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{'item': 'KLVwG-1470/38/2014'}

Obsah (11)Art. 133§ 24§ 2§ 8§ 21§ 5§ 7§ 141§ 143Art. 1Art. 267

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlKLVwG-1470/38/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw

Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 und 6 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (K-LvwGG), LGBl. Nr. 55/2013, der Beschwerdeführerin mit xxx die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin, Gehaltsstufe xxx, mit nächster Vorrückung zum xxx, zukommt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass

Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4 und 6 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (K-LvwGG), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, der Beschwerdeführerin mit xxx die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin, Gehaltsstufe xxx, mit nächster Vorrückung zum xxx, zukommt. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass am Landesverwaltungsgericht Kärnten von derselben Problematik neun Richterinnen und Richter insgesamt betroffen sind und sich daher in der Reihenfolge der Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung für das Landesverwaltungsgericht Kärnten für das Jahr 2014, Zahl: Sen.Präs.-1941/9/2013, alle Richterinnen und Richter für befangen erklärt haben. In der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit ist daher sowohl die besondere als auch die allgemeine Vertretungsregelung der für das Jahr 2014 geltenden Geschäftsverteilung erschöpft. Der unterfertigenden Richterin wurde der Akt mit Schreiben des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts vom

  1. Oktober 2014 zugeteilt, um die („planwidrige“) Regelungslücke zu schließen, zumal eine gesetzliche Regelung für einer derartige Fallkonstellation fehlt. Es wird durch den Präsidenten, basierend auf Stolzlechner, eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 AVG zur Anwendung gebracht, um diese Regelungslücke zu schließen (Harald Stolzlechner, Zur Befangenheit/Unbefangenheit befristet bestellter UVS-Mitglieder …, ZUV 1998/2, 21ff; zur Analogie auch VfSlg 12.883). Vorweg wird festgehalten, dass am Landesverwaltungsgericht Kärnten von derselben Problematik neun Richterinnen und Richter insgesamt betroffen sind und sich daher in der Reihenfolge der Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung für das Landesverwaltungsgericht Kärnten für das Jahr 2014, Zahl: Sen.Präs.-1941/9/2013, alle Richterinnen und Richter für befangen erklärt haben. In der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit ist daher sowohl die besondere als auch die allgemeine Vertretungsregelung der für das Jahr 2014 geltenden Geschäftsverteilung erschöpft. Der unterfertigenden Richterin wurde der Akt mit Schreiben des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts vom
  2. Oktober 2014 zugeteilt, um die („planwidrige“) Regelungslücke zu schließen, zumal eine gesetzliche Regelung für einer derartige Fallkonstellation fehlt. Es wird durch den Präsidenten, basierend auf Stolzlechner, eine analoge Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2, AVG zur Anwendung gebracht, um diese Regelungslücke zu schließen (Harald Stolzlechner, Zur Befangenheit/Unbefangenheit befristet bestellter UVS-Mitglieder …, ZUV 1998/2, 21ff; zur Analogie auch VfSlg 12.883). I. Zum Sachverhalt: römisch eins. Zum Sachverhalt: Am
  3. Dezember 2012 ist mit LGBl. Nr. 119/2012 das Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz (K-LvwGÜG) in Kraft getreten. Am
  4. Dezember 2012 ist mit Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2012, das Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz (K-LvwGÜG) in Kraft getreten. Gemäß § 1 Abs. 5 K-LvwGÜG, LGBl. Nr. 119/2012, hat die Kärntner Landesregierung die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten bis
  5. März 2013 mit Wirkung vom
  6. Jänner 2014 zu Landesverwaltungsrichtern des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu ernennen, wenn eine entsprechende Bewerbung und die persönlichen und fachlichen Eignungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 leg. cit. vorliegen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, K-LvwGÜG, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2012,, hat die Kärntner Landesregierung die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten bis
  7. März 2013 mit Wirkung vom
  8. Jänner 2014 zu Landesverwaltungsrichtern des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu ernennen, wenn eine entsprechende Bewerbung und die persönlichen und fachlichen Eignungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 leg. cit. vorliegen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt und wurde ihr am xxx ein entsprechendes Ernennungsdekret überreicht. Mittels schlichtem E-Mail vom xxx wurde der Beschwerdeführerin von der Personalabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 1 (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion), bekannt gegeben, dass sie mit Wirkung vom
  9. Jänner 2014 gemäß § 24 Abs. 4 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, K-LvwGG, LGBl. Nr. 55/2013, in die Gehaltsstufe xxx (= € xxx) eingereiht werde. Gemäß § 24 Abs. 6 würde die nächste Vorrückung am xxx stattfinden. Mittels schlichtem E-Mail vom xxx wurde der Beschwerdeführerin von der Personalabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 1 (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion), bekannt gegeben, dass sie mit Wirkung vom
  10. Jänner 2014 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, K-LvwGG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, in die Gehaltsstufe xxx (= € xxx) eingereiht werde. Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, würde die nächste Vorrückung am xxx stattfinden. Mit Schreiben vom xxx, welches durch den Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes im Dienstweg mit Schreiben vom xxx an die Personalabteilung im Amt der Kärntner Landesregierung weitergeleitet wurde, brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: „Das Mail vom xxx, in welchem mitgeteilt wurde, in welche Gehaltsstufe ich am xxx eingereiht werde, habe ich erhalten. Wie bereits in einem Gespräch vom xxx dargelegt wurde, bin ich nicht der Meinung, dass diese Einstufung und Überleitung gesetzeskonform erfolgt ist, insbesondere weil sie zu massiven Ungleichbehandlungen unter den LandesverwaltungsrichterInnen und im Vergleich zum Präsidium führt. Dazu kommt noch, dass mein Amt als Landesverwaltungsrichterin gemäß § 5 Abs. 1 K-LvwGG erst mit der Angelobung am 7.1.2014 begonnen hat. Es mag vielleicht die von Ihnen vorgenommene Einstufung für den 1.1.2014 zutreffen, nicht mehr aber mit dem Beginn meiner Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin. Wie bereits in einem Gespräch vom xxx dargelegt wurde, bin ich nicht der Meinung, dass diese Einstufung und Überleitung gesetzeskonform erfolgt ist, insbesondere weil sie zu massiven Ungleichbehandlungen unter den LandesverwaltungsrichterInnen und im Vergleich zum Präsidium führt. Dazu kommt noch, dass mein Amt als Landesverwaltungsrichterin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, K-LvwGG erst mit der Angelobung am 7.1.2014 begonnen hat. Es mag vielleicht die von Ihnen vorgenommene Einstufung für den 1.1.2014 zutreffen, nicht mehr aber mit dem Beginn meiner Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass durch die Einführung der Verwaltungsgerichte auf jede einzelne VerwaltungsrichterIn eine Fülle an neuen Aufgaben zugekommen ist; neben neuen Verfahrensrechten sind auch eine Vielzahl neuer Materien zu bewältigen. Haben diese massive Mehrbelastung und das Erfordernis einer besonderen Qualifikation als VerwaltungsrichterIn bei der Besoldung des Präsidiums durchaus Niederschlag gefunden, so soll dies offenbar bei den VerwaltungsrichterInnen nicht der Fall sein. Vielmehr werden hier trotz gleicher Belastung Unterschiede unter den VerwaltungsrichterInnen in besoldungsrechtlicher Hinsicht vorgenommen. Dies erscheint besonders befremdlich, als in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf des K-LvwGG auf die nun vorgenommene Gesetzesauslegung in keiner Weise hingewiesen wurde, sondern vielmehr suggeriert wurde, dass besoldungsrechtlich alles beim Alten bleibt und die neue Aufgabenbewältigung durch eine Vorrückung in der Gehaltsstufe auch bei den vom Verwaltungssenat übergeleiteten VerwaltungsrichterInnen berücksichtigt wird. Dies wäre auch eine gerechte Lösung gewesen. Aus all diesen Gründen sehe ich mich veranlasst - sollten Sie bei Ihrer Rechtsauffassung bleiben - einen Feststellungsbescheid zu meiner besoldungsrechtlichen Einstufung ab dem 1.1.2014 zu fordern, der auch mit dem entsprechenden Rechtsmittel bekämpft werden kann.“ Auf Grund dieses Antrages vom xxx erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin

Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 und 6 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (K-LvwGG), LGBl. Nr. 55/2013, ab 1. Jänner 2014, dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin, die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin, Gehaltsstufe xxx, mit nächster Vorrückung vom xxx zukommen solle. Auf Grund dieses Antrages vom xxx erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin

Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4 und 6 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (K-LvwGG), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, ab

  1. Jänner 2014, dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin, die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin, Gehaltsstufe xxx, mit nächster Vorrückung vom xxx zukommen solle. In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit xxx in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehe. Mit xxx sei sie zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten ernannt worden und habe sie dieses Amt bis zum xxx bekleidet. Zum xxx habe sie die besoldungsrechtliche Stellung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, Gehaltsstufe xxx, mit nächster Vorrückung zum
  2. Jänner 2014 eingenommen. Auf Grund ihrer Bewerbung um das Amt einer Landesverwaltungsrichterin sei sie aufgrund des Beschlusses der Kärntner Landesregierung vom xxx mit Wirksamkeit vom
  3. Jänner 2014 zur Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt worden. Am xxx habe in den Räumen der Landesamtsdirektion auf Grund von Auffassungsunterschieden hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung von Landesverwaltungsrichtern ein Gespräch stattgefunden, bei welchem Vertreter der Dienstbehörde sowie zukünftige Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ihren Standpunkt zur Frage der Einreihung in das neue Gehaltsschema und zur Auslegung der Bestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG darlegten. Aus Anlass dieses Gespräches sei der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom xxx seitens der Dienstbehörde informativ mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, sie in die Gehaltsstufe xxx des für Landesverwaltungsrichter vorgesehenen Gehaltsschemas, mit der nächsten Vorrückung zum xxx, einzureihen. Ab
  4. Jänner 2014 sei ihr das Gehalt einer Landesverwaltungsrichterin, Gehaltsstufe xxx, zur Anweisung gebracht worden. Am
  5. Jänner 2014 sei sie vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes zur Landesverwaltungsrichterin angelobt worden. In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit xxx in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehe. Mit xxx sei sie zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten ernannt worden und habe sie dieses Amt bis zum xxx bekleidet. Zum xxx habe sie die besoldungsrechtliche Stellung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, Gehaltsstufe xxx, mit nächster Vorrückung zum
  6. Jänner 2014 eingenommen. Auf Grund ihrer Bewerbung um das Amt einer Landesverwaltungsrichterin sei sie aufgrund des Beschlusses der Kärntner Landesregierung vom xxx mit Wirksamkeit vom
  7. Jänner 2014 zur Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt worden. Am xxx habe in den Räumen der Landesamtsdirektion auf Grund von Auffassungsunterschieden hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung von Landesverwaltungsrichtern ein Gespräch stattgefunden, bei welchem Vertreter der Dienstbehörde sowie zukünftige Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ihren Standpunkt zur Frage der Einreihung in das neue Gehaltsschema und zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG darlegten. Aus Anlass dieses Gespräches sei der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom xxx seitens der Dienstbehörde informativ mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, sie in die Gehaltsstufe xxx des für Landesverwaltungsrichter vorgesehenen Gehaltsschemas, mit der nächsten Vorrückung zum xxx, einzureihen. Ab
  8. Jänner 2014 sei ihr das Gehalt einer Landesverwaltungsrichterin, Gehaltsstufe xxx, zur Anweisung gebracht worden. Am
  9. Jänner 2014 sei sie vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes zur Landesverwaltungsrichterin angelobt worden.

Zitierung der angewendeten Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid in weiterer Folge bei ihren Erwägungen Folgendes aus: „Mit Bescheid der Landesregierung vom xxx, Zl. xxx, wurden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zur Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt. Da Sie bereits vor Ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen, sind Sie gemäß § 24 Abs. 4 K-LvwGG bei Ihrer Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber Ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist. Da Sie bereits vor Ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen, sind Sie gemäß Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG bei Ihrer Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber Ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist. Als bisherige Einstufung für die Einreihung in die Gehaltstabelle für Landesverwaltungsrichter

§ 24Abs.

2 ist Ihre Einstufung zum 31. Dezember 2013 in die Gehaltsstufe xxx der Gehaltstabelle für den Unabhängigen Verwaltungssenat heranzuziehen (= Euro xxx). Gegenüber dieser Einstufung ist als nächsthöhere Gehaltsstufe die Gehaltsstufe xxx des Gehaltsschemas für Landesverwaltungsrichter (= Euro xxx) anzusehen. Als Termin für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ergibt sich aus § 24 Abs. 6 leg. cit., ausgehend vom Zeitpunkt Ihrer Ernennung, der xxx. Als bisherige Einstufung für die Einreihung in die Gehaltstabelle für Landesverwaltungsrichter

Paragraph 24, Absatz 2, ist Ihre Einstufung zum 31. Dezember 2013 in die Gehaltsstufe xxx der Gehaltstabelle für den Unabhängigen Verwaltungssenat heranzuziehen (= Euro xxx). Gegenüber dieser Einstufung ist als nächsthöhere Gehaltsstufe die Gehaltsstufe xxx des Gehaltsschemas für Landesverwaltungsrichter (= Euro xxx) anzusehen. Als Termin für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ergibt sich aus Paragraph 24, Absatz 6, leg. cit., ausgehend vom Zeitpunkt Ihrer Ernennung, der xxx. Wenn Sie die Auffassung darlegen, dass für Ihre besoldungsmäßige Einreihung nicht der Tag der Wirksamkeit Ihrer Ernennung, sondern der Tag Ihrer Angelobung heranzuziehen sei, so ist dem zu entgegnen: Die Angelobung

§ 2Abs.

6 (geregelt im

  1. Abschnitt des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) als organisationsrechtlicher Akt berührt aus Sicht der Dienstbehörde nicht die im
  2. Abschnitt des Gesetzes normierten dienstrechtlichen Bestimmungen und ist daher nicht als maßgeblich für die besoldungsmäßige Einreihung anzusehen. Die Angelobung

Paragraph 2, Absatz 6, (geregelt im

  1. Abschnitt des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) als organisationsrechtlicher Akt berührt aus Sicht der Dienstbehörde nicht die im
  2. Abschnitt des Gesetzes normierten dienstrechtlichen Bestimmungen und ist daher nicht als maßgeblich für die besoldungsmäßige Einreihung anzusehen. Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz enthält neben organisatorischen Bestimmungen (insbesondere
  3. und
  4. Abschnitt) auch dienstrechtliche Bestimmungen (insbesondere
  5. Abschnitt) für Landesverwaltungsrichter. Das Landesverwaltungsgericht übt seine Aufgaben durch Organe aus. Die Berufung physischer Personen, sog. Organwalter, in die Organfunktionen erfolgt durch die Ernennung (§ 2). Durch die Ernennung wird die Wahrnehmung der Organfunktionen organisationsrechtlich zur Amtspflicht des Bestellten. Die Angelobung bringt die Zustimmung zur Bestellung und die Annahme der Funktion zum Ausdruck. Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz enthält neben organisatorischen Bestimmungen (insbesondere
  6. und
  7. Abschnitt) auch dienstrechtliche Bestimmungen (insbesondere
  8. Abschnitt) für Landesverwaltungsrichter. Das Landesverwaltungsgericht übt seine Aufgaben durch Organe aus. Die Berufung physischer Personen, sog. Organwalter, in die Organfunktionen erfolgt durch die Ernennung (Paragraph 2,). Durch die Ernennung wird die Wahrnehmung der Organfunktionen organisationsrechtlich zur Amtspflicht des Bestellten. Die Angelobung bringt die Zustimmung zur Bestellung und die Annahme der Funktion zum Ausdruck. Die Angelobung stellt also einen Teil des organisationsrechtlichen Bestellungsaktes dar. Parallel zur Bestellung ist die Begründung bzw. Umgestaltung des Dienstverhältnisses zwischen dem Organwalter und der Gebietskörperschaft vorgesehen, aus dem sich unter anderem das Recht auf Bezüge ergibt (vgl. dazu B. Die Angelobung stellt also einen Teil des organisationsrechtlichen Bestellungsaktes dar. Parallel zur Bestellung ist die Begründung bzw. Umgestaltung des Dienstverhältnisses zwischen dem Organwalter und der Gebietskörperschaft vorgesehen, aus dem sich unter anderem das Recht auf Bezüge ergibt vergleiche dazu B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  9. Aufl. 2013, Rz 100ff; VfSlg 18.191). Der Angelobung als Teil des organisationsrechtlichen Bestellungsaktes kommt keinerlei Relevanz für die besoldungsmäßige Einreihung in § 24 Abs. 4 zu. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung sowie der systematischen Einordnung der §§ 2 Abs. 6 und 24 Abs. 4 in das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz.Der Angelobung als Teil des organisationsrechtlichen Bestellungsaktes kommt keinerlei Relevanz für die besoldungsmäßige Einreihung in Paragraph 24, Absatz 4, zu. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung sowie der systematischen Einordnung der Paragraphen 2, Absatz 6 und 24 Absatz 4, in das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz. Für die vertretene Auffassung spricht auch der Umstand, dass organisationsrechtlich in § 5 des
  10. Abschnittes Beginn und Ende des Richteramtes geregelt sind, Beginn und Ende des Dienstverhältnisses aber im
  11. Abschnitt. Der Auflösungstatbestand des § 5 Abs. 2 lit. a und die eigenständige Regelung der Konsequenzen einer Amtsenthebung in § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 8 auf das Dienstverhältnis unterstreichen die Differenzierung zwischen dem organisationsrechtlichen und dem dienstrechtlichen Aspekt der Bestellung zum Landesverwaltungsrichter. Die Gehaltseinreihung stellt eine dem Dienstrecht unterliegende Personalmaßnahme, die Angelobung einen Teil des organisationsrechtlichen Bestellungsaktes dar. Für die vertretene Auffassung spricht auch der Umstand, dass organisationsrechtlich in Paragraph 5, des
  12. Abschnittes Beginn und Ende des Richteramtes geregelt sind, Beginn und Ende des Dienstverhältnisses aber im
  13. Abschnitt. Der Auflösungstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a und die eigenständige Regelung der Konsequenzen einer Amtsenthebung in Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 8, auf das Dienstverhältnis unterstreichen die Differenzierung zwischen dem organisationsrechtlichen und dem dienstrechtlichen Aspekt der Bestellung zum Landesverwaltungsrichter. Die Gehaltseinreihung stellt eine dem Dienstrecht unterliegende Personalmaßnahme, die Angelobung einen Teil des organisationsrechtlichen Bestellungsaktes dar. Davon ausgehend ist für die Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter daher nicht die Angelobung, sondern die erstmalige Ernennung als maßgeblich zu betrachten. Wenn Sie die Auffassung vertreten, die Dienstbehörde habe bei Ihrer Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter die Ihnen

§ 8Abs. 4 K-UVSG i

Vm § 143 Abs. 2 K-DRG 1994 gebührende Vorrückung zu berücksichtigen, so ist zunächst auszuführen, dass, ausgehend von den zitierten Bestimmungen, die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden

  1. Jänner (oder
  2. Juli) stattfindet. Wenn Sie die Auffassung vertreten, die Dienstbehörde habe bei Ihrer Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter die Ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, K-UVSG in Verbindung mit Paragraph 143, Absatz 2, K-DRG 1994 gebührende Vorrückung zu berücksichtigen, so ist zunächst auszuführen, dass, ausgehend von den zitierten Bestimmungen, die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner (oder 1. Juli) stattfindet. Wenn Sie die Vorrückung, die

dem Wortlaut des Gesetzes erst mit 1. Jänner 2014 eintritt und zu einer Gebührlichkeit der damit verbundenen höheren Einstufung erst ab diesem Zeitpunkt führt, Ihrer Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter zugrunde legen wollen, so legen Sie die Bestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG so aus, als würde Sie lauten: „Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sind, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber jener Gehaltsstufe, die sie im Zeitpunkt ihrer Ernennung erreicht hätten, wenn sie in ihrer bisherigen Verwendung geblieben wären, als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.“ Wenn Sie die Vorrückung, die

dem Wortlaut des Gesetzes erst mit

  1. Jänner 2014 eintritt und zu einer Gebührlichkeit der damit verbundenen höheren Einstufung erst ab diesem Zeitpunkt führt, Ihrer Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter zugrunde legen wollen, so legen Sie die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG so aus, als würde Sie lauten: „Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sind, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber jener Gehaltsstufe, die sie im Zeitpunkt ihrer Ernennung erreicht hätten, wenn sie in ihrer bisherigen Verwendung geblieben wären, als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.“ Für eine derartige Interpretation bietet der Wortlaut des § 24 Abs. 4 jedoch keine Grundlage. Für eine derartige Interpretation bietet der Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 4, jedoch keine Grundlage. Lässt der eindeutige und klare Wortlaut einer Vorschrift, wie im vorliegenden Fall, keinen Zweifel über den Inhalt aufkommen, ist eine Untersuchung nicht angebracht, ob etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, weshalb Ihrem Hinweis auf die Erläuterungen zum K-LvwGG schon deshalb nicht näher zu folgen war. Überdies ist zu bemerken, dass die zitierte Bestimmung und deren Auslegung durch die Dienstbehörde nicht von der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 2 K-UVSG abweichen. Lässt der eindeutige und klare Wortlaut einer Vorschrift, wie im vorliegenden Fall, keinen Zweifel über den Inhalt aufkommen, ist eine Untersuchung nicht angebracht, ob etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, weshalb Ihrem Hinweis auf die Erläuterungen zum K-LvwGG schon deshalb nicht näher zu folgen war. Überdies ist zu bemerken, dass die zitierte Bestimmung und deren Auslegung durch die Dienstbehörde nicht von der Vorgängerregelung des Paragraph 8, Absatz 2, K-UVSG abweichen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Sie bei Ihrer erstmaligen Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten unter Anwendung der inhaltsgleichen Bestimmung des § 8 Abs. 2 K-UVSG mit xxx, ausgehend von der damals erlangten besoldungsrechtlichen Stellung vom xxx einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe xxx, Dienstklasse xxx, Gehaltsstufe xxx(=xxx Schilling), in die nächsthöhere für Sie vorgesehene Gehaltsstufe als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates (= Gehaltsstufe xxx; xxx.- Schilling) eingereiht wurden. Sohin misst die Dienstbehörde der Einreihungsbestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG keine andere Bedeutung bei als seiner Vorgängerbestimmung.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Sie bei Ihrer erstmaligen Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten unter Anwendung der inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, K-UVSG mit xxx, ausgehend von der damals erlangten besoldungsrechtlichen Stellung vom xxx einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe xxx, Dienstklasse xxx, Gehaltsstufe xxx(=xxx Schilling), in die nächsthöhere für Sie vorgesehene Gehaltsstufe als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates (= Gehaltsstufe xxx; xxx.- Schilling) eingereiht wurden. Sohin misst die Dienstbehörde der Einreihungsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG keine andere Bedeutung bei als seiner Vorgängerbestimmung. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass für die Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter als Bezugsgröße die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung als Landesverwaltungsrichter gelten soll, so hätte er nicht die Formulierung "bisherige Einstufung" gewählt. Vielmehr hätte er sich einer Formulierung bedient, wie sie etwa der Bundesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Überleitung aus dem Dienstklassenschema in das Funktionsgruppenschema im Rahmen der Besoldungsreform 1994 getroffen hat. So lautet etwa § 134 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 43/1995: "Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre." So lautet etwa Paragraph 134, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung BGBl. Nr. 43/1995: "Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre." Demgegenüber stellt der Landesgesetzgeber in § 24 Abs. 4 K-LvwGG unterschiedslos, welche Position ein erstmalig ernannter Landesverwaltungsrichter zuvor innehatte, ausdrücklich auf die Einstufung oder Entlohnung ab, die er vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter (tatsächlich) erreicht hat und gerade nicht auf die Einstufung oder Entlohnung, die er (fiktiv) im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung erreicht hätte, wenn er seine bisherige Verwendung bzw. Tätigkeit beibehalten hätte. Demgegenüber stellt der Landesgesetzgeber in Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG unterschiedslos, welche Position ein erstmalig ernannter Landesverwaltungsrichter zuvor innehatte, ausdrücklich auf die Einstufung oder Entlohnung ab, die er vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter (tatsächlich) erreicht hat und gerade nicht auf die Einstufung oder Entlohnung, die er (fiktiv) im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung erreicht hätte, wenn er seine bisherige Verwendung bzw. Tätigkeit beibehalten hätte. Die Dienstbehörde hat daher die Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter anlässlich Ihrer Ernennung auf Basis der von Ihnen am
  2. Dezember 2013 tatsächlich erreichten besoldungsrechtlichen Stellung vorzunehmen. Ausgehend von diesem Interpretationsergebnis wäre die Vorrückung daher nur zu berücksichtigen, wenn Ihnen die damit verbundene höhere Einstufung bereits zum
  3. Dezember 2013 gebührt hätte. Das Einreihungsergebnis der Dienstbehörde wird auch durch den Umstand gestützt, dass das Kärntner Verwaltungssenatsgesetz, aufgrund dessen Ihnen

§ 8Abs. 4 K-UVSG i

Vm § 143 Abs. 2 K-DRG 1994 eine Vorrückung zum

  1. Jänner 2014 gebührt hätte, mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist. Das Einreihungsergebnis der Dienstbehörde wird auch durch den Umstand gestützt, dass das Kärntner Verwaltungssenatsgesetz, aufgrund dessen Ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, K-UVSG in Verbindung mit Paragraph 143, Absatz 2, K-DRG 1994 eine Vorrückung zum

  1. Jänner 2014 gebührt hätte, mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist. Ihre Auffassung, dass Sie durch diese Vorgangsweise gegenüber anderen Landesverwaltungsrichtern in gleichheitswidriger Weise benachteiligt würden, vermag die Dienstbehörde nicht zu teilen. Lediglich erwähnt sei, dass selbst, wenn die anzuwendende Norm einen gleichheitswidrigen Inhalt aufwiese - wovon jedoch nicht ausgegangen wird - die Dienstbehörde diese bis zu einer höchstgerichtlichen Aufhebung dennoch anzuwenden hätte. Zu bedenken ist, dass der für Sie entstehende "

teil" lediglich darin besteht, dass es bei der Einreihung nicht kumulativ zu einer Vorrückung und der Erlangung der nächsthöheren Gehaltsstufe im Sinne von zwei „Gehaltssprünqen" kommt, sondern nur zu einem. Situationen wie die Ihre sind aus Sicht der Dienstbehörde hinzunehmen. So haben sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Selbst wenn eine Regelung jedoch unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen oder Härten führt, berührt dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl VfGH

  1. März 2005, VfSlg 17.451, VwGH 9.6.2004, 2001/12/0103). Situationen wie die Ihre sind aus Sicht der Dienstbehörde hinzunehmen. So haben sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Selbst wenn eine Regelung jedoch unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen oder Härten führt, berührt dies ihre Sachlichkeit nicht vergleiche VfGH
  2. März 2005, VfSlg 17.451, VwGH 9.6.2004, 2001/12/0103). Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht erforderlich ist, alle Härtefälle bei einer fakultativen und insgesamt verbessernden Reform auszuschließen. Die Dienstbehörde geht davon aus, dass sich der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Gedanke auf die gegenwärtige Situation umlegen lässt. Als weiteres Argument gegen eine unsachliche Benachteiligung tritt hinzu, dass der bei der Einreihung zum Tragen kommende Termin (
  3. Jänner 2014) einen sachlichen Anknüpfungspunkt hat. So sieht § 1 Abs. 5 K-LvwGÜG ebenso wie § 31 Abs. 1 zweiter Satz K-LvwGG die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern mit Wirksamkeit vom
  4. Jänner 2014 vor. So sieht Paragraph eins, Absatz 5, K-LvwGÜG ebenso wie Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz K-LvwGG die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern mit Wirksamkeit vom
  5. Jänner 2014 vor. Insgesamt ist daher ein gleichheitswidriger Inhalt der anzuwendenden Einreihungsbestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG nicht auszumachen. Insgesamt ist daher ein gleichheitswidriger Inhalt der anzuwendenden Einreihungsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG nicht auszumachen. Die Dienstbehörde sieht daher ihr Vorgehen, dass sie Ihrer Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter mit
  6. Jänner 2014 Ihre besoldungsrechtliche Stellung zum
  7. Dezember 2013 und nicht die besoldungsrechtliche Stellung, die Sie infolge Vorrückung zum
  8. Jänner 2014 erreicht hätten, zugrunde legt, als eine gesetzeskonforme Vorgangsweise an, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.“ Mit Schreiben vom xxx, beim Amt der Kärntner Landesregierung eingelangt am xxx, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom xxx ein und führte darin Folgendes aus: „Innerhalb offener Frist erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem festgestellt wurde, dass mir

Maßgabe des § 24 Abs. 4 und 6 K-LvwGG ab 1.1.2014, dem Tag der Wirksamkeit meiner Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin, die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin, Gehaltsstufe xxx, mit „Innerhalb offener Frist erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem festgestellt wurde, dass mir

Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 4 und 6 K-LvwGG ab 1.1.2014, dem Tag der Wirksamkeit meiner Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin, die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin, Gehaltsstufe xxx, mit nächster Vorrückung zum xxx, zukommt. 1.) Sachverhalt: Seit xxx stehe ich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Mit xxx wurde ich zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten ernannt, welches Amt ich bis zum 31.12.2013 bekleidete. Zum 31.12.2013 nahm ich die besoldungsrechtliche Stellung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates, Gehaltsstufe xxx, mit nächster Vorrückung zum 1.1.2014, ein. Aufgrund des Beschlusses der Kärntner Landesregierung vom xxx wurde ich mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 zur Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt. Mit Email vom xxx wurde ich "im Auftrag xxx" informiert, dass ich gemäß § 24 Abs.4 K-LvwGG mit Wirkung vom 1.1.2014 in die Gehaltsstufe xxx (=Euro xxx) eingereiht werde. Gemäß § 24 Abs.6 fände die nächste Vorrückung am xxx statt. Mit Email vom xxx wurde ich "im Auftrag xxx" informiert, dass ich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG mit Wirkung vom 1.1.2014 in die Gehaltsstufe xxx (=Euro xxx) eingereiht werde. Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, fände die nächste Vorrückung am xxx statt. Am 7.1.2014 wurde ich als Verwaltungsrichterin angelobt. Mit Email vom xxx beantragte ich die Erlassung des nunmehr bekämpften Feststellungsbescheides. Aufgrund der im Landesdienst bisher üblichen Praxis, beim Übertritt zum Unabhängigen Verwaltungssenat Vordienstzeiten anzurechnen, bin ich davon ausgegangen, dass auch weiterhin Vordienstzeiten angerechnet würden und mein Dienstverhältnis unverändert bliebe. 2.) Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Aufgrund des Beschlusses der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 2012/51, stand fest, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit 1.1.2014 aufgelöst werden. Sowohl dieses Bundesverfassungsgesetz als auch das Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz - K-LvwGÜG normierten ein Recht der bisherigen Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate auf Ernennung zum Landesverwaltungsrichter (Art.151 Abs. 51 Z.5 B-VG und § 1 Abs.2 K-LvwGÜG). Aufgrund des Beschlusses der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins 2012/51, stand fest, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit 1.1.2014 aufgelöst werden. Sowohl dieses Bundesverfassungsgesetz als auch das Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz - K-LvwGÜG normierten ein Recht der bisherigen Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate auf Ernennung zum Landesverwaltungsrichter (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 5, B-VG und Paragraph eins, Absatz 2, K-LvwGÜG). Weder zum Zeitpunkt meiner Bewerbung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kärntner Landesregierung am xxx lagen - mit Ausnahme der verfassungsrechtlichen Grundlagen im B-VG - organisations- oder dienstrechtliche Rahmenbedingungen für die Verwaltungsrichter in Kärnten vor.

§ 21Abs.

1 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz LGBI. Nr. 55/2013, bleibt das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Landesverwaltungsgericht Kärnten steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, unverändert.

Paragraph 21, Absatz eins, Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz LGBI. Nr. 55 aus 2013,, bleibt das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Landesverwaltungsgericht Kärnten steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, unverändert.

§ 24Abs.

4 leg. cit. sind Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.

Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. sind Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist. Aus den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf zum Kärntner Landesver-waltungsgerichtsgesetz ergibt sich lediglich, dass die Vorschriften des § 8 K-UVSG unverändert übernommen werden. Aus den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf zum Kärntner Landesver-waltungsgerichtsgesetz ergibt sich lediglich, dass die Vorschriften des Paragraph 8, K-UVSG unverändert übernommen werden. § 2 Abs. 1 K-LvwGG normiert, dass die Landesverwaltungsrichter durch die Landesregierung ernannt werden. Paragraph 2, Absatz eins, K-LvwGG normiert, dass die Landesverwaltungsrichter durch die Landesregierung ernannt werden.

§ 5Abs.

1 leg. cit. beginnt das Amt als Landesverwaltungsrichter mit der Angelobung.

Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. beginnt das Amt als Landesverwaltungsrichter mit der Angelobung. Gemäß § 21 Abs. 4 K-LvwGG gelten für Landesverwaltungsrichter die dienstrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, K-LvwGG gelten für Landesverwaltungsrichter die dienstrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 21Abs.

7 leg. cit. finden auf Landesverwaltungsrichter die §§ 8, 24 bis 35, 38, 39, 40, 41, 42a bis 42f, 48, 49, 53, 62, 153, 155, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 166, 166b, 173 bis 184 des K-DRG 1994, LGBI. Nr. 71, keine Anwendung.

Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. finden auf Landesverwaltungsrichter die Paragraphen 8, 24 bis 35, 38, 39, 40, 41, 42 a bis 42 f, 48, 49, 53, 62, 153, 155, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 166, 166 b, 173 bis 184 des K-DRG 1994, LGBI. Nr. 71, keine Anwendung. Die für Verwaltungsrichter maßgeblichen Bestimmungen der §§ 7, 141 und 143 K- DRG werden in § 21 Abs. 7 K-LvwGG nicht aufgezählt. Die für Verwaltungsrichter maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 7, 141 und 143 K- DRG werden in Paragraph 21, Absatz 7, K-LvwGG nicht aufgezählt. So hat

§ 7Abs.

1 K-DRG der Beamte binnen vier Wochen

Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Angelobung zu leisten. So hat

Paragraph 7, Absatz eins, K-DRG der Beamte binnen vier Wochen

Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Angelobung zu leisten. In § 5 Abs. 1 K-LvwGG wird dezidiert normiert, dass das Amt als Landesverwaltungs-richter mit der Angelobung beginnt. In Paragraph 5, Absatz eins, K-LvwGG wird dezidiert normiert, dass das Amt als Landesverwaltungs-richter mit der Angelobung beginnt. Im Sinn des § 141 Abs. 1 K-DRG beginnt der Anspruch auf den Monatsbezug mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Im Sinn des Paragraph 141, Absatz eins, K-DRG beginnt der Anspruch auf den Monatsbezug mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage.

§ 141Abs.

3 leg. cit. werden Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4. und 5., wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides.

Paragraph 141, Absatz 3, leg. cit. werden Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4. und 5., wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides. Im Sinn des § 143 Abs. 1 K-DRG rückt der Beamte

jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Im Sinn des Paragraph 143, Absatz eins, K-DRG rückt der Beamte

jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor.

§ 143Abs.

2 K-DRG findet die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden

  1. Jänner oder
  2. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tag aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungsstichtag vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden
  3. März bzw.
  4. September endet.

Paragraph 143, Absatz 2, K-DRG findet die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden

  1. Jänner oder
  2. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tag aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungsstichtag vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden
  3. März bzw.
  4. September endet. Daraus folgt: Grundsätzlich ist zwischen dem organisationsrechtlichen Akt der Bestellung in Form der Ernennung und der Begründung eines Dienstverhältnisses zu unterscheiden. Mein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten begann am xxx durch die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle in der xxxabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 wurde ich zur Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungs-gerichtes Kärnten ernannt. Zusätzlich zur Ernennung als Verwaltungsrichterin kommt aber noch das Erfordernis der Angelobung hinzu, welche für den Beginn des Amtes als Landesverwaltungsrichterin erforderlich ist. Aus der oben wiedergegebenen Gesetzeslage ergibt sich eindeutig, dass die organisationsrechtliche Pflicht zur Wahrung der Organfunktion „Verwaltungsrichter" erst mit der Angelobung beginnt und wohl auch die dienstrechtliche Verwendungsänderung des Beamten erst mit diesem Akt schlagend werden kann. Meiner Angelobung als Verwaltungsrichterin am
  5. Jänner 2014 kommt insofern Relevanz in besoldungsrechtlicher Hinsicht zu, als mir aufgrund meines regulären Vorrückungstermins am 01.01.2014 die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin, Gehaltsstufe xxx, zukommt und ich aufgrund meiner Angelobung am
  6. Jänner 2014 in Anwendung oben zitierter gesetzlicher Bestimmungen in die Gehaltsstufe xxx vorzurücken hatte. Im Übrigen habe ich mit Ablauf des
  7. Dezember 2014 alle Voraussetzungen erfüllt, um in die nächste Gehaltsstufe vorzurücken, da ich zwei Jahre in einer Gehaltsstufe (xxx) war. In Anwendung des § 143 K-DRG hat die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden
  8. Jänner stattzufinden, mit der Ergänzung, dass die Frist auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt gilt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden xxx endet. Das heißt, dass sowohl

§ 143

K-DRG als auch

§ 24Abs. 4 K-Lvw

GG je eine Vorrückung stattzufinden hatte. Die eine Vorrückung kann durch die andere Vorrückung nicht konsumiert werden. Grundsätzlich ist zwischen dem organisationsrechtlichen Akt der Bestellung in Form der Ernennung und der Begründung eines Dienstverhältnisses zu unterscheiden. Mein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten begann am xxx durch die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle in der xxxabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 wurde ich zur Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungs-gerichtes Kärnten ernannt. Zusätzlich zur Ernennung als Verwaltungsrichterin kommt aber noch das Erfordernis der Angelobung hinzu, welche für den Beginn des Amtes als Landesverwaltungsrichterin erforderlich ist. Aus der oben wiedergegebenen Gesetzeslage ergibt sich eindeutig, dass die organisationsrechtliche Pflicht zur Wahrung der Organfunktion „Verwaltungsrichter" erst mit der Angelobung beginnt und wohl auch die dienstrechtliche Verwendungsänderung des Beamten erst mit diesem Akt schlagend werden kann. Meiner Angelobung als Verwaltungsrichterin am

  1. Jänner 2014 kommt insofern Relevanz in besoldungsrechtlicher Hinsicht zu, als mir aufgrund meines regulären Vorrückungstermins am 01.01.2014 die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin, Gehaltsstufe xxx, zukommt und ich aufgrund meiner Angelobung am
  2. Jänner 2014 in Anwendung oben zitierter gesetzlicher Bestimmungen in die Gehaltsstufe xxx vorzurücken hatte. Im Übrigen habe ich mit Ablauf des
  3. Dezember 2014 alle Voraussetzungen erfüllt, um in die nächste Gehaltsstufe vorzurücken, da ich zwei Jahre in einer Gehaltsstufe (xxx) war. In Anwendung des Paragraph 143, K-DRG hat die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden
  4. Jänner stattzufinden, mit der Ergänzung, dass die Frist auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt gilt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden xxx endet. Das heißt, dass sowohl

Paragraph 143, K-DRG als auch

Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG je eine Vorrückung stattzufinden hatte. Die eine Vorrückung kann durch die andere Vorrückung nicht konsumiert werden. Das System des § 8 K-UVSG, welches nun im K-LvwGG fortgeschrieben wird, geht erkennbar davon aus, dass erworbene Dienstzeiten auch angerechnet werden. Sinn der Bestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG ist, dass beim Wechsel von der Allgemeinen Verwaltung zum Verwaltungsgericht bzw. zuvor zum Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten jedenfalls eine finanzielle Besserstellung gegeben sein soll. Diese Vorgabe des Gesetzes kann aber nur dann erfüllt werden, wenn man geleistete Dienstzeiten und die sich daraus ergebenden Besserstellungen auch tatsächlich anerkennt. Das Gesetz gibt klar vor, dass die bisherige Einstufung zur Gänze samt allen daraus resultierenden Vorteilen übernommen und anhand dieses Kriteriums eine Einstufung in der nächsthöheren Gehaltsstufe beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden soll. Das System des Paragraph 8, K-UVSG, welches nun im K-LvwGG fortgeschrieben wird, geht erkennbar davon aus, dass erworbene Dienstzeiten auch angerechnet werden. Sinn der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG ist, dass beim Wechsel von der Allgemeinen Verwaltung zum Verwaltungsgericht bzw. zuvor zum Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten jedenfalls eine finanzielle Besserstellung gegeben sein soll. Diese Vorgabe des Gesetzes kann aber nur dann erfüllt werden, wenn man geleistete Dienstzeiten und die sich daraus ergebenden Besserstellungen auch tatsächlich anerkennt. Das Gesetz gibt klar vor, dass die bisherige Einstufung zur Gänze samt allen daraus resultierenden Vorteilen übernommen und anhand dieses Kriteriums eine Einstufung in der nächsthöheren Gehaltsstufe beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden soll. Die Vorgehensweise der belangten Behörde birgt zudem insoferne eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen ehemaligen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten in sich, als jene Mitglieder, die bereits in den vergangenen 18 Monaten eine Vorrückung hatten, am 01.01.2014 nochmals in Anwendung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG eine Gehaltsstufe höher rückten. Die Wortfolge des § 24 Abs. 4 K-LvwGG " ... gegenüber ihrer bisherigen Einstufung" kann in der Zusammenschau mit den Vorgaben des K-DRG und einer gleichheitskonformen Interpretation nur bedeuten, dass alle bisherigen Dienstzeiten angerechnet werden; es fehlt die gesetzliche Grundlage für die Annahme, das Wort "bisher" auf den der Ernennung vorangehenden Tag zu beziehen. Die Vorgehensweise der belangten Behörde birgt zudem insoferne eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen ehemaligen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten in sich, als jene Mitglieder, die bereits in den vergangenen 18 Monaten eine Vorrückung hatten, am 01.01.2014 nochmals in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG eine Gehaltsstufe höher rückten. Die Wortfolge des Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG " ... gegenüber ihrer bisherigen Einstufung" kann in der Zusammenschau mit den Vorgaben des K-DRG und einer gleichheitskonformen Interpretation nur bedeuten, dass alle bisherigen Dienstzeiten angerechnet werden; es fehlt die gesetzliche Grundlage für die Annahme, das Wort "bisher" auf den der Ernennung vorangehenden Tag zu beziehen. Wenngleich

der höchstgerichtlichen Judikatur dem Gesetzgeber in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, so kann daraus dennoch nicht abgeleitet werden, dass in Anwendung der bestehenden Normen der Verwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Vielmehr sind gesetzliche Gegebenheiten einzuhalten.

§ 24Abs. 4 K-Lvw

GG haben alle neuen Verwaltungsrichter um eine Gehaltsstufe vorzurücken; der Gesetzgeber hat damit offensichtlich die besondere Herausforderung, die auf Verwaltungsrichter zukommt, erkannt und besoldungsrechtlich zu honorieren beabsichtigt.

Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG haben alle neuen Verwaltungsrichter um eine Gehaltsstufe vorzurücken; der Gesetzgeber hat damit offensichtlich die besondere Herausforderung, die auf Verwaltungsrichter zukommt, erkannt und besoldungsrechtlich zu honorieren beabsichtigt.

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, Zahl: 2012/12/0007, ist die RL 2000/78/EG, welche eine Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf verbietet, auch bei der Beurteilung von Bestimmungen zu Vorrückungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht anzuwenden. Ich werde aufgrund meines Alters insoferne diskriminiert, als zukünftige Verwaltungsrichter jedenfalls zufolge § 24 Abs. 4 K-LvwGG in den Genuss der Einstufung in der nächsthöheren Gehaltsstufe kommen werden, ich hingegen meinen

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, Zahl: 2012/12/0007, ist die RL 2000/78/EG, welche eine Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf verbietet, auch bei der Beurteilung von Bestimmungen zu Vorrückungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht anzuwenden. Ich werde aufgrund meines Alters insoferne diskriminiert, als zukünftige Verwaltungsrichter jedenfalls zufolge Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG in den Genuss der Einstufung in der nächsthöheren Gehaltsstufe kommen werden, ich hingegen meinen

teil bis zum Ende meiner Tätigkeit nicht mehr aufholen kann. Damit werde ich automatisch gegenüber zukünftig neu hinzukommenden Verwaltungsrichtern diskriminiert. Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Antrag, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und mich gemäß § 24 Abs. 2 K- LvwGG in die Gehaltsstufe xxxeinzustufen.“gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und mich gemäß Paragraph 24, Absatz 2, K- LvwGG in die Gehaltsstufe xxxeinzustufen.“ II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin steht seit xxx in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Mit xxx wurde sie zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten ernannt. Zum

  1. Dezember 2013 nahm sie die besoldungsrechtliche Stellung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten in der Gehaltsstufe xxx mit der nächsten Vorrückung zum
  2. Jänner 2014 ein, dh die Beschwerdeführerin hatte als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten mit
  3. Jänner 2014 die Gehaltsstufe xxx eingenommen. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt. Die neu geschaffenen Landesverwaltungsgerichte nahmen mit
  4. Jänner 2014 ihre Tätigkeit auf und wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit
  5. Jänner 2014 aufgelöst. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt. Die neu geschaffenen Landesverwaltungsgerichte nahmen mit
  6. Jänner 2014 ihre Tätigkeit auf und wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit
  7. Jänner 2014 aufgelöst. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Mit der "Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012", BGBI. I Nr. 51/2012, wurde in Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBI. Nr. 1/1930, derart geändert, dass unter Z. 60 die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften durch einen neuen Abschnitt A mit der Überschriftsbezeichnung "A. Verwaltungsgerichtsbarkeit" ersetzt wurden. In diesem Abschnitt A werden in den Art. 129 bis Art. 136 die Grundlagen der neuen zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, somit auch die „Erschaffung“ des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, verfassungsrechtlich verankert. Mit der "Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012", BGBI. römisch eins Nr. 51 aus 2012,, wurde in Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBI. Nr. 1 aus 1930,, derart geändert, dass unter Ziffer 60, die Artikel 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften durch einen neuen Abschnitt A mit der Überschriftsbezeichnung "A. Verwaltungsgerichtsbarkeit" ersetzt wurden. In diesem Abschnitt A werden in den Artikel 129 bis Artikel 136, die Grundlagen der neuen zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, somit auch die „Erschaffung“ des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, verfassungsrechtlich verankert. Art. 136 B-VG idF BGBI. I Nr. 51/2012 normiert, dass die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder durch Landesgesetz geregelt wird, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz. Artikel 136, B-VG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 51 aus 2012, normiert, dass die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder durch Landesgesetz geregelt wird, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz. Unter der Z. 84 wird im BGBI. I Nr. 51/2012 zu Art. 151 B-VG ein Abs. 51 angefügt, der (ausschnittsweise) wie folgt lautet: Unter der Ziffer 84, wird im BGBI. römisch eins Nr. 51 aus 2012, zu Artikel 151, B-VG ein Absatz 51, angefügt, der (ausschnittsweise) wie folgt lautet:

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
  1. Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 Z 3, ..... , die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), ..... , treten mit
  2. Jänner 2014 in Kraft;
  3. Artikel 9, Absatz 2,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3,, ..... , die Artikel 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), ..... , treten mit
  4. Jänner 2014 in Kraft;
  5. ……. .
  6. Mit
  7. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ..... Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen, einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen lauten: Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz - K-LvwGÜG, LGBI. Nr. 119/2012: § 1 Ersternennungen im Landesverwaltungsgericht Kärnten Paragraph eins, Ersternennungen im Landesverwaltungsgericht Kärnten
(1)Wer am
  1. Dezember 2012 Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten ist, kann sich bis zum
  2. Jänner 2013 bei der Landesregierung als Landesverwaltungsrichter bewerben. Der Präsident des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten kann sich innerhalb dieser Frist auch für die Funktion des Präsidenten, der Vizepräsident des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten für die Funktion des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bewerben. Eine solche Bewerbung gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Landesverwaltungsrichter.
(2).....
(5)Die Landesregierung hat jene Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, die die Voraussetzungen

Abs. 2 und 3 erfüllen, bis zum

  1. März 2013 zu Landesverwaltungsrichtern zu ernennen. Die Ernennung wird mit
  2. Jänner 2014 wirksam……

(5)Die Landesregierung hat jene Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, die die Voraussetzungen

Absatz 2 und 3 erfüllen, bis zum

  1. März 2013 zu Landesverwaltungsrichtern zu ernennen. Die Ernennung wird mit
  2. Jänner 2014 wirksam…… Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz - K-LvwGG, LGBL. Nr. 55/2013: § 2 ErnennungParagraph 2, Ernennung

(1)Vor der Ernennung der Landesverwaltungsrichter ..... ………
(6)Die Landesverwaltungsrichter haben vor dem Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Landeshauptmann, die sonstigen Landesverwaltungsrichter vor dem Präsidenten. § 5 Beginn und Ende des AmtesParagraph 5, Beginn und Ende des Amtes
(1)Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.
(2)Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet …… § 21 DienstverhältnisParagraph 21, Dienstverhältnis
(1)Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, bleibt unverändert. ………….
(4)Für Landesverwaltungsrichter gelten die dienstrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. ………..
(7)§§ 8, 24 bis 35, 38, 39, 40, 41, 42a bis 42f, 48, 49, 53, 62, 153, 155, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 166, 166b, 173 bis 184 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes - K-DRG 1994, LGBI. Nr. 71, finden auf Landesverwaltungsrichter keine Anwendung.
(7)Paragraphen 8, 24 bis 35, 38, 39, 40, 41, 42 a bis 42 f, 48, 49, 53, 62, 153, 155, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 166, 166 b, 173 bis 184 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes - K-DRG 1994, LGBI. Nr. 71, finden auf Landesverwaltungsrichter keine Anwendung. § 24 BezügeParagraph 24, Bezüge
(1)Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Landespersonalzulage und der Stufe zwei der Verwaltungsdienstzulage. Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd § 138 Abs. 3 des K-DRG 1994. An Zulagen und Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter nur ein Anspruch auf Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994), Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K- DRG 1994), einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994) und auf eine Verwendungszulage in dem in Abs. 3 festgelegten Ausmaß.
(1)Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Landespersonalzulage und der Stufe zwei der Verwaltungsdienstzulage. Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd Paragraph 138, Absatz 3, des K-DRG 1994. An Zulagen und Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter nur ein Anspruch auf Kinderzulage (Paragraph 139, K-DRG 1994), Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 164, K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (Paragraph 165, K- DRG 1994), einmalige Entschädigung (Paragraph 165 a, K-DRG 1994) und auf eine Verwendungszulage in dem in Absatz 3, festgelegten Ausmaß.
(2)Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt: Gehaltsstufe Euro 1 2.452,40 2 2.697,12 3 2.942,12 4 3.187,09 5 3.432,00 6 3.676,99 7 3.922,25 8 4.083,72 9 4.318,79 10 4.554,12 11 4.789,65 12 5.024,81 13 5.259,79 14 5.507,31 15 5.754,68 16 6.002,31 17 6.250,01 18 6.497,61
(3)Die Verwendungszulage iSd Abs. 1 beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:
(3)Die Verwendungszulage iSd Absatz eins, beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:
  1. Präsident 80%
  2. Vizepräsident 65%
  3. Senatsvorsitzender 50%
  4. Berichterstatter 45%
  5. Landesverwaltungsrichter 35% Übt ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage begründen, gebührt ausschließlich die höchste Verwendungszulage.
(4)Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist. ………
(6)Die Landesverwaltungsrichter rücken im Abstand von zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Einem Landesverwaltungsrichter, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt

vier Jahren, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von 10 % des Gehalts eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1. ……….. § 30 InkrafttretenParagraph 30, Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.
(2)§ 31 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2)Paragraph 31, tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3)Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz - K-UVSG), LGBI. Nr. 104/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 51/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3)Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz - K-UVSG), LGBI. Nr. 104 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 51 aus 2003,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Kärntner Verwaltungssenatsgesetz - K-UVSG, LGBI. Nr. 104/1990, in der Fassung LGBI. Nr. 51/2003: Kärntner Verwaltungssenatsgesetz - K-UVSG, LGBI. Nr. 104 aus 1990,, in der Fassung LGBI. Nr. 51/2003: § 7 Dienstrechtliche StellungParagraph 7, Dienstrechtliche Stellung
(1)Wenn ein Mitglied des Senates nicht …
(2)Für Mitglieder des Senates gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird.
(3)Die Bestimmungen der §§ 37 bis 40 und 85 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes finden auf Mitglieder des Senates keine Anwendung.
(3)Die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 40 und 85 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes finden auf Mitglieder des Senates keine Anwendung.
(4)Unbeschadet des § 56 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes haben die Mitglieder des Senates …….
(4)Unbeschadet des Paragraph 56, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes haben die Mitglieder des Senates ……. § 8 GehaltParagraph 8, Gehalt
(1)Den Mitgliedern des Senates gebühren Monatsbezüge und Senatszulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt im Sinne der Gehaltsstufen in Anlage 4b zum Kärntner Dienstrechtsgesetz, der Landespersonalzulage und der Stufe 2 der Verwaltungsdienstzulage.
(2)Mitglieder des Senates, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in jener Gehaltsstufe im Sinne der Anlage 4b zum Kärntner Dienstrechtsgesetz einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als Beamte oder Vertragsbedienstete als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.
(3)……
(4)Die Mitglieder des Senates rücken im Abstand von zwei Jahren an die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Einem Mitglied des Senates, das die höchste Gehaltsstufe im Sinne der Anlage 4b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes erreicht hat, gebührt

vier Jahren eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaße von 10 v. H. des Gehaltes eines Mitgliedes des Senates der Gehaltsstufe I.

(4)Die Mitglieder des Senates rücken im Abstand von zwei Jahren an die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Einem Mitglied des Senates, das die höchste Gehaltsstufe im Sinne der Anlage 4b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes erreicht hat, gebührt

vier Jahren eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaße von 10 v. H. des Gehaltes eines Mitgliedes des Senates der Gehaltsstufe römisch eins.

(5)……… . Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994, LGBI. 71, in der Fassung LGBI. Nr. 55/2013: § 143 VorrückungParagraph 143, Vorrückung
(1)Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse III erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(1)Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch drei erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2)Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünf jährigen Zeitraumes folgenden
  1. Jänner oder
  2. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünf jährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden
  3. März bzw.
  4. September endet.
(3).... IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden mit
  1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Es nahmen ebenso mit
  2. Jänner 2014 die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu gegründeten Landesverwaltungsgerichte ihre Tätigkeit auf. Diese umfassende Neuorganisation des öffentlich-rechtlichen Rechtschutzes hatte ihren Ausgangspunkt in dem am
  3. Juni 2012 kundgemachten
  4. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetz enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben wurden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), BGBl. I Nr. 51/
  5. Diese umfassende Neuorganisation des öffentlich-rechtlichen Rechtschutzes hatte ihren Ausgangspunkt in dem am
  6. Juni 2012 kundgemachten
  7. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetz enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben wurden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Mit dieser Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde in Art. 1 (Verfassungsbestimmung) das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, derart geändert, dass unter Z. 60 die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften durch einen neuen Abschnitt A mit der Überschriftsbezeichnung „A. Verwaltungsgerichtsbarkeit“ ersetzt wurden. In diesem Abschnitt A sind in den Art. 129 bis Art. 136 die Grundlagen der neuen zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, somit auch die Erschaffung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, verfassungsrechtlich verankert. Mit dieser Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde in Artikel eins, (Verfassungsbestimmung) das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, derart geändert, dass unter Ziffer 60, die Artikel 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften durch einen neuen Abschnitt A mit der Überschriftsbezeichnung „A. Verwaltungsgerichtsbarkeit“ ersetzt wurden. In diesem Abschnitt A sind in den Artikel 129 bis Artikel 136, die Grundlagen der neuen zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, somit auch die Erschaffung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, verfassungsrechtlich verankert. In Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 wird verfassungsrechtlich festgelegt, dass die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder durch Landesgesetz geregelt wird. In Artikel 136, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wird verfassungsrechtlich festgelegt, dass die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder durch Landesgesetz geregelt wird. In Art. 151 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 wird in Abs. 51 normiert, dass Art. 129 - 136 samt Abschnittsüberschriften mit
  8. Jänner 2014 in Kraft treten. Ebenso wird normiert, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit
  9. Jänner 2014 aufgelöst werden. In Artikel 151, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wird in Absatz 51, normiert, dass Artikel 129, - 136 samt Abschnittsüberschriften mit
  10. Jänner 2014 in Kraft treten. Ebenso wird normiert, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit
  11. Jänner 2014 aufgelöst werden. Wie im Stufenbau der Rechtsordnung durch Merkl und Kelsen rechtstheoretisch festgehalten, kann bzw. darf ein (einfaches) Bundes- oder Landesgesetz nur im Rahmen der Verfassungsgesetze erlassen werden. Durch verfassungsrechtliche Normen werden Bundes- oder Landesgesetzgeber ermächtigt, im verfassungsrechtlich gegebenen Rahmen entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen. Für die Erschaffung der Landesverwaltungsgerichte sind die genannte Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und die damit einher gegangenen Novellierungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) relevant. Erst durch diese Novellierungen wurden die Landesverwaltungsgerichte in das rechtliche und organisatorische Gefüge des Rechtsstaates Österreich eingegliedert. Wie im BGBl. I Nr. 51/2012 verfassungsrechtlich festgelegt, treten die entsprechenden Art. 129 - Art. 136 B-VG mit
  12. Jänner 2014 in Kraft. Für die Erschaffung der Landesverwaltungsgerichte sind die genannte Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und die damit einher gegangenen Novellierungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) relevant. Erst durch diese Novellierungen wurden die Landesverwaltungsgerichte in das rechtliche und organisatorische Gefüge des Rechtsstaates Österreich eingegliedert. Wie im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, verfassungsrechtlich festgelegt, treten die entsprechenden Artikel 129, - Artikel 136, B-VG mit
  13. Jänner 2014 in Kraft. In Anbetracht dessen, dass dem Kärntner Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er zeitlich quasi "vor" dem Bundesverfassungsgesetzgeber ein Ausführungsgesetz zu Art. 136 B-VG idF BGBI. I Nr. 51/2012, das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz - K-LvwGG, erlassen hat, muss unter Berücksichtigung des Stufenbaus der Rechtsordnung und einer verfassungskonformen Erlassung des (einfachen) Landesgesetzes festgehalten werden, dass logischerweise am Tag ,,
  14. Jänner 2014" zuerst die Art. 151 Abs. 51 B-VG und Art 129 - 136 idF BGBI. I Nr. 51/2012 in Kraft getreten sind und dann erst die meisten und v.a. die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des K-LvwGG. Zu diesen Bestimmungen gehören explizit die Paragraphen, die die besoldungsrechtliche Einstufung der Richterinnen und Richter betreffen und auch § 2 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 K-LvwGG, der die Ernennung der Landesverwaltungsrichter normiert. Die in § 30 Abs. 2 K-LvwGG geregelte Ausnahme davon für die Übergangsbestimmungen des § 31 K-LvwGG berührt diese Paragraphen nicht.In Anbetracht dessen, dass dem Kärntner Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er zeitlich quasi "vor" dem Bundesverfassungsgesetzgeber ein Ausführungsgesetz zu Artikel 136, B-VG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 51 aus 2012,, das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz - K-LvwGG, erlassen hat, muss unter Berücksichtigung des Stufenbaus der Rechtsordnung und einer verfassungskonformen Erlassung des (einfachen) Landesgesetzes festgehalten werden, dass logischerweise am Tag ,,
  15. Jänner 2014" zuerst die Artikel 151, Absatz 51, B-VG und Artikel 129, - 136 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 51 aus 2012, in Kraft getreten sind und dann erst die meisten und v.a. die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des K-LvwGG. Zu diesen Bestimmungen gehören explizit die Paragraphen, die die besoldungsrechtliche Einstufung der Richterinnen und Richter betreffen und auch Paragraph 2, Absatz eins, 2, 3, 4 und 6 K-LvwGG, der die Ernennung der Landesverwaltungsrichter normiert. Die in Paragraph 30, Absatz 2, K-LvwGG geregelte Ausnahme davon für die Übergangsbestimmungen des Paragraph 31, K-LvwGG berührt diese Paragraphen nicht. Daher kann auch erst im zeitlichen Anschluss daran, d.h. 1.

in Kraft treten des Art. 151 Abs. 51 und der Art. 129 - 136 B-VG idF BGBI. I Nr. 51/2012 als verfassungsrechtliche Grundlage für das K-LvwGG,

in Kraft treten des Artikel 151, Absatz 51 und der Artikel 129, - 136 B-VG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 51 aus 2012, als verfassungsrechtliche Grundlage für das K-LvwGG, 2.

dem erst daraufhin erfolgten in Kraft treten des K-LvwGG, schlussendlich 3. eine besoldungsrechtliche Einstufung in Form eines Bescheides ergehen. Dies alles war erst

Beginn des Tages ,,

  1. Jänner 2014" und nicht davor mit
  2. Dezember 2013 verfassungskonform möglich. Um im Zuge des Überganges von den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern zu den Verwaltungsgerichten keine (zeitliche) Lücke aufzutun, wurde in Art. 151 B-VG Abs. 51 Z 8 idF BGBl. I Nr. 51/2012 ausdrücklich festgehalten, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erst mit
  3. Jänner 2014 aufgelöst werden und nicht bereits mit Ablauf des
  4. Dezember
  5. Der Kärntner Landesgesetzgeber hat zwar in § 30 Abs. 3 K-LvwGG das „Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat“ (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz-K-UVSG), LGBl. Nr. 104/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2003, mit Ablauf des
  6. Dezember 2003 außer Kraft treten lassen, jedoch hatte auf Grund der verfassungsrechtlich verankerten Übergangsbestimmung in Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012, der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten mit Beginn des Tages
  7. Jänner 2014 noch Bestand. Um im Zuge des Überganges von den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern zu den Verwaltungsgerichten keine (zeitliche) Lücke aufzutun, wurde in Artikel 151, B-VG Absatz 51, Ziffer 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ausdrücklich festgehalten, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erst mit
  8. Jänner 2014 aufgelöst werden und nicht bereits mit Ablauf des
  9. Dezember
  10. Der Kärntner Landesgesetzgeber hat zwar in Paragraph 30, Absatz 3, K-LvwGG das „Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat“ (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz-K-UVSG), Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2003,, mit Ablauf des
  11. Dezember 2003 außer Kraft treten lassen, jedoch hatte auf Grund der verfassungsrechtlich verankerten Übergangsbestimmung in Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten mit Beginn des Tages
  12. Jänner 2014 noch Bestand. Es ist daher die Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht zu teilen, wonach sie das Einreihungsergebnis der Dienstbehörde auf den Umstand stützt, dass das Kärntner Verwaltungssenatsgesetz, auf Grund dessen der Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 4 K-UVSG i

Vm § 143 Abs. 2 K-DRG 1994 eine Vorrückung zum

  1. Jänner 2014 gebührt hätte, mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist. Das Gegenteil ist der Fall. Da wie bereits ausgeführt, das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz erst

Inkrafttreten der Novelle des B-VG mit

  1. Jänner 2014 hat in Kraft treten können und der Verfassungsgesetzgeber selbst ausdrücklich normiert, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erst mit
  2. Jänner 2014 und nicht mit
  3. Dezember 2013 aufgelöst worden sind, ist für die Beschwerdeführerin zu Beginn des
  4. Jänner 2014, als der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten noch existierte, die ihr mit
  5. Jänner 2014 gebührende Vorrückung sehr wohl zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, hat sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorrückung erfüllt und muss nicht „suggeriert“ werden, dass sie im Zeitpunkt der Ernennung bereits eine höhere Gehaltsstufe erreicht hatte, sie hat diese durch die bundesverfassungsrechtlich verankerte Regelung tatsächlich erreicht.Es ist daher die Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht zu teilen, wonach sie das Einreihungsergebnis der Dienstbehörde auf den Umstand stützt, dass das Kärntner Verwaltungssenatsgesetz, auf Grund dessen der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz 4, K-UVSG in Verbindung mit Paragraph 143, Absatz 2, K-DRG 1994 eine Vorrückung zum

  1. Jänner 2014 gebührt hätte, mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist. Das Gegenteil ist der Fall. Da wie bereits ausgeführt, das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz erst

Inkrafttreten der Novelle des B-VG mit

  1. Jänner 2014 hat in Kraft treten können und der Verfassungsgesetzgeber selbst ausdrücklich normiert, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erst mit
  2. Jänner 2014 und nicht mit
  3. Dezember 2013 aufgelöst worden sind, ist für die Beschwerdeführerin zu Beginn des
  4. Jänner 2014, als der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten noch existierte, die ihr mit
  5. Jänner 2014 gebührende Vorrückung sehr wohl zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, hat sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorrückung erfüllt und muss nicht „suggeriert“ werden, dass sie im Zeitpunkt der Ernennung bereits eine höhere Gehaltsstufe erreicht hatte, sie hat diese durch die bundesverfassungsrechtlich verankerte Regelung tatsächlich erreicht. Die belangte Behörde hat zur besoldungsrechtlichen Einstufung in das neue Gehaltsschema und Abschluss des alten Gehaltsschemas des Unabhängigen Verwaltungssenates einen Zeitpunkt herangezogen, zu dem das neue Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz noch nicht in Kraft war. Denklogischerweise – legt man die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und die daraus erwachsenden Ermächtigungen an den einfachen Gesetzgeber und an die, einen individuellen Verwaltungsakt setzenden Behörden, zu Grunde – war zu Beginn des
  6. Jänner 2014 der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten noch existent, dann bzw zeitgleich traten Art. 151 Abs. 51 B-VG und die novellierten Art. 129 - 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 in Kraft, daraufhin erst das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 55/2013 und erst im Anschluss daran hätte die belangte Behörde eine besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführerin anhand des neuen Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes vornehmen dürfen. Das Abstellen auf § 30 Abs. 3 K-LvwGG bei der besoldungsmäßigen Einstufung widerspricht somit der in Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 verfassungsrechtlich normierten Übergangsbestimmung. Diese „Lücke“ zwischen dem Außerkrafttreten des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes mit
  7. Dezember 2013 und der verfassungsrechtlichen Auflösung der Unabhängigen Verwaltungssenate mit
  8. Jänner 2014 darf jedoch nicht zu Lasten der Betroffenen, d.h. auch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin, ausgelegt werden. Die belangte Behörde hat zur besoldungsrechtlichen Einstufung in das neue Gehaltsschema und Abschluss des alten Gehaltsschemas des Unabhängigen Verwaltungssenates einen Zeitpunkt herangezogen, zu dem das neue Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz noch nicht in Kraft war. Denklogischerweise – legt man die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und die daraus erwachsenden Ermächtigungen an den einfachen Gesetzgeber und an die, einen individuellen Verwaltungsakt setzenden Behörden, zu Grunde – war zu Beginn des
  9. Jänner 2014 der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten noch existent, dann bzw zeitgleich traten Artikel 151, Absatz 51, B-VG und die novellierten Artikel 129, - 136 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, in Kraft, daraufhin erst das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013, und erst im Anschluss daran hätte die belangte Behörde eine besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführerin anhand des neuen Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes vornehmen dürfen. Das Abstellen auf Paragraph 30, Absatz 3, K-LvwGG bei der besoldungsmäßigen Einstufung widerspricht somit der in Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, verfassungsrechtlich normierten Übergangsbestimmung. Diese „Lücke“ zwischen dem Außerkrafttreten des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes mit
  10. Dezember 2013 und der verfassungsrechtlichen Auflösung der Unabhängigen Verwaltungssenate mit
  11. Jänner 2014 darf jedoch nicht zu Lasten der Betroffenen, d.h. auch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin, ausgelegt werden. Aber selbst wenn man die im vorliegenden Fall geltenden Übergangsregelungen aufgrund der Systemänderung außer Acht lässt, erweist sich die besoldungsmäßige Einstufung durch die belangte Behörde als rechtswidrig: § 24 Abs. 4 K-LvwGG normiert, dass Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen sind, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist. Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG normiert, dass Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen sind, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist. § 24 Abs. 4 K-LvwGG ist (nahezu) wortgleich mit dem vormals für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Kraft stehenden § 8 Abs. 2 Kärntner Verwaltungssenatsgesetz-K-UVSG, LGBl. Nr. 104/1990, idF LGBl. Nr. 51/
  12. Dies gesteht auch die belangte Behörde in ihren Ausführungen zu. Bereits die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, waren bei ihrer erstmaligen Ernennung in jeder Gehaltsstufe im Sinne der Anlage 4b zum Kärntner Dienstrechtsgesetz einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als Beamte oder Vertragsbedienstete als nächst höhere Gehaltsstufe anzusehen war. Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG ist (nahezu) wortgleich mit dem vormals für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz 2, Kärntner Verwaltungssenatsgesetz-K-UVSG, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 1990,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2003,. Dies gesteht auch die belangte Behörde in ihren Ausführungen zu. Bereits die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, waren bei ihrer erstmaligen Ernennung in jeder Gehaltsstufe im Sinne der Anlage 4b zum Kärntner Dienstrechtsgesetz einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als Beamte oder Vertragsbedienstete als nächst höhere Gehaltsstufe anzusehen war. Es ist eindeutig zu erkennen, dass das System des § 8 K-UVSG, welches nun im K-LvwGG fortgeschrieben wird, davon ausgeht, dass erworbene Dienstzeiten und Ansprüche aus der bereits im Landesdienst und/oder UVS verbrachten Zeit auch zur Gänze angerechnet werden sollen. Aus dem Wortlaut dieser beiden gesetzlichen Normierungen ist unzweifelhaft zu erkennen, dass die Intention des Gesetzgebers darin lag, bei einem Wechsel von der allgemeinen Verwaltung (UVS) zum Verwaltungsgericht bzw. zuvor zum UVS jedenfalls eine finanzielle Besserstellung zu gewährleisten. Die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde, dass eine reine Wortinterpretation diesen Schluss nicht zuließe, können nicht

vollzogen werden.Es ist eindeutig zu erkennen, dass das System des Paragraph 8, K-UVSG, welches nun im K-LvwGG fortgeschrieben wird, davon ausgeht, dass erworbene Dienstzeiten und Ansprüche aus der bereits im Landesdienst und/oder UVS verbrachten Zeit auch zur Gänze angerechnet werden sollen. Aus dem Wortlaut dieser beiden gesetzlichen Normierungen ist unzweifelhaft zu erkennen, dass die Intention des Gesetzgebers darin lag, bei einem Wechsel von der allgemeinen Verwaltung (UVS) zum Verwaltungsgericht bzw. zuvor zum UVS jedenfalls eine finanzielle Besserstellung zu gewährleisten. Die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde, dass eine reine Wortinterpretation diesen Schluss nicht zuließe, können nicht

vollzogen werden. Die belangte Behörde führt selbst im Falle einer weiteren Beschwerdeführerin aus, dass bei deren erstmaliger Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit xxx die ihr damals zustehende Beförderung in die Dienstklasse xxx mit xxx berücksichtigt wurde, dies sogar mit einem Monat Differenz, um keine finanzielle Schlechterstellung zwischen Verbleib in der allgemeinen Verwaltung und Mitglied beim UVS zu bewirkten. Es kann festgehalten werden, dass der damals zuständige Entscheidungsträger § 8 Abs. 2 K-UVSG in rechtskonformer Weise so gelesen hatte, wie es auch das Ziel des Gesetzgebers war und ist: Es soll beim Wechsel von der allgemeinen Verwaltung bzw. vom UVS zum Verwaltungsgericht (bzw. zuvor zum UVS) jedenfalls eine finanzielle Besserstellung gegeben sein. Dass eine solche Berücksichtigung bei der Beschwerdeführerin im xxx nicht notwendig war, zeigt lediglich, dass sie zu einem Zeitpunkt zum Mitglied des UVS Kärnten ernannt wurde, als bei ihr keine Beförderung oder Gehaltsvorrückung anstanden, zumal sie nicht zum Jahreswechsel zum UVS-Mitglied ernannt wurde und eine Vorrückung bei ihr nicht im Juli stattfindet, sondern im Jänner. Wäre xxx der genannten weiteren Beschwerdeführerin die ihr damals zustehende Beförderung in die Dienstklasse xxx des Beamtenschemas mit xxx nicht angerechnet worden bzw. wären Gehaltsvorrückungen nicht angerechnet worden, so hätte auch damals der Fall eintreten können (wie er nunmehr bei weiteren betroffenen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes eintrifft) dass sie beim Übertritt zum Unabhängigen Verwaltungssenat weniger verdient hätte als wenn sie in der normalen Verwaltung geblieben wäre. Dies widerspricht sehr eindeutig dem Wortlaut der Normen und der Intention des Gesetzgebers bzw. dem Sinn des § 24 Abs. 4 K-LvwGG bzw. § 8 K-UVSG. Die belangte Behörde führt selbst im Falle einer weiteren Beschwerdeführerin aus, dass bei deren erstmaliger Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit xxx die ihr damals zustehende Beförderung in die Dienstklasse xxx mit xxx berücksichtigt wurde, dies sogar mit einem Monat Differenz, um keine finanzielle Schlechterstellung zwischen Verbleib in der allgemeinen Verwaltung und Mitglied beim UVS zu bewirkten. Es kann festgehalten werden, dass der damals zuständige Entscheidungsträger Paragraph 8, Absatz 2, K-UVSG in rechtskonformer Weise so gelesen hatte, wie es auch das Ziel des Gesetzgebers war und ist: Es soll beim Wechsel von der allgemeinen Verwaltung bzw. vom UVS zum Verwaltungsgericht (bzw. zuvor zum UVS) jedenfalls eine finanzielle Besserstellung gegeben sein. Dass eine solche Berücksichtigung bei der Beschwerdeführerin im xxx nicht notwendig war, zeigt lediglich, dass sie zu einem Zeitpunkt zum Mitglied des UVS Kärnten ernannt wurde, als bei ihr keine Beförderung oder Gehaltsvorrückung anstanden, zumal sie nicht zum Jahreswechsel zum UVS-Mitglied ernannt wurde und eine Vorrückung bei ihr nicht im Juli stattfindet, sondern im Jänner. Wäre xxx der genannten weiteren Beschwerdeführerin die ihr damals zustehende Beförderung in die Dienstklasse xxx des Beamtenschemas mit xxx nicht angerechnet worden bzw. wären Gehaltsvorrückungen nicht angerechnet worden, so hätte auch damals der Fall eintreten können (wie er nunmehr bei weiteren betroffenen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes eintrifft) dass sie beim Übertritt zum Unabhängigen Verwaltungssenat weniger verdient hätte als wenn sie in der normalen Verwaltung geblieben wäre. Dies widerspricht sehr eindeutig dem Wortlaut der Normen und der Intention des Gesetzgebers bzw. dem Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG bzw. Paragraph 8, K-UVSG. Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auch darüber Recht zu geben, dass sie mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 alle Voraussetzungen erfüllt hatte, um in die nächste Gehaltsstufe vorzurücken. § 143 K-DRG normiert, dass die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden
  2. Jänner stattfindet, mit der Ergänzung, dass die Frist auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt gilt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden
  3. März bzw.
  4. September endet. Da die Beschwerdeführerin volle zwei Jahre in der Gehaltsstufe xxx des Besoldungsschemas des UVS konsumiert hatte und ihr somit gemäß § 143 K-DRG 1994, welcher sowohl auf vormalige UVS-Mitglieder als auch auf Landesverwaltungsgerichtsrichter anzuwenden ist, eine Vorrückung in die Gehaltsstufe xxx mit
  5. Jänner 2014 rechtlich zustand, war diese auf Grund der bisherigen Ausführungen sehr wohl noch bei ihrer Einstufung in das neue Gehaltsschema des Landesverwaltungsgerichtes mit zu berücksichtigen. Es ist dem erkennenden Gericht keine Normierung bekannt, aus der hervorgeht, dass eine Vorrückung durch eine andere Vorrückung konsumiert wird. Im Gegenteil geben die gesetzlichen Regelungen klar vor, dass die bisherige Einstufung zur Gänze samt allen daraus resultierenden Vorteilen übernommen werden soll. Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auch darüber Recht zu geben, dass sie mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 alle Voraussetzungen erfüllt hatte, um in die nächste Gehaltsstufe vorzurücken. Paragraph 143, K-DRG normiert, dass die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden
  7. Jänner stattfindet, mit der Ergänzung, dass die Frist auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt gilt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden
  8. März bzw.
  9. September endet. Da die Beschwerdeführerin volle zwei Jahre in der Gehaltsstufe xxx des Besoldungsschemas des UVS konsumiert hatte und ihr somit gemäß Paragraph 143, K-DRG 1994, welcher sowohl auf vormalige UVS-Mitglieder als auch auf Landesverwaltungsgerichtsrichter anzuwenden ist, eine Vorrückung in die Gehaltsstufe xxx mit
  10. Jänner 2014 rechtlich zustand, war diese auf Grund der bisherigen Ausführungen sehr wohl noch bei ihrer Einstufung in das neue Gehaltsschema des Landesverwaltungsgerichtes mit zu berücksichtigen. Es ist dem erkennenden Gericht keine Normierung bekannt, aus der hervorgeht, dass eine Vorrückung durch eine andere Vorrückung konsumiert wird. Im Gegenteil geben die gesetzlichen Regelungen klar vor, dass die bisherige Einstufung zur Gänze samt allen daraus resultierenden Vorteilen übernommen werden soll. Es ist – wie die Beschwerdeführerin auch korrekt ausführt – keine gesetzliche Grundlage zu erkennen, die als Basis dafür herangezogen werden könnte, dass man den Vorrückungstermin
  11. Jänner 2014, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden sind, nicht anerkennen soll. Die Wortfolge in § 24 Abs. 4 K-LvwGG „gegenüber ihrer bisherigen Einstufung“ kann bei reiner Wortinterpretation und in Zusammenschau mit den Vorgaben

dem K-DRG und der Intention des Gesetzgebers, eine finanzielle Besserstellung zu bewirken, nur bedeuten, dass alle bisherigen Dienstzeiten und Ernennungen und die daraus resultierenden Gehaltsvorrückungen und Beförderungen angerechnet werden und wenn der Übertritt zum gleichen Tag wie eine erfüllte Vorrückung oder Beförderung von Statten geht, so muss diese jedenfalls Berücksichtigung finden, zumal die Voraussetzungen für eine Vorrückung oder Beförderung ja bereits in der Vergangenheit erfüllt worden sind und nicht erst erfüllt werden müssen. Eine andere Rechtsansicht wäre gleichheitswidrig, da Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen und in deren Dienstverhältnis eine Vorrückung mit 1.1.2014 vorgesehen war, keine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung hätten, in einigen Fällen sogar eine Verschlechterung, diejenigen mit der nächsten Vorrückung an den drei darauffolgenden Vorrückungsterminen bzw. diejenigen mit den drei vergangenen Vorrückungsterminen jedoch schon. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Vorrückung mit 1. Jänner 2014 zeitlich als allererstes, d.h. vor Inkrafttreten bzw. Heranziehung der übrigen genannten Bestimmungen, zu ergehen hat. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausführt, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass man das Wort „bisher“ auf den der Ernennung vorangehenden Tag bezieht. Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage für das „Konsumieren“ einer Vorrückung durch eine andere.Die Wortfolge in Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG „gegenüber ihrer bisherigen Einstufung“ kann bei reiner Wortinterpretation und in Zusammenschau mit den Vorgaben

dem K-DRG und der Intention des Gesetzgebers, eine finanzielle Besserstellung zu bewirken, nur bedeuten, dass alle bisherigen Dienstzeiten und Ernennungen und die daraus resultierenden Gehaltsvorrückungen und Beförderungen angerechnet werden und wenn der Übertritt zum gleichen Tag wie eine erfüllte Vorrückung oder Beförderung von Statten geht, so muss diese jedenfalls Berücksichtigung finden, zumal die Voraussetzungen für eine Vorrückung oder Beförderung ja bereits in der Vergangenheit erfüllt worden sind und nicht erst erfüllt werden müssen. Eine andere Rechtsansicht wäre gleichheitswidrig, da Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen und in deren Dienstverhältnis eine Vorrückung mit 1.1.2014 vorgesehen war, keine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung hätten, in einigen Fällen sogar eine Verschlechterung, diejenigen mit der nächsten Vorrückung an den drei darauffolgenden Vorrückungsterminen bzw. diejenigen mit den drei vergangenen Vorrückungsterminen jedoch schon. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Vorrückung mit 1. Jänner 2014 zeitlich als allererstes, d.h. vor Inkrafttreten bzw. Heranziehung der übrigen genannten Bestimmungen, zu ergehen hat. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausführt, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass man das Wort „bisher“ auf den der Ernennung vorangehenden Tag bezieht. Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage für das „Konsumieren“ einer Vorrückung durch eine andere. Es ist zwar korrekt, dass sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen haben, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Jedoch haben sich die Verwaltungsorgane bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen auch an diese zu halten. Wie bereits ausgeführt, war die Intention des Landesgesetzgebers sowohl bei der Erlassung des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes 1990 als auch bei der Erschaffung des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes 2003 in der Formulierung des damaligen § 8 Abs. 2 K-UVSG bzw. im nunmehrigen § 24 Abs. 4 K-LvwGG darin gelegen, dass keine finanzielle Gleich- bzw. Schlechterstellung der ernannten UVS-Mitglieder bzw. Landesverwaltungsrichter eintreten soll. Diesen klaren gesetzlichen Vorgaben hat die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom xxx eindeutig nicht entsprochen. Es ist zwar korrekt, dass sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen haben, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Jedoch haben sich die Verwaltungsorgane bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen auch an diese zu halten. Wie bereits ausgeführt, war die Intention des Landesgesetzgebers sowohl bei der Erlassung des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes 1990 als auch bei der Erschaffung des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes 2003 in der Formulierung des damaligen Paragraph 8, Absatz 2, K-UVSG bzw. im nunmehrigen Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG darin gelegen, dass keine finanzielle Gleich- bzw. Schlechterstellung der ernannten UVS-Mitglieder bzw. Landesverwaltungsrichter eintreten soll. Diesen klaren gesetzlichen Vorgaben hat die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom xxx eindeutig nicht entsprochen. Der Hinweis der belangten Behörde auf die Judikatur des VwGH dahingehend, dass es bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht erforderlich ist, alle Härtefälle bei einer fakultativen und insgesamt verbessernden Reform auszuschließen, kann auf den gegenständlichen Fall nicht schlichtweg Anwendung finden, da durch die gesetzeswidrige Anwendung der relevanten Normen durch die belangte Behörde nicht nur die Beschwerdeführerin rechtswidriger weise besoldungsmäßig falsch eingestuft wurde, sondern insgesamt neun Richterinnen und Richter des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes, somit 45% des richterlichen Personals. Es kann daher wohl nicht von „einzelnen Härtefällen“ und einer „verbessernden Reform“ gesprochen werden. In Anbetracht des bereits Ausgeführten erweist sich somit die besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe xxx

dem Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz mit nächster Vorrückung zum xxx als rechtswidrig und war daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten in der Sache zu korrigieren. Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerde wird festgehalten, dass im Wesentlichen auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Angelobung, welche zusätzlich zur Ernennung als Verwaltungsrichter für den Beginn des Amtes als Landesverwaltungsrichter erforderlich ist, geteilt wird. Sie hat jedoch im gegenständlichen Fall keine Auswirkungen, da – wie ausgeführt – die besoldungsrechtliche Einstufung mit der Ernennung, d.h. mit

  1. Jänner 2014, auf Basis der Gehaltseinstufung zu Beginn des
  2. Jänner 2014 zu berechnen war und nicht ein nochmaliger Stufensprung durch die Angelobung vorgesehen ist. Es kann diesbezüglich festgehalten werden, dass vom
  3. Jänner 2014 bis
  4. Jänner 2014 der Beschwerdeführerin die Gehaltsstufe xxx als noch nicht im Amt befindliche Landesverwaltungsrichterin zustand und ab
  5. Jänner 2014 als im Amt befindliche. Jedenfalls von Relevanz für den gegenständlichen Beschwerdefall und aktuell in der Bedeutung ist der Verweis auf die Richtlinie 2000/78/EG.

Art. 1

der Richtlinie 2000/78 ist ihr Zweck „die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“. Jedenfalls von Relevanz für den gegenständlichen Beschwerdefall und aktuell in der Bedeutung ist der Verweis auf die Richtlinie 2000/78/EG.

Artikel eins, der Richtlinie 2000/78 ist ihr Zweck „die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“. Art. 2 der Richtlinie bestimmt:Artikel 2, der Richtlinie bestimmt: „

(1)Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2)Im Sinne des Absatzes 1 a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründen in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; ….“ Wie die Beschwerdeführerin korrekterweise anführt, ist diese Richtlinie auch bei der Beurteilung von Bestimmungen zu Vorrückungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht zur Anwendung zu bringen (VwGH 04.09.2012, 2012/12/007). Wenn sie vermeint, dass einerseits alle bisherigen Dienstzeiten und Ernennungen und die daraus resultierenden Gehaltsvorrückungen und Beförderungen bei der Ernennung zum Landesverwaltungsgericht anzurechnen sind (bzw. beim UVS anzurechnen waren) und dass andererseits zukünftige Verwaltungsrichter jedenfalls auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG in den Genuss einer Einstufung in die nächst höhere Gehaltsstufe kommen werden bzw. die nächsten Vorrückungstermine in gleichheitswidriger Weise besser gestellt werden, so ist dem beizupflichten, zumal auch bei den zukünftigen Ernennungen der Tag der Ernennung im Vorhinein zwischen den Beteiligten abgesprochen werden kann. Sollte dann eine Vorrückung bzw. Beförderung mit einem
  1. Jänner (Juli) anstehen und sich eine ähnliche Diskussion ergeben, so würde der Betroffene schlicht zu einem späteren Zeitpunkt beim Landesverwaltungsgericht beginnen können, z.B. mit
  2. Februar, wobei bereits der
  3. Jänner als Beginn ausreichend wäre. Wenn sie vermeint, dass einerseits alle bisherigen Dienstzeiten und Ernennungen und die daraus resultierenden Gehaltsvorrückungen und Beförderungen bei der Ernennung zum Landesverwaltungsgericht anzurechnen sind (bzw. beim UVS anzurechnen waren) und dass andererseits zukünftige Verwaltungsrichter jedenfalls auf Grund der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, K-LvwGG in den Genuss einer Einstufung in die nächst höhere Gehaltsstufe kommen werden bzw. die nächsten Vorrückungstermine in gleichheitswidriger Weise besser gestellt werden, so ist dem beizupflichten, zumal auch bei den zukünftigen Ernennungen der Tag der Ernennung im Vorhinein zwischen den Beteiligten abgesprochen werden kann. Sollte dann eine Vorrückung bzw. Beförderung mit einem
  4. Jänner (Juli) anstehen und sich eine ähnliche Diskussion ergeben, so würde der Betroffene schlicht zu einem späteren Zeitpunkt beim Landesverwaltungsgericht beginnen können, z.B. mit
  5. Februar, wobei bereits der
  6. Jänner als Beginn ausreichend wäre. Diese Möglichkeit war der Beschwerdeführerin und allen weiteren Betroffenen auf Grund der gesetzlichen Neustrukturierung der Organisation „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ nicht gegeben. Ebenso wie in der Zukunft war auch in der Vergangenheit bei den Ernennungen zu Mitgliedern des UVS dieses Vorgehen grundsätzlich möglich. Das es offenbar nicht notwendig war, liegt wohl daran, dass, wie bereits ausgeführt, bei früheren Ernennungen zum UVS sehr wohl alle bisherigen Dienstzeiten und Ernennungen und die daraus resultierenden Gehaltsvorrückungen und Beförderungen angerechnet worden sind. Das nunmehrigen Abgehen der belangten Behörde von der Anerkennung von in der Vergangenheit erreichter Ansprüchen ist daher, auch unter Zugrundelegung des Urteils des Gerichtshofs (Große Kammer) der Europäischen Union vom
  7. November 2014 in der Rechtssache C-530/13 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Art. 267

AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof Österreich („Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2 Abs 1 und 2 Buchst. A – Art. 6 Abs. 1 – Diskriminierung wegen des Alters – Nationale Regelung, die die Anrechnung der vor Vollendung des

  1. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung bei der Festsetzung des Gehalts von der Verlängerung der Vorrückungszeiträume abhängig macht – Rechtfertigung- Eignung, das angestrebte Ziel zu erreichen – Möglichkeit, die Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten“), als Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG zu sehen. Das nunmehrigen Abgehen der belangten Behörde von der Anerkennung von in der Vergangenheit erreichter Ansprüchen ist daher, auch unter Zugrundelegung des Urteils des Gerichtshofs (Große Kammer) der Europäischen Union vom
  2. November 2014 in der Rechtssache C-530/13 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Artikel 267

, AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof Österreich („Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Artikel 2, Absatz eins und 2 Buchst. A – Artikel 6, Absatz eins, – Diskriminierung wegen des Alters – Nationale Regelung, die die Anrechnung der vor Vollendung des

  1. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung bei der Festsetzung des Gehalts von der Verlängerung der Vorrückungszeiträume abhängig macht – Rechtfertigung- Eignung, das angestrebte Ziel zu erreichen – Möglichkeit, die Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten“), als Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG zu sehen. In diesem Urteil spricht der Gerichtshof aus, dass in der Vergangenheit erworbene Ansprüche (Anrechnung von Vordienstzeiten bzw Schulzeiten vor Vollendung des
  2. Lebensjahres) nicht durch eine gesetzliche Verlängerung der Vorrückungszeiträume wider „neutralisiert“ werden dürfen, um eine gehaltsmäßige Besserstellung durch die Anrechnung zu umgehen. Die gegenständliche Beschwerdesache, sowie die acht weiteren, sind vergleichbar. Auch aus diesem Grund heraus ist eine besoldungsmäßige Einstufung mit
  3. Dezember 2013 nicht als gesetzeskonform und gleichheitswidrig anzusehen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid vom 17.02.2014 dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführerin ab
  4. Jänner 2014 die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin in der Gehaltsstufe xxx, mit nächster Vorrückung zum xxx, zukommt. Die nächste Vorrückung ergibt sich aus § 24 Abs. 6 K-LvwGG. Die nächste Vorrückung ergibt sich aus Paragraph 24, Absatz 6, K-LvwGG. Es wird der Dienstgeber

Rechtskraft des gegenständlichen Erkenntnisses dafür Sorge zu tragen haben, dass die entsprechenden Differenzbeträge zur bisher ausgezahlten Gehaltsstufe xxx der Beschwerdeführerin

träglich, samt angefallener gesetzlicher Zinsen, überwiesen werden. Da im gegenständlichen Akt eine reine Rechtsfrage zu lösen war, konnte vom Landesverwaltungsgericht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vlg. Köhler ecolex 2013, 596 mit weiteren

weisen; sowie OGH 22.03.1991, GZ. 50G105/90).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vlg. Köhler ecolex 2013, 596 mit weiteren

weisen; sowie OGH 22.03.1991, GZ. 50G105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1470.38.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.