RG, LGBl Nr. 95/2013, den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über den Antrag der xxx GmbH, vertreten durch xxx, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend das von der xxx GmbH, vertreten durch xxx, durchgeführte Vergabeverfahren „xxx“ (vergebende Stelle: xxx GmbH, xxx),
Paragraph 6 und Paragraph 22, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2013,, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n und der öffentlichen Auftraggeberin (xxx GmbH) untersagt wird , bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 20. Jänner 2015, den Zuschlag zu erteilen. Der Antrag auf Aussetzung der Zuschlagsentscheidung wird a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe 1. Am 20.11.2014 ist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Nachprüfungsantrag der xxx GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) eingelangt. Der Nachprüfungsantrag bezieht sich auf das Vergabeverfahren betreffend Bauauftrag Oberschwellenbereich der xxx GmbH (im Folgenden: Auftraggeberin), vergebende Stelle: xxx GmbH. Im Nachprüfungsantrag wird u.a. beantragt, die Entscheidung der öffentlichen Auftraggeberin, die Antragstellerin auszuscheiden (E-Mail und Telefax vom 11.11.2014) sowie die Entscheidung, den Zuschlag dem Angebot der xxx GmbH erteilen zu wollen (Zuschlagsentscheidung, E-Mail und Telefax vom 11.11.2014), für nichtig zu erklären. Gleichzeitig mit diesem Nachprüfungsantrag wurde auch ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht, mit welchem beantragt wurde, dem Auftraggeber bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag die Erteilung des Zuschlages zu untersagen und darüber hinaus die Zuschlagsentscheidung auszusetzen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde wie folgt begründet: „Festzuhalten ist, dass für die Begründung der einstweiligen Verfügung der gesamte unter Punkt II. angeführte Sachverhalt zur Bescheinigung vorgebracht wird. Weiters wird
RG 2014 auf die Ausführungen bezüglich des Sachverhaltes verwiesen. Darüber hinaus werden auch die oben angeführten rechtlichen Ausführungen zum Inhalt des gegenständlichen Provisorialbegehrens erhoben. „Festzuhalten ist, dass für die Begründung der einstweiligen Verfügung der gesamte unter Punkt römisch zwei. angeführte Sachverhalt zur Bescheinigung vorgebracht wird. Weiters wird
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, K-VergRG 2014 auf die Ausführungen bezüglich des Sachverhaltes verwiesen. Darüber hinaus werden auch die oben angeführten rechtlichen Ausführungen zum Inhalt des gegenständlichen Provisorialbegehrens erhoben. Die einstweilige Verfügung ist zwingend erforderlich, da die Auftraggeberin durch Zuschlagserteilung unumkehrbare Tatsachen schafft, die von der Antragstellerin mit den Mitteln des BVergG 2006 sowie des K-VergRG 2014 nicht mehr beseitigt werden können.
RG 2014 ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur abzuweisen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Daraus folgt, dass eine einstweilige Verfügung nach den Grundsätzen des BVergG 2006 sowie des K-VergRG 2014 zu erlassen ist (BVA 22.4.2003,05 N-36/03-11; BVA 1.10.2002, N-51/02-02). Aus der E-Mail und Telefax der Auftraggeberin vom 11.11.2014 folgt, dass diese beabsichtigt, unmittelbar nach Ablauf der Stillhaltefrist den Zuschlag zu erteilen. Eine Zuschlagserteilung wäre sohin vor Beendigung des Nachprüfungsverfahrens möglich und steht damit unmittelbar bevor. Die einstweilige Verfügung ist zwingend erforderlich, da die Auftraggeberin durch Zuschlagserteilung unumkehrbare Tatsachen schafft, die von der Antragstellerin mit den Mitteln des BVergG 2006 sowie des K-VergRG 2014 nicht mehr beseitigt werden können.
Paragraph 22, Absatz eins, K-VergRG 2014 ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur abzuweisen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Daraus folgt, dass eine einstweilige Verfügung nach den Grundsätzen des BVergG 2006 sowie des K-VergRG 2014 zu erlassen ist (BVA 22.4.2003,05 N-36/03-11; BVA 1.10.2002, N-51/02-02). Aus der E-Mail und Telefax der Auftraggeberin vom 11.11.2014 folgt, dass diese beabsichtigt, unmittelbar nach Ablauf der Stillhaltefrist den Zuschlag zu erteilen. Eine Zuschlagserteilung wäre sohin vor Beendigung des Nachprüfungsverfahrens möglich und steht damit unmittelbar bevor. Das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gründet sich insbesondere darauf, dass die Auftraggeberin der Antragstellerin rechtswidrig den Zuschlag nicht erteilt. Schließlich besteht das Interesse der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerade auch darin, dass sie nach Erteilung des Zuschlags mit dem Rechtsschutzinstrumentarium des BVergG 2006 sowie des K-VergRG 2014 nicht mehr in das Vertragsverhältnis zwischen der Auftraggeberin und dem Zuschlagsempfänger eingreifen kann. Dies, obwohl das gegenständliche Vergabeverfahren aufgrund der in Punkt II.
RG hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der einstweiligen Verfügung die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen.
Paragraph 22, Absatz 3, K-VergRG hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der einstweiligen Verfügung die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen. Im gegenständlichen Fall beantragt die Antragstellerin sowohl die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung, als auch die Untersagung der Zuschlagserteilung. Mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag wird von der Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidens- sowie der Zuschlagsentscheidung begehrt. Die Antragstellerin vermeint, dass die einstweilige Verfügung zwingend erforderlich sei, um zu verhindern, dass die Auftraggeberin durch die Zuschlagserteilung unumkehrbare Tatsachen schafft, die von der Antragstellerin mit den Mitteln des BVergG sowie des K-VergRG nicht mehr beseitigt werden können. Zur Verhinderung der Zuschlagserteilung ist jedoch die Untersagung der Zuschlagserteilung vollkommen hinreichend. Durch die Untersagung der Zuschlagserteilung wird es dem Auftraggeber verunmöglicht, den Zuschlag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Nachprüfungsverfahren zu erteilen. Sollte dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben werden, so würde die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt werden und könnte in weiterer Folge - wie von der Antragstellerin gefordert - diese Entscheidung im Vergabeverfahren durch Zuschlag an die Antragstellerin umgesetzt werden. Daraus wird ersichtlich, dass es sich bei der Untersagung der Zuschlagserteilung jedenfalls um das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel handelt. Demgegenüber stellt die von der Antragstellerin zusätzlich geforderte Aussetzung der Zuschlagsentscheidung nicht das gelindeste Mittel dar, sondern stellt dies insofern eine reine Schikane an den Auftraggeber dar, als er trotz eines Obsiegens im Nachprüfungsverfahren und Unbegründetheit der Nachprüfungsanträge genötigt wäre, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes den Ablauf der durch die Aussetzung gehemmten Stillhaltefrist abzuwarten und damit eine weitere unnötige Verzögerung oder gar einen weiteren Nachprüfungsantrag hinnehmen zu müssen. Die diesbezügliche Begründung der Antragstellerin, wonach die alleinige Untersagung der Zuschlagsentscheidung „einer Vollstreckung nicht zugänglich" wäre, ist schlichtweg falsch.
RG ist eine einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich die von der Antragstellerin diesbezüglich zitierte Entscheidung aus dem Jahre 2007 auf die alte Rechtslage im BVergG vor der Novelle 2009 zum Bundesvergabegesetz bezieht und längst nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes entspricht. Die diesbezügliche Begründung der Antragstellerin, wonach die alleinige Untersagung der Zuschlagsentscheidung „einer Vollstreckung nicht zugänglich" wäre, ist schlichtweg falsch.
Paragraph 22, Absatz 5, K-VergRG ist eine einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich die von der Antragstellerin diesbezüglich zitierte Entscheidung aus dem Jahre 2007 auf die alte Rechtslage im BVergG vor der Novelle 2009 zum Bundesvergabegesetz bezieht und längst nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes entspricht. Selbst wenn sich daher der öffentliche Auftraggeber über eine einstweilige Verfügung, mit der die Zuschlagerteilung untersagt wird, hinwegsetzen würde (was für sich allein genommen schon eine Unterstellung ist), könnte eine Vertragsabwicklung umgehend mit adäquaten, gegen den Auftraggeber eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhindert werden. Dieser Gegenprobe hält freilich die geforderte Aussetzung unter Zugrundelegung der gebotenen Rechtschutzmöglichkeiten nicht stand: Ein Auftraggeber, der sich einfach über eine einstweilige Verfügung, mit der die Zuschlagserteilung ausgesetzt wird, hinwegsetzt, würde sich auch gegen eine einstweilige Verfügung, mit der die Zuschlagsentscheidung ausgesetzt wird, hinwegsetzen. Gegen diesen Zustand könnte sich die Antragstellerin jedoch nur mit Mittel des Zivilrechtes durch Einbringung einer Klage und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Zivilgerichtes zur Wehr setzen, welche schon im Hinblick auf gerichtliche Bearbeitungsfristen und Rechtsmittelfristen auch bei günstigstem Verlauf nicht in adäquater Zeit zur Verfügung stehen würden, sodass auch in diesem Fall die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung
RG das effizienteste Mittel zur Verhinderung der vergaberechtswidrigen Auftragsabwicklung mit einem Dritten wäre. Selbst wenn sich daher der öffentliche Auftraggeber über eine einstweilige Verfügung, mit der die Zuschlagerteilung untersagt wird, hinwegsetzen würde (was für sich allein genommen schon eine Unterstellung ist), könnte eine Vertragsabwicklung umgehend mit adäquaten, gegen den Auftraggeber eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhindert werden. Dieser Gegenprobe hält freilich die geforderte Aussetzung unter Zugrundelegung der gebotenen Rechtschutzmöglichkeiten nicht stand: Ein Auftraggeber, der sich einfach über eine einstweilige Verfügung, mit der die Zuschlagserteilung ausgesetzt wird, hinwegsetzt, würde sich auch gegen eine einstweilige Verfügung, mit der die Zuschlagsentscheidung ausgesetzt wird, hinwegsetzen. Gegen diesen Zustand könnte sich die Antragstellerin jedoch nur mit Mittel des Zivilrechtes durch Einbringung einer Klage und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Zivilgerichtes zur Wehr setzen, welche schon im Hinblick auf gerichtliche Bearbeitungsfristen und Rechtsmittelfristen auch bei günstigstem Verlauf nicht in adäquater Zeit zur Verfügung stehen würden, sodass auch in diesem Fall die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung
Paragraph 22, Absatz 5, K-VergRG das effizienteste Mittel zur Verhinderung der vergaberechtswidrigen Auftragsabwicklung mit einem Dritten wäre. 2.2. Interessensabwägung zu unserem Gunsten Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall eine einstweilige Verfügung so oder so nicht zu erlassen ist.
RG hat nämlich das Landesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall eine einstweilige Verfügung so oder so nicht zu erlassen ist.
Paragraph 22, Absatz eins, K-VergRG hat nämlich das Landesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Auch wenn die Frage des Zutreffens des behaupteten Vergabeverstoßes grundsätzlich der Klärung im Hauptverfahren vorbehalten ist, so ist diese ausnahmsweise doch auch im Provisorialverfahren insofern zu berücksichtigen, als zu klären ist, ob der Nachprüfungsantrag nicht mutwillig und aussichtslos ist. Genau das liegt jedoch im gegenständlichen Fall vor: Die Antragstellerin wurde deswegen ausgeschieden, weil unter der Position „xxx“ wörtlich eine „Systemwand mit doppelflügeliger Revisionstüre" gefordert wurde. Die Antragstellerin hat diesbezüglich eine Schachtsystemwand ohne die in dieser Position geforderten doppelflügeligen Revisionstüren angeboten. Damit steht die Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes der Antragstellerin und damit die Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit des Nachprüfungsantrages außer Zweifel. Es ist die gebotene Interessensabwägung daher schon aus diesem Grund zu Lasten der Antragstellerin zu treffen. Auch die übrigen Interessen, die die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung angibt, sind nicht nachvollziehbar. So könnte etwa der Erhalt des Gewinnes und der frustrierten Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren auch ohne die begehrte einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden; nämlich - sollte die behauptete Rechtswidrigkeit tatsächlich gegeben sein - in einem Feststellungsverfahren nach Zuschlagserteilung und - sollte sich der Auftraggeber gegen den Ersatz dieser Kosten trotzdem wehren - im anschließenden Zivilprozess. Für die Sicherstellung des Gewinnes am Auftrag und der Bezahlung der Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren bedarf es der einstweiligen Verfügung daher nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren so oder so nicht zusteht und die Erlassung oder Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung diesbezüglich so oder so irrelevant ist. Auch der - mittlerweile wohl österreichweit in jedem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Standardrepertoire zu zählende - Verweis auf ein wichtiges Referenzprojekt geht fehl. Es handelt sich um keine spezifische Sonderleistung mit „Leuchtturmcharakter", sondern um schlichte Trockenbauarbeiten, die Tag für Tag in Österreich an Baustellen auszuführen sind und die von der Antragstellerin am Markt auch permanent in dieser Form angeboten werden. Es handelt sich daher beim gegenständlichen Projekt aus der Sicht der Antragstellerin keinesfalls um ein wie auch immer geartetes Referenzprojekt. Demgegenüber sind die Interessen des Auftraggebers am Absehen von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung im gegenständlichen Fall erheblich: Wir errichten als öffentlicher Auftraggeber das Projekt xxx Bauabschnitt
RG ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Paragraph 6, Absatz 2, K-VergRG ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. Der gegenständliche Antrag erfüllt die formalen Voraussetzungen nach dem K-VergRG; ein Nachweis über die Entrichtung der Pauschalgebühr wurde vorgelegt.Der gegenständliche Antrag erfüllt die formalen Voraussetzungen nach dem , K-VergRG; ein Nachweis über die Entrichtung der Pauschalgebühr wurde vorgelegt. Hinsichtlich der Beurteilung, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht
RG eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die zitierte Bestimmung lautet wie folgt:Hinsichtlich der Beurteilung, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht
, Paragraph 22, Absatz eins, K-VergRG eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die zitierte Bestimmung lautet wie folgt: „Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweisen geschädigten Interessen des Antragsstellers, bei sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.“ § 22 Abs. 3 K-VergRG lautet:Paragraph 22, Absatz 3, K-VergRG lautet: „Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.“ Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass sie ein Interesse am gegenständlichen Vertragsabschluss hat und dass ihr durch die in ihrem Antrag behaupteten Rechtswidrigkeiten – die inhaltliche Begründetheit dieses Vorbringens ist im Provisorialverfahren nicht näher zu prüfen –, ein Schaden in Form eines im Antrag näher bezifferten entgangenen Gewinnes und ein Schaden durch Entgang eines Referenzprojektes drohe. Ebenso wies sie darauf hin, dass sie bei Nichterlassung der einstweiligen Verfügung nicht mehr in das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeberin und Zuschlagsempfängerin eingreifen könne. Ihre Ansprüche müsse sie dann im Zivilrechtsweg geltend machen, was die Rechtsdurchsetzung ungebührlich erschwere. Die Auftraggeberin hat sich insbesondere gegen die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung ausgesprochen, zumal die Aussetzung nicht das gelindeste Mittel darstelle und im Übrigen zur Verhinderung der Zuschlagserteilung auch die Untersagung der Zuschlagserteilung ausreichend sei, zumal durch die Untersagung der Zuschlagserteilung es der Auftraggeberin verunmöglicht werde, den Zuschlag bis zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht in der Hauptsache zu erteilen. Die Auftraggeberin hat sich allerdings auch gegen die Untersagung der Zuschlagserteilung ausgesprochen, zumal im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass die Ausscheidenswidrigkeit des Angebotes der Antragstellerin und somit die Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit des Nachprüfungsantrages außer Zweifel stehe. Insbesondere jedoch sei zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Projekt aus EU-Mitteln gefördert werde (sechs Millionen Euro) und dass aufgrund der Fördervorgaben der EU das Bauvorhaben bis 30.04.2015 fertiggestellt und bis 30.06.2015 endabgerechnet werden müsse. Gelinge dies nicht, würden die Fördermittel der Europäischen Union nicht mehr zur Verfügung stehen. Um die genannten Fertigstellungs- und Abrechnungsfristen einzuhalten, sei es daher erforderlich, o.g. Fristen einzuhalten. Zu dem Umstand, dass die öffentliche Auftraggeberin verpflichtet sei, bei der Gestaltung des Zeitplanes für Vergabeverfahren einen Zeitpolster für etwaige Nachprüfungsverfahren einzuplanen, wies die Auftraggeberin darauf hin, dass sie diesbezüglich Vorsorge getroffen habe. Es könne ihr allerdings nicht angelastet werden, dass die für die Planung und Abwicklung des Bauvorhabens beauftragte Architektenarbeitsgemeinschaft ihre diesbezüglich vertraglich geschuldeten Leistungen nicht ordnungsgemäß und nicht zeitgemäß erbracht habe. Aufgrund der o.g. Gegebenheiten, die von der Auftraggeberin weder vorhersehbar noch verhinderbar gewesen wären, sei der „Zeitpuffer“ jedenfalls aufgebraucht. Insgesamt überwiegen daher im gegenständlichen Fall die Interessen der öffentlichen Auftraggeberin sowie volkswirtschaftliche Interessen die Interessen der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei weitem. Dem Vorbringen, dass der Nachprüfungsantrag rechtswidrig bzw. mutwillig sei, ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob die Antragstellerin mit ihren Nachprüfungsanträgen (Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung sowie Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung) durchdringen wird, nicht im Provisorialverfahren, sondern im Hauptverfahren zu klären sein wird. Zum Einwand der Auftraggeberin, dass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nachteilige Auswirkungen auf den Zeitplan der Auftraggeberin mit sich bringen kann, muss darauf hingewiesen werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Vergabekontrollbehörden sowie der Landesverwaltungsgerichte solche Einwände in der Regel unbeachtlich sind, da die Dauer von Rechtschutzverfahren bei der Planung von Beschaffungsvorhaben zu berücksichtigen sind. Auch wenn man der Auftraggeberin dahingehend folgt, dass ein Vertragspartner seiner vertraglichen Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht nachgekommen ist und dies zu einer Verzögerung der Projektsabwicklung geführt hat und daher der Zeitpolster für allfällige Nachprüfungsanträge ausgeschöpft ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei einem Projekt, an dem verschiedene Unternehmen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig sind, damit gerechnet werden muss, dass vertraglich vereinbarte Leistungen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. Auch solche möglichen Verzögerungen sind jedenfalls bei dem Beschaffungsvorgang zu berücksichtigen. Insbesondere dann, wenn ein Projekt durch Förderungen mitfinanziert wird und die Auszahlung des Förderungsbetrages an die Bedingung geknüpft ist, dass das Projekt bis zu einem bestimmten Termin fertiggestellt und abgerechnet werden muss (dies wird gegenständlich von der Auftraggeberin behauptet), muss der Auftraggeber bei der Planung der Projektsausführung umso mehr darauf Bedacht nehmen, dass das Projekt auch unter ungünstigsten Voraussetzungen fristgerecht fertiggestellt sowie abgerechnet wird, um den Verlust von Förderungsmitteln hintanzuhalten. Zu den ins Treffen geführten finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Auftraggeberin bzw. der öffentlichen Förderstellen an einer raschen Projektsabwicklung ist zu sagen, dass rein finanzielle und wirtschaftliche Interessen gegenüber der Sicherstellung eines rechtsrichtigen Vergabeverfahrens bei der Interessensabwägung
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der (früheren) Vergabekontrollbehörden sowie der Verwaltungsgerichte zurückzutreten haben (zB auch BVwG vom 13.01.2014, W13420000169-1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungsfrist hinsichtlich der Nachprüfungsanträge zwei Monate ab Einlangen der Anträge, somit bis längstens
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.