GVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 29.7.2014, Zahl: VL9-STR-6293/2014, betreffend die zu Spruchpunkt 3. zur Last gelegten Übertretung nach Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 4, K-JG und Paragraph eins, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 11.11.2013, Zahl: VL4-JA-1036/2011 (019 aus 2013,), nach der am 17.11.2014 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung,
Paragraph 50, VwGVG, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch desselben die Wortfolge „auf der xxxstraße bis zum Haus Nr. xxx“ durch die Wortfolge „von zu Hause (xxxweg xxx) bis zum Haus xxxstraße Nr. xxx“ zu ersetzen ist. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 20,-- zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 20,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Nachstehendes zur Last: „1. Sie haben es als Hundehalterin am 08.05.2014 um ca. 14:55 Uhr unterlassen, Ihren Hund - ca. 3 Jahre alten Dackelmischlingsrüden mit dem Rufnamen „Wasti" - an der Leine zu führen oder ihm einen sicheren Maulkorb anzulegen, obwohl Hunde an öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäuser und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden müssen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist. Der Hund lief frei auf der xxxstraße (Gemeindestraße) in xxx bis zum Haus xxxstraße xxx. 2: Sie haben Ihren Hund - einen ca. 3 Jahre alten Dackelmischlingsrüden mit dem Rufnamen „Wasti" - nicht so verwahrt, dass Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden, bzw. Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden, zumal der Hund am 8.5.2014 um ca. 14.55 Uhr auf das Grundstück der xxx, xxx, lief und Frau xxx belästigte. 3: Sie haben es als Hundehalterin am 08.05.2014 um ca. 14.55 Uhr unterlassen, Ihren Hund „Wasti" außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren, zumal der Hund frei in xxx auf der xxxstraße bis zum Haus Nr. xxx laufen konnte, obwohl zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit alle Hundehalter verpflichtet sind, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.“
G wurde über Sie hiefür zu den Spruchpunkten
2 K-JG zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe von € 100,-- (falls diese uneinbringlich ist, ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Paragraph 15, Absatz 2, K-LSiG wurde über Sie hiefür zu den Spruchpunkten
Paragraph 98, Absatz 2, K-JG zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe von € 100,-- (falls diese uneinbringlich ist, ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In Begründung dieser Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Wernberg vom 18.05.2014, die sich auf die Angaben der Privatanzeigerin xxx sowie daraufhin durchgeführte Erhebungen stützt, hat die Behörde unter Berücksichtigung der Rechtslage nach dem K-LSiG und dem K-JG die im Spruch des vorliegenden Straferkenntnisses formulierten Tatvorwürfe abgeleitet. Laut Angaben der Privatanzeigerin lief Ihr Hund - ca. 3 Jahre alter Dackelmischlingsrüde mit dem Rufnahmen „WASTI" -, der nicht angeleint war und auch keinen Maulkorb trug, auf deren Grundstück - xxxstraße xxx, - und belästigte diese. Da der Hund bereits wiederholt auf Ihr Grundstück gelaufen ist, hat sie Anzeige erstattet. Laut Ihren eigenen Angaben sind Sie mit Ihrem Hund kurze Zeit vor der Anzeige vom Spazierengehen nach Hause gekommen (xxx) und ist Ihnen dieser beim Ableinen davongelaufen. Sie haben sich sogleich auf die Suche nach Ihrem Hund gemacht. Gegen die in dieser Sache an Sie ergangene Strafverfügung vom 23.05.2014 haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben und zu Ihrer Rechtfertigung nach Akteneinsicht im Wesentlichen sinngemäß eingewendet, dass Sie außer Streit stellen, dass Ihr Hund im inkriminierten Zeitpunkt auf das Grundstück von xxx gelaufen ist. Bestritten wird jedoch, dass eine Belästigung
Kärntner Landessicherheitsgesetz vorgelegen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, warum xxx Angst vor dem Hund gehabt haben soll, da diese den Hund von zahlreichen Begegnungen kennt und selbst einen Hund hat. Der einzige Grund, warum Ihr Hund in der Vergangenheit schon mehrmals auf das Grundstück der xxx gelaufen ist, war deren läufiges Weibchen. Ein kurzfristiges Herumlaufen eines Hundes auf einem fremden Grundstück erfüllt nicht den Tatbestand, da es an der Intensität der Belästigung fehlt. Außerdem haben Sie Ihren Hund zwischenzeitig vom Tierarzt kastrieren lassen, um derartige Vorfälle in Zukunft zu verhindern. Rechtsgrundlagen: Nach § 6 Abs. 2 Kärntner Landessicherheitsgesetz sind Tiere so zu halten und zu verwahren, dass Nach Paragraph 6, Absatz 2, Kärntner Landessicherheitsgesetz sind Tiere so zu halten und zu verwahren, dass
4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBI.Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40/2013, wird verordnet:
Paragraph 69, Absatz 4, des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBI.Nr. 21 aus 2000,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40 aus 2013,, wird verordnet: § 1 Paragraph eins, Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren. § 2Paragraph 2 Alle Hundehalter innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete, sind verpflichtet, ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. § 3Paragraph 3 Diese Verordnung gilt nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben. Der Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können. § 4Paragraph 4 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht
1 Z. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBI.Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40/2013, eine Verwaltungsübertretung. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht
Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBI.Nr. 21 aus 2000,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40 aus 2013,, eine Verwaltungsübertretung. Verwaltungsübertretungen sind - soferne die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 1.450,-- und bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere, wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen. § 5Paragraph 5 Diese Verordnung tritt mit 15.11.2013 in Kraft und gilt während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert. § 6 Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft. Der Bezirkshauptmann: xxx Nach § 98 Abs. 1 Z. 2 Kärntner Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die auf Grund der Bestimmungen der §§ 8 Abs 3, 8 und 10, 40 Abs 6, 53, 57a Abs 2, 61 Abs 3, 4 und 10, 68 Abs 4 bis 6, 69 Abs 4, 71 Abs 2 und 72 Abs 1 erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt. Nach Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, Kärntner Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 3, 8 und 10, 40 Absatz 6, 53, 57 a, Absatz 2, 61, Absatz 3, 4 und 10, 68 Absatz 4 bis 6, 69 Absatz 4, 71, Absatz 2 und 72 Absatz eins, erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt. Nach § 98 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz ist, wer eine Verwaltungsübertretung begeht, - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen. Nach Paragraph 98, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz ist, wer eine Verwaltungsübertretung begeht, - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen. Ihrer Rechtfertigung muss entgegengehalten werden, dass nach Ansicht der hs. Behörde sehr wohl schon alleine der Umstand, dass ein Hund frei auf dem Terrassengelände eines Privathauses umherläuft, zweifelsfrei eine Belästigung der anwesenden Bewohner des Hauses hervorruft. Dies zeigt außerdem auch der Umstand, dass die Privatanzeigerin wohl keinesfalls eine Anzeige in der angeführten Form erstattet hätte, wenn sie sich durch das freie umherlaufen Ihres Hundes auf der Terrasse nicht belästigt gefühlt hätte. Die Behörde hat die Ihnen zum Vorwurf gemachten Verwaltungsübertretungen nach rechtlicher Würdigung im Sinne der im Spruch angeführten Gesetzesstellen als zweifelsfrei nachgewiesen erachtet, weshalb Sie somit bei tatbestandsmäßigem, schuldhaftem und rechtswidrigem Verhalten spruchgemäß in Strafe zu nehmen waren.
G. 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG. 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Strafhöhe konnte im Sinne des § 19 VStG. 1991 i.d.g.F. Ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet werden. Die verhängte Strafe erscheint nach Ansicht der Behörde unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen in jeder Hinsicht schuldangemessen, wie auch Ihren allseitigen Verhältnissen weitestgehend angepasst. Bei der Bemessung der Strafhöhe konnte im Sinne des Paragraph 19, VStG. 1991 i.d.g.F. Ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet werden. Die verhängte Strafe erscheint nach Ansicht der Behörde unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen in jeder Hinsicht schuldangemessen, wie auch Ihren allseitigen Verhältnissen weitestgehend angepasst. Die Vorschreibung der Kosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.“ In der dagegen mit Schriftsatz vom 28.8.2014 erhobenen Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „1. Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid der BH Villach vom 29.7.2014, Geschäftszahl VL 9-STR- 6293/2014, dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 1. August 2014, erhebt die Beschwerdeführerin
1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende Gegen den Bescheid der BH Villach vom 29.7.2014, Geschäftszahl VL 9-STR- 6293 aus 2014,, dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 1. August 2014, erhebt die Beschwerdeführerin
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten:
1 1B-VB Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, weil die Beschwerde innerhalb der offenen Frist erhoben wurde, die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht nicht bestraft zu werden verletzt und ist daher
4. Beschwerdegründe Als Beschwerdegründe werden Verfahrensmängel, Begründungsmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zu den Verfahrensmängeln: Die belangte Behörde hat keinerlei Beweisaufnahme durchgeführt. Weder wurde die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen, noch hat die belangte Behörde die Privatanzeigerin einvernommen weiters wurde der erhebende Beamte xxx zu seinen Wahrnehmungen einvernommen. Hätte die belangte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchgeführt, hätte die belangte Behörde festgestellt, dass der erhebende Beamte xxx keine eigenen Wahrnehmungen von der inkriminierten Tat hat. Der Beamte stützt sich lediglich auf sekundäre Erzählungen der private Privatanzeigerin so wie diese dem Beamten bei der telefonischen Anzeige geschildert wurden. Die Beschwerdeführerin beantragt die Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachzuholen B e w e i s: • Einvernahme der Privatanzeigerin xxx, per Adresse xxx • Zeuge xxx, per Adresse Polizeiinspektion Wernberg Zu den Begründungsmängeln: Das Straferkenntnis der belangten Behörde enthält weder die Feststellung des Sachverhalts noch eine Beweiswürdigung. Zudem fehlt jegliche rechtliche Subsumierung. Es steht sohin kein Sachverhalt fest. Der Sachverhalt ist sohin keinesfalls erwiesen, sondern das Erkenntnis wurde lediglich aufgrund der telefonischen Angaben der Privatanzeigerin erlassen. Ein weiterer Begründungsmangel ist darin zu erblicken dass die belangte Behörde lediglich den Gesetzeswortlaut zitiert ohne Arbeitgeber konkretisierenden Tatumstände zu nennen. Zum Spruchpunkt 1: Es fehlt jegliche Feststellung, dass am Tatort erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss. Hierzu gibt es keine dienstliche Wahrnehmung und überhaupt keine Feststellungen, es wurde kein Lokalaugenschein durchgeführt bei dem festgestellt hätte werden können, dass am Tatort mit einer größeren Anzahl von Menschen gerechnet werden muss. Zum Spruchpunkt 2: Die belangte Behörde hat es unterlassen, das Tatbestandmerkmal „in unzumutbarer Weise belästigt" in der Tatumschreibung konkret auszuführen. Es muss aber von der Behörde ausgeführt werden, wodurch dies geschehen sei.
Erkenntnis des VwGH zu GZ 2010/04/0096, 17.09.2010 und nach stRsp hat der Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Im Erkenntnis des VwGH zu § 44a Z 1 VStG, GZ 2010/04/0057, 17.04.2012 führt der VwGH aus: Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Im Erkenntnis des VwGH zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, GZ 2010/04/0057, 17.04.2012 führt der VwGH aus: Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Die Tat Umschreibung der belangten Behörde ist unzureichend das Straferkenntnis ist rechtswidrig. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde hat eine völlig mangelhafte und unzureichende Tatanlastung zu verantworten und liegt darin letztlich auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Zum Spruchpunkt 3: Die Verordnung der BH Villach vom 11.11.2013 VO ist nicht konkretisiert.
G kann die Bezirksverwaltungsbehörde für den ganzen Bezirk oder für Teile des Bezirks den Hundehaltern Verwahrungspflichten auftragen. In der Verordnung fehlt jegliche örtliche Festlegung, so dass nicht feststellbar ist, ob das gesamte Gebiet oder nur einzelne Teile des Gebietes von der Verordnung erfasst sind. Diese Verordnung bildet sohin keine taugliche Grundlage für die Tatanlastung. Die Verordnung der BH Villach vom 11.11.2013 VO ist nicht konkretisiert.
Paragraph 69, Absatz 4, Kärntner JagdG kann die Bezirksverwaltungsbehörde für den ganzen Bezirk oder für Teile des Bezirks den Hundehaltern Verwahrungspflichten auftragen. In der Verordnung fehlt jegliche örtliche Festlegung, so dass nicht feststellbar ist, ob das gesamte Gebiet oder nur einzelne Teile des Gebietes von der Verordnung erfasst sind. Diese Verordnung bildet sohin keine taugliche Grundlage für die Tatanlastung. Weiteres fehlt die Feststellung ob zum inkriminierten Zeitpunkt eine Brut- und Setzzeit des Wildes vorliegt. Dies muss in Tatumschreibung aufgenommen werden. Konkret fehlt die Feststellung, dass
dieser VO der Tatort xxx ein „Wildgebiet" ist. Weiters ist das Kärntner JagdG gegenüber dem Kärntner Landes Sicherheitsgesetz subsidiär, daher ist eine Kumulation unzulässig. Die Anlastung widerspricht § 97 Kärntner JagdG und ist allein aus diesem Grunde rechtswidrig. Weiters ist das Kärntner JagdG gegenüber dem Kärntner Landes Sicherheitsgesetz subsidiär, daher ist eine Kumulation unzulässig. Die Anlastung widerspricht Paragraph 97, Kärntner JagdG und ist allein aus diesem Grunde rechtswidrig. Mitwirkung der Bundespolizei Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der §§ 36 Abs. 1, 2 und 4, 41 Abs. 1, 54a Abs. 1, 68 Abs. 1, ausgenommen Z 8a, 19 und 23, 69 Abs. 1 und 2 und 70 Abs. 2 mitzuwirken durch Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der Paragraphen 36, Absatz eins, 2 und 4, 41 Absatz eins, 54 a, Absatz eins, 68, Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 8 a, 19 und 23, 69 Absatz eins und 2 und 70 Absatz 2, mitzuwirken durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Das Polizeiorgan war zum Einschreiten bei Vollzug der VO
G NICHT zum Einschreiten befugt, die sekundäre Darstellung der Tat durch das unbefugte polizeiliche Organ kann daher der Tatanlastung nicht zugrunde gelegt werden, ein Jagdaufsichtsorgan wurde jedoch nicht beigezogen, sodass bloß eine unbewiesene Behauptung der Privatanzeigerin zu Spruchpunkt. 3. vorliegt.Das Polizeiorgan war zum Einschreiten bei Vollzug der VO
Paragraph 69, Absatz 4, Kärntner JagdG NICHT zum Einschreiten befugt, die sekundäre Darstellung der Tat durch das unbefugte polizeiliche Organ kann daher der Tatanlastung nicht zugrunde gelegt werden, ein Jagdaufsichtsorgan wurde jedoch nicht beigezogen, sodass bloß eine unbewiesene Behauptung der Privatanzeigerin zu Spruchpunkt. 3. vorliegt. Aus den genannten Gründen ist das gesamte Straferkenntnis rechtswidrig! 5. Beschwerdeanträge die Beschwerdeführerin stellt daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Anträge, 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren
GVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, 2a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, in eventu 2b. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund meines geringen Verschuldens bei der Ermahnung
GVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen, 2b. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund meines geringen Verschuldens bei der Ermahnung
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu 2c. die Strafhöhe auf ein Tat-und Schuld angemessenes Maß herabzusetzen.“ I. Über die Beschwerde wurde hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt
4 K-JG erlassenen Verordnung vom 11.11.2013, Zahl: VL4-JA-1036/2011 (zeitlicher Wirkungsbereich 15.11.2013 bis 31.7.2014) verstoßen. Danach wurden nämlich alle Hundehalter verpflichtet, zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die die Flucht des Wildes erschweren, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.Die Beschwerdeführerin hat dadurch erwiesenermaßen gegen Paragraph eins, der von der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land
Paragraph 69, Absatz 4, K-JG erlassenen Verordnung vom 11.11.2013, Zahl: VL4-JA-1036/2011 (zeitlicher Wirkungsbereich 15.11.2013 bis 31.7.2014) verstoßen. Danach wurden nämlich alle Hundehalter verpflichtet, zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die die Flucht des Wildes erschweren, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren. Soweit in der Beschwerde gerügt wurde, dass die Verordnung nicht konkretisiert sei, da in dieser jegliche örtliche Festlegung fehle, kann dem seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht beigetreten werden. In Ermangelung einer örtlichen Einschränkung galt diese Verordnung nämlich für den gesamten politischen Bezirk Villach-Land. Auch ergibt sich bereits aus der erstinstanzlichen Tatanlastung – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – hinlänglich, dass der Tatzeitpunkt (8.5.) in die Brut- und Setzzeit im Sinne des § 1 der zitierten Verordnung fällt. Zudem kann dies (jedenfalls für den Monat Mai) durchaus als allgemein bekannt angenommen werden. Dass bezogen auf den Tatzeitpunkt (
G sind, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gilt demnach als Regel der Grundsatz der Kumulation. Strafdrohungen schließen einander aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aO zu § 22 VStG E 44 ff angeführte Judikatur).
Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gilt demnach als Regel der Grundsatz der Kumulation. Strafdrohungen schließen einander aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht vergleiche etwa die in Walter/Thienel, aO zu Paragraph 22, VStG E 44 ff angeführte Judikatur). In diesem Zusammenhang ist ferner Art. 4 des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.