden seien; auch die forstliche Bewirtschaftung sei händisch erfolgt. Im Beweisverfahren wurde der vom Landesverwaltungsgericht beauftragte Amtssachverständige vernommen. Dieser führte Folgendes aus: „Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 28.8.2014 erliegend im Akt und ergänze folgendermaßen: Anlässlich meines Ortsaugenscheines habe ich festgestellt, dass die Grenzsteine und der Grenzverlauf ca. 60 m vom Katasterstand abweichen. Ich verweise auf die Beilage ./3 zu meiner Stellungnahme vom 28.8.2014, in welcher der wirkliche Grenzverlauf ersichtlich gemacht ist und die neue Weganlage dick rot eingezeichnet ist. In Wirklichkeit hätten wir bei einem Neubau unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ein Mehr an Weglänge von ca. 110 m. Die Nutzungsgrenze ist in der Natur deutlich erkennbar. Ich lege vor die Beilage ./I,in welche ich mit weißem Stift die Linie einzeichne, die ausgeschlägert ist und stellt die gelbe Linie die Katastergrenze dar. Die Steine liegen genau an der Nutzungsgrenze. Die Nutzungsgrenze ist in der Natur deutlich erkennbar. Ich lege vor die Beilage ./I,, in welche ich mit weißem Stift die Linie einzeichne, die ausgeschlägert ist und stellt die gelbe Linie die Katastergrenze dar. Die Steine liegen genau an der Nutzungsgrenze. Die Betriebsanlage kommt nach der Kehre 3 des Forstweges der Besitzgemeinschaft xxx zu liegen. Die Kehren 2 und 3 haben einen Kehrenradius von 5,6 bzw. 5,7 m und ist ein Kehrenradius von 7 m das Mindestmaß, das mit LKW und Anhänger bewältigbar ist. Mit Solo-LKW sind diese Kehren unter einmaligem Reversieren bewältigbar. Für eine erschlossene Fläche von 40 ha ertragsfähigem Wald ist diese Zufahrt gerade noch ausreichend. Die dieser Betriebsanlage nachgelagerte Waldfläche im Eigentum der Beschwerdeführer hat ein Ausmaß von ca. 11 ha und ergibt sich daraus keine ständige Notwendigkeit des Betriebes des Holzlagerplatzes.“ Die mitbeteiligte Partei xxx führte aus: „Unser Besitz war früher in historischer Zeit Herrschaftsbesitz von Rosenberg und ist dieser an den Außengrenzen häufig mit Steinen gekennzeichnet. Auch die Fläche, die mittlerweile xxx gehört, war früher herrschaftlicher Besitz. Es handelte sich bei unserer nunmehr gemeinsamen Grenze um eine interne Grenze in diesem herrschaftlichen Besitz. Die dort befindlichen Grenzsteine entsprechen in ihrer äußeren Gestalt nicht den „herrschaftlichen“ Grenzsteinen. Wer die Steine gesetzt hat, weiß ich nicht. Es gab früher das Angebot, im Zuge einer einvernehmlichen Regelung auch die Grenze zugunsten von xxx zu ändern.“ Der Vertreter der belangten Behörde erklärte, dass die im Bescheid angegebenen 40 m Länge der Neubautrasse aus dem Katasterstand ermittelt worden sind.Der Vertreter der belangten Behörde erklärte, dass die im Bescheid angegebenen , 40 m Länge der Neubautrasse aus dem Katasterstand ermittelt worden sind. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei und xxx erklärten, die Kosten, die durch für Verlängerung des Bringungsweges bis zu den tatsächlichen Nutzungsgrenzen anfallen würden, jedenfalls zu übernehmen. Abschließend wiederholten die Parteien ihre bekannten Anträge. II. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: Güter- und Seilwege- Grundsatzgesetz (GSGG), BGBl. Nr. 198/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000:Güter- und Seilwege- Grundsatzgesetz (GSGG), Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1967, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 39/2000: § 8. Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.Paragraph 8, Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. § 19. (Direkt anwendbares Bundesrecht) Wird durch eine Bringung im Sinne dieses Gesetzes ein Bergbauzwecken dienendes Grundstück oder eine nach den Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlage betroffen, so ist die Genehmigung der Bergbehörde oder der für die Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde erforderlich. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bringung weder die Sicherheit des Bergbaues oder des Betriebes der gewerblichen Anlage gefährdet noch Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage eintreten läßt, die zu Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zu Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse oder zu Sachbeschädigungen führen können.Paragraph 19, (Direkt anwendbares Bundesrecht) Wird durch eine Bringung im Sinne dieses Gesetzes ein Bergbauzwecken dienendes Grundstück oder eine nach den Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlage betroffen, so ist die Genehmigung der Bergbehörde oder der für die Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde erforderlich. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bringung weder die Sicherheit des Bergbaues oder des Betriebes der gewerblichen Anlage gefährdet noch Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage eintreten läßt, die zu Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zu Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse oder zu Sachbeschädigungen führen können. Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz (K-GSLG), LGBl Nr. 4/1998: § 1Paragraph eins Begriffsbestimmungen
(1)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2)Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
- a)jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, dass das Bringungsrecht ausgeübt werden kann;
- b)eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
- c)eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
- d)die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
- e)die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3)Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. § 2Paragraph 2 Einräumung
(1)Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
- a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht unda) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz eins,) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
- b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
- b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Absatz 2,) nicht verletzt und den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(2)Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes.
(3)Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung. (Fassung LGBl. Nr. 11/2003)
(3)Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 31, zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach Paragraph 28, oder gemäß Paragraph 32 a, Absatz 4, zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach Paragraph 32 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1986, - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung. (Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2003,)
(4)Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 und des § 3 vorliegen. Die Bestimmung des § 5 Abs 3 ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 und des Paragraph 3, vorliegen. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(6)Erstreckt sich ein Antrag nach Abs 1 auf die Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, so sind dem Antrag Projektunterlagen wie Pläne, Berechnungen und Beschreibungen anzuschließen.
(6)Erstreckt sich ein Antrag nach Absatz eins, auf die Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, so sind dem Antrag Projektunterlagen wie Pläne, Berechnungen und Beschreibungen anzuschließen. § 3Paragraph 3 Art, Inhalt und Umfang
(1)Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass
- a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
- b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
- c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
- d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2)Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen. § 7Paragraph 7 Entschädigung
(1)Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung. Dies gilt in gleicher Weise für vermögensrechtliche Nachteile von Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten und Bestandnehmern.
(2)Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so hat der Personenkreis nach Abs 1 Anspruch auf eine von der Agrarbehörde festzusetzende einmalige Geldentschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Bewertungsgrundsätze zugrunde zu legen; neben Art, Inhalt, Umfang und Dauer des eingeräumten Bringungsrechtes sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so hat der Personenkreis nach Absatz eins, Anspruch auf eine von der Agrarbehörde festzusetzende einmalige Geldentschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Bewertungsgrundsätze zugrunde zu legen; neben Art, Inhalt, Umfang und Dauer des eingeräumten Bringungsrechtes sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a)die Wertminderung des belasteten Grundstückes;
- b)die Wertveränderung der Restliegenschaft des belasteten Eigentümers;
- c)Wirtschaftserschwernisse, wie insbesondere Durchschneidungsnachteile;
- d)bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung (Hiebsunreife) und durch Randschäden.
(3)Der Wert der besonderen Vorliebe und jene Verhältnisse, die offenbar in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht. § 10Paragraph 10 Benützung fremder Bringungsanlagen
(1)Umfasst ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 lit c), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.
(1)Umfasst ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.
(2)Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.
(3)Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.
(4)Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses ist § 14 Abs 2 sinngemäß anzuwenden.
(4)Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses ist Paragraph 14, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz, VwGVG, BGBl I Nr. 2013/33Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz, VwGVG, BGBl römisch eins Nr. 2013/33 § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Allgemeines Verwaltungsverfahrens-Gesetz, AVG 1991 §
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: a. Bringungsnotstand Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist – neben einem zulässigen Antrag – die Überprüfung, ob überhaupt ein Bringungsnotstand im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 lit.a K-GSLG) besteht. Dieser liegt dann vor, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen – wozu auch Tiere gerechnet werden müssen – keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Eine Unzulänglichkeit kann technischer, rechtlicher oder finanzieller Natur sein. Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist – neben einem zulässigen Antrag – die Überprüfung, ob überhaupt ein Bringungsnotstand im Sinne des Gesetzes (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, K-GSLG) besteht. Dieser liegt dann vor, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen – wozu auch Tiere gerechnet werden müssen – keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Eine Unzulänglichkeit kann technischer, rechtlicher oder finanzieller Natur sein. Wenn im vorangegangenen Verfahren (teilweise auch auf sachverständiger Ebene) diskutiert worden ist, ob derzeit eine Almwirtschaft betrieben bzw. eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und von den Ergebnissen dieser Diskussion die Beantwortung der Frage abhängig gemacht wird, ob ein Bringungsnotstand vorliegt, wird Ursache mit Wirkung verwechselt: Dass – wie offensichtlich erhoben wurde – derzeit keine ausgeprägte Bewirtschaftung der Flächen stattfindet, ist ja die Folge der unzulänglichen Wegerschließung und kann daher keinesfalls Beurteilungskriterium für das Vorliegen eines Bringungsnotstandes sein. Auch ist es unerheblich, ob die Grundstücke vom Eigentümer selbst oder durch Besitzmittler, wie Pächter, bewirtschaftet werden. Dazu hat der VwGH Folgendes ausgeführt (GZ 2001/07/0010): „Weder aus dem (Vorarlberger) GSLG noch dem GSGG kann abgeleitet werden, dass der Eigentümer einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, wenn dieser den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes stellt, diese selbst nutzen oder bewirtschaften muss, sondern reicht es aus, wenn ein anderer dessen Liegenschaft land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet oder wenn eine solche Bewirtschaftung durch den Liegenschaftseigentümer oder einen Dritten ernsthaft angestrebt wird, eine solche jedoch erst aufgrund der Einräumung des Bringungsrechtes ermöglicht wird oder ohne erhebliche Beeinträchtigung erfolgen kann.“ In diesem Sinne ist wohl auch der Gesetzestext, wenn auf die Bringung „bringbarer Erzeugnisse“ abgestellt wird, zu verstehen. Nach dem Sachverhalt steht es fest, dass die antragsgegenständlichen Grundflächen über Eigengrund nicht zweckmäßig erschlossen sind, allseits von Fremdgrund umgeben sind und keine rechtlich gesicherte Zufahrt haben. Der Antragsteller hat angegeben, dass die Flächen früher zu Fuß erreicht wurden und der Wald händisch bewirtschaftet wurde; der jeweilige Pächter habe die Flächen nach Absprache auch mit Fahrzeugen erreichen können. Zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Flächen ist eine Zufahrt erforderlich; ein Bittweg stellt nach ständiger Rechtsprechung keine rechtlich ausreichende Absicherung der Zufahrt dar. Die Annahme eines Bringungsnotstandes entspricht daher den Tatsachen. b. Öffentliche Interessen Steht nun also der Bringungsnotstand fest, ist nachfolgend festzustellen, ob dieser nur durch ein Bringungsrecht im Sinne des Gesetzes abgewendet werden könnte. Dabei wird in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass in jedem Fall für die Schaffung einer zulänglichen Bringungsmöglichkeit in erster Linie der Eigengrund des Antragstellers herangezogen wird, wenn und so weit dies möglich ist, ohne den Betrieb des Antragstellers dadurch wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu belasten. Bringungsrechte als Eingriffe in fremdes Eigentum unterliegen einem besonders strengen Maßstab. Die Voraussetzungen wären nicht gegeben, wenn durch die Einräumung des Bringungsrechtes bloß eine wirtschaftliche Erleichterung für die Grundstücke oder den Betrieb des Antragstellers erzielt würde. Nach den Bestimmungen des Gesetzes darf allerdings eine gewählte Bringungsrechtsvariante öffentlichen Interessen, wobei dezidiert jene des Naturschutzes angeführt sind, nicht widersprechen. Die Behörde hat, gestützt auf eine Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren und ein Gutachten, das in einem anderen Verfahren ergangen ist, auch aus naturschutzrechtlichen Rücksichten die spruchgegenständliche Variante präferiert. § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 gebietet eine Interessenabwägung, wenn öffentliche Interessen für das Vorhaben sprechen. Demnach darf eine Versagung der Bewilligung (hier: nach § 5 NSG) nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG 2002 gebietet eine Interessenabwägung, wenn öffentliche Interessen für das Vorhaben sprechen. Demnach darf eine Versagung der Bewilligung (hier: nach Paragraph 5, NSG) nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Wenn der Gesetzgeber also die Handhabung des Naturschutzrechtes im Sinne der Verfahrenskonzentration im Zuge der Einräumung des Bringungsrechtes den Agrarbehörden zuweist, so einerseits deshalb, um komplizierte Verfahrensabläufe bei verschiedenen Behörden zu vermeiden; andererseits aber auch deshalb, weil nur die Agrarbehörde das öffentliche Interesse, das in der Verbesserung der Agrarstruktur besteht, im Rahmen des Verfahrens entsprechend beurteilen kann. Die Argumentation im –von einer anderen Behörde angeforderten - Gutachten, dass bei der wesentlich kürzeren Neubauvariante weniger nachhaltige, nachteilige Beeinflussungen von Landschaftsbild und Charakter der Landschaft erfolgen, eben weil die Neubaustrecke wesentlich geringer ist als bei der eventuell im Konsenswege verwirklichbaren Variante xxx, ist daher durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Die Längendifferenz von lediglich 10%, die die Beschwerdeführer unzutreffend anführen, ergibt sich ja nur, wenn man bei der verfügten Variante die Länge der bestehenden Weganlage zur neu zu errichtenden Erschließung hinzurechnet. Die Variante xxx macht eine doppelt so lange Neubaustrecke erforderlich. Überdies wurde dem Gutachten im Beschwerdevorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Hingewiesen wird noch darauf, dass diese Normen im K-GSLG keinen subjektiven Anspruch der Parteien (etwa: auf Einhaltung der Bestimmungen des K-NSG) begründen, sondern von der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Überdies wurde dem Gutachten im Beschwerdevorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Hingewiesen wird noch darauf, dass diese Normen im , K-GSLG keinen subjektiven Anspruch der Parteien (etwa: auf Einhaltung der Bestimmungen des K-NSG) begründen, sondern von der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Mit BGBl. I Nr. 39/2000 wurde (auf Wunsch der Leiter der Agrarbehörden) die Kompetenzkonzentration im Bereich des Güter- und Seilwege-Rechtes eingeführt. Demnach sollte die Agrarbehörde bei näher bezeichneten Materien im Sinnes eines „One-Stop-Shops“ die Zuständigkeit haben; die bisherige amtswegige Antragstellung der Agrarbehörden bei den ansonsten zuständigen Behörden war entfallen. Motiv war die Verwaltungsvereinfachung und somit die Angleichung an die in sonstigen Agrarverfahren bestehende Rechtslage hinsichtlich der Generalkompetenz der Behörden (vgl. § 98 K-FLG). Die Kompetenz der Agrarbehörden geht dabei nur so weit, als dies „für die Einräumung eines Bringungsrechtes“ erforderlich ist. Sie ist daher räumlich – vergleichbar mit der Einschränkung auf das Verfahrensgebiet im Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren – auf jene(n Teil der) Trasse beschränkt, in dem tatsächlich Bringungsrechte eingeräumt werden. Für den Weiterbau auf Eigengrund wäre daher die Bewilligung der zuständigen Behörde (BH) einzuholen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Agrarbehörde die Realisierbarkeit der (weiter zu errichtenden) Trasse auf Eigengrund nicht im Rahmen des Variantenvergleichs zu prüfen hätte; ansonsten wäre nicht gewährleistet, dass durch die Einräumung des Bringungsrechts der Bringungsnotstand auch tatsächlich abgewendet wird. Die Behörde hat daher zu Recht das Gutachten vom 24.1.2010 in ihrer Entscheidung berücksichtigt.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000, wurde (auf Wunsch der Leiter der Agrarbehörden) die Kompetenzkonzentration im Bereich des Güter- und Seilwege-Rechtes eingeführt. Demnach sollte die Agrarbehörde bei näher bezeichneten Materien im Sinnes eines , „One-Stop-Shops“ die Zuständigkeit haben; die bisherige amtswegige Antragstellung der Agrarbehörden bei den ansonsten zuständigen Behörden war entfallen. Motiv war die Verwaltungsvereinfachung und somit die Angleichung an die in sonstigen Agrarverfahren bestehende Rechtslage hinsichtlich der Generalkompetenz der Behörden vergleiche Paragraph 98, K-FLG). Die Kompetenz der Agrarbehörden geht dabei nur so weit, als dies „für die Einräumung eines Bringungsrechtes“ erforderlich ist. Sie ist daher räumlich – vergleichbar mit der Einschränkung auf das Verfahrensgebiet im Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren – auf jene(n Teil der) Trasse beschränkt, in dem tatsächlich Bringungsrechte eingeräumt werden. Für den Weiterbau auf Eigengrund wäre daher die Bewilligung der zuständigen Behörde (BH) einzuholen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Agrarbehörde die Realisierbarkeit der (weiter zu errichtenden) Trasse auf Eigengrund nicht im Rahmen des Variantenvergleichs zu prüfen hätte; ansonsten wäre nicht gewährleistet, dass durch die Einräumung des Bringungsrechts der Bringungsnotstand auch tatsächlich abgewendet wird. Die Behörde hat daher zu Recht das Gutachten vom 24.1.2010 in ihrer Entscheidung berücksichtigt. c. Bringungsrecht über eine gewerbliche Betriebsanlage Das Kernthema der Beschwerde ist die Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage in Form eines Holzlagerplatzes entlang der von der Behörde präferierten Trasse. Gemäß § 2 Abs. 4 K-GSLG darf „durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage zustimmt.“ Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, K-GSLG darf „durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage zustimmt.“ Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 10.4.2014, Zahl: SP4–BA–2347/2014, wurde verfügt, dass die durchgehende Forststraße, (dort als „Grünwaldweg“ bezeichnet, jedoch kein Bestandteil der BG „Forststraße Grünwaldweg“), von Lagerungen freizuhalten ist (Punkt
- der brandschutztechnischen Auflagen). Im Spruch wurde unter teilweiser Wiedergabe des Gesetzestextes der GewO nach der Wortfolge „sonstigen zur Anwendung gelangenden Maschinen“ ein Sternchen angebracht (*) und weiter unten unter „Beschreibung der Anlage“ folgendes (auszugsweise) ausgeführt:Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 10.4.2014, Zahl: , SP4–BA–2347/2014, wurde verfügt, dass die durchgehende Forststraße, (dort als „Grünwaldweg“ bezeichnet, jedoch kein Bestandteil der BG „Forststraße Grünwaldweg“), von Lagerungen freizuhalten ist (Punkt
- der brandschutztechnischen Auflagen). Im Spruch wurde unter teilweiser Wiedergabe des Gesetzestextes der GewO nach der Wortfolge „sonstigen zur Anwendung gelangenden Maschinen“ ein Sternchen angebracht (*) und weiter unten unter „Beschreibung der Anlage“ folgendes (auszugsweise) ausgeführt: „*Diese mobile Häckselmaschine ist nicht Gegenstand der gegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung. …… *Der Betrieb von Maschinen am gegenständlichen Lagerplatz wird von der gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht mit umfasst.“ Die für das Gericht in diesem Verfahren maßgeblichen Tatbestandswirkungen des rechtskräftigen Bescheides sind daher (infolge der durch das Sternchen hergestellten Bezugnahme des Spruches auf diesen Teil des Bescheides) begrenzt: Die Betriebsanlagengenehmigung ist nicht zum Betrieb des mobilen Häckslers erteilt worden. Ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen, insbesondere auf die Stellungnahme der Waldberatung xxx, ist daher nicht erforderlich. Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 K-GLSG findet ihre Entsprechung im (wortgleichen) § 8 des Grundsatzgesetzes (GSGG 1967). Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, K-GLSG findet ihre Entsprechung im (wortgleichen) Paragraph 8, des Grundsatzgesetzes (GSGG 1967). Die erläuternden Bestimmungen zum GSGG 1967 enthalten keine klarstellenden Ausführungen zu dieser Regelung. Das Rechtsinstitut des Bringungsrechtes wurde in die österreichische Rechtsordnung mit dem BGBl. Nr. 259/1932 (GSGG 1932) eingeführt. Nach dessen § 3 Abs. 2 war ein Recht, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen durch oder über ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, nur dann einzuräumen, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer zustimmt. Die Erläuterungen dazu führen Folgendes aus:Das Rechtsinstitut des Bringungsrechtes wurde in die österreichische Rechtsordnung mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1932, (GSGG 1932) eingeführt. Nach dessen Paragraph 3, Absatz 2, war ein Recht, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen durch oder über ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, nur dann einzuräumen, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer zustimmt. Die Erläuterungen dazu führen Folgendes aus: „In besonderem Maße trägt § 3 des Entwurfes den Interessen des Eigentümers der zu belastenden Liegenschaft Rechnung. An Grundstücken bestimmter Art, die in§ 3 Abs. 3 (richtig: 2, Anm.) erschöpfend aufgezählt sind, dürfen Bringungsrechte überhaupt nicht eingeräumt werden, wenn der Eigentümer oder Bergbauunternehmer nicht zustimmt.“ „In besonderem Maße trägt Paragraph 3, des Entwurfes den Interessen des Eigentümers der zu belastenden Liegenschaft Rechnung. An Grundstücken bestimmter Art, die in, Paragraph 3, Absatz 3, (richtig: 2, Anmerkung erschöpfend aufgezählt sind, dürfen Bringungsrechte überhaupt nicht eingeräumt werden, wenn der Eigentümer oder Bergbauunternehmer nicht zustimmt.“ Ungeachtet dieser Formulierung in den Erläuterungen, die von (ganzen) „Grundstücken“ ausgeht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zahl 2008/07/0021 zum Vorarlberger GSLG die Rechtslage beurteilt: Nach Vorarlberger Recht sind auch Grundstücke, die gottesdienstlichen oder Friedhofszwecken dienen, von der zwangsweisen Begründung eines Bringungsrechtes ausgenommen. Auf dem dort gegenständlichen Grundstück stand eine Feldkapelle. Der VwGH führte aus, dass die Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung dargelegt habe, dass die Bringungstrasse die gottesdienstlichen Zwecken gewidmete Teilfläche des in Rede stehenden Grundstückes nicht berühre. Das in Rede stehende Grundstück sei grundsätzlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet und werde auch in diesem Sinne genutzt. Die Nutzung der abseits der Wegtrasse befindlichen Kapelle für gottesdienstliche Zwecke führe jedoch nicht dazu, dass hinsichtlich des gesamten Grundstückes eine Zustimmung des Eigentümers für die Einräumung des Bringungsrechtes, das die Sondernutzung nicht tangiert, erforderlich wäre. Das Kärntner Gesetz verwendet ebenfalls – wie das GSGG 1932 - die Wortfolge „durch oder über“. Diese Differenzierung ergibt im Zusammenhang mit Lagerplätzen keinen Sinn; aus dem historischen Gesetzestext wird aber ersichtlich, dass sich das Wort „durch“ seinerzeit auf die angeführten Gebäude bzw. Einfriedungen bezogen haben muss und das Wort „über“ auf die entsprechenden gewidmeten Grundflächen. Das Gesetz erklärt jedenfalls die Bringungsrechtseinräumung über das Grundstück einer Betriebsanlage nicht schlechthin für unzulässig, sondern nur lediglich dort, wo ein Werks- oder Lagerplatz besteht. Nachdem beide Begriffe im Betriebsanlagenrecht nicht besonders definiert sind – zu einer Betriebsanlage gehört ja die Gesamtheit aller Einrichtungen, die dem Zweck des Betriebes gewidmet sind und eine Einheit bilden (VwGH 90/04/0143) – kann davon ausgegangen werden, dass lediglich jene Teile der Betriebsanlage, die Werks- oder Lagerzwecken dienen, von der zwangsweisen Begründung eines Bringungsrechtes auszuschließen sind. Die vom spruchgegenständlichen Bringungsrecht in Anspruch genommenen Grundflächen der Bringungsanlage dürfen jedenfalls nicht Lagerzwecken dienlich gemacht werden, weil damit der rechtskräftig verfügten Auflage widersprochen würde. Ob sie Werkszwecken dienen, muss anhand des Umfanges des Genehmigungsbescheids beurteilt werden: Der Betrieb von Maschinen ist von den Rechtskraftwirkungen des Bescheids nicht erfasst. Ein Holzlagerplatz, der, den Feststellungen des ASV folgend, mit LKW-Zügen gar nicht erreichbar ist, wird erfahrungsgemäß nur für kurzfristige Ladevorgänge benutzt. Das Abwarten solcher Ladevorgänge ist bei der Benutzung von Forststraßen kein unüblicher Vorgang. Die vom Genehmigungsbescheid erfasste Tätigkeit wird daher durch eine allfällige Rechtseinräumung nicht tangiert. d. Einräumung des Bringungsrechtes in Teilbescheiden Mit der angefochtenen Entscheidung wurde – wenn dies auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht worden ist – ein Bringungsrecht lediglich auf den letzten Abschnitten (soweit es Grundeigentum der Besitzgemeinschaft „xxx“ betrifft) der Zufahrt zu den antragsgegenständlichen Flächen eingeräumt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Entscheidung über ein Bringungsrecht im Wege der Erlassung von Teilbescheiden über bestimmte Wegabschnitte in der Bestimmung des § 59 AVG keine Deckung findet (VwGH 96/07/0156 mit weiteren Nennungen). Ein derart eingeräumtes Bringungsrecht wäre, wenn der Antragsteller auf vorgelagerten Güterwegen kein Fahrtrecht hat, derzeit ohne Nutzen. Fehlt dem bescheidmäßig eingeräumten Bringungsrecht aber aus diesem Grund die Eignung, einen bestehenden Bringungsnotstand zu beseitigen, dann steht dies der Einräumung eines solcherart gestaltenden Bringungsrechtes im Grunde des § 2 Abs. 1 Z 2 GSLG entgegen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt (Stellungnahme des Sachverständigen vom 3.10.2012) sind den gegenständlichen Weganlagen folgende Wege vorgelagert:Mit der angefochtenen Entscheidung wurde – wenn dies auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht worden ist – ein Bringungsrecht lediglich auf den letzten Abschnitten (soweit es Grundeigentum der Besitzgemeinschaft „xxx“ betrifft) der Zufahrt zu den antragsgegenständlichen Flächen eingeräumt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Entscheidung über ein Bringungsrecht im Wege der Erlassung von Teilbescheiden über bestimmte Wegabschnitte in der Bestimmung des Paragraph 59, AVG keine Deckung findet (VwGH 96/07/0156 mit weiteren Nennungen). Ein derart eingeräumtes Bringungsrecht wäre, wenn der Antragsteller auf vorgelagerten Güterwegen kein Fahrtrecht hat, derzeit ohne Nutzen. Fehlt dem bescheidmäßig eingeräumten Bringungsrecht aber aus diesem Grund die Eignung, einen bestehenden Bringungsnotstand zu beseitigen, dann steht dies der Einräumung eines solcherart gestaltenden Bringungsrechtes im Grunde des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSLG entgegen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt (Stellungnahme des Sachverständigen vom 3.10.2012) sind den gegenständlichen Weganlagen folgende Wege vorgelagert: die Bringungsgemeinschaft „xxxx“; die Forststraße xxx (hier ist der Antragsteller beanteilt) und die Bringungsgemeinschaft „xxx“. Bei letzterer gibt es einen einstimmigen Vollversammlungsbeschluss über die Aufnahme (Einbeziehung) des Antragstellers. Nach der vorliegenden Erklärung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ist die Fahrtberechtigung des Antragstellers auf dieser Weganlage noch ungeklärt. e. Zu den grundlegenden Sachverhaltserhebungen der Behörde Wenn die Beschwerdeführer – unter Außerachtlassung der naturschutzfachlichen Begutachtung - vorbringen, dass die Alternativtrasse im Konsensweg verwirklichbar – und somit zu bevorzugen - wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass auch die einvernehmliche Einräumung von Bringungsrechten nur dann gemäß § 2 Abs. 5 K-GSLG statthaft ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (auch) für die Einräumung eines (zwangsweisen) Bringungsrechtes vorliegen würden; insbesondere wenn kein Widerspruch zu den öffentlichen Interessen nach § 2 Abs. 2 K-GSLG besteht. Die Alternativtrasse wurde aber, wie bereits erwähnt, vom Naturschutzgutachter fachlich abgelehnt. Mit diesem Einwand ist daher für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wenn die Beschwerdeführer – unter Außerachtlassung der naturschutzfachlichen Begutachtung - vorbringen, dass die Alternativtrasse im Konsensweg verwirklichbar – und somit zu bevorzugen - wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass auch die einvernehmliche Einräumung von Bringungsrechten nur dann gemäß Paragraph 2, Absatz 5, K-GSLG statthaft ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (auch) für die Einräumung eines (zwangsweisen) Bringungsrechtes vorliegen würden; insbesondere wenn kein Widerspruch zu den öffentlichen Interessen nach Paragraph 2, Absatz 2, K-GSLG besteht. Die Alternativtrasse wurde aber, wie bereits erwähnt, vom Naturschutzgutachter fachlich abgelehnt. Mit diesem Einwand ist daher für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Zum Einwand, die Forststraße xxx entspreche nicht dem Stand der Technik, muss ausgeführt werden, dass dies durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen, die das Landesverwaltungsgericht angefordert hat, in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise entkräftet wurde, sodass zumindest das Befahren mit Solo-LKW (mit Reversiervorgängen in den Kurvenbereichen) durchaus möglich ist und somit die Erschließung (noch) als zweckmäßig bezeichnet werden kann. Überdies würde, folgte man dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die von ihnen selbst projektierte Betriebsanlage (nach Kehre 3 des „unzulänglichen“ Weges gelegen) mit LKW nicht erreichbar sein und daher ihr Standort geradezu absurd anmuten. Die Beschwerdeführer bemängeln aber zu Recht, dass im Spruch des Erkenntnisses auf ein Projekt Bezug genommen wurde, das einerseits dem angefochtenen Bescheid nicht beiliegt bzw. nicht zu dessen integrierendem Bestandteil erklärt wurde, und das andererseits viel zu ungenau sei, um die Neubautrasse bzw. die dort erforderlichen Maßnahmen konkret nachvollziehbar machen zu können. Das Landesverwaltungsgericht hat daraufhin den Gutachter beauftragt, die Neubautrasse in kleinerem Maßstab planlich darzustellen und auch die Geländeeingriffe entsprechend zu kennzeichnen. Bei seinen Erhebungen hat der Sachverständige festgestellt, dass es zwischen Kataster- und Naturverlauf der Grenze erhebliche Abweichungen gibt (mehr als 60 m Luftlinie, was eine mehr als 100 m lange, über die verfügte Trasse hinausgehende Neubaumaßnahme bis zur Naturgrenze erforderlich machen würde). Dies lässt den Schluss zu, dass die Lage vor Ort von der Behörde erster Instanz nicht bzw. nur unzulänglich erhoben worden ist. Indirekt wurde dies auch in der Verhandlung bestätigt, wenn angegeben wurde, man sei bei der Beschreibung der Baumaßnahmen „vom Katasterstand ausgegangen“. Der tatsächliche Grenzverlauf zwischen den Liegenschaften xxx und xxx ist ein wesentliches Element zur Festsetzung des Bringungsrechtes, weil davon die Berechtigung zur Durchführung der Baumaßnahmen, aber auch die Höhe der zu leistenden Entschädigung abhängt. Wenn das Bringungsrecht nur bis zur Katastergrenze eingeräumt wird, wäre die Fahrtberechtigung auf den daran anschließenden 100 m bzw. die Berechtigung der Baumaßnahmen dort ungeklärt. Sollte es sich herausstellen, dass die Katastergrenze von der Naturgrenze tatsächlich so stark abweicht, würde das die Erledigung in die Nähe eines „tatsächlich undurchführbaren“ Bescheides bzw. einer nicht ausübbaren Berechtigung (vgl. § 68 Abs. 4 Z 3 AVG) führen. Dies lässt den Schluss zu, dass die Lage vor Ort von der Behörde erster Instanz nicht bzw. nur unzulänglich erhoben worden ist. Indirekt wurde dies auch in der Verhandlung bestätigt, wenn angegeben wurde, man sei bei der Beschreibung der Baumaßnahmen „vom Katasterstand ausgegangen“. Der tatsächliche Grenzverlauf zwischen den Liegenschaften xxx und xxx ist ein wesentliches Element zur Festsetzung des Bringungsrechtes, weil davon die Berechtigung zur Durchführung der Baumaßnahmen, aber auch die Höhe der zu leistenden Entschädigung abhängt. Wenn das Bringungsrecht nur bis zur Katastergrenze eingeräumt wird, wäre die Fahrtberechtigung auf den daran anschließenden 100 m bzw. die Berechtigung der Baumaßnahmen dort ungeklärt. Sollte es sich herausstellen, dass die Katastergrenze von der Naturgrenze tatsächlich so stark abweicht, würde das die Erledigung in die Nähe eines „tatsächlich undurchführbaren“ Bescheides bzw. einer nicht ausübbaren Berechtigung vergleiche Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, AVG) führen. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde der Grenzverlauf nicht außer Streit gestellt, wenn auch der Antragsteller Bereitschaft bekundet hat, die tatsächliche Lage der Grenze entsprechend der heute ersichtlichen Nutzungsgrenze anzuerkennen. Eine Vorfrage im rechtlichen Sinn ist eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage ist. § 38 AVG findet auch auf Vorfragen Anwendung, die von einem Gericht als Hauptfrage zu entscheiden sind, etwa wenn verwaltungsrechtliche Vorschriften an das Eigentum an einer Sache anknüpfen. Die Behörde hat daher zu eruieren, ob bereits ein Verfahren anhängig ist oder gleichzeitig von ihr anhängig gemacht werden kann, das zu einem verbindlichen Abspruch über die Vorfrage führen kann. Wenn nicht, ist die Behörde verpflichtet, die Vorfrage selbständig zu beurteilen. Das beinhaltet die Verpflichtung, (auch) bezüglich der Vorfrage ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, also jene Ermittlungen vorzunehmen, welche das zur Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage zuständige Gericht anzustellen gehabt hätte, und das Ergebnis der Vorfragenbeurteilung in der Begründung des Bescheides darzustellen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 38 Rz 2 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Eine Vorfrage im rechtlichen Sinn ist eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage ist. Paragraph 38, AVG findet auch auf Vorfragen Anwendung, die von einem Gericht als Hauptfrage zu entscheiden sind, etwa wenn verwaltungsrechtliche Vorschriften an das Eigentum an einer Sache anknüpfen. Die Behörde hat daher zu eruieren, ob bereits ein Verfahren anhängig ist oder gleichzeitig von ihr anhängig gemacht werden kann, das zu einem verbindlichen Abspruch über die Vorfrage führen kann. Wenn nicht, ist die Behörde verpflichtet, die Vorfrage selbständig zu beurteilen. Das beinhaltet die Verpflichtung, (auch) bezüglich der Vorfrage ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, also jene Ermittlungen vorzunehmen, welche das zur Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage zuständige Gericht anzustellen gehabt hätte, und das Ergebnis der Vorfragenbeurteilung in der Begründung des Bescheides darzustellen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 38, Rz 2 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Der tatsächliche Grenzverlauf ist eine entscheidungswesentliche Vorfrage (§ 38 AVG) für die Beurteilung der Hauptfrage, nämlich die Lage und das Ausmaß des Bringungsrechts. Wie die Beschwerdeführer richtig einwenden, wurde auch der Wert des Trassenholzes nur bis zur Kataster- und nicht bis zur Nutzungsgrenze ermittelt.Der tatsächliche Grenzverlauf ist eine entscheidungswesentliche Vorfrage , (Paragraph 38, AVG) für die Beurteilung der Hauptfrage, nämlich die Lage und das Ausmaß des Bringungsrechts. Wie die Beschwerdeführer richtig einwenden, wurde auch der Wert des Trassenholzes nur bis zur Kataster- und nicht bis zur Nutzungsgrenze ermittelt. Hier wurden offensichtlich notwendige Ermittlungen unterlassen. Auf das weitere Vorbringen betreffend die Höhe der allfällig zu leistenden Grundentschädigung bzw. die Höhe der Beiträge zur Errichtung und Erhaltung der vorgelagerten Weganlagen war daher nicht mehr einzugehen, weil die Frage der Entschädigung erst eine Rechtsfolge der Einräumung des Bringungsrechtes ist. f. Zur Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides:Zur Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Erlassung , eines Bescheides: Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der VwGH geht in seiner Entscheidung vom 26.6.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, vom Grundsatz der Pflicht des Verwaltungsgerichtes aus, in der Sache selbst zu entscheiden. Das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde wird daher inbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Der VwGH geht in seiner Entscheidung vom 26.6.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, vom Grundsatz der Pflicht des Verwaltungsgerichtes aus, in der Sache selbst zu entscheiden. Das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde wird daher inbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Im vorliegenden Fall hat die Behörde ihrer Entscheidung wohl einen Lageplan beigelegt und diesen zu einem integrierenden Bestandteil ihres Bescheides erklärt, auf diesem wurde allerdings nur das Bringungsrecht auf der Forststraße xxx mit einer lila Linie eingezeichnet. Der schwerwiegende Eigentumseingriff in Form einer Neuanlage einer Weganlage wurde von der belangten Behörde jedoch gar nicht dargestellt. Das „Projekt xxx“ wird zwar im Spruch des Bescheides erwähnt, ist diesem aber nicht beigegeben und überdies zur Realisierung eines Eigentumseingriffes auf fremden Boden nicht geeignet. Dieses „Projekt“ mag zur Umsetzung einer im Einvernehmensweg zu errichtenden Weganlage möglicherweise ausreichend sein, genügt aber den Erfordernissen bei der zwangsweisen Begründung von Bringungsrechten nicht. Die Weganlage ist im Maßstab 1:5000 dargestellt, d.h., die entscheidungsgegenständlichen 40 Meter sind auf diesem Plan als nicht einmal 1 Zentimeter lange Linie wahrnehmbar. Ein im Zwangswege eingeräumtes Bringungsrecht muss jedoch so konkret beschrieben und auch so konkret planlich dargestellt sein, dass es im Wege einer Ersatzvornahme auch zwangsweise vollstreckt (errichtet) werden könnte. Daher hat das Landesverwaltungsgericht dem Sachverständigen den Auftrag erteilt, die entsprechend genaue Darstellung zu veranlassen. Bei seinen Erhebungen vor Ort fiel auf, dass die Lage des Grundstückes laut Kataster und die tatsächliche Nutzung erheblich (um beinahe die dreifache verfügte Weglänge) auseinander klaffen. Der schwerwiegende Eigentumseingriff in Form einer Neuanlage einer Weganlage wurde von der belangten Behörde jedoch gar nicht dargestellt. Das „Projekt , xxx“ wird zwar im Spruch des Bescheides erwähnt, ist diesem aber nicht beigegeben und überdies zur Realisierung eines Eigentumseingriffes auf fremden Boden nicht geeignet. Dieses „Projekt“ mag zur Umsetzung einer im Einvernehmensweg zu errichtenden Weganlage möglicherweise ausreichend sein, genügt aber den Erfordernissen bei der zwangsweisen Begründung von Bringungsrechten nicht. Die Weganlage ist im Maßstab 1:5000 dargestellt, d.h., die entscheidungsgegenständlichen 40 Meter sind auf diesem Plan als nicht einmal 1 Zentimeter lange Linie wahrnehmbar. Ein im Zwangswege eingeräumtes Bringungsrecht muss jedoch so konkret beschrieben und auch so konkret planlich dargestellt sein, dass es im Wege einer Ersatzvornahme auch zwangsweise vollstreckt (errichtet) werden könnte. Daher hat das Landesverwaltungsgericht dem Sachverständigen den Auftrag erteilt, die entsprechend genaue Darstellung zu veranlassen. Bei seinen Erhebungen vor Ort fiel auf, dass die Lage des Grundstückes laut Kataster und die tatsächliche Nutzung erheblich (um beinahe die dreifache verfügte Weglänge) auseinander klaffen. Die Behörde ist überdies nur bei der Festlegung der Baumaßnahmen vom Katasterstand ausgegangen. Sie hat den Katasterstand aber außer Acht gelassen, was die Forststraße xxx betrifft: Laut Kataster wird das Grundeigentum des Antragstellers schon in der letzten Kehre der FS xxx erreicht. Für die Schaffung einer zulänglichen Bringungsmöglichkeit ist, wie bereits erwähnt, in erster Linie der Eigengrund des Antragstellers heranzuziehen. Wäre man vom Grenzverlauf laut Kataster ausgegangen, wäre wiederum die zwangsweise Verfügung der beschriebenen Baumaßnahmen – ohne Ausführungen dazu, warum auf Eigengrund an dieser Stelle nicht angeschlossen werden kann - nicht verständlich. Wenn auch das Gericht nicht verkennt, dass Bringungsrechte nur auf fremdem Grund eingeräumt werden können und grundsätzlich daher vom Kataster und der dort veranschaulichten Lage der Grundstücke (§ 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz) auszugehen ist, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass selbst der Antragsteller die richtige Lage der Katastergrenze angezweifelt hat. Die Grenzziehung nach der Bewirtschaftungsgrenze in der Natur würde ja zu seinen Lasten gehen. Die Lage der Grenze ist jedoch für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes von elementarer Bedeutung. Von ihrer Lage hängen sowohl das Ausmaß der Berechtigung als auch das Ausmaß der zu leistenden Entschädigung ab. Wenn auch das Gericht nicht verkennt, dass Bringungsrechte nur auf fremdem Grund eingeräumt werden können und grundsätzlich daher vom Kataster und der dort veranschaulichten Lage der Grundstücke (Paragraph 3, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz) auszugehen ist, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass selbst der Antragsteller die richtige Lage der Katastergrenze angezweifelt hat. Die Grenzziehung nach der Bewirtschaftungsgrenze in der Natur würde ja zu seinen Lasten gehen. Die Lage der Grenze ist jedoch für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes von elementarer Bedeutung. Von ihrer Lage hängen sowohl das Ausmaß der Berechtigung als auch das Ausmaß der zu leistenden Entschädigung ab. Die Zulässigkeit derartiger Vermessungsarbeiten durch die Behörde, ja deren Notwendigkeit, hat der VwGH in einem Verfahren nach § 19 K-GSLG deutlich angesprochen:Die Zulässigkeit derartiger Vermessungsarbeiten durch die Behörde, ja deren Notwendigkeit, hat der VwGH in einem Verfahren nach Paragraph 19, K-GSLG deutlich angesprochen: „Erst wenn klar ist, ob und inwieweit Naturgrenze und Katastergrenze auseinander fallen, kann in einem weiteren Schritt entschieden werden, wo das Bringungsrecht verläuft.“ (VwGH 2002/07/0050) Hält man sich vor Augen, dass die Behörde über einen Vermessungsdienst verfügt, der sowohl die genaue Lage der Bringungsrechtstrasse als auch deren Ausmaß genau fixieren könnte (und im vorangegangenen Verfahren auch hätte fixieren müssen) so wird deutlich, dass es jedenfalls im Sinne der Verfahrensbeschleunigung gelegen ist, wenn die Behörde selbst diese von ihr unterlassenen und entscheidungswesentlichen Tätigkeiten nachholt. Es ist davon auszugehen, dass sich eine weit größere Grundinanspruchnahme durch den Ausbau ergibt (auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der letzte Teil der Weganlage für einen LKW-Befahrbarkeit nicht ausreicht und zu verbreiten wäre, wird ebenfalls hingewiesen) und hätte dies unter Umständen zur Folge, dass auch die von der Behörde erstellten Naturschutz- und Rodungsgutachten nicht mehr ausreichend sein werden. Die neuerliche Abhandlung dieser Verfahren ist durch die Kompetenzkonzentration bei der Behörde ebenfalls rascher und zweckmäßiger durchzuführen. Auf die Folgen einer allfälligen Verlängerung und Verbreiterung der Bringungsrechtstrasse für eine zu leistende Entschädigung wurde bereits hingewiesen. Sollte die Behörde aufgrund dieser fortgesetzten Ermittlungen zur Auffassung gelangen, dass die von ihr präferierte Variante auch weiterhin zum Zug kommen würde – die Interessenserwägung ist ja aufgrund der neuen Verfahrensergebnisse wieder durchzuführen – wird noch auf die nach § 19 GSGG einzuholende Genehmigung durch die zuständige Gewerbehörde hingewiesen. Auf die Folgen einer allfälligen Verlängerung und Verbreiterung der Bringungsrechtstrasse für eine zu leistende Entschädigung wurde bereits hingewiesen. Sollte die Behörde aufgrund dieser fortgesetzten Ermittlungen zur Auffassung gelangen, dass die von ihr präferierte Variante auch weiterhin zum Zug kommen würde – die Interessenserwägung ist ja aufgrund der neuen Verfahrensergebnisse wieder durchzuführen – wird noch auf die nach Paragraph 19, GSGG einzuholende Genehmigung durch die zuständige Gewerbehörde hingewiesen. Aus all diesen Gründen entspricht die Zurückverweisung daher den vom VwGH beschriebenen Grundsätzen. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Alle Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes wurden in die behandelten Rechtsfragen gegliedert und jeweils mit Judikaturzitaten des Verwaltungsgerichtshofes belegt. Es handelt sich angesichts der außergewöhnlichen Dimension der antragsgegenständlichen Grundflächen auch um keinen Fall, dessen Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, weil unerschlossene Grundflächen in diesem Ausmaß in Österreich erfahrungsgemäß kaum mehr vorhanden sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.S5.1860.1862.16.2014