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{'item': 'KLVwG-1638/9/2014'}

Obsah (18)§ 28§ 25a§ 18§ 13§ 47§ 23Art. 132§ 24§ 1§ 3§ 94§ 22§ 37§ 45§ 27Art. 130§ 4§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlKLVwG-1638/9/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 12.03.2014, Zahl: 131-9/15/2013-2014, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.10.2014,

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Baubewilligungsansuchen vom 07.03.2013 haben xxx und xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Einstellhalle auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, nach Maßgabe der unter einem eingereichten Projektunterlagen der xxx und xxx GmbH ersucht. Mit Kundmachung vom 11.04.2013, Zahl: 131-9/15/2013, wurden durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Friesach eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 24.04.2013 um 11.45 Uhr an Ort und Stelle, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, anberaumt. In der am 24.04.2013 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung wurde nach entsprechender Erörterung des Sachverhaltes und Besichtigung der Örtlichkeiten aus hochbautechnischer Sicht entsprechend Auflagen und Hinweise vorgeschlagen, welche aus der Niederschrift der gegenständlichen Bauverhandlung hervorgehen. Das gegenständliche Bauvorhaben wurde auch im Zuge des Vorprüfungsverfahrens geprüft und seien keine Versagungsgründe geltend gemacht worden. In der gegenständlichen Bauverhandlung wurde auch die Stellungnahme der Land- und Forstinspektion beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 19.04.2013, welche entsprechende Auflagen zum Inhalt hatte, erörtert. In der gegenständlichen Bauverhandlung wurden seitens der Anrainer, xxx und xxx (nunmehriger Beschwerdeführer), nachstehende Einwendungen erhoben: „ Mit der Blechausführung beim Dach und der Außenwandkonstruktion sind wir nicht einverstanden (Begründung: zu erwartende Lärmbeeinträchtigung bei Regen). Zusätzlich Einspruch für erhöhtes Verkehrsaufkommen mit dem damit verbundenen Staub- und Lärmimmissionen. Aufgrund der Bauhöhe der Halle hätten wir uns einen größeren Abstand erwartet. Obendrein soll die Frage des Ortsbildes durch die Ortsbildpflegekommission geklärt werden.“ Aus der Niederschrift der Bauverhandlung vom 24.04.2013 geht auch hervor, dass das gegenständliche Bauverfahren zum Zwecke der Erlangung der rechtskräftigen Baulandwidmung ausgesetzt wird. Nach entsprechender Umwidmung einer Teilfläche von 1.100 m², aus dem als Grünland – Land- und Forstwirtschaft festgelegten Grundstück Nr. xxx, KG xxx in Bauland-Dorfgebiet durch die Kärntner Landesregierung vom 12.08.2013, erging der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 22.08.2013, Zahl: 131-9/15/2013, mit welchem den Bauwerbern, xxx und xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Einstellhalle auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx

den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und aufgrund der Ergebnisse der lokalen Verhandlung vom 24.04.2013 erteilt wurde. Dies unter Einhaltung der im gegenständlichen Bescheid angeführten Auflagen. Der Begründung des gegenständlichen Bescheides ist zu entnehmen, dass die Baubewilligung für das vorliegende Bauvorhaben „Errichtung einer Einstellhalle“ zu erteilen gewesen sei, da diesem nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen würden. Die im Spruch genannten Auflagen seien aufgrund des Augenscheines und des Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen

§ 18der Kärntner Bauordnung 1996 vorzuschreiben gewesen.

Für das gegenständliche Bauvorhaben sei eine Widmungserweiterung „Bauland-Dorfgebiet im Ausmaß von 1.100 m² auf der Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx der KG xxx“ mit Erlass der Kärntner Landesregierung, Zahl: 03-Ro-33-1/2-2013 vom 12.08.2013, bestätigt worden, wobei die Festlegung als Bauland mit den im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang stehe. Die von den Anrainern angeführten Einwände bei der Bauverhandlung vom 24.04.2013 bezüglich Verletzung des Ortsbildes sowie Staub- und Lärmimmissionen seien von Seiten der Baubehörde als unbegründet abgewiesen worden. Der Einwand der xxx und xxx, gegen die Ausführung Blecheindeckung und Blechaußenwandkonstruktion (Lärmbeeinträchtigung bei Regen) sei nicht begründend, da die Materialauswahl mit Blech hochbautechnisch bei Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes zu den Nachbargrundstücken nicht verhindert werden könne. Der Einwand der Anrainer xxx über erhöhtes Verkehrsaufkommen mit den damit verbundenen Staub- und Lärmimmissionen greife insofern nicht, da durch den Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes xxx schon ein erhöhtes Verkehrsaufkommen gegeben sei und durch den Bau der Einstellhalle der Lärm und Geruch der Verbrennungsmotoren der landwirtschaftlichen Fahrzeuge zu den Nachbarn abgeschirmt werde.Nach entsprechender Umwidmung einer Teilfläche von 1.100 m², aus dem als Grünland – Land- und Forstwirtschaft festgelegten Grundstück Nr. xxx, KG xxx in Bauland-Dorfgebiet durch die Kärntner Landesregierung vom 12.08.2013, erging der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 22.08.2013, Zahl: 131-9/15/2013, mit welchem den Bauwerbern, xxx und xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Einstellhalle auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx

den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und aufgrund der Ergebnisse der lokalen Verhandlung vom 24.04.2013 erteilt wurde. Dies unter Einhaltung der im gegenständlichen Bescheid angeführten Auflagen. Der Begründung des gegenständlichen Bescheides ist zu entnehmen, dass die Baubewilligung für das vorliegende Bauvorhaben „Errichtung einer Einstellhalle“ zu erteilen gewesen sei, da diesem nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen würden. Die im Spruch genannten Auflagen seien aufgrund des Augenscheines und des Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen

Paragraph 18, der Kärntner Bauordnung 1996 vorzuschreiben gewesen. Für das gegenständliche Bauvorhaben sei eine Widmungserweiterung „Bauland-Dorfgebiet im Ausmaß von 1.100 m² auf der Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx der KG xxx“ mit Erlass der Kärntner Landesregierung, Zahl: 03-Ro-33-1/2-2013 vom 12.08.2013, bestätigt worden, wobei die Festlegung als Bauland mit den im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang stehe. Die von den Anrainern angeführten Einwände bei der Bauverhandlung vom 24.04.2013 bezüglich Verletzung des Ortsbildes sowie Staub- und Lärmimmissionen seien von Seiten der Baubehörde als unbegründet abgewiesen worden. Der Einwand der xxx und xxx, gegen die Ausführung Blecheindeckung und Blechaußenwandkonstruktion (Lärmbeeinträchtigung bei Regen) sei nicht begründend, da die Materialauswahl mit Blech hochbautechnisch bei Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes zu den Nachbargrundstücken nicht verhindert werden könne. Der Einwand der Anrainer xxx über erhöhtes Verkehrsaufkommen mit den damit verbundenen Staub- und Lärmimmissionen greife insofern nicht, da durch den Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes xxx schon ein erhöhtes Verkehrsaufkommen gegeben sei und durch den Bau der Einstellhalle der Lärm und Geruch der Verbrennungsmotoren der landwirtschaftlichen Fahrzeuge zu den Nachbarn abgeschirmt werde. Die Frage des Ortsbildes sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens „Vorprüfung

§ 13

K-BO – keine Versagungsgründe wurden festgestellt“ durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen, xxx, Verwaltungsgemeinschaft St. Veit an der Glan, vom 07.03.2013 geprüft worden. Somit liege eine Verletzung des subjektiv-öffentliches Rechtes der Anrainer nicht vor. Einwände seien im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer.Die Frage des Ortsbildes sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens „Vorprüfung

Paragraph 13, K-BO – keine Versagungsgründe wurden festgestellt“ durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen, xxx, Verwaltungsgemeinschaft St. Veit an der Glan, vom 07.03.2013 geprüft worden. Somit liege eine Verletzung des subjektiv-öffentliches Rechtes der Anrainer nicht vor. Einwände seien im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer. Nachdem die Bauland – Dorfgebietswidmung – gegeben sei, die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992, Kärntner Bauvorschriften mit OIB-Richtlinien und Kärntner Bauordnung des geplanten und gegenständlichen Bauvorhabens eingehalten würden, würden keine unbehobenen Einwendungen vorliegen und hätten

§ 47

der Kärntner Bauordnung 1996 keinen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde (da dem Zivilrechtsweg vorbehalten). Nachdem die Bauland – Dorfgebietswidmung – gegeben sei, die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992, Kärntner Bauvorschriften mit OIB-Richtlinien und Kärntner Bauordnung des geplanten und gegenständlichen Bauvorhabens eingehalten würden, würden keine unbehobenen Einwendungen vorliegen und hätten

Paragraph 47, der Kärntner Bauordnung 1996 keinen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde (da dem Zivilrechtsweg vorbehalten). Eine Geruchs- und Lärmbelästigung für die Anrainer sei durch den Neubau der Einstellhalte beim bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb xxx hintangehalten. Jetzt würden die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte im Freien des Hofbereiches und mit der Planung der Einstellhalle würden diese Geräte mit Verbrennungsmotoren untergestellt. Die Gebühreneinhebung sei in den bezogenen Verordnungen und Gesetzen begründet. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Schriftsatz vom 05.09.2013 wurde durch den Beschwerdeführer xxx das Rechtsmittel der Berufung erhoben und im Wesentlichen festgehalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben zumindest zum Teil in der Gefahrenzone des Baches xxx liegen würde und aufgrund dieser Situierung seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung abzulehnen sei. Darüber hinaus sei durch die Errichtung der Einstellhalle mit einer Lärm- und Geruchsbelästigung zu rechnen, zumal sämtliche Fahrzeuge der Bauwerber nunmehr an einem Platz, nämlich der Einstellhalle, konzentriert abgestellt würden. Dazu komme, dass der Hof bzw. auch die zu errichtende Einstellhalle völlig unbefestigt sei und daher auch mit einem erhöhten Staubaufkommen zu rechnen sei. Demzufolge hätte die Baubehörde erster Instanz den Antrag der Bauwerber um Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der Errichtung einer Einstellhalle auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abweisen müssen bzw. in eventu weitere Auflagen erteilen müssen. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung eingeholt, aus welcher hervorgeht, dass weitere Auflagen zu erteilen seien, nämlich u.a. die Einstellhalle im Abstand von 5 m, gemessen im rechten Winkel, von der nordwestlichen Grundstücksgrenze, situiert werden müsse. Seitens der Ortsbildpflegekommission der Stadtgemeinde Friesach wurde mit Stellungnahme vom 03.10.2013 auf das gegenständliche Bauvorhaben Bezug genommen und festgehalten, dass nach Projekterörterung einer Vorortbesichtigung und anschließender Diskussion die Kommission zur Auffassung komme, dass das gegenständliche Vorhaben zumindest seitens der Baumasse zu keiner wesentlichen Störung des Ortsbildes führen werde, wobei empfohlen werde, eine Höhenreduzierung im First- und Traufenbereich vorzunehmen. Die Materialwahl betreffend, sei aus Sicht der Kommission statt der Metallpaneele auf unbehandeltes Holz zurückzugreifen – natürliches Holz knüpfe an die Bestandsstruktur des Hofensembles und den umliegenden Bebauungen sensibler an. Seitens der Dachdeckung werde aufgrund der Pultdachausführung nur eine Bahnendeckung möglich sein. Es werde daher empfohlen, auf eine zurückhaltende Blecheindeckung mit darunterliegender Holzschalung – geschäumte Industriepaneele seien für eine dörfliche Bebauungsstruktur zwar die kostengünstigste, aber die unsensibelste Lösungsfindung – zurückzugreifen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2014 wurde sowohl den Bauwerbern wie auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass unter Vorschreibung weiterer Auflagen beabsichtigt sei, die Baubewilligung zu erteilen, woraufhin seitens des Beschwerdeführers, mit Schriftsatz vom 25.02.2014, eine entsprechende Gegenäußerung erstattet wurde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Ortsbildkommission eine Höhenreduzierung im First- und Traufenbereich vorzunehmen sei und darüber hinaus eine zurückhaltende Blecheindeckung mit darunterliegender Holzschalung zu wählen sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass aufgrund der geplanten Einstellhalle das Grundstück des Beschwerdeführers, je nach Jahreszeit, ebenso wie sein Wohnhaus den ganzen Tag oder zumindest überwiegend im Schatten der geplanten Einstellhalle befindlich sein würde. Darüber hinaus sei erneut die Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission einzuholen, zumal durch die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung eine Aufschüttung des Grundstückes des Bauwerbers vorgeschrieben werde, sodass sich das Gebäude wiederum erhöhen würde. Hierauf habe die Ortsbildpflegekommission nicht Bezug nehmen können, zumal die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung erst nach der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission eingebracht worden sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass ein Abstand von mindestens 10 m zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers einzuhalten sei, zumal nicht einsehbar sei, dass sich das Grundstück des Beschwerdeführers durch die geplante Halle im Schatten befinde. Es sei auch nicht richtig, dass die gegenständliche Höhe aufgrund der landwirtschaftlichen Geräte notwendig sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Blecheindeckung eine Lärmbeeinträchtigung hervorrufen würde und weiterhin der Einwand der Staub- und Lärmimmission aufrecht bleiben würde. Aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 04.02.2014 wurde durch diesen mit Bescheid vom 12.03.2014, Zahl: 131-9/15/2013-2014, der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers, xxx, keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Baubehörde erster Instanz mit entsprechenden zusätzlichen Auflagen bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides ist im Wesentlichen festgehalten, dass eine Geruchs- und Lärmbelästigung für die Anrainer durch den Neubau der Einstellhalle beim bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb xxx hintangehalten werde und somit ein subjektiv-öffentliches Recht im Hinblick auf die Interessen der Gesundheit, Immissionsschutz und Sicherheit nicht verletzt würden. Die Berufungsbehörde habe deshalb dem gegenständlichen Berufungsantrag keine Folge gegeben. Die Frage des Ortsbildes sei entsprechend geprüft worden und werde auf die Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.04.2013, des Amtssachverständigen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 19.04.2013 und die Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission vom 03.10.2013 und die Stellungnahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen vom 22.11.2013 verwiesen. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche der Beschwerdeführer wie folgt begründete: „Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der EZ xxx GB xxx unter anderem bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx mit dem darauf befindlichen Wohnhaus mit der Adresse xxx. Das Grundstück Nr. xxx KG xxx grenzt unmittelbar an das Grundstück Nr. xxx KG xxx an. Die Ehegatten xxx und xxx haben mit Eingabe vom 7.3.2013 um die Erteilung der Baubewilligung betreffend die "Errichtung einer Einstellhalle" auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx angesucht.

diesem Ansuchen würde die zu errichtende Einstellhalle vom Grundstück des Beschwerdeführers aus gesehen rund eine Länge von 45 m und eine Höhe von 6,8 m aufweisen. Auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx verläuft in einem Abstand von 3 bis 5 m Entfernung zur Grundstücksgrenze mit dem Grundstück Nr. xxx KG xxx ein Bach welcher der Kärntner Einzugsgebieteverordnung (LGBI. Nr. 101/2012 43. Stück, vom 6.11.2012) - Wildbacheinzugsgebiet unterliegt. Im Übrigen wurde den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Bauverhandlung vom 24.4.2013 erhobenen Einwendungen nicht Folge gegeben. Dort wendete der Beschwerdeführer gemeinsam mit xxx wie folgt ein: Mit der Blechausführung beim Dach und der Außenwandkonstruktion sind wir nicht einverstanden (Begründung: zu erwartende Lärmbeeinträchtigung bei Regen). Zusätzlich Einspruch für erhöhtes Verkehrsaufkommen mit dem damit verbundenen Staub- und Lärmimmissionen. Aufgrund der Bauhöhe der Halle hätten wir uns einen größeren Abstand erwartet. Obendrein soll die Frage des Ortsbildes durch die Ortsbildpflegekommission geklärt werden. xxx KG xxx an. Die Ehegatten xxx und xxx haben mit Eingabe vom 7.3.2013 um die Erteilung der Baubewilligung betreffend die "Errichtung einer Einstellhalle" auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx angesucht.

diesem Ansuchen würde die zu errichtende Einstellhalle vom Grundstück des Beschwerdeführers aus gesehen rund eine Länge von 45 m und eine Höhe von 6,8 m aufweisen. Auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx verläuft in einem Abstand von 3 bis 5 m Entfernung zur Grundstücksgrenze mit dem Grundstück Nr. xxx KG xxx ein Bach welcher der Kärntner Einzugsgebieteverordnung (LGBI. Nr. 101 aus 2012, 43. Stück, vom 6.11.2012) - Wildbacheinzugsgebiet unterliegt. Im Übrigen wurde den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Bauverhandlung vom 24.4.2013 erhobenen Einwendungen nicht Folge gegeben. Dort wendete der Beschwerdeführer gemeinsam mit xxx wie folgt ein: Mit der Blechausführung beim Dach und der Außenwandkonstruktion sind wir nicht einverstanden (Begründung: zu erwartende Lärmbeeinträchtigung bei Regen). Zusätzlich Einspruch für erhöhtes Verkehrsaufkommen mit dem damit verbundenen Staub- und Lärmimmissionen. Aufgrund der Bauhöhe der Halle hätten wir uns einen größeren Abstand erwartet. Obendrein soll die Frage des Ortsbildes durch die Ortsbildpflegekommission geklärt werden. Über bezüglichen Antrag vom 7.3.2013 der Bauwerber, xxx und xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Friesach mit Bescheid vom 22.8.2013 unter Vorschreibung von 19 Auflagen die Baubewilligung; mit Auflage Nr. 10 verpflichtete er die Bauwerber unter anderem dazu, das vorhandene Entlastungsgerinne in diesem Bereich entweder zu verrohren oder so umzulegen, dass weder das eigene Bauobjekt, noch die angrenzenden Sockelmauern beeinträchtigt werden. Beim vorhandenen Entlastungsgerinne handelt es sich jedoch in Wirklichkeit um das "xxx", sodass das gegenständliche Bauvorhaben zumindest zum Teil in der Gefahrenzone dieses Baches liegen würde und aufgrund dieser Situierung seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung abzulehnen ist. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Friesach vom 22.8.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach vom 12.3.2014, ZI. 131-9/15/2013-2014, wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Baubehörde erster Instanz mit zusätzlichen Auflagen abgeändert. II.römisch zwei. Da der Bescheid der belangten Behörde vom 12.3.2014, ZI. 131-9/15/2013-2014, zugestellt am 19.3.2014, den Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Einstellhalle bei Erhebung rechtzeitiger und begründeter Einwendungen

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 verletzt, erhebt der Beschwerdeführer in offener Frist durch seine bevollmächtigten Vertreter

Art. 132Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff Vw

GVG nachstehende Da der Bescheid der belangten Behörde vom 12.3.2014, ZI. 131-9/15/2013-2014, zugestellt am 19.3.2014, den Beschwerdeführer in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Einstellhalle bei Erhebung rechtzeitiger und begründeter Einwendungen

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 verletzt, erhebt der Beschwerdeführer in offener Frist durch seine bevollmächtigten Vertreter

Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und den Paragraphen 7, ff Vw

GVG nachstehende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und stellt die A N T R Ä GE, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu 1.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu 2.

§ 28Abs. 2 und Abs. 3 1. Satz Vw

GVG den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit nachstehenden zusätzlichen Auflagen abändern: 2.

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, 1. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit nachstehenden zusätzlichen Auflagen abändern:  die Einstellhalle muss im Abstand von mindestens 10m, gemessen im rechten Winkel, von der nordwestlichen Grundstücksgrenze (bestehende Gartenmauer des Grundstückes Nr. xxx KG xxx) situiert werden;  die Traufenhöhe hat 3,6 m und die Firsthöhe 6,0 m zu betragen;  die geplante Blechaußenwandkonstruktion hat zu entfallen;  bei der Ausführung der Außenwandkonstruktion ist anstatt der Metallpaneele auf unbehandeltes Holz zurückzugreifen;  bei der Ausführung der Dacheindeckung ist anstatt geschäumter Industriepaneele eine zurückhaltende Blecheindeckung mit darunterliegender Holzschalung zu wählen;  die Einstellhalle ist auf geeignete Weise staubfrei zu befestigen (Asphalt, Pflasterung); in eventu 3.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen: jedenfalls 3.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen: jedenfalls 4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen. 4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Anträge werden im Einzelnen wie folgt begründet: 1.)

§ 1Abs.

1 K-BO 1996 fällt die Vollziehung dieses Gesetzes - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Behörden außerhalb der Gemeinden - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.

§ 3Abs.

1 K-BO 1996 ist der Bürgermeister Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören.

§ 94

K-AGO entscheidet der Gemeindevorstand über Berufungen gegen Bescheides des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches endgültig.

§ 22Abs.

2 K-AGO hat der Gemeindevorstand in Stadtgemeinden die Bezeichnung "Stadtrat" zu führen. Da der angefochtene Bescheid vom Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach erlassen wurde, ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten sachlich und örtlich zuständig. Der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach wurde am 19.3.2014 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist.

Paragraph eins, Absatz eins, K-BO 1996 fällt die Vollziehung dieses Gesetzes - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Behörden außerhalb der Gemeinden - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.

Paragraph 3, Absatz eins, K-BO 1996 ist der Bürgermeister Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören.

Paragraph 94, K-AGO entscheidet der Gemeindevorstand über Berufungen gegen Bescheides des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches endgültig.

Paragraph 22, Absatz 2, K-AGO hat der Gemeindevorstand in Stadtgemeinden die Bezeichnung "Stadtrat" zu führen. Da der angefochtene Bescheid vom Stadtrat der Stadtgemeinde Friesach erlassen wurde, ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten sachlich und örtlich zuständig. Der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Friesach wurde am 19.3.2014 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. 2.) Die belangte Behörde hat nach Einholung der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission vom 3.10.2013 und der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 22.11.2013 der Berufung keine Folge gegeben, jedoch den Bescheid der Baubehörde erster Instanz mit zusätzlichen Auflagen abgeändert. Dennoch wird der Beschwerdeführer durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Wie der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission der Stadtgemeinde Friesach vom 3.10.2013 zu entnehmen ist, führt das gegenständliche Vorhaben "zumindest" seitens der Baumasse zu keiner wesentlichen Störung des Ortsbildes, wobei jedoch empfohlen wird, eine Höhenreduzierung im First- und Traufenbereich vorzunehmen, anstatt Metallpaneele unbehandeltes Holz zu verwenden und anstatt geschäumter Industriepaneele eine zurückhaltende Blecheindeckung mit darunterliegender Holzschalung zu wählen. Auch wenn es sich dabei nur um Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission der Stadtgemeinde Friesach handelt, besteht der Beschwerdeführer darauf, dass diesen Empfehlungen durch Vorschreibung geeigneter Auflagen Folge geleistet wird. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass das einseitig offene Gebäude mit einem Pultdach mit ca. 6,6 m Traufen und ca. 9 m Firsthöhe versehen werden soll, sodass sich das auf Grundstück Nr. xxx der KG xxx befindliche Wohnhaus des Beschwerdeführers, welches nördlich der geplanten Einstellhalle situiert ist, je nach Jahreszeit den ganzen Tag oder zumindest überwiegend im Schatten der geplanten Einstellhalle befinden würde. Hinzu kommt noch, dass ~ durch die Auflage, dass die fertige Fußbodenoberkante auf der Höhe des fertig vorhandenen Betonsockels der Anrainerparzelle Nr. xxx KG xxx - gemessen an der nordöstlichen Ecke der geplanten Halle - zu liegen kommen muss, die Bauwerber verpflichtet sind, ihr Grundstück um mindestens 1 m aufzuschütten, sodass sich auch die Gesamthöhe des Objektes um mindestens 1 m erhöhen würde. Im Hinblick darauf sowie aufgrund des Umstandes, dass die Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission der Stadtgemeinde Friesach vom 3.10.2013 noch von einem Zeitpunkt herrührt, als die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 22.11.2013 noch nicht erstattet war, sodass die darin angeführten Auflagen von der Ortsbildpflegekommission der Stadtgemeinde Friesach ihrer Entscheidung noch nicht zugrunde gelegt werden konnten, wird neuerlich die Einholung einer Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission der Stadtgemeinde Friesach beantragt. Wie bereits ausgeführt, ist nicht einzusehen, weshalb das Wohnhaus des Beschwerdeführers je nach Jahreszeit ständig oder zumindest überwiegend im Schatten der geplanten Einstellhalle stehen soll, wobei neben der Höhenreduzierung im First- und Traufenbereich die Einstellhalle zumindest in einem Abstand von mindestens 10 m, gemessen im rechten Winkel, von der nordwestlichen Grundstücksgrenze (bestehende Gartenmauer des Grundstücks Nr. xxx KG xxx) situiert werden muss, um die Schattenbildung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers auf ein ortsübliches Ausmaß zu reduzieren. Unrichtig ist auch, dass eine Höhenreduktion im First und Traufenbereich aufgrund des landwirtschaftlichen Ablaufs (große Geräte, Heuballen, etc.) nicht möglich wäre. Hiezu wird die Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens beantragt, nämlich zur Frage, welche Höhe die Einstellhalle aufweisen muss, um den landwirtschaftlichen Ablauf zu ermöglichen. Der Einwand gegen die Ausführung Blecheindeckung und Blechaußenwandkonstruktion (Lärmbeeinträchtigung bei Regen) wird ausdrücklich aufrechterhalten, zumal auch von der Ortsbildpflegekommission der Stadtgemeinde Friesach empfohlen wird, dass anstatt der Metallpaneele auf unbehandeltes Holz zurückzugreifen und anstatt geschäumter Industriepaneele eine zurückhaltende Blecheindeckung mit darunterliegender Holzschalung zu wählen ist. Ebenso wird auch der Einwand über erhöhtes Verkehrsaufkommen mit dem damit verbundenen Staub- und Lärmemissionen aufrechterhalten, zumal es aufgrund der Errichtung der Einstellhalle zu einer Konzentration insofern kommen wird, als dass die Bauwerber nach Errichtung der Einstellhalle ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren nicht mehr auf dem bisher anderswo dafür vorgesehenen drei bis vier Abstellplätzen abstellen werden, sondern allesamt in der Einstellhalle. sodass der Einwand der Baubehörde, dass durch den Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes xxx schon ein erhöhtes Verkehrsaufkommen gegeben wäre, ins Leere geht. Hinzu kommt noch, dass der Hof und demzufolge auch die zu errichtende Einstellhalle völlig unbefestigt ist, eine Befestigung wurde den Bauwerbern bislang auch nicht mittels Auflage vorgeschrieben, sodass es durch das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen auch zu einer massiven Staubemission auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. xxx KG xxx kommen würde. Zum erhöhten Verkehrsaufkommen und den damit verbundenen Staub- und Lärmemissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit der Nr. xxx KG xxx wird ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Umweltfach beantragt. Jedenfalls wird den Bauwerbern aufzutragen sein, den Hof und die zu errichtende Einstellhalle zu befestigen, damit es durch das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen zu keiner massiven Staubemission auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. xxx KG xxx kommt. Schließlich ist noch auszuführen, dass keine Freiheit der Behörde bei der rechtlichen Beurteilung besteht. Bei der rechtlichen Beurteilung der Notwendigkeit einer Auflage ist die Behörde vielmehr gebunden. Nachdem die erforderlichen Auflagen (oft auch mit Hilfe von Sachverständigen) feststehen, müssen sie (sofern die Identität des Projektes gewahrt wird) erteilt werden. Dies lässt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 17 K-BO 1996 "Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentlicher Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden

§ 3nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

", als auch dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 K-BO 1996 "Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch diese Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. ", ableiten. Demzufolge hätte die Baubehörde erster Instanz in Entsprechung der Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission der Stadtgemeinde Friesach entsprechende Auflagen zu erteilen gehabt. Schließlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren

§ 37AVG den maßgebenden Sachverhalt zu erforschen hat (materielle Wahrheit).

Der Grundsatz der materiellen Wahrheit besagt, dass die Behörde den wirklichen Sachverhalt von Amtswegen ermitteln muss und nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden ist. Dazu bedient sich die Behörde des Beweisverfahrens. Wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, muss der volle Beweis über das Vorliegen der für die Entscheidung relevanten Tatsachen erbracht werden. Schließlich ist noch auszuführen, dass keine Freiheit der Behörde bei der rechtlichen Beurteilung besteht. Bei der rechtlichen Beurteilung der Notwendigkeit einer Auflage ist die Behörde vielmehr gebunden. Nachdem die erforderlichen Auflagen (oft auch mit Hilfe von Sachverständigen) feststehen, müssen sie (sofern die Identität des Projektes gewahrt wird) erteilt werden. Dies lässt sich sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 17, K-BO 1996 "Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentlicher Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden

Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. ", als auch dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, K-BO 1996 "Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch diese Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. ", ableiten. Demzufolge hätte die Baubehörde erster Instanz in Entsprechung der Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission der Stadtgemeinde Friesach entsprechende Auflagen zu erteilen gehabt. Schließlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren

Paragraph 37, AVG den maßgebenden Sachverhalt zu erforschen hat (materielle Wahrheit). Der Grundsatz der materiellen Wahrheit besagt, dass die Behörde den wirklichen Sachverhalt von Amtswegen ermitteln muss und nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden ist. Dazu bedient sich die Behörde des Beweisverfahrens. Wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, muss der volle Beweis über das Vorliegen der für die Entscheidung relevanten Tatsachen erbracht werden. Der volle Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Behörde die Gewissheit hat, dass jene Tatsachen vorliegen, auf die sie ihre Entscheidung stützt.

§ 45Abs.

1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (notorische Tatsachen) keines Beweises. Offenkundig im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder

Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (notorische Tatsachen) keines Beweises. Offenkundig im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder  allgemein bekannt ist oder  der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt (und dadurch bei ihr notorisch amtsbekannt") geworden ist (vgl. VwGH 17.10.1995, 94/08/0269). geworden ist vergleiche VwGH 17.10.1995, 94/08/0269). Gesetzliche Vermutungen können widerlegbar (praesumtio iuris) oder unwiderlegbar (praesumtio iuris et iure) sein. Demgegenüber hat die belangte Behörde lapidar und unzulässigerweise, weil es sich nicht um eine Tatsache handelt, die auf der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Fachkenntnisse hergeleitet werden könnte, die gegenständlichen Einwände des Beschwerdeführers verworfen, dies obwohl zur Überprüfung dieser Einwände die Bestellung von Sachverständigen notwendig gewesen wäre. Zur Beiziehung von Sachverständigen ist die Behörde in zwei Fällen verpflichtet:

  1. wenn dies in den Verwaltungsvorschriften angeordnet ist
  2. wenn zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erforderlich sind und die Organwalter der Behörde nicht über das notwendige Sachwissen verfügen (VwGH 27.11.1995, 93/10/0209) Die Behörde darf Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden (VwGH 27.3.1995, 90/10/0143). Ihre Darlegungen müssen methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen, wie das Gutachten eines Sachverständigen (VwGH 26.1.1995, 94/06/0228). Über die Notwendigkeit der Beiziehung von Sachverständigen hat die Behörde mittels Verfahrensanordnung zu entscheiden. Zwar haben die Parteien keinen Anspruch auf Einholung eines Gutachtens, schon gar nicht auf Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen. Hat jedoch die Behörde, obwohl es erforderlich gewesen wäre, auf die Beiziehung eines Sachverständigen verzichtet, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (VwGH 27.1.1994, 93/01/0696). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände wurden von der Behörde zu Unrecht selbst beurteilt, zumal die Baubehörde hiefür offenkundig nicht über das notwendige Sachwissen verfügt. Vielmehr hätte die Behörde daher zur Behandlung der Einwendungen Sachverständigengutachten einholen müssen, welche gezeigt hätten, dass es aufgrund der Errichtung der beantragten Einstellhalle und der damit verbundenen Konzentration von landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren zu einer unzulässigen Staub- und Lärmemission auf dem Grundstück Nr. xx KG xxx des Beschwerdeführers kommt. Ebenso hätte sich dabei gezeigt, dass es aufgrund des Umstandes, dass die zu errichtende Einstellhalle völlig unbefestigt ist, zu einer unzulässigen Staubemission auf dem Grundstück Nr. xx KG xxx des Beschwerdeführers kommen wird. Bei Einholung eines entsprechenden landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens hätte sich auch ergeben, dass mit einer Traufenhöhe von 3,6 m sowie einer Firsthöhe von 6,0 m das Auslangen gefunden werden kann, um den landwirtschaftlichen Ablauf nicht zu behindern. Diese Verfahrensfehler sind daher auch „ergebnisrelevant", weil bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderer Bescheid zu erwarten gewesen wäre. Ebenso hat die Baubehörde die Einwendungen bezüglich Verletzung des Ortsbildes - vom Grundstück des Beschwerdeführers aus gesehen weist die Einstellhalle rund eine Länge von 45 m (!) und eine Höhe von 6,8 m (!) auf - sowie der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung bei Regen aufgrund der Blechausführung beim Dach und der Außenwandkonstruktion zu Unrecht verworfen. Obwohl die Baubehörde nicht über das notwendige Sachwissen verfügte, hat sie die Einholung entsprechender Sachverständigengutachten unterlassen, was jedoch notwendig gewesen wäre, um den Sachverhalt ordnungsgemäß beurteilen zu können.“ Mit Schriftsatz vom 19.08.2014 führten die Bauwerber aus, dass eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die Bauführung nicht gegeben sei. In der am 16.10.2014 durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung verwiesen die Parteien auf ihre schriftlichen Stellungnahmen und wurde seitens der Bauwerber vorgebracht, dass der Einwand der mangelhaften Bauweise hinsichtlich einer Störung des Ortsbildes kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle. Auch der Einwand der Blechausführung gehe ins Leere, da dieser Baustoff der ÖNORM entspreche. Der Einwand der mangelnden Befestigung sei erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben worden. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Bauakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (ErläutRV 2009 BlgNr. 24.GB6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist.Die Regelung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (ErläutRV 2009 BlgNr. 24.GB6) wird zur Bestimmung Paragraph 27, ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1992, idF LGBl. Nr. 85/2003, Anwendung zu finden haben. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, Anwendung zu finden haben.

§ 23Abs.

1 Kärntner Bauordnung sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Bauordnung sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
  4. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  5. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  6. e)die Anrainer (Abs. 2).
  7. e)die Anrainer (Absatz 2,).

§ 23Abs.

2 lit. a Kärntner Bauordnung sind Anrainer die Eigentümer, der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und alle weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung sind Anrainer die Eigentümer, der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und alle weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

§ 23Abs.

3 Kärntner Bauordnung sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. Gegenstand des gegenständlichen Bauvorhabens ist die Errichtung einer Einstellhalle auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen vom 28.02.2013 der Firma xxx und der Firma xxx. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der EZ xxx GB xxx, unter anderem bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx mit dem darauf befindlichen Wohnhaus mit der Adresse xxx. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an das Grundstück der Bauwerber, mit der Grst. Nr. xxx KG xxx, auf welcher die verfahrensgegenständliche Einstellhalle errichtet werden soll, an. Der Beschwerdeführer ist Anrainer iSd § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung und wendete in der von der belangten Behörde durchgeführten Bauverhandlung ein, dass er mit der Blechausführung beim Dach und der Außenwandkonstruktion nicht einverstanden sei. Zusätzlich würde Einspruch für erhöhtes Verkehrsaufkommen mit den damit verbundenen Staub- und Lärmimmissionen bestehen. Aufgrund der Bauhöhe der Halle hätte er sich einen größeren Abstand erwartet. Obendrein solle die Frage des Ortsbildes durch die Ortsbildpflegekommission geklärt werden. Dieses Vorbringen wurde in der Beschwerde entsprechend konkretisiert. Der Beschwerdeführer ist Anrainer iSd Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung und wendete in der von der belangten Behörde durchgeführten Bauverhandlung ein, dass er mit der Blechausführung beim Dach und der Außenwandkonstruktion nicht einverstanden sei. Zusätzlich würde Einspruch für erhöhtes Verkehrsaufkommen mit den damit verbundenen Staub- und Lärmimmissionen bestehen. Aufgrund der Bauhöhe der Halle hätte er sich einen größeren Abstand erwartet. Obendrein solle die Frage des Ortsbildes durch die Ortsbildpflegekommission geklärt werden. Dieses Vorbringen wurde in der Beschwerde entsprechend konkretisiert. Vorab ist nunmehr auszuführen, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 03.12.1980, 3112/79, VwSlg. 10317A/1980). Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Einwendung können sich lediglich auf die Verletzung eines bestimmten Rechtes beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird (Hauer/Pallitsch, das Kärntner Baurecht, 243 ff). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, kann ein Nachbar im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vortragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Einwendung sind zwar so auszulegen, dass dem Sinn des Vorbringens Rechnung getragen wird, dem betreffenden Vorbringen muss aber jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH vom 09.12.1986, Zahl: 86/05/0126, VwGH vom 26.03.1996, Zahl: 95/050056; u.a.). Die vorgetragenen Einwendungen bedürfen keiner näheren Begründung, doch müssen sie jedenfalls konkret gehalten sein, das heißt, dass allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen den Anforderungen an Einwendungen nicht gerecht werden, weshalb sie keine Berücksichtigung finden können. Es ist hierbei auch zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem, ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe, aus denen keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen erhoben worden sind, rechtlich unerheblich (VwGH vom 22.11.2001, Zahl: 2000/06/0039). Vorab ist nunmehr auszuführen, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 03.12.1980, 3112/79, VwSlg. 10317A/1980). Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Einwendung können sich lediglich auf die Verletzung eines bestimmten Rechtes beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird (Hauer/Pallitsch, das Kärntner Baurecht, 243 ff). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, kann ein Nachbar im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vortragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Einwendung sind zwar so auszulegen, dass dem Sinn des Vorbringens Rechnung getragen wird, dem betreffenden Vorbringen muss aber jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH vom 09.12.1986, Zahl: 86/05/0126, VwGH vom 26.03.1996, Zahl: 95/050056; u.a.). Die vorgetragenen Einwendungen bedürfen keiner näheren Begründung, doch müssen sie jedenfalls konkret gehalten sein, das heißt, dass allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen den Anforderungen an Einwendungen nicht gerecht werden, weshalb sie keine Berücksichtigung finden können. Es ist hierbei auch zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem, ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe, aus denen keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen erhoben worden sind, rechtlich unerheblich (VwGH vom 22.11.2001, Zahl: 2000/06/0039). Wenn nunmehr der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission hinweist, wonach eine Höhenreduzierung im First- und Traufenbereich empfohlen werde, ebenso wie die Verwendung von unbehandeltem Holz anstatt Metallpaneelen und anstatt geschäumter Industriepaneele zurückhaltende Blecheindeckung mit darunterliegender Holzschalung zu wählen sei und der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission, unter Zugrundlegung der Vorgabe der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 22.11.2013, begehrt, ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers, auf neuerliche Einholung einer Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission der Stadtgemeinde Friesach und der Einhaltung der Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, wonach für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung aus den Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, ableitbar ist (VwGH 15.05.2012, 2009/05/0039). Die Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission haben nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern dem Schutz des Ortsbildes gedient.Wenn nunmehr der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission hinweist, wonach eine Höhenreduzierung im First- und Traufenbereich empfohlen werde, ebenso wie die Verwendung von unbehandeltem Holz anstatt Metallpaneelen und anstatt geschäumter Industriepaneele zurückhaltende Blecheindeckung mit darunterliegender Holzschalung zu wählen sei und der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission, unter Zugrundlegung der Vorgabe der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 22.11.2013, begehrt, ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers, auf neuerliche Einholung einer Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission der Stadtgemeinde Friesach und der Einhaltung der Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, wonach für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung aus den Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, ableitbar ist (VwGH 15.05.2012, 2009/05/0039). Die Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission haben nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern dem Schutz des Ortsbildes gedient. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus unter Hinweis auf die Höhe der beabsichtigten Halle ausführt, dass ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten wäre und diesbezüglich ausführt, dass nicht einsehbar sei, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers je nach Jahreszeit ständig oder zumindest überwiegend im Schatten der geplanten Einstellhalle stehen würde, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Recht auf eine bestimmte Sicht, noch ein Recht auf Freihaltung von Schattenbildung gegeben ist (15.06.1976/1675/75 u.a.). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers in der ordnungsgemäß kundgemachten Bauverhandlung vom 24.04.2013 festgehalten wurde, dass er sich aufgrund der Bauhöhe der Halle einen größeren Abstand erwartet hätte. Wie bereits festgehalten sind Einwendungen zwar so auszulegen, dass dem Sinn des Vorbringens Rechnung getragen wird, dem betreffenden Vorbringen muss aber jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist. Dies ist im Gegenstand nicht der Fall, sodass diesbezüglich Präklusion eingetreten ist. Hinsichtlich der Gebäudehöhe ist unabhängig davon, dass auch diesbezüglich eine konkrete Rechtsverletzung in der Bauverhandlung nicht vorgebracht wurde festzuhalten, dass aus den Bestimmungen die die Gebäudehöhe beschränken, der Verwaltungsgerichtshof subjektiv-öffentliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet hat, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann. Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse wurde in diesem Zusammenhang nur ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (VwGH 28.10.2008, 2008/05/0032). Im textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992 sind hinsichtlich der baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken in dessen § 3 insbesondere bezüglich der Geschossfläche detaillierte Regelungen enthalten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Regelungen betreffend den Umriss der Gebäude im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. hiezu insbesondere VwGH 23.03.1999, Zahl: 97/05/0337), welche Bestimmungen zur Gebäudehöhe sind, auf deren Einhaltung die Anrainer iSd § 23 Abs. 3 lit. f Kärntner Bauordnung 1996 einen Rechtsanspruch haben. Im Beschwerdefall nunmehr ist ein Vorbringen dahingehend, dass die im Bebauungsplan normierte Geschossflächenzahl nicht eingehalten worden sei, nicht erstattet worden.Im textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach vom 30.12.1992 sind hinsichtlich der baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken in dessen Paragraph 3, insbesondere bezüglich der Geschossfläche detaillierte Regelungen enthalten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Regelungen betreffend den Umriss der Gebäude im Sinne der zitierten Rechtsprechung vergleiche hiezu insbesondere VwGH 23.03.1999, Zahl: 97/05/0337), welche Bestimmungen zur Gebäudehöhe sind, auf deren Einhaltung die Anrainer iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Kärntner Bauordnung 1996 einen Rechtsanspruch haben. Im Beschwerdefall nunmehr ist ein Vorbringen dahingehend, dass die im Bebauungsplan normierte Geschossflächenzahl nicht eingehalten worden sei, nicht erstattet worden. Da somit im Beschwerdefall die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes durch die Geschossflächenzahl festgelegt ist, die auch ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne gewährleisten soll und eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, ist das den Anrainern

§ 23Abs.

3 lit. f Kärntner Bauordnung zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten (vgl. VwGH vom 28.10.2008, 2008/05/0032 und VwGH vom 22.02.2012, 2010/06/0092).Da somit im Beschwerdefall die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes durch die Geschossflächenzahl festgelegt ist, die auch ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne gewährleisten soll und eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, ist das den Anrainern

Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Kärntner Bauordnung zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten vergleiche VwGH vom 28.10.2008, 2008/05/0032 und VwGH vom 22.02.2012, 2010/06/0092). Im textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach ist hinsichtlich der Abstände in § 7 Abs. 2 normiert, dass für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs. 1 – nämlich Baulinien entlang öffentlicher Straßen), die Bestimmungen des § 4 der Kärntner Bauvorschrift zu gelten haben. Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden können nunmehr entweder aus den §§ 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan abgeleitet werden. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 2 K-BV geht hervor, dass, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind.Im textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach ist hinsichtlich der Abstände in Paragraph 7, Absatz 2, normiert, dass für die übrigen Baulinien (ausgenommen Absatz eins, – nämlich Baulinien entlang öffentlicher Straßen), die Bestimmungen des Paragraph 4, der Kärntner Bauvorschrift zu gelten haben. Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden können nunmehr entweder aus den Paragraphen 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan abgeleitet werden. Aus der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, K-BV geht hervor, dass, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Der textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach enthält nunmehr keine Abstandsregelungen, sondern verweist auf die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 K-BV. Der textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach enthält nunmehr keine Abstandsregelungen, sondern verweist auf die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 10 K-BV.

§ 4Abs.

1 K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

Paragraph 4, Absatz eins, K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken.

§ 5Abs.

1 K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

Paragraph 5, Absatz eins, K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird. Im gegenständlichen Fall wurde nun eine entsprechende Abstandsfläche im Ausmaß von 3,98 m seitens der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen errechnet, welche aufgrund der Stellungnahme der Lawinen- und Wildbachverbauung auf einen Abstand von 5 m erhöht wurde. Eine entsprechende diesbezügliche Auflage wurde auch erteilt. Diesbezüglich ist auf die Stellungnahme der Lawinen- und Wildbachverbauung vom 22.11.2013, im Zusammenhang mit dem Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung zu verweisen. Ein Vorbringen dahingehend, dass die entsprechenden Abstandsflächen unrichtig berechnet worden seien, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, betreffend die Materialwahl der Dachkonstruktion sowie die Lärm- bzw. Staubbelästigung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Materialwahl im Wesentlichen auf die Empfehlung der Ortsbildpflegekommission abstellt, welche jedoch diesbezüglich einen entsprechenden Vorschlag aufgrund des Schutzes des Ortsbildes, nicht jedoch aufgrund einer entsprechenden bzw. allfälligen Lärmbelästigung des Beschwerdeführers erstattet hat. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass Einwendungen hinsichtlich der Störung des Ortsbildes keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines Anrainers darstellen. Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren darauf hinweist, dass die Wahl des Materiales der Dachkonstruktion insbesondere bei Regen mit einer erhöhten Lärmbelästigung verbunden wäre bzw. insbesondere das gegenständliche Bauvorhaben eine erhöhte Lärm- bzw. Staubbelästigung mit sich bringen würde, ist Nachstehendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2006, 2005/05/0301, ausgesprochen, dass nach § 23 Abs. 3 lit. i K-BO Einwendungen der Nachbarn auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden können. In diesem Zusammenhang verwies der Verwaltungsgerichtshof auf § 26 K-BO 1996 idF vor dem 1.10.

  1. Die nunmehr in Geltung stehende und im gegenständlichen Fall anwendbare Bestimmung des § 26 K-BO verweist darauf, dass Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechen müssen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 K-BV ist jedoch nicht gleichlautend mit der Bestimmung des § 26 K-BO idF vor dem 1.10.2012, zumal nunmehr eingeschränkt auf bautechnische Anforderungen und nicht auf Anforderungen allgemein abgestellt wird. Es ist daher auf diese Bestimmung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneingeschränkt anzuwenden. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, betreffend die Materialwahl der Dachkonstruktion sowie die Lärm- bzw. Staubbelästigung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Materialwahl im Wesentlichen auf die Empfehlung der Ortsbildpflegekommission abstellt, welche jedoch diesbezüglich einen entsprechenden Vorschlag aufgrund des Schutzes des Ortsbildes, nicht jedoch aufgrund einer entsprechenden bzw. allfälligen Lärmbelästigung des Beschwerdeführers erstattet hat. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass Einwendungen hinsichtlich der Störung des Ortsbildes keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines Anrainers darstellen. Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren darauf hinweist, dass die Wahl des Materiales der Dachkonstruktion insbesondere bei Regen mit einer erhöhten Lärmbelästigung verbunden wäre bzw. insbesondere das gegenständliche Bauvorhaben eine erhöhte Lärm- bzw. Staubbelästigung mit sich bringen würde, ist Nachstehendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2006, 2005/05/0301, ausgesprochen, dass nach , Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO Einwendungen der Nachbarn auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden können. In diesem Zusammenhang verwies der Verwaltungsgerichtshof auf Paragraph 26, K-BO 1996 in der Fassung vor dem 1.10.
  2. Die nunmehr in Geltung stehende und im gegenständlichen Fall anwendbare Bestimmung des Paragraph 26, K-BO verweist darauf, dass Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechen müssen. Die Bestimmung des , Paragraph eins, Absatz 2, K-BV ist jedoch nicht gleichlautend mit der Bestimmung des Paragraph 26, K-BO in der Fassung vor dem 1.10.2012, zumal nunmehr eingeschränkt auf bautechnische Anforderungen und nicht auf Anforderungen allgemein abgestellt wird. Es ist daher auf diese Bestimmung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneingeschränkt anzuwenden. Für „Bauland-Dorfgebiet“, welche Widmung im Gegenstand unbestritten besteht, normiert nunmehr § 3 Abs. 4 lit. c Kärntner Gemeindeplanungsgesetz ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung dürfen im Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich zulässt (vgl. VwGH 24.04.2004, Zahl: 2011/06/0137). Im gegenständlichen Fall handelt es sich nunmehr um keinen solchen landwirtschaftlichen Intensivtierhaltungsbetrieb bzw. eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung und wurde dies seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Mit der Widmung „Dorfgebiet“, soweit dort Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe errichtet werden, ist nunmehr jedoch kein Immissionsschutz verbunden. Nach § 3 Abs. 4 K-GplG ist für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienen, noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung sind, kein Immissionsschutz vorgesehen. Für „Bauland-Dorfgebiet“, welche Widmung im Gegenstand unbestritten besteht, normiert nunmehr Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung dürfen im Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich zulässt vergleiche VwGH 24.04.2004, Zahl: 2011/06/0137). Im gegenständlichen Fall handelt es sich nunmehr um keinen solchen landwirtschaftlichen Intensivtierhaltungsbetrieb bzw. eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung und wurde dies seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Mit der Widmung „Dorfgebiet“, soweit dort Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe errichtet werden, ist nunmehr jedoch kein Immissionsschutz verbunden. Nach Paragraph 3, Absatz 4, K-GplG ist für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienen, noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung sind, kein Immissionsschutz vorgesehen. Zusammenfassend ist daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen festzuhalten, dass subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht verletzt wurden. Wenn der Beschwerdeführer beantragt Sachverständige beizuziehen, so ist festzuhalten, dass der Sachverhalt in zur Entscheidungsfindung ausreichendem Maße geklärt war, sodass die Beiziehung von Sachverständigen unterbleiben konnte. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zur Frage, inwieweit aus § 23 Abs. 3 lit. i K-BO iVm § 1 Abs. 2 K-BV ein Immissionsschutz des Anrainers abzuleiten ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zur Frage, inwieweit aus Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, K-BV ein Immissionsschutz des Anrainers abzuleiten ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1638.9.2014

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