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{'item': 'KLVwG-2276/8/2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 9§ 8§ 12§ 21§ 112§ 121

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlKLVwG-2276/8/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als er um folgende Auflage ergänzt wird: Bei der Wasserleitung zur Errichtung einer Viehtränke ist ein Reduktionsrohr einzubauen mit einem so geringen Durchmesser, dass nur die genehmigte Wassermenge von 1,5 m³/d aus dem xxxbach entnommen werden kann. Weiters wird die Fertigstellungsfrist für diese Viehtränke mit 31.12.2015 festgelegt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 17.06.2014, Zahl: SP5-NWE-1830/2013 (014/2014), wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem xxxbach zum Zwecke der Erweiterung einer Viehtränke auf dem Grundstück xxx, KG xxx,

dem vorgelegten Projekt vom 12.07.2013, das einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches darstellt, erteilt. Mit diesem Bescheid wurde einerseits die Nutzwasserentnahme aus dem xxxbach zur Errichtung einer Viehtränkemöglichkeit in Form eines Tümpels auf der Parzelle xxx, KG xxx, im östlichen Bereich erteilt, der Tümpel soll eine Oberfläche von circa 2 x 2 m aufweisen bzw. eine Tiefe von 0,5 m (Projekt A). Weiters ist auch eine Viehtränke vorgesehen mit einem Schwimmerventil, sodass kein Überwasser anfällt und lediglich die benötigte Wassermenge entnommen wird. Das Maß der Wassernutzung wurde dabei mit 1,5 m³/d festgelegt (Projekt B), die Fertigstellungsfrist ist bis 31.12.2014 gegeben und die Befristung der Bewilligung wurde mit 31.12.2064 festgelegt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 17.06.2014, Zahl: SP5-NWE-1830/2013 (014 aus 2014,), wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem xxxbach zum Zwecke der Erweiterung einer Viehtränke auf dem Grundstück xxx, KG xxx,

dem vorgelegten Projekt vom 12.07.2013, das einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches darstellt, erteilt. Mit diesem Bescheid wurde einerseits die Nutzwasserentnahme aus dem xxxbach zur Errichtung einer Viehtränkemöglichkeit in Form eines Tümpels auf der Parzelle xxx, KG xxx, im östlichen Bereich erteilt, der Tümpel soll eine Oberfläche von circa 2 x 2 m aufweisen bzw. eine Tiefe von 0,5 m (Projekt A). Weiters ist auch eine Viehtränke vorgesehen mit einem Schwimmerventil, sodass kein Überwasser anfällt und lediglich die benötigte Wassermenge entnommen wird. Das Maß der Wassernutzung wurde dabei mit 1,5 m³/d festgelegt (Projekt B), die Fertigstellungsfrist ist bis 31.12.2014 gegeben und die Befristung der Bewilligung wurde mit 31.12.2064 festgelegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Schwimmerventil defekt werden könne, sich verklemmen oder auch durch Verunreinigung offen bleiben könne. Ein geöffnetes Schwimmerventil bewirke einen unaufhörlichen Wasserstrom in die Viehtränke (Tümpel) mit dem möglichen Resultat, dass sich die Viehtränke (Tümpel), bis über den Rand füllt und durch Undichtigkeit oder Rissbildung schlagartig in den xxxbach ergießt. Vermurungen seien durch den unaufhörlichen Wasserstrom in die Viehtränke (Tümpel) möglich. Wie sich eine Mure oder schlagartig zusätzliches Wasser mit einhergehenden Geschiebe und transportierten Fremdmaterial auf dem xxxbach und schlussendlich auf die Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers auswirke, möchte er sich erst gar nicht vorstellen. Weiter sei unklar, wie das Maß der Wassernutzung von 1,5 m³/d gemessen, überprüft und kontrolliert werden könne. Auch Undichtigkeiten der Viehtränke und damit verbundenes Sickerwasser der Viehtränke werden nirgends berücksichtigt. Allein dadurch werde die Wassernutzung viel mehr als die benötigten 1,5 m³/d betragen. Auch ein mögliches Überströmen der Viehtränke (defektes Schwimmerventil) bedeute, dass wesentlich mehr als 1,5 m³/d den xxxbach entzogen werden. Aus all dem resultiere eine höhere Wassernutzung als 1,5 m³/d und bedeute somit auch eine verringerte Wassermenge bei seiner Kraftwerksanlage. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt erwogen: Mit Schriftsatz vom 12.07.2013 begehrte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung für eine Viehtränke am xxxbach und weiters für eine Viehtränke vom xxxbach für eine umliegende Weide. Beim erstgenannten Projekt handelt es sich um die Errichtung eines Tümpels beim bestehenden Bachbett auf der Parzelle Nummer xxx, KG xxx, damit auch bei Wasserknappheit ein Weidebetrieb möglich ist (Projekt A). Das weitere Projekt B sieht die Errichtung einer weiteren Tränkstelle auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, vor. Diese Tränkstelle soll nur während des Weidebetriebes betrieben werden. Entnahmestelle soll der sogenannte xxxbach im Bereich der Parzelle Nummer xxx, KG xxx, sein. Die Ausleitung soll über einen 1 Zoll Kunststoffschlauch erfolgen. Als Tränkstelle soll eine Wanne oberhalb und unterhalb des Wandweges mit Schwimmerregelung verwendet werden. Als Entnahmemenge wird pro Tag und Großvieh-einheit (GVE) 25 Liter Wasser benötigt. Bei 25 GVE und 40 Weidetagen würde eine Wasserentnahme von maximal 25 m³ pro Weidesaison entstehen. Der Leitungsverlauf führt auf einer Länge von circa 460 lfm von der Parzelle xxx über die weiteren Parzellen xxx, xxx, xxx bis auf Parzelle xxx, alle KG xxx, wo sich die Entnahmestellen befinden. Die Leitung soll in einer Tiefe von 50 bis 100 cm verlegt werden. Der wasserbautechnische Sachverständige führt dazu im Schriftsatz vom 01.08.2013 Folgendes aus: „Das Projekt des xxx vom Juli 2013 umfasst nachstehende wasserrechtlich relevante Maßnahmen: Errichtung einer Viehtränkemöglichkeit auf Parzelle Nr. xxx KG xxx: Im Grenzbereich der Parzellen Nr. xxx(Eigentümer xxx) sowie der Parzellen Nr. xxx und xxx (Eigentümer xxx) und der ÖWG-Parzelle Nr. xxx entspringt der sog. "xxxbach", dessen Quellwasser schon teilweise seit Jahren als Trinkwasser für das Weidevieh des xxx in den Sommermonaten verwendet wird. Um den Weidebetrieb auch in Zukunft sicher zu stellen ist beabsichtigt, auf der Parzelle des Antragstellers einen "Tümpel" im Bachbett zu errichten, damit auch bei Wasserknappheit ein Weidebetrieb möglich ist. Durch die Maßnahme betroffene Parzellen: Parz. Nr.xxx KG (xxx.) Sonstige betroffene Wasserrechte: Entnahme "xxxbach" (Kraftwerksanlage xx.) PZ: xxx. Der Fischereiberechtigte des "xxxbaches" wurde im Projekt nicht angeführt und wäre namhaft zu machen bzw. dessen Zustimmungserklärung vorzulegen. Wasserentnahme zur Speisung einer Viehtränke auf Parzelle xxx KG xxx: Zur Aufrechterhaltung seines Weidebetriebes beabsichtigt xxx auf Parzelle Nr. xxx KG eine Viehtränke zu errichten, wobei die Speisung aus den sog. "xxxbach" und Zuleitung über eine 1" Rohrleitung mit einer Tiefenlage von 50 cm bis 100 cm erfolgen soll. Der Leitungsverlauf führt über Grundstücke des Antragstellers, sowie auch über Grundstücke des xxx und xxx. Öffentliches Wassergut ist im Zuge der Errichtung der Entnahmestelle nicht betroffen. Im Bereich der Viehtränke ist vorgesehen ein Schwimmerventil zu errichten, sodass kein Überwasser anfällt und lediglich die tatsächlich benötigte Wassermenge entnommen wird. Die Entnahmemenge wurde im Projekt berechnet, wobei eine GVE mit 25 I Wasser pro Tag angesetzt wurde und insgesamt unter Zugrundelegung von 40 Weidetagen eine Entnahmemenge von 25 m³ pro Weidesaison entsteht. Im Bereich der Viehtränke ist vorgesehen ein Schwimmerventil zu errichten, sodass kein Überwasser anfällt und lediglich die tatsächlich benötigte Wassermenge entnommen wird. Die Entnahmemenge wurde im Projekt berechnet, wobei eine GVE mit 25 römisch eins Wasser pro Tag angesetzt wurde und insgesamt unter Zugrundelegung von 40 Weidetagen eine Entnahmemenge von 25 m³ pro Weidesaison entsteht. Sonstige betroffene Wasserrechte: Einige 100 m bachabwärts befindet sich die Entnahmestelle für das Kraftwerk xxx. Weitere Wasserrechte sind im Umkreis von mehreren 100 m im KAGIS-Wasserbuch nicht eingetragen. Der Fischereiberechtigte des "xxxbaches" ist im Projekt nicht angeführt und wäre demnach noch namhaft zu machen bzw. eine Zustimmungserklärung vorzulegen. Wasserbautechnische Beurteilung: Die vorliegenden Projektsunterlagen sind für die Durchführung einer Wasserrechts- verhandlung vor Ort im Wesentlichen ausreichend. Allfällige wasserbautechnische Auflagen ergehen im Zuge der Verhandlung.“ Auch der gewässerökologische Sachverständige beurteilt den Antrag grundsätzlich positiv, da die geplante Entnahmemenge im Vergleich zur Wasserführung des xxxbaches sehr gering erscheint. In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung am 28.10.2013 von der belangten Behörde durchgeführt. In dieser mündlichen Verhandlung führt der wasserbautechnische Sachverständige aus, dass der beantragten Maßnahme zugestimmt werden kann; der Beschwerdeführer stimmt diesem Projekt nicht zu, da dieses oberhalb seiner Entnahmestelle geplant ist. Der Beschwerdeführer betreibt ein Kraftwerk am Grundstück Nummer xxx der KG xxx und wurde dieses mit Bescheid vom 06.10.1977 auch wasserrechtlich bewilligt. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass eine Höchstmenge von 100 l/s vom Beschwerdeführer für sein Kraftwerk aus dem xxxbach entnommen werden darf; eine Mindestrestmenge wurde nicht festgelegt. Die Bewilligung ist befristet bis 31.12.

  1. Die mitbeteiligte Partei führt aus, dass durch die Wasserwanne mit Schwimmerregelung kein Mehrverbrauch an Trinkwasser durch die Tiere entsteht. Die Tiere müssten nur einen kürzeren Weg zur Tränke zurücklegen. Bei der Errichtung der Tiertränke handelt es sich um einen besseren Tierkomfort. Der wasserökologische Sachverständige führt in einer Stellungnahme vom 03.01.2014 wie folgt aus: „xxx suchte um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Viehtränkemöglichkeit in Form eines Tümpels im sogenannten xxxbach im Grenzbereich der Parzellen Nr. xxx sowie der Parzellen Nr. xxx und xxx und der ÖWG- Parzelle Nr. xxx dessen Quellwasser bereits seit Jahren als Trinkwasser für sein Weidevieh verwendet wird. Der ca. 2 m x 2 m große und 0,5 m tiefe Tümpel soll den Tieren auch in extremen Trockenzeiten das Trinken ermöglichen. Hiezu wird festgestellt, dass die Eintiefung der Gewässersohle so auszuführen ist, dass dadurch das Fließgewässerkontinuum nicht unterbrochen wird. Ein Aufstau ist lediglich in einem geringen Ausmaß zulässig, Einbauten und Querbauwerke im Bachbett dürfen nicht errichtet werden. Der Sohlniveauunterschied von 25 cm darf nicht überschritten werden. Die Errichtung des Tümpels ist händisch durchzuführen. Weiters beabsichtigt xxx auf Parz. Nr. xxx, KG xxx eine Viehtränke zu errichten, wobei die Speisung aus dem sogenannten xxxbach und die Zuleitung über eine 1 %o Rohrleitung mit einer Tiefenlage von 50 cm bis 100 cm erfolgen soll. Im Bereich der Viehtränke ist vorgesehen, ein Schwimmventil zu errichten, sodass kein Überwasser anfällt und lediglich die tatsächlich benötigte Wassermenge entnommen wird. Die Entnahmemenge wurde im Projekt berechnet, wobei eine Großvieheinheit mit 25 l/d angesetzt wurde und unter Zugrundelegung von 40 Weidetagen eine Entnahmemenge von insgesamt 25 m3 pro Weidesaison entsteht. Hiezu wird festgestellt, dass aufgrund der geringen Entnahmemenge gegen die wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben grundsätzlich kein Einwand besteht.“ In Reaktion auf die Beschwerde führt die mitbeteiligte Partei aus, dass für die Wassermenge am Anfang der Leitung ein Wasserzähler eingebaut werden kann, welcher den Verbrauch auch mitzählt. Am Anfang der Verbindungswasserleitung wird zusätzlich ein Reduktionsventil (oder Rohr mit geringem Durchmesser) eingebaut, welches eben nur die genehmigte Wassermenge von 1,5 m³ am Tag durchlässt. Als Alternative ist auch ein Reduktionsrohr mit geringem Durchmesser möglich. Dies hat den Vorteil, dass nur die genehmigte Wassermenge durchströmt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten betont der Beschwerdeführer die Befürchtung, dass im Lauf der Zeit immer weniger Wasser im xxxbach zur Verfügung steht, einerseits dadurch, dass sich das Klima verändert, aber auch dadurch, dass andere Nutzungsberechtigte Wasser entnehmen. Er ist 120 Tage im Jahr auf der Alm mit der Familie und betreibt er sein Almhaus ausschließlich mit Strom und Wasser. Es ist für ihn daher sehr wichtig, dass das Kraftwerk funktioniert und hat er eben Bedenken, dass durch die Anlage der mitbeteiligten Partei eine Beeinträchtigung für ihn entsteht. Der Beschwerdeführer stellt aber klar, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Errichtung des Tümpels direkt am xxxbach auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, richtet (Projekt A), sondern ausschließlich gegen die Errichtung der weiter entfernten Wassertränke und der Wasserleitung (Projekt B). Die mitbeteiligte Partei hält ihm entgegen, dass die Tiere schon derzeit aus dem xxxbach getränkt werden und die Anlage lediglich eine Verbesserung für die Tiere darstellen würde. Durch diese Anlage komme es zu keiner Mehrentnahme an Wasser. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Anlage so ausgeführt werden soll, dass über eine Länge von ca. 450 m eine Leitung verlegt werden soll, in 50 bis 100 m Tiefe, und dass am Ende dieser Leitung eine Viehtränke entstehen soll. Diese Viehtränke ist nur in Betrieb, wenn auch tatsächlich das Vieh die Tränke nutzt. Sichergestellt wird dies durch ein Schwimmerventil. Dies ist dazu da, nur soviel Wasser in die Tränke einzulassen, wie tatsächlich von den Tieren entnommen wird. Das Schwimmerventil ist ein durchaus geeignetes Mittel zur Sicherstellung, dass nicht mehr Wasser entnommen wird. Beim derzeit bewilligten Projekt ist es so, dass sollten mehr Tiere bei der Tränke Wasser entnehmen, auch mehr als 1,5 m³/d an Wasser entnommen werden könnte. Will man sicherstellen, dass nur diese 1,5 m³/d tatsächlich entnommen werden können, so könnte man ein entsprechendes Reduktionsrohr einbauen. Eine Wasserentnahme von 1,5 m³ pro Tag führt zu keiner Beeinträchtigung des Kraftwerkes des Beschwerdeführers. Auch der Einbau einer Wasseruhr ist sinnvoll, da man mit dieser ablesen kann, wieviel Wasser tatsächlich verbraucht wird. Die Haltbarkeit der Teile der Anlage liegt ungefähr bei 50 Jahren laut Angaben des wasserbautechnischen Sachverständigen. Der gewässerökologische Sachverständige führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Wasserentnahme so gering ist, dass es aus gewässerökologischer Sicht hier keine Nachteile geben kann. Es kann auch nicht zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen Vermurungen kommen. Schließlich führt die mitbeteiligte Partei aus, dass eine Fertigstellung bis 31.12.2014 nicht machbar ist und ersucht um eine Verlängerung bis 31.12.
  2. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Festgestellt kann werden, dass sich die Beschwerde nur gegen das Projekt der Wasserentnahme inklusive Wasserleitung für eine Viehtränke aus dem xxxbach richtet (Projekt B) und nicht gegen die Errichtung des Tümpels direkt am xxxbach (Projekt A). Festgestellt konnte auch werden, dass diese Viehtränke nur in Betrieb ist, wenn tatsächlich Tiere die Tränke nutzen und dass bei einer von der mitbeteiligten Partei angegebenen Weideausnutzung 1,5 m³/d Wasser benötigt werden. Aus den von den beiden Sachverständigen abgegebenen Gutachten, die nachvollziehbar und schlüssig sind, geht klar hervor, dass es sich bei einer Wassernutzung von 1,5 m³/d um eine äußerst geringe Wasserentnahme handelt und besteht dadurch keine Auswirkung aus gewässerökologischer Sicht. Auch aus wasserbautechnischer Sicht bestehen für das Kraftwerk des Beschwerdeführers keine Auswirkungen durch diese geringe Wasserentnahme. Die Tiere werden auch derzeit schon mit dem Wasser des xxxbaches versorgt, derzeit müssen sie aber bis zum Bach gehen; bei Errichtung der beantragten Viehtränke müssten die Tiere nur bis zur Viehtränke und nicht bis zum Bach gehen; die Wasserentnahme wäre aber die Gleiche unabhängig davon, ob die Tiere direkt aus dem xxxbach trinken oder aus der Viehtränke. Um sicherzustellen, dass über die Viehtränke nicht mehr als 1,5 m³/d an Wasser dem xxxbach entzogen wird, ist ein Reduktionsrohr einzubauen; der Einbau eines solchen Reduktionsrohres ist im beantragten Projekt noch nicht vorgesehen. II.römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen:

§ 9Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. 215/1959 id

F BGBl. I 54/2014, bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über dem Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Paragraph 9, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2014,, bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über dem Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

§ 8Abs.

1 WRG ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemand ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, unentgeltlich erlaubt.

Paragraph 8, Absatz eins, WRG ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemand ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, unentgeltlich erlaubt.

§ 12Abs.

1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

§ 12Abs. 2 WRG sind als bestehende Rechte i

Sd Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind als bestehende Rechte iSd Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 21Abs.

1 WRG ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses, sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längst vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Paragraph 21, Absatz eins, WRG ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses, sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längst vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

§ 112Abs.

1 WRG sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlageteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde

§ 121Abs.

1, letzter Satz, hiervon absieht.

Paragraph 112, Absatz eins, WRG sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlageteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde

Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hiervon absieht.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBI I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBI römisch eins 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. III.römisch drei. Erwägungen: Zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes ist auf die Ausführungen in der Beschwerde hinzuweisen, welche vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung insoweit konkretisiert wurden, als sich seine Beschwerde nur gegen Projekt B (Wasserentnahme über Wasserleitung für Viehtränke) richtet und nicht gegen Projekt A (Wassertümpel für Viehtränke). Daher war Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes auch nur die wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wasserleitung und einer Viehtränke am Grundstück xxx, KG xxx. Der xxxbach ist ein öffentliches Gewässer, womit

§ 8Abs.

1 WRG das Tränken von Vieh ohne besondere Vorrichtungen, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erlaubt ist. Allerdings bedarf

§ 9Abs.

1 WRG jede über dem Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlicher Gewässer, sowie die Errichtung der zur Benützung der Gewässer dienenden Anlagen eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wassernutzung ist derart zu bestimmen, dass bestehende Rechte, wie zum Beispiel rechtmäßig geübte Wassernutzungen, nicht verletzt werden.Der xxxbach ist ein öffentliches Gewässer, womit

Paragraph 8, Absatz eins, WRG das Tränken von Vieh ohne besondere Vorrichtungen, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erlaubt ist. Allerdings bedarf

Paragraph 9, Absatz eins, WRG jede über dem Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlicher Gewässer, sowie die Errichtung der zur Benützung der Gewässer dienenden Anlagen eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wassernutzung ist derart zu bestimmen, dass bestehende Rechte, wie zum Beispiel rechtmäßig geübte Wassernutzungen, nicht verletzt werden. Im gegenständlichen Fall soll das Vieh nicht mehr ohne besondere Vorrichtungen am xxxbach getränkt werden, sondern soll eine entsprechende Anlage (Wasserleitung und Viehtränke) errichtet werden. Unterhalb dieser beantragten Wasserentnahmestelle am xxxbach betreibt der Beschwerdeführer rechtmäßig ein Kraftwerk. Dabei wurde ihm mit Bescheid die Höchstwasserentnahme von 100 l/s bewilligt; eine Mindestrestmenge wurde im Bewilligungsbescheid nicht festgelegt. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Betrieb seines Kraftwerkes durch die von der mitbeteiligten Partei beantragte Anlage beeinträchtigt ist. Dabei ist zu beachten, dass das Maß der Wassernutzung im erstinstanzlichen Bescheid mit 1,5 m³/d festgesetzt wurde und der wasserbautechnische Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass bei einer derart geringen Wasserentnahme eine Beeinträchtigung für das Kraftwerk des Beschwerdeführers nicht besteht. Der Sachverständige hat auch dargelegt, dass durch das Schwimmerventil gewährleistet ist, dass nicht mehr Wasser entnommen wird, als von den Tieren benötigt wird. Ein Schwimmerventil ist für diesen Zweck ein durchaus geeignetes Mittel. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass dieses Schwimmerventil oder die Viehtränke auch defekt werden könnte, so ist auf § 50 Abs. 1 WRG zu verweisen, wonach die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und derart zu erhalten und zu bedienen haben, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Im gegenständlichen Fall soll das Vieh nicht mehr ohne besondere Vorrichtungen am xxxbach getränkt werden, sondern soll eine entsprechende Anlage (Wasserleitung und Viehtränke) errichtet werden. Unterhalb dieser beantragten Wasserentnahmestelle am xxxbach betreibt der Beschwerdeführer rechtmäßig ein Kraftwerk. Dabei wurde ihm mit Bescheid die Höchstwasserentnahme von 100 l/s bewilligt; eine Mindestrestmenge wurde im Bewilligungsbescheid nicht festgelegt. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Betrieb seines Kraftwerkes durch die von der mitbeteiligten Partei beantragte Anlage beeinträchtigt ist. Dabei ist zu beachten, dass das Maß der Wassernutzung im erstinstanzlichen Bescheid mit 1,5 m³/d festgesetzt wurde und der wasserbautechnische Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass bei einer derart geringen Wasserentnahme eine Beeinträchtigung für das Kraftwerk des Beschwerdeführers nicht besteht. Der Sachverständige hat auch dargelegt, dass durch das Schwimmerventil gewährleistet ist, dass nicht mehr Wasser entnommen wird, als von den Tieren benötigt wird. Ein Schwimmerventil ist für diesen Zweck ein durchaus geeignetes Mittel. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass dieses Schwimmerventil oder die Viehtränke auch defekt werden könnte, so ist auf Paragraph 50, Absatz eins, WRG zu verweisen, wonach die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und derart zu erhalten und zu bedienen haben, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Die Wassernutzung von 1,5 m³/d ist für 25 GVE und 40 Weidetagen berechnet. Um aber auch sicherzustellen, dass bei einer Vergrößerung des Tierbesatzes auf der Weide nicht mehr als 1,5 m³/d über die Entnahmestelle bezogen werden, wird zusätzlich der Einbau eines Reduktionsrohres vorgesehen, wie dies auch von der mitbeteiligten Partei vorgeschlagen wurde. Durch diese zusätzliche Maßnahme ist sichergestellt, dass durch die zu errichtende Viehtränke nicht mehr als die bewilligte Wassermenge fließen kann, und der Beschwerdeführer als Betreiber des Kraftwerkes durch die Anlage in seinen Rechten nicht verletzt ist. Die Dauer der Bewilligung bis 31.12.2064 wird bestätigt, da diese am Bedarf des Bewerbers orientiert ist und wasserwirtschaftliche Interessen durch die geringe Wasserentnahme nicht beeinträchtigt sein können (§ 21 Abs. 1 WRG).Die Dauer der Bewilligung bis 31.12.2064 wird bestätigt, da diese am Bedarf des Bewerbers orientiert ist und wasserwirtschaftliche Interessen durch die geringe Wasserentnahme nicht beeinträchtigt sein können (Paragraph 21, Absatz eins, WRG). Die Bauvollendungsfrist war mit 31.12.2015 neu festzusetzen, da sich die ursprüngliche Frist durch das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht für die mitbeteiligte Partei nicht mehr einhalten lässt. Auszuführen ist, dass das Verwaltungsgericht die Frist nur in Bezug auf das Projekt B der beantragten Bewilligung verlängern konnte, da das Projekt A bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte auch diesbezüglich eine Fristverlängerung erforderlich sein, so wäre diese bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen (§ 112 Abs. 1 WRG).Die Bauvollendungsfrist war mit 31.12.2015 neu festzusetzen, da sich die ursprüngliche Frist durch das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht für die mitbeteiligte Partei nicht mehr einhalten lässt. Auszuführen ist, dass das Verwaltungsgericht die Frist nur in Bezug auf das Projekt B der beantragten Bewilligung verlängern konnte, da das Projekt A bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte auch diesbezüglich eine Fristverlängerung erforderlich sein, so wäre diese bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen (Paragraph 112, Absatz eins, WRG). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2276.8.2014

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